Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der
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Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin YouProm TV Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH Aktenzeichen: KEK 405 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der YouProm TV Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Nick Riegger und Michael Elias, Altheimer Eck 2, 80331 München, – Veranstalterin – wegen Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 08.03.2007 in der Sitzung am 08.05.2007 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz und entschieden: Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom 08.03.2007 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der YouProm TV Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH ist medienkonzentrationsrechtlich unbedenklich. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeige 1.1 Die YouProm TV Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH („YouProm GmbH“) hat mit Schreiben vom 27.02.2006 bei der BLM, das diese der KEK mit Schreiben vom 08.03.2007 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt hat, Veränderungen ihrer Gesellschafterstruktur angezeigt. Demnach hat die Gesellschafterversammlung der Veranstalterin am 08.02.2007 die Erhöhung des Stammkapitals von 25.000 € um 6.400 € auf 31.400 € beschlossen; die Kapitalerhöhung wurde mit Eintragung ins Handelsregister am 15.03.2007 wirksam und steht nach Angaben der Veranstalterin unter dem Vorbehalt der medienrechtlichen Genehmigung. Den neu ausgegebenen Geschäftsanteil übernimmt die FIDOR AG (vormals Kölsch/Kröner & Co. AG), die ihre Beteiligung an der Veranstalterin dadurch von 51 % auf 61 % erhöht; der Anteil der FiveWorks GmbH reduziert sich von 49 % auf 39 %. Ferner haben sich Beteiligungsveränderungen auf der Ebene der FIDOR AG ergeben: Demnach haben an dieser im Zuge einer Kapitalerhöhung Jules Grüninger 25,3 % und die Miccron Investment AG 7,6 % der Anteile erworben; letztere hat sodann 5,8 % der Anteile auf die Klaus Hommels Capital GmbH übertragen. Mathias Kröner, der vormals unmittelbar 38,5 % der Anteile hielt, hat seine Anteile in die Professional Development GmbH, ein Gemeinschaftsunternehmen von ihm und seiner Ehefrau Jaqueline Kröner, eingebracht. Die Professional Development GmbH ist danach in Höhe von 14,3 % an der Veranstalterin beteiligt. Martin Kölsch hat seine Beteiligung von 38,5 % auf 13,6 % reduziert. Ca. 5,4 % der Anteile befinden sich im handelbaren Streubesitz, die übrigen Anteile (ca. 35,6 %) liegen bei über 50 weiteren, durch eine Sperrfrist bis zum 12.09.2007 gebundenen Aktionären. 1.2 Demnach bestehen künftig bei der Veranstalterin folgende Beteiligungsverhältnisse: 3 1. Beteiligungsstufe FIDOR AG 61,0 % FiveWorks GmbH 39,0 % 2. Beteiligungsstufe FIDOR AG Jules Grüninger 25,3 % Professional Development GmbH 14,3 % Martin Kölsch 13,6 % Klaus Hommels Capital GmbH Streubesitz 5,8 % ca. 41,0 % (davon derzeit ca. 5,4 % frei handelbar, ca. 35,6 % durch Lock-up-Periode gebunden) FiveWorks GmbH Michael Werber 43,0 % Nick Riegger 23,0 % Christian Heyer 23,0 % Ulrich Rainer 11,0 % 2 Veranstalterin und beteiligte Unternehmen 2.1 YouProm GmbH Der YouProm GmbH wurde mit Bescheid der BLM vom 18.01.2007 die Lizenz zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehprogramms „UProm.TV“ (alte Schreibweise „YouProm TV“) erteilt. Die Lizenz ist bis zum 31.12.2014 befristet. Das Programm soll zunächst Montag bis Samstag von 20:00 bis 08:00 Uhr und Sonntag ganztags frei empfangbar digital über Satellit (Astra) ausgestrahlt werden; zu einem späteren Zeitpunkt soll eine ganztägige Verbreitung erfolgen. Der Sendestart erfolgte am 16.04.2007. Gesellschaftszweck der Antragstellerin ist „die Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von endkundengenerierten Inhalten über das TV, insbesondere KleinanzeigenTV“ xxx ... 