FAZ 06.07.2014

Transcription

FAZ 06.07.2014
Nr. 51+52 · 20. 12. 2013
mit amtlichen Bekanntmachungen
der Gemeinde Sulzbach (Taunus)
Herausgeber: Verlag Schwalbacher Zeitung Mathias Schlosser
Telefon 0 61 96 / 84 80 80 • [email protected]
SULZBACHER
SPITZEN
Weihnachts- und
Neujahrsgruß der
Gemeinde Sulzbach (Taunus)
Versöhnlich
von Mathias Schlosser
Die Sulzbacher Gemeindevertreter haben
die Kurve noch
gekriegt:
Bei
allen
harten
Diskussionen in der Sache
waren in der großen Haushaltsdebatte am vergangenen Donnerstag immer wieder auch versöhnliche Töne
zu hören. Offensichtlich hat
es auch die Parlamentarier
ein wenig erschreckt, wie
vor allem die Debatte um
die Sulzbacher Finanzen in
den vergangenen Wochen
immer weiter eskalierte. Als
jedenfalls Jörg Sydow von
der FDP um ein besseres
Miteinander im Jahr 2014
bat, schien er allen – von
der SPD bis zur CDU – aus
der Seele zu sprechen und
bekam reichlich Applaus.
Die Zeit für vertrauensbildende Maßnahmen ist gut.
Abgesehen von der Europawahl stehen mehr als zwei
Jahre lang keine Urnengänge an, so dass niemand Nachteile fürchten muss, wenn
er einmal über den eigenen
Schatten springt. Am Ende
sind schließlich alle gefordert, die Aufgaben zu bewältigen, die auf Sulzbach
zukommen. Denn langfristig
ohne Schulden auszukommen – wie es die Schuldenbremse vorsieht – wird sicher
kein leichtes Unterfangen.
Selten gehört. Klassische Stücke präsentierten die Mitglieder des Sulzbacher Akkordeonclubs bei ihrem diesjährigen Weihnachtskonzert in der vollbesetzten katholischen Kirche und bewiesen dabei, dass man mit dem „Schifferklavier“ auch Stücke von Johann Sebastian Bach oder
Foto: gs
Georg Friedrich Händel interpretieren kann. Mehr dazu lesen Sie auf Seite 4.
Freunde helfen
Die letzten Türen
Beim lebendigen Adventkalender werden in den nächsten
Tagen die letzten Fenster erleuchtet.
An folgenden Stellen findet
jeweils um 18 Uhr eine kleine
Andacht statt: 21. Dezember
– evangelische Kirche; 22. Dezember – Familien Buhre und
Niederhausen in der Cretzschmarstraße 23; 23. Dezember – Familie Jantzon im KaiserKonrad-Weg 16.
red
Förderverein unterstützt schwerkranke Sulzbacherin
Auf dem Boden liegen Matten
ausgebreitet und viele Decken.
Darauf gebettet liegt eine Frau,
Anfang 40, mit schwarz-silbergrauem Haar. Ein kleines Lächeln entweicht ihrem Gesicht.
Mehr als zwei Jahre ist es nun
her, dass eine Hirnblutung und
mehrere Hirninfarkte die Sulzbacherin Andrea Kremer aus
dem Leben rissen. Jetzt hat sich
ein Förderverein zur Unterstützung der Familie gegründet.
Für die Mutter von zwei Kindern, Leon (5) und Noah (8)
und ihren Ehemann Clemens
stellte der 24. August 2011 das
ganze Leben auf den Kopf. „Von
einem Tag auf den anderen war
nichts mehr, wie es einmal war,“
resümiert Clemens Kremer. In
dieser Nacht wurde Andrea mit
extrem starken Kopfschmerzen ins Klinikum Höchst eingeliefert. Sie konnte nicht mehr
normal sprechen. Es folgte eine
sechsstündige Not-Operation.
Doch „über dem Berg“ war sie
noch lange nicht.
Heute lebt sie zwar wieder in
Sulzbach, wird aber 24 Stunden am Tag von einer Pflegerin
betreut. Sie benötigt bei allen
Schritten des täglichen Lebens
Hilfe. Da ihr Körper sehr instabil ist, kann sie nur mit viel Hilfe
ein wenig Laufen. „Sie macht
aber weiter Fortschritte,“ sagt
ihr Ehemann. Darüber hinaus
ist Andrea vermutlich nahezu
blind. Dennoch kann sie sehr
gut verstehen und mit wenigen
Worten wie beispielsweise „Ja,
Nein, Genau, Danke“ antworten. Teilweise sind mittlerweile
sogar Drei-Wort-Sätze wie „Das
wäre schön“ möglich.
Andrea Kremer wird voraussichtlich ihr Leben lang auf
Hilfe angewiesen sein. Aus diesem Grund haben Freunde,
Kollegen und Familienmitglieder im August dieses Jahres
den als mildtätig anerkannten
Förderverein „Für Andrea e.V.“
gegründet. „Wir wollen Andrea
Andrea Kremer mit ihrem Mann die bestmöglichen BedingunClemens und den Kindern Leon gen bieten können und sie auf
Forstetzung auf Seite 3
und Noah.
Foto: Frey-Broich
Es folgten schwere Stunden,
Tage, Wochen und Monate. Andrea befand sich nach der NotOP zwei Monate im künstlichen
Koma auf der Intensivstation.
Danach schlossen sich Aufenthalte in verschiedenen RehaKliniken und mehrere Intensiv-Therapien an. Mehr als ein
Jahr verging, ehe Andrea Kremer endlich zurück nach Hause
konnte.
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Liebe Mitbürgerinnen
und Mitbürger, liebe
Freunde,
wenn’s alte Jahr erfolgreich war, dann freue
dich aufs neue – und war
es schlecht, ja dann erst
recht. Dieses Zitat eines
deutschen Publizisten
möchte ich an den Anfang meines Weihnachtsund Neujahrsgrußes stellen.
Ja – das sich zum Ende
neigende Jahr 2013 war
ein durchaus erfolgreiches, aber auch ein schwieriges, wenn man die Lage in Sulzbach betrachtet.
Schwierig deshalb, weil es 2013 in der politischen
Landschaft durchaus zu mancher in dieser Form unnötigen Meinungsverschiedenheit kam, die mitunter
unangemessen hohe Wellen schlug. Deshalb wünsche ich uns für 2014 die Besinnung auf eine sachliche Diskussion und ein friedliches, respektvolles und
konstruktives Miteinander. Ich werde meinen Teil
dazu auf jeden Fall beitragen.
Doch das Jahr kann auch mit sichtbaren Erfolgen aufwarten. Dazu zählt zweifellos der neue Kindergarten
zwischen Hartmut- und Keltenweg, dessen Rohbau
steht und der in der zweiten Jahreshälfte 2014 eröffnet wird, wenn alles nach Plan verläuft. Dies ist
wichtig für alle Eltern, die dringend einen Betreuungsplatz für ihre unter dreijährigen Kinder benötigen. Wir sind froh darüber, dass wir mit dem
Deutschen Roten Kreuz einen renommierten Betreiber für diese Einrichtung gefunden haben.
Ebenfalls als Erfolg zu vermelden ist, dass sich im Bereich Ortsentwicklung eine Menge tut. Sowohl am
Muchgelände als auch am Sossenheimer Weg werden
2014 die Bagger anrollen, so dass die Bebauung an
beiden Standorten beginnen kann. Ebenso erhoffe
ich mir, dass wir im sogenannten Gebiet „Südlich der
Bahnstraße“ weiter vorankommen.
Als Bürgermeisterin wird mir immer wieder von vielen Seiten bestätigt, dass es sich lohnt, in Sulzbach zu
leben, sich für das Wohlergehen der Gemeinde einzusetzen und deren Vielfalt zu fördern. Auch in diesem Jahr standen die zahlreichen Feste und
Veranstaltungen für den Willen, dem Rechnung zu
tragen – ganz gleich, ob dabei die Vereine oder die
Gemeinde die organisatorische Federführung innehatten. Hier ist insbesondere die 125-Jahr-Feier unserer TSG zu nennen, die in ihrem Jubiläumsjahr die
unterschiedlichsten Veranstaltungen darbot. Der
Höhepunkt war aus meiner Sicht das sommerliche
Festwochenende mit einer Sportshow der Superlative
im „Frankfurter Hof“.
Vor diesen Hintergründen richte ich den Blick zuversichtlich voraus und versichere Ihnen, dass ich
meine ganze Energie auch künftig in den Dienst der
Gemeinde stelle und dabei jederzeit ihre Belange
berücksichtige. Abschließend wünsche Ihnen von
Herzen eine gesegnete Weihnachtszeit sowie ein
rundum erfülltes und gesundes Jahr 2014.
Renate Wolf
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Die nächste Ausgabe des
Sulzbacher Anzeigers erscheint am
Freitag, 10. Januar 2014
20.12. 2013
ZWEI
Nr. 51+52
AUS DEN KIRCHENGEMEINDEN
Kirchennachrichten für die Zeit vom 21. Dezember 2013 bis 10. Januar 2014
Evangelische Kirchengemeinde Sulzbach (Ts.)
Platz an der Linde 5
Samstag, 21.12. 2013
18.00 Uhr Andacht zur Stille;
Prädikantin Deckert
Sonntag, 22.12. 2013
10.00 Uhr Singgottesdienst
mit Kindergottesdienst;
Pfarrer Gengenbach
Montag, 23.12. 2013
18.00 Uhr Fröhl. Gymnastik
Dienstag, 24.12. 2013
15.00 Uhr Gottesdienst
mit Krippenspiel
der Kindergottesdienstkinder;
Pfarrerin Hannappel
16.30 Uhr Gottesdienst
mit Weihnachtsspiel
der Konfirmanden;
Pfarrer Gengenbach
18.00 Uhr Christvesper;
Pfarrerin Hannappel
23.00 Uhr Christmette;
Pfarrer Gengenbach –
es singt die Kantorei
Donnerstag, 26.12. 2013
10.00 Uhr Gottesdienst
mit Abendmahl und Kantorei;
Pfarrer Gengenbach
Sonntag, 29.12. 2013
10.00 Uhr Gottesdienst;
Prädikantin Deckert
Montag, 30.12. 2013
18.00 Uhr Fröhl. Gymnastik
Dienstag, 31.12. 2013
17.00 Uhr Gottesdienst;
Pfarrer Gengenbach
Mittwoch, 01. 01. 2014
18.00 Uhr Gottesdienst
mit Abendmahl;
Prädikant Scheimann
Samstag, 04. 01. 2014
10.00 Uhr – 13.00 Uhr
Bücherausleihe
im „Frankfurter Hof“
Sonntag, 05.01. 2014
10.00 Uhr Gottesdienst
mit Taufe;
Pfarrer Gengenbach
Montag, 06. 01. 2014
18.00 Uhr Fröhl. Gymnastik
Dienstag, 07. 01. 2014
20.00 Uhr (nicht wöchentlich)
Neuer Chor (Termine bitte bei
Kantor Braun erfragen)
Mittwoch, 08. 01. 2014
16.00 Uhr – 19.00 Uhr
Bücherausleihe
im „Frankfurter Hof“
20.00 Uhr Kantorei
18.00 Uhr Eucharistiefeier
(Bad Soden)
18.00 Uhr Eucharistiefeier
(Augustinum, Neuenhain)
Sonntag, 29.12. 2013
09.30 Uhr Hochamt
Katholische Kirchengemeinde St. Marien und (Sulzbach)
17.00 Uhr WeihnachtliederSt. Katharina Bad Soden singen (Bad Soden)
Samstag, 21.12. 2013
Montag, 30.12. 2013
17.30 Uhr Beichtgelegenheit
07.00 Uhr Eucharistiefeier
(Sulzbach)
(St. Elisabeth, Bad Soden)
18.00 Uhr Eucharistiefeier
18.30 Uhr Rosenkranzgebet
(Sulzbach)
(Altenhain)
18.00 Uhr Eucharistiefeier
19.00 Uhr Anbetung und
(Augustinum, Neuenhain)
Rosenkranzgebet (Bad Soden)
Sonntag, 22.12.2013
20.00 Uhr Stille Anbetung
09.30 Uhr Hochamt
(Bad Soden)
(Sulzbach)
Dienstag, 31.12.2013
16.00 Uhr Weihnachts09.30 Uhr Eucharistiefeier
konzert MGV Brüderlichkeit
(St. Elisabeth, Bad Soden)
Neuenhain (Neuenhain)
16.30 Uhr Jahresschluss mit
Montag, 23.12.2013
Eucharistiefeier (Sulzbach)
07.00 Uhr Eucharistiefeier
Mittwoch, 01. 01. 2014
(St. Elisabeth, Bad Soden)
09.30 Uhr Hochamt
16.00 Uhr Beichtgelegenheit
(Sulzbach)
(Sulzbach)
Donnerstag, 02. 01. 2014
18.00 Uhr Beichtgelegenheit
07.00 Uhr Eucharistiefeier
(Altenhain)
(St. Elisabeth, Bad Soden)
18.30 Uhr Rosenkranzgebet
Freitag, 03. 01. 2014
(Altenhain)
09.30 Uhr Eucharistiefeier
19.00 Uhr Anbetung und
Rosenkranzgebet (Bad Soden) (St. Elisabeth, Bad Soden)
Samstag, 04.01.2014
19.00 Uhr Beichtgelegenheit
17.00 – 17.30 Uhr
(Sulzbach)
Beichtgelegenheit (Bad Soden)
20.00 Uhr Beichtgelegenheit
18.00 Uhr Eucharistiefeier
(Bad Soden)
(Sulzbach)
Dienstag, 24.12.2013
18.00 Uhr Eucharistiefeier
13.30 Uhr Ökumenischer
(Augustinum, Neuenhain)
Gottesdienst (TaunusSonntag, 05.01. 2014
residenzen, Bad Soden)
16.00 Uhr Kinderkrippenfeier 09.30 Uhr Hochamt
(Sulzbach)
(Sulzbach)
18.00 Uhr Christmette
Montag, 06.01. 2014
(Sulzbach)
07.00 Uhr Eucharistiefeier
22.00 Uhr Christmette
(St. Elisabeth, Bad Soden)
(Bad Soden)
18.00 Uhr Hochamt
(Sulzbach)
Mittwoch, 25.12. 2013
09.30 Uhr Festhochamt
Dienstag, 07.01.2014
(Sulzbach)
09.15 Uhr Rosenkranzgebet
(Sulzbach)
Donnerstag, 26.12. 2013
09.30 Uhr Hochamt
Mittwoch, 08. 01. 2014
(Sulzbach)
08.30 Uhr Rosenkranzgebet
(St. Elisabeth, Bad Soden)
Freitag, 27.12. 2013
09.00 Uhr Eucharistiefeier
09.30 Uhr Eucharistiefeier
(St. Elisabeth, Bad Soden)
(St. Elisabeth, Bad Soden)
Donnerstag, 09. 01. 2014
Samstag, 28.12. 2013
07.00 Uhr Eucharistiefeier
17.00 - 17.30 Uhr
Beichtgelegenheit (Bad Soden) (St. Elisabeth, Bad Soden)
50 07 - 15, E-Mail: [email protected].
