Gesamtabschluss Inhalt - OrgaSoft Kommunal GmbH

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Gesamtabschluss
Referent
Dipl.-Wirtschaftsmathematiker
Dr. Harald Breitenbach
Wirtschaftsprüfer
Boppard, den 11. September 2012
© Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2012
Inhalt
1. Betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundlagen zur
Erstellung eines Gesamtabschlusses
• Zweck des Gesamtabschlusses
• Rechtliche Grundlagen
2. Konsolidierungsmethoden und -techniken
• Einheitstheorie
• Kapitalkonsolidierung
• Schuldenkonsolidierung
• Zwischenergebniseliminierung
• Aufwands- und Ertragskonsolidierung
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1. Betriebswirtschaftliche und rechtliche
Grundlagen zur Erstellung eines
Gesamtabschlusses
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Zweck des Gesamtabschlusses
Gemeinden haben in der Vergangenheit viele Aufgaben in Eigenbetriebe, Anstalten des öffentlichen Rechts oder Eigengesellschaften ausgegliedert.
•
Diese verselbstständigten Organisationen haben ein eigenes
Haushalts- und Rechnungswesen; ihre Tätigkeit wird im Haushalt der Gemeinde nicht abgebildet.
•
Der Gesamtabschluss soll den Einzelabschluss nicht ersetzen,
sondern stellt ein zusätzliches Informationsinstrument dar.
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Zweck des Gesamtabschlusses
Ziele der öffentlichen Konzernrechnungslegung
• Informationsfunktion für den Rat, die Verwaltung, die Bürger,
die Banken und die interessierte Öffentlichkeit,
• Gesamtüberblick über die Gemeinde und die vollzukonsolidierenden verselbstständigten Aufgabenbereiche,
• Auskunft über das Gesamtvermögen des kommunalen Konzerns,
• Gesamtüberblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
des „Konzerns Gemeinde“ als Ganzes.
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Rechtliche Grundlagen Landesrechtliche Regelungen
Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik
(KomDoppikLG)
Art. 8 § 15 KomDoppikLG
(1) Der erste Gesamtabschluss nach § 109 GemO ist spätestens
zum 31. Dezember 2013 aufzustellen.
(2) Der erste Gesamtabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass
er spätestens bis zum Ablauf des folgenden Haushaltsjahres
dem Gemeinderat zur Kenntnis vorgelegt werden kann.
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Befreiung von der Aufstellung
eines Gesamtabschlusses
Rechtsgrundlage: § 109 Abs. 9 GemHVO
Eine Gemeinde braucht keinen Gesamtabschluss aufzustellen,
wenn bis zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des
Haushaltsvorjahres
1. die zusammengefassten Bilanzsummen aller einzubeziehenden
Tochterorganisationen 20 % der Bilanzsumme der Gemeinde
oder
2. die Summe der Rückstellungen und Verbindlichkeiten aller
einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 % der Verbindlichkeiten der Gemeinde
nicht übersteigen.
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Konsolidierungskreis gemäß § 109 Abs. 4 GemO
1. Jahresabschluss der Gemeinde selbst,
2. Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
3. Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen die Sparkassen, an denen die Gemeinde
beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend,
4. rechtsfähige kommunale Stiftungen,
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Konsolidierungskreis gemäß § 109 Abs. 4 GemO
5. Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist;
ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten (ausgehöhlte Zweckverbände),
6. sonstigen rechtlich selbständigen Aufgabenträger mit kaufmännischer Rechnungslegung oder einer Rechnungslegung
nach den Vorschriften des kommunalen Rechnungswesens,
deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung
wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird.
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Verzicht auf Einbeziehung gemäß
§ 109 Abs. 6 GemO
Tochterorganisationen nach Absatz 4 brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln,
von untergeordneter Bedeutung sind.
Dies ist im Gesamtanhang darzustellen.
Vorschlag der Landes-Arbeitsgruppe:
Bilanzsumme TO < 3 % Bilanzsumme MU
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Rechtliche Grundlagen Landesrechtliche Regelungen
Bestandteile des Gesamtabschlusses:
§ 109 Abs. 2 GemO
Gesamtfinanzrechnung
§ 56 GemHVO
?
Gesamtergebnisrechnung
§ 55 GemHVO
Gesamtbilanz
§ 57 GemHVO
Gesamtanhang
§ 58 GemHVO
Anlagen des Gesamtabschlusses:
§ 109 Abs. 3 GemO
Gesamtrechenschaftsbericht
§ 59 GemHVO
Anlagenübersicht
§ 50 GemHVO
Forderungsübersicht
§ 51 GemHVO
Verbindlichkeitenübersicht
§ 52 GemHVO
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2. Konsolidierungsmethoden
und -techniken
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Einheitstheorie
Vollzukonsolidierende Aufgabenbereiche und die Gemeinde bilden
eine Einheit. Dies bedeutet, dass die Effekte aus dem Liefer- und
Leistungsverkehr der Gemeinde mit den Aufgabenbereichen und
der Aufgabenbereiche untereinander zu eliminieren sind (Schuldenkonsolidierung, Aufwands- und Ertragskonsolidierung, Zwischenergebniseliminierung).
