Herzlich Willkommen im Jobcenter Berlin Treptow/Köpenick
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Herzlich Willkommen im Jobcenter Berlin Treptow/Köpenick
Herzlich Willkommen im Jobcenter Berlin Treptow/Köpenick Wirtschaftskreis Treptow – Köpenick e.V. 17.03.2015 18.08.2014, Hartmut Stasch (Geschäftsführer des Jobcenters) Fr. Kreuter Projektkoordinatorin ESF-BP LZA Möglichkeiten der Eingliederung bei Arbeitgebern ESF - Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber Maßnahmen bei Arbeitgebern betriebliche Einzelumschulung 2 ESF – Bundesprogramm Welches originäre Ziel verfolgt das ESF-Bundesprogramm? Aktivierung und Integration von langzeitarbeitslosen Leistungsberechtigten im Bereich SGB II Das Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick möchte im Förderzeitraum 2015-2020 gemeinsam mit allen Akteuren insgesamt 44 nachhaltige Beschäftigungsverhältnisse schaffen. 3 ESF-Bundesprogramm Was ist „Neu“ in diesem Programm? 1 Betriebsaquisiteur berät Sie als Unternehmen und potentialen AG vor, während und mitunter nach einer Einstellung von AN (definierten Zielgruppen). 2 Jobcoaches sorgen durch die enge sozialpädagogische Begleitung des AN in festgelegten Coaching-Phasen für eine nachhaltige Beschäftigungsaufnahme in Ihrem Unternehmen. Unsere Jobcoaches sind parallel auch Ihre Ansprechpartner, um eventuell auftretende Stolpersteine nach der Beschäftigungsaufnahme zu meistern. 4 ESF-Bundesprogramm Welche erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sind unsere Zielgruppe? Erwerbsfähige Leistungsberechtigte i.S. § 7 SGB II, die seit mind. zwei Jahren ohne Unterbrechung arbeitslos sind, das 35. Lebensjahr vollendet haben (mit Ausnahmetatbeständen für unter 35-Jährige), Personen, die in den letzten 5 Jahren arbeitslos waren (auch keine aufstockende Tätigkeit oder geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben), über keinen oder keinen verwertbaren Berufsabschluss verfügen und mindestens 35 Jahre alt sind, voraussichtlich nicht auf andere Weise in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden können (Prognoseentscheidung). und mindestens ein weiteres in ihrer Person liegendes Vermittlungshemmnis aufweisen, (z.B. gesundheitliche Einschränkungen, (Schwer-) Behinderung, mangelnde Sprachkenntnisse, Ü50 etc. 5 ESF-Bundesprogramm Welche Förderungen sieht das ESF-Bundesprogramm für Sie als potentielle Arbeitgeber vor? gezielte AG-Förderungen und finanzieller Ausgleich von Minderleistungen Staffelung der Lohnkostenzuschüsse in Abhängigkeit einer Normal-oder Intensiv-Förderung eines neuen Arbeitnehmers 6 ESF-Bundesprogramm Welche Voraussetzungen gibt es für die Inanspruchnahme von Förderleistungen? Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in VZ- oder TZ mit mind. 20 Std mit unbefristeten bzw. für mind. 24 Monate geschlossenem Arbeitsvertrag sind förderfähig Die Förderhöhe und Förderdauer richtet sich nach der ausgewählten Zielgruppe (Normal bzw. Intensivfall) 7 ESF-Bundesprogramm Lohnkostenzuschüsse für die Einstellung von Normalfälle Dauer des Beschäftigungsverhältnis: 24 Monate (inkl. 6 Monate Nachbeschäftigungszeit) Förderdauer: längstens 18 Monate Förderhöhe: 6 Monate: 75 % 9 Monate: 50 % 3 Monate: 25 % Einfache arbeitsplatzbezogene Qualifizierungen in Höhe von bis zu 1.500 Euro bei einem zugelassenen Träger und Qualifizierungen zur Verbesserung von zentralen Grundkompetenzen sind möglich. 8 ESF-Bundesprogramm Lohnkostenzuschüsse für die Einstellung von Intensivfällen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses: mind. 24 bzw. 36 Monate (keine Nachbeschäftigungszeit) Förderdauer: Förderhöhe: 24 bzw. 36 Monate 12 Monate: 75 % 12 Monate: 65 % 12 Monate: 50 % Einfache arbeitsplatzbezogene Qualifizierungen in Höhe von bis zu 1.500 Euro bei einem zugelassenen Träger und Qualifizierungen zur Verbesserung von zentralen Grundkompetenzen sind möglich. 