Nutzungsausfall

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Nutzungsausfall
Nutzungsausfall
Nutzungsausfall
Nimmt der nach einem Autounfall Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch, so hat er als
Eigentümer eines privat genutzten Pkws einen Anspruch auf Nutzungsausfall. Der Geschädigte
hat alternativ zur Anmietung eines Mietwagens während der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit
seines Fahrzeuges die Möglichkeit, sog. „technisches Schmerzensgeld“ zu fordern. Man spricht
hier von der nach Tagesätzen zu berechnenden Nutzungsausfall - Entschädigung. Die Höhe
der Nutzungsausfall - Entschädigung richtet sich nach dem Fahrzeugtyp, die nach der
Nutzungsausfall - Entschädigungstabelle nach Schwacke zu berechnen sind, daraus ergibt sich
der Nutzungsausfall.
Vorgehensweise: Zwar ist der Geschädigte zur so genannten Schadenminderung verpflichtet,
die Tatsache jedoch, dass mehrere Fahrzeuge in einer Familie vorhanden sind, bedeutet nicht,
dass kein Anspruch auf Mietwagenersatz besteht, insbesondere wenn die Fahrzeuge von
mehreren Familienmitgliedern werden. Selbst wenn der Geschädigte das Fahrzeug selbst nicht
nutzen kann, kann ein Anspruch auf Nutzungsausfall bzw. Mietwagen bestehen, falls das
Fahrzeug in der Familie tatsächlich benötigt wird
Nutzungsausfall
Beispiel: Nach einem unverschuldeten Unfall befindet sich das Fahrzeug des Geschädigten
in der Werkstatt. Die Reparatur beginnt erst nach sechs Wochen als die Versicherung eine
Reparaturkostenübernahmeerklärung abgibt. Während der Reparatur nutzt der Geschädigte
einen Mietwagen. Für den Zeitraum bis zur Reparatur will er Nutzungsausfallentschädigung
geltend machen.
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Nutzungsausfall
Vorgehensweise: Der Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen während der Wartezeit bis zur Reparatur.
Während der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs, einschließlich einer
Überlegungsfrist bei wirtschaftlichen Totalschaden, hat er Anspruch entweder auf einen
Mietwagen oder auf Nutzungsausfallentschädigung.
Urteile zum Nutzungsausfall
Urteil des BGH vom 10.03.2009, AZ: VI ZR 211/08
Nutzungsausfall - Entschädigung während der Wartezeit auf ein bestelltes Neufahrzeug
Urteil des BGH vom 18.12.2007, AZ: VI ZR 62/07
Zur Nutzungsausfall - Entschädigung über den vom Sachverständigen veranschlagten
Zeitraum hinaus
Urteil des BGH vom 04.12.2007, AZ: VI ZR 241/06
Zur Nutzungsausfall - Entschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten
Kraftfahrzeugs
Urteil des LG Hamburg, Termin vom 27.10.2006, AZ: 331 O 215/06
Nutzungsausfall kann auch für einen Betrag verlangt werden, der die Reparaturkosten
möglicherweise übersteigt, wenn der Schädiger vorher darauf hingewiesen wurde, dass er die
Reparaturkosten nicht vorstrecken kann.
Urteil des BGH vom 25.01.2005, AZ: VI ZR 112/04
Zur Bemessung der Nutzungsausfall - Entschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug (im
Anschluß an das Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03)
Urteil des BGH vom 23.11.2004, AZ: VI ZR 357/03
Zur Bemessung der Nutzungsausfall - Entschädigung und des merkantilen Minderwerts bei
einem älteren Kraftfahrzeug
Urteil des AG Hohenstein-Ernsttal vom 08.01.2004, AZ: 1 C 781/03
Für ein über fünf Jahre altes Fahrzeug ist die nach Sanden/Danner nächsttiefere Stufe
anzuwenden.
Urteil des AG Dortmund vom 10.11.2003, AZ: 131 C 9323/03 Sch
Es ist sachgerecht, für alte und vorgeschädigte Fahrzeuge die allgemein für ein
klassenniedriges Fahrzeug angesetzte Nutzungsausfall - Entschädigung zugrunde zu legen.
