Gemeinde Worpswede – Ortschaft Ostersode Landkreis Osterholz

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Gemeinde Worpswede – Ortschaft Ostersode Landkreis Osterholz
Gemeinde Worpswede – Ortschaft Ostersode
Landkreis Osterholz
Bebauungsplan Nr. 52 „Johannishag“
Begründung (Entwurf)
Planfassung für die öffentliche Auslegung
gemäß VA-Beschluss vom 28.01.2015
Kartengrundlage: Amtliche Karte (AK5), Maßstab M 1 : 5.000 (verkleinert)
Herausgeber:
Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen
Regionaldirektion Otterndorf – Katasteramt Osterholz
© 2014
bereitgestellt:
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Uwe Ehrhorn, Achim
Planverfasser:
Dipl.-Ing. Georg Böttner
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Gemeinde Worpswede – Ortschaft Ostersode
Bebauungsplan Nr. 52 „Johannishag“
Begründung (Entwurf, Stand: 28.01.2015)
Inhaltsverzeichnis
Teil A: STÄDTEBAURECHTLICHE BEGRÜNDUNG
3
1 Grundlagen und Geltungsbereich …..................................................... Seite
1.1 Aufstellungsbeschluss
1.2 Lage und Zustand des Plangebietes
1.3 Regionale und kommunale Planungsvorgaben
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3
4
2 Anlass und Zielsetzung ..........................…..................................................
6
3 Festsetzungen des Bebauungsplanes ….......................................................
3.1 Bauliche Nutzung
3.2 Verkehrsflächen
3.3 Grünflächen, Wasserflächen und Flächen für naturschutzbezogene Maßnahmen
3.4 Sonstige Festsetzungen und Hinweise
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9
4 Auswirkungen der Planung ….....................................................................
4.1 Siedlungs- und Infrastruktur
4.2 Ver- und Entsorgung
4.3 Belange des überörtlichen Verkehrs
4.4 Bodenrecht und Kosten
4.5 Flächenübersicht
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Teil B: UMWELTBERICHT
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5 Vorhabenbezogene und umweltrechtliche Grundlagen ...............................
5.1 Ziele und Inhalte des Bauleitplanes
5.2 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes
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6 Bestandsaufnahme und Bewertung der Schutzgüter ...................................
6.1 Schutzgut Pflanzen und Tiere
6.2 Abiotische Schutzgüter
6.3 Schutzgüter Landschaft und Kultur
6.4 Schutzgut Mensch und seine Gesundheit
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7 Naturschutzrechtliche Eingriffsbeurteilung .................................................
7.1 Grundsätze der Eingriffsbeurteilung
7.2 Vermeidung / Minimierung
7.3 Konfliktanalyse
7.4 Ausgleichsmaßnahmen
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8 Immissionsschutzrechtliche Beurteilung .....................................................
8.1 Allgemeine Einschätzung
8.2 Verkehrslärmimmissionren
8.3 Festsetzungen des Bebauungsplanes
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9 Zusammenfassung ......................................................................................
9.1 Entwicklung des Plangebietes
9.2 Zusätzliche Angaben
22
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Teil C: VERFAHREN UND ABWÄGUNG
10 Beteiligungsverfahren nach BauGB …..........................................................
10.1 Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
10.2 Öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung
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11 Verfahrensvermerke …........................................................................... 24
Anlage: Naturschutzfachlicher Beitrag samt Biotoptypenkartierung
Verf.: Dipl. Biol. Dieter van Bargen
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Gemeinde Worpswede – Ortschaft Ostersode
Bebauungsplan Nr. 52 „Johannishag“
Begründung (Entwurf, Stand: 28.01.2015)
Teil A: STÄDTEBAURECHTLICHE BEGRÜNDUNG
1
Grundlagen und Geltungsbereich
1.1 Aufstellungsbeschluss
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Worpswede hat in seiner Sitzung am 28.01.2015 den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 52 „Johannishag“ in der Ortschaft Ostersode
gefasst. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt nach Maßgabe der folgenden planungsrechtlichen Gesetzesgrundlagen
•
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I,
Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I, Seite 1748)
•
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBl. I, Seite 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden vom 11.06.2013 (BGBl. I, Seite 1548)
sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen fachrechtlichen Gesetze und Bestimmungen.
Der vorliegenden Bebauungsplan wird nach den allgemeinen Vorschriften des Baugesetzbuches
und den Regelungen zur verbindlichen Bauleitplanung aufgestellt (§§ 1 bis 13 BauGB). Ihm ist
die vorliegende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Diese umfasst neben dem
städtebaurechtlichen Teil einen Umweltbericht gemäß § 2a BauGB, in dem das Ergebnis der gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführende Umweltprüfung als gesonderten Teil der Begründung
dargelegt wird.
1.2 Lage und Zustand des Plangebietes
Örtliche Ausgangssituation
Die Ortschaft Ostersode ist eine von acht Ortschaften der Gemeinde Worpswede und liegt ca.
10 km nördlich des Hauptortes der Gemeinde. Hier leben ca. 425 der insgesamt ca. 9.250 Einwohner von Worpswede. Ostersode ist über die Landesstraße L 165 und die Kreisstraße K 19
gut an den überörtlichen Straßenverkehr angebunden. Die Kreisstadt Osterholz-Scharmbeck ist
in ca. 15 km Entfernung, das Zentrum der Hansestadt Bremen in ca. 40 km Entfernung zu erreichen. Darüber hinaus ist der Ort an die Eisenbahnstrecke Osterholz – Bremervörde der EVB
angebunden, die allerdings nur noch im Güterverkehr befahren wird.
Die Besiedlung der Ortschaft geht auf die Moorkolonisation zurück und weist – wie der Name
des Ortsteiles Meinershagen belegt – die traditionelle Siedlungsstruktur mit Hofstellen an den
Straßen und langgestreckten Flurstücken auf. Trotz einiger Betriebsaufgaben ist die Ortschaft
mit einer Reihe von Hofstellen noch landwirtschaftlich geprägt. Einrichtungen öffentlicher Infrastruktur sind abgesehen von dem Feuerwehrhaus an der Nordsoder Straße ebenso wenig vorhanden wie private Versorgungs- oder Gewerbebetriebe.
Räumlicher Geltungsbereich
Das insgesamt ca. 5,1 ha große Plangebiet liegt ca. 100 m nördlich der Ostersoder Straße zwischen der Meinershagener Straße im Westen und der Eisenbahnstrecke im Osten. Grundbuchrechtlich handelt es sich um die Flurstücke 12/6, 117/5, 209/12, 210/116 und 212/116 sowie
die Wegeparzelle 12/1, alle in der Flur 1 der Gemarkung Ostersode. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches werden in der Planzeichnung (M 1 : 1.000) gemäß § 9 Abs. 7 BauGB
festgesetzt.
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Bebauungsplan Nr. 52 „Johannishag“
Begründung (Entwurf, Stand: 28.01.2015)
Das Plangebiet umfasst das Areal einer ehemaligen Baumschule mit der Zuwegung von der
Meinershagener Straße. Bei der Fläche handelt es sich um den überwiegend bebauten Bereich
im Osten, wo sich alte Gewächshäuser und umgenutzte Wohn- und Betriebsgebäude der
Baumschule befinden und wo – eingebunden in parkartige Gehölzbestände – zwischenzeitlich
eine Reihe weiterer Wohn-, Werkstatt- und Therapiegebäude errichtet wurden. Darüber hinaus
liegen im Westen des Plangebietes Flächen mit Laub- und Nadelwaldbeständen sowie ausgedehnte Grün- und Gartenbaulandflächen, die zum Teil hohe Biotopwertigkeiten aufweisen (siehe auch Umweltbericht, Kapitel 6.1).
Abb. 1a bis d: Fotodokumentation: Gebäude und Freiflächen im Plangebiet (Stand: April 2014)
Während sich der Planbereich im Osten bis unmittelbar an die Trasse der Eisenbahnstrecke erstreckt, ist er im Übrigen allseits von offenen landwirtschaftlichen Flächen umgeben, die überwiegend als Grünland genutzt werden.
1.3 Regionale und kommunale Planungsvorgaben
Raumordnung
Das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osterholz liegt in der aktuellen Fassung aus dem Jahr 2011 vor (RROP 2011). Neben allgemeinen regionalplanerischen Grundsätzen wie der Erhaltung der die Kulturlandschaft prägenden Siedlungsstrukturen und Ortsbilder,
dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie dem Schutz der naturräumlichen Gegebenheiten beinhaltet die zeichnerischen Darstellung im Planbereich insbesondere einige Vorbehaltsgebiete, die den Charakter von Grundsätzen der Raumordnung haben. Namentlich handelt
es sich um Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft, Erholung sowie Landwirtschaft.
Östlich tangieren eine Hauptverkehrsstraße mit regional bedeutsamen Busverkehr (Landesstraße L 165) und eine Eisenbahnstrecke, letztere mit Haltepunkt in Ostersode. Im Westen verläuft
ein regional bedeutsamer Fahrradwanderweg.
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Bebauungsplan Nr. 52 „Johannishag“
Begründung (Entwurf, Stand: 28.01.2015)
Grundzentraler Standort ist der Hauptort
Worpswede. Hier sind Einrichtungen und Angebote für den täglichen Bedarf vorzuhalten
und hier ist die Siedlungsentwicklung der Gemeinde vorrangig zu konzentrieren. Zugeordnetes Mittelzentrum ist die Kreisstadt Osterholz-Scharmbeck.
