Waffen - Historisches Lexikon der Schweiz

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Waffen - Historisches Lexikon der Schweiz
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27/12/2014 |
Waffen
Als W. gelten Mittel zu Angriff und Verteidigung im Kampf
(Kriegführung), zur Jagd und zur Ausübung bestimmter Sportarten. Die
urspr. Wortbedeutung war Gerät, Werkzeug. Daraus entwickelte sich
der Begriff Waffe einerseits im Sinn von Kriegs- und Jagdgerät,
anderseits von Wappen.
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1 - Typologie
W. werden generell in Schutz- und Trutzwaffen eingeteilt: Schutzwaffen dienen dem Schutz des Körpers vor
Einwirkungen der W. Hierzu zählen Schild und Rüstung für Mensch (Helm, Panzer, Harnisch) und Streitpferd,
die sich in unterschiedl. Formen und Materialien bis heute weiterentwickelten, wo die Schutzrüstung bei der
Armee in Stahlhelm, Schutzmaske und Panzerweste, bei der Polizei zusätzlich im kugelsicheren Schild und
Helm mit Visier besteht.
Trutzwaffen umfassen Nahkampf- und Fernwaffen, die alle sowohl dem Angriff wie der Verteidigung dienen
können. Den Nahkampfwaffen zugezählt werden erstens Blankwaffen (z.B. Schwert, Degen, Säbel, Dolch), die
auch als Hieb- und Stich- oder Griffwaffen bezeichnet werden, zweitens Schlagwaffen (Keule, Hammer, Axt)
sowie drittens Stangenwaffen (u.a. Halbarte, Langspiess, Morgenstern). Zu den Fernwaffen gehören Bogen,
Armbrust, Belagerungsmaschinen sowie ab Ende des 14. Jh. Feuerwaffen, die ihrerseits in die Artillerie bzw.
Hand- (Hakenbüchsen, Gewehre) und Faustfeuerwaffen (Pistole, Revolver) unterteilt werden. Im 20. Jh.
revolutionierten die Motorisierung der Waffenträger (Panzer, Flugzeuge, Raketen) und v.a.
Massenvernichtungswaffen (Atomwaffen, Biologische Waffen, Chemische Waffen) die Kriegführung.
Insbesondere bei der Artillerie, der Panzertruppe (Mechanisierte und Leichte Truppen) und der Luftwaffe
wurden die Waffensysteme komplexer.
Je nach Einsatz dienen dieselben W. dem Nah- wie dem Fernkampf (z.B. Streitaxt für Schlag und Wurf). Bei
einigen ist ihre Herkunft aus der Arbeitswelt unverkennbar: Arbeitsgerät wurde gezielt weiterentwickelt (Axt
zur Streitaxt) oder in der Not spontan zu Kriegsgerät umfunktioniert (z.B. Sensen im Bauernkrieg von 1653).
Bei Axt, Hammer und Gertel blieb der Übergang vom Werkzeug zur Waffe fliessend. Die Verwendung von
Geräten sowohl für militär. wie für zivile Zwecke lag somit von Anfang an im Wesen der Waffe; zur
Bezeichnung dieser Doppelfunktion kam im 20. Jh. der Begriff Dual-Use auf.
Autorin/Autor: Anne-Marie Dubler, Fritz Häusler
2 - Geschichte
Aufschluss über prähist. W. liefern Bodenfunde, wobei organ. Materialien (z.B. Textilien, Lederzeug,
Federbusch-Helmzier) sehr selten und eisenhaltige W. wegen Rostfrass oft nur bruchstückhaft überliefert sind.
Bildl. Darstellungen von W. erscheinen am frühesten auf den spätneolith. Steinstelen von Sitten (Le PetitChasseur) und in Felszeichnungen, in röm. Zeit auf Münzen (z.B. Dolche der Brutusmünze, 44 v.Chr.), vom MA
an auf Siegeln (z.B. Armbrust, Luzern 1235), in Chroniken, auf Grabplatten, Gemälden und Scheiben(-rissen).
Erstmals geben Schriftquellen im SpätMA Auskunft, u.a. Staatsrechnungen über die Beschaffung von W. und
den Bau von Stadtbefestigungen. Im Ancien Régime bieten Zeughausrechnungen und -verzeichnisse einen
Einblick in die Arsenale eidg. Stände. Erhalten sind hist. W. in den kant. Zeughäusern sowie in öffentl. und
privaten Sammlungen.
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2.1 - Ur- und Frühgeschichte
Als älteste W. sind Holzspeere ausgewiesen. Bereits im jüngeren Paläolithikum wurden sie durch spezialisierte
Geschossspitzen aus Feuerstein, Knochen und Rentiergeweih ergänzt (z.B. Kesslerloch). Pfeil und Bogen
kamen gegen Ende dieser Epoche in Gebrauch und blieben über Jahrtausende die wichtigste Fernwaffe. Im
Neolithikum erweiterten Äxte aus Felsgestein und Dolche aus Feuerstein oder bereits auch aus Kupfer das
Spektrum. Sie waren sehr wahrscheinlich multifunktional, d.h. als Geräte, W. oder zur Rangmarkierung
verwendbar.
Mit der Metallverarbeitung beginnen sich Kampfgeräte seit der Bronzezeit deutlich von Arbeits- und
Jagdgeräten zu unterscheiden. Die Grundformen der meisten W., auch der Schutzwaffen (Helm, Panzer,
Beinschienen, Schild), waren bekannt. Von den als Waffenschmiede berühmten Kelten sind viele Formen von
Messern des tägl. Gebrauchs, aber auch Schwerter und Dolche erhalten. In dieser Kriegergesellschaft waren
W. Garanten für Wohlstand und Sicherheit und hochgeschätzte Statussymbole: Schwerter wurden zeremoniell
geopfert (z.B. Massenfunde von Bern-Tiefenau, Port, La Tène) und begleiteten den Krieger ins Grab (z.B.
Fürstengrab mit Streitwagen, Grächwil). Die Kelten fertigten eiserne Helme mit Nackenschutz,
Wangenklappen und Kinnriemen an (Giubiasco, Port) sowie Schilde und Kettenhemden (Ringpanzer in BernTiefenau).
Bekannter -- und als Erste einheitlich -- ist die Bewaffnung des Römischen Heers, auch aus schweiz. Funden
(z.B. Kaiseraugst, Vindonissa): Der röm. Fusssoldat (Infanterist) hatte eine Schutzpanzerung (lat. lorica) von
Leder mit bronzenen Schuppen, ab dem 1. Jh. v.Chr. ein eisernes Kettenhemd, dazu den Legionärshelm
(galea) mit Nackenschutz, Wangenklappen und Ohrausschnitten sowie einen Konkavschild (scutum). Er trug
Wurfspeer (pilum), Schwert (gladius) und Dolch (pugio). Bei der Kavallerie waren der Reiter durch
Kettenhemd, Kalottenhelm und Schild (parma), das Pferd durch ein Stirnblech geschützt; die Bewaffnung
bestand in Kurzschwert und Reiterlanze. Bei Belagerungen eingesetzte Wurfmaschinen (ballista, tormentum)
für Steinkugeln, schwere Bolzen und Brandpfeile überlebten als Typen bis ins HochMA (Fund aus dem 13. Jh.
in Russikon).
Schutz- und Trutzwaffen mussten nicht nur kriegstauglich, sondern auch schön sein. Prunkvolle W. hoben den
hochgestellten Träger von der Masse der Krieger ab, z.B. Knaufzierden, versilberte und vergoldete Helme mit
Helmbusch oder plast.-figürl. Schmuck bei röm. Reiterhelmen.
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2.2 - Mittelalter und frühe Neuzeit
Spätantike Waffenformen überlebten modifiziert in der krieger. Ausrüstung der Merowinger- und
Karolingerzeit, so Langschwert (Spatha), Lanze (karoling. Flügel-Wurflanze), Kettenpanzer und Helm
(Spangenhelme des 6. Jh. aus dem Rhoneausfluss bei Genf). Mit dem Zurücktreten der Fusskrieger im
HochMA und der Monopolisierung der Kriegführung durch den Adel, dessen wesentl. Lebensinhalt das
Waffenhandwerk war (Rittertum), änderte sich die Bewaffnung: Ihre Merkmale waren Einheitlichkeit und
Buntheit (Waffenrock, Helmzier, Fahnen). Im Ritterheer war der Ritter ein Einzelkämpfer; Reiter und Pferd
waren gepanzert und begleitet von wenigen mit Lanze, Bogen oder Armbrust bewaffneten Hilfskriegern
(Knappen). Der Ritter war mit Lanze, Dolch, Streithammer (am Sattel) und Schwert gerüstet. Seinem Schutz
dienten Helm (Becken-, Topf- oder Kübelhelm, Visier mit Sehschlitzen oder aufklappbar), Harnisch
(Kettenhemd bzw. Spangen- oder Plättchenharnisch, separater Arm-, Bein- und Gelenkschutz, eiserne Schuhe
und Handschuhe) und Schild (oval, später dreieckig); das Pferd trug eine eiserne Brust- und Stirnpanzerung.
