Zulassungsantrag der JUST Four Music GmbH i. G. für die

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Zulassungsantrag der JUST Four Music GmbH i. G. für die
Zulassungsantrag der JUST Four Music GmbH i. G.
für die Fernsehspartenprogramme
JUST Rock, JUST Relax, JUST Beats und JUST Dance
Aktenzeichen: KEK 411
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der JUST Four Music GmbH i. G., vertreten durch den Geschäftsführer Alexander
Trauttmansdorff, Im Schlossgutfeld 1, 85395 Wolfersdorf,
- Veranstalterin Bevollmächtigter: xxx ...
wegen
Zulassung zur Veranstaltung der bundesweiten Fernsehspartenprogramme JUST
Rock, JUST Relax, JUST Beats und JUST Dance
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 04.04.2007 in der Sitzung am 08.05.2007
unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz entschieden:
Der von der JUST Four Music GmbH i. G. mit Schreiben vom 26.03.2007 bei der
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) beantragten Zulassung zur Veranstaltung der bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramme JUST Rock, JUST
Relax, JUST Beats und JUST Dance stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Gegenstand der Anmeldung
Die JUST Four Music GmbH i. G. („JUST Music“) hat mit Schreiben vom 26.03.2007
bei der mabb die bundesweite Zulassung der Spartenprogramme JUST Rock, JUST
Relax, JUST Beats und JUST Dance beantragt. Die mabb hat den Antrag der KEK
mit Schreiben vom 04.04.2007 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
2
Programmstruktur und -verbreitung
2.1
Programmstruktur
Die Antragstellerin plant mit JUST Rock, JUST Relax, JUST Beats und JUST
Dance jeweils 24-stündige Musikprogramme für den deutschsprachigen Markt, die
thematisch unterschiedliche, dem Sendernamen entsprechende Musikstile bedienen. xxx ...
2.2
Programmverbreitung; Plattformvertrag
2.2.1
Die Programme sollen digital über Satellit, Kabel und gegebenenfalls über DVB-T,
IPTV, DVB-H bzw. DMB in Deutschland, Österreich, der Schweiz und den deutschsprachigen Gebieten Lichtensteins, Südtirols und Luxemburgs verbreitet werden.
2.2.2
Plattformvertrag mit Kabel Deutschland
xxx ...
3
Veranstalterin und Beteiligte
3.1
Veranstalterin
Gegenstand der JUST Music sind nach deren Gesellschaftsvertrag xxx ... TVProduktionen und Filmlizenzhandel, der Betrieb von Fernsehsendern und digitale
Medienwiedergabe xxx ...
3
xxx ...
3.2
Beteiligte
Sämtliche Anteile am Stammkapital der Antragstellerin werden von der High View
Holding GmbH, Wien, gehalten. Diese hält daneben 93 % der Anteile der HV Fernsehbetriebs GmbH, die das Programm Planet veranstaltet. Eine weitere 100%ige
Tochtergesellschaft der High View Holding GmbH ist die AT Media GmbH. Diese
hält wiederum eine Minderheitsbeteiligung von 5 % der Anteile der Wing HoldCo
GmbH, die über ihre 100%ige Tochter Germany 1 Media AG an den Regionalveranstaltern KG Hamburg 1 Beteiligungs GmbH & Co. („Hamburg 1“ und - noch nicht auf
Sendung - „Hamburg 24“ und das bundesweite Spartenprogramm „24“, 63 % der
Anteile), Berlin 1 Fernsehen GmbH & Co. KG („TV Berlin“, 51 % der Anteile) und
center.tv Heimatfernsehen Düsseldorf GmbH & Co. KG („center.tv“, 21 % der Anteile) beteiligt ist. Die Germany 1 Media AG hält zudem 100 % der Anteile der SRB
Studio Rotherbaum Betriebs GmbH Beteiligungs GmbH & Co. sowie der G1 Media
Vermarktungs GmbH, welche die fünf Ballungsraumsender Hamburg 1, TV.Berlin,
center.tv Düsseldorf, münchen tv sowie rheinmaintv exklusiv national vermarktet.
