kleine anfrage antwort

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kleine anfrage antwort
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN
6. Wahlperiode
Drucksache 6/2186
25.09.2013
KLEINE ANFRAGE
des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE
Vergabeverfahren für Teilnetze der ehemaligen Ostmecklenburgische
Eisenbahn (OME) und Mecklenburg Bahn GmbH (MEBA)
und
ANTWORT
der Landesregierung
1. Wie schätzt die Landesregierung die Qualität, Pünktlichkeit, Sauberkeit, Sicherheit und Kundenakzeptanz der Leistungen auf den
SPNV-Strecken Bützow - Güstrow, Neubrandenburg - Pasewalk,
Pasewalk - Ueckermünde sowie Parchim - Schwerin - Rehna durch
den Betreiber Ostseeland Verkehr GmbH (OLA) ein?
Nach Kenntnis der Landesregierung wird von den Fahrgästen die bisherige Qualität,
Pünktlichkeit, Sauberkeit, Sicherheit und Kundenakzeptanz aller Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der Ostseeland Verkehr GmbH (OLA) als hoch eingeschätzt.
2. Welche Gründe führten dazu, die oben genannten Strecken nach dem
Auslaufen der alten Betreiberverträge von 2013 bis einschließlich
2014 jeweils nur für ein Jahr durch Notvergabe zu vergeben?
Die Festlegung der Laufzeit der Notvergaben nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene
und Straße (ABl. 2007 Nr. L 315 Seite 1) für die in Frage 1 genannten Strecken auf ein Jahr
hat die nachfolgenden Gründe:
Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine
Anfrage mit Schreiben vom 24. September 2013 beantwortet.
Drucksache 6/2186
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode
Für die SPNV-Leistungen auf den Strecken Bützow - Güstrow, Neubrandenburg - Pasewalk
und Pasewalk - Ueckermünde liegt ein im Ergebnis der Ausschreibung für das Teilnetz „
Ost-West“ (Los Güstrow) vergebener langfristiger Verkehrsvertrag vor, in den diese
SPNV-Leistungen ab Dezember 2014 integriert sind.
Für die SPNV-Leistungen auf der Strecke Rehna - Schwerin - Parchim ist ein gesicherter
Beschaffungsbedarf zunächst nur für das Fahrplanjahr 2013/14 gegeben, da das ehemalige
Los Parchim, dem die Strecke zugeordnet ist, aufgehoben worden war. Eine weitergehende
SPNV-Bestellung auf dieser Strecke wird derzeit unter Berücksichtigung der getroffenen
Entscheidung über die sogenannte „Mecklenburgische Südbahn“ geprüft.
3. Welche Auswirkungen hat die Anwendung von Notvergaben im Vergleich zu einem regulären Ausschreibungsverfahren hinsichtlich
vergaberechtlicher Grundsätze wie Fairness, Transparenz, Vermeidung von Diskriminierung sowie der Möglichkeit zur Vorgabe sozialer Kriterien im Interesse der bisher Beschäftigten?
Die Notvergabe nach Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 ist kein wettbewerbliches Verfahren. Von der zuständigen Behörde wird bei der Notvergabe eine nachvollziehbare Entscheidung verlangt, warum sie sich für den ausgewählten und gegen die anderen
potentiellen Betreiber entschieden hat. Ziel einer so gestalteten Vergabe ist es, die drohende
Unterbrechung der Verkehrsverbringung zu vermeiden; deswegen ist das Verfahren stark
gestrafft. Dass dennoch auch unbeschadet der Vorgaben der Verordnung die Grundsätze von
Fairness, Transparenz und Vermeidung von Diskriminierung im zeitlich und organisatorisch
möglichen Umfang Berücksichtigung finden sollten, versteht sich von selbst.
4. Welche Gründe führten dazu, den bisherigen Betreiber OLA bei der
Notvergabe für das Jahr 2014 nicht mehr zu berücksichtigen?
Im Ergebnis der von der Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH (VMV) mit
der OLA im zweiten Quartal 2013 geführten Sondierungsgespräche bestehen nach
Einschätzung der VMV Zweifel an der Eignung der OLA. Mit Rücksicht auf das vor dem
Oberlandesgericht (OLG) Rostock anhängige Nachprüfungsverfahren können weitere
Einzelheiten derzeit nicht mitgeteilt werden.
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Drucksache 6/2186
5. Beabsichtigt die Landesregierung, bei einem eventuellen Betreiberwechsel der oben genannten Strecken für eine Übernahme des bisherigen Personals der OLA zu sorgen?
a) Wenn ja, wie will die Landesregierung für eine Übernahme des
bisherigen Personals sorgen?
b) Wenn nein, warum möchte die Landesregierung keine Übernahme
des bisherigen Personals der OLA?
Zu 5, a) und b)
Die Situation der Beschäftigten ist für die Landesregierung ein wichtiger Aspekt. Die VMV
hat deshalb in den Verhandlungen mit den für die Notvergaben in Aussicht genommenen
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) darauf hingewirkt, dass Mitarbeiter der OLA im
Rahmen der Möglichkeiten übernommen werden. Mit Blick auf das bei den Unternehmen
bereits vorhandene Personal ist voraussichtlich eine vollständige Übernahme nicht möglich.
Ein Ergebnis der Verhandlungen liegt noch nicht vor.
6. Hat die Landesregierung beim Notvergabeverfahren Vorgaben für die
Einhaltung tariflicher Bestimmungen für Kundenbetreuer, Triebfahrzeugführer sowie Verwaltungs- und Instandhaltungsmitarbeiter oder
darüber hinausgehende soziale Vorgaben gemacht?
Bei den Notvergaben ist das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in MecklenburgVorpommern - Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V) vom 7. Juli 2011
(GVOBl. M-V 2011, Seite 411), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2012
(GVOBl. M-V 2012, Seite 238), insbesondere § 9 VgG M-V, zu beachten. Weitergehende
Vorgaben hat die Landesregierung nicht gemacht.
7. Wie beurteilt die Landesregierung den derzeitigen und künftigen
Fachkräftebedarf der im Land tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen?
Die Landesregierung geht davon aus, dass es jedenfalls für Fahrzeugführer Fachkräftebedarf
gibt.
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Drucksache 6/2186
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8. Plant die Landesregierung eine Auffanglösung für Mitarbeiter der
OLA, wenn diese wegen des Verlustes des Betreibervertrages der in
Frage 1 genannten Strecken entlassen werden?
Nein.
9. Wie beurteilt die Landesregierung bei Verlust des Betreibervertrages
der in Frage 1 genannten Strecken für die OLA die Notwendigkeit
einer Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 2 Kündigungsschutzgesetz?
Die Landesregierung geht davon aus, dass die OLA der Anzeigepflicht nachkommt, sofern
die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
10. Welche Folgen hätte eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes
Rostock zugunsten der OLA für den Betrieb der in Frage 1 genannten
Strecken zum Fahrplanwechsel 2013/2014?
Die Frage kann ohne Kenntnis der Entscheidung und ihrer Gründe nicht beantwortet werden.
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