Als Sonnenschutz kam im 12. Jh. der über der Rüstung getragene textile Waffenrock mit persönl. Wappenzier
und beim Pferd die Schabracke auf. In Turnieren wurden die ritterl. Kampftechniken mit speziellen W. geübt
(Turnierlanze). Durchschlagkräftigere W. (Stossdolche, Pfeile, Wurflanzen, Feuerwaffen) bedingten immer
schwerere Panzerungen. Um 1400 war der mehrteilige Ritterharnisch vom Helm bis zu den Schuhen
geschlossen und Reiter und Pferd schwer und unbeweglich geworden. Daher konnten bewegl. Bauern- und
Bürgerheere auch mit primitiveren W. gegen Ritterheere Erfolge erringen.
Die Waffenproduktion (Waffenproduktion und -handel) lag in den Händen städt. Waffenhandwerker, bei denen
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sich Ritter und Bürger mit W. eindeckten. Spätma. Bürger- und Bauernheere mussten sich indes neue
Kampftechniken und W. aneignen, die jeder Krieger technisch und finanziell verkraften konnte: Sie wurden zu
Fusssoldaten, die im geschlossenen Verband mit Halbarte und Langspiess, z.T. auch mit Schwert oder
Zweihänder (Schlachtschwert) kämpften. Typisch bäuerl. W. wie Morgenstern (z.B. Prättigauerknüttel,
Luzernertrüssel) und Mordaxt (Luzernerhammer) waren einfach herzustellen. Jeder Kämpfer hatte für den
Nahkampf zusätzlich eine Seitenwehr (Degen oder Dolch). Städt. Heere verfügten über Armbrust- und mit
dem Aufkommen der Feuerwaffen über Büchsenschützen. Erstmals setzte Bern im Burgdorferkrieg (1383-84)
zur Belagerung neben ma. Wurf- und Rammmaschinen (Blide, Springolf, Sturmbock) Kanonen und Handrohre
ein. Der Waffenübung verschrieben sich die städt. Schützengesellschaften der Bogner, Armbrust- und
Musketenschützen. Obrigkeiten unterstützten die period. Schützenfeste mit Schiessgaben.
Als Schutzwaffen diente den städt. Schützen der lederbespannte, hölzerne Schild mit Stadtwappen, den
Sappeuren (techn. Truppe) bei Belagerungen der mannshohe Setzschild (Pavese). Helm (Eisenhut,
Sturmhaube, Morion ab der 2. Hälfte des 16. Jh.) und Harnisch (Kettenhemd oder Plattenharnisch mit Armund Beinschutz) gehörten nicht zur persönl. Bewaffnung, sondern waren Korpsmaterial (Mannschaftswaffen),
das vom Zeughaus bei Auszügen abgegeben wurde. Im 1. Viertel des 17. Jh. kam beim Fussvolk der Harnisch
ausser Gebrauch; die Kavallerie trug aber weiterhin den Brustharnisch (Kürass).
Die Klingen- und Messerschmiede v.a. in Basel, Bern und Zürich perfektionierten im 15. und 16. Jh. die
Produktion von Griffwaffen, darunter der Schweizerdegen und der Schweizerdolch, die als besonders
kriegstaugl. W. internat. Ruf erlangten. In der Folge wurden Schweizerdegen (gerade Klinge) und
Schweizersäbel (gebogene Klinge) mit Besteck (Wetzstein, Messer) zur persönl. Griffwaffe jedes Eidgenossen.
