Protokoll GR 19.03.2013 öffentlich - Oberhausen

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Protokoll GR 19.03.2013 öffentlich - Oberhausen
Nr. 03/2013
Niederschrift
über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde OberhausenRheinhausen
am 19.03.2013 um 18.30 Uhr
1. Vorsitzender:
2. Gemeinderäte:
Bürgermeister Martin Büchner
Daniel Born, Hajo Böser, Helmut Brand, Jasmine
Brand, Peter Brand, Florian Häfele, Margareta
Hartkorn, Peter Hoffmann, Norbert Horn, Thorsten
Koch, Katharina Korrmann, Raimund Kraus, Tatjana
Lindemann, Heinz Nagel, Karsten Rausch, Hans
Strubel, Thomas Zieger
3. Beamte, Beschäftigte
usw.:
Melanie Horn, Jennifer Perino. Ute Zeller
Dominic Sievert als Protokollführer
Nach Eröffnung der Verhandlung stellt der Vorsitzende fest, dass zu der
Verhandlung durch Ladung vom 08.03.2013 ordnungsgemäß eingeladen
worden ist;
Zeit, Ort und Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am
15.03.2013 ortsüblich bekannt gegeben worden sind;
Das Kollegium beschlussfähig ist, weil 18 Mitglieder anwesend sind.
Es fehlten als beurlaubt:
Frank Baumann, Peter Börzel, Brigitte Klee, Werner Most, Karl Riegel, Peter Prestel,
Margit Zieger
nicht beurlaubt oder aus anderen Gründen:
-als Urkundspersonen wurden ernannt:
Hajo Böser, Katharina Korrmann
Hierauf wurde in die Beratung der auf der Tagesordnung stehenden Punkte
eingetreten und folgendes beschlossen:
-1-
Nr. 03/2013
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 1
Sitzungstag: 19.03.2013
öffentlich
zur Information
Ehrung der Blutspender
Bürgermeister Büchner bedankt sich bei den Blutspendern und weist auf die
Wichtigkeit des Blutspendens hin. Blutspender sind Lebensretter. Folgende
Personen werden geehrt:
Brand
Eckey
Innetsberger
Kamm
Klein
Sauer
Schall
Ünsal
Werner
Sven
Maria
Lisa
Simone
Michaela
Uwe
Gerhard
Muammar
Saskia
Brand
Morvaj
Becker
Sandra
Renate
Hans-Peter
Brand
Groß
Pfeifer
Weber
Jutta
Ulrike
Klaus
Peter
10-maliges Blutspenden
Luisenstraße 38
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Kapellenstraße 20
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Josefstraße 34
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Rangersdorfer Str. 19 68794 Oberhausen-Rheinhausen
Kriegstraße 58
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Waghäusler Str. 39
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Adlerstraße 45
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Sofienstraße 26
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Schanzenstraße 11
68794 Oberhausen-Rheinhausen
25-maliges Blutspenden
Mozartplatz 4
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Luisenstraße 8
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Josefstraße 4
68794 Oberhausen-Rheinhausen
50-maliges Blutspenden
Luisenstraße 38
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Waghäusler Str. 9
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Amalienstraße 4
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Geranienweg 18
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Neben der Ehrung durch Herrn Bürgermeister Büchner erhalten die Blutspender
für 10-maliges Blutspenden eine Flasche Sekt, für 25-maliges Blutspenden ein
Heimatbuch und eine Flasche Sekt und für 50-maliges Blutspenden einen Gutschein
der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen in Höhe von 25,00 €
-2-
Nr. 03/2013
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 2
Sitzungstag: 19.03.2013
öffentlich
DS-Nr. GR23/2013
Fachamt: Büro des Bürgermeisters
zur Beschlussfassung
Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 18.02.2013
gefassten Gemeinderatsbeschlüsse
Der Gemeinderat fasste in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 18.02.2013 folgende
Beschlüsse:
1. Der Gemeinderat stimmte einer Veräußerung eines Grundstücksanteils mit einer
Größe von ca. 20 m² an die Antragsteller zu. Der Kaufpreis wurde auf 195,00 €
pro m² festgesetzt. Die Antragsteller tragen die Kosten der Neuvermessung der
Grundstücke.
2. Der Gemeinderat
Arbeitsvertrages zu.
stimmte
einer
unbefristeten
Verlängerung
eines
3. Der Gemeinderat stimmte einem Antrag auf Stundung von offenstehenden
Forderungen gegenüber der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen zu.
Diese Beschlüsse werden gemäß § 35 Abs. 1 GemO bekannt gegeben und zwar in
der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen Form, d.h. ohne Abstimmungsergebnis
und ohne Bekanntgabe des Verlaufs.
-3-
Nr. 03/2013
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 3
Sitzungstag: 19.03.2013
öffentlich
DS-Nr. GR24/2013
Fachamt: Bauamt
zur Beschlussfassung
1. Änderung des Bebauungsplan 'Hammelsäcker - Südzucker
- Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB
- Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Bürger im Rahmen der
öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss
Beratung:
Bürgermeistern Büchner erläutert sehr ausführlich den Sachverhalt der
Sitzungsvorlage und merkt an, dass der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung
am 21.01.2013, TOP Nr. 2, DS-Nr. GR2/2013 beschlossen hat, den Bebauungsplan
„Hammelsäcker - Südzucker“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB – ohne
Umweltprüfung
entsprechend
§ 13 Abs.
3
BauGB
zu
ändern
(Aufstellungsbeschluss). Des weiteren hat der Gemeinderat in gleicher Sitzung den
Entwurf gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
beschlossen. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans „Hammelsäcker - Südzucker“
beabsichtigt die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen die Anpassung der örtlichen
Bauvorschriften in Ziffer 5.3 in Bezug auf selbstständige Werbeanlagen. Diese sollen
der maximalen Höhe für Werbeanlagen an Gebäude, 20 m, angepasst werden.
Gleichzeitig wird die maximale Werbefläche von bisher 500 m² auf 25 m² begrenzt.
Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der
Zeit vom 04.02.2013 bis zum 05.03.2013 wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde
Oberhausen-Rheinhausen Nr. 4 vom 25.01.2013 veröffentlicht. In dieser Zeit wurde
den Bürgern die Möglichkeit gegeben, ihre Bedenken und Einwendungen zur
vorgesehenen Bebauungsplanänderung zu äußern. Die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.01.2013, mit der
Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 26.02.2013, am Verfahren
nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Während dieser Zeit gingen die nachstehend aufgeführten Stellungnahmen der
Bürger, Behörden und der Öffentlichkeit ein.
-4-
Nr. 03/2013
1. Änderung des Bebauungsplans „Hammelsäcker - Südzucker“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
- Abwägungs- und Beschlussvorschläge 1.
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Entscheidung
Beschlussvorschlag
Kenntnisnahme
Schreiben vom 11.02.2013
Stellungnahme der Behörde
Abwägung
Anregungen von Bürgern
Durch den vorgelegten Entwurf zur 1. Änderung Kenntnisnahme
des Bebauungsplans werden die Belange der
Stadt Philippsburg nicht berührt.
2
Stadt Waghäusel
Keine Äußerung
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
3
Schreiben vom 01.02.2013
Gemeinde Altlußheim
Die Belange der Gemeinde Altlußheim werden Kenntnisnahme
nicht berührt.
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Stromversorgung:
Gegen die Änderung des Bebauungsplans
erheben wir grundsätzlich keine Einwände.
Weitere Bedenken oder Anregungen haben wir
nicht
vorzubringen.
Unsere
bisherigen
Stellungnahmen haben weiterhin Gültigkeit.
Kenntnisnahme
Stellungnahme der Erdgas Südwest Netz GmbH Kenntnisnahme
(ESN) zur Gasversorgung:
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sind
keine Leitungen der Erdgas Südwest Netz GmbH
vorhanden oder geplant.
Kenntnisnahme
Nr.
1
4
Behörde
Datum
Stadt Philippsburg
Schreiben vom 15.02.2013
EnBWRegional AG/
Erdgas Südwest Netz GmbH
Schreiben vom 07.02.2013.
Landratsamt Karlsruhe
Bauleitplanung/Koordination
Schreiben vom 25.02.2013
-5-
Nr. 03/2013
Amt für Umwelt und
Arbeitsschutz
- Naturschutz -
Stellungnahme Amt für Umwelt und Arbeitsschutz
– Naturschutz –
Die Begrenzung der maximalen Werbefläche wird
von Seiten der Naturschutzbehörde begrüßt. Die
Vergrößerung
der
Höhe
selbstständiger
Werbeanlagen wird dem gegenüber jedoch kritisch
gesehen. Derart hohe Werbeanlagen sind
grundsätzlich geeignet eine Lockwirkung auf
insbesondere Insekten zu entfalten. Je nach
Standort kann nicht ausgeschlossen werden, dass
insbesondere aus südlich oder nördlich des
Baugebietes gelegenen Flächen, Tiere durch
intensive Werbebeleuchtung angelockt werden.
Vor
diesem
Hintergrund
bittet
die
Naturschutzbehörde zu prüfen, ob nach wie vor
eine Reduzierung der Höhe möglich ist oder ob
alternativ möglichst nur insektenschonende
Leuchtstoffe Verwendung finden dürfen.
Auch wäre alternativ eine Vorgabe über die zeitlich
befristete Abschaltung (z.B. gerade in den
Nachtstunden, wenn kaum Verkehr feststellbar ist
und daher die Werbewirkung gering ist) möglich.
Baurechtsamt
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Kenntnisnahme
genommen.
Insektenschonende
Beleuchtung für die Werbeanlage
findet
Verwendung.
Die
Werbeanlage wird auch nur während
des Betriebes eingeschaltet sein.
Nach der GastVO besteht eine
Sperrzeit ab 03:00 Uhr und in der
Nacht auf Samstag und die Nacht
auf Sonntag ab 05:00 Uhr.
Stellungnahme Baurechtsamt
Bebauungspläne
sind
aus
Flächennutzungsplan
zu
entwickeln.
Tangierung der Grundzüge der Planung.
dem Der Bebauungsplan ist aus dem Kenntnisnahme
Keine Flächennutzungsplan entwickelt
Bedenken und Anregungen aus der eigenen
Zuständigkeit zum o.g. Plan, gegliedert nach
Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf.
Rechtsgrundlage
-6-
Nr. 03/2013
Die Rechtsgrundlagen zum Bebauungsplan sollten Kenntnisnahme und Übernahme in Die Hinweis wird in die Satzung
übernommen
immer in der Formulierung „…. In der jeweils die Satzung
geltenden Fassung“ aufgeführt werden.
Die
Aufstellung
erforderlich.
eines
Satzungstextes
ist Der Satzungstext wird zum Zeitpunkt Der Satzungstext liegt vor
der Beschlussfassung vorliegen
Das Amt für Umwelt und ArbeitsschutzAbwasser/Gewässerschutz/Altlasten/Bodenschutz
– hat keine Anregungen oder Bedenken gegen die
vorgelegte Planung geäußert.
-7-
Nr. 03/2013
2.
Bürger im Rahmen der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Nr. Name
1
Anregungen von Bürgern
Abwägung
Entscheidung
Beschlussvorschlag
Scherer, Andre
(Tankstelle Scherer)
Brief an Herrn Bürgermeister Büchner:
Schreiben vom 05.02.2013
Herr Scherer macht auf die mit der Ansiedlung entstehende
Müllproblematik aufmerksam. Es sei zu befürchten, dass die
Umgebung vermüllt werde. Wer soll den Müll entsorgen? Wer
trägt die Kosten der Entsorgung?
Auch
von
Seiten
der Kenntnisnahme
Gemeindeverwaltung
wird
die
Müllproblematik bei der Ansiedlung
eines Fast-Food Betriebes gesehen.
Dies führt jedoch nicht zu dessen
Unzulässigkeit, da dieser Müll nicht
unmittelbar durch diesen sondern durch
die Handlung von Dritten verursacht
wird.
