„Im Sand und Im Sand II“ 1. Änderung

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„Im Sand und Im Sand II“ 1. Änderung
Stadt Riedstadt, Stadtteil Crumstadt
Bebauungsplan
„Im Sand und Im Sand II“
1. Änderung
Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3
Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a BauGB (Frist bis zum 29.04.2011)
eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen.
Riedstadt und Linden, den 18.05.2011
Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 1
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 i.V.m § 13a BauGB
Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweise
Scheuch GbR, Klaus Scheuch, Walther-Rathenau Straße 9, 64560 RiedstadtCrumstadt (07.04.2011)
Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13 a BauGB
Stellungnahmen mit Anregungen
Deutsche Telekom AG (27.04.2011)
Hessischer Bauernverband e.V. Regionalbauernverband Groß-Umstadt (20.04.2011)
IHK Darmstadt (23.03.2011)
Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau, Regionalentwicklung (26.04.2011)
Regierungspräsidium Darmstadt (04.05.2011 und 16.05.2011)
Stellungnahmen ohne Anregungen
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Darmstadt (26.04.2011)
DB Services Immobilien GmbH (27.04.2011)
Deutsche Flugsicherung (28.03.2011)
Exxon Mobil Production (24.03.2011)
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft, Ida-Oberstein (30.03.2011)
Fraport AG (06.04.2011)
Gemeindeverwaltung Biebesheim am Rhein ((07.04.2011)
Gemeindeverwaltung Büttelborn (01.04.2011)
Gemeindeverwaltung Stockstadt am Rhein (29.03.2011)
Handwerkskammer Rhein-Main (15.04.2011)
Hessenwasser GmbH & Co. KG (06.04.2011)
HSE Technik GmbH & Co. KG (05.04.2011)
Infracor GmbH, Worms (30.03.2011)
Kraftwerke Mainz-Wiesbaden (04.04.2011)
Kreisausschuss des LK Darmstadt-Dieburg, Abt. Landwirtschaft (26.04.2011)
Landesamt für Denkmalpflege in Hessen (05.04.2011)
Regierungspräsidium Darmstadt, KMRD (06.04.2011)
Stadt Griesheim (05.04.2011)
Keine Stellungnahme abgegeben haben
Beregnungs- und Bodenverband Erfelden
Bischöfliches Generalvikariat Mainz
Botanische Vereinigung f. Naturschutz in Hessen e.V.
BUND
Deutsche Gebirgs- und Wandervereine LV Hessen
E.ON Hanse-Wärme
Gemeindevorstand Trebur
HEAG Südhessische Energie AG
Hess. Gesellschaft für Ornithologie, Echzell
Hessisches Forstamt Groß-Gerau
Kath. Pfarramt Goddelau
Kirchenverwaltung der ev. Kirche in Hessen
Kreisbauernverband Groß-Gerau e.V.
Kreishandwerkerschaft Groß-Gerau
Kreislandwirt des Kreises Groß-Gerau, H. Werner Wald
Landesjagdverband Hessen e.V.
Landeswohlfahrtsverband Hessen e.V.
Landrat des Kreises Groß-Gerau, Abt. Wasser- u. Bodenschutz
Landrat des Kreises Groß-Gerau, Katasteramt
Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Flurbereinigungsbehörde
Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau
Magistrat der Stadt Pfungstadt
Magistrat der Stadt Gernsheim
Naturschutzbund Deutschland Hessen e.V.
Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 2
Beschlussempfehlung
Satzungsbeschluss
(1) Die in der Anlage befindlichen Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der
Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a BauGB
eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen werden nach ausführlicher
Diskussion als Stellungnahmen der Stadt Riedstadt beschlossen.
(2) Die Satzung wird gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen und die
Begründung hierzu gebilligt.
(3) Die Satzung wird ortsüblich bekanntgemacht und in Kraft gesetzt.
Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 3
Deutsche Telekom AG (27.04.2011)
Beschlussempfehlungen
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich ausschließlich um die 1.
Änderung der rechtskräftigen Bebauungspläne „Im Sand“ und „Im Sand II“ und
insofern um eine Modifikation bereits bestehenden Planungsrechtes, die die
Erschließung des Gebietes sowie die Ver- und Entsorgung nicht betrifft.
Angemerkt sei, dass die Erschließung bereits vollständig gebaut wurde und die
Deutsche Telekom AG entsprechend einbezogen wurde. Für das vorliegende
Bauleitplanverfahren besteht insofern kein weiterer Handlungsbedarf.
Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 4
Hessischer Bauernverband, Regionalbauernverband Starkenburg e.V. (20.04.2011)
Beschlussempfehlungen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Stadt Riedstadt hat hierzu die Einschätzung eines Schallgutachters (GSA
Limburg GmbH) eingeholt, der wie folgt Stellung bezieht:
„Zumindest für den hier ansässigen landwirtschaftlichen Betrieb Scheuch GbR
werden in der mit Ein- und Ausfahrt zur Augustiniusstraße gelegenen Maschinenund Trocknungshalle umfangreiche landwirtschaftliche Maschinen vorgehalten
(siehe hierzu die Ergebnisse des Ortstermins vom 09.05.2011) (Traktoren mit 40-tAnhänger, Mähdrescher, Trocknungsgebläse etc.).
Hier muss aufgrund des nur geringen Abstandes zur nächstgelegenen möglichen
Wohnbebauung im Bereich des Bebauungsplanes „Im Sand und Im Sand II“ 1.
Änderung zumindest kurzfristig mit hohen Schallpegeln bei der Ein- und Ausfahrt
der Maschinen gerechnet werden. Darüber hinaus wird durch die Firma Scheuch
GbR geltend gemacht, dass das Trocknungsgebläse während der Tageszeit lange
Laufzeiten (bis zu 16 Stunden) erreichen kann.
Obwohl landwirtschaftliche Betriebe nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der
TA Lärm zugeordnet werden können /1/, können die Regelungen/Bewertungsmaßstäbe der TA Lärm jedoch als „Erkenntnisquelle“ für die Beurteilung der von
landwirtschaftlichen Betrieben hervorgerufenen Anlagen herangezogen werden.
Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 5
Die TA Lärm enthält Sonderregelungen für „seltene Ereignisse“, wonach erhöhte
Immissionsrichtwerte bei der Beurteilung herangezogen werden können, wenn
diese an nicht mehr als 10 Kalendertagen eines Jahres verursacht werden.
Werden durch den/die landwirtschaftlichen Betriebe im Bereich der Augustiniusstraße nur in geringem Umfange Fahrbewegungen mit Großfahrzeugen während
des Ernteeinsatzes (< 10 Kalendertage eines Jahres) verursacht, können die dann
anzuwendenden erhöhten Immissionsrichtwerte ggf. eingehalten und unterschritten
werden – kann jedoch eine derartige Betriebsweise nicht sichergestellt werden,
muss mit Überschreitungen der Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete in Höhe
der unmittelbar gegenüberliegenden Grundstücke bei der Ein- und Ausfahrt zur
Trocknungs-/Maschinenhalle der Scheuch GbR gerechnet werden.
Befinden sich Fahrzeuge im „öffentlichen Straßenraum“, gelten hiervon abweichende Beurteilungsmaßstäbe. Hier ist davon auszugehen, dass die dann
anzuwendenden – erhöhten – Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmschutzverordnung nicht überschritten werden.
Im Hinblick auf eine mögliche Konfliktsituation wird empfohlen, zumindest die
gegenüber der Maschinen- und Trocknungshalle der Scheuch GbR gelegene
Mischbaufläche des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes beizubehalten.“
Die Stadt Riedstadt folgt nach ihrer eigenen städtebaulichen Abwägung der
ausgesprochenen Empfehlung und verzichtet für die o.g. Grundstücke auf die
Umwidmung in ein Allgemeines Wohngebiet. Die Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes bleiben insofern bestehen.
