2013-09-Amtsblatt - Amt Franzburg

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2013-09-Amtsblatt - Amt Franzburg
Mitteilungsblatt
des Amtes
Franzburg - Richtenberg
für die Städte Franzburg und Richtenberg und für die Gemeinden Glewitz, Gremersdorf-Buchholz,
Millienhagen-Oebelitz, Papenhagen, Splietsdorf, Velgast, Weitenhagen, Wendisch Baggendorf
Jahrgang 21
Montag, den 16. September 2013
Nummer 09
Inhaltsverzeichnis
Seite
Aus der Amtsverwaltung
Erreichbarkeit des Amtes
Sprechzeiten des Amtes
Sprechzeiten der Bürgermeisterinnen
u. Bürgermeister 2
2
2
Amtliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Gemeinde Velgast
3
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Gemeinde Wendisch Baggendorf
3
Bekanntmachung der Friedhofsatzung
der Gemeinde Velgast
4
Bekanntmachung der Feuerwehrgebührensatzung
der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz
5
Bekanntmachung der Feuerwehrgebührensatzung
der Gemeinde Papenhagen
6
Bekanntmachung der Satzung
über die Abwasserbeseitigung
der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz
7
Bekanntmachung der Satzung über die Abwälzung
der Abwassergaben der Kleineinleitungen
der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz
10
Bekanntmachung über die öffentliche Zustellung
von Abgabenbescheiden
11
Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl
12
Informationen
Wohnraumvermietungen im Amtsbereich
Erdgas-Energiemarkt
Pflegefamilien gesucht
26
26
26
Seite
Informationen aus dem Bauamt
Baustellen in der Gemeinde Papenhagen
27
Informationen aus dem Ordnungsamt
Einsatzzeiten der motorbetriebenen
Geräte im Amtsbereich
Freie Sicht nach allen Seiten
Verbrennen pflanzlicher Abfälle
28
28
28
Wir gratulieren
Jubilare im Oktober
29
Kulturnachrichten
Veranstaltungen in der Gemeinde Velgast
II. Olympiade in Velgast
Partytime in Altenhagen
„Sägefische“ in Velgast DRK Ortsverein - Veranstaltungsplan
Volkssolidarität - Clubnachrichten
30
30
31
31
31
31
Schul- und Kitanachrichten
TRAB AN
Polizeipuppenbühne in der Grundschule Velgast
Grundschule Grammendorf
KITA „Pusteblume“ Gremersdorf
KITA „Löwenzahn“ Grammendorf
31
32
32
33
33
Kirchliche Nachrichten
Aus dem Pfarramt der Kirchengemeinden
Franzburg und Richtenberg Kirchliche Nachrichten aus Starkow und Velgast
Kirchliche Nachrichten aus Vorland/Rolofshagen
34
35
36
Das nächste Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg erscheint am 14. Oktober 2013.
Franzburg-Richtenberg
– 2 –
Nr. 09/2013
Aus der Amtsverwaltung
Erreichbarkeit des Amtes Franzburg-Richtenberg
Zentrale: 038322 540
Fax:
038322 703
E-Mail:
[email protected]
Sprechzeiten des Amtes Franzburg-Richtenberg
Ort/Kontakte
Wochentag
Zeit
Amt
Montag
09:00 bis 12:00 Uhr
Amt
Dienstag
09:00 bis 12:00 Uhr - 13:00 bis 18:00 Uhr
Amt
Mittwoch
nach Vereinbarung
Amt
Donnerstag
07:30 bis 12:00 Uhr - 13:00 bis 15:00 Uhr
Amt
Freitag
nach Vereinbarung
Sprechzeiten im Innendienst der Vollstreckung
Amt
Dienstag
09:00 bis 12:00 Uhr - 13:00 bis 17:00 Uhr
Amt
Donnerstag
07:30 bis 12:00 Uhr
Zu anderen Zeiten nach Vereinbarung und in dringenden Fällen auch zu anderen Zeiten innerhalb der Geschäftszeiten
Außensprechzeiten
Gemeinde Glewitz
Mittwoch
13:00 bis 18:00 Uhr
Montag
13:00 bis 18:00 Uhr
Montag
16:00 bis 18:00 Uhr
(gegenüber ehem. Amtsgebäude)
Telefon: 0152/07724526
Gemeinde Wendisch Baggendorf
(Leyerhof - Begegn.)
Telefon: 038326/455610
Gemeinde Velgast
Telefon: 038324-393
Im Internet finden Sie das Amt Franzburg-Richtenberg unter folgender Adresse: www.amt-franzburg-richtenberg.de.
Hinweis: Hiermit weisen wir darauf hin, dass das Mitteilungsblatt des Amtes Franzburg-Richtenberg laufend und kostenlos im Rathaus der Stadt
Franzburg, Ernst-Thälmann-Straße 71, abgeholt werden kann.
Folgende Sprechzeiten werden in den Städten und Gemeinden
von den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern durchgeführt:
Gemeinde/Amt
Bürgermeister/
Kontakte
Name
Telefon
Ort
Wochentag/
Zeit
Monat
____________________________________________________________________________________________________________________________
Amt
Amtsvorsteher Herr Fürst
038322/54100
nach Vereinbarung
Stadt Franzburg
Bürgermeister Herr Blümel
038322/54166
Rathaus Franzburg
Dienstag 17:00 bis 18:00 Uhr
Stadt Richtenberg
Bürgermeister Herr Wegner
038322/333
Rathaus Richtenberg
1. Mittwoch im Monat
Gemeinde
Bürgermeisterin Frau Romanus
038320/50090 nach Vereinbarung
Gemeinde
Bürgermeisterin
Frau Filter 038322/50594
Gemeindeb. 1. Montag
18:00 bis 19:00 Uhr
Millienhagen-Oebelitz
Millienhagen
im Monat
Gemeinde Velgast
Bürgermeister Herr Griwahn
038324/393
Gemeindezentrum
Montag
16:00 bis 18:00 Uhr
Velgast
Gemeinde Weitenhagen
Bürgermeister Herr Thurow
038322/51077
nach Vereinbarung
Gemeinde Papenhagen
Bürgermeisterin Frau Kindler
038325/80384
nach Vereinbarung
o. 0171/8512811
tagsüber
Gemeinde Glewitz
Bürgermeister Herr Löhrke
0172/3279151
nach Vereinbarung
tagsüber
Wendisch Baggendorf
Bürgermeister Herr Graßhoff
038326/82226
nach Vereinbarung
o. 0176/96124290 tagsüber
Gemeinde Splietsdorf
Bürgermeister
Herr Rübcke 038325/659833
nach Vereinbarung
von Veltheim
Gremersdorf-Buchholz
Gemeinde
Nr. 09/2013
– 3 –
Franzburg-Richtenberg
Amtliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Gemeinde Velgast
für das Haushaltsjahr 2013
§5
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt
4,25 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt
Franzburg vom 20.06.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§6
Sperrvermerke
Die Auszahlungen für folgende Produktsachkonten sind bis zum
Eingang der Fördermittelbescheide bzw. dem Eingang zusätzlicher
zweckbezogener Einnahmen gesperrt:
Gesperrter Betrag
42400.7852200.009
(Vollsanierung Turnhalle)
570.000 EUR
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen
Erträge auf
3.092.000 EUR
der Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen auf 3.264.000 EUR
der Saldo der ordentlichen Erträge
und Aufwendungen auf -172.000 EUR
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Erträge auf 0 EUR
der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf 0 EUR
der Saldo der außerordentlichen Erträge
und Aufwendungen auf 0 EUR
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der
Rücklagen auf -172.000 EUR
die Einstellung in Rücklagen auf
0 EUR
die Entnahmen aus Rücklagen auf 210.200 EUR
das Jahresergebnis nach Veränderung
der Rücklagen auf
38.200 EUR
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf 2.902.800 EUR
die ordentlichen Auszahlungen auf 2.807.700 EUR
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf 95.100 EUR
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf
0 EUR
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 EUR
der Saldo der außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf
0 EUR
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
auf 531.700 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
auf 576.800 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf
-45.100 EUR
d) die Einzahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf
330.900 EUR
die Auszahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf 380.900 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf -50.000 EUR
festgesetzt.
§2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen
und Investitionsfördermaßnahmen
0 EUR
§3
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Flächen
(Grundsteuer A) auf
300 v. H.
b) für Grundstücke auf
350 v. H.
2. Gewerbesteuer:
350 v. H.
§4
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung
der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 279.100 EUR
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Gemeindevertretung hat am 20.06.2013 mit Beschluss Nr.
31/13 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen.
Die vorstehende Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V
der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.06.2013 angezeigt worden. Die Satzung enthält keine genehmigungspflichtigen
Bestandteile. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur
Einsichtnahme einen Monat nach Bekanntgabe während der Öffnungszeiten im Amtsgebäude des Amtes Franzburg- Richtenberg
in den Räumen der Kämmerei öffentlich aus.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5
Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese
Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Gemeinde Wendisch Baggendorf
für das Haushaltsjahr 2013
Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
der Gemeinde Wendisch Baggendorf vom 08.05.2013 folgende
Haushaltssatzung erlassen:
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen
Erträge auf
505.600 EUR
der Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen auf 640.300 EUR
der Saldo der ordentlichen Erträge und
Aufwendungen auf -134.700 EUR
Franzburg-Richtenberg
– 4 –
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Erträge auf 0 EUR
der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf 0 EUR
der Saldo der außerordentlichen Erträge
und Aufwendungen auf 0 EUR
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der
Rücklagen auf -134.700 EUR
die Einstellung in Rücklagen auf
0 EUR
die Entnahmen aus Rücklagen auf 10.900 EUR
das Jahresergebnis nach Veränderung
der Rücklagen auf
-123.800 EUR
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf 462.000 EUR
die ordentlichen Auszahlungen auf 561.300 EUR
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf -99.300 EUR
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf
0 EUR
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 EUR
der Saldo der außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf
0 EUR
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
auf 130.900 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
auf 207.800 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf
-76.900 EUR
d) die Einzahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf
174.200 EUR
die Auszahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf 34.200 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 140.000 EUR
festgesetzt.
§2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen
und Investitionsfördermaßnahmen
80.000 EUR
§3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung
der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 94.200 EUR
§5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Flächen
(Grundsteuer A) auf
300 v. H.
b) für Grundstücke auf
300 v. H.
2. Gewerbesteuer:
300 v. H.
§6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt
0,75 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§7
Sperrvermerk
Die Auszahlungen für die Baumaßnahme „Gehweg Leyerhof und
Straße Bassin bis Radweg“ dürfen erst nach Eingang des Zuwendungsbescheides erfolgen.
Nr. 09/2013
Hinweis:
Die Gemeindevertretung Wendisch Baggendorf hat am 08.05.2013
mit Beschluss Nr. 08/13 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen.
Die vorstehende Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV
M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 10.06.2013
angezeigt worden.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Kommunalverfassung M-V i. V. m.
§ 44 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V wurde ein Kreditbetrag
für die Durchführung von Investitionen in Höhe von 21.200 € am
01.08.2013 vom Landrat des Landkreises Vorpommern- Rügen
als untere Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt. Der Restbetrag in
Höhe von 58.800 € wurde auf der Grundlage des Schreibens des
Amtes Franzburg-Richtenberg versagt.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme
einen Monat nach der Bekanntgabe während der Öffnungszeiten im
Amtsgebäude des Amtes Franzburg- Richtenberg in der Räumen
der Kämmerei öffentlich aus.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5
Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese
Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
2. Satzung zur Änderung der Satzung
für die kommunalen Friedhöfe
der Gemeinde Velgast (Friedhofssatzung)
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung KV M-V) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V 2006
S. 194), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG M-V) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVOBl. M-V 2005 S.
146), des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz
- BestattG M-V) vom 03.07.1998 (GVOBL M-V, Seite 617) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30.06.2006 (GVOBl. M-V 1998, S. 484)
sowie nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Velgast vom 22.08.2013 wird folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
§ 3 Abs. 2 Schließung wird wie folgt geändert:
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen
grundsätzlich ausgeschlossen.
Nach Schließung sind auf den Friedhöfen in Hövet und Bussin
im Einzelfall Bestattungen auf Antrag des Nutzungsberechtigten
weiter möglich, wenn er vor seinem Ableben mit der Gemeinde
eine Vereinbarung über die Umbettung nach Entwidmung auf einen
Friedhof seiner Wahl innerhalb der Gemeinde zu seinen Kosten
schließt.
Die für die Umbettung der Grabstelle notwendigen Aufwendungen
sind der Gemeinde mit Abschluss der Vereinbarung auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgenommenen Kostenschätzung zu erstatten.
Spätere Ansprüche an die Erben des Nutzungsberechtigten werden
ausgeschlossen.
