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Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz 7. Sitzung am 19. Februar 2015 Sitzungsunterlage zu TOP 1 Stand: 12. März 2015 - final TOP 1 - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) im Kontext Eingliederungshilfe, (häusliche Krankenpflege, Soziotherapie und Hilfsmittel) 0. Präambel Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist für die Versorgung behinderter Menschen von großer Bedeutung. Der Gesetzgeber ist immer wieder mit Fragen einer möglichen Verbesserung medizinischer Leistungen befasst. Der aktuelle Gesetzentwurf zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG), den das Bundeskabinett am 17. Dezember 2014 beschlossen hat, stärkt die flächendeckende ambulante medizinische Versorgung der Versicherten durch ein umfassendes Bündel von Maßnahmen und entwickelt die Qualität der Versorgung weiter. Insbesondere enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Einrichtung besonderer medizinischer Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, zur Einführung eines Rechtsanspruchs auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, zu Maßnahmen zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung sowie zur Stärkung des Wunschund Wahlrechts bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die GKV weist verschiedene Schnittstellen zu den Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auf. Nachfolgend werden drei Leistungsbereiche dargestellt, in denen Schnittstellenfragen häufig eine Rolle spielen. Es handelt sich um Leistungen der häuslichen Krankenpflege, Leistungen der Soziotherapie und die Versorgung mit Hilfsmitteln. (Pflegeversicherung) Weitere behandelt, da Leistungsbereiche insbesondere werden Leistungen unter der TOP 2 Sozialen Pflegeversicherung betroffen sind. Insoweit geht es um Fragen der Kostenübernahme bei medizinischer geriatrischer Rehabilitation, um Assistenzpflege bei stationären Aufenthalten und um die Erbringung medizinischer Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen. Rehabilitationsträger übergreifende Themen wie z. B. die Klärung der Zuständigkeit wurden in der 5. Sitzung unter TOP 1 (Mögliche Änderungen im SGB IX) unter dem Gesichtspunkt der Weiterentwicklung des SGB IX behandelt. -2- 1. Sachverhalt 1.1 Häusliche Krankenpflege Mit dem zum 1. April 2007 in Kraft getretenen GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKVWSG) wurde der Anwendungsbereich der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) dahingehend erweitert, dass Leistungen außer im Haushalt und in der Familie des Versicherten auch an anderen „geeigneten Orten, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen“ erbracht werden können. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der Regelung eine vorsichtige Erweiterung des Haushaltsbegriffs vorgenommen werden mit dem Ziel, eine Benachteiligung anderer Wohnformen zu vermeiden und im Hinblick auf bestimmte Personengruppen eine vorschnelle stationäre Einweisung zu verhindern. Ein „geeigneter Ort" sei jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich Versicherte in einer Einrichtung befinden, in der sie Anspruch auf medizinische Behandlungspflege durch die Einrichtung haben. Um die notwendige Flexibilität bei der Bestimmung geeigneter Leistungserbringungsorte zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber auf eine konkrete Festlegung im SGB V verzichtet und stattdessen die Definition dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Dieser hat in seiner „Häusliche Krankenpflege-Richtlinie“ aus 2009 unter anderem bestimmt, dass häusliche Krankenpflege für die Zeit des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung, in der nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf medizinische Behandlungspflege durch Rehabilitationseinrichtungen, die Einrichtung Hospizen, besteht (z. B. Pflegeeinrichtungen), in Krankenhäusern, nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden kann. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist im Einzelfall durch die Krankenkasse zu prüfen. Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen und die kommunalen Spitzenverbände sprechen sich für einen generellen Anspruch Versicherter auf häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe aus. Nach § 55 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen auch die Pflegeleistungen im Sinne von § 43a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Es handelt sich um Einrichtungen, in denen die Förderung der Teilhabe der behinderten Bewohner am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund des Einrichtungszwecks steht. -3- Nach § 43a SGB XI übernimmt die soziale Pflegeversicherung für Versicherte in diesen Einrichtungen 10 v.H. des vereinbarten Heimentgelts in Höhe von bis zu 266 Euro zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 SGB XI genannten Aufwendungen (pflegebedingte Aufwendungen, soziale Betreuung, Leistungen der medizinischen Behandlungspflege). Derzeit sind drei Verfahren vor dem Bundessozialgericht zur Frage anhängig, ob ein Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege in den genannten Einrichtungen besteht. Mit der medizinischen Behandlungspflege befasst sich auch ein Bundesrat- Entschließungsantrag des Landes Niedersachsen vom 11. Dezember 2014 (Drs. 612/14). Der Antrag sieht vor, dass der Bundesrat die Bundesregierung bittet, „umgehend die gesetzlichen Voraussetzungen zu formulieren, unter denen in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe Leistungen nach § 37 SGB V bezogen werden können. Alternativ komme eine Öffnung des Begriffs „andere geeignete Orte“ für alle stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe in Betracht.“ Besonderes gilt für Versicherte in Werkstätten für behinderte Menschen. Für diesen Personenkreis wird im SGB V als Voraussetzung für häusliche Krankenpflege das Vorliegen eines „besonders hohen Pflegebedarfs“ genannt. Bestimmt wird, dass § 10 der Werkstättenverordnung (WVO) unberührt bleibt (§ 37 Absätze 1 und 2, Sätze 1 und 2 SGB V). Nach dieser Vorschrift muss die Werkstatt zur pädagogischen, sozialen und medizinischen Betreuung ihrer behinderten Beschäftigten über begleitende Dienste verfügen, die den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen gerecht werden. Die besondere ärztliche Betreuung der Menschen in der Werkstatt und die medizinische Beratung des Fachpersonals der Werkstatt durch einen Arzt müssen vertraglich sichergestellt sein. In der amtlichen Begründung der im parlamentarischen Verfahren eingefügten Regelung heißt es, dass ein Anspruch auf Leistungen auch in Werkstätten für behinderte Menschen gegeben sein könne, wenn wegen des besonders hohen Pflegebedarfs eines Versicherten die zur Verfügung stehenden pflegerischen Fachkräfte nicht ausreichen. Im Regelfall würde es hier aber dabei bleiben, dass nach § 10 WVO der pflegerische Bedarf durch die Werkstätten selbst zu decken ist (BT-Drs. 16/4247, Seite 33). Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen verweisen auf bestehende Auslegungsprobleme und darauf zurückzuführende Zuständigkeitsauseinandersetzungen zwischen den beteiligten Leistungsträgern bei notwendiger medizinischer Behandlungspflege in Werkstätten für behinderte Menschen. Sie fordern eine gesetzliche Konkretisierung der Begrifflichkeit „besonders hoher Pflegebedarf“ und unter -4- Personenzentrierungsgesichtspunkten einen Anspruch Versicherter auf häusliche Krankenpflege unabhängig von der Personalausstattung der Werkstätten für behinderte Menschen. Zu diesen Themen ist die Vorgabe des Koalitionsvertrages von besonderer Bedeutung, wonach zu vermeiden ist, dass bei der Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung eine neue Ausgabendynamik entsteht. Aus Sicht der Versichertengemeinschaft der GKV schließt dies eine Kostenverlagerung anderer Träger auf die GKV ohne adäquate Gegenfinanzierung aus. 1.2 Soziotherapie Die ambulante Soziotherapie nach § 37a SGB V wurde mit der Gesundheitsreform 2000 als neue Leistung für schwergradig psychisch erkrankte Menschen eingeführt, die nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen. Zum 1. Januar 2002 traten die vom ehemaligen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen Soziotherapie-Richtlinien nach § 92 SGB V in Kraft, in denen das Nähere zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung geregelt wird. Die „Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 132b Absatz 2 SGB V“, mit denen die Anforderungen an die Leistungserbringer der Soziotherapie formuliert wurden, wurden am 29. November 2001 beschlossen. Mit dem GKV-WSG vom 2. Februar 2007 wurde der Absatz 2 mit der Vorgabe der Gemeinsamen Empfehlungen ersatzlos gestrichen. Bei der Soziotherapie bestehen Schnittstellen zu den Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Insbesondere im betreuten Wohnen werden vergleichbare Leistungen erbracht. Verschiedene Erhebungen, so der im Auftrag des BMG erstellte Projektbericht „Evaluation der Umsetzung des § 37a SGB V der Aktion Psychisch Kranke (APK) vom Juni 2005, der Evaluationsbericht „Ursachen für die Umsetzungsproblematiken in der Soziotherapie" des G-BA vom 17. Januar 2008 sowie ein von der 25. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) am 30. März 2010 beschlossener Bericht der AOLG-Arbeitsgruppe Psychiatrie „Bericht zur Umsetzung der ambulanten Soziotherapie nach § 37a SGB V in den Ländern" kamen zu dem Ergebnis, dass die Umsetzung der Leistungen der ambulanten Soziotherapie in den Ländern sehr unterschiedlich, in vielen Ländern nur unzureichend erfolgt sei. Als Gründe werden zum einen das aufwendige Antragsverfahren mit zu wenigen Leistungseinheiten zur Erstellung des soziotherapeutischen Behandlungsplans sowie ein -5- zu enger Indikationskatalog gesehen, zum anderen, dass in vielen Ländern aufgrund der Anforderungen der Krankenkassen zu wenig anerkannte Leistungserbringer zur Verfügung stehen. Auch klagen potentielle Leistungserbringer über eine zu geringe Vergütung; insoweit könnten auch die unterschiedlichen Kostenträger der GKV und der Eingliederungshilfe eine Rolle spielen. Die Höhe der Vergütung wird zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern als Vertragspartner bei Abschluss eines Vertrages nach § 132b SGB V festgelegt. In jüngerer Zeit wird Soziotherapie häufig im Rahmen von Integrierter Versorgung (IV) vereinbart. In diversen IV-Verträgen wird auf Diagnoseausschlüsse verzichtet und insofern von den Soziotherapie-Richtlinien abgewichen. An soziotherapeutische Leistungserbringer im Rahmen der IV werden geringere Zulassungskriterien gestellt als in den Gemeinsamen Empfehlungen vorgesehen. Allerdings erhalten diese Leistungen nur Versicherte, die freiwillig an IV teilnehmen. Am 22. Januar 2015 hat der G-BA eine Neufassung der Soziotherapie-Richtlinie (ST-RL) verabschiedet. In der überarbeiteten ST-RL wird das Spektrum der Diagnosen und der Fähigkeitsstörungen, bei denen die Verordnung einer Soziotherapie in Betracht kommt, erweitert und präzisiert. Die Neufassung sieht auch vor, dass anstelle der bisher vorgesehenen drei künftig maximal fünf Therapieeinheiten zur Motivierung der Patienten und zur Erstellung des soziotherapeutischen Behandlungsplans zulässig sind, um die gegebenenfalls folgende Soziotherapie zu sichern. Die Frage der Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringer fällt nicht in die Regelungskompetenz des G-BA und war daher nicht Gegenstand der Überarbeitung. 1.3 Hilfsmittelversorgung Gemäß § 33 Absatz 1 SGB V haben Versicherte zu Lasten der GKV Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beim Ausgleich einer Behinderung wird zwischen dem unmittelbaren und mittelbaren Ausgleich unterschieden. Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs (unmittelbarer Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion) ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich vom Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet (z. B. Prothesen), und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. -6- Beim mittelbaren Behinderungsausgleich (Erhaltung oder Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion ist nicht oder nicht ausreichend möglich und deshalb werden Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten oder indirekten Folgen der Behinderung benötigt) werden Hilfsmittel von der GKV übernommen, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mildern und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen. Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG Urteil vom 7. Oktober 2010, Az.: B 3 KR 13/09). Ein über die Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen hinausgehender Behinderungsausgleich ist als Leistung der GKV grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei der Leistung von Hilfsmitteln durch die GKV handelt es sich im Sinne des SGB IX um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Absatz 2 Nummer. 6 SGB IX, für die neben der GKV auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe zuständig sein können (§ 6 Absatz 1 i. V. m. § 5 SGB IX). Außerdem werden Hilfsmittel als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabe) erbracht. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zielen darauf, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft können auch Hilfsmittel erbracht werden. Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen darüber hinaus der gesamten Alltagsbewältigung und die Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Hilfsmittel können in der GKV als Leistungen der medizinischen Rehabilitation erbracht werden, Hilfsmittel können von den Trägern Sozialhilfe als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht werden (§ 6 Absatz 1 Nummer 7 i. V. m. § 5 Nummern 1, 2 und 4 SGB IX). Während Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation die Aufgabe haben, einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung nur bei den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit -7- sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (vgl. § 31 Absatz 1 SGB IX, § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V), dienen Hilfsmittel im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 55 Absatz 2 Nummer 1 SGB IX über die Aufgabenbestimmung nach § 31 SGB IX hinaus der gesamten Alltagsbewältigung; sie haben die Aufgabe, dem Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern. Ihre Zweckbestimmung überschneidet sich dabei zwangsläufig mit der des Hilfsmittels zur medizinischen Rehabilitation (BSG Urteil vom 19. Mai 2009, Az.: B 8 SO 32/07 R). Insoweit können sich Schnittstellen zwischen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ergeben. Von Verbänden behinderter Menschen wird vorgetragen, dass es an eindeutigen Ansprechpartnern fehle und dies zu zeitlichen Verzögerungen in der Hilfsmittelversorgung führen könne. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass Thematik und Verfahrensänderungen im Arbeitspapier „Mögliche Änderungen im SGB IX“ erörtert wurden. 2. Handlungsbedarf 2.1 Häusliche Krankenpflege Die Zuständigkeit der GKV für Leistungen medizinischer Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen sollte geklärt werden. Es könnte des Weiteren geprüft werden, ob die Leistungsvoraussetzungen für Versicherte in Werkstätten für behinderte Menschen, insbesondere das Vorliegen eines „besonders hohen Pflegebedarfs“, konkretisiert werden sollten. 2.2. Soziotherapie Ziel ist die Sicherstellung eines niedrigschwelligen, flächendeckenden, qualifizierten und bedarfsgerechten Angebots an ambulanter Soziotherapie mit angemessenen Vergütungen durch die Kostenträger. 2.3. Hilfsmittel Es sollte geprüft werden, ob die Zuständigkeitsabgrenzung im Bereich der Hilfsmittelversorgung für Leistungsträger und Betroffene klarer gestaltet werden und wie Schnittstellenprobleme vermieden werden können. -8- 3. Handlungsoptionen 3.1 Häusliche Krankenpflege a) Häusliche Krankenpflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen aa) Klärung durch Rechtsprechung Die Klärung der Leistung häuslicher Krankenpflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erfolgt durch höchstrichterliche Rechtsprechung. Derzeit sind drei Verfahren vor dem BSG anhängig. bb) Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) Die Voraussetzungen der Leistung häuslicher Krankenpflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen werden durch den G-BA konkretisiert. § 1 Absatz 6 der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie lautet derzeit: „Für die Zeit des Aufenthalts in Einrichtungen, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtungen besteht (z. B. Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Hospizen, Pflegeheimen), kann häusliche Krankenpflege nicht verordnet werden. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist im Einzelfall durch die Krankenkassen zu prüfen.“ cc) Änderung des § 37 SGB V (1. Alt.) Es wird gesetzlich konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen häusliche Krankenpflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen geleistet wird. dd) Änderung des § 37 SGB V (2. Alt.) Es wird gesetzlich geregelt, dass häusliche Krankenpflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen vorrangig gegenüber den Leistungen anderer Leistungsträger erbracht wird. b) Häusliche Krankenpflege in Werkstätten für behinderte Menschen aa) Präzisierung der Begrifflichkeit „besonders hoher Pflegebedarf“ durch Änderung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss Die Voraussetzungen der Leistung häuslicher Krankenpflege für Versicherte in Werkstätten für behinderte Menschen werden durch den G-BA konkretisiert. -9- § 1 Absatz 7 Satz 1 der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie lautet derzeit: „Abweichend von Absatz 6 kann häusliche Krankenpflege in Werkstätten für behinderte Menschen verordnet werden, wenn die Intensität oder Häufigkeit der in der Werkstatt zu erbringenden Pflege so hoch ist, dass nur durch den Einsatz einer Pflegefachkraft Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vermieden oder das Ziel der ärztlichen Behandlung gesichert werden kann und die Werkstatt nicht auf Grund des § 10 der Werkstättenverordnung verpflichtet ist, die Leistung selbst zu erbringen.“ bb) Änderung des § 37 SGB V (1. Alt.) Zur Beseitigung bzw. Minimierung von Schnittstellenproblemen im Zusammenhang mit Leistungserbringungen in Werkstätten für behinderte Menschen wird gesetzlich präzisiert, in welchen Fällen ein besonders hoher Pflegebedarf als Voraussetzung für Leistungen der GKV anzunehmen ist. cc) Änderung des § 37 SGB V (2. Alt.) Es wird gesetzlich geregelt, dass häusliche Krankenpflege in Werkstätten für behinderte Menschen vorrangig gegenüber den Leistungen anderer Leistungsträger erbracht wird. 3.2. Soziotherapie a) Überarbeitung der Soziotherapie-Richtlinie durch den G-BA Der Beschluss des G-BA zur Neufassung der Soziotherapie-Richtlinie vom 22. Januar 2015 wird dem BMG zur Prüfung im Rahmen seiner Rechtsaufsicht nach § 94 SGB V vorgelegt und tritt im Falle einer Nichtbeanstandung und nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Nach Inkrafttreten sollte zu gegebener Zeit geprüft werden, ob eine ausreichende Versorgung gewährleistet ist. b) Prüfung des gegenwärtigen Vorgehens der Krankenkassen hinsichtlich der Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringer BMG könnte sich diesbezüglich mit dem GKV-Spitzenverband in Verbindung setzen. Sofern eine Orientierung der Krankenkassen bei der Anerkennung von Leistungserbringern an den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 132b Absatz 2 SGB V erfolgt, wäre darauf hinzuweisen, dass diese Empfehlungen nach gegenwärtiger Rechtslage nicht mehr verbindlich sind, sondern den Krankenkassen hier eine größere Gestaltungsmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl der Leistungsanbieter gegeben ist. - 10 - c) Einführung einer Schiedsverfahrensregelung für Verträge zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern Nach § 132b SGB V können die Krankenkassen oder ihre Landesverbände mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie schließen. Durch eine gesetzliche Änderung könnte für den Fall der Nichteinigung entsprechend der Regelung zur häuslichen Krankenpflege in § 132a SGB V ein Schiedsverfahren eingeführt werden. 