Kopplungsangebot ? Zeitschrift mit Computerspielen

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Kopplungsangebot ? Zeitschrift mit Computerspielen
Landgericht München I Az: 4 HK O 16648/01 Verkündet am 13.12.2001
In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung erläßt das Landgericht München I, 4. Kammer für Handelssachen, aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 15.11.2001 folgendes Endurteil:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 8.000,-- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt des Verlags von Zeitschriften für Computer- und Videospiele.
Die Beklagte verlegt seit 1999 den Titel ?Computer Bild Spiele"; die Zeitschrift wird zu einem Preis von DM 4,80 verkauft, jeder
Zeitschrift ist eine CD-ROM beigefügt, die unter anderem eine oder mehrere spielbare Version eines Computerspieles für PC
enthält. Am oberen rechten Rand des jeweiligen Zeitschriftenexemplars befindet sich die Preisangabe ?4,80 Mark mit CD-ROM",
unter dem Zeitschriftentitel ?Computer Bild Spiele" befindet sich die Zeile ?Das preisgünstige Spielemagazin mit CD-ROM".
Inhaltlich befasst sich die Zeitschrift u.a. mit Spieletests, günstigen Spielen und Spieletricks, wobei neben PC-spielbaren Spielen
auch Spiele für die gängigen Spielekonsolen Dreamcast, Gameboy, Nintendo 64 und Playstation besprochen werden.
In der Ausgabe 8/2001 fügte die Beklagte dieser Zeitschrift eine CD-ROM bei, auf der u.a. das Computerspiel ?Tomb Raider 2"
gespeichert war; in der Ausgabe 912001 befand sich auf der CDROM u.a. das Computerspiel ?Pizza Syndicate", in der Ausgabe
212001 befand sich auf der CD-ROM u.a. das Spiel ?Oddworld: Abe's Oddysee".
Die als CD-ROM beigefügten Spiele werden in der jeweiligen Zeitschrift im redaktionellen Teil dargestellt und besprochen, auch
befinden sich in der Zeitschrift Tipps zur Installation der Programme von der CD-ROM, sowie Einlegeblätter zur Kennzeichnung
von leeren CD-Rom-Plastikhüllen mit einer Kurzdarstellung der Steuerung des jeweiligen Spiels über die wichtigsten Tasten.
Die Klägerin behauptet, das Spiel ?Tomb Raider 2" kostete im August 2001 im Handel zwischen DM 42,00 und DM 99,95, das
Spiel ?Pizza Syndicate" würde im Handel zwischen DM 19,90 und DM 75,00 angeboten und das Spiel ?Abe's Oddysee" hätte im
August 2001 zwischen DM 24,00 und DM 49,00 gekostet.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Kombination der Computerzeitschrift mit der CD-ROM verstieße gegen § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens.
Hierbei sei das Missverhältnis des Preises der Zeitschrift zum Wert der beigefügten CD-ROM, die Auflagenstärke der Zeitschrift,
die Marktstellung der Beklagten, der niedrige Zeitschriftenpreis und das überwiegend jugendliche Publikum zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen Exemplare der Zeitschrift Computer Bild Spiele zu einem Preis von DM 4,80
zusammen mit einer in oder auf dem Exemplar befestigten CD-ROM, welche Vollversionen mindestens eines Computer-Spiels
enthält, das bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Vertriebs in Computer Bild Spiele bei mehr als einem Einzelhändler zu einem
Preis von DM 19,00 oder darüber vertrieben wurde, zu vertreiben oder zu bewerben.
II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, diese zu vollziehen an den
Mitgliedern ihres Vorstandes, angedroht.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit 1. April 2001 die in
Nummer I. bezeichneten Handlungen vorgenommen hat.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und noch
entstehen wird, dass die Beklagte die in Nummer I. bezeichneten Handlungen seit 1. April 2001 vorgenommen hat.
Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Sie ist der Ansicht, der Unterlassungstenor sei eindeutig zu weit formuliert. Die
beanstandeten CD-ROM stellten keine Bei- oder Zugabe zu einer Hauptware im hergebrachten Sinn dar, sondern seien als
redaktionelle Ergänzung des Heftes integraler Bestandteil des Leistungsangebots. Der Verkehr sei seit langem an mediale
Mix-Angebote gewöhnt, CD-ROMs mit Spiele-Software seien bereits seit langer Zeit fester Bestandteil thematisch entsprechend
gelagerter Zeitschriften. Schließlich seien Computerspiele preisempfindliche Modeartikel, die nach Verkaufsstart rasch an Wert
verlieren.
Demgemäß behauptet die Beklagte, die jeweils beanstandete Software verkörpere nur einen minimalen Wert und bestreitet die von
der Klägerin angegebenen Preise. So wären die Spiele ?Abe's Oddysee" für einen Betrag von DM 09,80, ?Tomb Raider II" für DM
08,80 und ?Pizza Syndicate" für DM 10,00 erhältlich.
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Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift
vom 15.11.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet, die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch
aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens.
Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge
des Leistungswettbewerbs. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt kann erst durch den Einsatz zusätzlicher, unsachlicher Mittel
entstehen. Kennzeichen solcher Mittel ist, daß sie nicht Preiswürdigkeit oder Qualität des Angebotes steigern, sondern Kunden von
einer preisund qualitätsbewussten Prüfung verschiedener Angebote durch werbendes Herausstellen leistungsfremder
Vergünstigungen abhalten (BGHZ 139, 368, 375 - Handy für 0,00 DM).
Im Falle eines Kopplungsangebotes, welches unstreitig auch im vorliegenden Verfahren vorliegt, kommt ein übertriebenes Anlocken
aufgrund der besonderen Attraktivität des einen Teils der angebotenen Waren oder Leistungen nur in Betracht, wenn es sich nicht
um ein einheitliches Angebot handelt. Liegt dagegen nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ein Gesamtangebot
vor, kann in der Ankündigung des besonders günstigen Preises für einen Teil der zu erbringenden Gesamtleistung kein unsachliches
Mittel der Kundenbeeinflussung erblickt werden (BGH WRP 1999, 94, Handy-Endpreis).
Maßgeblich zur Entscheidung des Rechtsstreits war somit die Frage, ob der Verkehr das Angebot von Zeitschrift und CD-ROM als
ein einheitliches Angebot wahrnimmt und würdigt. Bei der Beurteilung eines einheitlichen Angebotes ist zunächst auf einen
Gebrauchszusammenhang bzw. eine Funktionseinheit zwischen den gekoppelten Waren bzw. Leistungen abzustellen und sodann die
Erkenntnis und Erfahrung des Verbrauchers bezüglich der konkreten Umstände des Angebots zu ermitteln und in Bezug zu dem
Angebot zu stellen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht nach Auffassung der Kammer zwischen den auf CD-ROM gespeicherten Spielen und
der jeweiligen Zeitschrift ein Funktionszusammenhang: Aus eigener Sachkunde kann die Kammer beurteilen, dass Computerspiele
aus sich heraus nicht allgemein verständlich sind und eine zweckgemäße Verwendung nur dann möglich ist, wenn die Grundlagen
des Spiels und die Handlungsmöglichkeiten des Spielers bekannt sind: Insoweit gilt für den Bereich der Computerspiele nichts
grundsätzlich anderes wie im Bereich sonstiger, allgemein bekannter Spiele wie etwa Schach oder Monopoly; der Besitz des Spiels
allein ermöglicht noch nicht die bestimmungsgemäße Verwendung, erforderlich ist immer die Kenntnis der Spielregeln.
Dies gilt wenn auch mit Einschränkungen auch für den Bereich der Computerspiele: Hinsichtlich des Spiels ?Tomb Raider 2" ergibt
sich dies etwa aus den auf Seite 106 ff des Heftes ?Computer BILD Spiele 8/2001 (Anlagen B 1 und K 1) dargestellten
?Spieletricks" und den Einlageblättern zwischen den Seiten 148 und 149. Ziel des Spiels ist es hiernach, verschiedene Gegenstände
aufzunehmen und Schalter zu benutzen, sich durch verschiedene Stages zu bewegen, verschiedene Waffen aufzunehmen, sowie
sonstige Gegenstände aufzunehmen und zu verwenden.
Ohne Kenntnis dieser Funktionen, die über bestimmte Tastaturbefehle umzusetzen sind, wie etwa die Wahl von Waffen, die
Durchführung von Bewegungen, die Aufnahme von Gegenstände und die Bewegungen innerhalb wechselnder Stages, durch die das
Spiel erst spielbar wird, ist eine unterhaltende und damit bestimmungsgemäße Anwendung nicht möglich.
Die Kenntnis dieser über die Tatstatur einzugebenden und hierdurch gesteuerten Computerbefehle sind unabdingbare
Voraussetzung, um sich als Spieler in einem Computerspiel zurecht zu finden und ein entsprechendes Level im Spiel zu erreichen.
Die Tastaturbefehle sind dabei nicht aus dem Spielverlauf ersichtlich, der Spieler muss vielmehr wissen, welche Taste welche
Funktion steuert. Dies erfährt er ausschließlich über die Spieleanleitung bzw. aus dem Einlageblatt ?Wichtige Tasten in den
Spielen".
Zwar mag ein Computerspiel in gewissem Umfang auch ohne Kenntnis dieser Befehle und des Spielablaufes spielbar sein, eine
bestimmungsgemäße Verwendung ist ohne eine Hilfestellung in Form der Spielanweisung nicht möglich.
Damit ist davon auszugehen, dass sich der Inhalt der Zeitschrift im Bereich ?Spieleanleitung" und das als CD-ROM beigefügte und
erklärte Computerspiel sinnvoll ergänzen und als funktionale Einheit im Sinne eines einheitlichen Angebots anzusehen ist.
Weiter hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass der Verkehr, wie die Kammer als ebenfalls angesprochener Verkehrkreis und
auch aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung selbst beurteilen kann, an Kombinationsangebote von Zeitschriften und CD-Rom
gewöhnt ist und daher die Umstände dieses Angebots auch im Sinne der Wertigkeit des Angebots zutreffend beurteilen kann.
Unstreitig wird die Zeitschrift ?Computer BILD Spiele" seit ihrer Markteinführung 1999 ausschließlich in Zusammenhang mit einer
CD-Rom vertrieben mit der Folge, dass der Verkehr jedenfalls bei dieser Zeitschrift nur diese Angebotsform kennt. Durch Vorlage
des Anlagenkonvoluts B 2, dessen Richtigkeit durch die Klägerin nicht bestritten wurde, hat die Beklagte auch schlüssig
vorgetragen, dass eine Vielzahl weiterer Zeitschriften existiert, denen Vollversionen von PC-Spielen beigefügt sind; dies galt auch
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für die von der Klägerin verlegten Zeitschriften ?PC Games" und ?PC Aktion".
Die Kammer schließt sich insoweit auch der Auffassung des Landgerichts Kassel aus dem Jahr 1995 (AfP 1996, 86) an, wonach die
Kombination einer Computerzeitschrift mit einer beigefügten CD-ROM ein neues Produkt darstellt, an das sich der Verkehr
inzwischen schon gewöhnt hat:
Diese Feststellung aus dem Jahr 1995 wird durch die Entwicklung des Angebotsmarkts für Computerzeitschriften und die
fortschreitende technische Entwicklung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung bestätigt: Die Kammer, deren Mitglieder
jedenfalls als Nutzer von PC und Internet zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, kann aus eigener Sachkunde feststellen,
dass im Bereich der Computertechnologie in den letzten Jahren eine Entwicklung von Datenspeichern in Form von Disketten zu
einer solchen auf CD-ROM stattgefunden hat. Die CD-ROM ist derzeit der am weitesten verbreitete Datenträger und hat die mit
geringerer Speicherkapazität versehenen Magnetdatenträger nahezu abgelöst; diese Entwicklung wurde auch dadurch entscheidend
gefördert, dass CD-ROMs ohne großen Aufwand selbst ?gebrannt" werden können und die Rohlinge zu einem äußerst geringen
Preis erworben werden können.
