Anforderungen im GQ- bzw. QS
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Anforderungen im GQ- bzw. QS
Anforderungen im GQ- bzw. QS-System Kurzinformation Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht mit den wichtigsten Prüfpunkten, die für die Zertifizierung nachgewiesen werden müssen Allgemein: Übersicht der Betriebsdaten / Stammdaten inkl. Betriebsskizze [K.O.] Korrektur der Abweichungen der letzten Kontrolle beseitigt [K.O.] Nachweis der Eigenkontrolle mittels Checkliste jährlich [K.O.] (bei Erstkontrolle mind. einmal vor Kontrolle; bei Folgekontrolle mind. die jeweils letzten 3 Jahre) Bestandsaufzeichnungen / Bestandsregister [K.O.] Kennzeichnung aller Tiere mit Ohrmarken gemäß Viehverkehrsverordnung [K.O.] Bezug von Programm-Futtermitteln (A-Futter und/oder QS Futter; Dokumentation über Lieferscheine / Rechnungen / Sackanhänger) [K.O.] QS-Futtermittelhersteller | QS-Futtermittelhändler bei Zukauf von loser Ware QS-fahrbare Mahl- und Mischanlage VVVO-Nr. für lose Mischfuttermittel auf Lieferscheinen oder Rechnungen Rationsberechnungen / Mischprotokolle Hygienische Futtermittellagerung Betreuungsvertrag mit dem Hoftierarzt [K.O.] Dokumentation der regelmäßigen Bestandsbetreuung durch den Tierarzt [K.O.] (unabhängig von Krankheit der Tiere) Bestandsbuch / Arzneimittelaufzeichnungen [K.O.] Nährstoffvergleich Lagerung und unzulässige Abflüsse von Jauche, Gülle, Silosickersaft und Festmist Tierhaltung, -gesundheit und -schutz gemäß aktueller Verordnungen: Einhaltung der Bestandsdichte; Stallklima, Temperatur, Beleuchtung, Lüftung etc. Hygiene: Aufstallung; Tränken; Gebäude und Anlagen, Schädlingsbekämpfung; Kadaverlagerung; regelmäßige Reinigung und Desinfektion Hinweisschild „Betreten verboten - wertvoller Tierbestand“ am Stall Keine Ausbringung von industriellem, gewerblichem oder kommunalem Klärschlamm (GQ) [K.O.] Für Schweine zusätzlich: Ferkelzukauf nur aus QS-Betrieben [K.O.] Ferkelkastration mit schmerzstillenden Mitteln [K.O.] Salmonellenmonitoring bei Mastschweinen: Nachweis über Einstufung der letzten 4 Quartale (nicht bei Erstkontrollen notwendig) Antibiotikamonitoring: Nachweis über Therapieindex der letzten 4 Quartale (nicht bei Erstkontrollen notwendig) Keine Verfütterung von fischmehlhaltigen Futtermitteln / Fischöl an Mastschweine (GQ) [K.O.] Kennzeichnung der GQ-Schweine mit einer Raute im Schlagstempel (spätestens bei der Verladung zur Schlachtung) Ausführliche Informationen erhalten Sie im Internet auf der Informationsplattform QUALIFOOD. www.qualifood.de LQB - Landwirtschaftliche Qualitätssicherung Bayern GmbH, Max-Joseph-Str. 9, 80333 München Volks-/Raiffeisenbank, Dachau, BLZ 700 915 00, Konto Nr. 1021362 IBAN:DE15 7009 1500 0001 0213 62 | BIC: GENODEF1DCA Geschäftsführer: Dr. Christian Kagerer, Carl von Butler Handelsregister München: HRB 143527 Dezember 2015 Revisionsinformationen zum Programm "Qualität und Sicherheit" Änderungen gültig ab 01.01.2016 Die QS GmbH hat zum 01.01.2016 eine Revision der QS-Anforderungen für Rinder- und Schweinehalter mit verschiedenen Anpassungen durchgeführt, die von den teilnehmenden Landwirten ab diesem Zeitpunkt verpflichtend umgesetzt werden müssen. 1. Folgende Änderungen der Leitfäden Landwirtschaft Rind und Schwein sind ab dem 01.01.2016 gültig: Prüfpunkt 2.1.1 [K.O.] Betriebsdaten Dokumentation einer Tierbetreuerliste: Wenn mehr als eine Person für die Betreuung der Tiere zuständig ist, muss eine Liste der Mitarbeiter geführt werden. Diese Liste muss vor dem Erstaudit und regelmäßig einmal pro Kalenderjahr aktualisiert werden (sinnvollerweise in Kombination mit der Eigenkontrollcheckliste). Prüfpunkt 3.1.4 [K.O.] Herkunft und Vermarktung Wenn Tiere verkauft werden, müssen sowohl der Landwirt als auch der Abnehmer jeweils eine Kopie oder einen Durchschlag des Lieferpapiers haben. Prüfpunkt 3.2.1 [K.O.] Futtermittelbezug Schließen sich mehrere Tierhalter zusammen, um Futter in Eigenregie für die Beteiligten herzustellen, muss der Zusammenschluss vertraglich fixiert sein und es dürfen keine