Zulassungsantrag der Fox International Channels Germany GmbH i
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Zulassungsantrag der Fox International Channels Germany GmbH i
Zulassungsantrag der Fox International Channels Germany GmbH i. G. für das Fernsehspartenprogramm „Fox Channel“ Aktenzeichen: KEK 485 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Fox International Channels Germany GmbH i. G., vertreten durch die Geschäftsführer Diego Fernando Londono und Edward William David Haslingden, Karl-Liebknecht-Straße 5, 10178 Berlin, – Antragstellerin – wegen Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms „Fox Channel“ hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 11.03.2008 in der Sitzung am 08.04.2007 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert und Dr. Schwarz entschieden: Der von der Fox International Channels Germany GmbH i. G. mit Schreiben vom 07.03.2008 bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms Fox Channel stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die in Gründung befindliche Fox International Channels Germany GmbH („Fox Germany“) hat mit Schreiben vom 07.03.2008 bei der mabb die Zulassung für das bundesweite Fernsehspartenprogramm Fox Channel beantragt. Die mabb hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 11.03.2008 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -gestaltung; Verbreitung 2.1 Geplant ist ein deutschsprachiges Pay-TV-Programm mit Schwerpunkt Unterhaltung XXX ... 2.2 Fox Channel soll in Deutschland sowie in weiteren deutschsprachigen Gebieten einschließlich Österreich und der Schweiz über Satellit und Kabel verbreitet werden. Auch der terrestrische und mobile Empfang sowie die Verbreitung als IPTV sind geplant. In Deutschland hat die Antragstellerin bereits einen Plattformvertrag für die Verbreitung über die Kabelnetze der Unitymedia NRW GmbH und der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG (zusammen „Unitymedia“) sowie über die Satellitenplattform arenaSAT geschlossen. Mit weiteren Plattformbetreibern steht die Antragstellerin in Verhandlungen. 3 Plattformverträge XXX ... 4 Antragstellerin und Beteiligte 4.1 Fox Germany Gesellschaftszweck von Fox Germany ist die Vorbereitung, der Aufbau und der Betrieb eines Fernsehsenders, die Veranstaltung, Ausstrahlung, Verbreitung sowie Vermarktung von Fernsehprogrammen, die Beschaffung und Verwertung von Pro- 3 grammrechten und -material, einschließlich Erwerb und Vergabe von Lizenzen XXX ... Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister steht noch aus. Am Stammkapital der Antragstellerin XXX ... hält die Fox International Channels (US) Inc., Los Angeles/USA, sämtliche Anteile XXX ... Deren alleinige Gesellschafterin ist die Fox International, Inc., Wilmington/USA, die ihrerseits eine 100%ige Tochtergesellschaft der Fox Entertainment Group, ebenfalls mit Sitz in Wilmington/USA, ist. Sämtliche Anteile an der Fox Entertainment Group hält die News Corporation („News Corp.“), New York/USA. 4.2 News Corp. Der von K. Rupert Murdoch geführte Medienkonzern News Corp. gehört zu den weltweit größten Medienkonzernen. Die wichtigsten Geschäftsfelder des Konzerns liegen in den Bereichen Film- und Fernsehproduktion, Veranstaltung von werbefinanzierten Fernsehprogrammen, Pay-TV sowie dem Betrieb von Pay-TV-Plattformen, Buchverlage, Magazine und Zeitungen. In Deutschland hat News Corp. jüngst Anteile in Höhe von 19,90 % an der Premiere AG, der Muttergesellschaft der Veranstalterinnen Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG („Premiere“) und Premiere On Demand GmbH, übernommen (vgl. Beschluss der KEK vom 08.04.2008, Az.: KEK 471/481/483). Premiere veranstaltet aufgrund von Zulassungen der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH, ehemals HAM) für acht Programme (Premiere 1 - 4, Premiere Filmfest, Premiere Filmclassics, Premiere Nostalgie sowie Premiere Start) und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) für fünf Programme (Premiere Krimi, Premiere Serie, Premiere Sport, Premiere HD und Big Brother) derzeit auf ihrer Pay-TV-Plattform insgesamt 13 digitale Pay-TV-Programme (einschließlich der im Multiplexverfahren verbreiteten Programme) und nutzt digitale Programmschienen für Pay-per-View-Angebote. Das Pay-per-View-Angebot Premiere Direkt, das von der MA HSH lizenziert wurde, wird von der Premiere on Demand GmbH veranstaltet (vgl. Beschluss der KEK vom 09.10.2007, Az.: KEK 446). Die Zulassungen der BLM sind bis zum 18.03.2015 und diejenigen der MA HSH bis zum 31.07.2009 befristet. Ferner hat Premiere mit Wirkung zum 31.12.2007 sämtliche Anteile an der Veranstalterin von GIGA Digital übernommen. Das diesbezügliche medienkonzentrationsrechtliche Verfahren ist derzeit bei der KEK anhängig (Az.: KEK 487). 