Ab Ende des 16. Jh. nahm die militär. Bedeutung der Hand- und Faustfeuerwaffen zu. Mit Musketen
(nacheinander mit Lunten-, Rad- und Steinschloss) bewaffnete Truppen bildeten eigene Kontingente mit
höherem Sold.
Selbstbewaffnung war ein eidg. Phänomen: Der Wehrmann musste seine persönl. Waffe, ob Spiess, Halbarte
oder Handfeuerwaffe, selbst beschaffen. Die persönl. Waffe umfasste die ganze militär. Ausrüstung (Armatur)
-- bei Schützen z.B. im 18. Jh. Feuerwaffe mit Bajonett, Säbel, Patronentasche, Lederzeug und Waffenkleid. Sie
war kostspielig und daher Merkmal des sozialen Rangs ihres Trägers. Reiter mit Pferd und Armatur
rekrutierten sich aus der Pferde haltenden städt. und ländl. Oberschicht.
Die Selbstbewaffnung war einer einheitl. Bewaffnung lange hinderlich. Zwar galt der Grundsatz gleicher
Bewaffnung bereits vor dem Dreissigjährigen Krieg (1618-48). Wiederkehrende Vorschriften bezeugen, dass
Ordonnanzmässigkeit der W. (z.B. Musketenkaliber 18 mm) und sachgerechte Aufbewahrung zu Hause nicht
leicht durchsetzbar waren. Der kriegstüchtige Zustand der W. wurde an Musterungen (Waffeninspektionen)
regelmässig überprüft.
Im 17. und 18. Jh. äufneten die finanzkräftigeren Orte, insbesondere Zürich, Bern, Luzern, Freiburg und Genf,
mit Importen den Waffensbestand in ihren Zeughäusern. Diese waren verpflichtet, Wehrpflichtigen die
ordonnanzmässigen, d.h. obrigkeitl. angeordneten W. verbilligt zu verkaufen. In Notzeiten gaben sie auch W.
leihweise für die Dauer des Kriegszugs an Arme und Personen mit schlechten W. ab. Das Prinzip der
Selbstbewaffnung wurde z.T. schon im 17. Jh. durchbrochen, als z.B. Bern junge Männer mit den neuen
Feuersteinschlossgewehren (Fusil) samt Bajonett ausrüsten liess und zu Füsilierregimentern zusammenzog.
Die Obrigkeiten förderten die Kriegsbereitschaft der Miliz durch die monatl. Exerziertage (Trüllen).
Autorin/Autor: Anne-Marie Dubler, Fritz Häusler
2.3 - 19. und 20. Jahrhundert
Während der Helvetik, Mediation und Restauration blieb die allg. Wehrpflicht bestehen. Unter der kant.
Militärhoheit ab 1805 waren die Wehrmänner vorerst noch zur Selbstbewaffnung verpflichtet. Dies änderte
sich im Lauf der Restauration und der Regeneration, als im Streben nach Vereinheitlichung der Rüstung die
Selbstbewaffnung schrittweise aufgegeben wurde: Im Kt. Bern z.B. wurde ab 1820 der Auszug mit
Ordonnanzwaffen (offizielle, eingeführte Kriegswaffen) und Uniformen ausgerüstet.
Die gesamtschweiz. Vereinheitlichung -- ein Schrittmacher war das erstmals genau reglementierte
Perkussionsgewehr 1842 der Infanterie -- kam erst nach der Schaffung des Bundesstaats 1848 mit verstärkter
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Zentralisation des militär. Beschaffungswesens in Gang. Im Verein mit dem hohen techn. Stand der schweiz.
Industrie machte sie die Schweiz unabhängig von ausländ. Waffenimporten und befähigte sie sogar zu
Pionierleistungen, v.a. durch die Reduktion des Kalibers von 18 auf 10,5 mm (Scharfschützen-Feldstutzer
1851, Jägergewehr 1856/59, Infanteriegewehr 1863), ermöglicht durch die Verwendung eines längl.
Geschosses anstelle der Rundkugel. Auf die schockierende Demonstration der Überlegenheit des preuss.