Nr. 09/2013
– 5 –
Artikel 2
Die 2. Änderung zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe
der Gemeinde Velgast (Friedhofssatzung) tritt rückwirkend zum
01.01.2013 in Kraft.
Velgast, den 22.08.2013
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5
Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese
Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Satzung über die Erhebung
von Gebühren für Hilfe- und Sachleistungen
der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz
Feuerwehr-Gebührensatzung
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBL M-V S. 777), der §§
2 und 6 Kommunalabgabengesetz M-V und der §§ 2, 25 und 26
des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. März 2009 (GVOBL M-V S. 282)
und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde wird durch
die Gemeindevertretung Millienhagen-Oebelitz folgende Satzung
beschlossen:
§1
Gebührenfreie Leistungen
(1) Hilfe- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz sind im Rahmen des Brandschutzgesetzes M-V gebührenfrei.
(2) Außerdem sind gebührenfrei:
a) Hilfe- und Sachleistungen der Feuerwehr bei Verkehrsunfällen
und sonstigen Notlagen, bei denen Menschenleben gefährdet
sind,
b) freiwillige Hilfe- und Sachleistungen der Feuerwehren bei öffentlichen Veranstaltungen örtlicher Vereine im Bereich des
Amtes Franzburg-Richtenberg.
§2
Gebührenpflichtige Leistungen
(1) Gebührenpflicht besteht für alle Hilfe- und Sachleistungen,
die nicht unter § 1 fallen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um
natürliche oder juristische Personen handelt.
(2) Zu den gebührenpflichtigen Hilfe- und Sachleistungen gehören
insbesondere (Aufzählung nicht abschließend):
a) Bergung von Fahrzeugen,
b) Gestellung von Brandsicherheitswachen
c) Hilfeleistungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung insbesondere durch Verunreinigungen
mit wassergefährdenden Stoffen und einsturzgefährdeten Gebäuden, Gebäudeteilen und Einrichtungen
d) benutzte Binde- und Aufnahmemittel für Benzine und Öle,
e) das zeitweise Überlassen von Geräten und Aggregaten,
Franzburg-Richtenberg
f) Überwachung von Großveranstaltungen,
g) Auspumpen von Kellerräumen u. ä.,
h) Fällen und Bergen von Bäumen,
i) Bergung von Tieren aus Bäumen, von Dächern o. ä.
(3) Der Verdienstausfall der Kameraden je Einsatzstunde wird auf
der Grundlage der vom jeweiligen Arbeitgeber geltend gemachten
Rückforderung in Rechnung gestellt. Ebenso wird mit der Verdienstausfallentschädigung für beruflich selbständige, ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr verfahren.
§3
Gebührenberechnung
(1) Die Gebühren werden nach der Gebührentabelle (Anlage)
berechnet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Feuerwehr-Gebührensatzung.
(2) Für die Berechnung der Gebühren ist die Zeit maßgebend,
welche in Abwesenheit von Personal, Fahrzeugen oder Geräten
vom Gerätehaus vergeht.
(3) Die Mindestgebühr wird für eine Stunde berechnet. Jede angefangene Stunde wird voll berechnet.
(4) Zusätzlich zu den Gebühren nach der Gebührentabelle werden
die Kosten für den geltend gemachten tatsächlichen Verdienstausfall
der im Einsatz befindlichen Kameraden vom Pflichtigen erhoben.
(5) Bei Hilfe- und Sachleistungen, die in der Gebührentabelle nicht
enthalten sind, können die Gebühren nach gleichwertigen Sachleistungen festgesetzt werden.
§4
Entstehung der Gebührenschuld, Gebührenschuldner und
Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der
gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Gebührenschuldner ist
a) der Auftraggeber,
b) der Auftraggeber, auch wenn die Feuerwehr am Einsatzort nicht
mehr tätig wird, da diese Leistungen von Dritten durchgeführt
wurden.
c) derjenige, zu dessen Gunsten die Leistung erfolgt,
d) derjenige, der die Feuerwehr vorsätzlich oder fahrlässig alarmiert.
Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenschuld wird mit dem Zugang des Bescheides
fällig. Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang
des Gebührenbescheides zu entrichten.
(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
§5
Gebührenempfänger
Gebührenempfänger ist die Gemeinde Millienhagen-Oebelitz, über
das Amt Franzburg-Richtenberg.
§6
Haftung
(1) Die Gemeinde Millienhagen-Oebelitz haftet nicht für Personenoder Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweilig überlassenen Geräten und Aggregaten entstehen, soweit die Mitglieder
der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.
(2) Für Schäden an Geräten und Aggregaten kann der Benutzer
bei Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden.
(3) Der Gebührenpflichtige, hat die Gemeinde von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der Freiwilligen Feuerwehr beruhen.
§7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren
und sonstigen Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz vom 23.12.2008 außer Kraft.
Millienhagen,
Filter
Bürgermeister
Franzburg-Richtenberg
– 6 –
Anlage
Tabelle für die Erhebung von Gebühren für Hilfe- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wolfshagen
(Gebührentabelle)
Euro
1. Personalleistungen je Stunde
2,57
(Grundgebühr je Kamerad unabhängig vom
Dienstgrad)
2. Einsatz von Fahrzeugen je Stunde
a) GW Robur HST - U 46
0,47
b) Fiat Ducato NVP - L 471 0,69
c) LF Robur NVP - 2021
0,49
3. Löschgeräte
Handfeuerlöscher
Die Berechnung der Füllung erfolgt nach 4.
4. Für verbrauchsabhängige Kosten errechnet sich die Gebühr
aus dem Selbstkostenpreis (Wiederbeschaffungspreis), das
betrifft insbesondere (Aufzählung nicht abschließend):
a) Schaummittel
b) Bindemittel
c) Kraftstoffe
d) Reinigungskosten
e) Entsorgung und Ersatz für verbrauchtes Material
f) Ersatz beschädigter oder unbrauchbar gewordener Geräte
5. Der Verdienstausfall der Kameraden je Einsatzstunde wird
auf der Grundlage der vom jeweiligen Arbeitgeber geltend gemachten Rückforderung in Rechnung gestellt. Ebenso wird mit
der Verdienstausfallentschädigung für beruflich selbständige,
ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr verfahren.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5
Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese
Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Satzung über die Erhebung von Gebühren
für Hilfe- und Sachleistungen
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Papenhagen (Feuerwehr-Gebührensatzung)
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBL M-V S. 777), der §§ 2 und
6 Kommunalabgabengesetz M-V und der §§ 2, 25 und 26 des
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. März 2009 (GVOBL M-V S. 282) und
nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde wird durch die Gemeindevertretung Papenhagen folgende Satzung beschlossen:
§1
Gebührenfreie Leistungen
(1) Hilfe- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Papenhagen sind im Rahmen des Brandschutzgesetzes
M-V gebührenfrei.
(2) Außerdem sind gebührenfrei:
a) Hilfe- und Sachleistungen der Feuerwehr bei Verkehrsunfällen und
sonstigen Notlagen, bei denen Menschenleben gefährdet sind,
Nr. 09/2013
b) freiwillige Hilfe- und Sachleistungen der Feuerwehren bei öffentlichen Veranstaltungen örtlicher Vereine im Bereich des
Amtes Franzburg-Richtenberg.
§2
Gebührenpflichtige Leistungen
(1) Gebührenpflicht besteht für alle Hilfe- und Sachleistungen,
die nicht unter § 1 fallen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um
natürliche oder juristische Personen handelt.
(2) Zu den gebührenpflichtigen Hilfe- und Sachleistungen gehören
insbesondere (Aufzählung nicht abschließend):
a) Bergung von Fahrzeugen,
b) Gestellung von Brandsicherheitswachen
c) Hilfeleistungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung insbesondere durch Verunreinigungen
mit wassergefährdenden Stoffen und einsturzgefährdeten Gebäuden, Gebäudeteilen und Einrichtungen
d) benutzte Binde- und Aufnahmemittel für Benzine und Öle,
e) das zeitweise Überlassen von Geräten und Aggregaten,
f) Überwachung von Großveranstaltungen,
g) Auspumpen von Kellerräumen u. ä.,
h) Fällen und Bergen von Bäumen,
i) Bergung von Tieren aus Bäumen, von Dächern o. ä.
(3) Der Verdienstausfall der Kameraden je Einsatzstunde wird auf
der Grundlage der vom jeweiligen Arbeitgeber geltend gemachten
Rückforderung in Rechnung gestellt. Ebenso wird mit der Verdienstausfallentschädigung für beruflich selbständige, ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr verfahren.
§3
Gebührenberechnung
(1) Die Gebühren werden nach der Gebührentabelle (Anlage)
berechnet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Feuerwehr-Gebührensatzung.
(2) Für die Berechnung der Gebühren ist die Zeit maßgebend,
welche in Abwesenheit von Personal, Fahrzeugen oder Geräten
vom Gerätehaus vergeht.
(3) Die Mindestgebühr wird für eine Stunde berechnet. Jede angefangene Stunde wird voll berechnet.
(4) Zusätzlich zu den Gebühren nach der Gebührentabelle werden
die Kosten für den geltend gemachten tatsächlichen Verdienstausfall der im Einsatz befindlichen Kameraden vom Pflichtigen erhoben.
(5) Bei Hilfe- und Sachleistungen, die in der Gebührentabelle nicht
enthalten sind, können die Gebühren nach gleichwertigen Sachleistungen festgesetzt werden.
§4
Entstehung der Gebührenschuld, Gebührenschuldner und
Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der
gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Gebührenschuldner ist
a) der Auftraggeber,
b) der Auftraggeber, auch wenn die Feuerwehr am Einsatzort nicht
mehr tätig wird, da diese Leistungen von Dritten durchgeführt
wurden.
c) derjenige, zu dessen Gunsten die Leistung erfolgt,
d) derjenige, der die Feuerwehr vorsätzlich oder fahrlässig alarmiert.
Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenschuld wird mit dem Zugang des Bescheides
fällig. Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang
des Gebührenbescheides zu entrichten.
(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
§5
Gebührenempfänger
Gebührenempfänger ist die Gemeinde Papenhagen über das Amt
Franzburg-Richtenberg.
Nr. 09/2013
– 7 –
§6
Haftung
(1) Die Gemeinde Papenhagen haftet nicht für Personen- oder
Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweilig überlassenen Geräten und Aggregaten entstehen, soweit die Mitglieder
der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.
(2) Für Schäden an Geräten und Aggregaten kann der Benutzer
bei Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden.
(3) Der Gebührenpflichtige, hat die Gemeinde von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der Freiwilligen Feuerwehr beruhen.
§7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren
und sonstigen Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Papenhagen vom 16.03.2009 außer Kraft.
Papenhagen, 26.08.2013
Anlage
Tabelle für die Erhebung von Gebühren für Hilfe- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Papenhagen
(Gebührentabelle)
Euro
1. Personalleistungen je Stunde
1,81
(Grundgebühr je Kamerad unabhängig vom
Dienstgrad)
2. Einsatz von Fahrzeugen je Stunde
a) Löschfahrzeug
1,46
3. Löschgeräte
Handfeuerlöscher
Die Berechnung der Füllung erfolgt nach 4.
4. Für verbrauchsabhängige Kosten errechnet sich die Gebühr
aus dem Selbstkostenpreis (Wiederbeschaffungspreis), das
betrifft insbesondere (Aufzählung nicht abschließend):
a) Schaummittel
b) Bindemittel
c) Kraftstoffe
d) Reinigungskosten
e) Entsorgung und Ersatz für verbrauchtes Material
f) Ersatz beschädigter oder unbrauchbar gewordener Geräte
5. Der Verdienstausfall der Kameraden je Einsatzstunde wird
auf der Grundlage der vom jeweiligen Arbeitgeber geltend gemachten Rückforderung in Rechnung gestellt. Ebenso wird mit
der Verdienstausfallentschädigung für beruflich selbständige,
ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr verfahren.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5
Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese
Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Franzburg-Richtenberg
Satzung über die Abwasserbeseitigung
der Gemeinde Millienhagen-Oebelitz
(Abwasserbeseitigungssatzung)
Aufgrund der §§ 5 und 15 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung
für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 30.11.1992,
zuletzt geändert am 13.07.2011 und des § 40 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V) vom
04.07.2011 hat die Gemeinde am 28.08.2013 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt die Beseitigung des Abwassers sowie
die schadlose Beseitigung der Schlämme aus den Kleinkläranlagen
und der Inhalte der abflusslosen Gruben auf dem Gemeindegebiet
als kommunale Pflichtaufgabe.