Urteil des AG Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 19.07.2002, AZ: 3 C 0367/01
Nutzungswille liegt nur vor, wenn das Fahrzeug repariert wird. Bei der Veräußerung eines
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Nutzungsausfall
unreparierten Kfz jedoch nur, wenn Ersatzfahrzeug angeschafft oder Nutzung eines anderen
Fahrzeugs nachgewiesen wird.
Urteil des AG Trier vom 11.01.2002, AZ: 6 C 609/01
Für Nutzungsausfall muss Reparatur belegt sein. Dies kann auch durch Bestätigung des
Sachverständigen erfolgen.
Urteil des AG München vom 10.12.2001, AZ: 331 C 8633/01
Nutzungsausfall nur bei nachgewiesenem Nutzungswillen und Nutzungsbedarf. Verneint,
wenn Kfz zum Unfallzeitpunkt Überführungskennzeichen hatte und nach Reparatur verkauft
wird.
Urteil des AG Bielefeld vom 13.11.2001, AZ: 5 C 916/01
Bei 10 Jahre alten Fahrzeug ist bei ordentlichem und gepflegten Zustand Nutzungausfall zu
erstatten. Keine Verweisung auf Vorhaltekosten.
Urteil des AG Flensburg vom 16.05.2001, AZ: 67 C 91/01
Bei Totalschaden bemisst sich Nutzungsausfall - Entschädigung nach Dauer der
Wiederbeschaffungsfrist. Bei 10 Jahre alten, jedoch mängelfreien Fahrzeug, ist Herabsetzung
der Nutzungsausfall - Entschädigung nicht gerechtfertigt.
Urteil des LG Karlsruhe vom 27.03.2001, AZ: 4 O 60/01
Anspruch auf Nutzungsausfall - Entschädigung entfällt, wenn keine Reparatur des Fahrzeugs
erfolgt ist.
Urteil des AG Würzburg vom 24.05.2000, AZ: 12 C 2713/99
Nutzungswille wird bereits durch die Anschaffung des Fahrzeugs indiziert. Auch ein Motorrad
indiziert vernünftigen Mobilitätswillen und nicht lediglich Liebhaberei
Urteil des AG Lübben vom 23.05.2000, AZ: 20 C 118/2000
Betriebsbedingte Unterbrechungen der Werkstatt während der Reparaturzeit können
Geschädigten bei Erstattung des Nutzungsausfalls nicht angelastet werden
Urteil des LG Berlin vom 10.12.1998, AZ: 59 S 64/98
Nutzungsausfall - Entschädigung nur gegen Vorlage der Reparaturrechnung,
Standzeitbescheinigung nicht ausreichend.
Urteil des AG Hamm vom 09.05.1996, AZ: 28 C 560/95
Anspruch auf Nutzungsausfall besteht auch dann, wenn der Geschädigte die Reparatur selbst
durchführt
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Nutzungsausfall
Hinweis: Der Geschädigte hat die Möglichkeit, Nutzungsausfall - Entschädigung und
Mietwagen miteinander zu kombinieren. Dies kann insbesondere aus Sicht des Geschädigten
dann sinnvoll sein, wenn zu Anfang noch Unklarheiten bezüglich des Unfallherganges und
damit bezüglich der Haftung vorhanden sind. Häufig kürzen Versicherer bei Fahrzeugen ab
einem bestimmten Alter die Nutzungsausfall - Entschädigung auf einen zum Teil deutlich
geringeren Betrag, teilweise sogar auf die sog. Vorhaltekosten. Die Rechtsprechung hierzu ist
uneinheitlich, Tendenzen in der Rechtsprechung zeigen jedoch, dass auch bei älteren
Fahrzeugen aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeuges die volle Nutzungsausfall Entschädigung zu zahlen ist. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist der Ausfall in der Regel
konkret nachzuweisen (z.B. durch Bestätigung des Steuerberaters).