Hinterladers (Zündnadelgewehr Dreyse) in der Schlacht bei Königgrätz 1866 reagierte die Schweiz mit dem
sofortigen Umbau ihrer ballistisch zwar vorzügl. Vorderlader- in Hinterladergewehre nach dem System
Milbank-Amsler (1867). Doch wenig später rüstete sie mit dem Vetterligewehr (Ordonnanz 1869, ab 1870
hergestellt) ihre Armee als Erste in Europa mit einem Repetiergewehr aus (Röhrenmagazin im Schaft für elf
Patronen). Nachfolger der Vetterligewehre wurde das Infanteriegewehr 1889 (Kaliber 7,5 mm) mit
Gradzugverschluss, der die vier Ladebewegungen auf zwei (Stoss-Zug) reduzierte und auch bei den späteren
Ordonnanz-Handfeuerwaffen bis zum Karabiner 1931 Verwendung fand. Relativ spät erfolgte die Ablösung der
Repetierwaffen durch ein Sturmgewehr -- Sturmgewehr 57 (Kaliber 7,5 mm) und 90 (Kaliber 5,6 mm); beide
sind zur infanterist. Panzerabwehr geeignet. Die Handgranate, in den Grabenkämpfen des 1. Weltkriegs
(1914-18) fast zur wichtigsten Infanteriewaffe geworden, fand in der Schweizer Armee ab 1916 Eingang.
Auch bei den vom Staat gelieferten (Schutz-)W. und Uniformen hatte die Regelung Bestand, dass diese "in
den Händen des Wehrmannes" bleiben (Art. 18 aBV), bei automat. W. (Sturmgewehr) eingeschränkt durch
Seriefeuersperre bei nichtmilitär. Gebrauch bzw. Einzelschussabgabe als privatisierte W. nach der Dienstzeit.
Die zugehörige Taschenmunition wird seit 2007 ausser bei Alarmformationen eingezogen. Seit 2010 können
Armeeangehörige ihre Dienstwaffe kostenlos im Zeughaus hinterlegen, das auch für die Lagerung von
Korpsmaterial und schwerem Kriegsgerät zuständig ist. Wer am Ende der Dienstpflicht die Waffe behalten
will, braucht einen Waffenerwerbsschein. Angehörige des Militär. Frauendienstes (MFD) können an W.
ausgebildet werden. Mit den Massenvernichtungswaffen wurde der Schutz der Zivilbevölkerung dringend
(Zivilschutz), was u.a. zum Bauobligatorium trümmersicherer Schutzräume führte (Bundesgesetz von 1963).
Mit dem ungeahnten Auftrieb, den das Schützenwesen im 19. Jh. erlebte, stand Schiessen zwar weiterhin im
Zeichen militär. Übung -- mit dem obligator. Bundesprogramm für Gewehrschützen und dem fakultativen
eidg. Feldschiessen --, diente aber auch dem Schiesssport. Daraus ergab sich im 20. Jh. eine
Funktionstrennung von Kampf- und speziellen Sportwaffen (Stutzer, Matchpistole), wie sie vom 17. Jh. an bei
Zielmusketen und bei den Jagdwaffen eingesetzt hatte, die heute den Hauptanteil der z.T. luxuriösen
Privatwaffen ausmachen. Da die persönl. Waffe einen ansehnl. Vermögenswert darstellte, wurde sie durch
techn. Verbesserungen so lange wie möglich gebrauchsfähig erhalten (z.B. Transformation vom Steinschlosszum Perkussionsgewehr); dies erklärt u.a. den Seltenheitswert originaler W. in Sammlungen von
Ordonnanzwaffen.
Autorin/Autor: Anne-Marie Dubler, Fritz Häusler
3 - Waffenrecht
Das Waffenrecht hat in der Schweiz eine besondere Tradition. Ihm verdankte die Eidgenossenschaft in hohem
Masse ihre rechtl. Sonderentwicklung innerhalb des Reichs. Während im übrigen Europa (ohne Skandinavien)
die Kriegerkaste des berittenen Adels Fusstruppen bis zum 13. Jh. weitgehend verdrängt hatte, zählte die
Eidgenossenschaft vom 14. Jh. an zunehmend auf ihre bewaffnete Bevölkerung, Stadtbürger wie Bauern.
Noch im 15. Jh. konkurrenzierten sich das herrschaftl. Aufgebotsrecht der Twingherren und das
genossenschaftl. von Städten und Länderorten. Den Städten gelang es, z.T. mit erhebl. Aufwand (z.B. im
Twingherrenstreit 1470), die allg. Dienst- und Steuerpflicht auch auf die ländl. Bevölkerung ihrer Territorien
auszudehnen, diese zum Krieg aufzubieten und ihrer Waffeninspektion (Harnischschau) unterzuordnen.