Nach Maßgabe dieser Satzung betreibt die Gemeinde
a) eine rechtlich selbständige Einrichtung zur zentralen
Schmutzwasserbeseitigung für den Ortsteil Wolfshagen
Dorfstraße 4 bis 5 und 7 bis 15, Hofstraße 28 bis 31
b) eine rechtlich selbständige Einrichtung zur dezentrale
Schmutzwasserbeseitigung für die Ortsteile Wolfshagen,
Millienhagen, Steinfeld, Oebelitz, Dolgen
Wolfshagen - Dorfstraße 3, 17 bis 21; Hofstraße 32 bis 35, 38, 41
bis 45; Plattenstraße 51 bis 53b, Schuenhägerstraße 23 bis 25,
29; Landweg Ausbau 47 und 47 a;
Millienhagen gesamte Ortslage
Steinfeld gesamte Ortslage
Oebelitz gesamte Ortslage
Dolgen gesamte Ortslage
c) eine rechtlich selbständige Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung für die Ortsteile Wolfshagen
Wolfshagen - Hofstraße, Verbindungsstraße Hofstraße zur
Dorfstraße mit Überlauf in Wolfsbach
Millienhagen - Dorfstraße 20a mit Überlauf in Gewässer II. Ordnung 25/5/4
(2) Zur Erfüllung der Pflichtaufgabe Abwasserbeseitigung betreibt
die Gemeinde:
a) Eine öffentliche zentrale Abwasseranlage, die als rechtliche
und wirtschaftliche Einheit im Trenn- und Mischsystem betrieben wird. Die öffentliche zentrale Abwasseranlage umfasst alle
Bauwerke des Kanalisationsnetzes wie Kanäle und Schächte, Düker, Pumpwerke und Druckleitungen, Regenüberläufe,
Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle,
Einleitungsbauwerke, Hochwasserverschlüsse, Regenrückhaltebecken, die Kläranlage mit ihren verschiedenen Reinigungsstufen und auch die Anlagenteile, die der Entwässerung
von Klärschlamm dienen.
b) Eine öffentliche mobile Abwasseranlage für die Entsorgung
von privaten Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben als
öffentliche Einrichtung. Sie enthält Vorrichtungen zur Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, des
Transportes sowie Teilkapazitäten der zentralen Kläranlage
zur Klärschlammaufbereitung, der Klärschlammkonditionierung
und der Klärschlammbeseitigung.
Grundstücksentwässerungsanlagen gehören nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen.
(3) Art, Lage und Umfang der für die Abwasserbeseitigung erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer
Herstellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt die Gemeinde
im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Sie
bedient sich dabei der REWA Regionale Wasser- und Abwassergesellschaft mbH (nachfolgend REWA genannt), die als Erfüllungsgehilfe auf der Grundlage eines privatrechtlichen Konzessionsvertrages im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig wird.
Franzburg-Richtenberg
– 8 –
Ausgenommen von der gemeindlichen Pflicht zur Abwasserbeseitigung und den Bestimmungen dieser Satzung ist die Beseitigung von Abfällen, selbst wenn diese flüssig und wasserhaltig
sein sollten. Insbesondere ist die Entsorgung der Inhalte von Chemietoiletten, Leichtflüssigkeits-, Fett- und Ölabscheidern von den
Anschlussberechtigten selbst durchzuführen. Das Gleiche gilt auch
grundsätzlich für die Beseitigung von Grund-, Quell-, Dränage- und
Kühlwässern.
(4) Die REWA führt die Abwasserbeseitigung aufgrund eines privatrechtlichen Abwasserbeseitigungsvertrages durch, der zwischen
der REWA und dem Eigentümer, diesen gleichgestellten im Sinne
§ 2 Abs. 3 und dem schuldrechtlich Nutzungsberechtigten abgeschlossen wird. Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und die Nutzung der öffentlichen Abwasseranlagen erfolgt
nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Entsorgung
von Abwasser der REWA (AEB) und dem Preisblatt in der jeweils
gültigen Fassung, die öffentlich bekannt gemacht werden.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser im Sinne dieser Satzung umfasst sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser. Schmutzwasser ist dabei
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder
sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das
bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als
Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln,
Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten
Flüssigkeiten. Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen
aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
(2) Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das
Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Versickern, Verrieseln und Verregnen, das Einleiten von Abwasser sowie die anaerobe Ausfaulung, Entwässerung, Konditionierung, Transport und Beseitigung von Klärschlamm.
(3) Anschlussberechtigte im Sinne dieser Satzung sind natürliche
oder juristische Personen, die Eigentümer eines Grundstückes im
Gebiet der Gemeinde sind. Diesen gleichgestellt sind die sonstigen
zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigten (z. B. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz - WEG, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher)
sowie die Baulastträger von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(4) Anschlussnehmer im Sinne dieser Satzung ist jeder Anschlussberechtigte, der die öffentliche Abwasseranlage nutzt.
(5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das
Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
(6) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung
sind die von den Anschlussnehmern auf deren Grundstücken
betriebenen Einrichtungen und Anlagen, die der Zuführung des
Abwassers zur öffentlichen Abwasseranlage und der Einhaltung
der von dieser Satzung aufgestellten Forderungen dienen. Dazu gehören insbesondere Abwasserleitungen und -kanäle einschließlich der Reinigungsschächte und -öffnungen, Abwasserhebeanlagen, Sperranlagen und Rückstausicherungseinrichtungen,
Messschächte und Kontrollvorrichtungen, Abscheide- und sonstige
Rückhalteanlagen, Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben.
(7) Für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und
Plätze gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) Mischkanalisation im Sinne dieser Satzung umfasst die Abwasseranlagen zur gemeinsamen Ableitung von Schmutzwasser
und Niederschlagswasser.
(9) Trennkanalisation im Sinne dieser Satzung umfasst die Abwasseranlagen zur getrennten Ableitung von Schmutzwasser und
Niederschlagswasser.
(10) Anschlusskanal im Sinne dieser Satzung ist die Verbindungsleitung zwischen dem in der Regel in der Straße liegenden Kanal
und der Grundstücksgrenze.
Nr. 09/2013
§3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und nach Maßgabe der AEB berechtigt, von der Gemeinde zu verlangen, dass sein Grundstück an
die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird
(Anschlussrecht).
(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung und
erteilter Zustimmung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der
Einschränkungen in dieser Satzung und nach Maßgabe der AEB
das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in
die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
(3) Für die von Dritten hergestellten und betriebenen Abwasseranlagen, welche der Gemeinde ausdrücklich oder zur Nutzung
zur Verfügung gestellt werden, gelten die Bestimmungen dieser
Satzung und der AEB. Ein Wechsel in der Bau- und Unterhaltungslast an solchen Anlagen tritt jedoch nur bei ausdrücklicher dahin
gehender Vereinbarung zwischen dem Eigentümer der Anlage und
der Gemeinde ein. Gleiches gilt für die Übergabe an die REWA.
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke,
die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasseranlage bis an die Grundstücksgrenze herangeführt
sein oder auf dem Grundstück verlaufen; ansonsten muss der
Anschlussberechtigte einen eigenen dinglich gesicherten Zugang
zu dem Grundstück, in dem sich die öffentliche Abwasseranlage
befindet, nachweisen. Die Mitableitung der anzuschließenden Abwässer über die von einem Dritten erstellte Abwasseranlage bedarf
dessen ausdrücklicher Zustimmung, einer dinglichen getroffenen
Sicherung (beschränkt persönliche Dienstbarkeit), sowie der Zustimmung der Gemeinde.
(2) Der Anschluss darf nur von der REWA oder durch einen von
ihr beauftragten Dritten hergestellt werden.
(3) Das Anschlussrecht besteht nicht, soweit die Gemeinde durch
Gesetz von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. § 40 Absätze 1 u. 2 LWaG M-V bleiben unberührt.
(4) Die Gemeinde kann den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage versagen, soweit die Lage des Grundstückes oder technische oder betriebliche Gründe unverhältnismäßige besondere
Maßnahmen und Aufwendungen erfordern. Die Herstellung von
neuen Abwasseranlagen oder die Erweiterung bzw. Änderung
bestehender Abwasseranlagen kann nicht verlangt werden.
§5
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf
Niederschlagswasser von den Grundstücken grundsätzlich nur in
den Regenwasseranschlusskanal, Schmutzwasser von den Grundstücken nur in den Schmutzwasseranschlusskanal eingeleitet werden. Die Gemeinde kann auf Antrag widerruflich zulassen, dass
Niederschlagswasser dem Schmutzwasserkanal zugeführt wird.
(2) Die Gemeinde kann Rückhaltungen für Niederschlagswasser
auf dem Grundstück des Anschlussberechtigten verlangen.
(3) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit kein Abwasser vorliegt, die Gemeinde
von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist oder andere (z. B.
Straßenbaulastträger) von Gesetzes wegen zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind.
§6
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und nach Maßgabe der AEB verpflichtet,
sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen,
sobald Abwasser auf dem Grundstück anfallen kann (Anschlusszwang) und das Grundstück durch die öffentliche Abwasseranlage
erschlossen ist.
Nr. 09/2013
– 9 –
Die Gemeinde kann insbesondere auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn dieses aus Gründen der
Straßenwiederherstellung, der Wirtschaftlichkeit oder aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
(2) Jeder Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen
in dieser Satzung und nach Maßgabe der AEB verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche
Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).
(3) Der Benutzungszwang entfällt für das Niederschlagswasser,
für das der Gemeinde eine Verwertung und/oder Versickerung
nachgewiesen wird. Die wasserrechtlichen Bestimmungen bleiben
unberührt. Die Abwasserbeseitigungspflicht verbleibt grundsätzlich
bei der Gemeinde.
(4) Den Bau von Anschlusskanälen führt die REWA oder ein von
ihr beauftragter Dritter durch.
(5) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung
der baulichen Anlage hergestellt sein.
(6) Wird die öffentliche Abwasserleitung erst nach der Errichtung
einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen
vier Wochen anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten durch die
Gemeinde oder die REWA angezeigt ist, dass das Grundstück
angeschlossen werden kann.
(7) Ändert die Gemeinde ihr öffentliches Entwässerungssystem,
so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, diese Änderung
auf seinem Grundstück zuzulassen. Die Kosten hierfür trägt die
Gemeinde. Das gilt nicht für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage.
§7
Haftung
(1) Der Anschlussnehmer hat die ordnungsgemäße Benutzung der
Grundstücksentwässerungsanlagen nach den Vorschriften dieser
Satzung und nach Maßgabe der AEB zu gewährleisten. Er haftet
der Gemeinde und der REWA gegenüber für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden, die ihnen infolge des mangelhaften
Zustandes oder der satzungswidrigen oder den Bestimmungen
der AEB widersprechenden Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen.
(2) Die Gemeinde und die REWA haften gegenüber dem Anschlussnehmer und dem Anschlussberechtigten nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen.
§8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 134 Abs. 1 Ziffer 6. des Wassergesetzes des Landes MV (LWaG M-V), wer vorsätzlich oder
fahrlässig dieser nach § 40 Abs. 2 und 3 LWaG M-V erlassenen Satzung zuwider handelt. Insbesondere handelt ordnungswidrig, wer
a) entgegen § 4 Abs. 2 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nicht von der REWA oder einen von ihr beauftragten
Dritten herstellen lässt,
b) entgegen § 6 Abs.1 das Grundstück nicht an die öffentliche
Abwasseranlage anschließt und
c) entgegen § 6 Abs. 2 die öffentliche Abwasseranlage nicht benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch,
a) wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage
vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet oder
entfernt, Schieber bedient oder in einen öffentlichen Kanal
oder in ein Sonderbauwerk der öffentlichen Abwasseranlage
einsteigt
b) oder Stoffe aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben in
die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €
geahndet werden. Sie soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit hat, deutlich überschreiten. Reicht
dazu das satzungsrechtliche Höchstmaß nicht aus, so kann es um
bis zu dem fünffachen Betrag überschritten werden.
