Folien Gesellschafts
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Folien Gesellschafts
Steuerwissenschaften • Finanzwissenschaft – Einfluss von Steuern auf Gesamtwirtschaftliche Abläufe • Betriebswirtschaftliche Steuerlehre – Einfluss von Steuern auf unternehmerische Entscheidungen • Steuerrecht – Teilgebiet der Rechtswissenschaften WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO Abgabenbegriff • Finanzwissenschaftlicher Abgabenbegriff • Finanzverfassungsrechtlicher Abgabenbegriff – Geldleistungen – kraft öffentlichen Rechts – an Gebietskörperschaften – zur Deckung ihres Finanzbedarfs 1 Steuerzwecke • Fiskalzweck • Konjunktur-, Wachstums- und Verteilungspolitik • Kultur-, Umwelt-, Energie-, Gesundheitspolitik etc. („Lenkungsabgaben“; Problem: Kompetenzverteilung) WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 3 Einteilung der Steuern • Personen- und Sachsteuern • Laufend und einmalig erhobene Steuern • Direkte und indirekte Steuern • Veranlagungs- und Selbstbemessungssteuern • Abfuhrsteuern • Wirtschaftliche Gesichtspunkte (Ertrag-, Vermögen-, Verkehr- und Verbrauchssteuern) WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 4 Finanzverfassung • Ausschließliche Abgaben (Bundes-, Landes-, Gemeindeabgaben) • Geteilte Abgaben – Gemeinschaftliche Abgaben – Zuschlagsabgaben – Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand • • Abgabenfindungsrecht der Länder Ermächtigung der Gemeinden zur Abgabenerhebung WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 5 Rechtsquellen • • • • • • WS 08/09 Gesetze Verordnungen Völkerrecht Europäisches Steuerrecht – Primäres Gemeinschaftsrecht – Sekundäres Gemeinschaftsrecht • Verordnungen • Richtlinien Erlässe Judikatur Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 6 Einkommensteuer Charakterisierung • Gegenstand der Einkommenssteuer – Einkommen der natürlichen Person • Rechtsgrundlage – EStG 1988, bis Juni 2008 111 Novellen • • Personen- bzw Subjektsteuer Nach der Abgabenerhebung – Veranlagungsabgabe – Selbstbemessungsabgabe – Abfuhrabgabe • Gemeinschaftliche Bundesabgabe WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 7 Einkommensteuer Prinzipien • • Äquivalenzprinzip vs Leistungsfähigkeitsprinzip Subprinzipien des Leistungsfähigkeitsprinzips • Technische Besteuerungsprinzipien WS 08/09 – Persönliche Universalität – Sachliche Universalität – Synthetische Einkommensteuer – Objektives Nettoprinzip – Subjektives Nettoprinzip – Abschnittsbesteuerung – Progression – Individualbesteuerung – Negative Einkommensteuer Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 8 Einkommensteuer Persönliche Steuerpflicht • ESt unterliegen nur natürliche Personen – Körperschaften unterliegen KSt – Personengesellschaften werden steuerlich transparent behandelt (Durchgriffsprinzip) • Unbeschränkte Steuerpflicht – Voraussetzung: Wohnsitz (§ 26 Abs 1 BAO) oder gewöhnlichen Aufenthalt – • (§ 26 Abs 2 BAO) in Ö Welteinkommen wird besteuert Beschränkte Steuerpflicht – Die in § 98 EStG genannte Einkünfte werden besteuert (Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip) WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 9 Einkommensteuer Steuerobjekt • • • Steuergegenstand = Einkommen Einkommen = Summe der 7 Einkunftsarten nach Ausgleich von Verlusten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen Unterscheide – Einnahmen – Einkünfte – Einkommen WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 10 Einkommensteuer Die sieben Einkunftsarten – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – Einkünfte aus selbständiger Arbeit – Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – Einkünfte aus Kapitalvermögen – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Sonstige Einkünfte • • Spekulationsgeschäft Veräußerung von Beteiligungen § 31 EStG WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 11 Einkommensteuer Problem der Liebhaberei • • Zweck: Verluste aus liebhaberischen Tätigkeiten sollen nicht ausgeglichen werden können LiebhabereiVO – Einkünfte mit Einkunftsquellenvermutung • Verluste => Kriterienprüfung durch die Finanzbehörden • Verluste => Nachweis des Steuerpflichtigen, dass er innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einen Totalgewinn erwirtschaften kann – Einkünfte mit Liebhabereivermutung – Vermietung • • WS 08/09 Große Vermietung: Beobachtungszeitraum 25 + 3 Jahre Kleine Vermietung: Beobachtungszeitraum 20 + 3 Jahre Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 12 Einkommensteuer Zeitliche Zuordnung • Betriebliche Einkünfte – Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung – Ausnahme: Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG, hier Zufluss-Abfluss-Prinzip • außerbetriebliche Einkünfte – Zufluss-Abfluss-Prinzip – Ausnahme: Vorauszahlungen, die nicht nur das laufende und das nachfolgende Wirtschaftsjahr betreffen (§ 19 Abs 2, § 4 Abs 6) WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 13 Einkommensteuer Persönliche Zurechnung • • • Zurechnung bei demjenigen, der Tatbestand der Einkünfteerzielung erfüllt Zurechnungsänderung (zB Fruchtgenuss oder Schenkung der Ertragsquelle) Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen muss – nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen – einen eindeutigen Inhalt haben – einem Fremdvergleich standhalten WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 14 Einkommensteuer EK aus Land- und Forstwirtschaft • • Urproduktion Nebenbetriebe – zB Zimmervermietung (10 Betten) – Verarbeitung eigener Produkte, weniger als 25 % der Produkte dürfen zugekauft werden • • Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften Veräußerungsgewinne gem § 24 EStG WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 15 Einkommensteuer EK aus selbständiger Arbeit • Freiberufler – Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische Tätigkeit – Ziviltechniker, Arzt, Tierarzt, RA, Notar, WT, Journalist, Dolmetscher • Sonstige Selbständige – Vermögensverwaltende Tätigkeit (Hausverwaltung, Aufsichtsrat, Stiftungsrat) – Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn Beteiligung > 25 % und sonst alle Merkmale eines Dienstvertrages vorliegen • • WS 08/09 Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaft Veräußerungsgewinne gem § 24 EStG Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 16 Einkommensteuer EK aus Gewerbebetrieb • Gewerbebetrieb liegt vor, wenn Tätigkeit – selbständig – nachhaltig – mit Gewinnerzielungsabsicht – unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorgenommen wird und • • – keine L + F oder EK gem § 22 vorliegen Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaft Veräußerungsgewinne gem § 24 EStG WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 17 Einkommensteuer Betriebliche Einkunftsarten • Bedeutung der Abgrenzung – L + F: eigene Gewinnermittlungsregeln (Vollpauschalierung) – Selbst. Arbeit: keine Buchführungspflicht => stets E-A-R möglich – Gewerbebetrieb: idR Gewinnermittlung durch doppelte Buchführung – Früher: Gewerbesteuer WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 18 Einkommensteuer Gewinnermittlung • § 4 Abs 1 EStG: Betriebsvermögensvergleich „Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Anfang des Wirtschaftsjahres“ • § 4 Abs 3 EStG: E-A-R „Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden“. WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 19 Einkommensteuer Gewinnermittlung • § 5 Abs 1 EStG „Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die EK aus GewB beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen.“ • § 17 EStG Pauschalierungen – Vollpauschalierung – Ausgabenpauschalierung im Rahmen einer E-A-R WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 20 Einkommensteuer Gewinnermittlungsarten Gewinnermittlungsarten Betriebsvermögensvergleich (doppelte Buchführung) Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich Überschussrechnung Unternehmensrechtlicher Betriebsvermögensvergleich Vollpauschalierung EAR Ausgabenpauschalierung Einkommensteuer Buchführungspflicht • Verpflichtung zur Führung von Büchern: – Personen, die nach UGB oder anderen gesetzlichen Bestimmungen dazu verpflichtet sind – Unternehmer eines L+ F-Betriebs oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes • • • Umsatz > 400.000 in zwei aufeinander folgenden Jahren Einheitswert > 150.000 (l + f Betrieb) Nach § 189 UGB sind rechnungslegungspflichtig – KapGes und PersGes ohne pers. haftenden Ges. – Unternehmer iSd UGB mit regelmäßigen Umsätzen > 400.000 • WS 08/09 Ausnahme: L+ F, freie Berufe, Gesellschaften mit außerbetrieblichen Einkünften Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 22 Einkommensteuer Buchführungspflicht Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 Einkunftsart § 5 Abs 1 § 4 Abs 3 § 21 EStG Bei Überschreiten der Grenzen des § 125 BAO - Bei Unterschreiten der Grenzen des § 125 BAO § 22 EStG freie Berufe Freiwillig - E-A-R stets möglich § 22 EStG andere als freie Berufe Bei Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB § 23 EStG Keine Rechnungs legungspflicht nach § 189 UGB Freiwillig § 23 EStG Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB sonst E-A-R Freiwillig (§ 5 Abs 2 EStG) E-A-R möglich Verpflichtend (§ 5 Abs 1 EStG) - Einkommensteuer Gewinnermittlung durch Bilanzierung • Betriebsvermögensvergleich auf Grundlage der doppelten Buchführung - Vermögensvergleich + = WS 08/09 Betriebs(rein)vermögen Ende des WJ Betriebs(rein)vermögen Anfang des WJ Entnahmen Einlagen Gewinn Gewinn- und Verlustrechung Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 24 Einkommensteuer Betriebsvermögen - Wirtschaftsgüter • • Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienlich sind. Wirtschaftsgüter – Im wirtschaftlichen Verkehr selbständig bewertbare Güter jeder Art – Aufwand, der nicht zur Anschaffung/Herstellung eines Wirtschaftsgutes führt ist als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig • Arten von Wirtschaftsgütern – materielle – immaterielle WG – abnutzbare – nicht abnutzbare WG – Anlagevermögen – Umlaufvermögen WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 25 Einkommensteuer Betriebsvermögen • Betriebsvermögen – „Privatvermögen“ – Notwendiges Betriebsvermögen – Notwendiges Privatvermögen – Gewillkürtes Betriebsvermögen • • Nur bei Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter – Auf das Überwiegen ist abzustellen – Ausnahme: Grundstücke: Prozentuelle Aufteilung, Geringfügigkeitsgrenze 20 % WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 26 Einkommensteuer Betriebseinnahmen, -ausgaben • Betriebsausgaben, § 4 Abs 4 – Durch Betrieb veranlasste Aufwendungen und Ausgaben – Beispiele: Reisekosten, Mieten, Büromaterial, Löhne und Sozialaufwand, Absetzung für Abnutzung • Betriebseinnahmen – Nicht im Gesetz geregelt. – Durch Betrieb veranlasste Zugänge in Geld oder Sachwerten WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 27 Einkommensteuer Absetzung für Abnutzung • • Betrifft: abnutzbares Anlagevermögen Aufwand für die Anschaffung muss über die Dauer der Nutzung des WG verteilt angesetzt werden AfA = AK (HSK) + ANK betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer • Gesetzlich geregelte Abschreibesätze (§ 8 EStG): • Geringwertige Wirtschaftgüter (AK bis EUR 400) – PKW: 8 Jahre – Firmenwert: 15 Jahre – Gebäude (ohne Nachweis der Nutzungsdauer): 2 – 3 % WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 28 Einkommensteuer Einlagen und Entnahmen • • • § 4 Abs 1 EStG „Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht.“ Zweck: Abgrenzung der betrieblichen und privaten Sphäre eines Steuerpflichtigen Entnahmen: alle nicht betrieblich veranlassten Minderungen des Betriebsvermögens – zB Nutzung von Betriebsvermögen für private Zwecke, Entnahme von Betriebsvermögen – Bewertung: Teilwert • Einlagen: alle nicht betrieblich veranlassten Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich – Bewertung: Teilwert WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 29 Einkommensteuer Nichtabzugsfähige Aufwendungen • • Aufwendungen für den Haushalt und den Unterhalt Grundsätzlich durch die Einkünfteerzielung (mit)veranlasste Aufwendungen, die – im Zusammenhang mit der Lebensführung stehen (zB Studienreisen) – die Lebensführung berühren, soweit sie unangemessen hoch sind (PKW, Personenluftfahrzeuge, Sport- und Luxusboote, Jagden, Teppiche, Tapisserien, Antiquitäten) – Reisekosten (teilweise abzugsfähig) – Im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer – Familienheimfahrten, abzugsfähig iHd Pendlerpauschale WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 30 Einkommensteuer Nichtabzugsfähige Aufwendungen • Repräsentationsaufwendungen – Geschäftsfreundebewirtung: Wenn zu Werbezwecken, dann zur Hälfte abzugsfähig. • • • Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung und Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Personensteuern Aufwendungen, Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder mit endbesteuerten Erträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO Einkommensteuer Die Bilanz Aktiva Passiva A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Immaterielles AV I. Nennkapital II. Sachanlagen II. Kapitalrücklage III. Finanzanlagen III. Gewinnrücklage B. Umlaufvermögen C. Aktive RAP IV. Bilanzgewinn (-verlust) B. Unversteuerte Rücklage C. Rückstellungen D. Verbindlichkeiten Bilanzsumme E. Passive RAP Bilanzsumme 31 Einkommensteuer Gewinnermittlung durch EAR • • • • • Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs 3) Zufluss-Abfluss-Prinzip Anlagevermögen: Anlagenverzeichnis (§ 7 Abs 3) – praktisch kein Unterschied zur Bilanzierung Umlaufvermögen ist sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig Verteilung von nichtaktivierungspflichtigen Vorauszahlungen (§ 4 Abs 6 EStG) – Beratungs-, Fremdmittel-, Miet-, Garantie-, Treuhandkosten – Sofortiger Abzug, wenn nur laufendes und folgendes Jahr betroffen sind. WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 33 Einkommensteuer Beispiel zur Gewinnermittlung • • Ein Rechtsanwalt erwirbt einen BMW um € 60.000,-. 20 % der gefahrenen Kilometer sind Privatfahrten. WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 34 Einkommensteuer EK aus nichtselbständiger Arbeit • Umfang (§ 25 EStG) – Aktivlöhne, Pensionen, Politikerbezüge, sofern vorgesehen • • Dienstvertrag – Werkvertrag Arbeitslohn = sämtliche Vorteile aus Dienstverhältnis – Naturalbezüge (VO Sachbezüge) – Keine Einkünfte: § 26 • • • Überlassene Arbeitskleidung Auslagenersatz (Taggeld (EUR 26,4), Nächtigungsgeld (EUR 15), Kilometergeld (EUR 0,376) Vom AG getragene Ausbildungskosten WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 35 Einkommensteuer EK aus nichtselbständiger Arbeit • Steuerfreie Bezüge von AN nach § 3 – zB Arbeitslosengeld, div. Sachleistungen wie Benützung von Sozialeinrichtungen, Verpflegung am Arbeitsplatz • Typische Werbungskosten (§ 16 EStG) – Vom Arbeitgeber berücksichtigt: • • • • • WS 08/09 Sozialversicherung Werbungskostenpauschale EUR 132 Pendlerpauschale – Fortbildungskosten, Bücher usw. (AN-Veranlagung) Tarif, sonstige Bezüge, §§ 66, 67 EStG Lohnsteuerabzug (§§ 47 – 92 EStG) Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 36 Einkommensteuer EK aus nichtselbständiger Arbeit • Kontrollfragen: Welche Einkunftsart liegt vor? – Angestelltem A steht Firmen-PKW für Privatfahrten zur Verfügung – H ist im Winter arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld – K ist als Kellner beschäftigt und erhält Trinkgelder (2500 EUR) – X ist Oberarzt im Krankenhaus „Barmherzige Brüder“ – R ist Hausverwalter. Zusätzliche Einkünfte in Form von Provisionen für Bevorzugung von Handwerkern – Unselbständiger Maurer der am Wochenende „pfuscht“ – Einkünfte eines Steuerberaters aus Beratungsleistungen – Studentin X arbeitet „nebenbei“ als Model WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 37 Einkommensteuer Lohnabhängige Abgaben und Beiträge des Dienstgebers • Sozialversicherungsbeitrag (Dienstgeberanteil) • Abfertigung neu • Kommunalsteuer • DB zum FLAF • DZ (Finanzierung der Landeswirtschaftskammern) WS 08/09 – ca 21 % – 1,53 % des Lohns (Gehaltes) an eine Mitarbeitervorsorgekasse – 3 % der Lohnsumme, an die Gemeinden zu entrichten – 4,5 % der Lohnsumme – 0,41 % der Lohnsumme (Stmk im Jahr 2008) Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 38 Einkommensteuer Aufstellung Lohnkosten Einkommensteuer EK aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) I • Außerbetriebliche Einkunftsart – Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (zB • • Subsidiäre Einkunftsart Umfang – Dividenden – Gewinnanteile, Abschichtungserlöse aus stillen Beteiligungen (Achtung: – – – WS 08/09 atypisch stille Beteiligungen stellen eine Mitunternehmerschaft dar) Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art Zuwendungen aus Privatstiftungen Nominelle Mehrbeträge aufgrund einer Wertsicherung Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 40 Einkommensteuer EK aus Kapitalvermögen I • Außerbetriebliche Einkunftsart (§ 27 EStG) – Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten – Kein Werbungskostenabzug iZm endbesteuerten Kapitalerträgen • • Subsidiäre Einkunftsart Umfang – Dividenden – Gewinnanteile, Abschichtungserlöse aus stillen Beteiligungen (Achtung: – – – atypisch stille Beteiligungen stellen eine Mitunternehmerschaft dar) Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art Zuwendungen aus Privatstiftungen Nominelle Mehrbeträge aufgrund einer Wertsicherung WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 41 Einkommensteuer EK aus Kapitalvermögen II • KESt (§§ 93 – 96 EStG) – Inländische Kapitalerträge • • • • Dividenden, Gewinne aus GmbH-Anteilen, Erträge aus Substanzgenussrechten (Schuldner oder auszahlende Stelle muss Sitz im Inland haben) Erträge aus stillen Beteiligungen (Schuldner muss Sitz im Inland haben) Erträge aus Sparbüchern, Bankgeschäften (Schuldner muss Sitz im Inland haben). Ausländische Dividenden, die bei einer inländischen Bank am Depot liegen – Im Inland bezogene Erträge aus Forderungswertpapieren • WS 08/09 Kuponauszahlende Stelle muss Sitz im Inland haben. Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 42 Einkommensteuer EK aus Kapitalvermögen III • Endbesteuerung (§ 97 EStG) • Besteuerung mit besonderem Steuersatz von 25 % (§ 37 Abs 8 EStG, ab 31.3.2003) – Tarifvorteil – Progressionsvorteil – Option auf Regelbesteuerung (Schatteneffekt) – Kein WK-Abzug – ErbSt – Keine Endbesteuerung bei Gewinnen aus stillen Beteiligungen – Im Ausland bezogene Kapitalerträgen, die endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen entsprechen. – Kein WK-Abzug, Antrag auf Regelbesteuerung möglich. • Halbsatzverfahren bei in- oder ausländischen Dividendenerträgen im Fall der Option auf Regelbesteuerung WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 43 Einkommensteuer EK aus Vermietung und Verpachtung • Außerbetriebliche Einkunftsart § 28 EStG • • Subsidiäre Einkunftsart Umfang der Einkünfte – Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten – Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen – V + V von Sachinbegriffen (zB Betrieben) – Überlassung von Rechten im urheberrechtlichem Sinn – Nicht: Vermietung von beweglichen Sachen • • WS 08/09 Gewerbebetrieb (zB Autovermietung) Sonstige Einkünfte Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 44 Einkommensteuer EK aus V + V: typische WK • • Absetzung für Abnutzung (§ 16 Abs 1 Z 8 EStG) – Nur vom Gebäudeanteil – 1,5 % ohne Nachweis der Nutzungsdauer – Basis der AfA • • • Entgeltlicher Erwerb: AK Unentgeltlicher Erwerb: Einheitswert, auf Antrag fiktive AK Erstmalige Vermietung eines zuvor privat genutzten Gebäudes: fiktive AK Herstellungsaufwand – Erhaltungsaufwand (§ 28 Abs 2 EStG) – Instandhaltungsaufwand • Verteilung von nicht jährlich anfallendem Aufwand ist über 10 Jahre möglich. • • • Nutzungswert des Gebäudes wird wesentlich erhöht Nutzungsdauer des G. wird wesentlich verlängert Zwingende Verteilung über 10 Jahre – Instandsetzungsaufwand WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 45 Einkommensteuer Sonstige Einkünfte I • Außerbetriebliche Einkunftsart (§ 29 EStG) – Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten • • • Subsidiarität Umfang der Einkünfte: taxative Aufzählung Wiederkehrende Bezüge (Renten; § 29 Z 1 EStG) – Ausgenommen freiwillige Renten und Unterhaltsrenten – Gegenleistungsrenten: Steuerpflicht, sobald die Rentenzahlungen den Wert der Gegenleistung überschreiten. – Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der versicherungsmathematische Wert der Rente anzusetzen. WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 46 Einkommensteuer Sonstige Einkünfte II • Spekulationsgeschäft (§ 30 EStG) – Spekulationsfrist: •Grundstücke 10 Jahre •Sonstige WG 1 Jahr •Unentgeltlicher Erwerb: Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers – Befreiungen: •Hauptwohnsitz (auch angemessener Bodenanteil) •selbsterrichtete Gebäude (nur Gebäude) •Unbebauter Grund, Reduktion des Veräußerungsgewinnes nach 5 Jahren um 10 % p.a. •Freigrenze: EUR 440 – Verluste können nur mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften desselben Jahres ausgeglichen werden WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 47 Einkommensteuer Sonstige Einkünfte III • Veräußerung von Beteiligungen (§ 31 EStG) • Einkünfte aus Leistungen • Funktionäre von KöR, sofern nicht § 25 EStG zur Anwendung kommt – mindestens 1 % – Liquidationsgewinne – Steuerhängigkeitsfrist von 5 Jahren – § 37 EStG: Halbsatz – Verluste können nur mit Gewinnen gem § 31 ausgeglichen werden. – Freigrenze: EUR 220,- für sämtliche Leistungen pro Jahr – absolutes Verlustausgleichsverbot WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 48 Einkommensteuer Ermittlung der Steuerschuld - Überblick +/= = * = = = Einkünfte 1 Einkünfte 2 Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben (Verlustabzug nachrangig) Außergewöhnliche Belastungen Einkommen Tarif unter Berücksichtigung von Tarifermäßigungen Steuer gem § 33 Abs 1 EStG Absetzbeträge Steuerschuld Vorauszahlungen, LSt, KESt Abschlusszahlung/Gutschrift WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 49 Einkommensteuer Ermittlung des Einkommens • Verlustausgleich – 1. Innerbetrieblicher Verlustausgleich – 2. Schritt: horizontaler Verlustausgleich • Ausgleich innerhalb einer Einkunftsart – 3. Schritt: vertikaler Verlustausgleich • • Ausgleich zwischen den Einkunftsarten Bedeutung – Einkünfte sind unterschiedlich tariflich belastet – zB Verlust aus Gewerbebetrieb ist mit begünstigtem Veräußerungsgewinn auszugleichen und nicht mit anderen Einkünften – Nicht vortragsfähige Verluste werden vor vortragsfähigen Verlusten mit positiven Einkünften verrechnet. WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 50 Einkommensteuer Sonderausgaben • Abzug von SA hat oftmals wirtschaftliche oder sozialpolitische Gründe Beispiele • – Renten, dauernde Lasten, – Gegenleistungsrenten, sobald Zahlungen den kapitalisierten Rentenwert (§ 16 BewG) übersteigen – Beiträge zu Personenversicherungen (T) – Wohnraumbeschaffung (T) – Kirchenbeitrag bis max. EUR 100 – Steuerberatungskosten • Topfsonderausgaben (T) – Höchstbetrag EUR 2.920 + 2.920 + 1.460 (bei 3 Kindern) – davon 25 % – Einschleifregelung zwischen EUR 36.400 - 50.900 WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 51 Einkommensteuer Verlustvortrag • • Abzug von Vorjahresverlusten als Sonderausgaben Voraussetzungen – Betriebliche Verluste – Gewinnermittlung durch ordnungsgemäße Buchführung (§ 4 Abs 1, § 5) – bei E-A-R: Beschränkung des Abzugs auf Verluste der drei vorangegangenen Jahre – Abzug iHv 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (Vortragsgrenze; § 2 Abs 2b EStG) • Nicht vortragsfähig: WS 08/09 – außerbetriebliche Verluste (zB Vermietung) Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 52 Einkommensteuer Außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG) • • Abzug von Belastungen, die – außergewöhnlich sind – zwangsläufig erwachsen – die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen (Selbstbehalt in Abs 4) – Keine ag Belastung, wenn Aufwand von Dritten abgedeckt – Gegenleistungsgedanke Beispiele: – Krankheitskosten, Katastrophenschäden – Aufwendungen für Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes (EUR 110,- pm) WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO Einkommensteuer ESt-, KSt-Tarif 53 Einkommensteuer Berechnung der Einkommensteuer • Progressiver Staffeltarif – 0 – 50 % • Lineartarif – 25 % KESt bei Endbesteuerung – 25 % bei ausländischen Kapitalerträgen, die endbesteuerungs-fähigen – • inländischen Kapitalerträgen entsprechen (§ 37 Abs 8) 6 % sonstige Bezüge (13. + 14. Gehalt; § 67) Tarifermäßigungen – § 11a EStG: halber Durchschnittsteuersatz für nicht entnommene Gewinne – § 36 EStG: „Sanierungsgewinne“ – § 37 EStG: Veräußerungsgewinne, Einkünfte aus Beteiligungen WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 55 Einkommensteuer Absetzbeträge • • Werden nach Anwendung des Tarifes auf den Gesamtbetrag der Einkünfte von dem derart ermittelten Betrag abgezogen Absetzbeträge – Alleinverdiener Absetzbetrag EUR 364 p.a. (1 Kind EUR 494, 2 Kinder EUR 669, jedes weitere + EUR 220) – Alleinerzieher Absetzbetrag EUR 364 p.a. (1 Kind EUR 494, 2 Kinder EUR 669, jedes weitere + EUR 220) – Kinderabsetzbetrag EUR 50,90 p.m. – Unterhaltsabsetzbetrag EUR 25,50 p.m. – Verkehrsabsetzbetrag EUR 291 p.a. – Arbeitnehmerabsetzbetrag EUR 54 p.a. – Pensionistenabsetzbetrag EUR 400 p.a. (Einschleifregelung zwischen EUR 17.000 – EUR 25.000). WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 56 Einkommensteuer Absetzbeträge • • • Absetzbeträge wirken sich auf alle Stpfl. gleich aus, da Abzug von der Steuerschuld erfolgt Freibeträge werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen aufgrund der Progression ist Auswirkung von der Höhe des Einkommens abhängig Teilweise Erstattung, wenn Steuerschuld geringer als Summe der Absetzbeträge (Negativsteuer) WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 57 Einkommensteuer Erhebung der ESt • Erklärungspflicht – Unabhängig vom Einkommen • • Bei Aufforderung durch FA Betriebliche Einkünfte, die durch doppelte Buchführung ermittelt werden • EK > EUR 10.000, wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte darin enthalten sind EK > EUR 10.900, wenn lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind Neben lohnsteuerpflichtigen EK anderer Einkünfte > EUR 730 und Jahreseinkommen > 10.900 – Überschreiten von Einkommensgrenzen • • • WS 08/09 Erklärungsfrist – Bis 30.4. des Folgejahres – Bis 30.6. des Folgejahres bei elektronischer Abgabenerklärung – Fristverlängerung durch BMF möglich Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 58 Einkommensteuer Erhebung der ESt • Arbeitnehmerveranlagung – Veranlagung: bescheidmäßige Feststellung der Steuerschuld – Mehrere Dienstgeber – Werbungskosten über der Werbungskostenpauschale von EUR 132, Sonderausgaben, ag. Belastungen • Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, – wenn die übrigen Einkünfte > EUR 730 (Veranlagungsfreibetrag) – Einschleifregelung bis EUR 1.460 WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 59 Unternehmensbesteuerung Besteuerung von Personengesellschaften • Personengesellschaften: • Durchgriffsprinzip – Mitunternehmerschaft • Gleichstellung Mitunternehmer – Einzelunternehmer – UGB: OG, KG, (atypische) stille Gesellschaft – ABGB: GesBR – Zurechnung der Gewinne/Verluste zu den Gesellschaftern – Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft werden steuerlich nicht anerkannt – Ausnahme: Leistung erfolgt aus Betrieb des Gesellschafters unter fremdüblichen Bedingungen WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 60 Unternehmensbesteuerung Besteuerung von Personengesellschaften • Einkunftsarten: – Gewinnanteile einer PersG sind jener Einkunftsart zuzuordnen, die im Fall der Tätigkeit als Einzelunternehmer zur Anwendung käme – Vermögensverwaltende Personengesellschaften • Besteuerung wie Miteigentumsgemeinschaften, außerbetriebliche Einkünfte – Gewinnermittlung erfolgt auf Ebene der Personengesellschaft nach allgemeinen Regeln • WS 08/09 UGB: Rechnungslegungspflichtig sind Personengesellschaften mit Umsätzen > EUR 400.000 (§ 198 UGB) Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 61 Unternehmensbesteuerung Sonderbetriebsvermögen • Wirtschaftsgüter im Eigentum des Gesellschafters, die der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden – Überlassung auf gesellschaftsrechtlicher Basis – Überlassung auf schuldrechtlicher Basis • Ausweis von Sonderbetriebsvermögen in Ergänzungsbilanzen (Sonderbilanzen) • Anwendung der Gewinnermittlungsregeln auf SBV WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 62 Unternehmensbesteuerung Sonderbetriebseinnahmen, -ausgaben • Vergütungen für die Überlassung von SBV oder für Leistungen des Gesellschafters (zB Geschäftsführung) stellen ein Gewinnvorweg dar (Sonderbetriebseinnahmen, führen zu betrieblichen Einkünften) – Ausnahme: Leistung wird von einem eigenen Betrieb des Gesellschafters erbracht • Aufwendungen iZm Sonderbetriebseinnahmen sind als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu berücksichtigen – Beispiele: AfA iZm einem an die Gesellschaft vermieteten Grundstück, Zinsen zum Erwerb des Gesellschaftsanteils WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 63 Unternehmensbesteuerung Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung (§ 188 BAO) • Gesonderte Feststellung: – Ermittlung der Einkünfte in einem der persönlichen Einkommensteuerveranlagung vorgelagerten Verfahren • Einheitliche Feststellung: – Ermittlung des Gewinns der PersG sowie der Gewinnanteile der Gesellschafter in einem einheitlichen Verfahren • Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) • Steuererklärungspflicht WS 08/09 – Persönlicher Einkommensteuerbescheid = abgeleiteter Bescheid – § 43 Abs 2 EStG: die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 64 Unternehmensbesteuerung Besteuerung von Kapitalgesellschaften • • • Trennungsprinzip Dualismus der Unternehmensbesteuerung Maßnahmen zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung – Klassisches KöSt-System Gewinn KöSt ESt (50 %) Dividende Steuer WS 08/09 100 50 25 25 75 % doppeltes Halbsatzverfahren 100 25 18,75 56,25 43,75 % Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 65 Unternehmensbesteuerung Besteuerung von Kapitalgesellschaften • Gewinnermittlung – Rechnungslegungspflichtig auf Grund der Rechtsform – • Einkünftetransformation § 7 Abs 3 KStG: alle Einkünfte sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 KStG Verlustverwertung – Wartetaste für Verlustbeteiligungsmodelle, Verrechnungsgrenze – Keine Wartetaste für Verluste aus Verwaltung unkörperlicher WG und Vermietung von Wirtschaftsgütern – Verluste vortragsfähig (75 % Verrechnungsgrenze) – Einschränkung der Vortragsfähigkeit bei Mantelkäufen WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 66 Unternehmensbesteuerung Besteuerung von Kapitalgesellschaften • Einlagen – Konsequenzen auf Ebene der Gesellschaft – Einlagen und sonstige Beiträge erhöhen nicht den Gewinn – Einlagenrückzahlungen vermindern nicht den Gewinn – idR Gesellschaftersteuer iHv 1 % (§ 1 KVG) • Einlagen – Konsequenzen auf Gesellschafterebene – Sacheinlage: Tausch iSd § 6 Z 14 EStG: Gemeiner Wert der hingegebenen Sachen stellen die AK der Beteiligung dar. • Einlagenrückzahlung gilt als Veräußerung (§ 4 Abs 12 EStG) – Rückzahlungsbetrag vermindert die AK bzw den Buchwert – Veräußerungsgewinn insoweit, als AK negativ werden würden WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 67 Unternehmensbesteuerung Besteuerung von Kapitalgesellschaften • Offene Gewinnausschüttung – Unbeachtlichkeit der Gewinnverwendung – Weder Gewinnausschüttungen noch Zuführungen zu Rücklagen mindern die Bemessungsgrundlage – Auf Gesellschafterebene: • • WS 08/09 Natürliche Person – Ausschüttungen EK aus KV – KESt + Endbesteuerung oder Halbsatzverfahren Juristische Person – Beteiligungsertragsbefreiung § 10 KStG Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 68 Unternehmensbesteuerung Besteuerung von Kapitalgesellschaften • Verdeckte Gewinnausschüttung – Nach außen hin nicht als Gewinnausschüttung erkennbar – Vermögenszuwendung, die Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat – Test: Hätte die Gesellschaft auch einem Fremden eine derartige Zuwendung gewährt? – Folge: Nichtanerkennung der Leistungsbeziehung, Behandlung wie offene Gewinnausschüttung – Keine Rückgängigmachung von vGA möglich WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 69 Unternehmensbesteuerung Besteuerung von Kapitalgesellschaften • Abzugsfähige Aufwendungen (§ 11 KStG) – Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Einlagen und Beiträgen stehen (Gesellschaftersteuer) – Fremdfinanzierungszinsen für den Erwerb von Anteilen, die zu steuerfreien Konzernbeteiligungen führen (soweit BV) • Nichtabzugsfähige Aufwendungen (§ 12 KStG) – Repräsentationsaufwand – Geld- oder Sachzuwendungen, deren Annahmen strafbar sind – Steuern vom Einkommen und Personensteuern – USt – Aufsichtsratsvergütungen sind zur Hälfte abzugsfähig • WS 08/09 Reisekosten in den Grenzen des § 26 EStG zur Gänze Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 70 Unternehmensbesteuerung Besteuerung von Konzernen • Allgemeine Beteiligungsertragsbefreiung – Zweck: Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung von Körperschaftsgewinnen – Kann von jedem Körperschaftsteuersubjekt in Anspruch genommen werden – Befreiung von Dividenden unabhängig • • vom Umfang der Beteiligung und von einer Mindestbehaltedauer – Veräußerungsgewinne sind nicht erfasst WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 71 Unternehmensbesteuerung Besteuerung von Konzernen • Internationales Schachtelprivileg (§ 10 Abs 2 KStG) – Voraussetzungen: • • • • • gilt nur für Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs 3 KStG) zumindest 10 %-ige Beteiligung an vergleichbarer ausländischer Kapitalgesellschaft (EU-Gesellschaft) in Form von Kapitalanteilen (auch Substanzgenussrechte) Mindestbehaltefrist 1 Jahr – EU-Beteiligungen • • • WS 08/09 VwGH 17.4.2008, 2008/15/0064 Geltende Rechtslage stellt Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar Für Beteiligungen < 10 % kommt es zu einer Anrechnung der ausländischen KöSt auf die österreichische KöSt. Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 72 Körperschaftsteuer Besteuerung von Konzernen • • § 10 Abs 3: Wertneutralität von internationalen Schachtelbeteiligungen – Ausnahme: Liquidationsverluste Option auf Steuerwirksamkeit der Beteiligung – Abgabe einer Erklärung zusammen mit der KSt-Erklärung für das Jahr, in dem die Beteiligung erworben wurde – Erklärung erstreckt sich auf Erweiterungen von ISB – Option ist unwiderruflich – Option bindet bei Veräußerung im Konzern oder nach Umgründung den Rechtsnachfolger • Methodenwechsel bei Missbrauch (§ 10 Abs 4 KStG) WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 73 Umsatzsteuer Charakterisierung • • • • EG-rechtlich harmonisiert: MwSt-System-RL, 2006/112/EG vom 28.11.2006 Rechtsgrundlage: UStG 1994, bis Juni 2008 35 Novellen Gemeinschaftliche Bundesabgabe Aufkommen: – 2006: Mrd € 20,2 = 33,40 % des Gesamtaufkommens – 2007: Mrd € 28,8 = 32,2 % des Gesamtaufkommens • • • Allgemeine Konsumsteuer oder Steuer auf die Einkommensverwendung Indirekte