N IEDERSCHRIFT - Gemeinde Grünwald
Transcription
N IEDERSCHRIFT - Gemeinde Grünwald
NIEDERSCHRIFT über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Grünwald (2008-2014) am Dienstag, den 27. Juli 2010 um 19.00 Uhr im großen Sitzungssaal des Rathauses Grünwald ANWESEND: 1. Bürgermeister 2. Bürgermeister 3. Bürgermeisterin Neusiedl Jan Weidenbach Stephan Nöbel Renate GR – Mitglieder Altmann Christian Bechler Ulrich Brauner Tobias Dr. Forster Dieter Dr. Graeven Christina Kneidl Uschi Dr. Knittel Wilhelm Kraus Helmut Kuny Wolfgang Dr. Paeschke Christine Reinhart-Maier Ingrid Ritz Michael Sedlmair Gerhard Splettstößer Reinhard Schmidt Oliver Staehle Katrina Steininger Alexander Dr. Victor-Becker Katja Wagner Antje Zettel Robert NICHT ANWESEND: (ab TOP 209, 19.10 Uhr) (ab TOP 210, 20.10 Uhr) (ab TOP 209, 19.05 Uhr) (ab TOP 209, 19.05 Uhr) (ab TOP 208, 19.03 Uhr) Dr. Bühler Thomas Portenlänger-Braunisch Barbara VERWALTUNG: Geschäftsleiter Kämmerer Bauamtsleiter Technischer Leiter Jobst Dietmar Bader Raimund Rothörl Stefan Reger Wolfgang VFW VFW Dipl.Ing. (FH) VFW Gantner Peter Rank Ulrich Kleßinger Peter Schlichenmaier Anija GÄSTE: Zu Top 208 - 209 Zu Top 208 - 210 Geislinger Josef, Rechtsanwalt Kanzlei Seufert und Kollegen Weigl Christian, Architekturbüro Goergens und Miklautz 1 Die gesetzliche Zahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt 24 + 1. Bürgermeister; davon sind die oben angeführten Mitglieder des Gemeinderates und der 1. Bürgermeister erschienen. Der Gemeinderat ist beschlussfähig. 206. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung; Die Tagesordnung wird einstimmig angenommen. 207. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 29. Juni 2010; Die oben bezeichnete Niederschrift wird einstimmig genehmigt. 208. Bebauungsplan Nr. B 46 (ehemals: B5) – Beschlussfassung zu den eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB; Satzungsbeschluss; Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.01.2010 die Verwaltung einstimmig mit dem weiteren Verfahrensschritt, nämlich der Durchführung der öffentlichen Auslegung beauftragt. Der Bebauungsplan-Entwurf lag in der Zeit vom 10.05.2010 bis einschließlich 11.06.2010 im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden für die Dauer eines Monats öffentlich aus. Innerhalb der o.g. Beteiligungsfrist sind Anregungen eingegangen, die der Ausschuss für Planung und Entwicklung bzw. der Gemeinderat letztendlich beschlussmäßig im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung behandeln muss. Das Architekturbüro Goergens & Miklautz hat hierzu folgende Abwägungsvorschläge im Benehmen mit dem Rechtsanwalt Geislinger und der Gemeinde Grünwald ausgearbeitet; diese wurden in nichtöffentlicher Sitzung des Ausschusses für Planung und Entwicklung am 20.07.2010 mit folgenden Beschlussempfehlungen an den Gemeinderat behandelt: 2 Schreiben der Träger öffentlicher Belange (mit / ohne Anregungen): Landratsamt München Baurecht, Denkmalschutz und Raumordungsrecht München, 20.05.2010 mit Anregungen Landratsamt München Immissionsschutz und Recht der Abfallwirtschaft München, 08.06.2010 mit Anregungen Regierung von Oberbayern München, 21.05.2010 ohne Anregungen Staatliches Bauamt Freising Freising, 05.05.2010 ohne Anregungen Wasserwirtschaftsamt München München, 28.04.2010 ohne Anregungen Gemeinde Straßlach-Dingharting Straßlach, 28.04.2010 ohne Anregungen Folgende Träger öffentlicher Belange haben nicht geantwortet: Bayrisches Landesamt für Denkmalpflege Gemeinde Oberhaching Gemeinde Pullach Landeshauptstadt München Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München Regionaler Planungsverband Vermessungsamt München Münchner Verkehrs- und Tarifverbund Folgende Schreiben sind von Privatpersonen eingegangen: Notar Dr. Martin Schuck, München, 06.05.2010 RA Prof. Hermann Mayer (Kanzlei Prof. Mayer - Kambli - Steger - Schlauch) für Eva Maria Richter und Prof. Dr. Axel Richter, München, 01.06.2010 Gabriele Kowalski-Meisnitzer und Stephan Meisnitzer, München, 08.06.2010 Rudolf Seidl, Ohne Datum, Eingang Gemeinde 24.06.2010 Rainer Lotz, Ohne Datum, Eingang 05.07.2010 RA Dr. Peter Eichhorn (Kanzlei Glock - Liphart- Probst) für Prof. Dr.-Ing. Manfred W. Keuser, Ivo Martin, Kurt und Hedwig Staudt München, 11.06.2010 Die Schreiben werden nachfolgend wörtlich wiedergegeben. Anschließend wird hierzu jeweils Stellung genommen. 3 A) Schreiben der Träger öffentlicher Belange Landratsamt München Baurecht, Denkmalschutz und Raumordungsrecht München, 20.05.2010 Punkt 1 Die Gemeinde hat beschlossen, den vorgenannten Bebauungsplan als einen solchen der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB) weiterzuführen. Eine Voraussetzung für die Anwendung der Regelungen über das beschleunigte Verfahren ist die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche. Bebauungspläne, durch die eine Grundfläche von weniger als 20.000 qm festgesetzt wird, können ohne weiteres im beschleunigten Verfahren geführt werden. Bebauungspläne, die eine Grundfläche von mehr als 20.000 qm bis 70.000 qm festsetzen, können dann im beschleunigten Verfahren geführt werden, wenn eine sogenannte Vorprüfung des Einzelfalles ergibt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Das PIangebiet hat eine Größe von ca. 11,1 ha. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Die bestehende Bebauung im Plangebiet weist (nach grafischer Ermittlung) eine Grundfläche von ca. 16.550 m² auf. Dieser Wert liegt also deutlich unter 20.000 m². Die Baugrundstücke im Plangebiet, abzüglich der Straßenräume, weisen (nach Geoinformationssystem der Gemeinde) eine Größe von ca. 81.303 m² auf. Dies ergibt bei einer einheitlichen GRZ von 0,25 eine zulässige Gesamtgrundfläche von 20.326 m². Dieser Wert übersteigt den „Grenzwert“ des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB demnach nur geringfügig. Die sich so ergebende Überschreitung gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist marginal. Die vorgenommene überschlägige Prüfung hat aber – ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan – ergeben, dass es voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen geben wird (§ 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren liegen daher vor. Unter welchem Blickwinkel das Verfahren auch immer zu betrachten ist, gilt jedenfalls folgendes: - die Überschreitung der Grenze des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist – wie gesagt – marginal (exakt 326 m²); es handelt sich um ein vollständig bebautes Gebiet; die zulässige Grundflächenzahl entspricht dem, was bisher schon nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 35 zulässig war; die Neuplanung ändert daher an der Versiegelung und/oder dem Eingriff in den Naturhaushalt nichts; die Lärmschutzproblematik ist von der Gemeinde umfassend aufgeklärt worden – Verschlechterungen ergeben sich nicht; mit der jetzt beabsichtigten Änderung der ursprünglichen Planung werden sich eher Verbesserungen einstellen, jedenfalls aber entspricht die Planung den Grundsätzen der Planungswahrheit und der Planungsklarheit. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 4 Punkt 2 Der vorliegende Bebauungsplan ersetzt innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches alle bisherigen Bebauungspläne, u. a. auch den Bebauungsplan B 5. Nachdem der Geltungsbereich des Bebauungsplanes B 5 nicht absolut deckungsgleich ist mit dem Bebauungsplan B 46, die ursprünglich festgesetzten Sichtdreiecke würden weiterhin Gültigkeit haben, wurde bei der Festsetzung A 2.1 noch ergänzt, dass der Bebauungsplan B 5 aufgehoben wird. Nachdem bereits der Bebauungsplan B 46 den Bebauungsplan B 5 überplant und innerhalb seines Geltungsbereiches ersetzt, sollte bei Ziffer A 2.1 Satz 2 besser formuliert werden "Der Bebauungsplan B 5 wird aufgehoben, soweit der Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Bebauungs-planes B 46 hinausgeht". Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Der Anregung des Landratsamtes wird entsprochen. Der Planfertiger wird beauftragt, die Satzung in diesem Punkt zu ändern, wobei es sich insoweit lediglich um eine redaktionelle Änderung handelt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Punkt 3: Die Formulierung "schädliche Umwelteinwirkungen" in Ziffer A 4.1.3 ist für eine Festsetzung zu unbestimmt und bedarf der Konkretisierung, oder die Festsetzung ist entsprechend umzuformulieren. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass im Mischgebiet nach § 6 BauNVO sowieso nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Der Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkung“ ist nicht zu unbestimmt. Er ist gesetzlich definiert, und zwar in § 3 Abs. 1 BImSchG. Danach sind „schädliche Umwelteinwirkungen“ Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Daran muss sich die Gemeinde orientieren und daran hat sie sich zu halten. Die Gemeinde geht nicht davon aus, dass ein gesetzlich definierter Begriff, der überdies unzählige Male einer gerichtlichen Prüfung unterzogen (dabei auch ausgeformt) worden ist, „zu unbestimmt ist“. Dem Einwand wird deswegen nicht Rechnung getragen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Punkt 4: Für Ziffer A 13.5 Abs. 2 Satz 2 "Dabei ist Art. 47..." gibt es im Bauplanungsrecht keine Rechtsgrundlage; sie kann nur unter die Hinweise genommen werden. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Der Anregung des Landratsamtes wird entsprochen. Der Planfertiger wird beauftragt, im Wege einer redaktionellen Änderung die „Festsetzung“ unter die Hinweise aufzunehmen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 5 Punkt 5: Planzeichen A 12.2 (Fassadenkennzeichnung) wird in der Planzeichnung auf den Bestand bezogen. Was gilt bei Umbauten bzw. Neubauten? Um Überprüfung wird gebeten. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Festsetzung 12.2 wird wie folgt ergänzt: "Hinweis: Im Falle von Um- oder Neubauten, und nur sofern diese in ihren Gebäudeumrissen im Grundriss vom Bestand abweichen, sind die maßgeblichen Außenlärmpegel und die daraus resultierende Fassadenkennzeichnung gem. Festsetzung A 12.2 durch ein Sachverständigengutachten neu zu ermitteln." Abstimmungsergebnis: Einstimmig Redaktionelles: Alle in der Begründung als Anlage aufgeführten Unterlagen sollten der Begründung auch beigegeben werden. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Die in der Begründung genannten Pläne sind als Verkleinerung im Begründungstext abgebildet. Das ist nach Ansicht der Gemeinde ausreichend. Die Formulierung unter Punkt F der Begründung wird entsprechend geändert. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Landratsamt München Immissionsschutz und Recht der Abfallwirtschaft München, 08.06.2010 Zum B 46 wurde zwischenzeitlich ein Schallschutzgutachten erstellt, in dem eine Lärmkontingentierung durchgeführt wurde. Dieses Verfahren ist für Mischgebiete unüblich bzw. laut DIN 45691 "Geräuschkontingentierung" nur für Industrie-, Gewerbe- und Sondergebiete anwendbar. Deshalb ist Punkt 12.3 der Satzung zu streichen und in die Hinweise oder Begründung aufzunehmen. Punkt 12.2 ist dahingehend zu ändern, dass die Fassadenkennzeichnung auch für Neu- und Umbauten gültig ist. Auch das Gutachten ist entsprechend zu ergänzen. Ansonsten besteht mit der Planung Einverständnis. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Nach DIN 45691 U.E. ist eine Anwendung der Schallemissionskontingentierung für GI-, GE- und SO-Gebiete vorgesehen. Eine Anwendung auf andere Gebiete ist jedoch in DIN 45691 nicht ausgeschlossen (vgl. Nr. 1 Anwendungsbereich der DIN 45691: […] beispielhaft für GI/GE und SO […]). Die Festsetzung von Emissionskontingenten erfolgt auf Basis von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der BauNVO und kann dementsprechend bei Gebieten der §§ 4 bis 9 der BauNVO Anwendung finden, soweit eine Abgrenzung von schutzbedürftigen Nutzungen einerseits und geräuschemittierenden Betrieben und Anlagen andererseits möglich und/oder notwendig ist. Eine Kontingentierung ist im Übrigen auch beim Bebauungsplan 32 nördlich der Münchner Straße rechtlich zulässig und vorliegend auch geboten. Da im vorliegenden Fall die Wohngebiete und MI-Gebiete mit 6 überwiegend Wohnnutzung gegen die Einwirkung von Gewerbegeräuschen aus den MI-Gebieten mit überwiegend gewerblichen Nutzungen geschützt werden sollen, ist die Schallemissionskontingentierung mit richtungsbezogenen Zusatzkontingenten eine geeignete Methode, dies zu gewährleisten. Darüber hinaus ist auch das Miteinander von Wohnen und Gewerbe im Inneren der kontingentierten Mischgebietsflächen durch die getroffene Festsetzung geregelt. Mit der zu Punkt 5 genannten Ergänzung der Festsetzung 12.2. (Fassadenkennzeichnung auch für Umund Neubauten kann der Forderung des LRA-Immissionsschutz entsprochen werden (in der schalltechnischen Untersuchung, Müller BBM, Bericht Nr. M83748/1 vom 16.11.2009 ist diese Forderung im Punkt 8.1, 2.Absatz bereits genannt). Abstimmungsergebnis: Einstimmig B) PRIVATE SCHREIBEN Notar Dr. Martin Schuck München, 06.05.2010 Zum Entwurf des Bebauungsplans beantrage ich folgende Klarsteilung, da konkret für die FI.- Nr. 603/20, Ludwig Ganghoferstr. 52, Bäume als Bestand eingezeichnet sind, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Zusammen mit Ziffer 13.2 der Satzung müssten sonst Bäume gepflanzt werden, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Bei den beiden benachbarten Grundstücken Ludwig-Ganghoferstr. 50 und 54, Fl.-Nr. 603/45 und 473/19 verhält es sich ähnlich. Entweder wird ein korrekter Bestandsplan beigefügt oder besser wird Ziffer 13.2. der Satzung so korrigiert, dass dies für die erwähnten FI.- Nr. nicht gilt. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Bäume und Buschgruppen auf Privatgrund wurden bei Bebauungsplanaufstellung aus dem zuletzt verfügbaren Luftbild rekonstruiert, soweit diese dort erkennbar waren. Die Bäume im öffentlichen Raum wurden aufgemessen, da ihnen eine besonders hohe Bedeutung für den Straßenraum zukommt. Ein Aufmaß sämtlicher Bäume auf Privatgrund mit jeweiliger Baumbewertung erschien der Gemeinde aufgrund des Aufwandes für die Gemeinde und die Betroffenen nicht angemessen. Deshalb ist der dortige Baumbestand nur als Hinweis im Bebauungsplan dargestellt. Insofern können die Festsetzungen 13.2 und 13.3 entfallen, weil keine Bäume zwingend festgesetzt sind. Die beiden Festsetzungen werden daher gestrichen. Inhaltlich ändert sich hierdurch nichts, denn gem. Festsetzung A 13.1 gilt übergeordnet ohnehin die Baumschutzverordnung der Gemeinde Grünwald. Abstimmungsergebnis: Einstimmig RA Prof. Hermann Mayer (Kanzlei Prof. Mayer - Kambli - Steger - Schlauch) für Eva Maria Richter und Prof. Dr. Axel Richter (Ludwig-Ganghofer-Straße 12) München, 01.06.2010 Punkt 1 In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 46 wird unter Ziffer 4.0 (Weitere Bestandsauswertungen) die Nutzung der im Planungsgebiet liegenden Gebäude dargestellt. Hiernach soll "im Ergebnis" davon auszugehen sein, dass "zum Zeitpunkt der Bebauungsplanänderung ca. 40 % aller Geschoßflächen keine Wohnnutzungen beinhalten". Das Anwesen unserer Mandanten liegt im östlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 46, östlich der Ludwig-Ganghofer-Straße in einer Reihe von Wohngebäuden und grenzt nach dem Lageplan 4.1 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 46 an eine südlich gelegene 7 Reihe von angeblich gewerblich bzw. teilweise gewerblich genutzten Gebäuden an. Die Plandarstellung ist unzutreffend. Das Grundstück, Fl.Nr. 482, wird nicht teilgewerblich, sondern für Wohnzwecke genutzt. Die südlich an das Anwesen unserer Mandanten angrenzenden Grundstücke mit den Fl.Nrn. 483/7, 483/6 und 483 werden auch nicht, wie unter Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 46 dargestellt, gewerblich genutzt. Vielmehr befinden sich in dem Anwesen FI.-Nr. 483/6 und 483 Arztpraxen. Die Nutzung eines Gebäudes als Arztpraxis ist keine gewerbliche Nutzung im herkömmlichen Sinn. Der Arztberuf stellt vielmehr eine "höhere Berufsart" dar. Dies zeigt sich bereits bei den Lärmemissionen. Im Gegensatz zu gewerblichen Betrieben gehen von Arztpraxen keine höheren Geräuschemissionen aus als von Wohngebäuden. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Auf Flurnummer 482 sind Wohn- und Büronutzungen genehmigt. Auf den FI.-Nrn. 483/7, 483/6 und 483 sind gewerbliche Nutzungen und Arztpraxen - also NichtWohnnutzungen vorhanden. Das Zitat aus der Begründung, dass im Ergebnis davon auszugehen sei, dass zum Zeitpunkt der Bebauungsplanänderung ca. 40 % aller Geschoßflächen keine Wohnnutzungen beinhalten, ist demnach nach wie vor richtig. Die Begründung wird zur Klarstellung dahingehend ergänzt, dass zu diesem Ergebnis nicht nur die gewerblichen Nutzungen sondern auch alle anderen NichtWohnnutzungen (insbesondere auch die Nutzungen für freie Berufe i. S. d. § 13 BauNVO) beitragen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Punkt 2 In Ziffer 5.2 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 46 wird folgendes Postulat aufgestellt: "Die Untergliederung des Geltungsbereichs in die Baubereiche A-H entspricht heute nicht mehr den städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde. Die Festsetzungen, die ursprünglich zur Gliederung in die Bereiche A-H geführt haben, sind heute überholt und werden durch die neuen Festsetzungen der Bebauungsplanänderung vollständig ersetzt. Der Wohnbereich östlich der Ludwig-Ganghofer-Straße bleibt als Allgemeines Wohngebiet WA - erhalten. Hier sollen keine zusätzlichen Spielräume für gewerbliche Einrichtungen geschaffen werden, um das dortige, rückwärtige Wohnen nicht zu beeinträchtigen". Entgegen dem vorbezeichneten Planungsziel, der Erhaltung des Wohnbereichs östlich der Ludwig-Ganghofer-Straße als allgemeines Wohngebiet, wurde der südöstliche Bereich der Bebauung der Ludwig-Ganghofer-Straße (FI.-Nrn. 482/2, 482, 483, 483/6 und 483/7) im Bebauungsplan als Mischgebiet und eben nicht als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die Grenze zwischen dem Streifen des allgemeinen Wohngebiets östlich der LudwigGanghofer-Straße und dem sich südlich anschließenden Mischgebiet verläuft exakt zwischen dem Grundstück unserer Mandanten, FI.-Nr. 481/3 und dem südlich davon befindlichen Nachbargrundstück mit der FI.-Nr. 483/7. Damit widerspricht die Ausgestaltung des Bebauungsplans den städtebaulichen Leitideen gemäß Ziffer 5.0 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 46. Es ist dabei insbesondere zu berücksichtigen die ausschließliche Wohnnutzung des Mehrfamilienhauses, Fl.Nr. 482/2, in dem sich acht Wohnungen befinden und die Wohnnutzung des Gebäudes FI.-Nr. 482, das ebenfalls Wohnzwecken dient. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: 8 Eine Wohnnutzung auf den genannten Flurnummern widerspricht der Mischgebietsausweisung keineswegs. Im Gegenteil: gem. § 6 BauNVO ist sie fester Bestandteil dieser Gebietskategorie. Bei Abgrenzung des Allgemeinen Wohngebiets hat die Gemeinde zum einen berücksichtigt, wo überwiegend Wohnnutzungen vorhanden sind und zum anderen, wo künftig auch andere Mischgebietsnutzungen zulässig sein sollen. Der Bereich zwischen Straßenbahnlinie bis zur genannten MIGrenze beinhaltet bereits heute eben nicht überwiegend Wohnnutzungen. Deshalb hält die Gemeinde es im Kontext mit den übrigen Planungsabsichten für den Bebauungsplan (Erhöhung des Gewerbeanteils) nach wie vor für konsequent, diese Grundstücke in das MI einzubeziehen. Im Übrigen ist auf dem Grundstück des Einwenders unverändert ein Allgemeines Wohngebiet mit entsprechendem Schutzanspruch in Hinblick auf Immissionen etc. festgesetzt worden. Ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Nachbarschaft existiert jedoch nicht. Die Einwände werden daher zurückgewiesen, der Bebauungsplan wird nicht geändert. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Bei einer Ausweisung als Mischgebiet gelten im Vergleich zum allgemeinen Wohngebiet nach der TA Lärm höhere zulässige Immissionsrichtwerte. Hier sind jeweils tags/nachts statt 60/45 dB (A), statt 55/40 dB (A) zulässig. Zu bedenken ist, dass eine Erhöhung der Immissionen um 10 dB (A) eine Verdoppelung des Lärms mit sich bringt. Da Lärm bekanntlich gesundheitsschädlich ist, gehen nach dem derzeitigen Bebauungsplan Nr. 46 gesundheitsschädliche Emissionen von den südöstlich der Ludwig-Ganghofer-Straße befindlichen Grundstücken zulässig erweise auf die Nachbarbebauung östlich der Straßenbahnlinie München-Grünwald und auch auf das Anwesen unserer Mandanten in zulässiger Weise aus. Die zulässigen Immissionsrichtwerte für Mischgebiete werden auch zur Folge haben, dass sich die für Mischgebiete charakteristischen, lärm intensiven Gewerbebetriebe südöstlich der Ludwig-Ganghofer-Straße ansiedeln und die bisher durch überwiegende Wohnnutzung geprägte Baulinie östlich der Ludwig-Ganghofer-Straße ins Wanken bringen. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Hier scheinen seitens des Einwenders mehrere Missverständnisse vorzuliegen: Zunächst ist festzuhalten, dass Mischgebiete gem. § 6 BauNVO wie folgt definiert sind: "Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören." Deshalb kann von einer störenden - oder gar gesundheitsschädlichen - Einwirkung von gewerblichen Nutzungen (im MI) auf das Wohnen (im WA) keine Rede sein. Genau das schließt der Gesetzgeber aus. Hinzu kommt, dass der Einwender gar nicht direkt Betroffener sondern Nachbar ist. Dessen Grundstück ist weiterhin als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Insofern gelten hier dieselben Immissionswerte wie zuvor, d.h. am Immissionsort (der Wohnnutzung des Einwenders im WA) müssen die gleichen Werte eingehalten werden wie vor Aufstellung des Bebauungsplanes. Richtig ist zwar, dass in einem MI-Gebiet um 5 dB(A) höhere Immissionsrichtwerte vorliegen als in einem WA-Gebiete. Das Grundstück Fl.Nr. 481/3 befindet sich jedoch wie gesagt nach wie vor in einem WA-Gebiet. Gerade durch die vorgesehenen Schallemissionskontingentierung wird gewährleistet, dass dieses Schutzziel eingehalten wird. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass nach B5 (alt) selbst Tankstellen in diesem Bereich zulässig gewesen wären, was jetzt an dieser Stelle ausgeschlossen wurde. Zusätzlich wurden Lärmkontingente mit Richtungssektoren zum Schutz der Wohnnutzung festgesetzt. Weiterhin wurde u. a. festgelegt, dass die Parkierung gewerblicher Betriebe unterirdisch nachzuweisen ist, um das Wohnen nicht zu 9 beeinträchtigen Die Gemeinde hat durch die genannten Maßnahmen besondere Sorgfalt und Rücksicht auf die Wohnnutzungen walten lassen. Die Einwände werden daher zurückgewiesen, der Bebauungsplan wird nicht geändert. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Punkt 3 Gemäß Ziffer 6.9 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 46 möchte die Gemeinde Grünwald die Ansiedlung von Mischgebietsnutzungen entlang der südlichen Münchner Straße ermöglichen, ohne die rückwärtigen Wohnnutzungen in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen. Auch dieses planerische Ziel kann nicht erreicht werden, wenn die Mischgebietsnutzung quasi südöstlich um die Ludwig-Ganghofer-Straße teilweise "herumgezogen" wird. Das vorbezeichnete planerische Ziel kann nur erreicht werden, wenn einheitlich östlich und südlich der Ludwig-Ganghofer-Straße eine Nutzung ausschließlich als allgemeines Wohngebiet gestattet wird. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Auf die Gründe zur räumlichen Einbeziehung von Teilbereichen an der Ganghofer in das MI einschließlich einer Abwägung mit den Belangen des verbleibenden, angrenzenden WA wurde unter Punkt 2 bereits ausführlich eingegangen. Auf die diesbezüglichen Beschlüsse wird verwiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Punkt 4 Die Grenzziehung zwischen allgemeinem Wohngebiet und Mischgebiet an der Südgrenze des Anwesens unserer Mandanten und die vom Bebauungsplan Nr. 46 gestattete Nutzung des südöstlich der Ludwig-Ganghofer-Straße befindlichen Bereichs als Mischgebiet widerspricht dem öffentlichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind hiernach zu berücksichtigen die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung. Unter dieses Berücksichtigungsgebot fällt insbesondere die durch eine Bauleitplanung ausgelöste Immissionsproblematik, wie z.B. das Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben (BayVGH vom 08.11.2001, Az. 2 N 01.2105). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass hinsichtlich der Bewältigung der Lärmproblematik nicht an den Grenzen des Plangebiets halt gemacht werden darf, sondern auch die Auswirkungen auf die Nutzung von außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken zu beachten sind (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 42; Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 73; Bundesverwaltungsgericht, NVwZ-RR 2000, 146). Die in diesem Berücksichtigungsgebot angesprochene "Wohnbevölkerung" wird dabei nicht nur von Eigentümern von Wohngrundstücken repräsentiert, sondern umschließt alle Personen, die an einer Wohnungsnutzungs- oder besitzberichtigt sind und dort ihren privaten Lebensmittelpunkt haben. Wie bereits oben ausgeführt, würde die Gestattung eines Mischgebiets östlich und südlich der Ludwig-Ganghofer-Straße die östlich der Straßenbahnlinie München-Grünwald liegende Wohnbebauung und Wohnnutzung erheblich beeinträchtigen. Dies ist zu verhindern. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: 10 Die Wohnnutzungen innerhalb des Mischgebietes sind durch die Lärmkontingentierung mit Richtungssektoren in besonderem Maße gewürdigt worden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Lärmschutzgutachtens wird verwiesen. Auf die Situation der angrenzenden WA-Bereiche wurde unter Punkt 2 (s. o.) bereits ausführlich Stellung genommen. Eine "erhebliche Beeinträchtigung" angrenzenden Wohngebiete, die der Einwender hier zum wiederholten Male unterstellt, kann die Gemeinde nicht erkennen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Punkt 5 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohnund Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Auch diesen Belangen wird die derzeitige Planung des Bebauungsplans Nr. 46 nicht gerecht. Die Ausweisung als Mischgebiet würde die Ansiedlung störender Gewerbebetriebe südlich und östlich der Ludwig-Ganghofer-Straße ermöglichen. Die dadurch entstehende Lärmbelästigung auf die in diesem Bereich befindlichen Wohngebäude auf den Grundstücken FI.-Nr. 482/2 und 482 und auch auf das Anwesen unserer Mandanten FI.-Nr. 481/3 stellt eine Beeinträchtigung der Wohnverhältnisse mit derzeit noch geringer Lärmbelastung dar. Zu berücksichtigen sind auch Sicherheitsaspekte der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Bei Ansiedlung von störendem Gewerbe ist mit vermehrten An- und Abfahrtsverkehr auf den einzelnen gewerblich genutzten Grundstücken zu rechnen. Dies betrifft nicht nur den Verkehr mit Personenkraftfahrzeugen, es wird auch mit einer Zunahme des Lkw-Verkehrs auf der Ludwig-Ganghofer-Straße zu rechnen sein. Die zunehmende Verkehrsdichte wird zu einer abstrakten Gefährdung der Wohnbevölkerung, insbesondere der in den östlich der LudwigGanghofer-Straße befindlichen Gebäude lebenden Kinder darstellen. Gerade deren Sicherheit z. B. beim Spielen und sich Aufhalten auf dem Fußgängerweg, beim Fahrradfahren, Rollerfahren, usw. wird beeinträchtigt werden. Dies ist unbedingt zu verhindern. Nach alledem bitten wir, die Planungen nochmals zu überdenken und regen an, den Bereich des allgemeinen Wohngebiets östlich der Ludwig-Ganghofer-Straße bis zum südlichen Abschluss des Plangebietes, somit bis zum Grundstück Fl.Nr. 486, zu erweitern. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Wie bereits mehrfach ausgeführt, sind in einem MI ohnehin nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Gemeinde hat darüber hinaus Maßnahmen ergriffen, um das Wohnen zusätzlich zu schützen. Punkt 5 des Schreibens des Einwenders enthält diesbezüglich keine neuen Gesichtspunkte, deshalb wird hierzu auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Mit einer signifikant zunehmenden Verkehrsbelastung auf der Ludwig-Ganghofer-Straße muss nach Auffassung der Gemeinde ebenfalls nicht gerechnet werden, denn die Baurechte sind bereits weitgehend ausgeschöpft, die gewerblichen und sonstigen NichtWohnnutzungen sind bereits vorhanden. Der Einwand wird daher zurückgewiesen, der Bebauungsplan wird nicht geändert. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 11 Gabriele Kowalski-Meisnitzer und Stephan Meisnitzer Ludwig-Ganghofer-Straße 2, München, 08.06.2010 und gleichlautend Rudolf Seidl, Ludwig-Ganghofer-Straße 14, Ohne Datum, Eingang Gemeinde 24.06.2010 sowie gleichlautend Rainer Lotz, Ludwig-Ganghofer-Straße 14, Ohne Datum, Eingang 05.07.2010 Ihnen liegt unter dem Zeichen 10/326. HM/mi/106 ein anwaltliches Schreiben der ebenfalls betroffenen Anwohner Eva Maria und Prof. Dr. Axel Richter, Ludwig-Ganghofer-Straße 12, 82031 Grünwald vor. Wir schließen uns den dort getroffenen Aussagen und der Argumentation voll inhaltlich an und bitten Sie, die Planungen nochmals zu überdenken. Wir regen ebenfalls an, den Bereich des allgemeinen Wohngebietes östlich der LudwigGanghofer-Straße bis zum südlichen Abschluss des Plangebietes, somit bis zum Grundstück FI. Nr. 486, zu erweitern. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Zum genannten Schreiben wurde oben ausführlich Stellung genommen. Auf die dortigen Beschlüsse wird verwiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Stellungnahme zum Schreiben Kowalski-Meisnitzer Anders als im Falle der Eheleute Richter (Ludwig-Ganghofer-Straße 12, im geplanten WA), Rudolf Seidl und Rainer Lotz (beide Ludwig-Ganghofer-Straße 14, im geplanten WA) befindet sich das Anwesen von Gabriele Kowalski-Meisnitzer und Stephan Meisnitzer im Bereich des geplanten Mischgebietes MI 4 (Ludwig-Ganghofer-Straße 2). Die Schreiben dieser Anwohner sind zwar gleichlautend, jedoch sind die Einwände aufgrund der jeweiligen Lage im Plangebiet unterschiedlich zu behandeln. Deshalb wird nachfolgend noch einmal zum genannten Schreiben, hier in Bezug auf die Eheleute Meisnitzer, Stellung genommen: Die Umgebung des Anwesens Ludwig-Ganghofer-Straße 2 (Flur Nr. 482) ist bereits heute weitgehend von Nicht-Wohnutzungen geprägt: Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück (Flur. Nr. 483) sind gewerbliche Büronutzungen genehmigt und realisiert worden, darüber hinaus wird dort eine sog. „Prescool“ (privater Träger) betrieben. Daran schließen sich in Richtung Norden weitere gewerbliche Büronutzungen sowie Arztpraxen auf Flur Nr. 483/6 und 483/7 an. Die Gebäude dieser drei Flurnummern sind zu einem zusammenhängenden Gebäudekomplex mit einer Länge von ca. 80 m verschmolzen. Wohnnutzungen existieren dort nicht. Gegenüber (auf Flur. Nr. 510/6) befinden im Untergeschoss eine Tierarztpraxis, im Erdgeschoss eine Gastronomie sowie ein Einzelhandelsgeschäft und im Obergeschoss gewerbliche Büronutzungen. Nördlich daran anschließend, auf Flur Nr. 483/1, befinden sich eine Tankstelle sowie weitere gewerbliche Nutzungen (Kustermann Wärmetechnik und Computerfachhandel). Im Süden, auf Flur Nr. 486, befindet sich ein Autohaus („Autosalon Grünwald“). Das einzige Wohnhaus der Umgebung befindet sich auf Flur Nr. 482/2 an einer für diese Nutzung nicht unproblematischen Stelle (Einmündung der Ludwig-GanghoferStraße in die Südlich Münchner Straße). Das Gebäude der Eheleute Kowalski-Meisnitzer selbst wird zu Wohn- und Bürozwecken genutzt. Nach Angabe der Eigentümer ist dort neben der Wohnnutzung auch die „Delta GmbH“ angesiedelt (Institut für Changemanagement und Persönlichkeitsentwicklung). 12 Die Gemeinde hat in der Begründung zum Bebauungsplan (z.B. Anlass und Ziele der Planung, Seite 4, Erläuterung der Planung ab Seite 18) ausführlich dargelegt, warum die Planung die dargestellte Gebietseinteilung vornimmt. Hierauf wird verwiesen. Darüber hinaus ist für diesen Bereich des Plangebiets - wie einleitend beschrieben - festzustellen, dass dieses Gebiet gerade nicht überwiegend von Wohnnutzungen geprägt ist. Es dominieren - im Gegenteil - gewerbliche und andere Nichtwohnnutzungen. Im Kontext mit den mehrfach beschriebenen übergeordneten Planungszielen wäre es nach Auffassung der Gemeinde daher unverständlich, wenn gerade ein solcher Bereich, der sich bereits sehr stark von der Wohnnutzung weg bzw. zu einer Mischnutzung hin entwickelt hat, von der Mischgebietsausweisung ausgenommen werden würde. Die Gemeinde hält diese Maßnahme auch in Abwägung mit den berechtigten privaten Belangen für angemessen, denn die für dieses Mischgebiet in Festsetzung A 4.1.1 zugelassene Nutzungsmischung (§ 6 (2) Nr. 1 bis 5) ist hier bereits vorhanden. Auch hinsichtlich des Verkehrsaufkommens ist daher nicht mit einer relevanten Änderung zu rechnen, im Übrigen ist dieser Teilbereich auf kurzen Weg von der Südlichen Münchner Straße erschlossen. Es ist zwar richtig, dass im Mischgebiet hinsichtlich des Immissionsschutzes andere Richtwerte gelten, jedoch hat die Gemeinde durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes die mehrfach beschriebenen, zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz vorhandener Wohnnutzungen ergriffen. Für diesen Planbereich werden u. a. vor allem die Regelungen zur Parkierung bei gewerblicher Nutzung zum Tragen kommen. Auf der anderen Seite kann der Eigentümer künftig selbst von den größeren Spielräume profitieren. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Nach Abwägung aller Belange weist die Gemeinde die Einwendungen daher zurück, der Bebauungsplan wird nicht geändert. Abstimmungsergebnis: Einstimmig RA Dr. Peter Eichhorn (Kanzlei Glock - Liphart- Probst) für Prof. Dr.-Ing. Manfred W. Keuser, Ivo Martin, Kurt und Hedwig Staudt München, 11.06.2010 Punkt 1 In unserer Stellungnahme vom 07.12.2009 hatten wir eingewandt, dass das als "MI 2.1" bezeichnete Gebiet im rückwärtigen Bereich des Gevierts Südliche Münchner Straße, Ludwig-Anzengruber-Straße, Ludwig-Ganghofer-Straße und Reizensteinstraße richtigerweise als "WR" hätte festgesetzt werden müssen, um einen sog. "Etikettenschwindel" zu vermeiden. Dies ergibt sich aus der Beschränkung auf eine Nutzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, also ausschließlich auf Wohngebäude. Die Feststellung in der Abwägung vom 26.01.2010, wonach "auch andere Mischgebietsnutzungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind", ändert an dieser Einschätzung nichts. Es werden nicht nur die in § 6 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 BauNVO genannten Nutzungen, die grundsätzlich in einem Mischgebiet allgemein zulässig sind, ausgeschlossen, auch die in § 6 Abs. 2 Ziff. 2. bis 5. BauNVO genannten Nutzungen werden nur ausnahmsweise, d.h. nach Vorliegen der in § 31 BauGB und der in Ziff. 4.1.3 des Textteils des Bebauungsplanentwurfs genannten Voraussetzungen (Zufahrt von Münchener Straße, Vorlage eines Gutachtens usw.) und im Rahmen einer Ermessensentscheidung zugelassen. Damit entspricht das Gebiet gerade nicht einem Mischgebiet, sondern einem reinen bzw. allenfalls einem allgemeinen Wohngebiet. Es drängt sich vielmehr die nahe liegende Vermutung auf, dass die Festsetzung als MI lediglich 13 erfolgt, um für einzelne lärmintensivere Nutzungen andere Immissionsrichtwerte im Sinne der TA Lärm zugrunde legen zu können. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Im letzten Verfahrensschritt wurde hierzu bereits wie folgt Stellung genommen: "Der Bebauungsplan setzt – im Übrigen in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde im Landratsamt – ein gegliedertes Mischgebiet fest. Hierbei sind im MI 2.1 zunächst nur Wohnnutzungen allgemein zulässig. Darüber hinaus sind auch andere Mischgebietsnutzungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Die Voraussetzungen, unter denen solche Ausnahmen zulässig sind, sind klar definiert. Ein sog. Etikettenschwindel liegt gerade nicht vor. Die unter dieser Bezeichnung in der Rechtsprechung und Literatur behandelten Fälle betreffen Konstellationen, in denen eine Kommune ein Mischgebiet festsetzt, innerhalb desselben aber beispielsweise Wohnnutzungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO generell ausschließt. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf lässt jedoch in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich verschiedene Mischgebietsnutzungen, und zwar sowohl Wohn- wie auch Nicht-Wohnnutzungen, allgemein oder ausnahmsweise zu. Die verschiedenen Nutzungen werden lediglich im Rahmen des vom Gesetz zur Verfügung gestellten Rahmens gegliedert. Der Einwand wird daher zurückgewiesen." Abstimmungsergebnis: Einstimmig Punkt 2 Wir hatten auf die immissionsschutzrechtliche Problematik ebenfalls bereits in unserem Einwendungsschreiben vom 07.12.2009 hingewiesen. Durch die Abwägung in der Gemeinderatssitzung vom 26.01.2010 sehen wir unseren damaligen Einwand nach einer klaren Trennung der GE-Nutzungen von den Wohnnutzungen und einer entsprechenden Konfliktbewältigung zwischen diesen beiden Nutzungen als nicht beachtet an. Wir wiederholen daher unsere Auffassung, wonach als gewerbliche Nutzung nur "nicht störende Gewerbebetriebe" zugelassen werden sollten. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Im letzten Verfahrensschritt wurde hierzu bereits wie folgt Stellung genommen: "(...)Faktisch hat die Entwicklung zu einem gemischt genutzten Bereich zwischen der Südlichen Münchner Straße und der Ludwig-Ganghofer-Straße bereits eingesetzt, darüber hinaus möchte die Gemeinde diese Entwicklung für die Zukunft geordnet weiterentwickeln. (...) Die Gemeinde nimmt daher eine Gliederung vor, die die Nutzungen von West nach Ost maßvoll staffelt. Die angemahnte planerische Konfliktbewältigung geschieht zum einen durch die bereits getroffenen Festsetzungen hinsichtlich Zufahrten und Parkierung und zum anderen eben gerade durch die Gliederung des Mischgebietes.(...) Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich ein Immissionsschutzgutachten erstellt wurde, das auf diese Thematik ausführlich eingeht. Die dort empfohlenen Maßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt worden. Das gilt insbesondere für die flächenbezogenen Schallleistungspegel, die die vorhandenen Wohnnutzungen entlang der Ludwig-Ganghofer-Straße vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen, verursacht durch den Lärm gewerblicher Anlagen, schützen. Die Konfliktbewältigung findet also in angemessener Form auf der Ebene der Bauleitplanung statt. Eine Festsetzung von ausschließlich nicht störenden Gewerbebetrieben ist nicht erforderlich und würde darüber hinaus mit bestehenden 14 Nutzungen kollidieren. Der Einwand wird daher zurückgewiesen, der Bebauungsplan wird nicht geändert." Abstimmungsergebnis: Einstimmig Punkt 3 Realistischerweise können die im MI 2.1 gelegenen Grundstücke, die allesamt von der Ludwig-Ganghofer-Straße erschlossen sind und keinerlei Zufahrtsmöglichkeit von der Münchner Straße her haben, nach den Voraussetzungen in Ziffer 4.1.3 der textlichen Festsetzungen nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 BauNVO genutzt werden, da hier weder ein derartiger Bestand vorhanden ist noch eine Zufahrt und Parkierung von der Münchner Straße her erfolgen kann. Damit ist faktisch nur eine Wohnnutzung möglich, weshalb wir auch bei unserem Einwand bleiben, dass die Nutzung dieser Grundstücke stärker eingeschränkt ist, als dies im weiter östlich gelegenen WA der Fall ist. Unabhängig hiervon drängt sich verstärkt der Verdacht eines sog. "Etikettenschwindels" auf, da die genannten Voraussetzungen in Ziffer 4.1.3 der textlichen Festsetzungen eine andere als eine Wohnnutzung allenfalls theoretisch, nicht aber realistischerweise zulassen. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Festsetzung 4.1.3 regelt hinsichtlich der Nutzung im MI 1.1 und MI 2.1, dass u. a. gewerbliche Nutzungen ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn sie im Bestand vorhanden sind oder wenn Zufahrt und Parkierung von der Münchner Straße erfolgen und von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Sollte also (noch) keine gewerbliche Nutzung vorhanden sein, ist Teil 2 der Festsetzung (Zufahrt und Umwelteinwirkungen) zu prüfen. Eine Zufahrt der rückwärtigen Grundstücke von der Münchner Straße wäre beispielsweise möglich, wenn sich der hintere Eigentümer mit dem vorderen darauf verständigt oder wenn zwei Grundstücke zusammengelegt werden. Festsetzung 11.3 regelt ergänzend, dass Ausnahmen von den Festsetzungen 11.1 (Zufahrt von der Münchner Straße) und 11.2 (TG- Regelung) zulässig sind, wenn andere Erschließungsformen im genehmigten Bestand bereits vorhanden sind (z.B. von der Ludwig-Ganghofer-Straße) und wenn hiervon keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Im Bestand sind solche Zufahrten von der LudwigGanghofer-Straße natürlich auch tatsächlich vorhanden. Es existieren also mehrere praktikable Ausnahmetatbestände, nach denen u. a. auch gewerbliche Nutzungen im MI 1.1 und Mi 2.1 zugelassen werden können. Diese Möglichkeiten sind jedoch zum Schutz der Anwohner an die im Festsetzungstext definierten Bedingungen geknüpft. Ein "Etikettenschwindel" liegt also eindeutig nicht vor. Zur Klarstellung wird Festsetzung 11.3 dahingehend ergänzt, dass auch Festsetzung 4.1.3 hinsichtlich der Zufahrtsregelung unter die Ausnahmetatbestände von Festsetzung 11.3 fällt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Punkt 4 Das zwischenzeitlich vorgelegte Schallgutachten der Firma Müller BBM vom 16.11.2009 legt klar dar, dass die Immissionsrichtwerte eines WA an den Immissionsorten (10) 9 und 10 überschritten wären. Auch dies legt nahe, dass die Festsetzung als MI lediglich aus 15 schallschutztechnischen Gründen erfolgt. Tatsächlich ist aber festzustellen, dass ein Nebeneinander von lärmemittierender Nutzung entlang der südlichen Münchner Straße und die Wohnnutzung entlang der Ludwig-Ganghofer-Straße nicht möglich ist, weshalb zwingend in den Bebauungsplänen die gewerbliche Nutzung auf nicht störende Gewerbebetriebe zu beschränken ist. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Unklar ist, auf welche Geräuschart sich der Einwand bezieht. Die Gemeinde geht davon aus, dass die gewerbliche Geräuschsituation gemeint ist. Wie im Müller-BBMBericht M83748/1 im Abschnitt 4.5 1. Absatz erläutert, wird aber dem Schutzbedürfnis der Wohnnutzung (im MI2.1-Bereich (mit überwiegender Wohnnutzung) und der möglichen gewerblichen Entwicklung im MI2-Gebiet (mit überwiegend gewerblichen Nutzung) durch den Ansatz der um 3 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte von tagsüber/nachts 57/42 dB(A) entsprochen. Durch die Festsetzung der Schallemissionskontingente ist im Bebauungsplan der Schutz der Nachbarschaft gewährleistet. Durch den schalltechnisch unbestimmten Begriff „nicht störende Gewerbe“ wäre dies dagegen nicht sicher zu stellen. Der Einwand wird daher zurückgewiesen, der Bebauungsplan wird nicht geändert. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Punkt 5 In unserem Einwendungsschreiben vom 07.12.2009 hatten wir vorgetragen, dass entlang des Grundstücks FI.-Nr. 473/11 zur Südlichen Münchner Straße hin eine Neupflanzung von Bäumen vorgesehen ist. Der Gemeinderat hat hierzu in seiner Sitzung vom 26.01.2010 festgestellt, dass der Bebauungsplan lediglich den vorhandenen Baumbestand und keine Neupflanzungen darstelle. Diese Feststellung verwundert insoweit, als dass das in der Planzeichenverordnung 1990 unter Ziffer 13.2 festgelegten Planzeichen Nr. 1 (mit einem nicht gefüllten Kreis) "anzupflanzende Bäume" festsetzt. Zwar wurde das Planzeichen in Teil B Ziff. 2.2 der Legende entsprechend definiert, wir regen hier aber eine Harmonisierung mit der Planzeichenverordnung an. Unabhängig hiervon bleibt festzustellen, dass die Präferierung einer Zufahrt von der Südlichen Münchner Straße aus ins Leere geht, da hier eine intensive Begrünung mit Bäumen besteht. Damit muss die Zufahrt dieses Grundstücks zwingend von der Ludwig-Anzengruber-Straße aus erfolgen, was zu einer zusätzlichen Lärmbeeinträchtigung der Einwender führt. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Der Feststellung, dass die bestehenden Bäume (an der Straße) eine Erschließung der Flur Nr. 473/11 von der Münchner Straße grundsätzlich ausschließen, kann nicht gefolgt werden. Die Bäume im Straßenraum weisen Abstände von ca. 6 m - 7,5 m auf. Inwieweit eine Erschließung auch unter Erhalt der Bäume umsetzbar ist, wäre im Zuge der Genehmigungsplanung zu prüfen. Südlich benachbart ist eine solche Erschließung bereits vorhanden, so dass die grundsätzliche Machbarkeit bereits erwiesen ist. Darüber hinaus gilt die Baumschutzverordnung der Gemeinde Grünwald. Sollte also tatsächlich eine Erschließung aufgrund der Bäume nicht möglich sein, könnten ggf. die dort definierten Ausnahmetatbestände geprüft werden. Im Übrigen ist auch eine Erschließung von der Ludwig-Anzengruber-Straße nicht völlig auszuschließen, wenn die unter Punkt 3 beschriebenen Voraussetzungen zum Schutz der Anwohner erbracht sind. Es existieren also vielfältige praktikable Umsetzungsmöglichkeiten. Keine dieser Festsetzungen geht, wie unterstellt, "ins Leere". Im Gegenteil zeigt gerade die Abwägung dieses Einwandes, dass sinnvolle 16 Regelungen getroffen wurden. Die Einwände werden daher zurückgewiesen, der Bebauungsplan wird nicht geändert. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Der Anregung die Planzeichen für Bäume mit der Planzeichenverordnung zu harmonisieren wird nachgekommen. Der Planfertiger wird beauftragt, diese redaktionelle Änderung vorzunehmen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Punkt 6 In unserem Schreiben vom 07.12.2009 hatten wir eingewandt, dass die zwingende Festsetzung von mindestens zwei Vollgeschossen willkürlich erscheint. Diese Festsetzung wird nun in der Abwägung mit einer größeren baulichen Homogenität und einer flächenschonenden Bauweise begründet. Wir bleiben aber bei unserer Auffassung, dass die Festsetzung von mindestens zwei Vollgeschossen (also der Ausschluss einer eingeschossigen Bebauung) eine aus Städtebaugründen nicht zu rechtfertigende Beschränkung des Eigentums ist und daher zu unterbleiben hat. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Im letzten Verfahrensschritt wurde hierzu bereits wie folgt Stellung genommen: "Der B 5 (alt) hat eine aus heutiger Sicht fragwürdige Gewichtung vorgenommen, indem er nur in den rückwärtigen Bereichen zwingend zwei Vollgeschosse festgesetzt hatte. Städtebaulich sinnvoll wäre aber eher eine umgekehrte Gewichtung gewesen, mit der höheren Geschosszahl an der südlichen Münchner Straße. Dies lässt sich aber ohne Eingriffe in bestehendes Baurecht im rückwärtigen Bereich nicht mehr erreichen. Der Bebauungsplanentwurf fördert daher eine größere bauliche Homogenität und eine flächenschonende Bauweise. Willkürlich ist diese Festsetzung also keinesfalls, auf die diesbezügliche ausführliche Begründung auf Seite 24 der Begründung zum Bebauungsplan wird verwiesen. Der Einwand wird zurückgewiesen, der Bebauungsplan wird nicht geändert." Die nunmehr dagegen neuerlich vorgebrachten Einwendungen überzeugen nicht. Freilich ist sich die Gemeinde des Umstandes bewusst, dass die jetzt beabsichtigte – und kritisierte – Festsetzung in Eigentumsrechte eingreift. Das allerdings ist Folge jeder Bauleitplanung und hier auch beabsichtigt. Denn anders, als mit der beanstandeten Festsetzung lässt sich das städtebauliche Ziel der Gemeinde nicht erreichen. In der Abwägung zwischen den (freilich berechtigten) Eigentümerinteressen einerseits und den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde andererseits überwiegen – aus Sicht der Gemeinde – letztere. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Punkt 7 Schließlich hatten wir in unserem Schreiben vom 07.12.2009 eingewandt, dass nach unserer Auffassung der gewählte Umgriff des Bebauungsplanes nicht in der vorliegenden Form erforderlich ist, da teilweise die erfassten Grundstück bereits bebaut sind. Das Argument einer Harmonisierung der Festsetzungen trägt insoweit nicht, da die bebauten Grundstücke Bestandsschutz genießen und insoweit eine Harmonisierung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Wir bleiben daher bei unserem Einwand der Nichterforderlichkeit der Bauleitplanung für den gewählten Umgriff des Bebauungsplanes. 17 Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Im letzten Verfahrensschritt wurde hierzu bereits wie folgt Stellung genommen: "Der erforderliche Umgriff des Bebauungsplans wurde eingehend mit der Genehmigungsbehörde im Landratsamt erörtert. Er ist in dieser Form notwendig, da die Fragmente, die andernfalls vom B 5 (alt) übrig geblieben wären, nicht mehr haltbar gewesen wären. Außerdem dient die Maßnahme der Harmonisierung der Festsetzungen aller Bereiche im Plangebiet, was im anderen Fall nicht sinnvoll möglich gewesen wäre. Der Umgriff des Bebauungsplans wird daher nicht geändert, der Einwand wird zurückgewiesen." Fraglos ist der Bebauungsplan – jedenfalls aus der Sicht der Gemeinde – erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Das gilt völlig unabhängig von den Ergebnissen der mit der Rechtsaufsichtsbehörde geführten Gespräche. Denn jedenfalls nach den Vorstellungen der Gemeinde ist der Planumgriff (gleiches gilt für die beabsichtigten Festsetzungen) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Punkt 8 Ergänzend zu unserem bisherigen Vortrag ist festzustellen, dass in Ziffer 11.2 festgesetzt ist, dass gewerbliche Nutzungen, die an Wohnnutzungen angrenzen, ihre Stellplätze unterirdisch nachweisen oder durch andere Einrichtungen abschirmen müssen. Dies halten wir für eine nicht realisierbare Beschränkung, da die Umsetzung ggf. aus finanziellen Gründen scheitern wird. Dies gilt insbesondere für die Wohngrundstücke entlang der Ludwig-Ganghofer-Straße. Auch dies legt den Schluss eines "Etikettenschwindels" nahe, da faktisch auch durch diese Beschränkung keine gewerbliche Nutzung in diesem Bereich möglich ist. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Die Gemeinde kann nicht erkennen, warum Tiefgaragen - die allerorten entstehen in Grünwald nicht realisierbar sein sollten, zumal gem. Festsetzung sogar die Möglichkeit besteht, die schalltechnische Abschirmung auch auf andere Weise herzustellen. Dies hält die Gemeinde für eine praktikable, zumutbare und flexible Festsetzungsweise. Dem in jedem Absatz des Einwenders wiederholten Vorwurf des "Etikettenschwindels" kann die Gemeinde auch hier nicht folgen. Im Gegenteil ist die Gemeinde der Auffassung, dass die Festsetzungen in Bezug auf die Zulässigkeit der gewerblichen Nutzungen in Abwägung mit dem erforderlichen Schutz der Anwohner realistisch und wirklichkeitsnah sind und darüber hinaus fein austariert wurden. Sicher neben der Sache liegt der Einwand, „durch diese Beschränkung sei eine gewerbliche Nutzung nicht möglich“. Die Errichtung einer Tiefgarage ist nichts außergewöhnliches, sondern inzwischen eher üblich. Die Einwände werden daher zurückgewiesen, der Bebauungsplan wird nicht geändert Abstimmungsergebnis: Einstimmig Ergänzend und erläuternd verweisen wir auf unser Schreiben vom 07.12.2009 und die darin vorgetragenen Einwendungen, die wir auch vorliegend zum Gegenstand unserer Stellungnahme machen. Im Ergebnis bitten wir, die vorstehende Stellungnahme in der weiteren Planung zu berücksichtigen und den Bebauungsplan entsprechend anzupassen. Insbesondere regen wir an, die Grundstücke unserer Mandanten entweder aus dem Umgriff der Bauleitplanung herauszunehmen oder aber dort richtigerweise ein WA festzusetzen mit 18 der Folge, dass für die westlich angrenzenden Grundstücke nur eine nicht störende gewerbliche Nutzung zulässig sein darf. Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Auf die Beschlüsse zum Schreiben vom 07.12.2009 wird hingewiesen, sie gelten auch weiterhin. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde - wie mehrfach beschrieben - die zusätzlichen Entwicklungschancen, die ein Mischgebiet entlang der Münchner Straße eröffnet, mit besonderen Schutzmaßnahmen für die bestehenden Wohnnutzungen verbunden hat (z.B. Schallabstrahlung hauptsächlich zur Münchner Straße, besondere Regelungen für Zufahrt und Parkierung zum Schutz der Wohnbebauung, Nutzungsgliederung zum Schutz der Wohnbebauung, Einfrieren der Zulässigkeit von Tankstellen auf den Bestand). Die Gemeinde ist daher der Auffassung, dass sie die städtebaulichen Belange hinsichtlich der angestrebten, übergeordneten Entwicklung gerecht mit den Belangen der Anwohner abgewogen und darüber hinaus geeignete Maßnahmen zu deren Schutz ergriffen hat. Die genannten Maßnahmen gehen - auch im MI - teilweise über das hinaus, was der bisher rechtskräftige Bebauungsplan - im WA - anbot. Eine Herausnahme der Grundstücke würde den formulierten Planungszielen der Gemeinde zuwider laufen, sie wäre außerdem räumlich willkürlich gewählt. Die Festsetzung der Gebietskategorien und der Nutzungen wurde mehrfach begründet und erläutert. An ihnen wird festgehalten. Den Anregungen kann daher nicht gefolgt werden, der Bebauungsplan wird nicht geändert. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Eine Planänderung ist nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen nicht angezeigt. Es ist ablesbar, dass der Bebauungsplan nunmehr mit den vorliegenden – zu berücksichtigenden Anregungen – satzungsreif ist und der Gemeinderat am 27.07.2010 den Satzungsbeschluss fassen kann. Beschlussfassung zum weiteren Verfahren: GR-Mitglied Portenlänger Braunisch ist Eigentümerin eines Grundstückes innerhalb des Plangebietes und deshalb wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49. Abs. 1 Gemeindeordnung ausgeschlossen. Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt einstimmig, den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. B 46 zu fassen. Der Satzungsbeschluss ist öffentlich bekanntzumachen. 19 209. Bebauungsplan Nr. B 47; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 u. § 4 Abs. 1 BauGB; Abwägung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen; Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.03.2010 mehrheitlich beschlossen, den Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes sowie der Veränderungssperrensatzung zu erweitern und das Bauleitverfahren mit der sog. vorgezogenen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Der Bebauungsplan-Entwurf lag in der Zeit vom 10.05.2010 bis einschließlich 11.06.2010 im Rahmen des vorgenannten Verfahrensschritts aus. Es handelt sich hierbei um ein Vorverfahren und nicht um die eigentliche Öffentliche Auslegung i.S. des Baugesetzbuches. Innerhalb der o.g. Beteiligungsfrist sind Anregungen eingegangen, die der Ausschuss für Planung und Entwicklung bzw. der Gemeinderat letztendlich beschlussmäßig im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung behandeln muss. Das Architekturbüro Goergens & Miklautz hat hierzu folgende Abwägungsvorschläge im Benehmen mit dem Rechtsanwalt Geislinger und der Gemeinde Grünwald ausgearbeitet; diese wurden in nichtöffentlicher Sitzung des Ausschusses für Planung und Entwicklung am 20.07.2010 mit nachfolgenden Beschlussempfehlungen an den Gemeinderat behandelt. 1. Bürgermeister Jan Neusiedl trägt vor, dass im Ausschuss für Planung und Entwicklung am 20.07.2010 fast alle Beschlussempfehlungen an den Gemeinderat mit 10 : 1 Stimmen bzw. mit 9 : 1 Stimmen (GR-Mitglied Ritz hat aus grundsätzlichen Erwägungen dagegen gestimmt) gefasst wurden. Er schlägt daher vor, dass der Gemeinderat über diese Beschlussempfehlungen nicht einzeln, sondern insgesamt mit Sammelbeschluss abstimmen sollte. Alle Beschlussempfehlungen, die ein anderes Abstimmungsergebnis hatten, sollten per Einzelabstimmung gesondert behandelt werden. Dem stimmt der Gemeinderat einstimmig zu. Sodann ergeht folgender Beschluss: Der Gemeinderat stimmt allen Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Planung und Entwicklung, die dieser mit 10 : 1 bzw. 9 : 1 Stimmen gefasst hat, einstimmig zu. Schreiben der Träger öffentlicher Belange (mit / ohne Anregungen): Landratsamt München Baurecht, Denkmalschutz und Raumordungsrecht München, 19.05.2010 mit Anregungen Landratsamt München Naturschutz, Forstrecht und Landwirtschaftsrecht München, 19.05.2010 mit Anregungen Landratsamt München Tiefbau, Verkehrsplanung, Abfallwirtschaft und Grünordnung München, 17.05.2010 mit Anregungen Regierung von Oberbayern München, 11.05.2010 mit Anregungen 20 Regierung von Oberbayern, Sg. 51 Naturschutz München, 17.05.2010 mit Anregungen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg Ebersberg, 27.05.2010 mit Anregungen Bayerisches Landesamt für Umwelt Augsburg, 12.05.2010 ohne Anregungen Wasserwirtschaftsamt München München, 28.04.2010 mit Anregungen Bund Naturschutz in Bayern e.V. Ortsgruppe Grünwald-Straßlach Grünwald, 07.05.2010 ohne Anregungen Isartalverein e.V. München, 10.05.2010 mit Anregungen Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V. München, 28.04.2010 mit Anregungen Landeshauptstadt München Referat für Stadtplanung und Bauordnung München, 25.05.2010 mit Anregungen Polizeiinspektion 32 Grünwald, 27.04.2010 mit Anregungen Gemeinde Straßlach-Dingharting Straßlach, 26.04.2010 ohne Anregungen Staatliches Bauamt Freising Freising, 03.05.2010 ohne Anregungen Folgende Träger öffentlicher Belange haben nicht geantwortet: Gemeinde Oberhaching Gemeinde Pullach Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München Regionaler Planungsverband Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Verein zur Erhaltung und zur Pflege des Perlacher und Grünwalder Forstes Bürgerinitiative „Grünwald rettet Bäume“ Folgende Schreiben sind von Privatpersonen eingegangen: RAe Messerschmidt & Kollegen (Dres. Anna-Caroline und Martin Wöhr) München, 26.05.2010 Die Schreiben werden nachfolgend wörtlich wiedergegeben. Anschließend wird hierzu jeweils Stellung genommen. 21 A) SCHREIBEN DER TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE Landratsamt München, Sg. 7.1.3 Baurecht, Denkmalschutz und Raumordungsrecht München, 19.05.2010 Redaktionelle Änderungen 1. 2. 3. 4. 5. In Festsetzung A.6.3, Satz 1 und Festsetzung A.6.4. sowie Festsetzung A.7.1, muss es statt „Geländeoberfläche", jeweils „Geländehöhe" lauten, wie in Satz 2 der Festsetzung und in Festsetzung A.6.1. In Festsetzung A.7.2, Satz 1, sollte auch noch Festsetzung A.7.3 genannt werden, da dort ebenfalls Ausnahmen vom Festsetzung A.7.2 zugelassen werden. Der erste Satz der Festsetzung A.13.8 kann lediglich unter den Hinweisen aufgenommen werden, da es für eine Festsetzung keine Rechtsgrundlage gibt; dies gilt auch für den dritten Satz der Festsetzung A.13. 9. Es ist noch ein Verfahrensvermerk über die öffentliche Auslegung gern. § 3 Abs. 2 BauGB aufzunehmen. Die in der Begründung, Seite 7, angegebenen Flächen sind noch zu vervollständigen. Zur Grünordnung und zum Naturschutz wird auf beiliegende Stellungnahmen Bezug genommen, die Bestandteil unserer Stellungnahme sind. Von Seiten des Immissionsschutzes und des Tiefbaus erfolgt keine Äußerung. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Die Gemeinde Grünwald nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Landratsamtes, Sg. 7.1.3, lediglich wenige redaktionelle Änderungsanträge vorgebracht wurden. Diese werden vom Planfertiger berücksichtigt. Es wurden darüber hinaus keinerlei Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit nach Punkt 2.3 des Schreibens vorgetragen. Die Gemeinde sieht sich hierdurch in Ihrer Planungsabsicht bestärkt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Landratsamt München, Sg. 9.3 Naturschutz, Forstrecht und Landwirtschaftsrecht München, 19.05.2010 1. Die genaue Grenze des LSG Isartal ist bekannt: Sie verläuft zwischen den Flurnummern 137/12 und 72/0, zwischen 173/12 und 573/0 und zwischen 573/2 und 573/0. Damit befindet sich Flur-Nr. 573/2 außerhalb, die Flur-Nrn. 573/0 und 72/0 innerhalb des LSG. Die Aussagen in der Begründung Gliederungspunkt 1.0, 2. Absatz sowie auf S. 15 Gliederungspunkt 3.3 und im Umweltbericht Gliederungspunkt 2.3.1 sind dahingehend abzuändern. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Die Planfertiger werden beauftragt, die (nunmehr konkreten) Angaben in die Bebauungsplanunterlagen samt Umweltbericht einzuarbeiten. Der Anregung wird somit entsprochen. Die Gemeinde legt jedoch Wert auf die Feststellung, dass ihr die 22 zuständigen Behörden bisher keine verbindliche Auskunft zu den Grenzen des Schutzgebiets geben konnten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 2. Bepflanzung des Hanges, Planzeichen A 13.2, Pflanzauswahl und Qualität gemäß Festsetzung A 13.5: Bei Pflanzung im Steilhang bestehen besondere Ansprüche an die Umsetzung und Pflanzqualität. Es sollte diesbezüglich eine Abstimmung mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgen. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Die Planfertiger werden beauftragt, die Bepflanzung des Steilhanges hinsichtlich Umsetzung und Pflanzqualität mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten abzustimmen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 3. Verhältnis naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zum Baugesetzbuch, Umweltbericht Gliederungspunkt 3.0, 1. Absatz: Es gilt die aktuelle Fassung des BNatSchG (01.03.2010) für alle laufenden, noch nicht abgeschlossenen Verfahren: Der ehemalige § 8a ist nun § 18 Abs. 1 BNatSchG. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Der Planfertiger wird beauftragt, diese redaktionelle Änderung in den Umweltbericht einzuarbeiten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Landratsamt München, Sg. 8.2 Tiefbau, Verkehrsplanung, Abfallwirtschaft und Grünordnung München, 17.05.2010 Zu 13.5: Nachdem sich die zu bepflanzende Fläche am Ortsrand befindet, sollte ein Hinweis aufgenommen werden, dass die angegebenen Arten der Bäume und Sträucher aus autochthoner (gebietseigener) Herkunft stammen müssen. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Der Anregung wird entsprochen. Der Planfertiger wird beauftragt, einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen. Darüber hinaus wird auf obigen Beschluss zum Schreiben des Sg. 9.3 LRA, Punkt 2, verwiesen (Abstimmung Bepflanzung). Abstimmungsergebnis: Einstimmig 23 Regierung von Oberbayern München, 11.05.2010 Die Regierung von Oberbayern gibt als höhere Landesplanungsbehörde folgende Stellungnahme ab: Der Bebauungsplan (ca. 0,37 ha) zielt auf eine Wohnnutzung am Isarhang auf dem Grundstück einer aufgelassenen Gaststätte ab. Das Planungsgebiet ist im Flächennutzungsplan als WA dargestellt. Das Flurstück liegt im FFH-Gebiet 8034371 (Oberes Isartal). Umbauten/Neubauten können im bisherigen baulichen Umfang durchgeführt werden, da hierfür Baurecht bereits vor der Meldung des FFH-Gebiets an die EU bestanden hat (Bestandsschutz). Dass die Bebauung sich auf den derzeit bebauten Teil konzentriert und die nördlichen Teile des Flurstücks von Bebauung freigehalten und wiederaufgeforstet werden sollen wird begrüßt. In jedem Fall muss jedoch eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung durchgeführt werden. Vorbehaltlich des Ergebnisses der FFH-Verträglichkeitsabschätzung steht die o. g. Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 8 : 3 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Die Gemeinde Grünwald nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung von Oberbayern als höhere Planungsbehörde die Konzentration der Baumaßnahme auf den derzeit bebauten Teil und die Begrünung der verbleibenden Bereiche begrüßt. Die Gemeinde sieht sich hierdurch in Ihren Planungszielen bestärkt. Die Bauverwaltung wird beauftragt, eine FFH- Verträglichkeitsabschätzung bei einem geeigneten Sachverständigen zu beauftragen und diese den Bebauungsplanunterlagen im nächsten Verfahrensschritt beizufügen. Der Anregung wird somit entsprochen. Abstimmungsergebnis: 16 : 6 Stimmen Regierung von Oberbayern, SG 51 Naturschutz München, 17.05.2010 Mit Schreiben vom 21.04.2010 hat die Gemeinde Grünwald die höhere Naturschutzbehörde im Rahmen des § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange (TöB) gebeten. Da wir jedoch in diesen Verfahrensschritten im Bauleitplanverfahren kein TöB sind, ist es uns nicht möglich, zu den vorliegenden Unterlagen entsprechend Stellung zu nehmen. Diese Aufgabe übernimmt die untere Naturschutzbehörde des LRA München. Beachten Sie daher bitte die vorgebrachte Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftsplanung. Wir erlauben uns jedoch anzumerken, dass es aus naturschutzfachlicher Sicht sehr begrüßt wird, dass die z.T. gerodete Fläche im FFH-Gebiet von Bebauung freigehalten und als wieder anzupflanzende Fläche festgesetzt wird. Hier wäre es auch wünschenswert, wenn in Plan und Legende die FFH-Grenze noch ergänzend dargestellt werden würde. Die FFH-Gebiets-Feinabgrenzung stellt dazu sicherlich eine gute Grundlage dar. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: 24 Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass (wie schon oben) noch eine weitere Behörde die Planung ausdrücklich begrüßt. Sollte eine FFH-Gebiets-Feinabgrenzung existieren, wird diese nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg Ebersberg, 27.05.2010 1) Die Festlegungen und Zielsetzungen der vorgelegten Planung entsprechen der in der jüngsten Vergangenheit gemeinsam in der Öffentlichkeit dargestellten Auffassung bezüglich der künftigen Nutzung des gegenständlichen Planungsbereiches. Die Zweiteilung des Grundstücks FlNr. 573/2 in eine Südhälfte mit Nutzung und Ausgestaltung des bestehenden, bzw. neuen Baurechts zum Ersatz des ehem. Lindenwirts, sowie einer Nordhälfte, die als Teil des FFH-Waldgebietes "Isarleiten" naturnah und frei von jeglicher Bebauung gestaltet werden soll, gewährleistet einerseits die Umsetzung der von der Gemeinde für ihr Gebiet festgelegten städtebaulichen Vorstellungen, andererseits wird so den wald- und umweltgesetzlichen Vorgaben für das Hanggrundstück Rechnung getragen. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 8 : 3 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Auch diese Äußerung reiht sich in die (soweit ersichtlich einhellige) behördliche Unterstützung der Planung ein. Die Gemeinde stimmt den Äußerungen ausdrücklich per Beschluss zu. Abstimmung: 16 : 6 Stimmen 2) Zu folgenden Festlegungen im Planungsentwurf bestehen aus forstfachlicher Sicht Einwendungen und Änderungsvorschläge: Das Planungsgebiet geht über das Grundstück FlNr. 573/2 hinaus und bezieht Teile des im Außenbereich liegenden Isarhangwaldes (FlNr. 573/T und 72/T) ein. Eine sachliche Notwendigkeit zur Erweiterung des Plangebietes über das gegenständliche Grundstück hinaus besteht aber u. E. nicht. Die genannten Waldbereiche sind rechtlich durch mehrfache Schutzkategorien (LSG, Bannwald, FFH) geschützt. Einer möglichen Erteilung einer Rodungserlaubnis im neuen Bebauungsplangebiet stehen damit nicht überbrückbare Hürden entgegen. Durch die Erweiterung des Plangebietes dürfen keine neuen Begehrlichkeiten geweckt werden. Wir bitten deshalb um die Beschränkung auf die Fläche des Grundstückes FINr. 573/2. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 8 : 3 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Die Gemeinde beabsichtigt nicht, neue Begehrlichkeiten zu wecken. Ganz Im Gegenteil wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes zweierlei erreicht: Der derzeitige und im direkten Anschluss an das Gemeindegebiet vorhandene - und somit auch städtebaulich prägende - Landschaftsgürtel wird durch ein zusätzliches Planungsinstrument quantitativ und qualitativ dauerhaft gesichert. Darüber hinaus wird eine Wegeverbindung mit überörtlicher Erholungsfunktion festgesetzt. Diese Elemente, die ihrer Summe - einschließlich der Bebauung - den Ortsrand prägen, sollten nach Auffassung der Gemeinde in ihrer Gesamtheit gesehen und festgesetzt werden. Land- oder forstwirtschaftliche Belange sind hierdurch nicht negativ betroffen. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. Abstimmung: 16 : 6 Stimmen 25 Wie auch das Landratsamt gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks schon vertreten hat, handelt es sich um den nördlichen Grundstücksteil um eine Waldfläche, für deren Rodung es allerdings aufgrund älterer baurechtlicher Festlegungen keiner weiteren Erlaubnis bedürfe. Diese Rechtsauffassung teilen wir nicht. Der Bebauungsplan B 47 schafft hier Rechtssicherheit, die unseren Rechtsstandpunkt bestätigt. Die neue Planung weist für diesen Bereich kein Baurecht und damit keinen weiteren Bestand der Rodungserlaubnis aus. Damit erlangt diese Fläche automatisch wieder die Waldeigenschaft zurück (Zerle/Hein et al., Erl. 4 zu Artikel 2 BayWaldG). Auch mit der Einbeziehung der Waldfläche in den Bebauungsplan bleibt zudem die Waldeigenschaft der Waldfläche erhalten (Zerle/Hein a.a.O. Erl. 9). Wir bitten daher um die Änderung der Signatur in "Wald". Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Die Gemeinde hat den nördlichen Grundstücksteil gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB als von Bebauung freizuhalten festgesetzt und durch grünordnerische Maßnahmen sichergestellt, dass die vor den durch die Eigentümer veranlassten Rodungen vorhandene Waldkulisse wieder hergestellt wird. Eine Festsetzung als Wald gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB erfolgt gleichwohl nicht. Zum einen ist es das vordringliche Anliegen der Gemeinde einer weiteren Bebauung entgegenzuwirken; dieses städtebauliche Hauptziel wird durch die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gewährleistet. Zwecke der Forstwirtschaft, die eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB rechtfertigen würden, stellen allenfalls einen Begleiteffekt dar. Zudem muss für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB nach der Rechtsprechung sichergestellt sein, dass die Fläche insb. topographisch für Forstwirtschaft geeignet ist. Da dies vorliegend nicht ohne weiteres angenommen werden kann, weitere Untersuchungen hierzu aber nach Ansicht der Gemeinde nicht veranlasst sind, bleibt es bei der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB. Die Anwendbarkeit des BayWaldG bleibt hiervon unberührt. Die Anregung wird daher zurückgewiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Die so planungsrechtlich gesicherte Waldfläche wird im Zuge der anstehenden Kartierungen als Teilfläche des FFH-Gebietes "Isarleiten" ausgewiesen werden. Die dazu gefertigten Managementpläne sehen vor, dass die Fläche wieder so mit Waldbäumen bestockt wird, dass sie edaphisch und pflanzensoziologisch der nächsten Umgebung entspricht und sich in den naturräumlichen Zusammenhang organisch einfügt. Für die erforderlichen Pflanzungen sind Forstpflanzen nach unseren forstfachlichen Vorgaben einzusetzen. Ballenpflanzen wie Halbstämme sind aufgrund der Steillage nicht geeignet. Vorhandene Naturverjüngung sollte soweit möglich übernommen werden. Zielsetzung ist ein naturnaher Edellaubholzbestand, der einerseits die Stabilität des freigelegten Hangabschnittes wieder herstellen und sichern kann, andererseits den landschaftsästhetischen Ansprüchen für einen stadtnahen Erholungswald Stufe 1 gerecht wird. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Gemäß obigem Beschluss sind die Planfertiger bereits beauftragt, die Bepflanzung des Steilhanges hinsichtlich Umsetzung und Pflanzqualität mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten abzustimmen. Im Rahmen dieser noch zu vertiefenden Abstimmung werden die obigen Anregungen bereits jetzt zur Kenntnis 26 genommen. Der weiteren Abstimmung soll jedoch nicht vorgegriffen werden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 3) Durch die wieder hergestellte Eigenschaft als Wald nach Art. 2 BayWaldG unterliegt die nördliche Grundstückshälfte nicht der Baumschutzverordnung der Gemeinde Grünwald. Künftig gelten hier die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern, für deren Umsetzung und Beachtung unser Amt zuständig ist. Wir versichern Ihnen, dass wir auch künftig die Zielsetzungen des vorgelegten Bebauungsplans B 47 bezüglich des Grundstücks FlNr. 573/2 unterstützen und mittragen werden. Im Übrigen bestehen gegen die vorgelegte Planung keine weiteren Einwände oder Anregungen. Die Gemeinde Grünwald nimmt die Stellungnahme des AELF Ebersberg zur Kenntnis. Bayerisches Landesamt für Umwelt Augsburg, 12.05.2010 Die geplante Bebauung liegt am Isarhochufer. Der Untergrund wird von tertiären Sedimenten aufgebaut auf denen quartäre Kiese lagern. Letztere sind teilweise zu Konglomeraten verfestigt. Die Hangneigungen zur Isar hin wechseln stark und können bis über 45° betragen. Bei der Planung und beim Bau ist diesen besonderen geologischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Ein Baugrund- und Gründungsgutachten hat entsprechende umfassende Vorgaben zu liefern. Von Seiten des LfU besteht aus geotechnischer Sicht grundsätzlich kein Einwand gegen die Baumaßnahme wenn die Vorgaben aus einem Fachgutachten umgesetzt werden. Einen Erörterungstermin halten wir daher nicht für erforderlich. Die Gemeinde Grünwald nimmt die Stellungnahme des AELF Ebersberg zur Kenntnis. Wasserwirtschaftsamt München München, 28.04.2010 Niederschlagswasserbeseitigung: Die geplante Bebauung liegt am Isarhang. Durch gezielte Einleitung von Niederschlagswasser in tiefere Schichten kann es zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit und zu Hangrutschungen kommen. Wir empfehlen daher folgende Änderungen im Bebauungsplan vorzunehmen: Unter >A Festsetzungen >13.10 Versickerung von Regenwasser: "[...] Rigolen und Sickerschächte sind nur im Ausnahmefall zulässig, sofern nachgewiesen wird, dass die verfügbaren Flächen für oberirdische Versickerung nicht ausreichen. […]" Unter >Hinweise >3.7 bitte den Satz ergänzen: "Bei der Erstellung des Gutachtens ist das Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung und der Einfluss des eingeleiteten Regenwassers auf die Standsicherheit zu berücksichtigen." 27 Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Der Planfertiger wird beauftragt, die Anregungen einzuarbeiten. Den Anregungen wird somit entsprochen. in den Bebauungsplan Abstimmungsergebnis: Einstimmig Bund Naturschutz in Bayern e.V. Ortsgruppe Grünwald-Straßlach Grünwald, 07.05.2010 Wir bedanken uns für die Zusendung der Planungsunterlagen und stellen fest, dass den Belangen des Naturschutzes ausreichend Rechnung getragen worden ist. Uns ist primär daran gelegen, dass der derzeit zerstörte Waldmantel des FFH-Gebietes möglichst rasch wiederhergestellt wird. Von Seiten des Bund Naturschutz in Bayern e.V. besteht mit obiger Planung Einverständnis und wir halten keinen Erörterungstermin für erforderlich. Die Gemeinde nimmt das Schreiben des Bund Naturschutz zustimmend zur Kenntnis. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich, jedoch sieht die Gemeinde auch in diesem Schreiben eine erneute Unterstützung ihrer Planungsabsicht. Isartalverein e.V. München, 10.05.2010 Wir bedanken uns für die umfangreichen Unterlagen zu o. a. Bebauungsplan Nr. B 47. Das Grundstück befindet sich in einem hochsensiblen Gebiet. Wir begrüßen die Höhenfestsetzung und den Ausschluss von jeglichen Dachaufbauten. Satteldächer befinden sich auch in der Umgebung, wobei wir eine Neigung von 28 Grad für ausreichend erachten würden. Die nach der Bayer. Bauordnung vorgesehenen Abstandflächen zu der FI. Nr. 573 sind auf jeden Fall einzuhalten. Das Erscheinungsbild in das schützenswerte Isartal sollte auf keinen Fall durch Stützmauern und genehmigungsfreie Nebengebäude beeinträchtigt werden. Wir hoffen, dass bei der Bauausführung das zuständige Landratsamt München die Maßnahme dauerhaft überprüft. Dies ist eine Anmerkung, die nicht als Stellungnahme zum o. a. Beb. Plan zu betrachten ist. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Die Gemeinde möchte nicht in bestehendes Baurecht eingreifen. Deshalb bleibt die festgesetzte Dachneigung nicht hinter der im Bestand vorhandenen zurück. Abstandsflächen zum abfallenden Hangwald auf Flur Nr. 573 waren im Bestand bisher nicht eingehalten worden. Sofern eine ähnliche - wenngleich niedrigere Bebauung an gleicher Stelle künftig möglich sein soll, können auch in Zukunft die Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Die Überschreitungen werden jedoch geringer sein als in der Vergangenheit bzw. als im Bestand. Das Erscheinungsbild der ebenfalls bereits im Bestand vorhandenen Stützmauern wurde durch ein Abrücken von der Grenze zum Zwecke einer Eingrünung auf eigenem Grund bereits deutlich verbessert. 28 Die Gemeinde hält die Festsetzungen in Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange daher nach wie vor für angemessen. Die Einwände werden zurückgewiesen, der Bebauungsplan wird nicht geändert. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V. München, 28.04.2010 der vorliegende Bebauungsplan stellt eine sinnvolle Fortentwicklung der bestehenden Situation dar. Das Freihalten des nördlichen Grundstücksteiles wird begrüßt, weil dadurch die grüne Hangkante des Isarhochufers bestehen bleibt und die neue Bebauung im Bereich des vorhandenen Bestandes untergebracht wird. Art und Maß der baulichen Nutzung sind verträglich und bleiben unter der Firsthöhe des Bestandes. Der Hinweis auf den Verzicht von Dachgauben und Quergiebeln wird außerordentlich begrüßt. Für den nördlichen Grundstücksbereich schlagen wir eine artgerechte Neupflanzung als Ersatz für die gerodete wertvolle Baumsubstanz vor. Auch dieses Schreiben stärkt die Planungsabsicht der Gemeinde. Zur Bepflanzung des Nordbereiches wurde bereits ausführlich Stellung genommen. Auf die diesbezüglichen Beschlüsse wird verwiesen. Die Gemeinde Grünwald nimmt das Schreiben des Bayerischen Landesverein für Heimatpflege e.V. zur Kenntnis. Landeshauptstadt München Referat für Stadtplanung und Bauordnung München, 25.05.2010 Das Planungsgebiet liegt am östlichen Isarhochufer, angrenzend an das städtische Flst. 573 Gemarkung Grünwald (Größe 100.865 m², Gemeinschaftseigentum mit Isartalverein). Im Bereich des bestehenden Gebäudes des ehemaligen Lindenwirts sind seitens des Grundstückseigentümers zwei neue Baukörper für Wohnbebauung beantragt. Um die Zulässigkeit dieses Vorhabens zu prüfen und ggf. ordnungsgemäß zu ermöglichen, wurde die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens beschlossen. Aus Sicht der Landeshauptstadt München ist die grundsätzliche Haltung der Gemeinde, an dieser exponierten Lage und am Rande des Isarhochufers nur besondere und historisch oder kulturell bedeutsame Baulichkeiten zuzulassen, richtig. Sofern der Eigentümer das vorhandene Gebäude nach Aufgabe der Gastwirtschaft für reine Wohnzwecke umnutzen will, könnte dies im Rahmen des Bestandsschutzes aus unserer Sicht ermöglicht werden. Ein zusätzliches Gebäude, wie es in den Planunterlagen eingezeichnet ist, halten wir an dieser Stelle, die allein schon vom Untergrund her nicht für eine Bebauung geeignet erscheint, im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild für sehr problematisch. Die vom Grundstückseigentümer bereits vorgenommene Rodung macht sehr deutlich, wie sich Eingriffe optisch auswirken. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Die Gemeinde möchte die berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers angemessen berücksichtigen. Dieser wünscht eine Verteilung des Baurechts auf zwei getrennte Baukörper. Die Gemeinde sieht die Möglichkeit diesem Wunsch zu entsprechen, wenn die beiden - niedrigeren - Gebäude im bereits bebauten Grundstücksteil verbleiben. Schwerwiegende Nachteile hierdurch für das Orts- und Landschaftsbild kann die Gemeinde nicht erkennen, zumal damit entsprechende 29 Auflagen an die bauliche Gestaltung und an die Begrünung des Grundstücks verbunden sind und die beiden volumenmäßig kleineren Gebäude weniger in Erscheinung treten werden als das heute vorhandene Bestandsgebäude. Durch die grünordnerischen Festsetzungen wird zudem das Ziel erreicht, die durch die Rodungen hervorgerufenen Lücken in dem durch die Waldkulisse geprägten Ortsund Landschaftsbild wieder zu schließen. Der Einwand wird daher zurückgewiesen, der Bebauungsplan wird nicht geändert. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Möglicherweise sind auch negative Auswirkungen auf das angrenzende städtische Waldgrundstück zu befürchten. In diesem Zusammenhang stellt sich einmal mehr auch die Haftungsfrage bei Baumwurf, Hangrutschung, etc. Die städtische Forstverwaltung weist darauf hin, dass sie bislang als Besitzerin des angrenzenden Waldgrundstückes die Verkehrssicherungspflicht in diesem Bereich für den städtischen Baumbestand wahrgenommen hat. Durch die geplante neue Bebauung erhöht sich diese Verkehrssicherungspflicht räumlich betrachtet grundsätzlich nicht. Andererseits wird durch eine eventuelle Neubebauung eine neue Ausgangssituation geschaffen. Unabhängig von der bisherigen baurechtlichen Beurteilung kann man davon ausgehen, dass das derzeit vorhandene Gebäude im Rahmen des Bestandsschutzes genutzt wurde. Wird jedoch neues bzw. geändertes Baurecht im Rahmen eines Bebauungsplanes geschaffen, muss u. E. die Situation neu beurteilt werden. Es ist daher erforderlich, dass für potentielle Schäden an neuen Gebäuden, die sehenden Auges dieser Gefahren dort errichtet werden, ein Haftungsausschluss für Schäden, die aus dem städtischen Waldbestand herrühren, vereinbart oder in der Satzung des Bebauungsplanes verankert wird. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Die Anregungen der LHS München – Referat für Stadtplanung und Bauordnung werden zur Kenntnis genommen. Eine Haftungsfreistellung zu Gunsten der LHS München durch den Bebauungsplan ist der Gemeinde Grünwald allerdings nicht möglich. Auf den angrenzenden Wald und die davon ggf. ausgehenden Gefahren wird jedoch im Bebauungsplan durch einen zu ergänzenden Hinweis aufmerksam gemacht werden. der Planer wird beauftragt einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Daneben ist im weiteren Verfahren zu klären, inwieweit mit dem beabsichtigten Bauvorhaben ein Eingriff in ein Landschaftsschutzgebiet bzw. FFH-Gebiet verbunden ist. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Eine FFH- Verträglichkeitsabschätzung wurde bereits beschlossen. Auf den diesbezüglichen Beschluss wird verwiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 30 Polizeiinspektion 32 Grünwald, 27.04.2010 Aus polizeilicher Sicht gibt bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan. In Anlehnung an die bestehende Wegebeschaffenheit sollte, da nicht für das gesamte Grundstück eine Einzäunung vorgesehen ist, der von der Zeillerstraße westlich an den Gebäuden vorbei zum Hangfuß führende Weg - vor dem Hintergrund möglicher Rettungseinsätze in diesem von Erholungssuchenden häufig begangenen Bereich zumindest die Befahrbarkeit für Pkw erhalten bleiben bzw. in einen entsprechenden Zustand versetzt werden. Für den Zeitraum der vorgesehenen Abrissarbeiten, Erschließungsmaßnahmen und Arbeiten für die Errichtung der Neubauten sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Zeillerstraße dauerhaft frei oder mit geringer Einschränkung befahrbar bleibt um für die Rettungsdienste die Zufahrt zu den Wohnhäusern im nördlichen Bereich der Straße, die hier eine Sackgasse bildet, gewährleisten zu können. Dies gilt auch für vorübergehende Behinderungen durch das Absetzen oder Aufnehmen von Sperrgut und Containern durch Lkw oder den Einsatz von Betonpumpen. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Die Gemeinde wird sich im Zuge der baulichen Umsetzung mit den angesprochenen Themen in angemessener Weise befassen. Dies ist jedoch nicht Sache des Bebauungsplanverfahrens. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Gemeinde Straßlach-Dingharting Straßlach, 26.04.2010 Im oben genannten Verfahren bringt die Gemeinde Straßlach-Dingharting keine Anregungen vor. Staatliches Bauamt Freising Freising, 03.05.2010 Mit oben genanntem Schreiben haben Sie den Bebauungsplan Nr. B 47 für die Flurnummern 72 (Teilfläche), 573 (Teilfläche) und 573/2 am Isarhang westlich der Zeillerstraße zur Stellungnahme vorgelegt. Gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 24.03.2010 bestehen von Seiten des Staatlichen Bauamtes Freising, Servicesteile München keine Einwände. Die Gemeinde nimmt die Schreiben der Gemeinde Straßlach-Dingharting und des Staatlichen Bauamts Freising zustimmend zur Kenntnis. B) PRIVATE SCHREIBEN RAe Messerschmidt & Kollegen München, 26.05.2010 Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 lassen die Grundstückseigentümer, Frau Dr. Anna-Caroline und Herr Dr. Martin Wöhr, durch Herrn RA Numberger, Einwendungen und Anregungen erheben. Da der Geltungsbereich des Bebauungsplans insbesondere das Grundstück der 31 genannten Grundstückseigentümer betrifft, wird deren Schreiben zur Kenntnis des Gremiums im Original beigefügt. Der Planentwurf wird in zahlreichen Punkten gerügt, die nachfolgend – thematisch zusammengestellt – aufgeführt werden. Ergänzend wird auf das Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Numberger v. 26. Mai 2010 verwiesen. Im Folgenden werden die aufgeführten Punkte behandelt. Da Hauptpunkt der Kritik ist, dass die Gemeinde Grünwald für das Plangebiet ein vom Plankonzept der Eigentümer abweichendes städtebauliches Konzept verfolgt, soll hierauf vorab eingegangen werden. A. Das mit dem Planentwurf verfolgte städtebauliche Konzept der Gemeinde Grünwald Die Gemeinde Grünwald verwirklicht mit dem vorliegenden Planentwurf ihre städtebaulichen Zielsetzungen bei gleichzeitiger größtmöglicher Wahrung der Interessen der Grundstückseigentümer. Der Einwand, die Gemeinde Grünwald wolle mit ihrer Planung die Eigentümer schikanieren oder gar schädigen wird ausdrücklich zurückgewiesen. Anhand der Vorgeschichte lässt sich ablesen, dass die Gemeinde ihre Planung allein an städtebaulichen Maßgaben orientiert und dabei auch stets auf die Belange des Eigentümers eingegangen ist und auch weiterhin eingeht. Die Gremien der Gemeinde Grünwald haben sich in folgenden Sitzungen mit der weiteren Entwicklung auf dem Grundstück der Eigentümer befasst: • • • • • • • • Sitzung des Bauausschusses vom 19.1.2009 (Empfehlung zur Aufstellung eines Bebauungsplans) Gemeinderatssitzung vom 27.1.2009 (Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan; Erlass einer Veränderungssperre) Bauausschusssitzung vom 16.3.2009 (Versagung des Einvernehmens zu einem Vorbescheidsantrag im Hinblick auf Veränderungssperre und Bauleitplanverfahren) Sitzung Ausschuss für Planung und Entwicklung vom 23.6.2009 (Beschlussempfehlungen zur Ausarbeitung eines Planentwurfs) Gemeinderatssitzung vom 30.6.2010 (Beschluss von Vorgaben zur Ausarbeitung eines Planentwurfs) Sitzung Ausschuss für Planung und Entwicklung vom 21.1.2010 (Diskussion über Planentwurf; Beschluss mehrere Varianten zu prüfen und visualisieren zu lassen) Sitzung Ausschuss für Planung und Entwicklung am 4.3.2010 (Beratung über die verschiedenen im 3D-Modell visualisierten Varianten; Beschlussempfehlung zu Planungsinhalten) Gemeinderatssitzung vom 24.3.2010 (Beschluss des Planentwurfs; Einleitung des Verfahrens nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) Neben diesen Gremiensitzungen gab es diverse Besprechungen, Telefonate und einen umfangreichen Schriftverkehr zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter. An den Besprechungen nahmen großteils Architekten/Planer wie auch Rechtsvertreter beider Seiten teil. Nachfolgende Besprechungen mit dem Grundstückseigentümer bzw. dessen Vertreter fanden statt: • • • • • Besprechung mit Herrn Dr. Wöhr u.a. am 17.2.2009 im Bauamt der Gemeinde Grünwald Besprechung mit Herrn Dr. Wöhr u.a. am 1.4.2009 im Bauamt der Gemeinde Grünwald Besprechung mit RA Gerold (damaliger Anwalt von Herrn Dr. Wöhr) am 8.7.2009 in der Kanzlei Seufert Besprechung mit RA Gerold, Herrn Wöhr sen. u. a. am 18.8.2009 im Büro Goergens & Miklautz Besprechung mit Herrn Dr. Wöhr und RA Numberger am 24.2.2010 bei Herrn 1. BGM Neusiedl im Rathaus der Gemeinde Grünwald 32 In den zahlreichen Gremiensitzungen und Besprechungen haben sich Verwaltung und Organe der Gemeinde Grünwald intensiv mit dem Bebauungsplanvorhaben auseinandergesetzt. Schon aus den Niederschriften zu den einzelnen Sitzungen lässt sich auch ein Wandel der Vorstellungen der Gemeinde – nämlich in Richtung des Plankonzepts der Eigentümer – ablesen. In der Sitzung vom 30.6.2009 beschloss der Gemeinderat bestimmte Vorgaben zur Erstellung des Planentwurfs. Dabei wurde insbesondere mit großer Mehrheit beschlossen, dass nur ein Bauraum festgesetzt werden soll, der sich am bestehenden Gebäude (ehemaliger „Lindenwirt“) orientiert. Nachfolgend zu dieser Sitzung fanden Besprechungen mit Herrn Dr. Wöhr bzw. dessen Vertretern statt. Dabei wurden die Vorstellungen der Eigentümer vorgestellt und erörtert. Es wurde sodann ein Planentwurf erstellt, der einerseits den Vorgaben aus der Gemeinderatssitzung vom 30.6.2009, aber auch den Interessen und Vorstellungen der Eigentümer Rechnung trug. So wurden statt des ursprünglich vorgesehenen einen Bauraums nunmehr Bauräume für zwei Gebäude vorgesehen. Damit erfüllte der Planentwurf in einem zentralen Punkt die Wünsche der Eigentümer. Gleichwohl trug der Entwurf auch dem (einstimmig) gefassten Beschluss des Gemeinderats Rechnung, wonach als Maß der baulichen Nutzung dasjenige festzusetzen war, welches bereits jetzt durch den Bebauungsplan B 35 festgesetzt ist (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen zu B.5). Damit ermöglicht die Gemeinde den Eigentümern deren Wunsch nach Errichtung von zwei Wohngebäuden, bewahrt aber zugleich das sensible Isarhochufer vor einer über das schon heute vorhandene Maß hinausgehenden Bebauung. Auf eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung besteht kein Anspruch und es streiten nach der Vorstellung der Gemeinde auch keine städtebaulichen Gründe für eine intensivere Bebaubarkeit des Bereiches. Richtig ist auch, dass der erste Planentwurf, der im Ausschuss für Planung und Entwicklung beraten wurde, die von den Eigentümern gewünschten Flachdächer bzw. flach geneigte Pultdächer mit Terrassengeschossen vorsah. In seiner Sitzung vom 21.1.2010 setzte sich der Ausschuss für Planung und Entwicklung intensiv mit diesem Planentwurf auseinander. Dabei wurde besonders ausführlich die Dachform erörtert und schließlich beschlossen, dem Planentwurf eine Visualisierung gegenüber zu stellen, die u. a. ein Satteldach mit dem nach der Ortsgestaltungssatzung zulässigen Kniestock vorsah. In der Sitzung des Ausschusses für Planung und Entwicklung 4.3.2010 wurden diese Visualisierungen sodann präsentiert und eingehend diskutiert. Dabei entschied sich der Ausschuss und ihm folgend auch der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 24.3.2010 den Planentwurf u. a. hinsichtlich der Dachform abzuändern und statt der Flachdächer bzw. flach geneigten Pultdächer die durch die Visualisierung veranschaulichte Satteldachlösung zu bevorzugen. Der zentrale Einwand der Eigentümer, dass der Planentwurf ein vom Plankonzept der Eigentümer abweichendes Konzept verfolgt, trifft in der Sache freilich zu. Die Gemeinde hat Ihrem Planentwurf in der Tat ein anderes Plankonzept zu Grunde gelegt, als es die Eigentümer verfolgen. Hierin liegt der zentrale Dissens. Dieser Dissens ist jedoch nicht in einer etwaigen Schikaneabsicht der Gemeinde begründet, sondern darin, dass die Gemeinde bei ihrer Planung weder verpflichtet noch berechtigt ist, einseitig Wünsche eines Grundstückseigentümers zu berücksichtigen bzw. zu erfüllen. Die vorbehaltlose Übernahme des Plankonzeptes des Eigentümers in einen Bebauungsplan wäre regelmäßig als Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsausfalls zu werten. Die Gemeinde hat daher die Bebauungswünsche der Eigentümer durchaus und sehr wohl zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, jedoch nicht vollständig übernommen. Sie hatte diese Wünsche der Eigentümer nämlich auch anderen Belangen und Planungsaspekten gegenüber zu stellen. Im Ergebnis hat sie schließlich den nun erstmals ausgelegten Planentwurf entwickelt, der wesentliche Teile des Eigentümer-Konzepts aufnimmt, aber auch den übrigen städtebaulichen Belangen Rechnung trägt, wie etwa dem Orts- und Landschaftsbild, den historischen Verhältnissen oder der grundsätzlichen Haltung der Gemeinde, wonach eine Bebauung des Isar-Hochufers unterbleiben soll. 33 B. Die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen im Einzelnen 1. Die Eigentümer rügen, der Planentwurf weiche von dem Bebauungskonzept ab, welches der Gemeinde in einer Besprechung mit dem Ersten Bürgermeister am 24.2.2010 vorgestellt wurde. Dieses Konzept sehe zwei voneinander getrennte zweigeschossige Flachdachgebäude mit Terrassengeschoss vor, wobei der südliche Baukörper das Fundament des derzeit vorhandenen Gebäudes einbezieht. Der ausliegende Planentwurf ignoriere und verhindere dieses Konzept. Die Planung genüge nicht den Anforderungen des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots und sei zudem städtebaulich nicht erforderlich, da die städtebaulich zulässige Bebauung durch § 34 BauGB gesteuert werden könne. Stellungnahme: Die Gemeinde Grünwald verfolgt aus den oben stehenden und auch in der Begründung zum Planentwurf dargelegten Gründen ein spezifisches Plankonzept, das die Interessen der Eigentümer, die städtebaulichen Anliegen der Gemeinde und die sonstigen betroffenen öffentliche Belange in größtmöglichen Ausgleich bringt. Die Gemeinde ist sich dabei bewusst, dass bei einem Bebauungsplan, der im Wesentlichen die Nutzung eines einzelnen Grundstücks regelt, die Rechte und Interessen der Eigentümer in besonderem Maße zu berücksichtigen sind. Auch in einer solchen Situation verdichten sich die Rechte und Interessen der Eigentümer jedoch nicht zu einem Anspruch auf planerische Verwirklichung eines bestimmten Plankonzepts. Die Gemeinde darf und muss sogar auch in solchen Konstellationen alle betroffenen öffentlichen und privaten Belange in die Planung einfließen lassen und in Ausgleich zueinander bringen. Vorliegend haben die Interessen der Eigentümer insbesondere in der Form Berücksichtigung gefunden, dass die Gemeinde von ihrem ursprünglichen Konzept nur einen Bauraum vorzusehen, abgerückt ist und nun in Anerkennung der Interessen der Eigentümer die Errichtung von zwei eigenständigen Wohngebäuden ermöglicht. Die Tatsache, dass sich die Nutzbarkeit eines Grundstücks nicht nur durch einen Bebauungsplan, sondern auch anhand der Planersatzmaßstäbe in §§ 34, 35 BauGB bestimmen lässt, beseitigt weder die städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, noch begründet es einen Abwägungsfehler. Wäre dies anders, wäre ein Bebauungsplan nie erforderlich bzw. stets abwägungsfehlerhaft, da sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens stets auch ohne Bebauungsplan anhand §§ 34, 35 BauGB bestimmen lässt. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 9 : 2 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: An den Festsetzungen im Planentwurf wird aus den vorgenannten Gründen festgehalten. Die hierauf bezogenen Einwendungen der Grundstückseigentümer werden zurückgewiesen. Abstimmung: 16 : 6 Stimmen 2. Der Planentwurf berücksichtige in seinen Bauraumfestsetzungen nicht den vorhandenen Gebäudebestand, der bis zur Oberkante des vorhandenen Erdgeschosses erhalten bleiben und für die Neubebauung genutzt werden soll. Nach dem Willen des Eigentümers solle der Bestand im 2. und 3. Untergeschoss vollständig und im 1. Untergeschoss teilweise erhalten bleiben. 34 Stellungnahme: Wie oben unter A. sowie unter B.1 ausgeführt, verfolgt die Gemeinde ein eigenständiges Plankonzept, das wesentliche Teile des Konzepts der Eigentümer aufnimmt, wenn auch nicht alle. Aus Sicht der Gemeinde gibt es keinen städtebaulichen Anlass, den vorhandenen Bestand des sog. Lindenwirts in Frage zu stellen. Daher ist das Bestandsgebäude auch nicht als abzubrechendes Gebäude festgesetzt. Dem Eigentümer soll vielmehr die Möglichkeit einer Nutzung dieses Bestandsgebäudes erhalten bleiben. Sofern ein Erhalt aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen jedoch nicht möglich sein sollte, ist es der Gemeinde aus den oben und in der Begründung zum Planentwurf aufgezeigten Gründen ein besonderes Anliegen, Einfluss auf die dann neu entstehende Bebauung zu nehmen. Dabei ist es nach der städtebaulichen Ansicht der Gemeinde nicht wünschenswert, dass anstelle des immerhin eine gewisse städtebauliche Historie aufweisenden Bestandsgebäudes, ein neues Gebäude mit ähnlichen Dimensionen entsteht. Vielmehr soll im Fall einer Beseitigung des Bestandsgebäudes die Chance genutzt werden, um eine zurückgenommene, insbesondere auch von der Westseite das Isar-Hochufer nicht so stark dominierende Bebauung zu verwirklichen. Dies ist hier in der Weise geschehen, dass eine über den Bestand hinausgehende Massierung der Bebauung am IsarHochufer verhindert wird, indem das im Bestand verwirklichte und durch den Bebauungsplan B 35 vorgegebene Maß der baulichen Nutzung erhalten und – wie von den Eigentümern gewünscht – auf zwei Baukörper verteilt wird. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: An den Festsetzungen im Planentwurf wird aus den vorgenannten Gründen festgehalten. Die hierauf bezogenen Einwendungen der Grundstückseigentümer werden zurückgewiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 3. Der Planentwurf berücksichtige auch nicht die Geschossigkeit des vorhandenen Gebäudes. Es sei keine städtebauliche Rechtfertigung dafür gegeben, die Wandhöhe, die Firsthöhe und die Geschossigkeit der Neubebauung so stark gegenüber dem bestandsgeschützten Gebäude und dem hierdurch vermittelten Baurecht zu reduzieren, wie dies der Planentwurf vorsehe. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sei vorhandener baurechtlicher Bestandsschutz und bestehendes Baurecht im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die im Planentwurf vorgesehenen Bauräume müssten daher die bestandsgeschützte vorhandene Bebauung berücksichtigen. Es werde daher beantragt, die Bauräume so festzulegen, dass sie dem in der Besprechung vom 24.2.2010 vorgestellten Konzept entsprechen. Stellungnahme: Auch hier ist auf die obigen Ausführungen und die Begründung zum Planentwurf zu verweisen. Städtebauliches Anliegen der Gemeinde ist es, in dem Fall, dass eine Nutzung des Bestandsgebäudes nicht realisiert, sondern statt dessen neue Gebäude errichtet werden sollte, dennoch eine Erhöhung des heute schon realisierten und durch den Bebauungsplan B 35 vorgegebenen Maßes der baulichen Nutzung zu verhindern. Ein Erhalt des Maßes der baulichen Nutzung lässt sich mit dem maßgeblichen Anliegen der Eigentümer nach zwei separaten Wohngebäuden aber nur in der Weise verbinden, dass jedes der beiden Gebäude in seinen Ausmaßen hinter dem heute vorhandenen Gebäude des sog. Lindenwirts zurückbleibt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Rechtsvertreter der Eigentümer zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Freilich darf eine 35 planende Kommune im Rahmen eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht ausblenden, dass auf einem zu überplanenden Grundstück baulicher Bestand vorhanden ist. In der vom Rechtsvertreter der Eigentümer zitierten Entscheidung vom 14.4.2008 (Az.: 1 N 05.1068) stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest: „Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch bestehende private Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die im Plangebiet vorhandene Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich ihres Standortes im Fall einer Überplanung zulässig bleiben muss, gibt es nicht (Anm.: Hervorhebung durch Verfasser). Einschränkungen und Veränderungen der zulässigen baulichen Nutzung müssen aber durch hinreichende gewichtige städtebaulich beachtliche Belange gerechtfertigt sein. Diese Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans in die Privatnützigkeit von Grundstücken eingreifen (vgl. BverwG vom 31.8.2000 BVerwGE 112, 41 = NVwZ 2001, 560). Nach diesem Maßstab war es der Antragsgegnerin nicht von vornherein verwehrt, das […] „Baufenster“ so festzusetzen, dass das bestehende Gebäude nicht vollständig erfasst wird. Der von der Gemeinde Grünwald erstellte Planentwurf entspricht daher exakt den Vorgaben der Rechtsprechung. Die städtebaulichen Gründe dafür, dass im Falle der Errichtung neuer Gebäude das zulässige Maß der baulichen Nutzung erhalten, aber auf zwei Gebäude zu verteilen ist, wurden bereits ausführlich dargestellt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Gemeinde ist sich bewusst, dass sie damit in die Privatnützigkeit des Grundstücks der Eigentümer nicht unerheblich eingreift. Jedoch entsprach es stets dem ausdrücklichen Wunsch der Eigentümer zwei separate Wohngebäude zu errichten. Eben dies ermöglicht die vorliegende Planung. Dass die Eigentümer gerne ein höheres Maß der baulichen Nutzung festgesetzt sähen, ist der Gemeinde bekannt und bewusst. Insofern kommt die Gemeinde aber auch nach nochmaliger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Überzeugung, dass sich die – oben ausgeführten – städtebaulichen Gründe, die gegen eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung sprechen, gegen die Interessen der Grundstückseigentümer durchsetzen. Die vorliegende Planung stellt einen städtebaulichen Kompromiss dar, der an einer höchst sensiblen Stelle des Gemeindegebiets ermöglicht, dass die von den Eigentümern verfolgten Pläne ihrem Grunde nach verwirklicht werden können, ohne die öffentlichen, insbesondere die städtebaulichen Belange zu negieren. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 9 : 2 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: An den Festsetzungen im Planentwurf wird aus den vorgenannten Gründen festgehalten. Die hierauf bezogenen Einwendungen der Grundstückseigentümer werden zurückgewiesen. Abstimmung: 16 : 6 Stimmen 4. Die Grundstückseigentümer wenden sich weiter gegen die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße, soweit diese das von ihnen verfolgte Bebauungskonzept verhindert. Stellungnahme: Die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße dient dem städtebaulichen Anliegen eine Zersplitterung der Grundstücke und damit einer zu hohen Baudichte vorzubeugen. 36 Dieses städtebauliche Ziel verfolgte die Gemeinde schon mit dem, für das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Bebauungsplan B 35. Der Bebauungsplan B 47 regelt die Bebaubarkeit abschließend. In seinem Geltungsbereich gilt also der Bebauungsplan B 35 nicht mehr. Die Gemeinde hält eine entsprechende Festsetzung - auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung – weiterhin für erforderlich. Nach nochmaliger Prüfung und in Anerkennung der Interessen und Rechte der Eigentümer kann nach alledem auf die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße auch in diesem Fall nicht verzichtet werden. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Die Einwendungen der Grundstückseigentümer zur Mindestgrundstücksgröße werden zurückgewiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 5. Die Grundstückseigentümer wenden sich gegen die Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche und zur zulässigen Geschossfläche. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans B 35 in der Fassung der 1. Änderung vom 28.6.2005 betrage die GFZ rechnerisch 580m². Der Planentwurf lege nun 562m² fest, wobei in der Begründung zugleich behauptet werde, dass das bestehende Baurecht nicht reduziert wird. Bei der Grundfläche betrage die bisherige GFZ 0,12, wobei zulässig aufgerundet von 0,1249 auszugehen sei. Damit ergebe sich eine zulässige Grundfläche von 467,5m², wohingegen der Planentwurf eine zulässige Grundfläche von lediglich 450m² festsetze, wovon wiederum die zulässige Grundfläche von Hauptgebäuden anders als bisher bei maximal 281m² liege. Damit werde das bisherige Baurecht deutlich eingeschränkt, ohne dass es hierfür eine planerische und abwägungsrelevante Rechtfertigung gebe. Hinzu komme, dass die Festsetzungen des B 35 rechtsunwirksam seien, weshalb das zulässige Baurecht nach § 34 BauGB zu ermitteln sei. Danach sei von einem deutlich höheren Maß der zulässigen Nutzung auszugehen, als im B 35 festgelegt. Gemessen an § 34 BauGB bedeuteten die beabsichtigten Festsetzungen daher zusätzliche Einschränkungen. Es werde demgemäß beantragt, die Festsetzungen hinsichtlich Grundfläche und Geschossfläche so zu treffen, dass das städtebauliche Konzept der Grundstückseigentümer umsetzbar ist. Stellungnahme: Der Planentwurf setzt als maximal zulässige Geschossfläche für das Grundstück mit der FlNr. 573/2 562m² fest. Als maximal zulässige Grundfläche werden für das gleiche Grundstück 450m² festgesetzt, wovon 281m² für Gebäude und 169m² für Terrassen, Balkone und Vordächer bestimmt sind. Bei der gegebenen Größe des Grundstücks mit der FlNr. 573/2 von 3743m² entsprechen die festgesetzten Größen für Geschossfläche und Grundfläche einer GFZ von 0,15 bzw. einer GRZ von 0,12 und damit sowohl den Vorgaben des Bebauungsplans B 35 als auch dem bereits heute verwirklichten Maß der baulichen Nutzung (vgl. hierzu auch die Ausführungen auf S. 17 f. und S. 22 der Begründung zum Planentwurf). Soweit derzeit ersichtlich, ist dieses Baurecht bis heute aber noch gar nicht ausgenutzt. Der Baubestand bleibt dahinter zurück. Mit den jetzt beabsichtigten Festsetzungen wird also in bestehendes Baurecht nicht eingegriffen. Sofern der Einwand dahin zu verstehen sein sollte, dass sich die Eigentümer gegen den Entzug des zwar nicht ausgenutzten, planungsrechtlich aber – qua 37 Verwaltungspraxis (Aufrunden der GFZ und der GRZ) bestehenden „Baurechts“ wenden, ist zu bemerken: a) Der Planentwurf setzt die zulässige Geschossfläche und die zulässige Grundfläche in Form absoluter Flächenangaben fest. Dort ist kein Raum für Rundungen, weil es sich um absolute und nicht um Verhältniszahlen (wie GFZ und GRZ) handelt. Der in der Planbegründung angestellte Vergleich zu den Festsetzungen des Bebauungsplans B 35 dient lediglich zur Veranschaulichung der Tatsache, dass im Vergleich zu den Festsetzungen des B 35 das Baurecht durch den vorliegenden Planentwurf nicht reduziert wird. Die Festsetzung jenes Bebauungsplans für GFZ und GRZ betragen eben gerade 0,15 bzw. 0,12 und nicht 0,1549 (= 579,79m²) und 0,1249 (= 467,5m²). b) Selbst wenn infolge der bisherigen „Rundungspraxis“ ein „Baurecht“ anzunehmen wäre (wie nicht), dann folgt daraus keine Entschädigungspflicht zu Lasten der Gemeinde. Denn der Bebauungsplan B 35 ist weit mehr als sieben Jahre in Kraft (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB). Wie schon gesagt, bleibt der Bestand hinter der, unter Berücksichtigung der „Rundungspraxis“ denkbaren Bebauung zurück. Zurückgewiesen wird auch die – nicht näher begründete – Behauptung, der Bebauungsplan B 35 sei unwirksam. Jener Bebauungsplan wird seit Jahren in zahlreichen Baugenehmigungsverfahren zu Grunde gelegt. Behörden wie Gerichte sahen dabei zu keiner Zeit Veranlassung dazu, an dessen Wirksamkeit zu zweifeln. Selbst wenn er unwirksam sein sollte, hätte das auf das vorliegende Bauleitplanverfahren keine Auswirkung. Die Gemeinde hat sich in den verschiedenen Ausschuss- und Gemeinderatssitzungen ausführlich mit der Frage des zuzulassendes Maßes baulicher Nutzung befasst und ist dabei unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans B 35 zu der Überzeugung gelangt, dass das im heute vorhandenen Bestand verwirklichte Maß der baulichen Nutzung auch künftig gelten soll. Die Festsetzungen zur maximal zulässigen Geschoss- und Grundfläche orientieren sich daher in erster Linie am Bestand. Soweit dies bedeuten sollte, dass von einem sich aus § 34 BauGB ergebenden maximal zulässigen Maß der baulichen Nutzung abgewichen werden sollte, ist dies aufgrund der bereits mehrfach ausgeführten städtebaulichen Erwägungen (insb. Schutz des Isar-Hochufers vor massiverer Bebauung) gerechtfertigt. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: An den Festsetzungen zur maximal zulässigen Geschoss- und Grundfläche im Planentwurf wird aus den vorgenannten Gründen festgehalten. Die hierauf bezogenen Einwendungen der Grundstückseigentümer werden zurückgewiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 6. Die Grundstückseigentümer wenden sich gegen die Festsetzung in Teil A Ziffer 4.3, wonach die zulässige Grundfläche nur maximal bis 15m² je Garageneinstellplatz überschritten werden darf. Der erforderliche Stellplatzbedarf könne damit nicht gedeckt werden. Zudem sei die Festsetzung, dass 50% der Stellplätze außerhalb von Garagen untergebracht werden sollen, eine einseitige, schikanöse und in Grünwald bisher absolut unübliche Festsetzung. Die vorgesehenen Festsetzungen im Sinne von Ziffer 15.3 PlanzeichenVO (Hinweis: Dies betrifft die Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsgaragen) ignorierten zudem, dass auf dem Grundstück bestandsgeschützte Garagen vorhanden sind. Das von den 38 Eigentümern verfolgte Plankonzept sehe vor, alle Fahrzeuge in einer Tiefgarage unterzubringen. Dies ließen die jetzt vorgesehenen Festsetzungen jedoch nicht zu. Daher müsse der Garagenbestand erhalten bleiben, was durch entsprechende bauleitplanerische Festsetzungen zu gewährleisten sei. Hinsichtlich der Stellplätze wenden sich die Eigentümer zudem gegen die Festsetzung in Teil A Ziffer 10.3 des Planentwurfs, da bereits die vorhandenen Garagen und die jetzt, von der Gemeinde teilweise mitgenutzten Stellplätze weiter nördlich außerhalb des Bereichs zwischen Gebäude und Straßenraum existieren und, soweit mit dem Plankonzept der Eigentümer vereinbar, erhalten bleiben sollten. Die Eigentümer wenden sich schließlich auch gegen die Festsetzung in Teil A Ziffer 10.6 des Planentwurfs. Das Kellergeschoss des vorhandenen Gebäudes solle in jedem Fall erhalten und in die Tiefgaragennutzung integriert werden. Daher sei es erforderlich, von Süden her zum südlichen Bauraum eine Tiefgaragenzufahrt zuzulassen. Diese sei aufgrund der topographischen Verhältnisse mit kaum signifikanten Eingriffen in das Gelände verbunden. Stellungnahme: Der Einwand hinsichtlich der Größe der GR-Überschreitungsmöglichkeit für Stellplätze bleibt unklar. Es wird im Schreiben nicht erläutert, warum 15m² GR-Überschreitung je Stellplatz nicht genügen sollten. Eine Fläche von 3m x 5m je Stellplatz ist mehr als auskömmlich und daher keinesfalls unzumutbar. Darüber hinaus ist festgesetzt, dass 50% des erforderlichen Stellplatzbedarfes als offene Stellplätze hergestellt werden müssen, um weitere Hangbebauungen durch Stellplätze zu vermeiden. Im Ergebnis erhält eine Wohn- bzw. Hauseinheit dadurch i.d.R. einen Stellplatz in der integrierten Garage und (bei Wohneinheiten über 120 m²) einen weiteren offenen Stellplatz, der zwischen Gebäude und Straßenraum und bei Zuordnung zur gleichen Wohneinheit auch vor der Garage angeordnet werden kann. Auch die Stellplatzthematik wurde in den Gemeindegremien intensiv und anhand von 3-D Animationen in Varianten hinsichtlich ihrer Wirkung diskutiert. Das Ergebnis, das die Vorschriften für ganz Grünwald nur geringfügig hinsichtlich der Anordnung (nicht aber in Bezug auf die erforderliche Anzahl) ergänzt, kann nach Ansicht der Gemeinde keinesfalls als "schikanös" bezeichnet werden. Es ist richtig, dass diese Ergänzungen nicht für ganz Grünwald gelten. Dies kann hier jedoch auch nicht der Maßstab sein, sondern die außergewöhnliche Beschaffenheit und Lage des Grundstücks, auf die mit besonderen planerischen Mitteln reagiert wird. Auf die in diesem Zusammenhang bereits vielfach zitierten städtebaulichen und landschaftsplanerischen Ziele des Bebauungsplans wird verwiesen. In Punkt 4.6 der Begründung wird zudem dargelegt, warum insbesondere bereits die bestehenden Nebenanlagen diesen Zielen nicht entsprechen. Im Zuge der Verteilung des Baurechts auf zwei Bauräume (gem. Wunsch des Eigentümers) werden die Nebenanlagen im Gegenzug daher auf das notwendige Maß eingeschränkt und neu geordnet. Im Übrigen schließen die Festsetzungen des Bebauungsplans eine Tiefgarage nicht aus, wenn dadurch die zulässigen Grundflächen nicht weiter überschritten werden. Es steht dem Eigentümer zudem frei, dort mehr Stellplätze als erforderlich herzustellen. Die Festsetzungen wären zum Beispiel bei einer Tiefgarage unterhalb des Gebäudes bzw. innerhalb des Bauraums, die über eine Parkliftanlage erschlossen ist, eingehalten. Dennoch ist festzuhalten, dass es - besonders an dieser sensiblen Stelle nicht Aufgabe der Bauleitplanung sein kann, einen Stellplatznachweis zu führen, der weit über den - für ganz Grünwald - festgesetzten Schlüssel der Stellplatzsatzung hinausgeht. 39 Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: An den Festsetzungen zu Stellplätzen und Nebenanlagen im Planentwurf wird aus den vorgenannten Gründen festgehalten. Die hierauf bezogenen Einwendungen der Grundstückseigentümer werden zurückgewiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 7. Die Grundstückseigentümer wenden sich gegen die Festsetzungen in Teil A Ziffer 5.1 des Planentwurfs. Eine städtebauliche Rechtsfertigung für die Beschränkung von Wohneinheiten je Gebäude sei nicht erkennbar. Im Umfeld des Grundstücks seien Gebäude mit zum Teil 10 bis 20 Wohneinheiten vorhanden. Auch im bisherigen Gebäude wäre eine unbeschränkte Zahl von Wohneinheiten planungsrechtlich zulässig. Es sei rechtswidrig, in diese Rechtsposition einzugreifen, um den Eigentümer wirtschaftlich zu schädigen. Stellungnahme: Der Planentwurf setzt zwei Bauräume für Einzel- oder Doppelhäuser fest. In Verbindung mit dem städtebaulichen Anliegen der Gemeinde, einer stärkeren Verdichtung des Isar-Hochufers entgegenzuwirken, ist die Begrenzung der zulässigen Wohneinheiten daher gerechtfertigt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Beschränkung festgesetzt wurde, um die Eigentümer wirtschaftlich zu schädigen. Im Übrigen haben die Eigentümer in allen Gesprächen stets betont, dass jedenfalls eines der beiden von Ihnen gewünschten Gebäude dem Eigenbedarf dienen soll. Soweit es das Bestandsgebäude betrifft, ist abermals auf dessen Bestandsschutz hinzuweisen. Dieser wird von der gemeindlichen Planung nicht in Frage gestellt. Im Gegenteil: Der Plan setzt das Bestandsgebäude gerade nicht als abzubrechendes Gebäude fest, um so den Eigentümern die Möglichkeit zu geben, das historisch vorgegebene Gebäude zu nutzen. Als vor In-Krafttreten des vorliegenden Bebauungsplans errichtetes Bauwerk bleibt es von dem inmitten stehenden Bebauungsplan unberührt. Es darf daher in seinem bisherigen Umfang weiter genutzt und für diese Nutzung auch instand gehalten und repariert werden. Nur über Instandhaltung und moderate Modernisierung hinausgehende Änderungen sind in ihrer Zulässigkeit am künftig geltenden Bebauungsplan zu messen, wobei auch hier ggf. Befreiungen zu von den Festsetzungen zu prüfen sind. Auch hierfür ist von Bedeutung, dass es planerische Leitidee der Gemeinde ist, neben der Verwirklichung der von den Eigentümern gewünschten Bebauung mit zwei Wohnhäusern alternativ auch die Möglichkeit zum Erhalt und zur Weiternutzung des Bestandsgebäudes zu gewährleisten. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: An den Festsetzungen zur maximal zulässigen Zahl von Wohneinheiten im Planentwurf wird aus den vorgenannten Gründen festgehalten. Die hierauf bezogenen Einwendungen der Grundstückseigentümer werden zurückgewiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 8. Im Hinblick auf die Festsetzung in Teil A Ziffer 5.2 machen die Grundstückseigentümer nochmals geltend, dass die bestandsgeschützte vorhandene Bebauung, die jedenfalls bis zum Erdgeschoss erhalten bleiben soll, berücksichtigt und daher entsprechend dem Planungskonzept der Eigentümer festgelegt werden müsse. Insbesondere der 40 Erhalt des Sockelbestandes im südlichen Bauraum sei von zentraler Bedeutung, um die Statik des Hangs zu schützen und um die topographischen Eingriffe in das Gelände so weit wie nur möglich zu reduzieren. Stellungnahme: Die – wiederholt – vorgebrachten Einwendungen betreffen den schon ausführliche dargestellten und begründeten Umstand, dass die Gemeinde mit ihrer Planung ein spezifisches, städtebauliche begründetes Planungskonzept verfolgt, welches sich jedoch in der Tat in Teilen erheblich von dem der Eigentümer unterscheidet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen oben unter A. sowie B.1 – 3 verwiesen. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 9 : 1 Stimmen (ohne GR-Mitglied Steininger) fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: An den Festsetzungen in Teil A Ziffer 5.2 des Planentwurfs wird aus den vorgenannten Gründen festgehalten. Die hierauf bezogenen Einwendungen der Grundstückseigentümer werden zurückgewiesen. Abstimmung: Einstimmig 9. Hinsichtlich der Festsetzung in Teil A Ziffer 5.3 wenden die Eigentümer ein, dass die Regelung sprachlich unklar und damit unwirksam, weil in dieser Form nicht vollziehbar sei. Stellungnahme: Aus dem Vortrag der Eigentümer geht nicht hervor, warum und in welchen Punkten die genannte Festsetzung sprachlich unklar und daher unwirksam sein soll. Die Reglung enthält (durchaus übliche) Überschreitungsmöglichkeiten mit klaren Angaben in Metern ausgerichtet an spezifischen und klar bezeichneten Bezugspunkten. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 9 : 1 Stimmen (ohne GR-Mitglied Steininger) fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: An den Festsetzungen in Teil A Ziffer 5.3 des Planentwurfs wird aus den vorgenannten Gründen festgehalten. Die hierauf bezogenen Einwendungen der Grundstückseigentümer werden zurückgewiesen. Abstimmung: Einstimmig 10. Die Grundstückseigentümer erheben Einwendungen gegen die Bezugspunkte der festgelegten Geländehöhe von 578m über NN. Die Geländehöhe sei nicht durch das natürliche Gelände definiert, sondern durch die Decken des vorhandenen Kellergeschosses. Abzustellen sei – auch für die Bestimmung der Wandhöhe auf der Talseite – aus Gründen der rechtlichen Klarheit ausschließlich auf eine Bezugshöhe auf der Straßenseite. Unabhängig davon seien die vorgesehenen Wandhöhen absolut inakzeptabel und stünden in diametralem Gegensatz zum bestehenden Baurecht auf dem Grundstück, was die Wand- und Gebäudehöhen anbelangt. Es müssten mindestens die nach der Ortsgestaltungssatzung zulässigen Wandhöhen möglich sein. Talseitig müssten die Wandhöhen den Bestand berücksichtigen. 41 Die im Planentwurf vorgesehenen Wandhöhen führten im Ergebnis dazu, dass das auf der Straßenseite eingegrabene Untergeschoss als volles Wohngeschoss genutzt werden müsste, was sowohl von der Wohnqualität wie auch nach Maßgabe der Bayerischen Bauordnung unmöglich sei. Das unterste Geschoss der Gebäude müsse ein Kellergeschoss sein, dem sich dann, wie beim Bestand, straßenseitig zwei Vollgeschosse anschließen. Das im Plankonzept der Eigentümer vorgesehene Terrassengeschoss entspreche in der baulichen Nutzbarkeit in etwa dem nutzbaren Dachraum des vorhandenen Bestandes. Stellungnahme: Die Festsetzungen der Wandhöhen stehen in Zusammenhang mit Festlegungen zur Höhenlage bezogen jeweils auf spezifische, in Metern über NN angegebene Punkte. Insofern ist nicht zu erkennen, wo in dieser Hinsicht rechtliche Unklarheit herrschen könnte. Die Ableitung der Höhenlage allein von der Straßenseite wäre ebenfalls denkbar, jedoch ist nicht zu erkennen, dass dieses Vorgehen irgendeinen Mehrwert hinsichtlich Regelungsgenauigkeit oder –klarheit mit sich brächte, weshalb die Planung insoweit unverändert beibehalten wird. Dass die festgesetzten Wandhöhen von dem heute im Bestand vorzufindenden Wandhöhen abweichen, trifft zu. Auch dies liegt einmal mehr an dem bereits ausführlich dargestellten und begründeten städtebaulichen Konzept, welches die Gemeinde mit dem vorliegenden Planentwurf verfolgt (s. hierzu oben unter A. und B. 1 – 3). Der Erhalt des zulässigen Maßes baulicher Nutzung in Verbindung mit dessen Verteilung auf zwei Baukörper führt zwingend dazu, dass die Wandhöhen niedriger ausfallen als beim vorhandenen (und bestandsgeschützten) Bestandsgebäude. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ortsgestaltungssatzung. Diese legt hinsichtlich der Wandhöhen Höchst- und nicht Mindestmaße fest. Unzutreffend ist die Behauptung, die jeweils unteren Geschosse der beiden Baukörper seien nicht als Aufenthaltsräume im Sinne der Bayerischen Bauordnung nutzbar. Die Voraussetzungen des Art. 45 BayBO können bei beiden Baukörpern vielmehr unproblematisch erfüllt werden. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 8 : 3 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: An den Festsetzungen zu den Wandhöhen sowie zur hierauf bezogenen Höhenlage wird aus den vorgenannten Gründen festgehalten. Die hierauf bezogenen Einwendungen der Grundstückseigentümer werden zurückgewiesen. Abstimmung: 16 : 6 Stimmen 11. Die Grundstückseigentümer fordern, auf eine Festsetzung von Satteldächern zu verzichten und stattdessen Flachdächer zuzulassen, wie dies bei Gebäuden in der Umgebung gegeben sei. Es sei städtebaulich nicht mit § 1 Abs. 7 BauGB zu vereinbaren nur deshalb ein Satteldach festzusetzen, weil der Eigentümer ein Flachdach will. Insoweit beziehen sich die Eigentümer – unter Verweis auf den Internetauftritt der FDP-Fraktion im Gemeinderat – auf angebliche Äußerungen im Gemeinderat. Flachdächer wären zudem der schonendere Eingriff in das Landschaftsbild. Die weiteren Regelungen zur Dachgestaltung (Dachaufbauten, Dachflächenfenster, Kniestöcke) seien bei einer Flachdachregelung überflüssig. Stellungnahme: Wie unter A. ausführlich geschildert, haben sich die zuständigen Gremien der Gemeinde unter anderem auch ausführlich mit den Fragen der Dachform und der Dachgestaltung beschäftigt. Insbesondere in der Sitzung des Ausschusses für Planung 42 und Entwicklung vom 21.1.2010 wurde diese Frage anhand des vorgestellten Vorentwurfs diskutiert und schließlich beschlossen, Visualisierungen zu einer (alternativen) Satteldachgestaltung erstellen zu lassen. Diese wurden sodann in den Sitzungen des Ausschusses vom 4.3.2010 und des Gemeinderats vom 24.3.2010 vorgestellt, ausgewertet und diskutiert. Nach eingehender Erörterung der gegenübergestellten Varianten entschieden sich die jeweiligen Gremien mit großer Mehrheit für vorliegende Planung. Vor diesem Hintergrund wird die Behauptung zurückgewiesen, es würden nur deshalb Satteldächer festgesetzt, weil die Eigentümer Flachdächer wünschten. Tatsächlich sind Satteldächer die, die Umgebung prägende und für diese typische Dachform. Zwar sind auch einige wenige Flachdächer vorhanden, die Gremien der Gemeinde entschieden sich aber für die das Ortsbild an dieser Stelle wesentlich stärker prägenden Satteldächer. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 8 : 2 Stimmen (ohne GR-Mitglied Ritz) fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: An den Festsetzungen zur Dachform und Dachgestaltung im Planentwurf wird aus den vorgenannten Gründen festgehalten. Die hierauf bezogenen Einwendungen der Grundstückseigentümer werden zurückgewiesen. Abstimmung: 16 : 6 Stimmen 12. Die Grundstückseigentümer wenden sich gegen die Festsetzungen in Teil A Ziffer 7.1. Die Festsetzungen zu Stützmauern seien unzureichend. Es sei in Anbetracht von quadratkilometergroßen anschließenden Waldflächen unverhältnismäßig, zur Begrünung der Stützmauer ein Einrücken der Stützmauer zu fordern, zumal dann nicht nur die gesamte vorhandene Stützmauer erneuert werden müsste, sondern auch die Statik des gesamten Kellerbestandes in Gefahr geriete. Die Planzeichen gäben zudem nicht den gesamten vorhandenen Bestand wieder. Aus statischen Gründen sei zudem, wie im Plankonzept der Eigentümer vorgesehen, eine Verlängerung der Stützmauer Richtung Norden notwendig. Auch dies wird im Planentwurf nicht berücksichtigt. Die Festsetzung, dass die Oberkante der Stützmauer die festgesetzte Geländeoberfläche nicht überschreiten darf, entspreche nicht der derzeitigen Situation. Die derzeit vorhandene, deutlich über die Geländeoberfläche hinausragende Brüstung, solle beibehalten werden. Stellungnahme: Aus dem Schreiben scheint an mehreren Stellen hervorzugehen, dass der Eigentümer eine Tiefgarage in den bestehenden Sockel - unter dessen Erhalt - einbauen und anschließend ein neues Gebäude darauf errichten möchte. Inwieweit das technisch und/oder wirtschaftlich sinnvoll ist und daher Grundlage der Planungen sein kann, dürfte zumindest fraglich sein. Unabhängig hiervon ist die Gemeinde jedoch der Auffassung, dass die Stützmauern bzw. der Sockel nach heutigen Gesichtspunkten, insbesondere hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes, nicht mehr der Zielvorstellung der Gemeinde entspricht. Ein Sockel dieser Höhe (bis zu 5 - 7 m) und Ausdehnung (ca. 59 m Länge) und zudem als Grenzbebauung und ohne jede Wandbegrünung könnte als Neubau heute nicht mehr befürwortet werden. Die Gemeinde möchte jedoch mit Rücksicht auf die Interessen des Eigentümers nicht so weit gehen, einen Sockel für die Zukunft auszuschließen. Hierüber wurde in den Gremien der Gemeinde intensiv und unter Einbeziehung möglicher Varianten (einschließlich des vollständigen Verzichts auf den Sockel) diskutiert. 43 Deshalb sollen im Zuge der Neuordnung der Bebauung Maßnahmen zur Verbesserung der Gestaltung und der landschaftlichen Integration festgesetzt werden. Dies betrifft zum einen das Einrücken des Sockels um 1 m, damit eine wirksame Eingrünung auf eigenem Grund hergestellt werden kann. Zum anderen soll die Sockelhöhe auf das notwendige Maß reduziert werden. Hierzu gehören gemauerte Brüstungen nicht, denn sie können durch offene Geländerstrukturen ersetzt werden. Dem Eigentümer steht es darüber hinaus frei, den Gebäudebestand im Rahmen des Bestandsschutzes weiter zu nutzen, wenn er die Möglichkeit zur Neuordnung der Baurechte aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen (nun doch) nicht nutzen möchte. Deshalb ist der Lindenwirt auch nicht als Abbruch festgesetzt worden. Statische Details sind nach Auffassung der Gemeinde jedoch nicht Sache des Bebauungsplans. Hierüber muss ggf. im Zuge der Genehmigungsplanung entschieden werden. Die Gemeinde ist daher der Auffassung, dass sie die Chancen und Verpflichtungen, die sich aus dem Bebauungsplan für den Eigentümer ergeben, und darüber hinaus die öffentlichen und privaten Belange gerecht abgewogen hat. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: An Festsetzung A 7.1 der Satzung wird aus den vorgenannten Gründen festgehalten. Die hierauf bezogenen Einwendungen der Grundstückseigentümer werden zurückgewiesen. Die Gemeinde wird darüber hinaus das vorliegende Hanggutachten von einem Sachverständigen prüfen lassen. Sollte sich hieraus die Erforderlichkeit von Änderungen oder Ergänzungen auf Bebauungsplanebene ergeben, werden diese im weiteren Verfahren berücksichtigt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 13. Die Grundstückseigentümer wenden sich gegen die Festsetzungen in Teil A Ziffer 7.2. des Planentwurfs. Die Ziffer schließe Abgrabungen und Aufschüttungen aus, was wiederum die Errichtung von ebenen Gartenflächen und Terrassen verhindere, obwohl Terrassen im Planentwurf ausdrücklich für zulässig erklärt würden. Nicht nachvollziehbar sei auch die Festlegung eines Steigungsverhältnisses von 1:3, wenn doch das Gelände ohnehin nicht verändert werden dürfe. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Gärten und Terrassen werden durch Festsetzung A 7.1 ausdrücklich ermöglicht. Deshalb ist diese Festsetzung auch von Festsetzung A 7.2 ausgenommen. Die diesbezüglichen Befürchtungen sind daher unbegründet. Das Steigungsverhältnis von 1:3 greift im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahmetatbestände nach A 7.3 der Satzung. Die Einwände werden daher einstimmig zurückgewiesen. 14. Die Grundstückseigentümer regen weiterhin an, die Festsetzung in Teil A Ziffer 9.2 wie folgt zu fassen: „[…]Natursteinverkleidungen, Holzverbundstoffen[…]“ Holzverkleidungen 44 und Verkleidungen mit Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Der Anregung wird entsprochen. Die Festsetzung ist wie beantragt zu ändern. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 15. Die Grundstückseigentümer wenden ein, der vorhandene Bestand weiche von den Festsetzungen in Teil A Ziffer 9.6 ab, was im Bebauungsplan zu berücksichtigen sei. Stellungnahme: Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen für die Zukunft. Für den vorhandenen Bestand, soweit dieser legal errichtet wurde, ist er ohne Auswirkung. Die Gemeinde geht davon aus, dass der von der betreffenden Festsetzung abweichende Bestand Bestandsschutz genießt und daher auch nach Inkrafttreten des Bebauungsplans materiell legal ist. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: An den Festsetzungen in Teil A Ziffer 9.6 des Planentwurfs wird aus den vorgenannten Gründen festgehalten. Die hierauf bezogenen Einwendungen der Grundstückseigentümer werden zurückgewiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 16. Die Grundstückseigentümer wenden sich gegen die Festsetzung in Teil A Ziffer 11.1. des Planentwurfs, da diese völlig unsinnig sei. Nebengebäude mit einer Grundfläche von 1,5m² seien sinnlos, da darin nicht einmal ein Kinderwagen untergebracht werden könne. Stellungnahme: Anliegen der gemeindlichen Planung ist es, unnötige Geländeveränderungen durch Nebenanlagen zu vermeiden. darüber hinaus sollen bauliche Anlagen, die den öffentlichen Raum vom Landschaftsraum trennen, auf ein Minimum zurückgeführt werden. Vor eben diesem Hintergrund versteht sich auch die Festsetzung wonach Garagen in die Gebäude zu integrieren sind. Auf die Begründung zum Planentwurf in diesem Punkt (S. 21) wird Bezug genommen. Ergänzend sei ausgeführt, dass es dem Eigentümer durch den Bebauungsplan unbenommen bleibt, Abstell- und Lagermöglichkeiten in einem Kellergeschoss zu schaffen. Um den Bedürfnissen und Interessen der Eigentümer Rechnung zu tragen, wird die zulässige Grundfläche für Nebengebäude jedoch auf 3,0m² verdoppelt. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Der Einwendung der Eigentümer wird stattgegeben. In Teil A Ziffer 11.1 ist die maximal zulässige Grundfläche der dort geregelten Nebenanlagen mit 3,0m² festzusetzen. Der Planer wird hiermit mit der erforderlichen Änderung beauftragt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 45 17. Die Grundstückseigentümer wenden sich gegen die Festsetzungen in Teil A Ziffer 11.7 des Planentwurfs. Im unteren Bereich des Grundstücks sei aus statischen Gründen und aus Sicherheitsgründen eine Stützmauer von mehr als 2m Höhe notwendig. Im Übrigen sei nicht zu erkennen, warum von den Regelungen der geltenden Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Grünwald abgewichen werden soll. Es dränge sich der Eindruck auf, dass zulasten der Eigentümer diskriminierende Strafregelungen geschaffen werden sollen. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Hinsichtlich der Statik bzw. Erforderlichkeit von Stützmauern wird auf den Beschluss zu Punkt 12 des Schreibens verwiesen (Prüfung durch einen Sachverständigen). Darüber hinaus wurden die Besonderheiten des Grundstücks vielfach und ausführlich beschrieben (z.B. in der Begründung zum Bebauungsplan). Dass ein derart exponiertes Gelände am Steilhang in Ortsrandlage und Nachbarschaft zum Schloss Grünwald sowie zum Landschaftsraum eben nicht mit dem restlichen Ortsgebiet gleichzusetzen ist, liegt nach Ansicht der Gemeinde auf der Hand. Die diesbezüglichen Ausführungen müssen hier nicht erneut wiederholt werden. Die Einwände werden daher zurückgewiesen, der Bebauungsplan wird nicht geändert. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 18. Die Eigentümer wenden sich gegen die Festsetzungen in Teil A Ziffer 13.5 des Planentwurfs. Die Festsetzung sei angesichts der Zahl der Gehölze mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Eine Rechtfertigung hierfür sei nicht erkennbar. Eine Regelung wie in Ziffer 13.9 (pro angefangene 300m² bis 400m² Grundstücksfläche ein Baum) sei ausreichend. Die vom Planentwurf erzwungene Herstellung eines Waldes sei städtebaulich nicht gerechtfertigt i.S. von § 1 Abs. 3 BauGB. Nach Vorstellung der Eigentümer solle der nördliche Grundstücksteil als Garten und nicht als Wald genutzt werden. Überdies sei die massive Bepflanzung auch mit dem von den Eigentümern eingeholten statischen Gutachten betreffend die Belastung der Hangsituation unvereinbar. Stellungnahme: Der vorliegenden Planung war von Anfang an insbesondere von dem Anliegen getragen, das Orts- und Landschaftsbild in diesem Bereich des Isar-Hochufers zu schützen und gerade die in diesem Bereich vorhandene Waldkulisse zu bewahren. Aus diesem Grund wird der nördliche Grundstücksteil von Bebauung freigehalten und so der (noch) vorhandene Baumbestand geschützt bzw. der Eigentümer verpflichtet, die Waldkulisse, soweit diese durch die Rodungen beseitigt wurde, wieder herzustellen. Diese Festsetzung ist städtebaulich gerechtfertigt. Die Legitimität dieses Anliegens ergibt sich schon aus § 1 Abs. 5 BauGB. Danach sollen die Bauleitpläne insbesondere dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Die rechtlich bedeutsame Konsequenz dieser gesteigerten Bedeutung des Natur- und Umweltschutzes in der Bauleitplanung liegt darin, dass Umweltbelange nicht mehr nur in Verfolgung städtebaulicher Zielsetzungen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, sondern dass sie auch zu den städtebaulichen Zielen und Zwecken der Bauleitplanung aktiv hinzutreten können, wenngleich sie sich freilich von diesen nicht völlig loslösen können (vgl. hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 1, Rn. 105; im Zusammenhang mit einer Veränderungssperre siehe ausdrücklich Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 14, Rn. 77 a.E.). So liegt der Fall des hier betroffenen Grundstücks in der städtebaulichen Beurteilung durch die Antragstellerin. Die Gemeinde will mit ihrer Planung sicherstellen, dass die künftige bauliche 46 Entwicklung des Grundstücks in Einklang steht mit den anderweitigen städtebaulichen Interessen, wie insbesondere Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, welches vor den Baumfällungen durch die Waldkulisse des Isarhanges an der betreffenden Stelle geprägt war. Die Gemeinde verfolgt insofern gerade keine Negativplanung. Sie will mit ihrer Planung vielmehr die öffentlichen Belange des Orts- und Landschaftsschutzes in einen gerechten Ausgleich mit den berechtigten Interessen des Eigentümers bringen. Eine Negativplanung liegt nicht schon deshalb vor, weil Vorstellungen und Wünsche des Eigentümers nicht eins zu eins Planungsinhalt werden. Im Übrigen hat die Gemeinde in zahlreichen Gesprächen die Eigentümer darauf hingewiesen, dass der Schutz der Bäume ein wesentliches Anliegen der Planung sein wird. Die mit der Verwirklichung der festgesetzten Pflanzungen verbundenen Kosten hätten die Eigentümer daher ohne weiteres dadurch vermeiden können, wenn sie auf das Angebot der Gemeinde zu einer konstruktiven Zusammenarbeit im Bauleitplanverfahren eingegangen wären. Die Eigentümer haben es stattdessen bevorzugt, Fakten zu schaffen, indem sie Dutzende Bäume im nördlichen Grundstücksteil haben fällen lassen. Da die Gemeinde unverändert an ihrem städtebaulichen Leitbild, nämlich dem Erhalt der Waldkulisse in diesem Bereich, festhalten will, genügt es gerade nicht, einen Baum pro 300m² oder 400m² vorzusehen, da eine solche Bepflanzung nicht der vormals vorhandenen und nach städtebaulicher Bewertung der Gemeinde wieder herzustellenden Waldkulisse entsprechen würde. Selbst wenn der nördliche Grundstücksteil unbebaut bliebe und als Garten genutzt werden sollte, würde eine größere Lücke in der Waldkulisse des Isar-Hochufers verbleiben. Die weitgehend geschlossene Waldkulisse ist jedoch im Westen Grünwalds das Besondere und daher aus städtebaulicher Sicht ausdrücklich erwünscht. Eine – wenn auch mit einzelnen Bäumen versehener – Garten entspräche gerade einer anderen städtebaulichen Leitidee und wird daher von der Gemeinde nicht verfolgt. Die Gemeinde ist sich dabei bewusst, dass die getroffenen Festsetzungen einen erheblichen und ggf. auch entschädigungspflichtigen Eingriff in die Rechte der Eigentümer bedeuten. Jedoch trägt sie den Eigentümerrechten an anderer Stelle insbesondere in der Weise Rechnung, dass die (vor allem) gewünschten zwei Baukörper zugelassen werden. Im Übrigen haben für die Gemeinde die geschilderten städtebaulichen Gesichtspunkte (Orts- und Landschaftsbild; Erhalt des Isar-Hochufers und seiner Waldkulisse) so überragende Bedeutung, dass sie nach der von ihr vorgenommenen Bewertung die Eigentümerrechte überwiegen. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 8 : 3 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: An den Festsetzungen in Teil A Ziffer 13, insbesondere Ziffer 13.5 des Planentwurfs wird aus den vorstehenden Gründen festgehalten. Die hierauf bezogenen Einwendungen der Grundstückseigentümer werden zurückgewiesen. Abstimmungsergebnis: 16 : 6 Stimmen 19. Die Eigentümer wenden sich gegen die Festsetzungen in Teil A Ziffern 13.11 und 13.12 des Planentwurfs. Soweit es Ziffer 13.11 betrifft, sei eine Aufschüttung von 0,6m ausreichend. Dies sei auch bei allen sonstigen Bauvorhaben in Grünwald so. Die sich anschließende Regelung in Ziffer 13.12 sei völlig unsinnig und übertrieben, soweit je 1m Ansichtsbreite eine Pflanze verlangt werde. Stellungnahme: Die Planung ist aus den vielfach zitierten Gründen in besonderem Maß der landschaftsplanerischen Einbindung verpflichtet. Diese ist nach Ansicht der Gemeinde bereits im Bestand nicht optimal gelöst. Insbesondere die zusätzlichen Hangverbauungen - hier durch den Sockel - würden bei einer Neuplanung hinsichtlich 47 Höhenentwicklung, Gestaltung und Eingrünung - wie bereits oben erläutert - heute kritischer gesehen werden. Die Gemeinde möchte jedoch mit Rücksicht auf den Eigentümer nicht so weit gehen, einen Sockel für die Zukunft auszuschließen. Hierüber wurde in den Gremien im Übrigen intensiv diskutiert. Die Neuerrichtung des Sockels wird daher mit Maßnahmen zur Verbesserung der landschaftsplanerischen Integration verbunden. Dies betrifft zum einen die Festsetzung einer wirksamen Wandbegrünung des Sockels, und zum anderen die Festschreibung einer angemessenen Erdüberdeckung. Die Erdüberdeckung ist so dimensioniert, dass der Aufwuchs der festgesetzten Gehölze in der gewünschten Qualität gewährleitstet ist. Darüber hinaus erfüllt die Überdeckung Rückhaltefunktionen in Bezug auf die Oberflächenwasser. Die genannten - und auf die besondere Situation des Grundstücks bezogenen - Ziele werden durch die festgesetzten Maßnahmen gesichert. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung mit 10 : 1 Stimmen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: An den Festsetzungen zur Wandbegrünung und zur Erdüberdeckung im Planentwurf wird aus den vorgenannten Gründen festgehalten. Die hierauf bezogenen Einwendungen der Grundstückseigentümer werden zurückgewiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig Beschlussfassung zum weiteren Verfahren: Der Gemeinderat nimmt den Vortrag vom Architekturbüro Goergens & Miklautz und dem Rechtsanwalt Geislinger sowie der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt mit 20 : 2 Stimmen die öffentliche Auslegung i.S. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats durchzuführen. Die Verwaltung wird mit der Durchführung der öffentlichen Auslegung für die Dauer eines Monats mit vorheriger Bekanntmachung (1 Woche) beauftragt. 210. Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet der Waldecksiedlung; GR-Mitglied Bechler ist Eigentümer eines Grundstückes innerhalb des Plangebietes und deshalb wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung ausgeschlossen. Der Ortsbereich südlich der Laufzorner Straße ist seit Jahrzehnten von einer einheitlichen Gebäudetypologie geprägt. Dies betrifft vor allem den Kernbereich der Waldeckstraße und der angrenzenden Straßen wie Bodenschneidstraße, Hirschparkstraße, Stümpflingstraße, Rosskopfstraße, Bebauung westlich „Am Fischerwinkel“ und südliche Bebauung der Laufzorner Straße. Der Bereich der Wendelsteinstraße soll davon ausgenommen bleiben – im Westen erfolgt eine städtebauliche Abgrenzung durch den qualifizierten Bebauungsplan Nr. B 16. 