Nutzungsausfall ist die zu zahlende Entschädigung für den Zeitraum, in welchem das Fahrzeug
unfallbedingt nicht genutzt werden kann. Zum einen bedeutet dies, dass überhaupt ein
Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs gegeben ist. Ist das
durch den Autounfall beschädigte Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher besteht prinzipiell nur
Anspruch auf Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur. An der hypothetischen
Nutzungsmöglichkeit fehlt es, wenn die unfallbedingten Verletzungen des Nutzers derart
schwerwiegend sind, dass eine Nutzung des Fahrzeugs überhaupt nicht möglich ist. Dabei ist
aber zu berücksichtigen, dass durchaus die Benutzung durch einen Angehörigen beabsichtigt
war und möglich ist. Denn wiederum ist der Nutzungsausfall zu zahlen.
Ist ein Zweitwagen vorhanden und kann dem durch den Autounfall Geschädigten zugemutet
werden, diesen zu nutzen, ist ein Nutzungsausfall nicht zu erstatten. Auch ist ein
Nutzungsausfall nicht zu erstatten, wenn der Geschädigte dauerhaft auf die Reparatur seines
durch den Autounfall beschädigten Fahrzeugs verzichtet
kauft der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anstatt das durch den Autounfall beschädigte
Fahrzeug reparieren zu lassen, ist bei einer kurzfristigen Anschaffung des Ersatzfahrzeuges ein
Nutzungsausfall zu zahlen.
Kann der Geschädigte nach Reparatur seines Fahrzeugs keine Reparaturkostenrechnung
vorweisen, sollte er eine Reparaturbestätigung durch seinen Sachverständigen erstellen lassen
und so den Nachweis der Reparatur erbringen zu können. Denn wiederum erhält der
Geschädigte für die Dauer der Reparatur einen Nutzungsausfall.
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Nutzungsausfall
Grundsätzlich richtet sich die Höhe des zu zahlenden Nutzungsausfalls nach einer Tabelle,
welche als geeignete Methode der Schadensschätzung vom Bundesgerichtshof anerkannt
worden ist. In dieser Tabelle werden Fahrzeuge in Klassen A bis L eingeteilt. Fahrzeuge der
Klasse A erhalten 27 € Nutzungsausfall pro Tag, Fahrzeuge der Klasse L erhalten 99 €
Nutzungsausfall pro Tag. Ist das Fahrzeug bereits älter als fünf Jahre, wird es regelmäßig um
einen Vater Klasse herabgestuft. Bei einem Alter von 10 Jahren erfolgt eine Herabstufung um
zwei Fahrzeugklassen. Hiervon kann es Ausnahmen geben, eine pauschale Herabstufung bei
dem Nutzungsausfall ist nicht rechtmäßig.
Wie bereits erwähnt, erhält man Nutzungsausfall für den privat genutzten Pkw. Neben Pkws seit
Nutzungsausfall für Wohnmobile gezahlt, wenn diese auch als Transportmittel genutzt werden.
Nutzungsausfall für Motorräder ist zu zahlen, wenn diese nicht nur als Hobby angeschafft
worden sind. Selbst Nutzungsausfall für Fahrräder und Rollstühle ist zu zahlen. Auch bei einem
Oldtimer kommt die Erstattung des Nutzungsausfalls in Betracht.
Nutzungsausfall für gewerblich genutzte Fahrzeuge kommt prinzipiell nicht in Betracht. Wird ein
Fahrzeug sowohl privat als auch gewerblich genutzt, ist der Nutzungsausfall anteilig zu
erstatten.
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Die Höhe des Betrages für diese Entschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des
verunfallten Fahrzeuges des Geschädigten. In der Regel findet hier die Tabelle nach
Sanden/Danner/Küppersbusch Anwendung. In der hier vorliegenden PKW-Tabelle sind die
Fahrzeuge nach Gruppen unterteilt von A-L. 5/6
Nutzungsausfall
Alle gängigen Fahrzeuge sind einer dieser Gruppen zugeordnet. Sonderfahrzeuge werden
durch den Sachverständigen einer vergleichbaren Gruppe zugeordnet.
Beispiel: Während der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs nutzt der Geschädigte
einen Mietwagen, obschon ein weiteres Fahrzeug in der Familie vorhanden ist. Der Versicherer
lehnt die Mietwagenkosten ab.
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