4 News Corp. hält mittelbar auch sämtliche Anteile an der Plus Medien TV und Handels GmbH, die im bundesweiten privaten Fernsehen aufgrund einer Zulassung der LPR Hessen vom 20.10.2004, abgeändert durch Bescheid vom 08.06.2007 (Beschluss der KEK vom 09.01.2007, Az.: KEK 387), das türkischsprachige Vollprogramm FOX Türk (vormals TGRT Europe) veranstaltet. Ferner hält News Corp. mittelbar sämtliche Anteile an der Fox International Channel Italy S.r.l., die das PayTV-Programm National Geographic Channel veranstaltet. Das Programm wird in Deutschland in einer deutschsprachigen Fassung verbreitet. Des Weiteren ist in Deutschland das von BSkyB veranstaltete englischsprachige Programm Sky News empfangbar. Im deutschen Medienmarkt ist News Corp. über die 100%ige Tochtergesellschaft Twentieth Century Fox mit der Twentieth Century Fox of Germany GmbH (Kinofilmverleih) und Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH (Vertriebsgesellschaft von Filmen und TV-Programmen auf DVD und Video) vertreten. Zudem hat die Fox Mobile Entertainment 51 % der Anteile am Berliner Anbieter für mobile Unterhaltungsdienstleistungen Jamba übernommen. Die Jamba GmbH betreibt den Telemediendienst Jamba! TV, der hauptsächlich Musikclips ausstrahlt und Klingeltöne anbietet. Jamba! TV wird digital über Satellit (Astra) ausgestrahlt. News Corp. ist darüber hinaus in Höhe von 73 % der Anteile an der NDS Group beteiligt (vgl. Geschäftsbericht von News Corp., S. 3), die im Bereich der Verschlüsselungstechniken für digitale Fernsehdienste tätig ist. Ferner hat News Corp. im Jahr 2005 das Social-Network-Angebot MySpace.com übernommen, bei dem sich die Nutzer mit ihren Freunden zusammenschließen und über diese neue Kontakte knüpfen können. MySpace hat weltweit über 140 Mio. Mitglieder und verzeichnet ca. 30 Mio. Seitenzugriffe pro Monat. MySpace.com Deutschland (http://de.myspace.com) startete 2006 und zählt inzwischen über 2,5 Mio. Mitglieder. Nach eigenen Angaben kommen täglich rund 4.000 Nutzer hinzu (vgl. Werben & Verkaufen vom 08.01.2007). MySpace.com Deutschland wird betrieben von der Fox Interactive Media Germany GmbH mit Sitz in Berlin. Des Weiteren ist News Corp. im Zeitungsbereich aktiv. Zu den wichtigsten von News Corp. in Europa herausgegebenen Zeitungen zählen „The Times“, „The Sunday Times“, „The Sun“ und „News of the World“, die jeweils in Großbritannien erscheinen. Diese Titel sind zum Teil auch in Deutschland erhältlich. Zu Einzelheiten 5 zu den nationalen und internationalen Medienaktivitäten von News Corp. s. Beschluss der KEK vom 08.04.2008, Az.: KEK 471/481/483, I 3.2. 4.3 Aktionäre von News Corp. 4.3.1 Am stimmberechtigten Aktienkapital („Class B“ Aktien) der börsennotierten News Corp. halten ihr Chairman und Chief Executive Officer K. Rupert Murdoch 1,3 % und der Murdoch Family Trust, Reno/USA, 37,2 % der Anteile. Der Murdoch Family Trust wird von der Cruden Financial Services LL.C. verwaltet, die auch die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte ausübt. Da K. Rupert Murdoch einige der sechs Direktoren der Cruden Financial Services LL.C. bestimmen kann, könnten ihm nach US-amerikanischen Wertpapierrecht als „Beneficial Owner“ (Nießbrauchsberechtigter, wirtschaftlicher Eigentümer) die Anteile des Murdoch Family Trust zuzurechnen sein; Rupert Murdoch hat dem indes widersprochen (vgl. Proxy Statement 2007 der News Corporation, S. 21). 4.3.2 Prinz Alwaleed Bin Talal Bin Abdulaziz Alsaud ist indirekt in Höhe von 7,0 % der Anteile an News Corp. beteiligt. Er hält die Mehrheit der Anteile an der Kingdom Holding Company, Saudi Arabien, die über die Kingdom 5-KR-11, Ltd. sämtliche Anteile an der Kingdom 5-KR 62 Ltd. und der Kingdom 5-KR 63 Ltd. hält. Letztere halten die Anteile an News Corp. unmittelbar (vgl. Proxy Statement 2007 von News Corp., S. 22). Die Kingdom Holding Company zählt zu den weltweit größten Investmentgesellschaften. Im Medienbereich hält sie nach eigenen Angaben (vgl. www.kingdom.com.sa) auch Beteiligungen an der Time Warner, Inc., der Walt Disney Company (unter 1 %), der Apple Computer, Inc. (ca. 5 %) und der eBay, Inc. (unter 1 %). 