„Im Sand und Im Sand II“ 1. Änderung
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„Im Sand und Im Sand II“ 1. Änderung
Stadt Riedstadt, Stadtteil Crumstadt Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änderung Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a BauGB (Frist bis zum 29.04.2011) eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen. Riedstadt und Linden, den 18.05.2011 Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 1 Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 i.V.m § 13a BauGB Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweise Scheuch GbR, Klaus Scheuch, Walther-Rathenau Straße 9, 64560 RiedstadtCrumstadt (07.04.2011) Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13 a BauGB Stellungnahmen mit Anregungen Deutsche Telekom AG (27.04.2011) Hessischer Bauernverband e.V. Regionalbauernverband Groß-Umstadt (20.04.2011) IHK Darmstadt (23.03.2011) Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau, Regionalentwicklung (26.04.2011) Regierungspräsidium Darmstadt (04.05.2011 und 16.05.2011) Stellungnahmen ohne Anregungen Amt für Straßen- und Verkehrswesen Darmstadt (26.04.2011) DB Services Immobilien GmbH (27.04.2011) Deutsche Flugsicherung (28.03.2011) Exxon Mobil Production (24.03.2011) Fernleitungs-Betriebsgesellschaft, Ida-Oberstein (30.03.2011) Fraport AG (06.04.2011) Gemeindeverwaltung Biebesheim am Rhein ((07.04.2011) Gemeindeverwaltung Büttelborn (01.04.2011) Gemeindeverwaltung Stockstadt am Rhein (29.03.2011) Handwerkskammer Rhein-Main (15.04.2011) Hessenwasser GmbH & Co. KG (06.04.2011) HSE Technik GmbH & Co. KG (05.04.2011) Infracor GmbH, Worms (30.03.2011) Kraftwerke Mainz-Wiesbaden (04.04.2011) Kreisausschuss des LK Darmstadt-Dieburg, Abt. Landwirtschaft (26.04.2011) Landesamt für Denkmalpflege in Hessen (05.04.2011) Regierungspräsidium Darmstadt, KMRD (06.04.2011) Stadt Griesheim (05.04.2011) Keine Stellungnahme abgegeben haben Beregnungs- und Bodenverband Erfelden Bischöfliches Generalvikariat Mainz Botanische Vereinigung f. Naturschutz in Hessen e.V. BUND Deutsche Gebirgs- und Wandervereine LV Hessen E.ON Hanse-Wärme Gemeindevorstand Trebur HEAG Südhessische Energie AG Hess. Gesellschaft für Ornithologie, Echzell Hessisches Forstamt Groß-Gerau Kath. Pfarramt Goddelau Kirchenverwaltung der ev. Kirche in Hessen Kreisbauernverband Groß-Gerau e.V. Kreishandwerkerschaft Groß-Gerau Kreislandwirt des Kreises Groß-Gerau, H. Werner Wald Landesjagdverband Hessen e.V. Landeswohlfahrtsverband Hessen e.V. Landrat des Kreises Groß-Gerau, Abt. Wasser- u. Bodenschutz Landrat des Kreises Groß-Gerau, Katasteramt Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Flurbereinigungsbehörde Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau Magistrat der Stadt Pfungstadt Magistrat der Stadt Gernsheim Naturschutzbund Deutschland Hessen e.V. Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 2 Beschlussempfehlung Satzungsbeschluss (1) Die in der Anlage befindlichen Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen werden nach ausführlicher Diskussion als Stellungnahmen der Stadt Riedstadt beschlossen. (2) Die Satzung wird gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. (3) Die Satzung wird ortsüblich bekanntgemacht und in Kraft gesetzt. Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 3 Deutsche Telekom AG (27.04.2011) Beschlussempfehlungen Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich ausschließlich um die 1. Änderung der rechtskräftigen Bebauungspläne „Im Sand“ und „Im Sand II“ und insofern um eine Modifikation bereits bestehenden Planungsrechtes, die die Erschließung des Gebietes sowie die Ver- und Entsorgung nicht betrifft. Angemerkt sei, dass die Erschließung bereits vollständig gebaut wurde und die Deutsche Telekom AG entsprechend einbezogen wurde. Für das vorliegende Bauleitplanverfahren besteht insofern kein weiterer Handlungsbedarf. Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 4 Hessischer Bauernverband, Regionalbauernverband Starkenburg e.V. (20.04.2011) Beschlussempfehlungen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Riedstadt hat hierzu die Einschätzung eines Schallgutachters (GSA Limburg GmbH) eingeholt, der wie folgt Stellung bezieht: „Zumindest für den hier ansässigen landwirtschaftlichen Betrieb Scheuch GbR werden in der mit Ein- und Ausfahrt zur Augustiniusstraße gelegenen Maschinenund Trocknungshalle umfangreiche landwirtschaftliche Maschinen vorgehalten (siehe hierzu die Ergebnisse des Ortstermins vom 09.05.2011) (Traktoren mit 40-tAnhänger, Mähdrescher, Trocknungsgebläse etc.). Hier muss aufgrund des nur geringen Abstandes zur nächstgelegenen möglichen Wohnbebauung im Bereich des Bebauungsplanes „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änderung zumindest kurzfristig mit hohen Schallpegeln bei der Ein- und Ausfahrt der Maschinen gerechnet werden. Darüber hinaus wird durch die Firma Scheuch GbR geltend gemacht, dass das Trocknungsgebläse während der Tageszeit lange Laufzeiten (bis zu 16 Stunden) erreichen kann. Obwohl landwirtschaftliche Betriebe nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der TA Lärm zugeordnet werden können /1/, können die Regelungen/Bewertungsmaßstäbe der TA Lärm jedoch als „Erkenntnisquelle“ für die Beurteilung der von landwirtschaftlichen Betrieben hervorgerufenen Anlagen herangezogen werden. Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 5 Die TA Lärm enthält Sonderregelungen für „seltene Ereignisse“, wonach erhöhte Immissionsrichtwerte bei der Beurteilung herangezogen werden können, wenn diese an nicht mehr als 10 Kalendertagen eines Jahres verursacht werden. Werden durch den/die landwirtschaftlichen Betriebe im Bereich der Augustiniusstraße nur in geringem Umfange Fahrbewegungen mit Großfahrzeugen während des Ernteeinsatzes (< 10 Kalendertage eines Jahres) verursacht, können die dann anzuwendenden erhöhten Immissionsrichtwerte ggf. eingehalten und unterschritten werden – kann jedoch eine derartige Betriebsweise nicht sichergestellt werden, muss mit Überschreitungen der Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete in Höhe der unmittelbar gegenüberliegenden Grundstücke bei der Ein- und Ausfahrt zur Trocknungs-/Maschinenhalle der Scheuch GbR gerechnet werden. Befinden sich Fahrzeuge im „öffentlichen Straßenraum“, gelten hiervon abweichende Beurteilungsmaßstäbe. Hier ist davon auszugehen, dass die dann anzuwendenden – erhöhten – Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmschutzverordnung nicht überschritten werden. Im Hinblick auf eine mögliche Konfliktsituation wird empfohlen, zumindest die gegenüber der Maschinen- und Trocknungshalle der Scheuch GbR gelegene Mischbaufläche des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes beizubehalten.“ Die Stadt Riedstadt folgt nach ihrer eigenen städtebaulichen Abwägung der ausgesprochenen Empfehlung und verzichtet für die o.g. Grundstücke auf die Umwidmung in ein Allgemeines Wohngebiet. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes bleiben insofern bestehen. Ein Erfordernis für eine erneute Offenlage wird aufgrund der Kleinräumigkeit der Änderung nicht gesehen. /1/ Anwendungsbereich …. Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des 2. Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) unterliegen, mit Ausnahme folgender Anlagen: c… Nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 6 IHK Darmstadt Rhein Main Neckar (23.03.2011) Beschlussempfehlungen 1. Zu 1: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 2. Zu 2: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 3. 4. Zu 3: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Angemerkt sei, dass seitens der Fa. Omnibus Müller keine Stellungnahme mit Anregungen oder Bedenken vorgetragen wurde. Darüber hinaus wird sich die Stadt Riedstadt mit dem Omnibusbetrieb zwecks Abschluss eines Vertrages in Verbindung setzen, in dem die erforderlichen aktiven Schallschutzmaßnahmen geregelt werden. Zu 4: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 7 Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau (26.04.2011) Beschlussempfehlungen Regionalentwicklung und Bauaufsicht Zu 1: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Naturschutz und Landschaftspflege 1. Zu 2: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 2. Zu 3: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Fläche ist nicht mehr als öffentliche Grünfläche gewidmet sondern soll nunmehr an Privateigentümer veräußert werden. Der Bebauungsplan wird zum Satzungsbeschluss hin um eine Festsetzung zum Anpflanzen von einheimischen Laubsträuchern und Bäumen ergänzt. Die Eigentümer haben nunmehr die Pflicht, die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsvorschriften auszuführen. Diese Pflicht wird vertraglich mit dem Kaufvertrag weitergegeben, so dass sich am Grundsatz nichts ändert. 3. [...] Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 8 Zu 4: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Angaben zur Kompensation des durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffs werden in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. [...] 4. Immissionsschutz 5. Zu 5: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die GIRL ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Da der GIRL keine Bindungswirkung zukommt, sind die unter Nr. 3.1 der GIRL 2008 genannten Immissionswerte von 0,10 (10%)* für Allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete und von 0,15 (15 %) für Dorfgebiete keine Grenzwerte sondern Orientierungswerte für die Abwägung. In begründeten Einzelfällen kann insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung auch eine Überschreitung der Richtwerte abwägungsgerecht sein.** [...] Die Stadt Riedstadt hat sich im Rahmen der Erstellung des Gutachtens bzw. der Geruchsimmissionsprognose mit den entsprechenden Belangen befasst und gelangt zum Ergebnis, dass sie insbesondere im Hinblick auf die bestehende und auch für die zukünftigen Bauherren klar ersichtlichen Vorbelastungen an der Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes in diesem Bereich festhält. _______________________________________________________ * Maximal zulässiger Anteil von Geruchsstunden an der Gesamtzeit. ** vgl. auch OVG NRW, Urteil v. 25.03.2009 Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 9 6. Brandschutz Zu 6: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es handelt sich hierbei um die Regelmaßgaben zum Brandschutz und zur Anlage von Verkehrsflächen. Diese wurden soweit sie die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung betreffen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes bereits berücksichtigt. Soweit die Anregungen den Vollzug betreffen sei hierauf verwiesen, zumal die genannten Fundstellen unmittelbar geltendes Recht darstellen bzw. dieses ausführen und bei der Bauplanung und –ausführung ohnehin zu berücksichtigen sind. Gleichwohl werden diese Hinweise der Transparenz halber in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 10 Regierungspräsidium Darmstadt (04.05.2011) Beschlussempfehlungen Regionalplanung Zu 1: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Naturschutzfachliche Belange Zu 2: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Angemerkt sei, dass die Untere Naturschutzbehörde keine Anregungen vorgetragen hat die einer Beschlussfassung entgegenstehen. 1. 2. 3. 4. Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Oberflächengewässer: Zu 3: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich ausschließlich um die 1. Änderung der rechtskräftigen Bebauungspläne „Im Sand“ und „Im Sand II“ und insofern um eine Modifikation bereits bestehenden Planungsrechtes, die die Erschließung des Gebietes sowie die Ver- und Entsorgung nicht betrifft. Der Bereich ist im Generalentwässerungsplan enthalten, es wurden bereits entsprechende Planungen für die Ver- und Entsorgung des Gebietes sowie Art und Ausführung der Erschließung erstellt und soweit erforderlich mit den zuständigen Behörden abgestimmt. Angemerkt sei, dass die Erschließung – im modifizierten Trennsystem - bereits vollständig gebaut wurde. Die öffentliche Kanalisation enthält entsprechende Leistungsreserven. Für das vorliegende Bauleitplanverfahren besteht insofern kein weiterer Handlungsbedarf. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung hat darüber hinaus ausschließlich der Nachweis zu erfolgen, dass die Ver- und Entsorgung grundsätzlich sichergestellt werden kann und dieses sowohl im rechtskräftigen Bebauungsplan Im Sand sowie im rechtskräftigen Bebauungsplan Im Sand II erfolgt. Alles Weitere obliegt – sofern erforderlich – der Genehmigungsplanung und Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 11 Bodenschutz 5. 6. Zu 4: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Und zur Berücksichtigung bei Bauplanung und –ausführung in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Immissionsschutz Zu 5.: vgl. folgende Seite 7. 8. Bergaufsicht Zu 6: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu 7: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu 8: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 12 Regierungspräsidium Darmstadt (16.05.2011 Beschlussempfehlung Der Anregung wird entsprochen. Die Stadt Riedstadt wird sich mit dem Omnibusbetrieb zwecks Abschluss eines Vertrages in Verbindung setzen, in dem die erforderlichen in benannten aktiven Schallschutzmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen, die den Schutz des angrenzenden Mischgebiets sicherstellen, geregelt werden. Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 13 Scheuch GbR, Klaus Scheuch, Walther-Rathenau-Str. 9, 64560 Riedstadt-Crumstadt (07.04.2011) Beschlussempfehlungen Der Anregung wird teilweise entsprochen: Die Stadt Riedstadt hat hierzu die Einschätzung eines Schallgutachters (GSA Limburg GmbH) eingeholt, der wie folgt Stellung bezieht: Mit dem eingegangenen Widerspruch der Scheuch GbR vom 07.04.2011 werden nunmehr Messergebnisse (Schallpegelmessungen) ins Verfahren gegeben, die Hinweise darauf liefern sollen, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete durch Betriebsgeräusche (hier: Gebläseeinsatz zur Trocknung der [Zwiebel-/Getreide-] Ernte nicht gewährleistet ist und daher die Beibehaltung der Mischgebietsausweisung als erforderlich angesehen wird. Zur Erarbeitung der Stellungnahme zum Abwägungsprozess im Bauleitplanverfahren wurde ein Ortstermin am Montag, den 09.05.2011, nachmittags, am landwirtschaftlichen Betrieb der Scheuch GbR unter Teilnahme von Herrn Scheuch sen. durchgeführt. Hierbei konnte die Betriebsausstattung in Augenschein genommen werden. Von Herrn Scheuch sen. wurden Erläuterungen zum Einsatz der landwirtschaftlichen Geräte, Laufzeiten der Trocknungsanlage gegeben. In diesem Zusammenhang wurde eine Stichprobenmessung der Geräuschimmissionen bei Inbetriebnahme des Trocknungsgebläses in Höhe der unmittelbar benachbart angrenzenden MI-, zukünftig WA-Baufläche durchgeführt. Im Ergebnis konnten die zur Verfügung gestellten Schallpegelwerte der Scheuch GbR mit Schreiben vom 07.04.2011 in der angegebenen Höhe nicht bestätigt werden. Die Messergebnisse der GSA Limburg vom 09.05.2011 kamen systematisch unterhalb der angegebenen Immissionspegel zum Liegen. Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 14 Die erfassten Pegelwerte sind jedoch der Höhe nach geeignet, bei 16-stündigen Einwirkzeiten in Gebietskategorien „Allgemeines Wohngebiet“ unter Berücksichtigung der Zuschlagsregelung für Geräuschentwicklungen in Ruhezeiten (6.00 Uhr – 7.00 Uhr und 20.00 Uhr – 22.00 Uhr) zu Beurteilungspegeln zu führen, die den Immissionsrichtwert von tags 55 dB(A) erreichen und überschreiten können. Da dem Grundsatz auch weitere Geräuschentwicklungen z.B. durch die Ein- und Ausfahrt von landwirtschaftlichen Großfahrzeugen noch zu Geräuschimmissionen führen können, muss vom Grundsatz her davon ausgegangen werden, dass – ohne tiefer gehende Einzelprüfung – durch die Umstufung der Mischgebietsfläche in eine WA-Fläche sich die Immissionssituation für den landwirtschaftlichen Betrieb Scheuch GbR dahingehend verändern wird, dass nicht mehr für alle möglichen Auslastungsfälle die Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) sichergestellt werden kann. Anmerkung: Die Umwidmung der MI- in eine WA-Fläche verlangt die Anwendung eines um 5 dB reduzierten Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) auf 55 dB(A) zur Beurteilung der Geräuschentwicklungen der Tageszeit. Gleichzeitig führt die Abänderung der Gebietskategorie dazu, dass auf der Grundlage der Bewertungsmaßstäbe der TA Lärm Geräuschentwicklungen in sog. Ruhezeitabschnitten in Allgemeinen Wohngebieten (6.00 Uhr – 7.00 Uhr und 20.00 Uhr – 22.00 Uhr) einen Zuschlag auf hier auftretende Geräuschimmissionen erfordert, so dass sich hierdurch nochmals eine „strengere „ Bewertung um bis zu 2,5 dB(A) ergeben kann. Die Umwidmung MI-Fläche zu WA-Fläche verändert daher zu Lasten des landwirtschaftlichen Betriebes die Genehmigungssituation um bis zu 7 dB(A). Zur Vermeidung möglicher Immissionskonflikte wird daher empfohlen, die Mischgebietsausweisung gemäß dem zurzeit rechtskräftigen Bebauungsplan in Höhe der zur Ein- und Ausfahrt des landwirtschaftlichen Betriebes Scheuch GbR gelegenen Grundstücke beizubehalten. Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 15 Die Stadt Riedstadt folgt nach ihrer eigenen städtebaulichen Abwägung der ausgesprochenen Empfehlung und verzichtet für die o.g. Grundstücke auf die Umwidmung in ein Allgemeines Wohngebiet. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes bleiben insofern bestehen. Ein Erfordernis für eine erneute Offenlage wird aufgrund der Kleinräumigkeit der Änderung nicht gesehen. Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 16