Steuertipps für Ferienhaus-Vermieter - FeWo
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Steuertipps für Ferienhaus-Vermieter - FeWo
R atgeber Steuertipps für Ferienhaus-Vermieter Die eigene Ferienimmobilie bietet einen sehr Inhalt Inhalt persönlichen Rückzugsort, um dort die freien Wochen im Jahr mit Familie oder Freunden zu • Allgemeine Steuergrundsätze verbringen. Für viele Besitzer macht aber erst die zusätzliche oder sogar eine ausschließliche • Regelungen zur Umsatzsteuer Vermietung an Feriengäste das Objekt finanzi- • Vermietung mit und ohne Eigennutzung ell rentabel. Ferienimmobilien werden als zwei- • Anfallende Kosten für die Ferienimmobilie – absetzbar? te Verdienstquelle und Kapitalanlage immer beliebter. Hierbei ist es besonders wichtig, die steuerlichen Rahmenbedingungen im Blick zu • Besonderheiten beim Denkmalschutz behalten und die Vorteile, die das Steuergesetz • Auf Veränderungen im Steuerrecht achten bietet, optimal zu nutzen. • Praktische Tipps Was Ferienimmobilien-Besitzer und Vermieter • Nützliche Links für die Praxis sollten, erklärt Dr. Sebastian Düll, Steuerberater bei der Moore Stephens Treuhand Kurpfalz GmbH und Professor an der Fachhochschule Worms im Fach Internationales Steuerrecht dann nicht mehr unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern unter gewerbliche Einkünfte.“ und Einkommensteuer. Wann fällt meine Vermietung unter „Gewerblichkeit“? Allgemeine Steuergrundsätze Wann ein Vermieter die Grenze zur Gewerblichkeit überschreitet, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist nicht immer eindeutig. Wichtigstes Kriterium ist die Absicht, Gewinn zu erzielen, auch wenn das Objekt dann tatsächlich mit Verlusten vermietet wird. Die selbstständige, gewerbliche Betätigung muss dabei für außenstehende Personen erkennbar und auf Dauer angelegt sein. Als Indizien hierfür gelten zum Beispiel eine hotel- oder pensionsähnliche Struktur, die Vermietung durch eine professionelle Agentur oder ein Frühstücksservice sowie die Gästebetreuung durch externes Personal. Herr Professor Düll, was müssen Besitzer von Ferienimmobilien, die diese vermieten, in Deutschland steuerlich grundsätzlich beachten? „Wer in Deutschland eine Immobilie vermietet, muss – unabhängig davon, ob er In- oder Ausländer ist – dies in seiner Steuererklärung angeben. Bei einer normalen Vermietung von Ferienwohnungen erzielt der Vermieter regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die er steuerlich geltend machen kann. In der Steuererklärung sind die Einkünfte deshalb in Anlage V darzulegen. Allerdings bedeutet „auf Dauer“ in diesem Zusammenhang nicht zwangsläufig, dass ununterbrochen – also über alle Wochen des Jahres hinweg – vermietet werden muss. Lohnt sich zum Beispiel zu bestimmten In Ausnahmefällen ähnelt die Vermietung der Ferienwohnung eher einem Beherbergungsbetrieb oder Hotel. Die daraus erzielten Mieteinnahmen fallen 1 Steuern • Ferienimmobilien im Ausland nach den deutschen Steuergesetzen beachten R atgeber Jahreszeiten die Vermietung in einer Region nicht und werden Ferienimmobilien deshalb in dieser Zeit typischerweise nicht angeboten, bleiben die jährlichen Einkünfte trotzdem gewerblich, wenn die anderen o.g. Voraussetzungen vorliegen. Privatvermieter auf ihren Mietpreis-Rechnungen ausweisen. „Im Gegenzug können sich die Vermieter jedoch die von ihnen beispielsweise an Handwerker oder Dienstleister gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt auf dem Wege der Vorsteuer erstatten lassen. Dies kann etwa beim Bau einer neuen Ferienimmobilie interessant sein“, erklärt Professor Düll. Die Differenz zwischen der Summe der Vorsteuern und der durch die Vermietung erhaltenen Umsatzsteuern ist in der Umsatzsteuererklärung auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Ein Vermieter, der sein Domizil dagegen nur einmalig oder nur sporadisch vermietet, handelt in der Regel nicht gewerblich, auch wenn zum Beispiel eine Hilfe morgens für die Gäste das Frühstück vorbereitet. Man bezeichnet dies auch als Bagatellvermietung. Wichtig Die Beurteilung ist aber im Einzelfall schwierig und die Abgrenzungen nicht immer eindeutig. Bitte ziehen Sie zur Beseitigung aller Unklarheiten einen Steuer-Experten zu Rate. Die Eigennutzung der Ferienimmobilie unterliegt nicht der Umsatzsteuer. In jedem Fall sollten Vermieter die Vermietung ihrer Immobilie im Rahmen der Gewerbeordnung dem örtlichen Gewerbeamt anzeigen. Dieses leitet die Meldung an das Finanzamt weiter. Dort wird dann entschieden, ob und wie der Vermieter steuerlich veranlagt wird. Eine Gewerbesteuer muss der Vermieter allerdings erst ab einem jährlichen Gewinn von 24.500 Euro zahlen. Wer weniger Gewinn im Jahr erzielt, gibt die Einkünfte wie beschrieben in der Lohn- bzw. Einkommensteuererklärung an. Professor Düll: „Wichtig ist, dass bis zu einem Umsatz von maximal 17.500 Euro im Jahr aufgrund der sogenannten Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben wird.“ In Ihrer Vermietungs-Praxis wird die grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht vermutlich keine große Rolle spielen. Sie entfällt bis zu einem Umsatz von maximal 17.500 Euro (brutto) im Jahr (§19 I UStG). Der Vermieter gilt in diesem Fall als Kleinunternehmer. „Allerdings haben Vermieter in diesem Fall auch keine Möglichkeit, sich die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen“, gibt Steuerexperte Düll zu bedenken. „Wird allerdings die Jahresgrenze von 17.500 Euro überschritten, müssen bereits während des Jahres Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden – je nach Höhe der fälligen Steuerschuld monatlich oder quartalsweise.“ Regelungen zur Umsatzsteuer Muss ich für die Vermietung meiner Ferienimmobilie Umsatzsteuer bezahlen? „Grundsätzlich müssen Vermieter für die aus der Vermietung von Ferienwohnungen erzielten Einkünfte Umsatzsteuer bezahlen“, so Professor Düll. § 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) regelt die Umsatzsteuer in Hinblick auf die kurzfristige Beherbergung von Fremden. Damit unterliegt die Vermietung an externe Gäste grundsätzlich der Umsatzsteuer. Nach § 12 II Nr. 11 USTG beträgt die für die kurzfristige Vermietung von Ferienimmobilien erhobene Umsatzsteuer 7 Prozent. Diese müssen Unser Tip Ein Vermieter kann sich unabhängig von der Umsatzgrenze freiwillig für die Umsatzsteuer und damit gegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung entscheiden. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, die von ihm etwa im Rahmen von Dienstleister- oder Handwerkerrechnungen gezahlte Umsatzsteuer auf 2 Steuern Keine Umsatzsteuer durch Kleinunternehmerregelung R atgeber Vermietung mit und ohne Eigennutzung Ausschließliche Vermietung über kurze Zeiträume im Jahr „Aber auch wer eine Ferienimmobilie vermietet, ohne diese selbst zu nutzen, muss diese Prognoserechnung aufstellen, falls bei dem Objekt die ortsübliche Vermietungszeit pro Jahr um mehr als 25 Prozent unterschritten wird“, merkt Professor Düll an. Hinweis Wie lange die ortsübliche Vermietungszeit pro Jahr in einer Stadt oder in einer Region ist, darüber können in der Regel die örtlichen Tourismusverbände Auskunft geben. In der Regel wird diese in Tagen angegeben und kann stark schwanken. Vermietung und zeitweise Selbstnutzung Professor Düll: „Wenn die Ferienwohnung oder das Ferienhaus zeitweilig selbst genutzt wird – auch dann, wenn man sich diese Selbstnutzung für einen bestimmten Zeitraum nur vorbehält – und dabei ein Verlust entsteht, wird dieser vom Finanzamt nur anerkannt, wenn der Steuerpflichtige durch eine sogenannte Prognoserechnung glaubhaft macht, dass er mit der Vermietung in der restlichen Zeit des Jahres insgesamt aber einen Gewinn erzielen wird. Diese Prognoserechnung muss sich auf einen Zeitraum von 30 Jahren beziehen.