Abb. 2: Ausschnitt aus dem RROP 2011
M 1: 50.000 i.O. (unmaßstäbliche Verkleinerung)
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die Bestandssicherung und behutsame Fortentwicklung einer bestehenden Einrichtung an einem teilintegrierten Standort, nämlich im Umfeld eines Siedlungsansatzes an der Nordsoder Straße. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden die vorhandenen naturräumlichen Strukturen weitgehend gesichert, so
dass regionalplanerisch relevante Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion sowie von Natur
und Landschaft vermieden oder zumindest im Plangebiet ausgeglichen werden können (siehe
Umweltbericht, Kapitel 6 und 7). Die landwirtschaftliche Nutzung – hier vormals Gartenbau/
Baumschule – ist bereits seit Jahren aufgegeben; die im Plangebiet vorhandene und geplante
Nutzung steht der intensiven Landbewirtschaftung im Umfeld nicht entgegen. Insoweit ist die
Planung insgesamt mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Worpswede stammt aus dem Jahr 1982. Er enthält die
Darstellungen zur baulichen und sonstigen Nutzung im Gemeindegebiet. Im Bereich der Ortschaft Ostersode sind Teile der bebauten Flächen entlang der Ostersoder Straße (K 19) als Gemischte Bauflächen (M) dargestellt. Weiter nördlich befinden sich östlich der Nordsoder Straße
(L 165) auf Höhe des Plangebietes eine Wohnbaufläche (W) und öffentliche Grünflächen
(Sportplatz). Die beiden o.g. klassifizierten Straßen sind als Hauptverkehrsstraßen dargestellt,
die Trasse der Eisenbahnstrecke ist mitsamt den Flächen des Haltepunktes Ostersode als Bahnanlage gesichert. Die sonstige Gemarkung, auch die westlich des Planbereiches liegenden Hofstellen im Außenbereich, ist überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Mit der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 1999 wurde das Planungskonzept für den nördlichen Teil des Gemeindegebietes fortgeschrieben. Neben anderen Bauflächendarstellungen zur Sicherung des Wohnungsbaubedarfes wurde das Gelände der ehemaligen
Baumschule im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes als Sondergebiet „SO –
Karitative Einrichtung“ ausgewiesen.
Auf Seite 25/26 des Erläuterungsberichtes zur
3. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde hierzu ausdrücklich auf die geplante „Errichtung/Nutzung eines Behindertenheimes
(Das behütete Dorf e.V.)“ hingewiesen. Die
Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanes werden gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus
den o.g. Darstellungen entwickelt.
Abb. 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
M 1 : 10.000 i.O. (unmaßstäbliche Verkleinerung)
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Begründung (Entwurf, Stand: 28.01.2015)
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Anlass und Zielsetzung
Die Stiftung Leben und Arbeiten (Sitz in Lilienthal) betreibt auf dem in Kapitel 1.2 beschriebenen Grundstück einer ehemaligen Baumschule an der Meinershagener Straße eine Einrichtung
zur Betreuung von Menschen mit unterschiedlichen Begabungen und Behinderungen. Eigentümerin der Einrichtung ist die Lebensgemeinschaft Johannishag e.V.. Hier werden ca. 50 Wohnplätze für Menschen mit geistigen, seelischen und/oder körperlichen Behinderungen sowie weitere ca. 25 Plätze für die Tagesbetreuung in Werkstätten (u.a. Holz- und Textilverarbeitung)
und in einem Gartenbaubetrieb vorgehalten. Die Einrichtung umfasst einen Stamm von ca. 45
Mitarbeitern.
Die bauliche Entwicklung des Grundstückes, begonnen mit der Umnutzung von Betriebsgebäuden und Wohnhaus der ehemaligen Baumschule im Jahr 1994 bis zur Errichtung eines Therapiehauses im Jahr 2007, wurde bislang durch Einzelgenehmigungen nach § 35 Abs. 2 BauGB
(sonstige Vorhaben im Außenbereich) gesteuert. Nach jüngster Abstimmung mit dem Landkreis
Osterholz können weitere Baugenehmigungen ohne die Schaffung verbindlicher planungsrechtlicher Grundlagen nicht in Aussicht gestellt werden. Zur Steuerung der baulichen Entwicklung
und zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung wird der vorliegende Bebauungsplan aufgestellt. Er wird mit neuer Nummerierung und Bezeichnung in Anlehnung an den in den 1990er
Jahren vorbereiteten Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 „Das behütete Dorf“ erarbeitet,
der seinerzeit nicht zur Rechtskraft gelangt ist.
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen und trifft die verbindlichen Festsetzungen für die Zulässigkeit der vorhandenen und geplanten Nutzungen. Neben den
Regelungen zur baulichen Nutzung sind Festsetzungen zur Erschließung und zur Ver- und Entsorgung, namentlich zur Oberflächenentwässerung, des Plangebietes zu treffen. Auf der Grundlage der naturschutzfachlichen Anforderungen der Eingriffsregelung, deren Ergebnisse im Umweltbericht dargelegt sind (siehe Kapitel 6 und 7), werden die zur Kompensation der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft erforderlichen Flächen und Maßnahmen
festgelegt. Unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten werden darüber hinaus die
möglichen Lärmeinwirkungen von der nahen Landesstraße L 165 und von der Eisenbahnstrecke
Osterholz – Bremervörde der EVB, beide östlich des Plangebietes, in der Planung berücksichtigt
(siehe Umweltbericht, Kapitel 8).
3
Festsetzungen des Bebauungsplanes
3.1 Bauliche Nutzung
Art der baulichen Nutzung
Wie im vorangegangenen Abschnitt erläutert wird die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich, um die künftige bauliche Entwicklung der Betreuungseinrichtung „Johannishag“ in Ostersode planungsrechtlich zu steuern und dem Betreiber der Einrichtung Planungssicherheit für
künftige Entwicklungen zu geben. Neben der Erhaltung und Nutzung der bereits genehmigten
baulichen Anlagen wird die Fortentwicklung der Einrichtung durch ergänzende Neubauten angestrebt. Namentlich ist vorgesehen, im Rahmen einer behutsamen Nachverdichtung ein weiteres Therapiegebäude und zusätzliche Gebäude für Wohngruppen zu errichten.
Da sich der Planbereich mit den vorhandenen und geplanten baulichen Nutzungen von den
Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, wird für den östlichen Teil des
Geltungsbereiches ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1
BauNVO als Art der baulichen Nutzung festgesetzt. Dieses Sondergebiet wird als „SO – Betreutes Leben und Arbeiten" bezeichnet, das der Unterbringung einer Betreuungseinrichtung mit
Wohn- und Arbeitsstätten dient.
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Bebauungsplan Nr. 52 „Johannishag“
Begründung (Entwurf, Stand: 28.01.2015)
Der Bebauungsplan enthält differenzierte textliche Festsetzungen zur Zulässigkeit von Anlagen
und Einrichtungen. Diese berücksichtigen die zum Betrieb der Betreuungseinrichtung erforderlichen Nutzungen, schränken aber die bauliche Nutzung des Sondergebietes zweckgebunden
ein, so dass eine schleichende Umnutzung für Wohnzwecke oder andere Nutzungen ausgeschlossen ist. Im Einzelnen sind zulässig:
•
Anlagen der Behindertenbetreuung samt Therapie- und Gemeinschaftseinrichtungen sowie Arbeitsstätten (z.B. Werkräume, Gartenbaubetriebe etc.),
•
Wohngebäude und Wohnungen für betreute Menschen und für Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung sowie
•
zweckgebundenen Folgenutzungen wie Räume für Büro und Verwaltung, Abstell- und Lagerräume und Räume für freie Berufe gemäß § 13 BauNVO.
Schließlich wird eine Ausnahmeregelung für kleine Schank- und Speisewirtschaften sowie Verkaufseinrichtungen mit maximal 100 qm Verkaufsfläche getroffen. Diese können zugelassen
werden, wenn ihre Nutzung und ihr Betrieb der Betreuungseinrichtung als Nebennutzung zugeordnet ist. Hier kann es sich insbesondere um ein Hofcafé oder einen Hofladen handeln, in denen Produkte der Einrichtung (z.B. Blumen, Kunsthandwerk) verkauft oder Besucher bewirtet
werden. Durch die Zweckbindung und Größenbegrenzung wird einer unerwünschten Ausweitung dieser Nutzungen entgegengewirkt.
Daneben sind nach den allgemeinen Vorgaben der Baunutzungsverordnung Stellplätze und Garagen gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO sowie Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO im Plangebiet zulässig.
Maß der baulichen Nutzung
Zum Maß der baulichen Nutzung werden in der Planzeichnung folgende Festsetzungen gemäß
§ 16 Abs. 3 BauNVO getroffen:
•
In dem Sondergebiet ist nur ein Vollgeschoss zulässig. Damit wird dem besonderen Charakter des Gebietes in dem weitgehend unbebauten Umfeld Rechnung getragen und es wird
hinsichtlich der Höhenentwicklung sichergestellt, dass sich die zulässigen Gebäude dem vorhandenen Großbaumbestand unterordnen.
•
Die zulässige Größe der Grundflächen baulicher Anlagen beträgt insgesamt 5.600 qm. Diese
Zahl entspricht der Summe der Grundflächen der festgesetzten Baufelder (siehe unten), die
wiederum so festgesetzt sind, dass sie den vorhandenen Gebäudebestand sichern und darüber hinaus nur begrenzte Flächen für Erweiterungen und Neubauten bieten. Eine Festsetzung von Grund- und Geschossflächenzahlen ist nicht erforderlich.
Daneben wird in Anlehnung an § 19 Abs. 4 BauNVO zur Begrenzung der Oberflächenbefestigung oder -versiegelung festgesetzt, dass die Grundflächen von Stellplätzen und Garagen mit
ihren Zufahrten sowie von Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO das in der Planzeichnung festgesetzte Maß für die Grundfläche der Hauptnutzungen in der Summe um maximal 10 % = 560 qm überschreiten dürfen. Dies ist zwar ein vergleichsweise geringer Wert. Er ist aber unter Berücksichtigung der zum großen Teil als Verkehrsflächen festgesetzten Erschließungsanlagen realistisch.