Das
Unternehmen
setzt
jedoch
regelmäßig Mitarbeiter zur Säuberung
entsprechender Orte ein. Dabei versteht
sich, dass nicht jede weggeworfene
Tüte sofort beseitigt werden kann. Es
finden jedoch regelmäßige wöchentliche
Kontrollen statt.
Der Zugang von Kindern in solche Einrichtungen wird
erleichtert. Diese können zu Fuß oder mit dem Rad das
Restaurant erreichen und damit außerhalb der Kontrolle der
Eltern aufsuchen. Das Taschengeld würde so verbraucht
werden. Eine ausgewogene Ernährung sei nicht mehr
gewährleistet.
Über das Baurecht lassen sich Kenntnisnahme
gesellschaftliche Fragen nicht regeln
und
dürfen
auch
nicht
durch
Ausschlüsse bestimmter Nutzungen im
Bebauungsplan geregelt werden. Als
Gründe für den Ausschluss bestimmter
Nutzungen
können
lediglich
städtebauliche
Gründe
angeführt
werden.
Besonders schwierig gestalten sich
Verbote von Nutzungen, die nach der
BauNVO in den dort vorgesehenen
-8-
Nr. 03/2013
Gebietstypen allgemein zulässig sind.
Diese können grundsätzlich nur dann
ausgeschlossen werden, wenn sich aus
der Begründung zum Bebauungsplan
eine
Gesamtkonzeption
für
die
Gemeinde ergibt, die eine solche
Vorgehensweise rechtfertigen.
Auch wenn der Einwand gesellschaftlich
diskutiert werden kann, wäre der
Ausschluss einer solchen Nutzung mit
dieser
Begründung
baurechtlich
unwirksam.
Eine
beantragte
Baugenehmigung
würde,
möglicherweise
durch
gerichtliche
Entscheidung, erteilt werden. Die
Gemeinde wäre, für den durch eine
spätere Baugenehmigung entstandenen
Schaden, schadensersatzpflichtig.
Durch die Ansiedlung einer Tankstelle sei der Betrieb
innerhalb des Ortes und die damit zusammenhängenden acht
Arbeitsplätze gefährdet. Hohe Investitionen wären sinnlos.
Man sei bereits erheblich durch den autofreien Sonntag
belastet. Die Unterstützung der örtlichen Vereine könnte nicht
mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit erfolgen.
-9-
Sowohl nach der BauNVO als auch Kenntnisnahme
nach
den
Festsetzungen
des
Bebauungsplans sind Tankstellen in
Gewerbegebieten allgemein zulässig.
Einer Gemeinde ist es untersagt zum
Schutz vor Konkurrenzunternehmen
baurechtliche Einschränkungen der
Nutzung vorzunehmen.
Die Möglichkeit weiterer Tankstellen in
der Gemeinde ist somit nicht auf eine
Entscheidung
des
Gemeinderates
sondern aus gesetzlichen Vorgaben
zurückzuführen.
Nr. 03/2013
Der Einwender bittet um Prüfung seiner Bedenken und hofft Der Gemeinderat kann auf der Kenntnisnahme
der
vorgebrachten
als besorgter Vater, besorgter Bürger und besorgter Grundlage
Unternehmer, dass beiden Bauvorhaben widersprochen wird. Argumente den Betrieb eines MC
Donald Restaurants oder eines anderen
Restaurants ebenso wenig verhindern,
wie den Bau einer Tankstelle.
2
Der Gemeinderat hat am 21. Januar 2013 die 1. Änderung Am 21. Januar 2013 wurde keine Kenntnisnahme
Lothar Band
des
Bebauungsplans
Schreiben vom 25. Februar des Bebauungsplans Hammelsäcker-Südzucker beschlossen Änderung
beschlossen. Der Gemeinderat hat
2013
lediglich ein Verfahren eingeleitet um
den Bürgerinnen und Bürgern die
Möglichkeit
einzuräumen,
zu
der
geplanten
Bebauungsplanänderung
Stellung zu nehmen.
vorliegenden
Entwurf
zur Kenntnisnahme
Es sei nicht nachvollziehbar warum der Gemeinderat die Im
Lothar Band
Schreiben vom 25. Februar zulässige Höhe der Werbeanlage von 10 m auf 20 m erhöhte Bebauungsplanänderung sollen lediglich
die Vorschriften von selbstständigen und
2013
unselbstständigen
Werbeanlagen
harmonisiert werden. Bereits ohne die
Bebauungsplanänderung
sind
Werbeanlage bis zu einer Höhe von
20 m und einer Fläche von 10 % der
Wandfläche an Gebäuden zulässig.
Nach § 74 LBO sind Gemeinden zur
Durchführung
baugestalterischer
Absichten berechtigt, Anforderungen an
Werbeanlagen
zu
erlassen.
Die
gestalterischen
Absichten
müssen
-10-
Nr. 03/2013
erkennbar sein, sich somit zumindest
aus den Verfahrensunterlagen ergeben,
sofern sie nicht „selbstredend“ sind.
Grundsätzlich sind die Festsetzungen zu
Werbeanlage „selbstredend“. Dies ist
jedoch dann nicht mehr gegeben, wenn
gleiche Sachverhalte unterschiedlich
gehandhabt werden. Der gestalterische
Wille der Gemeinde ist daher durch die
Festsetzungen im Bebauungsplan nach
der Auffassung der Gemeinde nicht
mehr ohne weiteres erkennbar. Um
keinen „Wildwuchs“ der Werbung zu
erhalten,
mussten
daher
die
entsprechenden
Vorschriften
überarbeitet
werden.
Die Gemeindeverwaltung hat dies dahin
gehend gelöst, dass das bisher höchst
Maß zu Grunde gelegt wurde.
Das Werbelogo scheint Tag und Nacht über Oberhausen und Das Werbelogo ist teilweise vom OT
Lothar Band
Schreiben vom 25. Februar die Häuser der Anwohner, dauerhafte Belästigung durch Oberhausen aus sichtbar. Es scheint
Lichtimmission und Werbung.
2013
jedoch nicht über den Ort oder die
Häuser. Eine Beeinträchtigung durch
Schreiben Alexandra van de
Lichtemissionen ist ausgeschlossen, da
Heuvel
die Leuchtstärke der Werbung die
Jorrit Haag vom 27.02.2013
Umgebung nicht erhellt
Belästigung durch Werbung gehört in
Harald und Susanne Räpke
unserer Gesellschaft zum Alltag. Sie
Schreiben vom 04. März
kann nach dem UWG nur bei
(Eingang)
wesentlicher
Beeinträchtigung
beschränkt werden. Dies ist hier jedoch
Schreiben Familie Korrmann
nicht gegeben, da sie sich nicht an
und Regerle vom 03. März
einem bestimmten Kunden richte
2013
sondern an die Allgemeinheit
Ein 24 Stunden Dauerbetrieb ist weder
-11-
Ein
bescheinen
der
Häuser der Anwohner
findet auf Grund der
Entfernung
von
ca.
500 m und mehr nicht
statt.
Nr. 03/2013
vorgesehen noch rechtlich zulässig.
Nach der GastVO müssen Gaststätten
um 3:00 Uhr schließen. In der Nacht auf
Samstag und Sonntag um 05:00 Uhr. Es
ist derzeit noch nicht abzusehen, ob
diese Zeiten tatsächlich ausgenutzt
werden.
Während den Sperrzeiten und Tagsüber
leuchtet die Werbung nicht.
Der Pylon habe die Dimensionen eines Leuchtturms an der Leuchttürme sind grundsätzlich höher Kenntnisnahme
Lothar Band
Schreiben vom 25. Februar Nordsee, der von den Anwohnern und deren Nachkommen als 20 m. Das Leuchtfeuer ist auch nicht
2013
Tag und Nacht wahrgenommen wird.
mit
einer
beleuchteten
Werbung
vergleichbar
Verringerung des Geldwertes der Häuser.
Lothar Band
Schreiben vom 25. Februar
2013
Eine Wertminderung kommt nur dann in
Betracht, wenn durch die Änderung des
Bebauungsplans eine unzumutbare
Beeinträchtigung
der
Nutzungsmöglichkeiten
des
Grundstückes entsteht. Dies ist nicht
ersichtlich. Im übrigen ergibt sich der
Wert eines Grundstücks aus vielen
Faktoren. Hierzu gehört auch das
Vorhandensein
von
Arbeitsplätzen.
Ohne entsprechendes Umfeld ist der
Wert eines Grundstücks beschränkt.
Häufig
sind
dort
die
teuersten
Grundstückspreise
vorzufinden,
wo
auch die stärksten Belastungen für die
Bewohner vorliegen.
Harald und Susanne Räpke
Schreiben vom 04. März
(Eingang)
-12-
Eine Wertminderung der
Häuser tritt durch die
1. Änderung
des
BPlans nicht ein
Nr. 03/2013
Lothar Band
Entstehende zusätzliche Lärmbelästigung.
Schreiben vom 25. Februar
2013
Schreiben Alexandra van de
Heuvel
Jorrit Haag vom 27.02.2013
zusätzliche
Durch die Bebauungsplanänderung sind Eine
tritt
keine zusätzlichen Lärmbelästigungen Lärmbelastung
durch die 1. Änderung
erkennbar.
des B-Plans nicht ein
Lothar Band
Zusätzliche Verkehrsbelastungen
Schreiben vom 25. Februar
2013
Schreiben Familie Korrmann
und Regerle vom 03. März
2013
zusätzliche
Zusätzliche Verkehrsbelastungen sind Eine
durch
die
Änderung
des Verkehrsbelastung tritt
durch die 1. Änderung
Bebauungsplans nicht ersichtlich
des B-Plans nicht ein
Lothar Band
Schreiben vom 25. Februar Entstehendes Müllproblem.
2013
Schreiben Alexandra van de
Heuvel
Jorrit Haag vom 27.02.2013
Lothar Band
Schreiben vom 25. Februar Minderwertige
Arbeitsplätze
2013
nachhaltigen Arbeitsplätze
Schreiben Alexandra van de
Heuvel
Jorrit Haag vom 27.02.2013
Müllprobleme sind durch die Änderung
des Bebauungsplans nicht ersichtlich.
Ergänzend
wird
auf
die
obige
Stellungnahme zum Müll verwiesen.
(450,00 €
Jobs),
-13-
Eine
zusätzliches
Müllproblem tritt durch
die 1. Änderung des BPlans nicht ein
keine Nach Auskunft der Firma MC Donald Kenntnisnahme
entstehen ca. 1/3 Vollarbeitsplätze, 1/3
Teilzeitarbeitsplätze und 1/3 450,00 €
Jobs. Die genaue Zusammenstellung
hängt
jedoch
vom
jeweiligen
Franchisepartner ab.
Darüber hinaus bilden auch zahlreiche
Franchisepartner
im
Bereich
Systemgastronomie aus.
Nr. 03/2013
Es sollten sich ortsansässige Firmen ansiedeln.
Lothar Band
Schreiben vom 25. Februar
2013
Schreiben Alexandra van de
Heuvel
Jorrit Haag vom 27.02.2013
Nach wie vor wird der überwiegende Kenntnisnahme
Teil der Flächen von ortsansässigen
Firmen genutzt, wie z.B. ZWO, Phoenix,
Schreiben Familie Korrmann
und Regerle vom 03. März
2013
Gelder der Gemeinde
Lothar Band
Schreiben vom 25. Februar ausgegeben.
2013
wurden
für
den
Kreisverkehr Die bei der Gemeinde verbliebenen Kenntnisnahme
Zahlungen bezogen sich lediglich auf
einen Teil der Planungskosten, die den
Pauschalbetrag, der vom Bund und
Land erstattet wird, überschritten.
Insgesamt handelt es sich um einen
Betrag von ca. 20.000,00 € bei
Baukosten von 590.000,00 €.
Andere Unternehmen wie Rewe, Erdbeermund, Beate Uhse Zutreffend ist, dass auch andere Kenntnisnahme
Lothar Band
Schreiben vom 25. Februar usw. könnten ebenfalls solche Werbeanlagen errichten.
Unternehmen Werbeanlagen errichten
2013
dürfen. Jedoch scheiden die genannten
aus, da der jeweilige Betrieb nicht
Schreiben Familie Korrmann
zulässig ist
und Regerle vom 03. März
2013
-14-
Nr. 03/2013
Eine
zusätzliche
Verkehrsgefährdung
tritt
durch
die
1. Änderung
des
BPlans nicht ein
Lothar Band
Zusätzliche Verkehrsgefährdung
Schreiben vom 25. Februar
2013
Die
zuständige
Verkehrsbehörde
(Regierungspräsidium) wurde sowohl
bei
der
Aufstellung
des
Bebauungsplans,
bei
der
Bauantragstellung
sowie
bei
der
Änderung des Bebauungsplans beteiligt.
Eine
negative
Aussage
des
Regierungspräsidiums ist nicht bekannt.
Eine Verkehrsgefährdung kann daher
ausgeschlossen werden.
Lothar Band
Die Verunstaltung der Landschaft und des Ortsbildes.
Schreiben vom 25. Februar
2013
Die Landschaft ist durch die vorhandene Kenntnisnahme
Bebauung des Südzuckers Areals
bereits seit Jahrzehnten erheblich
vorbelastet. Dies wurde bereits bei der
Auswahl eines neuen Gewerbegebietes
berücksichtigt.
Eine
wesentliche
zusätzliche Belastung gegenüber dem
derzeitigen Zustand tritt nicht ein.
Insbesondere
ist
keine
weitere
Beeinträchtigung gegenüber der nach
den Bebauungsplänen der Gemeinde
Oberhausen-Rheinhausen und der Stadt
Waghäusel derzeit zulässigen Nutzung
erkennbar. So sind im unmittelbar
angrenzenden
Gebiet
der
Stadt
Waghäusel in Ausnahmefällen Höhen
bis zu 60 m zulässig.
Durch
die
Gleichbehandlung
selbstständiger und unselbstständiger
Werbeanlagen
tritt
keine
Verschlechterung ein.
Schreiben Familie Korrmann
und Regerle vom 03. März
2013
Schreiben Alexandra van de Primäres Ziel der Änderung ist es der Firma MC Donald den Die Firma MC Donalds war lediglich Kenntnisnahme
-15-
Nr. 03/2013
Auslöser
dafür,
die
bisherigen Kenntnisnahme
Festsetzungen des Bebauungsplans auf
die
Sinnhaftigkeit
und
rechtliche
Zulässigkeit zu überdenken. Siehe
hierzu die Ausführungen oben
Bau eines Werbepylons zu erlauben.
Heuvel
Jorrit Haag vom 27.02.2013
Schreiben Familie Kormann
und Regerle vom 03. März
2013
Schreiben Alexandra van de Effektive Werbung kann auch anders und klüger gemacht Die Firma MC Donalds hat die Kenntnisnahme
werden. Alternativen wir z.B. Hinweisschilder an Brücken Sichtbarkeit der Werbung überprüft.
Heuvel
Eine Verringerung der Höhe würde dazu
Jorrit Haag vom 27.02.2013 sollten geprüft werden.
führen, dass die Werbung erst kurz vor
Abfahrt sichtbar wäre und damit
Dr. Gernoth Knoth
Autofahrer
zu
einer
kurzfristigen
Schreiben vom 04. März
Richtungsänderung veranlassen könnte.
2013
Werbeanlage im unbebauten Bereichen
oder an Brücken sind leider nicht
zulässig.
Schreiben Alexandra van de Gemeinderat sollte nach einer Kompromisslösung suchen.
Heuvel
Jorrit Haag vom 27.02.2013
Der
Gemeinderat
und
die Kenntnisnahme
Gemeindeverwaltung haben bereits
nach Kompromisslösungen gesucht. So
wurde die ursprüngliche Planung mit
einem Werbepylon von 25 m Höhe
aufgegeben.
Die
vorgeschlagenen
Alternativen mit Werbemaßnahmen an
anderen Stellen ist baurechtlich nicht
zulässig.
Schreiben Alexandra van de Die Wohnqualität im Südosten von Oberhausen soll nicht Durch die geplante Änderung des Kenntnisnahme
Bebauungsplans wird die Wohnqualität
verschlechtert werden.
Heuvel
nicht verschlechtert, da heute bereits
Jorrit Haag vom 27.02.2013
Werbeanlagen in einer Höhe von 20 m
zulässig
sind.
Im
angrenzenden
Gewerbegebiet „Südzucker“ der Stadt
Waghäusel
sind
noch
höhere
Werbeflächen zulässig.
-16-
Nr. 03/2013
Schreiben Alexandra van de Die Höhe von Werbeanlage sollen grundsätzlich auf 10 m Im ursprünglichen Bebauungsplan war
beschränkt
werden,
wie
dies
im
ursprünglichen lediglich die Höhe selbstständiger
Heuvel
Werbeanlagen auf 10 m begrenzt.
Jorrit Haag vom 27.02.2013 Bebauungsplan vorgesehen ist.
Werbeanlage an Gebäuden konnten bis
zu 20 m hoch sein.
Kenntnisnahme,
weitergehendere
Änderung
Bebauungsplans
abgelehnt
Schreiben Alexandra van de Es sollten Blenden an den Seiten angebracht werden, um Das Werbelogo scheint auf der Seite Kenntnisnahme
nicht sondern wird durch einen
das Bescheinen der Ortslage zu verhindern
Heuvel
Metallrahmen zusammengehalten.
Jorrit Haag vom 27.02.2013
Schreiben Alexandra van de Der Böschungsbewuchs an der B36 sollte verdichtet werden
Heuvel
Jorrit Haag vom 27.02.2013
Der Böschungsbewuchs an der B 36 ist Kenntnisnahme
bereits sehr dicht, so dass er eine
Verringerung
der
Höhe
des
Werbepylons verhindert.
Schreiben Alexandra van de Die gesamte Werbeanlage soll eine Höhe von 25 m Die gesamte Werbeanlage hat eine Kenntnisnahme
Höhe von 20 m.
erreichen.
Heuvel
Jorrit Haag vom 27.02.2013
Schreiben Alexandra van de Ist es zutreffend, dass die Werbefläche auf einer Seite nur Die Fläche der Werbeanlage darf Kenntnisnahme
insgesamt 25 m² groß sein, dabei
12,5 m² betragen darf?
Heuvel
kommt es nicht darauf an, wie oft diese
Jorrit Haag vom 27.02.2013
25 m² sichtbar sind.
Der Werbetext vom MC Donald hat eine
Fläche von 3 m x 3 m, der der Firma
Aral von 2,40 m x 2.40 m. Zusammen
ergibt sich somit eine Werbefläche von
14,76 m².
Schreiben Alexandra van de Warum wurde das vereinfachte Verfahren gewählt? Warum Die Wahl des Verfahrens ergibt sich aus Kenntnisnahme
wird auf eine gründliche Information der Bürger verzichtet? dem Baugesetzbuch. Die Unterschiede
Heuvel
-17-
eine
des
wird
Nr. 03/2013
Jorrit Haag vom 27.02.2013
zum „normalen“ Verfahren bestehen Kenntnisnahme
darin, dass auf eine frühzeitige
Bürgerbeteiligung verzichtet werden
kann, da diese lediglich dazu dient, von
den Bürgern aber auch von den Trägern
öffentlicher
Belange
den
Untersuchungsumfang zu erfahren. Das
vereinfachte Verfahren hat gezeigt, dass
zum
Untersuchungsumfang
keine
weiteren Erfordernisse bestehen. Die
Einwendungen richten sich gegen die
generelle
Festsetzung
im
Bebauungsplan. Dieses können im
Rahmen der Offenlage abgehandelt
werden.
Warum findet keine Umweltprüfung statt.
Durch
den
Beschluss
des
Gemeinderates wurden die Bürger
informiert.
Die
entsprechenden
Unterlagen lagen im Rathaus aus. Die
Unterlagen waren darüber hinaus auf
der Homepage der Gemeinde abrufbar.
Die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung
standen interessierten Bürgern jederzeit
Rede und Antwort und haben mehrere
Stunden die betroffenen Bürger in
Einzelgesprächen aufgeklärt.
Teilweise wurde von diesen auch
zugesagt, die übrigen Anwohner zu
informieren.
Auf eine Umweltprüfung konnte auf
Grund der gesetzlichen Regelung
verzichtet werden. Im übrigen auch
deshalb, da diese im ursprünglichen
Bebauungsplanverfahren abgehandelt
wurden.
Harald und Susanne Räpke
In der zurückliegenden Gemeinderatssitzung sei erklärt Hier
-18-
handelt
es
sich
um
ein Kenntnisnahme
Nr. 03/2013
Schreiben vom 04. März
(Eingang)
worden, dass ein Versuch ergeben habe, dass ein 10 m Missverständnis. Ein 10 m hoher Pylon
hoher Pylon ausreichen sein
ist von der B36 aus nicht sichtbar.
Harald und Susanne Räpke
Schreiben vom 04. März
(Eingang)
Dadurch dass zwei Ausfahrten vorhanden sind, könnte auch Der Pylon ist aus Fahrtrichtung Kenntnisnahme
bei einer späten Erkennung rechtzeitig abgebogen werden.
Mannheim auch bei einer Höhe von
20 m nicht vor der ersten Ausfahrt
erkennbar. Aus Fahrtrichtung Karlsruhe
ist die Aussage der Einwender
zutreffend.
Harald und Susanne Räpke
Schreiben vom 04. März
(Eingang)
Es wird darum gebeten einen Modellversuch im Hinblick auf Ein
Modellversuch
sieht
die Kenntnisnahme
die Errichtung des Pylons durchzuführen
Rechtsordnung leider nicht vor und kann
vom Bauwilligen auch nicht gefordert
werden.
Die Fläche darf nur einmalig 25 m² Kenntnisnahme
betragen.
Schreiben
der
Familie Die Fläche darf jeweils 25 m² betragen
Korrmann und Regerle vom
03. März 2013
Schreiben Dr. Gernot Knoth
Auswirkungen durch Gewerbegebiete sind grundsätzlich auf Jede Ausweisung von Bauflächen hat Kenntnisnahme
das Gebiet zu begrenzen
Auswirkungen über die ausgewiesenen
Flächen hinaus. Diese werden im
Rahmen
eines
Bebauungsplanverfahrens
untersucht
und ein Ausgleich zwischen den
Interessen geschaffen. Dies geschah
bereits im Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplans
„HammelsäckerSüdzucker“. Weitere Belastungen über
die bereits bestehenden hinaus, sind
durch die Erhöhung von selbstständigen
-19-
Nr. 03/2013
Werbeanlagen nicht zu erwarten oder
sehr geringfügig. Siehe hierzu auch die
Stellungnahme
zu
den
anderen
Punkten.
Der Gemeinderat wird nach sorgsamer Abwägung aller ausgearbeiteten Beschlussvorschläge laut beiliegender Anlage der
Abwägungs- und Beschlussvorschläge um nachfolgende Beschlussfassung gebeten:
-20-
Nr. 03/2013
Herr Noll meldet sich und möchte gerne eine Stellungnahme abgeben.
Bürgermeister Büchner erteilt Herrn Noll das Wort, nachdem von Seiten des
Gemeinderates kein Widerspruch erfolgt.
Herr Noll macht nochmals einige Ausführungen zum Sachverhalt, zu den
eingegangenen Stellungnahmen und dem Verfahren.
Nach den Ausführungen von Herrn Noll merkt Bürgermeister Büchner an, dass er
gerne in den textlichen Festsetzungen die Ziffer 5.3 dahingehend abändern möchte,
dass die Werbefläche nicht größer als 20 m² sein darf um den Anwohnern ein wenig
entgegen zu kommen.
Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren
Stellungnahmen.
Gemeinderat Koch (CDU) und die Fraktion der CDU nehmen die eingegangenen
Stellungnahmen zur Kenntnis und erteilen nach Abwägung aller Umstände die
Zustimmung zu den vorgelegten Beschlussvorschlägen der Gemeindeverwaltung.
Auch dem Vorschlag von Bürgermeister Büchner, die Ziffer 5.3 in den textlichen
Festsetzung zu ändern, kann die Fraktion der CDU folgen.
