Jahresbericht 2012/2013
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Jahresbericht 2012/2013
Bericht 2012 | 2013 Inhalt Vorwort Europa 03 Die Banken – moderne Arbeitgeber 31 31 36 36 37 Tarifentwicklung 04 Erfahrungsaustausch zum betrieblichen Gesundheitsschutz 05 Verhandlungen über eine Neuregelung der Samstagsarbeit 07 Tarifausschuss 07 Arbeitskreis Gesundheitsschutz und Demografie 08 Arbeitskreis Kommunikation 08 Tarifbewegung 2012/2013 Europa aktuell Gesetzesinitiativen der Europäischen Kommission Horizontaler sozialer Dialog Sektoraler sozialer Dialog (Banken) Treffen und Aktivität des Banking Committee for European Social Affairs (BCESA) Berufsbildung 38 41 42 43 Ausbildungssituation in der Gesamtwirtschaft 2012/2013 Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR) Ausbildung im privaten Bankgewerbe 2012/2013 Berufsbildungsausschuss Sonderthema Statistik 12 Bankberuf im Wandel 44 44 45 45 47 Beschäftigte Strukturdaten Fluktuation Krankenstand Tabellen und Grafiken Anhang Arbeits- und Sozialrecht: Gesetzgebung 19 20 20 23 23 Finanzmarktregulierung Beschäftigtendatenschutz Initiativen im Bereich Gesundheitsschutz Geringfügige Beschäftigung Senkung Rentenversicherungsbeitrag 58 59 60 65 68 AGV Banken: Entwicklung und Aufgaben Mitgliederversammlung 2012 Mitgliedsinstitute Organe und Ausschüsse Vertretung des AGV Banken in der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände 70 Ämter in der sozialen Selbstverwaltung auf Bundesebene und am Bundesarbeitsgericht 71 Gewerkschaften im privaten Bankgewerbe Arbeits- und Sozialrecht: Rechtsprechung 24 28 30 30 Individualarbeitsrecht Betriebsverfassungsrecht Arbeitsrechtsausschuss Arbeits- und sozialrechtliche Beratung der Institute 77 Impressum Vorwort Die Banken – moderne Arbeitgeber Bis zur Jahrtausendwende gehörte es geradezu zum Standardrepertoire, zu einer Ausbildung zum Bankkaufmann zu raten. Das galt auch, wenn der Schulabsolvent einem Studium nicht abgeneigt war – sollte es in die kaufmännische Richtung gehen, galt die Ausbildung als ideales Einstiegsszenario. So oder so: Eine abgeschlossene Ausbildung zum Bankkaufmann eröffnete Perspektiven für den Beruf oder für ein Anschlussstudium. führt den Bankkaufmann auf Rang eins der Beliebtheitsskala – ebenso wie das Bundesinstitut für Berufsbildung nach einer Azubi-Befragung im Jahr 2011. Diese Einschätzungen haben einen realen Hintergrund. Der Arbeitsmarkt für Bankkaufleute ist in einem besonders guten Zustand. Im Jahr 2011 waren lediglich 0,9 Prozent dieser Berufsgruppe arbeitslos (zum Vergleich: 8,6 Prozent in der Gesamtwirtschaft). Die zu vergebenden Stellen der Branche sind Was ist heute daraus geworden? Die Bankenwelt hat im interessant und verlangen zunehmend ein hohes Qualifikationszurückliegenden Jahrzehnt aufregende Zeiten erlebt. Sie wa- profil, das mit deutlich steigender Tendenz von Frauen erfüllt ren zum Teil Anlass für Optimismus – man denke an die Ein- wird. Sie stellen mittlerweile gut 30 Prozent der außertariflich führung des Euro und die Beschäftigten. Sie arbeiTechnisierung der Prozesten in flexiblen ArbeitszeitEs lohnt sich, über einen Start modellen, mit denen sie se mit ganz neuen Mögbei Banken nachzudenken. lichkeiten zur KundenanBeruf und Familie besser in sprache über das Internet; Einklang bringen können. sie waren aber auch oft Anlass für Kritik an der Branche – hier sind vor allem die so genannte Subprime-Krise, die Die Banken sind moderne Arbeitgeber. Sie bieten eine Staatsschuldenkrise und Aspekte des Verbraucherschutzes gute Ausbildung, die auf anspruchsvolle Tätigkeiten in den Instituten vorbereitet. Auch vor dem Hintergrund manch rasanter zu erwähnen. Entwicklungen in der Branche – eines gilt weiterhin: Es lohnt Es mag manchen überraschen, aber dem guten Ruf der Bank- sich für die geeigneten Absolventen aller Bildungswege, über ausbildung konnte all das nichts anhaben. Das jedenfalls stellt einen Start bei den Banken nachzudenken. die Jugendstudie des Bundesverbandes deutscher Banken fest. Danach halten 86 Prozent der Jugendlichen zwischen 14 und 24 Jahren den Bankberuf für eine gute Berufswahl. Der AGV Banken Ausbildungsreport 2012 des DGB bestätigt diesen Befund. Er September 2013 3 | AGV Banken Tarifentwicklung Zwischen den Tarifrunden: Gesundheitsschutz und Samstagsarbeit im Fokus Die Tarifparteien im privaten und öffentlichen Bankgewerbe haben sich zum ersten Erfahrungsaustausch zum betrieblichen Gesundheitsschutz getroffen und Verhandlungen zur Samstagsarbeit aufgenommen, die bis Ende April 2014 abgeschlossen sein sollen. Die Tarifabschlüsse in anderen Branchen spiegeln die insgesamt gute Wirtschaftslage in Deutschland wider, orientieren sich aber unverändert an der jeweiligen Branchensituation. Nach dem Tarifabschluss 2012 mit einer Laufzeit von 26 Monaten (bis Ende April 2014) standen im Berichtszeitraum keine Gehaltstarifverhandlungen an. Aus der zurückliegenden Tarifrunde resultierten jedoch Gesprächs- und Verhandlungsverpflichtungen zu Sachthemen, mit denen sich die Tarifparteien seither befasst haben. ERFAHRUNGSAUSTAUSCH ZUM BETRIEBLICHEN GESUNDHEITSSCHUTZ Arbeitgeber unterstreichen sinnstiftenden und gesundheitsförderlichen Charakter von Arbeit In der Tarifrunde 2012 hatten die Tarifparteien im privaten und öffentlichen Bankgewerbe die gemeinsame Erklärung zum betrieblichen Gesundheitsschutz bekräftigt und einen jährlichen Erfahrungsaustausch zu diesem Thema vereinbart. Ende Januar 2013 trafen sich die BankenArbeitgeber – AGV Banken und die Tarifgemeinschaft öffentlicher Banken – dazu erstmals mit den Gewerkschaften im privaten und öffentlichen Bankgewerbe, zunächst mit Verdi und in einem zweiten Termin mit den Gewerkschaften DBV und DHV. Dabei erläuterten die Arbeitgeber die Gesundheitssituation in den Mitgliedsinstituten und die Entwicklung bei Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Insbesondere wiesen sie auf die folgenden Punkte hin: •Kein bankspezifisches Risiko für psychische Störungen: Das Kreditgewerbe ist unverändert die Branche mit dem niedrigsten Krankenstand. Auch psychische und Verhaltensstörungen treten im Kreditgewerbe seltener auf als im gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt; insbesondere gibt es bei Banken nachweislich kein branchenspezifisches Risiko für psychische Störungen. 4 | AGV Banken •Keine Zunahme arbeitsbedingter psychischer Belastungen: Dem deutlichen Anstieg der Diagnosen im Bereich psychische Störungen steht die empirisch belegte Erkenntnis gegenüber, dass das Ausmaß an psychischen Erkrankungen in der Bevölkerung seit Jahren unverändert ist und auch die Verbreitung psychisch belastender Arbeitsbedingungen nicht zugenommen hat. Zwar kann auch Arbeit zu negativen psychischen Beanspruchungen führen; sie ist aber nur einer von vielen Faktoren, die auf die psychische Gesundheit einwirken. Zudem sind Arbeitslose und Rentner deutlich stärker als Beschäftigte von psychischen Störungen betroffen, was den sinnstiftenden und gesundheitsförderlichen Charakter von Arbeit unterstreicht. Experten gehen deshalb davon aus, dass der Anstieg der Diagnosen auf bessere Diagnose-Methoden und eine höhere gesellschaftliche Akzeptanz zurückzuführen ist. •Beschäftigte im privaten Bankgewerbe zufriedener als vor zwei Jahren: Im privaten Bankgewerbe beurteilen die Beschäftigten wesentliche Einflussfaktoren psychischer Gesundheit (unter anderem Zeitbudget, Entscheidungsspielräume, Zielvorgaben und Führungsverhalten) heute erheblich besser als noch vor zwei Jahren. Institute steigern Gesundheitsleistun• gen: Unabhängig von den Ursachen psychischer Störungen beobachten die Institute mit Sorge den Anstieg der Ausfalltage in diesem Bereich, weil ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Die Unternehmen haben deshalb ein großes Interesse daran, (psychisch bedingte) Fehlzeiten zu minimieren und ihre Beschäftigten gesund und motiviert zu halten. Deshalb investieren sie zunehmend in Leistungen der Gesundheitsförderung, vor allem in Prävention und Beratung. Seit der ersten Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung durch die Tarifparteien des Bankgewerbes im Jahr 2010 haben die Institute das bereits hohe Niveau der Gesundheitsleistungen im privaten und öffentlichen Bankgewerbe noch einmal deutlich gesteigert und sind teilweise sogar bereit, Leistungen zu übernehmen, die eigentlich zu den Aufgaben der Sozialversicherungsträger zählen (etwa Mitarbeiterberatung/Employee Assistance Programme). •Nur maßgeschneiderte Maßnahmen: Viele Institute sind in der betrieblichen Gesundheitsförderung in ähnlichen Bereichen aktiv. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Maßnahmen und Systeme je nach Unternehmen deutlich variieren – abhängig von Unternehmenskultur, Geschäftsmodell und Unternehmensgröße. Ein Benchmarking ist hilfreich und findet auch statt (unter anderem im Verbands-Arbeitskreis Gesundheitsschutz und Demografie), es sind aber immer maßgeschneiderte Angebote und Prozesse nötig, weshalb sich auch Regelungen auf der Tarifebene verbieten. •Hohe Dynamik bei Gefährdungsbeurteilungen: Die Einführung und Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen gemäß Arbeitsschutzgesetz steht in den meisten Instituten oben auf der Agenda, das Thema entwickelt sich dynamisch. Inzwischen arbeiten bereits über vier Fünftel der Beschäftigten im privaten Bankgewerbe in Instituten mit Gefährdungsbeurteilung, viele Unternehmen berücksichtigen dabei auch psychische Belastungen. Wo Gefährdungsbeurteilungen noch nicht umgesetzt sind, ist das nicht auf mangelnden Willen des Arbeitgebers zurückzuführen, sondern in der Regel auf Unsicherheiten und fehlendes Know-how bei den Beteiligten im Unternehmen und bei den Aufsichtshandelnden. AGV Banken und VÖB weisen ihre Mitglieder auf die Notwendigkeit von Gefährdungsbeurteilungen hin und unterstützen sie mit Hinweisen auf geeignete Vorgehensweisen. Die Gewerkschaften reagierten auf die Ausführungen unterschiedlich: •Die Vertreter der Gewerkschaft Verdi stellten entgegen den von den Arbeitgebern vorgelegten Fakten die Behauptung auf, in den zurückliegenden beiden Jahren habe sich an der Gesundheitssituation der Beschäftigten und bei den Gesundheitsleistungen der Institute nichts verändert. Mit konkreten Belegen wird diese Behauptung allerdings nicht unterlegt. •Im Gespräch mit den Vertretern der Gewerkschaften DBV und DHV äußerten sich deren Vertreter anerkennend darüber, dass die Institute ihre Gesundheitsleistungen verstärkt haben, und würdigten auch die Qualität einzelner Leistungen. Breiteren Raum nahm die Diskussion der Frage ein, wie anstehender Personalabbau mit Blick auf die Gesundheit der Beschäftigten gehandhabt wird. Die Arbeitgeber unterstrichen dabei, dass die Institute das einmal erreichte Niveau im betrieblichen Gesundheitsschutz – unabhängig von der Beschäftigtenentwicklung – beibehalten. Institute investieren zunehmend in Prävention und Beratung VERHANDLUNGEN ÜBER EINE NEUREGELUNG DER SAMSTAGSARBEIT Im Rahmen des Gehaltstarifabschlusses vom Juni 2012 hatten die Tarifparteien vereinbart, das Thema Samstagsarbeit ergebnisoffen bis Ende April 2014 gesondert zu verhandeln. Hintergrund sind mehrfache – von den Arbeitgebern initiierte – Regelungsansätze in allen Tarifrunden seit dem Jahr 2008. Am 14. Mai 2013 trafen sich die Banken-Arbeitgeber (AGV Banken und Tarifgemeinschaft öffentlicher Banken) zum ersten Gespräch mit der Gewerkschaft Verdi, der erste Termin mit den Gewerkschaften DBV und DHV war am 19. Juni 2013. Dabei verwiesen die Arbeitgeber jeweils zunächst auf folgende grundsätzliche Punkte: •Samstagsarbeit steht jetzt zur Regelung an: In der Tarifrunde 2008 hatten die Arbeitgeber das Thema wegen der schwierigen Branchenlage ausdrücklich zurückgestellt, obwohl die wiederholte Verlängerung der befristeten Samstagsregelung vom Januar 2000 zum Jahresende 2008 anstand. Zuletzt wurde das Thema vereinbarungsgemäß in der Tarifrunde 5 | AGV Banken Tarifentwicklung 2012 aufgegriffen, wegen der Komplexität und der ansonsten weit fortgeschrittenen Verhandlungen aber schließlich erneut ausgeklammert. Stattdessen wurde eine Verhandlungsverpflich tung für gesonderte Gespräche zur Samstagsarbeit vereinbart. •Befristete Samstagsregelung hat nicht geschadet: Die Ende 2008 ausgelaufene Samstagsregelung, nach der im Jahresdurchschnitt 6 Prozent der Belegschaften an Samstagen einsetzbar waren, hat den Instituten in verschiedenen Situationen mehr Flexibilität geboten und nachweislich keinem Mitarbeiter geschadet. Es besteht kein Grund, auf eine derartige Samstagsoption zu verzichten. •Samstagsarbeit im Bankgewerbe am geringsten: In keiner anderen Branche wird samstags so selten gearbeitet wie im Bankgewerbe. In allen verfügbaren Studien liegt das Volumen an Samstagsarbeit bei Banken um mindestens 75 Prozent unter dem Niveau aller Branchen. Das können wir uns als klassische Dienstleistungsbranche nicht mehr leisten. •Zusatzbedarf an Samstagsarbeit bei allen Beteiligten: Eine Reihe von Banken meldet Zusatzbedarf an Samstagsarbeit, vor allem im Retail Banking, aber auch in anderen Unternehmensbereichen. Über ein Viertel der Insti tute erhält darüber hinaus Kundenhinweise, dass Service an Samstagen erwünscht ist. Zusätzlich äußern vermehrt auch Mitarbeiter den Wunsch nach gelegentlicher Samstagsarbeit. Fast 40 Prozent der Beschäftigten im privaten Bankgewerbe wären bereit, im Rahmen einer 5-Tage-Woche mindestens gelegentlich auch samstags zu arbeiten. Mit Blick auf eine tarifliche Neuregelung der Samstagsarbeit formulierten die Arbeitgeber anschließend folgende Grundsätze: Institute wollen zusätzliche Geschäftschancen nutzen, Auftragsspitzen auffangen und mehr Flexibilität schaffen 6 | AGV Banken •A ngestrebt ist lediglich ein prozentual begrenzter Einsatz der Mitarbeiter. •Die Banken wollen in der Kundenberatung punktuell zusätzliche Geschäftschancen nutzen, und zwar unabhängig davon, ob – wie es der Manteltarifvertrag derzeit vorsieht – Wettbewerber in der Nähe an Samstagen öffnen. •Die Institute wollen – wie das auch im Rahmen der bis 2008 befristeten Samstagsrege- lung möglich war – bei Auftragsspitzen und Sonderprojekten in allen Unternehmensbereichen flexibler reagieren können (keine Beschränkung nach Tätigkeit). •Eine Neuregelung soll zugleich mehr Flexibilität auch für Mitarbeiter ermöglichen. •Die Arbeitgeber wollen die Voraussetzungen und Ausgleichsregelungen vereinheitlichen und Samstagsarbeit künftig nur an einer Stelle im Tarifvertragswerk umfassend regeln. Die Arbeitgeber nannten den Gewerkschaften folgende Eckpunkte einer neuen Samstagsregelung: •keine Befristung, Integration in den Mantel tarifvertrag (MTV) •generelle Zulässigkeit von Samstagsarbeit für EDV-Tätigkeiten und Schichtarbeit – wie bisher •darüber hinaus Beschränkung der Betroffenheit auf 15 Prozent („jeder siebte Mitarbeiter“) •im Gegenzug Verzicht auf die Wettbewerbs klausel •in der Regel Samstag als regulärer Arbeitstag innerhalb einer 5-Tage-Woche (Freizeitausgleich an anderem Wochentag) •Überstundenzuschlag an Samstagen 50 Prozent – wie bisher. Die Gewerkschaften nahmen die Vorschläge zurückhaltend auf. Verdi formulierte aus ihrer Sicht klärungsbedürftige Punkte: •Der Grundsatz des dienstfreien Samstags müsse gewahrt bleiben. •Bei einer Neuregelung der Samstagsarbeit lege man Wert auf eine Zuschlagsregelung nicht nur für Mehrarbeit. •Bei zusätzlichem Einsatz von Mitarbeitern an Samstagen dürfe die Personalbemessung an Wochentagen nicht leiden. Der notwendige Personalausgleich solle tarifvertraglich geregelt werden. •Die zwingende Mitbestimmung solle zwar eingehalten, die Einigungsstellenfähigkeit aber ausgeschlossen werden (freiwillige Betriebsvereinbarungen). Die Arbeitgeber kommentierten die Hinweise von Verdi wie folgt: •Der Grundsatz des dienstfreien Samstags steht nicht in Frage, die Ausnahmetatbestände sollen aber neu geregelt werden. •Die derzeit geltenden Zuschlagsregelungen des § 5 MTV sollen unverändert beibehalten werden (sie beziehen sich ausschließlich auf Mehrarbeit und sehen dafür an Samstagen einen Zuschlag von 50 Prozent vor). Weitere Zuschläge sind nicht gerechtfertigt, weil Samstagsarbeit innerhalb einer 5-Tage-Woche zum 1:1-Ausgleich an einem anderen Wochentag führt. Entsprechend ist auch die bislang nach § 2 MTV mögliche Samstagsarbeit (EDV-Tätigkeiten und im Wettbewerbsfall) geregelt. Dagegen verteuert der verlangte generelle Zuschlag Normalarbeit nur deshalb, weil sie an Samstagen stattfindet. Das ist nicht akzeptabel. •Es ist davon auszugehen, dass durch Samstagsarbeit fehlende Kapazitäten an Wochentagen ersetzt werden, eine Ausweitung von Samstagsarbeit also sogar potenziell beschäf tigungsfördernde Wirkung hat. Eine Tarif regelung dazu ist abzulehnen; die Tarifparteien können nicht in die Personalbemessung der Unternehmen eingreifen. •Alle Samstagsregelungen einschließlich der bis 2008 befristeten Regelung sahen oder sehen die Einigungsstellenfähigkeit vor. Es gibt keinen Grund, vom gesetzlich vorgesehenen Verfahren der zwingenden Mitbestimmung abzuweichen. Im August 2013 folgte eine zweite Verhandlungsrunde mit allen Gewerkschaften, mit Verdi am 14. August und mit DBV und DHV am 20. August. Auf Basis der Eckpunkte aus dem ersten Termin legten die Arbeitgeber in der zweiten Runde einen Textentwurf vor. Auch die Gewerkschaften konkretisierten ihre Positionen. Verdi erweiterte die aus ihrer Sicht klärungsbedürftigen Punkte um den Aspekt der individuellen Betroffenheit von Mitarbeitern. DBV und DHV betonten insbesondere die Freiwilligkeit der Mitarbeiter als wichtigen Aspekt. Die Gespräche sollen im Herbst 2013 fortgesetzt werden. TARIFAUSSCHUSS Der Tarifausschuss des AGV Banken tagte im Berichtszeitraum zwei Mal, am 10. April und am 4. September 2013. Beide Sitzungen dienten vor allem dazu, die Verhandlungen zur Samstagsarbeit vorzubereiten und zu begleiten. Daneben widmeten sich beide Sitzungen aktuellen Tarifthemen, darunter Vorruhestand, betrieblicher Gesundheitsschutz und Auswirkungen des Anlegerschutzgesetzes. Außerdem nutzten die Ausschussmitglieder die Gelegenheit zum Austausch aktueller betrieblicher Fragen und zum Blick auf die Ausbildungssituation im privaten Bankgewerbe. In der September-Sitzung verabschiedete der Ausschuss Rainer Dahms, Direktor der Commerzbank AG, der in den zurückliegenden vier Jahren den Vorsitz des Gremiums innehatte und in den Ruhestand trat. Die Ausschussmitglieder würdigten seine Tätigkeit im Ausschuss und die Impulse, die er in fast 20 Jahren und 46 Sitzungen eingebracht hatte. Samstagsarbeit innerhalb einer 5-Tage-Woche soll 1:1 an anderem Wochentag ausgeglichen werden ARBEITSKREIS GESUNDHEITSSCHUTZ UND DEMOGRAFIE Der Arbeitskreis Gesundheitsschutz und Demografie, inzwischen als feste Veranstaltung zum Austausch unter den Gesundheits-Verantwortlichen der Mitgliedsinstitute etabliert, tagte im Berichtszeitraum zwei Mal: am 28. November 2012 und am 28. Mai 2013. Zu beiden Treffen kamen jeweils rund 30 Unternehmensvertreter. Im November-Termin bei der AKA Ausfuhrkreditgesellschaft in Frankfurt/Main befasste sich der Arbeitskreis schwerpunktmäßig mit der Evaluation von Gesundheitsleistungen. Dazu hielt Dr. Franz Netta, ehemaliger Personalleiter der Bertelsmann AG, einen viel beachteten Vortrag, in dem er Zusammenhänge zwischen Führungsverhalten, Gesundheit und Betriebsergebnis vorstellte. Darüber hinaus erhielten die Teilnehmer durch Präsentationen aus dem Mitgliederkreis (Commerzbank, Deutsche Postbank und Bausparkasse Mainz) Einblicke zum Thema Gefährdungsbeurteilungen zu psychischen Belastungen und diskutierten über aktuelle politische Initiativen zur psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz. Der AGV Banken präsentierte Zahlen zur Gesundheitssituation und zu Gesundheitsleistungen im Bankgewerbe und informierte über den Demografie-Gipfel der Bundesregierung. 7 | AGV Banken Tarifentwicklung Der zweite Termin im Mai im Hause der BNP Paribas in Frankfurt/Main hatte den Themenschwerpunkt „interne Kommunikation von Gesundheitsleistungen“. Dazu präsentierten die Targobank und die Deutsche Bank ihre Konzepte. Auf großes Interesse stieß auch der Beitrag von Prof. Dr. Jessica Lang (RWTH Aachen), die das E-Learning-Programm „Förderung psychischer Gesundheit als Führungsaufgabe“ vorstellte, das sie für die Initiative Psyga (www.psyga.info) mitentwickelt hat. Der AGV Banken informierte über die Arbeitszufriedenheit im privaten Bankgewerbe und über die neuesten Entwicklungen zum Thema Demografie. ARBEITSKREIS KOMMUNIKATION Am 7. August 2013 traf sich erstmals der neu ins Leben gerufene AGV-Arbeitskreis Kommunikation im Hause der Commerzbank in Frankfurt/ Main. Der Kreis umfasst die Verantwortlichen für die Kommunikation von Personalthemen aus den Mitgliedsinstituten, die im Vorstand und im Tarif ausschuss des Verbandes vertreten sind. Ziel des Arbeitskreises ist es, sich regelmäßig über die interne und externe Kommunikation von Tarifund Personalthemen auszutauschen. TARIFBEWEGUNG 2012/2013 Trend zu branchen konformen Tarifabschlüssen ungebrochen Die Gehaltstarifabschlüsse im Jahr 2012 und in der ersten Jahreshälfte 2013 lagen im Durchschnitt etwas über dem Niveau des Vorjahreszeitraums, was die insgesamt gute Wirtschaftslage in Deutschland widerspiegelt. Dabei gibt es aber je nach Branche weiterhin deutliche Unterschiede, der Trend zu branchenkonformen Tarifabschlüssen ist ungebrochen. Wichtige Abschlüsse seit September 2012 im 01 ): Einzelnen (Übersicht: Genossenschaftsbanken Am 31. Oktober 2012 hat der Arbeitgeberverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (AVR) mit den Gewerkschaften DBV und DHV einen neuen Tarifvertrag für die rund 166.000 Beschäftigten abgeschlossen. Mit der Gewerkschaft Verdi kam erneut kein Tarifvertrag zustande; der letzte Tarifabschluss des AVR mit Verdi datiert vom 8 | AGV Banken Juli 2004. Die Eckpunkte des neuen Abschlusses mit den Gewerkschaften DBV und DHV: •Laufzeit: 24 Monate (September 2012 bis August 2014) •4 Leermonate bei Einmalzahlung in Höhe von 15 Prozent des monatlichen Tarifgehalts, maximal 660 Euro •Anhebung der Tarifgehälter ab Januar 2013 um 2,7 Prozent und ab Januar 2014 um weitere 1,3 Prozent •Anpassung der variablen Vergütung: Mit dem Tarifabschluss 2008 hatten der AVR und die Gewerkschaften DBV und DHV den Tarifvertrag zur leistungs- und/oder erfolgsorientierten variablen Vergütung (LEV-TV), wie er bis heute unverändert im privaten Bankgewerbe gilt, aufgehoben und durch Öffnungsklauseln zur Variabilisierung innerhalb eines neuen Vergütungs-Tarifvertrags (V-TV) ersetzt. Danach können die Institute – gekoppelt an den Unternehmenserfolg und/oder die individuelle Zielerreichung – einen Teil der Entgelte variabilisieren (Absenkungspotenzial, zugleich aber auch zusätzliche Verdienstchancen). Diese Regelung ist je nach gewähltem Modell entweder mit dem Betriebsrat (seit 2010 für Neueintritte per zwingender Betriebsvereinbarung) oder einzelvertraglich zu vereinbaren. Dabei galten bislang je nach Unternehmensbereich und Tarifgruppe unterschiedliche Regelungen: Im Betrieb und in den Tarifgruppen 1 bis 4 im Vertrieb betrug das Absenkungspotenzial maximal 8 Prozent (das entspricht einem Monatsgehalt) bei zusätzlicher Verdienstmöglichkeit von 9 Prozent (Bandbreite 92 – 109 Prozent); in den Tarifgruppen 5 bis 9 im Vertrieb lag das Absenkungspotenzial zwischen 10 und 14 Prozent, die zusätzliche Verdienstmöglichkeit zwischen 11,25 und 15,75 Prozent (Bandbreite mindestens 90 – 111,25 Prozent, höchstens 86 – 115,75 Prozent). Institute, die vor dem aktuellen Tarifabschluss bereits variable Vergütung nach diesem Modell eingeführt haben, genießen Bestandsschutz: Sie können die betrieblich vereinbarten Bandbreiten unverändert fortführen – bis hin zur größtmöglichen Bandbreite von 86 – 115,75 Prozent, sofern diese als Ziel bereits definiert wurde. Für Betriebs- und Arbeitsvertragsparteien hingegen, die ab 1. November 2012 erstmals variable Vergütung nach diesem Tarif vereinbart haben, sind die Regelungen enger gefasst worden. Auch wurde die Unterscheidung nach Betrieb und Vertrieb aufgehoben. Danach beträgt die Bandbreite in den Tarifgruppen 1 bis 6 jetzt einheitlich 92 – 109 Prozent und in den Tarifgruppen 7 bis 9 – wegen der höheren Verantwortung – einheitlich 90 – 111,25 Prozent. Diese Grenzen gelten unabhängig davon, ob sich die Vergütung an Unternehmenszielen oder an Individualzielen orientiert. Die angepassten Öffnungsklauseln sind erstmals zum Jahresende 2018 kündbar. •Entfall des Vorruhestandsanspruchs im Rationalisierungsfall, nachdem bereits kein regulärer Anspruch auf Vorruhestand mehr bestanden hatte •Verlängerung des Altersteilzeit-Tarifvertrags und des Langzeitkonten-Tarifs um weitere zwei Jahre bis Ende 2014 •Überarbeitung der tariflichen Ausbildungs initiative (Internet-Vermittlungsportal für Auszubildende, die nach Abschluss nicht für mehr als zwölf Monate übernommen werden) • gemeinsame Erklärung zum Anlegerschutzgesetz (sie entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Erklärung im privaten Bankgewerbe, hat ebenso wie diese Empfehlungscharakter und richtet den Fokus auf ohnehin bereits bestehende Regelungen); Erfahrungsaustausch frühestens Ende 2013 •Erneuerung der 2010 unterzeichneten Erklärung zu Gesundheitsschutz und Demografie; Ergänzung um Anspruch auf jährlich maximal einen halben Tag Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen, sofern nicht der Arbeitgeber schon heute freiwillige geldwerte Gesundheitsleistungen anbietet, die über das Maß des gesetzlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes hinausreichen; Befristung von Januar 2013 bis Jahresende 2014. Beim Gehaltstarifabschluss ergibt sich innerhalb der Laufzeit – umgerechnet auf 12 Monate – eine Belastung von 2,3 Prozent. Der langfristige Tarifsockel erhöht sich auf 12-Monats-Basis um 2,0 Prozent. Bei Genossenschaftsbanken kein Vorruhestandsanspruch mehr Stahlindustrie Am 5. März 2013 einigten sich der Arbeitgeberverband Stahl und die IG Metall auf einen neuen 01 Tarifbewegung 2012/2013 Abschluss am Branche / Unternehmen Belastung in % Langfristiger (12 Monate) Tarifsockel in % (12 Monate) Laufzeit in Monaten 10.07.2013 Postbank Filialvertrieb AG 1,6 1,9 19 07.06.2013 Versicherungen 2,1 2,7 24 16.05.2013 Deutsche Postbank AG 2,3 2,6 14 14.05.2013 Metall- und Elektroindustrie 2,8 3,4 20 25.04.2013 Deutsche Post AG 2,1 2,6 26 05.04.2013 Bauindustrie 2,7¹ 3,0¹ 13 09.03.2013 Öffentlicher Dienst (Länder) 2,8 2,8 24 06.03.2013 Stahlindustrie 2,5 2,4 15 31.10.2012 Genossenschaftsbanken 2,2 2,0 24 1 Belastung für Ostdeutschland: 3,4 %; Tarifsockel für Ostdeutschland: 3,7 %. 