- „Ev@ngelium für Kinder“ eV

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Rechtsfragen
A. Aufsichtspflicht
Gott
Römer 13,1
-8
Staat
Schule/ Arbeit
Eltern
Gemeinde
Lehrer/ Chef
Mann
Älteste
Schüler/
Arbeitnehmer
Frau
Diakone
Kinder
Gemeindeglie
der
Epheser 6, 5+6
Epheser 6,1
-4
Epheser 4,11
B. Aufsichtspflicht
1. Wer unterliegt der Aufsichtspflicht?
 alle Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
2. Wer hat die Aufsichtspflicht?
a) zuerst die Eltern
Sie haben das Grundrecht auf die „Pflege und Erziehung der Kinder ...“ (Art. 6 Abs. 2 Satz 1GG)
Der Erziehungsberechtigte ist verantwortlich für die Personensorge:
„Die Personensorge
umfasst insbesondePersonensorge
Elterliche Sorge
re das Recht und die
(Erziehung)
Vermögenssorge
Pflicht, das Kind zu
pflegen, zu erziehen,
zu beaufsichtigen
und seinen Aufenthalt zu bestimmen.“
gesetzliche
(§ 1631 Abs. 1 BGB)
Vertretung
Aufsichtspflicht
... kann vom Erziehungsberechtigten übertragen werden
Aufenthaltsbestimmungsrecht
b) der Veranstalter (=
Gemeinde)
... wenn die Erziehungsberechtigten die „Personensorge“ an den Veranstalter durch Vertrag delegieren.
Der Vertrag kommt schriftlich oder mündlich oder durch schlüssiges Handeln zustande.
Rechtsfragen
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c) der einzelne MA
Ihm wird die Aufsichtspflicht vom Veranstalter (Gemeinde) übertragen. Das geschieht wieder durch einen
Vertrag (mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Handeln).
Der einzelne Mitarbeiter kann auch die Aufsichtspflicht durch Zufall übertragen bekommen. (Wenn derjenige, der bis jetzt die Aufsichtspflicht hatte, plötzlich ausfällt (Unfall), ist derjenige über 18 verpflichtet sie zu
übernehmen)
3. Rechten und Pflichten des Veranstalters
a) Übernahme der Aufsichtspflicht durch „Vertrag“
b) Delegierung der Aufsichtspflicht an Mitarbeiter
Der Veranstalter (Gemeindeleitung) ist für die qualifizierte Arbeit seiner MA verantwortlich! Er muss deshalb
seine MA sorgfältig auswählen.
Voraussetzungen für MA (im rechtlichen Sinn):
 persönliche Reife
 muss volljährig (18 Jahre) alt sein
 fachliche Qualifikation (dafür ist der Veranstalter = Gemeindeleitung zuständig!)
4. Pflichten des Mitarbeiters
a) Information des Veranstalters (Gemeinde)
Inhalt, geplante Unternehmungen, Probleme, ...
b) Eigene Qualifikation
c)
-
Eventuelle Zusatzausbildungen
Rettungsschwimmer
Erste-Hilfe-Kurs
Technikkurs (Abseilen, Seilbahn, ...)
...
d) Er ist für das körperliche und leibliche Wohl der Kinder verantwortlich
Dazu gehören: genügend Schlaf, Nahrung + Flüssigkeit, Umgang mit Rauschmittel, Einhaltung des Jugendschutzgesetzes, ... .
5. Das darf ein Mitarbeiter nicht:
a) Grundrechte der Erziehungsberechtigten ausüben
Erziehungsberechtigte haben das alleinige Erziehungsrecht für die ihnen anvertrauten Kinder bis 18 Jahre.
a) Personensorge
Dazu gehören:
- das Kind zu pflegen
- das Kind zu erziehen (Das dürfen Mitarbeiter nicht!)
- den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen
b) Vermögenssorge
Damit ist das Recht des Kindes gemeint mit seinem Taschengeld umzugehen.
Marko Schubert November 2003
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Rechtsfragen
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b) Andere Handlungen, die verboten sind