Darüber hinaus hält die High View Holding GmbH 2 % der Anteile der Wine Network, Inc., die wiederum mittelbar 100 % der Anteile der Wine Network Germany
GmbH hält, der Veranstalterin des Programms Wein TV.
Die Anteile der High View Holding GmbH werden zu je 50 % von der Almatex Privatstiftung, Wien, und der Leslie Grace & Co., Los Angeles, gehalten. Die Almatex Stiftung ist eine Privatstiftung zugunsten der Kinder von Alexander Trauttmansdorff, Marie, Johanna, Augustinus, Anna, Carl und Tatjana, und wird von den Vorständen Maximilian Graf zu Königsegg-Aulendorf (Vorstandsvorsitzender), Dr. Rainer Wachter und Stephan Warsberg verwaltet (vgl. Beschluss i. S. Planet TV, Az.:
KEK 282, I 2.2).
Sämtliche Anteile der Leslie Grace & Co. werden von Philip Schuman gehalten. Für
weitere Informationen zu Alexander Trauttmansdorff und Philip Schuman vgl.
Ausführungen im Beschluss i. S. Planet TV, Az.: KEK 246, I 4.2.
Weitere medienrelevante Beteiligungen bestehen nach Angaben der Antragstellerin
nicht.
4
Philip Schuman
Almatex
Privatstiftung
Leslie Grace &
Co.
High View Holding
GmbH
Planet
HV Fernsehbetriebs GmbH
JUST Rock
JUST Relax
JUST Beats
JUST Dance
JUST Four Music
GmbH i. G.
AT Media GmbH
Wine Network,
Inc.
Wing HoldCo
GmbH
Dominus Fund,
Ltd.
Germany 1 Media
AG
!
Programmveranstalter
Veranstalter, dessen
Programm der High View
Holding GmbH
zuzurechnen ist
Kabel Deutschland
Vertrieb & Service
GmbH & Co. KG
24
KG Hamburg 1
Beteiligungs
GmbH & Co.
Wein TV
Wine Network
Germany GmbH
E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der Einflussnahme auf
wesentliche Programmentscheidungen durch den
Plattformbetreiber (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV)
II
Verfahren
Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter
der mabb Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage
durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt.
2
Zurechnung von Programmen
5
2.1
Die Programme JUST Rock, JUST Relax, JUST Beats und JUST Dance sind der
Antragstellerin als Veranstalterin zuzurechnen (§ 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV).
2.2
Eine Zurechnung erfolgt daneben gegenüber der High View Holding GmbH (§ 28
Abs. 1 Satz 1, 2. Alt.) und deren Gesellschaftern, der Almatex Privatstiftung und der
Leslie Grace & Co. (§ 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 17 Abs. 1 AktG, Mehrmütterklausel des § 28 Abs. 1 Satz 4 RStV).
2.3
Auch Philip Schuman, dem Alleinanteilseigner der Leslie Grace & Co., sind die
Programme zuzurechnen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 16, 17 Abs. 2 AktG).
2.4
Diesen Gesellschaftern ist außerdem das von der HV Fernsehbetriebs GmbH veranstaltete Programm Planet zuzurechnen.
2.5
Zurechnung zum Plattformbetreiber Kabel Deutschland
Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht es einer die Zurechnung begründenden Beteiligung nach § 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam
mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als
vergleichbarer Einfluss gilt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (1. Fallgruppe) RStV
auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung
innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht.
2.5.1
Die KEK hat bislang mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet,
weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des
Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung
des Plattformbetreibers untersagt (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III
2.2 mit weiteren Nachweisen unter III 2.2.2, sowie i. S. Gusto, Az.: KEK 222, und
Wein TV, Az.: KEK 233, jeweils III 2.2, The History Channel, Az.: KEK 235, III 2.1.7,
Games TV, Az.: KEK 223 und 208-1, III 2.1.2, Focus TV, Az.: KEK 236, III 2.1.3,
Spiegel TV – xxp digital, Az.: KEK 254, III 2.1.4, beate-uhse.tv, Az.: KEK 338, III
2.1.2, e.clips, Az.: KEK 340, III 2.2.4, Junior/DSF, Az.: KEK 344/345, III 2.1.2 und
Discovery, Az.: KEK 395, III 2.2.2).
Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht
und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine
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allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur
Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen
(insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen
Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und
Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. die Nachweise im Beschluss i. S. Kinowelt TV, a. a. O., sowie Beschlüsse i. S. Disney Channel, Playhouse Disney und Toon Disney, Az.: KEK 240,
III 2.1.2 und 2.1.3, i. S. Discovery HD, Az.: KEK 300, III 2.1.2.3, Body in Balance,
Az.: KEK 312, III 2.2 und e.clips, Az.: KEK 340, III 2.2.3, und 2.2.5).
xxx ...
2.5.3
Auf Grundlage dieser Regelungen verfügt Kabel Deutschland über konkrete Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung, weshalb die Programme JUST
Rock, JUST Relax, JUST Beats und JUST Dance derzeit auch Kabel Deutschland
gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zuzurechnen sind.
Kabel Deutschland werden darüber hinaus die Programme Kinowelt TV, tv.gusto,
Games TV, The History Channel, The Biography Channel, Spiegel TV digital,
Gute Laune TV, Wein TV, Sat.1 Comedy, kabel eins classics und Bibel TV zugerechnet.
2.5.4
Die Veranstalterin ist verpflichtet, die endgültige Fassung des mit Kabel Deutschland geschlossenen Plattformvertrags sowie künftig abgeschlossene Plattformverträge unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt und der KEK vorzulegen
(§ 21 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 6 RStV sowie die Pflicht gemäß § 29 Satz 1 RStV, geplante Änderungen sonstiger Einflüsse anzumelden).
3
Vorherrschende Meinungsmacht
3.1
Zuschaueranteile
3.1.1
Die Programme JUST Rock, JUST Relax, JUST Beats und JUST Dance haben
mangels Ausstrahlung noch keinen Zuschaueranteil.
3.1.2
Das Programm Planet wird seit dem 21.06.1997 über alle deutschen Kabelnetze
ausgestrahlt. Wie die Veranstalterin mit Schreiben vom 03.05.2007 mitgeteilt hat,
liegen ihr keine Zuschaueranteile oder sonstigen personenbezogenen Reichweiten-
7
angaben vor. In der Referenzperiode von März 2006 bis Februar 2007 erreichten
die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, KI.KA und
Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, N24, 9Live, RTL Television, RTL II,
Super RTL, Vox, n-tv, Comedy Central (VIVA Plus), Das Vierte, DMAX (XXP), DSF,
Eurosport, MTV, Nick, Tele 5 und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt etwa
95,4 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 4,6 % bezieht sich auf die Programme der Premiere-Plattform (2006: 2,1 %) sowie auf eine Vielzahl von Programmen wie z. B. terranova, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay-TV-Programmpakete. Der Zuschaueranteil von Planet kann somit nur einen Bruchteil des Anteils
dieser nicht einzeln zuweisbaren Programmnutzung in Höhe von 2,5 % ausmachen.
3.1.3
Einer Pressemitteilung von Kabel Deutschland vom 28.02.2007 zufolge abonnierten zum Jahresende 2006 660.000 Kunden die digitalen Programmpakete Kabel Digital Home und Kabel Digital International. Zu den Zuschaueranteilen der auf der
Plattform von Kabel Deutschland veranstalteten Programme liegen der KEK keine
Angaben vor. Unter Zugrundelegung des von der AGF/GfK-Fernsehforschung ausgewiesenen „TV-Restes“ (4,6 %) und des Premiere-Zuschaueranteils (2,1 %) kann
davon ausgegangen werden, dass auf die Programmplattform von Kabel Deutschland ein Zuschaueranteil von weniger als 2,5 % entfällt.
3.2
Abschließende Feststellung
Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht. Der Zulassung der beantragten Programme stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen.