Standortmarketing-Vereinbarung „altmühlfranken – der starke Süden“

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Standortmarketing-Vereinbarung „altmühlfranken – der starke Süden“
Standortmarketing-Vereinbarung
„altmühlfranken – der starke Süden“
(in der Fassung vom 15.02.2012)
Zwischen der
Zukunftsinitiative altmühlfranken, Weißenburg i. Bay.
vertreten durch Carolin Tischner
- nachfolgend Markennehmerin genannt und dem/der
Institution:
Straße:
PLZ Ort:
vertreten durch:
- nachfolgend Markennutzer/in genannt –
wird eine Standortmarketing-Vereinbarung abgeschlossen.
Vorbemerkung:
1. Die Wort-Bild-Marke „altmühlfranken – der starke Süden“ ist unter dem
Warenzeichen 30 2010 063 472.3/35 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingetragen und geschützt.
2. Markengeber ist der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, vertreten durch den
amtierenden Landrat.
Die Markennehmerin ist die Zukunftsinitiative altmühlfranken. Ziel der Zukunftsinitiative altmühlfranken ist eine Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Region, die
Verbesserung des Images, die Förderung der Lebensqualität für die Bürgerinnen
und Bürger, die Förderung einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung sowie die
Erhaltung der Kulturlandschaft über deren Inwertsetzung in altmühlfranken.
3. Der Markennutzer, mit Sitz in altmühlfranken, beabsichtigt, die Wort-Bild-Marke in
seinem Kommunikationsauftritt auf der Grundlage der MarkennutzungsRahmenrichtlinien vom 15.02.2012 zu verwenden.
In Kenntnis dieser Vorbemerkung wird folgendes vereinbart:
K:\zia\Standortmarketing\Logo altmühlfranken\Richtlinien\Standortmarketing_Vereinbarung_mit Adressfeld.doc
§ 1 – Gewährung der Markennutzung
(1)
Die Markennehmerin erteilt hiermit dem Markennutzer die Befugnis, im
Rahmen seines Kommunikationsauftritts oder des Herkunftsmarketings das
Warenzeichen „altmühlfranken – der starke Süden“ zu verwenden.
(2)
Es handelt sich dabei um keine ausschließliche Lizenz. Die Markennehmerin
wird auch anderen Markennutzern die Möglichkeit einräumen, das geschützte
Warenzeichen zu verwenden.
§ 2 – Qualitätsanforderungen an Warenzeichen-Nutzung
(1)
Der Markennutzer verpflichtet sich, das Warenzeichen „altmühlfranken – der
starke Süden“ nur in der Form zu verwenden, wie dies im Corporate Design –
als Bestandteil dieser Standortmarketing-Vereinbarung – vorgesehen ist.
(2)
Der Markennutzer verpflichtet sich, der Markennehmerin vorab einen Andruck
bzw. ein Muster zu überlassen, aus dem die spezifische Anwendung der WortBild-Marke ersichtlich ist. Die Nutzung und Verwendung dieses Warenzeichens gilt für den Markennutzer als verbindlich, wenn er nicht binnen einer
Woche dazu einen anderslautenden Hinweis der Markennehmerin erhält.
Unabhängig davon wird dem Markennutzer eine Bestätigung für die
Verwendung und Nutzung des Warenzeichens übersandt.
§ 3 – Nutzung der Gewährleistung der Markengeberin
Die Markennehmerin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Nutzung des Warenzeichens „altmühlfranken – der starke Süden“ Rechte Dritter verletzt.
Die Markennehmerin verpflichtet sich, während der Dauer der Vereinbarung etwaige
Angriffe Dritter auf das Warenzeichen auf eigene Kosten zu verteidigen.
§ 4 – Markennutzungs-Gebühr
Die Verwendung des Warenzeichens „altmühlfranken – der starke Süden“
ist im Rahmen dieser Standortmarketing-Vereinbarung kostenfrei.
§ 5 – Vereinbarungsdauer
(1)
Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und wird für
die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein
weiteres Jahr, sofern die Markennehmerin oder der Markennutzer die
Vereinbarung nicht aufkündigt.
(2)
Ein wichtiger Grund zur Aufkündigung der Standortmarketing-Vereinbarung
liegt insbesondere dann vor, wenn von einer der beiden Parteien gegen die in
dieser Vereinbarung übernommenen wesentlichen Verpflichtungen verstoßen
K:\zia\Standortmarketing\Logo altmühlfranken\Richtlinien\Standortmarketing_Vereinbarung_mit Adressfeld.doc
wird bzw. der Verstoß, trotz Abmahnung in angemessener Fristsetzung nicht
innerhalb derselben abgestellt wird. Als Verletzung einer wesentlichen
Verpflichtung aus dieser Vereinbarung gilt insbesondere die Nichteinhaltung
der Vorgaben aus dem Corporate Design.
(3)
Die Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, in jedem Fall
mit rechtskräftiger Löschung des geschützten Warenzeichens bzw. mit der
Betriebsaufgabe, Organisationsauflösung oder Erlöschen der jeweiligen Einrichtung des Markennutzers. Eine Umfirmierung des Markennutzers führt nicht
automatisch zum Vereinbarungsende.
§ 6 – Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung wird das Landgericht Ansbach vereinbart.
Weißenburg, den __________
______________, den ___________
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Zukunftsinitiative altmühlfranken
(Markennehmerin)
(Markennutzer)
Anlage
Gestaltungsrichtlinien (Corporate Design in der Fassung vom August 2016)
Markennutzungs-Rahmenrichtlinie vom 15.02.2012
K:\zia\Standortmarketing\Logo altmühlfranken\Richtlinien\Standortmarketing_Vereinbarung_mit Adressfeld.doc