Ein Erfordernis für eine erneute Offenlage wird aufgrund der Kleinräumigkeit der
Änderung nicht gesehen.
/1/ Anwendungsbereich ….
Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige
Anlagen den Anforderungen des 2. Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG)
unterliegen, mit Ausnahme folgender Anlagen: c… Nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen
Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 6
IHK Darmstadt Rhein Main Neckar (23.03.2011)
Beschlussempfehlungen
1.
Zu 1: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2.
Zu 2: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
3.
4.
Zu 3: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Angemerkt sei, dass seitens der Fa. Omnibus Müller keine Stellungnahme mit
Anregungen oder Bedenken vorgetragen wurde. Darüber hinaus wird sich die Stadt
Riedstadt mit dem Omnibusbetrieb zwecks Abschluss eines Vertrages in Verbindung
setzen, in dem die erforderlichen aktiven Schallschutzmaßnahmen geregelt werden.
Zu 4: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 7
Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau (26.04.2011)
Beschlussempfehlungen
Regionalentwicklung und Bauaufsicht
Zu 1: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Naturschutz und Landschaftspflege
1.
Zu 2: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2.
Zu 3: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Fläche ist nicht mehr als öffentliche Grünfläche gewidmet sondern soll nunmehr
an Privateigentümer veräußert werden. Der Bebauungsplan wird zum Satzungsbeschluss hin um eine Festsetzung zum Anpflanzen von einheimischen
Laubsträuchern und Bäumen ergänzt. Die Eigentümer haben nunmehr die Pflicht,
die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsvorschriften auszuführen. Diese
Pflicht wird vertraglich mit dem Kaufvertrag weitergegeben, so dass sich am
Grundsatz nichts ändert.
3.
[...]
Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 8
Zu 4: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Angaben zur Kompensation des durch den Bebauungsplan vorbereiteten
Eingriffs werden in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
[...]
4.
Immissionsschutz
5.
Zu 5: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die GIRL ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Da der GIRL keine
Bindungswirkung zukommt, sind die unter Nr. 3.1 der GIRL 2008 genannten
Immissionswerte von 0,10 (10%)* für Allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete
und von 0,15 (15 %) für Dorfgebiete keine Grenzwerte sondern Orientierungswerte
für die Abwägung. In begründeten Einzelfällen kann insbesondere unter
Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung auch eine Überschreitung der
Richtwerte abwägungsgerecht sein.**
[...]
Die Stadt Riedstadt hat sich im Rahmen der Erstellung des Gutachtens bzw. der
Geruchsimmissionsprognose mit den entsprechenden Belangen befasst und gelangt
zum Ergebnis, dass sie insbesondere im Hinblick auf die bestehende und auch für
die zukünftigen Bauherren klar ersichtlichen Vorbelastungen an der Ausweisung
eines Allgemeinen Wohngebietes in diesem Bereich festhält.
_______________________________________________________
* Maximal zulässiger Anteil von Geruchsstunden an der Gesamtzeit.
** vgl. auch OVG NRW, Urteil v. 25.03.2009
Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 9
6.
Brandschutz
Zu 6: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es handelt sich hierbei um die Regelmaßgaben zum Brandschutz und zur Anlage
von Verkehrsflächen. Diese wurden soweit sie die Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung betreffen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes bereits
berücksichtigt. Soweit die Anregungen den Vollzug betreffen sei hierauf verwiesen,
zumal die genannten Fundstellen unmittelbar geltendes Recht darstellen bzw. dieses
ausführen und bei der Bauplanung und –ausführung ohnehin zu berücksichtigen
sind. Gleichwohl werden diese Hinweise der Transparenz halber in die Begründung
zum Bebauungsplan aufgenommen.
Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 10
Regierungspräsidium Darmstadt (04.05.2011)
Beschlussempfehlungen
Regionalplanung
Zu 1: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Naturschutzfachliche Belange
Zu 2: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Angemerkt sei, dass die Untere Naturschutzbehörde keine Anregungen vorgetragen
hat die einer Beschlussfassung entgegenstehen.
1.
2.
3.
4.
Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Oberflächengewässer:
Zu 3: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich ausschließlich um die 1.
Änderung der rechtskräftigen Bebauungspläne „Im Sand“ und „Im Sand II“ und
insofern um eine Modifikation bereits bestehenden Planungsrechtes, die die
Erschließung des Gebietes sowie die Ver- und Entsorgung nicht betrifft.
Der Bereich ist im Generalentwässerungsplan enthalten, es wurden bereits entsprechende Planungen für die Ver- und Entsorgung des Gebietes sowie Art und
Ausführung der Erschließung erstellt und soweit erforderlich mit den zuständigen
Behörden abgestimmt.
Angemerkt sei, dass die Erschließung – im modifizierten Trennsystem - bereits vollständig gebaut wurde. Die öffentliche Kanalisation enthält entsprechende Leistungsreserven. Für das vorliegende Bauleitplanverfahren besteht insofern kein weiterer
Handlungsbedarf.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung hat darüber hinaus ausschließlich der
Nachweis zu erfolgen, dass die Ver- und Entsorgung grundsätzlich sichergestellt
werden kann und dieses sowohl im rechtskräftigen Bebauungsplan Im Sand sowie
im rechtskräftigen Bebauungsplan Im Sand II erfolgt.
Alles Weitere obliegt – sofern erforderlich – der Genehmigungsplanung und Abstimmung mit den zuständigen Behörden.
Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 11
Bodenschutz
5.
6.
Zu 4: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
Und zur Berücksichtigung bei Bauplanung und –ausführung in die Begründung zum
Bebauungsplan aufgenommen.
Immissionsschutz
Zu 5.: vgl. folgende Seite
7.
8.
Bergaufsicht
Zu 6: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zu 7: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zu 8: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 12
Regierungspräsidium Darmstadt (16.05.2011
Beschlussempfehlung
Der Anregung wird entsprochen.
Die Stadt Riedstadt wird sich mit dem Omnibusbetrieb zwecks Abschluss eines
Vertrages in Verbindung setzen, in dem die erforderlichen in benannten aktiven
Schallschutzmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen, die den Schutz des
angrenzenden Mischgebiets sicherstellen, geregelt werden.
Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 13
Scheuch GbR, Klaus Scheuch, Walther-Rathenau-Str. 9, 64560 Riedstadt-Crumstadt
(07.04.2011)
Beschlussempfehlungen
Der Anregung wird teilweise entsprochen:
Die Stadt Riedstadt hat hierzu die Einschätzung eines Schallgutachters (GSA
Limburg GmbH) eingeholt, der wie folgt Stellung bezieht:
Mit dem eingegangenen Widerspruch der Scheuch GbR vom 07.04.2011 werden
nunmehr Messergebnisse (Schallpegelmessungen) ins Verfahren gegeben, die
Hinweise darauf liefern sollen, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach
TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete durch Betriebsgeräusche (hier: Gebläseeinsatz zur Trocknung der [Zwiebel-/Getreide-] Ernte nicht gewährleistet ist und
daher die Beibehaltung der Mischgebietsausweisung als erforderlich angesehen
wird.
Zur Erarbeitung der Stellungnahme zum Abwägungsprozess im Bauleitplanverfahren wurde ein Ortstermin am Montag, den 09.05.2011, nachmittags, am
landwirtschaftlichen Betrieb der Scheuch GbR unter Teilnahme von Herrn Scheuch
sen. durchgeführt. Hierbei konnte die Betriebsausstattung in Augenschein
genommen werden. Von Herrn Scheuch sen. wurden Erläuterungen zum Einsatz
der landwirtschaftlichen Geräte, Laufzeiten der Trocknungsanlage gegeben. In
diesem Zusammenhang wurde eine Stichprobenmessung der Geräuschimmissionen bei Inbetriebnahme des Trocknungsgebläses in Höhe der unmittelbar
benachbart angrenzenden MI-, zukünftig WA-Baufläche durchgeführt.
