Allgemeine Richtlinien für Aussteller 2015
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Allgemeine Richtlinien für Aussteller 2015
ALLGEMEINE RICHTLINIEN FÜR AUSSTELLER ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Seite 4 - 6 ALLGEMEINE TECHNISCHE RICHTLINIEN der AUSSTELLUNG Seite 7 - 16 SONDERREGELUNGEN Seite 17 - 20 Allgemeine Richtlinien 2015 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BEDINGUNGEN : ANMELDUNG UND ANNAHME ANORDNUNG DER PLÄTZE PFLICHTE UND RECHTE DER AUSSTELLENDEN PFLICHTE UND RECHTE DES VERANSTALTERS KONTAKT MIT DEM PUBLIKUM STORNIERUNG DER TEILNAHME, RÜCKNAHME, AUSSCHLUSS V. ARTIKELN ANWENDUNG DER REGELUNG Seite 4 Seite 4 Seite 5 Seite 5 Seite 5 Seite 6 Seite 6 1.SPEZIELLE TECHNISCHE RICHTLINIEN DER AUSSTELLUNG : 1.1. 1.2. AUSTELLUNGSKALENDER LIEFERADRESSE Seite 7 Seite 7 2. ALLGEMEINE TECHNISCHE RICHTLINIEN DER AUSSTELLUNG: 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 2.7. 2.8. 2.9. 2.10. 2.11. 2.12. 2.13. 2.14. 2.15. 2.16. 2.17. 2.18. 2.19. KONTAKTE TECHNISCHE AUSSTATTUNG DER STANDFLÄCHE PFLICHTEN DES AUSSTELLERS BE- UND ENTLADUNG ENTFERNUNG DER WAREN NACH DEM ABBAU LAGERUNG VON LEERGUT AUFSTELLUNGSFLÄCHE ZUTEILUNG UND BELEGUNG ÜBERGABE DES AUSTELLUNGSPLATZES GESTALTUNG DER STÄNDE BESCHRÄNKUNG DER BENUTZUNG VON INTERAKTIVEN GERÄTEN BENUTZUNG DES STANDES VORFÜHRUNG SICHERHEIT GENEHMIGUNG DER SICHERHEITSKOMMISSION SPEZIELLE GENEHMIGUNGEN VERSICHERUNG VERSICHERUNG DES AUSSTELLERS & HAFPFLICHTVERSISCHERUNG UMWELT WARNUNG Seite 8 Seite 8 Seite 9 Seite 9 Seite 9 Seite 10 Seite 10 Seite 10 Seite 10 Seite 10 Seite 11 Seite 11 Seite 11 Seite 11 Seite 11 Seite 12 Seite 12 Seite 12 Seite 13 Seite 13 3. EINRICHTUNG DER STÄNDE: 2 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. 3.7. 3.8. STANDGERÜST UND ZWISCHENWÄNDE - GROSSES MOBILIAR VERKLEIDUNGSMATERIALIEN GARDINEN – VORHÄNGE – VOILESTORE ANSTRICHE UND LACKE BODENBELÄGE, LAUFSTEGE, BÜHNEN UND STUFEN DEKORATIONSELEMENTE BLUMENDEKORATION BRANDSCHUTZMASSNAHMEN Seite 13 Seite 13 Seite 14 Seite 14 Seite 14 Seite 14 Seite 14 Seite 14 Allgemeine Richtlinien 2015 4. ELEKTRISCHE EINRICHTUNGEN: 4.1. 4.2. 4.3. 4.4. 4.5. 4.6. 4.7. 4.8. STROMANLAGENKONZEPT ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG ELEKTRISCHE VERKABELUNG LEITER ELEKTROGERÄTE MEHRFACHSTECKDOSEN HOCHSPANNUNGSLEUCHTSCHILDER HALOGENBELEUCHTUNGEN (EN Norm 60598 ) Seite 15 Seite 15 Seite 15 Seite 15 Seite 15 Seite 16 Seite 16 Seite 16 5. ZUGÄNGLICHKEIT ZUR SICHERHEITSAUSRÜSTUNG: 5.1. FEUERLÖSCHERANSCHLÜSSE / HYDRANTANLAGEN (RIA) Seite 16 6. VERFAHRENSANWEISUNGEN: Seite 16 SONDERREGELUNGEN DER INTERNATIONALEN AUSSETLLUNG MINERAL & GEM SAINTE-MARIE-AUX-MINES Seite 17- 20 ORGANISATOR : Rathaus von Sainte-Marie-aux Mines Hr. Bürgermeister v. Sainte-Marie-aux-Mines Rathaus: 114, Rue Maréchal de Lattre de Tassigny [email protected] Tel : +33.(0)3.89.73.53.52 Fax : +33.(0)3.89.58.48.57 3 Allgemeine Richtlinien 2015 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN : ANMELDUNG UND ANNAHME Im Rahmen der offiziellen Anmeldeunterlagen, die dem entsprechenden Kandidaten seitens des Veranstalters zur Verfügung gestellt werden, muss obligatorisch ein Teilnahmeantrag erfolgen. Dieser sollte von einer Person unterzeichnet sein, die berechtigt ist, den jeweils ausstellenden Kandidaten anzuwerben. Die Annahme dieses Antrags vom Veranstalter bedeutet, dass der ausstellende Kandidat die vorliegende Regelung zur Kenntnis genommen hat sowie die zusätzlichen Regelungen, die vom Veranstalter festgelegt wurden und die Vorschriften des öffentlichen Rechts, die für in Frankreich organisierte Veranstaltungen gelten, und sie ohne Vorbehalte akzeptiert. Die Tatsache, dass der ausstellende Kandidat seinen Antrag auf Teilnahme an der Messe gestellt hat, hat für ihn zur Folge, dass er die neuen Bestimmungen akzeptiert, die aufgrund der vorliegenden Umstände auferlegt werden können. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, sei es auch nur verbal, diese Bestimmungen im Interesse der Veranstaltung den Ausstellern bekannt zu geben. Jeder Teilnahmeantrag muss mit einer ersten Anzahlung einhergehen. Diese Anzahlung umfasst die Gesamtheit der festgelegten Teilnahmegebühren. Die Preise für die Teilnahme an der Messe und die Zahlungsmodalitäten sind im Mietformular für die Stände sowie im Anmeldebogen für die Teilnahme an der Messe dargelegt. Der Betrag für die Teilnahme wird seitens des Veranstalters festgelegt. Trotz ihrer Annahme und selbst nach der Zuweisung der entsprechenden Platzverteilung werden die Anmeldeanträge von Ausstellern als nichtig betrachtet, deren Angelegenheiten, aus welchem Grund auch immer, von einem Gerichtsbevollmächtigen oder mit dessen Assistenz in Bearbeitung ist. Der Veranstalter hat das Recht zu jedem Zeitpunkt ohne Begründung, einen Antrag zuzulassen oder abzulehnen. Eine Ablehnung ist in keinem Fall ein Anlass zur Zahlung der etwaigen Entschädigung zugunsten des abgelehnten ausstellenden Kandidaten. Dieser hat lediglich ein Recht auf die Rückzahlung der von ihm bereits an den Veranstalter gezahlten Summe; ausgenommen sind die Eröffnungsgebühren für die Unterlagen, die als vom Veranstalter als endgültig erworben gelten. Die Anmeldung des ausstellenden Kandidaten wird nach der Annahme seiner Unterlagen durch den Veranstalter und dessen offizieller Mitteilung gültig. ANORDNUNG DER PLÄTZE Allein der Veranstalter ist berechtigt, den Plan für die Platzverteilung der Stände aufzustellen. Wenn nichts anders vereinbart ist, hat kein Kandidat Anrecht auf einen besonderen Platz. Sonderwünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit in Bezug auf die angebotenen Artikel und Dienstleistungen sowie auf die vorgesehene Gestaltung des Standes berücksichtigt. Der Veranstalter hat das Recht, jedes Mal, wenn er es für richtig hält und es im Interesse der Ausstellung ist, die Flächenverteilung zu ändern. Der Veranstalter kann vor und nach erfolgter Standzuteilung den Standort und die Größe des Raumverhältnisses anpassen, d.h. eine Änderung der Standgröße und des Standortes in zumutbarem Verhältnis vorzunehmen. Die eingereichten Pläne zeigen die Flächenverteilung und die Merkmale der Stände so genau wie möglich. Der Veranstalter kann auf keinen Fall für leichte Abweichungen, die zwischen den angegebenen Grenzmarkierungen und den tatsächlichen Abmessungen der Plätze festgestellt wurden, verantwortlich gemacht werden. Das Gleiche gilt für alle Ergänzungen im Umkreis der Stände (Veränderungen der Stände, Umgestaltung der Alleen), die aufgrund der Eintragungen entstehen können. 