Rechenschaftsbericht 2010/2011

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Rechenschaftsbericht 2010/2011
Volksbank-Dividend-Invest
RECHENSCHAFTSBERICHT
RECHNUNGSJAHR 2010/2011
Inhaltsverzeichnis.
Gesellschafter und Organe der Volksbank Invest
Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. ........................................................... 1
Volksbank-Dividend-Invest –
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG ................................... 2
Entwicklung der internationalen Kapitalmärkte ...................................... 2
Anlagepolitik ........................................................................................... 2
Ausschüttung .......................................................................................... 3
KESt-Auszahlung gem. § 13 InvFG ....................................................... 3
Zusammensetzung des Fondsvermögens ............................................. 4
Aufteilung des Fondsvermögens ............................................................ 4
Ertragsrechnung ..................................................................................... 5
Vermögensaufstellung ............................................................................ 6
Bestätigungsvermerk ........................................................................... 9
Steuerliche Behandlungen ................................................................ 10
Fondsbestimmungen ......................................................................... 18
Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft
m.b.H., Wien.
Volksbank-Dividend-Invest
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG.
1220 Wien, Leonard-Bernstein-Straße 10
Telefon 05 04 004 DW 3638
Bericht über das zwölfte Rechnungsjahr
vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2011.
Gesellschafter:
Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft, Wien
Ausschüttung.
Staatskommissäre:
Amtsdirektor Roland HAAS
EUR 1,55 je Ausschüttungsanteil ab 1. August 2011
Ministerialrat Dr. Richard WARNUNG
KESt-Auszahlung gemäß § 13 InvFG.
Aufsichtsrat:
Friedrich STROBL, MBA, Vorsitzender
EUR 0,18 KESt-Auszahlung je Thesaurierungsanteil
ab 1. August 2011
Mag. Thomas BIEDERMANN
Dr. Friedhelm BOSCHERT
Verwaltung.
Dipl.-BW (FH) Lars FUHRMANN
Heimo ROTTENSTEINER
VOLKSBANK INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT M.B.H.
Geschäftsführer:
Manfred STAGL
Depotbank.
Günter TOIFL
ÖSTERREICHISCHE VOLKSBANKEN-AKTIENGESELLSCHAFT
Stammkapital:
EUR 2.500.000,00
1090 Wien, Kolingasse 14-16
Telefon 05 04 004 – 0
ISIN.
AT0000793732
AT0000A07S04
Ausschütter
Thesaurierer
Prospektkundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 19.05.1999
Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft m.b.H.
Kategorie: Best Small Fixed Income Fund House Austria
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
1. Platz
Änderung am 01.07.1999
Änderung am 29.09.2000
Änderung am 08.02.2001
Änderung am 11.04.2003
Änderung am 02.09.2004
Änderung am 28.01.2005
Änderung am 10.09.2005
Änderung am 31.03.2006
Änderung am 30.06.2006
Änderung am 31.10.2006
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
Änderung am 15.03.2007
Änderung am 10.10.2007
Änderung am 15.12.2007
Änderung am 29.03.2008
Änderung am 01.07.2008
Änderung am 18.12.2008
Änderung am 28.03.2009
Änderung am 30.12.2009
Änderung am 27.01.2010
Prospektkundmachungen in elektronischer Form auf der Internetseite der
Kapitalanlagegesellschaft seit 01.06.2010.
20. Änderung am 31.08.2010
21. Änderung am 28.10.2010
22. Änderung am 30.03.2011
Die veröffentlichten Prospekte dieses Investmentfonds in ihrer aktuellen Fassung inklusive sämtlicher Änderungen seit Erstverlautbarung stehen dem Interessenten unter
www.volksbankinvestments.com und in den Hauptanstalten und Geschäftsstellen der
Volksbankengruppe zur Verfügung.
Trotz aller Sorgfalt kann keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und
Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden.
1
Im November 2010 hat die US-Notenbank ein zweites Programm zur
expansiven Geldpolitik unter dem Titel QE II (Quantitative Easing II)
beschlossen und damit Käufe von Staatsanleihen im Wert von 600
Mrd. US-Dollar bis Ende Juni 2011 bekanntgegeben. Diese Maßnahme ist als weitere Stütze für die US-Konjunktur zu verstehen.
Dazu kam, dass die US-Notenbanken ihr Zinsniveau unverändert
auf niederem Niveau beibehalten hat (Leitzins bei 0,25 %). Die EZB
hingegen hat einen ersten Zinsschritt gesetzt und die Leitzinsen von
1,00 % auf 1,25 % erhöht.
Sehr geehrter Anteilsinhaber!
Mit 31. Mai 2011 beendete der Volksbank-Dividend-Invest, Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG, das zwölfte Rechnungsjahr.
Das Fondsvermögen des Volksbank-Dividend-Invest ist im vergangenen
Rechnungsjahr
von
EUR 31.979.324,19
auf
EUR 31.062.162,03 gefallen.
Der Anteilsumlauf hat sich folgendermaßen verändert:
ISIN
Anteile
Rechnungsjahresbeginn
Absätze im
Rechnungsjahr
Rücknahmen
im Rechungsjahr
Anteile
Rechnungsjahresende
AT0000793732 (A)
576.956
47.786
158.667
466.075
AT0000A07S04 (T)
38.678
12.109
8.137
42.650
Auf der Unternehmensebene hat sich die Dynamik während der
Gewinnberichtssaisonen des Berichtszeitraumes gut entwickelt: sowohl Gewinne als auch Margen zeigten überwiegend positive
Trends auf.
Die USA verzeichneten währungsbereinigt – aus der Sicht der Euroinvestoren – folgende Kursentwicklungen: der Dow Jones Industrial
Average Index gewann 6,1 %, der S&P 500 Index notierte 5,7 %
höher, der NASDAQ Composite Index zeigte ein Plus von 7,5 %.
Der errechnete Wert eines Volksbank-Dividend-Invest-Anteils betrug
zum Ende des Rechnungsjahres am 31. Mai 2011 EUR 60,59 je
Ausschüttungsanteil bzw. EUR 66,18 je Thesaurierungsanteil. Unter
Berücksichtigung der Wiederveranlagung der am 2. August 2010 erfolgten Ausschüttung von EUR 1,50 bzw. der KESt-Auszahlung von
EUR 0,14 veränderte sich der Wert des Volksbank-Dividend-Invest
um + 20,44 %1) (Quelle: Oesterreichische Kontrollbank AG).
Der Dow Jones Euro Stoxx 50 Index in Europa verzeichnete ein
Plus von 9,6 %. Der OMX Stockholm Index konnte 27,2 % zulegen,
der DAX Index 22,3 % und der Swiss Market Index 20,4 %. Weiters
performte der FTSE 100 Index mit 11,8 %, der CAC 40 Index mit
14,2 % und der AEX Index mit 9,0 %. Ebenfalls zulegen konnten der
IBEX 35 Index (11,9 %) und der FTSE MIB Index (8,0 %).
Die asiatischen Märkte entwickelten sich auf Euro-Basis folgendermaßen: Japan musste 4,9 % abgeben (NIKKEI 225 Index),
Hongkong performte mit 2,7 % (Hang Seng Index) und Australien
notierte 15,0 % höher (S&P/ASX 200 Index).
Seit der ersten Preisberechnung des Volksbank-Dividend-Invest am
14. Juni 1999 (errechneter Wert EUR 100,00) wurde bis 31. Mai
2011 (errechneter Wert EUR 60,59 je Ausschüttungs- bzw.
EUR 66,18 je Thesaurierungsanteil) eine Wertveränderung von
– 2,19 %1) p.a. (Quelle: Oesterreichische Kontrollbank AG) erzielt.
An den Währungsmärkten ließen sich folgende Entwicklungen gegenüber dem EURO verzeichnen: der Schweizer-Franken konnte
15,9 % zulegen, die Schweden-Krone 8,3 % und der Austral-Dollar
8,2 %. Der Neuseeland-Dollar schloss um 3,9 % stärker, die
Norwegen-Krone um 2,6 % stärker. Gegen den EURO verloren
haben hingegen das Britische Pfund (– 3,2%), der japanische Yen
(– 4,1%), der kanadische Dollar (– 7,4%) und der US-Dollar
(– 14,4%).
Wir arbeiten nach den Qualitätsstandards der Vereinigung
Österreichischer Investmentgesellschaften (VÖIG).
Entwicklung der internationalen Kapitalmärkte.
Die Berichtsperiode endete an den meisten Aktienmärkten mit einem
Plus im Vergleich zum Ende des vorigen Berichtszeitraumes. Eine
Ausnahme bildete der japanische Markt, der durch das Unglück
von Fukushima im März 2011 stark belastet wurde. Neben der Katastrophe in Japan blieb vor allem das Thema Staatsverschuldung
zentraler Diskussionspunkt an den Märkten. In Europa ging es insbesondere um die Verschuldung von Griechenland und Irland sowie
um die potenziellen Gefahren aus Italien, Portugal und Spanien. Die
USA sahen sich mit einer Warnung seitens der Rating Agentur
Standard & Poors konfrontiert: Der längerfristige Ausblick für die
Kreditwürdigkeit der USA wurde zurückgenommen, und damit rückte
eine Abstufung des Länderratings als ein mögliches Szenario in den
Blickpunkt.
1)
Anlagepolitik.
Der Volksbank-Dividend-Invest investiert in Titel mit hoher Dividendenrendite und attraktiver Fundamentalbewertung. Die Investition
erfolgte in großkapitalisierte Werte in entwickelten Märkten. Das
Fremdwährungsrisiko im Fonds wird überwiegend abgesichert.
Regional entfielen per 31. Mai 2011 circa 40 % auf US Werte, etwa
45 % auf europäische Aktien und 13 % auf Asien. Die Restgröße
entfiel auf den Cash-Bestand. Zu den größten Positionen im Fonds
zählten neben Eni S.p.A, Philip Morris International, Blackrock,
Fortum und Bilfinger Berger.
Die Wert- und Ertragsentwicklungen von Investmentfonds können nicht mit Bestimmtheit vorausgesagt werden. Performanceergebnisse der Vergangenheit
(Quelle: OeKB) lassen keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines
Investmentfonds zu. Ausgabe- und Rücknahmespesen sind in der Performanceberechnung nicht berücksichtigt und können sich mindernd auf die angeführte Bruttowertentwicklung auswirken.
2
Ausschüttung für ISIN AT0000793732.
KESt-Auszahlung gem. § 13 InvFG
für ISIN AT0000A07S04.
Für das Rechnungsjahr 2010/2011 wird eine Ausschüttung von
EUR 1,55 je Anteil, das ergibt bei 466.075 Volksbank-DividendInvest-Ausschüttungsanteilen die Summe von EUR 722.416,25,
vorgenommen.
Die Erträge des Fonds werden thesauriert. Die Auszahlung entspricht gem. § 13 InvFG einem Betrag in Höhe der
Kapitalertragsteuer auf Zinserträge und Substanzgewinne.
Die kuponauszahlende Bank ist verpflichtet, von der Ausschüttung
Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 0,17 je Anteil einzubehalten,
sofern keine Befreiungsgründe vorliegen.
Für das Rechnungsjahr 2010/2011 wird ein Betrag in Höhe
der Kapitalertragsteuer von EUR 0,18, das ergibt bei 42.650
Volksbank-Dividend-Invest-Thesaurierungsanteilen die Summe von
EUR 7.677,00, ausgezahlt.
Die Ausschüttung wird ab 1. August 2011 gegen Aufruf des Kupons
Nr. 12 bei den Zahlstellen des Fonds, Österreichische VolksbankenAktiengesellschaft, Wien, sowie sämtlichen im österreichischen
Volksbankensektor zusammengefassten Kreditunternehmungen,
kostenfrei ausgezahlt bzw. gutgeschrieben.
Die KESt-Auszahlung wird ab 1. August 2011 gegen Aufruf des
Kupons Nr. 4 bei den Zahlstellen des Fonds, Österreichische
Volksbanken-Aktiengesellschaft, Wien, sowie sämtlichen im österreichischen Volksbankensektor zusammengefassten Kreditunternehmungen, kostenfrei ausgezahlt bzw. gutgeschrieben.
Vergleichende Übersicht über die Wertentwicklung und die Ausschüttungen bzw. KESt-Auszahlungen seit Fondsbeginn
Entwicklung des Fonds
Rechnungsjahr
1)
2)
Fondsvermögen
Gesamt in EUR
Ausschüttungsanteil
AT0000793732 (A)
Thesaurierungsanteil
AT0000A07S04 (T) 1)
Wertentwicklung in %
lt. OeKB-Methode
Errechneter
Wert je Anteil in
EUR
Ausschüttung je
Anteil in EUR
Errechneter
Wert je Anteil in EUR
Zur Thesaurierung
verwendeter
Betrag in EUR
KEStAuszahlung
gemäß
§ 13 3.Satz
InvFG in EUR
AT0000793732 (A)
AT0000A07S04 (T)
1999/20002)
28.206.118,18
125,76
2,00
—
—
—
—
—
2000/2001
43.540.377,34
109,32
1,50
—
—
—
– 11,67
—
2001/2002
49.835.310,05
81,30
1,50
—
—
—
– 24,49
—
2002/2003
33.723.942,71
56,34
0,80
—
—
—
– 28,95
—
2003/2004
33.033.937,03
64,33
0,80
—
—
—
+ 15,73
—
2004/2005
32.858.551,84
67,27
0,80
—
—
—
+ 5,92
—
2005/2006
47.559.568,99
80,61
2,50
—
—
—
+ 21,20
—
2006/2007
66.952.212,98
99,34
3,25
—
—
—
+ 27,19
—
2007/2008
58.187.514,13
80,96
2,75
80,96
6,06
0,21
– 15,69
—
2008/2009
29.845.316,21
46,25
1,51
47,92
—
0,23
—
– 40,64
2009/2010
31.979.324,19
51,74
1,50
55,08
0,00
0,14
—
+ 15,46
2010/2011
31.062.162,03
60,59
1,55
66,18
6,08
0,18
—
+ 20,44
Auflage am 17.12.2007
Rumpfrechnungsjahr vom 14.06.1999 bis 31.05.2000.