Bauweise, Baugrenzen
Auch durch der Festsetzungen der Bauweise und der Baugrenzen wird der besondere Gebietscharakter gesichert. Namentlich dienen die offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO und
die Festsetzung einzelner, in ihrer Ausdehnung stark begrenzter Baufelder, die durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO definiert werden, der Erhaltung und Fortentwicklung der lockeren Bebauungsstruktur.
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Begründung (Entwurf, Stand: 28.01.2015)
Im Hinblick auf die naturschutzfachliche Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei
den Baufeldern im Wesentlichen um Flächen handelt, die bereits bebaut sind. Zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten werden nur in einigen wenigen Baufeldern eröffnet, deren Größe ca.
1.340 qm, zzgl. der o.g. Nebenanlagen, beträgt. Für die in Kapitel 7 näher dargelegte Eingriffsbeurteilung sind nur die hier zu erwartenden Biotopwertveränderungen und Bodenversiegelungen relevant.
Insgesamt wird mit den Regelungen des Bebauungsplanes zur baulichen Nutzung einerseits der
im Rahmen der bereits vollzogenen Umnutzung der ehemaligen Baumschule genehmigte Bestand planungsrechtlich gesichert. Andererseits werden die Voraussetzungen für die künftige
bauliche Entwicklung geschaffen. Dabei wird insbesondere durch die quantitative Begrenzung
und räumliche Differenzierung der Baufelder für die Erhaltung eines locker bebauten und durch
Gehölzpflanzungen gegliederten Gebietes Sorge getragen. Neubebauung wird nur im Rahmen
einer moderat Nachverdichtung zugelassen.
3.2 Verkehrsflächen
Im Zusammenhang mit der Ausweisung des Sondergebietes „SO – Betreutes Wohnen und Arbeiten“ ist die geordnete Erschließung des Plangebietes mit den vorhandenen und geplanten
Anlagen und Einrichtungen sicherzustellen. Die regionale Verkehrsanbindung über die Landesstraße L 165 und die Kreisstraße K 19 wurde im Rahmen der Schilderung der örtlichen Ausgangssituation erwähnt (siehe Kapitel 1.2). Die verkehrliche Erschließung des Planbereiches erfolgt über die Meinershagener Straße (Gemeindestraße) und einen vorhandenen privaten Zufahrtsweg. Dieser verläuft als bituminös befestigte Fahrbahn in ca. 3,5 m Breite überwiegend
innerhalb des Flurstückes 12/1 am Nordrand des Planbereiches. Innerhalb des Gebietes gibt es
eine Reihe weiterer Wege, die zum Teil nur erdbefestigt sind, zwei Stellplatzanlagen mit geschotterter Oberfläche sowie weitere dezentral angelegte Stellplätze.
Im Bebauungsplan werden die genannten Anlagen als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt, und zwar unterschieden nach Erschließungs- und Parkplatzflächen. Die Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung 'Erschließung'
dienen dem Erschließungsverkehr für die in dem Sondergebiet zulässigen Einrichtungen. Sie
beinhalten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für die Versorgungsträger. Die Verkehrsflächen mit
der Zweckbestimmung 'Parkplatz' dienen als Stellplätze für Mitarbeiter und Besucher der in
dem Sondergebiet zulässigen Einrichtungen.
Bei der Festsetzung der Verkehrsflächen ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Lage der
vorhandenen Fahrbahn am Nordrand des Plangebietes von der katasterrechtlichen Parzellierung
(hier Flurstück 12/1) abweicht. Die Baum- und Strauchreihen, die in den Wegeseitenräumen
der Verkehrsflächen am hier sowie am Südrand des Plangebietes (Flurstück 117/5) stehen,
werden durch naturschutzfachlich begründete Auflagen gesichert (siehe Kapitel 7.3).
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs, namentlich von Stellplätze für Bewohner, Mitarbeiter und Besucher der Behinderteneinrichtung, ist insbesondere in den festgesetzten Verkehrsflächen vorgesehen. Darüber hinaus sind Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten auch innerhalb des Sondergebietes möglich, soweit sie den zum Maß der baulichen Nutzung festgesetzten Umfang (in der Summe 1.000 qm, siehe Kapitel 3.1) nicht überschreiten. Die gemäß
NBauO erforderliche Anzahl von Stellplätzen kann nachgewiesen werden.
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3.3 Grünflächen, Wasserflächen und Flächen für naturschutzbezogene Maßnahmen
Zur Sicherung bestehender Freiflächennutzungen und prägender Landschaftsstrukturen werden
in dem Bebauungsplan eine Reihe von Festsetzungen für grün- und naturschutzbezogene Flächen und Maßnahmen getroffen.
Private Grünflächen
Im zentralen Abschnitt des Plangebietes wird eine private Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15
BauGB festgesetzt, die sich in zwei Teilbereiche gliedert. Im Süden handelt es sich um eine im
Rahmen der Behindertenbetreuung gärtnerisch genutzte Freifläche, festgesetzt mit der Zweckbestimmung 'Gartenland'. Westlich des Teiches befindet sich eine multifunktionale Freifläche,
die für Veranstaltungen, Feste, Gottesdienste etc. genutzt wird und die im Norden an den Parkplatz anschließt. Diese erhält die Zweckbestimmung 'Festplatz'. In Flächen steht die alltägliche
Nutzung durch Bewohner und Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung im Vordergrund, so dass
hier auf weitere naturschutzfachliche Regelungen verzichtet wird.
Wasserflächen
Im Plangebiet befinden sich zwei Teiche, einer unmittelbar südlich des Parkplatzes, der andere im
Osten des Plangebietes, sowie ein Graben entlang des vorhandenen Haupterschließungweges im
Norden. Beide Teiche und der Graben werden mit ihren Uferrandbereichen als Wasserflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB festgesetzt. Neben ihrer Biotopfunktion, die durch die Festsetzung
naturschutzbezogener Maßnahmen gesichert und entwickelt wird, werden sie als Wasserreservoir für die Löschwasserversorgung im Plangebiet herangezogen (siehe Kapitel 4.2).
Flächen für naturschutzbezogene Maßnahmen
Neben anderen städtebaulich relevanten Belangen ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zu beachten. In Folge dieser Bewertung
werden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt.
Dabei handelt es sich um Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sowie um Flächen und Maßnahmen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB.
Unter Berücksichtigung der durchgeführten Biotoptypenkartierung sowie auf der Grundlage alter Planungen und Genehmigungen handelt es sich überwiegend um Flächen im westlichen Teil
sowie an den Rändern des Plangebietes. Die naturschutzfachliche Eingriffsbeurteilung und die
Begründung der festgesetzten Flächen und Maßnahmen ist im Umweltbericht ausführlich dargelegt (siehe Kapitel 7).
3.4 Sonstige Festsetzungen und Hinweise
Neben den Regelungen zur baulichen Nutzung, zur Erschließung und zu den Belangen von Natur
und Landschaft werden in dem Bebauungsplan Vorkehrungen zum Immissionsschutz bezüglich
der zu erwartenden Verkehrslärmbelastungen im östlichen Teil des Plangebietes gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 24 BauGB festgesetzt. Diese werden im Umweltbericht unter der Betrachtung des Schutzgutes
Mensch und seine Gesundheit näher begründet (siehe Kapitel 8).
Innerhalb des Plangebietes sind keine nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen oder Nutzungsregelungen anzuführen, die gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich zu
übernehmen wären.
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In den Hinweisen des Bebauungsplanes werden die aktuell wirksamen Fassungen des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung als Rechtsgrundlagen benannt und es werden Hinweise
auf die denkmalrechtliche Anzeigepflicht für etwaige archäologische Bodenfunde gemäß § 14
NDSchG (siehe Kapitel 6.3) aufgenommen.
4
Auswirkungen der Planung
4.1 Siedlungs- und Infrastruktur
Siedlungsstruktur
Landschafts- und Siedlungsstruktur im Ortsteil Ostersode sind von der planmäßigen Moorkolonisation geprägt. Auch das Plangebiet weist den typischen Grundstückszuschnitt auf. Die ehemalige Baumschule hatte sich mit ihrer langgestreckten Zuwegung gut in diese Struktur eingefügt und diese wurde mit der bereits vollzogenen Umnutzung nicht beeinträchtigt. Auch die
aufgrund der vorliegenden Planung möglichen Entwicklungen werden keine Veränderungen des
Landschafts- und Siedlungsgefüges zur Folge haben, da nur behutsame Erweiterungen und
Nachverdichtungen im Bestand zugelassen werden. Eine zusätzlich flächige Entwicklung ist
nicht vorgesehen. Da auf diese Weise die regionalplanerische Darstellung von Vorbehaltsgebieten Natur und Landschaft, Erholung sowie Landwirtschaft nicht beeinträchtigt wird, ist der Bebauungsplan ausdrücklich mit den Zielen der Raumordnung vereinbar (siehe Kapitel 1.3)
Daneben und insbesondere sind keine negativen Auswirkungen auf die benachbarten Siedlungsbereiche zu erwarten. Die charakteristische Struktur der Ortsteile Ostersode und Meinershagen bleibt von der Planung unberührt.
Bevölkerung und Infrastruktur
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden Sondergebiete in der Größe von ca. 2,0 ha festgesetzt (Bruttobauland). Damit wird der Standort einer bestehenden Behinderteneinrichtung
im Bestand und für eine behutsame Fortentwicklung gesichert. Neben Arbeits- und Betreuungsangeboten schafft der Bebauungsplan auch die Voraussetzungen zur Deckung einer speziellen Form der Wohnraumnachfrage, nämlich der behinderter Menschen, und er sichert die
Möglichkeit zur Unterbringung der erforderlichen Mitarbeiterwohnplätze in der Einrichtung.
Da da der Bebauungsplan zusätzliche Entwicklungsmöglichkeiten nur in sehr begrenztem
Umfang zulässt, ist nicht mit einem nennenswerten Zuwachs der Bewohner- und Mitarbeiteranzahl in dem Plangebiet zu rechnen. Da darüber hinaus sämtliche Wohnfolgebedürfnisse
der hier betroffenen Klientel vor Ort oder in weiteren speziellen Einrichtungen gedeckt werden,
entsteht keine zusätzliche Infrastrukturnachfrage für öffentliche oder private Einrichtungen.
4.2 Ver- und Entsorgung
Neben der in Kapitel 4 beschriebenen verkehrlichen Erschließung ist auch die Erschließung für
die Ver- und Entsorgung des Plangebietes gesichert.
•
Der Geltungsbereich ist an die Versorgungsnetze der EWE Netz GmbH (Strom), des Wasserund Abwasserverbandes Osterholz (Wasser) und der Deutschen Telekom Netzproduktion
GmbH (Telekommunikation) angeschlossen. Vorhandene oder geplante Gebäude können bedarfsgerecht an die Versorgungsleitungen angeschlossen werden. Soweit erforderlich sind
entsprechende Wege- und Leitungsrechte einzutragen.
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Bebauungsplan Nr. 52 „Johannishag“
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•
Ein Anschluss des Plangebietes an die zentrale Abwasserentsorgung der Gemeinde Worpswede besteht nicht. Das anfallende Schmutzwasser wird dezentral entsorgt, und zwar über
biologische Dreikammer-Klärgruben mit nachgeschaltetem Tropfkörper, die das gereinigte
Abwasser durch Sandfiltergräben dem an der südlichen Grenze des Planbereiches verlaufenden Graben zuführen. Die vorhandene Kläranlage ist mit 68 angeschlossenen Einwohnerwerten ausgelastet. Für eine Erweiterung der Anlage, die bei Erhöhung der Einwohnerzahl
im Plangebiet erforderlich werden kann, stehen ausreichende Flächen zur Verfügung.
•
Das Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen wird auch aus naturschutzfachlichen Gründen (siehe Kapitel 7.3) vollständig auf dem Grundstück versickert. Die
Bodenverhältnisse mit Sand unter den oberflächigen Torfschichten bietet ausreichende Versickerungsmöglichkeiten.
•
Hinsichtlich der Löschwasserversorgung hat die Gemeinde Worpswede den Grundschutz zu
gewährleisten. Die erforderliche Wassermenge beträgt hier in Anlehnung an den im Arbeitsblatt W 405 des DVGW genannten Wert für Wohngebiete 800 l/min über zwei Stunden. Diese Wassermenge kann zum Teil aus dem Trinkwassernetz zur Verfügung gestellt werden.
Darüber hinaus befinden sich im Plangebiet zwei Löschwasserbrunnen und zwei Teiche, aus
denen die erforderlichen Restwassermengen entnommen werden können.
•
Träger der Abfallentsorgung ist der Landkreis Osterholz mit seiner Abfallentsorgungs-Service GmbH. Aufgrund der vorhandenen Erschließungsanlagen ist eine geordnete Befahrung
des Plangebietes mit den Müllentsorgungsfahrzeugen möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass Beginn und Durchführung neuer Erschließungsbaumaßnahmen rechtzeitig mit den Leitungs- und Versorgungsträgern abzustimmen sind und dass im Rahmen dieser Arbeiten vorhandene Versorgungsleitungen und -anlagen nicht beeinträchtigt, namentlich nicht überbaut werden dürfen. Die einschlägigen Regelwerke sind zu beachten.
4.3 Belange des überörtlichen Verkehrs
Die Anbindung des Plangebietes an den Straßenverkehr wurde in Kapitel 3.2 dargelegt. Auswirkungen des Planvorhabens auf den überörtlichen Verkehr, namentlich auf die Landesstraße
L 165 und die Kreisstraße K 19, sind nicht zu erwarten.
Das Plangebiet wird im Osten tangiert von der Eisenbahnstrecke Osterholz – Bremervörde, die
von den Eisenbahnen- und Verkehrsbetrieben Elbe-Weser GmbH betrieben wird. Diese hat in
ihrer Stellungnahme zur Vorentwurf auf eine Reihe technischer Details (z.B. Einzäunung, Sichtdreiecke etc.) und auf grundsätzliche immissionsschutzrechtliche Aspekte hingewiesen. Entsprechend der Stellungnahme der Aufsichtsbehörde (Gesellschaft für Eisenbahnaufsicht) wird
davon ausgegangen, dass die Belange der EVB mit den bestehenden Regelungen ausreichend
berücksichtigt sind bzw. dass etwaige zusätzliche Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben
vermieden werden (z.B. Oberflächenentwässerung). Die immissionsschutzrechtlichen Belange
werden im Umweltbericht ausführlich dargestellt (siehe Kapitel 8).
4.4 Bodenrecht und Kosten
Die Grundflächen im Plangebiet, einschließlich der Zuwegung von der Meinerhagener Straße,
befinden sich im Eigentum der Lebensgemeinschaft Johannishag e.V., die auch Träger der Betreuungseinrichtung ist. Bei den aufgrund des Bebauungsplanes zulässigen Nutzungen handelt
es sich ausschließlich um private Erschließungs- und Baumaßnahmen. Auch die festgesetzten
Ausgleichsmaßnahmen sind vom Vorhabenträger durchzuführen und ebenso wie die Planungskosten zu tragen. Bodenordnende Maßnahmen im Sinne des Vierten Teiles des BauGB werden
nicht erforderlich. Der Gemeinde Worpswede entstehen aufgrund der Planung keine Kosten.
[ 11 ]
Gemeinde Worpswede – Ortschaft Ostersode
Bebauungsplan Nr. 52 „Johannishag“
Begründung (Entwurf, Stand: 28.01.2015)
4.5 Flächenübersicht
Für den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes lässt sich folgende Flächenbilanz zusammenstellen:
Sondergebiet „SO – Betreutes Wohnen und Arbeiten“
davon 2.453 qm mit Erhaltungsbindung für Gehölze
Verkehrsflächen (Erschließung, Parkplätze)
Flächen zur Gehölzerhaltung
Flächen für naturschutzbezogene Maßnahmen
Private Grünfläche
Wasserflächen
Größe des räumlichen Geltungsbereiches:
17.392 qm
7.316
3.296
14.865
4.555
3.579
qm
qm
qm
qm
qm
50.983 qm
Teil B: UMWELTBERICHT
5
Vorhabenbezogene und umweltrechtliche Grundlagen
5.1 Ziele und Inhalte des Bauleitplanes
Die Ziele der Bauleitplanung sind in Kapitel 2 dargelegt. Mit der Aufstellung des vorliegenden
Bebauungsplanes wird die Erhaltung und Nutzung der bereits genehmigten baulichen Anlagen
sowie die behutsame Fortentwicklung der Betreuungseinrichtung durch ergänzende Neubauten
angestrebt. Darüber hinaus soll der das Gebiet prägende naturräumliche Bestand gesichert und
entwickelt werden. Der Bebauungsplan trifft im Wesentlichen die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die Zulässigkeit baulicher Nutzungen und für die Durchführung von naturschutzbezogenen Maßnahmen.
Als Grundlage für die Berücksichtigung der umweltschützenden Belange und die Durchführung
der Umweltprüfung sind die folgenden Merkmale der Planung hervorzuheben:
•
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das ca. 5,1 ha Areal einer ehemaligen Baumschule
mit der Zuwegung von der Meinershagener Straße. Im Osten der Fläche befinden sich alte
Gewächshäuser und umgenutzte Wohn- und Betriebsgebäude sowie – ebenfalls eingebunden in parkartige Gehölzbestände – eine Reihe weiterer Wohn-, Werkstatt- und Therapiegebäude. Im Westen des Plangebietes handelt es sich um Flächen mit Laub- und Nadelwaldbeständen sowie ausgedehnte Grün- und Gartenbaulandflächen.
•
Der östliche, ca. 1,75 ha große Teil des Planbereiches wird als Sondergebiet als „SO – Betreutes Leben und Arbeiten" festgesetzt, das der Unterbringung einer Betreuungseinrichtung mit Wohn- und Arbeitsstätten dient. Hier wird die Summe der Grundflächen baulicher
Anlagen auf 5.600 qm, zzgl. weiterer 560 qm für Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten, begrenzt. Für die Bebauung wird eine offene, eingeschossige Bauweise in eng gesteckten, räumlich differenzierten Baufeldern zugelassen.
•
Neben den Festsetzungen zur baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan die erforderlichen Regelungen zur Erschließung, namentlich die Festsetzungen der Verkehrsflächen (Zufahrten und Parkplätze). Diese Flächen, für nur zum Teil mit einer vollständigen Versiegelung oder Oberflächenbefestigung zu rechnen ist, umfassen ca. 7.500 qm.
•
Schließlich sind große Teile des Plangebietes, insbesondere im westlichen Abschnitt, als
Grün- oder Wasserflächen sowie als Flächen für die Erhaltung von Gehölzbeständen oder für
die Durchführung von naturschutzbezogenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
festgesetzt. In der Summe handelt es sich um ca. 2,7 ha.
[ 12 ]
Gemeinde Worpswede – Ortschaft Ostersode
Bebauungsplan Nr. 52 „Johannishag“
Begründung (Entwurf, Stand: 28.01.2015)
5.2 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes
Im Hinblick auf die planungsrechtliche Abwägung sind die zu berücksichtigenden Belange des
Umweltschutzes in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und in § 1a BauGB allgemein benannt. Darüber hinaus ergeben sich aus diversen Fachgesetzen und -plänen weitere Anforderungen.
Fachgesetze: Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und in dem zugehörigen Niedersächsischen Ausführungsgesetz (NAGBNatSchG) festgelegt. Weitere Anforderungen des Umweltschutzes sind in
den Bodenschutz- und Wassergesetzen des Bundes und des Landes Niedersachsen enthalten.
Bezogen auf immissionsschutzrechtliche Fragestellungen ist das Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) mit den entsprechenden Verordnungen zu berücksichtigen.