Gemeinderat Brand (FÖDL) geht nochmals ausführlich auf die einzelnen
Einwendungen ein. Den Beschlussvorschlag 1 kann die Fraktion der FÖDL zur
Kenntnis nehmen. Die Beschlussvorschläge 2 und 3 werden von der Fraktion der
FÖDL abgelehnt.
Gemeinderat Horn (SPD) merkt an, dass man sich innerhalb der Fraktion
ausführlich mit der Thematik und den eigegangenen Einwendungen befasst hat. Im
Ergebnis ist man sich daher in der Fraktion auch nicht einig. Die Abstimmung wird
folgerichtig auch unterschiedlich ausfallen.
Gemeinderat Strubel (FW) kann sich den vorgelegten Beschlussvorschlägen der
Gemeindeverwaltung anschließen und erteilt mehrheitlich die Zustimmung der FWFraktion.
Nach abschließenden Ausführungen von einzelnen Gemeinderätinnen und
Gemeinderäte sowie Herrn Bürgermeister Büchner beantragt Gemeinderat Kraus
(SPD-Fraktion) die Abstimmung.
Beschluss:
1. Der Gemeinderat nimmt einstimmig die im Rahmen der öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen zur Kenntnis.
2. Der Gemeinderat stimmt mit 11 Ja-Stimmen, 6 Gegenstimmen und 1
Enthaltung
nach
sorgsamer
Abwägung
allen
ausgearbeiteten
-21-
Nr. 03/2013
Beschlussvorschlägen laut beiliegender Anlage der Abwägungs- und
Beschlussvorschläge zu.
3. Der Gemeinderat beschließt mit 11 Ja-Stimmen, 6 Gegenstimmen und 1
Enthaltung den Bebauungsplan „Hammelsäcker - Südzucker, 1. Änderung“
als Satzung. Der Gemeinderat billigt die Bebauungsplanunterlagen mit
Begründung in der Fassung vom 19.03.2013.
Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Satzung
über
a)
die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Hammelsäcker-Südzucker,
1. Änderung“
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen hat in seiner öffentlichen
Sitzung am 19.03.2013
aufgrund vom § 74 Abs. 6 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom
05.03.2010 (GBl.2010 S. 358, ber. 416) in der derzeit geltenden Fassung,
in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBl.
S. 581, ber. 698), in der derzeit geltenden Fassung,
die örtlichen Bauvorschriften „Hammelsäcker-Südzucker 1. Änderung“ als Satzung
beschlossen.
§1
Räumlicher Geltungsbereich
Die textlichen Änderungen der örtlichen Bauvorschriften umfassen insgesamt den gesamten
Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hammelsäcker-Südzucker“ vom 24.12.2010, der
Bestandteil der Satzung wird.
§2
Bestandteile der Satzung
Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Hammelsäcker-Südzucker, 1. Änderung“ in
der Fassung vom 19.03.2013
Beigefügt ist eine Begründung (gem. § 9 Abs. 8) in der Fassung vom 19.03.2013.
-22-
Nr. 03/2013
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer den aufgrund von
§ 74 LBO ergangenen örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt.
§4
Inkrafttreten
Diese Satzungen treten gemäß § 10 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses in Kraft.
Mit allen Bestandteilen beschlossen in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 19.03.2013
Oberhausen-Rheinhausen, den
Büchner, Bürgermeister (Dienstsiegel)
4. Der Gemeinderat nimmt mit 11 Ja-Stimmen, 6 Gegenstimmen und 1
Enthaltung zur Kenntnis, dass der Bebauungsplan „HammelsäckerSüdzucker,
1.
Änderung“
keiner
Genehmigung
der
höheren
Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2 BauGB bedarf, da er aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt wurde.
-23-
Nr. 03/2013
Aktenzeichen:
Sachbearbeiter:
621.41-Bü
Perino Jennifer
1. Änderung des Bebauungsplans
Hammelsäcker – Südzucker
im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Bearbeitet durch Gemeindeverwaltung
Oberhausen-Rheinhausen
Adlerstraße 3
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Stand 19.03.2013
-24-
Nr. 03/2013
Inhaltsverzeichnis
Verfahrensvermerke .......................................................... 26
Textliche Festsetzungen ..................................................... 28
Begründung ...................................................................... 29
Durchführung des Verfahrens nach § 13 BauGB .................... 30
-25-
Nr. 03/2013
A
Verfahrensvermerke
1. Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Bekanntmachung vom 23. September 2004 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur
Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden (KlimaSchFöG) vom 22. Juli 2011
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar
1990
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung – PlanV 90)
vom 18. Dezember 1990
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 zuletzt geändert
durch Art. 5 des Gesetzes vom 06. Februar 2012
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
ähnliche Vorgänge (BImSchG -Bundes-Immissionsschutzgesetz) vom 26. September 2002 zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 27. Juni 2012
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (NatSchG –
Naturschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg) in der Fassung vom 13. Dezember 2005
Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005
2. Rechtsgrundlagen der örtlichen Bauvorschriften
Landesbauordnung für Baden-Württemberg von 05. März 2010 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Januar 2012
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 in der Fassung der letzten Änderung
DIE ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES IM VEREINFACHTEN VERFAHREN NACH § 13 BAUGB WURDE
EINGELEITET DURCH BESCHLUSS DES GEMEINDERATES VOM 21.01.2013.
DIE ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG DES ÄNDERUNGSBESCHLUSSES ERFOLGTE AM
25.01.2013.
OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN
BÜRGERMEISTER
DEN BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGERN ÖFFENTLICHER BELANGE GEM § 4 BAUGB WURDE MIT
SCHREIBEN VOM 25.01.2013 BIS ZUM 26.02.2013 GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME GEGEBEN.
OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN
BÜRGERMEISTER
DIE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG GEM. § 3 (2) BAUGB ERFOLGTE IN
DER ZEIT VOM 04.02.2013 BIS ZUM 05.03.2013.
DIE OFFENLEGUNG WURDE AM 25.01.2013 ORTSÜBLICH BEKANNT GEMACHT.
OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN
BÜRGERMEISTER
________________________________________________________________________
DER BESCHLUSS DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG ALS SATZUNG GEM. § 10 BAUGB ERFOLGTE
DURCH DEN GEMEINDERAT NACH BERATUNG UND ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VORGEBRACHTEN
ANREGUNGEN UND BEDENKEN AM 19.03.2013
OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN
BÜRGERMEISTER
DER
VORLIEGENDE
BEBAUUNGSPLAN
IST
DER
AUTHENTISCHE
PLAN;
DER
DEM
BEBAUUNGSPLANVERFAHREN ZUGRUNDELAG UND VOM GEMEINDERAT DER GEMEINDE
OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN AM 19.03.2013 ALS SATZUNG BESCHLOSSEN WURDE.
-26-
Nr. 03/2013
DIE BEBAUUNGSPLANSATZUNG IN DER FASSUNG VOM 19. März 2013 UND DIE SATZUNG NACH § 74
LBO WERDEN HIERMIT AUSGEFERTIGT.
OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN
BÜRGERMEISTER
DIE BEKANNTMACHUNG DES SATZUNGSBESCHLUSSES GEM. § 10 (3) S. 1 BAUGB ERFOLGTE IN
ORTSÜBLICHER WEISE AM 30.01.2009.
DIE SATZUNG ERHÄLT DAMIT RECHTSKRAFT AM_______.
OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN
BÜRGERMEISTER
-27-
Nr. 03/2013
B
Textliche Festsetzungen
Die Änderungen betreffen die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO. Geändert
wird Ziffer 5.3, der Aussagen zur Höhe selbstständiger Werbeanlagen trifft.
Dieser lautet zukünftig wie folgt:
5.3 Selbstständige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 20 m nicht
überschreiten. Die Werbefläche selbst darf dabei nicht größer als 20 m² sein.
-28-
Nr. 03/2013
C
Begründung
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen hat am 28. Juni 2010
die Satzung über den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hammelsäcker Südzucker“ sowie
der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan
„Gewerbegebiet Hammelsäcker - Südzucker“ beschlossen. Die Satzung ist mit
der Veröffentlichung am 24. Dezember 2010 im Mitteilungsblatt der Gemeinde in
Kraft getreten. In Ziffer 5 der örtlichen Bauvorschriften wurden Regelungen zu
Werbeanlagen und Automaten nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO getroffen. Danach
dürfen selbstständige Werbeanlagen eine Höhe von 10 m nicht überschreiten.
Die Gemeindeverwaltung hat zwischenzeitlich festgestellt, dass die dort
getroffenen Festsetzungen weder in sich nachvollziehbar noch ausreichend sind,
um die vom Gemeinderat gewünschte Regulierung zu erreichen. Ziel der
Festsetzung war, das Ausmaß (Länge und Breite der Werbung) zu begrenzen.
Grundsätzlich sollten Werbeanlagen jedoch bis zu einer Höhe von 20 m zulässig
sein. Dies ergibt sich aus der im Bebauungsplan festgelegten zulässigen
Gesamthöhe baulicher Anlagen, an denen Werbung angebracht werden kann.
Aus Verkehrssicherheitsgründen müssen nach den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans Werbeanlagen in Sekundenbruchteilen erfassbar sein.
Mit der derzeitigen Regelung ist eine Gestaltung und Begrenzung selbstständiger
Werbeanlagen nicht möglich. So wurde eine flächenmäßige Begrenzung nicht
aufgenommen. Dies stellt jedoch für die Gestaltung des Gebietes einen
wesentlich stärkeren Eingriff dar, als dies bei der Verabschiedung der Satzung
erkennbar war. So können Werbeanlagen mit einer Gesamtfläche von bis zu
500 m² entstehen. Gleichzeitig wird nach Auffassung der Baurechtsbehörde die
Höhe der Werbeanlage auf 10 m begrenzt. Werbeanlage wird dabei als
Gesamtheit der Werbefläche und der Halterung der Werbung gesehen. Aufgrund
dieser Tatsache wurde ein eingereichter Bauantrag abgelehnt. Dabei wurde
deutlich, dass die gewählte Formulierung in den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften Benachteiligungen für diejenigen mit sich bringt, die bei der
Gebäudehöhe unter dem festgesetzten Höchstmaß von 20 m bleiben. Bei einer
unselbstständigen Werbeanlage würde diese wesentlich unter der möglichen
Gesamthöhe verbleiben. Dies hat zur Folge, dass die in den textlichen
Festsetzungen festgelegte Wahrnehmung in Sekundenbruchteilen nicht mehr
möglich ist. Dies würde zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs führen.
Um diesen Widerspruch auszugleichen und um die Flächengröße der Werbung zu
begrenzen, wird die Änderung der Satzung durchgeführt.
-29-
Nr. 03/2013
D
Durchführung des Verfahrens nach § 13 BauGB
Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ergänzen
oder ändern, sofern dadurch die Grundzüge der Planung nicht betroffen werden.
Durch die vorgesehene Änderung werden keine Vorhaben ermöglicht, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Es sind
auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter ersichtlich.
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach
§ 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
-30-
Nr. 03/2013
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 4
Sitzungstag: 19.03.2013
öffentlich
DS-Nr. GR25/2013
Fachamt: Bauamt
zur Beschlussfassung
4. Änderung des Bebauungsplan 'Ost'
- Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB
- Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Bürger im Rahmen der
öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss
Beratung:
Bürgermeister Büchner geht auf den Sachverhalt des Tagesordnungspunktes ein
und stellt fest, dass der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.11.2012,
TOP Nr. 5, DS-Nr. GR95/2012 beschlossen hat, den Bebauungsplan „Ost“ im
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB – ohne Umweltprüfung entsprechend § 13
Abs. 3 BauGB - zu ändern (Aufstellungsbeschluss). Des Weiteren hat der
Gemeinderat in gleicher Sitzung den Entwurf gebilligt und die Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Mit der 4. Änderung des
Bebauungsplans „Ost“ beabsichtigt die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen die
öffentliche Grünfläche, im Bereich der Poststraße in der Einmündung zur MeerlacherDeich-Straße, mit einer Größe von 791 m² in eine private Grünfläche zu ändern.