(4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Franzburg-Richtenberg
§9
Abwasserentsorgungsbedingungen
Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und die Entsorgung des Abwassers gelten im Übrigen die AEB
sowie das Preisblatt der REWA in der jeweils gültigen Fassung. Die
AEB und das Preisblatt der REWA treten nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
§ 10
Übergangsregelung
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung
weitergeführt. Soweit nach dem bisherigen Recht Abgabenansprüche entstanden sind, gelten die Satzungsbestimmungen, die
im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gegolten haben.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:
a) Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Millienhagen vom 02.05.1995
b) 1. Änderung der Satzung über die Abwasserbeseitigung der
Gemeinde Millienhagen vom 04.09.1996
c) Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Oebelitz
vom 26.03.1996.
d) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Millienhagen vom 19.04.1995
e) 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Millienhagen vom
28.11.1995
f) 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Millienhagen vom
25.06.1998
g) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Oebelitz vom 26.03.1996
h) 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Oebelitz vom
26.03.1996
i) 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Oebelitz vom
26.03.1996
j) Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Abwasserbeseitigung der Gemeinde Oebelitz vom 26.03.1996
k) Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Abwasserbeseitigung der Gemeinde Oebelitz vom 01.07.1998
Millienhagen, den 28.08.2013
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5
Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese
Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Franzburg-Richtenberg
– 10 –
Satzung der Gemeinde
Millienhagen-Oebelitz über die Abwälzung
der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen
(Kleineinleiterabgabe)
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 13.07.2011, Gesetz- und
Verordnungsblatt Mecklenburg - Vorpommern Seite 780, Gesetz
zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) vom
31.07.2009 (BGBl.I S. 2585), letzte Änderung vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044), der §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Abgaben für das
Einleiten von Abwasser in Gewässern (Abwasserabgabengesetz AbwAG -) in der Fassung vom 18.01.2005, Bundesgesetzblatt I Seite 114, letzte Änderung vom 11.08.2010 (BGBl.I S.1163)sowie §§
5 und 6 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz
des Landes M-V (Landesabwasserabgabengesetz - AbwAG M-V)
vom 19.12.2005, GVOBl. M-V 2005, S 637, letzte Änderung vom
23.02.2010 (GVOBl. M-V 2005, S. 637) in Verbindung mit dem § 2
des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG) in der Fassung vom
12.04.2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt M-V 2005, Seite 146)
beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde MillienhagenOebelitz in der Sitzung am 28.08.2013 folgende Satzung:
§1
Grundsatz
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von
§ 3 Nr. 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe
(Abwasserabgabe) zu entrichten.
§2
Begriffe
Nach § 2, Abs. 1 und 2 AbwAG sind Abwässer das durch häusliche, gewerbliche, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch
in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter
damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser)und Niederschlagswasser.
Einleiten ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein
Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in
ein Gewässer.
Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient,
die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen.
§3
Abgabenpflicht
(1) Nach § 9 Abs. 1 AbwAG ist abgabenpflichtig, wer Abwasser
einleitet (Einleiter).
(2) Entsprechend § 6 Abs. 2 AbwAG M-V die Gemeinden an Stelle
von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten
abgabenpflichtig.
§4
Gegenstand der Abgabe
(1) Zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach § 3 Abs. (2) dieser
Satzung, die die Gemeinde anstelle der Einleiter zu entrichten
hat, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag
Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliche Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten
(Kleineinleitungen) an das Land Mecklenburg - Vorpommern zu
entrichten hat, erhebt die Gemeinde nach § 6 Abs. 4 AbwAG M-V
eine Kleineinleiterabgabe.
§5
Abgabepflichtige
(1) Bei Kleineinleitungen ist abgabepflichtig, wer im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Abgabebescheides Schuldner der Grundsteuer
für das Grundstück ist, dessen Schmutzwasser eingeleitet wird. Ist
das Grundstück von der Grundsteuer befreit, ist abgabepflichtig,
wer ohne diese Befreiung Schuldner der Grundsteuer wäre. Der
Erbbauberechtigte oder der dinglich Verfügungsberechtigte ist
Nr. 09/2013
anstelle des Grundstückseigentümers Abgabenpflichtiger. Mehrere
Abgabenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Ist für Grundstücke kein Grundsteuerschuldner ermittelbar
bzw. zeigt der Nutzungsberechtigte des Grundstücks an, dass er
die Abgabepflicht übernimmt, so ist der Nutzungsberechtigte zu
veranlagen.
§6
Abgabenfreiheit
(1) Nach § 8 Abs. 2 AbwAG ist die Einleitung abgabenfrei, wenn der
Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
(2) Darüber hinaus ist abgabenfrei, wenn das gesamte Abwasser
anderweitig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird (abflusslose Grube).
§7
Entstehung der Abgabepflicht
(1) Bei Kleineinleitungen entsteht die Abgabepflicht für vorhandene Einleitungen jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres
(Veranlagungsjahr).
§8
Abgabemaßstab und Abgabesatz für Kleineinleitungen
(1) Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Zahl der Einwohner,
des Grundstücks berechnet oder geschätzt, die dort am 30. Juni
des laufenden Jahres mit dem ersten oder zweiten oder alleinigen
Wohnsitz gemeldet waren. Eine dauernde Abwesenheit oder sonstige besondere Verhältnisse sind innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Kleineinleiterabgabenbescheides geltend zu
machen.
(2) Die Abgabe beträgt nach § 9 Abs. 4 AbwAG je Einwohner ab
01.01.2002 17,90 €.
(3) Nach § 12 AbwAG M-V Abs. 1 ist der durch den Vollzug des
Abwasserabgabengesetzes und des Abwasserabgabengesetzes
M-V entstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der
Abwasserabgabe zu decken. Der kalkulierte Verwaltungsaufwand
beträgt 3,85 € je Einwohner und wird Bestandteil der Abwasserabgabe.
(4) Die Abwasserabgabe als Kleineinleiterabgabe aus Kleineinleitungen beträgt somit 21,75 € je Einwohner.
§9
Heranziehung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der
mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden sein kann.
(2) Die Abgabe wird 14 Kalendertage nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
§ 10
Pflichten des Abgabepflichtigen
(1) Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung
der Abgabeansprüche erforderliche Auskünfte zu erteilen. Jeder
Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde
vom Veräußerer oder Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die
Berechnung der Kleineinleiterabgabe beeinflussen, so hat das
der Abgabenpflichtige der Gemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen
neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
(2) Die Verpflichtungen aus Abs. 1 gelten auch für Einwohnermeldedaten, die der Berechnung der Kleineinleiterabgabe zugrunde
liegen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen
§ 8, 10 dieser Satzung die für die Ermittlung oder Schätzung der
Abgabe erforderlichen Daten und Unterlagen nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Nr. 09/2013
– 11 –
Franzburg-Richtenberg
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2.500 €
geahndet werden.
Bekanntmachung über die öffentliche
Zustellung von Abgabenbescheiden
§ 12
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Mecklenburg - Vorpommern
(1) Auf die Abgabe sind die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg - Vorpommern in der jeweils aktuellen
Fassung anzuwenden, soweit nicht diese Satzung besondere
Vorschriften enthält.
Das Amt Franzburg-Richtenberg, der Amtsvorsteher, handelnd für
die Stadt Richtenberg, gibt bekannt, dass der jeweilige Bescheid
für die Erben nach:
- Käte Simon
- Herta Meissner
zum Empfang ausliegen:
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.
- Bescheid über die Gebühren Wasser- und Bodenverband vom
30.07.2013.
Millienhagen, den 28.08.2013
Eine Zustellung der o. g. Schriftstücke an die Rechtsnachfolger ist
nicht möglich, da die Erben unbekannt sind.
Die Schriftstücke werden hiermit auf dem Wege der öffentlichen
Bekanntmachung zugestellt und können im
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz
5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung
gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften.
Amt Franzburg-Richtenberg
- Der Amtsvorsteher handelnd für die Stadt Richtenberg
Kämmerei, Sachgebiet Steuern
Ernst-Thälmann-Straße 71
18461 Franzburg
während der Öffnungszeiten der genannten Behörde einen Monat
nach öffentlicher Zustellung in Empfang genommen werden.
Im Auftrag
Franzburg-Richtenberg
– 12 –
Nr. 09/2013
Nr. 09/2013
– 13 –
Franzburg-Richtenberg
Franzburg-Richtenberg
– 14 –
Nr. 09/2013
Nr. 09/2013
– 15 –
Franzburg-Richtenberg
Franzburg-Richtenberg
– 16 –
Nr. 09/2013
Nr. 09/2013
– 17 –
Franzburg-Richtenberg
Franzburg-Richtenberg
– 18 –
Nr. 09/2013
Nr. 09/2013
– 19 –
Franzburg-Richtenberg
Franzburg-Richtenberg
– 20 –
Nr. 09/2013
Nr. 09/2013
– 21 –
Franzburg-Richtenberg
Franzburg-Richtenberg
– 22 –
Nr. 09/2013
Nr. 09/2013
– 23 –
Franzburg-Richtenberg
Franzburg-Richtenberg
– 24 –
Nr. 09/2013
Nr. 09/2013
– 25 –
Franzburg-Richtenberg
Franzburg-Richtenberg
– 26 –
Nr. 09/2013
18. September 2013: Erdgas-Energiemarkt
in Richtenberg
Vermietungen von Wohnungen,
Wohngemeinschaften und Gewerberäumen
in unserem Amtsbereich
durch:
Wohnungsbaugesellschaft mbH Richtenberg, Bahnhofstraße
32, 18461 Richtenberg
Telefon: 038322 53632
E-Mail: [email protected]
Internet: www.wbg-richtenberg.de
Wohnungsgenossenschaft Franzburg eG, Platz des Friedens
1, 18461 Franzburg
Tel./Fax: 038322 50517
Internet: www.wg-franzburg.de
E-Mail: [email protected]
SWG Stralsunder Wohnungsbaugesellschaft mbH
Außenstelle in Velgast
Telefon: 038324 659631
E-Mail: [email protected]
Wohnungsverwaltung GmbH Miltzow, Reinberger Straße 1 a,
18519 Miltzow
Telefon: 038328 6070
Telefax: 038328 6075
E-Mail: [email protected]
Internet: www.wohnungsverwaltung-miltzow.de
Informationen vom Hausanschluss bis zum Heizgerät
Zusammen mit der Stadt Richtenberg veranstaltet die E.ON Hanse
AG am 18. September einen Erdgas-Energiemarkt in Richtenberg.
Hier finden interessierte Bürgerinnen und Bürger von Richtenberg
und dem Umland alle Informationen rund um die moderne Erdgasheizung. Dazu hat E.ON Hanse namhafte Gerätehersteller,
die Schornsteinfegerinnung, das örtliche Installationshandwerk
sowie Bohlen und Doyen, als Fachfirma für die Verlegung von
Hausanschlüssen, nach Richtenberg eingeladen.
„Wer sich über moderne Erdgasheizungen informieren möchte,
sollte die Gelegenheit wahrnehmen und auf den Marktplatz kommen. Kompakter kann er sich nicht über Hausanschluss, Inneninstallation, neueste Heizgeräte und die Vorteile einer Erdgasheizung
informieren“, sagt IngoKrüger, Projektleiter bei E.ON Hanse.
EnergiemarktRichtenberg
18. September 2013, 13:00 bis 19:00 Uhr
Marktplatz
Pflegefamilien gesucht
Manchmal ist ein Aufwachsen in der eigenen Familie für Kinder nicht möglich und
so müssen für Kinder und Jugendliche für
eine bestimmte Zeit oder auf Dauer andere Lebensperspektiven gesucht werden.
Mit Hilfe des unverzichtbaren Engagements vieler Familien, die
bereit sind, einem Kind in ihrer Familie ein liebevolles Zuhause zu
bieten, können Kinder in einer vertauensvollen, kind- und jugendgerechten Atmosphäre in Pflegefamilien aufwachsen.
Nr. 09/2013
– 27 –
Die Nachfrage nach Pflegestellen besteht kontinuierlich und wir
suchen deshalb Pflegeeltern:
• die belastbar sind,
• die sich für Kinder begeistern und individuell auf sie eingehen,
vor allem dann, wenn sie aufgrund des neu gewonnene Vertauens ihre Verletzlichkeiten offen legen,
• die sich auf die leiblichen Eltern einlassen können und mit ihnen
zusammenarbeiten wollen,
• die Freude und Spaß daran haben, ein Kind auf seinem Lebensweg zu begleiten,
• mit Zeit, Raum, Geduld und Gelassenheit,
• mit Durchhaltevermögen in schwierigen Situationen,
• die neugierig sind und sich auf Veränderungen einlassen wollen,
• die Verständnis für die leiblichen Eltern haben,
• die offen sind für eine enge Kooperation mit den Fachkräften
des Jugendamtes/Pflegekinderdienstes,
• mit der Fähigkeit und Bereitschaft, Beratung und Unterstützung
anzunehmen,
• mit pädagogischer Vorbildung oder Erfahrung im Umgang mit
Kindern und Jugendlichen
Mit der Übernahme einer solch verantwortlichen Aufgabe, Pflegeeltern für ein Kind zu sein, gibt es zahlreiche Fragestellungen,
welche wir gern mit Ihnen gemeinsam besprechen würden.
Vielleicht können Sie hier für sich und ihre Familie Entscheidungshilfen finden, ob die Aufnahme eines Kindes aus einer anderen
Familie für Sie der richtige Weg ist.
Vielen Familien, die sich für die Aufnahme eines Pflegekindes
interessieren, ist nicht immer klar, wie schwer es Kinder aufgrund
früherer Erfahrungen und Belastungen haben können. Umso wichtiger ist es, weit tragende Entscheidungen in Ruhe und Gelassenheit
vorzubereiten, rechtzeitig gemeinsam gründlich zu überlegen und
alle wichtigen Voraussetzungen zu klären, um schließlich verbindlich und verantwortlich für ein Pflegekind und für Ihre Familien die
richtigen Weichen zu stellen.