48 Die Gebäudestruktur in den vorgenannten Straßenzügen ist geprägt von kleineren Einfamilienhäusern oder Einzelhäusern mit mehreren Wohneinheiten. Die Höhenentwicklung ist fast durchgängig E+D – wobei die Dachgeschosse i.d.R. keine Vollgeschosse sind und über eine sehr steile Dachneigung verfügen. Durch den anstehenden Generationswechsel in diesem Bereich wurden in den letzten Jahren vermehrt Bauvoranfragen und Bauanträge bei der Gemeinde eingereicht, mit dem Inhalt, dass vorhandene Baurecht zu optimieren. Insbesondere die Höhenentwicklung und die Dachneigung wurden thematisiert. Die Gemeinde Grünwald konnte bislang mit den bestehenden Regularien (§ 34 BauGB, Ortsgestaltungsatzung) die mit der Umgebungsbebauung nicht zu vereinbarenden Bauwünsche abwehren bzw. die Ortsentwicklung in die zulässige Richtung steuern. Aufgrund fehlender planungsrechtlicher Instrumente ist eine objektive Beurteilung, bezogen auf den Einzelfall, nicht immer möglich. Bereits im Dezember 2008 hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung einstimmig einen Antrag aus der Bürgerversammlung 2008 (Grundstück Fam. Kopfinger, Waldeckstraße 25) auf Erhöhung der Geschossflächenzahl abgelehnt. In der öffentlichen Bauausschusssitzung am 22.06.2009 lfd. Nr. 142 wurden von den GRMitgliedern Bechler und Kraus zu einer Bauvoranfrage an der Laufzorner Str. 32 Überlegungen angestellt, ob für das gegenständliche Baugeviert ein Bebauungsplan erlassen werden solle, insbesondere dann, wenn für diesen Bereich weitere Bauanfragen eingereicht werden, die dem vorhandenen Gebietscharakter nicht entsprechen. Für das gegenständliche Bauquartier, abgegrenzt vom Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. B 16 von 1990 im Westen, der Laufzorner Straße im Norden, der Roßkopfstraße im Süden und der Bebauung beidseits der Straße „Am Fischerwinkel“ stellt sich die baurechtliche Situation wie folgt dar: Heranzuziehen sind derzeit der einfache Bebauungsplan Nr. 3 BI 39 v. 02.06.1940 (nur in Teilbereichen – ehem. Kerngebiet der Waldecksiedlung), der Bebauungsplan Nr. B 35 v. 1990 sowie der § 34 Baugesetzbuch (BauGB), die Ortsgestaltungssatzung sowie die Garagen- und Stellplatzsatzung. Die Gemeinde Grünwald hat aufgrund des dargelegten Sachverhaltes mit Schreiben vom 10.07.2009 das Architekturbüro Goergens & Miklautz beauftragt, eine städtebauliche Betrachtung des gegenständlichen Baugebietes durchzuführen. In der Regel wird hierzu eine Bestandsaufnahme (Fotodokumentation) mit einer Bewertung der vorhandenen Struktur und der notwendigen Maßnahmen aus der Bauleitplanung vorgenommen. Diese Bestandsaufnahme wiederum ist die Grundlage weiterer Entscheidungen der Gemeinde Grünwald. Das Architekturbüro Goergens & Miklautz hat eine sehr umfängliche Bestandsaufnahme gemacht und diese bereits dem Ausschuss für Planung und Entwicklung in nichtöffentlicher Sitzung am 20.07.2010 vorgestellt und wird diese noch einmal im Gemeinderat vorstellen. Der Ausschuss für Planung und Entwicklung empfiehlt dem Gemeinderat für den Bereich der „Waldecksiedlung“ einstimmig die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Hierbei würde sich der Geltungsbereich auf sämtliche im beiliegenden Lageplan vorgeschlagenen Bereiche (=Kernbereich + Vorschlag Umgriff + möglicher Erweiterungsbereich) anbieten. Zudem wird vom vorberatenden Gremium einstimmig empfohlen, zur Sicherung der Bauleitplanung eine Veränderungssperrensatzung zu erlassen und das Architekturbüro Goergens & Miklautz mit der weiteren Durchführung des Bebauungsplan-Verfahrens zu beauftragen. 49 Zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes ist der Erlass einer Veränderungssperrensatzung für das Plangebiet zwingend erforderlich. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und des Architekturbüros Goergens & Miklautz und beschließt mit 21 : 1 Stimmen, für den Bereich der Waldecksiedlung (vgl. beiliegenden Lageplan – als Anlage zum Protokoll - vorgeschlagenen Bereiche = Kernbereich + Vorschlag Umgriff + möglicher Erweiterungsbereich) einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Bauleitplanung beschließt der Gemeinderat mit 21 : 1 Stimmen, den Erlass einer Veränderungssperrensatzung und die Beauftragung des Architekturbüros Goergens & Miklautz mit der weiteren Durchführung des Bebauungsplan-Verfahrens. Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. B 48 und den Beschluss zum Erlass einer Veränderungssperrensatzung ortsüblich bekannt zu machen. 211. Antrag Eckart Immobilien GmbH & Co.KG zum Neubau eines Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 6, Nähe Südl. Münchner Straße; GR-Mitglied Steininger ist nach Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Derzeit wird auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 6/3, Südliche Münchner Str. 2 die Errichtung eines Geschäftshauses mit Tiefgarage realisiert. Auf dem unmittelbar südlich ebenfalls im Hangbereich zwischen Südlicher Münchner und Perlacher Straße liegenden Grundstück ist gleichfalls die Errichtung eines Geschäftshauses mit Tiefgarage geplant. Die Nutzung stellt sich in Verkaufsräumen und Büroflächen dar. Aufgrund der Hangsituation sind von der Südlichen Münchner Straße aus vier, von der Perlacher Straße lediglich eineinhalb Geschosse sichtbar. Das Gebäude stellt in seiner Ausführung sicherlich eine Bereicherung für den Bereich der Ortsmitte dar, nachdem heute vor Ort eine städtebaulich nicht gerade ideale Situation besteht. Ansonsten soll fast spiegelbildlich auf dem Baugrundstück das gleiche Gebäude realisiert werden. Das Maß der baulichen Nutzung mit dem Hauptgebäude ist lt. vorliegender Berechnung des Architekten eingehalten, jedoch wird die Grundfläche mit den Nebenanlagen aufgrund der geplanten Tiefgarage und der notwendigen Vorplatzfläche, der Zufahrt zur Tiefgarage und der Stellplatzflächen an der Perlacher Straße wie bei dem nördlichen Bauvorhaben auch überschritten – hierzu sollte der Bauausschuss eine entsprechende Befreiung befürworten. Desgleichen wären auch wieder Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung bezüglich der festgesetzten Wandhöhen erforderlich – diese sind bedingt durch die Planung des Geschäftshauses im Hang. Das Gebäude wird jedoch in seinem Höhenniveau speziell an das nördlich angrenzende um im Bau befindliche Geschäftshaus angeglichen – die Abweichungen sollten daher entsprechend befürwortet werden. Dachneigung, Kniestock sowie die Gauben entsprechen der Ortsgestaltungsatzung. Auch deren sonstige Festlegungen werden eingehalten. 50 Der Stellplatznachweis wurde durch die Planung einer ausreichend großen Tiefgarage (zehn Stellplätze) und der Planung von fünf oberirdischen Stellplätze im Bereich der Südlichen Münchner Straße erbracht. Bei den oberirdischen Stellplätzen entlang der Südlichen Münchner Straße ist festzuhalten, dass diese nur dann realisiert werden können, wenn hier ein entsprechender Grundstückstausch (wie z.B. bei den Stellplätzen vor der Raiffeisenbank u.a.) erfolgt. Der Bauwerber macht diesen Grundstückstausch natürlich von dem positiven Votum des Bauausschusses (resp. des Gemeinderates, da dies ein Vorhaben in der Ortsmitte ist) abhängig. Maßgeblich ist hier bei der Realisierung dieser angedachten Stellplätze auch die Einbeziehung und die Zustimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch das zuständige Straßenbauamt München. Hinweis: Die erforderlichen Stellplätze der Gaststätte „Villa Romana“, dem Weinhandel „Gallier“ und der Ladeneinheit „Kirsch Werkstätten“ werden heute z.T. auf dem gegenständlichen Baugrundstück nachgewiesen. Diese werden zwangsläufig durch die Neubebauung an der heutigen Stelle wegfallen, gleichzeitig aber in gleicher Anzahl entlang der Perlacher Straße als sog. Kopfparkbuchten nachgewiesen. Diese Stellplätze sind dinglich durch entsprechenden Eintrag im Grundbuch zugunsten des unmittelbar südlich angrenzenden Eigentümers auf Grundstück Fl.Nr. 5 Gemarkung Grünwald zu sichern. Die Nachbarunterschriften werden derzeit eingeholt. Das Grundstück soll nach Fertigstellung der Bauarbeiten intensiv eingegrünt werden. Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 19.07.2010 sehr eingehend mit der vorliegenden Grundstücksbebauung in der Ortsmitte von Grünwald befasst und empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig das gemeindliche Einvernehmen herzustellen. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Bauausschusses ebenfalls einstimmig, das Einvernehmen für den Neubau des Geschäftshauses mit Tiefgarage herzustellen. Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird befürwortet. Eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der Wand- und Firsthöhen auf der GebäudeNordwestseite wird nach § 13 Satz 1 Bst. b) Ortsgestaltungsatzung wegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte befürwortet. Es soll zur Herstellung der erforderlichen oberirdischen fünf Stellplätze entlang der Südlichen Münchner Straße ein Grundstückstausch – wie beantragt – erfolgen. Zuvor ist jedoch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch das Landratsamt München im Benehmen mit dem Straßenbauamt München zu prüfen, ob die Planung/Errichtung dieser Stellplätze realisiert werden kann. Die entstehenden Kosten und Gebühren für den Tausch (insbesondere Vermessung, Notar und Grundbucheintragungen) hat der Antragsteller zu tragen. Die geplanten Stellplätze an der Perlacher Straße (auf dem Grundstück Fl.Nr. 6) sind dinglich durch entsprechenden Eintrag im Grundbuch zugunsten des unmittelbar südlich angrenzenden Eigentümers auf Grundstück Fl.Nr. 5 Gemarkung Grünwald zu sichern. Eine entsprechende Auflage soll hierzu im Genehmigungsbescheid mit aufgenommen werden. 51 212. Bauantrag Johann und Reinhard Splettstößer zum Umbau eines Werkstattgebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 28/0 an der Tölzer Straße 4; GR-Mitglieder Bechler und Splettstößer sind nach Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Die Bauwerber beantragen hiermit den Umbau des Dachgeschosses an dem bestehenden Werkstattgebäude. Das Dach soll mit einem zulässigen Kniestock von 0,75 m und einer steileren Dachneigung (45°) und einer zulässigen Firsthöhe von 8,37m ausgeführt werden. Die Dachbelichtungselemente (zwei Gauben in der Ostansicht, Giebel in der Westansicht) werden entsprechend der Ortsgestaltungssatzung ausgebildet. Das Maß der baulichen Nutzung, die Stellplätze und evtl. schützenswerte Bäume werden durch diesen Umbau nicht berührt. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 19.07.2010 mit der vorliegenden Grundstücksbebauung in der Ortsmitte von Grünwald befasst und empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig das gemeindliche Einvernehmen herzustellen. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Bauausschusses ebenfalls einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau des Werkstattgebäudes (Anhebung des Daches und geänderte Dachneigung) herzustellen. 213. Berichterstattung aus den Ausschüssen sowie von aktuellen Vorgängen und Themen besonderer Wichtigkeit; Jugendsozialarbeit an der Grundschule Grünwald; Die Geschäftsstelle des Kreisjugendrings München-Land hat mit Schreiben vom 14.07.2010 mitgeteilt, dass nun doch erfreulicherweise die zweite Stelle bei den Jugendsozialarbeitern an der Grundschule Grünwald mit einem männlichen Mitarbeiter besetzt werden kann. Der Kreisjugendring hat in Abstimmung mit der Schulleiterin, Frau Zeiler-Göttelmann, Herrn Christiaan Dekker (Vollzeitstelle) eingestellt. Dies war u.a. nur möglich, weil von Seiten der Gemeinde Grünwald eine Kostenübernahmeerklärung für eine Ganztagsstelle (Stellenerweiterung 9,75 Std. pro Woche) erfolgte. Die Personalmehrkosten von jährlich 12.500,00 Euro (für die Vollzeitstelle) trägt die Gemeinde Grünwald. Damit sind dann an der Grundschule Grünwald 1,75 Stellen für die Jugendsozialarbeit besetzt. 52 214. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung; Fehlende Kennzeichnung von Verkaufsverpackungen mit dem sog. Grünen Punkt; (Anfrage Gemeinderatsmitglied Bechler vom 24.03.2010, Beschluss-Nr. 182 ö;) Der Grüne Punkt ist ein geschütztes Markenzeichen der Duales System Deutschland GmbH (DSD) und kennzeichnet Verkaufsverpackungen, die i.S.d. § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung gegen ein Lizenzentgelt haushaltsnah entsorgt bzw. recycelt werden. Neben der DSD GmbH haben sich zwischenzeitlich neun weitere duale Rücknahmesysteme, teils mit eigenem Logo, etabliert. Aufgrund einer Entscheidung der EU-Kommission vom 20.04.01 darf der Grüne Punkt auch von DSD-Wettbewerbern benutzt werden. Alle Sammelsysteme sind privatwirtschaftlich organisiert und finanzieren sich ausschließlich aus den Lizenzentgelten, die die Hersteller für die Sammlung und Verwertung ihrer Verpackungen an das Rücknahmesystem entrichten. Für den Bürger ist dies auf den ersten Blick kostenlos. Die Lizenzkosten sind Bestandteil der Preiskalkulation und somit im Verkaufspreis enthalten. Nach Schätzungen zahlte 2008 jeder Bürger ca. 1,90 €/ Monat für den Grünen Punkt. Von den kommunalen Müllgebühren wird dieses System somit nicht finanziert. In Konkurrenz zum dualen Rücknahmesystem standen die Selbstentsorgungslösungen von verschiedenen Unternehmen z.B. Drogerieketten, bei denen der Endverbraucher die gebrauchten Verpackungen wieder in den Laden zurückzubringen hatten. Dies wurde vom Verbraucher kaum genutzt. Die Folge war, dass der Anteil der Verpackungen, die weder bei einem System lizenziert waren, noch im Rahmen der Selbstentsorgung zurückgenommen wurden, zuletzt auf über 25% der Gesamtmenge anstieg. Dies führte beinahe zum Zusammenbruch des Systems. Um den Spielraum für „Trittbrettfahrer“ einzuschränken, müssen seit dem Inkrafttreten der 5. Novelle der Verpackungsverordnung zum 01.01.2009 sämtliche Verkaufsverpackungen (mit zwei Ausnahmeregelungen) bei einem dualen Entsorgungssystem lizenziert werden. Zugleich entfiel auch die sog. Zeichennutzungspflicht für Verkaufsverpackungen. Die Variante „Selbstentsorgung in Eigenregie“ wurde gestrichen. Folglich erübrigte sich die Unterscheidung zwischen Verpackungen mit oder ohne Grünen Punkt. Damit besteht für Hersteller von Lebensmitteln und Konsumgüter keine Pflicht mehr ihre Verpackungen mit einem Entsorgungslogo z.B. Grünen Punkt zu kennzeichnen. Um sich die Nutzungsgebühr für ein lizenziertes Markenzeichen zu sparen, verzichten die Unternehmen deshalb zunehmend auf eine Kennzeichnung ihrer Verpackungen. Mit der 5. Novellierung der VerpackV verlor DSD GmbH zudem einen weiteren Wettbewerbsvorteil. Um den Grünen Punkt auf ihre Verpackungen drucken zu lassen, mussten auch Kunden der DSD-Konkurrenz bis dato weiterhin 15 Prozent ihrer Verpackungsmengen über den Marktinhaber DSD entsorgen lassen. Und dazu sahen sich viele genötigt, denn entweder hatte die DSD-Konkurrenz kein eigenes Logo oder die Umstellung des oft länderübergreifenden Verpackungsdesign wäre zu kostspielig geworden. Infolge der Abschaffung der Kennzeichnungspflicht wurde die Mengenabtretung unnötig. Seitdem bröckelte der Marktanteil von DSD GmbH auf nunmehr unter 50 Prozent. Auch wenn der Grüne Punkt aus o.g. Gründen auf immer weniger Verkaufsverpackungen zu finden ist und somit seine Leitfunktion als Sortierhilfe für den Verbraucher verloren hat, de facto hat dies keine Auswirkung auf das bestehende Sammel- und Verwertungssystem für Verkaufsverpackungen. Die Verbraucher, in diesem Fall die Grünwalder Bürger, wissen aufgrund langjähriger Praxis relativ genau, welche Verpackungen über den Gelben Sack, über die Altglas- und Papiertonne bzw. Wertstoffhof entsorgt werden können. Deshalb 53 nimmt bis jetzt auch weder die Sammelmenge ab noch die Anzahl der Fehlwürfe zu. Im Zweifelsfall hilft auch eine Nachfrage im Umweltamt weiter. Durchführung der Altglassammlung – Beachtung der Sortenreinheit; (Anfrage Gemeinderatsmitglied Brauner vom 29.06.2010, Beschluss-Nr. 205 ö); Zur Erhöhung der Verwertungsmöglichkeiten und –qualität ist eine sortenreine Erfassung getrennt nach der Farbe des Glases erforderlich. Sonderfärbungen, wie etwa Blau- oder Rotglas werden mit dem Grünglas erfasst. Gemäß der Produktspezifikation für Altglas darf bei Grünglas ein Farbfehlanteil von bis zu 15 % und bei Braunglas noch von 8 % enthalten sein, ohne dass die Qualität des neu produzierten Glases darunter leidet. Besonders farbempfindlich ist Weißglas, aus dem rund 50 Prozent aller Glasverpackungen bestehen. Es verträgt praktisch keine Farbbeimischungen, d.h. max. 3 %. Die Farbtrennung ist wichtig für den Recyclingprozess, denn eine einzige grüne Sektflasche färbt 500 kg farbloses Glas grünlich ein. Mischglasfraktionen sind aufwendig zu recyceln und können deshalb nur kostenpflichtig entsorgt werden. Folglich ist die Firma Ehgartner als Auftragnehmer der DSD GmbH beim Einsammeln und Transport um eine strikte Farbtrennung bemüht. Ablauf der Sammeltour: In einer gemeinsamen Tour wird Grün- und Braunglas abgeholt, wobei das Braunglas aufgrund seiner geringen Sammelmenge von ca. 150 kg über eine separate Bodenwanne gesammelt wird. Beim Entladen wird auf eine bestmögliche Beibehaltung der Farbtrennung geachtet. Im Anschluss erfolgt die Weißglasabholung. Das Umweltamt hat in der Vergangenheit stets das Abfuhrpersonal angemahnt, keine Vermischung von Altglas beim Einsammeln vorzunehmen, falls Bürger oder auch der Fahrer von Auffälligkeiten berichtet hatten. Der Fahrer ist zudem angewiesen unsortiert bereitgestelltes Altglas nicht mitzunehmen und die jeweiligen Anwesen dem Umweltamt zwecks Bürgeraufklärung zu melden. Diese Bemühungen haben auch dazu geführt, das das Altglas aus Grünwald laut Auskunft der Fa. Remondis bisher stets beanstandungsfrei farbsortiert in einem Mengenverhältnis von 68 % Grünglas, 26 % Weißglas und 6 % Braunglas bei der Sammelstelle angeliefert worden ist. Bauantrag Dr. Lohr, Dr.-Hans-Staub-Straße; Das geplante Bauvorhaben von Herrn Dr. Lohr in der Dr.-Hans-Staub-Str. 5 wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27.04.2010 behandelt. Weil die ursprüngliche Situierung der geplanten TG-Zufahrt und das TG-Gebäude selbst entgegen der Ortsgestaltungssatzung nicht straßennah geplant wurden, hat der Gemeinderat das Einvernehmen mehrheitlich versagt. Die Eingabeplanung wurde hierauf abgeändert, mit dem Ergebnis, dass nun eine straßennahe Situierung erfolgen kann. Die Gemeinde hat die entsprechenden Austauschpläne auf dem Büroweg positiv an das Landratsamt München weitergeleitet. Anfragen an die Verwaltung sind in der Anlage beigefügt. 54 215. Antrag Gemeinderatsmitglied Dr. Christina Graeven (CSU) vom 24. Juni 2010 auf Niederlegung ihres Gemeinderatsmandats; 1. Bürgermeister Neusiedl informiert über das Schreiben von Frau Dr. Christina Graeven vom 24.06.2010. Frau Dr. Graeven erklärt hierin, dass sie aufgrund eines Wohnsitzwechsels ihr Gemeinderatsmandat nicht weiter ausüben könne. Sie bittet deshalb den Gemeinderat auf Zustimmung zur beantragten Niederlegung ihres Gemeinderatsmandates. Der Gemeinderat billigt einstimmig die Niederlegung der Gemeinderatstätigkeit von Frau Dr. Christina Graeven mit Wirkung zum 31. Juli 2010 gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GO. (Gemeinderatsmitglied Dr. Graeven hat an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.) Im Anschluss an die Beschlussfassung würdigt 1. Bürgermeister Neusiedl die Mitarbeit von Frau Dr. Graeven im Gemeinderat. Frau Dr. Graeven war seit 01. Mai 2002, also über 8 Jahre, Mitglied des Grünwalder Gemeinderates. Sie hat sich hierbei insbesondere in den Gremien Finanzausschuss, Bauausschuss, Werkausschuss und Ausschuss für Planung und Entwicklung engagiert. Im Namen der Gemeinde Grünwald spricht er Frau Dr. Graeven seinen Dank für die geleistete Arbeit verbunden mit den besten Glückwünschen für ihren weiteren Lebensweg aus. Ende der Sitzung: 21.10 Uhr Der Vorsitzende: Die Niederschriftsführer: Jan Neusiedl 1. Bürgermeister D. Jobst für TOP 206-207, 213-215 S. Rothörl für TOP 208-212, 214 (teilw.) 55 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung; GR - Sitzung vom 27. Juli 2010 - öffentlich - TOP 214 GR - Mitglied Anfrage Beantwortung Dr. Knittel Die Standuhr an der Südl. Münchner Straße, Einmündung Ludwig-Thoma-Straße zeigt seit einiger Zeit eine falsche Uhrzeit an. Wer ist hierfür zuständig? Das Ordnungsamt wird sich mit der Betreiberfirma wegen der richtigen Zeiteinstellung in Verbindung setzen. Kneidl Wäre es möglich, auf dem Parkplatz Kurz’nhof einen Behindertenparkplatz auszuweisen? 1. Bürgermeister Neusiedl empfiehlt derartige Wünsche zurückhaltend zu behandeln. Grundsätzlich ist es natürlich möglich, auch dort einen Behindertenparkplatz, neben dem bereits bestehenden Behindertenparkplätzen hinter dem Rathaus / Dr.-Max-Straße auszuweisen. Das Problem ist aber vielmehr, für die Betroffenen Behinderten-Parkausweise zu erhalten. Es werden nämlich hierbei sehr hohe Anforderungen an die Voraussetzungen hierfür gestellt. 1. Bürgermeister Neusiedl schlägt vor, zunächst die Inbetriebnahme der neu errichteten Parkgarage am Marktplatz abzuwarten. Nach einigen Monaten Betriebszeit könne man sicher mehr über die Parkentwicklung / Parkdruck im Ortszentrum aussagen und ggf. darauf reagieren.