9 | AGV Banken Tarifentwicklung Tarifabschluss für die 75.000 Beschäftigten der Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen: Baugewerbe will 2022 bundesweit einheitliches Tarifniveau erreichen •Laufzeit: 15 Monate (März 2013 bis Mai 2014) •Anhebung der Tarifgehälter ab März 2013 um 3,0 Prozent •Verlängerung der Tarifverträge zur Altersteilzeit, zur Beschäftigungssicherung und zur Einführung von Arbeitszeitkonten. Beim Gehaltstarifabschluss ergibt sich innerhalb der Laufzeit – umgerechnet auf 12 Monate – eine Belastung von 2,5 Prozent. Der langfristige Tarifsockel erhöht sich auf 12-Monats-Basis um 2,4 Prozent. Öffentlicher Dienst (Länder) Am 9. März 2013 verständigten sich die Tarifgemeinschaft der Länder und die Gewerkschaften Verdi, GEW, DBB Tarifunion und GdP auf einen Abschluss für rund 800.000 Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder (ohne Hessen, ohne Beamte): •Laufzeit: 24 Monate (Januar 2013 bis Dezember 2014) •Anhebung der Tarifgehälter ab Januar 2013 um 2,65 Prozent und ab Januar 2014 um weitere 2,95 Prozent •Übernahme von Auszubildenden – bei betrieblichem Bedarf und sofern freie Arbeitsplätze vorhanden sind – für 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis, anschließend bei Bewährung und betrieblichem Bedarf in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis •30 Tage Urlaub für alle Beschäftigten (vorher erst ab dem 40. Lebensjahr), 27 Tage für Auszubildende 10 | AGV Banken (IG BAU) für die rund 750.000 Beschäftigten der Branche auf folgendes Tarifergebnis geeinigt: •Laufzeit: 13 Monate (April 2013 bis Mai 2014) •1 Leermonat •Anhebung der Tarifgehälter ab Mai 2013 um 3,2 Prozent (Ostdeutschland: 4,0 Prozent) • Ziel, im Kalenderjahr 2022 ein bundesweit einheitliches Tarifniveau zu erreichen •Automatische Übernahme von Auszubildenden für mindestens sechs Monate, sofern nicht spätestens vier Monate vor Ausbildungsende durch den Arbeitgeber mitgeteilt wird, dass keine Übernahme des Auszubildenden beabsichtigt ist; Befristung der Regelung von Mai 2013 bis Juni 2017. Beim Gehaltstarifabschluss ergibt sich innerhalb der Laufzeit – umgerechnet auf 12 Monate – eine Belastung von 2,7 Prozent (Ostdeutschland: 3,4 Prozent). Der langfristige Tarifsockel erhöht sich auf 12-Monats-Basis um 3,0 Prozent (Ostdeutschland: 3,7 Prozent). Deutsche Post AG Am 26. April 2013 haben sich die Deutsche Post AG und die Gewerkschaft Verdi auf einen Tarifabschluss für die rund 130.000 Beschäftigten geeinigt: Beim Gehaltstarifabschluss ergibt sich innerhalb der Laufzeit – umgerechnet auf 12 Monate – eine Belastung von 2,8 Prozent. Der langfristige Tarifsockel erhöht sich auf 12-Monats-Basis ebenfalls um 2,8 Prozent. •Laufzeit: 26 Monate (April 2013 bis Mai 2015) •4 Leermonate •Anhebung der Tarifgehälter ab August 2013 um 3,1 Prozent und ab Oktober 2014 um weitere 2,6 Prozent; soziale Komponente (überproportionale Anhebung für Beschäftigte mit einem Monatsgehalt unter 3.000 Euro) • Einmalzahlungen im Juli 2013 und April 2014 für die Beamten in Höhe von jeweils 200 Euro • Neuregelung der Postzulage zum 1. Oktober 2013 (Auszahlung künftig auf Basis der individuellen Bezüge, dadurch Erhöhung der Zulage auf durchschnittlich 110 Euro im Monat). Baugewerbe Am 5. April 2013 haben sich der Zentralverband des deutschen Baugewerbes (ZDB) und der Hauptverband der Bauindustrie (HDB) mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Beim Gehaltstarifabschluss ergibt sich innerhalb der Laufzeit – umgerechnet auf 12 Monate – eine Belastung von 2,1 Prozent. Der langfristige Tarifsockel erhöht sich auf 12-Monats-Basis um 2,6 Prozent. Metall- und Elektroindustrie Am 14. Mai 2013 haben sich die Tarifparteien der Metall- und Elektroindustrie auf einen Pilotabschluss für das Tarifgebiet Bayern (770.000 Beschäftigte) geeinigt, den der Arbeitgeberverband Gesamtmetall und die IG Metall zur Übernahme für alle Tarifgebiete (rund 3,4 Millionen Beschäftigte) empfohlen haben: •Laufzeit: 20 Monate (Mai 2013 bis Dezember 2014) •2 Leermonate •Anhebung der Tarifgehälter ab Juli 2013 um 3,4 Prozent und ab Mai 2014 um weitere 2,2 Prozent. Beim Gehaltstarifabschluss ergibt sich innerhalb der Laufzeit – umgerechnet auf 12 Monate – eine Belastung von 2,8 Prozent. Der langfristige Tarifsockel erhöht sich auf 12-Monats-Basis um 3,4 Prozent. Deutsche Postbank AG Am 16. Mai 2013 haben sich die Tarifparteien auf einen Abschluss für rund 4.300 Beschäftigte der Deutschen Postbank AG, der BCB AG, der PB Firmenkunden AG, der PB Direkt GmbH und der Postbank Service GmbH geeinigt: •Laufzeit: 14 Monate (Mai 2013 bis Juni 2014) •2 Leermonate •Anhebung der Tarifgehälter ab Juli 2013 um 3,0 Prozent, mindestens 75 Euro; damit überproportionale Erhöhung für alle Beschäftigten, die monatlich weniger als 2.500 Euro verdienen. Beim Gehaltstarifabschluss ergibt sich innerhalb der Laufzeit – umgerechnet auf 12 Monate – eine Belastung von 2,3 Prozent. Der langfristige Tarifsockel erhöht sich auf 12-Monats-Basis um 2,6 Prozent. Versicherungswirtschaft (Innendienst) Am 7. Juni 2013 haben sich die Tarifparteien der Versicherungswirtschaft in der dritten Verhandlungsrunde auf einen Abschluss für die rund 160.000 Beschäftigten im Innendienst geeinigt: •Laufzeit: 24 Monate (April 2013 bis März 2015) •4 Leermonate •Anhebung der Tarifgehälter ab August 2013 um 3,2 Prozent und ab Oktober 2014 um weitere 2,2 Prozent •zwei Einmalzahlungen für Angestellte der beiden unteren Gehaltsgruppen A und B (einfache Tätigkeiten) in Höhe von jeweils 150 Euro, auszahlbar im August 2013 und im Oktober 2014 •Erhöhung der Schichtzulagen für Mitarbeiter, die regelmäßig in Wechselschicht arbeiten: ab 1. August 2013 um 6 Euro (Zweischichtbetrieb) bzw. 11 Euro (Dreischichtbetrieb), ab 1. Oktober 2014 um weitere 4 bzw. 8 Euro •Verlängerung des Altersteilzeitabkommens für den Innendienst (ohne Rechtsanspruch) und des tariflich festgelegten Arbeitszeitkorridors (er erlaubt unter bestimmten Umständen eine Abweichung von der üblichen 38-StundenWoche in einer Bandbreite von 20 bis zu 42 Wochenstunden) bis 31. Dezember 2015. Beim Gehaltstarifabschluss ergibt sich innerhalb der Laufzeit – umgerechnet auf 12 Monate – eine Belastung von 2,1 Prozent. Der langfristige Tarifsockel erhöht sich auf 12-Monats-Basis um 2,7 Prozent. Postbank Filialvertrieb AG Am 10. Juli 2013 haben sich die Tarifparteien für rund 5.000 Filialmitarbeiter der Postbank Filialvertrieb AG und der Postbank Filial GmbH auf einen Tarifabschluss geeinigt: •Laufzeit: 19 Monate (Juni 2013 bis Dezember 2014) •8 Leermonate bei Einmalzahlung von 300 Euro •Anhebung der Tarifgehälter ab Februar 2014 um 3,0 Prozent •neue Entgeltstruktur ab 1. Februar 2014, von der etwa ein Drittel der Beschäftigten profitiert •Verlängerung der Vereinbarung zum Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bis Ende 2014. Ein Drittel der Beschäftigten profitiert von neuer Entgeltstruktur Beim Gehalt ergibt sich innerhalb der Laufzeit – umgerechnet auf 12 Monate – eine Belastung von 1,6 Prozent. Der langfristige Tarifsockel erhöht sich auf 12-Monats-Basis um 1,9 Prozent. Hinzugerechnet werden müssen die Mehrkosten, die durch die neue Entgeltstruktur entstehen. Die Belastung erreicht so – umgerechnet auf 12 Monate – etwa 2,1 Prozent. 11 | AGV Banken 12 | AGV Banken Sonderthema Bankberuf im Wandel Neue Qualität Das Bankgewerbe hat ein Jahrzehnt des Umbruchs hinter sich, parallel ändern sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Arbeit auch in den Banken. Dadurch verändern sich nicht nur die Geschäftsmodelle der Institute, sondern auch Tätigkeiten, Beschäftigtenstrukturen und Zugangswege in den Bankberuf. Die Vermessung der Personal-Welt im privaten Bankgewerbe zeigt: Die Belegschaften sind heute breiter ausgebildet, erfahrener, flexibler und in Führungspositionen weiblicher als noch vor einigen Jahren – weil sich Unternehmen und Beschäftigte Schritt für Schritt den neuen Erfordernissen anpassen und dadurch eine neue Qualität entsteht. Eine Bestandsaufnahme. Wer das Umfeld für Banken seit der Jahrtausendwende beschreiben soll, bringt es schnell auf ein ganzes Bündel von Schlagworten: Dotcom-Krise, rasanter technischer Fortschritt, Euro-Einführung, fortschreitende Internationalisierung und Konsolidierung, Finanz- und Staatsschuldenkrise, zunehmende Regulierung, Niedrigzinsphase, steigender Kostendruck, Personalabbau, veränderte Arbeitsprozesse. Hinzu kommen gesellschaftliche Veränderungen, die auch die Arbeit beeinflussen – etwa aufbrechende Familienstrukturen, Individualisierung, Urbanisierung, veränderte Rollenbilder von Frauen und Männern und der zunehmende Wunsch nach besserer Balance zwischen Beruf und Privatleben. Vor diesem Hintergrund mag der Eindruck entstehen, im zurückliegenden Jahrzehnt sei im Bankgewerbe kein Stein auf dem anderen geblieben. Der Blick auf das Kennzahlen-Tableau des AGV Banken ergibt jedoch ein durchaus differenziertes Bild: Ohne Frage hat die Branche in vielen Bereichen ihr Gesicht verändert, und natürlich hat das Auswirkungen auf die Beschäftigten und die Zusammensetzung der Belegschaften – was auch nötig ist, damit die Banken am (Arbeits-)Markt bestehen können. Es zeigt sich aber, dass die Banken-Arbeitswelt in vielen Bereichen nicht nur ein konstantes Niveau hält, sondern fast durchweg sogar flexibler und hochwertiger geworden ist – trotz oder gerade wegen der erhöhten Veränderungsgeschwindigkeit. Haupttreiber der Beschäftigtenentwicklung: Konsolidierung, Technisierung, Standardisierung Eine der auffälligsten Veränderungen ist die rückläufige Beschäftigtenzahl der Branche (vgl. dazu Seite 47 im Statistik-Teil dieses Berichts), die sich allerdings seit Jahren auf Konsolidierungskurs befindet – womit sich bereits ein Gutteil des Beschäftigungsrückgangs erklärt: Durch das Zusammenlegen von Funktionen etwa in Zentralen oder Abwicklungseinheiten steigt die Produktivität, entsprechend werden weniger Mitarbeiter benötigt. Allein im privaten Bankgewerbe gab es im zurückliegenden Jahrzehnt drei Übernahmen von Großbanken (2005: Hypovereinsbank durch Unicredit, 2009: Dresdner Bank durch die Commerzbank, 2009/2010: Deutsche Postbank durch die Deutsche Bank) und eine Reihe weiterer Fusionen und Übernahmen unter Regionalinstituten und Privatbankiers. Ein Blick in die Mitgliederliste des AGV Banken illustriert diesen Trend: Im Jahr 2002 hatte der Verband 145 Mitglieder, 2012 waren es nur noch 125 – und das nicht etwa, weil die Verbandszugehörigkeit unattraktiver geworden wäre, wie jüngste Eintritte auch größerer Institute zeigen. Ein weiterer wichtiger Grund für den Personalabbau ist die rasant fortschreitende Technisierung und Standardisierung: Vieles, was früher Sachbearbeiter erledigt haben, übernehmen heute Computer. Umgekehrt werden die Jobs im Bankgewerbe dadurch im Durchschnitt anspruchsvoller, Bankmitarbeiter müssen heute komplexere Zusammenhänge verstehen als noch vor einigen Jahren (siehe hierzu auch das Interview mit Prof. Michael H. Grote, Seite 16). Qualifikationsniveau im Bankgewerbe steigt Entsprechend steigt das Qualifikationsniveau, wie verschiedene Kennzahlen belegen. Statistiken des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit zeigen beispielsweise, dass der Anteil von Abiturienten unter Bankfachleuten im gesamten Kreditgewerbe seit der Jahrtausendwende um ein Drittel auf knapp 28 Prozent gestiegen ist, der Akademikeranteil um ein Fünftel auf knapp 12 Prozent. Im privaten Bankgewerbe wiederum liegen diese Werte – bedingt durch Geschäftsmodelle mit höheren Anforderungen – noch einmal deutlich darüber, wie Daten des AGV Banken zeigen: In dieser Bankengruppe haben rund 70 Prozent der Beschäftigten die Schule mit Abitur oder (Fach-)Hochschulreife beendet, 35 Prozent haben einen Studienabschluss. 13 | AGV Banken Sonderthema den Bankberuf für eine gute oder sehr gute Wahl, so eine Erhebung des Bundesverbands deutscher Banken (vgl. hierzu Seite 43). Darüber hinaus beurteilen angehende Bankkaufleute die Qualität ihrer Ausbildung besser als Azubis in allen anderen Berufsgruppen, wie das Bundesinstitut für Berufsbildung in einer Studie ermittelt hat. Auch die Zugangswege in den Bankberuf haben schrittweise ein höheres Niveau erreicht. Immer mehr Nachwuchskräfte im privaten Bankgewerbe setzen zusätzlich zur Banklehre auf weitergehende Qualifizierung. So ist im privaten Bankgewerbe der Anteil der Auszubildenden, die an Berufsakademien lernen oder ein ausbildungsintegriertes Studium absolvieren, zuletzt sprunghaft von knapp 12 auf über 17 Prozent gestiegen (vgl. Seite 43). Bankausbildung eröffnet gute Jobchancen Wer eine Bankausbildung absolviert, hat – was vielfach nicht bekannt ist – sehr gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt, allen Umbrüchen zum Trotz: Nach der Jahrtausendwende erreichte die Arbeitslosenquote unter Bankfachleuten im Jahr 2004 ihren Höchststand von 3,1 Prozent (Gesamtwirtschaft: 14,6 Prozent), bis zum Jahr 2011 ist sie auf den bislang tiefsten Stand von 0,9 Prozent gesunken und liegt damit weit unter dem Durchschnitt der Gesamtwirtschaft, der im selben Jahr 02 8,6 Prozent erreichte. Die geringe Arbeitslosigkeit unter Bankern lässt sich als Hinweis auf die gute Qualität der Ausbildung und die hohe Beschäftigungsfähigkeit (Employability) werten, die zudem auch Beschäftigungsmöglichkeiten in branchennahen Berufen über das klassische Bankgeschäft hinaus eröffnet. Diese Sichtweise unterstreichen aktuelle Befragungen von Nachwuchskräften über die Ausbildungsqualität und Attraktivität des Bankberufs. So steht die Ausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau im Ranking der Ausbildungsberufe weiterhin auf Platz eins, und 86 Prozent der Jugendlichen halten 14 | AGV Banken Höher bewertete Tätigkeiten gewinnen an Bedeutung, Mitarbeiter 50 plus stärker gefragt Auch die Entwicklung der Beschäftigtenstruktur gibt an verschiedenen Stellen Hinweise auf eine neue Qualität. Am auffälligsten ist die kontinuierliche Verschiebung in höhere Tarifgruppen und in außertariflich vergütete Positionen, die sich seit vielen Jahren vollzieht. Bereits im Jahr 2000 war der Anteil der drei höchsten Tarifgruppen 7 bis 9 an allen Tarifmitarbeitern erstmals größer als der Anteil der Tarifgruppen 1 bis 6; inzwischen befinden sich über zwei Drittel der Tarifbeschäftigten in den drei höchsten Gruppen. Parallel hat sich auch der Anteil der außertariflich (AT) bezahlten Kräfte ständig erhöht: 2012 waren 46 Prozent des inländischen Stammpersonals AT-Angestellte, über 10 Prozentpunkte mehr als 03 Die Dimension wird noch noch ein Jahrzehnt zuvor. deutlicher, wenn man AT-Angestellte und die Beschäftigten in den drei obere Tarifgruppen 7 bis 9 zusammennimmt: Diese Gruppe stellt heute 83 Prozent der Belegschaften, im Jahr 2002 waren es noch 71 Prozent. Daran zeigt sich, dass höher bewertete (und vergütete) Tätigkeiten über die Jahre an Gewicht gewonnen haben. Bemerkenswert ist, dass die absolute Zahl der AT-Angestellten im zurückliegenden Jahrzehnt nahezu konstant geblieben ist, während die Gesamtbelegschaften geschrumpft sind. Allerdings hat sich die Struktur innerhalb der Gruppe der AT-Angestellten erheblich verändert: Die Zahl der Frauen im AT-Bereich hat in der zurückliegenden Dekade um mehr als ein Viertel zugenommen, während die Zahl der männlichen AT-Kräfte um etwa ein Sechstel zurückgegangen ist. 04 Das bedeutet zugleich einen deutlichen Anstieg des Frauenanteils in Führungspositionen: Inzwischen ist fast ein Drittel (30,2 Prozent) der Führungskräfte weiblich, ein Jahrzehnt zuvor war es erst ein Fünftel (22,1 Prozent). Diese Entwicklung hat vor allem in den vergangenen beiden Jahren eine erhöhte Dynamik bekommen (vgl. Seite 45) – ein Indiz dafür, dass die Frauenförderung vieler Institute im mittleren Management bereits Früchte trägt und sich die Basis verbreitert, aus der Aufstiege für Frauen auch in höhere Führungspositionen möglich sind. Zugleich sind die Belegschaften im privaten Bankgewerbe erfahrener als früher: Obwohl die Institute bei Personalabbau in gewissem Ausmaß weiterhin die Instrumente Vorruhestand und Altersteilzeit einsetzen, hat sich das Durchschnittsalter der Branche in den vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht (vgl. Seite 48). Die Beschäftigten sind heute im Durchschnitt 43,3 Jahre alt und damit immerhin dreieinhalb Jahre älter als noch im Jahr 2004 (damals waren es 39,8 Jahre). Der Anteil der über 50-jährigen Beschäftigten an allen Mitarbeitern liegt heute bei 25,5 Prozent, im Jahr 2004 waren es noch 16,3 Prozent; älter als 40 Jahre sind inzwischen zwei Drittel (65,0 Prozent) der Belegschaften im privaten Bankgewerbe, 2004 betrug ihr Anteil noch weniger als die Hälfte 05 Das Erfahrungswissen in den Instituten (47,3 Prozent). nimmt zu, was auch daran ablesbar ist, dass beispielsweise die absolute Zahl der über 50-Jährigen allein von 2010 bis 2012 um 5 Prozent gestiegen ist. Teilzeitmodelle verbessern die Vereinbarkeit von Beruf und Familie – und die Karrierechancen für Frauen Zur neuen Qualität in der Banken-Arbeitswelt tragen auch die zunehmend flexiblen Arbeitszeitmodelle bei. So ist die Teilzeitquote in den Mitgliedsinstituten des AGV Banken zwischen den Jahren 2000 und 2012 von knapp 15 Prozent auf fast 22 Prozent gestiegen (gesamtes privates Bankgewerbe: rund 20 Prozent), in den vergangenen 20 Jahren hat sie sich nahezu verdoppelt. Dabei ist interessant, dass die absolute Zahl der Teilzeitbeschäftigten seit dem Jahr 2000 weitgehend unverändert geblieben ist, während sich die Quote bei insgesamt rückläufigem Personalbestand naturgemäß erhöht hat. Deutlich differenziert hat sich in dieser Zeit die Bandbreite der Teilzeitmodelle; im Mitgliederkreis des AGV Banken gibt es einzelne Institute, die über 100 verschiedene Arbeitszeitmodelle praktizieren. Beruf und familiären Verpflichtungen, die weiterhin überwiegend von Frauen wahrgenommen werden – mit dem Effekt, dass die Banken qualifizierte Frauen im Unternehmen halten und ihnen so auch bessere Karrierechancen ermöglichen. Dies wird noch deutlicher beim Blick auf die AT-Angestellten. Hier lag der Anteil der Teilzeitkräfte insgesamt im Jahr 2000 noch bei 2,5 Prozent mit relativ geringen Unterschieden zwischen Frauen und Männern, wobei die Männer damals sogar noch die Mehrheit der Teilzeitler im AT-Bereich stellten. Bis zum Jahr 2012 hat sich die Teilzeitquote beim Führungspersonal mehr als vervierfacht und erreicht jetzt 10,8 Prozent, was allein darauf zurückzuführen ist, dass die Zahl der weiblichen Teilzeit-Führungskräfte massiv gestiegen ist und inzwischen jede dritte AT-Angestellte in Teilzeit arbeitet. 06 Ein Blick auf die heute praktizierten Arbeitszeitmodelle im privaten Bankgewerbe zeigt wiederum, dass unter den Teilzeitkräften insgesamt etwa die Hälfte der Mitarbeiter vollzeitnahe Stellen bevorzugt (30 bis unter 39 Wochenstunden). Das bestätigt den Trend, dass sich viele Beschäftigte etwas mehr Flexibilität wünschen, ohne größere Abstriche bei ihrem Arbeitsvolumen hinnehmen zu müssen. Viele Arbeitgeber greifen dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auf. Banken Vorreiter bei flexibler Lage der Arbeitszeit Zugleich bestätigen aktuelle Erhebungen, dass die Banken Vorreiter sind, wenn es um Flexibilität bei der Lage der Arbeitszeiten geht. So arbeiten im privaten Bankgewerbe heute nur noch 21 Prozent der Beschäftigten zu festen Arbeitszeiten. Dagegen sind 58 Prozent in Gleitzeitmodellen beschäftigt, knapp ein Drittel von ihnen ohne Kernarbeitszeit. 17 Prozent der Mitarbeiter praktizieren Vertrauensarbeitszeit, das ist im Branchen07 Und über die Hälfte der vergleich ein sehr hoher Wert. Beschäftigten (54 Prozent) verfügt über ein Arbeitszeitkonto. Die Grafiken zu diesem Text finden Sie auf Seite 18. Hinter diesen Zahlen wiederum stehen gegenläufige Entwicklungen. Denn während zwischen 2000 und 2012 bei den Männern sowohl die absolute Zahl der Teilzeitkräfte als auch die Teilzeitquote (von 4,0 auf 3,0 Prozent) leicht gesunken ist, war es bei den Frauen umgekehrt: Die absolute Zahl der Teilzeit-Mitarbeiterinnen ist gestiegen (sogar merklich um 4 Prozent), ebenso wie die Teilzeitquote (von 25 auf 39 Prozent). Damit erleichtern die Institute die Vereinbarkeit von 15 | AGV Banken Sonderthema Interview „Banken brauchen Mitarbeiter, die nach links und rechts schauen“ Prof. Dr. Michael H. Grote, Vizepräsident der Frankfurt School of Finance & Management, über veränderte Anforderungen im Bankgeschäft, vielfältige Zugangswege in den Bankberuf und leistungsorientierten Nachwuchs, der nicht unbedingt in die Chefetage strebt. Herr Prof. Grote, die Bankenwelt hat sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Was bedeutet das für das Berufsbild des Bankers? Auch hier hat sich durchaus etwas verändert. Vor fünf Jahren waren Verkäufertypen noch stärker gefragt, heute müssen Bankbeschäftigte vor allem komplexe Zusammenhänge verstehen. Natürlich brauchen und suchen die Banken nach wie vor Mitarbeiter, die ihr Handwerk beherrschen. Die Basis muss stimmen, daran hat sich überhaupt nichts geändert. Zugleich wollen die Institute aber zunehmend „well rounded personalities“, also Menschen, die über ihr Grundwissen hinaus kreativ sind und das große Ganze im Blick haben – Risiken inklusive. Gefragt sind Banker mit Bodenhaftung und Weitblick. Warum ist genau diese Kombination so wichtig? Weil die Komplexität für den einzelnen Mitarbeiter im Durchschnitt gestiegen ist. Das Bankgeschäft an sich hat sich gar nicht so sehr verändert. Aber die Aufgabenverteilung und die Geschwindigkeit sind neu. Zum einen übernehmen heute Computer weite Teile des Standardgeschäfts; was für den Menschen übrigbleibt, ist zwangsläufig komplexer. Zum anderen ist das Tagesgeschäft schneller geworden, nach meinem Eindruck auch mit größerer Dynamik als in vielen anderen Branchen, weil eben auch die Umbrüche im Bankgewerbe gravierender waren. Banking ist heute sehr viel stärker reguliert und das Geschäft zugleich sehr viel internationaler als noch vor einigen Jahren. Deshalb brauchen die Banken mehr Mitarbeiter, die auch nach links und rechts schauen und verstehen, was dort passiert. Inwieweit deckt die klassische Banklehre diese Anforderungen ab? Im Retailgeschäft mit seiner hohen Standardisierung ist die klassische Banklehre weiterhin ein angemessener Einstieg. Man muss sich aber darüber im Klaren sein, dass nur mit einer Ausbildung zum Bankkaufmann Karrierewege begrenzt sind und die Durchlässigkeit nach oben nicht mehr so gegeben ist 16 | AGV Banken wie früher. Entsprechend hat die reine Bankausbildung als Zugangsweg für eine gute Karriere deutlich an Bedeutung verloren. Viele junge Leute erkennen das und absolvieren eine duale Ausbildung, machen also eine Banklehre und lernen parallel – etwa bei uns – Dinge über ihren Alltag hinaus. Auch die Zahl der berufsbegleitend Studierenden steigt. Mit anderen Worten: Die Zugangswege in den Bankberuf werden vielfältiger, wir erleben eine deutliche Spreizung. Wie wird sich vor diesem Hintergrund die Struktur der Belegschaften entwickeln? Welche Aussichten sehen Sie beispielsweise für Bankmitarbeiter, die Kunden in der Filiale persönlich beraten? Die Zahl der Filialen schrumpft zwar seit vielen Jahren, und diese Entwicklung wird sich auch fortsetzen. Ich sehe aber keinen radikalen Kulturbruch: Es muss und wird weiter Kontaktstellen und persönliche Interaktion geben. Orte, an denen sich Menschen treffen, bleiben wichtig, und deshalb bleiben auch Berater in den Filialen wichtig. Parallel gewinnen aber andere Bereiche an Bedeutung, in erster Linie das OnlineBanking. Das erfordert ganz andere Konzepte. Kenntnisse in Lean Management, Prozessorganisation und IT werden immer wichtiger. Wirtschaftsinformatik ist inzwischen ein bedeutender Weg in eine Bankkarriere. Insofern werden die Belegschaften künftig mit ganz anderem Hintergrundwissen ausgestattet sein als früher. Entscheiden sich besonders gute Bewerber heute immer noch für eine Bank, obwohl das Branchen image gelitten hat? Wie schätzen Sie derzeit die Qualität von Bewerbern im Bankgewerbe ein? Die klassischen Bank-Azubis haben teilweise eine geringere Ausbildungsreife als noch vor einigen Jahren. Das liegt aber nicht am Ruf der Branche, sondern ist ein Phänomen, das sich in allen Branchen beobachten lässt. Auf die Bewerber für unsere dualen Ausbildungsangebote und Studiengänge wiederum trifft das überhaupt nicht zu, im Gegenteil: Über alle Bewerber hinweg haben wir einen Abiturdurchschnitt von 1,6. Das zeigt, dass der Bankensektor für qualifizierte Nachwuchskräfte nach wie vor sehr attraktiv ist. Abgesehen davon merken wir, dass die jungen Leute, die heute bei uns lernen, schon stärker an größeren Fragestellungen interessiert sind als frühere Jahrgänge. Zur Person Wie bringen Sie diesen Menschen die zunehmend komplexen Zusammenhänge näher? In dem Maß, in dem Bankbeschäftigte weniger standardisierte Tätigkeiten übernehmen, ist auch unsere Ausbildung nicht mehr so standardisiert. Natürlich vermitteln wir weiterhin das solide Handwerkszeug. Wir trainieren aber auch in Fallstudien, wie man sich in komplexen Situationen orientiert. Da gibt es nicht die eine vorgefertigte Lösung, sondern mehrere. Wir versuchen dann gemeinsam, die plausibelste zu finden, und diskutieren das. In solchen Situationen ist auch die Meinung des Professors nur eine von vielen – wenn auch eine, die durchaus wahrgenommen wird. Dieses Training kommt bei den Studierenden gut an und wird auch von ihnen eingefordert, sobald sie sehen, wie die Praxis funktioniert. Inwiefern entsprechen Berufseinsteiger bei Banken dem Bild der „Generation Y“, die zwar karrierebewusst ist, aber auch eine gute Balance zwischen Job und Privatleben einfordert? Wer zu uns kommt, ist grundsätzlich leistungsorientiert, anders lässt sich eine solche Ausbildung gar nicht absolvieren. Diese Haltung lässt sich durchaus auch auf den Nachwuchs der ganzen Branche übertragen. Das ist aber kein Widerspruch zu dem, was Einsteiger heute von ihrem Berufsleben erwarten. In einem Punkt jedenfalls sehe ich deutliche Parallelen zur „Generation Y“: Viele wollen schon Karriere machen und in dem, was sie tun, besonders gut sein. Aber das Ziel, später einmal Chef zu werden, steht nicht mehr über allem. Viele würden sich auch als anerkannte Spezialisten wohlfühlen. Und dass diese Generation früher oder später Wert auf eine gute Work-Life-Balance legt, halte ich für sehr wahrscheinlich. Michael H. Grote, Jahrgang 1970, hat sich als Experte für Unternehmensfinanzierung und Kapitalmärkte einen Namen gemacht. Als Vizepräsident der Frankfurt School of Finance, einer der führenden privaten Business Schools in Deutschland, kennt er die Anforderungen der Banken an ihre künftigen Mitarbeiter. Grote ist zudem Leiter des Frankfurt Institute for Private Equity and M&A. Er berät mittelständische Unternehmen, internationale Konzerne und Ministerien. Vor seiner Tätigkeit an der Frankfurt School war er Juniorprofessor für M&A im Mittelstand an der Goethe-Universität in Frankfurt/ Main und Metzler-Austauschprofessor für Internationale Finanzwirtschaft an der Wharton School der University of Pennsylvania. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre und Politologie promovierte er über die Entwicklung des Finanzplatzes Frankfurt. Grote wurde mehrfach für seine Forschungs- und Lehrtätigkeit ausgezeichnet. 17 | AGV Banken Sonderthema Mehr höherwertige Beschäftigung 02 03 Arbeitslosigkeit Beschäftigtenstruktur im privaten Bankgewerbe Angaben in Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Anteil am Stammpersonal Inland in Prozent Gesamtwirtschaft (alle Berufe) Bankfachleute AT-Angestellte 15 15,2 8,6 10 5 TG 1–6 31 33 35 37 38 39 40 42 43 45 46 47 48 36 36 36 37 37 37 37 36 36 36 36 36 35 22 21 19 18 18 17 34 3,1 TG 7–9 31 0,9 29 27 25 24 23 0 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2011 Frauen erobern Führungspositionen 2000 2006 2008 2010 2012 05 Entwicklung höherer Altersgruppen Privates Bankgewerbe; Index 2002 = 100 Gesamt 2004 Belegschaften werden älter 04 Zahl der außertariflich (AT) Angestellten Frauen 2002 Quelle: AGV Banken Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) Gute Jobchancen für Banker 126,6 Männer Privates Bankgewerbe; Anteil an allen Beschäftigten in Prozent 2004 120 2012 70 65 60 47 40 92,7 83,1 30 27 20 16 10 0 80 2002 2004 2006 2008 2010 Erheblich mehr weibliche Führungskräfte in Teilzeit 2012 06 über 40-Jährige über 50-Jährige Lage der Arbeitszeit überwiegend flexibel Teilzeitquoten bei außertariflich (AT) Angestellten Arbeitszeitregelungen im privaten Bankgewerbe Privates Bankgewerbe; in Prozent Anteil an allen Beschäftigten in Prozent 2000 21 Feste Arbeitszeiten 30 29,4 25 41 Gleitzeit-Regelung mit Kernarbeitszeit 20 Quelle: AGV Banken 07 2012 35 15 17 Gleitzeit-Regelung ohne Kernarbeitszeit 10,6 10 5 Quelle: AGV Banken 100 2,8 2,4 2,5 0 Männer 18 | AGV Banken Gesamt 17Vertrauensarbeitszeit 1,3 Frauen 3 Sonstige Regelung Quelle: TNS Emnid / AGV Banken, 2013 Quelle: AGV Banken 50 Arbeits- und Sozialrecht: Gesetzgebung Wenig Gesetzgebungsinitiative im Arbeitsrecht – keine Einigung über den Beschäftigtendatenschutz Das auf europäischer Ebene beschlossene CRD IV-Reformpaket verschärft erneut die Anforderungen an Vergütungssysteme in den Instituten und lässt eine Überarbeitung der Instituts-Vergütungsverordnung erwarten. Das Gesetzgebungsverfahren zum Beschäftigtendatenschutz ist vorläufig gescheitert, parallel dazu schreiten die europäischen Vorhaben zur Datenschutzgrundverordnung und zur Datenschutzrichtlinie voran. FINANZMARKTREGULIERUNG CRD IV-Umsetzungsgesetz tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft: Eigenkapital anforderungen werden weiterentwickelt, Bonuszahlungen werden begrenzt. Nach langen Verhandlungen auf europäischer Ebene ist das Reformpaket CRD IV am 27. Juni 2013 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Mit diesem umfassenden Regulierungspaket werden die internationalen Rahmenvorgaben für die Eigenkapitalanforderungen für die Kreditwirtschaft (Basel III) in EU-Recht überführt. Das CRD IVPaket besteht aus zwei Teilen: einer Verordnung (CRR) und einer Richtlinie (CRD). Die Verordnung ist nach Inkrafttreten unmittelbar durch die Banken anzuwenden und umfasst vor allem die Bereiche Eigenkapital, Liquidität und Verschuldungsgrenze. Die Richtlinie erstreckt sich im Wesentlichen auf die Felder Unternehmensführung, Aufsicht und Geschäftspraxis. Die Richtlinie wird in nationales Recht durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz überführt, das auf der Basis der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses am 27. Juni 2013 verabschiedet worden ist und zum 1. Januar 2014 in Kraft treten wird. Mit diesem Gesetz wird das Kreditwesengesetz (KWG) in Deutschland an die neuen europäischen Vorschriften angepasst. Im Zuge des CRD IV-Pakets werden erstmals die Bonuszahlungen gedeckelt – ein Element, das nicht zu den Basel-III-Vorgaben gehört. Die variable Vergütung darf für Geschäftsleiter und Mitarbeiter die Höhe des jeweiligen Grundgehalts nicht über- steigen (Verhältnis 1:1). Sie kann nur dann auf die maximal doppelte Summe erhöht werden, wenn mindestens 66 Prozent der Anteilseigner, Eigentümer, Mitglieder oder Träger der Institute zustimmen, die mindestens die Hälfte der Stimmrechte halten müssen (vgl. § 25 a Abs. 5 KWG neu). Darüber hinaus sind die Institute gehalten, auf der Ebene des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einen Vergütungskontrollausschuss einzurichten, der unter anderem die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Mitarbeiter überwacht (vgl. § 25 d Abs. 12 KWG neu). Nach § 45 Abs. 5 Satz 5 und 6 KWG neu kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zudem in bestimmten Fällen anordnen, dass bereits entstandene Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen. Aus Sicht des AGV Banken ist die bei der Umsetzung der CRD III in nationales Recht bereits monierte fehlende Kompatibilität von Arbeitsrecht und Aufsichtsrecht an dieser Stelle weiterhin problematisch. Es bestehen Zweifel, ob diese Vorschrift, die Eingriffe in bereits bestehende Rechtspositionen erlaubt, mit allgemeinen Grundsätzen des Vertrags- und des Arbeitsrechts in Einklang zu bringen ist. AGV Banken: Fehlende Kompatibilität von Arbeitsrecht und Aufsichtsrecht weiterhin problematisch Überarbeitung der InstitutsVergütungsverordnung Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten werden im Detail weiterhin durch die Instituts-Vergütungsverordnung geregelt. Die Verabschiedung des 19 | AGV Banken Arbeits- und Sozialrecht: Gesetzgebung CRD IV-Pakets auf europäischer und nationaler Ebene wird voraussichtlich Anfang des Jahres 2014 zu Anpassungen der Verordnung führen. Hier wird insbesondere auch der Begriff des Risk Takers in den Vordergrund rücken. Nach der derzeit geltenden Instituts-Vergütungsverordnung handelt es sich dabei um diejenigen Personen, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisiko eines bedeutenden Instituts haben. Ob ein Institut Risk Taker hat, entscheidet das Institut eigenverantwortlich auf der Grundlage einer schriftlichen Risikoanalyse. Die europäische Bankenaufsicht EBA – sie konkretisiert die in der CRD IV-Richtlinie enthaltenen Vorgaben durch verbindliche technische Standards und Leitlinien – hat am 21. Mai 2013 ein Konsultationspapier zu technischen Regulierungsstandards für die Identifizierung von Risk Takern veröffentlicht. Danach soll eine Kombi nation von Kriterien maßgeblich sein, die auf einer internen Risikoeinschätzung des jeweiligen Instituts und auf allgemeinen qualitativen und quantitativen Kriterien beruht. Die EBA will zum Beispiel diejenigen Mitarbeiter erfassen, Novellierung des deutschen Datenschutzrechts im Einklang mit europäischen Vorgaben wäre sachgerecht • deren Vergütung entweder insgesamt mehr als 500.000 Euro jährlich beträgt oder •deren variable Vergütung 75.000 Euro sowie drei Viertel ihrer fixen Vergütung übersteigt oder •deren Vergütung mindestens so hoch ist wie die niedrigste auf der Führungsebene sowie Beschäftigte, die zu Risk Takern erklärt wurden. Auf diese Weise möchte die EBA eine europaweite Vereinheitlichung der Kriterien für die Definition von Risk Takern sicherstellen. Die Berücksichtigung des jeweiligen Risikoprofils eines Instituts soll weiterhin möglich bleiben. BESCHÄFTIGTENDATENSCHUTZ Gesetzgebungsvorhaben gescheitert Das Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes ist gescheitert. Nachdem das Bundesinnenministerium (BMI) im vergangenen Jahr mehrere Änderungsvorschläge vorgelegt hatte, die insbesondere erleichterte Ein- 20 | AGV Banken willigungsmöglichkeiten der betroffenen Arbeitnehmer und die Möglichkeit kollektiver Regelungen durch die Betriebsparteien und Konzernprivilegierungen vorsahen, stellte die Bundesregierung im Dezember 2012 klar, dass es im Wesentlichen bei ihrem bisherigen Entwurf bleiben solle. Fast alle Änderungsvorschläge der Berichterstatter im Laufe des Verfahrens blieben in den jüngsten von der Regierung vorgesehenen Formulierungen unberücksichtigt. Lediglich die überarbeiteten Regelungen zum Datenabgleich in § 32d Abs. 3 des Gesetzentwurfs zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG-E) nahmen die Anforderungen der Praxis weitgehend auf. Sie stellten klar, dass Datenabgleiche, die der Erfüllung gesetzlicher Kontrollpflichten dienen, auch datenschutzrechtlich zulässig seien. Die jüngste Fassung des Gesetzentwurfs sollte am 16. Januar 2013 im Innenausschuss des Bundestages beraten werden und im Februar in die zweite und dritte Lesung gehen. Beide Termine wurden ohne Begründung abgesagt – nach zehn Überarbeitungen des ursprünglichen Entwurfs ein beinahe einmaliges Geschehen in der Gesetzgebung. Angesichts der parallelen Entwicklungen im europäischen Datenschutzrecht, die auch den Arbeitnehmerdatenschutz in erheblicher Weise betreffen, erscheint es ohnehin sachgerecht, eine Novellierung des deutschen Datenschutzrechts im Einklang mit den europäischen Vorgaben zu planen. Es kann als sicher angesehen werden, dass die Novellierung des BDSG den Verband auch in den kommenden Jahren weiter beschäftigen wird. INITIATIVEN IM BEREICH GESUNDHEITSSCHUTZ Debatte über psychische Belastungen bei der Arbeit – Gefährdungsbeurteilung als Hebel für Ausweitung von Mitbestimmungsrechten Die Diskussion über die psychische Gesundheit am Arbeitsplatz reißt auch 2012/2013 nicht ab. Zweifellos hat sich die Arbeitswelt im Zuge der Globalisierung verändert. Die Auswirkungen mo- derner Arbeitsformen (wie etwa Projektarbeit, mobiles Arbeiten oder Telearbeit) sind jedoch wenig erforscht. Zu Unrecht werden diese oft mit dem arbeitswissenschaftlich neutralen Begriff „Entgrenzung“ (Auflösung der Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben) als überwiegend schädlich dargestellt. Tatsächlich stoßen sie bei den Beschäftigten angesichts des hohen Maßes an Selbststeuerung und Eigenverantwortung auf ein überwiegend positives Echo. Für das private Bankgewerbe zeigen etwa jüngste Erhebungen des AGV Banken, dass die Mitarbeiter mit den flexibelsten Arbeitszeiten überdurchschnittlich zufrieden und gesund sind. Auch ist der Eindruck nicht belegt, die moderne Arbeitswelt sei verantwortlich für den Anstieg der Diagnosen im Bereich psychische und Verhaltensstörungen, der in den vergangenen Jahren zu beobachten war. Vielmehr spricht viel dafür, dass psychische Störungen lange unterschätzt wurden und wir gerade eine Aufholjagd in der Diagnostik erleben: Aus ehemaligen Dunkelziffern werden so sichtbare und statistisch erfasste Fälle, ohne dass dies mit einer realen Zunahme psychischer Probleme verbunden sein muss. Ob eine psychische Erkrankung durch Belastungen am Arbeitsplatz entstanden ist, lässt sich zudem regelmäßig überhaupt nicht klar beurteilen. Ergänzung des Arbeitsschutzgesetzes mit Blick auf auf psychische Belastungen Im Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorgani sationsgesetz) ist vorgesehen, das Arbeitsschutzgesetz (AbSchG) um das Thema psychische Belastungen bei der Arbeit zu ergänzen. Damit soll klargestellt werden, dass Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen auch Gefährdungen der psychischen Gesundheit einbeziehen müssen. Abgesehen davon, dass dies auch heute schon ohne explizite Erwähnung vorgeschrieben ist, schafft die vorgeschlagene Ergänzung des Gesetzes keine Unterstützung für die Betriebe beim Umgang mit psychischen Belastungen und bei der Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen. Bundesrat schlägt Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastungen bei der Arbeit vor Der Bundesrat hat auf Initiative der Bundesländer Brandenburg, Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen am 3. Mai 2013 zudem den Entwurf einer Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastungen bei der Arbeit beschlossen, der nun- mehr der Bundesregierung zur Prüfung vorliegt. Unternehmen sollen danach verpflichtend ermitteln, ob und welche psychischen Belastungen am Arbeitsplatz auftreten, etwa durch die Arbeitsaufgabe, -mittel, -organisation, den Arbeitsrhythmus oder durch soziale Bedingungen. Die Verordnung benennt zudem betriebliche Gestaltungsmaßnahmen, die eine Gesundheitsgefährdung durch psychische Belastung verringern oder vermeiden sollen. Schon aufgrund der Vielzahl weiterer unbestimmter Rechtsbegriffe, die der VerordnungsEntwurf enthält, ist dieser nicht geeignet, Handlungssicherheit für die Betriebe herzustellen. Das für die Prüfung zuständige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) hat sich bisher ablehnend geäußert und den Inhalt des Entwurfs als nicht rechtlich regelbar bezeichnet. Verordnungs-Entwurf mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen schafft keine Handlungssicherheit Oppositionsfraktionen im Bundestag fordern „Anti-Stress-Verordnung“ Auch die Oppositionsfraktionen im Bundestag haben verschiedene Anträge zur Förderung der psychischen Gesundheit bei der Arbeit und zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit der Erwerbstätigen gestellt. Zentraler Punkt der Anträge der Oppositionsparteien ist der Erlass einer „Anti-StressVerordnung“ mit weitreichenden Anforderungen an die Arbeitsgestaltung und -organisation, mit einer Pflicht zur Gesundheitsförderung sowie einer deutlichen Ausweitung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, zum Beispiel hinsichtlich der freiwilligen Gesundheitsleistungen. Die Anträge sehen unter anderem eine Verlängerung der Entgeltfortzahlung um weitere sechs Wochen vor, wenn bei der Beantragung des Krankengeldes kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nachgewiesen werden kann. Zudem wird eine Ausweitung des BEM auf die Schlichtung von Mobbing-Fällen angestrebt. 21 | AGV Banken Arbeits- und Sozialrecht: Gesetzgebung Aus Sicht der Arbeitgeber besteht kein Bedarf an weiteren gesetzlichen Regelungen. Das geltende Arbeitsschutzrecht ist gut geeignet, um arbeitsbedingten Gefährdungen der psychischen Gesundheit entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber hat den Betriebsparteien im Arbeitsschutzgesetz bewusst Spielräume für Schutzmaßnahmen belassen, die an die betriebliche Situation angepasst sind. Ausweitung der Verordnung hätte für Arbeitgeber erhebliche negative Auswirkungen Privates Bankgewerbe zählt zu den Vorreitern im betrieblichen Gesundheitsschutz Das Kreditgewerbe ist seit vielen Jahren die Branche mit dem niedrigsten Krankenstand in Deutschland, auch die Diagnosehäufigkeit im Bereich psychische und Verhaltensstörungen liegt konstant unter dem Durchschnitt der Gesamtwirtschaft. Zugleich ist der Katalog betrieblicher Leistungen zum Gesundheitsschutz beträchtlich und wurde in den vergangenen Jahren kontinuierlich ergänzt: Im privaten Bankgewerbe profitieren vier von fünf Beschäftigten von umfangreichen Maßnahmen, die deutlich über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausreichen. Auch bei der Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen ist das private Bankgewerbe im Branchenvergleich Spitze. Maßnahmen zur Prävention und zur schnellen und kompetenten Hilfe bei psychischen Problemen stehen mittlerweile rund 70 Prozent der Beschäftigten zur Verfügung. Hier haben die Institute ihre Angebote erheblich ausgebaut: Mehrere große Häuser haben breit angelegte Programme zur Mitarbeiterberatung eingeführt. Dort stehen erfahrene Therapeuten und Psychologen telefonisch zur Verfügung und beraten die Bankmitarbeiter bei Problemen – unabhängig davon, ob deren Ursache im privaten Bereich liegt oder mit dem Job zu tun hat. Die von den Tarifpartnern 2010 unterzeichnete und 2012 bekräftigte Erklärung zum betrieblichen Gesundheitsschutz wird durch die Institute umgesetzt und gelebt. Gleichzeitig ermöglicht der AGV Banken seit 2010 einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch im Arbeitskreis „Gesundheitsschutz und Demografie“, der allen Mit gliedsinstituten offensteht. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner zusätzlichen Impulse zur 22 | AGV Banken Stärkung des betrieblichen Gesundheitsschutzes im privaten Bankgewerbe. Änderung der Arbeitsstättenverordnung: Ausweitung auf Telearbeitsplätze abzulehnen Das Bundesarbeitsministerium hat im April 2013 einen Referentenentwurf zur Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vorgelegt, der Ausweitungen gegenüber dem geltenden Recht vorsieht. Die Verordnung soll der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten dienen und macht zu diesem Zweck vor allem technische Vorgaben. Geregelt werden zum Beispiel Anforderungen an Arbeitsräume, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume, Beleuchtung, Belüftung und Raumtemperatur. Kritikwürdig ist insbesondere die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Tele arbeitsplätze. Dies hätte für die Arbeitgeber erhebliche finanzielle und organisatorische Auswirkungen zur Folge. Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt müsste jeden häuslichen Arbeitsplatz (etwa für Telearbeit) vor Ort – also in der Privatwohnung des Beschäftigten – besichtigen, um beurteilen zu können, ob der Arbeitsplatz im Sinne der ArbStättV eingerichtet ist. Unter Umständen müssten Änderungen hinsichtlich der Organisation oder baulichen Gestaltung (zum Beispiel Klimatisierung, Anpassung der Raumhöhe und -größe, Licht, Erneuerung von Elektroleitungen) in der Wohnung des Beschäftigten eingefordert werden. Auch ist denkbar, dass nach dem Arbeitsstättenrecht Veränderungen am Objekt vorgenommen werden müssten, die aufgrund eines bestehenden Mietverhältnisses aber nicht durchsetzbar wären. Auch stünde das Recht des Mitarbeiters auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer regelmäßigen Überprüfung der einzuhaltenden Vorschriften entgegen. Die geplante Ausweitung auf Telearbeitsplätze geht zudem über das europäische Recht hi naus. Die Definition der Arbeitsstätte in der EGArbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG enthält vielmehr einen direkten örtlichen Bezug zu dem Unternehmen bzw. zu dem Betrieb. Eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben ist in diesem Punkt dringend erforderlich. vergünstigten Beitragstragungsregelungen vor, von der sich der Beschäftigte allerdings befreien lassen kann (Opt-out-Modell). Es ist damit zu rechnen, dass Arbeitgeber Telearbeit angesichts der nur schwer erfüllbaren Vorgaben der geplanten Arbeitsstättenverordnung nicht wie im heutigen Maße unterstützen würden. Die Bemühungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie werden auf diese Weise konterkariert. Im Übrigen bleibt es bei der Kranken- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit. Lediglich für die Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag, der jedoch nicht zu einer Mitgliedschaft des geringfügig Beschäftigten in einer Krankenversicherung führt. Auch fehlt eine Begrenzung des Anwendungsbereichs der Arbeitsstättenverordnung in Bezug auf Bildschirmgeräte, wie sie in der geltenden Bildschirmarbeitsverordnung noch enthalten ist. Dort sind insbesondere „Bildschirmgeräte für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden“, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Die Regelungen machten komplexe Übergangsvorschriften notwendig, da sie ansonsten zu einem Ausschluss derjenigen Arbeitnehmer aus der Krankenversicherung geführt hätten, die bisher Einkommen von mehr als 400 Euro, aber weniger als 450 Euro erzielt haben und nach altem Recht gesetzlich krankenversichert waren. SENKUNG RENTENVERSICHERUNGSBEITRAG Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze und Einführung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung Am 1. Januar 2013 ist das Gesetz zur Änderung der geringfügigen Beschäftigung in Kraft getreten. Mit den Neuregelungen wurden nicht nur die Entgeltgrenzen für Minijobs (geringfügige Beschäftigung) von 400 auf 450 Euro und für die so genannten Midijobs in der Gleitzone (gestaffelter Anstieg des Beitragstragungsanteils Beschäftigter zur Sozialversicherung) von 800 auf 850 Euro angehoben, es wurde außerdem die grundsätzliche Rentenversicherungspflicht auch für geringfügig Beschäftigte eingeführt. Niedrigster Beitragssatz seit 1995 – weitere Absenkung zu erwarten Zum 1. Januar wurde der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung zum zweiten Mal in Folge – in diesem Fall von 19,6 auf 18,9 Prozent – gesenkt. Die Nachhaltigkeitsrücklage (früher Schwankungsreserve), in der die Überschüsse der Rentenversicherung zusammengefasst werden, hatte Ende des Jahres 2012 eine Höhe von 29,5 Milliarden Euro oder 1,7 Monatsausgaben erreicht. Nach den Vermögensregelungen des Rentenrechts soll die Nachhaltigkeitsrücklage zwischen 20 und 150 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe betragen, bei Über- oder Unterschreitungen dieser Grenzwerte soll der Beitragssatz angepasst werden. Während nach altem Recht Arbeitnehmer in Minijobs die Wahlmöglichkeit hatten, durch einen geringen Beitragsanteil von 3,9 Prozentpunkten Anwartschaften in der Rentenversicherung zu erwerben (in Form eines Opt-In-Modells), sehen die neuen Regelungen eine Rentenversicherungspflicht für alle Arbeitnehmer zu den gleichen Angesichts der anhaltend guten Arbeitsmarktlage wird bereits jetzt eine weitere Absenkung des Beitragssatzes zum Januar 2014 diskutiert. Die Nachhaltigkeitsrücklage ist schon jetzt wieder auf 160 Prozent angewachsen, so dass im nächsten Jahr mit einem Beitragssatz von 18,6 bis 18,7 Prozent gerechnet werden kann. GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Weitere Senkung des Beitragssatzes für 2014 im Gespräch 23 | AGV Banken Arbeits- und Sozialrecht: Rechtsprechung Neues zu Urlaub und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes bleiben prägend für das deutsche Arbeitsrecht. Das Bundesarbeitsgericht stellt in mehreren Entscheidungen die Bedeutung datenschutzrechtlicher Wertungen heraus. INDIVIDUALARBEITSRECHT Keine Quotierung bei Urlaub, der während Vollbeschäftigung nicht genommen wurde EuGH verbietet Quotierung erworbener Urlaubsansprüche beim Wechsel von Voll- zu Teilzeit Der Europäische Gerichtshof hat sich nach seiner „Tirol“-Entscheidung (vom 20. April 2010 – C 486/08) erneut mit der Frage nach der Berechnung des Urlaubs bei Arbeitszeitveränderungen befasst. Nach einem Wechsel von Voll- in Teilzeitbeschäftigung war zwischen den Parteien streitig, wie mit den in der Vollzeitphase erworbenen, aber wegen eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots noch nicht genommenen Urlaubsansprüchen umzugehen ist. Der Arbeitgeber passte die Zahl der noch zu gewährenden Urlaubstage entsprechend der auf drei Tage pro Woche verminderten Arbeitszeit an, um zu verhindern, dass ein Urlaubsanspruch von mehr als sechs Wochen entsteht. Dies entspricht der bisher anerkannten Praxis in Deutschland, bei weniger Wochenarbeitstagen den Resturlaubsanspruch entsprechend zu kürzen. Das Arbeitsgericht Nienburg legte dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vor, ob eine solche Quotierung mit einschlägigem Unionsrecht vereinbar sei. Der EuGH hat dies mit Beschluss vom 13. Juni 2013 (C-415/12) verneint. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/ EG stehe nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegen. Damit darf ein Anspruch auf Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung erworben hat und noch nicht verbrauchen konnte, nicht gemindert werden, wenn dieser Arbeitnehmer nicht die 24 | AGV Banken Möglichkeit hatte, seinen Urlaub vor seiner Arbeitszeitänderung zu realisieren. Der EuGH sieht auch darin eine unzulässige Reduzierung des Urlaubsanspruchs, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nur noch mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann (zum Beispiel Teilzeit durch Reduzierung der Stundenzahl pro Tag). Der Pro-rata-temporis-Grundsatz dürfe zwar auf die Gewährung des Jahresurlaubs für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung angewendet werden. Hier sei die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Hingegen könne dieser Grundsatz nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde. Eine Quotierung scheidet aber auch nach der vorliegenden Entscheidung des EuGH nur bei Urlaub aus, der während der Phase der Vollzeitbeschäftigung nicht genommen werden konnte. BAG: Kein Anspruch auf Zeugnis mit Dank und guten Wünschen Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2012 (9 AZR 227/11) entschieden, dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet ist, ein Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Zwar sind Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, nach Ansicht des Gerichts nicht „beurteilungsneutral“, sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Dies führt aber nur dazu, dass der Arbeitnehmer die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel verlangen kann, wenn er mit der vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Formulierung nicht einverstanden ist. nals“ mit „junge(r) Fachmann/-frau“. Damit habe der Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht, dass er nicht nur Bewerber ansprechen wollte, die gerade ihren Hochschulabschluss geschafft haben und demnach noch keine oder wenig Berufserfahrung haben. Neben fehlender Berufserfahrung sollten die Bewerber auch noch „jung“ sein. Der Arbeitnehmer hat dagegen keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte Dankesformel. Im Streitfall verlangte der Kläger erfolglos die Aufnahme des folgenden Satzes: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“ Die Entscheidung des BAG überzeugt nicht. Der Begriff „Young Professionals“ muss entgegen der Annahme des BAG nicht zwingend bedeuten, dass ein jüngerer Mitarbeiter gesucht wird. Mit diesem Anglizismus wird vielmehr eine Person umschrieben, die ihre Ausbildung kürzlich beendet und noch keine einschlägige Berufserfahrung hat. Eine konkrete Altersgrenze muss damit nicht verbunden sein. Arbeitgeber kann Attest schon am ersten Krankheitstag verlangen Das BAG hat mit Urteil vom 14. November 2012 (5 AZR 886/11) eine in der Literatur umstrittene Frage geklärt: Ein Arbeitgeber kann nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bereits am ersten Tag der Erkrankung eines Arbeitnehmers eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen, ohne dass daran besondere Voraussetzungen geknüpft sind. Kritikwürdig ist zudem, dass das BAG die Ernsthaftigkeit der Bewerbung nicht intensiver in Frage gestellt hat. Es erscheint doch sehr fraglich, ob ein Rechtsanwalt, der sich nach mehrjähriger Erfahrung in seinem Beruf auf eine Traineestelle für Hochschulabsolventen bewirbt, ernsthaft an dieser Stelle und nicht allein an einer möglichen Entschädigung interessiert ist. Die Entscheidung des Arbeitgebers steht nach Ansicht des Fünften Senats in dessen „nicht gebundenem Ermessen“. Weder muss der Arbeitgeber sein Verlangen begründen, noch muss gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht bestehen, dass dieser in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht hat. BAG sieht in Begriff „Young Professional“ Indiz für Altersdiskriminierung Die Ausschreibung einer Traineestelle, die sich an „Hochschulabsolventen/Young Professionals“ und „Berufsanfänger“ richtet, kann ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters begründen. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 24. Januar 2013 (8 AZR 429/11) zugunsten eines 36-jährigen Bewerbers mit mehrjähriger Berufserfahrung fest, der nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Der Achte Senat übersetzt die so vom Arbeitgeber verwendete Formulierung „Young Professio- Begriff „Young Professionals“ ist nicht mit konkreter Altersgrenze verbunden Auch hat der Achte Senat nicht berücksichtigt, dass der Bewerber vermutlich auch bei diskriminierungsfreiem Alternativverhalten hätte abgelehnt werden können, da er bereits kein Berufsanfänger mehr war und damit entsprechend dem Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung für die Stelle nicht geeignet war. Der Sechste Senat des BAG hat in vergleichbarer Weise kürzlich entschieden, dass sich nur derjenige auf eine diskriminierende Regelung berufen kann, der von ihr betroffen ist (BAG, Urteil vom 15. November 2012 – 6 AZR 359/11). Andererseits ist hervorzuheben, dass Beschränkungen von Traineeprogrammen auf Hochschulabsolventen und Berufsanfänger weiter möglich sind und entsprechend ausgeschrieben werden können. Im Rahmen einer solchen Ausschreibung sollte allerdings darauf geachtet werden, dass das Alter regelmäßig keine Rolle für die Besetzung der Stelle spielt. Die Begriffe „Hochschulabsolvent“ und „Berufsanfänger“ stellen dabei als Begrifflichkeiten keine Diskriminierung Beschränkungen von Traineeprogrammen auf Hochschulabsolventen und Berufsanfänger weiter möglich 25 | AGV Banken Arbeits- und Sozialrecht: Rechtsprechung dar und eröffnen nach Einschätzung des AGV Banken auch keine entsprechende Indizwirkung. Das BAG weist in seinen Entscheidungsgründen selbst darauf hin, dass diese Kriterien auch für Bewerber erfüllbar sind, die ihren Abschluss erst im vorgerückten Alter abgelegt haben. BAG verneint Auskunftsanspruch abgelehnter Stellenbewerber Abgelehnte Bewerber haben grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber in der Frage, ob und aufgrund welcher Kriterien ein anderer Bewerber eingestellt wurde. Das gilt auch dann, wenn der Bewerber die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Dies hat das BAG mit Rückendeckung durch den EuGH nunmehr festgestellt (Urteil vom 25. April 2013, 8 AZR 287/08). Abgelehnter Bewerber muss Indizien nachweisen, dass Benachteiligung vorliegt Das deutsche Recht, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), enthält weder einen Auskunftsanspruch noch gibt es einen allgemeinen Anspruch darauf, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden. § 22 AGG regelt die Darlegungs- und Beweislast vielmehr abschließend: Danach muss der abgelehnte Bewerber Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen. Es reicht nicht aus, pauschal eine Benachteiligung zu behaupten und sich dabei alleine darauf zu berufen, dass man als Bewerber eines oder mehrere Merkmale des § 1 AGG erfülle. Erst wenn der Beweis konkreter Indizien gelingt, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das AGG vorliegt. Auch das Gemeinschaftsrecht enthält nach Ansicht des EuGH (Urteil vom 19. April 2012 – C 415/10) keinen solchen allgemeinen Auskunftsanspruch. Die Verweigerung einer Auskunft allein kann deshalb auch nicht als Indiz für eine Benachteiligung gewertet werden. Erst wenn weitere Indizien vorliegen, kann sich die Auskunftsverweigerung als Teil einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall zum Nachteil auswirken. Es besteht daher keine Notwendigkeit, Absageschreiben zu begründen. Keinesfalls sollten persönliche Daten anderer Bewerber herausgegeben werden. Dies ist mit dem Bundesdaten- 26 | AGV Banken schutzgesetz (BDSG) nicht zu vereinbaren. Auch von der Herausgabe in anonymisierter Form ist abzuraten, da Personen im Internet anhand ihrer Qualifikationen regelmäßig identifizierbar sind. Allenfalls in Ausnahmefällen und auch erst, nachdem Bewerber/innen – unter Umständen nach Aufforderung – Indizien genannt haben, aus denen sich eine Benachteiligung ergeben könnte, kann es geboten sein, Hinweise allgemein gehaltener Art zum Ablauf des Bewerbungsverfahrens herauszugeben. Dies sollte auf Basis der empfohlenen Dokumentation der Kriterien für die Auswahlentscheidung und des Bewerbungsvorgangs selbst geschehen. Es bleibt auch in diesem Fall dabei, dass private Arbeitgeber in ihrer Entscheidung frei sind, zum Beispiel auch einen weniger qualifizierten Bewerber einzustellen und Kriterien wie etwa die Persönlichkeit und Ausstrahlung eines Bewerbers zu berücksichtigen. Verzicht auf Urlaubsabgeltung jetzt möglich Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer auf seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung verzichten. In einem Streitfall hatten die Parteien vor Gericht einen Vergleich geschlossen, der das Arbeitsverhältnis beendete, die Zahlung einer Abfindung vorsah und eine (typische) Erledigungsklausel enthielt. Danach sollten mit Erfüllung des Vergleichs alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14. Mai 2013 (9 AZR 844/11) entschieden, dass eine derartige Erledigungsklausel auch eventuell vorhandene Urlaubsabgeltungsansprüche erfasst. Zwar könne gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BurlG von der Regelung in § 7 Abs. 4 BurlG – danach ist Urlaub dann abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann – nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Diese Regelung hindere aber nur solche Abreden, die bereits das Entstehen von Abgeltungsansprüchen ausschließen. Habe der Arbeitnehmer dagegen die Möglichkeit gehabt, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen, dies jedoch nicht getan, sei ein Verzicht hierauf möglich. Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachungen, aber keine Abkehr von „Emmely“ Die verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz zur Aufdeckung von Straftaten oder erheblich vertragswidrigem Verhalten von Arbeitnehmern kann zulässig sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 21. Juni 2012 (2 AZR 153/11) in einem Fall entschieden, in dem ein Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates eine verdeckte Videoüberwachungseinrichtung installiert hatte, um Differenzen bei Warenbeständen aufzuklären. Bei Auswertung der Überwachungsvideos wurde festgestellt, dass eine Arbeitnehmerin in zwei Fällen jeweils eine Schachtel Zigaretten an sich genommen hatte. Der entschiedene Fall beleuchtet zwei rechtlich relevante Aspekte: die kündigungsschutzrechtliche und die datenschutzrechtliche Dimension. Das Gericht hat, ähnlich wie in der „Emmely“Entscheidung aus dem Jahr 2010, zunächst festgestellt, dass Straftaten gegen das Vermögen des Arbeitgebers unabhängig von der Höhe des Schadens oder des Wertes einer entwendeten Sache grundsätzlich schwerwiegende Pflichtverletzungen sind – und damit an sich geeignete Gründe für eine fristlose Kündigung. In diesen Fällen ist das Vertrauen regelmäßig objektiv erschüttert, eine Wiederherstellung des Vertrauens ist insbesondere durch ein auf Heimlichkeit angelegtes Verhalten des Arbeitnehmers nicht zu erwarten. Das Landesarbeitsgericht Köln war in der Vorinstanz jedoch der Emmely-Argumentation des BAG gefolgt, nach der ein geringer Schaden bei einer langen beanstandungsfreien Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Beachtung des Ultima-Ratio-Prinzips zu einer Unverhältnismäßigkeit der Kündigung führe. Das Bundesarbeitsgericht hat im Wesentlichen die datenschutzrechtliche Relevanz des Falles beleuchtet und festgestellt, dass Beweismaterial, das durch verdeckte Videoüberwachungen gewonnen wurde, prozessual nur dann verwertet werden könne, wenn das Aufdeckungsinteresse des Arbeitgebers den Schutz des informationel- len Selbstbestimmungsrechts des Arbeitnehmers überwiege. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder schweren Verfehlung vorliege, weniger einschneidende Mittel ergebnislos ausgeschöpft wurden und damit die Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel zu Aufklärung sei. Der Straftatverdacht müsse sich zudem gegen einen räumlich oder funktional abgrenzbaren Kreis der Arbeitnehmer richten, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse bei der Beurteilung stets beachtet werden. Videoaufnahmen nur prozessverwertbar, wenn Aufdeckungsinteresse das Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers überwiegt Auch aus einer unterlassenen Kennzeichnung einer Videoüberwachung, die nach § 6b BDSG notwendig ist, folgt nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot. Die Kennzeichnung ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwachung. Bei einer verfassungskonformen Auslegung ist eine verdeckte Überwachung in Einzelfällen auch in öffentlichen Räumen möglich. Der Arbeitgeber hat die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten (§ 87 Abs. 1. Nr. 6 BetrVG). Aus der Ausübung der Mitbestimmungsrechte allein folgt aber nicht, dass eine Überwachung automatisch zulässig ist. Auch bei Zustimmung des Betriebsrates zu einer Video überwachung müssen die datenschutzrechtlichen Rechtfertigungsgründe vorliegen. Das Gericht hat offengelassen, ob eine unterlassene oder fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrates zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Ein Wermutstropfen bleibt bei dieser Entscheidung, dass sie einen Sachverhalt betrifft, der vor dem 1. September 2009 liegt. Ob eine Beurteilung nach dem heute geltenden Datenschutzrecht (§ 32 Abs. 1 S. 2 BDSG) anders verlaufen wäre, lässt das BAG ausdrücklich offen. Fragen nach eingestellten straf rechtlichen Ermittlungsverfahren nur bei berechtigtem Interesse zulässig Bei unspezifischen Fragen nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Bewerbungsverfahren besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Informationsbeschaffung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 15. November 2012 (6 AZR 339/11) entschieden. Ein Lehrer hatte in einem 27 | AGV Banken Arbeits- und Sozialrecht: Rechtsprechung Leiharbeitnehmer dürfen Betriebsrat wählen, sind aber selbst nicht wählbar Bewerbungsverfahren die Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren gegen ihn verneint. Nach der Einstellung des Arbeitnehmers hatte der Arbeitgeber durch einen anonymen Hinweis erfahren, dass in der Vergangenheit gegen den Arbeitnehmer in sieben Fällen ermittelt wurde, die Ermittlungen aber ohne Ergebnis eingestellt worden seien. Das Gericht hat entschieden, dass eine Kündigung, die sich auf die wahrheitswidrige Beantwortung dieser Frage stützt, nach § 138 BGB sittenwidrig und damit unwirksam ist. Aus der Wertung des Bundeszentralregistergesetzes (§ 53 BZRG), nach dem nur Verurteilungen zu offenbaren sind, müsse folgen, dass unspezifische Fragen nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren für die Begründung oder Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich sind. Ohne richterlichen Schuldspruch gilt die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK), und der Arbeitnehmer darf sich als nicht vorbestraft bezeichnen. Fragen nach eingestellten Ermittlungsverfahren können aber dann zulässig sein, wenn der künftige Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Fragen bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses hat. Hierbei darf das Interesse des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung seiner Daten das Interesse des Arbeitgebers an der Erhebung dieser Daten nicht überwiegen. Offengelassen hat das BAG, wie Sachverhalte zu beurteilen sind, in denen nach laufenden Ermittlungsverfahren gefragt wird. Bei einem laufenden Verfahren sei nämlich noch ungewiss, ob dem Arbeitnehmer das „Verschweigensrecht“ nach dem Bundeszentralregistergesetz zustehe, da der Ausgang der Ermittlungen gerade noch nicht feststehe. Dauerhafte Aufspaltung in Stammbelegschaft und entliehene Belegschaft soll verhindert werden 28 | AGV Banken BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats zu berücksichtigen Leiharbeitnehmer zählen bei den für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb künftig mit. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. März 2013 (7 ABR 69/11) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach es bei der Zahl der in einem Entleiherbetrieb zu wählenden Betriebsratsmitglieder nicht auf Leiharbeitnehmer ankommt. Beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig Leiharbeitnehmer, müssen diese berücksichtigt werden, wenn die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder festgelegt wird. Selbst wählen dürfen Leiharbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 7 Satz 2 BetrVG. Wählbar sind Leiharbeitnehmer aber nicht, wie § 14 Abs. 2 AÜG eindeutig normiert. Die neue Rechtsprechung des BAG ist bei den im nächsten Jahr anstehenden Betriebsratswahlen zu berücksichtigen. Bei nicht nur vorübergehendem Einsatz von Leiharbeitnehmern kann Betriebsrat Zustimmung verweigern Der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann er seine Zustimmung zur Einstellung des Leih arbeitnehmers unter anderem dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Ein Gesetz im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, der vorschreibt, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“ erfolgt. Nach Ansicht des BAG (Beschluss vom 10. Juli 2013 – 7 ABR 91/11) enthält diese Bestimmung nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Sie diene zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum anderen solle sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs könne daher seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen. Eine verlässliche Definition des Begriffs „vorübergehend“ ist in den Gründen des Beschlusses, der bisher nur als Presseerklärung vorliegt, nicht zu erwarten, da im Streitfall der Arbeitgeber beabsichtigte, die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Das ist jedenfalls nicht mehr „vorübergehend“. Bundesarbeitsgericht billigt erneut gekürzte Sozialplan-Abfindungen für rentennahe Arbeitnehmer Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von Sozialplanleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer unmittelbar oder in wenigen Jahren eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Das verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungs grundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) und das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union. Die Berechnung von geringeren Sozialplanabfindungen rentennaher Angestellter aufgrund von Sonderformeln ist selbst dann zulässig, wenn auf den vorzeitigen Renteneintritt, der regelmäßig mit Abschlägen verbunden ist, abgestellt wird. So entschied das BAG mit Urteil vom 26. März 2013 (1 AZR 813/11). In Frage stand ein Sozialplan, der für die Berechnung der Abfindung das zuvor bezogene Arbeitsentgelt, die Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter heranzog (Standardformel). Diese Standardformel galt laut Sozialplan jedoch nicht für Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben. Diese erhielten als Abfindung lediglich einen 85-prozentigen Bruttolohnausgleich unter Anrechnung ihres Arbeitslosengeldes, und dies auch nur bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente. Der Erste Senat billigte diese Sozialplankürzung mit Verweis auf das geltende Recht. Nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG können die Betriebsparteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen, in der sie die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigen, oder auch Beschäftigte von den Leistungen des So- zialplans ausschließen, weil diese – gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld I – rentenberechtigt sind. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eröffnet, der es ihnen ermögliche, das Lebensalter als Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuziehen, um Verteilungsgerechtigkeit bei der Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung zu Gunsten der jüngeren Arbeitnehmer zu ermöglichen (so schon das BAG mit Urteil vom 23. März 2010 – 1 AZR 832/08). Das BAG stellt klar, dass § 10 Satz 3 Nr. 6 Fall 2 AGG auch den Fall erfasst, in dem die betroffenen älteren Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I rentenberechtigt sind, die Abfindung aber ausreichend bemessen ist, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die sie in der Zeit nach der Erfüllung ihres Arbeitslosengeldanspruchs bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente erleiden. Wegen der Überbrückungsfunktion einer Sozialplanabfindung sei es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren wirtschaftliche Nachteile, die bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehen, nach einer darauf bezogenen Berechnungsformel ausgleichen. Der EuGH hat bereits mit Urteil vom 6. Dezember 2012 (C – 152/11 „Odar“) die Vereinbarkeit dieser BAG-Rechtsprechung mit Unionsrecht bestätigt. Auch der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass die Minderung einer Abfindung, die aus Anlass einer betriebsbedingten Kündigung auf Grund eines Sozialplans gewährt wird, für rentennahe Jahrgänge grundsätzlich zulässig ist. Das BAG betont in seiner Entscheidung, dass die „Odar“-Entscheidung des EuGH dabei nicht zwingend dahingehend zu verstehen sei, dass die Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer immer mindestens die Hälfte einer nach der Standardformel berechneten Abfindung betragen müsse. EuGH bestätigt Vereinbarkeit der BAG-Rechtsprechung mit Unionsrecht Zu beachten ist weiterhin, dass der Bezugspunkt für die Berechnung der Abfindungs-Minderung 29 | AGV Banken Arbeits- und Sozialrecht: Rechtsprechung der frühestmögliche Rentenzugang (auch ein solcher mit Abschlägen) sein kann, nicht aber auf den Zeitpunkt der vorgezogenen Altersrente für Schwerbehinderte abgestellt werden darf. Vielmehr ist der frühestmögliche Rentenbezugszeitpunkt zugrunde zu legen, der für einen vergleichbaren nicht behinderten Arbeitnehmer einschlägig wäre (so der EuGH in der „Odar“Entscheidung). Eine Diskriminierung nach europäischen Rechtsvorschriften ist jedoch nicht gegeben, wenn die Minderung oder Deckelung des Sozialplananspruchs im Fall des Bezugs vorgezogener Altersrente nicht an Diskriminierungsmerkmale der Richtlinien anknüpft. Eine Beschränkung des Anspruchs ist danach zum Beispiel möglich, wenn der betroffene Arbeitnehmer nach deutschem Recht eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen könnte. ARBEITSRECHTSAUSSCHUSS Arbeitszeitthemen bei Beratung im Mittelpunkt Flexibilisierung der Arbeitszeit, BSG-Urteile zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und Arbeitnehmerdatenschutz als zentrale Themen Der Arbeitsrechtsausschuss des Verbandes tagte im Berichtszeitraum am 2. November 2012, am 8. März 2013 und am 14. Juni 2013. Diskussionsthemen im Berichtszeitraum waren die geplanten Gesetzesänderungen zum Datenschutzrecht auf nationaler und europäischer Ebene sowie die Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Fortentwicklung des Teilzeitrechts, durch mobile Arbeit und Kommunikationsmittel; darüber hinaus aktuelle Initiativen im Bereich psychische 30 | AGV Banken Gesundheit am Arbeitsplatz und ihre Auswirkungen auf die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Die Ausschussmitglieder haben zudem ihren regelmäßigen Austausch zum Stand der Umsetzung der Instituts-Vergütungsverordnung und der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung in den einzelnen Häusern fortgeführt und regelmäßig über laufende Prozesse und Einigungsstellen berichtet. Der Ausschuss wurde laufend über die aktuellen Tarifentwicklungen (Tarifverhandlungen und -gespräche), über die Arbeit der EBF-BCESA und die Aktivität im sektoralen sozialen Dialog informiert, ebenso über Urteile und Gesetzgebungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Manteltarifvertrag Banken und die Personalarbeit. ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE BERATUNG DER INSTITUTE Übertarifliche Zulagen, Arbeitszeitgestaltung und die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer als Beratungsschwerpunkte Häufig angefragte Themen aus den Personalabteilungen der Institute waren erneut die Ausgestaltung und Modifizierung von Altersteilzeit- und Vorruhestandsverträgen, die Einführung und Gestaltung von Langzeitkonten und Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer. Ein hohes Beratungsvolumen entfiel im Berichtszeitraum zudem auf Fragen zur aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BAG betreffend Teilzeit, Elternzeit und Urlaub. Ein weiterer Schwerpunkt der Beratung im Berichtszeitraum war die Flexibilisierung und Gestaltung von übertariflichen Zulagen. Europa Europa wächst an der Krise Staatsschuldenkrise, Herausforderungen bei der Sicherung der Währungs union, Jugendarbeitslosigkeit – Europa sucht und findet Antworten, damit das Ziel einer vertieften europäischen Integration nicht gefährdet wird. Ein Europa der Bürger wird nicht nur durch verbilligte Roaming-Tarife im Mobilfunk, sondern auch durch die Rolle der europäischen Sozialpartner im horizontalen und sektoralen Dialog erlebbar. Banken beteiligen sich auch auf diesem Wege aktiv an Lösungen, insbesondere auf den Gebieten Zugang zu Beschäftigung, lebenslanges Lernen und soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR). EUROPA AKTUELL Kroatien neues Mitglied, geplante Aufnahme der Beitrittsverhandlungen mit Serbien 2014, Fortsetzung der Gespräche mit der Türkei im Oktober 2013 Zehn Jahre nach Antragstellung und nach fast siebenjährigen Verhandlungen wurde Kroatien am 1. Juli 2013 als 28. Mitgliedstaat in die Europäische Union aufgenommen. Sofern Serbien seine Beziehungen zum Kosovo normalisiert, ist für den Jahresbeginn 2014 die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Serbien geplant. Angesichts aktueller innenpolitischer Vorgänge in der Türkei hat die EU beschlossen, ein neues Kapitel (Nr. 22 über Regionalpolitik) der Beitrittsverhandlungen erst im Oktober 2013 zu eröffnen. Ursprünglich sollte dies bereits auf einer Beitrittskonferenz Ende Juni in Luxemburg geschehen. Ein Abschluss der Beitrittsverhandlungen mit der Türkei ist nach derzeitiger politischer Lage nicht in nächster Zeit zu erwarten. Obwohl die Verhandlungen bereits im Oktober 2005 begannen, wurden erst 13 von 35 Kapiteln eröffnet. Neues Programm für Ausbildung und soziale Innovation, europäische Ausbildungsallianz gestartet Die Mitgliedstaaten werden in den Jahren 2014 bis 2020 insgesamt 815 Millionen Euro aus Europa zur Stärkung von Ausbildung und sozialer Innovation erhalten. 100 Millionen Euro sind reserviert für Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche. Am 2. Juli 2013 haben die EU-Kommission, die EU-Ratspräsidentschaft und die europäischen Sozialpartner die europäische Ausbildungsallianz in Leipzig ins Leben gerufen. Sie soll das Angebot an Ausbildungsmöglichkeiten in ganz Europa erweitern und deren Qualität verbessern. Außerdem verfolgt sie das Ziel, die Akzeptanz einer ausbildungsbasierten Form des Lernens zu erhöhen. Damit soll jungen Menschen ein reibungsloser Übergang von der Ausbildung ins Berufsleben ermöglicht werden. GESETZESINITIATIVEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION Reform der Pensionsfondsrichtlinie (Solvency II): Zwischenerfolg für die betriebliche Altersversorgung Die EU-Kommission hat eine Stellungnahme des zuständigen EU-Kommissars für Binnenmarkt und Dienstleistungen, Michel Barnier, veröffentlicht, in der die nächsten Schritte zur Überarbeitung der Pensionsfondsrichtlinie angekündigt werden. Danach wird die Kommission von der Übertragung der Solvency-II-Eigenmittelvorgaben auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge zunächst absehen, da hierfür noch „umfassendere Daten benötigt“ würden und Solvency II für die Versicherungswirtschaft noch nicht in Kraft getreten sei. Zunächst keine Eigenmittelvorgaben für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge 31 | AGV Banken Europa Die Kommission wird im Herbst einen Vorschlag für eine überarbeitete Pensionsfondsrichtlinie vorlegen, der sich auf die „Verbesserung der Governance und Transparenz“ (2. und 3. Säule der Solvency-II-Vorgaben) konzentrieren wird. Änderungen der Eigenmittelvorgaben (1. Säule der Solvency-II-Vorgaben) sind zunächst nicht geplant. In seiner Erklärung betont EU-Kommissar Barnier, dass er gleichwohl weiterhin Handlungsbedarf bezüglich der Eigenmittelvorgaben sehe. Es sei notwendig, hinsichtlich der Eigenmittelvorgaben „Wettbewerbsgleichheit“ zwischen unterschiedlichen Anbietern betrieblicher Altersversorgung zu garantieren. Die Ankündigung der EU-Kommission, zunächst nichts an den Eigenmittelvorgaben für die betriebliche Altersversorgung zu ändern, ist ein wichtiger Zwischenerfolg. Darauf hat auch der AGV Banken gemeinsam mit dem Tarifpartner Verdi auf europäischer und nationaler Ebene im Interesse der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung – insbesondere des BVV und dessen Versicherte – hingewirkt. Auswirkungsstudie belegt Gefahr der Überforderung von Arbeitnehmern und Unternehmen Die Gefahr der Überforderung von Arbeitnehmern und Unternehmen als Beitragszahler der betrieblichen Altersvorsorge durch eine Anwendung der Solvency-II-Eigenkapitalanforderungen wurde insbesondere im Herbst 2012 durch die Auswirkungsstudie QIS belegt, durchgeführt von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA). Danach wären zusätzliche Eigenmittel in bis zu dreistelliger Milliardenhöhe erforderlich. Auch das Europäische Parlament hat in seinem am 21. Mai 2013 vom Plenum angenommenen Initiativbericht zum Weißbuch Pensionen und Renten die Anwendung der Solvency-II-Eigenmittelvorgaben für die geplante Überarbeitung der Pensionsfondsrichtlinie abgelehnt. Es bleibt eine Aufgabe aller mit dieser Frage befassten Institutionen, die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen und diesen Weg der Alterssicherung von Belastungen frei zu halten. Das Thema ist noch nicht endgültig gelöst. 32 | AGV Banken Richtlinienvorschlag zur Offenlegung von nicht finanziellen Informationen Die EU-Kommission hat im April 2013 einen Richtlinienvorschlag zur Offenlegung nicht finanzieller Informationen und zu vielfältiger Besetzung (Diversity) vorgelegt. Mit diesem Vorschlag wird ein Vorhaben von Binnenmarktkommissar Michel Barnier umgesetzt, das seit Langem kontrovers diskutiert und von der Wirtschaft entschieden abgelehnt wird. Es geht um die verpflichtende Berichterstattung über nicht finanzielle Informationen und Angaben zu Diversity in den Unternehmensorganen. Ausgangspunkt ist eine geplante Änderung der Artikel 46 und 46a der Vierten Richtlinie vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG) und von Artikel 36 der Siebten Richtlinie vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (83/349/EWG – Vierte und Siebte Rechnungslegungsrichtlinie). In den Anwendungsbereich der vorgeschlagen Richtlinie fallen Unternehmen mit einer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von über 500 und einer Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder einem Nettoumsatzerlös von über 40 Millionen Euro. Nach dem Vorschlag der EU-Kommission müssen im Lagebericht nicht finanzielle Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte sowie zu Anti-Korruptions- und Bestechungsaspekten gemacht werden. Zu diesen Punkten müssen die betroffenen Gesellschaften ihre Unternehmenspolitik, Ergebnisse, mögliche Risiken und das Risikomanagement darlegen. Wenn ein Unternehmen keine Unternehmenspolitik in einem dieser Punkte eingeführt hat, dann muss es eine Erklärung hierfür abgeben. Erfolgt die Offenlegung von Informationen nicht finanzieller Art im Lagebericht auf Konzernebene, muss sie nicht von den zugehörigen Tochterunternehmen geleistet werden. In der Erklärung zur Unternehmensführung im Lagebericht soll nach dem Richtlinienvorschlag eine weitere Angabe zur vielfältigen Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen für bestimmte börsennotierte Gesell- schaften verpflichtend werden. Dabei müssen die Unternehmen zu ihrer Diversitätspolitik Angaben machen und dabei die Aspekte Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund abdecken. In der Erklärung müssen die Ziele der Diversitätspolitik, die Art und Weise der Umsetzung und die erzielten Ergebnisse offengelegt werden. Wenn das Unternehmen keine Diversitätspolitik eingeführt hat, dann muss dies stichhaltig begründet werden. Gesellschaftliches Engagement ist ein fester Bestandteil der Unternehmenskultur in Deutschland. Die umfangreichen Aktionen und Initiativen im Bereich Corporate Social Responsibility (CSR) der deutschen Unternehmen und insbesondere auch der Bankenbranche auf globaler, europäischer und nationaler Ebene sind konkreter Ausdruck dieses Verantwortungsbewusstseins. Die Unternehmen kommunizieren ihr gesellschaftliches Engagement in einer Art und Weise, wie es für ihre jeweils unternehmensspezifische Situation – je nach Branche, internationaler Verflechtung, Art der unternehmensinternen und -externen Interessengruppen – angemessen ist. Eine Einheitslösung gibt es weder für CSR-Maßnahmen selbst noch für die Berichterstattung darüber. Gerade weil die CSR-relevanten unternehmensspezifischen Situationen sehr unterschiedlich sind – an ein Bekleidungsunternehmen werden ganz andere gesellschaftliche Erwartungen gestellt als an eine Bank – und unterschiedliche CSR-Maßnahmen und CSR–Ansätze erfordern, benötigen die Unternehmen Spielraum, um selber festzulegen, ob und wie sie ihr gesellschaftliches Engagement kommunizieren. Die EU-Kommission verkennt mit ihrer Forderung zur Einführung einer gesetzlichen Berichtspflicht, dass es wegen der vielen und komplexen CSR-Praktiken auch zahlreiche Kommunika tionsmöglichkeiten, -ansätze und -methoden für Unternehmen gibt, die sich nicht in einen gesetzlichen Rahmen zwängen lassen. Vorschlag missachtet den Grundsatz der Freiwilligkeit im CSR-Bereich Die Europäische Kommission verkennt außerdem das Konzept von CSR als gesellschaftliches En- gagement von Unternehmen, das diese freiwillig über das gesetzliche Maß hinaus in den Bereichen Umwelt, Soziales und Wirtschaft weltweit in ihrem Umfeld für eine zukunftsfähige Gesellschaft leisten. Wenn dieses Verständnis durch die Richtlinie verworfen wird, dann zerstört dies das Vertrauen, das für die Motivation und Förderung freiwilliger Aktionen erforderlich ist. Aus einer Verpflichtung zur Veröffentlichung wird ein Handlungsdruck. Der Wesenskern der gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen ist aber die Freiwilligkeit ihres Engagements. Diese Position hat der AGV Banken in verschiedenen europäischen Gremien (auch bei der inhaltlichen Positionierung der Europäischen Bankenvereinigung EBF zu CSR) sowie in direkten Gesprächen mit der EU-Kommission durchgehend vertreten. Regelungsvorschläge der Kommission zu Streikrecht, Entsendung und Frauenquote Die Kommission hat darüber hinaus eine Reihe weiterer Vorschläge vorgelegt: für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (so genannte Monti-II-Verordnung), für eine Verordnung des Rats über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit (so genannte Durchsetzungsrichtlinie) sowie einen Richtlinienvorschlag für eine Frauenquote. Unternehmen kommunizieren gesellschaftliches Engagement so, wie es für ihre Situation angemessen ist Regelungsvorschlag der Kommission zu Streikrecht zurückgezogen Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in den Rechtssachen „Viking“, „Laval“, „Rüffert“ und „Kommission/Luxemburg“ zu den Grundfreiheiten des Binnenmarkts und zur ArbeitnehmerEntsenderichtlinie Stellung genommen und klargestellt, dass die Ausübung sozialer Grundrechte, wie das Streikrecht, mit den wirtschaftlichen Grundfreiheiten des EG-Vertrags (insbesondere Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit) angemessen ausbalanciert werden muss. Gleichzeitig wurde damit in einem zentralen Be- 33 | AGV Banken Europa reich (Unternehmerfreiheit zur Standortverlagerung und zur Entsendung von Arbeitnehmern) Rechtsklarheit hergestellt, was aus Sicht der Unternehmen als Grundlage strategischer Überlegungen von besonderer Bedeutung ist. Angesichts heftiger Kritik an dieser Rechtsprechung seitens der Gewerkschaften und Teilen des Europäischen Parlaments sah sich die EUKommission veranlasst, Regelungsvorschläge vorzulegen. Diese so genannte Monti II-Verordnung wollte die wirtschaftlichen Freiheiten letztlich hinter das Streikrecht zurücktreten lassen, selbst wenn betont wurde, dass das Recht auf Kollektivmaßnahmen und die Dienstleistungsfreiheit gleichrangig seien. Der Vorschlag enthielt überdies einen neuen Warnmechanismus für grenzüberschreitende Arbeitskämpfe mit gravierenden Auswirkungen. Klarstellung des EuGH aus Arbeitgebersicht überfällig Aus Sicht der Arbeitgeber war die Klarstellung des EuGH jedoch überfällig, weil dies nicht nur allgemein die Entwicklung des Binnenmarkts fördert, sondern vor allem auch Beschäftigungschancen eröffnet und damit die soziale Dimen sion in Europa stärkt. Nachdem national mit Hilfe der BDA und europäisch mit Unterstützung von Businesseurope und der Europäischen Bankenvereinigung die ablehnende Haltung der Arbeitgeber zu den Vorschlägen verdeutlicht worden war und zwölf nationale Parlamente eine erfolgreiche Subsidiaritätsrüge gemäß Art. 6 des Subsidiaritätsprotokolls zum Lissabon-Vertrag gegen den Vorschlag erhoben hatten, zog die Kommission ihren Vorschlag im September 2012 zurück. Regelungsvorschlag der Kommission zu Entsendung auf Durchsetzungsfragen beschränkt Bei den Regulierungsplänen zur Entsendung von Arbeitnehmern erreichten die Arbeitgeber zwar keinen kompletten Rückzug, aber immerhin substanzielle Verbesserungen. Im Gegensatz zu ursprünglichen Überlegungen, die auf eine komplette Überarbeitung der Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie hinausliefen, beschränkt sich die Kommission nun darauf, die geltende Richtlinie besser durchzusetzen. 34 | AGV Banken Dabei ist unter anderem umstritten, ob der Katalog möglicher nationaler Kontrollmaßnahmen, mit dem die Einhaltung der Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie überprüft wird, abschließend oder offen in der Richtlinie geregelt werden soll (Art. 9 und 10 des Kommissionsvorschlags). Trotz der Differenzen im Rat hat die litauische Ratspräsidentschaft angekündigt, bis Oktober 2013 eine politische Einigung zu diesem Gesetzesvorhaben herbeiführen zu wollen. Regelungsvorschlag der Kommission zu Frauenquote schädlich Während die deutsche Wirtschaft zu Recht auf freiwillige Maßnahmen setzt, damit Frauen in Führungspositionen und in Aufsichtsgremien stärker vertreten sind (der Anteil der Frauen in Aufsichtsräten der DAX-30-Unternehmen auf Anteilseignerseite wurde innerhalb eines Jahres von 20 auf 34 erhöht), hat die Kommission am 14. November 2012 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, der in der EU heftig umstritten ist. Zwar zeichnet sich im EU-Parlament eine Mehrheit für eine verbindliche Frauenquote ab. Es gibt aber nach wie vor ein geteiltes Bild unter den Mitgliedstaaten. In einer gemeinsamen Erklärung am Rande der Ratssitzung vom 20./21. Juni 2013 haben sich zuletzt zehn EU-Mitgliedstaaten – darunter auch Deutschland – mit Blick auf das Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip gegen eine EU-Richtlinie ausgesprochen. Damit hat sich die Sperrminorität im Rat noch gefestigt. Die von der EU beanspruchte Rechtsetzungskompetenz aus Art. 157 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist äußerst zweifelhaft, da Maßnahmen der umgekehrten Diskriminierung (sachgrundlose Bevorzugung des bislang nicht ausreichend berücksichtigten Geschlechts) den Mitgliedstaaten vorbehalten sind (Art. 157 Abs. 4 AEUV). Zudem betrifft die Besetzung von Gesellschaftsorganen das Gesellschaftsrecht und nicht das Arbeitsrecht. Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission gilt für Aufsichtsräte aller börsennotierten Unternehmen, ausgenommen sind kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro bzw. einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Ausgenommen werden können auch Unternehmen mit weniger als 10 Prozent Frauen in der Gesamtbelegschaft. Es liegen allerdings bereits Änderungsanträge der zuständigen Ausschüsse des EU-Parlaments vor, die auf Ausweitung des Anwendungsbereichs auf börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen zielen und die Streichung der 10-Prozent-Ausnahme fordern. Polizei- und Justizbereich sowie eine Verordnung (unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten) für den privaten und sonstigen öffentlichen Bereich einschließlich Behörden etc. Das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht soll bis zum 1. Januar 2020 mindestens 40 Prozent der Aufsichtsratsposten innehaben. Börsennotierte Unternehmen der öffentlichen Hand sollen dieses Ziel bereits bis zum 1. Januar 2018 erreichen. Die verbindliche Vorgabe einer einheitlichen Quote für Aufsichtsräte auf EU-Ebene ändert jedoch nichts an den Ursachen für die Unterrepräsentanz von Frauen in Aufsichtsorganen oder in Führungspositionen. Es war jedoch erforderlich, in den Einzelheiten konkret auf Verbesserungen hinzuwirken, etwa bei der Möglichkeit, dass Arbeitnehmer oder Betriebs- und Tarifvertragsparteien wirksam in Datenerhebung und Datenverarbeitung einwilligen können. Außerdem war es nicht überzeugend, dass im Rahmen elektronischer Bewerbungsverfahren dem Arbeitgeber vielfach Daten aufgedrängt werden, die für eine Auswahlentscheidung schlicht nicht relevant sind, diese jedoch im Fall der Einstellung dann den strengen Regeln des Arbeitnehmerdatenschutzes unterfallen sollen. Hierzu zählen alle Daten, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht zwingend erforderlich sind, wie zum Beispiel Bewerberfotos oder Angaben über private Interessen. Nach dem Willen der Kommission sollen die Mitgliedstaaten den Unternehmen ein strukturiertes Auswahlverfahren vorschreiben, bei dem bei gleicher Qualifikation der Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts – in der Regel eine Frau – vorzuziehen ist. Als von den Mitgliedstaaten festzusetzende Sanktionsmöglichkeiten schlägt die Kommission Bußgelder sowie die Annullierung der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds vor. Ein verpflichtendes strukturiertes Auswahlverfahren verletzt jedoch die grundrechtlich geschützte Autonomie der Unternehmen zur Entscheidungsfindung und lässt grundrechtlichen Schutz der Anteilseigner bei der Besetzung außer Acht. Für Vorstände verlangt der Richtlinienvorschlag individuelle Selbstverpflichtungen von Unternehmen ohne fixe Quotenvorgaben. Datenschutznovellen Schon im Januar 2012 hat die Justiz-Kommissarin Viviane Reding ihre Pläne für eine Reform des europäischen Datenschutzes vorgestellt. Der Vorschlag umfasst zwei Gesetzesvorhaben: eine Richtlinie (Geltung nach Umsetzung durch die Mitgliedstaaten) für die Datenverarbeitung im Das für den Bereich auch des Arbeitnehmerdatenschutzes vorgesehene Instrument der Verordnung hat den Vorteil, dass auf diese Weise die Chance auf ein einheitliches Datenschutzniveau in ganz Europa besteht. Dies hätte gerade für grenzüberschreitend tätige Unternehmen einen erheblichen Vorteil. Außerdem war darauf hinzuweisen, dass die vorgesehenen Öffnungsmöglichkeiten für abweichende Länderregelungen kontraproduktiv sind, weil die vom EuGH konzipierte Idee eines einheitlichen Datenschutzniveaus in Europa damit nicht erreicht werden kann. Überdies sah der Entwurf eine Vielzahl von an die Kommission delegierten Rechtssetzungsmöglichkeiten vor, die ebenfalls abzulehnen sind. Gerade im Bereich des Datenschutzes sind Planbarkeit und Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung, was sich nicht mit zusätzlichen Möglichkeiten zu aktionistischer Rechtssetzung außerhalb der geregelten Normalverfahren verträgt. Verpflichtendes strukturiertes Auswahlverfahren verletzt Autonomie der Unternehmen Hier waren die EBF und auch das Banking Committe for European Social Affairs (BCESA) – das Verhandlungsorgan der privaten Banken für soziale Themen in der EU – intensiv und auch im Wege von Einzelgesprächen tätig. 35 | AGV Banken Europa HORIZONTALER SOZIALER DIALOG Prioritäten 2012 bis 2014 vorgestellt Die europäischen Sozialpartner (Businesseurope, European Association of Craft, Small and MediumSized Enterprises – UEAPME, European Centre of Employers and Enterprises providing Public Services – CEEP einerseits und der Europäische Gewerkschaftsbund – EGB andererseits) haben das Arbeitsprogramm des europäischen sozialen Dialogs für die Jahre 2012 bis 2014 beim dreigliedrigen Sozialgipfel unter der Überschrift „Sozialer Dialog als Schlüssel zu mehr Wachstum und Arbeit“ vorgestellt. Nach Scheitern der Verhandlungen zur Arbeitszeitrichtlinie ist Kommission gefragt Die Prioritäten der Sozialpartner sind •Analyse der Funktionsweise der Arbeitsmärkte in Europa •Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit •Gleichbehandlung von Männern und Frauen •Bildung und lebenslanges Lernen • Mobilität und Wirtschaftsmigration •bessere Umsetzung und Auswirkungen der Instrumente des sozialen Dialogs •Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartnerorganisationen in Mittel-, Ost- und Südeuropa und •wirtschaftliche und soziale Governance der EU. Besonders bedeutsam sind dabei die Themen Jugendarbeitslosigkeit und Beschäftigung, wobei keine Verhandlungsverpflichtung zu Rahmenvereinbarungen besteht. Es geht den Sozialpartnern des horizontalen Dialoges vielmehr um eine Analyse der Probleme und um die Entwicklung konkreter Maßnahmen zur Bewältigung der beschäftigungspolitischen Herausforderungen in den EU-Mitgliedstaaten. Verhandlungen zur Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie ohne Ergebnis beendet Seit 2001 bemühen sich Rat und Europäisches Parlament um eine Neufassung der Arbeitszeitrichtlinie. Dies scheiterte an unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten. Aus dem gleichen Grund wurden im Dezember 2012 auch die Verhandlungen der europäischen Sozialpartner zu diesem Thema ergebnislos beendet. Ziel der Sozialpartnerverhandlungen war es, eine Vereinbarung gemäß Art. 155 AEUV abzuschließen, 36 | AGV Banken die durch einen Beschluss des Rats in geltendes Recht umgesetzt werden sollte. Die Arbeitgeberseite machte ein Angebot, das auf eine rechtssichere und praxisgerechte Regelung zur Lösung des Problems gerichtet war, welches durch die Rechtsprechung des EuGH in den Fällen „Simap“ (2000) und „Jaeger“ (2003) für Teile der Praxis entstanden ist. Nach dieser Rechtsprechung ist Bereitschaftsdienst komplett als Arbeitszeit anzusehen. Der Lösungsvorschlag der Arbeitgeber sah in Übereinstimmung mit dem Kompromiss von Rat und Europäischem Parlament aus dem Jahr 2008 vor, dass der Bereitschaftsdienst neben Arbeitszeit und Ruhezeit als zusätzliche Zeitkategorie definiert wird, die aus aktiven (Arbeitszeit) und inaktiven Teilen besteht. Letztlich war jedoch der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) nach kontroversen internen Beratungen nicht in der Lage, auf das Verhandlungsangebot der Arbeitgeber zu reagieren und die Verhandlungen fortzuführen. Nach dem Scheitern der Verhandlungen ist es nun an der Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, die das Problem des Bereitschaftsdienstes lösen. SEKTORALER SOZIALER DIALOG (BANKEN) Förderung der Teilnahme neuer Mitgliedstaaten Die Sozialpartner haben im Rahmen des sektoralen sozialen Dialoges im Bankgewerbe das Projekt zur Förderung der Beteiligung neuer Mitgliedstaaten am sektoralen sozialen Dialog weiter vorangebracht. In diesem Rahmen fanden Arbeitsgruppentreffen in Zagreb, Bukarest und Sofia statt. Auf diesen Treffen wurden von Arbeitgebern und Gewerkschaften die Entwicklung der Gemeinsamen Erklärung zu lebenslangem Lernen vorgestellt und die Aspekte und Vereinbarungen über die Durchführung des sektoralen Dialoges im Bankgewerbe erläutert. In diesem Rahmen ist es gelungen, konkrete Zusagen zur Teilnahme am sektoralen Dialog von Arbeitgebern aus Kroatien und aus Rumänien zu erhalten. Die European Banking Federation (EBF) steht zudem in engem Kontakt mit dem Bankenverband in Bulgarien, um interessierten Personen eine Teilnahme an den Sitzungen des BCESA und den Gesprächen im sektoralen Dialog der Banken zu ermöglichen. Überarbeitung der Gemeinsamen Erklärung zu lebenslangem Lernen Im Rahmen dieses Projekts findet auch die Überarbeitung der Gemeinsamen Erklärung über lebenslanges Lernen statt. Nachdem diese Erklärung inzwischen zehn Jahre in Kraft ist, haben die Sozialpartner beschlossen, neue Erkenntnisse in die Erklärung einzuarbeiten. Hierzu gab es bereits Umfragen über die Aktivität in den beteiligten Ländern. Die Ergebnisse werden derzeit von einem externen Experten aufbereitet und dann den Sozialpartnern zu Gesprächen vorgelegt. Das Ergebnis dieser Gespräche wird von der Kommission in Form eines Leitfadens veröffentlicht, der in einer Abschlusskonferenz im Oktober 2013 vorgestellt und anschließend von den europäischen Sozialpartnern im Bankgewerbe an die nationalen Mitgliedsverbände zur Weiterleitung verteilt wird. Die Gewerkschaftsseite strebt an, dass ihre jeweiligen nationalen Mitglieder das Thema lebenslanges Lernen auf die Tagesordnung nationaler Sozialpartnergespräche setzen und dabei die auf europäischer Ebene gefundenen Ergebnisse berücksichtigen. Außerdem wird die Kommission eine Internetpräsenz der Sozialpartner zum Thema lebenslanges Lernen finanzieren, auf der mit Praxisbeispielen und näheren, aktuell gehaltenen Informationen interessierten Arbeitgebern und Beschäftigten Arbeitshilfen an die Hand gegeben werden sollen. Überarbeitung der Gemeinsamen Erklärung zu Corporate Social Responsibility Im Rahmen des Arbeitsprogramms 2013/2014 besprechen die Sozialpartner auch die Überarbeitung der gemeinsamen Erklärung über Corporate Social Responsibility (CSR). Die Sozialpartner werden die Ergebnisse der Arbeitsgruppe CSR bei der EBF berücksichtigen, die dieses Thema umfassend behandelt hat. Außerdem werden sie Gespräche führen, die auf den in der ursprünglichen Erklärung identifizierten Bereichen basieren, die über eine besondere Schnittstelle zu Arbeitsbeziehungen verfügen. Hier haben sich die Sozialpartner vorgenommen, die Erklärung zu CSR auf den aktuellen Stand zu bringen und dabei nicht nur die Entwicklungen der vergangenen Jahre abzubilden und Beispiele zu nennen, sondern auch den Rahmen für CSR als freiwillige Entscheidung des jeweiligen Unternehmens herauszustellen, der frei vom Regulierungsdruck europäischer oder nationaler Rechtsetzer bleiben soll. TREFFEN UND AKTIVITÄT DES BANKING COMMITTEE FOR EUROPEAN SOCIAL AFFAIRS (BCESA) Informationsaustausch und Gestaltungsmöglichkeiten im sektoralen Dialog im Vordergrund Die Mitglieder des BCESA begrüßen das Inte resse der Vertreter neuer Mitgliedstaaten an der Mitarbeit im BCESA und besonders auch im sektoralen Dialog auf europäischer Ebene. Besonders die sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten machen es nötig, dass der Kommission im Rahmen des sektoralen Dialoges diese Vielfalt der Arbeitsbeziehungen ständig vor Augen geführt wird. Im Bereich der Arbeitsbeziehungen ist Europa trotz der Anstrengungen der vergangenen Jahre noch weit von einer harmonisierten Einheit entfernt. Begrüßenswertes Interesse der neuen Mitgliedstaaten an Mitarbeit im BCESA Will man der Gefahr eines Europas mehrerer Geschwindigkeiten im Bereich der Arbeitsbeziehungen entgegentreten, spielen die Stimmen der neuen Mitgliedsstaaten und ihre Erfahrungen eine besondere Rolle. Diese in Europa vor den verschiedenen Institutionen und besonders vor der Kommission zu Gehör zu bringen, ist eine wichtige Aufgabe des BCESA. Das BCESA hat diese Rolle insbesondere übernommen in den Themenbereichen der Kommissionsinitiative zu CSR und im Rahmen der Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie. Hier hat das BCESA durch direkte Gespräche mit den zuständigen Parlamentariern die Bedenken des Bankgewerbes bei den Plänen zum Arbeitnehmerdatenschutz artikuliert und auf die Ungereimtheiten der Vorschläge hingewiesen. 37 | AGV Banken Berufsbildung Ausbildungsplatzangebot höher als Bewerberzahl – Ausbildungsquote im Bankgewerbe stabil Im Jahr 2012 wurden in der deutschen Wirtschaft – entsprechend der sinkenden Bewerberzahl – weniger Ausbildungsverträge abgeschlossen als im Vorjahr. Allerdings überstieg die Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze erneut die Zahl der Bewerber. Das private Bankgewerbe bildet unverändert nach Bedarf aus, die Ausbildungsquote bleibt stabil. AUSBILDUNGSSITUATION IN DER GESAMTWIRTSCHAFT 2012/2013 Betriebliche Berufsausbildung auf stabilem Niveau Zu Beginn des Ausbildungsjahres am 30. September 2012 wurden 551.271 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gemeldet (Vorjahr: 570.100). Der verhältnismäßig starke Rückgang um 3,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr resultiert vor allem aus dem sehr starken Rückgang der außerbetrieblichen Ausbildungsverträge (minus 15 Prozent). Der Rückgang der abgeschlossenen betrieblichen Ausbildungsverträge um 2,5 Prozent entspricht ungefähr der insgesamt sinkenden Bewerberzahl (minus 2,4 Prozent). Erneut deutlich mehr unbesetzte Ausbildungsstellen als Bewerber In den alten Bundesländern wurden insgesamt 472.368 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen (minus 2,6 Prozent), während es in den neuen Bundesländern 78.903 Ausbildungsverträge waren (minus 6,6 Prozent). Im Vergleich zum Vorjahr mit einem Rückgang von 7,8 Prozent hat sich diese Tendenz in Ostdeutschland leicht abgeschwächt. Außerdem war für den Rückgang im Jahr 2012 – anders als in den Vorjahren – vor allem die stark rückläufige Zahl außerbetrieblicher (also öffentlich geförderter) Ausbildungsstellen verantwortlich (minus 29,2 Prozent). Das betriebliche Ausbildungsplatzangebot blieb dagegen stabil. Anders als im Vorjahr ist die Zahl der bundesweit gemeldeten Ausbildungsplatzbewerber zum 30. September 2012 gestiegen, und zwar um 38 | AGV Banken 3,1 Prozent auf 559.900. Der Anstieg der Bewerberzahlen – trotz gegenläufiger demografischer Entwicklung – war auch im Jahr 2012 wieder durch die doppelten Abiturjahrgänge (G 8) in den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Brandenburg und Teilen Hessens begründet. Besonders stark war daher auch der Anstieg der Bewerberzahlen in Westdeutschland, der mit 15 Prozent auf 467.000 deutlich über dem Vorjahr lag, während in den neuen Bundesländern annähernd stabile Bewerberzahlen (plus 2 Prozent, gesamt 92.000 Bewerber) zu verzeichnen waren. Trotz des verhältnismäßig hohen Anstiegs der Bewerberzahlen gab es, wie auch schon in den Vorjahren, im September 2012 deutlich mehr unbesetzte Ausbildungsstellen als Ausbildungsplatzbewerber. 15.700 Bewerbern standen noch 33.000 unbesetzte Ausbildungsstellen gegenüber. Damit ergibt sich eine Differenz von 17.600 (Vorjahr: 18.500). Bis zum Ende der Nachvermittlungsperiode im Januar 2013 verringerte sich die Zahl der noch unversorgten Bewerber um 8.000. Den 7.600 noch unversorgten Bewerbern standen noch 3.400 unbesetzte betriebliche Ausbildungsstellen und mehr als 10.000 Plätze für Einstiegsqualifizierungen gegenüber. Ausblick 2013: Ausbildungsplatzsituation ausgeglichen Bis Mai 2013 wurden 465.000 Ausbildungsplatzbewerber gemeldet. Diese Zahl ist ist im Vergleich zum Vorjahresmonat nur leicht rückläufig (minus 1,2 Prozent). Die Zahl der gemeldeten betrieb- Parallele Entwicklung in West- und Ostdeutschland 08 Ausbildungsmarkt 2012/2013 (jeweils im Mai, Veränderungen gegenüber dem Vorjahr in %) gemeldete Bewerber gemeldete betriebliche Stellen 2012 2013 2012 2013 Westdeutschland +4,2 –1,1 +5,7 –1,0 Ostdeutschland +3,6 –2,6 +3,7 –4,0 Quelle: Bundesagentur für Arbeit lichen Ausbildungsplätze nahm korrespondierend zur Bewerberanzahl um 1,4 Prozent ab (auf 431.000). Beim Rückgang der Bewerberzahlen ist, wie auch schon im Jahr 2012, kaum noch ein Unterschied zwischen West- und Ostdeutschland zu erkennen (West: minus 1,1/Ost: minus 2,6 Prozent). Etwas stärker ausgeprägt ist der Unterschied bei den betrieblichen Ausbildungsplät08 zen (West: minus 1, Ost: minus 4 Prozent). Im Mai 2013 standen 218.000 unversorgten Bewerbern 208.000 noch unbesetzte Ausbildungsstellen gegenüber. Die StellenBewerber-Relation ist zu diesem Stichtag damit etwas schlechter als im Vorjahr und beträgt 09 0,95. Ausbildungspakt 2013: Zusagen übererfüllt Der Ausbildungspakt hat auch im Jahr 2012 die gesetzten Ziele übererfüllt: 2012 wurden 69.100 neue Ausbildungsplätze eingeworben (Zusage: 60.000). Bei den neuen Ausbildungsbetrieben lagen die Zahlen ebenfalls deutlich über dem anvisierten Ziel von 30.000: Im Jahr 2012 wurden letztlich 41.600 neue Betriebe für Ausbildung gewonnen. Die Bilanz des Ausbildungspaktes ist damit auch im achten Jahr seines Bestehens durchgehend positiv. Dies spiegelt sich auch in der Entwicklung der Aus10 bildungsverträge wider. Qualitativ haben sich die Paktpartner das Ziel gesetzt, die Potenziale aller Jugendlichen für die duale Berufsausbildung zu erschließen und zu fördern: •In der Initiative Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss werden Potenzialanalyse, Berufsorientierung und Berufseinstiegsbegleitung aufeinander abgestimmt und verzahnt. Stärken und Schwächen von Schülern werden in den Vorabgangsklassen in Potenzialanalysen identifiziert, und der Übergang in die Ausbildung kann durch Berufseinstiegsbegleiter unterstützt werden. •Es gibt weniger so genannte Altbewerber: Die Zahl der Bewerber um einen Ausbildungsplatz, die die Schule bereits vor einem Jahr oder länger verlassen haben, ist von 2010 bis 2012 stetig gesunken (um insgesamt 27.000 oder 10,4 Prozent). Ausbildungsmarkt: Stellen-Bewerber-Relation 09 Jahr (jeweils im Mai) Verhältnis von Bewerbern zu offenen Aus bildungsstellen 2013 0,95 2012 0,96 2011 0,94 2010 0,88 2009 0,84 2008 0,78 2007 0,63 2006 0,57 Quelle: Bundesagentur für Arbeit Paktpartner wollen Potenziale aller Jugendlichen für duale Berufsausbildung erschließen 39 | AGV Banken Berufsbildung Ausbildungslücke verringert sich weiter 10 Entwicklung bei Schulabgängern, Ausbildungsbewerbern und Ausbildungsverträgen Schulabgänger 2003 950.000 –9,8% ohne HZB*: 716.000 2011 857.000 ohne HZB: 540.220 Ausbildungsbewerber 719.600 –24,6% Ausbildungs verträge 557.600 –22,3% 559.000 –1,1% 551.271 * HZB = Hochschulzugangsberechtigung; Quelle: Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände 70 Prozent aller Jugendlichen mit Einstiegsqualifizierung (EQ) werden in Ausbildung übernommen •Durch Zusammenarbeit von Elternhaus und Bildungseinrichtungen werden insbesondere der Leistungsstand von Jugendlichen mit Migrationshintergrund und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht. Durch die gezielte Ansprache dieser Jugendlichen gelingt es zunehmend, diese für eine Ausbildung zu gewinnen. •Mit dem Projekt „Stark für Ausbildung“ wird ein modulares Qualifizierungskonzept entwickelt, um Jugendliche mit besonderem Förderbedarf gezielt zu unterstützen. •Die Förderstrategien der Länder für leistungsschwächere Jugendliche erhöhen deren Chance auf einen Schulabschluss und die Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben. In der dualen Ausbildung stehen für diese Jugendlichen ausbildungsbegleitende Hilfen zur Verfügung, um Ausbildungsabbrüchen entgegenzuwirken. •Die bundesweite Informationsoffensive „Berufliche Bildung – praktisch unschlagbar“ richtet sich insbesondere an leistungs- starke Jugendliche. Sie macht die Attraktivität der beruflichen Bildung für diese Zielgruppe besser sichtbar und zeigt die Karrieremöglichkeiten und Weiterbildungsangebote für die Absolventen einer dualen Ausbildung auf. In der weiteren Laufzeit des Ausbildungspaktes bis 2014 wollen sich die Paktpartner vor allen Dingen folgenden Themen widmen: •B essere Abstimmung von Angebot und Nachfrage: Das betriebliche Angebot und die 40 | AGV Banken Nachfrage der Jugendlichen sollen möglichst passgenau zusammengebracht werden. In regionaler wie berufsfachlicher Hinsicht gibt es Probleme beim so genannten Matching. Auch die Kompetenzen der Jugendlichen und die betrieblichen Anforderungen passen häufig nicht zusammen. •Einstiegsqualifizierung vor allem für Förderbedürftige: Die Paktpartner verfolgen das Ziel, dass die bereitgestellten Angebote zur betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) künftig insbesondere förderungsbedürftigen Jugendlichen verstärkt angeboten und von diesen genutzt werden sollen, um ihren Start in die Berufsausbildung zu erleichtern. EQ hat sich als wirksames Instrument erwiesen: Bis zu 70 Prozent der Jugendlichen, die eine solche Maßnahme absolviert haben, wurden in Ausbildung übernommen. •Inklusion vorantreiben: Das Thema Inklusion soll eine größere Bedeutung erlangen. Junge Menschen mit Behinderungen sollen gezielt bei der beruflichen Bildung unterstützt werden. Die „Initiative Inklusion“ zielt unter anderem darauf ab, die Berufsorientierung von jungen Menschen mit Behinderungen zu verbessern und neue betriebliche Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Jugendliche zu schaffen. Alle Paktpartner werben in den bestehenden Strukturen für die vielfältigen Chancen und Möglichkeiten einer Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen. •Mehr Teilzeit-Ausbildung: Die Möglichkeit der Teilzeitausbildung für junge Mütter und Väter soll gestärkt werden. Qualifikationsstufen nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) DQR-Niveau 1 11 Qualifikation Berufsausbildungsvorbereitung Maßnahmen der Arbeitsagentur (BvB) oder Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) Berufsausbildungsvorbereitung 2 Maßnahmen der Arbeitsagentur (BvB) wie: Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), Einstiegsqualifizierung (EQ) Berufsfachschule (Berufliche Grundbildung) 3 Duale Berufsausbildung (2-jährige Ausbildungen) Berufsfachschule (Mittlerer Schulabschluss) 4 Duale Berufsausbildung (3- und 3½-jährige Ausbildungen) Berufsfachschule (Assistentenberufe) Berufsfachschule (Vollqualifizierende Berufsausbildung nach BBiG/HwO) 5 IT-Spezialist (Zertifizierter …) Servicetechniker (Geprüfter …) 6 Bachelor Fachkaufmann (Geprüfter …) Fachschule (Staatlich Geprüfter …) Fachwirt (Geprüfter …) Meister (Geprüfter …) Operativer Professional (IT) (Geprüfter...) 7 Master Strategischer Professional (IT) (Geprüfter...) 8 Promotion Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung/Kultusministerkonferenz DEUTSCHER QUALIFIKATIONSRAHMEN (DQR) Gemeinsamer Beschluss von Bund und Ländern zur Einführung im Mai unterzeichnet Mit der Unterzeichnung des gemeinsamen Beschlusses zum DQR durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die Kultusministerkonferenz und die Wirtschaftsministerkonferenz am 16. Mai 2013 wurde der Deutsche Qualifikationsrahmen nach einer mehr als sechsjährigen Entwicklungsphase eingeführt. Ziel des DQR ist es, als bildungsbereichsübergreifender Referenzrahmen die Gleichwertigkeiten und Unterschiede von Qualifikationen transparenter zu machen. Dadurch soll die innereuropäische Mobilität von Lernenden und Beschäftigten gefördert und die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungsbereichen verbessert werden. Die Zuordnung von Qualifikationen zu den DQR-Niveaus ersetzt jedoch weder das bestehende System der Zugangsberechtigungen zu den einzelnen Bildungswegen noch hat sie tarifrechtliche Auswirkungen. DQR soll Mobilität von Lernenden und Beschäftigten in Europa erhöhen Am DQR mitgearbeitet haben die Dachverbände und Vertreter aus Politik, Wirtschaft 41 | AGV Banken Berufsbildung und Wissenschaft im BMBF/KMK-Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen. Mit der Veröffentlichung des gemeinsamen Beschlusses und einer Übersicht der im Konsens zugeordneten Qualifikationen des formalen Bereichs wird die Grundlage für die schrittweise Einführung des 11 DQR geschaffen. Mit dem Beschluss sind jedoch noch nicht alle Einzelheiten der Umsetzung geklärt. Für die künftige Ausweisung des DQR-Niveaus auf neuen Qualifikationsbescheinigungen müssen noch die erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Voraussichtlich wird dies erstmals im Jahr 2014 geschehen. Auch die institutionelle Zuständigkeit für die Zuordnung bislang nicht erfasster oder neuer Qualifikationen ist bisher nicht entschieden. Ausbildungsquote bei privaten Banken unter Einbeziehung aller Ausbildungsformen über dem Durchschnitt der Gesamtwirtschaft Die Zuordnung der Qualifikationen der Aufstiegs fortbildung auf Niveau 7 des DQR ist ebenfalls nicht abschließend geklärt. Zukünftig sollen zudem auch Ergebnisse nicht formalen Lernens dem DQR zugeordnet werden. Eine vom BMBF/ KMK-Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen eingesetzte Expertenarbeitsgruppe wird dazu Empfehlungen für Verfahren und Kriterien der Zuordnung zum DQR entwickeln. AUSBILDUNG IM PRIVATEN BANKGEWERBE 2012/2013 Nachwuchskräfte im privaten Bankgewerbe Die Zahl der Ausbildungsplätze im privaten Bankgewerbe ist im Jahr 2012 um rund 6 Prozent gesunken. Da im Bankgewerbe bedarfsgerecht ausgebildet wird, ist das Absinken vor allem Ausdruck der laufenden Abbauprogramme im Rahmen der Branchenkonsolidierung, nachdem die Mitgliedsinstitute in den Jahren der Finanz- und Wirtschaftskrise auf gleichbleibend hohem Niveau ausgebildet haben. Die Ausbildungsquote (Verhältnis der Auszubildenden in den dualen Ausbildungsberufen zum Stammpersonal) ist im Jahr 2012 stabil geblieben; sie lag bei 6,2 Prozent und damit ganz leicht unter Vorjahresniveau (6,3 Prozent). Bei Einbeziehung aller Ausbildungsformen, also ins- 42 | AGV Banken besondere der dualen oder ausbildungsintegrierten Studiengänge, liegt sie immer noch bei über 7 Prozent und damit deutlich über dem Durchschnitt der Gesamtwirtschaft, der sich konstant 12 bei etwa 6 Prozent bewegt. Der Anteil nicht angetretener Ausbildungsplätze ist mit 11,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr leicht angestiegen (Vorjahr: 10,6). Anders als noch im Vorjahr ließen sich jedoch durch erfolgreiche Nachbesetzung fast alle Ausbildungsplätze besetzen, lediglich 1,3 Prozent der Ausbildungsplätze blieben unbesetzt (Vorjahr: 9,7 Prozent). Schulische Vorbildung der Auszubildenden Die Verteilung der Auszubildenden nach Schulabschluss hat zum ersten Mal seit Jahren eine Verschiebung zu Gunsten der Schulabsolventen mit einem mittleren Bildungsabschluss (mittlere Reife) ergeben. Knapp 39 Prozent der Auszubildenden verfügten über einen mittleren Bildungsabschluss (Vorjahr: 26,8 Prozent), während der Anteil der Auszubildenden mit Abitur deutlich auf 61 Pro- Ausbildungsquote im privaten Bankgewerbe 12 Jahr Auszubildende (in dualen Berufen nach Berufsbildungsgesetz) in % des inländischen Stammpersonals 2003 6,2 2004 5,8 2005 5,7 2006 5,7 2007 5,7 2008 5,9 2009 5,9 2010 6,0 2011 6,3 2012 6,2 Quelle: AGV Banken Ausbildungsqualität: Banken an der Spitze 13 Gesamtbewertung nach Ausbildungsberufen Rang Ausbildungsberuf 1 Bankkaufmann/-frau 2 Industriemechaniker/-in 3 Mechatroniker/-in 4 Industriekaufmann/-frau 5 Fachinformatiker/-in 6 Kaufmann/-frau für Bürokommunikation 7 Elektroniker/-in 8 Kaufmann/-frau im Einzelhandel 9 Bürokaufmann/-frau 10 Anlagenmeschaniker/-in Quelle: DGB Ausbildungsreport 2012 zent zurückgegangen ist (Vorjahr: 73,2 Prozent). Dieses Phänomen betrifft die gesamte Kreditwirtschaft und hat seinen Grund in der steigenden Studienneigung der Abiturienten. Entsprechend hat sich der Anteil der Auszubildenden, die ein Studium oder eine Ausbildung an einer Berufsakademie absolvieren, im Jahr 2012 deutlich auf 17,5 Prozent gesteigert (Vorjahr: 11,7 Prozent). Bankberufe mit Imagegewinn Laut Jugendstudie des Bundesverbandes deutscher Banken hat das Image von Bankberufen in den vergangenen Jahren deutlich gewonnen. Im Jahr 2012 haben 74 Prozent der Befragten die Berufswahl bei Banken als „gute Berufswahl“ und 12 Prozent als „sehr gute Berufswahl“ bezeichnet; das ist eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Jahr 2009 (damals sagten 66 Prozent „gute Berufswahl“ und 9 Prozent „sehr gute Berufswahl“). Diese Umfrageergebnisse dokumentieren, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise keinen Einfluss auf die Attraktivität der Banken als Ausbildungsunternehmen und Arbeitgeber genommen hat. Im Ranking der Ausbildungsberufe steht Bankkaufmann/ -frau bei den Auszubildenden weiterhin auf dem 13 Auch ersten Rang der Ausbildungsberufe. in der Rangliste der zahlenmäßig stärksten Ausbildungsberufe nach Neuabschlüssen ist der Bankkaufmann mit Platz 9 unter den Top Ten aller 345 anerkannten Ausbildungsberufe vertreten. BERUFSBILDUNGSAUSSCHUSS Der Berufsbildungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 14. März 2013 in Frankfurt/Main unter anderem mit Fragen der Teilnovellierung des Berufsbildes Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen sowie mit der Verabschiedung des Deutschen Qualifikationsrahmens beschäftigt und die Entwicklung der Ausbildung in den einzelnen Häusern diskutiert. 