Im Ergebnis konnten die zur Verfügung gestellten Schallpegelwerte der Scheuch
GbR mit Schreiben vom 07.04.2011 in der angegebenen Höhe nicht bestätigt
werden. Die Messergebnisse der GSA Limburg vom 09.05.2011 kamen
systematisch unterhalb der angegebenen Immissionspegel zum Liegen.
Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 14
Die erfassten Pegelwerte sind jedoch der Höhe nach geeignet, bei 16-stündigen
Einwirkzeiten in Gebietskategorien „Allgemeines Wohngebiet“ unter Berücksichtigung der Zuschlagsregelung für Geräuschentwicklungen in Ruhezeiten (6.00
Uhr – 7.00 Uhr und 20.00 Uhr – 22.00 Uhr) zu Beurteilungspegeln zu führen, die
den Immissionsrichtwert von tags 55 dB(A) erreichen und überschreiten können.
Da dem Grundsatz auch weitere Geräuschentwicklungen z.B. durch die Ein- und
Ausfahrt von landwirtschaftlichen Großfahrzeugen noch zu Geräuschimmissionen
führen können, muss vom Grundsatz her davon ausgegangen werden, dass –
ohne tiefer gehende Einzelprüfung – durch die Umstufung der Mischgebietsfläche
in eine WA-Fläche sich die Immissionssituation für den landwirtschaftlichen Betrieb
Scheuch GbR dahingehend verändern wird, dass nicht mehr für alle möglichen
Auslastungsfälle die Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 55 dB(A)
sichergestellt werden kann.
Anmerkung:
Die Umwidmung der MI- in eine WA-Fläche verlangt die Anwendung eines um
5 dB reduzierten Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) auf 55 dB(A) zur
Beurteilung der Geräuschentwicklungen der Tageszeit. Gleichzeitig führt die
Abänderung der Gebietskategorie dazu, dass auf der Grundlage der
Bewertungsmaßstäbe der TA Lärm Geräuschentwicklungen in sog. Ruhezeitabschnitten in Allgemeinen Wohngebieten (6.00 Uhr – 7.00 Uhr und 20.00
Uhr – 22.00 Uhr) einen Zuschlag auf hier auftretende Geräuschimmissionen
erfordert, so dass sich hierdurch nochmals eine „strengere „ Bewertung um bis
zu 2,5 dB(A) ergeben kann. Die Umwidmung MI-Fläche zu WA-Fläche
verändert daher zu Lasten des landwirtschaftlichen Betriebes die
Genehmigungssituation um bis zu  7 dB(A).
Zur Vermeidung möglicher Immissionskonflikte wird daher empfohlen, die
Mischgebietsausweisung gemäß dem zurzeit rechtskräftigen Bebauungsplan in
Höhe der zur Ein- und Ausfahrt des landwirtschaftlichen Betriebes Scheuch GbR
gelegenen Grundstücke beizubehalten.
Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 15
Die Stadt Riedstadt folgt nach ihrer eigenen städtebaulichen Abwägung der
ausgesprochenen Empfehlung und verzichtet für die o.g. Grundstücke auf die
Umwidmung in ein Allgemeines Wohngebiet. Die Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes bleiben insofern bestehen.
Ein Erfordernis für eine erneute Offenlage wird aufgrund der Kleinräumigkeit der
Änderung nicht gesehen.
Bebauungsplan „Im Sand und Im Sand II“ 1. Änd. - Abwägung - §§ 3(2) u. 4(2) i.V.m. § 13a BauGB 16