NomosKommentar

Transcription

NomosKommentar
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Nomos
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Kommentar
NomosKommentar
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Mayer
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Mayer
|
Kroiß
[Hrsg.]
Mayer
|
Kroiß
[Hrsg.]
Kroiß
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RVG
RVG RVG
mit Streitwertkommentar
und Tabellen
Handkommentar
6. Auflage
6. Auflage
ISBN 978-3-8329-7971-3
Nomos
BUC_Mayer_7971-3_6A_NHK.indd 1
30.07.13 16:43
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NomosKommentar
Dr. Hans-Jochem Mayer
Prof. Dr. Ludwig Kroiß [Hrsg.]
Rechtsanwalts­
vergütungsgesetz
mit Streitwertkommentar und Tabellen
Handkommentar
6. Auflage
Uwe Dinkat, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, Lörrach | Dr. Johannes
Ebert, Richter am Oberlandesgericht, Bamberg | Walter Gierl, Richter am Oberlandesgericht, München | Christian Janeczek, Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Strafrecht und für Verkehrsrecht, Dresden | Dr. Erik Kießling, Richter am Landgericht, Frankenthal | Dr. Hans Klees, Rechtsanwalt, Freiburg | Prof. Dr. Ludwig
Kroiß, Direktor des Amtsgerichts, Traunstein | Bernhard Maué, Vorsitzender
Richter am Landgericht, Baden-Baden | Dr. Hans-Jochem Mayer, Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Verwaltungsrecht, Bühl | Dr. phil.
Albrecht Müllerschön, Dipl. Psych., Starzeln | Dr. Anke Nordemann-Schiffel,
maître en droit, Rechtsanwältin, Berlin | Prof. Friedrich Pukall, Vizepräsident des
Landgerichts Mainz a.D., Honorarprofessor an der Universität Mainz | Christian
Rohn, Rechtsanwalt, Bad Krozingen | Joachim Teubel, Rechtsanwalt und Notar
a.D., Hamm | Klaus Winkler, Rechtsanwalt, Kenzingen
Nomos
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Zitiervorschlag:
Bearbeiter in Mayer/Kroiß RVG § 12 RN 3
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in
der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische
Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
ISBN 978-3-8329-7971-3
6. Auflage 2013
© Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2013. Printed in Germany. Alle
Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.
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Vorwort
Gut neun Jahre nach Inkrafttreten des 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
hat der Gesetzgeber mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom
23.7.2013, BGBl. 2586, im Bereich der Betragsrahmengebühren eine tiefgreifende Systemänderung vorgenommen, indem die indirekte Anrechnung durch
eine direkte Anrechnungslösung ersetzt wurde. Auch hat der Gesetzgeber die
Gelegenheit genutzt, verschiedene Systembrüche in der bisherigen Fassung des
RVG auszumerzen und unerwünschten Fehlentwicklungen des Vergütungsrechts entgegenzutreten. Ebenfalls wurde die von der Anwaltschaft seit langem
geforderte allgemeine Anhebung der Anwaltsgebühren vorgenommen.
Bereits jetzt wirft das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungsrechts, welches am 1.1.2014 in Kraft treten wird, seine Schatten voraus,
führt es doch im Bereich der Vergütungsvereinbarung und des Erfolgshonorars
ebenfalls zu deutlichen Veränderungen der Rechtslage.
Die vorliegende Neuauflage kommentiert den neuen Rechtsstand nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.8.2013 und berücksichtigt ebenfalls bereits jetzt schon die Änderungen, die durch das Gesetz zur
Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts am 1.1.2014 in
Kraft treten werden. Selbstverständlich wurden auch wiederum Rechtsprechung und Literatur auf den neusten Stand gebracht.
Dr. Hans-Jochem Mayer, Bühl und Prof. Dr. Ludwig Kroiß, Herbsdorf
im Juli 2013
5
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Bearbeiterverzeichnis
RA Uwe Dinkat, Fachanwalt für Sozialrecht, Lörrach
(§ 3; VV-Nr. 1005-1008, 2302)
Dr. Johannes Ebert, Richter am OLG Bamberg (§§ 19, 39, 41, 46, 47, 48 [gemeinsam mit Kroiß]; VV-Nr. 1001, Vor 7, 7003-7007; Anhang I: Verfahrenswerte im Familienrecht)
Walter Gierl, Richter am OLG München (§§ 8, 23 a, 25-29; VV-Nr. Vor
3.3.2, 3305-3307, 3308, Vor 3.3.3, 3309, 3310, 3311-3337; Anhang I:
Streitwerte in der Zwangsvollstreckung und sonstigen besonderen Verfahrensarten)
RA Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Strafrecht,
Dresden (Anhang I: Gebühren in Verkehrsunfallsachen)
Dr. Erik Kießling, Richter am Landgericht, Frankenthal
(§§ 31, 31 a, 32, 55, 58, 59)
RA Dr. Hans Klees, Freiburg (§§ 2, 5, 9, 31 b, 50, 54, 60, 61; VV-Nr. 1000,
1009, 2200, 2201, Vor 6.2, 6200-6216)
Prof. Dr. Ludwig Kroiß, Direktor des Amtsgerichts Traunstein (§§ 12 a, 13,
20, 21, 24, 33, 41 a, 42, 43, 48 [gemeinsam mit Ebert], 49, 51-53, 57, 59 b,
62; VV-Nr. Vor 4, 4100-4304, Vor 5, 5100-5200, Vor 6, 6100-6101,
6300-6500, 7000-7002, 7008; Anhang I: Streitwerte im Erbrecht)
Bernhard Maué, Vorsitzender Richter am Landgericht Baden-Baden (VV-Nr.
Vor 3.2, Vor 3.2.1, Vor 3.2.2, 3200-3205, 3206-3213)
RA Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Verwaltungsrecht, Bühl (§§ 1, 10, 11, 22, 23, 23 b, 30, 37, 38, 38 a, 40, VVNr. 1002-1004, Vor 3, Vor 3.1, 3100-3106; Anhang I: Streitwerte im Arbeitsrecht, Streitwerte im Verwaltungsrecht)
Dr. phil. Albrecht Müllerschön, Dipl. Psych., Starzeln (Anhang § 34: Erfolgreiche Vergütungsverhandlungen)
RAin Dr. Anke Nordemann-Schiffel, maître en droit, Berlin (VV-Nr. 3300,
3301, Anhang I: Streitwerte im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Persönlichkeitsrecht)
Prof. Friedrich Pukall, Vizepräsident des Landgerichts Mainz a.D., Honorarprofessor an der Universität Mainz (§§ 12, 12 b, 44, 45, 56, 59 a; VVNr. 1010, Vor 2.5, 2500-2508)
RA Christian Rohn, Bad Krozingen (§§ 16-18; Anhang I: Streitwerte im gerichtlichen Verfahren, Streitwerte bei Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen und in WEG-Sachen)
RA Joachim Teubel, Notar a.D., Hamm (§§ 3a-4 b, 6, 7, 34 [gemeinsam mit
Winkler]-35, 36; VV-Nr. Vor 2.3, 2300-2301; 2303, Vor 3.4, 3400-3406,
Vor 3.5, 3500-3518)
RA Klaus Winkler, Kenzingen (§§ 14, 15, 15 a, 34 [gemeinsam mit Teubel];
VV-Nr. Vor 2, 2100-2103)
7
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort ...............................................................................
5
Bearbeiterverzeichnis ...............................................................
7
Abkürzungsverzeichnis .............................................................
15
Literaturverzeichnis .................................................................
23
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften .........................................
25
§1
Geltungsbereich .........................................................
25
§2
Höhe der Vergütung ...................................................
96
§3
Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten ..................
103
§3a
Vergütungsvereinbarung ..............................................
115
§4
Erfolgsunabhängige Vergütung ......................................
148
§4a
Erfolgshonorar ..........................................................
152
§4b
Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung ...............................
166
§5
Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts ......................................................................
168
§6
Mehrere Rechtsanwälte ...............................................
183
§7
Mehrere Auftraggeber .................................................
189
§8
Fälligkeit, Hemmung der Verjährung ..............................
193
§9
Vorschuss ................................................................
215
§ 10
Berechnung ..............................................................
229
§ 11
Festsetzung der Vergütung ...........................................
241
§ 12
Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe .......
282
§ 12 a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ........................................................................
289
§ 12 b Elektronische Akte, elektronisches Dokument ...................
292
§ 12 c Rechtsbehelfsbelehrung ...............................................
292
Abschnitt 2 – Gebührenvorschriften ............................................
293
§ 13
Wertgebühren ...........................................................
293
§ 14
Rahmengebühren .......................................................
300
§ 15
Abgeltungsbereich der Gebühren ....................................
333
§ 15 a Anrechnung einer Gebühr ............................................
372
Abschnitt 3 – Angelegenheit ......................................................
387
§ 16
Dieselbe Angelegenheit ................................................
388
9
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Inhaltsverzeichnis
§ 17
Verschiedene Angelegenheiten .......................................
406
§ 18
Besondere Angelegenheiten ...........................................
429
§ 19
Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen ....................................................................
458
§ 20
Verweisung, Abgabe ...................................................
502
§ 21
Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache ................................................
510
Abschnitt 4 – Gegenstandswert ..................................................
516
§ 22
Grundsatz ................................................................
516
§ 23
Allgemeine Wertvorschrift ............................................
521
§ 23 a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ...
540
§ 23 b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ..........................................
542
§ 24
Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz ............
543
§ 25
Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung .......................................................................
544
§ 26
Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung ....................
552
§ 27
Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung ......................
561
§ 28
Gegenstandswert im Insolvenzverfahren ...........................
565
§ 29
Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung ..............................
571
§ 30
Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz ........................................................
573
§ 31
Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem
Spruchverfahrensgesetz ................................................
578
§ 31 a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz .......................................................
583
§ 31 b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen ...................
586
§ 32
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren .........................
590
§ 33
Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren .................
624
Abschnitt 5 – Außergerichtliche Beratung und Vertretung .................
634
§ 34
10
Beratung, Gutachten und Mediation ...............................
634
Anhang: Erfolgreiche (Vergütungs-)Verhandlungen .....................
667
§ 35
Hilfeleistung in Steuersachen .........................................
740
§ 36
Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem
Schiedsgericht ...........................................................
742
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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6 – Gerichtliche Verfahren ...........................................
743
§ 37
Verfahren vor den Verfassungsgerichten ..........................
743
§ 38
Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ..................................................................
751
§ 38 a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte .....................................................................
758
§ 39
Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt ...................
759
§ 40
Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt .............
767
§ 41
Prozesspfleger ...........................................................
768
§ 41 a Vertreter des Musterklägers ..........................................
772
Abschnitt 7 – Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige
Verfahren ...........................................................
774
§ 42
Feststellung einer Pauschgebühr .....................................
774
§ 43
Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs .......................
783
Abschnitt 8 – Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt,
Beratungshilfe .....................................................
788
§ 44
Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe ............................
§ 45
Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten
Rechtsanwalts ...........................................................
788
814
§ 46
Auslagen und Aufwendungen ........................................
825
§ 47
Vorschuss ................................................................
860
§ 48
Umfang des Anspruchs und der Beiordnung ......................
864
§ 49
Wertgebühren aus der Staatskasse ..................................
895
§ 50
Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe .........................
896
§ 51
Festsetzung einer Pauschgebühr .....................................
905
§ 52
Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen ......
921
§ 53
Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten .........
928
§ 54
Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts ......................................................................
932
§ 55
Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse ....................................................
937
§ 56
Erinnerung und Beschwerde .........................................
956
§ 57
Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde ..........................................................................
966
§ 58
Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen ...................
968
§ 59
Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse ...................
982
11
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Inhaltsverzeichnis
§ 59 a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden ...............
994
Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften ...........................
996
§ 59 b Bekanntmachung von Neufassungen ...............................
996
§ 60
Übergangsvorschrift ...................................................
996
§ 61
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes ...................................................................... 1004
§ 62
Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz ............. 1008
Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2)
Teil 1 – Allgemeine Gebühren ................................................... 1011
Teil 2 – Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im
Verwaltungsverfahren .................................................. 1087
Abschnitt 1 – Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ......... 1089
Abschnitt 2 – Herstellung des Einvernehmens ............................
1104
Abschnitt 3 – Vertretung ...................................................... 1109
Abschnitt 4 – (aufgehoben) ................................................... 1129
Abschnitt 5 – Beratungshilfe .................................................. 1129
Teil 3 – Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen
Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und
ähnliche Verfahren ...................................................... 1147
Abschnitt 1 – Erster Rechtszug ............................................... 1202
Abschnitt 2 – Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht ............................... 1260
Unterabschnitt 1 – Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht .................... 1262
Unterabschnitt 2 – Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden ......................................... 1271
Abschnitt 3 – Gebühren für besondere Verfahren ........................ 1274
Unterabschnitt 1 – Besondere erstinstanzliche Verfahren ........... 1274
Unterabschnitt 2 – Mahnverfahren ...................................... 1278
Unterabschnitt 3 – Vollstreckung und Vollziehung .................. 1314
Unterabschnitt 4 – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung .................................................... 1344
Unterabschnitt 5 – Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach
der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung ................................................... 1358
Unterabschnitt 6 – Sonstige besondere Verfahren .................... 1387
12
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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4 – Einzeltätigkeiten ............................................... 1433
Abschnitt 5 – Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung .............................................................. 1438
Teil 4 – Strafsachen ................................................................ 1446
Abschnitt 1 – Gebühren des Verteidigers ................................... 1446
Unterabschnitt 1 – Allgemeine Gebühren .............................. 1447
Unterabschnitt 2 – Vorbereitendes Verfahren ......................... 1459
Unterabschnitt 3 – Gerichtliches Verfahren ............................ 1461
Erster Rechtszug ......................................................... 1461
Berufung ................................................................... 1471
Revision ................................................................... 1474
Unterabschnitt 4 – Wiederaufnahmeverfahren ........................ 1478
Unterabschnitt 5 – Zusätzliche Gebühren .............................. 1481
Abschnitt 2 – Gebühren in der Strafvollstreckung ........................ 1493
Abschnitt 3 – Einzeltätigkeiten ............................................... 1497
Teil 5 – Bußgeldsachen ...........................................................
1504
Abschnitt 1 – Gebühren des Verteidigers ................................... 1504
Unterabschnitt 1 – Allgemeine Gebühr ................................. 1505
Unterabschnitt 2 – Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ........ 1505
Unterabschnitt 3 – Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug ..................................................... 1506
Unterabschnitt 4 – Verfahren über die Rechtsbeschwerde .......... 1507
Unterabschnitt 5 – Zusätzliche Gebühren .............................. 1507
Abschnitt 2 – Einzeltätigkeiten ............................................... 1508
Teil 6 – Sonstige Verfahren ......................................................
1517
Abschnitt 1 – Verfahren nach dem Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof ........................................ 1517
Unterabschnitt 1 – Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ........ 1517
Unterabschnitt 2 – Gerichtliches Verfahren ............................ 1517
Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht .................... 1520
Unterabschnitt 1 – Allgemeine Gebühren .............................. 1520
Unterabschnitt 2 – Außergerichtliches Verfahren ..................... 1520
Unterabschnitt 3 – Gerichtliches Verfahren ............................ 1521
13
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Inhaltsverzeichnis
Erster Rechtszug ......................................................... 1521
Zweiter Rechtszug ....................................................... 1521
Dritter Rechtszug ........................................................ 1522
Unterabschnitt 4 – Zusatzgebühr ........................................ 1523
Abschnitt 3 – Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in
Unterbringungssachen ........................................ 1531
Abschnitt 4 – Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung .............................................................. 1532
Abschnitt 5 – Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder
Änderung einer Disziplinarmaßnahme .................... 1537
Teil 7 – Auslagen ................................................................... 1539
Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1) .......................................................... 1579
Anhang I Streitwert ................................................................. 1581
Anhang II Gebührentabellen ...................................................... 1739
Stichwortverzeichnis ................................................................ 1829
14
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§ 17
Abschnitt 3 | Angelegenheit
61 Die Nummer wurde eingefügt durch das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren 16.8.2005 (BGBl. I S 2437). Sie hat Geltung seit
1.11.2005. Die frühere Befristung dieser Regelung bis zum 31.10.2010 ist aufgehoben.
62 Durch das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrens und zur
Änderung anderer Vorschriften (KapMuGRG) vom 19.10.2012 wurde mit
Wirkung ab 1.11.2012 im Vergütungsverzeichnis die Nr. 3338 angefügt. Danach erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,8.
Nach § 41 a kann nun das OLG dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im
Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist.
Für die Bemessung der Einigungsgebühr ist zu berücksichtigen, dass die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren einem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleichsteht (Nr. 1003 Abs. 1 Satz 2 VV). Der Gegenstandswert
richtet sich nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im
Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand
des Musterverfahrens ist (§ 23 b).
§ 17 Verschiedene Angelegenheiten
Verschiedene Angelegenheiten sind
1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug,
1a. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere
Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die
weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2. das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3. das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das
streitige Verfahren,
4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über
a) die Anordnung eines Arrests,
b) den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c) die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen
Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d) die Abänderung oder Aufhebung einer in einem Verfahren nach den
Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5. der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das
nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
406
Rohn
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Abschnitt 3 | Angelegenheit
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
§ 17
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren
über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung
über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a) Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15 a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b) Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c) Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von
Arbeitssachen und
d) Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen,
Gütestellen oder Schiedsstellen,
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a) ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b) ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes
Bußgeldverfahren,
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende
gerichtliche Verfahren,
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren,
wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses
richten.
I. § 17 Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. § 17 Nr. 1 a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . .
2. Tätigkeit im Vorverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren . . . . . . . . . .
4. Tätigkeit im Klageverfahren
– Anrechnung der
Geschäftsgebühr . . . . . . . . . . . .
5. Geschäftswert . . . . . . . . . . . . . . .
6. Zurückverweisung . . . . . . . . . .
7. Beschwerde und weitere
Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung . . . . . . . .
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8. Aussetzung oder Anordnung der Vollziehung . . . . . . .
9. Abänderung oder Aufhebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
III. § 17 Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. § 17 Nr. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
V. § 17 Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Arrest und einstweilige Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Erlass einer einstweiligen
Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Einstweilige Anordnung in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in
Familiensachen . . . . . . . . . . . . . .
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§ 17
4. Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung, Aufhebung der
Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. Abänderung oder Aufhebung einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a
bis c ergangenen Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
VI. § 17 Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . .
2. Regelungsinhalt . . . . . . . . . . . . .
3. Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschnitt 3 | Angelegenheit
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4. Wiederaufnahmeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6. Prozesskostenhilfe . . . . . . . . . .
VII. § 17 Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
VIII. § 17 Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . .
2. Güte- und Schlichtungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IX. § 17 Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
X. § 17 Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
XI. § 17 Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
XII. § 17 Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
XIII. § 17 Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
XIV. § 17 Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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1 So wie § 16 klarstellt, dass mehrere Verfahren, bei denen sonst Zweifel bestehen könnten, ob sie dieselben oder verschiedene Angelegenheiten sind, zusammenzufassen und als eine Angelegenheit zu betrachten sind, legt § 17 abschließend fest, welche Verfahren, die einander ähnlich sind, als verschiedene Angelegenheiten anzusehen sind mit der Folge, dass in jedem Verfahren gesondert
Gebühren entstehen. Die Aufzählung ist abschließend. Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) wurde die Nr. 1 eingefügt. Die bisherige Nr. 1 wurde zur Nr. 1 a. Nrn. 4 und 10 wurden geändert. Die Nr. 11
wurde eingefügt. Die bisherigen Nrn. 11 und 12 wurden zu Nrn. 12 und 13.
I. § 17 Nr. 1
Verschiedene Angelegenheiten sind das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug.
2 Mit dem 2. KostRMoG ist § 15 Abs. 2 Satz 2, wonach der Rechtsanwalt im
gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann, gestrichen und durch Nr. 1 ersetzt worden. Eine inhaltliche Änderung hat sich dadurch nicht ergeben. Die Änderung bringt die Gesetzessystematik zum Ausdruck, die die Abgrenzung verschiedener Angelegenheiten voneinander in § 17
vorsieht.
3 In § 19 finden sich Regelungen dazu, welche einzelnen Tätigkeiten zum
Rechtszug gehören und daher nicht gesondert zu vergüten sind. § 20 beschäftigt sich mit der Frage, wann Verweisung und Abgabe gebührenrechtlich im
selben Rechtszug erfolgen oder einen neuen Rechtszug eröffnen. Mit Fällen der
Zurückverweisung und der Fortführung einer Folgesache als selbstständiger
Familiensache beschäftigt sich § 21. Der Begriff „Rechtszug“ ist nicht gesetzlich bestimmt. Die verfahrensrechtlichen Begriffsbestimmungen für einen
Rechtszug sind auch nicht mit dem Gebührenrecht identisch. So beginnt gebührenrechtlich der Rechtszug bereits mit der Erteilung des Auftrags zur Erhebung einer Klage und der ersten Tätigkeit zu seiner Erledigung, wie etwa der
Entgegennahme der Information, während prozessual der Rechtszug erst mit
der Erhebung der Klage beginnt.
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Abschnitt 3 | Angelegenheit
§ 17
II. § 17 Nr. 1 a
Verschiedene Angelegenheiten sind jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende
weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde
nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung
der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren.
1. Vorbemerkung
Diese Nr. entspricht der bisherigen Nr. 1. Der Begriff der Angelegenheit in 4
Verwaltungsverfahren wird durch diese Vorschrift abgegrenzt. Aus dieser Abgrenzung ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass ein Beteiligter nun deswegen auch Anspruch auf Erstattung der im Verwaltungsverfahren durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts entstandenen Kosten gegen die Behörde hätte.1 War
der Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren tätig, besteht ein Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X
nur bezüglich der im Widerspruchsverfahren entstandenen Gebühr Nr. 2302
VV2 bzw nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf die Gebühr Nr. 2300 VV.3
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im öffentlichen Recht lässt sich pauschal be- 5
trachtet in drei Abschnitte gliedern:
n das Verwaltungsverfahren bis zum Erlass oder bis zur Ablehnung eines
Verwaltungsakts,
n das Verfahren nach Einspruch oder Widerspruch zur Überprüfung der
Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts durch die Verwaltungsbehörde,
n das anschließende gerichtliche Verfahren.
§ 17 Nr. 1 macht nun aus diesen drei Abschnitten der Tätigkeit des Rechtsanwalts auch drei Angelegenheiten. Auch das Verfahren über die Beschwerde
und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter sind gegenüber einem gerichtlichen Verfahren eigene Angelegenheiten. Sie sind darüber hinaus, wie sich aus der Formulierung ergibt, auch untereinander jeweils
als eigene Angelegenheiten zu betrachten.4
2. Tätigkeit im Vorverfahren
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren bis zum Erlass oder 6
bis zur Ablehnung des Erlasses eines Verwaltungsakts ist eine eigene Angelegenheit. Es entsteht eine Geschäftsgebühr im Rahmen von 0,5 bis 2,5
(Nr. 2300 VV). In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen
Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen würden, entsteht die Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV.
1
2
3
4
OVG Nordrhein-Westfalen NVwZ-RR 2006, 856.
BSG AGS 2010, 434.
OVG Sachsen-Anhalt NVwZ-RR 2011, 85.
BVerwG AGS 2012, 337.
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§ 17
Abschnitt 3 | Angelegenheit
3. Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren
7 Dazu gehört insbesondere das Vorverfahren nach § 162 VwGO. Die Vergütung des Anwalts, der in diesem Verfahren tätig ist, ist nach § 162 Abs. 2
Satz 2 VwGO erstattungsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass das Verfahren
entweder eine Sachurteilsvoraussetzung für das nachfolgende gerichtliche Verfahren oder zumindest ein förmliches Vorschaltverfahren ist, in dem eine vollumfängliche Prüfung der angegriffenen behördlichen Entscheidung stattfindet.
Das Verfahren nach § 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO gehört nicht dazu, da nur eine
eingeschränkte Prüfung erfolgt.5
8 Ist der Rechtsanwalt auch in dem Verfahren tätig, das der Nachprüfung des
Verwaltungsakts dient, entsteht eine weitere Geschäftsgebühr im Rahmen von
0,5 bis 1,3 (Nr. 2300 VV) bzw in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten (Rn 6) die Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV (Rahmen: 50 bis 640 EUR). War
der Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich im Verfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde und dann anschließend im Verfahren über den Widerspruch
tätig, wird die Hälfte der im Verfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde
entstandenen Geschäftsgebühr auf die Geschäftsgebühr, die im Verfahren über
den Widerspruch entsteht, angerechnet, höchstens aber mit 0,75 bzw bei Betragsrahmengebühren mit 175 EUR. Auch die zweite Geschäftsgebühr entsteht
aus dem Rahmen von 0,5–2,5 nach Nr. 2300 VV. Ist der Rechtsanwalt nur in
diesem Verfahren tätig, wurde er also erst beauftragt, als der Verwaltungsakt
bereits ergangen war, erhält er für seine Tätigkeit die Geschäftsgebühr nach
Nr. 2300 VV (bzw 2302 VV).
4. Tätigkeit im Klageverfahren – Anrechnung der Geschäftsgebühr
9 Ist der Rechtsanwalt im nachfolgenden Klageverfahren ebenfalls tätig, ist die
Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens aber mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, sofern die Gegenstände der beiden Verfahren identisch sind
(VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4). Aufgrund dieser Regelung besteht die
Möglichkeit, dass mehrere Geschäftsgebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit
entstehen. Für die Anrechnung von Bedeutung ist jedoch nur die zuletzt entstandene Gebühr (Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 2 VV).
5. Geschäftswert
10 Da es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt, ist die einzelne Geschäftsgebühr aus dem Wert des jeweiligen Verfahrens zu berechnen. § 15
Abs. 3 ist nicht anzuwenden, da es sich gerade nicht um dieselbe Angelegenheit
handelt.
6. Zurückverweisung
11 Nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kann das Gericht den Verwaltungsakt aufheben und die Verwaltungsbehörde verpflichten, den Kläger unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Sache gelangt auf diese Weise also wieder zur Verwaltungsbehörde zurück. Dieses Verwaltungsverfahren ist eine neue Angelegenheit. Wenn schon nach § 17 Nr. 1 keine Identität mehr zwischen dem Vorverfahren und dem Verfahren, das der Nachprü5 OVGE Sachsen-Anhalt AGS 2012, 499.
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Teil 1 | Allgemeine Gebühren
Nr. 1010 VV
wenn die Bestellung auch auf diese Sachverhalte ausgeweitet wurde, ansonsten
kann der Pflichtverteidiger diese Gebühren nur vom Auftraggeber selbst fordern.52
b) Rechtsschutzversicherung
Die Hebegebühren sind grds. nicht vom Deckungsschutz der Rechtsschutzver- 29
sicherung erfasst.53 Es soll eine Obliegenheitsverletzung nach § 15 ARB 75 =
§ 17 Abs. 5 c) cc) ARB 1994, 2000 darstellen, wenn der Versicherungsnehmer
Zahlungen über seinen Anwalt abwickelt. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt anweisen muss, für ihn keine, die Hebegebühr
auslösenden Tätigkeiten zu entfalten. Bezahlt der Gegner auf das Konto des
Rechtsanwalts muss dieser ggf den Geldbetrag zurücküberweisen oder den
Geldbetrag dem Mandanten ohne eine Hebegebühr berechnen zu können, zur
Verfügung stellen.
Nr.
Gebührentatbestand
1010
Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten, in denen
sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in
denen Sachverständige oder Zeugen vernommen
werden ...................................................
Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand.
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 13 RVG
0,3
oder bei Betragsrahmengebühren
erhöhen sich der
Mindest- und
Höchstbetrag
der Termingebühr um 30 %
I. Anwendungsbereich
Die Vorschrift ist durch das 2. KostRModG eingefügt worden. Sie lässt be- 1
dingt die Beweisgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO wieder aufleben, die das
RVG zunächst hat fallen lassen. Die Beweisgebühr hatte den erhöhten Zeitaufwand vergüten sollen, den der Anwalt im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Teilnahme an und der Auswertung der Beweisaufnahme erbringen
muss. Der Grund für die mit dieser Vorschrift neu eingeführte Zusatzgebühr
ist nach der amtlichen Begründung wieder die Abgeltung des besonderen Aufwands des Anwalts im Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, allerdings
nur bei „sehr umfangreichen“ Beweiserhebungen durch Sachverständigen- und
Zeugenbeweis.
52 OLG Düsseldorf RVGreport 2005, 306 m.Anm. Volpert = AGS 2005, 501.
53 AG Schorndorf JurBüro 1982, 1348; Hartmann Nr. 1009 VV Rn 24; aA AnwKRVG/N. Schneider Nr. 1009 VV Rn 77; Gerold/Schmidt/Mayer Nr. 1009 VV Rn 23.
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Nr. 1010 VV
Teil 1 | Allgemeine Gebühren
1. Sachlicher Anwendungsbereich
2 Erfordert ein Verfahren nach Teil 3 VV (etwa ein Zivilrechtsstreit) eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme über mindestens drei gerichtliche Termine, und zwar durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, soll der
damit vom Normalverfahren abweichende zeitliche Mehraufwand des Anwalts
durch eine Zusatzgebühr abgegolten werden. Nach den Vorstellungen der
ZPO soll der mündlichen Verhandlung in einem gründlich vorbereiteten
Haupttermin nach schriftlichem Vorverfahren oder nach frühem erstem Termin unmittelbar die Beweisaufnahme folgen (§ 279 Abs. 2 ZPO), so dass im
Normalfall nicht mehr als zwei Termine anfallen müssen.
3 Die Zusatzgebühr steht dem Anwalt bei besonderem Umfang1 der Beweisaufnahme dort zu, wo sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten,
also bei den Wertgebühren nach § 13. Die Zusatzgebühr wird errechnet durch
Erhöhung der Wertgebühr um 30 %. Von der Erhöhung betroffen ist nur die
Terminsgebühr, etwa die nach Nr. 3104, die für die Vertretung des Auftraggebers in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder auch Beweistermin entsteht
(Vorbem. 3 Abs. 3).2 Beträgt die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 beispielsweise 583,20 €, beläuft sich die Zusatzgebühr auf 174,96 €.
4 Die Zusatzgebühr kann auch bei Betragsrahmengebühren (§ 14) anfallen, solchen also, die sich nicht nach dem Wert der Sache richten, sondern nach einem
gesetzlich jeweils vorgegebenen Mindest- und Höchstbetrag wie nach Nr. 3106
in Verfahren vor den Sozialgerichten. Der Anwalt hat dort das Recht, seine
Gebühren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 unter Berücksichtigung aller Umstände wie
Umfang und Schwierigkeit der Sache in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen
selbst zu bestimmen. Die Zusatzgebühr errechnet er durch Erhöhung des von
ihm ermittelten Mindest- und Höchstbetrags der Terminsgebühr um 30 %.
Der
besondere Umfang der Beweisaufnahme ist gesetzlich indiziert, wenn in
5
Verfahren nach Teil 3 (in der Mehrzahl Zivilsachen) mindestens drei gerichtliche Termine stattgefunden haben, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden mussten. Dem entspricht es, wenn nach Durchführung des
Sachverständigen- und/oder Zeugenbeweises das Gericht nach den zwingenden
Vorgaben des § 448 ZPO3 in einem dritten Termin vAw eine – dem Zeugenbeweis ohnehin ähnelnde – Parteivernehmung vornehmen musste.
6 Als subsidiäres Beweismittel, das einen Anfangsbeweis erfordert,4 kann auch
die Parteivernehmung auf Antrag des Beweisführers (§ 445 ZPO) immer nur in
einem Folgetermin vorgenommen werden, der damit zu vermehrtem Umfang
der Beweisaufnahme führen kann – es sei denn, dem Beweisführer steht von
vornherein kein anderes Beweismittel zur Verfügung.5 Wenn der mit einer Beweisaufnahme verbundene vermehrte Arbeitsaufwand des Anwalts der gesetzgeberische Grund für die Zusatzgebühr ist, muss auch die Sachverständigenanhörung in einem selbstständigen Beweisverfahren, das in das Hauptverfahren
einbezogen worden ist (§ 493 ZPO), der Zahl der für die Zusatzgebühr not1
2
3
4
5
Rn 5.
Vgl dazu Vorbem 3 Rn 31 f.
Vgl dazu Hk-ZPO/Pukall § 448 Rn 3.
BL/Hartmann § 448 Rn 3 f.
Hk-ZPO/Pukall Vor §§ 445-455 Rn 1.
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