Standortmarketing-Vereinbarung „altmühlfranken – der starke Süden“
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Standortmarketing-Vereinbarung „altmühlfranken – der starke Süden“
Standortmarketing-Vereinbarung „altmühlfranken – der starke Süden“ (in der Fassung vom 15.02.2012) Zwischen der Zukunftsinitiative altmühlfranken, Weißenburg i. Bay. vertreten durch Carolin Tischner - nachfolgend Markennehmerin genannt und dem/der Institution: Straße: PLZ Ort: vertreten durch: - nachfolgend Markennutzer/in genannt – wird eine Standortmarketing-Vereinbarung abgeschlossen. Vorbemerkung: 1. Die Wort-Bild-Marke „altmühlfranken – der starke Süden“ ist unter dem Warenzeichen 30 2010 063 472.3/35 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen und geschützt. 2. Markengeber ist der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, vertreten durch den amtierenden Landrat. Die Markennehmerin ist die Zukunftsinitiative altmühlfranken. Ziel der Zukunftsinitiative altmühlfranken ist eine Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Region, die Verbesserung des Images, die Förderung der Lebensqualität für die Bürgerinnen und Bürger, die Förderung einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung sowie die Erhaltung der Kulturlandschaft über deren Inwertsetzung in altmühlfranken. 3. Der Markennutzer, mit Sitz in altmühlfranken, beabsichtigt, die Wort-Bild-Marke in seinem Kommunikationsauftritt auf der Grundlage der MarkennutzungsRahmenrichtlinien vom 15.02.2012 zu verwenden. In Kenntnis dieser Vorbemerkung wird folgendes vereinbart: K:\zia\Standortmarketing\Logo altmühlfranken\Richtlinien\Standortmarketing_Vereinbarung_mit Adressfeld.doc § 1 – Gewährung der Markennutzung (1) Die Markennehmerin erteilt hiermit dem Markennutzer die Befugnis, im Rahmen seines Kommunikationsauftritts oder des Herkunftsmarketings das Warenzeichen „altmühlfranken – der starke Süden“ zu verwenden. (2) Es handelt sich dabei um keine ausschließliche Lizenz. Die Markennehmerin wird auch anderen Markennutzern die Möglichkeit einräumen, das geschützte Warenzeichen zu verwenden. § 2 – Qualitätsanforderungen an Warenzeichen-Nutzung (1) Der Markennutzer verpflichtet sich, das Warenzeichen „altmühlfranken – der starke Süden“ nur in der Form zu verwenden, wie dies im Corporate Design – als Bestandteil dieser Standortmarketing-Vereinbarung – vorgesehen ist. (2) Der Markennutzer verpflichtet sich, der Markennehmerin vorab einen Andruck bzw. ein Muster zu überlassen, aus dem die spezifische Anwendung der WortBild-Marke ersichtlich ist. Die Nutzung und Verwendung dieses Warenzeichens gilt für den Markennutzer als verbindlich, wenn er nicht binnen einer Woche dazu einen anderslautenden Hinweis der Markennehmerin erhält. Unabhängig davon wird dem Markennutzer eine Bestätigung für die Verwendung und Nutzung des Warenzeichens übersandt. § 3 – Nutzung der Gewährleistung der Markengeberin Die Markennehmerin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Nutzung des Warenzeichens „altmühlfranken – der starke Süden“ Rechte Dritter verletzt. Die Markennehmerin verpflichtet sich, während der Dauer der Vereinbarung etwaige Angriffe Dritter auf das Warenzeichen auf eigene Kosten zu verteidigen. § 4 – Markennutzungs-Gebühr Die Verwendung des Warenzeichens „altmühlfranken – der starke Süden“ ist im Rahmen dieser Standortmarketing-Vereinbarung kostenfrei. § 5 – Vereinbarungsdauer (1) Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern die Markennehmerin oder der Markennutzer die Vereinbarung nicht aufkündigt. (2) Ein wichtiger Grund zur Aufkündigung der Standortmarketing-Vereinbarung liegt insbesondere dann vor, wenn von einer der beiden Parteien gegen die in dieser Vereinbarung übernommenen wesentlichen Verpflichtungen verstoßen K:\zia\Standortmarketing\Logo altmühlfranken\Richtlinien\Standortmarketing_Vereinbarung_mit Adressfeld.doc wird bzw. der Verstoß, trotz Abmahnung in angemessener Fristsetzung nicht innerhalb derselben abgestellt wird. Als Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung aus dieser Vereinbarung gilt insbesondere die Nichteinhaltung der Vorgaben aus dem Corporate Design. (3) Die Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, in jedem Fall mit rechtskräftiger Löschung des geschützten Warenzeichens bzw. mit der Betriebsaufgabe, Organisationsauflösung oder Erlöschen der jeweiligen Einrichtung des Markennutzers. Eine Umfirmierung des Markennutzers führt nicht automatisch zum Vereinbarungsende. § 6 – Gerichtsstand Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung wird das Landgericht Ansbach vereinbart. Weißenburg, den __________ ______________, den ___________ ___________________________ ______________________________ Zukunftsinitiative altmühlfranken (Markennehmerin) (Markennutzer) Anlage Gestaltungsrichtlinien (Corporate Design in der Fassung vom August 2016) Markennutzungs-Rahmenrichtlinie vom 15.02.2012 K:\zia\Standortmarketing\Logo altmühlfranken\Richtlinien\Standortmarketing_Vereinbarung_mit Adressfeld.doc