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.00 Uhr.
Ev. Pfarramt: Gemeindesekretärin Elke Knickel, Platz an der
Linde 5, Tel.: 50 07 - 10, Fax:
50 07 - 18, E-Mail: [email protected], www.
evangelisch-in-sulzbach.de
Montag, Dienstag, Mittwoch
und Freitag von 10.00 bis 12.00
Uhr.
Das Pfarrbüro ist von Montag,
23. Dezember 2013, bis Freitag, 10. Januar 2014, nicht besetzt. Eine Vertretung ist am
Montag, 30. Dezember 2013,
von 10.00 bis 12.00 Uhr für
Sie da.
Pfarrer Michael Gengenbach,
Platz an der Linde 5, Tel.:
50 07 - 12. E-Mail: Pfarrer.
[email protected].
Pfarrerin Astrid Hannappel,
Paradiesweg 17, 65779 Kelkheim/Fischbach, Tel.: 0 61 95 /
6725 04, E-Mail: [email protected].
Matthias Brandt, Vorsitzender
des Kirchenvorstandes, Tel.:
01 73 / 3 23 70 06.
Ev. Gemeindehaus: Küster
und Hausmeister Josef Voege,
Platz an der Linde 4, Tel.:
50 07 - 19, Montag freier Tag.
Propsteikantor Axel Braun,
Organist
und
Chorleiter,
Sprechzeit nach Vereinbarung,
Tel.: 0 61 74 / 2 46 23, E-Mail:
[email protected]
Evangelische öffentliche Bücherei: Leiterin Ursula Weber,
Cretzschmarstraße, Frankfurter Hof. Öffnungszeiten: Dienstag von 16.00 bis 19.00 Uhr,
Mittwoch und Donnerstag von
16.00 bis 18.00 Uhr. Jeden
1. Samstag im Monat von 10.00
bis 13.00 Uhr. In den Ferien nur
mittwochs von 16.00 bis 19.00
Uhr geöffnet. Tel. 5 61 58 33.
Evangelische
Kindertagesstätte: Leiter Michael Buren,
Platz an der Linde 4, Tel.:
16.00 Uhr Eucharistiefeier
(EVIM, Sulzbach/Schwalbach)
Freitag, 10. 01. 2014
09.30 Uhr Eucharistiefeier
(St. Elisabeth, Bad Soden)
Die katholische Kirche in Sulzbach ist täglich geöffnet von
08.00 bis 19.00 Uhr.
Pfarrer Schäfer: Tel.: 2 04 8720, in dringenden Fällen
01 79 / 6 9113 63. Sprechzeit in
Sulzbach: Freitags von 16.15
bis 17.00 Uhr.
Gemeindereferentin: Magdalena Lappas, Tel.: 2 04 87 - 51,
[email protected]
Gemeindereferentin: Catrin
Lerch, Tel.: 2 04 87 - 72, catrin.
[email protected]
Pastoralreferent: Hans-Jürgen Wagner, Tel.: 2 04 87 - 71,
[email protected]
Caritasbeauftragte: Christiane Toop, Tel.: 2 04 87 - 26,
Sprechzeit nach Vereinbarung
Caritas-Sprechstunden:
Bad Soden: Dienstags von
17.00 bis 18.00 Uhr (Pfarrbüro,
Salinenstraße 1)
Altenhain: Jeden 3. Mittwoch
im Monat von 17.00 bis 18.00
Uhr (Marienheim, Kirchstraße 14)
Neuenhain: Donnerstags von
17.00 bis 18.00 Uhr (Franziskushaus, Pfarrstraße 4)
Sulzbach: Donnerstags von
17.00 bis 18.00 Uhr (Pfarrbüro,
Eschborner Straße 2 a)
Kirchenmusiker: Tobias Landsiedel, [email protected]
Krankenhausseelsorgerin:
Susanne Ebeling, Tel.: 01 77 /
6 19 01 81
Pfarrbüro Sulzbach, Eschborner Straße 2 a: Dienstag, Mittwoch und Freitag von 10.00 bis
12.00 Uhr, Donnerstag von
17.00 bis 19.00 Uhr. Susanne Ludwar-Mund, Irmi Zeikowski, Tel.: 2 04 87- 27, Fax:
2 04 87- 59, [email protected].
In der Zeit vom 23.12. 2013 bis
03. 01. 2014 bleibt das Pfarrbüro geschlossen. Sprechzeiten:
Wir nehmen Abschied von
Hans Günter Mohr
* 4. 2. 1949
† 11. 12. 2013
In stiller Trauer:
Carmen und Matthias
Eva Mohr
Lothar Schulze
sowie alle Angehörigen
Die Trauerfeier und anschließende Urnenbeisetzung findet am Donnerstag,
dem 19. Dezember 2013, um 10.30 Uhr in Sulzbach (Taunus) auf dem Friedhof „Im Brühl“ statt.
Dienstag, 07. 01. 2014, von
10.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag, 09. 01. 2014, von
17.00 bis 19.00 Uhr.
Kindertagesstätte Sulzbach:
Neugartenstraße 46, Bettina
Watzl (Leitung), Tel.: 2 04 8760, [email protected]. Sprechzeiten nach
Vereinbarung.
Öffnungszeiten: Kita von 7.30
bis 14.00 Uhr, Dienstag bis
Donnerstag bis 16.30 Uhr /
Krippe von 7.30 bis 15.00 Uhr,
Freitag bis 14.00 Uhr.
Vermietung Pfarrheim Sulzbach: Monika Moser, Tel.:
75 99 41.
Hausmeister und Küster:
Heinz Ritschel, Tel.: 7 22 79.
Freiwilliges Soziales Jahr:
Nathalie Heinemann, zuständig für Alten- und Seniorenarbeit; via Pfarrbüro, Tel.:
2 04 87- 27, oder via Kita, Tel.:
2 04 87- 60.
Treffpunkt Eltern-Kind-Gruppen: Kontakt über Kita Sulzbach, Tel.: 2 04 87 - 60.
Häusliche Krankenpflege:
Ökumenische Diakoniestation
Kronberger Straße 1, Bad Soden, Leitung: Michael Möllmann, Tel.: 2 36 70.
Ministranten: Kontaktperson
Catrin Lerch, Pfarrbüro Neuenhain, Tel.: 2 04 87 - 73.
Jugendsprecher: Volker Knauthe, VolkerKnauthe@hotmail.
de
Caritas-Anziehpunkt:
Schwalbach, Limes Einkaufzentrum, Marktplatz 7, Tel.:
5 61 40 65.
Netzwerk kath. Beziehungsund Lebensberaterinnen e.V.,
Tel.: 0 61 92 / 29 34 - 0, [email protected]
Neuapostolische Kirche
in Hessen KdöR
Gemeinde Bad Soden/Ts.
Joseph-Haydn-Straße 6
Sonntag, 22.12. 2013
10.00 Uhr Gottesdienst und
Kindergottesdienst
Mittwoch, 25.12. 2013
20.00 Uhr Weihnachtsgottesdienst
Dienstag, 31.12. 2013
18.00 Uhr Jahresabschlussgottesdienst
Mittwoch, 01. 01. 2014
11.00 Uhr Neujahrsgottesdienst
Sonntag, 05.01. 2014
10.00 Uhr Satellitenübertragung eines von Stammapostel
Schneider in Brüssel gehaltenen Gottesdienstes
Mittwoch, 08. 01. 2014
20.00 Uhr Gottesdienst
Wir wünschen allen Mitbürgern ein gesegnetes Weihnachtsfest und alles Gute für
das neue Jahr!
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FACHGEPRÜFTER
BESTATTER
'EBURTSTAG
Impressum
PIETÄT ZACHOW
*UBILËUM
(OCHZEIT
Schwalbacher Zeitung
4ODESFALL
Verlag Mathias Schlosser
Der Sulzbacher Anzeiger
erscheint im:
vormals PIETÄT BILZ
Inh: Dipl.-Betriebswirt (FH) Dipl.rer.pol E. Zachow
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den Inhalt: Mathias Schlosser
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"ESCHEIDWISSEN
Nr. 51+52
20. 12. 2013
TERMINE
Wann
SULZBACH
IN
Was
Wo
27. Dezember Preisskat der
im Schützenhaus
17 Uhr
Schützenvereinigung
15. Januar
ökumenischer
Seniorennachmittag
im evangelischen Gemeindehaus am Platz an der Linde
Neujahrsempfang des
Landfrauenvereins
im Bürgerzentrum
Frankfurter Hof
15 Uhr
15. Januar
17 Uhr
16. Januar
20 Uhr
18. Januar
18 Uhr
ökumenischer Literaturkreis in der Bücherei im
zum Thema Theodor Storm Frankfurter Hof
Neujahrsempfang der
katholischen Gemeinde
im katholischen
Pfarrheim
Freunde helfen
Fortsetzung von Seite 1
dem mühsamen Weg des ‚Alles-neu-lernen-müssens‘ unterstützen,“ erklärt ihre Schwägerin und Vereinsvorsitzende,
Sophia Athié.
Denn es ist zwar seitens der
Krankenkasse absolut unstrittig, dass Andrea Kremer weiterhin hochfrequente Therapien benötigt. Die anfallenden
Kosten für ambulante Behandlungen werden jedoch nur teilweise übernommen. Dabei
sind diese deutlich günstiger
als ein stationärer Aufenthalt.
Auch aus ärztlicher Sicht ist es
medizinisch sinnvoller, die Patientin zu Hause zu behandeln.
„Wir können alle sehr viel für
Andrea und ihre Familie tun,“
weiß Sophia Athié. Man könne
sie beispielsweise besuchen
oder ihr schreiben. Aber auch
Spenden würden helfen. Weitere Informationen zum Verein
„Für Andrea“ gibt es im Internet
unter www.fuerandrea.de.
Bei Fragen oder Anregungen
kann auch über [email protected] Kontakt zum Verein aufgenommen werden.
Das Spendenkonto des
Vereins hat die Nummer
6100293933 bei der Frankfurter
Volksbank
(BLZ
50190000).
mfb
Alle Jahre wieder
Auf
Weihnachtspäckchen
können sich an Heiligabend die
Bewohner der Sulzbacher Altenwohnanlagen freuen. Denn
die Arbeiterwohlfahrt(AWO)
bringt den älteren Menschen
Süßigkeiten und etwas zum Genießen ins Haus.
Seit 1997 schwärmen am 24.
Dezember Mitglieder des AWOVorstandes durch den Ort und
machen Hausbesuche. Da werden die Bewohner der Sulzbacher Altenwohnanlagen mit
Weihnachtspäckchen bedacht,
aber auch allein lebende ältere
Personen sowie Sulzbacher
Bürger, die im Pflegeheim der
EVIM in Schwalbach untergebracht sind.