Beleidigung § 185 StGB
Verleumdung § 187 StGB
Verbotene Erziehungsmaßnahmen §§ 223, 224, 230, 233b, 239 StGB (Prügel, Stubenarrest, einschließen, Essensentzug)
Briefgeheimnis missachten §§ 202 StGB, 823 II BGB
Leiter nimmt Kind auf einen Ausflug mit, ohne dass die Einwilligung des Eltern vorliegt § 16312 I StGB
Fahrlässige Körperverletzung § 222, 230 StGB
Konflikte mit dem Sexualstrafrecht §§ 180, 184 I u. III, 223b StGB
6. Einschränkung der Aufsichtspflicht (siehe Anhang)
a) die Aufsichtspflicht für bestimmte Kinder verweigern
Der Mitarbeiter muss sich vorher überlegen, ob er auch bereit ist die Verantwortung für Problemkinder zu
übernehmen. Er trägt dann die volle Verantwortung. Wenn er es ablehnt für solche Kinder die Aufsichtspflicht
zu übernehmen, müssen die Eltern darüber informiert sein. Achtung: Da wo Kinder am schwierigsten sind,
sind auch die Eltern am schwierigsten. D.h. wenn es zu einem Schaden kommt, werden diese Eltern bestimmt rechtliche Konsequenzen einleiten.
b) die Eltern klar informieren was an Programm geplant ist
Die Eltern haben das Recht zu erfahren welches Programm in der regelmäßigen Gruppenstunde oder in
einer Freizeit geplant ist. Dann können sie entscheiden, ob Sie ihrem Kind die Teilnahme erlauben oder
nicht. Sie können dem Kind auch die Teilnahme an einem bestimmten Programmpunkt verbieten (z.B. unbeaufsichtigter Stadtgang)
 Informationen schriftlich geben
 Die Teilnahme am ganzen geplanten Programm unterschreiben lassen.
 Wichtig: Deutlich machen, dass die einzelnen Programmpunkte nur geplant sind und eventuell ausfallen
können. Sonst können Eltern auf die Idee kommen und dagegen klagen, weil ein Programmpunkt nicht
durchgeführt wurde (Reiserecht).
 Wichtig: In Deutschland ist es nach Scheidungen der Regelfall, dass die Eltern ein geteiltes Sorgerecht
zugesprochen bekommen. D.h.: bei Freizeiten brauche ich das Einverständnis von beiden Sorgeberechtigten oder die Unterschrift, dass nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.
7. Wahrnehmung der Aufsichtspflicht
Es gibt keine vom Gesetzgeber festgelegten Regeln, wie die Aufsicht in den einzelnen Altersgruppen auszusehen hat.
„ Die Rechtsprechung bestimmt Maß und Umfang dieser Aufsichtspflicht grundsätzlich anhand der konkreten
Umstände des besonderen Falles.“1
Die konkrete Ausübung der Aufsichtspflicht ist abhängig von folgenden Faktoren:


-
1
Reife und Erziehungsstand
Alter, Eigenart und Charakter des
Teilnehmer
Körperliche, seelische und soziale
Entwicklung (persönliche Reife)
Umfeld
Gruppengröße
Zeit des Bestehens der Gruppe
Gruppendynamische Gesetzmäßigkeiten
Aufsichtspflicht
heißt:
Dem Minderjährigen
selbst darf kein
Schaden
zugefügt werden.
Wilka, Wolfgang; Recht – gut informiert sein, .. S. 18
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Der Minderjährige
darf keinen Schaden
verursachen
(Personen- oder
Sachschaden).
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
-
Art der Beschäftigung
Gefährlichkeit der Übertragung von Aufgaben
Art der Spiele, die man durchführt
Benutzung von Geräten
Art der Veranstaltung (Ausflug, Wettkampf, Besichtigung, Schwimmen usw.)

-
Örtliche Umgebung
wie ist das Gelände gestaltet
wie sieht der Weg dorthin aus
Gefahrenquellen (Steinbruch, Bahngleise, reißender Bach, Meeresküste, steile Treppen, glatte Fußböden, usw.)
Der Mitarbeiter muss diese Faktoren richtig einschätzen und daraufhin die richtigen Entscheidungen treffen,
wie er die Aufsichtspflicht im konkreten Fall gestalten muss.
Es gibt verschiedene Stufen, um die Aufsichtspflicht konkret wahrzunehmen:
a) Gefahren erkennen + aus dem Weg räumen
Die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht beginnt schon vor der eigentlichen Aktion
-

Ort + Gegebenheiten gut kennen
Gute Vorbereitung
Genügend MA (niemand soll alleine eine Gruppe führen)
Rechtzeitige Anwesenheit des MA (vgl.: 8b)
Mitarbeiter muss die Teilnehmer gut einschätzen: Kann er ihnen mehr Freiraum geben oder muss er
mehr einschränken. Das ist von Gruppe zu Gruppe verschieden (Bsp.: dürfen 12-jährige ohne Begleitung
einen Stadtbummel machen)
b) Belehrung/ Warnung
Der MA muss die TN auf mögliche Gefahren hinweisen und warnen. Die Belehrung/ Warnung muss so
formuliert werden, dass sie von allen akustisch und inhaltlich verstanden wird.
Wurden Belehrungen nicht ausreichend verstanden oder richten sich die Kinder nicht danach  wiederholen.
c) Sorgfältige Überwachung



Eine generelle Überwachungspflicht ist nicht gefordert
(nur in Ausnahmefällen (gemeingefährliche Minderjährige, aggressiv übersteigertes Verhalten)
aber Überwachung bei konkretem Anlass
z.B. Verhalten im Straßenverkehr; Geländespiel; Schwimmen; Bergtouren
Es gilt: Je höher die Gefahren, desto intensiver hat die Überwachung zu erfolgen.
Bei Freizeiten gilt diese Überwachung auch nachts! Die Teilnehmer dürfen nicht den Eindruck haben unbeaufsichtigt zu sein. Darum muss man unter Umständen Rundgänge machen.
d) Verbot aussprechen
Ein Verbot muss dann ausgesprochen werden, wenn Warnung nicht eingehalten wird oder wenn der TN sich
selbst oder andere gefährdet.
 Ein Verbot muss mit zumutbaren Mitteln durchsetzbar sein.
 Die Übertretung eines Verbotes muss Folgen haben
Folgende Strafen sind aber nicht erlaubt: körperliche Züchtigung, Essensentzug, Gruppenjustiz, Stubenarrest, Verhängung von Strafgeldern.
e) Unmöglichmachen einer schadensgeeigneten Handlung
Das ist die sicherste Schadensverhütung, aber auch der stärkste Eingriff in die persönliche Freiheit des TN.
Diese Maßnahme muss dann angewendet werden, wenn Belehrungen nicht eingehalten werden wollen, Verbote mißachtet werden und wenn schwerer Schaden zu befürchten ist.
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8. Folgen einer Aufsichtspflichtverletzung
a) Allgemeines
Wenn es im Rahmen einer Veranstaltung zu Personen- oder Sachschaden kommt, wird immer die Frage gestellt: „Wurde die Aufsichtspflicht verletzt?“
Ist dies nicht der Fall, kann der MA auch nicht rechtlich belangt werden. Er kann auch nicht zu Ersatzleistungen verpflichtet werden
„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtspflichtführung entstanden sein würde“ (§832 Satz 2 BGB1)
Die Beweislast liegt allerdings beim Aufsichtführenden! Der MA muss also nachweisen, dass er die oben
angeführten Punkte (altersgemäße Grenzen gesetzt, vor Gefahren gewarnt, auf die Durchführung von Anordnungen geachtet, ...) beachtet und durchgeführt hat.
Ist die Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden – so wird der Veranstalter oder der Mitarbeiter zivilrechtlich und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. (Kläger kann wählen, wen er verklagt).
Der MA hat Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Veranstalter, d.h. der Veranstalter haftet in der Regel.
Dieser Anspruch gilt nicht in Fällen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht.
b) Zivilrechtliche Haftung
Grundsätzlich müssen alle Schäden, die infolge eine Aufsichtspflichtverletzung entstanden sind – ersetzt
werden
Dazu gehören Schäden,
 die der Minderjährige anderen Personen oder deren Eigentum zugefügt hat
 die dem Minderjährigen selbst zugefügt worden (Körper + Eigentum)
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“ (§ 823 Abs. 1 BGB)
„Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über
eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit .. der
Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den
diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt“ (§832 (1) BGB1)
c) Strafrechtliche Folgen
Unabhängig von der Zivilrechtlichen Haftung der MA ist
eine strafrechtliche Verfolgung in folgenden Fällen möglich:




Unfälle mit Körperverletzung oder tödlichem Ausgang (z.B. fahrlässige Tötung)
Minderjähriger begeht eine strafbare Handlung –
weil er nicht genügend beaufsichtigt wurde (Diebstahl, Körperverletzung, Mord)
Der MA begeht eine strafbare Handlung (sex. Mißbrauch)
Der MA führt eine Gefahr für die Gruppe herbei oder begeht ihr gegenüber eine strafbare Handlung.
Dazu zählt auch: Unterlassen wo pädagogisches Eingreifen notwendig wäre.
Folgen: Geldstrafe/ Freiheitsstrafe – je nach Schwere des Falles.
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9. Teil- und Sonderbereiche der Aufsichtspflicht
a) MA lässt sich Vertreten
Das ist grundsätzlich erlaubt, sogar ein TN kann den MA vertreten.
Dabei ist zu beachten:
- der Vertreter muss entsprechend seiner Reife in der Lage sein eine Vertretung verantwortlich auszuüben
- bei minderjährigen Vertretern müssen die Eltern mit der Vertretung einverstanden sein.
- Aber die Verantwortung liegt nach wie vor beim Mitarbeiter, denn ihm haben die Eltern die Aufsichtspflicht übertragen, nicht dem Vertreter!
- MA muss genaue Instruktionen geben (was hat zu geschehen, was darf nicht passieren, wo ist MA erreichbar, wann kommt MA vermutlich zurück)
- Klar delegieren – den TN muss bekannt sein – wer den MA vertritt
Darum ist es sinnvoll, dass immer mind. 2 Mitarbeiter anwesend sind
b) Beginn und Ende der Aufsichtspflicht

Beginn:
- festgesetzter Zeitpunkt
- Aber Eltern gehen davon aus, dass 10-15 min vorher jemand da ist

Ende:
Ist mit dem offiziellen Ende der Veranstaltung. Für den Nachhauseweg sind die Eltern verantwortlich. Der
direkte Nachhauseweg ist aber vom Veranstalter versichert

Vorzeitiges Nachhauseschicken von TN
Wenn ein Kind wiederholt die Ge- und Verbote des MA missachtet und dadurch Personen- oder Sachschaden entsteht, ist das ein grober Verstoß gegen die Anordnung des MA. In so einem Fall darf man
das Kind frühzeitig nach Hause schicken! Allerdings muss man beachten:
- Die Aufsichtspflicht besteht, bis das Kind bei den Eltern ist
- Die Eltern müssen informiert sein, dass das Kind frühzeitiger kommt
- Es muss mit den Eltern abgesprochen sein, wie der TN nach Hause kommt
- Der TN darf unterwegs keinen weiteren Schaden anrichten
c) Angebote mit erhöhtem Risiko
... stellen eine höhere Anforderung an die Aufsichtspflicht dar. Der MA ist der Garant
dafür, dass dem TN nichts zustößt.
Voraussetzung: fachliche Qualifikation + entsprechende Fortbildung.
 Baden und Schwimmen
Minderjährige dürfen nur daran teilnehmen, wenn die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt haben + erklärt haben, dass die TN schwimmen
können! (am Besten schriftlich).
Der MA ist für die Sicherheit und Gesundheit voll verantwortlich. Darum:
- Nur dort baden, wo es erlaubt ist!
- Am Ufer oder Beckenrand – muss 1 MA (oder mehr – je nach Gruppengröße)
zur Rettung bereitstehen. (Am besten ein MA mit Rettungsschwimmer.)
- Nur in übersichtlichen Gruppen baden
- jederzeit muss Hilfe möglich sein!
- Mit Bademeister ausdrücklich die Aufsichtspflicht abklären! MA hat trotzdem
noch die Aufsichtspflicht!
- Belehrung der TN  Baderegeln der DLRG
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
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Fahrradfahren:
Es müssen die Verkehrsregeln beachtet werden.
Wichtig: verkehrssicheres Fahrrad, Fahrradhelm, sicherer Gepäcktransport
Verboten ist: an Fahrzeug hängen; freihändig fahren; Füße von den Pedalen nehmen (nur wenn das der
Straßenzustand erfordert)
Besondere Regeln:
- Wenn mehr als 15 Fahrräder, dann dürfen sie einen geschlossenen Verband bilden – 2 Mann nebeneinander. Nur dort, wo Verkehr nicht behindert wird.
- Nicht zu lang, damit Autos überholen können
- Besser: mit mehreren kleinen Gruppen fahren
- Gut: letztes Fahrrad mit Pappschild: Achtung Fahrradkolonne!
- Grundsätzlich Radwege benutzen, wenn sie da sind
- Radwege nur in Fahrtrichtung befahren. Vorsicht bei Fußgängern
- Auf viel befahrenen Straßen: vorher festgelegte Reihenfolge einhalten!
d) Sachschutz
 Hausfriedensbruch
Die freie Landschaft darf jeder betreten. In Ortschaften nur dort zelten, spielen, ... wo es vom Besitzer ausdrücklich erlaubt wurde!

-
Zelten
außerhalb von öffentlichen Zeltplätzen  nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers.
Zelten auf privaten Grundstücken – nur wenn es sanitäre und landschaftliche Gegebenheiten zulassen
(bei Landratsamt fragen  Untere Naturschutzbehörde).
 Lagerfeuer
 von Ort zu Ort verschieden
Brandschutzbestimmungen einhalten:
- 100m vom Wald weg (bei privaten Gelände: 30 m)
oder dafür bestimmte Plätze benutzen
- Es muss immer eine Aufsichtsperson da sein.
- bei Ordnungsamt anmelden
Wer an verbotenen Stelen Feuer macht: im Wald, in Nähe
von Scheunen, auf Moor und Heideflächen – oder bestellten Feldern – kann zur Rechenschaft gezogen werden –
auch wenn kein Brand statt fand.
 Schutz der Natur
Die freie Landschaft darf jeder betreten, aber landwirtschaftlich genutzte Flächen – während der Nutzzeit –
nur auf den Wegen! Das gilt auch für Futterwiesen!
 Wald
Nach § 14 des Bundeswaldgesetzes ist jedermann das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung
gestattet. Dieses generelle Betretensrecht für den Wald aller Eigentumsarten gibt es nur in wenigen Staaten.
Es ist ein großes Zugeständnis an die Bürger, verpflichtet aber gleichzeitig zu einem verantwortungsvollen
Verhalten gegenüber der Natur und anderen Menschen, die auch von diesem Recht Gebrauch machen.
Betreten des Waldes
Betreten der Fluren und Wälder auch abseits von Wegen im Prinzip erlaubt (§ 14 BWaldG, § 27 BNatSchG).
Einschränkung durch Gesetze und Verordnungen möglich.
Das Betreten jagdlicher oder forstlicher Einrichtungen ist verboten.
Das Picknicken und Schlafen im Wald ist erlaubt, nicht jedoch offenes Feuer und das Errichten von Zelten
und Hütten.
Die einzelnen Bundesländer haben jeweils für ihren Bereich Regelungen getroffen, die von jedem Waldbesucher beachtet werden müssen.
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e) Drogen
Der Besitz oder Gebrauch von Drogen darf auf keinen Fall geduldet werden. Wenn ein Mitarbeiter bei einem
Teilnehmer Drogen entdeckt hat er nur zwei Möglichkeiten:
- sofort vernichten (denn wenn er sie aufbewahrt macht er sich des Besitzes von Drogen strafbar)
- einen anderen Mitarbeiter als Zeugen hinzunehmen und sofort Strafanzeige stellen. Der Mitarbeiter ist
nicht verpflichtet einen Teilnehmer anzuzeigen, aber um sich selbst vor Verleumdung zu schützen ist es
besser Strafanzeige zu stellen.
Teilnehmer, die Drogen besitzen, sollte man nach Hause schicken, denn sie könnten damit handeln.
f) Sexualstrafrecht
Das Sexualstrafrecht hat das Ziel Kinder und Jugendliche in ihrer sexuellen Entwicklung vor Störungen zu
schützen und ihre Gesamtentwicklung vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen freizuhalten.







Eine Aufklärung ohne Einwilligung der Eltern ist verboten.
nützt der MA seine Vormachtstellung aus (z.B. TN verliebt sich in MA) – dann könnte der Tatbestand des
sexuellen Mißbrauchs vorliegen.
Wenn TN uns erzählen, dass sie sexuell mißbraucht wurden  Mut zu einer Beratungsstelle zu gehen.
§ 176 StGB soll den sex. Mißbrauch von Kindern verhindern: Kommt es zu sexuellen Kontakten zwischen einem TN, der älter als 14 ist und einem TN unter 14 so kann der MA wegen Beihilfe zur Tat zur
Verantwortung gezogen werden.
bis 16 sind sexuelle Handlungen (dazu zählt auch intensives Küssen) verboten
„... der Mitarbeiter macht sich strafbar, wenn ... er sexuelle Beziehungen nicht verhindert (vermittelt, gewährt, Gelegenheit verschafft, zum Beispiel einem Paar ein Zimmer zum alleinigen Gebrauch zur Verfügung stellt, wenn eine Person unter 16 Jahren ist).“2
ab 16 Jahren dürfen Teilnehmer nach dem Gesetz intime Beziehungen haben, aber solange Mitarbeiter
die Aufsichtspflicht für sie haben, gilt das gleiche wie für Teilnehmer unter 16.
Es ist verboten pornographische Schriften den Minderjährigen anzubieten, zu überlassen oder zugänglich
zu machen!
g) Jugendschutzgesetz
Unter 14 Jahren
Kein Alkohol
Unter 16 Jahren


Bier, Wein, Sekt nur mit Wissen und unter
Kontrolle eines Sorgeberechtigten
Gaststätte nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten
Unter 18 Jahren
Keine Alkoholika über 18%
Im Ausland
Ês gilt immer das strengere Recht
10.Versicherungen
Versicherungen decken nur die zivilrechtliche Verfolgung ab, aber nicht
die strafrechtliche.
Wichtige Versicherungen: Haftpflichtversicherung; Unfallversicherung.
Sinnvoll ist es, wenn jeder Mitarbeiter eine private Haftpflicht abschließt.
2
Wilka, S. 29
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C. Andere Rechtsfragen
1. Wissenswertes zu Veranstaltungen
a) Allgemein

öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltung?
Alles wozu nicht Personen namentlich eingeladen werden (z.B. Vorstandssitzung) ist eine öffentliche Veranstaltung. D.h. Presse und Polizei haben freien Zutritt – müssen sich aber beim Veranstalter ausweisen.

Braucht man eine Genehmigung?
Eine Genehmigung braucht man nur für Veranstaltungen, die auf öffentlichen Plätzen stattfinden oder irgendwie die Öffentlichkeit berührt. (z.B. Ballon steigen lassen)
b) Werbung für Veranstaltungen
Wichtig ist:
- Auf Werbezettel/ Plakaten + in Annoncen muss der Name + Anschrift des Veranstalters erscheinen.
- Die Art der Veranstaltung muss aus der Einladung ersichtlich sein (Wer darf kommen, um was geht es?)
- Infostände/ Aktionen in der Öffentlichkeit (in Fußgängerzone) bedürfen der Genehmigung.
- Werbeplakate in Geschäften/ Schulen: nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung/ Schulleitung
- An Litfasssäulen, Zäunen, ...  Nur mit Genehmigung des Ordnungsamtes – sonst riskiert man Strafanzeige.
2. Urheberrecht – Kopieren
Das Urheberrecht schützt unser geistiges Eigentum.
Geschützte Werke im Sinne dieses Rechtes sind z.B. Schriftwerke, Reden, Musikstücke, Pantomimestücke,
Fotos, Filme, Landkarten ...
„ Das Urheberrecht umfaßt das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen, sowie es durch Vortrag, Aufführung und Vorführung, durch Funksendungen, durch
Bild- und Tonträger öffentlich wiederzugeben.3“
Wenn jemand etwas Nutzen will, was unter diese Bereiche fällt, muss er sich unaufgefordert das Nutzungsrecht dafür einholen und meistens einen Betrag dafür bezahlen. Das gilt nicht für den privaten Bereich
(Freunde, Familie).
Es gibt Verwertungsgesellschaften, welche die Rechte der Urheber schützen und durchsetzen.
 Für Musikschöpfungen ist die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) zuständig
 Wortschöpfungen: „Verwertungsgesellschaft WORT“
 Für Editionen und Musikwerke: MUSIKEDITION
 Für Filme, Videos, ...  verschiedene Verwertungsgesellschaften
Was heißt das jetzt praktisch?
Musik
 öffentliche Konzerte (egal ob live, oder aus der Konserve) ...
... müssen bei der GEMA angemeldet werden. Ausnahme: Für dieses Konzert wird kein Geld eingenommen
(Veranstalter bekommt kein Geld, TN müssen nichts zahlen, Musiker bekommen auch nichts).
3
Seipp/ Fuchs, S. 27
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 Abspielen von Tonträgern ...
... ist bei öffentlichen Veranstaltungen ebenfalls anmeldepflichtig. Allerdings gibt es folgenden Unterschied:
ist Musik ein wichtiger Bestandteil der Veranstaltung (z.B. Disko) muss ein höherer Betrag gezahlt werden,
als bei Hintergrundmusik (Teestube).
 Kopien von Liedblättern ...
... müssen genehmigt werden (Einwilligung des Verlages, des Künstlers) D.h. man darf sich kein eigenes Liederbuch zusammenstellen ohne dafür das Geld zu entrichten.
Musterbrief (Abdruckgenehmigung von Liedern)4
Betr.: Abdruck aus folgendem Verlagswerk: ......................................................................
(Titel des Verlagswerkes, Buches, etc.)
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus dem oben genannten Verlagswerk bzw. den veröffentlichen Texten möchten wir folgendes Lied bzw. folgende Lieder abdrucken
oder vervielfältigen: ....................................................................................
und folgende Abdruckrechte erwerben
 für Text
 für die Übernahme der Notengrafik
 für Text und die Übernehme der Notengrafik
das Lied bzw. die Lieder möchten wir abdrucken bzw. vervielfältigen
 in einem Liedheft
 auf einem Handzettel
 im Veranstaltungsprogramm
für: ...................................................................... (Art der Veranstaltung, Zielgruppe, Termin, ...)
Der Veranstalter und auch Herausgeber der geplanten Vervielfältigung ist das/ der ... .
Die Auflagenhöhe beträgt .... Exemplare.
Die zu vervielfältigenden Exemplare werden an die Teilnehmer oder Besucher kostenlos abgegeben/ zum Selbstkostenpreis verkauft. Wir sind ihnen deshalb dankbar, wenn wir die Abdruckrechte kostengünstig bekommen können.
Wir bitten um Abdruckerlaubnis. Bitte teilen sie uns den aufzunehmenden Text für den Quellennachweis mit.
Mit freundlichem Gruß
(Unterschrift)
 Kopieren von Tonträgern
Dazu zwei Beiträge, die auf www.sound7.de zu finden sind:
Das neue Urheberrecht (Urheberrechtsgesetz UrhG) enthält einige wichtige Inhalte für den privaten
Nutzer von Musik-CDs:
 Ein Kopierschutz auf einer CD darf nicht mehr umgangen werden
 Das Kopieren von Musikdateien aus illegalen Quellen, dazu gehören zum Beispiel die kostenlosen
Tauschbörsen im Internet, ist verboten.
 Plattenfirmen sind verpflichtet, einen vorhandenen Kopierschutz auf einer CD entsprechend zu
kennzeichnen.
 Software zur Umgehung des Kopierschutzes ist verboten. Dieses Verbot besteht nicht nur für Produktion, Verkauf oder Werbung für derartige Software.
 Es dürfen auch keine Anleitungen zur Umgehung eines Kopierschutzes mehr veröffentlicht werden.
 Privatnutzer dürfen nach wie vor eine private Sicherungskopie anfertigen. Voraussetzung: Es darf
dabei kein Kopierschutz umgangen werden. Damit ist für viele Musik-CDs die private Kopie, z.B. für
den CD-Player im Auto, nicht mehr möglich.
Wer urheberrechtlich geschützte Werke digital kopiert, dem drohen Geldstrafe oder 1 bis 3 Jahre Gefängnis.
Einzelne Unternehmen haben angekündigt, dass sie gegen das neue Urheberrecht klagen werden. Begründung: Das neue Urheberrecht sei verfassungswidrig, weil es einer Enteignung gleichkomme. Der §
95a des neuen UrhG untersagt das Erstellen einer Privatkopie von Werken unter »Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zum Schutz eines Werkes ohne Zustimmung des Rechtsinhabers«. Damit begeht jeder Nutzer, der mit einem Brenner eine kopiergeschütze Audio-CD, DVD oder eine Software für den eigenen Laptop oder das Auto brennen will, eine rechtswidrige Handlung und könnte ggf.
strafrechtlich belangt werden.
Quelle: www.Finanztip.de (Keine Gewähr für Richtigkeit.)
4
aus: Wilka, Recht – gut informiert sein.
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Kommentar von Ralf Schulte von der GEMA zu der Frage, ob es erlaubt ist für den privaten Gebrauch unentgeltlich CDs zu kopieren und/oder einzelne Lieder zu Samplern zusammenzustellen:
Seit dem 13.09.2003 ist das »neue« Urheberrechtsgesetz in Kraft.
Die sog. Privatkopie - unter diesem Begriff ist der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zu fassen - war
und ist in den §§ 53 ff UrhG geregelt.
- Die Privatkopie ist auch nach neuem Recht zulässig. Eine Ergänzung hat das Gesetz in soweit
erfahren, dass nunmehr ausdrücklich die Zulässigkeit der Privatkopie nur noch gegeben ist, soweit
nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.
- Weiter wurde klargestellt, dass die Kopien auf beliebigen Trägern – also auch CD's - angefertigt
werden dürfen.
- Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass die Privatkopie nur in engen Grenzen zulässig ist.
So ist die Stückzahl der hergestellten Kopien durch die Rechtsprechung auf die absolute Obergrenze von sieben Kopien limitiert.
Das entsprechende Urteil bezog sich jedoch auf einen ganz speziellen Einzelfall. In der Regel ist davon auszugehen, dass das Privileg der Privatkopie bei drei Kopien ausgeschöpft ist.
- Ihre Annahme, dass die Regeln für - unentgeltlich hergestellte – Kopien auf Kassette auch für CD's
gelten ist daher grundsätzlich richtig.
- In Bezug auf kopiergeschützte CD's möchten wir jedoch darauf hinweisen, dass eine Umgehung
des Kopierschutzes zur Herstellung einer Privatkopie nicht zulässig ist.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Schulte (www.gema.de)
a) Kopien aus Büchern
-
sind auszugsweise zum privaten Gebrauch erlaubt (max. 7 mal)
Wenn das Buch seit 2 Jahren vergriffen ist oder der Urheber länger als 70 Jahre tot ist, darf es komplett
kopiert werden.
an andere dürfen nur Zitate weitergegeben werden.
Klären, ob man Karikaturen verwenden darf.
b) Videos, Filme, Fernsehsendungen
Es dürfen nur die Filme abgespielt werden, die zur öffentlichen Vorführung freigegeben sind (In der Regel
trifft das auf Filme aus der Videothek nicht zu). Filmausleihstellen haben diese Genehmigung. Diese Filme
darf man dann öffentlich zeigen.
Im privaten Kreis (z.B. Kinder nach Hause einladen) gibt es keine Probleme.
Verwendete Literatur:


Wilka, Wolfgang, Recht – gut informiert sein (Antwort auf Rechtsfragen in der Jugend- und
Gemeindearbeit), Stuttgart 51997
Seipp, Paul; Fuchs, Karsten, Rechts-ABC für den Jugendgruppenleiter – Jugendgruppenarbeit und
Rechtsordnung, Berlin 221992
Weitere Infos:
Auf folgenden Seiten werden sehr ausführliche Infos angeboten, die ständig aktualisiert werden:
www.rechtslage.com
www.aufsichtspflicht.com (hier kann man sich ein sehr ausführliches Script herunterladen;
außerdem gibt‘s eine umfangreiche Linkliste )
Marko Schubert November 2003
© www.efk-ev.com
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.........................................................................................................................................
 Tragen einer Zahns pange
 ..................................................................................................................................
 Einnahme von Pflichtmedizin und zwar ...................................................................
 Allergien ( z.B. Heuschnupfen, Asthma, Ins ektenstiche), dadurch empfindlich auf:
Ich bitte die Mitarbeiter auf Folgendes zu achten :

Hinweis: nicht alle dieser Aktionen müssen zwangsweise im obengenannten
Lager vorkommen.





mein Kind ist Nichtschwimmer
Schwimmer ohne Schwimmstufe 
Schwimmer mit der Schwimmstufe .....................
Geländespiele/ Nachtgeländespi el
Umgang mit Werkzeug (Beil, Säge, Hammer, . ..) unter Anleitung von Mitarbei tern
W anderungen
Aktionen mi t Kletterausrüstung (z.B. Sei lbahn fahren/ Absei len) unter Anleitung
erfahrener Mitarbeiter
Lagerfeuer
 Baden gehen
Ich erteile die Erlaubnis für: (Zutreffendes bitte ankreuzen)
an dem oben genannten So mmerlager.

Mein Kind ist von mir angewi esen worden, den Anordnungen der SOLA – Mitarbeiter Folge zu leisten.

Haftung bei selbständigen Unternehmungen, di e nicht von den Mitarbeitern angesetzt wurden, übernehme ich als Erziehungsberechtigte/ r selbst.

Mir ist bekannt, dass ich für Schäden, die mein Ki nd v erursacht, hafte. Die SOLA-Mitarbei ter kommen für Folgen, di e sich aus dem Ungehorsam meines Kindes ergeben, nic ht auf.

Ich bin darüber informiert, dass für jegliche Gegenstände, die meinem Kind verloren gehen oder abhanden komme n, seitens des Veranstalters oder der Freizeitleitung keine Haftung übernommen wird.

Ich habe mein Kind über diese Informationen ausführlich informiert und darauf
hingewiesen.
.........................................................................................................................................
Vorname
Fami lienname
Geburtsdatum
Hier mit gebe ich die Einwi lligung zur Teilnahme von :
Erlaubnis fuer das Sommerlager in Dresden
vom 28.07.-04.08. 2001
O ja
O nein
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Rufnummer
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Name
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Versi chertennummer
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Status
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Datum
2. Unters chrift des Erziehungsberechtigten
Durch meine zweite Unterschrift bestätige ich, (Zutreffendes bitte ankreuzen)
dass ich das alleinige Sorgerecht für das oben genannte Kind habe.
dass ich den anderen Sorgeberechtigten für das oben genannte Kind über die
Teilnahme unseres Ki ndes am So mmer lager informiert habe und er ebenfalls
dami t einverstanden i st.
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Datum
1. Unters chrift des Erziehungsberechtigten
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Arbeitgeber
Krankenkasse (mit Sitz der Geschäftsstelle)
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Nummer der Kasse
(Krankenversicherungskarte zum SOLA mitbringen)
Die Angaben auf der Chipkarte sind Folgende: (bitte in jedem Fall hi er eintragen):
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Vorname
Name
Geburtsdatum
Der v ersicherte Erzieh ungsberechtigte für das Kind ist:
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Vorwahl
Adresse: .........................................................................................................................
Während des Sommerlagers bin ich unter dieser Ad resse zu erreichen:
Wenn ja, wann letzte Impfung? .........................................
(Impfpass/ Kopie zum SOLA mitbringen)
Impf ung gegen Wundstarrkrampf ist vorhanden?
Wundstarrkrampf:
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Bemerkungen (z.B. Herzfehler, Bettnässer, Schlafwandler, ...):
!!! Dieses Blatt bitte bei der Anreise unterschrieben abgeben (+ Impfpass und Chipkarte) !!!
Rechtsfragen
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D. Anhang
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