86 Prozent der Jugendlichen halten den Bankberuf für eine gute oder sehr gute Wahl 43 | AGV Banken Statistik Personalstand leicht rückläufig, deutlich mehr Frauen in Führungspositionen Die Zahl der Beschäftigten im deutschen Kreditgewerbe ist im Jahr 2012 leicht um 0,7 Prozent gesunken. Damit bewegt sich der Beschäftigungsrückgang auf dem moderaten Niveau der Vorjahre. Im privaten Bankgewerbe gab es gegenläufige Entwicklungen, insgesamt ging der Personalstand um 2,0 Prozent zurück. Erneut deutlich gestiegen ist der Anteil von Frauen in Führungspositionen, die Ausbildungsquote blieb stabil über 6 Prozent. Möglichkeiten zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wurden seltener in Anspruch genommen als in den Vorjahren. BESCHÄFTIGTE Privates Bankgewerbe: sinkender Beschäftigungsstand durch anhaltende Branchenkonsolidierung Teilzeitquote bei Tarifangestellten auf 32 Prozent gestiegen 44 | AGV Banken Die Zahl der Beschäftigten im deutschen Kredit gewerbe ist im Jahr 2012 über alle Bankengruppen hinweg erneut leicht zurückgegangen. Gegenüber 2011 verringerte sich der Personalbestand um 0,7 Prozent auf 648.950 (Vorjahr: 653.550). Damit bewegt sich der Beschäftigungsrückgang auf dem moderaten Niveau der Vorjahre. Im privaten Bankgewerbe waren zum Jahresende 2012 rund 172.900 Personen beschäftigt. Das sind 2,0 Prozent weniger als im Jahr zuvor (176.500). Dabei gab es erneut gegenläufige Entwicklungen: Während einige Institute – insbesondere Privatbankiers, spezialisierte Institute und einzelne Regionalbanken – ihren Personalbestand erhöht haben, meldeten andere Institute Personalabbau. Ein Gutteil davon entfiel auf bereits länger laufende Abbauprogramme im Rahmen der anhaltenden Branchenkonsolidierung. Mittelfristig betrachtet weist die Beschäftigungsentwicklung im Kreditgewerbe und im privaten Bankgewerbe in dieselbe Richtung: Seit 2006 hat sich der Personalbestand über alle Bankengruppen hinweg um 4,7 Prozent und im privaten Bankgewerbe um 7,4 Prozent verringert. 14 Die Zahl der Beschäftigten im privaten Bankgewerbe, die von den Banken-Tarifverträgen erfasst wurden, ging 2012 auf 141.600 zurück; innerhalb der Verhandlungsgemeinschaft von privaten und öffentlichen Banken sank ihre Zahl gegenüber dem Vorjahr ebenfalls, und zwar auf 209.500. Auch die Anzahl der Arbeitnehmer, die im privaten, öffentlichen und genossenschaftlichen Kreditgewerbe von den Tarifverträgen erfasst wurden, ging 28 29 leicht auf 366.500 zurück. STRUKTURDATEN Teilzeitquote stabil, Durchschnittsalter gestiegen Die Teilzeitquote unter allen Beschäftigten im privaten Bankgewerbe ist 2012 nahezu unverändert geblieben, sie lag bei 21,8 Prozent (Vorjahr: 22,1). Damit ist der Anteil der Teilzeitkräfte an allen Beschäftigten anderthalb Mal so hoch wie im Jahr 2000. Unter den Tarifangestellten ist die Teilzeitquote inzwischen auf fast ein Drittel (32 Prozent) gestiegen und hat auch im Jahr 2012 zugelegt. Dagegen ist der Anteil der Teilzeitkräfte bei den außertariflich Beschäftigten nach jahrelangem Anstieg erstmals leicht gesunken (10,8 Prozent gegenüber 11,4 Prozent im Vorjahr). Weiterhin verteilt sich die Beschäftigung im privaten Bankgewerbe etwa hälftig auf Frauen und 15 Der Anteil der TarifangestellMänner. ten am Stammpersonal ist 2012 erneut auf jetzt 51,7 Prozent gesunken, während die außertariflich Angestellten 48,1 Prozent der Stammbelegschaften stellen. Die Ausbildungsquote (Auszubildende im Verhältnis zum Stammpersonal) im privaten Bankgewerbe lag 2012 stabil bei 6,2 Prozent (Vorjahr: 6,3 Prozent) und erreichte damit im dritten Jahr in Folge einen Wert über 16 6 Prozent. Die Altersstruktur im privaten Bankgewerbe verändert sich weiter und zeigt auch im Jahresvergleich deutliche Veränderungen. Der Trend ist ungebrochen: Das Erfahrungswissen in den Instituten nimmt zu. Zum Jahresende 2012 war mehr als jede vierte Arbeitskraft 50 Jahre oder älter (26,5 Prozent), im Jahr 2007 war es noch jede fünfte (20,2 Prozent), wiederum drei Jahre zuvor nur jede sechste (16,3 Prozent). Konstant geblieben ist der Anteil der 40- bis 50-Jährigen (38 Prozent). Rückläufig ist dagegen der Anteil jüngerer Beschäftigter: Die 30- bis 40-Jährigen stellen inzwischen weniger als 24 Prozent der Belegschaften (gegenüber 30 Prozent im Jahr 2007), die unter 30-Jährigen nur noch 11 Prozent (2007: 15 Prozent). Das Durchschnittsalter ist innerhalb eines Jahres von 42,9 auf 43,3 Jahre gestiegen und liegt damit um 2,5 Jahre höher als noch 2007. Männliche Beschäftigte sind im Durchschnitt 43,7 Jahre alt (plus 1,9 gegenüber 2007), weibliche Angestellte 42,9 Jahre (plus 17 2,7). Bei der Besetzung der Tarifgruppen hat es 2012 erstmals seit Jahrzehnten keine Verschiebung zu Gunsten der oberen drei Tarifgruppen gegeben. Allerdings bleibt die Gewichtung auf fast unverändertem Niveau: Zwei Drittel (66,9 Prozent) der Tarifangestellten befinden sich in den Tarifgruppen 7 bis 9, das sind 0,2 Prozentpunkte weniger als im Vorjahr. Am deutlichsten legte die Tarifgruppe 6 zu (0,4 Prozentpunkte Plus), auch der Anteil der Tarifgruppe 7 erhöhte sich leicht; dagegen sank der Anteil der beiden höchsten Tarifgruppen 8 und 9 zusammenge18 nommen um 0,5 Prozentpunkte. Sehr dynamisch entwickelt sich die Zahl der außertariflich beschäftigten Frauen (plus 5,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr). Da parallel erneut die Zahl der außertariflich beschäftigten Männer zurückgegangen ist, hat sich der Anteil von Frauen in Führungspositionen weiter erhöht: Inzwischen sind im privaten Bankgewerbe 30,2 Prozent aller außertariflich Angestellten weiblich (Vorjahr: 29,1); bis zum Jahr 2000 lag diese Quote noch bei unter 20 Prozent. Der Bestand an Mitarbeitern im Vorruhestand ist 2012 nur leicht über den Tiefststand des Vorjahres gestiegen, bleibt aber weiter auf niedrigem Niveau. Erneut rückläufig war die Zahl der Neuein20 Bei der Altersteilzeit hat die Zahl der tritte. Neueintritte den Tiefstwert des Vorjahres erneut unterschritten. Der Gesamtbestand an Mitarbeitern in Altersteilzeit ist gegenüber dem Vorjahr 21 Bei deutlich um fast 14 Prozent gesunken. den Vertragslaufzeiten gab es gegenüber 2011 deutliche Verschiebungen hin zu kürzeren Vertragslaufzeiten von 2 bis 4 Jahren. Zahl der Neueintritte in Vorruhestand erneut rückläufig FLUKTUATION Die Fluktuation bewegt sich auf weiterhin niedrigem Niveau (6,6 Prozent) und ist gegenüber dem Vorjahr (7,0 Prozent) sogar leicht gefallen. Bei den Tarifangestellten sank die Abgangsquote gegenüber dem Vorjahr um 0,3 Prozentpunkte, bei den außertariflich Beschäftigten noch deutli24 cher um über 0,5 Prozentpunkte. KRANKENSTAND 2006 war der Krankenstand in Deutschland so niedrig wie nie, seither steigen die krankheitsbedingten Ausfallzeiten wieder moderat an. Sie bewegen sich allerdings weiterhin auf sehr niedrigem Niveau: 2012 fehlten die Beschäftigten in Deutschland durchschnittlich 16,4 Tage wegen Erstmals seit Jahrzehnten keine Verschiebung zu Gunsten der oberen Tarifgruppen 45 | AGV Banken Statistik Psychische Störungen bei Krankheitsursachen unverändert an sechster Stelle Krankheit (Vorjahr: 16,0). Zum Vergleich: 1980 waren es noch 26 Tage pro Kopf und Jahr, und selbst Anfang der 90er-Jahre lag dieser Wert noch bei fast 25 Tagen. Als wesentlichen Grund für wieder steigende Krankenstände seit 2007 nennt der BKK-Bundesverband demografische Veränderungen, insbesondere die Alterung der Belegschaften. Hinzu kommen nach BKK-Einschätzung auch Faktoren, die mit dem beschleunigten Wandel von Gesellschaft und Arbeitswelt zusammenhängen. In diesem Umfeld hatte das Kreditgewerbe 2012 erneut – wie bereits seit vielen Jahren – den niedrigsten Krankenstand aller Branchen: Bankmitarbeiter fehlten durchschnittlich nur 11,5 Tage wegen Krankheit, das bedeutet lediglich eine geringfügige Zunahme gegenüber dem Vorjahr (11,3). Dieser Wert liegt unverändert um ein Drittel unter dem Durchschnitt aller Branchen. Auch bei der durchschnittlichen Erkrankungsdauer schneidet das Kreditgewerbe am besten ab (10,2 Tage gegenüber 13,1 Tagen in der Ge30 samtwirtschaft). 46 | AGV Banken Bei den Krankheitsursachen im Kreditgewerbe stehen unverändert Atemwegserkrankungen mit Abstand an erster Stelle, gefolgt von Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Verdauungssystems sowie von Infektionen, Verletzungen und Vergiftungen. Weiterhin an sechster Stelle stehen psychische und Verhaltensstörungen, sie machen 5,0 Prozent aller Krankheitsfälle aus. Dieser Wert entspricht dem Niveau in der 31 Gesamtwirtschaft (4,9 Prozent). Bei den Arbeitsunfähigkeitstagen pro Kopf (das ist die Summe aller Krankheitsfälle multipliziert mit der durchschnittlichen Krankheitsdauer) hat die Kreditwirtschaft in sämtlichen Diagnosegruppen weniger Fehlzeiten als im gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt. Das gilt insbesondere für MuskelSkelett-Erkrankungen und Verletzungen, die bei Banken traditionell – vor allem im Vergleich zu Industriebranchen – eine eher geringe Rolle spielen. Aber auch das Ausmaß an psychischen und Verhaltensstörungen liegt im Kreditgewerbe weiterhin unter dem Durchschnitt aller Branchen 32 und ist damit als unauffällig einzustufen. Beschäftigte im privaten Bankgewerbe 14 Die mittelfristige Beschäftigungsentwicklung verläuft im Kreditgewerbe und im privaten Bankgewerbe in dieselbe Richtung: Seit 2006 hat sich der Personalstand über alle Bankengruppen hinweg um 4,7 Prozent und im privaten Bankgewerbe um 7,4 Prozent verringert. Kreditgewerbe privates Bankgewerbe 681.300 648.950 700.000 600.000 500.000 400.000 300.000 200.000 186.700 172.900 100.000 0 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Zusammensetzung der Beschäftigten im privaten Bankgewerbe 2012 2012 15 Zum Jahresende 2012 waren bei den tarifgebundenen Mitgliedsinstituten 141.600 Mitarbeiter beschäftigt. Dabei ist der Anteil der Tarifangestellten gegenüber dem Vorjahr erneut leicht gesunken. Angaben in % der Beschäftigten Geschäftsinhaber und Vorstandsmitglieder Außertariflich Angestellte davon Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Männlich Weiblich Insgesamt 0,16 0,01 0,17 25,01 10,82 35,83 24,41 7,53 31,94 0,60 3,28 3,88 11,70 26,79 38,49 davon Vollzeitbeschäftigte 11,19 14,95 26,14 Teilzeitbeschäftigte 0,51 11,84 12,35 Tarifangestellte 36,87 37,62 74,49 Auszubildende Stammpersonal Inland 2,31 2,28 4,59 Reinigungspersonal 0,01 0,05 0,06 Aushilfskräfte 0,12 0,17 0,29 Volontäre und Praktikanten Arbeitnehmer in Mutterschutz, Familienphase, Dauerkranke, Wehrdienst, Zivildienst Sonstige, insbesondere Auslandspersonal 0,36 0,27 0,63 0,34 3,19 3,53 10,37 6,03 16,40 Insgesamt 50,38 49,62 100,00 Stand 31. Dezember 2012 47 | AGV Banken Statistik Zusammensetzung des inländischen Stammpersonals 2012 16 Der Anteil der Tarifangestellten (Voll- und Teilzeit) an den Stammbelegschaften ist 2012 leicht auf 51,7 Prozent gesunken, 48 Prozent des Personals waren außertariflich beschäftigt. Die Azubi-Quote sank leicht auf 6,2 Prozent. Angaben in % des Stammpersonals ohne Auszubildende 35,10 Tarifangestellte in Vollzeit 16,58 Tarifangestellte in Teilzeit 48,10 Außertariflich Angestellte 0,22 Geschäftsinhaber/Vorstandsmitglieder 6,15 Verhältnis Auszubildende zum Stammpersonal Altersstruktur 17 Seit 2004 hat sich der Anteil der über 40-jährigen Beschäftigten kontinuierlich auf über 64 Prozent erhöht, während die unter 40-Jährigen nur noch 36 Prozent der Belegschaften stellen. Das Durchschnittsalter ist im Jahr 2012 auf 43,3 Jahre gestiegen (Männer: 43,7 Jahre, Frauen: 42,9 Jahre). Angaben in % des Stammpersonals ohne Auszubildende, 2012 Alter 42,9 Frauen 48 | AGV Banken Durchschnittsalter Werte 2004 Männer 43,7 1,7 ≥ 60 2,4 9,0 55 – 59 10,4 14,7 50 – 54 14,9 20,0 45 – 49 20,3 18,7 40 – 44 18,0 12,7 35 – 39 13,9 10,6 30 – 34 10,6 8,5 25 – 29 6,9 4,1 20 – 24 2,5 0,1 < 20 0,1 Stand 31. Dezember 2012 Besetzung der Tarifgruppen 2012 18 Obwohl die Tarifgruppe 7 anteilig zugelegt hat, ist 2012 erstmals seit Jahrzehnten der Anteil der drei oberen Tarifgruppen 7 bis 9 an den Tarifmitarbeitern nicht gewachsen, sondern ganz leicht zurückgegangen. Er bleibt aber mit über zwei Dritteln auf hohem Niveau. Dagegen legten die unteren Tarifgruppen etwas zu, am deutlichsten die Tarifgruppe 6 um fast 0,4 Prozentpunkte. Angaben in % der Tarifbeschäftigten Berufsjahr TG 1 1.– 2. TG 2 TG 3 TG 4 TG 5 TG 6 TG 7 0,03 0,01 0,13 0,51 3.– 4. 0,01 0,04 0,04 0,27 1,29 1,81 5.– 6. 0,01 0,03 0,05 0,20 0,58 1,33 2,34 7.– 8. 0,03 0,13 0,02 0,13 0,41 0,96 1,43 9. 0,55 10. 0,05 0,23 0,67 TG 9 1,56 0,05 0,18 0,56 0,65 0,61 0,75 1,65 0,20 0,51 0,60 0,54 0,52 5,77 15,63 19,95 18,15 19,80 8,94 20,80 24,97 20,86 21,07 11. Summe TG 8 2,43 Längerfristige Tarifgruppenbesetzung 19 Die Verschiebung der Tarifgruppenbesetzung zu Gunsten der oberen drei Gruppen ist 2012 zum Stillstand gekommen. Auch die Anteile der mittleren und unteren Tarifgruppen blieben nahezu unverändert. Angaben in % der Tarifbeschäftigten TG 7–9 TG 4–6 TG 1–3 70 60 50 66,9 59,3 40 30 32,1 21,6 20 10 19,1 1,0 0 1975 77 79 81 83 85 87 89 91* 93 95 97 99 2001 03 05 07 09 11 2012 * ab 1991 einschl. neue Bundesländer Stand 31. Dezember 2012 49 | AGV Banken Statistik Vorruhestand: Neueintritte und Bestand 20 Der Bestand an Mitarbeitern im Vorruhestand hat sich 2012 leicht erhöht, während die Zahl der Neueintritte gegenüber dem Vorjahr rückläufig war. Männer Frauen Gesamtbestand am Jahresende * in % des Stammpersonals 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 1.282 1.474 2.756 7.013 *3,91 1.145 956 2.101 6.773 *3,79 1.094 922 2.016 6.222 *3,43 641 1.293 652 5.240 *3,04 584 634 1.218 4.417 *2,65 1.345 687 658 *2,90 4.566 674 853 1.527 4.523 *3,30 496 459 955 *3,00 3.955 292 255 547 *2,84 3.581 251 196 2006 2007 2008 447 *2,54 3.116 175 163 338 2.596 *2,16 129 198 327 *1,79 2.142 2009 158 209 367 2.228 *1,95 343 232 575 2010 2.025 *1,83 291 251 542 2011 1.850 2012 *1,72 252 224 476 1.904 0 50 | AGV Banken *1,81 500 1.500 2.500 3.500 4.500 5.500 6.500 7.500 Stand 31. Dezember 2012 Altersteilzeit: Neueintritte und Bestand 21 Die Zahl der Neueintritte in Altersteilzeit hat den Tiefstwert des Vorjahres erneut unterschritten. Auch der Gesamtbestand an Mitarbeitern in Altersteilzeit ist im Jahr 2012 gegenüber dem Vorjahr erneut gesunken. Männer Frauen Gesamtbestand am Jahresende 2004 Altersteilzeit: Gesamtbestand 2012 2005 2006 2007 *2,46 *2,80 3.181 2009 2010 2011 2.594 164 169 343 3.007 215 167 382 1.822 3.407 1.112 2008 756 2.240 491 2.839 138 266 404 513 3.176 300 191 622 737 4.996 348 274 783 4.961 2003 4.232 273 240 1.520 1.460 2002 936 524 438 1.239 2001 4.311 906 500 801 1.000 434 1.500 3.320 2.000 1.340 2.500 1.359 *1,87 3.000 1.868 *2,36 3.500 *2,60 *2,00 4.000 *3,07 *3,37 4.500 *3,36 *2,73 5.000 3.861 *3,57 5.500 *3,73 * in % des Stammpersonals 2012 22 Bei den Anteilen der Altersteilzeit-Varianten gab es 2012 nur geringe Veränderungen: 98,3 Prozent bevorzugten das Blockmodell, während der Anteil der Altersteilzeit im engeren Sinn bei 1,7 Prozent lag. Angaben in % 98,3 Blockbildung 1,7 Teilzeit im engeren Sinn Stand 31. Dezember 2012 51 | AGV Banken Statistik Altersteilzeit: Vertragslaufzeiten 2012 23 Bei den Neueintritten in Altersteilzeit ist im Jahr 2012 der Anteil von Verträgen mit sechsjähriger Laufzeit gegenüber dem Vorjahr deutlich gestiegen, fünfjährige Laufzeiten haben dagegen deutlich abgenommen. Der Anteil der Laufzeiten von zwei bis vier Jahren legte leicht zu. Angaben in % (Neueintritte) 8,5 2 Jahre 13,4 3 Jahre 11,9 4 Jahre 18,1 5 Jahre 48,1 6 Jahre Fluktuation 2012 24 Die ohnehin moderate Fluktuation ist 2012 auf insgesamt 6,6 Prozent zurückgegangen. Bei den Tarifangestellten sank sie gegenüber dem Vorjahr um 0,3 Prozentpunkte, bei den außertariflich Beschäftigten um über 0,5 Prozentpunkte. Angaben in %; ohne Wechsel innerhalb des Konzerns und Ausgliederungen Abgangsgründe Tarifangestellte Männer Frauen Insgesamt AT-Angestellte insgesamt Kündigung durch den Arbeitnehmer 3,74 2,38 2,80 1,96 Kündigung durch den Arbeitgeber 0,96 1,14 1,08 0,81 Einverständliche Auflösung 2,32 1,59 1,81 1,60 Volle Erwerbsminderung 0,07 0,13 0,11 0,03 Vorruhestand 0,54 0,48 0,49 0,46 Flexible bzw. vorgezogene Altersgrenze 0,50 0,47 0,48 0,45 Gesetzliche Altersgrenze (65 Jahre) 0,76 0,30 0,44 0,48 Tod 0,14 0,05 0,08 0,08 Insgesamt 9,02 6,52 7,29 5,87 52 | AGV Banken Stand 31. Dezember 2012 Personalaufwendungen: Aufteilung nach Beschäftigtengruppen 2012 25 Der Anteil der Personalaufwendungen für außertariflich Angestellte ist im Jahr 2012 um einen Prozentpunkt auf knapp 63 Prozent gestiegen, der Anteil der Vergütung für Tarifbeschäftigte dagegen um 1,4 Prozentpunkte auf 34 Prozent gesunken. Angaben in %; *nur Aufstockungsbeträge 62,90 Außertariflich Angestellte 34,03 Tarifangestellte 1,39 Vorruheständler 1,17 Auszubildende 0,51 Altersteilzeitler* 100,00 Insgesamt Vergütungskomponenten bei Tarifangestellten 2012 26 Bei der Vergütung von Tarifbeschäftigten hat sich der Anteil der Tarifgehälter im Jahr 2012 deutlich (plus 2,3 Prozentpunkte) erhöht, während die Anteile fast aller übrigen Vergütungskomponenten rückläufig waren. Angaben in % der Gesamtvergütung 83,99 Tarifgehälter 12,29 Tarifliche und übertarifliche Sonderzahlungen 0,57 Überstundenvergütungen, Zuschläge für Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 1,93 Laufende übertarifliche Zulagen 1,12 Vermögenswirksame Leistungen 0,11 Kinder- und Erschwerniszulagen 100,00 Insgesamt Stand 31. Dezember 2012 53 | AGV Banken Statistik Sondervergütungen und Zulagen: Anteil am Tarifgehalt 2012 27 2012 erhielten Tarifangestellte zu ihrem regulären Gehalt durchschnittlich noch einmal 19,1 Prozent an Sondervergütungen und Zulagen. Dieser Wert ist gegenüber dem Vorjahr deutlich um 3,5 Prozentpunkte gesunken. Angaben in % des Tarifgehalts Laufende übertarifliche Zulagen 2,30 Tarifliche und übertarifliche Sonderzahlungen 14,63 Überstundenvergütungen, Zuschläge für Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 0,67 Vermögenswirksame Leistungen 1,34 Kinder- und Erschwerniszulagen 0,13 19,07 Summe Von den Banken-Tarifverträgen erfasste Arbeitnehmer (Bankengruppen) 28 Die Zahl der Beschäftigten im privaten Bankgewerbe, die von den Banken-Tarifverträgen erfasst werden, sank 2012 auf 141.600 (minus 2,4 Prozent); innerhalb der Verhandlungsgemeinschaft von privaten und öffentlichen Banken ging ihre Zahl gegenüber dem Vorjahr um 1,8 Prozent auf 209.500 zurück. Privates Bankgewerbe Tarifgemeinschaft öffentlicher Banken Volks- und Raiffeisenbanken Spezialbanken SpardaBanken 1980 167.750 44.950 118.350 8.400 1.450 1985 175.400 51.300 144.400 7.050 2.150 1990 198.500 58.350 150.800 3.100 3.000 1991* 226.800 59.400 166.800 3.100 3.650 1995 227.050 64.600 180.850 2.000 5.000 2000 220.850 73.500 170.550 1.150 6.150 2001 215.300 75.550 168.550 1.150 6.150 2002 203.350 75.550 165.900 1.100 6.250 2003 179.700 77.100 163.800 2.900 6.150 2004 169.600 74.800 159.950 3.500 6.050 2005 162.900 73.350 157.250 – 6.000 2006 158.700 72.000 154.300 – 6.050 2007 158.800 71.900 152.250 – 6.100 2008 158.100 71.600 151.050 – 6.200 2009 150.950 69.550 149.150 – 6.300 2010 148.650 68.350 148.650 – 6.350 2011 145.100 68.300 148.950 – 6.300 2012 141.600 67.900 150.650 – 6.350 * ab 1991 einschl. neue Bundesländer 54 | AGV Banken Stand 31. Dezember 2012 Von den Banken-Tarifverträgen erfasste Arbeitnehmer (Gesamt) 29 391.050 389.050 386.950 375.950 372.000 368.650 366.500 400.000 399.500 413.900 2001 450.000 429.650 466.700 2000 500.000 452.150 472.200 Im privaten, öffentlichen und genossenschaftlichen Kreditgewerbe ist die Zahl der Beschäftigten, die von den Banken-Tarifverträgen erfasst werden, im Jahr 2012 um 0,6 Prozent auf 366.500 zurückgegangen. 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 350.000 300.000 250.000 200.000 150.000 100.000 50.000 2002 2003 2004 Krankenstand 30 Der Krankenstand im Kreditgewerbe ist unverändert der niedrigste aller Branchen: 2012 fehlten Bankmitarbeiter durchschnittlich nur 11,5 Tage wegen Krankheit, das ist ein Drittel weniger als im Durchschnitt aller Branchen. Auch bei der durchschnittlichen Erkrankungsdauer schneidet das Kreditgewerbe am besten ab (10,2 Tage gegenüber 13,1 Tagen in der Gesamtwirtschaft). alle Krankheitsarten Gesamtwirtschaft Kreditgewerbe Arbeitsunfähigkeit (Tage je Beschäftigten) Erkrankungsdauer (Tage je Fall) 16,4 16,0 14,4 12,4 12,8 11,3 10,5 9,6 10 8,6 14,8 13,4 11,5 12,2 12,1 10,1 8,6 8,8 8,9 2006 2007 12,2 12,5 12,8 9,4 9,5 9,7 2008 2009 2010 13,1 13,1 10,2 10,2 5 2006 2007 2008 Stand 31. Dezember 2012 2009 2010 2011 2012 2011 Quelle: BKK-Bundesverband 15 2012 55 | AGV Banken Statistik Krankheitsursachen 31 Bei den Krankheitsursachen im Kreditgewerbe stehen Atemwegserkrankungen mit Abstand an erster Stelle, gefolgt von Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Verdauungssystems sowie von Infektionen, Verletzungen und Vergiftungen. Erst an sechster Stelle stehen psychische und Verhaltensstörungen. Ihr Anteil an allen Krankheitsursachen ist 2012 gegenüber dem Vorjahr konstant geblieben. Quelle: BKK-Bundesverband Krankheitsfälle 2012 (Anteile in %) 100 27,6 34,0 75 17,6 11,1 50 11,2 11,0 9,7 10,0 8,3 25 56 | AGV Banken 4,9 5,6 5,0 20,7 23,3 Gesamtwirtschaft Kreditgewerbe Krankheiten des Atmungssystems Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems Krankheiten des Verdauungssystems Infektionen und parasitäre Krankheiten Verletzungen und Vergiftungen Psychische und Verhaltensstörungen Sonstige Stand 31. Dezember 2012 Krankenstand nach Krankheitsarten 32 Die Kreditwirtschaft verzeichnet in sämtlichen Haupt-Diagnosegruppen weniger Fehlzeiten als im gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt, insbesondere bei Muskel-Skelett-Erkrankungen und Verletzungen. Aber auch das Ausmaß an psychischen und Verhaltensstörungen liegt im Kreditgewerbe um ein Zehntel unter dem Durchschnitt aller Branchen. Quelle: BKK-Bundesverband Arbeitsunfähigkeit 2012 (Tage je Beschäftigten) 20 16,39 15 4,32 11,54 2,28 10 5 1,88 2,28 2,12 2,06 2,19 0,88 0,70 0,60 0,99 0,61 0,58 0,61 3,27 Gesamtwirtschaft Stand 31. Dezember 2012 2,56 Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems Psychische und Verhaltensstörungen Krankheiten des Atmungssystems Verletzungen und Vergiftungen Krankheiten des Verdauungssystems Infektionen und parasitäre Krankheiten Neubildungen (Krebs) Sonstige Kreditgewerbe 57 | AGV Banken Anhang AGV Banken: Entwicklung und Aufgaben Der Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes e.V. (AGV Banken) vertritt die sozialpolitischen Interessen der in privatrechtlicher Form geführten Banken und Bausparkassen im gesamten Bundesgebiet. Dem AGV Banken gehören 123 Institute (Großbanken, Regionalbanken, Pfandbriefbanken, Spezialbanken, Privatban kiers und Bausparkassen) mit etwa 150.000 Beschäftigten an. Der tarifgebundene Mitgliederkreis umfasst zurzeit 89 Institute. Aufgaben des AGV Banken sind: Tarifträger: Der Arbeitgeberverband schließt als Tarifträger auf Bundesebene Tarifverträge ab. Tarifpartner sind die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, der DBV (Deutscher Bankangestellten Verband) und DHV – Die Berufsgewerkschaft. Der AGV Banken führt die Tarifverhandlungen in einer Verhandlungsgemeinschaft mit den öffentlichen Banken. Das gleichlautende Tarifvertragswerk der beiden Bankengruppen gilt für rund 230.000 Beschäftigte in Deutschland. Sozialpolitische Interessenvertretung: Der AGV Banken informiert und berät die Mitgliedsinstitute in arbeits-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen sowie in allen sozialpolitischen Fragen. Er vertritt die Institute vor Arbeits- und Sozialgerichten in Grundsatzfragen, nimmt die sozialpolitischen Belange des privaten Bankgewerbes gegenüber Regierungs- und Verwaltungsstellen wahr und entsendet Vertreter in die bundesweit zuständigen Selbstverwaltungsorgane der Sozial versicherung (Deutsche Renten versicherung Bund, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft). Darüber hinaus erhebt und verarbeitet der Verband Daten zu wichtigen sozial- und gesellschaftspolitischen Handlungsfeldern (Gesundheitsschutz/Gesund- 58 | AGV Banken heitsförderung, Demografie, Frauenförderung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie) und stellt sie den Mitgliedsinstituten zur Verfügung. Beratung in der Aus- und Weiterbildung: Der AGV Banken unterstützt seine Mitglieder in der beruflichen Aus- und Weiterbildung durch Information und Beratung. Er koordiniert die Willensbildung der Mitglieder in Ausbildungsfragen und berät die zuständigen Ministerien bei der Entwicklung von einschlägigen Gesetzen und Ausbildungsordnungen. Organe des AGV Banken sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführung. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Arbeitgeberverbandes wählt alle zwei Jahre den Vorstand, der zurzeit aus sieben Mitgliedern besteht. Der Vorstand bestimmt die Verbandspolitik; ausführendes Organ ist die Geschäftsführung. Zur Unterstützung der Verbandsaufgaben hat der AGV Banken drei ständige Ausschüsse gebildet, denen sachkundige Vertreter aus allen Bankengruppen angehören. Ständige Ausschüsse sind zurzeit der Tarifausschuss, der Arbeitsrechtsausschuss und der Berufsbildungsausschuss. Der AGV Banken ist Mitglied in der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und dort im Präsidium, im Vorstand und in den einschlägigen Fachausschüssen und Arbeitskreisen vertreten. Darüber hinaus vertritt er das private Bankgewerbe in den Gremien der Deutschen Rentenversicherung Bund. Auf europäischer Ebene arbeitet der AGV am sektoralen sozialen Dialog mit und ist im Banking Committee for European Social Affairs (BCESA) der European Banking Federation vertreten. Mitgliederversammlung 2012 Rückblick auf schwierige Tarifverhandlungen Im Mittelpunkt der Mitgliederversammlung am 17. Oktober 2012 in Wiesbaden stand neben den Regularien der Rückblick auf die Tarifrunde 2012, in der die Tarifparteien nach schwierigen Verhandlungen in der vierten Runde einen Abschluss erzielt hatten. Der AGV-Vorsitzende U lrich S ieber betonte, mit dem Gehaltsabschluss sei es gelungen, den Gewerkschaften zu vermitteln, dass die relativ hohen Abschlüsse anderer Branchen kein Maßstab für die Bankenbranche sein könnten. Der Tarifabschluss 2012 wirke entsprechend moderat in die nächste Tarifrunde hinein. Die Betrachtung der Tariflohnentwicklung der vergangenen zehn Jahre im privaten Bankgewerbe ergebe, dass die Abschlüsse der Branchenlage angemessen gewesen seien. Sieber berichtete weiter, ähnlich wie in der Tarifrunde 2010 hätten neben der Gehaltsfrage qualitative Tarifthemen breiten Raum einge- 01 nommen. Das Thema betrieblicher Gesundheitsschutz sei dadurch gelöst worden, dass die Erklärung des Jahres 2010 um einen jährlichen Erfahrungsaustausch ergänzt worden sei. Auch beim Thema Anlegerschutzgesetz sei es zu einer gemeinsamen Erklärung gekommen, in der herausgestellt werde, dass weisungstreue Berater aus arbeitsrechtlicher Sicht nichts zu befürchten hätten. Darüber hinaus sei es gelungen, bei nochmaliger Verlängerung der Vorruhestands-Ansprüche eine Verhandlungsverpflichtung für das Thema Samstagsarbeit mit dem Enddatum April 2014 zu erzielen. Im Anschluss an die Mitgliederversammlung hatte der AGV Banken gemeinsam mit der Vereinigung für Bankbetriebsorganisation (VBO) zu einem Empfang eingeladen. Dort referierte Prof. Dr. Wolfgang Gerke, Präsident des Bayerischen Finanz Zentrums und Emeritus am Lehrstuhl für Bank- und Börsenwesen an der Universität Erlangen, über die Perspektiven des Bankgeschäfts. 03 02 01 AGV-Vorsitzender Ulrich Sieber informierte über Details des Banken-Tarifabschlusses 2012. 04 05 02 + 03 + 05 Die Informationen des Verbandes wurden interessiert zur Kenntnis genommen. 04 Prof. Dr. Wolfgang Gerke sprach über die Perspektiven des Bankgeschäfts. 59 | AGV Banken Anhang Mitgliedsinstitute Am 15. September 2013 gehörten dem AGV Banken 89 tarifgebundene Mitgliedsinstitute sowie 34 sonstige Mitgliedsinstitute an. Grossbanken Regionalbanken einschl. Auslandsbanken Commerzbank AG, Aareal Bank AG, Bethmann Bank, Frankfurt/Main Wiesbaden Frankfurt/Main BHF-Bank AG, Frankfurt/Main, Berlin Deutsche Bank AG, ABC International Bank plc, Frankfurt/Main Zweigniederlassung Frankfurt/Main Unicredit Bank AG, Archon Capital Bank Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, Frankfurt/Main Hof/Saale BNP Paribas Fortis SA/ Niederlassung Deutschland, Köln BNP Paribas, Niederlassung München Axa Bank AG, Köln Bank für Tirol und Vorarlberg AG, Innsbruck, Deutsche Bank Privatund Geschäftskunden AG, Frankfurt/Main Zweigniederlassung Memmingen/Augsburg Donner & Reuschel AG, Hamburg Bankhaus Hallbaum AG, Hannover DVB Bank SE, Frankfurt/Main, Berlin Bankhaus Löbbecke AG, Berlin Bankhaus Gebr. Martin AG, Europäisch-Iranische Handelsbank AG, Hamburg Göppingen Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen 60 | AGV Banken Stand 1. September 2013 Sydbank A/S, Flensburg Frankfurter Bankgesellschaft AG, Frankfurt/Main Oberbank AG, Zweigniederlassung Bayern, München Fürstlich Castell’sche Bank, Credit-Casse AG, Würzburg Oldenburgische Landesbank AG, GE Capital Leasing GmbH, Rabobank International Frankfurt Branch, UBS Deutschland AG, Frankfurt/Main Frankfurt/Main RCI Banque S.A., Union-Bank AG, Flensburg Targobank AG & Co. KGaA, Düsseldorf Oldenburg Toyota Kreditbank GmbH, Köln Düsseldorf HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf Niederlassung Deutschland, Neuss KBC Bank Deutschland AG, Bremen Merkur-Bank KGaA, München MKB Mittelrheinische Bank GmbH, Koblenz National-Bank AG, Essen VTB Bank (Deutschland) AG, SEB AG, Frankfurt/Main Frankfurt/Main Société Générale Corporate & Investment Banking, Weberbank Actien gesellschaft, Berlin Frankfurt/Main Wüstenrot-Bank AG Pfandbriefbank, Ludwigsburg Standard Chartered Bank (Germany Branch), Frankfurt/Main Net-M Privatbank 1891 AG, München Xchanging Transaction Bank GmbH, Frankfurt/Main Südwestbank AG, Stuttgart Süd-West-Kreditbank Finanzierung GmbH, Bingen Stand 1. September 2013 61 | AGV Banken Anhang Mitgliedsinstitute Fortsetzung Privatbankiers Private Pfandbriefbanken Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg Merck, Finck & Co. oHG Privatbankiers, München Bankhaus Max Flessa KG, B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA, Frankfurt/Main Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG, Hannover, Berlin Schweinfurt Corealcredit Bank AG, Frankfurt/Main W. Fortmann & Söhne KG, Oldenburg Fürst Fugger Privatbank KG, Augsburg Bankhaus Anton Hafner KG, Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln Bankhaus C. L. Seeliger KG, Wolfenbüttel Deutsche GenossenschaftsHypothekenbank AG, Hamburg, Berlin Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft), Augsburg Bankhaus Ludwig Sperrer KG, Freising Hanseatic Bank GmbH & Co. KG, Hamburg Bankhaus von der Heydt GmbH & Co. KG, München Unterschleißheim Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Von Essen GmbH & Co. KG Bankgesellschaft, Essen Dexia Kommunalbank Deutschland AG, Berlin M. M. Warburg & Co. KGaA, Hamburg Münchener Hypothekenbank eG, München Hannover, Berlin Deutsche Pfandbriefbank AG, Frankfurt/Main Bankhaus Lampe KG, Düsseldorf Marcard, Stein & Co AG, Hamburg 62 | AGV Banken Bankhaus Wölbern AG & Co. KG, Hamburg Stand 1. September 2013 Bausparkassen Kreditinstitute mit Sonderaufgaben/ dienstleister im kreditgewerbe Alte Leipziger Bauspar AG, AKA Ausfuhrkredit-GmbH, Oberursel Frankfurt/Main DEG Deutsche Investitionsund Entwicklungsgesellschaft mbH, Bausparkasse Mainz AG, Mainz BNP Paribas Lease Group S.A., Zweigniederlassung Deutschland, Köln FIL Fondsbank GmbH, Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH, IKB Deutsche Industriebank AG, Deutsche Bank Bauspar AG, Frankfurt/Main Schwerin Deutsche Bausparkasse Badenia AG, Karlsruhe Bürgschaftsbank Sachsen GmbH, Köln Kronenberg im Taunus Schwäbisch Hall Düsseldorf Inkasso Kodat GmbH & Co. KG, Essen Dresden SEB Investment GmbH, Signal Iduna Bauspar AG, Hamburg Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt GmbH, Magdeburg Frankfurt/Main Wüstenrot Bausparkasse AG, Ludwigsburg Stand 1. September 2013 63 | AGV Banken Anhang Mitgliedsinstitute Fortsetzung sonstige mitgliedsinstitute Banco do Brasil S.A., Frankfurt/Main CNH Financial Services S.A.S., Zweigniederlassung, Heilbronn III Investments Internationales Immobilien-Institut GmbH, München ING-Diba AG, Frankfurt/Main Bankhaus Carl F. Plump & Co AG, Creditplus Bank AG, Bremen Stuttgart Bankhaus Ellwanger & Geiger KG, Stuttgart Credit Suisse Securities (Europe) Ltd., Niederlassung Frankfurt am Main, Frankfurt/Main Bank of America, N.A. Frankfurt Branch, LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg, Stuttgart Maple Bank GmbH, Frankfurt/Main Deutsche Factoring Bank GmbH & Co. KG, Misr Bank-Europe GmbH, Bremen Frankfurt/Main Wiesbaden Deutsche Postbank AG, Bonn J.P. Morgan AG, The Bank of New York Mellon, DWS Holding & Service GmbH, Filiale Frankfurt/Main, Frankfurt/Main Frankfurt/Main Netbank AG, Hamburg Frankfurt School of Finance & Management gGmbH, Quirin Bank AG, Berlin Frankfurt/Main Bank of America Community Bank, Frankfurt/Main The Bank of Tokyo-Mitsubishi UFJ Ltd., Düsseldorf Frankfurt/Main RBS The Royal Bank of Scotland plc, Frankfurt/Main Generali Investments Deutschland KAG mbH, München Bank-Verlag GmbH, Köln Salzburg München Bank AG, BCB Betriebs-Center für Banken AG, Frankfurt/Main Köln BMW Bank GmbH, GMAC Bank GmbH, München Rüsselsheim Sparkasse zu Lübeck, Lübeck BNY Mellon Service KapitalanlageGesellschaft mbH, Frankfurt/Main Grenke Bank AG, Baden-Baden Unicredit Leasing Finance GmbH, Schwäbische Bank AG, Stuttgart Hamburg 64 | AGV Banken Stand 1. September 2013 Organe und Ausschüsse Vorstand Tarifausschuss Ulrich Sieber Rainer Dahms Werner Ollechowitz Vorstandsmitglied der Commerzbank AG Vorsitzender Direktor der Commerzbank AG Vorsitzender Bereichsleiter Personal Bausparkasse Schwäbisch Hall AG Joachim Deppe Dr. Thomas A. Lange Vorsitzender des Vorstandes der National-Bank AG stellv. Vorsitzender Emmerich Müller Persönlich haftender Gesellschafter der B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA stellv. Vorsitzender Heinz Laber Vorstandsmitglied der Unicredit Bank AG Bereichsleiter Human Recources Aareal Bank AG Dr. Günter Pfennig Claudia Gutscher Personalleiter HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Ressortleiterin Personal Targobank AG & Co. KGaA Michael Stein Dr. Lars Jungemann Leiter Mitarbeitervertretungen und Arbeitsrecht Unicredit Bank AG Leiter Tarifpolitik/Industrial Relations Deutsche Bank AG Martin Wehrle Leiter Personal und Öffentlichkeitsarbeit M. M. Warburg & Co. KGaA Dr. Stephan Leithner Vorstandsmitglied der Deutschen Bank AG Claus Momburg Vorstandsmitglied der IKB Deutsche Industriebank AG Ralf Stemmer Vorstandsmitglied der Deutschen Postbank AG Stand 1. September 2013 65 | AGV Banken Anhang Organe und Ausschüsse Fortsetzung Berufsbildungsausschuss Arbeitsrechtsausschuss Franz-Wilhelm Sturm Dr. Berthold Hilderink Benedikt Füssel Justitziar der Commerzbank AG Vorsitzender Leiter Employment Legal UBS Deutschland AG Leiter Berufsausbildung/ Personalentwicklung deutsche Region Deutsche Bank AG Vorsitzender Birgit Kießler Gabriele Buchs Human Resources/ Managing Director Deutsche Bank AG Personaldirektorin B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA Dieter Doetsch Ausbildungsleiter ING-Diba AG Karl-Ludwig von Nordheim Dr. Carsten Esbach COO BNP Paribas Niederlassung Frankfurt/Main Simona Flemming Bereichsleiterin Generalisten und Ausbildung Targobank AG & Co. KGaA Jürgen Hauser Personalleiter Bankhaus Joh. Berenberg, Gossler & Co. Direktor SEB AG Tobias Wolff Leiter Tarifpolitik/ Grundsätze Personal Deutsche Postbank AG Andreas Doppler Leiter Bindung im Fachbereich Talent Management Commerzbank AG Dr. Lars Goebel Abteilungsleiter Ausbildung Targobank AG & Co. KGaA Ulli Zehetmeier Syndikus Unicredit Bank AG Rainer Konder Bereichsleiter Führungskräfteentwicklung und -betreuung Deutsche Postbank AG Monika Leardini-Wittig Personalleiterin National-Bank AG Oliver Simon Leiter Talent Center Unicredit Bank AG 66 | AGV Banken Stand 1. September 2013 Geschäftsführung Dr. Gerd Benrath Hauptgeschäftsführer Carsten Rogge-Strang Geschäftsführer Tarifpolitik Dr. Jens T. Thau Geschäftsführer Recht Ulf Grimmke Leiter Arbeitsmarktund Bildungspolitik Dr. Eva Semler Referentin geschäftsstelle Burgstraße 28 10178 Berlin Telefon: (030) 5 90 01 12 70 Telefax: (030) 5 90 01 12 79 E-Mail: [email protected] Stand 1. September 2013 67 | AGV Banken Anhang Vertretung des AGV Banken in der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände Präsidium Ulrich Sieber Commerzbank AG Vorstand Ulrich Sieber Commerzbank AG ordentl. Mitglied Haushaltsausschuss Heinz Laber Unicredit Bank AG Ausschuss Soziale Sicherung Dr. Gerd Benrath Ausschuss Betriebliche Altersversorgung Dr. Gerd Benrath Arbeitgeberverband Arbeitgeberverband Ausschuss für Volkswirtschaftliche Fragen Carsten Rogge-Strang Ausschuss Betriebliche Personalpolitik Rainer Dahms Arbeitgeberverband Commerzbank AG Ulf Grimmke Ausschuss für Sozialpolitik in der Europäischen Union Michael Stein Arbeitgeberverband Lohn- und tarifpolitischer Ausschuss Michael Stein Deutsche Bank AG Dr. Jens T. Thau Ausschuss für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Carsten Rogge-Strang Deutsche Bank AG Arbeitgeberverband Arbeitgeberverband Arbeitgeberverband BDA/BDI-Fachausschuss Bildung/berufliche Bildung Benedikt Füssel Ausschuss für Arbeitsmarktfragen Ulf Grimmke Arbeitsrechtsausschuss Dr. Gerd Benrath Deutsche Bank AG Arbeitgeberverband Arbeitgeberverband Commerzbank AG BDA/BDI-Fachausschuss Statistik Carsten Rogge-Strang Dr. Jens T. Thau Ulf Grimmke Arbeitgeberverband Arbeitgeberverband Arbeitgeberverband Dr. Gerd Benrath 68 | AGV Banken Andreas Doppler Stand 1. September 2013 Arbeitskreis Praxis der arbeitsrechtlichen Firmenberatung Dr. Jens T. Thau Arbeitskreis SGB-III-Reform Ulf Grimmke Arbeitgeberverband Arbeitgeberverband Arbeitskreis Datenschutz und Arbeitsrecht Ulf Grimmke Arbeitgeberverband Arbeitskreis Berufliche Bildung Benedikt Füssel Deutsche Bank AG Andreas Doppler Commerzbank AG Gesprächskreis Arbeitsrecht Michael Stein Ulf Grimmke Arbeitgeberverband Deutsche Bank AG Dr. Eva Semler Arbeitgeberverband Arbeitskreis Allgemeinbildendes Schulwesen Anke Papke Bundesverband deutscher Banken e.V. Arbeitskreis Entgeltpolitik Carsten Rogge-Strang Arbeitgeberverband Arbeitskreis Arbeitsgestaltung und -forschung Carsten Rogge-Strang Arbeitgeberverband Arbeitskreis Arbeitszeitkonten Ulf Grimmke Arbeitgeberverband Arbeitskreis Psychische Belastung Carsten Rogge-Strang Arbeitgeberverband Stand 1. September 2013 69 | AGV Banken Anhang Ämter in der sozialen Selbstverwaltung auf Bundesebene und am Bundesarbeitsgericht Deutsche Rentenversicherung Bund Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Vorstand und Bundesvorstand Dr. Gerd Benrath Vorstand Dr. Fritz Bessell alternierender Vorsitzender ordentl. Mitglied Arbeitgeberverband ordentl. Mitglied Vertreterversammlung Detlef Rath Haushalts- und Finanzausschuss des Vorstands Dr. Gerd Benrath Commerzbank AG ordentl. Mitglied Arbeitgeberverband alternierender Vorsitzender Dr. Heinz-Dieter Sauer Personalausschuss des Vorstands Dr. Gerd Benrath Finanzausschuss der Vertreterversammlung Dr. Heinz-Dieter Sauer ordentl. Mitglied Hauptausschuss Dr. Heinz-Dieter Sauer stellv. Mitglied Reinhard Müller Ausschuss Prävention Dienstleistungen Detlef Rath Unicredit Bank AG stellv. Mitglied Commerzbank AG ordentl. Mitglied ordentl. Mitglied Klinikausschuss Dr. Fritz Bessell Organisations- und Bauausschuss des Vorstands Dr. Gerd Benrath ordentl. Mitglied Bundesarbeitsgericht ordentl. Mitglied Bundesvertreterversammlung und Vertreterversammlung Ulf Grimmke Ehrenamtlicher Richter im I. Senat Dr. Gerd Benrath Arbeitgeberverband Arbeitgeberverband stellv. Mitglied 70 | AGV Banken Stand 1. September 2013 Gewerkschaften im privaten Bankgewerbe VEREINTE DIENSTLEISTUNGSGEWERKSCHAFT (VErDI) BundesVorstand Vorstandsmitglied und Leiterin des Fachbereichs Finanzdienstleistungen (FiDi): Beate Mensch BUNDESFACHGRUPPENVORSTAND BANKgewerbe Sabine Kannenberg Bundesfachgruppenleiter Uwe Spitzbarth Ordentliche Mitglieder Petra Brandt Verdi-Bundesverwaltung, Berlin St. Wendeler Volksbank eG, St. Wendel Nadja Kürten Katrin Dimpker Volksbank Kraichgau Wiesloch-Sinsheim eG, Wiesloch Präsidium Bärbel Wulff* Landesbank Berlin AG, Berlin Vorsitzende Commerzbank AG, Kiel Commerzbank AG, München Norbert Lucas Michael Dutschke ING-Diba AG, Hannover Landesbank Berlin AG, Berlin Jürgen Ohmann Leonhard Regneri* Frankfurter Sparkasse AG, Frankfurt/Main stellv. Vorsitzender Claudia Eggert-Lehmann* Volksbank Gronau-Ahaus eG, Gronau Commerzbank AG, Dortmund Regine Ohrt Markus Freyaldenhoven Gabriele Platscher* Commerzbank AG, Düsseldorf Deutsche Bank PGK AG, Braunschweig Andrea Hartmann* Tim Ritter* Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Schwäbisch Hall BCB Betriebs-Center für Banken AG, Frankfurt/Main Lothar Hemmen Unicredit Bank AG, Hamburg Bettina Partenheimer Volksbank WormsWonnegau eG, Worms Florian Schwarz Unicredit Bank AG, München Berliner Volksbank eG, Berlin Andrea Widzinski* Volksbank Ludwigsburg eG, Ludwigsburg Bärbel Henrich-Bender Nassauische Sparkasse, Wiesbaden *auch ordentl. Mitglied im Bundesfachbereichsvorstand FiDi Stand 1. September 2013 Fortsetzung 71 | AGV Banken Anhang Gewerkschaften im privaten Bankgewerbe Fortsetzung Fortsetzung Bundesfachgruppenvorstand Bankgewerbe ordentliche Mitglieder der Tarifkommission Banken Christina Stönner* Marion Adelmann Katharina Fischermanns Landesbank Berlin AG, Berlin Nassauische Sparkasse, Wiesbaden Landesbank Berlin AG, Berlin Helmut Tesch Dagmar Aistermann Berlin Commerzbank AG, Dortmund Markus Freyaldenhoven Commerzbank AG, Düsseldorf Helmut Graf Renate Treis Peter Aschenbrenner Deutsche Postbank AG, Bonn Unicredit Bank AG, München Vera Grohmann Birgit Begerow Melanie Volz Wilfried Carl Monika Weltken Landesbank Hessen-Thüringen, Kassel Andrea Hartmann Frankfurt/Main Commerzbank AG, Dortmund Commerzbank AG, Düsseldorf Deutsche Bank AG, Hamburg Deutsche Postbank AG, Stuttgart Frederik Werning Kreissparkasse Saarlouis, Saarlouis Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Schwäbisch Hall Marianne Heinz-Ferring Marietta Dall’Asta Commerzbank AG, Trier Unicredit Bank AG, Hannover Bärbel Henrich-Bender Beate Dura-Krempf Nassauische Sparkasse, Wiesbaden Unicredit Bank AG, Nürnberg Gäste Bernd Rose Petra Eberle Postbank Filialvertrieb AG, Dortmund Commerzbank AG, Dortmund Wüstenrot Bausparkasse AG, Ludwigsburg Mario Materne Claudia Eggert-Lehmann Elke Hochwald Postbank Filialvertrieb AG, München Commerzbank AG, Dortmund Commerzbank AG, Essen Joachim Fehmel Cläre Holzkämper Berliner Bank, Niederlassung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Berlin Rheinland-Pfalz Bank, Mainz 72 | AGV Banken Kirsten Hermann Stand 1. September 2013 Sabine Kannenberg Frank Oppermann Christina Stönner Commerzbank AG, Kiel Nord LB, Hannover Landesbank Berlin AG, Berlin Roman Knechtel Gabriele Platscher Helene Strinja Wüstenrot Bausparkasse AG, Ludwigsburg Deutsche Bank PGK AG, Braunschweig SEB AG, Frankfurt/Main Oliver Kriszak Nicole Reiß Ilse Thonagel VR Kreditwerk AG, Schwäbisch Hall Commerzbank AG, Bayreuth Nord LB, Schwerin Leonhard Regneri Daniel Vranken Commerzbank AG, Hamburg Frankfurter Sparkasse AG, Frankfurt/Main Oldenburgische Landesbank AG, Oldenburg Rainer Martens Rita Schäfer Susanne Walzer Deutsche Bank AG, Bremen Sparkasse Saarbrücken, Saarbrücken Deutsche Bank PGK AG, Mannheim Anja Lellau Barbara Meiser Sybille Warkotsch Sparkasse Neunkirchen, Neunkirchen Klaus Schnell Norbert Mielke Ulrike Schwabe Deutsche Bank AG Group Technology & Operations, Frankfurt/Main Commerzbank AG, Berlin Deutsche Bank AG, Essen Commerzbank AG, Düsseldorf Frederik Werning Commerzbank AG, Dortmund Michael Wimmer Oliver Skrbot Commerzbank AG, Hannover Unicredit Bank AG, Augsburg Michael Nagorka Bärbel Wulff Commerzbank AG, Köln Gabriele Spahl Landesbank Berlin AG, Berlin Barbara Naschke Bayerische Landesbank, Nürnberg Markus Zittlau Deutsche Wertpapierservice Bank AG, Frankfurt/Main Petra Steudle Commerzbank AG, Frankfurt/Main Landesbank BadenWürttemberg AG, Stuttgart Stand 1. September 2013 73 | AGV Banken Anhang Gewerkschaften im privaten Bankgewerbe Fortsetzung Deutscher Bankangestellten-Verband (DBV) VORSTAND Mitglieder der Tarifkommission Stephan Szukalski Ursula Feikes Petra Langensiepen BCB AG, Frankfurt/Main Bundesvorsitzender Deutsche Bank AG, Düsseldorf Verhandlungsführung Targo Dienstleistungs GmbH, Duisburg Volker Schock* Heinz Buff Petra Freund* Berliner Volksbank eG, Berlin stellv. Bundesvorsitzender DB Kredit Service GmbH, Berlin Ursula Feikes Deutsche Bank AG, Düsseldorf stellv. Bundesvorsitzende PBC Services GmbH, Essen Stephan Szukalski Giulio Gambino BCB AG, Frankfurt/Main Unicredit Bank AG, München Jürgen Tögel* Karl-Heinz Hamacher* Deutsche Bank AG, München Deutsche Bank AG, Köln Heinz-Norbert Benterbusch Karsten Wolff* Volksbank Waltrop eG, Waltrop Norbert Heinrich* BCB AG, Frankfurt/Main Giulio Gambino Targobank AG & Co. KGaA, Hamburg Ute Beese Unicredit Bank AG, München Hannover Sigrid Betzen Norbert Hinke Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Düsseldorf Hauptgeschäftsführerin des DBV, Düsseldorf Sigrid Betzen Hauptgeschäftsführerin des DBV, Düsseldorf * auch Mitglied im Verbandsrat 74 | AGV Banken Stand 1. September 2013 VERBANDSRAT Wolfgang Böhr Norbert Heinrich Deutsche Bank AG, Düsseldorf Vorsitzender Targobank AG & Co. KGaA, Hamburg Andreas Jäckel Jürgen Tögel Postbank Systems AG, Hameln Deutsche Bank AG, München stellv. Vorsitzender Robert Piasta Helmut Beckmann Deutsche Apothekerund Ärztebank eG, Düsseldorf Commerzbank AG, Hannover Michael Riedel Heike Borowski Bank 1 Saar, Saarbrücken Konsul Inkasso GmbH, Essen Volker Schock Gottlieb Chlebnitschek PBC Services GmbH, Essen Xchanging Trancaction Bank GmbH, Frankfurt/Main Christian Schulz Berliner Volksbank eG, Berlin Wolfgang Ermann Deutsche Bank AG, Nürnberg Rainer Steckel Volksbank Waltrop eG, Waltrop Petra Freund DB Kredit Service GmbH, Berlin Sylke Witt BCB AG, Leipzig Karl-Heinz Hamacher Deutsche Bank AG, Köln Karsten Wolff BCB AG, Frankfurt/Main Stand 1. September 2013 75 | AGV Banken Anhang Gewerkschaften im privaten Bankgewerbe Fortsetzung DHV – Die Berufsgewerkschaft HAUPTVORSTAND MITGLIEDER DER TARIFKOMMISSION BANKGEWERBE Gunter Smits Peter Schellenberg Andreas Rothbauer Bundesvorsitzender Commerzbank AG Vorsitzender Wüstenrot Bausparkasse AG Henning Röders Thomas Stahl stellv. Bundesvorsitzender Michael Freitag Hans-Joachim Bondzio Harald Leifer Commerzbank AG ehem. BCB AG Michael Tomaschko Wüstenrot Bausparkasse AG Commerzbank AG Martin Fehrmann Michael Voß Henning Röders Anne Kiesow Unicredit Bank AG stellv. Bundesvorsitzender Beate Zander Hans-Rudolf Folz Volksbank Offenburg eG weiteres Mitglied des Hauptvorstands VORSTAND BUNDESFACHGRUPPE BANKEN Peter Schellenberg Commerzbank AG Vorsitzender Gerhard Renz Volksbank Breisgau-Süd eG 76 | AGV Banken Stand 1. September 2013 Impressum Herausgeber Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes e.V. Burgstraße 28 10178 Berlin Telefon: (030) 5 90 01 12 70 Telefax: (030) 5 90 01 12 79 E-Mail: [email protected] Redaktion AGV Banken Illustrationen Felix Scheinberger Fotos Dominik Obertreis (S. 17) Torsten Silz (S. 59) Gestaltung KD1 Designagentur, Köln Druck Grafische Werkstatt Druckerei und Verlag Gebrüder Kopp GmbH & Co. KG, Köln www.agvbanken.de