6 4.3.3 Die restlichen Anteile (54,5 %) befinden sich in Streubesitz. Die Liberty Media Corporation, Englewood/USA, die zuletzt 19,1 % des stimmberechtigten Aktienkapitals der News Corp. hielt, ist im Februar 2008 als Aktionärin ausgeschieden. K. Rupert Murdoch Murdoch Family Trust Streubesitz 54,5 1,3 7,0 Z) 37,2 aufgrund von Auslandslizenzen veranstaltete in Deutschland empfangbare Programme: National Geographic Channel (100 %) Sky News (über BSkyB) News Corporation 70,99 1,41 Prinz Alwaleed 100 100 News Publishing Australia Limited 27,60 Newscorp Investments Fox Entertainment Group 100 100 Fox International, Inc. News America, Inc. 100 100 Fox International Channels (US), Inc. News Corp. Europe, Inc. 100 100 Fox Türk News Netherlands B.V. 100 100 Plus Medien TV und Handels GmbH Fox Channel Fox International Channels Germany GmbH i. G. News Armenia B.V. Streubesitz 59,86 19,90 Premiere Direkt (Pay-per-View) Premiere On Demand GmbH Premiere AG 5,09 Classic Fund Management AG 5,07 Taube Hodson Stonex Partners Limited 5,06 Eton Park Capital Management L.P. 5,02 Franklin Mutual Advisers LL.C. 100 100 Premiere Giga Digital GIGA Digital Televisions GmbH 100 (V) (Premiere 1 – 4, - Serie, Filmclassics, - Nostalgie, - Filmfest, - Krimi, - Sport, - Start, - HD, Big Brother) von Dritten veranstaltete auf der Premiere-Plattform ausgestrahlte Programme, die Premiere zuzurechnen sind: Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG Programmveranstalter (E) E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche Programmentscheidungen durch die Plattformbetreiberin Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV) V: vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert Stand: 04/2008 Discovery Channel Discovery Geschichte Animal Planet Discovery HD Focus Gesundheit Junior Classica beate-uhse.tv Hit24 GoldStar TV Heimatkanal Romance TV 7 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Einem Vertreter der mabb wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Fox Channel ist der Veranstalterin und ihren Obergesellschaften bis hin zu News Corp. zuzurechnen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV). News Corp. sind ferner die in Deutschland empfangbaren Programme National Geographic Channel, Sky News und Fox Türk zuzurechnen, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV. Diese sind umgekehrt auch der Veranstalterin zuzurechnen, § 28 Abs. 1 Satz 3 und arg. e § 29 Satz 2 RStV. 2.2 Ob der mit einem Stimmenanteil von 19,90 % an der Premiere AG verbundene Einfluss von News Corp. auf die Geschäftspolitik von Premiere mit dem Einfluss eines Minderheitsgesellschafters bei Premiere im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV vergleichbar ist und demzufolge News Corp. auch sämtliche Premiere zuzurechnenden Programme zuzurechnen sind, hat die KEK offen gelassen (vgl. Beschluss der KEK vom 08.04.2008, Az.: KEK 471/481/483, III 2.2). 2.3 Zurechnung zu Plattformbetreibern 2.3.1 Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht einer Beteiligung nach § 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher 8 Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. 2.3.2 Bislang hat die KEK mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2 mit weiteren Nachweisen unter III 2.2.2, i. S. tv.gusto, Az.: KEK 222, und Wein TV, Az.: KEK 233, jeweils III 2.2, The History Channel, Az.: KEK 235, III 2.1.7, Games TV, Az.: KEK 223 und 208-1, III 2.1.2, Focus TV, Az.: KEK 236, III 2.1.3, Spiegel TV – xxp digital, Az.: KEK 254, III 2.1.4., beate-uhse.tv, Az.: KEK 338, III 2.1.2, e.clips – Der Entertainmentkanal, Az.: KEK 340, III 2.2, Discovery, Az.: KEK 395, III 2.2.2, Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5, i. S. Classica, Az.: 431, III 2.2, und i. S. Romance TV, Az.: KEK 466, III 2.3). Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. die Nachweise im Beschluss i. S. Kinowelt TV, a. a. O., sowie Beschlüsse i. S. Disney Channel, Playhouse Disney und Toon Disney, Az.: KEK 240, III 2.1.2 und 2.1.3, Discovery HD, Az.: KEK 300, III 2.1.2.3, Body in Balance, Az.: KEK 312, III 2.2, und MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4). 2.3.3 XXX ... Bei dieser Vertragsgestaltung lässt sich nicht feststellen, dass wesentliche Programmentscheidungen der Veranstalterin von der Zustimmung von Unitymedia bzw. Arena abhängig wären. Für eine Zurechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV bestehen somit keine Anhaltspunkte. 2.3.4 Die Antragstellerin ist verpflichtet, den Abschluss weiterer Plattformverträge der KEK gemäß § 29 Satz 1 RStV unverzüglich anzuzeigen und die Vereinbarung in Abschrift vorzulegen (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 6 RStV sowie die Pflicht gemäß § 29 Satz 1 RStV, geplante Änderungen sonstiger Einflüsse anzumelden). 9 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 RStV muss die Ermittlung der Zuschaueranteile auf Grund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. In der Regel verwendet die KEK dafür die monatlichen Daten zu den Anteilen der Fernsehsender an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (Zuschauer ab drei Jahren, Mo. – So.). Die Sehdaueranteile werden im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) laufend von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Rahmen eines Fernsehpanels erhoben. Die AGF/GfK-Fernsehforschung bezeichnet in ihren Veröffentlichungen die Sehdaueranteile als Marktanteile. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 RStV sind in die Ermittlung der Zuschaueranteile alle deutschsprachigen Programme einzubeziehen. Die Anforderungen an die Sicherung der Meinungsvielfalt, die sich aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit ergeben, beziehen sich jedoch nicht ausschließlich auf deutschsprachige Sendungen. Zudem ist bei der Beurteilung vorherrschender Meinungsmacht der Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung und nicht der Sitz der Veranstalterin oder der lizenzierenden Aufsichtsbehörde ausschlaggebend. Daher berücksichtigt die KEK in ständiger Spruchpraxis auch bundesweit empfangbare fremdsprachige Programme sowie deutschsprachige Programme, die über eine ausländische Lizenz verfügen (vgl. u. a. Beschlüsse der KEK i. S. VIVA, Az.: KEK 199/215/219/230, III 2.1.2, Dügün TV, Az.: KEK 315, DTTV, Az.: KEK 318, und Iran Music, Az.: KEK 333, jeweils III 3). Aus dem Verfahren i. S. Premiere, Az.: KEK 471/481/483, ist der KEK der Zuschaueranteil für die fremdsprachigen Programme Sky News und National Geographic Channel (englischsprachige Version) bekannt. Danach liegt der Zuschaueranteil des Programms Sky News ebenso wie der des Senders National Geographic Channel (englischsprachige Version) im Jahr 2007 deutlich unter 1 %. Zuschaueranteile oder sonstige personenbezogene Reichweitenangaben für die Programme FOX Türk und National Geographic Channel (deutschsprachige Version) liegen der KEK nicht vor. In der Referenzperiode von März 2007 bis Februar 2008 erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 10 3sat, arte, KI.KA und Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, N24, 9Live, RTL Television, RTL II, Super RTL, VOX, n-tv, Comedy Central (VIVA Plus), Das Vierte, DMAX (XXP), DSF, EuroNews, Eurosport, MTV, Nick, Tele 5, TV 5 Europe, TV Bayern und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt etwas 95,7 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 4,3 % bezieht sich auf die Programme der PremierePlattform (2006: 2,1%) sowie auf eine Vielzahl von Programmen wie z. B. Bibel TV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay-TV-Programmpakete. Der Zuschaueranteil für die Programme FOX Türk und National Geographic Channel (deutschsprachige Version) kann somit nur einen Bruchteil des Anteils von 2,2 % für die nicht einzeln zuweisbare Programmnutzung ausmachen. Für das Programm Fox Channel liegt mangels Ausstrahlung kein Zuschaueranteil vor. 3.2 Abschließende Feststellung Die News Corp. zuzurechnenden Zuschaueranteile liegen derzeit weitab von den medienkonzentrationsrechtlich relevanten Schwellenwerten. Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht bestehen nicht. Der Zulassung von Fox Channel stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Huber Sjurts Lübbert Dörr Schwarz