4 Die Veranstalterin produziert bereits das einstündige Fernsehformat „Sparschwein TV“, das Kleinanzeigen zum Verkauf von gebrauchten Waren enthält. Es wird im Rahmen des Lokalfernsehprogramms München2 im Münchener Kabelnetz ausgestrahlt (vgl. Pressemitteilungen vom 16.02.2006 und vom 24.03.2006 unter www.fiveworks.com/news). 2.2 Beteiligte Unternehmen 2.2.1 Die FIDOR AG ist seit dem 12.03.2007 an der Frankfurter Börse im Entry Standard notiert. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte sind Finanzdienstleistungen und Internet/ECommerce mit Beteiligungen an den Unternehmen Sparschwein AG, SP Capital und Zieltraffic. Alleingesellschafter der neuen Aktionärin Klaus Hommels Capital GmbH ist Herr Klaus Hommels, der auch Hauptaktionär der Miccron Investment AG ist. Jules Grüninger hat seine Einlage auf das Grundkapital der FIDOR AG durch Einbringung seiner Anteile an der awanda Media GmbH als Sacheinlage erbracht. Die awanda media GmbH ist als Dienstleister im Bereich der elektronischen Medien tätig. Alle Aktionäre, die mit mehr als 5 % an der FIDOR AG beteiligt sind, halten nach Auskunft der Veranstalterin keine weiteren Investments im Medienbereich. 2.2.2 Die FiveWorks GmbH bietet Inhalte und Technologie für interaktives und transaktionsfinanziertes Fernsehen an. Das Unternehmen entwickelt, produziert und lizenziert rückkanalfähige Formate und Formatelemente, berät Dritte (u. a. den Teleshopping-Anbieter 1-2-3.TV GmbH) bei der Umsetzung neuer Techniken und Formate und vermarktet Inhalte für mobile Endgeräte. Nach eigenen Angaben produzierte die FiveWorks GmbH bis Ende März 2007 das Programm für den Sender 12-play (vgl. Pressemitteilung vom 06.02.2007 unter www.fiveworks.com); nach Ablauf der Miete von Transponderkapazitäten durch die 1-2-play GmbH ist der diesbezügliche Produktionsvertrag mit der FiveWorks GmbH jedoch ausgelaufen. Eine weitere Programmzulieferung ist nach Auskunft der YouProm GmbH vom 30.03.2007 nicht geplant. Zu den Gesellschaftern der FiveWorks GmbH vgl. Beschluss der KEK i. S. YouProm TV, Az.: KEK 357, I 3.2. 5 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von § 28 RStV beteiligten Unternehmen sind gemäß § 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und nicht vor ihrer medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung zu vollziehen. Die mit der Kapitalerhöhung und Übernahme eines weiteren Geschäftsanteils an der Veranstalterin durch die FIDOR AG verbundenen Beteiligungsveränderungen sind noch nicht vollzogen; damit ist der Vorschrift des § 29 Satz 1 und 4 RStV genügt. Dagegen wurden auf der Ebene der FIDOR AG die Beteiligungsveränderungen unter Verstoß gegen diese Vorschrift bereits vollzogen. Die Ausnahme von der Anmeldepflicht für börsennotierte Aktiengesellschaften nach § 29 Satz 5 RStV findet hier keine Anwendung, da die Beteiligungen die maßgeblichen Schwellenwerte über- bzw. unterschreiten (vgl. Richtlinie der KEK nach § 29 Satz 5 RStV zur Ausnahme von der Anmeldepflicht bei Veränderung von Beteiligungsverhältnissen, Ziff. 2.1). Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, § 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile UProm.TV wird der Veranstalterin und ihren beiden Gesellschaftern FIDOR AG und FiveWorks GmbH zugerechnet (§ 28 Abs. 1 Satz 1 RStV). Andere bundesweite Fernsehprogramme sind ihnen nicht zuzurechnen. UProm.TV ist erst seit dem 16.04.2007 auf Sendung. Angaben zu Zuschaueranteilen liegen demzufolge noch nicht vor. 6 3 Vorherrschende Meinungsmacht Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass den angezeigten Beteiligungsveränderungen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen.