Zulassungsantrag der Mohajer TV GmbH für das Fernsehprogramm

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Zulassungsantrag der Mohajer TV GmbH für das Fernsehprogramm
Zulassungsantrag der Mohajer TV GmbH
für das Fernsehprogramm „Mohajer International Television“
Aktenzeichen: KEK 232
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der Mohajer TV GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Morteza Azizzadeh und
Ahmad Khaliji, Bahnhofstraße 1, 54411 Hermeskeil,
- Antragstellerin -
wegen
Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des persischsprachigen Vollprogramms
„Mohajer International Television“
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter (LPR) Rheinland-Pfalz vom 12.07.2004
in der Sitzung am 18.08.2004 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Mailänder (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts
entschieden:
Der von der Mohajer TV GmbH mit einem am 19.05.2004 eingegangenen Schreiben an die Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter (LPR) RheinlandPfalz beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten digitalen Fernsehvollprogramms „Mohajer International Television“ stehen Gründe
der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag
Die Mohajer TV GmbH hat mit einem undatierten Schreiben an die LPR RheinlandPfalz, dort eingegangen am 19.05.2004, die Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten persischsprachigen Fernsehvollprogramms „Mohajer International Television (MITV)“ beantragt. Mit Schreiben vom 12.07.2004 hat die LPR RheinlandPfalz der KEK den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
2
Programmstruktur
Beantragt ist ein ganztägiges unterhaltungsorientiertes Vollprogramm „Mohajer International Television“. Es soll in Farsi (Persisch) ausgestrahlt werden. Persisch
wird von über 40 Mio. Menschen im Iran sowie u. a. von Bevölkerungsgruppen in
der Türkei, in Tadschikistan und Afghanistan, Indien und den Vereinigten Arabischen Emiraten gesprochen. Vorgesehen sind insbesondere Beiträge aus den Bereichen Unterhaltung und Kultur, xxx ... Das Programm soll ganz überwiegend aus
eigenproduzierten Beiträgen bestehen.
3
Verbreitung und Vermarktung
Geplant ist, das Programm digital frei empfangbar über den Satelliten Hotbird 6 in
Deutschland, im übrigen Europa und im Nahen Osten einschließlich Iran zu verbreiten.
4
Antragstellerin und beteiligte Unternehmen
4.1
Mohajer TV GmbH
Unternehmensgegenstand der Antragstellerin ist die Gründung und Führung eines
privaten Rundfunkbetriebes und Aktivitäten im Im- und Exportgeschäft sowie alle
damit verbundenen Nebengeschäfte xxx ... Am Stammkapital halten
Hassan Arpanahi
50 %,
3
Morteza Azizzadeh
25 % und
Ahmad Khaliji
25 %
der Anteile (xxx ...). Herr Azizzadeh und Herr Khaliji sind zugleich jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer.
4.2
Gesellschafter
Herr Arpanahi ist Inhaber eines Industrieunternehmens mit Sitz im Iran. Er organisiert auch weltweit die Veranstaltung von Konzerten mit persischer Musik. Herr
Azizzadeh ist Inhaber einer Unterhaltungselektronikfirma. Die Gesellschafter sind
geschäftlich für andere persischsprachige Fernsehsender tätig. Ansonsten sind sie
nicht im Medienbereich aktiv.
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Einem Vertreter der LPR
Rheinland-Pfalz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung nach
Landesrecht. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der
KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1
Satz 1 RStV beurteilt.
2
Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile
Der Antragstellerin und ihren Gesellschaftern ist nur das beantragte Programm Mohajer International Television (MITV) zuzurechnen. Es hat derzeit mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile.
4
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Das beantragte Programm soll in persischer Sprache (Farsi) veranstaltet werden.
Fremdsprachige Programme werden zwar gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 RStV nicht in
die Ermittlung des für die Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2 RStV maßgeblichen Zuschaueranteils einbezogen, dies schließt aber nicht aus, dass sie nicht auch
für die Meinungsvielfalt bedeutsam sein können. Die sich aus dem Grundrecht der
Rundfunkfreiheit ergebenden Anforderungen an die Sicherung der Meinungsvielfalt
beziehen sich nicht ausschließlich auf deutschsprachige Sendungen. Auch eine
einseitige Beeinflussung des persischsprachigen Bevölkerungsanteils in Deutschland könnte unter besonderen Umständen Relevanz erlangen (vgl. Beschlüsse i. S.
TGRT, Az.: KEK 205, III 3, i. S. RtvD, Az.: KEK 171, III 2, und i. S. VIVA Polska,
Az.: KEK 188, III 2.2). Dafür gibt es jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte.
Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht bestehen nicht,
so dass der Zulassung des Programms Mohajer International Television Gründe der
Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen.
(gez.)
Mailänder
Lübbert
Dörr
Rath-Glawatz
Huber
Sjurts