9 ESF-Bundesprogramm Coaching Phasen im Rahmen des ESF-BP LZA Programms AN mit Normalförderung erhalten: 6 Monate: max. 3 Std. / Woche 9 Monate: i.d.R. 1 Std. / Woche bei Bedarf bis Ende der Nachbeschäftigung bis zu 1 Std./Woche über 3 Monate 10 ESF-Bundesprogramm Coaching Phasen im Rahmen des ESF-BP LZA Programms AN mit Intensivförderung erhalten: 12 Monate: max. 5 Std. / Woche 12 Monate: max. 3 Std. / Woche 12 Monate: max. 1 Std. / Woche 11 Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. Der Eingliederungszuschuss wird grundsätzlich nur gezahlt, wenn er zur beruflichen Eingliederung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erforderlich ist. Hierüber entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. 12 Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse sind vor der Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter zu beantragen. Da ein Eingliederungszuschuss nur gezahlt wird, wenn er zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist, sollten Sie auf jeden Fall Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter aufnehmen, bevor Sie die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer einstellen. 13 Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber In welcher Höhe und für welchen Zeitraum ein Eingliederungszuschuss gezahlt werden kann, ist in jedem Einzelfall von der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter vor der Einstellung zu prüfen. Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts betragen. Es wird in der Regel das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das Sie tatsächlich zahlen. Ihr Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in pauschalierter Form berücksichtigt. Die Förderdauer kann bis zu zwölf Monate betragen. 14 Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Dauer der Förderung bis zu 36 Monate mit einer Förderhöhe von bis zu 50 Prozent betragen. Bei behinderten und schwerbehinderten Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von 12 Monaten mindert sich der Eingliederungszuschuss um 10 Prozentpunkte. Eine Minderung auf weniger als 30 Prozent der Bemessungsgrundlage wird nicht vorgenommen. 15 Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate betragen. Besonders betroffen sind beispielsweise schwerbehinderte Menschen, deren Eingliederung ins Erwerbsleben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist. Der Eingliederungszuschuss mindert sich nach Ablauf von 24 Monaten um 10 Prozentpunkte jährlich. Auch in diesen Fällen erfolgt keine Minderung auf weniger als 30 Prozent der Bemessungsgrundlage. 16 Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten. beabsichtigen, jemanden einzustellen, der innerhalb der letzten vier Jahre bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war. 17 Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber Es wird grundsätzlich erwartet, dass Sie die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auch über die Förderdauer hinaus – also ohne Förderung – weiter beschäftigen. Die sogenannte „Nachbeschäftigungszeit" entspricht in der Regel der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate. Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder in einer Nachbeschäftigungszeit ohne wichtigen Grund beendet wird, ist der Eingliederungszuschuss – von wenigen Ausnahmen abgesehen - teilweise zurückzuzahlen. 