3
Zusammensetzung des Fondsvermögens.
Kurswert
per 31. Mai 2010
Mio. EUR
%
Kurswert
per 31. Mai 2011
Mio. EUR
%
Australien
Belgien
Bermuda
Dänemark
Deutschland
Finnland
Frankreich
Großbritannien
Hong Kong
Irland
Italien
Japan
Niederlande
Norwegen
Österreich
Schweden
Spanien
USA
1,515
0,501
0,423
0,181
3,526
2,302
2,056
0,163
0,677
0,234
1,115
1,374
2,135
–
0,294
–
0,522
14,432
4,74
1,57
1,32
0,57
11,03
7,20
6,43
0,51
2,11
0,73
3,49
4,29
6,68
–
0,92
–
1,63
45,13
1,483
0,630
0,367
–
3,204
2,236
3,373
0,138
0,631
0,261
1,479
1,250
0,934
0,183
0,443
0,347
0,794
12,497
4,77
2,03
1,18
–
10,31
7,20
10,86
0,44
2,03
0,84
4,76
4,02
3,01
0,59
1,43
1,12
2,56
40,23
Summe Aktien
31,450
98,35
30,250
97,38
Summe Wertpapiervermögen
Devisentermingeschäfte
Bankguthaben
Sonstige Vermögenswerte
31,450
– 0,031
0,560
0,000
98,35
– 0,10
1,75
0,00
30,250
0,329
0,483
0,000
97,38
1,06
1,56
0,00
Fondsvermögen
31,979
100,00
31,062
100,00
Aktien
Aufteilung des Fondsvermögens per 31. Mai 2011 in Prozent.
Bankguthaben,
Devisentermingeschäfte und
sonstige Vermögenswerte
2,62%
Pazifische Aktien
10,82%
Amerikanische Aktien
41,41%
Europäische Aktien
45,15%
4
Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens Rechnungsjahr 2010/2011.
1. Wertentwicklung im Rechnungsjahr (Fonds-Performance)
Ermittlung nach OeKB-Berechnungsmethode: pro Anteil in Fondswährung (EUR) ohne Berücksichtigung eines Ausgabeaufschlags
Ausschüttungsanteile
Thesaurierungsanteile
Anteilswert am Beginn des Rechnungsjahres
51,74 EUR
55,08 EUR
KESt-Auszahlung am 02.08.2010 von EUR 0,14 entspricht 0,0024 Anteilen1)
Ausschüttung am 02.08.2010 von EUR 1,50 entspricht 0,0283 Anteilen2)
Anteilswert am Ende des Rechnungsjahres
60,59 EUR
66,18 EUR
Gesamtwert inkl. (fiktiv) durch KESt-Auszahlung erworbene Anteile (1,0024 x 66,18)
–
66,34 EUR
Gesamtwert inkl. (fiktiv) durch Ausschüttung erworbene Anteile (1,0283 x 60,59)
62,30 EUR
–
Nettoertrag pro Anteil
–
+ 11,26 EUR
Wertentwicklung eines Anteils im Rechnungsjahr
–
+ 20,44 %
2. Fondsergebnis
a) Realisiertes Fondsergebnis
Ordentliches Fondsergebnis
Erträge (ohne Kursergebnis)
Zinserträge ......................................................................... +
4.878,54
sonstige Erträge (aus Wertpapierleihe) ............................. +
11.062,25
Dividendenerträge ............................................................. +
1.088.201,17 ............ +
1.104.141,96
Zinsaufwendungen (Sollzinsen)........................................................................................... —
428,42
Aufwendungen
Vergütung an die KAG ......................................................—
474.861,88
Depotbankgebühren .........................................................—
12.874,70
Wertpapier-Depotgebühren ..............................................—
24.756,61
Publizitätskosten ...............................................................—
2.438,49
Kosten für Wirtschaftsprüfer .............................................—
5.748,00 ........... —
520.679,68
Ordentliches Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich) .............................................................................................................. +
Realisiertes Kursergebnis3)
Realisierte Gewinne .................................................................................................................. +
1.840.957,72
Realisierte Gewinne aus derivativen Instrumenten .................................................................. +
3.056.181,22
Realisierte Verluste .................................................................................................................. —
1.102.995,03
Realisierte Verluste aus derivativen Instrumenten .................................................................. —
1.399.672,04
Realisiertes Kursergebnis (exkl. Ertragsausgleich) .................................................................................................................. +
Realisiertes Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich)................................................................................................................ +
2.394.471,87
2.977.505,73
b) Nicht realisiertes Kursergebnis3)
Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses...................................................................................................................... +
Ergebnis des Rechnungsjahres ................................................................................................................................................... +
2.989.224,70
5.966.730,43
c) Ertragsausgleich
Ertragsausgleich ........................................................................................................................................................................... —
Fondsergebnis gesamt ................................................................................................................................................................. +
39.896,73
5.926.833,70
583.033,86
3. Entwicklung des Fondsvermögens
Fondsvermögen am Beginn des Rechnungsjahres (615.634 Anteile)..................................................................................... +
Ausschüttung ab 02.08.2010 für 576.956 Ausschüttungsanteile zu je EUR 1,50 ....................................................................... —
KESt-Auszahlung ab 02.08.2010 für 38.678 Thesaurierungsanteile zu je EUR 0,14 ................................................................. —
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Ausgabe von Anteilen ............................................................................................................... +
3.331.535,83
Rücknahme von Anteilen ......................................................................................................... —
9.304.682,77 ........... —
Fondsergebnis gesamt ................................................................................................................................................................. +
31.979.324,19
865.434,00
5.414,92
Fondsvermögen am Ende des Rechnungsjahres (508.725 Anteile) ........................................................................................ +
31.062.162,03
5.973.146,94
5.926.833,70
4. Verwendungs(Herkunfts-)rechnung
Ausschüttung ab 1.8.2011 für 466.075 Ausschüttungsanteile zu je EUR 1,55 ....................... +
KESt-Auszahlung ab 1.8.2011 für 42.650 Thesaurierungsanteile zu je EUR 0,18 ................. +
Wiederveranlagung für 42.650 Thesaurierungsanteile zu je EUR 6,08 ................................... +
Realisiertes Fondsergebnis (inkl. Ertragsausgleich) ......................................................... +
Aufwands- und Verlustabdeckung/Gewinnübertrag
Aufwands- und Verlustabdeckung aus der Substanz ....... +
0,00
Gewinnübertrag auf die Substanz ....................................—
1.948.263,93 ........... —
Veränderung des Gewinnvortrags4)
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr ........................................ +
0,00
Gewinnübertrag in die Folgeperiode ................................. +
0,00 ............ +
1)
2)
3)
4)
722.416,25
7.677,00
259.251,82 ............ +
989.345,07
2.937.609,00
1.948.263,93
0,00
+
989.345,07
Rechenwert für einen Thesaurierungsanteil am 28.07.2010 (Ex-Tag) EUR 57,80.
Rechenwert für einen Ausschüttungsanteil am 28.07.2010 (Ex-Tag) EUR 52,92.
Realisierte Gewinne und realisierte Verluste sind nicht periodenbegrenzt und stehen so wie die Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses nicht unbedingt in Beziehung zu
der Wertentwicklung des Fonds im Rechnungsjahr.
Inklusive Ertragsausgleich für das realisierte Kursergebnis, soweit dieser nicht in den Ausschüttungen bzw. Wiederveranlagungen enthalten ist bzw. war.
5
Vermögensaufstellung zum 31. Mai 2011.
Einschließlich Veränderungen im Wertpapiervermögen ab 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2011.
ISIN
Wertpapierbezeichnung
Stück
bzw. Whg.
Käufe/
Verkäufe/
Zugänge
Abgänge
im Berichtszeitraum
Bestand
31.5.2011
Kurs
Kurswert
in EUR
%-Anteil
am Fondsvermögen
AKTUELLER BESTAND
AKTIEN BÖRSENOTIERT
AU000000AMC4
AU000000ANZ3
AU000000DJS0
AU000000FGL6
AU000000MAP6
AU000000SPN6
AU000000SUN6
AU000000TWE9
AU000000WOW2
AT0000652011
AT0000743059
BE0003735496
BE0003739530
BE0003810273
DE0005552004
DE0005557508
DE0005909006
DE0007037129
DE0007500001
DE0008232125
DE0008402215
DE0008404005
DE0008430026
DE000BASF111
DE000ENAG999
ES0113790531
ES0113860A34
ES0113900J37
ES0157097017
FI0009000202
FI0009003305
FI0009003552
FI0009003727
FI0009007132
FI0009007835
FI0009902530
FR0000045072
FR0000120354
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V.F. CORP.
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WELLS FARGO & CO.
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34,9700
25,8300
38,4800
77,9000
54,1700
36,7500
39,5300
57,9500
54,9600
65,2900
71,0900
88,7000
32,3000
71,1200
21,4500
71,7500
45,2600
40,6700
40,4900
94,3800
36,4300
99,6700
36,9300
28,3700
EUR
5.000
0
5.000
EUR
0,0000
%-Anteil
am Fondsvermögen
138.124,87
330.787,43
270.385,88
168.571,20
394.971,11
217.014,55
170.023,39
282.033,79
319.978,07
254.181,46
289.153,48
153.964,12
224.605,17
174.775,53
195.708,15
197.389,85
160.822,72
181.436,90
205.132,94
209.936,83
201.631,13
177.843,11
298.218,14
358.757,95
198.624,45
310.913,20
177.476,16
178.265,19
195.865,46
213.265,05
319.497,81
164.906,03
320.280,09
167.440,49
629.254,54
230.915,15
176.896,24
243.075,28
374.445,60
253.567,20
299.003,06
362.436,83
466.810,61
0,44%
1,06%
0,87%
0,54%
1,27%
0,70%
0,55%
0,91%
1,03%
0,82%
0,93%
0,50%
0,72%
0,56%
0,63%
0,64%
0,52%
0,58%
0,66%
0,68%
0,65%
0,57%
0,96%
1,15%
0,64%
1,00%
0,57%
0,57%
0,63%
0,69%
1,03%
0,53%
1,03%
0,54%
2,03%
0,74%
0,57%
0,78%
1,21%
0,82%
0,96%
1,17%
1,50%
30.249.696,32
97,38%
0,00
0,00%
SUMME DER BEZUGSRECHTE
EUR
0,00
0,00%
SUMME DER WERTPAPIERE
EUR
30.249.696,32 97,38%
BANKGUTHABEN
EUR
482.958,96
1,56%
EUR
EUR
EUR
14.695,42
293.164,89
21.631,05
0,05%
0,94%
0,07%
EUR
329.491,36
1,06%
ZINSANSPRÜCHE
KEST AUS ANSPRÜCHEN
EUR
EUR
11,54
3,85
0,00%
0,00%
SUMME SONSTIGE VERMÖGENSWERTE
EUR
15,39
0,00%
FONDSVERMÖGEN
EUR
31.062.162,03 100,00%
UMLAUFENDE AUSSCHÜTTENDE ANTEILE
STK
466.075
UMLAUFENDE THESAURIERENDE ANTEILE
STK
42.650
ANTEILSWERT AUSSCHÜTTENDE ANTEILE
EUR
60,59
ANTEILSWERT THESAURIERENDE ANTEILE
EUR
66,18
EUR-GUTHABEN
DEVISENTERMINGESCHÄFTE
OFFENE POSITIONEN
VERKAUF AUD/EUR
VERKAUF USD/EUR
VERKAUF JPY/EUR
1.500.000 AUD
15.500.000 USD
120.000.000 JPY
SUMME DEVISENTERMINGESCHÄFTE
SONSTIGE VERMÖGENSWERTE
Hinsichtlich der Ermittlung des Fondsrechenwertes sowie der Bewertung der Vermögensgegenstände und der angewandten Bewertungsmethoden illiquider Wertpapiere verweisen wir auf den Anhang (Bewertungsgrundsätze).
7
DEVISENKURSE
Vermögenswerte in fremder Währung wurden zu folgenden Kursen per 31.5.2011 in EUR umgerechnet.
Australische Dollar
Hong Kong Dollar
Norwegische Krone
Japanische Yen
Schwedische Krone
US-Dollar
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
1
1
1
1
1
1
=
=
=
=
=
=
AUD
HKD
NOK
JPY
SEK
USD
1,3504
11,1876
7,7590
116,8700
8,8932
1,4367
Während des Berichtszeitraumes getätigte Käufe und Verkäufe in Wertpapieren, soweit sie nicht in der Vermögensaufstellung genannt sind.
ISIN
Wertpapierbezeichnung
Stück
Käufe/
Verkäufe/
Zugänge Abgänge
im Berichtszeitraum
Währung
AKTIEN BÖRSENOTIERT
AU0000SUNDA8
DK0010287234
BE0003470755
DE0005151005
DE0005245534
DE0005810055
ES0113790010
ES0113902011
FI0009005987
IT0003697080
NL0000009355
NL0000289213
NL0000852580
BMG3122U1457
BMG9400S1089
JP3402200004
US0536111091
US0596921033
US1567001060
US2578671016
SUNCORP GROUP LTD.
H. LUNDBECK A/S
SOLVAY S.A.
BASF AG
HUGO BOSS AG
DEUTSCHE BÖRSE AG
BANCO POPULAR ESPANOL S.A.
BANCO SANSTANDER S.A.
UPM KYMMENE CORP.
GEOX S.P.A.
UNILEVER N.V.
WERELDHAVE N.V.
BOSKALIS WESTMINSTER N.V.
ESPRIT HOLDINGS LTD.
VTECH HOLDINGS LTD.
SUMITOMO METAL INDUSTRIES
AVERY DENNISON CORP.
BANCORPSOUTH INC.
CENTURYLINK INC.
DONNELLEY & SONS CO.
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
21.950
0
1.600
0
4.500
0
823
576
12.000
40.000
0
0
0
35.000
0
0
0
0
0
0
21.950
15.000
4.000
12.300
4.500
3.500
823
576
12.000
40.000
15.000
8.000
7.500
35.000
32.000
43.000
3.000
6.500
11.550
12.000
AUD
DKK
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
HKD
HKD
JPY
USD
USD
USD
USD
ISIN
Wertpapierbezeichnung
Stück
US26884L1098
US29273R1095
US3025711041
US35906A1088
US3695501086
US4464131063
US5894001008
US69351T1060
US7244791007
US8168511090
US9134561094
EQT CORP.
ENERGY TRANSFER PARTNERS
FPL GROUP INC.
FRONTIER COMMUNICAT. CORP.
GENERAL DYNAMICS CORP.
HUNTINGTON INGALLS
MERCURY GENERAL CORP.
PPL CORP.
PITNEY-BOWES INC.
SEMPRA ENERGY
UNIVERSAL CORP.
Käufe/
Verkäufe/
Zugänge Abgänge
im Berichtszeitraum
Währung
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
STK
0
0
0
3.934
0
718
0
0
0
0
0
9.503
6.000
5.100
3.934
3.360
718
9.700
14.000
10.234
4.000
6.120
USD
USD
USD
USD
USD
USD
USD
USD
USD
USD
USD
BANCO POPU. LARBAN ESP. S.A. STK
BANCO SANTANDER S.A.
STK
BANCO SANTANDER S.A.
STK
70.000
44.928
30.000
70.000
44.928
30.000
EUR
EUR
EUR
BEZUGSRECHTE
ES0613790908
ES0613900960
ES0613900978
Wien, am 29. Juli 2011
VOLKSBANK INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT M.B.H.
Geschäftsführung
Manfred Stagl
Günter Toifl
8
Prüfungsurteil
Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Auf Grund der
bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Rechenschaftsbericht zum 31. Mai 2011 über den Volksbank-Dividend-Invest,
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG, nach unserer Beurteilung den
gesetzlichen Vorschriften.
Wir haben den beigefügten Rechenschaftsbericht zum 31. Mai 2011
der Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Wien, über den
von ihr verwalteten Volksbank-Dividend-Invest, Miteigentumsfonds
gemäß § 20 InvFG, über das Rechnungsjahr vom 1. Juni 2010 bis
31. Mai 2011 unter Einbeziehung der Buchführung geprüft.
Aussagen zur Beachtung des Investmentfondsgesetzes und der
Fondsbestimmungen
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Rechenschaftsbericht, die Verwaltung des Sondervermögens und für die
Buchführung
Die Prüfung hat sich gemäß § 12 Abs. 4 InvFG auch darauf zu erstrecken, ob das Bundesgesetz über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet wurden. Wir haben unsere Prüfung nach den oben beschriebenen Grundsätzen so
durchgeführt, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob die Vorschriften des Investmentfondsgesetzes
und die Fondsbestimmungen im Wesentlichen beachtet wurden.
Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaft und/oder der
Depotbank sind für die Buchführung, die Bewertung des Sondervermögens, die Berechnung von Abzugssteuern, die Aufstellung des
Rechenschaftsberichtes sowie die Verwaltung des Sondervermögens,
jeweils nach den Vorschriften des Investmentfondsgesetzes, den ergänzenden Regelungen in den Fondsbestimmungen und den
steuerlichen Vorschriften, verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet: Gestaltung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines internen
Kontrollsystems, soweit dieses für die Erfassung und Bewertung des
Sondervermögens sowie die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes
von Bedeutung ist, damit dieser frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten
Fehlern; die Auswahl und Anwendung geeigneter Bewertungsmethoden; die Vornahme von Schätzungen, die unter Berücksichtigung der
gegebenen Rahmenbedingungen angemessen erscheinen.
Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen wurden die
Vorschriften des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet.
Aussagen zum Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen
Rechnungsjahres
Die im Rechenschaftsbericht enthaltenen Ausführungen der Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft über die Tätigkeiten des
abgelaufenen Rechnungsjahres wurden von uns kritisch durchgesehen, waren aber nicht Gegenstand besonderer Prüfungshandlungen
nach den oben beschriebenen Grundsätzen. Unser Prüfungsurteil bezieht sich daher nicht auf diese Angaben. Im Rahmen der
Gesamtdarstellung stehen die Ausführungen zum Rechnungsjahr in
Einklang mit den im Rechenschaftsbericht angegebenen Zahlen.
Verantwortung des Bankprüfers und Beschreibung von Art und
Umfang der gesetzlichen Prüfung des Rechenschaftsberichts
Unsere Verantwortung besteht in der Abgabe eines Prüfungsurteils zu
diesem Rechenschaftsbericht auf der Grundlage unserer Prüfung.
Wien, am 29. Juli 2011
Wir haben unsere Prüfung nach § 12 Abs. 4 Investmentfondsgesetz
unter Beachtung der in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften
und Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt.
Diese Grundsätze erfordern, dass wir die Standesregeln einhalten und
die Prüfung so planen und durchführen, dass wir uns mit hinreichender
Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob der Rechenschaftsbericht frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist.
KPMG Austria GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
Mag. Bernhard Mechtler
Wirtschaftsprüfer
Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen
zur Erlangung von Prüfungsnachweisen hinsichtlich der Beträge und
sonstigen Angaben im Rechenschaftsbericht. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bankprüfers
unter Berücksichtigung seiner Einschätzung des Risikos eines Auftretens wesentlicher Fehldarstellungen, sei es auf Grund von
beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern. Bei der Vornahme der
Risikoeinschätzung berücksichtigt der Bankprüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes
sowie die Bewertung des Sondervermögens von Bedeutung ist, um
unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen geeignete Prüfungshandlungen festzulegen, nicht jedoch um ein Prüfungsurteil über die
Wirksamkeit der internen Kontrollen der Kapitalanlagegesellschaft und
der Depotbank abzugeben. Die Prüfung umfasst ferner die Beurteilung
der Angemessenheit der angewandten Bewertungsmethoden und der
von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen wesentlichen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussage des
Rechenschaftsberichts. Wir sind der Auffassung, dass wir ausreichende und geeignete Prüfungsnachweise erlangt haben, sodass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung
darstellt.
9
ppa Mag. Wolfgang Höller
Wirtschaftsprüfer
Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Dividend-Invest.
A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten.
1.
Ausschüttungsanteile
AT0000793732
EUR
Thesaurierungsanteile
AT0000A07S04
EUR
0,0000
0,0000
0,0157
0,0172
Anteile im Privatvermögen
a)
Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug
zur Gänze endbesteuert; eine Aufnahme in die Steuererklärung ist nicht erforderlich. Die Punkte 1. b)
bis 1. f) betreffend die Anrechnung bzw. Rückerstattung von Abzugsteuern sollten jedoch beachtet
werden.
b)
Wurde keine Optionserklärung abgegeben:
c)
Bei niedrigem Einkommensteuersatz sollten zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der
KESt (zusätzlich) die nachstehend angeführten Beträge in die Steuererklärung aufgenommen werden:
Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Steuerabzug unterliegen:
1)
–
Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum vollen Steuersatz:
Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung:
Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung: 2)
0,0157
0,0172
Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum halben Steuersatz:
1,6642
1,8177
Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung:
0,1743
0,1904
Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung:
0,1743
0,1904
Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Detailinformationen siehe im Abschnitt B.):
0,0000
0,0000
Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß
DBA steuerfreien Einkünfte:
0,0000
0,0000
0,4906
0,0000
0,4906
0,0000
–
–
d)
Kapitalertragsteuer, soweit sie auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge entfällt:
Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Einkommensteuer bzw. auf deren Erstattung:
Siehe den Punkt 11. bzw. 18. im Abschnitt B.
e)
f)
2.
Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene
ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. bzw. 18. im Abschnitt B.
Anteile im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen oder Mitunternehmerschaften (wie OG, KG)
a)
b)
Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug
weitgehend endbesteuert; zu versteuern sind lediglich die Substanzgewinne in der nachstehend angeführten Höhe: 3)
Die Punkte 2. c) bis 2. f) betreffend die Anrechnung bzw. Rückerstattung von Abzugsteuern sollten
jedoch beachtet werden. 9)
Wenn keine Optionserklärung abgegeben wurde: Statt des im Punkt a) angeführten Betrages ist
steuerlich zu berücksichtigen:
Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Steuerabzug unterliegen:
c)
Bei niedrigem Einkommensteuersatz sollte trotz Endbesteuerung zur Veranlassung der (teilweisen)
Rückerstattung der KESt in die Steuererklärung aufgenommen werden: 4)
–
Anstatt der im Punkt a) (mit Optionserklärung) bzw. b) (ohne Optionserklärung) angeführten Beträge werden als steuerpflichtig berücksichtigt:
2,1705
1,8349
–
Darin enthalten: Einkünfte gemäß § 37 EStG, für die der Hälftesteuersatz beansprucht wird:
1,6642
1,8177
–
Anzurechnende Kapitalertragsteuer:
Für Depots mit Optionserklärung:5)
0,1743
0,1904
Für Depots ohne Optionserklärung: 5)
0,1743
0,1904
d)
Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Einkommensteuer bzw. auf deren Erstattung: Siehe den Punkt 11. bzw. 18. im Abschnitt B.
e)
Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Detailinformationen siehe im Abschnitt B.):
0,0000
0,0000
Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß
DBA steuerfreien Einkünfte:
0,0000
0,0000
f)
Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene
ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. bzw. 18. im Abschnitt B.
10
3.
Ausschüttungsanteile
AT0000793732
EUR
Thesaurierungsanteile
AT0000A07S04
EUR
1,5500
–
Anteile im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) 6)
a)
Zurechnungen:
–
Ausschüttung:
–
ordentliches Fondsergebnis:
–
1,1572
–
ausländische Abzugssteuern auf ausländische Erträge:
0,5386
0,5883
–
inländische KESt auf inländische Dividendenerträge:
0,0054
0,0059
–
ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Unterfonds:
0,0000
0,0000
–
ausschüttungsgleiche Substanzgewinne ausländischer Unterfonds:
0,0000
0,0000
–
Steuerpflichtige Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80 %):
0,0000
0,0000
–
Ertragsausgleich auf ausländische Dividendenerträge:
0,0765
0,0835
Steuerpflichtige nicht ausgeschüttete Erträge:
0,0000
0,0000
Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 KStG:
0,0139
0,0152
Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 KStG:
0,7487
0,8177
–
Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Detailinformationen siehe Abschnitt B.):
0,0092
0,0100
–
bereits in Vorjahren versteuerte Erträge:
0,0000
0,0000
–
Ertragsausgleich auf ausländische Dividendenerträge:
0,0000
0,0000
–
in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds:
0,0000
0,0000
–
Ausschüttung aus der Fondssubstanz: 9)
0,0000
0,0000
0,1743
0,1904
davon jedenfalls anrechenbar: KESt auf inländische Dividendenerträge
0,0054
0,0059
Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Körperschaftsteuer: 7)
0,1559
0,1702
0,8924
0,9748
Einkünfte gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 KStG (unterliegen der Zwischenbesteuerung):
0,0157
0,0172
Steuerpflichtige Auslandsdividenden:
0,8924
0,9748
b)
Anspruch auf Erstattung der KESt für inländische Beteiligungserträge:
0,0054
0,0059
c)
Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Körperschaftssteuer: 7)
0,1559
0,1702
0,8924
0,9748
–
b)
Abrechnungen: 7)
–
c)
Grundsätzlich auf die Körperschaftsteuer anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer: 8)
(Achtung: Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist nur soweit zulässig, als diese in Abzug gebracht
und an das Finanzamt abgeführt wurde)
d)
(Detailinformationen dazu können dem Punkt 11. bzw. 18 im Abschnitt B. entnommen werden.)
In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen:
Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht/wahrnimmt
e)
4.
Von den ausländischen Finanzverwaltungen gemäß DBA rückforderbare, im Ausland einbehaltene
ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. bzw. 18. im Abschnitt B.
Anteile im Vermögen von Privatstiftungen
a)
In- und ausländische Kapitaleinkünfte:
(Detailinformationen dazu können dem Punkt 11. bzw. 18 im Abschnitt B. entnommen werden.)
In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen:
Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht/wahrnimmt
d)
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene
ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. bzw. 18. im Abschnitt B.
Wenn die in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer höher ist als die (Regel-)Einkommensteuer, die für den Anteilsinhaber auf die betreffenden Einkünfte entfällt.
Zusätzlich zu dem im Punkt 1.b. angeführten Betrag.
Für Zwecke der Steuererklärung sind Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge des Fonds, soweit diese bei der Ermittlung des betrieblichen Gewinnes/Verlustes berücksichtigt wurden,
aus diesem zu eliminieren und durch den hier angeführten steuerpflichtigen Betrag zu ersetzen.
Wenn die in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer höher ist als die (Regel-)Einkommensteuer, die für den Anteilsinhaber auf die betreffenden Einkünfte entfällt.
Wenn im Hinblick auf eine fehlende Deklarierung als für die KESt auf Substanzgewinne befreites Depot ein Abzug dieser KESt erfolgt, obwohl dieses Depot als betriebliches Depot von der KESt auf
Substanzgewinne befreit ist, kann zusätzlich auch diese KESt vom Finanzamt rückgefordert werden (siehe auch den Punkt 16 im Abschnitt B.). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn im Übrigen auf Grund der Steuerabgeltung keine Rückforderung einer Kapitalertragsteuer erfolgt.
Hier sind unter a. Zurechnungen und b. Abrechnungen sämtliche Beträge enthalten, die in der Steuererklärung einer Kapitalgesellschaft aus dem Ergebnis des Fonds zu berücksichtigen sind. Soweit
hier als Zurechnungen angeführte Beträge im Bilanzergebnis der Kapitalgesellschaft enthalten sind und damit in deren Steuererklärung an anderer Stelle aufscheinen (was üblicherweise zumindest
hinsichtlich der Ausschüttung des Fonds der Fall sein wird), sind diese Beträge in der Steuererklärung bei den Zurechnungen außer Ansatz zu lassen.
In der Position "steuerpflichtige Einkünfte" (Punkt 7) sind in den Spalten für betriebliche Anleger, juristische Personen, sowie Privatstiftungen Dividenden bestimmter ausländischer Aktiengesellschaften zur Gänze enthalten, während Dividenden inländischer Aktiengesellschaften und Dividenden ausländischer Aktiengesellschaften aus bestimmten EU- und EWR-Staaten zur Gänze außer Ansatz
bleiben.
Unter zu Grunde Legung des Vorabentscheidungsersuchens des UFS vom 29.9.2008, GZ RV/0611-L/05 scheint in hohem Maß anzweifelbar, dass die im VwGH-Verfahren vom 17.4.2008
008/15/0064) vertretene Anrechnungsmethode sowie die dazu ergangene Auslegung des BMF vom 13.6.2008 mit den europarechtlichen Bestimmungen vereinbar ist.
Auf Grund von Befreiungserklärungen gem. § 94 Z 5 EStG wird bei den meisten Kapitalgesellschaften ein KESt-Abzug durch die depotführende Bank sowie deren Abfuhr an das Finanzamt unterbleiben und wird daher keine Anrechnung zulässig sein. Soweit der hier angeführte Betrag der grundsätzlich anrechenbaren KESt auf eine inländische KESt auf inländische Dividendenerträge
entfällt (siehe den Betrag oben unter a. Zurechnungen), ist jedenfalls auf die Körperschaftsteuer anrechenbar.
Für bilanzierende Steuerpflichtige ist bei Ausschüttungen aus der Fondssubstanz eine entsprechende Abwertung des Bilanzansatzes zu beachten.
11
B. Steuerliche Behandlung je Ausschüttungsanteil des Volksbank-Dividend-Invest.
Alle Zahlenangaben beziehen sich auf die am Abschlussstichtag in Umlauf befindlichen Anteile und auf inländische Anleger, die unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Österreichs haben die jeweiligen nationalen Gesetze bzw. im Einzelfall Angaben zur EU-Quellensteuer zu beachten.
Privatanleger
Volksbank-Dividend-Invest
Betriebliche Anleger
Natürliche Personen
(auch OG, KG, ...)
RECHNUNGSJAHR: 1. Juni 2010 – 31. Mai 2011
AUSSCHÜTTUNG: 1. August 2011
mit
Option
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
1.
Ausschüttung vor Abzug der KESt II und III
1,5500
1,5500
1,5500
1,5500
1,5500
1,5500
2.
Zuzüglich:
Einbehaltene in- und ausländische Abzugsteuern 1)
Steuerpflichtige ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer
Subfonds
Steuerpflichtige außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge
ausländischer Subfonds
0,5440
0,5440
0,5440
0,5440
0,5440
0,5440
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
d)
Steuerpflichtige Substanzgewinne (20 %)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
e)
Steuerpflichtige Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80 %)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
f)
Steuerpflichtige nicht ausgeschüttete Erträge
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
2,0940
2,0940
2,0940
2,0940
2,0940
2,0940
c)
3.
Ertrag
4.
Abzüglich:
mit
Option
Im Rahmen der
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
ISIN: AT0000793732
a)
b)
ohne
Option
Privatstiftungen
Juristische
Personen
ohne
Option
a)
rückerstattete ausländische Quellensteuer aus Vorjahren
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
b)
Gemäß DBA steuerfreie Zinsenerträge sowie Immobilienfondserträge 2)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
c)
Gemäß DBA steuerfreie Dividenden
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0092
0,0092
d)
e)
Steuerfrei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 KStG (Inlandsdividenden)
Steuerfrei gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 bzw. § 13 Abs. 2 KStG (Auslandsdividenden) 3)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0139
0,0139
f)
Steuerneutraler Ertragsausgleich auf Dividenden
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,7487
0,7487
– 0,0765
– 0,0765
– 0,0765
– 0,0765
– 0,0765
– 0,0765
g)
bereits in Vorjahren versteuerte Erträge
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
h)
0,4906
0,4906
0,0000
0,0000
0,0000
0,4906
i)
Steuerfreie ausgeschüttete Substanzgewinne
in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge
ausländischer Subfonds
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
j)
Ausschüttung aus der Fondssubstanz 16)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
5.
Verbleibender Ertrag
1,6799
1,6799
2,1705
2,1705
1,3987
0,9081
6.
Hievon endbesteuert
1,6799
1,6799
1,6799
1,6799
0,0000
0,0000
7.
Steuerpflichtige Einkünfte 5) 16)
0,0000
0,0000
0,4906
0,4906
1,3987
0,9081
davon unterliegen der Zwischenbesteuerung
8.
Rechenwert zum Ende des Rechnungsjahres
9.
—
0,0157
60,59
60,59
60,59
60,59
60,59
60,59
Detailangaben
10. Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht
zusteht/wahrnimmt
11.
a)
Dividenden 4) 6)
1,6503
1,6503
1,6503
1,6503
0,8924
0,8924
b)
c)
Zinsen, die einem Quellensteuerabzug unterlagen
Ausschüttungen ausländischer Fonds, die einem Quellensteuerabzug
unterlagen
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
1,6503
1,6503
1,6503
1,6503
0,8924
0,8924
aus Aktien (Dividenden) 4)
0,3008
0,3008
0,3008
0,3008
0,1559
0,1559
aus Anleihen (Zinsen)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
aus ausländischen Fonds
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
gesamt
0,3008
0,3008
0,3008
0,3008
0,1559
0,1559
aus Aktien (Dividenden)
0,2378
0,2378
0,2378
0,2378
0,3780
0,3780
aus Anleihen (Zinsen)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
aus ausländischen Fonds
gesamt
0,0000
0,2378
0,0000
0,2378
0,0000
0,2378
0,0000
0,2378
0,0000
0,3780
0,0000
0,3780
von den im Ausland entrichteten Steuern sind zur Vermeidung der Doppelbesteuerung:
a) anrechenbar
(einschließlich matching credit, Detail siehe Punkt 18. a)) 7) 8) 9) 10)
b)
rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18. b)) 10) 11)
12
Privatanleger
Volksbank-Dividend-Invest
RECHNUNGSJAHR: 1. Juni 2010 – 31. Mai 2011
AUSSCHÜTTUNG: 1. August 2011
Im Rahmen der
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
ohne
Option
mit
Option
ohne
Option
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0047
0,0047
a) inländische Dividenden
0,0139
0,0139
0,0139
0,0139
0,0139
0,0139
b) ausländische Dividenden
1,6503
1,6503
1,6503
1,6503
0,7487
0,7487
1,6642
1,6642
1,6642
1,6642
0,7626
0,7626
a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge 14) 15)
0,0157
0,0157
0,0157
0,0157
0,0157
0,0157
b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
c) ausländische Dividenden 14)
1,6503
1,6503
1,6503
1,6503
1,6503
1,6503
d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds 14) 15)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 14) 15)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
11.
c) weder anrechen- noch rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18. c))
12.
Beteiligungserträge gemäß § 37 Abs. 4 EStG/§ 10 Abs. 1 KStG/§ 13 Abs. 2
KStG 12)
Erträge, die einem inländischen KESt-Abzug unterliegen: 13)
f)
Erträge aus Immobilienfonds 14) 15)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80 %) 14) 15)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
h) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds14) 15)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0054
0,0054
0,0054
0,0054
0,0054
0,0054
0,0039
i)
Substanzgewinne (20 %) 14) 15)
14.
Österreichische KEST I (auf Inlandsdividenden)
15.
Österreichische KEST II auf: 13)
a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge
0,0039
0,0039
0,0039
0,0039
0,0039
b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen 2)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
c) ausländische Dividenden
0,1650
0,1650
0,1650
0,1650
0,1650
0,1650
d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
f)
16.
Privatstiftungen
Juristische
Personen
mit
Option
ISIN: AT0000793732
13.
Betriebliche Anleger
Natürliche Personen
(auch OG, KG, ...)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80 %)
Erträge aus Immobilienfonds
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
Österreichische KESt II (gesamt)
0,1689
0,1689
0,1689
0,1689
0,1689
0,1689
Österreichische KEST III (auf Substanzgewinne)
a) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
b) Substanzgewinne
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
Österreichische KESt III (gesamt)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
17.
Österreichische KESt II und III (gesamt)
0,1689
0,1689
0,1689
0,1689
0,1689
0,1689
18.
a) Zu Punkt 11. a) anrechenbare ausländische Steuern
aus amerikanischen Aktien
0,1438
0,1438
0,1438
0,1438
0,1438
0,1438
aus irischen Aktien
0,0022
0,0022
0,0022
0,0022
0,0000
0,0000
aus schwedischen Aktien
0,0008
0,0008
0,0008
0,0008
0,0000
0,0000
aus italienischen Aktien
0,0233
0,0233
0,0233
0,0233
0,0000
0,0000
aus französischen Aktien
0,0348
0,0348
0,0348
0,0348
0,0000
0,0000
aus niederländischen Aktien
0,0255
0,0255
0,0255
0,0255
0,0000
0,0000
aus deutschen Aktien
0,0230
0,0230
0,0230
0,0230
0,0000
0,0000
aus spanischen Aktien
0,0088
0,0088
0,0088
0,0088
0,0000
0,0000
aus belgischen Aktien
0,0170
0,0170
0,0170
0,0170
0,0000
0,0000
aus finnischen Aktien
0,0095
0,0095
0,0095
0,0095
0,0000
0,0000
aus japanischen Aktien
0,0082
0,0082
0,0082
0,0082
0,0082
0,0082
aus australischen Aktien
0,0039
0,0039
0,0039
0,0039
0,0039
0,0039
Summe aus Aktien
0,3008
0,3008
0,3008
0,3008
0,1559
0,1559
13
Privatanleger
Volksbank-Dividend-Invest
Betriebliche Anleger
Natürliche Personen
(auch OG, KG, ...)
RECHNUNGSJAHR: 1. Juni 2010 – 31. Mai 2011
AUSSCHÜTTUNG: 1. August 2011
ISIN: AT0000793732
Privatstiftungen
Juristische
Personen
Im Rahmen der
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
mit
Option
ohne
Option
mit
Option
ohne
Option
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
0,1453
b) Zu Punkt 11. b) rückerstattbare ausländische Steuern
aus amerikanischen Aktien
0,1453
0,1453
0,1453
0,1453
0,1453
aus irischen Aktien
0,0007
0,0007
0,0007
0,0007
0,0007
0,0007
aus schwedischen Aktien
0,0017
0,0017
0,0017
0,0017
0,0000
0,0000
aus italienischen Aktien
0,0186
0,0186
0,0186
0,0186
0,0419
0,0419
aus französischen Aktien
0,0232
0,0232
0,0232
0,0232
0,0580
0,0580
aus niederländischen Aktien
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0255
0,0255
aus deutschen Aktien
0,0175
0,0175
0,0175
0,0175
0,0405
0,0405
aus spanischen Aktien
0,0023
0,0023
0,0023
0,0023
0,0111
0,0111
aus belgischen Aktien
0,0114
0,0114
0,0114
0,0114
0,0284
0,0284
aus finnischen Aktien
0,0171
0,0171
0,0171
0,0171
0,0266
0,0266
Summe aus Aktien
0,2378
0,2378
0,2378
0,2378
0,3780
0,3780
aus irischen Aktien
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0022
0,0022
aus schwedischen Aktien
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0025
0,0025
Summe aus Aktien
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0047
0,0047
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
c) Zu Punkt 11. c) weder anrechen- noch rückerstattbare ausländische
Steuern
19.
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
10)
11)
12)
13)
14)
15)
16)
Angaben einer allfälligen EU-Quellensteuer
(nur für nicht unbeschränkt Steuerpflichtige relevant)
EUR 0,00 je Anteil wurden durch einen Kostenüberhang neutralisiert.
Privatanleger können gemäß § 240 Abs. 3 BAO bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung der KESt stellen oder diese im Wege der Veranlagung zur ESt geltend machen.
Bei betrieblichen Anlegern erfolgt die Steuerfreistellung und die damit verbundene Anrechnung der KESt auf die ESt/KSt im Wege der Veranlagung.
ausländische Beteiligungserträge, welche aus EU-Staaten (Ausnahme derzeit (Stand 6.7.2009): Bulgarien, Irland, Zypern) sowie aus Norwegen (derzeit einziges EWR-Land, mit dem ein Abkommen
über eine „umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe“ besteht) stammen, sind für juristische Personen und Privatstiftungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 bzw. § 13 Abs. 2 KStG von der Körperschaftssteuer befreit
In der Position "steuerpflichtige Einkünfte" (Punkt 7) sind in den Spalten für betriebliche Anleger, juristische Personen, sowie Privatstiftungen Dividenden bestimmter ausländischer Aktiengesellschaften zur Gänze enthalten, während Dividenden inländischer Aktiengesellschaften und Dividenden ausländischer Aktiengesellschaften aus bestimmten EU- und EWR-Staaten zur Gänze außer Ansatz
bleiben.
Unter zu Grunde Legung des Vorabentscheidungsersuchens des UFS vom 29.9.2008, GZ RV/0611-L/05 scheint in hohem Maß anzweifelbar, dass die im VwGH-Verfahren vom
17.4.2008 (2008/15/0064) vertretene Anrechnungsmethode sowie die dazu ergangene Auslegung des BMF vom 13.6.2008 mit den europarechtlichen Bestimmungen vereinbar ist.
Dieser Betrag abzüglich der unter Pkt. 10a) ausgewiesenen ausländischen Dividenden unterliegt in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung.
sind in der Privatstiftung steuerpflichtig (zum vollen Steuersatz), weil die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 KStG nicht gegeben sind
Der gemäß DBA fiktiv anrechenbare Betrag (matching credit) kann nur im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden
für Privatanleger und betriebliche Anleger/natürliche Personen grundsätzlich nicht von Relevanz, da die ausländischen Dividenden mit dem KESt-Abzug endbesteuert sind. Im Einzelfall (bei direkter
Inanspruchnahme des DBA) können die Beträge im Wege der Veranlagung angerechnet und die KESt rückerstattet werden.
Die Anrechnung darf nicht höher sein als die österreichische Einkommen/Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden Kapitaleinkünfte anteilsmäßig entfällt, wobei auch Einkunftsquellen außerhalb dieses Fonds zu berücksichtigen sind.
Einbehaltene Steuern sind nur für jene Anteilsinhaber anrechenbar/rückerstattbar, die am Abschlussstichtag Zertifikate halten.
Die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen auf Antrag die Rückerstattung der im jeweiligen Quellenstaat erhobenen Abzugsteuern, soweit sie nicht angerechnet werden können,
vor. Die Rückerstattungsanträge sind durch den jeweiligen Anteilsinhaber zu stellen. Die erforderlichen Formulare sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen
(https://www.bmf.gv.at) erhältlich.
Bei Privatanlegern und betrieblichen Anlegern/natürliche Personen sind die Beteiligungserträge mit dem KESt I bzw. KESt II-Abzug endbesteuert. Im Einzelfall (wenn die zu erhebende Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung auf Antrag mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuert und die KESt (teilweise) rückerstattet werden.
Entfällt für betriebliche Anleger bei Vorliegen einer KESt-Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988. Falls keine vorliegt, ist die KESt, sofern sie nicht zur Endbesteuerung führt, auf die ESt/KSt
anrechenbar.
Bei Privatanlegern und betrieblichen Anlegern/natürliche Personen sind die Erträge mit dem KESt II-Abzug endbesteuert. Im Einzelfall (wenn die zu erhebende Einkommensteuer geringer ist als die
KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung versteuert und die KESt (teilweise) rückerstattet werden.
Bei Privatstiftungen unterliegen diese Beträge der Zwischenbesteuerung (einschließlich jenes optionalen Zinsenteiles, hinsichtlich dessen die Stiftung mangels gesetzlicher Grundlage nicht zum
KESt-Abzug optieren kann).
Für bilanzierende Steuerpflichtige ist eine entsprechende Abwertung des Bilanzansatzes zu beachten.
14
B. Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Volksbank-Dividend-Invest.
Alle Zahlenangaben beziehen sich auf die am Abschlussstichtag in Umlauf befindlichen Anteile und auf inländische Anleger, die unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Österreichs haben die jeweiligen nationalen Gesetze bzw. im Einzelfall Angaben zur EU-Quellensteuer zu beachten.
Privatanleger
Volksbank-Dividend-Invest
Betriebliche Anleger
Natürliche Personen
(auch OG, KG, ...)
RECHNUNGSJAHR: 1. Juni 2010 – 31. Mai 2011
KEST-AUSZAHLUNG: 1. August 2011
ohne
Option
mit
Option
Privatstiftungen
Juristische
Personen
Im Rahmen der
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
ISIN: AT0000A07S04
mit
Option
ohne
Option
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
1.
Ordentliches Fondsergebnis
1,1572
1,1572
1,1572
1,1572
1,1572
1,1572
2.
Zuzüglich:
Einbehaltene in- und ausländische Abzugsteuern 1)
Steuerpflichtige ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer
Subfonds
Steuerpflichtige außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge
ausländischer Subfonds
0,5942
0,5942
0,5942
0,5942
0,5942
0,5942
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
d)
Steuerpflichtige Substanzgewinne (20 %)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
e)
Steuerpflichtige Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80 %)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
1,7514
1,7514
1,7514
1,7514
1,7514
1,7514
0,0000
a)
b)
c)
3.
Ertrag
4.
Abzüglich:
a)
rückerstattete ausländische Quellensteuer aus Vorjahren
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
b)
Gemäß DBA steuerfreie Zinsenerträge sowie Immobilienfondserträge 2)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
c)
Gemäß DBA steuerfreie Dividenden
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0100
0,0100
d)
e)
Steuerfrei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 KStG (Inlandsdividenden)
Steuerfrei gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 bzw. § 13 Abs. 2 KStG (Auslandsdividenden) 3)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0152
0,0152
f)
Steuerneutraler Ertragsausgleich auf Dividenden
g)
bereits in Vorjahren versteuerte Erträge
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,8177
0,8177
– 0,0835
– 0,0835
– 0,0835
– 0,0835
– 0,0835
– 0,0835
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
5.
Verbleibender Ertrag
1,8349
1,8349
1,8349
1,8349
0,9920
0,9920
6.
Hievon endbesteuert
1,8349
1,8349
1,8349
1,8349
0,0000
0,0000
7.
Steuerpflichtige Einkünfte 5)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,9920
0,9920
8.
Rechenwert zum Ende des Rechnungsjahres
66,18
66,18
66,18
66,18
66,18
9.
—
davon unterliegen der Zwischenbesteuerung
0,0172
66,18
Detailangaben
10. Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht
zusteht/wahrnimmt
a)
Dividenden 4) 6)
1,8025
1,8025
1,8025
1,8025
0,9748
0,9748
b)
Zinsen, die einem Quellensteuerabzug unterlagen
Ausschüttungen ausländischer Fonds, die einem Quellensteuerabzug
unterlagen
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
1,8025
1,8025
1,8025
1,8025
0,9748
0,9748
c)
11.
von den im Ausland entrichteten Steuern sind zur Vermeidung der Doppelbesteuerung:
a) anrechenbar
(einschließlich matching credit, Detail siehe Punkt 18. a)) 7) 8) 9) 10)
aus Aktien (Dividenden) 4)
0,3286
0,3286
0,3286
0,3286
0,1702
0,1702
aus Anleihen (Zinsen)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
aus ausländischen Fonds
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
gesamt
0,3286
0,3286
0,3286
0,3286
0,1702
0,1702
aus Aktien (Dividenden)
0,2597
0,2597
0,2597
0,2597
0,4130
0,4130
aus Anleihen (Zinsen)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
aus ausländischen Fonds
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
gesamt
0,2597
0,2597
0,2597
0,2597
0,4130
0,4130
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0051
0,0051
b) rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18. b)) 10) 11) 16)
c) weder anrechen- noch rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18. c))
15
Privatanleger
Volksbank-Dividend-Invest
RECHNUNGSJAHR: 1. Juni 2010 – 31. Mai 2011
KEST-AUSZAHLUNG: 1. August 2011
13.
Privatstiftungen
Juristische
Personen
Im Rahmen der
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
mit
Option
ohne
Option
mit
Option
ohne
Option
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
a) inländische Dividenden
0,0152
0,0152
0,0152
0,0152
0,0152
0,0152
b) ausländische Dividenden
1,8025
1,8025
1,8025
1,8025
0,8177
0,8177
1,8177
1,8177
1,8177
1,8177
0,8329
0,8329
a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge 14) 15)
0,0172
0,0172
0,0172
0,0172
0,0172
0,0172
b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
c) ausländische Dividenden 14)
1,8025
1,8025
1,8025
1,8025
1,8025
1,8025
d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds 14) 15)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 14) 15)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80 %) 14) 15)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
h) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds14) 15)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0059
0,0059
0,0059
0,0059
0,0059
0,0059
0,0043
ISIN: AT0000A07S04
12.
Betriebliche Anleger
Natürliche Personen
(auch OG, KG, ...)
Beteiligungserträge gemäß § 37 Abs. 4 EStG/§ 10 Abs. 1 KStG/§ 13 Abs. 2
KStG 12)
Erträge, die einem inländischen KESt-Abzug unterliegen: 13)
f)
i)
Erträge aus Immobilienfonds 14) 15)
Substanzgewinne (20 %) 14) 15)
14.
Österreichische KEST I (auf Inlandsdividenden)
15.
Österreichische KEST II auf: 13)
a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge
0,0043
0,0043
0,0043
0,0043
0,0043
b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen 2)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
c) ausländische Dividenden
0,1802
0,1802
0,1802
0,1802
0,1802
0,1802
d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
f)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80 %)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
Österreichische KESt II (gesamt)
0,1845
0,1845
0,1845
0,1845
0,1845
0,1845
a) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
b) Substanzgewinne
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
Österreichische KESt III (gesamt)
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
17.
Österreichische KESt II und III (gesamt)
0,1845
0,1845
0,1845
0,1845
0,1845
0,1845
18.
a) Zu Punkt 11. a) anrechenbare ausländische Steuern
aus amerikanischen Aktien
0,1571
0,1571
0,1571
0,1571
0,1571
0,1571
aus irischen Aktien
0,0024
0,0024
0,0024
0,0024
0,0000
0,0000
aus schwedischen Aktien
0,0009
0,0009
0,0009
0,0009
0,0000
0,0000
aus italienischen Aktien
0,0254
0,0254
0,0254
0,0254
0,0000
0,0000
aus französischen Aktien
0,0380
0,0380
0,0380
0,0380
0,0000
0,0000
aus niederländischen Aktien
0,0279
0,0279
0,0279
0,0279
0,0000
0,0000
aus deutschen Aktien
0,0252
0,0252
0,0252
0,0252
0,0000
0,0000
aus spanischen Aktien
0,0096
0,0096
0,0096
0,0096
0,0000
0,0000
aus belgischen Aktien
0,0186
0,0186
0,0186
0,0186
0,0000
0,0000
aus finnischen Aktien
0,0104
0,0104
0,0104
0,0104
0,0000
0,0000
aus japanischen Aktien
0,0089
0,0089
0,0089
0,0089
0,0089
0,0089
16.
Erträge aus Immobilienfonds
Österreichische KEST III (auf Substanzgewinne)
aus australischen Aktien
0,0042
0,0042
0,0042
0,0042
0,0042
0,0042
Summe aus Aktien
0,3286
0,3286
0,3286
0,3286
0,1702
0,1702
16
Privatanleger
Volksbank-Dividend-Invest
Betriebliche Anleger
Natürliche Personen
(auch OG, KG, ...)
RECHNUNGSJAHR: 1. Juni 2010 – 31. Mai 2011
KEST-AUSZAHLUNG: 1. August 2011
ISIN: AT0000A07S04
Privatstiftungen
Juristische
Personen
Im Rahmen der
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
mit
Option
ohne
Option
mit
Option
ohne
Option
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
b) Zu Punkt 11. b) rückerstattbare ausländische Steuern16)
aus amerikanischen Aktien
0,1587
0,1587
0,1587
0,1587
0,1587
0,1587
aus irischen Aktien
0,0008
0,0008
0,0008
0,0008
0,0008
0,0008
aus schwedischen Aktien
0,0018
0,0018
0,0018
0,0018
0,0000
0,0000
aus italienischen Aktien
0,0203
0,0203
0,0203
0,0203
0,0457
0,0457
aus französischen Aktien
0,0254
0,0254
0,0254
0,0254
0,0634
0,0634
aus niederländischen Aktien
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0279
0,0279
aus deutschen Aktien
0,0191
0,0191
0,0191
0,0191
0,0443
0,0443
aus spanischen Aktien
0,0026
0,0026
0,0026
0,0026
0,0122
0,0122
aus belgischen Aktien
0,0124
0,0124
0,0124
0,0124
0,0310
0,0310
aus finnischen Aktien
0,0186
0,0186
0,0186
0,0186
0,0290
0,0290
Summe aus Aktien
0,2597
0,2597
0,2597
0,2597
0,4130
0,4130
aus irischen Aktien
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0024
0,0024
aus schwedischen Aktien
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0027
0,0027
Summe aus Aktien
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0051
0,0051
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
0,0000
c) Zu Punkt 11. c) weder anrechen- noch rückerstattbare ausländische
Steuern
19.
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
10)
11)
12)
13)
14)
15)
16)
Angaben einer allfälligen EU-Quellensteuer
(nur für nicht unbeschränkt Steuerpflichtige relevant)
EUR 0,00 je Anteil wurden durch einen Kostenüberhang neutralisiert.
Privatanleger können gemäß § 240 Abs. 3 BAO bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung der KESt stellen oder diese im Wege der Veranlagung zur ESt geltend machen.
Bei betrieblichen Anlegern erfolgt die Steuerfreistellung und die damit verbundene Anrechnung der KESt auf die ESt/KSt im Wege der Veranlagung.
Ausländische Beteiligungserträge, welche aus EU-Staaten (Ausnahme derzeit (Stand 6.7.2009): Bulgarien, Irland, Zypern) sowie aus Norwegen (derzeit einziges EWR-Land, mit dem ein Abkommen
über eine „umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe“ besteht) stammen, sind für juristische Personen und Privatstiftungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 bzw. § 13 Abs. 2 KStG von der Körperschaftssteuer befreit.
Achtung: Die ausgewiesenen steuerfreien und steuerpflichtigen Beteiligungserträge wurden aus den übermittelten Daten der Subfonds übernommen. Aufgrund der erst kürzlich erfolgten Gesetzesänderung betreffend der Steuerfreistellung von Portfoliodividenden aus in der EU ansässigen Gesellschaften, kann nicht versichert werden, dass alle Subfonds die Dividenden entsprechend
ausweisen. Sollten nach § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 KStG steuerfreie Dividenden als steuerpflichtig ausgewiesen worden sein, so wird zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ebenfalls die darauf anrechenbare Quellensteuer unter Punkt 11a), sowie 18a) berücksichtigt. (Betrifft unter anderem auch die Punkte 10a) sowie 12b) für juristische Personen sowie Privatstiftungen)
In der Position "steuerpflichtige Einkünfte" (Punkt 7) sind in der Spalte für betriebliche Anleger, juristische Personen, sowie Privatstiftungen Dividenden bestimmter ausländischer Aktiengesellschaften zur Gänze enthalten, während Dividenden inländischer Aktiengesellschaften und Dividenden ausländischer Aktiengesellschaften aus bestimmten EU- und EWR-Staaten zur Gänze außer Ansatz
bleiben.
Unter zu Grunde Legung des Vorabentscheidungsersuchens des UFS vom 29.9.2008, GZ RV/0611-L/05 scheint in hohem Maß anzweifelbar, dass die im VwGH-Verfahren vom 17.4.2008
(2008/15/0064) vertretene Anrechnungsmethode sowie die dazu ergangene Auslegung des BMF vom 13.6.2008 mit den europarechtlichen Bestimmungen vereinbar ist.
Dieser Betrag abzüglich der unter Pkt. 10a) ausgewiesenen ausländischen Dividenden unterliegt in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung.
sind in der Privatstiftung steuerpflichtig (zum vollen Steuersatz), weil die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 KStG nicht gegeben sind
Der gemäß DBA fiktiv anrechenbare Betrag (matching credit) kann nur im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden
für Privatanleger und betriebliche Anleger/natürliche Personen grundsätzlich nicht von Relevanz, da die ausländischen Dividenden mit dem KESt-Abzug endbesteuert sind. Im Einzelfall (bei direkter
Inanspruchnahme des DBA) können die Beträge im Wege der Veranlagung angerechnet und die KESt rückerstattet werden.
Die Anrechnung darf nicht höher sein als die österreichische Einkommen/Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden Kapitaleinkünfte anteilsmäßig entfällt, wobei auch Einkunftsquellen außerhalb dieses Fonds zu berücksichtigen sind.
Einbehaltene Steuern sind nur für jene Anteilsinhaber anrechenbar/rückerstattbar, die am Abschlussstichtag Zertifikate halten.
Die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen auf Antrag die Rückerstattung der im jeweiligen Quellenstaat erhobenen Abzugsteuern, soweit sie nicht angerechnet werden können,
vor. Die Rückerstattungsanträge sind durch den jeweiligen Anteilsinhaber zu stellen. Die erforderlichen Formulare sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen
(https://www.bmf.gv.at) erhältlich.
Bei Privatanlegern und betrieblichen Anlegern/natürliche Personen sind die Beteiligungserträge mit dem KESt I bzw. KESt II-Abzug endbesteuert. Im Einzelfall (wenn die zu erhebende Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung auf Antrag mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuert und die KESt (teilweise) rückerstattet werden.
Entfällt für betriebliche Anleger bei Vorliegen einer KESt-Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988. Falls keine vorliegt, ist die KESt, sofern sie nicht zur Endbesteuerung führt, auf die ESt/KSt
anrechenbar.
Bei Privatanlegern und betrieblichen Anlegern/natürliche Personen sind die Erträge mit dem KESt II-Abzug endbesteuert. Im Einzelfall (wenn die zu erhebende Einkommensteuer geringer ist als die
KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung versteuert und die KESt (teilweise) rückerstattet werden.
Bei Privatstiftungen unterliegen diese Beträge der Zwischenbesteuerung (einschließlich jenes optionalen Zinsenteiles, hinsichtlich dessen die Stiftung mangels gesetzlicher Grundlage nicht zum
KESt-Abzug optieren kann).
Es handelt sich hierbei bei juristischen Personen und Privatstiftungen um die Summe aller rückerstattbaren ausländischen Quellensteuern. Die tatsächlich rückerstattbaren Quellensteuern müssen
im Einzelfall ermittelt werden und können abhängig von der steuerlichen Ausgangssituation des Anlegers variieren.
17
Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse
durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist aufgrund
der jeweiligen Kurswerte, der zu ihm gehörigen Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich
des
Wertes
der
zum
Kapitalanlagefonds
gehörenden
Geldmarktinstrumente
und
Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln. Der Ermittlung der
Kurswerte werden gemäß § 7 Abs.1 InvFG die letztbekannten Börsekurse bzw.
Preisfeststellungen zugrunde gelegt.
Fondsbestimmungen für den
Volksbank-Dividend-Invest –
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG.
ALLGEMEINE FONDSBESTIMMUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anteilinhabern
und der Volksbanken-Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. (nachstehend
"Kapitalanlagegesellschaft" genannt) für den von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds, die nur in Verbindung mit
den für den jeweiligen Kapitalanlagefonds aufgestellten besonderen
Fondsbestimmungen gelten:
§1
2.
Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Anteilwert zuzüglich eines Aufschlages pro
Anteil zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Der sich ergebende Preis
wird aufgerundet. Die Höhe dieses Aufschlages bzw. der Rundung ist in den besonderen Fondsbestimmungen (§ 23) angeführt.
3.
Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis werden gemäß § 18 InvFG iVm § 10
Abs. 3 Kapitalmarktgesetz (KMG) für jede Anteilscheingattung in einer hinreichend
verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Inland (Österreich) und/oder in elektronischer Form auf der Internet-Seite der emittierenden
Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht.
Grundlagen
Die Kapitalanlagegesellschaft unterliegt den Vorschriften des österreichischen Investmentfondsgesetz 1993 in der jeweils geltenden Fassung (nachstehend „InvFG“
genannt).
§7
§2
1.
Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem sein Anteil an dem Kapitalanlagefonds zum jeweiligen Rücknahmepreis auszuzahlen, und zwar gegebenenfalls
gegen Rückgabe des Anteilscheines, der noch nicht fälligen Erträgnisscheine und
des Erneuerungsscheines.
2.
Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem Wert eines Anteiles, abzüglich eines
Abschlages und/oder einer Abrundung, soweit dies in den besonderen Fondsbestimmungen (§ 23) angeführt ist. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie
die Errechnung und Veröffentlichung des Rücknahmepreises gemäß § 6 kann unter gleichzeitiger Mitteilung an die Finanzmarktaufsicht vorübergehend
unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn
außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Die
Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine ist dem Anleger ebenfalls gemäß § 10 bekannt zu geben.
Miteigentumsanteile
1.
Das Miteigentum an den zum Kapitalanlagefonds gehörigen Vermögenswerten ist
in gleiche Miteigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht
begrenzt.
2.
Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter verkörpert. Nach Maßgabe der besonderen Fondsbestimmungen
können die Anteilscheine in mehreren Anteilscheingattungen ausgegeben werden.
Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz in der jeweils
geltenden Fassung) dargestellt.
3.
Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in der Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des
Kapitalanlagefonds. Jeder Erwerber eines Anteiles an einer Sammelurkunde erwirbt in der Höhe seines Anteiles an den in der Sammelurkunde verbrieften
Miteigentumsanteilen Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds.
4.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzliche Anteilscheine an die Anteilinhaber
ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der
Höhe des errechneten Anteilwertes (§ 6) eine Teilung der Miteigentumsanteile als
im Interesse der Miteigentümer gelegen erachtet.
§3
Die Anteilscheine lauten auf Inhaber.
2.
Die Sammelurkunden tragen die handschriftliche Unterfertigung eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank sowie die
handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften zweier Geschäftsleiter der
Kapitalanlagegesellschaft.
§4
1.
2.
3.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kapitalanlagefonds 5 v.H. oder
mehr seines Fondsvermögens in Vermögenswerte investiert hat, deren Bewertungskurse aufgrund der politischen oder wirtschaftlichen Situationen ganz
offensichtlich und nicht nur im Einzelfall nicht den tatsächlichen Werten entsprechen.
§8
Anteilscheine und Sammelurkunden
1.
Verwaltung des Kapitalanlagefonds
Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds zu verfügen und die Rechte aus diesen Vermögenswerten
auszuüben. Sie handelt hierbei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber.
Sie hat die Interessen der Anteilinhaber und die Integrität des Marktes zu wahren,
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des
§ 84 Abs.1 Aktiengesetz anzuwenden und die Bestimmungen des InvFG sowie die
Fondsbestimmungen einzuhalten. Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich bei der
Verwaltung des Kapitalanlagefonds Dritter bedienen und diesen auch das Recht
überlassen, im Namen der Kapitalanlagegesellschaft oder im eigenen Namen für
Rechnung der Anteilinhaber über die Vermögenswerte zu verfügen.
§5
1.
Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres des Kapitalanlagefonds veröffentlicht die Kapitalanlagegesellschaft einen gemäß § 12 InvFG
erstellten Rechenschaftsbericht.
2.
Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate des Rechnungsjahres des Kapitalanlagefonds veröffentlicht die Kapitalanlagegesellschaft
einen gemäß § 12 InvFG erstellten Halbjahresbericht.
3.
Der Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht werden in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufgelegt und auf der Homepage
der Kapitalanlagegesellschaft zur Verfügung gestellt.
Behebungszeit für Erträgnisanteile
Der Anspruch der Anteilinhaber auf Herausgabe der Erträgnisanteile verjährt nach Ablauf von fünf Jahren. Solche Erträgnisanteile sind nach Ablauf der Frist als Erträgnisse
des Kapitalanlagefonds zu behandeln.
§ 10
Veröffentlichung
Auf alle die Anteilscheine betreffenden Veröffentlichungen - ausgenommen die Verlautbarung der gemäß § 6 ermittelten Werte - findet § 10 Abs. 3 und Abs. 4 KMG
Anwendung.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder
Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem
Garantievertrag eingehen.
Die Veröffentlichungen können entweder
Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds dürfen außer in den - laut den besonderen Fondsbestimmungen - vorgesehenen Fällen nicht verpfändet oder sonst
belastet, zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
–
durch vollständigen Abdruck im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder
–
indem Exemplare dieser Veröffentlichung in der Kapitalanlagegesellschaft und
den Zahlstellen in ausreichender Zahl und kostenlos zur Verfügung gestellt werden, und das Erscheinungsdatum und die Abholstellen im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung kundgemacht wurden, oder
–
gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 KMG in elektronischer Form auf der Internet-Seite der
emittierenden Kapitalanlagegesellschaft
erfolgen.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere Finanzanlagen gemäß § 20
InvFG verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören.
Die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG erfolgt im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in
einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet.
Für Prospektänderungen gemäß § 6 Abs. 2 InvFG kann die Mitteilung gemäß § 10
Abs. 4 KMG auch lediglich in elektronischer Form auf der Internetseite der emittierenden
Kapitalanlagegesellschaft erfolgen.
Depotbank
Die im Sinne des § 23 InvFG bestellte Depotbank (§ 13) führt die Depots und Konten
des Kapitalanlagefonds und übt alle übrigen ihr im InvFG sowie in den Fondsbestimmungen übertragenen Funktionen aus.
§6
Rechnungslegung
1.
§9
§ 4 Abs. 2 InvFG steht der Einräumung von Sicherheiten durch den Kapitalanlagefonds im Zusammenhang mit derivativen Produkten gemäß § 21 InvFG
1993, unabhängig davon, ob die Sicherheiten in der Form von Sichteinlagen,
Geldmarktinstrumenten oder Wertpapieren gewährt werden, nicht entgegen.
4.
Rücknahme
§ 11
Änderung der Fondsbestimmungen
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Fondsbestimmungen mit Zustimmung des Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern. Die Änderung bedarf ferner der
Bewilligung der Finanzmarktaufsicht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit
dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens aber drei Monate nach der
Veröffentlichung in Kraft.
Ausgabe und Anteilswert
Die Depotbank hat den Wert eines Anteils (Anteilswert) für jede Anteilscheingattung jedes Mal dann zu errechnen und den Ausgabepreis und Rücknahmepreis
(§ 7) zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile
stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Der Wert eines Anteiles ergibt sich
aus
der
18
§ 12
5.
Kündigung und Abwicklung
1.
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung des Kapitalanlagefonds nach
Einholung der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten (§ 14 Abs. 1 InvFG) bzw. sofern das
Fondsvermögen EUR 1.150.000,00 unterschreitet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch öffentliche Bekanntmachung (§ 10) kündigen (§ 14 Abs. 2 InvFG).
Eine Kündigung gemäß § 14 Abs. 2 InvFG ist während einer Kündigung gemäß
§ 14 Abs. 1 InvFG nicht zulässig.
2.
Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung dieses Kapitalanlagefonds, so wird die Verwaltung oder Abwicklung nach den diesbezüglichen
Bestimmungen des InvFG erfolgen.
§ 12a
§ 15a
a)
Zusammenlegung oder Übertragung von Fondsvermögen
Depotbank
Für den Kapitalanlagefonds werden Ausschüttungsanteilscheine, Thesaurierungsanteilscheine mit KESt-Abzug und Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Abzug
über einen Anteil ausgegeben. Der Vertrieb der Thesaurierungsanteilscheine ohne
KESt-Abzug erfolgt nicht in Österreich. Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden dargestellt. Effektive Stücke können daher nicht ausgefolgt werden.
3.
§ 15
1.
2.
2.
Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform,
3.
Finanzinstrumente nach § 1a Abs. 4 Z 3 InvFG
Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann und die die
Voraussetzungen gemäß § 1a Abs. 5 bis 7 InvFG erfüllen.
§ 16
1.
Soweit die Anteilscheine in Sammelurkunden dargestellt werden, erfolgt die Gutschrift der Ausschüttungen gemäß § 26 bzw. der Auszahlungen gemäß § 27 durch
das jeweils für den Anteilsinhaber depotführende Kreditinstitut.
Veranlagungsinstrumente und -grundsätze
Für den Kapitalanlagefonds dürfen nach Maßgabe der §§ 4, 20 und 21 InvFG und
der §§ 16ff der Fondsbestimmungen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch
dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten
Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.
Für den Kapitalanlagefonds werden die verschiedenen Vermögenswerte nach
folgenden Veranlagungsgrundsätzen ausgewählt, wobei ungesicherte Fremdwährungspositionen maximal 50 v.H. des Fondsvermögens ausmachen:
2.
Wertpapiere (einschließlich Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumenten)
Die Veranlagung erfolgt vorwiegend in Aktien und Wandelschuldverschreibungen
vorwiegend großkapitalisierter internationaler Unternehmen.
Geldmarktinstrumente
Für den Kapitalanlagefonds können auch Geldmarktinstrumente gemäß § 15a dieser Fondsbestimmungen erworben werden. Diese spielen im Rahmen der
Veranlagungsgrundsätze aber eine untergeordnete Rolle.
Börsen und organisierte Märkte
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dürfen erworben werden, wenn sie
–
an einem geregelten Markt gemäß § 2 Z.37 BWG notiert oder gehandelt
werden oder
–
an einem anderen anerkannten, geregelten für das Publikum offenen und
ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaates gehandelt werden oder
–
an einer im Anhang angeführten Börse eines Drittstaates amtlich notieren
oder
–
an einem im Anhang angeführten anderen anerkannten, geregelten, für das
Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittstaates gehandelt werden, oder
–
die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung
zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einer der vorgenannten Börsen
oder zum Handel an einem der vorgenannten anderen Märkte beantragt wird
und die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe
der Wertpapiere erfolgt.
Nicht auf einem geregelten Markt gehandelte, frei übertragbare Geldmarktinstrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und
deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene
Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken
ermöglichen, können für den Kapitalanlagefonds erworben werden, sofern die
Emission oder der Emittent selbst den Vorschriften über den Einlagen- und den
Anlegerschutz unterliegt und entweder
–
von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der
Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat
oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation,
oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters,
der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden,
oder
–
von Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere an den unter Z.1 –
ausgenommen Neuemissionen – bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
–
von einem Institut begeben oder garantiert werden, das gemäß den im
Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
von einem Institut begeben oder garantiert werden, welches Aufsichtsbestimmungen unterliegt und diese einhält, die nach Auffassung der
Finanzmarktaufsicht mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, oder
–
von anderen Emittenten begeben werden, die einer Kategorie angehören, die
von der Finanzmarktaufsicht zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen
Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die gleichwertig sind,
und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens EUR 10 Mio. handelt, das seinen
Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt
und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer
eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen
Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung
Anteile an Kapitalanlagefonds
Anteile anderer Kapitalanlagefonds gemäß § 17 dieser Fondsbestimmungen dürfen bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden.
Sichteinlagen oder kündbare Einlagen
Für den Kapitalanlagefonds dürfen Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer
Laufzeit von höchstens 12 Monaten in EUR oder in einer anderen frei konvertierbaren Währung bis zu 49 v.H. des Fondsvermögens gehalten werden. Es ist kein
Mindestbankguthaben zu halten. Im Rahmen von Umschichtungen des Fondsportfolios oder zur Minderung des Einflusses von möglichen Kursrückgängen bei
Wertpapieren kann der Kapitalanlagefonds jedoch kurzfristig bis zu 100 v.H. des
Fondsvermögens in Sichteinlagen veranlagen.
Derivative Instrumente (einschließlich Swaps und sonstige OTC-Derivative)
Derivative Instrumente werden im Rahmen der Veranlagung grundsätzlich verwendet, sind aber im Rahmen der Veranlagungsgrundsätze von untergeordneter
Bedeutung.
3.
Werden für den Kapitalanlagefonds Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben in die ein Derivat eingebettet ist, so hat dies die Kapitalanlagegesellschaft
hinsichtlich der Einhaltung der §§ 19 und 19a zu berücksichtigen. Anlagen eines
Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten werden bei den Anlagegrenzen
des § 20 Abs.3 Z.5, 6, 7 und 8d InvFG nicht berücksichtigt.
4.
Der Erwerb nicht voll eingezahlter Aktien oder Geldmarktinstrumente und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen
Finanzinstrumenten ist bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens zulässig.
Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder
eines Investmentfonds,
ein.
Zahl- und Einreichstellen, Anteilscheine
2.
alle anderen marktfähigen Finanzinstrumente (zB. Bezugsrechte), die zum
Erwerb von Finanzinstrumenten im Sinne des InvFG durch Zeichnung oder
Austausch berechtigen, mit Ausnahme der in § 21 InvFG genannten Techniken und Instrumente.
1.
Depotbank ist die Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft, Wien.
Zahl- und Einreichstellen für die Anteilscheine sind die Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft, Wien, und sämtliche hiefür berechtigte, im österreichischen
Volksbankensektor zusammengefasste Kreditinstitute.
Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,
c)
Wertpapiere schließen zudem im Sinn des § 1a Abs. 4 InvFG
für den Volksbank-Dividend-Invest, Miteigentumsfonds gemäß § 20
InvFG (nachstehend „Kapitalanlagefonds“). Der Kapitalanlagefonds
entspricht der Richtlinie 85/611/EWG.
1.
Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,
b)
Für die Qualifikation als Wertpapier müssen die Kriterien des § 1a Abs. 3 InvFG vorliegen.
BESONDERE FONDSBESTIMMUNGEN
§ 14
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Wertpapiere sind
Die Kapitalanlagegesellschaft kann das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds unter
Einhaltung von § 3 Abs.2 bzw. § 14 Abs.4 InvFG mit Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds zusammenlegen oder das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds auf
Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds übertragen bzw. Fondsvermögen anderer
Kapitalanlagefonds in das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds übernehmen.
§ 13
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat einschließlich seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen
Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen zu mehr als
35 v.H. erworben werden, sofern die Veranlagung des Fondsvermögens in zumindest sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und
derselben Emission 30 v.H. des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
19
einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie
hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Z. 2 3. Punkt
genannten Kriterien erfüllt.
3.
2.
1.
Insgesamt dürfen bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht die Voraussetzungen der Z.1 und 2 erfüllen, angelegt
werden.
§ 17
1.
§ 19a
Anteile an Kapitalanlagefonds
Anteile an Kapitalanlagefonds ( = Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften offenen Typs), welche die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen
(OGAW), dürfen insgesamt gemeinsam mit Kapitalanlagefonds gemäß nachstehender Z.2 bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese
ihrerseits zu nicht mehr als 10 v.H. des Fondsvermögens in Anteile anderer Kapitalanlagefonds investieren.
Anteile an Kapitalanlagefonds, welche die Bestimmungen der Richtlinie
85/611/EWG nicht erfüllen (OGA) und deren ausschließlicher Zweck es ist,
–
–
2.
beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem
Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und anderen liquiden Finanzanlagen zu investieren, und
deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens der Kapitalanlagefonds zurückgenommen oder
ausbezahlt werden,
diese ihrerseits zu nicht mehr als 10 v.H. des Fondsvermögens in Anteile anderer Kapitalanlagefonds investieren und
b)
diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der Finanzmarktaufsicht derjenigen nach
dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht, und
c)
das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von
Kapitalanlagefonds, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine
getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung
und
Leerverkäufe
von
Wertpapieren
und
Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG
gleichwertig sind, und
d)
4.
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Der Kapitalanlagefonds darf als Teil seiner Anlagestrategie Derivate innerhalb der
in § 20 Abs.3 Z.5, 6, 7, 8a und 8d InvFG festgelegten Grenzen erwerben, sofern
das Gesamtrisiko der Basiswerte diese Anlagegrenzen nicht überschreitet.
a)
wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut ist, 10 v.H. des Fondsvermögens,
b)
ansonsten 5 v.H. des Fondsvermögens.
Value at Risk
Kreditaufnahme
Pensionsgeschäfte
Wertpapierleihe
Modalitäten der Ausgabe und Rücknahme
Rechnungsjahr
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen
Die Kapitalanlagegesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 1,5 v.H. des Fondsvermögens, die aufgrund der
Monatsendwerte errechnet wird.
Die Kapitalanlagegesellschaft hat weiters Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung
entstandenen
Aufwendungen
wie
insbesondere
Kosten
für
Pflichtveröffentlichungen,
Depotgebühren, Depotbankgebühren, Prüfungs-, Beratungs- und Abschlusskosten.
§ 26
Derivate
3.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Kapitalanlagefonds mit OTC-Derivaten darf
folgende Sätze nicht überschreiten:
Das Rechnungsjahr des Kapitalanlagefonds ist die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Mai des
nächsten Kalenderjahres.
Sichteinlagen oder kündbare Einlagen
Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des
Fondsvermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden der
Marktwert der Basiswerte, das Ausfallsrisiko, künftige Marktfluktuationen und die
Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt.
diese innerhalb der in § 20 Abs.3 Z.5, 6, 7, 8a und 8d InvFG festgelegten
Grenzen veranlagt werden und das Gesamtrisiko der Basiswerte diese Anlagegrenzen nicht überschreitet.
Die Ausgabe der Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt, die Kapitalanlagegesellschaft behält sich jedoch vor, die Ausgabe von Anteilscheinen vorübergehend oder
vollständig einzustellen.
Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds dürfen insgesamt bis zu 10 v.H.
des Fondsvermögens erworben werden.
2.
d)
Die Berechnung des Anteilwertes gemäß § 6 erfolgt in EUR. Der Ausgabeaufschlag zur
Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft beträgt bis zu 5 v.H. Für die Ermittlung
des Ausgabepreises wird der sich ergebende Betrag auf die nächsten 5 Cent aufgerundet. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem Anteilswert abgerundet auf die nächsten
5 Cent.
Für den Kapitalanlagefonds dürfen auch Anteile an Kapitalanlagefonds erworben
werden, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Kapitalanlagegesellschaft
oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine
wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.
Für den Kapitalanlagefonds können abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente erworben werden, die an
einem der in § 16 genannten geregelten Märkten gehandelt werden, wenn es sich
bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des § 15a, oder um Finanzindizes,
Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Kapitalanlagefonds
gemäß seinen Veranlagungsgrundsätzen (§ 15) investieren darf. Mitumfasst sind
auch Instrumente, die die Übertragung des Kreditrisikos der zuvor genannten
Vermögenswerte zum Gegenstand haben.
die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des Kapitalanlagefonds zum
angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft
glattgestellt werden können und
Die Kapitalanlagegesellschaft ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen des InvFG berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 v.H. des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten
Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, dass der
Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im Vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurück zu übereignen.
die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist,
die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten,
die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.
1.
c)
Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, für Rechnung des Kapitalanlagefonds innerhalb der Veranlagungsgrenzen des InvFG Vermögensgegenstände mit der
Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem im Vorhinein bestimmten Zeitpunkt und zu einem im Vorhinein bestimmten Preis zurückzunehmen, für
das Fondsvermögen zu kaufen.
Für den Kapitalanlagefonds dürfen Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten in EUR oder in einer
anderen frei konvertierbaren Währung bis zu 49 v.H. des Fondsvermögens gehalten
werden. Es ist kein Mindestbankguthaben zu halten. Im Rahmen von Umschichtungen
des Fondsportfolios oder zur Minderung des Einflusses von möglichen Kursrückgängen
bei Wertpapieren kann der Kapitalanlagefonds jedoch kurzfristig bis zu 100 v.H. des
Fondsvermögens in Sichteinlagen veranlagen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Bestimmungen insbesondere des § 20 Abs. 3 Z 8d InvFG darf maximal 20 v.H. des
Fondsvermögens bei ein und demselben Kreditinstitut gehalten werden.
§ 19
die Gegenparteien einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind,
die von der Finanzmarktaufsicht durch Verordnung zugelassen wurden,
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Kapitalanlagefonds kurzfristige
Kredite bis zur Höhe von 10 v.H. des Fondsvermögens aufnehmen.
5. Anteile an Kapitalanlagefonds nach § 17 Z 1 iVm § 17 Z 2 der Fondsbestimmungen
dürfen insgesamt bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden.
§ 18
es sich bei den Basiswerten um solche gemäß § 19 Z.1 handelt,
b)
nicht anwendbar
Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilsinhaber im Sinne der
lit. c) sind die in § 3 der Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung (IGFestV) idgF genannten Kriterien heranzuziehen.
3.
a)
§ 19b
dürfen insgesamt gemeinsam mit Kapitalanlagefonds gemäß vorstehender Z.1 bis zu
10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden, sofern
a)
OTC-Derivate
Für den Kapitalanlagefonds können abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an
einer Börse gehandelt werden (OTC-Derivate), erworben werden, sofern
Verwendung der Erträgnisse bei Ausschüttungsanteilscheinen
Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse sind nach Deckung der
Kosten, soweit es sich um Zinsen und Dividenden handelt, zur Gänze, soweit es sich
um Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds einschließlich von Bezugsrechten handelt, nach dem Ermessen der
Kapitalanlagegesellschaft an die Inhaber von Ausschüttungsanteilscheinen ab 31. Juli
des folgenden Rechnungsjahres auszuschütten, der Rest wird auf neue Rechnung vorgetragen. Eine Ausschüttung aus der Fondssubstanz ist zulässig. Das Fondsvermögen
darf durch Ausschüttungen in keinem Fall den Wert von EUR 1.150.000,- unterschreiten.
Jedenfalls ist ab dem 31. Juli ein gemäß § 13 3. Satz InvFG ermittelter Betrag auszuzahlen, der zutreffendenfalls zur Deckung einer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag
des Anteilscheines entfallenden Kapitalertragsteuerabfuhrpflicht zu verwenden ist.
Die Kapitalanlagegesellschaft behält sich vor Zwischenausschüttungen durchzuführen.
§ 27
Verwendung der Erträgnisse bei Thesaurierungsanteilscheinen mit KESt-Abzug (Thesaurierer)
Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es ist bei Thesaurierungsanteilscheinen ab 31. Juli ein
20
3.11
3.12
3.13
3.14
3.15
3.16
3.17
3.18
3.19
3.20
3.21
Kanada:
Korea:
Malaysia:
Mexiko:
Neuseeland:
Philippinen:
Singapur:
Südafrika:
Taiwan:
Thailand:
USA:
3.22
3.23
Venezuela:
Vereinigte Arabische Emirate:
4.
Organisierte Märkte in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft
4.1
4.2
4.3
4.4
Japan:
Kanada:
Korea:
Schweiz:
4.5
USA
5.
Börsen mit Futures und Options Märkten
5.1
5.2
Argentinien:
Australien:
5.3
Brasilien:
5.4
5.5
Hongkong:
Japan:
Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter
5.6
Kanada:
http://www.fma.gv.at/cms/site//attachments/0/9/6/CH0236/CMS1230557514954/27072009liste_geregelte_maerkte.pdf 2
1.2 Folgende Börsen sind unter das Verzeichnis der Geregelten Märkte zu subsumieren:
1.2.1 Luxemburg:
Euro MTF Luxemburg
5.7
5.8
5.9
5.10
5.11
5.12
5.13
Korea:
Mexiko:
Neuseeland:
Philippinen:
Singapur:
Slowakei:
Südafrika:
1.3. Gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 lit. b InvFG anerkannte Märkte im EWR:
Märkte im EWR, die von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden als anerkannte
Märkte eingestuft werden.
5.14
5.15
5.16
Schweiz:
Türkei:
USA:
gemäß § 13 3. Satz InvFG ermittelter Betrag auszuzahlen, der zutreffendenfalls zur Deckung einer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag des Anteilscheines entfallenden
Kapitalertragssteuerabfuhrplficht zu verwenden ist.
§ 27a
Verwendung der Erträgnisse bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Abzug (Vollthesaurierer Inlands- und
Auslandstranche)
nicht anwendbar
§ 27b
Verwendung der Erträgnisse bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Abzug (Vollthesaurierer Auslandstranche)
Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es wird keine Auszahlung gemäß § 13 3.Satz InvFG
vorgenommen. Die Kapitalanlagegesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender
Nachweise von den depotführenden Stellen sicher, dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilsinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der
inländischen (österreichischen) Einkommen- oder Körperschaftssteuer unterliegen oder
bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes bzw. für eine Befreiung von der Kapitalertragssteuer vorliegen.
§ 28
Abwicklung
Vom Nettoabwicklungserlös erhält die Depotbank eine Vergütung von 0,5 v.H. des
Fondsvermögens.
ANHANG ZU § 16
Liste der Börsen mit Amtlichen Handel und von organisierten
Märkten
1.
Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in
den Mitgliedstaaten des EWR
Nach Artikel 16 der Richtlinie 93/22/EWG (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) muss jeder Mitgliedstaat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte führen.
Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln.
Die Kommission ist gemäß dieser Bestimmung verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten Märkte zu veröffentlichen.
Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist
das Verzeichnis der „geregelten Märkte “größeren Veränderungen unterworfen. Die
Kommission wird daher neben der jährlichen Veröffentlichung eines Verzeichnisses im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine aktualisierte Fassung auf ihrer offiziellen Internetsite zugänglich machen:
im „Verzeichnis der Geregelten Märkte (pdf)“.
2.
Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Bosnien Herzegovina:
Kroatien:
Schweiz:
Serbien und Montenegro:
Türkei:
Sarajevo, Banja Luka
Zagreb Stock Exchange
SWX Swiss-Exchange
Belgrad
Istanbul (betr. Stock Market nur "National
Market")
Moskau (RTS Stock Exchange)
2.6
Russland:
3.
Börsen in außereuropäischen Ländern
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Australien:
Argentinien:
Brasilien:
Chile:
China
3.6
3.7
3.8
3.9.
3.10
Hongkong:
Indien:
Indonesien:
Israel:
Japan:
Toronto, Vancouver, Montreal
Korea Exchange (Seoul, Busan)
Kuala Lumpur
Mexiko City
Wellington, Christchurch/Invercargill, Auckland
Manila
Singapur Stock Exchange
Johannesburg
Taipei
Bangkok
New York, American Stock Exchange (AMEX),
New York Stock Exchange (NYSE), Los Angeles/Pacific
Stock
Exchange,
San
Francisco/Pacific Stock Exchange, Philadelphia, Chicago, Boston, Cincinnati
Caracas
Abu Dhabi Securities Exchange (ADX)
Over the Counter Market
Over the Counter Market
Over the Counter Market
SWX-Swiss Exchange, BX Berne eXchange;
Over the Counter Market der Mitglieder der International Capital Market Association (ICMA),
Zürich
Over the Counter Market im NASDAQSystem, Over the Counter Market (markets
organised by NASD such as Over-the-Counter
Equity Market, Municipal Bond Market, Government Securities Market, Corporate Bonds
and Public Direct Participation Programs)
Over-the-Counter-Market for Agency Mortgage-Backed Securities
Bolsa de Comercio de Buenos Aires
Australian Options Market, Australian Securities Exchange (ASX)
Bolsa Brasiliera de Futuros, Bolsa de Mercadorias & Futuros, Rio de Janeiro Stock
Exchange, Sao Paulo Stock Exchange
Hong Kong Futures Exchange Ltd.
Osaka Securities Exchange, Tokyo International Financial Futures Exchange, Tokyo
Stock Exchange
Montreal Exchange, Toronto Futures Exchange
Korea Exchange (KRX)
Mercado Mexicano de Derivados
New Zealand Futures & Options Exchange
Manila International Futures Exchange
The Singapore Exchange Limited (SGX)
RM-System Slovakia
Johannesburg Stock Exchange (JSE), South
African Futures Exchange (SAFEX)
EUREX
TurkDEX
American Stock Exchange, Chicago Board
Options Exchange, Chicago, Board of Trade,
Chicago Mercantile Exchange, Comex,
FINEX, Mid America Commodity Exchange,
ICE Future US Inc. New York, Pacific Stock
Exchange, Philadelphia Stock Exchange, New
York Stock Exchange, Boston Options Exchange (BOX)
Diese Fondsbestimmungen für den Volksbank-Dividend-Invest, Miteigentumsfonds
gemäß § 20 InvFG, wurden gemäß Investmentfondsgesetz 1993 in der gültigen Fassung durch den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 12. Juli 2010, GZ FMA-IF25
8200/0029-INV/2010, genehmigt.
Sydney, Hobart, Melbourne, Perth
Buenos Aires
Rio de Janeiro, Sao Paulo
Santiago
Shanghai Stock Exchange, Shenzhen Stock
Exchange
Hongkong Stock Exchange
Bombay
Jakarta
Tel Aviv
Tokyo, Osaka, Nagoya, Kyoto, Fukuoka, Niigata, Sapporo, Hiroshima
2
Der Link kann durch die österr. Finanzmarktaufsicht (FMA) geändert werden. Den jeweils aktuellen Link finden Sie auf der Homepage der FMA: www.fma.gv.at, Anbieter,
„Informationen zu Anbietern am österreichischen Finanzmarkt“, Börse, Übersicht, Downloads, Verzeichnis der Geregelten Märkte.
21
ANHANG.
Bewertungsgrundsätze
Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der
Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente
und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte
abzüglich Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln.
Das Nettovermögen wird nach folgenden Grundsätzen ermittelt:
a) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt werden, wird grundsätzlich auf der Grundlage des letzten verfügbaren Kurses ermittelt.
b) Sofern ein Vermögenswert nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt wird oder sofern für einen
Vermögenswert, welcher an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt wird, der Kurs den tatsächlichen
Marktwert nicht angemessen widerspiegelt, wird auf die Kurse zuverlässiger Datenprovider oder alternativ auf Marktpreise gleichartiger Wertpapiere oder andere anerkannte Bewertungsmethoden zurückgegriffen.
22
Von der Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. verwaltete Publikumsfonds.
Advisory Vorsorgefonds —
Volksbank-Convertible-Bond-Fund —
Austro-Garant —
Volksbank-Corporate-Bond-Fund —
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Pensionsinvestmentfonds - Österreich
gemäß §§ 23a ff InvFG iVm §§ 108g ff EStG,
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Volksbank-Dividend-Invest —
Euro Corporates 2012 —
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Volksbank-Dollar-Rent —
Europa-Bonus-Fonds 1 —
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Miteigentumsfonds gemäß § 20a InvFG,
Volksbank-Europa-Invest —
Europa-Bonus-Fonds 2 —
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Volksbank-Europa-Rentenfonds —
Garantie-Spar-Fonds —
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Miteigentumsfonds gemäß § 20a InvFG,
Volksbank-Floating-Rate-Fund —
Österreich-Index-Fonds —
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Miteigentumsfonds gemäß § 20b InvFG,
Volksbank-Geld-Rent —
Premium-Evolution 25 —
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Volksbank-GoEast-Bond —
Premium-Evolution 50 —
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Volksbank-GoEast-Invest —
Premium-Evolution 100 —
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Volksbank-Interbond —
PX-Index-Fonds —
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Miteigentumsfonds gemäß § 20b InvFG,
Volksbank-Mündel-Rent —
VB 1 —
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Volksbank-Pacific-Invest —
VB Asset Navigator protect —
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Miteigentumsfonds gemäß § 20a InvFG,
Volksbank-Rent —
VB Asset Navigator pure —
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Miteigentumsfonds gemäß § 20a InvFG,
Volksbank-SMILE —
VB-ETHIK-GLOBAL —
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
ZEUS-Rent —
Volksbank-Amerika-Invest —
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
ZEUS-Liquid —
Volksbank-BestSector-Invest
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG.
Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG,
23