3.3. Hilfsmittelversorgung a) Vereinbarungen zwischen Sozialleistungsträgern Näheres zur Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln zur medizinischen Rehabilitation und zu Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wird durch Vereinbarungen zwischen den Trägern der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und den Trägern der Eingliederungshilfe vereinbart. Angeknüpft werden könnte an § 12 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX, der u.a. regelt, dass Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden. In diesem Zusammenhang kann geprüft werden, ob die gesetzliche Regelung, im Hinblick auf die Notwendigkeit solche Vereinbarungen zu treffen, ergänzt wird. b) Einführung einer Institution zur Klärung von Abgrenzungsfragen Zur Klärung von Abgrenzungsfragen wird die Möglichkeit der Anrufung einer Stelle zur Klärung von Abgrenzungsfragen (ggf. Schiedsstelle) eröffnet, die über die Zuständigkeit im Einzelfall entscheidet. c) Katalog zur Hilfsmittelabgrenzung Im Zusammenhang mit möglichen Vereinbarungen (a) oder Entscheidungen zur Klärung von Abgrenzungsfragen (b) könnte ein Abgrenzungskatalog, analog zu dem Abgrenzungskatalog zur Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeheimen, erstellt werden. Dieser Abgrenzungskatalog dient den Leistungsträgern als Leitlinie zur Zuständigkeitsabgrenzung. - 11 - 4. Für den Sachverhalt relevante Bewertungskriterien 4.1 Häusliche Krankenpflege Handlungsoption a): Häusliche Krankenpflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen a) UN-BRK-Relevanz zu aa) - dd) Ein leichterer Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Versicherungsleistungen durch eine einfachere Anspruchsklärung entspricht den unter anderem in Artikel 25 UNBRK formulierten Zielen des Übereinkommens. Nach Artikel 25 UN-BRK treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Nach Artikel 25 Buchstabe b) bieten die Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden. Weiterhin haben nach Artikel 19 Buchstabe a UN-BRK die Vertragsstaaten zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. Berührungspunkte ergeben sich zudem zu Artikel 26 UN-BRK. Nach Artikel 26 Absatz 1 UN-BRK treffen die Vertragsstaaten wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollen umfassende Habilitationsund Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere unter anderem auf dem Gebiet der Gesundheit organisiert, gestärkt und erweitert werden. Bei der Frage der Zuständigkeit für Leistungen der häuslichen Krankenpflege in vollstationären Einrichtungen für behinderte Menschen geht es insbesondere um Vereinfachungen bei der Klärung des zuständigen Trägers. b) Gesetzestechnische Umsetzbarkeit zu cc), dd) Sehr hohe Komplexität der Regelungen, da u.a. die Frage der Verteilungswirkungen der Mehrausgaben auf die Krankenkassen, ihre Berücksichtigung im Risikostrukturausgleich - 12 - (RSA) sowie der hieraus folgende Anpassungs- und Änderungsbedarf im RSA geprüft werden müssten. c) Verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) zu aa) - dd) Durch die Klärung/Beseitigung von Schnittstellen verringert sich der Prüfaufwand und entsprechend der Verwaltungsaufwand auf der Ausführungsebene – ansonsten siehe Buchstabe b. d) Finanzielle Auswirkungen zu aa) - cc) grundsätzlich unerhebliche finanzielle Auswirkungen. zu dd) Die Regelung führt zu erheblichen Mehrausgaben in der GKV. Die Träger der Eingliederungshilfe werden entsprechend entlastet. Eine Quantifizierung ist nicht möglich, da hierzu keine entsprechenden Daten vorliegen (Anzahl der Einrichtungen und Anzahl der in diesen Einrichtungen behandelten Personen). Je Fall dürfte mit Kosten von rund 1.800 € zu rechnen sein (vgl. hierzu unter Handlungsoption b, Finanzielle Auswirkungen). Handlungsoption b): Häusliche Krankenpflege in Werkstätten für behinderte Menschen zu aa) bis cc) a) UN-BRK-Relevanz Es wird auf die Ausführungen zu Ziffer 4.1 Buchstabe a) verwiesen. b) Gesetzestechnische Umsetzbarkeit bb) Unproblematisch cc) Sehr hohe Komplexität der Regelungen, da u. a. die Frage der Verteilungswirkungen der Mehrausgaben auf die Krankenkassen, ihre Berücksichtigung im RSA sowie der hieraus folgende Anpassungs- und Änderungsbedarf im RSA geprüft werden müssten. c) Verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Die Verringerung bzw. Beseitigung von Auslegungsproblemen führt zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands auf der Ausführungsebene. - 13 - d) Finanzielle Auswirkungen aa) und bb) keine. Es wird lediglich der Wille des Gesetzgebers umgesetzt bzw. verdeutlicht ohne Lastenverschiebungen in die eine oder andere Richtung. cc) führt zu Mehrausgaben in der GKV; die Träger der Eingliederungshilfe werden entsprechend entlastet. Für je 100 Tausend Leistungsberechtigte dürfte es zu GKV-Mehrausgaben von rd. 0,2 Mrd. Euro kommen. 