“ Die Prognoserechnung ist eine hypothetische Rechnung, die zeigt, ob die geschätzten Einnahmen die Ausgaben übersteigen (Totalüberschuss). Dann spricht man von einer Einkunftserzielungsabsicht. Dabei werden die voraussichtlichen Mieteinnahmen den Aufwendungen gegenübergestellt, die auf die Zeiträume entfallen, in denen die Ferienimmobilie tatsächlich vermietet wird oder zumindest zur Vermietung zur Verfügung steht. Das ist bei einer ausschließlichen Vermietung einfacher darzulegen als bei einer Vermietung mit Selbstnutzung. Denn hier unterstellen die Behörden, dass entstandene Kosten beispielsweise durch Reparaturarbeiten, einen Reinigungs- oder Gartenpflegeservice zum Teil nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen. Vermieter sollten daher genau aufzeichnen, wann ihr Objekt tatsächlich vermietet bzw. selbst genutzt wurde und ob die Immobilie in Leerstandszeiten zur Vermietung zur Verfügung stand, etwa im Buchungs- Anfallende Kosten für die Ferienimmobilie – absetzbar? Können Vermieter die Kreditzinsen, Handwerkerrechnungen, die Kosten für die Putzfrau oder den Gärtner bei der Steuererklärung geltend machen? „Ja. Objektbezogene Kosten können im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden“, erklärt Düll. „Vermieter müssen hierzu die Art und die Höhe der Kosten nachweisen. Als Nachweis dient beispielsweise die Rechnung des Dienstleisters. Neben den bereits erwähnten Kosten können aber auch die Grundsteuer, Müllgebühren, Heizung, Strom und Gebäudeversicherung geltend gemacht werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, etwa bei der Berücksichtigung von Instandhaltungsmaßnahmen in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb der Immobilie.“ Was ist bei zusätzlicher Selbstnutzung zu beachten? Aufwendungen und Kosten, die bei einer auch selbst genutzten Ferienimmobilie anfallen, müssen im 3 Steuern dem Wege der Vorsteuer geltend zu machen. Das lohnt vor allem, wenn die Vorsteuer höher ist als die auf die Einkünfte zu zahlende Umsatzsteuer. Vermieter sollten hier also genau kalkulieren und ggf. Rat beim Experten suchen. An den Antrag zur Regelbesteuerung bleibt der Vermieter 5 Jahre gebunden. kalender als frei ausgewiesen oder vom Vermieter für eigene Zwecke blockiert war. R atgeber Verhältnis der Zeiträume der jeweiligen Nutzung (Vermietung oder Selbstnutzung) zueinander aufgeteilt werden. haben sind allerdings aktuell nicht absehbar“, so Düll. Es gelte jedoch auch hier: Es ist nichts so beständig wie der Wandel. Vermieter sollten sich daher regelmäßig über aktuelle Entwicklungen informieren. Besonderheiten beim Denkmalschutz Praktische Tipps Gibt es steuerliche Besonderheiten oder Vorteile, wenn die vermietete Ferienwohnung oder das Ferienhaus unter Denkmalschutz steht? „Steht eine vermietete Immobilie unter Denkmalschutz, können durch den Vermieter in den ersten Jahren besonders hohe Abschreibungssätze in Anspruch genommen werden. Das führt zu einer Verringerung der Steuerzahlungen bzw. einer Erhöhung des Verlustes. Insoweit stehen dem Vermieter in diesen Jahren mehr Mittel etwa für eine Darlehenstilgung zur Verfügung“, erklärt Düll, mahnt aber gleichzeitig: „Allerdings gibt es in den dann folgenden Jahren keine bzw. nur noch deutlich geminderte Abschreibungsraten. Den anfänglich niedrigeren Steuerzahlungen stehen damit zukünftig höhere Steuerzahlungen gegenüber. „Das Ausfüllen der amtlichen Formulare bleibt einem Vermieter natürlich nicht erspart. Diese sind aber mittlerweile einigermaßen selbsterklärend“, sagt der Steuerexperte und empfiehlt: „ Eine Hilfe ist in jedem Fall, wenn man zeitnah alle Einnahmen und Ausgaben aufzeichnet, da eine Rekonstruktion am Jahresende oft schwierig ist und zu Fehlern führen kann. Auch sollte man sich angewöhnen, für jede Ausgabe einen ordnungsgemäßen Beleg zu verlangen und diesen in einem Ordner aufzubewahren.