Fachpläne: Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden im Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Osterholz (LRP 2000) ausführlich dargestellt. Die Gemeinde
Worpswede verfügt über keinen Landschaftsplan. Auch sonstige Fachpläne liegen nicht vor.
Schutzgebiete und -objekte nach BNatSchG und NWG: Naturschutzrechliche Schutzgebiete oder -objekte nach den §§ 20 ff des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind von der
Planung nicht berührt. In der näheren Umgebung des Plangebietes gibt es keine FFH-Gebiete
oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie. Die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 ff BNatSchG ist nicht erforderlich. Auch Überschwemmungsgebiete
oder sonstige Schutzgebiete nach Wasserrecht werden nicht tangiert.
6
Bestandsaufnahme und Bewertung der Schutzgüter
Vorbemerkung
Die Bestandsaufnahme zu den umweltrelevanten Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB beruht im Wesentlichen auf den Aussagen des Landschaftsrahmenplanes für den Landkreis Osterholz (LRP 2000). Für das Schutzgut Pflanzen und Tiere sowie insbesondere zu der artenschutzrechtlichen Beurteilung liegt eine aktuelle Überprüfung der Biotoptypenstruktur und eine qualifizierte Erfassung und Bewertung ausgewählter Tierartengruppen1 vor die der Begründung ebenso
wie die zugehörige Biotoptypenkarte als Anlage beigefügt ist.
6.1 Schutzgut Pflanzen und Tiere
Biotoptypen
In der Kartierung der für Arten und Lebensgemeinschaften wichtigen Bereiche ist der Planbereich
nicht erfasst (LRP 2000). Nach der aktuellen Biotoptypenkartierung handelt es sich überwiegend
um Biotoptypen des besiedelten Bereiches sowie Gartenbauflächen. Die Gehölzbestände bestehen zum Teil aus nicht einheimischen Arten, die als Relikte der ehemaligen Nutzung der Fläche
als Baumschule zu erklären sind. Gehölzbestände aus einheimischen Arten stellen vor allem die
das Gebiet begrenzenden Baumreihen sowie einzelne Sukzessionsflächen dar. Besonders bemerkenswert sind eine artenreiche extensiv genutzte Grünlandfläche, die als Mesophiles Grünland
mäßig feuchter Standorte (Biotoptyp GMF) eingestuft wird, die erfassten Stillgewässer (nährstoffreicher Graben, FGR, und zwei angelegte Teiche, SEZ) sowie die kleine Teilfläche eines ehemaligen Grabens (Seggen-, binsen- oder hochstaudenreicher Flutrasen, Biotoptyp GNF).
1
Dieter van Bargen: Naturschutzfachlicher Beitrag, Ottersberg 2014
[ 13 ]
Gemeinde Worpswede – Ortschaft Ostersode
Bebauungsplan Nr. 52 „Johannishag“
Begründung (Entwurf, Stand: 28.01.2015)
Pflanzenarten
Die Vegetation ist ebenfalls stark durch die aktuelle oder ehemalige Nutzung geprägt. Die Artenvielfalt im Untersuchungsgebiet ist höchstens als durchschnittlich zu bezeichnen. In ihrem
Bestand gefährdete (Wasserfeder) oder besonders geschützte Pflanzenarten (Sumpfschwertlilie) kommen in wenigen Individuen im Bereich der ehemaligen Baumschulflächen vor, so dass
ein anthropogenes Ausbringen dieser Arten hier nicht ausgeschlossen werden kann. Während
es sich bei den Gehölzen im Übrigen zum großen Teil um angepflanzte Bestände handelt, befinden zwischen dem Schotterparkplatz und der Bahnlinie im Osten sowie entlang der westlichen
Gebietsgrenze Gehölzreihen mit überwiegend heimischen Laubbäumen (Eichen, Birken etc.).
Diese sollten auf Grund ihrer Bedeutung für Vögel und Fledermäuse unbedingt erhalten werden.
Heuschrecken
Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt sieben Heuschreckenarten gefunden, bei denen es
sich ohne Ausnahme um häufig vorkommende Arten handelt. Alle Arten können eine Vielzahl
unterschiedlicher Lebensräume besiedeln, bei denen es sich in der Regel um Biotope handelt,
die selbst in besiedelten Bereichen regelmäßig zu finden sind. Es fehlen jedoch Arten mit spezielleren Lebensraumansprüchen. Neben dem Extensivgrünland stellen die Hecken sowie die ungenutzten Säume und halbruderalen Grasfluren des Untersuchungsgebietes die wichtigsten Bereiche für Heuschrecken dar, die besiedelten sowie die gartenbaulich genutzten Flächen werden
sporadisch besiedelt. Daher ist davon auszugehen, dass die abseits der bevorzugten Lebensräume geplante Erweiterung der Wohnbebauung ohne nennenswerten Einfluss auf die vorkommenden Heuschreckenarten ist.
Amphibien
Die beiden Stillgewässer des Untersuchungsgebietes sowie der Graben stellen potenzielle Biotope für mehrere Amphibienarten dar. Es wurden drei Amphibienarten im Laichgewässer gefunden (Erdkröte, Grasfrosch und Teichfrosch). Keine dieser Arten gehört zu seltenen oder in ihrem Bestand gefährdeten Arten. Alle gefundenen Arten stellen über das Vorhandensein eines
Laichgewässers sowie ausreichender Überwinterungsmöglichkeiten hinaus keine besonderen
Bedingungen an ihren Lebensraum. Die genannten Strukturen werden durch die geplante Erweiterung der Wohnbebauung weder zerstört noch durch nachhaltige Störungen beeinträchtigt.
Daher ist nicht von einem nennenswerten Einfluss dieser Bebauung auf die Amphibienvorkommen auszugehen.
Fledermäuse
Das gesamte Untersuchungsgebiet wird von drei Fledermausarten (Breitflügelfledermaus,
Abendsegler und Zwergfledermaus) regelmäßig als Nahrungshabitat aufgesucht. Besonders die
insektenreichen Gartenbauflächen sowie die Oberflächen der beiden Stillgewässer werden häufig besucht. Die linearen Gehölzstrukturen, die das Gebiet begrenzen, dienen als Leitstrukturen
zur allgemeinen Orientierung der Tiere. Die Erfassungen haben jedoch keine Hinweise auf eine
Wochenstube oder Übertagungsplätze innerhalb des Untersuchungsgebietes ergeben. Es kann
davon ausgeangen werden, dass die Lebensbedingungen der vorkommenden Fledermausarten
durch eine der Planung entsprechenden Nutzung nicht verschlechtert werden.
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Gemeinde Worpswede – Ortschaft Ostersode
Bebauungsplan Nr. 52 „Johannishag“
Begründung (Entwurf, Stand: 28.01.2015)
Avifauna
Insgesamt wurden insgesamt 28 Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Dabei handelt es sich weit überwiegend um Arten, die ihren Verbreitungsschwerpunkt in parkartigen
Landschaften haben und daher häufig auch in gehölzreichen, offenen Wohnsiedlungen angetroffen werden können. Besonders bemerkenswert sind neben regelmäßigen Beobachtungen
des in seinem Bestand bedrohten Kuckucks die Funde von Feldschwirl und Baumpieper in den
Gehölzreihen, die das mesophile Grünland begrenzen. Insgesamt gelten sieben der erfassten
Vogelarten als in ihrem Bestand gefährdet oder potentiell gefährdet.
Als lebensraumrelevante besonders wertvolle Strukturen sind die extensiv genutzten oder
brachgefallenen Bereiche außerhalb des Wohn- und Arbeitsbereiches anzusehen sowie alle
laubholzdominierten Gehölzstrukturen. Diese sind ausreichend weit von den geplanten Baumaßnahmen entfernt, so dass nicht von einer Beeinträchtigung der Avifauna auszugehen ist.
Auch der westlich angrenzende Bereich, der in den Umweltkarten Niedersachsen als avifaunistisch wertvoller Bereich für Brutvögel-Lebensräume dargestellt ist, wird, in seinen Funktionen
durch das Planvorhaben nicht berührt.
Artenschutzrechtliche Beurteilung
In dem Plangebiet kommen Tier- und Pflanzenarten vor, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG
als besonders oder streng geschützte Arten eingestuft werden und deren Vorkommen und Lebensräume den Schutz des § 44 Abs. 1 BNatSchG genießen. Sowohl bei den erfassten Vogelals auch Fledermausarten handelt es sich um Arten, die außerhalb der Brut- und Jungenaufzuchtzeiten auf Störungen ihres Lebensraumes vergleichsweise gelassen reagieren. Daher ist bei einer
weiteren Bebauung des Untersuchungsgebietes im geplanten Rahmen nicht von einer dauerhaften
Störung dieser Arten oder sogar einem Verlust ihrer Lebensräume auszugehen. Allerdings sollten
Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Jungenaufzuchtzeiten erfolgen, um die unvermeidlichen
Störungen durch die Arbeiten in vertretbaren Grenzen zu halten.
6.2 Abiotische Schutzgüter
Bei den Böden im Plangebiet handelt es sich nach den Angaben des LRP 2000 natürlicherweise
um feuchte bis nasse Niedermoorböden. Im Gebiet befinden sich zwei Teiche und – auch am
südlichen Rand – einige offene Gräben als Oberflächengewässer, die kleinräumig wertvolle Biotopstrukturen aufweisen. Boden- und Wasserhaushalt sind jedoch durch die vormalige Nutzung
als Baumschulstandort, namentlich durch Entwässerung, Mineralisierung und Düngereintrag, in
erheblichem Maße überformt, so dass hier keine besonderen Wertigkeiten für die Schutzgüter
vorliegen. Auch bezüglich des Schutzgutes Klima/ Luft kann davon ausgegangen werden, dass
keine besonderen Wertigkeiten oder Beeinträchtigungen vorliegen.