Steuer Mehrwertsteuer vs. Allphasensteuer WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 74 Umsatzsteuer Mehrwertsteuer Finanzamt 20 USt 20 VSt Produzent 30 USt Händler 100 + 20 USt Konsument 150 + 30 USt Zahlungsstrom Umsatzsteuer Steuertatbestände - Überblick • Lieferungen, sonstige Leistungen, die • ausführt. Nebentatbestände WS 08/09 – ein Unternehmer – im Inland – gegen Entgelt – im Rahmen seines Unternehmens – Lfg und sonst. Lst gleichgestellte Vorgänge – Eigenverbrauch – Einfuhr – Innergemeinschaftlicher Erwerb Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 76 Umsatzsteuer Unternehmer • Bedeutung der Unternehmereigenschaft • Unternehmer ist, wer eine Tätigkeit • – Nur Umsätze von Unternehmern sind steuerbar – Der Unternehmer ist Steuerschuldner der USt – Nur Unternehmer sind vorsteuerabzugsberechtigt – selbständig – nachhaltig – in Einnahmenerzielungsabsicht ausübt Beispiele: Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, Selbständige Berufe, Vermietung WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 77 Umsatzsteuer Rechtsformneutralität der Unternehmereigenschaft • Unternehmer können sein: – Natürliche Personen – Juristische Personen – Personengesellschaften (wenn Außengesellschaft) • Unternehmereigenschaft der Öffentlichen Hand – Unternehmereigenschaft nur im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art – fiktive BgA (zB Vermietung, L + F, Wasserwerke) WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 78 Umsatzsteuer Unternehmen • Grundsatz der Unternehmenseinheit – Jeder Unternehmer hat nur ein Unternehmen – Leistungen zwischen den Teilen des Unternehmens sind nicht steuerbare Innenumsätze – KöR ist Unternehmer, Leistungen zwischen BgA sind nicht steuerbare Innenumsätze WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 79 Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen • Lieferung – Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand • Sonstige Leistung – Alle Leistungen, die keine Lieferung darstellen – zB: Vermietung, Beförderung von Personen oder Gütern, Leistungen der freien Berufe, Lizenzeinräumung ... • Werklieferung – Lieferung eines Gegenstandes und Dienstleistung, Lieferungsgegenstand – – WS 08/09 Hauptstoff Behandlung wie Lieferung Lieferungsgegenstand nicht Hauptstoff Werkleistung (Behandlung wie sonstige Leistung) Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 80 Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen • Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung • Gleichrangige Leistungen sind eine Leistung, wenn sie nach wirtschaftlichem Gehalt eine Einheit darstellen • Unselbständige Nebenleistungen • Eigenständige Leistungen • Sachgesamtheiten – Keine Zusammenfassung von selbständigen Leistungen – Unselbständige Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung – Errichtung eines Gebäudes durch Generalunternehmer – Vom Lieferanten durchgeführte Transportleistungen – Bustransfer bei Auslandsflügen – Wohnung, Garage – Warenkredite – zB Geschenkkörbe => Aufteilung in Entgelte WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 81 Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage • Bei Lieferung und so. Leistungen: Bemessung vom Entgelt – Alles, was der Abnehmer und Dritte für die Leistung aufwenden – USt zählt nicht zur BMG, dafür aber andere Abgaben (NoVA) – Durchlaufende Posten nicht Teil des Entgeltes – Tausch: Entgelt für Lieferung ist wiederum Lieferung, BMG ist grds gemeiner Wert des eingetauschten Gegenstandes • WS 08/09 Differenzbesteuerung – Vor allem Gebrauchtwarenhandel – BMG: Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 82 Umsatzsteuer Nebentatbestände • Fiktive Lieferungen • Entnahme von betrieblichen Gegenständen für – Zweck: Vermeidung eines unversteuerten Letztverbrauchs – Zwecke außerhalb des Unternehmens – den Bedarf des Personals (ausgenommen Aufmerksamkeiten) – andere unentgeltliche Zuwendungen (ausgenommen Geschenke von geringem Wert, Warenmuster) – sofern Gegenstände zu einem Vorsteuerabzug berechtigt haben • BMG: Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 83 Umsatzsteuer Nebentatbestände • Fiktive Sonstige Leistung – Nutzungsentnahme eines betrieblichen Gegenstandes für • • • • Zwecke außerhalb des Unternehmens den Bedarf des Personals sofern Gegenstände zu einem Vorsteuerabzug berechtigt haben BMG: Kosten, die auf Ausführung der Leistung entfallen – Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung für • • • WS 08/09 Zwecke außerhalb des Unternehmens den Bedarf des Personals BMG: Kosten, die auf Ausführung der Leistung entfallen. Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 84 Umsatzsteuer Nebentatbestände • Eigenverbrauch – ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen, für die Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde – Aufwendungen für bestimmte Auslandsleistungen (PKWLeasing) • Einfuhr – Gegenstand gelangt von einem Drittlandsgebiet (nicht EU) in das Inland – EUSt – EUSt als Vorsteuer abzugsfähig – BMG: Zollwert (Kaufpreis zzgl. Nebenkosten) WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 85 Umsatzsteuer Steuerbefreiungen • Echte Befreiungen – Unternehmer kann von Vorleistungen, die mit echt befreiten Leistungen im Zusammenhang stehen, einen Vorsteuerabzug geltend machen • Unechte Befreiungen – Unternehmer kann von Vorleistungen, die mit unecht befreiten Leistungen im Zusammenhang stehen, keinen VStA geltend machen. WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 86 Umsatzsteuer Steuerbefreiungen • Beispiele für echte Befreiungen – Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr – Leistungen für die Seeschifffahrt und die grenzüberschreitende Luftfahrt (§ 9) – Grenzüberschreitende Beförderung ins Drittlandgebiet – sonstige Leistungen, die sich auf eingeführte Waren beziehen (insb Transportkosten). – Grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Schiffen (Ausnahme: Bodensee) und Luftfahrzeugen. WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 87 Umsatzsteuer Steuerbefreiungen • Beispiele für unechte Befreiungen – Leistungen von Kleinunternehmern (Umsätze < € 30.000; Option auf Steuerpflicht möglich, Bindung: 5 Jahre) – ärztliche Leistungen, Umsätze der Sozialversicherungsträger – Umsätze mit Gesellschaftsanteilen – Versicherungsleistungen, Versicherungsvertreter – Geld- und Bankgeschäfte – Vermietung von Grundstücken zu Geschäftszwecken (Option auf Steuerpflicht möglich, Steuersatz 20 %) – Grundstücksumsätze (Option auf Steuerpflicht möglich) – Umsätze von privaten Schulen – Briefpost – Theater, Konzerte, Museen von Gebietskörperschaften WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 88 Umsatzsteuer Unechte Befreiung • • • Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der befreiten Leistung stehen, sind vom Abzug ausgeschlossen Ist eine Zuteilung der Vorleistungen nicht möglich, kann ein Vorsteuerabzug nach dem Umsatzverhältnis vorgenommen werden. Option auf Steuerpflicht in verschiedenen Fällen – Grundstücksumsätze – Steuerfreie Vermietung zu Geschäftszwecken – Umsätze von Kleinunternehmern WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 89 Umsatzsteuer Steuersätze • • Normalsatz: 20 % vom Entgelt Ermäßigter Steuersatz von 10 % • Ermäßigter Steuersatz von 12 % • Ermäßigter Steuersatz von 19 % – Lebensmittel – Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken – Bücher, Zeitungen – Personenbeförderung – Weinverkauf ab Hof WS 08/09 – In Gebieten Jungholz und Mittelberg Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 90 Umsatzsteuer Vorsteuerabzug • Voraussetzungen – Leistender ist Unternehmer – Leistung wird im Inland und für das Unternehmen des Empfängers erbracht – Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis • • Irrelevant: Bezahlung der Rechnung Als VSt können weiters abgezogen werden: – USt auf geleistete Anzahlungen – Entrichtete Einfuhrumsatzsteuer – Auf Grund von Reverse-charge geschuldete USt WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 91 Umsatzsteuer Rechnung • • • • • • • • • • Name + Anschrift des leistenden Unternehmers Name + Anschrift des Leistungsempfängers Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware, Art und Umfang der sonstigen Leistung Lieferdatum, Leistungszeitraum Entgelt, Steuersatz, Hinweis auf Steuerfreiheit Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt Ausstellungsdatum der Rechnung Fortlaufende Nummer der Rechnung Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) Bei Reverse-Charge: Hinweis auf Übergang der Steuerschuld WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 92 Umsatzsteuer Kleinbetragsrechnung • • • • • • Entgelt < EUR 150 Name Anschrift des leistenden Unternehmers Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände, Art und Umfang der sonstigen Leistung Lieferdatum, Leistungszeitraum Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe Steuersatz WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 93 Umsatzsteuer Leistung an das Unternehmen • Geringfügigkeitsgrenze • Bei gemischter Nutzung: Zuordnungswahlrecht • Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten: – Zumindest 10 % unternehmerische Nutzung – ausgenommen Grundstücke – 100 % betrieblich Privatnutzung = Eigenverbrauch – 100 % privat kein nachträglicher Vorsteuerabzug – Aufteilung entsprechend tatsächlicher Nutzung möglich – Aufwendung iZm PKW, Kombi – Nichtabzugfähige Aufwendungen gem § 20 Abs 1 Z 1 – 5 EStG WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 94 Umsatzsteuer Ausschluss vom VStA • • • • • Steuer für Einfuhr und Lieferungen, soweit Gegenstände für Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden Gilt auch für sonstige Leistung Exakte Aufteilung bei stpfl und steuerfreien Umsätzen Zuordnung auch nach Umsatzschlüssel möglich Kein VStA für Lieferungen und sonstige Leistung iZm der privaten Verwendung eines einem Unternehmen zugeordneten Grundstücks WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 95 Umsatzsteuer Steuerschuldner (§ 19 Abs 1 UStG) • • • Steuerschuldner ist der Unternehmer, der die Leistung erbringt Eigenverbrauch: Unternehmer, der Eigenverbrauch tätigt Reverse-charge: Übergang der Steuerschuld auf den Abnehmer – bei bestimmten Bauleistungen – bei so. Leistungen und Werklieferungen, wenn leistender Unternehmer weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland und Empfänger Unternehmer oder jur. Person des öff. Rechts WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 96 Umsatzsteuer Entstehen der Steuerschuld • Sollbesteuerung (Grundregel; § 19 Abs 2 UStG) – – – – • Besteuerung nach vereinbarten Entgelten Steuerschuld entsteht am Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde Verschiebung der Steuerschuld um einen Monat, wenn im Monat der Leistungserbringung keine Rechnung gelegt wird Anzahlungen: Steuerschuld entsteht im Monat der Vereinnahmung Istbesteuerung (§ 17 UStG) – – – – Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten Steuerschuld entsteht am Ende des Monats, in dem das Entgelt vereinnahmt wird Vorteil: keine Liquiditätsbelastung Istbesteuerte sind: • • • • Freiberufler Versorgungsunternehmen (Wasser, Gas, Strom) Nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende Andere Unternehmer mit Umsätzen < EUR 110.000 (zB Vermietung) WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 97 Umsatzsteuer Fälligkeit und Steuererklärungen • • Selbstberechnung der USt Fälligkeit: • Umsatzsteuervoranmeldung (§ 21 Abs 1 UStG) – 15. des auf die Entstehung der Steuerschuld zweitfolgenden Monats – Voranmeldungszeitraum Kalendervierteljahr, wenn U < EUR 22.000 • Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 21 Abs 4 UStG, § 134 BAO) – bis 30.4. des Folgejahres – Bis 30.6. des Folgejahres bei elektronischer Abgabenerklärung WS 08/09 Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO 98