Darüber hinaus werden die örtlichen Bauvorschriften in Bezug auf Einfriedungen
geändert. Es sollen Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m zulässig sein. Ziel der
Änderung ist die Gewährleistung eines höheren Lärmschutzes sowie die Herstellung
rechtmäßiger Zustände in Bezug auf bereits errichtete Einfriedungen. Die
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 21.01.2013 bis zum 22.02.2013 wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde
Oberhausen-Rheinhausen Nr. 1/2 vom 11.01.2013 veröffentlicht. In dieser Zeit wurde
den Bürgern die Möglichkeit gegeben, ihre Bedenken und Einwendungen zur
vorgesehenen Bebauungsplanänderung zu äußern. Die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 07.01.2013, mit der
Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 08.02.2013, am Verfahren
nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Während dieser Zeit gingen die in der Anlage 1 aufgeführten Stellungnahmen der
Behörden und der Öffentlichkeit ein.
-31-
Nr. 03/2013
4. Änderung des Bebauungsplans „Ost“
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
- Abwägungs- und Beschlussvorschläge 1.
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Entscheidung
Beschlussvorschlag
Kenntnisnahme
Email vom 07.01.2013
Stellungnahme der Behörde
Abwägung
Anregungen von Bürgern
Durch den vorgelegten Entwurf zur 4. Änderung Kenntnisnahme
des Bebauungsplans werden die Belange der
Stadt Philippsburg nicht berührt.
2
Stadt Waghäusel
Keine Äußerung
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
3
Schreiben vom 17.01.2013
Gemeinde Altlußheim
Die öffentliche Belange der Gemeinde Altlußheim Kenntnisnahme
werden nicht berührt
Kenntnisnahme
4
Schreiben vom 28.01.2013
Kabel BW GmbH
Gegen die Maßnahmen bestehen von Seiten der Kenntnisnahme
Kabel Baden-Württemberg GmbH keine Einwände.
Kenntnisnahme
Stromversorgung:
Kenntnisnahme
Gegen die Änderung des Bebauungsplans
erheben wir grundsätzlich keine Einwände.
Weitere Bedenken oder Anregungen haben wir
nicht
vorzubringen.
Unsere
bisherige
Stellungnahme vom 22.07.2010 hat weiterhin
Gültigkeit.
Kenntnisnahme
Stellungnahme der Erdgas Südwest Netz GmbH Kenntnisnahme
(ESN) zur Gasversorgung:
Die Änderung der Bebauungspläne hat keinen
Einfluss auf das bereits verlegte Gasleitungsnetz in
Kenntnisnahme
Nr.
1
5
Behörde
Datum
Stadt Philippsburg
Email vom 25.01.2013
EnBW Regional AG/
Erdgas Südwest Netz GmbH
Email vom 04.02.2013.
-32-
Nr. 03/2013
der Gemeinde. Neuverlegungen erfolgen nur nach
Bedarf unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
6
6a
6b
Landratsamt Karlsruhe
Bauleitplanung/Koordination
Email vom 07.02.2013
Amt für Umwelt und
Arbeitsschutz
- Naturschutz -
Baurechtsamt
Gegen die Änderung des Bebauungsplanes
bestehen von Seiten der Naturschutzbehörde
keine Bedenken. Bei Pflanzmaßnahmen auf den
Grünflächen sollte darauf geachtet werden, dass
nur standortgerechte und einheimische Pflanzen
verwendet werden.
Bebauungspläne
sind
aus
Flächennutzungsplan
zu
entwickeln.
Tangierung der Grundzüge der Planung.
In
den
Festsetzungen
des Kenntnisnahme
Bebauungsplans ist bereits geregelt,
dass nur standortgerechte und
einheimische Pflanzen verwendet
werden
dem Der Bebauungsplan ist aus dem Kenntnisnahme
Keine Flächennutzungsplan entwickelt.
Bedenken und Anregungen aus der eigenen
Zuständigkeit zum o.g. Plan, gegliedert nach
Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf.
Rechtsgrundlage
Zu E (auf Seite 8 der Begründung, Zeichnerische Der § 6 Abs.
und textliche Festsetzungen): Hier ist der § 6 Abs. gestrichen.
5 BauGB zu streichen, da sich dieser auf den
Flächennutzungsplan bezieht.
Zu bedenken ist auch, ob von den Eigentümern
des BPlan-Gebietes Erschließungskosten für die
öffentliche
Grünfläche,
die
zudem
als
Ausgleichsfläche festgesetzt wurde erhoben
wurden, die evtl. zurückgefordert werden
könnten?
-33-
5
BauGB
Gemeinderat
beschließt
wird Der
§6 Abs. 5 BauGB zu streichen.
Rückforderungen
können
nicht
entstehen,
da
keine
Erschließungskosten im Wege von
Beiträgen erhoben wurden. Des
Weiteren bleibt die Ausgleichsfläche
in ihrer Funktion bestehen; siehe
nachstehende
Anmerkung
der
Baurechtsbehörde.
Darüber
hinaus
haben
die
Zahlungen
der
Grundstückseigentümer
an
den
Erschließungsträger die Kosten der
Der Gemeinderat nimmt zur
Kenntnis,
dass
keine
Erschließungsbeiträge
erhoben
wurden und dass die Fläche in
ihrer Funktion erhalten bleibt.
Nr. 03/2013
Erschließung
nicht
vollständig
abgedeckt.
Im B-Plan ist die Fläche weiterhin als
Anpflanzfläche gekennzeichnet
Es muss gewährleistet sein, dass die Im B-Plan ist sie weiterhin als
Ausgleichsfläche in ihrer Funktion erhalten bleibt. Anpflanzfläche gekennzeichnet
Im zeichnerischen Teil ist die Ausgleichsfläche als
Anpflanzfläche dargestellt.
2.
Bürger im Rahmen der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Seitens der Bürger sind keine Anregungen eingegangen
-34-
Nr. 03/2013
Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren
Stellungnahmen.
Gemeinderat Koch (CDU) kann die Zustimmung die CDU-Fraktion erteilen.
Gemeinderat Brand (FÖDL) und die Fraktion der FÖDL möchten in den textlichen
Festsetzungen unter Ziffer 6 gerne mitaufgenommen haben, dass bei Gabionen- und
Holzwänden zwingend eine Durchmischung von 50 % je Seite durchzuführen ist.
Gemeinderat Brand (SPD) erteilt die Zustimmung der SPD-Fraktion zu den
vorgelegten Beschlussvorschlägen der Gemeindeverwaltung.
Gemeinderat Hofmann (FW) stimmt abschließend ebenfalls zu.
Bürgermeister Büchner lässt zunächst über den Antrag der Fraktion der FÖDL
abstimmen.
Beschluss:
Die Fraktion der FÖDL beantragt, die Ziffer 6 dahingehend zu ändern, dass bei
Gabionen- und Holzwänden zwingend eine Durchmischung von 50 % je Seite
durchzuführen ist.
4 Ja-Stimmen, 12 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen
Ablehnung
Anschließend lässt Bürgermeister Büchner
ursprünglichen Beschlussvorschlag abstimmen.
den
Gemeinderat
über
den
Beschluss:
1.
Der Gemeinderat nimmt die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen mit
14 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen zur Kenntnis.
2.
Der Gemeinderat stimmt mit 14 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen nach
sorgsamer Abwägung der eingegangenen Anregungen und Bedenken allen
ausgearbeiteten Beschlussvorschlägen zu.
3.
Der Gemeinderat beschließt mit 14 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen den
Bebauungsplan „Ost, 4. Änderung“ als Satzung. Der Gemeinderat billigt die
Bebauungsplanunterlagen mit Begründung in der Fassung vom 19.03.2013.
-35-
Nr. 03/2013
Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Satzungen
über
a)
b)
den Bebauungsplan „Ost, 4. Änderung“
die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Ost, 4. Änderung“
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen hat in seiner öffentlichen
Sitzung am 19.03.2013
a)
b)
aufgrund der §§ 1, 2 und 8 – 10, 13 des Baugesetzbuches (BauGB) vom
23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in der Fassung der letzten Änderung
aufgrund vom § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom
05.03.2010 (GBl.2010 S. 358, ber. 416) in der derzeit geltenden Fassung,
in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBl.
S. 581, ber. 698), in der derzeit geltenden Fassung,
den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften
beschlossen.
„Ost, 4. Änderung“ als Satzung
§1
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans „Ost“ umfasst im zeichnerischen
Teil das FlST. Nr. 2978 mit einer Größe von 268 m² und einen Teil des Grundstücks FlST:
Nr. 2945 mit einer Größe von 523 m².
Für die zeichnerische Abgrenzung ist der zeichnerische Teil der 4. Änderung des
Bebauungsplans „Ost“ vom 19.03.2013 im Maßstab 1:500 maßgebend.
Die textlichen Änderungen der örtlichen Bauvorschriften umfassen insgesamt den gesamten
Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ost“ vom 04.07.1997, der Bestandteil der Satzung
wird.
§2
Bestandteile der Satzung
1.
zeichnerischer Teil des Bebauungsplans „Ost, 4. Änderung“ vom 19.03.2013 im Maßstab
1:500
-36-
Nr. 03/2013
2.
Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Ost, 4. Änderung“ in der Fassung vom
19.03.2013
Beigefügt ist eine Begründung (gem. § 9 Abs. 8) in der Fassung vom 19.03.2013.
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer den aufgrund von
§ 74 LBO ergangenen örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt.
§4
Inkrafttreten
Diese Satzungen treten gemäß § 10 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses in Kraft.
Mit allen Bestandteilen beschlossen in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am
19.03.2013.
Oberhausen-Rheinhausen, den
Büchner, Bürgermeister (Dienstsiegel)
5. Der Gemeinderat nimmt mit 14 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen zur
Kenntnis, dass der Bebauungsplan „Ost, 4. Änderung“ keiner
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2 BauGB
bedarf, da er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde.
-37-
Nr. 03/2013
Aktenzeichen:
Sachbearbeiter:
621.41-Bü
Martin Büchner
Bebauungsplan „Ost“ OT
Rheinhausen
4. Änderung im vereinfachten Verfahren
nach § 13 BauGB
Begründung, Zeichnerische und Textliche
Festsetzungen
Bearbeitet durch
die Gemeindeverwaltung Oberhausen-Rheinhausen
Adlerstraße 3
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Stand 19. März 2013
-38-
Nr. 03/2013
Inhaltsverzeichnis
Verfahrensvermerke ................................................................. 40
Zeichnerische Festsetzungen ..................................................... 42
Textliche Festsetzungen ............................................................ 43
Begründung ............................................................................. 44
Durchführung des Verfahrens nach § 13 BauGB ........................... 30
-39-
Nr. 03/2013
A
Verfahrensvermerke
1. Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Bekanntmachung vom 23. September 2004 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur
Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden (KlimaSchFöG) vom 22. Juli 2011
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar
1990
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung – PlanV 90)
vom 18. Dezember 1990
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 zuletzt geändert
durch Art. 5 des Gesetzes vom 06. Februar 2012
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
ähnliche Vorgänge (BImSchG -Bundes-Immissionsschutzgesetz) vom 26. September 2002 zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 27. Juni 2012
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (NatSchG –
Naturschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg) in der Fassung vom 13. Dezember 2005
Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005
2. Rechtsgrundlagen der örtlichen Bauvorschriften
Landesbauordnung für Baden-Württemberg von 05. März 2010 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Januar 2012
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 in der Fassung der letzten Änderung
DIE ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES IM VEREINFACHTEN VERFAHREN NACH § 13 BAUGB WURDE
EINGELEITET DURCH BESCHLUSS DES GEMEINDERATES VOM 19.11.2012.
DIE ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG DES ÄNDERUNGSBESCHLUSSES ERFOLGTE AM
11.01.2013.
OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN
BÜRGERMEISTER
DEN BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGERN ÖFFENTLICHER BELANGE GEM § 4 BAUGB WURDE MIT
SCHREIBEN VOM 07.01.2013 BIS ZUM 08.02.2013 GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME GEGEBEN.
OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN
BÜRGERMEISTER
DIE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG GEM. § 3 (2) BAUGB ERFOLGTE IN
DER ZEIT VOM 21.01.2013 BIS ZUM 22.02.2013.
DIE OFFENLEGUNG WURDE AM 11.01.2013 ORTSÜBLICH BEKANNT GEMACHT.
OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN
BÜRGERMEISTER
_____________________________________________________________________________
DER BESCHLUSS DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG ALS SATZUNG GEM. § 10 BAUGB ERFOLGTE
DURCH DEN GEMEINDERAT NACH BERATUNG UND ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VORGEBRACHTEN
ANREGUNGEN UND BEDENKEN AM 19. März 2013
OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN
BÜRGERMEISTER
DER
VORLIEGENDE
BEBAUUNGSPLAN
IST
DER
AUTHENTISCHE
PLAN;
DER
DEM
BEBAUUNGSPLANVERFAHREN ZUGRUNDELAG UND VOM GEMEINDERAT DER GEMEINDE
OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN AM 19. März 2013 ALS SATZUNG BESCHLOSSEN WURDE.
-40-
Nr. 03/2013
DIE BEBAUUNGSPLANSATZUNG IN DER FASSUNG VOM 19. März 2013 UND DIE SATZUNG NACH § 74
LBO WERDEN HIERMIT AUSGEFERTIGT.
OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN
BÜRGERMEISTER
DIE BEKANNTMACHUNG DES SATZUNGSBESCHLUSSES GEM. § 10 (3) S. 1 BAUGB ERFOLGTE IN
ORTSÜBLICHER WEISE AM .
DIE SATZUNG ERHÄLT DAMIT RECHTSKRAFT AM_______.
OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN, DEN
BÜRGERMEISTER
-41-
Nr. 03/2013
B
Zeichnerische Festsetzungen
Die zeichnerischen Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplans „Ost“
umfassen die Grünflächen im Bereich des Ortseingangs Rheinhausen von
Altlußheim kommend. Sie werden von öffentliche in private Grünflächen
umgewandelt. Die zeichnerischen Festsetzungen sind der Begründung im
Maßstab 1:500 als Anhang beigefügt.
-42-
Nr. 03/2013
C
Textliche Festsetzungen
Die Änderungen in den textlichen Festsetzungen betreffen die örtlichen
Bauvorschriften Ziffer 6 nach § 74 LBO. Diese sollen für den gesamten
Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ost“ wie folgt geändert werden:
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen nach § 74 LBO
6. Einfriedungen sind als Hecke, Holzwände, Gabionenwände oder drahtgeflecht
bzw. stahlgeflecht Zäune zulässig. Zulässig ist auch eine Mischung der zuvor
dargestellten Formen von Einfriedungen. Bei Gabionenwänden und Holzwänden
ist zwingend eine Durchmischung durchzuführen.
Massive Einfriedungen in der Ausführungsform gemauert, betoniert oder aus
Fertigteilen sind nicht zulässig. Massive Sockel sind nur bis zu einer Höhe von
0,5 m zulässig. Die Verwendung von Stacheldraht ist ausgeschlossen.
Die maximale Höhe der Einfriedung inkl. Sockel darf 2,0 m gemessen über
Oberkante Bordstein der nächstgelegenen anbaufähigen Verkehrsfläche nicht
übersteigen.
-43-
Nr. 03/2013
D
Begründung
Die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen hat im Juni 1997 den Bebauungsplan
„Ost“ OT Rheinhausen als Satzung beschlossen. Seither wurde dieser dreimal
geändert. Die vorliegende 4. Änderung des Bebauungsplans umfasst die
Festsetzung für öffentliche Grünflächen im Bereich der Kreisstraße
K 3538/Poststraße zur Grenze des Bebauungsplangebietes. Darüber hinaus sollen
die örtlichen Bauvorschriften in Bezug auf die Höhe der Einfriedungen geändert
werden.
Ziel beider Änderungen ist die Gewährleistung eines höheren Lärmschutzes für
die Bewohner des Gebiets durch die Möglichkeit zur Errichtung von Einfriedungen
bzw. höheren Einfriedungen. Damit wird eine bessere Kompensation von
Verkehrslärm und sonstigem Lärm auf den Freiflächen der Wohngrundstücke
erreicht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass einige Eigentümer die bisher im
Bebauungsplan festgesetzten Höhen für Einfriedungen überschritten haben.
Gründe hierfür waren vor allem der Lärmschutz sowie die Einsehbarkeit der
Grundstücke. Diese gegenüber dem Bebauungsplan der Gemeinde abweichende
Bauweise wird von der Baurechtsbehörde geduldet. Befreiungen werden jedoch
nicht erteilt. Um insgesamt rechtmäßige Zustände herzustellen und um, wie oben
beschrieben, einen höheren Lärmschutzgrad zu erreichen, werden die örtlichen
Bauvorschriften geändert und geringe öffentliche Grünflächen in private
Grünflächen umgewandelt.
Durch die Umwandlung der öffentlichen Grünfläche in private Grünfläche
entstehen keine weiteren Eingriffe in die Umwelt, da der Bereich weiterhin als
Grünfläche für die Natur erhalten bleibt.
-44-
Nr. 03/2013
E
Durchführung des Verfahrens nach § 13 BauGB
Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ergänzen
oder ändern, sofern dadurch die Grundzüge der Planung nicht betroffen werden.
Durch die vorgesehene Änderung werden keine Vorhaben ermöglicht, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Es sind
auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter ersichtlich. Durch die Änderung der
öffentlichen Grünfläche in eine private Grünfläche wird deren Funktion für den
Naturhaushalt nicht beeinträchtigt.
Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, da die Grünfläche als
Grünfläche erhalten bleibt. Die örtlichen Bauvorschriften werden ebenfalls nur
unwesentlich geändert.
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach
§ 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
-45-
Nr. 03/2013
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 5
Sitzungstag: 19.03.2013
öffentlich
DS-Nr. GR26/2013
Fachamt: Rechnungsamt
zur Beschlussfassung
Beratung und Beschlussfassung über den 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan für
den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Oberhausen-Rheinhausen für das Jahr
2013
Beratung:
Bürgermeister Büchner ruft die beiden Tagesordnungspunkte 5 und 7 aufgrund
deren Anhängigkeit voneinander gemeinsam auf.
Er geht kurz auf den Sachverhalt der Sitzungsvorlage ein und merkt an, dass der
Gemeinderat in seiner Sitzung am 17.12.2012, TOP Nr. 5, DS-Nr. GR 105/12 dem
Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung OberhausenRheinhausen für das Wirtschaftsjahr 2013 zugestimmt hat. Die Bestätigung der
Gesetzmaßigkeit durch das Landratsamt Karlsruhe, Kommunal- und Prüfungsamt
erfolgte mit Schreiben vom 15.02.2013. Im Haushaltsplan der Gemeinde für das Jahr
2013 wurden unter der Haushaltsstelle 6300-951000.025 für die Sanierung der
Schillerstraße Mittel von 430.000,00 € eingestellt. In diesem Betrag von 430.000,00 €
sind jedoch auch die Kosten für die Erneuerung der Wasserleitungen incl. der
Hausanschlüsse mit einem Betrag von ca. 116.600,00 € netto beinhaltet. Nicht
beinhaltet sind die Ausgaben für den Austausch der Kanalrohre und den
Abwasserhausanschlüsse. Die Gesamtbaukosten incl. Honorar betragen
ca.182.900,00 €, so dass für diese Abwasserbaumaßnahme ein Ansatz von
185.000,00 € notwendig gewesen wäre. Eine nicht im Wirtschaftsplan vorgesehene
Maßnahme im Vermögensplan, für die keine Deckung vorhanden ist, kann jedoch
nur ausgeführt werden, wenn ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan für 2013
beschlossen und zur Genehmigung dem Landratsamt Karlsruhe, Kommunal - und
Prüfungsamt vorgelegt wird. Im 1.Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2013 des
Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Oberhausen-Rheinhausen wurden für diese
Maßnahme „Sanierung Schillerstraße“ unter der Haushaltsstelle 7906-933105.001
Mittel von 185.000,00 € eingestellt. Ebenfalls berücksichtigt wird im
Nachtragswirtschaftsplan die Deckung des im Erfolgsplan 2013 ausgewiesenen
Verlusts in Höhe von 6.300,00 €. Obwohl die Verwaltung dem Gemeinderat bei der
Vorlage der Gebührenkalkulation zur Festsetzung der Schmutz- und
Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2013 eindeutig mitteilte, dass man im
Wirtschaftsjahr 2013 einen „wissentlichen Verlust“ von 6.300,00 € ausweist, muss
dieser aus Sicht der Aufsichtsbehörde durch eine entsprechende Ausgabe im
Vermögensplan ausgeglichen werden. Dies wurde von der Verwaltung nicht
umgesetzt, da man nach wie vor davon ausgeht, dass dieser Verlust über die
bilanzierte Gebührenausgleichsrückstellung ausgeglichen wird. Dies wiederum hatte
zur Folge, dass bei der Bestätigung der Gesetzmäßigkeit durch das LRA ein Hinweis
gegeben wurde, dass künftig diese Verluste im Vermögensplan auszugleichen sind.
Dem hat nunmehr die Verwaltung entsprochen. Zum Ausgleich der genannten
Ausgaben von 185.000,00 € für die Schillerstraße und von 6.300,00 € zum
Verlustausgleich wurde auf der Einnahmeseite die Darlehensaufnahme von bisher
50.000,00 € auf 241.300,00 € angehoben. Tilgungsleistungen fallen im
-46-
Nr. 03/2013
Wirtschaftsjahr 2013 keine an, da wir bei allen Darlehensaufnahmen ein
tilgungsfreies Jahr beantragen.
Bei den Zinsen ist ebenfalls keine Änderung eingeplant, da man erst gegen Ende
des Jahres 2013 das Darlehen aufnehmen möchte und bei einem geschätzten
Zinssatz von 1,60 % der anteilige Ansatz von 500,00 € ausreichen würde. Alle
Ausgaben im Erfolgsplan sind gegenseitig deckungsfähig. Selbst wenn der anteilige
Zinsbetrag von 500,00 € nicht ausreichen würde, hätte man keine überplanmäßigen
Ausgaben, solange man den Gesamtbetrag der Ausgaben nicht überschreitet. Somit
war nur der Vermögensplan des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes
Abwasserbeseitigung zu ändern. Da man die Maßnahme „Sanierung Schillerstraße“
im Jahre 2013 ausführen will, ist es erforderlich, im Bereich des Eigenbetriebes
Abwasserbeseitigung einen 1.Nachtragswirtschaftsplan für das Jahr 2013 zu
verabschieden. Die notwendigen Unterlagen für den 1.Nachtragswirtschaftsplan
2013 des EB Abwasserbeseitigung lagen als Anlage der Sitzungsvorlage bei.
Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren
Stellungnahmen.
Gemeinderätin Lindemann (CDU) erteilt die Zustimmung der CDU-Fraktion zum
Beschlussvorschlag.
Gemeinderat Zieger (FÖDL) stimmt ebenfalls zu.
Gemeinderat Brand (SPD) kann ebenfalls die Zustimmung der SPD-Fraktion zum
Beschlussvorschlag erteilen.
Gemeinderat Nagel (FW) stimmt abschließend ebenfalls zu.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt einstimmig dem vorgelegten 1. Nachtrag zum
Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung für das
Wirtschaftsjahr 2013 zu.
1. Nachtragswirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung
für das Wirtschaftsjahr 2013
Aufgrund der §§ 79 i.V. mit 96 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg und den §§ 14 und 15 Eigenbetriebsgesetz hat der
Gemeinderat am 19.03.2013 folgenden 1. Nachtragswirtschaftsplan für das
Wirtschaftsjahr 2013 beschlossen:
1. Der Wirtschaftsplan wird wie folgt geändert:
Es erhöhen sich
a.) die Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplanes je um
auf
-47-
191.300,00 €
526.300,00 €
Nr. 03/2013
b.) der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen um
auf
c.) der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
2.