Alle Pflegeelternbewerber werden einem Prüfungsverfahren unterzogen und erhalten eine professionelle Schulung.
Ansprechpartner/telefonische Erreichbarkeit in den jeweiligen
Regionalteams:
Grimmen:
Frau Peters,
Kreisoberinspektorin/SB Adoption/Pflegekinderdienst
(Telefon: 03831 357-1980)
Frau Paare, SB Adoption/Pflegekinderdienst
(Telefon: 03831 357-1981)
Stralsund:
Frau Rogal-Lange,
Kreisoberinspektorin/SA/SP/Pflegekinderdienst
(03831 357-1964)
Frau Zehner,
SA/SP/ Adoption/Pflegekinderdienst
(03831 357-1957)
Bergen auf Rügen:
Frau Gunhild Töpfer,
SA/SP/Adoption/Pflegekinderdienst (03831 357-1941)
Wir bedanken uns herzlich für Ihr Interesse!
Franzburg-Richtenberg
Gemeinde Papenhagen
Bauvorhaben: „Erweiterung des Naturkindergartens“
im Ortsteil Sievertshagen
Die Gemeinde Papenhagen beabsichtigt seit mehreren Jahren
die bauliche Erweiterung des Naturkindergartens im Ortsteil Sievertshagen. Hierzu wurden immer wieder Fördermittelanträge zur
Mitfinanzierung der Maßnahme gestellt. Nach mehreren Anlaufversuchen ist es nun endlich soweit, dass die Sanierung/Erweiterung
der Einrichtung vorgenommen werden kann.
Für die Maßnahme wurden Fördermittel in Höhe von 144.333,47
€ vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft Vorpommern sowie eine
Gewährung von Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm
des Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
in Höhe von 30.292,50 € bereitgestellt.
Mit der baulichen Erweiterung entstehen ein neuer Sanitärtrakt, ein
zusätzlicher Gruppenraum für Krippenkinder, eine Verteilerküche
mit vorgelagertem Foyer und ein Personalraum.
In Abstimmung mit der Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern erfolgte eine beschränkte, Los weise Ausschreibung.
Nach Beratung und Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Papenhagen werden folgende Firmen im
Zeitraum 08/2013 bis 12/2013 ihre Arbeiten hier aufnehmen und
durch das Bauplanungsbüro Grünwald aus Grimmen begleitet:
Los 1:
Gerüstbauarbeiten
Baufirma:
Gerüstbau Himmelreich GmbH & Co. KG, Zornower
Straße 13, 18334 Semlow
Los 2:
Erdarbeiten
Baufirma:
Eik Schöne, Kultur, Erd-und Tiefbau, Zum rauhen
berg 3, 18507Grimmen
Los 3:
Beton- und Stahlbetonarbeiten
Baufirma:
BIG Grünwald, Lange Straße 38, 18507 Grimmen
Los 4:
Maurerarbeiten
Baufirma:
BIG Grünwald, Lange Straße 38, 18507 Grimmen
Los 5:
Putzarbeiten
Baufirma:
NATB GmbH, Am Langendorfer Berg 22, 18442
Langendorf
Los 6:
Zimmererarbeiten
Baufirma:
Zimmerei und Holzbau Ingolf Lange, Glashagen 23
A, 18510 Wittenhagen
Los 7:
Dachdeckerarbeiten
Baufirma:
Dachdecker Mann GmbH, Otto Nagel Straße 4,
18507 Grimmen
Los 8:
Tischlerarbeiten
Baufirma:
Mathias Machel, Stoltenhäger Straße 14 f, 18507
Grimmen
Los 9:
Estricharbeiten
Baufirma:
Hubert Zahn, Hagebuttenring 11, 18198 Stäbelow
Los 10:
Fliesenarbeiten
Baufirma:
Fliesenlegermeister Karl-Heinz Stamm, Kirchenallee
44, 18507 Grimmen
Los 11: Malerarbeiten
Baufirma:
Malermeister Frank Simanowski, Rückerstraße 9,
18507 Grimmen
Los 12: Heizung/Sanitär
Baufirma:
Golke Haustechnik GmbH, Elmenhorster Straße 15,
18510 Wittenhagen
Los 13: Elektroarbeiten
Baufirma:
Elektroinstallation Lebing GbR, Zum Rodelberg 1,
18507 Grimmen
Franzburg-Richtenberg
– 28 –
Nr. 09/2013
Im Interesse eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses sollte
man sich an die allgemeine übliche Mittagsruhe halten und generell
beim Arbeiten mit lärmintensiven Gerätschaften die notwendige
Rücksichtnahme walten lassen.
Liebe Bürgerinnen und Bürger des
Amtsbereiches Franzburg-Richtenberg,
immer wieder taucht die Frage auf, wann ein Rasenmäher oder
aber auch andere motorbetriebene Gartengeräte eingesetzt werden dürfen. Der Gesetzgeber hat dieses durch die Geräte- und
Maschinenlärmverordnung und das Amt Franzburg-Richtenberg
durch die Amtsordnung geregelt.
Grundsätzlich gilt, dass motorbetriebene Gartengeräte wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Heckenscheren, Laubbläser, Motorkettensägen, Vertikutierer, Schredder u. ä. in reinen und allgemeinen
Wohngebieten nur an Werktagen (auch Samstag) in der Zeit
zwischen 08:00 Uhr und 19:00 Uhr betrieben werden dürfen.
In der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr gilt allgemeine Mittagsruhe!!!
An Sonn- und Feiertagen ist der Einsatz derartiger Geräte
verboten !
Diese Regelungen betreffen auch Maschinen, die auf Baustellen zum Einsatz kommen, so unter anderem Kreissägen, Betonmischer, Bohrgeräte, Fugenschneider u. ä.
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann von der zuständigen
Behörde als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Das Ordnungsamt
Verbrennen pflanzlicher Abfälle
§ 2 Absatz 1 Pflanzenabfallverordnung M-V besagt Folgendes:
Pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, dürfen verbrannt werden, wenn eine Entsorgung nach § 1 Absatz 1 und 4 der Verordnung oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch
Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder
nicht zumutbar ist.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist vom 1. bis 31. März und
vom 1. bis 31. Oktober werktags zwei Stunden täglich in der Zeit
von 8 bis 18 Uhr zulässig.
Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten.
Das Verbrennen ist gesondert vom Bereitstellungsplatz der pflanzlichen Abfälle durchzuführen.
Vor dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle schichten Sie bitte länger
liegende Haufen um, damit Kleintiere nicht gefährdet werden.
Beachten Sie bitte die Windrichtung, um Ihren Nachbarn durch
eventuell starken Rauch nicht zu belästigen.
Ihr Ordnungsamt
Freie Sicht nach allen Seiten
Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen
zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei.
Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Bei dem Ordnungsamt eingehende
Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen uns, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie
Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit und zu hoch wachsende Hecken bestehen.
Dann kann es nur heißen: „Bitte zurückschneiden!“
Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind und deren Freischneiden
erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (z. B. Straßenbezeichnungen, Omnibushaltestellen usw.) wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt
und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.
Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere
mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen
nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs beeinträchtigen können. Sind solche Anpflanzungen bzw.
Hindernisse bereits vorhanden, haben die Eigentümer und Besitzer
deren Beseitigung zu dulden, wenn sie diese nicht selbst beseitigen.
Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde
(bei Gemeindestraßen, Wegen, Gehwegen und Parkplätzen ist dies
die Amtsverwaltung für die Gemeinden) die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden lassen. Die Kosten für
das Ausführen dieser Maßnahmen werden Ihnen in Rechnung gestellt.
Ist keine Gefahr im Verzug, sind die Schutzmaßnahmen 14 Tage
vor deren Durchführen schriftlich anzukündigen. Die Grundstückseigentümer bzw. -besitzer können in dieser Zeit die Schutzmaßnahmen selbst durchführen.
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem
Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht
erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des
Kindes drohen Ihnen erhebliche Schadensersatzforderungen.
Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sog. „Sichtdreiecke“
grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdrei-
eck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur
Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck
durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o. ä.) nicht mehr
überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße
zum gefährlichen Glücksspiel.
Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir Sie
folgende Hinweise zu beachten:
1. Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß
Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach
wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand
zur Grundstücksgrenze. Parkbäume, so schön sie auch sein
mögen, haben in Hausgärten nichts zu suchen.
2. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen,
Wegen und Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass
Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können.
3. Beachten Sie auch das sog. „Lichtraumprofil“, das von allen
Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke
an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen:
Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern
nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe
von 2,50 Metern einzuhalten). Grenzt das Grundstück direkt
an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe
von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte
Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 Metern frei bleiben.
Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie
diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere
Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um Sie
selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie
diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie
bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen
Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.
Ihr Ordnungsamt
Nr. 09/2013
– 29 –
Franzburg-Richtenberg
Gemeinde Glewitz, Turow
Herrn Horst Witt am 04.10. zum 72. Geburtstag
Gemeinde Glewitz, Voigtsdorf
Jubilare im Oktober
Stadt Franzburg
Herrn Leopold Harschlag Herrn Hansjoachim Pyszka Frau Edelgard Barbulla Frau Elke Dettmann Frau Christel Riewe Herrn Karl-Otto Westphal Herrn Willi Böttcher Herrn Ulrich Hauschild Frau Irmgard Strattner Frau Christa Meinke Frau Gerlinde Hall Frau Hildegard Golz Frau Hannelore Schlegel am 01.10. am 06.10. am 07.10. am 07.10. am 09.10. am 09.10. am 11.10. am 11.10. am 16.10. am 17.10. am 18.10. am 24.10. am 31.10. zum 73. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 88. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
Stadt Franzburg OT Müggenhall
Frau Brigitte Engel am 17.10. zum 72. Geburtstag
Frau Emmi Knoll am 10.10. zum 76. Geburtstag
Gemeinde Glewitz, Zarnekow
Frau Rosemarie Miekley am 18.10. zum 75. Geburtstag
Gemeinde Glewitz, Langenfelde
Frau Elvira Seitz Herrn Joachim Seitz am 23.10. zum 67. Geburtstag
am 28.10. zum 72. Geburtstag
Goldene Hochzeit
am 04.10.
Herrn Erich und Frau Sigrid Haldan
aus Glewitz, Turow
Gemeinde Gremersdorf-Buchholz OT Angerode
Herrn Alfred Helsper Frau Helgard Borgwald am 05.10. zum 73. Geburtstag
am 30.10. zum 70. Geburtstag
Gemeinde Gremersdorf-Buchholz OT Buchholz
Goldene Hochzeit
Frau Gertrud Scheiwer am 31.10.
Herrn Adolf und Frau Hannelore Schlegel
aus Franzburg
am 01.10. zum 77. Geburtstag
Gemeinde Gremersdorf-Buchholz OT Hohenbarnekow
Frau Helga Dering am 11.10. zum 80. Geburtstag
Gemeinde Gremersdorf-Buchholz OT Pöglitz
Diamantene Hochzeit
am 30.10.