Hinsichtlich des Schutzgutes Boden kann nach Auskunft des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
(LGLN, RD Hameln-Hannover) zwar nicht grundsätzlich unterstellt werden, dass keine Kampfmittelbelastung im Planbereich vorliegt. Nach Lage der Dinge wird jedoch keine weitere Gefahrenerforschung empfohlen.
[ 15 ]
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Bebauungsplan Nr. 52 „Johannishag“
Begründung (Entwurf, Stand: 28.01.2015)
6.3 Schutzgüter Landschaft und Kultur
Schutzgut Landschaft
Das Plangebiet liegt im Übergangsbereich von der Wesermünder Geest zur Hamme-Oste-Niederung. Es wird der naturräumlichen Einheit der Hammemoore zugeordnet. „Heute ist die Hammeniederung im engeren Sinne ein von Entwässerungsgräben durchzogenes, weithin offenes, unbesiedeltes Grünlandgebiet. Die Hochmoorbereiche tragen einige kleinere Moorhufen bzw. Moorbreitstreifensiedlungen und auch vereinzelt Ackerflächen. (...) Die abgetorften Flächen wurden
vielfach durch Sandmischverfahren ackerbaulich oder weidewirtschaftlich nutzbar gemacht“ (LRP
2000, Seite 20).
Für die Umgebung des Plangebietes gilt die oben zitierte Beschreibung der Landschaftsstruktur,
die das naturraumtypische Erscheinungsbild zum großen Teil noch gewahrt hat (hohe Qualität
des Landschaftsbildes laut LRP 2000). Kleinräumig ist allerdings die offene Grünlandstruktur
durch die Gebäude- und Gehölzstrukturen der ehemaligen Gärtnerei stark verändert.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Kultur- und Sachgüter dieser besonderen Ausprägung, insbesondere in die Denkmalliste eingetragene Bau- oder Bodendenkmale, sind im Plangebiet nicht vorhanden bzw. nicht betroffen.
Auf Anregung der Denkmalbehörde des Landkreises Osterholz wird gleichwohl ein Hinweis zur Anzeigepflicht etwaiger Bodenfunde gemäß § 14 NDSchG in den Bebauungsplan aufgenommen. Danach sind Sachen oder Spuren, die bei Erd- oder Bauarbeiten gefunden werden und bei denen
Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass es sich um Kulturdenkmale (Bodenfunde) handelt,
unverzüglich dem Landkreis Osterholz als untere Denkmalbehörde, der Gemeinde Worpswede
oder dem Nds. Landesamt für Denkmalpflege zu melden.
6.4 Schutzgut Mensch und seine Gesundheit
Neben den allgemeinen Zielen der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und des Schutzes und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB) sind hier
die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und an die Erholungsfunktionen
für den Menschen zu berücksichtigen. Letztere werden durch die Planung nicht berührt bzw.
nicht negativ beeinflusst, da im Plangebiet keine öffentlichen Freizeitnutzungen stattfinden und
da keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes entstehen. Auch der im RROP
2011 dargestellte regional bedeutsame Erholungsweg im Verlauf der Meinershagener Straße
wird nicht in seiner Funktion beeinträchtigt.
Die Auswirkungen der Planung im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes werden in Kapitel 8 näher betrachtet.
7
Naturschutzrechtliche Eingriffsbeurteilung
7.1 Grundsätze der Eingriffsbeurteilung
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung abschließend in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Eingriffe in Natur und Landschaft sind definitionsgemäß Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen
des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild oder den Wert der
Landschaft für die naturnahe Erholung erheblich beeinträchtigen können (§ 14 Abs. 1 BNat
SchG).
[ 16 ]
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Bebauungsplan Nr. 52 „Johannishag“
Begründung (Entwurf, Stand: 28.01.2015)
Grundsätzlich sind Eingriffe in Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden.
Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, möglicherweise auch „an anderer Stelle als am Ort des Eingriffes“ (vgl. § 1a Abs. 3
BauGB) zu kompensieren oder – soweit dies nicht möglich ist – durch einen Ersatz in Geld zu
auszugleichen.
In dem vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass nur diejenigen Eingriffe in Natur und
Landschaft zu bilanzieren sind, mit denen infolge der Festsetzungen des Bebauungsplanes zusätzlich zu rechnen ist. Der genehmigte Bestand baulicher Nutzungen und Erschließungsanlagen wird i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB nicht berücksichtigt bzw. für diese Flächen ist ein Ausgleich nicht erforderlich.
7.2 Vermeidung / Minimierung
Da mit dem Bebauungsplan die städtebauliche Struktur eines Bestandsgebietes gesichert und
behutsam entwickelt werden soll, sind Eingriffe in Natur und Landschaft grundsätzlich nicht zu
vermeiden. Gleichwohl können weiter gehende Beeinträchtigungen durch eine Reihe von Festsetzungen vermieden oder minimiert werden, und zwar:
•
Festsetzung räumlich definierter Baufelder, die sich unter Berücksichtigung vorhandener
Strukturen in den Bestand einfügen;
•
Begrenzung der Flächenversiegelung durch Festsetzung maximal zulässigen Grundflächen
baulicher Anlagen nach § 16 Abs. 3 BauNVO und in Anlehnung an § 19 Abs. 4 BauNVO;
•
Regelungen zur Versickerung des im Plangebiet anfallenden Oberflächenwassers (Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB);
•
Vorschriften zur wasserdurchlässigen Befestigung von Stellplätzen und untergeordneten Erschließungsanlagen (Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB);
•
Erhaltungsbindungen für die wertvollen Gehölzbestände, sowohl in den landschaftsprägenden Randbereichen des Plangebietes als auch innerhalb des durch Siedlungsgehölze geprägten Sondergebietes (Flächen und Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB);
•
Festsetzungen zur Erhaltung und naturnahen Entwicklung vorhandener Teiche und Gräben
(Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 und Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB);
•
Sicherung bereits durchgeführter Ausgleichsmaßnahmen im westlichen Teil des Plangebietes
(Flächen und Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB);
•
Naturnahe Erhaltung und Entwicklung einer mesophilen Grünlandfläche „Magerwiese“ im
Südwesten des Plangebietes (Fläche und Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
Die vorgenannten Maßnahmen, die insbesondere den in Kapitel 6.1 erläuterten Wertigkeiten
der Biotopstrukturen für Pflanzen und Tiere Rechnung tragen, werden zeichnerisch und textlich
im Bebauungsplan festgesetzt. Ihre Umsetzung bzw. Berücksichtigung gewährleistet, dass der
Gebietscharakter mit prägenden Gehölz- und Grünbeständen weitgehend erhalten wird. Im
Sinne des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes kommt es nicht zu weiteren Eingriffe in
Natur und Landschaft.
[ 17 ]
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7.3 Konfliktanalyse
Die Eingriffsbilanzierung beruht auf der durchgeführten Biotoptypenkartierung und erfolgt in
Anlehnung an das Bewertungsmodell des Städtetages1. Sie berücksichtigt die im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen, wobei – wie oben erläutert – nur die aufgrund der Planung zusätzlich zu erwartenden Eingriffe betrachtet werden. Dies vorausgeschickt sind – bezogen auf
die Schutzgüter – folgende Auswirkungen zu erwarten:
•
Schutzgut Boden: Für neu festgesetzte Bau- und Verkehrsflächen ist dem vollständigen
Verlust des anstehenden Bodens zu rechnen. Geht man vom Gebäudebestand aus, entstehen neue Überbauungen nur im Bereich zweier Baufelder im Westen des Sondergebietes
und eines erweiterten Baufeldes im Osten (in der Summe 1.340 qm). Darüber hinaus werden Nebenanlagen auf einer Fläche von maximal 560 qm zugelassen. Demgegenüber handelt es sich bei den festgesetzten Verkehrsflächen um bereits bestehende Wege und Stellplätze. Insgesamt sind also erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden auf einer
Fläche von maximal 1.800 qm zu erwarten.
•
Schutzgut Wasser: Beeinträchtigungen von Grundwasser und Oberflächengewässern werden durch die Festsetzung von Wasserflächen und Maßgaben zu deren naturnaher Entwicklung sowie durch die Versickerung des im Plangebiet anfallenden Regenwassers vermieden.
•
Schutzgut Klima/Luft: Auswirkungen der Planung auf die klimatische und lufthygienische
Situation sind nicht zu erwarten.
•
Pflanzen und Tiere: Im Bereich der o.g. Eingriffsflächen gehen (Teil-)Lebensräume von
Pflanzen und Tieren durch die Beseitigung von Siedlungsgehölzen verloren, und zwar für folgende Flächen und Biotoptypen:
Baufeld 1: 500 qm Gartenbaufläche (Biotoptyp EGG, Wertstufe 1)
Baufeld 2: 540 qm Siedlungsgehölz (HSE, Wertstufe 3)
Baufeld 3: 300 qm Siedlungsgehölz (HSE, Wertstufe 3)
Nebenanlagen: 560 qm Siedlungsgehölz (HSE, Wertstufe 3)
in der Summe
500
1.620
900
1.680
4.700
Wertpunkte
Wertpunkte
Wertpunkte
Wertpunkte
Wertpunkte
Artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen lassen sich unter Berücksichtigung o.g. Maßnahmen vermeiden oder werden als nicht erheblich eingestuft (siehe Kapitel 6.1). Es wird
jedoch darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger die Artenschutzbestimmungen des §
44 BNatSchG in eigener Verantwortung beachten muss. Demnach dürfen insbesondere Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäisch geschützten Tierarten nicht beschädigt oder
zerstört werden. Gehölzentnahmnen dürfen nur außerhalb der Brut- und Setzzeit erfolgen.
Ggf. sind geeignete Ersatzquartiere für Brutvögel, Fledermäuse o.Ä. zu schaffen.
•
Schutzgut Landschaftsbild: Da der prägende Charakter eines locker bebauten und in den
Randbereichen gut eingegrünten Gebietes durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes
erhalten wird, muss nicht mit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes gerechnet werden.