Stellt die CD-ROM als solche demnach die bei den angesprochenen Verkehrskreisen bekannteste Form eines kostengünstigen
Datenträgers dar, verbindet der Verkehr mit dieser isoliert betrachtet auch keinen besonderen wirtschaftlichen Wert.
Ebenfalls aus eigener Sachkunde kann die Kammer beurteilen, dass Computer-Software allgemein einem schnellen Preisverfall
unterliegt und dies den angesprochenen Verkehrskreisen ebenfalls bekannt ist: Dies folgt insbesondere aus der rasanten Entwicklung
der Hardware-Komponenten, die durch schnellere Prozessoren und größeres Speichervolumen die Verarbeitung hochkomplexer
Programme erlauben. Dementsprechend schnell ändern sich die Anwendungsmöglichkeiten für Software, was auch am
regelmäßigen Angebot von neuen Programmen oder neuen Versionen bekannter Programme ersichtlich ist.
Unter Berücksichtigung dieser Rahmenumstände ist davon auszugehen, dass sich der Verkehr auch vor dem Hintergrund der
fortschreitenden Entwicklung der digitalen Datenverarbeitung an ein Angebot von auf CD-ROM gespeicherten elektronisch Daten in
Verbindung mit einem Printmedium gewöhnt hat und dass der Verkehr ein solches Angebot sowohl nach Inhalt des Datenträgers
wie auch nach dem Inhalt der gedruckten Zeitschrift in seiner Wertigkeit zutreffend beurteilen kann.
Soweit die Parteien zum Wert der jeweils beigefügten Spiele kontrovers vorgetragen haben, war eine Beweisaufnahme nicht
durchzuführen.
Aus den sich widersprechenden Ausführungen der Parteien ist zunächst die bereits getroffene Feststellung ersichtlich, dass die
Spiele-Software einem raschen Preisverfall unterliegt, der neben der technischen Weiterentwicklung noch andere Umstände haben
kann, wie etwa die Verfügbarkeit einer Software als Freeware im Internet.
Aus dem Umstand, dass ein Spiel von einigen Anbietern zu einem relativ hohen Preis angeboten werden, lassen sich keine
zutreffenden Rückschlüsse auf den tatsächlichen Wert eines Spieles zu einem bestimmten Zeitpunkt ziehen.
Letztendlich konnte die Beurteilung dieser Frage zur Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, da auch dann, wenn den von der
Beklagten beigefügten Computerspielen zum Verkaufszeitpunkt noch ein tatsächlicher Wert von über DM 20,00 zukommen würde,
dennoch ein einheitliches Angebot im Sinne einer Funktionseinheit vorliegen würde und keine leistungsfremde Vergünstigung.
Die Einheitlichkeit des Angebotes scheitert schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daran, dass nach der von
der Klägerin vorgelegten GfK - Umfrage insgesamt nur 36 % der Befragten die Zeitschrift Computer Bild Spiele auch dann kaufen
würden, wenn dieser keine CD-ROM mit vollständigen Spielen beigefügt wäre.
Hierzu hat die Beklagte, die den Inhalt der Studie bestritten hat, bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die Studie bereits aus dem
Grund nicht repräsentativ ist, da hier ausweislich der Anlagen K 9 und K 10 Computerspieler bei Händlern befragt wurden und.
nicht Käufer von Zeitschriften mit auf CD-Rom beigefügten Computerspielen. Die Studie erweist sich schon aus diesem Grund als
nicht repräsentativ.
Die Behauptung der Klägerin, dass ein Interessent die Zeitschrift nur deshalb erwirbt, um günstig an die beigefügte CD-ROM zu
gelangen, ist vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Notwendigkeit einer Spieleanleitung, die sich im jeweiligen Heft
befindet, nicht schlüssig.
Mangels Rechtsverletzung waren auch die Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.
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