4 Allgemeine Richtlinien 2015 PFLICHTEN UND RECHTE DES AUSSTELLENDEN Der Gesamtbetrag der Teilnahme ist nach Empfang der offiziellen Zustimmung zu zahlen und der Restbetrag spätestens am 31. Mai. Die Bezahlung der zuzüglichen Kosten oder Dienstleistungen soll nach Empfang der Rechnung beglichen werden. Für Bestellungen, die nach dem 31. Mai eingehen, ist die volle Zahlung am Tag der Unterzeichnung des Vertrages (Bestellschein) erforderlich. Die Nichterfüllung dieser Regelung oder einer vom Veranstalter zuzüglich entschiedenen Regelung sowie der öffentlichen Gesetze oder Vorschriften bezüglich der Ausstellung und im Besonderen der Sicherheitsmaßnahmen kann ohne vorherige Aufforderung gemäß den Verordnungen zur Anwendung von Strafen führen. PFLICHTEN UND RECHTE DES VERANSTALTERS Der Veranstalter bestimmt die Daten und den Ort der Ausstellung. Im Fall höherer Gewalt kann er sie ändern. Allein der Veranstalter ist dazu berechtigt, den Plan für die Platzverteilung der Stände aufzustellen. Sonderwünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt mit Bezug auf die angebotenen Artikel und Dienstleistungen sowie auf die vorgesehene Gestaltung des Standes. Der Veranstalter hat das Recht, in jedem Fall, wenn er es als zweckdienlich erachtet, den Umfang und die Anordnung der jeweilig geforderten Ausstellungsfläche zu ändern. Die Teilnahme an früheren Veranstaltungen verleiht den Ausstellern keinesfalls das Recht auf einen bestimmten Platz. Der Veranstalter sorgt für die Überwachung der Stände außerhalb der Öffnungszeiten. Der Veranstalter ist von jeglicher Verantwortung in Bezug auf die Schäden (einschließlich der die Nutzung betreffenden Beeinträchtigungen sowie jeglicher geschäftsbedingt auftretender Schäden), die die Aussteller aus den unterschiedlichsten Gründen betreffen, befreit. Dies gilt insbesondere für Verzögerungen bei der Eröffnung der Messe, ausbleibender Besucherzahlen, den vorzeitigen Abbruch der Veranstaltung, die Schließung oder Zerstörung von Ständen, Bränden oder Schadensfällen jedweder Art usw. Der Veranstalter ist im zwingenden Fall von höherer Gewalt berechtigt, die Messe abzusagen und sämtliche registrierte Anfragen auf Ausstellungsstände durch schriftliche Benachrichtigung zu stornieren. Die Aussteller haben in solchem Fall weder Anspruch auf Rücktritt noch auf Schadenersatz. Die übrig gebliebene Summe nach Abzug aller eingebrachter Ausgaben wird dann im Verhältnis von den von ihnen bezahlten Summen unter den Ausstellern verteilt. Die Aussteller haben in solchem Fall weder Anspruch auf Rücktritt noch auf Schadenersatz und es besteht kein Schadensersatzanspruch dem Veranstalter gegenüber aufgrund solcher Änderungen. KONTAKT MIT DEM PUBLIKUM Der Veranstalter hat das Recht, den Katalog für die Veranstaltung abzufassen, zu veröffentlichen und kostenpflichtig bzw. -frei zu verbreiten. Er ist dazu berechtigt, dieses Recht sowie die sich in diesem Katalog befindliche Werbung ganz oder teilweise abzutreten. Der Aussteller ist verantwortlich für die Abgabe innerhalb der vom Veranstalter gesetzten Frist der Informationen, die für den Katalog notwendig sind. Zu spät eingereichte Unterlagen werden nicht berücksichtigt. Der Aussteller verzichtet ausdrücklich auf irgendeine Berufung gegen den Veranstalter sowie den Produzenten und Austeilern wegen der Verbreitung zugunsten der Veranstaltung, in Frankreich oder im Ausland durch Fernsehen, Video und sonstige Mittel (Bücher, Plaketten usw.) von seinem Bild, dem Bild seines Standes, seiner Marke, seines Personals, seiner Produkte oder Dienstleistungen. Er verpflichtet sich im Voraus, dass er sowohl seine Vertreter, Subunternehmer, Vertragspartner, Angestellten und Partnerfirmen keine Klage gegen den Veranstalter erheben. Der Veranstalter hat das Recht, Poster im Veranstaltungsort anzubringen. Der Aussteller darf innerhalb seines Standes nur Poster und Schilder seiner Firma anbringen und nur im Rahmen 5 Allgemeine Richtlinien 2015 der allgemeinen Dekorationsbedingungen. Der Aussteller verpflichtet sich, nur Produkte, Dienstleistungen und Materialien auszustellen, die der französischen und europäischen Regelung entsprechen. Artikel, die diese Regelung nicht erfüllen, müssen sichtbar (mittels eines Schildes) gekennzeichnet sein. In diesem Fall übernimmt der Aussteller allein die Verantwortung. Der Aussteller ist verpflichtet, wenn dies zutrifft, alle Formalitäten zu erledigen, die seine Teilnahme an der Ausstellung erfordern, besonders im Gebiet der Arbeitsregelung, des Zolls für die aus dem Ausland kommenden Mineralien und Produkte sowie hinsichtlich der Hygiene oder der Tiere. Der Veranstalter kann keinesfalls für die Schwierigkeiten, die in diesen Gebieten vorkommen könnten, verantwortlich gemacht werden. Stornierung der Teilnahme, Rücknahme, Ausschluss von Artikeln Nach Erteilung der Zulassung ist eine volle Miete auch dann zu zahlen, wenn der Aussteller seine Teilnahme absagt oder ohne Absage an der Veranstaltung nicht teilnimmt. Er haftet weiterhin für die vollen Kosten der Standfläche, auch wenn diese ganz oder teilweise von einem bereits platzierten Aussteller belegt wurde (Umplatzierung durch die Messeleitung). Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass diese Kosten nicht in dieser Höhe entstanden sind. Der Teilnehmer hat das Recht zu beweisen, dass die Gebühreneinnahmen zu hoch sind. In folgenden Fällen kann der Veranstalter den Teilnahmevertrag zurückziehen und die Standfläche an einen neuen Aussteller vermieten: Wenn der Stand nicht am Mittwoch der Messe um 16.00 Uhr besetzt wird die Miete bis zum vereinbarten Zahlungstermin noch innerhalb der vom Veranstalter gewährten Frist, nicht bezahlt wurde die nötigen Bedingungen für die Standzuteilung nicht erfüllt sind oder wenn der Veranstalter nachträglich erfährt, dass es Gründe gibt, die vorher nicht bekannt waren und die zur Ablehnung führen interne Vorschriften, vom Veranstalter festgelegt, nicht durchgeführt wurden. In diesem Fall kann der Veranstalter Schadensersatz fordern. Anwendung der Regelung Die aktuelle Regelung ist allgemein und durch eine spezifische Verordnung und technische Regelung speziell zu dieser Ausstellung ergänzt. Sie wird in der Haupthalle sichtlich lesbar angebracht sein. Indem der Aussteller den Antrag und die Übereinstimmung mit dem Paragraphen „Anmeldung und Annahme“ unterschreibt, stimmt er den geltenden Vorschriften, die vom Veranstalter festgelegt wurden, sowie den zusätzlichen Regelungen, die aufgrund der vorliegenden Umstände auferlegt werden können, zu. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, sei es auch nur verbal, diese Bestimmungen im Interesse der Veranstaltung, den Ausstellern bekannt zu geben. Verstöße gegen die vorliegende Verordnung und die zusätzlichen Regelungen, die vom Veranstalter festgelegt wurden, können nach freiem Ermessen des Veranstalters und ohne Verzögerung zum Ausschluss des zuwiderhandelnden Ausstellers führen. Insbesondere bei mangelnder Versicherung, Nichteinhaltung wichtiger Sicherheitsvorschriften, Nichtbelegung des Standes, Aufführung von Produkten, die die Besonderheiten der Teilnahmeantragsliste nicht erfüllen etc. Eine Entschädigung kann in diesem Fall für die moralischen und materiellen Schäden vom Veranstalter verlangt werden. Diese Entschädigung entspricht der Höhe der Beteiligungskosten ohne Schadensersatzbeträge, die der Aussteller dem Veranstalter noch schuldet. Der Veranstalter hat in dem Fall über die ausgestellten Waren, die Möbel und Dekorationselemente, die zum Aussteller gehören, ein Retentionsrecht. Im Streitfall sind Beschwerden ausschließlich an die Gerichte des Gerichtsbezirks des Veranstalters zu richten. 6 Allgemeine Richtlinien 2015 1.SPEZIELLE TECHNISCHE RICHTLINIEN DER AUSSTELLUNG 1.1. AUSTELLUNGSKALENDER Aufbau Öffnung Aussteller Öffnung Publikum Abbau AUSTELLER ZEITPLAN Öffnungs zeiten bis ÖFFENTLICHE TERMINE Öffnungs zeiten bis Daten Arbeitsphase Dienstag, den 23. Juni Aufbau 8.00 Uhr 20.00 Uhr Mittwoch, den 24. Juni Aufbau / PRO 8.00 Uhr 21.00 Uhr Vom 25. bis 26. Juni Öffnung PRO 8.00 Uhr 19.00 Uhr 9.00 Uhr 19.00 Uhr Samstag, den 27. Juni Öffnung Öffentliches Publikum 8.00 Uhr 19.00 Uhr 9.00 Uhr 19.00 Uhr Sonntag, den 28. Juni Öffnung Öffentliches Publikum 8.00 Uhr 22.00 Uhr 9.00 Uhr 18.00 Uhr Montag, den 29. Juni Abbau 8.00 Uhr 18.00 Uhr Zugang zum Ausstellungsort (MINERAL & GEM) wird am Montag, den 22. Juni 2015 nur für Kraftverkehrsunternehmer, die über eine vom Veranstalter vorab ausgestellte Genehmigung verfügen, erlaubt. Die Messebauer würden eventuell die Möglichkeit haben, ihr Standmaterial am Freitag, den 19. Juni zwischen 18.00 und 19.00 Uhr zu setzen. Nach Genehmigung der Organisation würden die Messebauer die Möglichkeit haben, ihren Aufbau ab Samstag, den 20. Juni und am Sonntag, den 21. Juni zwischen 8.00 und 20.00 Uhr zu beginnen. Einrichtung von Informationsmaterial sowie die Belieferung von Speisen und Getränken sind nur zwischen 7 und 8 Uhr am 25., 26., 27. und 28. erlaubt und es dürfen dafür keine mechanischen Vorrichtungen benötigt werden. 1.2. LIEFERADRESSE Für eine rechtzeitige Lieferung der Waren berücksichtigen Sie bitte folgendes StandardAdressenformat: Name der Ausstellerfirma: Name des Ausstellers, des Standes (vorgeschriebene Angabe) 7 Allgemeine Richtlinien 2015 EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTE-MARIE-AUX-MINES Areal – Stand Nr. Adresse (wie von der Organisation vergeben) Der Aussteller wird seinen Lieferant benachrichtigen und die genaue Angaben über die Lieferung der Waren mitteilen, wie es von der ’EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEMSAINTE-MARIE-AUX-MINES gewünscht ist, damit die Lieferung rechtzeitig und an richtiger Stelle erfolgen kann. VORZEITIGE LIEFERUNGEN SIND UNZULÄSSIG 2. ALLGEMEINE TECHNISCHE RICHTLINIEN DER AUSSTELLUNG 2.1. KONTAKTE Die Organisation der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTE-MARIE-AUX-MINES steht Ihnen zur Verfügung Organisationsleiter Hr. Bürgermeister von Sainte-Marie –aux- Mines Aussteller-Beziehungsmanagement: Mirelle MULLER Anaïs MASSON [email protected] Tel : +33 (0)3 89 73 53 52 Fax +33 (0)3 89 58 48 57 2.2. TECHNISCHE AUSSTATTUNG DER STANDFLÄCHE Bedachte Zonen: Theater Boden : Parkettboden . Design der Struktur SODEM . Teppichboden. Netzteil und Anschlussbox 2 PC 16A mit 30mA Differential (für zwei Stände) Val Expo. Teppichboden. Einrichtung : Bestuhlung und Tische. Netzteil und Anschlussbox 2 PC 16A mit 30mA Differential (für zwei Stände) Schwimmbad : (MINERAL Zone). Boden : Fliesen, Teppischboden Design der Struktur SODEM Netzteil und Anschlussbox 2 PC 16A mit 30mA Differential (für zwei Stände) C.I.A.P. (MINERAL Zone). 8 Kunststoffboden Design der Struktur SODEM Netzteil und Anschlussbox 2 PC 16A mit 30mA Differential (für zwei Stände) Mehrzweckhalle SP. (GEM Zone). Allgemeine Richtlinien 2015 Teppichboden Einrichtung : Bestuhlung und Tische . Netzteil und Anschlussbox 2 PC 16A mit 30mA Differential (für zwei Stände) École Aalberg Boden : Parkettboden . Design der Struktur SODEM . Teppichboden. Netzteil und Anschlussbox 2 PC 16A mit 30mA Differential (für zwei Stände) Außenbereich: Oberflächenstruktur entspricht: Fichtenholz, den Boden bedeckend – Metallgerüst (auf Anfrage). Abgeschrägte Fontecke, behindertengerechter Zugang (wenn gewünscht) Seitliche, blickdichte weiße Gardinen Netzteil und Anschlussbox 1PC 16A mit 30mA Differential (für zwei Stände) Wasser-Feuerlöscher, 6 Liter, oder Trockenfeuerlöscher, 6 Kilo, je nach Fläche. 2.3 PFLICHTEN DER AUSTELLERS Der Aussteller ist verpflichtet, alle gesetzlichen Vorschriften über Ausstellungen von Gesetzgebungsorganen, staatlichen Behörden oder vom Veranstalter einschließlich derjenigen in Verbindung mit Sicherheit und Unfallverhütungsmaßnahmen, zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann nicht haftbar gemacht werden für die Folgen einer unterschiedlichen Erläuterung zwischen den öffentlichen Texten und den Entscheidungen der Sicherheitskommission, die im Rahmen der Organisation der Veranstaltung allein zuständig ist, einen Entschluss zu fassen. Jeder Aussteller kann sich an den Sicherheitsmanager wenden, um die für ihn notwendigen Ratschläge und Bewilligungen zu erhalten. 2.4. BE- UND ENTLADUNG Für die Be- und Entladung von Waren und Materialien stehen Beladungs- und Entladungsfläche nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung. Das Parken ist streng geregelt. Parkausweise sind auf 90 Min beschränkt und werden an der Rezeption der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTE-MARIE-AUX-MINES, Charles de Gaulle Platz, abgeholt. Sie sind zusammen mit Ihrer Handynummer deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des betreffenden Fahrzeugs anzubringen. Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Nach der Entladung müssen die Fahrzeuge auf einem der reservierten Parkplätze,P7, P8, P12, P13 abgestellt werden. Materialien- und Warentransport mit mechanischen Vorrichtungen (Standbereiche ausgenommen) darf nur von den Mitarbeitern der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL &GEM - SAINTE-MARIE-AUX-MINES unter Aufsicht der Logistikmanager und nach einem festgelegten Zeitplan unternommen werden. 2.5. ENTFERNUNG DER WAREN NACH DEM ABBAU Die Waren sollen gleich nach dem Abbau entfernt werden. Sie dürfen auf dem Messegelände nicht aufgestapelt werden. 9 Allgemeine Richtlinien 2015 2.6. LAGERUNG VON LEERGUT Aus Sicherheitsgründen (rotes Niveau des Vigipirate-Plan) verbietet die Organisation auf dem gesamten Gelände, einschließlich des Stand-Lagerraums, die Lagerung von Leergut. Leere Kästen werden auf Kosten des Ausstellers entfernt, außerhalb der Ausstellung aufgestapelt und am Ende der Ausstellung für den Abbau wieder zum Stand gebracht. 2.7. AUFSTELLUNGSFLÄCHE Für den Standaufbau sind Waren und Materialien der Aussteller nur auf der zugeteilten Fläche erlaubt. Die Platzierung von Reklameplakaten oder Schildern außerhalb des Standes ist verboten. Nach der Öffnung der Ausstellung aus selbstverständlichen Sicherheitsgründen dürfen keinesfalls (auch nicht kurzfristig) Materialien oder Waren in angrenzende Bereiche und Gänge vorstehen oder gelagert werden. Die Gänge müssen zu jeder Zeit hindernisfrei bleiben. Als letztes Mittel bei Verstoß werden Waren und Materialien von der Organisation auf Kosten des Ausstellers weggebracht und eingelagert. Der Veranstalter haftet nicht für Personen- und Sachschäden, Verlust, Beschädigung oder Diebstahl, die daraus entstehen können. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Ausstellers auf Schadensersatz besteht nicht. Die „GARDEN“ Strukturen mit (äußerlicher) Holzbedeckung, die den Ausstellern zur Verfügung stehen, sind ausschließlich der Präsentation von Produkten vorbehalten. Wenn der Aussteller Besuchern auf seine Standfläche empfangen will, muss er auf eigene Kosten eine Rampe für Behinderte installieren (der Antrag ist beim Veranstalter 30 Tage vor der Eröffnung zu stellen). 2.8. ZUTEILUNG UND BELEGUNG Die Ausstellungsfläche steht dem Aussteller gemäß dem Paragraphen 1-1 des “Ausstellungskalenders“ frei und sauber zur Verfügung. Der Aussteller kann in eigenem Interesse eine vollständige Bestandaufnahme vor dem Beginn und nach dem Abbau der Ausstellung (Übernahme und –Übergabeprotokoll) vom Veranstalter verlangen. Am 25., 26., 27. & 28. Juni 2015 werden keine Lieferungen von den Veranstaltern für die 52. Internationale Ausstellung Mineral & Gem - Sainte-Marie-aux-Mines angenommen. Mineral & Gem haftet in keinem Fall und trägt keine finanzielle Verantwortung bezüglich der von den Ausstellern direkt bestellten Lieferungen. Für alle Bestellungen, Lieferungen und Unstimmigkeiten sorgt der Aussteller selbst auf seinem reservierten Raum oder an anderen Orten. 2.9. ÜBERGABE DES AUSTELLUNGSPLATZTES Am Ende der Messe ist der Stand bzw. die Ausstellungsfläche im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Jeder Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass Verpackungsmaterial, übrige Dokumente und Restposten auf eigene Kosten restlos entsorgt werden. Zusätzliche Kosten für die Beseitigung übrig gebliebenen Abfalls werden dem Aussteller auf der Basis von 150 € o.MwST / m3, jedoch mit einer Mindestpauschale von 1 m3 (einem Kubikmeter), in Rechnung gestellt. 2.10. GESTALTUNG DER STÄNDE Die Gestaltung der Stände darf auf keinen Fall die Strukturen und Einrichtungen der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTE-MARIE-AUX-MINES. beschädigen. Bohren, Kleben, Schrauben, Tackern, Nageln und die Befestigung oder das Aufhängen von 10 Allgemeine Richtlinien 2015 Standelementen an Wände, Böden, Decken, Fenster und andere Messeausrüstungen im Allgemeinen, egal mit welchen Mitteln, ist untersagt. Auf allen elektrischen Verteilungssystemen oder auf Kabeln, Röhren, Lüftungen und anderen Ausstattungen sind aufgehängte Elemente und Plakate völlig verboten. Rechtsverletzer kommen für die Kosten der Wiederherstellung von festgestellten Schäden auf. 2.11. BESCHRÄNKUNG DER BENUTZUNG VON INTERAKIVEN GERÄTEN Die Anwendung von Flashing- oder strobosKopischen Beleuchtungen mit Laser- oder Raucheffekten ist verboten. Audiovisuelle Geräte sollen die maximale Lautstärke von 70 dB (A) an der Standgrenze nicht übersteigen. 2.12. BENUTZUNG DES STANDES Der Aussteller muss Rücksicht auf die Nachbarstände nehmen und darf in keiner Weise den Ablauf der Veranstaltung stören. Vom Beginn bis zum endgültigen Abbau des Standes kann bei einem Streitfall der Veranstalter alle nötigen Entscheidungen treffen, um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Der Aussteller ist verpflichtet, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln die Schließung seines Standes vorzunehmen. 2.13. VORFÜHRUNG Der Aussteller ist für Vorführungen, die an seinem Stand stattfinden verantwortlich und wird alle notwendigen Maßnahmen bezüglich der Sicherheit des anwesenden Publikums treffen. Vorführungen dürfen in keiner Weise den Ablauf der Veranstaltung stören. 2.14. SICHERHEIT Alle legalen Regelungen für Messen und Ausstellungen sind vom Aussteller zu beachten, insbesondere bezüglich Brandgefahren. Der Aussteller verpflichtet sich, die technischen Richtlinien und die spezifische Regelung der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM SAINTE-MARIE-AUX-MINES zu beachten. Zuständige Behörden sind dafür verantwortlich, dass die Vorschriften durchgeführt werden. Sie sind für deren korrekte Auslegung und Umsetzung zuständig. Sie können bei schweren Verstößen nötige Maßnahmen ergreifen, die bis zur Räumung der Strukturen und der ausgestellten Materialien führen. Der Aussteller erhält in dem Fall kein Recht zur Entschädigung und seine Zahlungsverpflichtungen fallen nicht aus. Der Aussteller ist verpflichtet, den freien Zugang zu Türen, Notausgängen und allen Vorrichtungen für Rauchabzugsanlagen zu gewährleisten. Es ist verboten, an der Oberseite von Ständen und Abzugsrohren Elemente aufzustellen, die die Wirksamkeit der automatischen Sprinkleranlage (wenn vorhanden) beeinträchtigen könnten. Es ist verboten, an den Ständen und im gesamten Ausstellungsbereich Brenn- oder Giftstoffe zu lagern oder aufzubewahren. Die Einrichtung der Stände soll den Vorschriften T 21 und T 24 der Verordnung des 18. November 1987 entsprechen. Alle Bauelemente der Stände sowie der Außenwände müssen amtlich, gemäß der Anordnung des 30. Juni 1983, als schwerentflammbar zertifiziert sein. Diese Zertifikate werden beim Sicherheitsmanager abgegeben und von ihm bei der Sicherheitskommission zur Verfügung gestellt. 2.15. GENEHMIGUNG DER SICHERHEITSKOMMISSION Alle Einrichtungen sollen für die Abnahme der Sicherheitskommission fertig sein. Der Aussteller sorgt dafür, dass die Kommission alles genau kontrollieren kann. Der Aussteller oder sein Vertreter ist während der Inspektion anwesend und legt alle Zertifikate und Spezialgenehmigungen, die den Stand betreffen, vor (Einrichtungen und Materialien mit anerkannten Qualitätsmarke ausgenommen). 11 Allgemeine Richtlinien 2015 2.16. SPEZIELLE GENEHMIGUNGEN Der Aussteller wird gebeten, die speziellen Genehmigungen beim Veranstalter mindestens zwei (2) Monate vor der Eröffnung der Ausstellung anzufordern. Die nachstehenden Ausrüstungen und Stoffe benötigen spezielle Genehmigungen: Benzin- oder Gasverbrennungsmotoren (Artikel T 4) in geschlossenen Räumen Maschinen, die radioaktives Material gebrauchen oder Röntgenstrahlen erzeugen (Artikel T 45.2) Rauchgaserzeuger in geschlossenen Räumen Azetylen, Sauerstoff und andere Gase, die dieselbe Gefahr aufweisen (Artikel T 45.2) Brennbare Flüssigkeiten, ausgenommen Autotanks Maschinen, die Magnetfelder erzeugen. Die Dokumente, die diese Spezialgenehmigungen und die zuvor erwähnten Erklärungen betreffen, sollen der Organisation der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM- SAINTEMARIE-AUX-MINES mindestens 60 Tage vor Beginn der Montage zugeschickt werden. Die Installation von Sonnenschutzplanen kann gemäß den Sicherheitsregeln durchgeführt werden. Der Aussteller wird der Organisation der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM- SAINTE-MARIE-AUX-MINES ebenfalls mindestens 60 Tage vor Beginn der Montage die entsprechenden Dokumente zuschicken. 2.17. VERSICHERUNG Es ist Sache des Ausstellers, eine ordnungsgemäße Versicherung der Ausstellungsgüter sowie aller sonstigen Geräte und Einrichtungen gegen alle Risiken des Transportes, des Auf- und Abbaus sowie während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl etc. abzuschließen und insbesondere: - Eine Haftpflichtversicherung für ihn und seine Dienstleistenden, geltend vor Beginn der Aufstellung oder Montage bis zur vollständigen Beseitigung der Waren und Güter nach dem Abbau. - gegen Diebstahl, Vernichtung oder Beschädigung von Waren und Materialen des Ausstellers oder seiner Dienstleistenden einschließlich der finanziellen Folgen, die sich daraus ergeben können - Beeinträchtigungen oder Beschädigungen von Materialen, Waren, Einrichtung und Ausstellungsräumlichkeiten der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM- SAINTE-MARIEAUX-MINES 2.18 VERSICHERUNG DES AUSSTELLERS & HAFPFLICHTVERSISCHERUNG Der Veranstalter der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTE-MARIE-AUXMINES übernimmt keinerlei Haftung bei Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller oder Dritten eingebrachten oder zurückgelassenen Güter, insbesondere Ausstellungs- und Standausrüstungsgegenstände. Es liegt in der Verantwortung des Ausstellers, eine Versicherung abzuschließen, die für solchen Schaden haftet. Er kann direkt seine eigene Versicherung beauftragen. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Vertragspartner oder durch seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Diese Versicherung dient dazu, die finanziellen Folgen während seiner Teilnahme an der Ausstellung zu decken. Diese Versicherung gilt nur als Alternative, wenn der Aussteller selbst keine Haftpflichtversicherung hat oder wenn seine Versicherungsdeckung für solche Angelegenheiten nicht ausreicht. Wenn ein Dritter haftet, soll der Aussteller alle Rechte und Rechtsansprüche diesem Dritten gegenüber vorbehalten und den Versicherer ausschalten. Der Aussteller soll sich bei der Organisation informieren und alles Notwendige unternehmen. 12 Allgemeine Richtlinien 2015 Der Veranstalter der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTE-MARIE-AUX-MINES haftet nicht für Vermögens- , Gesundheits- oder sonstige Schäden jedweder Art, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung der Ausstellung, mit dem Aussteller selbst, dessen Mitarbeiter oder dritten Personen aus welchem Grund auch immer entstehen können. 2.19. UMWELT Der Veranstalter verhält sich verantwortungsbewusst und umweltgerecht. Abfälle werden getrennt. Der Aussteller wird darauf achten, unser ökologisches Engagement zu erfüllen. Bitte falten Sie ihre Kartons, trennen Sie Ihre Abfälle (Glas, Papier, Hausmüll, Baumaterialien). Müllsäcke stehen auf Anfrage zur Verfügung. WARNUNG Die Verordnung der Sicherheitsvorschriften zur Vorbeugung von durch Brände und Panik entstehenden Gefahren in Einrichtungen mit Publikumsverkehr wurde im Artikel vom 25. Juni 1980 (allgemeinen Bestimmungen) festgelegt. Die Anordnung vom 18. November 1981 fügt noch andere Vorschriften hinzu, die für Ausstellungsräume gelten. Aussteller und Ihre Dienstleistenden werden darauf verwiesen, sich an den Originaltext zu wenden, da das folgende Dokument nur aus Abschnitten besteht, ohne den Originaltext zu ersetzen. Dieser Artikel dient zum besseren Verständnis der spezifischen Regelung der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM- SAINTE-MARIE-AUX-MINES. Der Aussteller oder seine Vertreter sind gebeten, stets anwesend zu sein und die Berichte der Prüfung bezüglich Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen jeder Zeit bereit zu halten. Missachtung dieser Vorschrift kann zur Räumung der Materialien führen. Jedes Bauprojekt bedarf der Genehmigung der Sicherheitsorganisation der Messe mindestens 2 Monate vor Beginn der Ausstellung. Beim Aufbau und während des Ablaufs der Veranstaltung sorgt der Sicherheitsmanager dafür, dass folgende Sicherheitsmaßnahmen beachtet werden: - Brandklassifizierung von Materialien (Ordnung vom 30. Juni 1983).Die Materialien sind in 5 Kategorien eingestuft: MO, M1, M2, M3 und M4, wobei MO ein unbrennbares Produkt ist. 3. EINRICHTUNG DER STÄNDE 3.1. STANDGERÜST UND ZWISCHENWÄNDE - GROSSES MOBILIAR Alle MO, M1, M2, M3-Materialien sind für Standgerüst, Zwischenwände und für den Aufbau von großen Möbeln (Theken, Regale, Verkaufständer, Trennwänden usw.) erlaubt. KLASSIFIZIERUNG VON MATERIALIEN AUF HOLZBASIS (Ordnung vom 30.Juni 1983). Materialien der Klasse 1 entsprechen: - Massivhartholz : Holzdicke größer oder gleich 14 mm - Massivholz weich: Holzdicke größer oder gleich 18 mm - Holzwerkstoffe (Sperrholz, Latten, Faserbretter, Partikelbretter) Holzdicke größer oder gleich 18 mm 3.2. VERKLEIDUNGSMATERIALIEN Alle Wandverkleidungen (Textil oder Kunststoff) bestehen nur aus MO, M1 und M2 Materialien, aufgespannt oder verklammert. Sehr dünne Verkleidungen (>1 mm), - aus Stoff, 13 Allgemeine Richtlinien 2015 Papier oder Plastikfilme - dürfen auf MO, M1, M2 oder M3 Materialien direkt aufgeklebt werden. Relief – und Papierprägetapeten werden jedoch nur auf MO Materialien verklebt werden. Ausgestellte Materialien brauchen keinen Brandprüfungstest. Für Trennwände oder Dekoration bzw. Abdeckung der Stände (Zwischendecke), die mehr als 20% der gesamten Fläche ausmachen, gelten die vorstehenden Regelungen. 3.3. GARDINEN – VORHÄNGE – VOILESTORE Gardinen, Vorhänge und Voilestore aus MO, M1 oder M2 dürfen frei hängen. Sie sind auf Stand-, Eingangs- und Ausgangstüren verboten, aber auf Kabinentüren erlaubt. 3.4. ANSTRICHFARBEN UND LACKE Anstrichfarben und Lacke sind streng untersagt, wenn sie brennbar sind (z.B nitrocelluloseoder glycerophthalichaltig). 3.5. BODENBELÄGE, LAUFSTEGE, BÜHNEN UND STUFEN Bodenbeläge müssen aus Klasse M4-Materialien bestehen und befestigt sein. Die Beläge (senkrecht oder waagerecht gestellt) von Laufstegen, Bühnen und Stufen, die höher als 0,3 m sind, die eine gesamte Fläche größer als 20m2 decken, sollen aus Materialien der Klasse M3 bestehen. Unter 20 m2 dürfen Materialien aus der Klasse M4 gebraucht werden. Der Stand muss ebenerdig liegen. Bei Erhebung von ein paar Zentimeter wird eine abnehmbare oder dauerhaft befestigte Vorrichtung verwendet, um einen behindertengerechten Zugang zu ermöglichen. 3.6. DEKORATIONSELEMENTE Dekorationselemente und freihängende Dekorplatten (Werbeplakate größer als 0,5 M2, Girlanden, leichte Dekorationsartikel etc.) müssen aus Materialien der Klasse MO oder M1 bestehen. Plakate und Hinweisschilder sind mit folgenden Farben nicht gestattet: Weiße Buchstaben auf grünen Hintergrund (Farben der Notausgänge-) Weiße Buchstaben auf roten Hintergrund (Farben der Rettungs- und Brandbekämpfungsanlagen) 3.7 BLUMENDEKORATION Die Benutzung von Blumendekoration aus Kunststoff soll begrenzt bleiben, sonst müssen die Dekorationselemente aus Materialien der Klasse M2 hergestellt sein. 3.8. BRANDSCHUTZMASSNAHNEM Die Bescheinigung der Brandreaktionsklassifizierung für den Einsatz von Materialien in Messegebäuden muss in Form von Genehmigungen, Berichten und Zertifikaten auf Anfrage der Sicherheitsinspektoren vorgelegt werden. Beläge und Materialien, die von bestimmten spezialisierten Händlern bezogen wurden, müssen die Sicherheitsanforderungen entsprechen und die Zertifikate beigefügt sein. Diese Liste bekommt man unter: GROUPEMENT TECHNIQUE FRANÇAIS DE L’IGNIFUGIGATION 10 rue Georges Brassens – BP 37 F - 94471 BOISSY-SAINT-LEGER Tel. (+33) 1 5 6 73 11 11 / Fax : (+33) 1 56 73 11 22 14 Allgemeine Richtlinien 2015 Durch Brandschutzbehandlung können einige Materialien, die normalerweise leicht brennbar sind, die Stufe M2 erreichen wie z.B. durch Sprühen von speziellen Flüssigkeiten, das Auftragen von speziellen Lacken oder Farben oder das Eintauchen in spezielle Bäder. Solche Verarbeitungen werden wie folgt durchgeführt: Entweder von Dekorateuren, die solche Verarbeitungen ausweisen können Oder von zugelassenen Spezialisten, denen der Aussteller ein anerkanntes Zertifikat mit Informationen über die behandelte Fläche, das Vorgangsdatum, die Farbe, das angewandte Produkt und Stempel und Unterschrift des Betreibers, bereitstellt Informationen über die zugelassene Firmen bekommt man unter: GROUPEMENT TECHNIQUE FRANCAIS DE L'IGNIFUGATION 10, rue Georges Brassens - BP 37 F - 94471 BOISSY-SAINT-LEGER Tel :(+33 1 56 73 11 11 / Fax : (+33) 1 56 73 11 22 Nota : Brandschutzbehandlung kann nur auf Holzplatten, Naturstoffen oder Stoffen, die hauptsächlich aus Naturfasern bestehen, angewendet werden. Bei Synthetik- oder Plastikstoffen ist es nicht möglich. SEHR WICHTIG: Ausländische Prüfungsprotokolle werden nicht angenommen. Nur Protokolle von genehmigten französischen Laboren werden anerkannt. 4. ELEKTRISCHE EINRICHTUNGEN 4.1. STROMANLAGENKONZEPT Die elektrische Einrichtung jedes Standes muss gegen Überspannung, Kurz- oder Erdschlüsse völlig geschützt sein. Alle metallischen Strukturen müssen miteinander und mit der Erde durch den Schaltschrank des Standes verbunden sein. Elektrische Verbindungen befinden sich im Schaltkasten, der Zugang zum Stromausschalter ist stets für Standpersonal frei zu halten. 4.2. ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG Die gesamte elektrische Ausrüstung muss den französischen oder europäischen Normen entsprechen. Der Organisator stellt ein Netzteil und eine Anschlussbox 1 PC 16A mit 30mA Differential für zwei Stände, d.h. 8A pro Stand. Sonderwünsche entnehmen Sie bitte dem Bestellschein. 4.3. ELEKTRISCHE VERKABELUNG Die elektrischen Leitungen müssen isoliert sein. Als Mindestspannung sind dafür etwa 500 Volt notwendig, d.h. Kabel H-03-VHH (Scindex) sind untersagt – Nur Kabel mit separat isolierten Leitungen dürfen verwendet werden. Die gesamten Leitungen werden zusammen mit einem einzelnen Schutzmantel umhüllt. 4.4. LEITER Querschnitt der Leiter: Nur > 1,5 mm2 4.5. ELEKTROGERÄTE Geräte der Klasse 0 (*) müssen durch Nennfehlstrom von wenigstens 30 MA geschützt sein. Geräte der Klasse I (*) müssen mit dem Schutzleiter der Zuführleitung verbunden sein. Geräte der Klasse II betreffend: Geräte mit CE versehen werden bevorzugt. 15 Allgemeine Richtlinien 2015 (*) : Nach NF Norm C 20-30° 4.6. MEHRFACHSTECKDOSEN Nur fest installierte Mehrfachsteckdosen). 4.7. Mehrfachsteckdosen oder Adapter sind erlaubt (gepresste HOCHSPANNUNGSLEUCHTSCHILDER Die vom Publikum oder Personal erreichbaren Hochspannungsleuchtschilder (insbesondere deren Elektroden) müssen durch eine Abschirmung zumindest aus Materialien der Klasse M3 geschützt werden. Der Ausschalter muss angezeigt sein und der Transformator so gestellt, dass er niemanden gefährden kann. Ein Schild mit « Gefahr – Hochspannung » muss darauf hinweisen. SEHR WICHTIG: Metallmassen müssen geerdet werden. 4.8. HALOGENBELEUCHTUNGEN (EN Norm 60598) Leuchten mit Halogenlampen müssen: in einer Höhe von mindestens 2,25 m angebracht werden. sich nicht in der Nähe von entzündlichen Materialien befinden. befestigt sein mit Schutzscheiben ausgestattet sein (aus Glas oder feinem Maschengewebe) als Schutz gegen Glühbirnenexplosion. 5. ZUGÄNGLICHKEIT ZUR SICHERHEITSAUSRÜSTUNG Alle Sicherheitseinrichtungen müssen jederzeit sichtbar und erreichbar sein. Zugang zu den verschiedenen Noteinrichtungen, Sprinkleranlagen, Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Rauchmelder, Schließvorrichtungen der Hallentore und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit von Hindernissen, die den Zugang oder die Benutzung einschränken könnten, frei bleiben. 5.1. FEUERLÖSCHERANSCHLÜSSE / HYDRANTANLAGEN (RIA) Stände mit Feuerlöscheranschluss oder Hydrantanlagen müssen jederzeit ausreichend Freiraum (1m) im rechten Winkel zur Gangseite haben. Schilder oder Vorhänge, die die Anlagen verstecken, sind untersagt. 6. VERFAHRENSANWEISUNGEN Es dürfen keine gestapelten Kisten, Holz, Stroh, Karton, etc. in oder hinter den Ständen gelagert werden. Der Ausstellungsplatz soll stets sauber bleiben und die Abfälle regelmäßig weggeschafft werden. Alle Abfälle und Warenreste, die durch das Putzen und Kehren entstanden sind, werden täglich vor der Ausstellungseröffnung beseitigt. 16 Allgemeine Richtlinien 2015 SONDERREGELUNGEN DER EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM SAINTE-MARIE-AUX-MINES Das Hauptziel des Veranstalters der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTEMARIE-AUX-MINES ist: 1 / Den Kontakt und Austausch von Sonderstücken aus dem Mineralreich und verwandten Gebieten zwischen Mineraliensuchern, Händlern und Sammlern zu ermöglichen. Das Interesse des Publikums, der Neugierigen, der Wissenschaftler und der Amateure für Edelsteine und Fossilien sowie auch für Erdwissenschaft anzuregen. Die Händler, Sammler und das Publikum durch moderate und abgestimmte Proben mineralischer Ressourcen für die Notwendigkeit der Erhaltung der natürlichen Umwelt und der archäologischen Merkmale zu sensibilisieren. 2 / Der Veranstalter ist nicht an dem Austausch oder Verkauf von Mineralien beteiligt. Seine Rolle ist durch die Organisation der Veranstaltung und der Zurverfügungstellung von Austausch- und Verkaufsräumen begrenzt. 3 / Diese Veranstaltung steht den Profis und den Amateuren hinsichtlich Mineralien, Edelsteinen, Fossilien und verwandten Gebieten ohne jegliche Diskriminierung offen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Teilnahme und den Zutritt von Austellern und Besuchern an der Veranstaltung zu verweigern ohne Erklärungen abgeben zu müssen. 4 / Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die "Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen" an und akzeptiert sie. Im Fall von Streitigkeiten sind sie maßgebend. Eintragung: Nur ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformblätter mit Zahlung der entsprechenden Betrages- und Bereitstellungsprovision werden berücksichtigt. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass diese Summe im Sinne von Artikel 1590 des Code Civil als Anzahlung gilt. Im Rahmen dieses Artikels kann jede Partei diese Vertragsabstimmung ablehnen, wobei der sich bewerbende Aussteller beim Veranstalter auf den Betrag verzichtet und der Veranstalter sich verpflichtet, dem Bewerber diese Summe zurück zu zahlen. Diese Möglichkeit ergibt sich spätestens 90 Tage vor der Veranstaltung. Nach diesem Termin wird die Eintragung als definitiv gelten und der bezahlte Betrag als Vorauszahlung für die Teilnahme angerechnet. Im Falle einer Vertragsverletzung seitens des Veranstalters wird die Anzahlung ohne Zuschlag zurückbezahlt. Der Restbestand wird spätestens am 31. Mai beglichen, gemäß dem beigefügten Bestätigungsbrief. 5 / Die Anzahl der Aussteller ist begrenzt und hängt von der vorhandenen Fläche ab. Der Veranstalter behält sich das Recht der Annahme und Verteilung der Plätze vor, nach seinen eigenen Kriterien (Eintragsdatum, Teilnahme an vorherigen Ausstellungen, Ausstellungswaren, Handelszweig usw.). 6 / Badges werden auf Anfrage und nach einer vom Veranstalter festgelegten Quote den Ausstellern zugeteilt. Diese Badges sind ausschließlich für das Standpersonal vorbehalten. Fremde Personen die einen Aussteller-Badge tragen, werden als Identitätsbetrüger betrachtet und werden umgehend ausgewiesen. Wegen der BadgeAnzahl wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Quoten. 7 /Warenverkauf auf der Parkanlage oder in der unmittelbarer Nähe der Ausstellung EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTE-MARIE-AUX-MINES ist streng verboten. 17 Allgemeine Richtlinien 2015 8 / Aussteller, die am Mittwoch um 16 Uhr ihren Stand ohne vorherige Begründung der Verspätung nicht belegt haben, werden als zurücktretend betrachtet. Der Veranstalter wird über den Platz verfügen. Der zurücktretende Aussteller erhält keine Ansprüche auf eine Entschädigung oder Rückzahlung, wenn der Stand weitervermietet wird. 9 / Nur Aussteller, die ihre Standmiete bezahlt haben, erhalten die Erlaubnis des Veranstalters, mit dem Aufbau ihres Stands (auf ihre eigene Verantwortung) zu beginnen. Elektrische Einrichtungen müssen den französischen und europäischen Normen entsprechen. Der Gebrauch von Elektrogeräten (Kaffeemaschinen, Grill, elektrische- oder GasKühlschränke), andere Gas- oder elektrische Heiz- oder Kochgeräte sowie Kühlschränke, die nicht für das Erscheinungsbild des Standes notwendig sind, sind nicht gestattet. Die Einsetzung von Schutzmaterial wie z.B. großen oder selbst gemachten Zelten etc. ist strickt verboten. Jedoch kann ein Aussteller dem Veranstalter und Sicherheitsdienst ein Projekt, das gemäß dem Standort untersucht wird, einreichen. Einzelne Zelte: Bei Regengüssen, Sturm oder starkem Wind müssen die Aussteller für die unverzügliche Schließung der Zelte sorgen, um Personenschäden und Schäden an Anlagen zu vermeiden. Damit die Klappen des Zeltes bei heftigem Wind Waren und Gegenstände nicht zerstören, muss ein 30 cm breiter Abstand rund um die Innenfläche eingehalten werden. 10 / Während der Öffnungszeiten dürfen die Stände weder bedeckt noch geschlossen sein. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Versicherungsschutz der Aussteller zu entziehen, egal welche Folgen und Konsequenzen sich ergeben können. Aus Respekt vor dem Sonntagnachmittag-Besucher betonen wir, dass es bei Strafe verboten ist, den Stand vor 18 Uhr zu schließen oder zu verlassen. Treffen Sie bitte alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen wichtigen Punkt der Regelung zu beachten. 11 / Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Platz ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, ihn zu tauschen, unterzuvermieten oder für andere Firmen anzunehmen. Allerdings dürfen mehrere Aussteller eine gemeinsame Vorführung präsentieren, wenn jeder vorab einen Antrag an den Veranstalter gerichtet und eine schriftliche Genehmigung des Veranstalters erhalten hat. Ein Aussteller, der seinen Stand früher räumen muss, ist verpflichtet, den Veranstalter darüber zu benachrichtigen. Eine ohne Zustimmung erfolgte Aufnahme eines Mitausstellers berechtigt den Veranstalter, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos zu kündigen und den Stand auf Kosten des Standmieters räumen zu lassen. 12 / Der Aussteller muss für ein ansprechendes und gepflegtes Erscheinungsbild des Standes sorgen und bei jeder Gelegenheit Höflichkeit und Entgegenkommen zeigen. Mangelnde Disziplin hat eine negative Auswirkung auf die Veranstaltung und kann gegebenen Falls zur Zwangsräumung führen. 13 / Aus Sicherheitsgründen und um den Zugang frei zu halten, dürfen die Fahrzeuge der Aussteller während der Öffnungszeiten für das Publikum nur außerhalb des Messegeländes abgestellt werden, wo Parkplätze für ihn reserviert sind. 14 / Für das Öffnen von Geoden oder anderen Materien vor dem Publikum sowie für das Starten von Werkzeugmaschinen ist eine Genehmigung des Veranstalters erforderlich. 15 / Bei der EXPOSITION INTERNATIONALE MINERAL & GEM - SAINTE-MARIE-AUX-MINES werden alle Mineralien, Edelsteine und Fossilien aus der ganzen Welt sowie das gesamte Werkzeug und Zubehör für ihre Bearbeitung, ausgestellt. Der Handel von Schmuck und geschliffenen Steinen ist nur im Areal « Gem » erlaubt. Nur schlichte Halsketten ohne Klammern und Verschlüsse sind auf dem Areal « Mineral » erlaubt. Der Handel von Mineralien und Gegenständen, die nicht im Zusammenhang mit Schmuck stehen, ist auf dem Areal « Gem » verboten. 18 Allgemeine Richtlinien 2015 Personen, die von der Organisation „Mineral & Gem“ identifiziert und bevollmächtigt sein werden, werden kreuz und quer durch die ganze Messe während die 4 Tagen der Ausstellung gehen. Diese Personen haben die Aufgabe, alle eventuellen Vergehen zu den Allgemeinen Richtlinien (Bereitstellung unbefugten Strukturen, Verkauf von marktkonträren Produkten, Preise unbekannt…) festzustellen und das sofort den Mitarbeitern der Organisation, die für die Aussteller Beziehungen verantwortlich sind, vorzulegen. Wenn der Aussteller verstoßt absichtlich gegen die Sicherheitsregeln diesen Richtlinien, wird er die Verpflichtung haben, die nötigen Änderungen daran so schnell wie möglich vorzunehmen. Ohne Tat des Ausstellers werden die Arbeiten von den Technischen Dienstleistungen der Organisation auf Kosten des Ausstellers ausgeführt. Ein Register wird für jeden Vergehen aufgezeichnet sein. Ohne Sondergenehmigung sind die Aussteller gebeten, darauf zu achten, dass alle, durch irgendein Verfahren (wie Bestrahlung, Temperatur etc.) reparierten, geklebten oder verarbeiteten Stücke sowie auch künstlich gewonnen Kristallisierungen, als solche gekennzeichnet sind. Wenn die Käufer es wünschen, muss der Verkäufer beim Verkauf von Gemmen und Edelsteinen eine Echtheitsgarantie ausstellen. AUSSNAHMEN Der Verkauf von Gegenständen, archäologischen Stücken, Sintern, Mineralien, Kristallisierungen, Steinbildungen, Fossilien, Knochen, Abdrücken, die aus Höhlen oder natürlichen Schutzräumen von vorgeschichtlichen Stätten, geschützten Gebieten oder archäologischen Funden stammen, ist streng verboten. Der Verkauf von Elfenbein in jeglicher Form sowie allen Produkten aus dem geschützten Tierreich oder der Pflanzenwelt ist nicht gestattet. 16 / Europreise, Name und Herkunft der ausgestellten Waren müssen immer gut sichtbar angebracht werden. Anmerkungen wie Schlussverkauf, Rabatte oder Werbeartikel sind während der Publikumsmesse nicht erlaubt. 17 / Der Veranstalter verfügt nicht über die Mittel und die notwendige Kompetenz, um die Produkte zu kontrollieren, die zum Verkauf oder Austausch angeboten werden. Deshalb übernimmt er keinerlei Verantwortung für widerrechtliches Handeln, das während der Ausstellung vorkommen könnte. 18 / Die Plätze im Außenbereich können frei gestaltet werden, aber um jedes Hindernis zu vermeiden, ist eine vernünftige Höhe zu beachten. Fahrzeuge dürfen auf diesen Plätzen nicht abgestellt werden. Die besetzten Flächen werden während der Ausstellung regelmäßig kontrolliert und wenn nötig wird eine Räumung vorgenommen. 19 / Die Aussteller sind gebeten, unter anderem folgende Anforderungen zu erfüllen: Französischer Zoll Französische und europäische Regelungen betreffend Gesetzgebung und Arbeitsrecht Die Bezahlung von Abgaben und Steuern und die besondere Regelung des Handels mit Edelsteinen, Edelmetallen und Juwelen. 20 / Die Aussteller sind gebeten, unter anderem folgende Anforderungen zu erfüllen: 19 Allgemeine Richtlinien 2015 A) Verordnung vom. 14. Januar 2002 (Frz. Gesetzblatt vom 16.01.2002) betr.'' Edelsteine und Perlenhandel'' (Text nachstehend) Artikel 6:'' Die Bezeichnung „Echte Perle“ oder „Natürliche Perle“ ist ausschließlich für natürliche Konkretionsbildungen (Absonderung/Ablagerungen) vorgesehen, ohne jeglichen menschlichen Eingriff in das Innere der wilden Mollusken“. Artikel 7:'' Die Bezeichnung „Kulturperle“ oder „Zuchtperle“ gilt für Perlen, deren Bildung in einer lebenden Molluske durch künstlichen menschlichen Eingriff in irgendeiner Weise verursacht wurde.“ Artikel 8:'' Die Bezeichnung „Künstliche Perle“ oder „Perlimitate“ gilt für Perlen, die ganz oder teilweise von Menschen erzeugt sind, die das Aussehen, die Farbe und den Effekt von echten Perlen oder Zuchtperlen kopieren, aber die nicht über ihre physikalische oder chemische Eigenschaften oder ihre kristalline Struktur verfügen, auch wenn natürliche Materialien verwendet wurden; für Zuchtperlen, die durch das Aufbringen irgendeiner Beschichtung auf der Oberfläche, einschließlich Kunststoff-Lack, behandelt wurden; für Produkte, die perlenähnlich sind, deren äußere Schichten nicht ganz das Ergebnis einer natürlichen Absonderung sind, die innerhalb der Mollusken geschehen ist'' Artikel 9:'' Es ist verboten Materialien und Produkte, die im Artikel 1 beschrieben sind, unter einer anderen Bezeichnung als die in den Artikeln 2 bis 8 dieser Verordnung aufzudrängen, aufzubewahren zwecks eines Verkaufes, zum Verkauf anbieten, zu verkaufen oder kostenlos zu verteilen. Diese Bezeichnung steht auf den Etiketten und allen kommerziellen oder werbbezogenen Dokumenten, die das Produkt begleiten. Dementsprechend muss der Begriff' „Zucht“ unbedingt und immer vor dem Wort „Perle“ stehen, wenn es sich um ein Produkt handelt, das die Definition des Artikels 7 dieser Verordnung erfüllt (z.B.: ''Tahiti-Zuchtperlen''), damit die geltenden Vorschriften eingehalten werden, oder die genaue Angabe „Imitate'', wenn es sich um ein Produkt, das der Definition des Artikels 8 der Verordnung entspricht, wohl wissend, dass seit einigen Jahren kein Handel mit „Echten Perlen“ oder „Natürlichen Perlen“ besteht . Diese Bezeichnung muss auf den Etiketten, die das Produkt begleiten und auf jedem Handelsoder Werbungsdokument das sich darauf bezieht, stehen.“ Der Code des Internationalen Schmuck-, Silberwaren-, Diamanten-, Perlen und EdelsteinVerbands (CIBJO), der die geeigneten Verfahren definiert und als Referenz in diesem Metier gilt, stellt in Artikel 17 klar, dass : ''Wörter wie fein, echt, authentisch ... nicht für die Beschreibung von Perlen verwendet werden dürfen.'' B) Erlass vom 3. Dezember 1987 ‘bezüglich der Verbraucherinformationen über Preise (Text nachstehend) Artikel 4: "Der Preis eines Produkts, welcher für den Einzelhandel bestimmt ist und der in irgendeiner Weise im Schaufester, auf einem Display oder in einer Verkaufsstelle für die Öffentlichkeit ausgestellt ist, muss durch ein Schild oder Etikett gekennzeichnet sein.'' Artikel 5: ‘’Der Preis muss auf dem Produkt oder in seiner unmittelbaren Nähe stehen, sodass das Produkt eindeutig als das zu dem genannten Preis zu identifizieren ist. Je nachdem, wo die Produkte ausgestellt sind, müssen die Preise von außerhalb oder von innerhalb der Verkaufsstelle gut lesbar sein.“ Verstöße zu dem zitierten Text werden mit Bußgeldern der fünften Klasse bestraft. (Bußgelder bis zu 1.500 € pro Artikel) 21 / Der Veranstalter und die von ihm dazu beauftragten Personen sind berechtigt und verpflichtet, zu kontrollieren, dass die Vorschriften und die vorliegenden Regelungen eingehalten werden. Bei Verstoß wird die sofortige Räumung gefordert. 20