Futtermittel für Dritte, die nicht dem Zusammenschluss angehören, hergestellt werden. Prüfpunkt 3.5.3 Spezielle biosichernde Maßnahmen Für die Abholung der Kadaver sind die Lager/Behälter nach Möglichkeit so zu platzieren, dass Fahrzeuge der Tierkörperbeseitigungsunternehmen nicht in die unmittelbare Nähe der Stallungen gelangen. Auch die zur Abholung der Kadaver bereit gestellten Behälter sollten gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sein. Die Standzeiten sind daher so kurz wie möglich zu halten. Nach der Entleerung sollten die Behälter vor erneuter Benutzung ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert werden. Befallsunabhängige Dauerbeköderung mit Rodentiziden der 2. Generation darf ausschließlich in Verantwortung ausgebildeter Schädlingsbekämpfer durchgeführt werden. Tierhalter mit Sachkunde können hier bestimmte Aufgaben übernehmen. Prüfpunkt 3.6.3 Transportfähigkeit Verantwortlich für die Überprüfung der Transportfähigkeit sind sowohl Tierhalter als auch Transporteur. Prüfpunkt 3.6.12 Anforderungen an die Ver- und Entladeeinrichtungen für den Transport Bei Rampenanlagen müssen Schutzgeländer vorhanden sein, damit die Tiere nicht seitlich entweichen können. Für das Ver- und Entladen der Tiere sind geeignete Vorrichtungen vorzuhalten, so dass die Tiere ohne zu rutschen und ohne Mühen hinauf- und hinabsteigen können. 2. Spezifische Änderungen im Leitfaden Schweinehaltung Prüfpunkt 3.6.1 [K.O.] Überwachung und Pflege der Tiere Die Buchten für kranke und verletzte Tiere müssen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage versehen sein. Einzeln gehaltene Schweine müssen zu jeder Zeit Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben und sich umdrehen können. Prüfpunkt 3.6.13 Stalleinrichtung und Anlagen Offene Beckentränken in (Brei-) Futterautomaten sind zulässig, wenn das Wasserbecken bauartbedingt deutlich vom Futterbereich getrennt ist (z. B. durch Aufkantungen oder Stege). Prüfpunkt 3.7.3 Dokumentation der Befunddaten aus der Schlachtung Die Befunddaten aus der Schlachtung können auf zwei Wegen dokumentiert werden: entweder über Befunddatenergebnisse, die vom Schlachtunternehmen übermittelt werden (z.B. mit der Schlachtabrechnung) oder über einen Eintrag in einer Befunddatenbank (z.B. www.qualifood.de), sofern das Schlachtunternehmen dort die Befunddaten überträgt (Die Zugangsdaten zu Qualifood können beim Bündler abgefragt werden). Prüfpunkt 3.7.4 Antibiotikamonitoring: Dokumentation des Therapieindex Der Therapieindex ist zumindest für die letzten vier Quartale zu dokumentieren oder elektronisch vorzuweisen. Die Dokumentation des Therapieindex ist elektronisch unter www.qualifood.de möglich und muss zum Audit vorgezeigt werden. Dezember 2015 Revisionsinformationen zum Programm "Qualität und Sicherheit" Änderungen gültig ab 01.01.2016 Prüfpunkt 2.2.3 Stichprobenschlüssel des Leitfaden Salmonellenmonitoring In Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben, wird die Probenanzahl bei Abgabe von weniger als 45 Tieren pro Jahr von 10 auf 26 Proben sowie bei Abgabe von 45 bis 100 Tieren von 20 auf 38 Proben angepasst. Für alle übrigen Betriebe (> 100 Tiere pro Jahr) gilt weiterhin der bekannte QS-Stichprobenschlüssel. 3. Anforderungen an Tierhalter (Rind und Schwein) mit eigenem Transport von Tieren Wenn ein Tierhalter eigene Tiere mit eigenen (oder dazu geliehenen) Fahrzeugen transportiert, sind nachfolgende Vorgaben einzuhalten, unabhängig davon ob es sich um Transporte innerhalb des Betriebes, zu anderen Betrieben oder z. B. zu Schlachtunternehmen handelt. Prüfpunkt 3.8.2 Anforderungen an das Transportmittel Es müssen Vorrichtungen zur Anbindung der Rinder währen des Transports bereitgehalten werden. Die AnbindeVorrichtungen dürfen allerdings nur verwendet werden, wenn den Tieren hierdurch keine Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen können. Prüfpunkt 3.8.3 [K.O.] Platzangebot beim Tiertransport Die Einhaltung des Platzbedarfs (Ladedichte) ist zu dokumentieren. Prüfpunkt 3.8.5 Lieferpapiere Absender und Abnehmer der Tiere müssen Kopie/Durchschlag des Lieferpapieres haben. Hinweis Rind: Erstellung der Lebensmittelketteninformation durch den Tierhalter zur Übermittlung an den Schlachthof. Hinweis Schwein: Beim Transport von Schweinen ist zudem ein Herkunftsnachweis gemäß Verordnung (EG) 1337/2013 mit den Tieren mitzuführen. (Nach dieser Durchführungsverordnung besteht für die Wertschöpfungsstufen Landwirtschaft, Schlachtung und Zerlegung die Verpflichtung zu ergänzenden Angaben zur Herkunft des Fleisches). Hinweis: der Tiertransporteur fungiert als Überbringer der Begleitpapiere. Prüfpunkt 3.8.6 [K.O.] Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten (für Transporte über 50 km) Aufzeichnungen zu Beförderungsdauer und Ruhezeiten, Fahrtenbuch, Dokumentation über Tierversorgung, Lieferpapiere sind zu führen. Prüfpunkt 3.8.8 [K.O.] Befähigungsnachweis Fahrer/Betreuer (für Tiertransporte über 65 km) Befähigungsnachweis ist beim Transport mitzuführen; Kopie verbleibt auf Betrieb. Prüfpunkt 3.8.9 [K.O.] Zulassung Transportunternehmer und Transportplanung (für Tiertransporte über 65 km) Dokumentation der Transportplanung. Prüfpunkt 3.8.11 [K.O.] Fahrtenbuch (für lange Beförderungen) Aufbewahrung des Fahrtenbuches für mindestens drei Jahre. 4. Des Weiteren gibt es einige Anpassungen in den Leitfäden Rinder- und Schweinehaltung, deren Einhaltung empfohlen wird, die aber 2016 (noch) nicht verpflichtend umgesetzt werden müssen. Prüfpunkt 2.1.5 Ereignis- und Krisenmanagement Jeder Betrieb sollte einen Notfallplan haben (Musterformular Arbeitshilfe Notfallplan unter www.qualifood.de abrufbar). Hinweis: Ab dem 01.01.2017 muss ein Notfallplan vorliegen. Prüfpunkt 3.6.1. [K.O.] Überwachung und Pflege der Tiere Jeder Tierhalter und sämtliche Mitarbeiter sollten sich regelmäßig fortbilden. Prüfpunkt 3.6.10 [K.O.] Alarmanlage und Prüfpunkt 3.6.11 Notstromaggregat Funktionsprüfung sollte protokolliert werden. Dezember 2015 5. Vorbereitung auf die anstehende Kontrolle Zur Vorbereitung auf die anstehenden Kontrollen im nächsten Jahr möchten wir Sie auf folgende Punkte hinweisen. Bei den nachstehend aufgeführten Punkten handelt es sich um die Hauptgründe die zu Ausschlüssen im QS-System geführt haben. 1. Die Durchführung und Dokumentation der Eigenkontrolle ist mindestens einmal pro Kalenderjahr durchzuführen. Die Eigenkontrollcheckliste können Sie unter der Rubrik „Info – Formulare – Eigenkontrolle“ auf www.qualifood.de abrufen. 2. Bei Lieferungen loser Mischfuttermittel muss die VVVO-Nr. des Landwirtes verpflichtend auf Lieferscheinen oder Rechnungen stehen. 3. Korrekturmaßnahmen des letzten Audits müssen in der festgelegten Frist umgesetzt und an die Zertifizierungsstelle rückgemeldet sein. Nicht korrigierte Abweichungen können zum Entzug der QSLieferberechtigung führen. Die Abweichungen der letzten Kontrolle können Sie mit Ihrem persönlichen Zugang unter www.qualifood.de abrufen. 4. Die vertragliche Vereinbarung (Tierarztbetreuungsvertrag) muss in aktueller Form vorliegen und eingehalten werden. Hierzu sind regelmäßige Bestandsbetreuungen durch den Hoftierarzt durchzuführen und zu dokumentieren. 5. Eine dauerhafte Fixierung im Milchviehbereich durch Fußfesseln ist nicht erlaubt. 6. Der Tierhalter hat jede Arzneimittel- und Impfstoffanwendung an seine Nutztiere in chronologischer Reihenfolge zu dokumentieren. Verabreicht der Tierarzt die Arzneimittel, sind die tierärztlichen ArzneimittelAnwendungs- und Abgabebelege ebenfalls chronologisch aufzubewahren. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: LQB - Landwirtschaftliche Qualitätssicherung Bayern GmbH Am Branden 6c, 85256 Vierkirchen Tel.: 08139 – 936831, FAX: 08139 – 936857, [email protected] LQB - Landwirtschaftliche Qualitätssicherung Bayern GmbH, Max-Joseph-Str. 9, 80333 München Volks-/Raiffeisenbank, Dachau, BLZ 700 915 00, Konto Nr. 1021362 IBAN:DE15 7009 1500 0001 0213 62 | BIC: GENODEF1DCA Geschäftsführer: Dr. Christian Kagerer, Carl von Butler Handelsregister München: HRB 143527 Dezember 2015