Der Höchstbetrag der aufzunehmenden Kassenkredite
wird festgesetzt auf
Oberhausen-Rheinhausen, den 19. März 2013
Büchner, Bürgermeister
-48-
191.300,00 €
241.300,00 €
0,00 €
300.000,00 €
Nr. 03/2013
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 6
Sitzungstag: 19.03.2013
öffentlich
DS-Nr. GR27/2013
Fachamt: Rechnungsamt
zur Beschlussfassung
Überörtliche Prüfung der Haushalts-, Kassen-und Rechnungsführung der
Gemeinde in den Haushaltsjahren 2007 - 2011 sowie der Wirtschaftsführung
und des Rechnungswesens des Eigenbetriebes Wasserversorgung für die
Jahre 2007 - 2011 und des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung für die Jahre
2007 - 2011
- Bekanntgabe des Prüfungsberichts der Gemeindeprüfungsanstalt gemäß §
114 Absatz 5 und § 43 Absatz 5 GemO
Beratung:
Bürgermeister Büchner geht auf den Sachverhalt ein und merkt an, dass in der Zeit
vom 17.06.2012 bis 03.08.2012 in der Gemeindeverwaltung eine überörtliche GPA–
Prüfung für die Rechnungsjahre 2007 bis 2011 bei der Gemeinde, für die
Wirtschaftsjahre 2007 bis 2011 beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung und für die
Wirtschaftsjahre 2007 bis 2011 beim Eigenbetrieb Wasserversorgung stattfand.
Gegenstand der Prüfung waren, gemäß den Bestimmungen der Gemeindeordnung
Baden-Württemberg die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinde
Oberhausen-Rheinhausen sowie die Wirtschaftsführung der beiden Eigenbetriebe
Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung Oberhausen-Rheinhausen. Im
Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Karlsruhe wurde, da
keine
wesentlichen
Beanstandungen
festgestellt
wurden,
von
einer
Schlussbesprechung erneut abgesehen. Der Prüfungsbericht ist am 30.10.2012 bei
der Verwaltung eingegangen. Dieser wurde mit der Sitzungsvorlage dem
Gemeinderat per E-Mail übersandt. Von diesem Prüfungsbericht ist der Gemeinderat
gemäß § 114 Absatz 4 GemO zu unterrichten; jedem Gemeinderat ist auf Verlangen
Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren. Eine Kopie des Prüfungsberichts
wurde darüber hinaus den Fraktionsvorsitzenden mit dieser Einladung über die
Vorschriften des § 114 Gemeindeordnung hinaus zur Verfügung gestellt, wonach
lediglich ein Einsichtsrecht auf Verlangen vorgesehen ist. Die Stellungnahme der
Verwaltung zu diesem Prüfungsbericht ist fertiggestellt, an die entsprechenden
Stellen versandt und lag ebenfalls als Anlage der Sitzungsvorlage bei.
Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren
Stellungnahmen.
Gemeinderat Böser (CDU) bedankt sich bei der Gemeindeverwaltung für die
großartige Arbeit und erteilt dem Beschlussvorschlag die Zustimmung der CDUFraktion.
Gemeinderat Zieger (FÖDL) nimmt den Bericht zustimmend zur Kenntnis.
Gemeinderat Häfele (SPD) erteilt die Zustimmung der SPD-Fraktion zum
Beschlussvorschlag und bedankt sich bei den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung
und bei den Mitgliedern des Gemeinderates für die gute Arbeit.
-49-
Nr. 03/2013
Gemeinderat Hoffmann (FW) stimmt abschließend ebenfalls zu.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt einstimmig die Unterrichtung über den GPAPrüfungsbericht über die Überörtliche Prüfung der Haushalts-, Kassen- und
Rechnungsführung der Gemeinde in den Haushaltsjahren 2007-2011 sowie der
Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens des Eigenbetriebes
Wasserversorgung für die Jahre 2007-2011 und des Eigenbetriebes
Abwasserbeseitigung für die Jahre 2007–2011 zustimmend zur Kenntnis.
-50-
Nr. 03/2013
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 7
Sitzungstag: 19.03.2013
öffentlich
DS-Nr. GR28/2013
Fachamt: Bauamt
zur Beschlussfassung
Straßenbau
Sanierung der Schillerstraße zwischen Hauptstraße und Brentanoweg
Beschluss über die auszuführende Variante, die Anordnung von Stellplätzen
und die erforderliche Straßenbreite
- Vorstellung der Planung
- Nochmaliger Baubeschluss
- Zustimmung zum Ingenieurvertrag für die Kanalsanierung
- Zustimmung zu außerplanmäßigen Ausgaben
Beratung:
Bürgermeister Büchner erläutert den Sachverhalt und stellt fest, dass der
Gemeinderat im Haushaltsplan 2013 für die Sanierung der Schillerstraße in
Rheinhausen, zwischen Hauptstraße und Brentanoweg, unter der Haushaltsstelle
6300-951000.025 „Straßenbau – Schillerstraße“ einen Betrag in Höhe von
430.000,00 € eingestellt hat.
Bereits vorausgegangen sind folgende Beschlüsse:
In der Sitzung am 27.07.2009, DS-Nr. GR85/2009 hat der Gemeinderat dem
Baubeschluss für die Sanierung des Teilbereichs der Schillerstraße mit
Gesamtkosten in Höhe von 440.000,00 € zugestimmt. Bei den Haushaltsberatungen
für das Jahr 2010 wurde beschlossen, die Fortführung der Maßnahme
zurückzustellen. Das im Jahr 2009 beauftragte Ingenieurbüro Bung, Heidelberg hatte
bis zu diesem Zeitpunkt den Leistungsstand „Grundlagenermittlung, Vorplanung und
Vermessung“ bereits erbracht.
Beschreibung der bestehenden Verhältnisse
Straße und Gehwege:
Die Schillerstraße ist eine Wohnstraße und soll von der Einmündung Hauptstraße bis
zum Brentanoweg auf eine Länge von 170 m saniert werden. Die derzeitige
Fahrbahnbreite beträgt 7,00 m. Die beidseitigen Gehwege haben am
Einmündungsbereich Hauptstraße eine Breite von ca. 1,00 m und verbreitern sich im
weiteren Verlauf auf bis zu 1,50 m. Die Straßenoberfläche befindet sich in einem
schlechten baulichen Zustand. Die Straßenführung im Einmündungsbereich von der
Hauptstraße weist sehr kleine Ausrundungsradien auf, was in Verbindung mit den
schmalen Gehwegbreiten eine Gefahrenstelle für die Fußgänger darstellt.
Wasserversorgungsleitungen:
Die vorhandene Wasserversorgungsleitung in der Schillerstraße besteht aus alten
Grauguss-Leitungsrohren DN 125. Dieses Material, das in den fünziger Jahren
-51-
Nr. 03/2013
produziert und eingebaut worden ist, wird heute aufgrund seiner schlechten
Materialeigenschaften (spröde, unbehandelte Innenseite) nicht mehr verwendet. Es
wird empfohlen, die Erneuerung der Trinkwasserleitung aus zugelassenen duktilen
Gussrohren DN 125 mit Innenbeschichtung aus Zementmörtel auszuführen.
Kanalisation:
Die Ergebnisse einer im Dezember 2009 durchgeführten Kanaluntersuchung haben
beim Mischwasser-Hauptentwässerungskanal, DN 300 aus Stahlbeton folgende
gravierenden Mängel aufgezeigt:
1.
2.
3.
4.
Im Bereich einer Haltungslänge sind zahlreiche axial- und vertikale
Kanalverschiebungen, die zum Abwasseraustritt an 9 Stellen führen.
Eine Haltung liegt im Gegengefälle von 0,19 %. Folge ist, dass ein
Abwasserrückstau mit einer festgestellten Stauhöhe von ca. 15 cm
festgestellt wurde Die Funktionsfähigkeit und hydraulische Leistungsfähigkeit
des Kanals ist dadurch eingeschränkt.
Auf einer Strecke von 21 m ist eine vertikale Kanalausbiegung vorhanden,
die einen Muffenspalt von 12 – 15 cm verursacht. Dadurch ist der Kanal
undicht und seine hydraulische Leistungsfähigkeit ist eingeschränkt.
An zwei weiteren Stellen im Kanal gibt es Lageabweichungen (Muffenspalt
von 3 cm und eine undichte Bauwerksanbindung), was ebenfalls zu
Abwasseraustritt führt.
Die festgestellten Mängel des Hauptkanals führen nicht nur zu Abwasseraustritt,
sondern auch zur Bildung von starken Ablagerungen im Leitungsverlauf und an den
Kanalanschlüssen.
Eine
Erneuerung
des
Hauptkanals
und
der
Hausanschlussleitungen ist dringend erforderlich. Diese Mängel wurden erst
während der Grundlagenermittlung durch das Ingenieurbüro festgestellt. Aus diesem
Grund war bei der Beschlussfassung vom 27.07.2009 der Austausch des
Hauptkanals nicht vorgesehen.
Vorstellung der Vorplanung - Variantenvorstellung
In der Planung und Neugestaltung der Schillerstraße wurden zwei Varianten
untersucht und wie folgt vorgestellt. Bei beiden Varianten wurde die Einstufung als
Wohnstraße unter Berücksichtigung einer bestehenden Tempo 30 km/h-Zone zu
Grunde gelegt. Daraus ergibt sich eine geplante Fahrbahnbreite von 5,00 m und
einem beidseitigen Gehweg mit einer Breite von 1,50 m bzw. 2,00 m. Eine
wesentliche Verbesserung in Bezug auf die Verkehrssicherheit der Fußgänger im
Einmündungsbereich der Hauptstraße entsteht durch die Verbreiterung der Gehwege
auf mind. 2,00 m.
Variante 1
In der Variante 1 werden 9 mögliche Pkw-Stellplätze geschaffen, davon 8 Stellplätze
auf der Nordseite und 1 Stellplatz an der Straßensüdseite. Aus gestalterischen
Gründen werden insgesamt 5 Baumstandorte vorgeschlagen, um eine Auflockerung
des Straßenraums mit Asphalt- und Pflasterflächen zu erzielen. In der Achse der
-52-
Nr. 03/2013
geplanten Baumstandorte verläuft die Gasleitung, die in diesem Zusammenhang
umgelegt werden muss (Verlegung durch den Versorgungsträger).
Voraussichtl. Gesamtbaukosten incl. Wasser und Abwasser brutto
Voraussichtl. Honorarleistungen incl. Wasser und Abwasser brutto
Summe
473.620,00 €
55.700,00 €
529.320,00 €
Variante 2
Bei der Variante 2 wird die Fahrbahn von den Häuserfassaden der Südseite
abgerückt und somit die Anordnung von 4 Pkw-Stellplätzen und der Begrünung
durch 4 Baumstandorte an der Südseite der Schillerstraße vorgesehen. Auf Grund
der Örtlichkeit, der vorhandenen Zufahrtsmöglichkeiten zu den Grundstücken sind
bei dieser Variante weniger Stellplätze und Baumstandorte als auf der Nordseite
möglich.
Voraussichtl. Gesamtbaukosten incl. Abwasser und Wasserversorgung brutto
Voraussichtl. Honorarleistungen incl. Abwasser und Wasserversorgung brutto
Summe
469.693,00 €
55.700,00 €
525.393,00 €
Bei beiden Varianten wird die Erneuerung der Trinkwasserleitung mit
Hausanschlüssen vorgesehen. Eine Erneuerung des Entwässerungskanals mit
Hausanschlüssen war in der ursprünglichen Kostenschätzung nicht vorgesehen, wird
aufgrund der festgestellten gravierenden Mängel empfohlen und ist in der
Gesamtkostenaufstellung berücksichtigt.
Kostenaufteilung
Die geschätzten Gesamtkosten der beiden Varianten einschl. Honorarleistungen
stellen sich wie folgt dar:
Straßenbau
Wasser
anteiligem
Straßenbau
Abwasser
anteiligem
Straßenbau
Voraussichtl.