Ferner ist bei der Kapitalkonsolidierung die kapitalmäßige Verflechtung der Gemeinde und der Aufgabenbereiche zu eliminieren.
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Einheitstheorie
• Die Gemeinde und die Aufgabenbereiche müssten nach Handelsrecht grundsätzlich einheitlich bilanzieren (§ 308 Abs. 1 HGB).
• Maßgeblich sind die Bewertungsmethoden des Mutterunternehmens, also der Gemeinde.
• In der Praxis stellt eine Bilanzierungsrichtlinie für den Gesamtabschluss die Einheitlichkeit von Ansatz, Bewertung und Ausweis
her.
• Vorschlag der Landes-Arbeitsgruppe:
unterschiedliche Methoden bei Gemeinden und TO sind
unerheblich
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Vollkonsolidierung
• In die Summenbilanz werden sämtliche Aktiva und Passiva und
in die Summenergebnisrechnung sämtliche Aufwendungen und
Erträge der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Gemeinde und der vollzukonsolidierenden Aufgabenbereiche übernommen.
• Als Konsolidierung bezeichnet man die Eliminierung innerkonzernlicher Beziehungen mit dem Ziel, die wirtschaftliche Einheit
Konzern darzustellen.
• Man unterscheidet folgende Konsolidierungsmaßnahmen:
- Kapitalkonsolidierung,
- Schuldenkonsolidierung,
- Zwischenergebniseliminierung,
- Aufwands- und Ertragseliminierung.
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Beispiel Kapitalkonsolidierung
Bilanz Gemeinde per 31.12.01
Sachanlagevermögen
Eigenkapital
50
Anteile verbundene Tochterorganisationen
50
Bilanz Eigenbetrieb per 31.12.01
100
Kasse
50
Eigenkapital
50
Summenbilanz per 31.12.01
Sachanlagevermögen
50
Eigenkapital Gemeinde
Eigenkapital Eigenbetrieb
Anteile verbundene
Tochterorganisationen
50
Kasse
50
100
50
Konzerngesamtabschluss per 31.12.01
Sachanlagevermögen
50
Kasse
50
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Eigenkapital Gemeinde
100
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Vollkonsolidierung
• Vorschlag der Landes-Arbeitsgruppe:
Ausweis eines Unterschiedsbetrags als „goodwill“
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Schuldenkonsolidierung
• Beispiel: Gemeinde gewährt Eigenbetrieb ein Darlehen
Bilanz Gemeinde per 31.12.01
Sachanlagevermögen
50
Forderung
Eigenbetrieb
50
Anteile verbundener Tochterorganisationen
80
Eigenkapital
Fremdkapital
Bilanz Eigenbetrieb per 31.12.01
130
50
Sachanlagevermögen
Eigenkapital
50
Verbindlichkeit
Gemeinde
50
100
Buchungssatz: Per Verbindlichkeit Gemeinde 50 an Forderung Eigenbetrieb 50
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Behandlung der Differenzen
• Vorschlag der Landes-Arbeitsgruppe:
Auftretende Differenzen werden als sonstiger Vermögensgegenstand oder sonstige Verbindlichkeit ausgewiesen
restriktive Handhabung
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Zwischenergebniseliminierung (§ 304 HGB)
• Aus Verkäufen innerhalb des Konsolidierungskreises dürfen keine Gewinne oder Verluste entstehen (wie auch bei Belieferung
von Teilbereichen innerhalb einer Unternehmung).
• Die Zwischenergebniseliminierung setzt bei Vermögensgegenständen an, die am Stichtag „physisch“ vorhanden und in der
Summenbilanz erfasst sind.
- Ist ein Vermögensgegenstand an den Markt oder an eine
nicht-konsolidierte Tochterorganisation geliefert worden, erfolgt keine Zwischenergebniseliminierung.
• Vorschlag der Landes-Arbeitsgruppe:
Beschränkung auf unbewegliches Vermögen und Finanzanlagen.
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Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 305 HGB)
• Die Gesamtergebnisrechnung wird ähnlich der Gesamtbilanz in
drei Schritten entwickelt:
Ergebnisrechung II  Summen-Ergebnisrechnung  AufwandsErtrags-Konsolidierung.
• Zweck ist die Konsolidierung (Verrechnung und Umgliederung)
von Erträgen und Aufwendungen aus internen Geschäften:
- Konsolidierung der Innenumsatzerlöse,
- Konsolidierung anderer Erträge,
- Konsolidierung von Ergebnisübernahmen und Beteiligungserträgen.
• Verzicht bei untergeordneter Bedeutung möglich
(§ 305 Abs. 2 HGB).
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Aufwands- und Ertragskonsolidierung
Vorschlag der Landes-Arbeitsgruppe:
• Meldung von internen Erträgen aller TO und der MU
• Unterstellung: gleichlautende Aufwendungen bei Empfängern
• Eliminierung nach entsprechender Zuordnung
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Vielen Dank
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