“ Besserer Überblick mit Steuerprogrammen für den PC Lohnt die Investition in eine denkmalgeschützte Ferienimmobilie? Für viele Vermieter sind Computerprogramme zur Berechnung der Steuer eine gute Hilfe, um den Überblick zu behalten. Erst im Januar hat das Computermagazin CHIP die aktuellen Steuerprogramme renommierter Anbieter und günstige Alternativen unter die Lupe genommen. Ob sich die Investition einer denkmalgeschützten Immobilie steuerlich lohnt, sollte vorher gründlich durchgerechnet werden. Vermieter sollten sich auf jeden Fall durch einen Steuerfachmann und ggf. zusätzlich durch einen Architekten beraten lassen. Denn in manchen Regionen preisen Verkäufer eines historischen Gebäudes die künftigen Steuerersparnisse bereits in den Kaufpreis ein. Ferienimmobilien im Ausland Länderspezifische und regionale Vorschriften beachten Auf Veränderungen im Steuerrecht achten Rechnen Sie mittelfristig mit steuerlichen Veränderungen, auf die sich Vermieter von Ferienimmobilien einstellen müssen? Bei Ferienimmobilien im Ausland hängt die Besteuerung vom jeweiligen Staat ab, in dem das Feriendomizil liegt. In den EU-Ländern regeln Doppelbesteuerungsabkommen, wie die Gewinne und Kosten berücksichtigt werden. „Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen einem ständigen Wandel. Konkrete Gesetzesvor- Grundsätzlich richtet sich die Versteuerung der Einkünfte zunächst nach den regionalen Vorschriften. 4 Steuern Haben Sie abschließend noch praktische Tipps, die die Steuererklärung von Vermietern erleichtern können? R atgeber Dabei sollte der Vermieter eine Steuererklärung im jeweiligen Staat einreichen. Der ausländische Bescheid wird dann dem deutschen Fiskus vorgelegt, damit die Einkünfte nicht in Deutschland ein zweites Mal versteuert werden. Steuererleichterungen im Inland Seit 2009 wirken sich die Kosten der ausländischen Ferienimmobilie zudem steuermindernd auf die zu versteuernden Einkünfte in Deutschland aus. Außerdem führen Gewinne aus der Vermietung im Ausland nicht mehr wie früher zu einer Steigerung des Steuersatzes für inländische Einkünfte (Wegfall des Progressionsvorbehalts). Nicht-EU-Staaten Anders ist die Lage in einem Nicht-EU-Staat (Drittland): Dortige Einkünfte werden hierzulande nicht besteuert, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Allerdings bleibt im Gegensatz zu EU-Staaten der Progressionsvorbehalt, der den hiesigen Steuersatz erhöht, bestehen. Auch Verluste durch die Vermietung im Drittland werden hier nicht berücksichtigt. Bei allen Fragen rund um das Recht bei Ferienimmobilien im Ausland hilft zum Beispiel die Deutsche Schutzvereinigung für Auslandsimmobilien. Interessante Gerichtsurteile und nützliche Links für die Praxis 1. Ortsübliche Vermietungszeit und Gewinnprognose: Bundesfinanzhof, Az.: IX R 57/02 Bundesfinanzhof, Az.: IX R 48/06 2. Werbungskosten bei Selbstnutzung der Ferienimmobilie: Niedersächsisches Finanzgericht, Az.: 9 K 180/09 4. Mehr zur Eigennutzung und Gewinnerzielungs- absicht gibt es bei der Zeitschrift FinanzTipp 5. Aktuelle Informationen zu Steuern und Immobilien bietet unter anderem der FinanzenNewsletter der Wirtschaftswoche 6. Informationen zu den Vorteilen und Tücken bei denkmalgeschützten Gebäuden zeigt das Manager Magazin 3. Zur Gewerblichkeit der Vermietung: Bundesfinanzhof, Az.: X R 7/02 Alle Angaben im Ratgeber wurden sorgfältig geprüft. Wir übernehmen jedoch keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit, Rechtskonformität oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Für alle Inhalte oder Aussagen auf verlinkten Internet-Seiten ist ausschließlich der Betreiber der jeweiligen Website verantwortlich. Für die Informationen von Dritten übernehmen wir daher keine Haftung. Mai 2014 5 Steuern Bitte beachten Sie hierzu auch unseren Ratgeber: Die deutsche Besteuerung für Auslandsimmobilien. In jedem Falle sollten Sie einen Experten für Auslandssteuerrecht zu Rate ziehen.