Kosten
Variante 1
brutto
Vorausichtl.
Kosten
Variante 2
brutto
Haushaltsstelle
Haushaltsansatz
Differenz zum
Haushaltsansatz
6300-951000.025
430.000,00 €
207.722,00 €
203.795,00 €
(V1) – 222.278,00 €
(V2) – 226.205,00 €
3932-930113.001
0,00 €
138.759,00 €
138.759,00 €
+ 138.759,00 €
7906-933105.001
185.000,00 €
182.839,00 €
182.839,00 €
- 2.161,00 €
615.000,00€
529.320,00 €
525.393,00 €
mit
mit
Gesamtsumme
Das Honorar für die bereits beauftragten Ingenieurleistungen der Planung der
Verkehrswege und der Wasserleitung beträgt laut Ingenieurvertrag vom 28.09.2009
insgesamt 37.200,00 € brutto. Hierbei sind die Ingenieurleistungen für die
Entwässerung nicht beinhaltet. Ein entsprechendes Honorar-Angebot des
Ingenieurbüros
Bung,
Heidelberg,
für
Ingenieurleistungen
der
-53-
Nr. 03/2013
Entwässerungsanlagen ergibt 18.500,00 € brutto. Im Haushaltsplan 2013 ist unter
der Haushaltsstelle 6300-951000.025 für den Straßenbau Schillerstraße ein Betrag
in Höhe von 430.000,00 € eingestellt. In den Wirtschaftsplänen der beiden
Eigenbetriebe für das Wirtschaftsjahr 2013 sind für die Erneuerung der Leitungen
und Hausanschlüsse keine Haushaltsmittel eingestellt worden. Im Wirtschaftsplan
des EB Wasserversorgung sind unter der Haushaltsstelle 3932-930106.001 für die
Erneuerung der Hauptleitung vom Wasserwerk bis zur Hardtstraße Haushaltsmittel
von 180.000,00 € eingestellt. Diesen Ansatz wollte die Verwaltung für die Sanierung
der Wasserleitung und Hausanschlüsse der Schillerstraße ummünzen und für die
eingestellte Maßnahme „Hauptleitung-Sanierung“ im Wirtschaftsplan 2014
entsprechende Mittel einstellen. Somit wäre die Finanzierung im Bereich des EB
Wasserversorgung sichergestellt, wobei es sich trotzdem um außerplanmäßige
Ausgaben handelt, da die entsprechende Haushaltsstelle keinen Ansatz aufweist.
Bei den Haushaltsvermerken zum Wirtschaftsplan EB Wasserversorgung (Seite 292)
ist geregelt, dass im Vermögensplan die Ausgabenansätze für verschiedene
Vorhaben gegenseitig deckungsfähig sind und es somit auch zulässig ist. Im Bereich
des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung wurde seitens der Verwaltung ein
1.Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2013 aufgestellt, der es ermöglicht, auch die
abwassertechnische Erneuerung der Schillerstraße durchzuführen. Der Beschluss
über die 1.Änderung des Wirtschaftsplanes 2013 des EB Abwasserbeseitigung wird
in gleicher Sitzung gefasst.
Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren
Stellungnahmen.
Gemeinderätin Lindemann (CDU) spricht sich nach ausführlicher Überlegung für
die Variante 1 aus. Den übrigen Beschlussvorschlägen kann die Fraktion der CDU
zustimmen.
Gemeinderätin Brand (FÖDL) und ihre Fraktion sprechen sich ebenfalls für die
Variante 1 aus. Darüber hinaus kann man den übrigen Beschlussvorschlägen
zustimmen.
Gemeinderat Brand (SPD) bevorzugt ebenfalls die Variante 1. Den übrigen
Beschlussvorschlägen kann die Fraktion der SPD zustimmen.
Gemeinderat Nagel (FW) und die Fraktion der FW stimmen ebenfalls für die
Variante 1. Ebenfalls die FW-Fraktion kann den übrigen Beschlussvorschlägen ihre
Zustimmung erteilen.
Beschluss:
1.
Der Gemeinderat fasst einstimmig für die Sanierung der Schillerstraße
zwischen Hauptstraße und Brentanoweg für die Verkehrswegebauarbeiten, die
Erneuerung der Wasserleitung einschl. Hausanschlüssen und die Erneuerung
der Entwässerungsanlagen einschl. Hausanschlüssen den Baubeschluss.
Dieser Beschluss ersetzt somit den Baubeschluss vom 27.07.2009.
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Nr. 03/2013
2.
Der Gemeinderat stimmt einstimmig der Variante 1 mit Gesamtkosten incl.
Honorar in Höhe von brutto 529.320,00 €, verteilt auf die verschiedenen
Eigenbetriebe bzw. auf den kameralen Haushalt zu.
3.
Der Gemeinderat stimmt einstimmig dem Abschluss eines Ingenieurvertrages
für die Kanalsanierung an das Ingenieurbüro Bung, Heidelberg zum
Angebotspreis von 18.469,64 € brutto zu.
4.
Der Gemeinderat stimmt einstimmig den außerplanmäßigen Ausgaben in Höhe
von 116.604,00 € netto unter der Haushaltsstelle 3932-930111.001 gemäß § 84
GemO zu. Die Maßnahme „Erneuerung der Wasserhauptleitung vom
Wasserwerk bis zur Hardtstraße wird dadurch in das Wirtschaftsjahr 2014
verlegt.
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Nr. 03/2013
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 8
Sitzungstag: 19.03.2013
öffentlich
DS-Nr. GR29/2013
Fachamt: Bauamt
zur Beschlussfassung
Gemeinschaftsschule Oberhausen
Erneuerung der naturwissenschaftlichen Räume
- Baubeschluss
- Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben
Beratung:
Bürgermeister Büchner erläutert ausführlich den Sachverhalt zur Sitzungsvorlage
und merkt an, dass sich der Gemeinderat bei den Haushaltsberatungen für das
Haushaltsjahr 2013 eingehend mit der Notwendigkeit der Erneuerung der
naturwissenschaftlichen Räume in der Gemeinschaftsschule Oberhausen befasst hat
und unter der Haushaltsstelle 2820-952000.015 „Umbau und Verbesserung
Gemeinschaftsschule“ für diese Maßnahme Haushaltsmittel in Höhe von
250.000,00 € eingestellt. Saniert werden zwei 92 m² große Fachräume und ein 47 m²
großer Vorbereitungsraum. Nach Abstimmung des Bedarfs mit der Schule stellte sich
heraus, dass neben den eigentlichen Bauarbeiten auch Kosten für Einrichtung,
Ausstattung sowie Lehr- und Lernmittel anfallen. Dies war bei der Erstellung des
Haushaltsplans nicht ersichtlich, da die bisherige Ausgestaltung der Räumlichkeiten,
die Tische und Schränke als Bestandteil des Bauwerks auswies. In der zukünftigen
Planung werden die Räume wesentlich flexibler gestaltet. Dies führt dazu, dass neue
Haushaltsstellen eingefügt und andere überplanmäßig belastet werden. Im
Gegenzug reduziert sich jedoch die Haushaltsstelle der Baumaßnahme in gleicher
Höhe. Insgesamt fallen Kosten in Höhe von ca. 239.000,00 € an, deren
Einzelaufstellung nachfolgend dargestellt wird.
Bauarbeiten
Es ist beabsichtigt ein zeitgemäßes, multifunktionales Ausstattungssystem für
Schullabore einzurichten, das auf die Bedürfnisse des modernen Unterrichts sowie
auf die unterschiedlichen Naturwissenschaften ausgerichtet ist. Dazu ist es
erforderlich die Räumlichkeiten so flexibel wie möglich zu gestalten. Hierzu gehört
insbesondere ein Medienverteilsystem, das unter der Decke installiert wird und das
Leitungen für Gas, Luft, Abluft, Wasser und Strom enthält. Zusätzlich sollen zwei
fahrbare Arbeitsplätze mit Universalabzug beschafft werden. Zur besseren
Darstellung ist nachstehend ein Lichtbild beigefügt.
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Nr. 03/2013
Weiterhin sind im Rahmen der Umbaumaßnahme Elektroarbeiten und Anschlüsse für
PC und Internetzugang erforderlich. Diese sollen entlang der Fensterbrüstung
verlaufen. Darüber hinaus ist geplant den Bodenbelag, der zwischenzeitlich in die
Jahre gekommen ist, wie im gesamten Schulgebäude auszutauschen. Erforderlich ist
für die Fachräume ein weitestgehend chemikalienresistenter Belag. Im Rahmen der
Sanierungsarbeiten fallen auch kleinere Maler-, Beiputz- und Trockenbauarbeiten
sowie Arbeiten an der Lüftung und im Sanitärbereich an. Vor Durchführung der
Maßnahme muss die vorhandene Einrichtung demontiert werden.
Insgesamt fallen für diese Maßnahme voraussichtliche Kosten in der nachfolgenden
Höhe an:
Baumaßnahme, HH-Stelle 2820-952000.015
Demontage
Umbau Fachräume
Elektroarbeiten
Sanitärinstallation
Lüftung
Bodenbelag
Maler-, Beiputz- und Trockenbauarbeiten
Gesamt
Betrag
5.000,00 €
108.000,00 €
25.000,00 €
7.000,00 €
7.000,00 €
30.000,00 €
6.000,00 €
188.000,00 €
Ausstattung und Einrichtung, HH-Stelle 2820-935200.011
Schränke
Spülmaschine
Tische und Stühle
Kühlschrank/Chemikalienschrank/Wärmeschrank
Gesamt
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Betrag
4.500,00 €
1.000,00 €
12.000,00 €
7.500,00 €
25.000,00 €
Nr. 03/2013
Lehr- und Lernmittel, HH-Stelle 2820-935400.012
Erstausstattung
Medienrack
Gesamt
Betrag
20.000,00 €
6.000,00 €
26.000,00 €
Dadurch entstehen folgende überplan- und außerplanmäßige Ausgaben auf
folgenden Haushaltsstellen:
Haushaltsstelle
2820-935200.011
2820-935400.012
Betrag
überplanmäßig
außerplanmäßig
25.000,00 €
26.000,00 €
Als Kostenausgleich für die gesamten Anschaffungen von insgesamt 51.000,00 €
fallen Minderkosten auf der Haushaltsstelle 2820-952000.015 in Höhe von
62.000,00 € an.
Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren
Stellungnahmen.
Gemeinderätin Hartkorn (CDU) erteilt die Zustimmung der CDU-Fraktion zum
vorgelegten Beschlussvorschlag.
Gemeinderätin Korrmann (FÖDL) stimmt ebenfalls zu.
Gemeinderat Born (SPD)
Beschlussvorschlag erteilen.
kann
die
Zustimmung
der
SPD-Fraktion
zum
Gemeinderat Rausch (FW) erteilt abschließend die Zustimmung der FW-Fraktion
zum Beschlussvorschlag.
Beschluss:
1.
Der
Gemeinderat
fasst
einstimmig
für
die
Erneuerung
der
naturwissenschaftlichen Räume der Gemeinschaftsschule Oberhausen den
Baubeschluss mit geschätzten Baukosten von 188.000,00 €.
2.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig überplanmäßige Ausgaben in Höhe
von 25.000,00 € für Einrichtung und Ausstattung auf der Haushaltsstelle 2820935200.011 gemäß § 84 GemO.
3.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig außerplanmäßige Ausgaben in Höhe
von 26.000,00 € für Lehr- und Lernmittel auf der Haushaltsstelle 2820935400.012 gemäß § 84 GemO.
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Nr. 03/2013
Bekanntgaben
Bürgermeister Büchner merkt an, dass die Kolpingsfamilie Oberhausen nach einer
Vorortbesichtigung mit den Fraktionsvorsitzenden am 14.03.2013 ihren Antrag
bezüglich des Grundstücks der ehemaligen Baumschule Rothardt zurückgezogen
hat.
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Nr. 03/2013
Hinweis:
Die Audio-Aufnahmen der Sitzung sind Bestandteil des Protokolls.
Der Protokollführer:
Der Bürgermeister:
Der Gemeinderat:
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