Herrn Otto und Frau Betty Henck
aus Franzburg OT Neubauhof
Herrn Helmut Marzian am 20.10. zum 79. Geburtstag
Gemeinde Gremersdorf-Buchholz OT Wolfsdorf
Herrn Robert Waack Frau Ingrid Lange am 02.10. zum 79. Geburtstag
am 06.10. zum 77. Geburtstag
Stadt Richtenberg
Frau Ilse Dähmlow Frau Margarete Wasner Frau Christa Wolter Frau Waltraud Jaecks Herrn Manfred Medrow Frau Inge Wendt Frau Henni Neukirch Frau Gerda Redlin Herrn Günter Wolff Herrn Kurt Frank Frau Ingrid Rode Herrn Fredi Hoppe Frau Gerda Packebusch Frau Else Rietow Herrn Jürgen Beneke Frau Christel Kornills Frau Renate Becker Herrn Hans-Georg Habeck Herrn Alfred Schwarz am 01.10. am 02.10. am 03.10. am 05.10. am 05.10. am 05.10. am 06.10. am 06.10. am 06.10. am 08.10. am 08.10. am 10.10. am 10.10. am 16.10. am 20.10. am 24.10. am 26.10. am 27.10. am 28.10. zum 78. Geburtstag
zum 95. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 92. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
Gemeinde Millienhagen-Oebelitz OT Dolgen
Frau Annette Jahl am 14.10. zum 76. Geburtstag
Gemeinde Millienhagen-Oebelitz OT Millienhagen
Frau Anna Lange Herrn Wolfgang Dinsel am 14.10. zum 86. Geburtstag
am 28.10. zum 79. Geburtstag
Gemeinde Millienhagen-Oebelitz OT Wolfshagen
Frau Brigitte Friedrichs Frau Gertraude Gall am 12.10. zum 75. Geburtstag
am 25.10. zum 77. Geburtstag
Gemeinde Papenhagen OT Rolofshagen
Herrn Klaus-Dieter Bruder am 18.10. zum 65. Geburtstag
Gemeinde Papenhagen OT Schönenwalde
Herrn Otto Behrend am 04.10. zum 77. Geburtstag
Gemeinde Papenhagen OT Sievertshagen
Gemeinde Glewitz
Herrn Horst Pries Frau Hiltrud Schmidt Herrn Wolfgang Bauer Frau Gerda Bliesath Frau Helene Peters Herrn Kurt Bartz Herrn Lothar Pröber am 01.10. am 04.10. am 17.10. am 20.10. am 23.10. am 29.10. am 30.10. zum 75. Geburtstag
zum 69. Geburtstag
zum 60. Geburtstag
zum 64. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 65. Geburtstag
Herrn Horst Stremlow Herrn Ulrich Witthahn am 12.10. zum 82. Geburtstag
am 14.10. zum 65. Geburtstag
Gemeinde Splietsdorf
Frau Ingrid Kruse Herrn Reinhard Zieris Frau Beatrix Hanke am 01.10. zum 77. Geburtstag
am 18.10. zum 60. Geburtstag
am 27.10. zum 61. Geburtstag
Franzburg-Richtenberg
– 30 –
Nr. 09/2013
Gemeinde Splietsdorf, Holthof
Frau Ingrid Meyer Frau Hanni Dettmann am 01.10. zum 79. Geburtstag
am 05.10. zum 73. Geburtstag
Gemeinde Splietsdorf, Müggenwalde
Frau Erika Wormsbächer Herrn Karl Schuknecht Herrn Hans Werner Fiehl am 24.10. zum 76. Geburtstag
am 26.10. zum 78. Geburtstag
am 28.10. zum 60. Geburtstag
Das Hauptamt informiert
In den Monaten September/Oktober finden folgende Veranstaltungen in der Gemeinde Velgast statt:
Veranstaltungen im OT Starkow
Gemeinde Velgast
Frau Karin Howe Frau Karin Viergutz Frau Annelore Pohl Herrn Dr. Ernst Weinstock Herrn Manfred Schulz Frau Inge Foede Frau Ursula Kob Frau Inge Sperling Frau Charlotte Barske Herrn Ulrich Jentz Frau Helga Zeissig Viergutz am 02.10. am 07.10. am 09.10. am 12.10. am 15.10. am 18.10. am 18.10. am 18.10. am 21.10. am 22.10. am 27.10. zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 71. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
Gemeinde Velgast OT Altenhagen
Herrn Manfred Koos Herrn Heinz Dreier Herrn Horst Frank am 04.10. zum 70. Geburtstag
am 16.10. zum 76. Geburtstag
am 22.10. zum 80. Geburtstag
Gemeinde Velgast OT Bussin
Herrn Klaus Krüger am 21.10. zum 78. Geburtstag
Gemeinde Velgast OT Hövet
Herrn Kurt Schneidewind am 30.10. zum 79. Geburtstag
Gemeinde Velgast OT Lendershagen
Frau Gerda Reinholz Herrn Herbert Sander am 18.10. zum 81. Geburtstag
am 25.10. zum 85. Geburtstag
Gemeinde Weitenhagen OT Behrenwalde
Herrn Heinz Meier Frau Eva Klein am 20.10. zum 70. Geburtstag
am 31.10. zum 80. Geburtstag
Gemeinde Wendisch Baggendorf
Herrn Hans Hellenbach Herrn Kurt Bünger am 17.10. zum 66. Geburtstag
am 22.10. zum 75. Geburtstag
Gemeinde Wendisch Baggendorf Leyerhof
Frau
Charlotte Ledermann-Longo am 09.10. zum 77. Geburtstag
Herrn Alfred Mittelstädt am 30.10. zum 83. Geburtstag
Herzlichen Glückwunsch
20.09.2013
17:30 Uhr 27.09.2013
20:00 Uhr 05.10.2013
20:00 Uhr 05.10.2013
13:00 Uhr 14:00 Uhr 15:00 Uhr 16.10.2013
15:00 Uhr 18.10.2103
20:00 Uhr - II. Olympiade in Velgast auf den Sportplatz
- Nachtkonzert in Starkow
- Partytime in Altenhagen
- Das Fest rund um den Apfel in Starkow
- Plattdeutsche Ernteandacht mit Pastor Prophet
- Herbstliches Konzert
- Niederdeutsches Theater „Platt Komedi“
- „Sägefische“ im Gemeindezentrum Velgast
Die Bibliothek ist jeden Dienstag von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr im
Gemeindezentrum Velgast geöffnet.
Nr. 09/2013
– 31 –
„Macht los“
So heißt das neue Programm der „Sägefische“.
Wo?
In der Aula des Velgaster Gemeindezentrums
Wann? 18.10.13 - 20:00 Uhr
Karten? Für 13,- € ab 1.10.13 bei Frau Subat
in der Arztpraxis Pfennig erhältlich
Wir freuen uns auf einen lustigen Abend und auf Ihren Besuch.
Kulturwerkstatt Velgast e. V.
DRK Ortsverein
Tribsees-Franburg-Richtenberg-Velgast
Karl-Marx-Straße 16
18465 Tribsees
Tel.: 038320 80017
Fax: 038320 71895
09.10.2013
09:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
10.10.2013
14:00- 16:00 Uhr 14.10.2013
14:00 - 16:00 Uhr
15:00 - 16:00 Uhr
15.10.2013
12:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
15:15 - 16:15 Uhr
16.10.2013
09:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
17.10.2013
14:00 - 16:00 Uhr
21.10.2013
14:00 - 16:00 Uhr
15:00 - 16:00 Uhr
22.10.2013
12:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
15:15 - 16:15 Uhr
23.10.2013
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
24.10.2013
14:00 - 16:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
28.10.2013
14:00 - 16:00 Uhr
15:00 - 16:00 Uhr
29.10.2013
12:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
15:15 - 16:15 Uhr
30.10.2013
09:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
Sprechzeit in Tribsees
Diabetikemachmittag in Franzburg
Sportnachmittag in Tribsees
Kaffeenachmittag in Tribsees
Seniorengymnastik mit Frau Wolter
Sonnenblumenschule Franzburg
Sprechzeit in Franzburg
Kaffeenachmittag in Franzburg
Wassergynmastik mit Frau Hechtner
Sonnenblumenschule Franzburg
Sprechzeit in Tribsees
Sprechzeit in Tribsees
Spielenachmittag in Tribsees
Handarbeitsnachmittag mit Frau Hechtner
in Franzburg
Quiznachmittag in Tribsees
Seniorengymnastik mit Frau Wolter
Sonnenblumenschule Franzburg
Sprechzeit in Franzburg
Quiznachmittag in Franzburg
Wassergymnastik mit Frau Hechtner
Sonnenblumenschule Franzburg
Sprechzeit in Tribsees
Sprechzeit in Tribsees
Änderungen vorbehalten
Veranstaltungsplan für den Monat Oktober 2013
01.10.2013
12:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
15:15 - 16:15 Uhr
02.10.2013
08:00 - 12:00 Uhr
09:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
07.10.2013
14:00 - 16:00 Uhr
15:00 - 16:00 Uhr
08.10.2013
12:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
15:15 - 16:15 Uhr
Franzburg-Richtenberg
Sprechzeit in Franzburg
Kaffeenachmittag in Franzburg
Wassergynmastik mit Frau Hechtner
Sonnenblumenschule Franzburg
Fußpflege in Tribsees
Sprechzeit in Tribsees
Sprechzeit m Tribsees
Buchlesung mit Herrn Matern in Tribsees
Seniorengymmstik mit Frau Wolter
Sonnenblumenschule Franzburg
Sprechzeit in Franzburg
Buchlesung mit Herrn Matern in Franzburg
Wassergymnastik mit Frau Hechtner Sonnenblumenschule Franzburg
Sprechzeit in Tribsees
Diabetikernachmittag in Tribsees
Kaffenachmittag in Tribsees
Herbstfest in Tribsees
Seniorengymnastik mit Frau Wolter
Sonnenblumenschule Franzburg
Sprechzeit in Franzburg
Herbstfest in Franzburg
Wassergymnastik mit Frau Hechtner
Sonnenblumenschule Franzburg
Volkssolidarität - Clubnachrichten
Am 21. August feierten wir unser diesjähriges Sommerfest im
Vereinshaus.
In einer gemütlichen Runde bei Kaffee und Kuchen vergingen die
Stunden recht schnell.
Herr Andreas Thiergart sorgte mit seiner flotten und fröhlichen
Musik für gute Stimmung und so wurde auch ein Tänzchen gewagt.
Besonders viel Spaß hatten wir bei den von Frau Lenz und Frau
Schäwel vorgetragenen und gespielten Showeinlagen.
Ein gemeinsames Abendessen beendete den schönen Nachmittag.
Wir möchten uns bei allen bedanken, die bei der Vorbereitung und
Durchführung unseres Sommerfestes mitgeholfen haben.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir alle Franzburger Senioren zu unserem Herbstfest am 16.10.13 recht herzlich einladen. Um so größer die
Runde um so schöner sind unsere Zusammenkünfte im Vereinhaus.
Uta Grießbach
TRAB AN
Na, Leute, wie hat euch dieser Sommer-Sonnen-Bade-August
geschmeckt? War doch wirklich vorzeigenswert, wie überhaupt
der gesamte Sommer, oder?
Jetzt, hoffe ich, seid Ihr wieder gut in den Schul- und Ausbildungsalltag gestartet, wenn ‚s dem einen oder anderen bestimmt auch
ein bisschen schwer fiel, durchzustarten...
Im „laden“ hat das jedenfalls ganz gut geklappt. Im Elternkreis
zum Beispiel hat sich gleich mehrfach Nachwuchs eingestellt.
Willkommen in Velgast den neuen kleinen Erdenbürgern!
Franzburg-Richtenberg
– 32 –
Getan hat sich auch Einiges bei unseren Angeboten.
So wird die Jungengruppe sich ab 09.09. wieder regelmäßig montags ab 15:30 Uhr treffen.
Dienstag wird der Tag für die Schülerfirma „GREENHORN‘S“ bleiben und für Donnerstag haben wir gemeinsam mit Manu von den
StiCern Neues mit den Leuten der „Flimmerkiste“ (ab jeweils 15:30
Uhr) geplant. Wie gewohnt, werden wir uns an diesen beiden Tagen
auch wieder viel Sportliches gönnen.
Nr. 09/2013
Hier wurde allen spielerisch erklärt, dass man nicht mit einem
Fremden mitgeht, welche Folgen dies haben kann und wie man
sich richtig verhält, wenn jemand sie bittet mitzukommen.
Allen Kindern hat der Besuch der Puppenbühne sehr viel Freude
bereitet. Sie versprachen, sich an die Regel zu halten und nicht
mit Fremden mitzugehen.
Grundschule Grammendorf
Am 06.08.2013 begann unser Schwimmlager. Die 2. 4. Klasse unserer Hummelschule Grammendorf fuhren
täglich zum Schwimmunterricht nach Kirch Baggendorf.
Zwei Wochen dauerte unser
Schwimmlager und unser
Rettungsschwimmer Felix Kümmel hatte jede Menge Arbeit mit
uns. Vor allem die zweite Schwimmwoche hat uns viel Kraft gekostet. Es war bitterkalt und hat oft geregnet.
Aber unser Fleiß hat sich ausgezahlt:
2 x Abzeichen Gold
1 x Abzeichen Silber
16 x Abzeichen Bronze
7 x Abzeichen Seepferdchen
Das ist übrigens auch am 1. September passiert. Da haben wir
beim ISTAF in Berlin alle deutschen Weltmeister sehen können.
Ja, auch Ihr hättet dabei sein können!
Aber es gibt ja noch genügend Möglichkeiten. Zum Beispiel zur
2. Velgaster Vereinsolympiade am 20.09.2013. Ein Poster dazu
findet Ihr auch in dieser Ausgabe des Amtsblattes. Also blättern
und mitmachen!
Ich hoffe, wir sehen uns bald und grüße Euch ganz herzlich.
Bernd Tscheuschner
Gemeindejugendpfleger
Die Polizeipuppenbühne zu Gast in der
Grundschule Velgast
Gleich in der zweiten Schulwoche nach den Sommerferien bekamen die Schüler der Grundschule Velgast Besuch. Die Puppenbühne der Polizei hatte sich angemeldet.
In einer netten Gesprächsrunde wurde die Arbeit der Polizei vorgestellt.
Am letzten Tag besuchte uns Neptun und wollte die Kinder der 4.
Klasse taufen.
Er saß mit seinen zwei Meerjungfrauen auf unserer Kinderrutsche
im Nichtschwimmerbecken. 5 Häscher (Felix, der Papa von Lucas
und 3 Muttis), die uns Kinder fangen sollten, nachdem Neptun
unseren Namen aufgerufen hatte. Also leicht haben wir es ihnen
nicht gemacht. Sie haben ganz schön geschnauft. Eine eklige
Glibbersuppe wurde uns in den Mund geschaufelt und mit Sahne
wurden wir „verschönert“.
Anschließend schmissen sie uns ins Wasser. Auch mit unserer
Klassenlehrerin Frau Zachow hatte Neptun kein Erbarmen. Sie
musste das Gleiche erleiden, wie wir auch.
Alle bekamen lustige Taufnamen von Neptun. Meiner war: „Schnelle Wasserschildkröte“.
Zum Schluss bekamen wir alle eine Bratwurst mit Brötchen und
ein Getränk.
Es war ein wundervoller Abschluss unseres diesjährigen Schwimmlagers.
Vivian Porstmann
Schülerin der Klasse 4
Grundschule Grammendorf
Am 10.08.2013 radelten
ca. 200 Radfahrer durch Vorpommern
und machten Station in Glewitz.
Die Kinder zählten auf, wer für sie Freunde sind und wer zu den
Bekannten zählt. Dann ging es richtig los. Der Vorhang öffnete sich,
der Kasper kam und die Augen der Kinder wurden immer größer.
Ganz gespannt lauschten sie dem Puppenspiel „Die Wippe“.
Nr. 09/2013
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Sie sammelten Spenden für krebskranke und chronischkranke
Kinder.
Der Bürgermeister von Glewitz überreichte dem Teamleiter die
Spende der Gemeinde in Höhe von 1.010 € !!!
Was für eine Summe für so eine kleine Gemeinde. Super!
Unsere Hummelkinder der Grundschule Grammendorf durften,
neben den Lucy-Line-Dancern, während der Rast den Sportlern
ein kurzes Programm darbieten.
Dieses wurde auch mit regem Beifall honoriert.
Franzburg-Richtenberg
Kita „Pusteblume“
Start in ein neues Kindergartenjahr
Mit Beginn des neuen Schuljahres starteten wir auch in ein neues
Kindergartenjahr.
Da ab August 2013 neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten sind, hat sich auch bei uns einiges verändert. Die beiden
Kindergartengruppen wurden neu strukturiert und so arbeiten wir
in unserer Einrichtung wieder in altershomogenen Gruppen, wobei
eine Gruppe eine Integrativgruppe ist, welche mit zwei Kolleginnen
besetzt ist. In diesem Jahr haben wir sieben Vorschüler, die in
speziellen Angeboten auf ihre Schulzeit vorbereitet werden.
Alle Kinder kamen frisch und ausgelassen aus dem Sommerurlaub
zurück und hatten sehr viel zu berichten. Einige Kinder waren mit
ihren Eltern verreist, andere verbrachten ihren Urlaub zu Hause
mit der Familie und unternahmen Ausflüge in die Region.
Mit der neuen Gruppenaufteilung hatte keines der Kinder Schwierigkeiten. Da wir eine kleine Einrichtung sind, kennen sich alle
Kinder vom gemeinsamen Spielen. Auch die Erzieher sind mit
allen Kindern vertraut.
Gut erholt und gestärkt starten wir mit viel Elan und Schaffenskraft
ins neue Jahr und wünschen allen Kindern viel Erfolg beim Lernen
und Entdecken und noch viel mehr Spaß beim Spielen.
Die Erzieher der Kita „Pusteblume“
Die Kinder und Eltern waren gerne bereit, auch außerhalb der
Schule für so einen guten Zweck ihre Kräfte einzusetzen.
Für den kurzfristigen Einsatz gilt ihnen ein besonderer Dank!
Das Grundschul-Team
Grundschule Grammendorf
Wie zu Beginn eines jeden
Schuljahres gab es auch in
der Grundschule Grammendorf eine tolle Einschulungsfeier.
14 neue ABC-Schützen warteten ungeduldig auf ihre Schultüte.
Diese nahmen sie auch freudig entgegen, nachdem einige Schüler der 2. - 4. Klasse ein kurzweiliges Programm boten und die
Schulleiterin ein paar Worte an Eltern, Schüler und Gäste richtete.
Damit begann nun ein neuer Lebensabschnitt für 14 kleine Schüler.
Jeder muss sich nun selbst beweisen, so dass die Eltern stolz auf
ihre Kinder sein können. Sicher wird es nicht immer einfach sein.
Doch allen wünschen wir die besten Erfolge und Spaß am Lernen!
Das Grundschul-Team
Kita-Löwenzahn Grammendorf
Ein neues Schul- und Kita-Jahr beginnt
Aufgeregt schauten einige Kita-Kinder am Montag, dem 5.8.13
aus den Fenstern des Hummelgruppenraumes. „Die Schüler sind
wieder da!“ riefen sie und nun kletterten auch die restlichen Kinder
auf die Stühle und Bänke, um einen Blick nach draußen zu werfen.
Dann kam der erste erstaunte Ruf von einem der Größeren: „Guckt
mal, da sind ja unsere ehemaligen Kinder Dennis und Hannah,
Jeremias, Joris und Elias. Die haben alle eine Schultasche. Sind
sie jetzt auch Schüler?“ Eifrig klopften sie an die Fensterscheiben,
um auf sich aufmerksam zu machen. Aber die neuen Schüler
hatten mit sich zu tun, schauten noch etwas schüchtern und abwartend auf das Geschehen ringsherum und achteten nicht auf
ihre Freunde in der Kita.
Heute, ein paar Tage später, kann man unsere ehemaligen „Hummeln“ kaum von den anderen Schülern unterscheiden, so schnell
haben sie den Schulalltag angenommen.
Fröhlich begrüßen unsere neuen Vorschüler Richardt, Lewin, Lena,
Ulrike, Paula, Melissa, Jannine, Danny, Erik, Vicki und Jessica ihre
alten Spielkameraden, wenn sie ihnen begegnen.
Nun bereiten sie sich zusammen mit Frau Schröder in der Hummelgruppe auf die Schule vor. Vorschule beginnt, wenn die Kinder
morgens in der Kita kommen und endet am Tagesende.
Dennis zeigt, was alles in seinem Ranzen ist
Franzburg-Richtenberg
– 34 –
Nr. 09/2013
Herzliche Einladung zum neuen Konfirmandenkurs.
Alle Jugendlichen im Alter von 12-13 Jahren sind herzlich eingeladen, in den neuen Konfirmandenkurs hineinzuschnuppern. Wir
wollen mit anderen gemeinsam danach suchen, welchen Wert
unser Leben hat, wer uns begleiten soll und was uns wichtig ist.
Die gemeinsame Zeit ist projektbezogen und findet in der Regel
monatlich an einem Samstag in der Zeit von 9:00 bis 13:30 Uhr
mit einem gemeinsamen Mittagessen statt.
Für die Teilnahme am Konfi-Projekt gibt es keine Voraussetzung.
Wer sich später überlegt, an der Konfirmation teilzunehmen, kann
sich während des Konfi-Projektes taufen lassen. Mit dem beginnenden Jahrgang wollen wir erstmalig zusammen mit den Steinhägern und Pastorin Ines Dobbe den Unterricht gestalten und treffen
uns daher auch an verschiedenen Orten. Wir wollen auch Ausflüge
machen, zu denen gesondert eingeladen wird.
Na Ulrike, schaffst du das auch?
In der ABC-Stunde mit Frau Alwardt üben die Vorschüler Buchstaben, Zahlen, Mengen, Wörter und vieles mehr. Es ist aber nicht so
wie in der Schule, nein. Frau Alwardt bringt immer tolle Spiele mit,
dabei müssen alle Kinder genau zuhören, aufpassen, dürfen nicht
alle auf einmal reden und zuhören, wenn jemand anders etwas
sagt. Das ist gar nicht immer so leicht.
Heute hat uns Dennis aus der 1. Klasse besucht und erst einmal
seinen Ranzen ausgepackt. Das war für alle eine spannende Sache. Und dann durften alle neuen Vorschüler den Ranzen auch
noch Probe tragen. Das war das Tollste an unserer heutigen ABCStunde.
Wir wünschen unseren und allen anderen Schülern einen glücklichen Start ins neue Schuljahr und unseren neuen Vorschülern in
der Kita „Löwenzahn“ viel Spaß beim Lernen für ihren Schulanfang
im kommenden Jahr.
Das Erzieher-Team
Kita-Löwenzahn Grammendorf
Kirchliche Nachrichten
aus dem Pfarramt der Kirchengemeinden
Franzburg und Richtenberg
Monatsspruch für September 2013
Seid nicht bekümmert; denn die Freude am HERRN ist eure Stärke.
Nehemia 8 v. 10
Gottesdienste
17. So. n. Trinitatis So., 22.09.
09:00 Uhr
Kirche Richtenberg
10:30 Uhr
Kirche Franzburg
18. So. n. Trinitatis So., 29.09.
09:00 Uhr
Kirche Richtenberg
10:30 Uhr
Kapelle Wolfsdorf
19. So n. Trinitatis Erntedankfest So.,06.10.
09:00 Uhr
Kirche Richtenberg mit Abendmahl und Kirchengemeinderatswahl
10:30 Uhr
Kirche Franzburg mit Abendmahl und Kirchengemeinderatswahl
20. So. n. Trinitatis So., 13.10.
09:00 Uhr
Kirche Richtenberg
10:30 Uhr
Kirche Franzburg mit Kindergottesdienst
Falls Sie Rückfragen haben, bitte ich um einen kurzen Anruf (T:
038322-884). An einem späteren Elternabend gibt es ebenfalls
die Möglichkeit Fragen zu beantworten.
Mit lieben Grüßen
Ihr Pastor Axel Prüfe
Veranstaltungen der Kirchengemeinden
Jeden Montag
16:00 Uhr Pfarrhaus Richtenberg
Jeden Donnerstag
19:30 Uhr Pfarrhaus Franzburg
Mi., 18.09.
14:30 Uhr Pfarrhaus Richtenberg
Mi., 25.09.
14.30 Uhr
Pfarrhaus Franzburg
19.00 Uhr
Pfarrhaus Franzburg
Sa., 28.09.
17:00 Uhr
Kirche Franzburg
Mi. 02.10.
14:30 Uhr
Pfarrhaus Franzburg
18:30 Uhr
Kirche Franzburg
So., 06.10.
10.00 - 12:00 Pfarrhaus Richtenberg
11.30 - 13.30 Pfarr Franzburg
Mi., 09.10.
14:30 Uhr
Pfarrhaus Franzburg
19.00 Uhr
Pfarrhaus Franzburg
Fr., 11.10.
15:00 Uhr
Kirche Absthagen,
anschl.
19:00 Uhr
Pfarrhaus Absthagen
Kinderstunde
Chor
Seniorenkreis
Richtenberg
Seniorenkreis
Richtenberg
mit Kirchgemeinde
Velgast
AGAS
Konzert: Jazz auf
der Orgel,
Johannes Gebhardt
zum Abschluss des
Klostergartenfestes
Bibelkreis
Orgelkonzert mit
Landeskirchenmusikdirektor Dittmer
Kirchengemeinderatswahl
Kirchengemeinderatswahl
Seniorenkreis
Franzburg
AGAS
Herbstfest für Kinder
Jugendliche
Hinweis: Unsere Schloßkirche ist außerhalb der Gottesdienste an
folgenden Tagen geöffnet:
Sa., 28.09. (im Rahmen des Klostergartenfestes) / Do., 03.10.
(Tag der deutschen Einheit)/
So., 06.10. (Erntedanksonntag) jeweils von 13:00 - 17:00 Uhr
Nr. 09/2013
– 35 –
Kirchengemeinderatswahl 2013
Alle vier Jahre wurde in unserer Kirche gewählt. Am 06. Oktober
2013 wird es ein letztes Mal nach pommerschem Recht sein. In
Franzburg und in Richtenberg wird der Kirchengemeinderat neu
aufgestellt. Ein Teil der Mitglieder bleibt noch bis 2016 im Amt,
während der andere Teil für die Zeit bis 2016 gewählt wird. Anschließend wird es dann in der gesamten Nordkirche ein einheitliches
Wahlverfahren geben. Das bedeutet 2016 wird der gesamte Kirchengemeinderat neu zu wählen sein. Und dann für sechs Jahre.
Doch heute möchte ich zu der diesjährigen Kirchengemeinderatswahl einladen.
Wer besitzt das Wahlrecht? Das Wahlrecht besitzt jedes Gemeindeglied ab dem 16. Lebensjahr. Es gibt eine Fülle von rechtlichen
Ausführungen wie eine solche Wahl im Einzelnen vorzunehmen
ist. Alles aufzuzählen, würde den Rahmen sprengen. Der Gemeindebrief möchte Ihnen daher heute vor allem die Kandidaten
vorstellen. Das soll auf den nächsten Seiten geschehen.
Wie groß ist der Kirchengemeinderat und was hat er zu tun?
Beide Gemeinden, Richtenberg und Franzburg, werden nach der
Wahl jeweils einen Kirchengemeinderat aus sieben Mitgliedern
stellen. In den letzten Jahren hat es sich bewährt, dass beide
Kirchengemeinderäte gut zusammengearbeitet haben. Das ist
gut so, weil es bestimmte Aufgaben gibt, die beide Gemeindekirchenräte gemeinsam lösen müssen. Das gilt zum Beispiel in der
Verantwortung der Arbeit mit Kindern aber auch bei finanziellen
oder baulichen Fragen und einiges mehr.
Wo und wie wähle ich? Beide Gemeinden wählen ihren eigenen
Kirchengemeinderat. Der Stimmzettel enthält dabei mehr Personen als gewählt werden können. Sie müssen daher auswählen.
Insgesamt dürfen Sie drei Kandidaten ankreuzen. Dabei ist zu
beachten, dass Sie jeden Kandidaten und jede Kandidatin nur
einmal ankreuzen dürfen.
Die Richtenberger wählen im Pfarrhaus Richtenberg am Sonntag,
den 06. Oktober in der Zeit von 10:00
bis 12:00 Uhr. Ab 12 Uhr beginnt die Auszählung.
Die Franzburger wählen im Pfarrhaus Franzburg, am Sonntag,
den 06. Oktober in der Zeit von 11:30 bis
13:30 Uhr. Ab 13:30 Uhr beginnt die Auszählung.
Kann ich meine Stimme nur am 06. Oktober abgeben? Nein.
Es besteht ausdrücklich die Möglichkeit über eine Briefwahl an der
Wahl teilzunehmen. Dazu ist es notwendig, dass Sie sich schriftlich
oder mündlich bis zum 04.10.2013 im Pfarramt (Tel. 884) melden.
Dann kriegen Sie die Briefwahlunterlagen ausgehändigt, die Sie
ausfüllen können und entweder vor der Wahl postalisch im Pfarramt
eingehen müssen bzw. am Wahltag am Wahlort abgegeben können.
Zum Schluss noch eine herzliche Bitte: Unterstützen Sie Ihre
Kirche und die Menschen Ihres Vertrauens. Jeder und jede die
wählt, gibt den Kandidaten die Zuversicht, dass es viele Menschen
sind, die an Gottes Kirche bauen.
Mit freundlichem Gruß
Ihr Pastor Axel Prüfer
Kirchliche Nachrichten
aus Starkow und Velgast
(Sept./Okt. 2013)
Monatsspruch September:
Seid nicht bekümmert, denn die Freude am Herrn ist eure
Stärke. Nehemia 8,10
Bekümmert Sein nimmt Kraft und Energie. Verkümmerte Pflanzen
blühen nicht, sind fahl und lassen die Kopf hängen. Ihnen fehlen
Sonne, Wärme und guter, nahrhafter Boden.
Wir alle tragen Kümmernisse mit uns herum: Um Menschen, die
uns lieb sind; auch um fremde Menschen, weit in der Ferne; um
unsere Mutter Erde, um uns selbst.
Franzburg-Richtenberg
Etwas ist aus dem Lot geraten: durch Krankheit, Missverständnisse, Fehlwirtschaft, Überforderung, Unfall, … Gibt es einen Weg
heraus oder zumindest: einen Weg, die Last zu tragen, ohne zu
zerbrechen?
Bei der Beerdigung eines befreundeten jungen Mannes in diesem
Jahr hörte ich erstmals das Lieblingslied des Verstorbenen: „Inga
bekymmer“. Das ist Schwedisch und heißt: „Sei nicht bekümmert.“
- Die Familie ließ ihren Sohn und Bruder in Frieden gehen, denn
die Freude an Gott ist ihre Stärke. Sie wissen sich und ihren lieben
Verstorbenen umsorgt, denn Gott ist ihnen Ursprung, Leitstern
und Ziel. ER hält die Seinen, richtet sie auf, schenkt ihnen neue
Hoffnung, selbst wenn es zu Ende geht. Ingemar Olsson singt
in seinem Lied: „Wenn du in einer Krise bist, dann höre auf dein
Innerstes, / Engel sind um dich herum, sie begleiten dich. / Egal,
was geschieht, du musst nur Geduld haben, / das ganze Leben
sind sie da, bis zum Schluss … Sei nicht bekümmert.“
Lassen Sie sich/lasst Euch herzlich einladen zu Gott, der uns tiefe
Freude schenkt.
Gottesdienste
15. September
10 Uhr
Starkow, Pn. Tuve u. P. Warnecke (Greifswald)
29. September
10 Uhr
Velgast, Tauffest mit Pn. Tuve u. P. Wiesenberg
6. Oktober
10 Uhr
Velgast, Fam.-Gd., Erntedank + KGR-Wahl, Bereich
Velgast
14 Uhr
Starkow, Erntedank, Abendm., + Wahl des KGR,
Bereich Starkow
20. Oktober
10 Uhr
Velgast
27. Oktober
10 Uhr
Starkow
31. Oktober
10 Uhr Velgast, Reformationsfest
Fröhliche Kinderstunde
Donnerstags um 15:15 Uhr. Wir hören und gestalten Geschichten
der Bibel, singen und spielen.
Konfirmanden
Wer 2015 konfirmiert werden möchte, melde sich bitte sofort im
Pfarramt Velgast bei Frau Tuve. Die Konfirmationsstunden finden
im Velgaster Pfarrhaus nach Absprache statt.
Kurs zum Glauben
Ab 18. September bietet unsere Kirchengemeinde einen Kurs
zum Glauben mit Pastor Georg Warnecke vom Greifswalder Institut für Evangelisation und Gemeindeentwicklung an, wöchentlich
mittwochs um 19 Uhr, an 10 aufeinanderfolgenden Abenden.
„Wozu sind wir auf der Welt? - Was gibt es noch zu entdecken
außer Beruf und Hobby? - Ist Glaube nur etwas für Schwache? Wenn es Gott gibt, warum gibt es so viel Leid und Unrecht? - Was
ist so besonders an Jesus? - Wo finde ich die Kraft, mich selbst
und meine Umgebung zu verändern?“
Ein Kurs zum Glauben ist eine bewährte Möglichkeit, dem auf
die Spur zu kommen, was Christen glauben und wie sie leben. Er
dreht sich nicht um starre Dogmen und setzt keinerlei Vorkenntnisse voraus.
In entspannter Atmosphäre können Sie hier zuhören, mitreden
und Neues entdecken.
Eine Teilnehmerin sagte im Nachhinein: „Ich sehe wieder Sinn in
meinem Leben und kann mich wieder freuen.“ Ein anderer stellte fest:
„Ich hatte das Gefühl, dass ich willkommen bin. Ich bemerkte, dass alle
Fragen gestellt werden können und dass es keine ‚dummen‘ Fragen
gab. Ich verspürte absolute Annahme und konnte mich frei äußern.“
Sie sind willkommen! Eine Anmeldung im Pfarramt velgast@
pek.de oder Tel. 038324 65959 wäre gut, Sie können aber auch
spontan kommen.
Den Auftakt gibt der Gottesdienst in Starkow am 15. September
um 10 Uhr, (s.o.).
Franzburg-Richtenberg
– 36 –
Ausflug
Wir unternehmen einen Ausflug nach Franzburg, besuchen die
Kirche und den Klostergarten, treffen eine Gemeindegruppe vor
Ort, am (!!) Mi., dem 25. Sept. Abfahrt ab Pfarrhaus Velgast um
14 Uhr oder Sie werden auf Wunsch abgeholt. Melden Sie sich
bitte im Pfarramt an: Tel.: 358. Wir fahren mit dem Gemeindebus.
Tauffest
Das Geheimnis des Christseins liegt in der Taufe. Hier wird uns all
das geschenkt, was wir brauchen, um unser Leben zu bestehen
und Freude zu haben, im Leben und im Sterben. Sie sind, auch
als Ungetaufte, herzlich eingeladen zum diesjährigen Tauffest am
29. September in Velgast um 10 Uhr mit Pastorin Tuve und
Pastor Wiesenberg.
KGR-Wahl:
Am Erntedanktag, dem 6. Oktober, werden wieder 50 % unserer
Kirchenältesten neu gewählt. Sie leiten, gemeinsam mit der Pastorin, die Gemeinde. Sie können 18 Jahre und älter sein.
Zu unserem Kirchengemeinderat gehören 10 Älteste und die Pastorin Adelheid Tuve (Velgast).
Wir wählen in 2 Wahlbezirken: Zum Wahlbezirk Starkow gehören
die Orte: Altenhagen, Alt Seehagen, Hövet, Manschenhagen, Neu
Seehagen, Starkow und Sternhagen und zum Wahlbezirk Velgast
die Ortschaften Bussin, Friedrichshof, Karnin, Lendershagen, Velgast und Schuenhagen. In Starkow werden zwei Personen gewählt
und in Velgast drei.
Gewählt wird nach dem 10-Uhr-Familiengottesdienst in der Velgaster Kirche und nach dem 14-Uhr-Abendmahlsgottesdienst in
der Starkower Kirche.
Wahlberechtigt sind alle Gemeindeglieder unserer Kirchengemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Briefwahl ist
bei Verhinderung möglich. Wahlunterlagen können Sie im Ev.
Pfarramt Velgast und Starkow, E.-Thälmann-Str. 17, 18469 Velgast
anfordern, Tel. 038324 358, [email protected].
Zur Wahl stellen sich:
Wahlbereich Velgast: Björn Bode (Schuenhagen), Dietmar Braatz
(Lendershagen), Arthur Kromminga (Velgast), Ulrike Pfennig (Velgast), Heidrun Witt (Lendershagen).
Wahlbereich Starkow: Eva Kohn (Manschenhagen), Burkhard
Schulz (Velgast), Cornelia von Uckro (Berlin).
Es verbleiben im KGR (Wahl 4.10.2009)
Wahlbezirk Velgast: Birgitt Helm, Günter Lentz, Thurit Tanschus
Wahlbezirk Starkow: Dr. Gerd Albrecht, Wiebke Witting.
Machen Sie bitte von Ihrem Wahlrecht Gebrauch!
Mit dem Verein Backstein - Geist und Garten Starkow e. V.
in Starkow
5. Okt. ab 13 Uhr Appeltag - Das Fest rund um den Apfel
14 Uhr plattdeutsche Ernteandacht mit Pastor Prophet/ Stralsund
15 Uhr Herbstliches Konzert mit Trio Concorde/Rostock (Mozart,
Schubert, …)
Einen schönen Spätsommer und Frühherbst, viel Freude und
Gottes reichen Trost und Segen,
wünscht Ihnen und Euch, auch im Namen des Kirchengemeinderates,
Ihre Pastorin Adelheid Tuve
Nr. 09/2013
Kirchengemeinde Vorlan /Rolofshagen
Die Kirchengemeinde
Vorland/Rolofshagen
lädt ein:
Sonntag, 15. September:
14 Uhr
Gottesdienst i. d. Kapelle Quitzin
(Pf. a.D. B. Rübcke-v. Veitheim
Freitag bis Sonntag, 27. - 29. September:
Besuch unserer Partnerkirchengemeinde aus
Hohenwestedt
Samstag, 28.09.: Ausflug (Bitte im Pfarramt Vorland anmelden!)
Sonntag, 29.09.: 10:00 Uhr Gottesdienst in der
Kirche Vorland
Sonnabend (!), 05. Oktober: Erntedank-Fest in
Vorland
14:00 Uhr Erntedank-Gottesdienst in der Kirche Vorland
mit KirchenGemeindeRats-Wahl im Anschluss
(Erntedank-Gaben - bitte - ab Freitag in die Kirche
stellen! Vielen Dank!)
15:30 Uhr Kaffeetrinken in der Halle der AGRAR GmbH Vorland
16:15 Uhr Puppenspiel „Der Eier-Dieb“
für Kinder und Erwachsene (Halle der Agrar GmbH)
• Kein Eintritt, aber am Ende wird um Spende gebeten!
Danach: Wildschwein-Essen
(Verkauf! - Halle d. Agrar GmbH)
ab 20 Uhr
Tanz in der Halle der Agrar GmbH (Eintritt!)