Die Eingriffsbeurteilung kommt mithin insgesamt zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nur für die Schutzgüter Boden sowie Biotope vorliegen, und
dies unter Berücksichtigung der Bestandssituation nur in vergleichsweise geringem Umfang.
1
Niedersächsischer Städtetag: Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung, 9. ergänzte Auflage (Hannover 2006)
Ein summarischer Abgleich mit anderen Bewertungsverfahren, z.B. mit dem im Landkreis Osterholz häufig verwandten sog. Breuer-Modell, führt für die hier zu erwartenden Eingriff nur zu unwesentlich anderen Ergebnissen.
[ 18 ]
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7.4 Ausgleichsmaßnahmen
Die trotz der o.g. Vermeidungsmaßnahmen nicht zu vermeidenden Eingriffe sind gemäß § 15
Abs. 2 BNatSchG durch landschaftspflegerische Maßnahmen auszugleichen. Hierfür stehen Teilflächen im Westen des Plangebietes zur Verfügung. Neben den dort festgesetzten Flächen zur
Erhaltung und Entwicklung naturräumlicher Strukturen (Magerwiese, Altausgleichsflächen etc.,
siehe Kapitel 7.3) wird hier ein insgesamt 3.165 qm großes Areal gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20
BauGB als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Laut Biotoptypenkartierung handelt es sich hier um folgende Biotopty-
pen:
1.470 qm Anbaufläche Gehölze (Biotoptyp EBS, Wertstufe 1)
1.015 qm Heimisches Siedlungsgehölz (HSE, Wertstufe 3)
680 qm halbruderale Gras-/Staudenflur (UHF, Wertstufe 3)
1.470 Wertpunkte
3.045 Wertpunkte
2.040 Wertpunkte
in der Summe
6.555 Wertpunkte
Landschaftspflegerisches Entwicklungsziel der hier verfolgten Ausgleichsmaßnahme ist der
Biotoptyp Streuobstwiese HOM, der mit der Wertstufe 4, in der Summe also mit 3.165 qm
x 4 = 12.660 Wertpunkten angesetzt werden kann. Laut textlicher Festsetzung ist die Fläche mit einer artenreichen Grünlandmischung aus Wiesengräsern und -kräutern regionaler
Herkunft einzusäen und mit hochstämmigen Obstbäumen alter Lokalsorten zu bepflanzen
(Stammumfang 12/14), und zwar ein Obstbau je 100 qm. Die Obstwiese ist dauerhaft zu
erhalten. Der Einsatz von Mineraldünger und Herbiziden ist unzulässig. Die Fläche darf höchstens zweimal im Jahr gemäht werden. Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. D ie Obstbäume sind bei Abgang zu ersetzen.
Aus der Gegenüberstellung der Biotopflächenwerte geht nach dem o.g. Bewertungsmodell hervor, dass das ermittelte Ausgleichsdefizit von 4.700 Wertpunkten durch die Aufwertung der
festgesetzten Fläche – Umwandlung von Anbau- und Gehölzflächen in Streuobstwiese – in vollem Umfang kompensiert werden kann (Aufwertungseffekt 6.105 Wertpunkte). Damit werden
die aufgrund der Planung zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb Plangebiet ausgeglichen. Dies gilt auch für die Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden. Die Ausweisung externer Kompensationsflächen ist nicht erforderlich.
Die o.g. Maßnahmen werden durch textliche Festsetzung den im Plangebiet zu erwartenden
Eingriffen in Natur und Landschaft als Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet. Sie sind spätestens zum Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes durchzuführen. Die Durchführung der Maßnahme und die dauerhafte Erhaltung der Obstwiese werden durch Baulasten gesichert.
8
Immissionsschutzrechtliche Beurteilung
8.1 Allgemeine Einschätzung
Grundsätzlich hat die Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB neben anderen umweltrelevanten Belangen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall spielen dabei die von den Nutzungen im Plangebiet ausgehenden Immissionen keine Rolle. Erschließung und Betrieb der Behinderteneinrichtung verursachen keine relevanten Belastungen, zumal es sich im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes
ausschließlich um landwirtschaftliche Nutzflächen handelt, so dass hier keine immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüche zu berücksichtigen sind.
[ 19 ]
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Demgegenüber geht es hier um die Betrachtung von Immissionen, die auf das Plangebiet einwirken. Hierzu kann festgestellt werden, dass gewerbliche Immissionen nicht zu erwarten sind,
da es in der Umgebung keine emittierenden Betriebe gibt. Auch die Situation bezüglich landwirtschaftlicher Immissionen ist unkritisch. Der nächstgelegene Betrieb mit Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung befindet sich in ca. 300 m Entfernung östlich der Landesstraße. Im Übrigen sind die von der landwirtschaftlichen Nutzung der Nutzflächen in der Umgebung des Plangebietes ausgehenden Geruchs-, Lärm- und Staubbelastungen als ortsübliche Vorbelastung anzusehen, die im ländlichen Raum als Teil üblicher dörflicher Nutzungen hinzunehmen sind. Die
Verkehrslärmbelastungen des Plangebietes bedürfen jedoch einer näheren Betrachtung.
8.2 Verkehrsimmissionsbelastung
Schutzanspruch
Als Beurteilungsgrundlage für die Schalleinwirkungen auf das Plangebiet werden die Orientierungswerte der DIN 18 005 „Schallschutz im Städtebau“ herangezogen. Im vorliegenden Fall
wird für die geplante Sondergebietsnutzung auf die Werte für Misch- und Dorfgebiete bzw. für
das Wohnen im Außenbereich abgestellt, nämlich
tags (06:00 bis 22:00 Uhr): 60 dB(A)
nachts (22:00 bis 06:00 Uhr): 50 / 45 dB(A)
Dabei gilt der höhere Nachtwert für den Einfluss von Verkehrslärm, im vorliegenden Fall für die
Geräuschbelastung durch Schienen- und Straßenverkehrslärm. Zu beiden Verkehrslärmquellen
liegen keine schalltechnischen Gutachten für das Plangebiet vor. Aus vorliegenden Untersuchungen zu vergleichbaren Bebauungsplänen in der Gemeinde Worpswede können aber hinreichend qualifizierte Aussagen abgeleitet werden.
Schienenverkehrslärm
Die von der EVB (Eisenbahnen- und Verkehrsbetriebe Elbe-Weser GmbH) genutzte Bahnstrecke
Bremervörde – Osterholz-Scharmbeck begrenzt das Plangebiet auf dessen Ostseite. Seitens der
EVB war im Rahmen der Behördenbeteiligung darauf hingewiesen worden, dass eine uneingeschränkte Genehmigung zum Betrieb und Unterhalt der Bahnstrecke gemäß § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vorliegt. Danach ist jederzeit die Erhöhung der Anzahl der verkehrenden Züge möglich und zulässig ist.
Hier wird aber in Anlehnung an die immissionschutzrechtlichen Untersuchungen zu dem Bebauungsplan Nr. 57 „Hüttenbusch – Am Bahnhof“1, den die Gemeinde Worpswede im Jahr 2005
aufgestellt hat, und mit ausdrücklicher Zustimmung der Gesellschaft für Eisenbahnaufsicht
nach seinerzeit vorgelegten Angaben der EVB von geringeren Verkehrsmengen für beide Richtungen ausgegangen, die hier realistischerweise „unter Berücksichtigung der zukünftig möglichen Nutzungen“ angesetzt werden. Konkret werden folgende Verkehrsmengen angesetzt:
- tags: 30 Personenzüge mit ca. 100 m Länge, 80 km/h, 80 % Scheibenbremsenanteil
- nachts: 10 Güterzüge mit ca. 700 m Länge, 60 km/h, 0 % Scheibenbremsenanteil
Nach den Berechnungen der zitierten Untersuchung ergeben sich im Abstand von 25 m zur
Bahnstrecke von 54,3 dB(A) tags und 63,0 dB(A) nachts und damit Überschreitungen der o.g.
Orientierungswerte nur in der Nachtzeit.
1
Immissionstechnische Untersuchungen (Verf.: Ingenieurbüro Peter Gerlach), Bremen 2001
[ 20 ]
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Bebauungsplan Nr. 52 „Johannishag“
Begründung (Entwurf, Stand: 28.01.2015)
Straßenverkehrslärm
Während andere Straßen aufgrund der geringen Verkehrsbelastung immissionsschutzrechtlich
nicht relevant sind (z.B. Meinerhagener Straße), bedarf die Landesstraße L 165, die in ca. 100
m Entfernung östlich des Plangebietes in Nord-Süd-Richtung verläuft, einer näheren Betrachtung. Hierzu kann auf die Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 49 „Nordsoder Straße“ aus
dem Jahr 2006 zurückgegriffen werden1. Danach liegt das Plangebiet im Bereich des Zählabschnittes zwischen Einmündung L 153 und nördlicher Kreisgrenze. Hierfür ergab sich aus Hochrechnungen der Straßenverkehrszählung von 1995 ein DTV-Wert von 2.994 Fahrzeugen/Tag
mit einem Schwerlastanteil von 6,6 %.
In den weiteren schalltechnischen Berechnungen wurde nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RSL-90) ermittelt, dass die o.g. Orientierungswerte für Misch/Dorfgebiete
bereits in einer Entfernung von ca. 50 m eingehalten werden. Selbst wenn man eine zwischenzeitlich höhere Verkehrsbelastung und eine möglicherweise diesbezüglich noch höhere Prognose einstellt, bleiben die verkehrsbedingten Immissionen im Plangebiet bei einer Entfernung von
mehr als 100 m unkritisch.
8.3 Festsetzungen des Bebauungsplanes
Aus den dargelegten Verkehrsbelastungen und schalltechnischen Berechnungen ergibt sich die
Notwendigkeit, aufgrund der Einwirkungen des Schienenverkehrslärms für Teile des Sondergebietes Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
festzusetzen. Überträgt man das Ergebnis der zitierten Untersuchung auf den vorliegenden
Plan, so liegen die östlichen Teilflächen des Bebauungsgebietes in den Lärmpegelbereichen II
und III gemäß DIN 4109, und zwar bis zu einer Tiefe von ca. 25 bzw. 50 m ab Bahnstrecke.
Hier sind bei der Errichtung und der Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen die Außenbauteile entsprechend den Anforderungen der in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche nach der DIN 4109 auszubilden.
Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und
Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren auf Basis der DIN 4109 nachzuweisen. Unter Berücksichtigung der nach heutigen Energiestandards üblichen oder notwendigen Bauweise sind
dadurch keine Mehraufwendungen für den passiven Schallschutz an Gebäuden erforderlich.
Da die kritische Lärmbelastung während der Nachtzeit zu erwarten ist, sind jedoch die Fensteröffnungen von Schlafräumen innerhalb der Lärmpegelbereiche, die Sichtverbindung zur Bahnlinie haben, mit schallgedämmten Lüftungen auszustatten. Maßnahmen zum Schutz wohngenutzter Außenbereiche (z.B. Terrassen) sind nicht erforderlich, da deren Schutzanspruch für die
Tagwerte nicht tangiert ist.
In der Summe wird aus den hier dargelegten Betrachtungen ersichtlich, dass die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB
erfüllt werden. Auch aus der Addition der beiden verkehrsbedingten Lärmquellen ergeben sich
keine unzulässigen Überschreitungen der einschlägigen Immissionswerte.
1
Bebauungsplan und immissionsschutzrechtliche Untersuchung (Verf.: instara), Worpswede 2006
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Begründung (Entwurf, Stand: 28.01.2015)
9
Zusammenfassung
9.1 Entwicklung des Plangebietes
Mit dem Bebauungsplan werden die Voraussetzungen für den Erhalt und die moderate Weiterentwicklung einer Behinderteneinrichtung auf dem Gelände einer ehemaligen Baumschule geschaffen. Diesem Ziel folgend wird im Osten des Plangebietes ein ca. 1,75 ha ha großes Sondergebiet mit differenzierten und räumlich begrenzten Baufeldern festgesetzt. Daneben sind
Verkehrsflächen (ca. 0,75 ha) sowie Grün-, Wasser- und Flächen für naturschutzbezogene
Maßnahmen vorgesehen (in der Summe ca. 2,7 ha).
Bei Durchführung der Planung sind Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nur insoweit
zu erwarten, als mit dem Bebauungsplan neue Baurechte geschaffen werden, die über den genehmigten Bestand hinausgehen. Nach der vorgelegten Planung und den erfassten Biotoptypen werden namentlich werden (Teil-)Lebensräume von Pflanzen und Tieren durch die Beseitigung von
Siedlungsgehölzen sowie durch die zusätzliche Überbauung/Versiegelung im Umfang von ca.
1.900 qm bzw. 4.700 Biotopwertpunkten zerstört. Die genannten Eingriffe sind jedoch unvermeidbar, da die Arrondierung und behutsame Erweiterung des Baubestandes Voraussetzung für
die Fortführung der Behinderteneinrichtung ist. Sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft können durch Erhaltungsmaßnahmen und durch die Begrenzung der baulichen Entwicklung vermieden werden. Namentlich ändert sich nicht das Erscheinungsbild und der Charakters des
durch eine parkartigen Gehölzbestand geprägten Gebietes.
Auf der Grundlage einer qualifizierten landschaftsplanerischen Begleitplanung werden daneben
Flächen und Maßnahmen für die naturschutzbezogene Entwicklung festgesetzt. Mit der Durchführung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet – Umwandlung von Anbau- und Gehölzflächen in Streuobstwiese – gelingt die vollständige Kompensation im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
Im Hinblick auf den Immissionsschutz ist mit Schalleinwirkungen nur im Osten des Plangebietes zu rechnen. Die verkehrslärmbedingten Immissionen von Bahn (EBV-Strecke) und Straße
(Landesstraße L 165) sind unter Berücksichtigung des Schutzanspruches eines Misch- oder
Dorfgebietes so gering, dass die Festsetzung der Lärmpegelbereich II und III mit entsprechenden Anforderungen an die Beschaffenheit der Außenbauteile zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse ausreicht. Sonstige Immissionseinwirkungen auf das Plangebiet oder umgekehrt -auswirkungen, die von dem Plangebiet ausgehen, sind nicht zu erwarten.
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe es bei dem Bestand der Behinderteneinrichtung auf
dem Gelände der ehemaligen Baumschule. Die geringen zusätzlichen Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft ließen sich gänzlich vermeiden, für die bereits existierenden Schalleinwirkungen gäbe es jedoch keine verbindlichen Regelungen. Schließlich würde die geplante moderate Erweiterung der Behinderteneinrichtung verhindert, was mittelfristig deren Betrieb in Frage stellen würde.
9.2 Zusätzliche Angaben
Bewertungsgrundlagen und -verfahren
Für die Umweltprüfung konnte auf vorhandene Pläne und aktuelle Gutachten zurückgegriffen
werden. Der Ermittlung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft liegen der
Landschaftsrahmenplan des Landkreises Osterholz (LRP 2011) und ein naturschutzfachlicher
Beitrag zum Bebauungsplan zugrunde, der die Eingriffsbeurteilung nach den einschlägigen Vorgaben ebenso umfasst wie eine qualifizierte artenschutzrechtliche Einschätzung.
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Die immissionsschutzrechtliche Beurteilung der Planung erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen und fachlichen Grundlagen und Regelwerke. Sie basiert auf Fachgutachten, die im
Auftrag der Gemeinde Worpswede zu Bauleitplänen mit vergleichbaren Fragestellungen erarbeitet wurden. Die Zusammenstellung der Umweltbelange erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches und der fachplanerischen Vorgaben in verbal-argumentativer Form.
Umweltüberwachung
Die Gemeinden sind zur Umweltüberwachung (Monitoring) verpflichtet. Die umweltbezogenen
Bewertungen und Vorgaben aus den Fachgutachten werden im Bebauungsplan konkretisiert
und verbindlich festgesetzt. Sie sind im Zuge künftiger Baugenehmigungen und bei der Umsetzung von Maßnahmen zu beachten und entsprechend zu überwachen. Dies gilt sowohl für die
Durchführung der naturschutzfachlich begründeten Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet als
auch für die Berücksichtigung der festgesetzten Maßnahmen zum Schallschutz.
Es wird davon ausgegangen, dass unvorhergesehene, erhebliche Umweltauswirkungen aufgrund der vorliegenden Planung nicht eintreten oder dass diesen von der Gemeinde Worpswede
in Abstimmung mit den zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen durch geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden kann.
Teil C: VERFAHREN UND ABWÄGUNG
10 Beteiligungsverfahren nach BauGB
10.1 Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbebeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB konnte abgesehen werden, da die Unterrichtung und Erörterung der Planung bei weitgehend identischen Planungszielen
und -inhalten bereits im Rahmen des alten Verfahrens zur Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 „Das behütete Dorf“ erfolgte (Bürgerversammlung am 14.08.2001). Seiner-
zeit wurden keine planungsrelevanten Stellungnahme von privater Seite vorgetragen.
Demgegenüber wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange noch einmal gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB an der Planung beteiligt, und zwar mit Schreiben vom 11.07. und Fristsetzung bis
zum 15.08.2014. Insbesondere wurde um Angaben zu Umfang und Detaillierungsgrad der Um-
weltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gebeten. Von insgesamt 32 beteiligten Fachdienststellen sind 14 Schreiben eingegangen. Sieben Behörden oder sonstige Träger öffentlicher
Belange haben mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind oder dass sie keine Anregungen und Bedenken vorzutragen haben. Seitens der Leitungsträger (Deutsche Telekom AG,
EWE AG) wurde darauf hingewiesen, dass vorhandene Versorgungsleitungen und -anlagen
nicht beeinträchtigt, namentlich nicht überbaut werden dürfen (siehe Kapitel 4.2). Die Fachbehörden des Landkreises Osterholz gaben eine Reihe von Anregungen zur Ergänzung und Qualifizierung des Planentwurfes. Diese Hinweise wurden ebenso wie weitere fachliche Hinweise in
Planzeichnung und/oder Begründung aufgenommen (z.B. Festsetzung von natur- und immissionschutzrechtlichen Maßnahmen, siehe Kapitel 7 und 8). Allein den Anforderungen des Eisenbahnen Elbe-Weser bzgl. des Rückbaus vorhandener Anlagen und der Verschärfung der Immissionsschutzmaßnahmen wird unter Berücksichtigung der positiven Stellungnahme des Landeseisenbahnamtes (Aufsichtsbehörde) nicht entsprochen.
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10.2 Öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung
Die Angaben zur Durchführung der öffentlichen Auslegung und erneuten Behördenbeteiligung
nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB sowie zur Abwägung der vorgetragenen Stellungnahmen werden nach Stand des Verfahrens eingefügt.
11 Verfahrensvermerk
Die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 52 „Johannishag“ wurde im Auftrag der
Lebensgemeinschaft Johannishag e.V. sowie in Abstimmung mit der Gemeinde Worpswede gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ausgearbeitet.
Planverfasser:
plan:b (Dipl.-Ing. Georg Böttner)
Körnerstr. 10 A : 30159 Hannover
Tel. 0511/524809-10 : Fax – 13
Email: [email protected]
Hannover, den 30.01.2015
gez. Georg Böttner
…...........................................
Planverfasser
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Anlagen zur Begründung
des Bebauungsplanentwurfes
Stellungnahme des Landkreises Osterholz vom 15.08.2014
Behördenbeteiligung zum Vorentwurf gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Naturschutzfachlicher Beitrag samt Biotoptypenkartierung
Verf.: Dipl. Biol. Dieter van Bargen
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