Die Verteilung der Päckchen wurde von den Eheleuten
Erika und Roman Paul, Günter
Renneisen und Monika Lifka
organisiert. Seit etwa zehn Jahren beteiligen sich die Eheleute Heidi und Martin Lissmann
ebenfalls daran.
„Wir haben im Keller von
Pauls über 80 Päckchen mit Süßigkeiten und genüsslichen Lebensmitteln gepackt“, berichtet
Martin Lissmann, der als Nachfolger des verstorbenen Günter
Renneisen seit 2012 Vorsitzender des AWO-Ortsvereins in Sulzbach ist. „Anfänglich wurden
erst bei Bekanntwerden von
bedürftigen Personen einzelne
Päckchen verteilt“, so der AWOVorsitzende. Auch heute noch
nimmt die AWO gerne Hinweise
auf bedürftige Menschen entgegen, um deren Situation durch
Zuwendungen zu verbessern. gs
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Matratze, Lattenrost, elektrisch
verstellbar, höhenverstellbar,
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Sa. 21. 12. 13 und Sa. 28. 12. 13 und
Do. 02. 01. 14 und Sa. 04. 01. 14 und
Do. 09. 01. 14
Sa. 21. 12. 13 Kelkheim, 15 – 19 Uhr
Stadthalle, Gagernring 1
Do. 26. 12. 13 Ffm.-Rödelheim, 10 – 16 Uhr
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Bilder und
Geschichten
Der nächste ökumenische Seniorennachmittag beginnt am
Mittwoch, 15. Januar, um 15
Uhr.
Klaus Belzer unterhält dann
mit Bildern und Geschichten
vom Keukenhof und auch für
Kaffee und Kuchen ist gesorgt.
Das Treffen findet im Saal des
evangelischen Gemeindehauses
am Platz an der Linde statt. red
Empfang
In Sulzbach findet der Neujahrsempfang der katholischen
Gemeinde am Samstag, 18. Januar statt.
Die
Gemeindemitglieder
treffen sich um 18 Uhr im Anschluss an den Gottesdienst im
Pfarrheim. Der Neujahrsempfang in Bad Soden ist am Sonntag, 19. Januar, im Anschluss an
den Gottesdienst um 11 Uhr in
der Unterkirche.
red
Rund 80 Päckchen haben Erika Paul (links), Heidi und Martin Lissmann von der AWO für die Sulzbacher Senioren gepackt. Foto: gs
PREISSKAT
am Freitag, dem 27. Dezember 2013,
ab 17.00 Uhr im Schützenhaus Sulzbach
Gespielt werden 2 Serien á 48 Spiele
nach den Deutschen Skatregeln.
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Mit ihren bis zu 3,60 Meter langen Instrumenten ließen die vier Musiker des „Frankfurter Alphorn
Ensembles“ die evangelische Kirche am vergangenen Samstag erzittern.
Foto: gs
Gewaltiger Abschlussakkord
Vier Alphörner erfüllten am
Samstag die evangelische Kirche mit mächtigen Klängen.
Zither, Hackbrett und Gitarre
verströmten beruhigende Stubenmusik. Und fünf Sängerinnen stimmten „a capella“
alpenländische Lieder in Allgäuer Mundart an.
Ein besonderes Konzerterlebnis präsentierte der Sulzbacher
„Freudeskreis für Kirchenmusik“ am Vorabend des dritten
Adventssonntags in der evangelischen Kirche. Denn Klänge,
Melodien und Lieder aus dem
Alpenländischen dominierten
den musikalischen Abend. Das
„Frankfurter Alphorn Ensemble“
eröffnete das einstündige Konzert mit breiten Tönen, die an
fernen Widerhall aus den Bergen erinnerten. Das Bläserquar-
tett interpretierte typische alpenländische Volksweisen, obwohl
das Naturinstrument nur eine
Tonspanne von 12 bis 15 Tönen
umfasst. Zwischen Geschichten, Gesang und Saitenspiel entlockten Gerhard Weinrich, Christian Kraus, Gerd Ross und Gerd
Millers den 3,60 Meter langen
Alphörnern immer wieder raumfüllende, hell und dunkel klingende brummige Akkorde.
Ganz ohne instrumentale Begleitung kamen die „Niedersonthofer Singfehla“ aus. Die fünf
„Singmädchen“ aus dem Alpenvorland, die zum ersten Mal im
Main-Taunus-Kreis auftraten,
sangen mit klaren, fein differenzierten Stimmen Volksweisen in
allgäuer Mundart, ganz urwüchsig und innovativ. Natürlich
durfte dabei auch ein mehrstimmiger Jodelpart in den Tonlagen
Sopran, Mezzosopran und Alt
nicht fehlen.
Besinnliche
Stubenmusik
zupfte das Ensemble „Heldenberger Saitenspiel“. Die vier
Musikerinnen und Musiker intonierten auf Zithern, Hackbrett und Gitarre traditionelle
Musik, vorzugsweise aus dem
alpenländischen Raum. Aber
auch Tanzweisen und ein Menuett hatte das Ensemble aus
Nidderau einstudiert.
Nachdenkliche
Gedanken
und Geschichten trugen begleitend zur Musik Marianne und
Axel Braun sowie Sandra Schiwy vor. Nach gewaltigen Abschlussakkorden der Alphörner
lud der Freundeskreis zu Glühwein und Gebäck vor der Kirche ein. Dort wurde gemeinsam
mit den Allgäuerinnen spontan
noch weiter gesungen.
gs
Doch kein „Schildbürgerweg“
Gemeindevertreter trafen sich zu ihrer letzten Sitzung
Eine lange Tagesordnung hatten die Gemeindevertreter am
Donnerstag vergangener Woche
zum Jahresabschluss zu bewältigen. Im Mittelpunkt stand der
Haushalt für das Jahr 2014.
Der wurde am Ende mit den
Stimmen von SPD, GAL, FWG
und FDP beschlossen. CDU
und Pro Sulzbach lehnten das
Zahlenwerk ab. Vertreter aller
Fraktionen nutzten die Haushaltsdebatte zu einer Generalaussprache über die Sulzbacher Kommunalpolitik und
die Arbeit von Bürgermeisterin Renate Wolf (SPD). Nach
dem Beschluss der Gemeindevertretung wird die Gemeinde
Sulzbach im kommenden Jahr
2.551.480 Euro mehr ausgeben
als sie einnimmt.
Zweiter kontrovers disku-
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tierter Punkt war die Neuregelung der Wassergebühren, die
am 1. Januar in Kraft tritt. Die
FWG-Fraktion lehnte das neue
Gebührenmodell ab, weil es
erstmals pauschale Grundgebühren vorsieht, die unabhängig vom tatsächlichen Wasserverbrauch zu zahlen sind. Die
Freien Wähler fürchten, dass
dadurch falsche Anreize zur
Wasserverschwendung gesetzt
werden und lehnten die Vorlage ab, konnten aber ansonsten
keine Mitstreiter finden.
Ausführlich
diskutiert
wurde auch noch einmal der
Name für den Weg, an dem
der neue Kindergarten zwischen Hartmut- und Keltenweg liegt. Wie berichtet hatten
sich CDU und Pro Sulzbach im
Haupt- und Finanzausschuss
mit dem Vorschlag „Schildbür-
gerweg“ durchgesetzt. In der
Gemeindevertretung erklärte CDU-Fraktionsvorsitzender
Matthias Brandt aber, dass irgendwann „Schluss mit lustig“
sein müsse und zog den nicht
ernstgemeinten Vorschlag zurück. CDU und Pro Sulzbach
enthielten sich. Die Mehrheit
von SPD, GAL und FWG einigte
sich auf die Bezeichnung „Am
Rübenacker“.
Geklärt wurde schließlich
auch, was mit dem vieldiskutierten Radweg entlang der Limesspange passieren soll. Statt
einer großflächigen und sehr
teuren Erneuerung hat sich das
Parlament mit großer Mehrheit
dafür ausgesprochen, dass für
23.000 Euro die „unmittelbaren
Schäden“ beseitigt werden sollen, was die Gemeinde in Kürze
erledigen wird.
MS
20.12. 2013
VIER
MITTEILUNGEN
AUS DEN
VEREINEN
Gemeinsam zu
Mittag essen
Der nächste Sulzbacher MitDie Mitteilungen aus den Vereinen sind ein freiwilliger Service des Sulzbacher Anzeigers. Für Inhalt tagstisch findet am Donnerstag,
16. Januar statt.
und Orthografie sind allein die Vereine bzw. die Unterzeichner verantwortlich. Der Verlag behält
sich Kürzungen vor. Ein Anspruch auf Abdruck in der Rubrik besteht nicht.
Auf dem Speiseplan steht
dann ein deftiges Gericht:
Schnitzel mit Bratkartoffeln.
Dazu gibt es eine Vorspeise und
einen Nachtisch. Der Sulzbacher Mittagstisch richtete sich
an alle, die keine Lust haben,
alleine die Mittagszeit zu verbringen. Anmeldungen für das
Essen zum Preis von sechs Euro
nimmt die Fachstelle Senioren
im Rathaus (Telefon 7021-64)
entgegen.
red
Theodor Storm
Im neuen Jahr startet der Literaturkreis am Donnerstag,
16. Januar, um 20 Uhr in der
Bücherei im Frankfurter Hof.
Im Mittelpunkt steht der
deutsche Schriftsteller Theodor
Das gab es bisher noch nicht bei den Schützen: Carla Schumann, Jasmin Engel und Carmen Giese Storm. Ursula Weber präsenaus dem Team des SV Sulzbach wurden ungeschlagen Tabellensieger in der Oberliga Süd.Foto:privat tiert das Leben und Werk des
berühmten Dichters für die literaturinteressierten Zuhörer. red
- Leichtathletik -
Meister aller Klassen
Starke Schüler
Vereinsgeschichte ist geschrieben. Sowohl die erste und zweite
Luftgewehrmannschaft des Sulzbacher Schützenvereins haben
ungeschlagen den Tabellensieg
errungen: die erste Mannschaft in
der Oberliga Süd – die zweithöchste Klasse in Hessen – als auch die
zweite Mannschaft im Main-Taunus-Kreis. Neben den Erfolgen
bei der diesjährigen Deutschen
Meisterschaft ist dieser doppelte
Ligasieg ein noch nie dagewesenes Ereignis bei den Sulzbacher
Schützen.
Während die zweite Mannschaft noch keinen Einzelpunkt
abgeben musste und damit schon
vorzeitig als Sieger feststand,
brachte für die erste Mannschaft
erst der letzte Wettkampf die Entscheidung. Der Tabellenverfolger
SV Hohenstein hatte ebenfalls
noch keinen Mannschaftspunkt
abgegeben. Aber auch diesmal
konnte das Team bestehend aus
Annika Giese mit 389 Ringen,
Jasmin Engel mit 387, Carla
Schumann und Carmen Giese
mit jeweils Ringen 385 gewinnen. Für Annika Giese gab es als
Zugabe noch den Preis des besten
durchschnittlichen Ergebnisses,
das in der Oberliga Süd geschossen wurde. Nun wird der Aufsteiger des letzten Jahres das nächste
Ziel, den Aufstieg in die Hessenliga, anvisieren. Carmen Giese
Das Frankfurter Kreisschülerhallensportfest in der Leichtathletikhalle Kalbach ist traditionell
der Start in die Hallensaison für
die Schülerinnen und Schüler
der LG Bad Soden/Sulzbach/
Neuenhain. Und wie auch in den
vergangenen Jahren kehrten
auch dieses Mal die Athletinnen
und Athleten am 1. Advent mit
vielen Podestplätzen, Vereinshallen- und persönlichen Bestleistungen nach Hause zurück und
beeindruckten dabei nicht nur
mit ihrer Vielseitigkeit, sondern
auch mit großem Teamgeist. Die
Veranstaltung war wieder quantitativ und qualitativ recht gut
besetzt. Die Teilnehmer kamen
nicht nur aus Hessen, sondern
auch aus den angrenzenden
Ländern, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und Thüringen.
Die Hürden hatten es Milan
Zengeler (M 14) angetan. Seine
Hürdentechnik hat sich dank
eines großen Trainingsfleißes in
den letzten 6 Monaten deutlich
verbessert und der 3er Rhythmus bereitet ihm keine Schwierigkeiten mehr. Und so legte er
über 60m Hürden einen exzellenten Start in die Saison hin
und gewann den Wettbewerb in
9,65 sec. Auch über die gleiche
Distanz ohne Hürden zeigte er
seine Stärke und drückte seine
alte Bestzeit im Vorlauf auf 8,02
Luis Lange von der LG Bad Soden/Sulzbach/Neuenhain auf der
Zielgeraden bei seinem Sieg über 800 Meter.
Foto: privat
sec. Seine 8,05 im Finale brachten ihm dann Platz 5 ein. Ein
vierter Platz im Kugelstoßen mit
persönlicher Hallenbestleistung
(PB) von 10,45 rundet seine Bilanz ab und zeigt auch seine Vielseitigkeit auf. Man wird von ihm
im Sommer im Mehrkampf einiges erwarten können.
Bei seinem ersten Hallenwettkampf überhaupt räumte Luis
Lange (M 12) recht unerwartet
gleich drei Podestplätze ab und
bereitete sich selbst das schönste
Geburtstagsgeschenk. Das sorgte
für große Freude nicht nur bei
seinen erfolgreichen Trainerinnen Eileen Müller und Silke
Dittombée, sondern auch bei
seiner zuschauenden Familie.
Sprint- und sprungstark holte
er gegen starke Konkurrenz nur
ganz knapp geschlagen zwei
2. Plätze im 60m Lauf und im
Weitsprung. Seine 4,70 im letzten Versuch und seine 8,42sec
im 60m-Finale bedeuten darüber
hinaus neue Hallenbestzeiten in
den jeweiligen Rekordlisten der
LG BSN.
Der junge Sprinter kann aber
auch länger laufen und hielt sich
nach Absprache mit den Trainerinnen über 800m geschickt in
der ersten Runde zurück. In der
zweiten und dritten rollte er an
die Führungsgruppe heran und
übernahm vor der letzten Runde
die erste Position. Mit furiosem
Endspurt verteidigte in der letzten Runde seinen Sieg und lief
mit 2:25,83min eine ganz starke
Zeit. Auch diese Leistung bedeutet Platz 1 in der Vereinsbestenliste. Um die Zeit noch besser
einzuordnen: im Freien würde
er damit auf Platz 4 in Hessen
liegen.
Carolin Winter (W 12) holte
sich mit einem starken Auftritt
von 7,20m im Kugelstoßen nicht
nur Platz 7 (von 22 Teilnehmerinnen) sondern auch Platz
1 in der ewigen Vereinsbestenliste. Und auch über 60m Hürden
schaffte sie den Sprung unter die
ersten 10 im Verein.
Für Katja Richardson (W 11)
über 60m, Christina Richter (W
12) über 800m und 60m H, Rosa
Hendlinger (W 12) über 60m, Eileen Kessler (W 13) über 800m,
Carolina Petricevic (W 13) im
Kugelstoß reichte es trotz PB
gegen starke Konkurrenz nicht
zu vorderen Platzierungen. Mit
ihren Leistungen konnten sie
sich aber jeweils unter die ersten
10 der ewigen Vereinsbestenliste
der LG schieben.
Unglücklich verlief der Tag
für Hannah Müller, die ihren
Hürdenlauf verletzungsbedingt
abbrechen musste und so in keiner weitere Disziplin ihre gute
Form unter Beweis stellen konnte.
Frerk Meyer
Nr. 51+52
Bach und Mozart
auf dem Akkordeon
Viel Applaus für das Weihnachtskonzert
Klassik zum Fest. An dieses
Motto hielten sich die Akteure
bei der Auswahl der Komponisten beim diesjährigen Weihnachtskonzert des Sulzbacher
Akkordeon-Clubs am vergangenen Sonntag in der katholischen Kirche.
Mit drei verschiedenen Komponisten aus dem 18. Jahrhundert eröffnete das Jugendensemble das Weihnachtskonzert.
Celine Braun, Philipp Geisenberger, Lisa Koblitzek, Maria
Sparwasser und Steffen Trenk
spielten eigens für Akkordeon
arrangierte Werke von Johann
C. Simon. Johann Sebastian
Bach und Georg Friedrich Händel.
Zwei kleine Stücke, ein Menuett und ein Allegretto von
Mozart intonierte das Schülerensemble. Constanze Junghans, Dani Klieber und Paula
Kühl trugen dabei die leichten
Etüden mit sicherem Spiel vor.
Deutlich hörbar schwieriger gestaltete sich Bachs „Concerto I
in G-Dur“, das von Marcel Nees
und Steffen Trenk gekonnt interpretierten.
Das volle Klangvolumen ihrer
Instrumente präsentierten die
20 Akteure des Orchesters beim
„Einzug der König von Saba“
von Georg Friedrich Händel,
dem weitere klassische Stücke
in selten gehörten Bearbeitungen für Akkordeon folgten.
Zwischen den Sätzen verlas Andreas Knöller besinnliche Gedanken zur Adventszeit.
Nach den Schlussakkorden
wurden Alexander Ferlemann
für 15 Jahre sowie Sibille Kein
und Andreas Schober für 25
Jahre Akkordeonspiel geehrt.
Die musikalische Geamtleitung lag in Händen von Birgit
Heyne.
gs
Reiter feiern Advent. Zahlreiche Vorführungen standen im Mittelpunkt der Weihnachtsfeier des Sulzbacher Reitclubs am vergangenen Sonntag. Von der Reit-AG der Mendelssohn-Bartholdy-Schule, die eine „Steckenpferd-Quadrille“ vorführte, über die Voltigier- und die Führzügelgruppe bis hin zu einer Dressurprüfung der höchsten Kategorie zeigten die Schülerinnen und
Schüler der Reitschule Kranz, was sie im ablaufenden Jahr gelernt haben. Anschließend zeichnete
Reitschul-Leiter Michael Kranz in der neu eröffneten Gaststätte „Zur Pferdetränke“ die Vereinsmeister und erfolgreichsten Reiter des Jahres aus.
MS/Foto: gs
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Das Wetter in Sulzbach
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Wir wünschen Ihnen frohe Festtage
und alles Gute im neuen Jahr.
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Dienstag, 25.12.
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Mittwoch, 26. 12.
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10°
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Donnerstag, 27. 12.
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Schneeregen
1°
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20.. 12.
12. 2013
FÜNF
60 Jahre dabei
„Heute spielst du mit“, sagte
der Chorleiter zum kleinen
Gerhard Schöffel. Das war im
Dezember 1953. Seither gehört
der Sulzbacher jedes Jahr zu
den Turmbläsern am Frankfurter Weihnachtsmarkt.
Außergewöhnliche Kostüme prägten die „Ritter Rost“-Aufführung in der Sulzbacher Kulturkneipe
„Das Herrenhaus“, die das Theater „Landungsbrücken“ präsentierte.
Foto: Frey-Broich
Zweimal pro Woche steigt
er im Advent mit seinen Kollegen auf den Turm der Nikolaikirche und spielt Weihnachtslieder. Und in den 60 Jahren
hat er nur einen einzigen Auftritt verpasst. Peter Feldmann
ist mittlerweile der elfte Oberbürgermeister, dem Gerhard
Schöffel bei der Eröffnung des
Weihnachtsmarktes zugesehen
hat. Ans Aufhören denkt der
71-Jährige noch lange nicht.
Auch im nächsten Jahr will er
wieder auf den Kirchturm steigen.
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Ein rostiges Weihnachtsfest
Das Kindermusical „Ritter
Rost feiert Weihnachten“ stand
am zweiten Adventsonntag
auf dem Kulturprogramm des
Herrenhauses. Auf der Bühne
stand das Ensemble des Frankfurter Theaters „Landungsbrücken“.
Im Saal des Herrenhauses
herrschte
Weihnachtsstimmung. Dafür sorgte nicht nur
der prächtig geschmückte
Weihnachtsbaum. Die Stuhlreihen waren voll besetzt. Und
plötzlich schallte „Last Christmas“ aus den Lautsprechern
und Bö, Ritter Rosts Freundin,
trat auf die Bühne. Die jungen
und älteren Zuschauer versanken in die Welt des rostigen Ritters. „Es ist ein Vergnügen für
die ganze Familie“, weiß Jochen Till, Verantwortlicher für
das Kulturprogramm im Herrenhaus und fügt hinzu: „Das
Stück bietet jede Menge Albernheiten für Kinder und Erwachsene.“ „Es war tatsächlich
mal was ganz anderes“, meinte Zuschauer-Vater Frank Wieberneit.
Die Schauspieler sprangen,
tanzten und sangen sich in die
Herzen der kleinen und großen Rost-Fans. „Es war wirklich lustig“, resümierte Zuschauer-Kind Ben ó Duffy. „Der
König hat so witzige Lieder
gesungen“, meinte Elisabeth
Strumpel, ebenfalls ZuschauerKind. Der König, gespielt von
Landungsbrücken-Intendant
Linus Koenig, fand, dass man in
Sulzbach, trotz der „seltsamen
Sitten“, doch ganz „vorbildliche
Weihnachten“ feiern könne.
Am Ende kam mit Paolo mit
dem Pizza-Blitz - zur Freude
aller Kinder - ein Bonbon-Regen. Und als Zugabe gab es zum
Schluss sogar eine echte Lied-
Premiere: Darin beschreibt sich
Ritter Rost wie folgt: „Mein
Vater hat mich hergestellt aus
dem schönsten Schrott der
Welt.“
Dieser Beschreibung machten sowohl Bühnenbild als auch
die Kostüme von Bühnen- und
Kostümbildnerin Pad Maa alle
Ehre. So waren die wunderbaren, zum Teil überdimensionierten Hüte aus Pappmache
gebastelt. Ritter Rosts Kostüm
aus alten Kissen zusammengeflickt. „Unser Budget für das
Bühnenbild liegt im Jahr bei
gerade mal 200 bis 300 Euro“,
erklärt Regisseurin Michaela
Conrad.
Seit 2005 stehen der rostige
Ritter und seine Freunde in
den Landungsbrücken Frankfurt auf der Bühne. Und zum
dritten Mal gastierten nun Bö,
Koks, Rösti und Co. auch in
Sulzbach.
mfb
Spenden für die Hospizarbeit
Mehr als 2.000 Euro haben
die Familien Dicke und Beck mit
dem Verkauf von 214 „Wichtelpäckchen“ am Weihnachtsmarkt erlöst. Am Sonntag
wurde die Spende im Rahmen
des „Lebendigen Adventkalenders“ an die Hospizvereine „Lebensbrücke“ und „Die Quelle“
übergeben.
Die Idee mit dem Verkauf von
Überraschungspäckchen
für
einen guten Zweck hatte Monika Dicke aus Flörsheim mitge-
bracht. Denn seit zwei Jahren
arbeitet sie als ehrenamtliche
Hospizhelferin im stationären
Dienst des Hospizes „Lebensbrücke“. Da werden alljährlich
„Wichtelpäckchen“
gepackt,
verkauft und gehen weg wie
warme Semmeln.
„Überraschungspäckchen lassen sich bestimmt auch auf dem
Sulzbacher Weihnachtsmarkt
verkaufen“, dachte sich Monika Dicke und gewann für diese
karitative Aktion die Sulzbacher Eheleute Edith und Gregor
Zwei Hospizvereine erhielten Spendenschecks über 1.000 Euro. Foto:gs
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Beck. Exakt 159 Schuhkartons
und Tüten füllten Dickes und
Becks. Die Eltern der Kinder des
Hortes „Kinderreich“ spendeten
ebenfalls die „Füllung“ von 55
Päckchen, die von den Erzieherinnen gepackt wurden.
„Wir hatten diesmal doppelt
so viele Päckchen gepackt wie
bei unserem ersten Mal im Vorjahr und waren erneut kurz
nach 16 Uhr ausverkauft“, stellte Monika Dicke zufrieden fest.
Um den Erlös zu steigern, steuerte Hertha Schuber am Markttag zusätzlich noch selbstgebackene Köstlichkeiten bei.
Übergeben wurde die Spende
während der Reihe „Lebendiger
Kalender“, der am dritten Adventssonntag im Hofe der Familie Dicke stattfand. Dazu waren
die Leiterin der Flörsheimer
Einrichtung, Christa Hofmann,
und „Quelle“-Leiter Andreas
Valbert aus Bad Soden gekommen. Beide bedankten sich für
die finanzielle Unterstützung
und unterstrichen, wie unerlässlich die Mitarbeit von ehrenamtlichen
Hospizhelfern
sei. Christa Hofmann berichtete über die Arbeit in der „Lebensbrücke“ und stellte heraus,
dass zu den Geldern der Krankenkassen noch rund 100.000
Euro an Spenden aufgebracht
werden müssen, um die Pflegeleistungen in vollem Umfange
erbringen zu können.
Mehr als 50 Besucher waren
bei der Spendenübergabe in der
Hauptstraße dabei.Man sang
zwischendurch
Weihnachtslieder und der elfjährige Tim einer von Dickes Enkelkindernmit Freund, zwei Freundinnen
und deren Musiklehrerin begleiteten mit Celli und Geige.
gs
Rund 500 Mal hat Gerhard
Schöffel schon auf dem Turm
der Frankfurter Nikolaikirche
Trompete gespielt.
Foto: zg
Frecher Gesang
und Gedichte
„Frauen sind keine Engel!“.
Fünf Damen aus Dresden
sorgten bei der diesjährigen Seniorenweihnachtsfeier der Gemeinde für flotte, musikalische
Unterhaltung. Pfarrer Michael
Gengenbach übte mit den gut
gelaunten Senioren ein Lied
über den „Bischof von Myra“
ein. Und ein Junge wollte sogar
Gott treffen.
„In der Adventszeit wird
Gottes Ankunft angekündigt. Ebenso der Heilige Nikolaus. Und dies mögen manche
Menschen leise und besinnlich, andere wiederum recht
laut“. Darüber hatte sich Pfarrerin Astrid Hannappel Gedanken gemacht und las dazu
die Erzählung „Mittagessen
mit Gott“ vor, in der ein Junge
den lieben Gott treffen möchte. Nachdenkliches über den
Alltag der Engel trug die katholische
Gemeindereferentin Magdalena Lappas vor und
Bürgermeisterin Renate Wolf
rückte in einem Gedicht den
Nikolaus ins rechte Licht.
Dann betraten die „Dresdner Salondamen“ die Bühne
und versetzten das Publikum
mit dem „Sound der 20er/30er
Jahre“ in Verzückung. Vornehmlich mit Liedern der legendären Zarah Leander, ganz
nach deren Erkenntnis: „Frauen
sind keine Engel.“
„Wer hat zu Hause den Stiefel rausgestellt?“, fragte anschließend Pfarrer Michael
Gengenbach die älteren Herrschaften, die natürlich lachend
abwinkten. „Der Nikolaus ist
der größte Heilige der Ökumene“, klärte der evangelische
Seelsorger auf, griff zur Gitarre
und übte mit den Senioren das
Lied „Der Bischof von Myra“
ein. Dazu verteilte Gengenbach
ein Textblatt, sang die Strophen
vor, und der Saal stimmte in
den Refrain mit ein.
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wünschen allen Lesern
und Inserenten
schöne Festtage
und einen guten Start
ins neue Jahr.
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20.12. 2013
FÜNFZEHN
Amtliche Bekanntmachungen
(2) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe
des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das
1. Satzung
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des
zur Änderung der Feuerwehrgebührensatzung
Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig.
Auf Grund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen GeMehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
meindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. 04. 2005 (GVBl. I
(3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem
S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom
Grundstück – bei Bestehen eines solchen – auf dem Erbbau27. 05. 2013 (GVBl. I S. 218), in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3,
recht.
61 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und
den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. 12. 1998 (GVBl I S. (4) Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der
Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig
530) sowie der §§ 1 – 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über
gemacht werden.
kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. 03. 2013
§ 29
(GVBl. 2013, 134), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde
Verwaltungsgebühren
Sulzbach (Taunus) in ihrer Sitzung am 12. 12. 2013 nachstehende 1. Satzung zur Änderung des Feuerwehrgebührensatzung be- Die Gemeindewerke erheben folgende Verwaltungsgebühren:
schlossen:
1. für die Erteilung einer Befreiung vom
Artikel 1
Anschluss- und Benutzungszwang
29,50 €
In § 2 (Gebührenschuldner) Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
2. für die Prüfung der Entwässerungspläne
einschließlich Satzung und der Bestandspläne
„Ortsansässige Vereine, Kirchen, Schulen, politische Parteien sound Genehmigung eines Anschlusses
59,00 €
wie Wählergemeinschaften sind von den Gebühren befreit.“
3. für jedes Ablesen eines privaten WasserArtikel 2
oder Abwasserzählers
6,00 €
(1) Dieser Nachtrag tritt am Tage nach der Bekanntmachung in
4. für jede gewünschte Zwischenablesung einer
Kraft.
gemeindlichen oder privaten Messeinrichtung; 16,00 €
(2) Diese Erste Satzung zur Änderung der Feuerwehrgebührenfür den zweiten und jeden weiteren Zähler
6,00 €
satzung wird hiermit ausgefertigt.
5. für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste
Ablesen einer Messeinrichtung,
Sulzbach (Taunus), den 13. Dezember 2013
die in einem Schacht untergebracht ist;
26,00 €
Der Gemeindevorstand der
für die zweite und jede weitere Messeinrichtung
Gemeinde Sulzbach (Taunus)
in einem Schacht
11,00 €
Renate Wolf, Bürgermeisterin
6. für jeden gewünschten Austausch
einer Messeinrichtung
30,00 €
Bekanntmachung Nr.109/2013
7. Anfahrtpauschale je Auftrag
20,00 €
1. Satzung zur Änderung
Artikel 2
ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS)
Folgender § 29 a wird eingefügt:
der Gemeinde Sulzbach (Taunus)
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Ge§ 29a
meindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
Grundgebühr für Abwasserbeseitigung
vom 07. 03. 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2
Die Gemeindewerke erheben je Hausanschluss eine monatliche
des Gesetzes vom 24. 03. 2013 (GVBl I S. 134), der §§ 37 bis 40
Grundgebühr für die Abwasserbeseitigung, die sich an der Größe
des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. 12. 2010 (GVBl. I
der Messeinrichtungen (§ 10 WVS) orientiert, wie folgt:
S. 548), der §§ 1 bis 5 a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über
DN 20
2,50 €/Monat
kommunale Abgaben (KAG), zuletzt geändert durch Art. 7 des
DN 25
3,50 €/Monat
Gesetzes vom 31. 01. 2005 (GVBl. I S. 54), der §§ 1 und 9 des GeDN
40
10,00
€/Monat
setzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
DN 50
14,00 €/Monat
(Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der BekanntDN 80
26,00 €/Monat
machung vom 18. 01. 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert
DN 80 groß
26,00 €/Monat
durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. 08. 2010 (BGBl. I S. 1163), und
DN 100
34,00 €/Monat
der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum AbwasDN
150
54,00 €/Monat
serabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der BekanntmaDN
150
groß
54,00 €/Monat
chung vom 29. 09. 2005 (GVBl. I S. 664), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) in der Sitzung am Artikel 3
12.12. 2013 folgende Entwässerungssatzung beschlossen:
Diese Änderungssatzung tritt am 01. 01. 2014 in Kraft.
Artikel 1
Ausgefertigt:
Die §§ 17, 20, 22 und 29 erhalten folgende Fassung:
Sulzbach (Taunus), den 13. Dezember 2013
Bekanntmachung Nr.108/2013
§ 17
Entstehen der Beitragspflicht
(1) Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht,
sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen
werden kann.
(2) Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung
der beitragsfähigen Erneuerungs-/Erweiterungsmaßnahme.
Im Falle einer Teilmaßnahme entsteht die Beitragspflicht mit
der Fertigstellung des Teils.
§ 20
Vorausleistungen
(1) Die Gemeindewerke können unabhängig vom Baufortschritt
und von der Absehbarkeit der Fertigstellung Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn
der Maßnahme verlangen.
(2) Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig
beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige
Vorausleistung zu erstatten ist.
§ 22
Grundstücksanschlusskosten
(1) Den Gemeindewerken sind in der tatsächlich entstandenen
Höhe zu erstatten:
a) der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Reparatur,
Sanierung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung
der Anschlussleitungen sowie
b) die Kosten der Kamerabefahrung der Zuleitungskanäle
zur Durchführung der Eigenkontrolle und Überwachung
der Zuleitungskanäle entsprechend den Bestimmungen
der aufgrund des § 40 Abs. 2 Nr. 3 HWG erlassenen Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23. 06.
2010 (GVBl. I S. 257) in der jeweils geltenden Fassung.
Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der
erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat
nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Der Gemeindevorstand:
Renate Wolf, Bürgermeisterin
Bekanntmachung Nr.110/2013
§ 14 Grundstücksfläche
§ 15 Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten
§ 16 Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung
nach § 34 Abs. 4 BauGB
§ 17 Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich
§ 18 Nutzungsfaktor in Sonderfällen
§ 19 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 20 Entstehen der Beitragspflicht
§ 21 Ablösung des Wasserbeitrags
§ 22 Beitragspflichtige, öffentliche Last
§ 23 Vorausleistungen
§ 24 Fälligkeit
§ 25 Grundstücksanschlusskosten
§ 26 Benutzungsgebühren
§ 27 Vorauszahlungen
§ 28 Verwaltungsgebühren
§ 29 Zählermiete
§ 30 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren; öffentliche Last
§ 31 Gebührenpflichtige
§ 32 Umsatzsteuer
IV. Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht und
Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Allgemeine Mitteilungspflichten
§ 34 Zutrittsrecht
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Inkrafttreten
I. Allgemeines
§1
Öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Wasserversorgung eine öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang dieser Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung,
Erneuerung und Erweiterung.
§2
Begriffsbestimmungen
Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Grundstück:
Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.
Wasserversorgungsanlagen:
Versorgungsleitungen, Verbindungsleitungen, Pumpwerke,
(Hoch-)Behälter, Druckerhöhungsanlagen, Wassergewinnungsund -aufbereitungsanlagen und Ähnliches.
Zu den Wasserversorgungsanlagen gehören auch Einrichtungen
Dritter, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder
Unterhaltung sie beiträgt.
Anschlussleitungen:
Leitungen von der Versorgungsleitung – beginnend an der Abzweigstelle – bis zur Hauptabsperrvorrichtung hinter der Messeinrichtung (in Fließrichtung gesehen) einschließlich der Verbindungsstücke zur Versorgungsleitung, Anbohrschellen etc. sowie
der in die Anschlussleitung integrierten Absperrschieber.
Wasserverbrauchsanlagen:
Die Wasserleitungen ab der Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der auf dem Grundstück vorhandenen Wasserverbrauchseinrichtungen.
Anschlussnehmer(-inhaber):
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und
sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
Wasserabnehmer:
Alle zur Entnahme von Trink-/Brauchwasser auf dem Grundstück
Berechtigten und Verpflichteten (insbesondere auch Pächter,
Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die den Wasserversorgungsanlagen Trink-/Betriebswasser entnehmen.
WASSERVERSORGUNGSSATZUNG (WVS)
der Gemeinde Sulzbach (Taunus)
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 07. 03. 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 16.12. 2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12. 2010
(GVBl. I S. 548), der §§ 1 bis 5 a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes
über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. 03.1970 (GVBl. I
II. Anschluss und Benutzung
S. 225), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.11.
§3
2012 (GVBl. I S. 436), hat die Gemeindevertretung der GemeinGrundstücksanschluss
de Sulzbach (Taunus) in der Sitzung am 12. 12. 2013 folgende
(1) Jedes Grundstück – das grundsätzlich nur einen Anschluss
WASSERVERSORGUNGSSATZUNG (WVS)
erhält – ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleibeschlossen:
tung anzuschließen; Gleiches gilt, wenn die Gemeindewerke
für jedes dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude
Inhaltsverzeichnis
auf einem Grundstück eine gesonderte Anschlussleitung verIII. Allgemeines
legt haben.
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(2) Die Gemeindewerke können in Ausnahmefällen zulassen
§ 2 Begriffsbestimmungen
oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine geIII. Anschluss und Benutzung
meinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanla§ 3 Grundstücksanschluss
gen angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen
§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang
Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung
§ 5 Wasserverbrauchsanlagen
durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert
§ 6 Art der Versorgung
sind.
§ 7 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei
(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbVersorgungsunterbrechungen
ständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden
§ 8 Haftung bei Versorgungsstörungen
Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.
§ 9 Verjährung von Schadensersatzansprüchen
(4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von den Gemeinde§ 10 Messeinrichtungen
werken oder einem von diesen beauftragten Unternehmen
§ 11 Ablesen
hergestellt, erneuert, verändert, repariert, unterhalten, sa§ 12 Einstellen der Versorgung
niert oder beseitigt. Der Wasserabnehmer darf nicht auf die
III. Abgaben und Kostenerstattung
Anschlussleitung einschließlich der Messeinrichtungen einwirken oder einwirken lassen.
§ 13 Wasserbeitrag
20.12. 2013
SECHZEHN
Nr. 51+52
Amtliche Bekanntmachungen
(1)
(2)
(3)
(4)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
§4
Anschluss- und Benutzungszwang
Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Trink- und/
oder Betriebswasser benötigt wird, hat die Pflicht, dieses
Grundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen,
wenn es durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen ist. Die Anordnung des Anschlusses kann durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Wasserabnehmer sind verpflichtet, ihren Trink-/Betriebswasserbedarf aus der Wasserversorgungsanlage zu decken.
Die Gemeindewerke räumen dem Anschlussnehmer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein, die
Entnahme auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck
oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
Der Anschlussnehmer hat den Gemeindewerken vor der Errichtung einer Eigengewinnungs- oder Brauchwasseranlage
Mitteilung zu machen. Es muss technisch sichergestellt sein,
dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz
eintreten kann.
§5
Wasserverbrauchsanlagen
Wasserverbrauchsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den
anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten
dürfen allein durch zugelassene Unternehmen ausgeführt
werden.
Die Gemeindewerke oder deren Beauftragte schließen die
Wasserverbrauchsanlagen an die Anschlussleitung an und
setzen sie in Betrieb.
Die Wasserverbrauchsanlagen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen
auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
Die Gemeindewerke sind berechtigt, die Wasserverbrauchsanlagen zu überprüfen. Sie haben den Anschlussnehmer auf
erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen.
Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden
oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so sind die Gemeindewerke berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung
zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben sind sie hierzu
verpflichtet.
Weder das Überprüfen, das Unterlassen der Überprüfung der
Wasserverbrauchsanlagen noch deren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage begründen eine Haftung der Gemeindewerke, es sei denn, sie haben beim Überprüfen Mängel
festgestellt, die eine Gefahr für Leib oder Leben bedeuten.
§6
Art der Versorgung
(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften
und den anerkannten Regeln der Technik für die jeweilige
Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Die Gemeindewerke sind verpflichtet, das Wasser unter dem Druck
zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen
Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich
ist. Sie sind berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des
Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu
ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen
oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei
sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§7
Umfang der Versorgung, Benachrichtigung
bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Die Gemeindewerke sind verpflichtet, Wasser am Ende der
Anschlussleitung jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt
nicht,
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der
öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder nach
dieser Satzung vorbehalten sind,
2. soweit und solange die Gemeindewerke an der Versorgung
durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden
kann, gehindert sind.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur
Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die
Gemeindewerke haben jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Die Gemeindewerke haben die Wasserabnehmer bei einer
nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der
Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten.
Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die
Gemeindewerke dies nicht zu vertreten haben oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
b. den Verbrauch von Wasser unter Umgehen, durch Beeinflussen oder vor Anbringen der Messeinrichtungen zu verhindern oder
§8
c. zu gewährleisten, dass störende Auswirkungen auf WasHaftung bei Versorgungsstörungen
serverbrauchsanlagen anderer Anschlussnehmer, Wasser(1) Für Schäden, die Wasserabnehmer durch Unterbrechung der
versorgungsanlagen und Anschlussleitungen der GemeinWasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
de oder Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des TrinkBelieferung erleiden, haften die Gemeindewerke aus dem
wassers ausgeschlossen sind.
Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei fehlena. der Tötung oder Körperverletzung, es sei denn, dass der
dem Ausgleich einer fälligen und angemahnten GebührenSchaden von den Gemeindewerken oder einem ihrer
schuld, sind die Gemeindewerke berechtigt, die Versorgung
Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorzwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht,
sätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
wenn der Anschlussnehmer darlegen, dass die Folgen des
b. eines Sachschadens, es sei denn, dass dieser weder durch
Einstellens außer Verhältnis zur Schwere der ZuwiderhandVorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeindelung stehen und zu erwarten ist, dass er seinen Verpflichtunwerke oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichgen nachkommt. Die Gemeindewerke können mit der Mahtungsgehilfen verursacht worden ist,
nung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
c. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder
III. Abgaben und Kostenerstattung
durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Ge§ 13
meindewerke oder eines vertretungsberechtigten Organs
Wasserbeitrag
verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei (1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die
Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorvorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwengungsanlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche beden.
messen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anVervielfachen der Grundstücksfläche (§ 14) mit dem Nutzuwenden, welche diese gegen ein drittes Wasserversorzungsfaktor (§§ 15 bis 18).
gungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeindewerke sind verpflichtet, auf Verlangen (2) Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Wasserversorüber die mit der Schadensverursachung durch ein drittes
gungsanlagen
Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen Auskunft zu
3,97 EUR/m2 Veranlagungsfläche.
geben, soweit sie ihnen bekannt sind oder von ihnen in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis
§ 14
zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
Grundstücksfläche
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 EUR.
(1) Als Grundstücksfläche im Sinne von § 13 Abs. 1 gilt bei
(4) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich den
Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzGemeindewerken oder dem ersatzpflichtigen Unternehmen
lich die Fläche des Grundbuchgrundstücks; für außerhalb
mitzuteilen.
des Bebauungsplanbereichs liegende Grundstücksteile gel§9
ten die nachfolgenden Vorschriften in Abs. 2 und 3 entspreVerjährung von Schadensersatzansprüchen
chend.
(1) Schadensersatzansprüche der in § 8 bezeichneten Art verjäh- (2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt
ren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Era. bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläsatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus
che des Grundbuchgrundstücks,
denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von
b. bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbedem ersatzpflichtigen Unternehmen Kenntnis erlangt, ohne
reich hineinragen, die Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m,
Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädiausgehend von derjenigen Grundstücksseite, die – aus der
genden Ereignis an.
Sicht des Innenbereichs – dem Außenbereich zugewandt
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzist (regelmäßig die gemeinsame Grenze des Grundstücks
berechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schaund der Erschließungsanlage, in welcher die Wasserverdensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder
sorgungsleitung verlegt ist).
andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Überschreitet die bauliche, gewerbliche oder sonstige
§ 10
(wasserbeitragsrechtlich relevante) Nutzung des GrundMesseinrichtungen
stücks die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die
übergreifende Nutzung zu berücksichtigen, sofern diese
(1) Die Gemeindewerke ermitteln die zur Verfügung gestellte
Fläche dem Innenbereich angehört. Dies gilt auch dann,
Wassermenge durch geeichte Messeinrichtungen und bestimwenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung
men deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort.
erst bei oder hinter der Begrenzung von 50 m beginnt.
Die Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost,
Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige VerAbwasser und Grundwasser zu schützen.
bindung zum eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben
(2) Die Gemeindewerke können verlangen, dass Anschlussnehbei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichmer auf eigene Kosten wahlweise einen geeigneten Schacht
tigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15,0 m nicht überoder Schrank für die Messeinrichtung anbringen, wenn
schreiten.
a. das Grundstück unbebaut ist oder
Bei in den Außenbereich hinausgehender baulicher, geb. die Versorgung des Grundstücks mit Anschlussleitungen
werblicher oder sonstiger (wasserbeitragsrechtlich releerfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter
vanter) Nutzung des Grundstücks ist die Tiefe der überbesonderen Erschwernissen verlegt werden können oder
greifenden Nutzung dergestalt zu berücksichtigen, dass
c. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserdie bebaute oder gewerblich (aufgrund einer Baugenehzählers vorhanden ist.
migung bebaubare oder gewerblich nutzbare) oder in
sonstiger (wasserbeitragsrechtlich relevanter) Weise geDer Anschlussnehmer ist verpflichtet, den in Satz 1 genannnutzte Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer
ten Schacht oder Schrank in ordnungsgemäßem Zustand
Tiefe von 10 m – vom jeweils äußeren Rand der baulichen
und jederzeit zugänglich zu halten. Er kann die Verlegung
oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen – in
dieser Einrichtungen auf eigene Kosten verlangen, wenn sie
Ansatz gebracht wird.
an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist und
nach der Verlegung das Ablesen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich genutzte/auf Grund einer Baugenehmigung bebau(3) Der Anschlussnehmer kann von den Gemeindewerken die
bare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer
Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine EichbehörUmgriffsfläche in einer Tiefe von 10 m – vom jeweils äußeren
de oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des
Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit
Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen den
gemessen. Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht geGemeindewerken zur Last, falls die Abweichung die gesetznutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anrichtung angeschlossen sind, werden mit der angeschlosseschlussnehmer.
nen, bevorteilten Grundstücksfläche berücksichtigt.
§ 11
Ablesen
§ 15
Die Messeinrichtungen werden von den Gemeindewerken oder
Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten
nach Aufforderung der Gemeindewerke vom Anschlussnehmer
(1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich
abgelesen. Diese hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichnach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgetungen leicht zugänglich sind.
schosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand
des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.
§ 12
Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritEinstellen der Versorgung
ten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Voll(1) Die Gemeindewerke können die Versorgung einstellen, wenn
geschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu
der Anschlussnehmer den Bestimmungen der Satzung zulegen.
widerhandelt und das Einstellen erforderlich ist, um
Der Nutzungsfaktor beträgt:
a. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen
a. bei eingeschossiger Bebaubarkeit
1,0
oder Anlagen abzuwehren,
Nr. 51+52
20.12. 2013
SIEBZEHN
Amtliche Bekanntmachungen
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
b. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
c. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
d. bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75
Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.
Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt,
gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder
abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung
zu Satz 1 durch 3,5.
Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe,
sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5
zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen
auf- oder abgerundet werden.
Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
a. Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der
Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl
der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden
könnte, vorsieht, gilt 1,25,
b. nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder
bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser
Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0,
c. nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen
nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt
für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0 und für
die Restfläche 0,2,
d. nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5,
e. landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1,
f. Dauerkleingärten festsetzt, gilt 0,5,
g. Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser
Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist
der Nutzungsfaktor unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.
Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die
Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der
Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten
Innenbereich nach § 17 entsprechend.
§ 16
Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung
nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach
§ 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 15 für die
Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind
die Vorschriften des § 17 anzuwenden.
(1)
(2)
(3)
(4)
(1)
(2) Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich der
ausgefallen oder wird den Gemeindewerken bzw. einem BeNutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß § 14 Abs. 3 ermitauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert
telte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 17 Abs. 1
oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen
bis 3.
Gründen nicht möglich, schätzt die Gemeindewerke den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich
über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 15 bis 17 für das (3) Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter
Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für
2,70 EUR.
das Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehen- Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
den Absätze 1 und 2 entsprechend (bezogen auf die gemäß
§ 27
§ 14 Abs. 2 b) Satz 5 ermittelte Grundstücksfläche).
Vorauszahlungen
§ 19
(1) Die Gemeindewerke können vierteljährlich Vorauszahlungen
Gegenstand der Beitragspflicht
auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich
Der Beitragspflicht unterliegen die an die Wasserversorgungsangrundsätzlich an der Gebührenhöhe des vorangegangenen
lagen angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn
Abrechnungszeitraums.
sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, (2) Statt Vorauszahlungen zu verlangen, können die Gemeindegewerblich oder in wasserbeitragsrechtlich relevanter Weise gewerke bei einem Anschlussnehmer einen Münzzähler einnutzt werden dürfen.
richten, wenn er mit zwei Vorauszahlungen im Rückstand ist
§ 20
oder nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist,
Entstehen der Beitragspflicht
dass er den Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht recht(1) Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anzeitig nachkommt.
schlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht,
§ 28
sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen
Verwaltungsgebühren
werden kann.
Die Gemeinde erhebt durch die Gemeindewerke folgende Ver(2) Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung waltungsgebühren:
der beitragsfähigen Erneuerungs/Erweiterungsmaßnahme. 01. für die Prüfung eines Antrags auf Befreiung vom
Im Falle einer Teilmaßnahme entsteht die Beitragspflicht mit
Anschluss- und Benutzungszwang
29,50 €
der Fertigstellung des Teils.
02. für die Prüfung der Wasserversorgungspläne
§ 21
sowie der Bestandspläne und Genehmigung
Ablösung des Wasserbeitrags
eines Anschlusses
59,00 €
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst wer- 03. für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen
den. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voeiner gemeindlichen oder privaten Messeinrichtung
raussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung be(z. B. Zwischenablesung)
16,00 €
steht nicht.
für jede weitere Messeinrichtung
§ 22
auf dem Grundstück
6,00 €
Beitragspflichtige, öffentliche Last
04. für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
einer in einem Schacht untergebrachten
Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn
Messeinrichtung
26,00 €
das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anfür jede weitere Messeinrichtung in einem Schacht 11,00 €
stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflich- 05. für jeden vom Anschlussnehmer veranlassten
tig.
Austausch einer Messeinrichtung
30,00 €
(2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Woh- 06. für jeden Austausch eines Zwischenzählers
30,00 €
nungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigen07. sind auf einem Grundstück mehrere
tumsanteil beitragspflichtig.
Messeinrichtungen vorhanden, erheben die
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Gemeindewerke für jedes Ablesen der zweiten
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück
oder weiterer Messeinrichtungen
5,00 €
bzw. – bei Bestehen eines solchen – auf dem Erbbaurecht 08. für jedes Einrichten eines Münzzählers
80,00 €
bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf
09. Anfahrtpauschale je Auftrag
20,00 €
diesem.
§ 29
§ 23
Miete für Wasserzähler
Vorausleistungen
(1) Die Gemeindewerke können unabhängig vom Baufortschritt (1) Die Gemeindewerke erheben je Anschluss eine monatliche
und von der Absehbarkeit der Fertigstellung VorausleistunGrundgebühr für die Wasserzähler, die sich an deren Größe
gen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn
orientiert, wie folgt:
der Maßnahme verlangen.
DN 20
1,50 €/Monat
(2) Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anDN 25
3,50 €/Monat
zurechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig
DN 40
8,50 €/Monat
beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige
DN 50
25,00 €/Monat
Vorausleistung zu erstatten ist.
DN 80
110,00 €/Monat
DN 80 groß
110,00 €/Monat
§ 24
DN 100
140,00 €/Monat
Fälligkeit
DN 150
190,00 €/Monat
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids
DN 150 groß 190,00 €/Monat
fällig.
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit dem Einbau des Wasserzäh§ 25
lers.
Grundstücksanschlusskosten
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, (3) Standrohre werden von den Gemeindewerken gegen eine
Gebühr (Standrohrmiete) ausgegeben, die pro Kalendertag
Reparatur, Unterhaltung, Sanierung oder Beseitigung der
dem Preis von 1 m3 Wasser entspricht.
Anschlussleitungen ist den Gemeindewerken in der tatsächDie Standrohrmiete ist ohne Rücksicht auf die Zeit der tatlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsansächlichen Verwendung für jeden Kalendertag zu zahlen, sospruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichlange das Standrohr nicht den Gemeindewerken zurückgegetigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe
ben ist.
des Bescheids fällig.
(2) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe (4) Als Sicherheitsleistung für ein Standrohr mit Zähler wird ein
Betrag von 750,00 € erhoben. Gerät ein Standrohr in Verlust
des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das
(Diebstahl usw.) oder wird beschädigt, ist dies sofort den
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des
Gemeindewerken zu melden, wobei – unter Anrechnung des
Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei
Sicherheitsbetrages – die Kosen der Ersatzbeschaffung oder
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen WohnungsReparatur von dem Standrohrmieter zu tragen sind.
und Teileigentümer entsprechend ihrem Mieteigentumsanteil erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haf- (5) Das über das Standrohr abgegebene Wasser wird nach § 26
Abs. 3 abgerechnet.
ten als Gesamtschuldner.
§ 30
(3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren; öffentliche Last
Grundstück – bei Bestehen eines solchen – auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum auf diesem.
(1) Die Benutzungsgebühr entsteht jährlich, die Verwaltungsgebühr mit dem Ablesen der Messeinrichtung bzw. dem Ein(4) Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der
richten des Münzzählers. Die Gebühren sind einen Monat
Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig
nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
gemacht werden.
(2) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach §§
§ 26
26, 27 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Benutzungsgebühren
§ 17
Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich
Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse abgestellt.
Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in
ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse
abgestellt.
Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der
Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe, geteilt durch
3,5, für insgesamt gewerblich oder industriell genutzte
Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
Die in § 15 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend.
Bei Grundstücken, die
a. als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu
ihrer Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz
u. Ä.), gilt 0,5,
b. nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung
genutzt werden dürfen, gilt 1,0,
c. nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen
nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt für die
bebauten Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche
0,2,
d. wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz
oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5,
e. mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
§ 18
Nutzungsfaktor in Sonderfällen
§ 31
Bei gänzlich unbebauten – aber dennoch angeschlossenen – (1) Die Gemeindewerke erheben zur Deckung der Kosten im
Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.
Gebührenpflichtige
Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5
(bezogen auf die gemäß § 14 Abs. 3 ermittelte Grundstücks- (2) Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (Kubikmeter) des (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigenfläche).
tümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelzur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung
20.12. 2013
ACHTZEHN
Nr. 51+52
Amtliche Bekanntmachungen
le des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder
Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder der neue
Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Übergang des Eigentums oder des Erbbaurechts folgt.
§ 32
Umsatzsteuer
Soweit Ansprüche der Gemeindewerke der Umsatzsteuerpflicht
unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem Pflichtigen zusätzlich
zu entrichten, soweit in dieser Satzung nicht bereits Endpreise
aufgeführt sind.
(1)
(2)
(3)
(4)
IV. Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht
und Ordnungswidrigkeiten
§ 33
Allgemeine Mitteilungspflichten
Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht
sind den Gemeindewerken vom bisherigen und neuen
Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
Anschlussnehmer, die bauliche Veränderungen an den Wasserverbrauchsanlagen vornehmen lassen wollen, haben dies
den Gemeindewerken rechtzeitig anzuzeigen.
Wasserabnehmer haben ihnen bekannt werdende Schäden
und Störungen an den Anschlussleitungen, den Wasserverbrauchsanlagen und der Wasserversorgungsanlage unverzüglich den Gemeindewerken zu melden.
Anschlussnehmer haben das Abhandenkommen, Beschädigungen und Störungen der Messeinrichtungen den Gemeindewerken unverzüglich mitzuteilen.
3. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Hessen (HGO) beim ZustandeBauleitplanung der Gemeinde Sulzbach (Taunus);
kommen der Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bebauungsplan 72/1
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
„Generationsübergreifendes Wohnen“
denn,
Der Bebauungsplan Nr. 72/1 „Generationsübergreifendes Woha) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgenen“ ist von der Gemeindevertretung der Gemeinde Sulzbach
schriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
(Taunus) in der Sitzung am 12.12. 2013 gemäß § 10 Absatz 1 des
b) der Satzungsbeschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414),
bekannt gemacht worden,
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Inc) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher benenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren
anstandet oder
Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der GeS. 1548), in Verbindung mit §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordmeinde Sulzbach (Taunus) vorher gerügt und dabei die vernung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. 03. 2005
letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wor(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom
den, die den Mangel ergibt.
27. 05.2013 (GVBl. I S. 218) in der jeweils gültigen Fassung als
Sulzbach (Taunus), den 13. Dezember 2013
Satzung beschlossen worden.
Renate Wolf, Bürgermeisterin
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich beBekanntmachung Nr.112/2013
kannt gemacht.
Bauleitplanung der Gemeinde Sulzbach (Taunus);
Mit dieser Bekanntmachung tritt nach § 10 Abs. 3 des BaugesetzBebauungsplan 73/1
buches (BauGB) der Bebauungsplan Nr. 72/1 „Generationsüber„Rettungsdienst – Am Bubenteich“
greifendes Wohnen“ der Gemeinde Sulzbach (Taunus) in Kraft.
Lage und Umfang des Bebauungsplanes Nr. 72/1 „Generations- Der Bebauungsplan Nr. 73/1 „Rettungsdienst – Am Bubenteich“
übergreifendes Wohnen“ sind aus dem in dieser Bekanntma- ist von der Gemeindevertretung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) in der Sitzung am 12.12. 2013 gemäß § 10 Absatz 1 des Bauchung abgedruckten Planausschnitt ersichtlich.
gesetzbuches (BauGB) vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
Der räumliche Geltungsbereich ist in den zeichnerischen Festsetgeändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentzungen des Bebauungsplans im Maßstab 1:500 mit einer unterwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentbrochenen Linie eingegrenzt. Für die genaue Umgrenzung ist die
wicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548),
Grenzeintragung des Bebauungsplanes Nr. 72/1 „Generationsin Verbindung mit §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der
übergreifendes Wohnen“ verbindlich.
Fassung der Bekanntmachung vom 07. 03. 2005 (GVBl. I S. 142),
Der Bebauungsplan Nr. 72/1 „Generationsübergreifendes Woh- zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27. 05. 2013
nen“ einschließlich Begründung wird vom Tage dieser Bekannt- (GVBl. I S. 218) in der jeweils gültigen Fassung als Satzung bemachung an auf Dauer während der Dienststunden im Rathaus schlossen worden.
der Gemeinde Sulzbach (Taunus), Hauptstraße 11, 65843 Sulzbach (Taunus), bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungs- Bekanntmachungsanordnung
planes Nr. 72/1 „Generationsübergreifendes Wohnen“ wird auf Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Verlangen Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt nach § 10 Abs. 3 des BaugesetzPlanausschnitt
buches (BauGB) der Bebauungsplan Nr. 73/1 „Rettungsdienst –
Am Bubenteich“ der Gemeinde Sulzbach (Taunus) in Kraft.
Lage und Umfang des Bebauungsplanes Nr. 73/1 „Rettungsdienst
– Am Bubenteich“ sind aus dem in dieser Bekanntmachung abgedruckten Planausschnitt ersichtlich.
Der räumliche Geltungsbereich ist in den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans im Maßstab 1:500 mit einer unterbrochenen Linie eingegrenzt. Für die genaue Umgrenzung ist die
Grenzeintragung des Bebauungsplanes Nr. 73/1 „Rettungsdienst
– Am Bubenteich“ verbindlich.
Der Bebauungsplan Nr. 73/1 „Rettungsdienst – Am Bubenteich“
einschließlich Begründung wird vom Tage dieser Bekanntmachung an auf Dauer während der Dienststunden im Rathaus der
Gemeinde Sulzbach (Taunus), Hauptstraße 11, 65843 Sulzbach
(Taunus), bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes
Nr. 73/1 „Rettungsdienst – Am Bubenteich“ wird auf Verlangen
Auskunft gegeben.
Bekanntmachung Nr.111/2013
§ 34
Zutrittsrecht
Wasserabnehmer haben den Bediensteten oder Beauftragten der
Gemeindewerke, die sich auf Verlangen ausweisen müssen, den
Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen
zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen,
erforderlich ist.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
01. § 3 Abs. 4 Satz 2 die Anschlussleitung herstellt, erneuert,
verändert, repariert, unterhält, saniert oder beseitigt
oder anders auf sie – einschließlich der Messeinrichtungen – einwirkt oder einwirken lässt;
02. § 4 Abs. 2 seinen Trink-/Brauchwasserbedarf aus anderen als der Wasserversorgungsanlage deckt, ohne dass
ihm dies nach § 4 Abs. 3 gestattet ist;
03. § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 32 den in diesen Bestimmungen
genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
04. § 4 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass aus seiner Anlage
Planausschnitt
kein Wasser in das Trinkwassernetz eintreten kann;
05. § 5 Abs. 3 Wasserverbrauchsanlagen nicht so betreibt,
dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende
Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder
Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen
auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind;
06. § 10 Abs. 1 Satz 2 Messeinrichtungen nicht vor Frost, Abwasser und Grundwasser schützt;
07. § 10 Abs. 2 Satz 1 keinen geeigneten Schacht oder
Schrank für die Messeinrichtung anbringt;
08. § 10 Abs. 2 Satz 2 den Schacht oder Schrank nicht in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich hält;
09. § 11 die Messeinrichtungen nach Aufforderung der Gemeindewerke nicht abliest bzw. sie nicht leicht zugänglich hält;
10. § 33 den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeindewerke den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und
Anschlussleitungen verweigert.
Hinweise:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 EUR 1. Unbeachtlich werden gemäß § 215 des Baugesetzbuches
bis 50.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den
(BauGB)
wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswida) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche
rigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und FormvorHöchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
schriften,
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenb) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis
hörde ist der Gemeindevorstand.
des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Ab§ 36
wägungsvorgangs,
Inkrafttreten
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser BekanntDiese Satzung tritt am 01. 01. 2014 in Kraft.
machung schriftlich gegenüber der Gemeinde Sulzbach (TauGleichzeitig tritt die bisherige Wasserversorgungssatzung außer
nus) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die
Kraft.
Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Ausgefertigt:
2. Auf die Vorschriften de § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4
Sulzbach (Taunus), den 13. Dezember 2013
BauGB über die Entschädigung von eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von
Der Gemeindevorstand:
Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Renate Wolf, Bürgermeisterin
Nr. 51+52
20.12. 2013
Amtliche
Bekanntmachungen
Hinweise:
1. Unbeachtlich werden gemäß § 215 des Baugesetzbuches
(BauGB)
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis
des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Sulzbach (Taunus) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
2. Auf die Vorschriften de § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4
BauGB über die Entschädigung von eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
3. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Hessen (HGO) beim Zustandekommen der Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Satzungsbeschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Sulzbach (Taunus) vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Sulzbach (Taunus), den 13. Dezember 2013
Renate Wolf, Bürgermeisterin
Bekanntmachung Nr.113/2013
Bauleitplanung der Gemeinde Sulzbach (Taunus);
Bebauungsplans Nr. 75 „Kindertagesstätte“
Benennung der Straße
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 12.12. 2013
beschlossendie Wegparzelle in Flur 10 Flurstück 50/18 mit dem
Namen „Am Rübenacker“ zu benennen.
NEUNZEHN
Weihnachtsgruß aus der
Partnergemeinde Schönheide
Liebe Sulzbacherinnen
und liebe Sulzbacher,
auf das vergangene Jahr zu
werfen. Dabei verleiht uns die
Genugtuung über die kleinen
am Himmel leuchten hell die und größeren Erfolge oftmals
Sterne, Glocken läuten in der die Zuversicht, die wir brauFerne. Wieder einmal ist es so- chen, um auch in schwierigen
weit, Weihnachten ist nicht Situationen das Gespür für das
mehr weit.
Wesentliche nicht zu verlieEs ist es alles andere als eine ren.
Selbstverständlichkeit, in FrieFür die kommenden Weihden, Freiheit und Sicherheit zu nachtstage wünsche ich Ihnen
leben. So wie uns die weltwei- auch im Namen des Gemeindeten Nachrichten aus dem Jahre rates und der Gemeindeverwal2013 zeigen. Syrien versinkt in tung Besinnlichkeit, Ruhe, Zeit
Gewalt, Flüchtlinge sterben an zum Innehalten und Frieden
den Grenzen der Europäischen und für das neue Jahr 2014
Union und Japan spürt immer Gesundheit, Erfolg und Gottes
Grund zur Freude hatten die Kinder der Kindertagesstätte Pfiffiwieder die Folgen der Atomka- reichen Segen.
kus bei der Spendenübergabe. Das Bild zeigt stehend v.l.n.r.:
tastrophe von Fukushima. Der
Klimawandel schlägt in den Nicht die Angst möge uns lenken, Andrea Drüge, Kerstin Grimm (beide Erzieherinnen der Kita Pfiffikus) und Stefan Zimmermann (Leiter der Naspa-Finanzärmsten Regionen der Welt unsondern die Entschlossenheit.
Center Nordend, Bornheim, Eschborn und Sulzbach) mit Spenerbittlich zu.
Nicht Geltungsdrang
denscheck und Collage).
Foto: Gemeinde
Deshalb ist es wichtig, einmal
möge uns inspirieren,
innezuhalten, voller Dankbarsondern Selbstbewusstsein.
keit und Demut.
Nicht Bedenken und
Die friedsame WeihnachtsMutlosigkeit mögen uns
zeit ist der richtige Anlass, sich
auf unserem Weg begleiten,
der Dinge zu besinnen, die sondern Rücksicht und Respekt.
Beim Ausleben ihrer Kreativi- mermann, Leiter der Finanzwirklich zählen.
tät lässt die Sulzbacher Kita Center Nordend, Bornheim,
In diesen Tagen, in denen Ihr
Pfiffikus
den betreuten Kindern Eschborn und Sulzbach, und
sich das Jahr dem Ende neigt, Kai Wilhelm
freien Lauf. Vor diesem Hinter- die Mitarbeiterin Sonja Wildbietet sich die Möglichkeit, Bürgermeister der
grund kamen Erzieherinnen rich die vorweihnachtlich geinne zu halten und einen Blick Partnergemeinde Schönheide
und Erzieher sowie die jungen schmückte Kita. Dort überKünstlerinnen und Künstler reichte das Naspa-Duo vor
schnell überein, am von der zahlreich versammelter MannNassauischen Sparkasse (Na- schaft neben einer Urkunde
spa) anlässlich des Weltspar- den Scheck in Höhe von 150
für die Sitzung der Gemeindevertretung
tags ausgelobten Kreativ-Wett- Euro.
am 12. Dezember 2013
Über die Verwendung des
bewerb teilzunehmen.
Unter der Anleitung von Preisgelds wurde zwischen KinSehr geehrte Frau Vorsitzende, die Energiekosten dauerhaft
sehr geehrte Damen
zu senken und damit den kom- Kerstin Grimm und Sandra dern sowie Erzieherinnen und
und Herren,
munalen Haushalt zu entlas- Vollrath machten sich die Kin- Erziehern rasch eine Übereindergartenkinder mit Fantasie kunft erzielt: In Kürze ziert
ten.
und Eifer ans Werk, um eine eine Reihe neuer Bücher die
Umstellung der
farbenprächtige Collage zu ge- Pfiffikus-Regale. Beim AbGemeindehomepage
SUKA-Arbeitsgruppe
stalten, auf der alle Herbstakti- schied versprach Wildrich, sich
Die Umstellungsarbeiten an „Ausländische Mitbürgevitäten der Kita zu sehen sind. zu melden, wenn ein neuer
der Gemeindehomepage sind rinnen und Mitbürger
Das Produkt hinterließ starken Wettbewerb ansteht. Kleine
abgeschlossen und die Home- in unserer Gemeinde“
page hat damit einen neuen
Ich möchte Sie darüber in Eindruck bei der Jury, welche wie große Pfiffikus-Beteiligte
„Look“ bekommen. Durch zu- Kenntnis setzen, dass die Ar- die Pfiffikus-Youngster auf den warten mit Vorfreude und Ehrgeiz auf eine neue Gelegenheit,
sätzliche Aufteilungen kann beitsgruppe des Sozial-, Um- zweiten Platz wählte.
Am Montag, 9. Dezember das kreative Potenzial in die
jetzt schneller auf die unter- welt und Kulturausschusses
Waagschale zu werfen.
2013,
besuchten
Stefan
Zimschiedlichen Informationen zu- „Ausländische
Mitbürgeringegriffen werden.
nen und Mitbürger in unserer
Gemeinde“ in ihrer letzten
Seniorenurlaub
Sitzung am 06.11. 2013 mehrnach Ried im Zillertal
heitlich darüber abgestimmt
Es freut mich, wenn ich Ihnen hat, dass derzeit keine NotWie bereits berichtet, wird letzten Dezember-Termin aufauch in diesem Jahr wieder wendigkeit besteht, die Arbeit
über einen gelungenen Senio- der Arbeitsgruppe fortzuset- zurzeit gemeinsam mit interes- grund von Terminüberschneisierten Bürgerinnen und Bür- dungen mit Bedauern absagen
renurlaub im Zillertal berich- zen.
ten kann.
Sie stellt daher ihre Tätig- gern und versierten Verkehrs- mussten, wurde der nächste
Die Fahrt fand vom 07. 10. keit zum Ende des Jahres 2013 experten ein Klimaschutz-Kon- Veranstaltungstermin bereits
zept für eine klimafreundliche jetzt festgelegt und mitgeteilt:
2013 bis einschließlich 16. 10. ein.
Mobilität in der Gemeinde er- Dieser findet am Mittwoch, 12.
2013 statt und wurde auch in
stellt. Die Dokumentation des März 2014, ab 19.00 Uhr im
diesem Jahr vom Ehepaar Buche am
hierzu bereits durchgeführten Sitzungssaal des Rathauses
Weisbrod betreut.
Heinrich-Kleber-Park
Ohne diese Unterstützung ist
In der letzten Woche wurde Bürger-Workshops steht nun statt. Rückfragen hierzu werdie Durchführung des Senio- die Buche am Heinrich-Kleber- zusammen mit weiteren Infor- den gerne auch per E-Mail unrenurlaubs nur schwer vorstell- Park in der Nähe des Spielplat- mationen zum Projekt auf der ter buergermitwirkung@sulzbar.
zes/Rathauses gefällt. Die Bu- Homepage der Gemeinde unter bach-taunus.de oder direkt im
che ist schon seit längerem von http://www.sulzbach-taunus. Rathaus, Fachbereich Planung
und Bauen, bei Frau Ulla NösinKlimaschutz-Teilkonzept
einem Pilz befallen. Als Ersatz de/Aktuelles/KlimaschutzIch möchte es nicht versäu- wurde ein Paulownia tomento- Teilkonzept zur Ansicht be- ger (DG Zimmer 07, Telefon:
0 61 96 / 70 21 70), beantwormen, Ihnen mitzuteilen, dass sa („Chinesischer Blauglocken- reit.
Da einige Interessierte den tet.
der Förderantrag zur Erstel- baum“) gepflanzt.
lung eines Klimaschutz-Teilkonzepts unter dem Titel „Kli- Verkaufsoffene
mafreundliche Mobilität für die Sonntage 2014
Gemeinde Sulzbach (Taunus)“
Auch im nächsten Jahr möchpositiv beschieden wurde. Die te das MTZ wieder verkaufsofbewilligte Förderung durch das fene Sonntage durchführen. In
Für Existenzgründer und Internet unter www.vfe-kelkBundesministerium für Um- diesem Zusammenhang stehe Jungunternehmer wird erneut heim.de.
welt beträgt 70%.
ich im ständigen Kontakt mit kompetente Unterstützung am
Es ist eine Anmeldung erforMit dem uns vom Bund auf- dem MTZ-Centermanager.
Dienstag,
derlich, damit für jeden Grünerlegten Klimaschutz-TeilkonAufgrund des noch laufendem 07. Januar 2014,
der ausreichend Zeit eingezept verbindet sich nicht nur den Klageverfahrens hat sich
von 09.00 bis 12.00 Uhr
plant werden kann. Bitte verdie Absicht, die Bürgerinnen die Gemeinde zu dem bereits im Rathaus angeboten. Diese einbaren Sie Ihren Termin mit
und Bürger für verträgliches beantragten verkaufsoffenen erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der BürgerAlltagsverhalten zu gewinnen Sonntag am 06. 01. 2014 je- dem Verein zur Förderung von meisterin, Telefon 0 6196 /
und damit die Lebensumstän- doch negativ geäußert.
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auf gemeinnütziger Basis, d. h.
Ein weiteres Gespräch ist gehohem Niveau zu stabilisieren. Ihre
den Interessenten entstehen plant für
Darüber hinaus hilft die In- Renate Wolf
keine Kosten. Weitere Informa- • Dienstag, 04. Februar 2014,
vestition in den Klimaschutz, Bürgermeisterin
tionen finden Sie dazu auch im
von 09.00 bis 12.00 Uhr
Geldbescherung
dank kindlicher Kreativität
Bericht des Gemeindevorstandes
Dokumentation des BürgerWorkshops zum Klimaschutz
Sulzbach (Taunus), den 13. Dezember 2013
Renate Wolf, Bürgermeisterin
Reinigungsaktion der AhmadiyyaJugendorganisation am 1. Januar
Nur kurz nachdem sich die
letzten Nebelschwaden der
Neujahrsböller verzogen und
auch die unermüdlichsten
Nachtschwärmer den Weg ins
Bett gefunden haben werden,
führt die Jugendorganisation
der islamischen AhmadiyyaReformgemeinde am frühen
Mittwochmorgen, 01. 01. 2014,
in Sulzbach (Taunus) eine Reinigungsaktion durch.
In einer Pressemitteilung
macht Hassnat Ahmad, Vorsitzender der Ahmadiyya-Jugendorganisation in Deutschland,
auf den karitativen Hintergrund der ehrenamtlichen Initiative aufmerksam. Diese
habe unter anderem zum Ziel,
„soziale Unterschiede zu brechen und somit einen Beitrag zur gesellschaftlichen Ent-
wicklung zu leisten“. Die Reinigungsaktion erfolge deutschlandweit in rund 250 Gemeinden bereits im 17. Jahr
und sei fester Bestandteil der
Arbeit.
Die Sulzbacher Bürgermeisterin Renate Wolf begrüßt das
kontinuierliche Engagement
der Ahmadiyya-Jugendorganisation am Neujahrsmorgen und
lobt den sichtbar werdenden
integrativen Ansatz. Bürgerinnen und Bürger, die sich der
Aktion anschließen möchten,
wenden sich bitte an folgenden
Ansprechpartner der Ahmadiyya-Reformgemeinde: Herr
Anil Mubashir, Julius-BrechtStraße 4, 65824 Schwalbach
am Taunus, Telefon 01 72 /
5 98 36 48, E-Mail [email protected].
Orientierungsgespräche
für Existenzgründer
20. 12. 2013
ZWANZIG
Nr. 51+52
Der Zirkus mit Herz
Autofahrerin
leicht verletzt
Für viele Menschen gehört der
Besuch im Eschborner Weihnachtscircus zum festen Programm in der Weihnachtszeit.
Noch bis zum 5. Januar gastiert
der Zirkus wieder mit zahlreichen Artisten und Tieren in
Eschborn, allerdings auf einem
neuen Standplatz zwischen dem
Real- und dem Lidl-Markt in der
Ginnheimer Straße.
Eine Leichtverletzte und geschätzte 2.500 Euro Schaden
sind die Bilanz eines Verkehrsunfalls, der sich am Samstagabend in der Bahnstraße
ereignete.
Eschborner Weihnachtscircus gestartet
Inmitten funkelnder Weihnachtsatmosphäre erwartet die
Besucher im mollig beheizten
Zelt ein internationales Programm. Mit dabei sind die „Boleros“ aus Spanien mit ihrer
Feuer-Jonglage, Nathalie, die
Königin der Luft an dem ArialRing, Juliano mit seinen LassoSpielen und Rosita auf dem gespannten Silberseil. Marina aus
Russland zeigt Hula hup-AkroDer Eschborner Weihnachtscircus gastiert in diesem Jahr in der Ginnheimer Straße neben dem batik, der Österreicher Markus
Real-Markt. Gesternnachmittag war Premiere im gut beheizten Zelt.
Foto: Archiv ist mit seinen sechs Wüsten-
Arabern und vier Kamelen zu
Gast und Raphael aus Belgien zeigt Handstandakrobatik
mit vier Stühlen. Am Vertikalseil turnt Miriam aus Italien,
die beiden Franzosen Yvonne
und Jonny treten mit Duo-Jonglage auf. Natürlich mit von
der Partie ist der Clown Chico
und Ricarda aus St. Petersburg
überrascht mit Fuß-Antipodium-Akrobatik. Kamele, Lamas,
Ziegen, Esel und ein Ochse bilden auch dieses Jahr wieder die
lebendige Weihnachtskrippe.
Premiere war am gestrigen
Donnerstag. Ab heute folgen
bis zum 5. Januar in der Regel
täglich zwei Vorstellungen. An
den Familientagen zahlen Erwachsene nur Kinderpreise.
Behinderte Menschen haben
bei jeder Vorstellung freien Eintritt. Tickets können unter der
Rufnummer 0160/99790442
bestellt werden.
red
Eine 30 Jahre alte Frankfurterin verlor aus bisher unbekannten Gründen die Kontrolle über ihren Opel Astra, kam
von der Fahrbahn ab und prallte
frontal gegen einen Baum. Die
im Wagen mitfahrende siebenjährige Tochter kam mit dem
Schrecken davon.
red
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