18 Maßnahmen bei einem Arbeitgeber – Inhalt Kennenlernen Arbeitgeber und Interessent zur Erprobung der Fertigkeiten und Prüfung der Passgenauigkeit Ziel sind der Erhalt und Ausbau der Fertigkeiten arbeitsloser Interessenten und die Förderung ihrer beruflichen Eingliederung Zugang und Dauer: - i.d.R. arbeitslose Interessenten (ggf. auch ausbildungs- oder arbeitsuchende Personen) - Dauer wird individuell bestimmt grds. nicht länger als 6 Wochen; bis zu 12 Wochen bei Langzeitarbeitslosigkeit (bzw. U25 mit besonderen Vermittlungshemmnissen) 19 Maßnahmen bei einem Arbeitgeber – Vorteile Vorteile Arbeitgeber: - Kennenlernen des Interessenten ohne Arbeitsvertrag möglich - fachliche und persönliche Erprobung im ‚Echtbetrieb‘ - Übernahme entstehender Kosten durch das Jobcenter Vorteile Interessent: - Erlangung aktueller Praxiserfahrung - i.d.R. Kostenübernahme durch das Jobcenter (u.a. Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung) 20 Maßnahmen bei einem Arbeitgeber – Ablauf • Vorsprache Jobcenter (Wohnort des Interessenten bestimmt Zuständigkeit) Interessent • Aushändigung sog. Erhebungsbogen (Fragen an Arbeitgeber zu u.a. Dauer, Vorbeschäftigung im Unternehmen) • Arbeitgeber füllt Erhebungsbogen aus Arbeitgeber • Interessent reicht Erhebungsbogen vor Antritt der Maßnahme im Jobcenter ein • Jobcenter erteilt Zustimmung, sofern Teilnahme notwendig und Interessent zielführend ist • Arbeitgeber reicht nach Ende der Maßnahme den Berichtsbogen im Jobcenter ein, sofern keine Einstellung erfolgt ist Arbeitgeber 21 Maßnahmen bei einem Arbeitgeber – Aufgaben/Hinweis Aufgaben des Arbeitgebers - Gewährleistung Unfallversicherungsschutz, i.d.R. beitragsfrei - Gewährleistung der Betreuung und Anleitung des Teilnehmers durch geeignete Fachkraft - Rückmeldung an JC mittels Berichtsbogens (zu Fähigkeiten, Fehlzeiten u.ä.), sofern Einstellung nicht erfolgt Hinweis keine Ausgleich unternehmensinterner Ausfälle (Krankheit, Urlaub) 22 betriebliche Einzelumschulung es ist der Mittelweg zur der Umschulung bei einem Bildungsträger und der regulären dualen Ausbildung, um einen Berufsabschluss in einer verkürzten Zeit zu erlangen. Der Betrieb und der/die Kunde/Kundin schließen einen Umschulungsvertrag Die Kammer o. ä. muss die Verkürzung prüfen und bestätigen, dann wird die betriebliche Umschulung zertifiziert (Vergabe Maßnahmenummer). 23 betriebliche Einzelumschulung Vorteil: Kunde/Kundin während der betrieblichen Einzelumschulung in den regulären Praxisbetrieb des Unternehmens eingebunden ist und der Arbeitgeber/Umschulungsbetrieb seinen möglichen künftigen Mitarbeiter in verkürzter Zeit gezielt ausbildet. 24 betriebliche Einzelumschulungen Voraussetzungen des/r Kunden/Kundinnen: • Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1SGB II i. V. m. § 81 SGB III Voraussetzungen des Betriebs: • Verkürzung der Ausbildungsdauer um 1/3 • ausbildungsberechtigt • Zahlung Ausbildungsvergütung (2. +3. Ausbildungsjahr) • Anmeldung Berufsschule, Prüfungen etc. • Rechte und Pflichten wie Bildungsträger (Anwesenheitsliste) 25 betriebliche Einzelumschulungen Leistungen an den/die Kunden/Kundinnen: • sämtliche Kosten nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 83ff SGB III • Fahrtkosten, • Kinderbetreuungskosten, • Arbeitskleidung (keine Schutzkleidung), • auswärtige Unterbringung und Verpflegung, • Prüfungsgebühren und Prüfungsstücke etc. 26 betriebliche Einzelumschulungen Leistungen an den Betrieb: Kosten für die umschulungsbegleitenden Hilfen übernimmt das Jobcenter: Während der Dauer der Umschulung können unterstützend die Kosten für Nachhilfe- bzw. Stützunterricht übernommen werden. Betreuung während des Lernprozesses/Coachings ist möglich. Ständige Beratung über den Arbeitgeber-Service ist möglich. 27 betriebliche Einzelumschulungen Vorteil: Damit wird bei Schwierigkeiten in der Theorie der Ausbildung und/oder bei Problemen des/der Kunden/Kundin eine parallele Unterstützung gewährt, um den Erfolg der Umschulung zu gewährleisten. 28 Möglichkeiten der Eingliederung bei Arbeitgebern Danke für Ihre Aufmerksamkeit ! Haben Sie Fragen ? 29