Während Fürstenstaaten ihren Untertanen W. verboten, waren jene der eidg. Orte ab Ende des 15. Jh. zur
Beschaffung eigener W. unter Androhung von Strafe verpflichtet (z.B. Berner Mandat von 1494). Gerade die
Volksbewaffnung, verbunden mit Waffen- und Kriegsübung, wurde zum Garanten der eidg. Unabhängigkeit.
Nach ländl. Unruhen wurden W. zwar konfisziert, jedoch nach kurzer Zeit wieder zurückgegeben (z.B. Luzern
1655 nach dem Bauernkrieg von 1653). Die Waffenpflicht wurde sogar soweit verschärft, dass z.B. der Staat
Bern ab 1712 Ehen nur nach Vorweisen der persönl. Wehr einzusegnen erlaubte.
Das Waffenobligatorium erstreckte sich auch auf das Waffentragen in der Öffentlichkeit, z.B. zu städt.
Wehrdienst und Feuerwehr, beim Kirchgang, an Rats- und Gerichtssitzungen sowie zum Handwerksbott
(Versammlung aller Meister eines Handwerks). Reste erhielten sich in der obligator. Seitenwehr an
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Landsgemeinden.
Ab dem 15./16. Jh. regelte das Erbrecht den Erbgang bei persönl. W. einheitlich: Zur Sicherung der allg.
Wehrbereitschaft erbten Söhne voraus des Vaters Harnisch und Wehr. Fehlten Söhne, so konnten im 16. Jh.
z.T. auch Töchter erben. Das 17. Jh. brachte Verschärfungen: So ordnete z.B. Bern 1685 an, dass beim Fehlen
von Söhnen die Gem. die W. übernehmen und die Erben entsprechend entschädigen mussten. Generell
wurden die Gem. dafür haftbar gemacht, dass W. aus der Gem. hinaus weder vererbt noch verkauft werden
durften.
Das moderne schweiz. Waffenrecht bildet den gesetzl. Rahmen für Produktion, Vertrieb, Besitz, Tragen und
Gebrauch von W.: Der Bund ist zuständig für die Regelung der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Herstellung
von Kriegsmaterial (Bundesgesetz von 1972). Unter kant. Zuständigkeit fiel bis 1998 die Regelung des
gewerbl. Handels mit W. gemäss kant. Konkordat von 1969. Seit April 1998 gilt ein verschärftes, erstmals
gesamtschweiz. Waffengesetz, das den Erwerb grundsätzlich von einem Waffenerwerbsschein und das Tragen
von einer Waffentragbewilligung abhängig macht sowie weitere Bestimmungen zur Absicherung vor
missbräuchl. Waffenbesitz enthält. Nicht unter das Waffengesetz fallen vor 1890 produzierte Hand- und
Faustfeuerwaffen, vor 1900 hergestellte Hieb- und Stichwaffen (antike W.) sowie W., für die keine Munition
mehr im öffentl. Handel erhältlich ist bzw. hergestellt wird.
Quellen und Literatur
Quellen
– SSRQ
Literatur
– C.A. Schmitz, Technologie frühzeitl. W., Ausstellungskat. Basel, 1963
– H. Schneider, Adel -- Burgen -- W., 1968, 80-94
– Bewaffnung und Ausrüstung der Schweizer Armee seit 1817, 14 Bde., 1970-94
– H. Schneider, Schweizer Waffenschmiede vom 15. bis 20. Jh., 1976
– F. Häusler, «Spes Pacis in Armis», in BZGH 40, 1978, 164-240
– H. Schneider, Schweizer Geschützgiesser, 1500-1800, 1985
– F. Häusler, «Die Gewehrfabrik Wurstemberger 1713-1721», in Der Mensch in der Landschaft, hg. von K.
Aerni et al., 1986, 501-529
– E. Hostettler, Die W. der Schweizer Armee, 1988
– Schutz und Zier, Ausstellungskat. Basel, 1989
– F. Müller, Der Massenfund von der Tiefenau bei Bern, 1990
– LexMA 8, 1893-1899.
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