4.2 Soziotherapie Handlungsoptionen a)- c) a) UN-BRK - Relevanz Ein leichterer bzw. verbesserter Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den Leistungen der Soziotherapie dient ebenfalls der Umsetzung von Artikel 25 UN-BRK (s.o.). b) gesetzestechnische Umsetzbarkeit Unproblematisch c) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Mehraufwand ist nicht absehbar. d) finanzielle Auswirkungen Da ambulante Soziotherapie das Ziel hat, Krankenhausbehandlungen zu vermeiden oder zu verkürzen, können Mehrkosten an anderer Stelle kompensiert werden. Zusätzliche Belastungen für die GKV sind daher nicht zu erwarten. 4.3 Hilfsmittelversorgung Handlungsoption a): Vereinbarungen zwischen Sozialleistungsträgern a) UN-BRK-Relevanz Zuständigkeitsklärungen erleichtern den Zugang zu Leistungen und dienen deshalb allgemein dem in der UN-BRK formulierten Ziel H der Selbstbestimmung und gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Spezielle Berührungspunkte ergeben sich zudem zu Artikel 26 UN-BRK (s.o.) sowie zu Artikel 29 UN-BRK (Sicherstellung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen - 14 - und öffentlichen Leben) und Artikel 30 UN-BRK (Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am kulturellen Leben). b) Gesetzestechnische Umsetzbarkeit Es ist keine gesetzliche Umsetzung erforderlich, da es den Sozialleistungsträgern im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit möglich ist, Vereinbarungen zu treffen. In diesem Zusammenhang könnte geprüft werden, ob die Regelungen zur Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger im SGB IX angepasst werden. c) Verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Durch verfahrenstechnische Vereinbarungen entfällt ein nicht unerheblicher Prüfaufwand, wodurch sich der Verwaltungsaufwand auf der Ausführungsebene verringert. d) Finanzielle Auswirkungen Vereinbarungen dürften grundsätzlich keine Kosten auslösen. Darüber hinaus ist als Folge eines verringerten Verwaltungsaufwandes von Kosteneinsparungen auszugehen. Handlungsoption b): Einführung einer Institution zur Klärung von Abgrenzungsfragen (Schiedsstelle) a) UN-BRK-Relevanz Die Möglichkeit der Zuständigkeitsklärung durch eine neutrale Institution könnte dazu führen, dass Probleme bei der Klärung der Zuständigkeit nicht zulasten der Versicherten ausgetragen werden und dient somit den unter Handlungsoption a) genannten Zielen der UN-BRK. b) Gesetzestechnische Umsetzbarkeit Die Einführung einer „Schiedsstelle" als Institution zur Konfliktlösung stellt kein Novum im Bereich des Sozialrechts dar. Im Bereich der GKV wird im Leistungserbringerrecht vermehrt auf dieses Instrument zurückgegriffen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Träger, die Adressaten einer Schiedsentscheidung wären, bedarf diese Option einer besonderen Prüfung. c) Verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Die Möglichkeit der Zuständigkeitsklärung durch eine neutrale Institution kann bei allen Beteiligten zu einer Verwaltungsvereinfachung beitragen. Langwierige Streitigkeiten und Gerichtsverfahren können so vermieden werden. - 15 - d) Finanzielle Auswirkungen Die Regelung zur Einführung einer Schiedsstelle zur Klärung von Abgrenzungsfragen führt insbesondere zu einem zusätzlichen Personalaufwand bei der Institution, die als Schiedsstelle fungiert. Handlungsoption c): Katalog zur Hilfsmittelabgrenzung a) UN-BRK-Relevanz Der Abgrenzungskatalog könnte dazu beitragen, dass Probleme bei der Klärung der Zuständigkeit nicht zu Lasten der Versicherten ausgetragen werden und dient somit den unter Handlungsoption a) genannten Zielen der UN-BRK. b) Gesetzestechnische Umsetzbarkeit Es wäre zu prüfen, inwieweit gesetzliche Änderungen notwendig sind. c) Verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Der Katalog zur Hilfsmittelabgrenzung dient den Sozialleistungsträgern als Leitlinie und kann somit zur Verwaltungsvereinfachung beitragen. d) Finanzielle Auswirkungen Mit der Erstellung des Abgrenzungskataloges ist ein einmaliger und für die Aktualisierung ein laufender geringer finanzieller Aufwand in nicht näher quantifizierbarer Höhe verbunden.