msnbc weather
Transcription
msnbc weather
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG und der NBCUniversal Global Networks Deutschland GmbH Aktenzeichen: KEK 736 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Andreas Weinek, Theresienstraße 47a, 80333 München, und der NBCUniversal Global Networks Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Katharina Behrends, Theresienstraße 47a, 80333 München, - Veranstalterinnen Bevollmächtigte: XXX … wegen Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) vom 21.02.2013, die auch im Namen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) erfolgt ist, und auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 26.02.2013 in der Sitzung am 07.05.2013 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Dr. Hege, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna, Prof. Dr. Schwarz, Prof. Thaenert und Dipl.-Kfm. Wagner entschieden: Die von der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM), der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und der Medienanstalt Berlin- Brandenburg (mabb) mit Schreiben vom 21.02.2013 und 26.02.2013 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Betei- 2 ligungsverhältnissen bei der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG und der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt. 3 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anmeldung 1.1 Mit Schreiben vom 19.02.2013 haben die The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG („History Channel“) und die NBCUniversal Global Networks Deutschland GmbH („NBCU Deutschland“) gegenüber der NLM, der BLM und der mabb eine beabsichtigte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen angezeigt. Die mabb und die NLM, letztere auch im Namen der BLM, haben der KEK diese Anzeigen mit Schreiben vom 21.02.2013 und 26.02.2013 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Die Veranstalterinnen haben geplante Veränderungen auf oberster Gesellschafterstufe angezeigt. Bisher waren an der NBCUniversal, LLC. mittelbar die General Electric Company über die jeweiligen 100%igen Tochtergesellschaften National Broadcasting Holding, Inc. und Navy Holdings, Inc. mit 49 % und die Comcast Corporation über die 100%igen Tochtergesellschaften Comcast Navy Contribution, LLC und Comcast Navy Acquisition, LLC (zusammen „Comcast Navy“) mit 51 % beteiligt. Die Comcast Corporation plant nun über die Comcast Navy 20 % die von der Navy Holdings, Inc. an der NBCUniversal, LLC gehaltenen Anteile zu übernehmen. Der Anteil der Navy Holdings, Inc. an der NBCUniversal, LLC verringert sich danach von 49 % auf 29 % (diese repräsentieren 4 % der Stimmrechte), die Comcast Navy erhöht ihren Anteilsbesitz von 51 % auf 71 %. Zudem übernimmt die Comcast Navy 79 % der Anteile der Navy Holdings, Inc. Der Vollzug der den angezeigten Beteiligungsveränderungen zugrundeliegenden Transaktionen war nach Angaben der Veranstalterinnen 19.02.2013) bereits im März 2013 vorgesehen. (Schreiben vom 4 1.3 Die nachfolgende Übersicht zeigt die künftig bestehenden Beteiligungsverhältnisse: Comcast Corporation General Electric Company, Inc. 100 (Z) 100 National Broadcasting Company Holding, Inc. 21 Comcast Navy** 79 Navy Holdings, Inc. 71 (96)* 29 (4)* NBCUniversal, LLC The Hearst Corporation The Walt Disney Company, Inc. 50 (Z) 100 (Z) 50 (Z) Universal Studios Company, LLC A&E Television Networks, LLC (AETN) 100 100 100 AETN Gemany Holding, LLC 13TH Street UNIVERSAL Syfy UNIVERSAL 50 The History Channel (Germany) Beteiligungs GmbH 50 The History Channel (Germany) Holdings GmbH UNIVERSAL Channel*** NBCUniversal Global Networks Deutschland GmbH (E) 50 Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH Komplementärin 50 History The Biography Channel (E) Crime & Investigation Network* The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG *: von den Kapitalanteilen abweichende Stimmrechte **: Comcast Navy Contribution, LLC und Comcast Navy Acquisition , LLC ***: nicht auf Sendung Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert E: Zurechnung aufgrund eines vergleichbaren Einflusses im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV Programmveranstalter (E) (Zurechnung weiterer, auf der Plattform veranstalteter Drittprogramme) Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG (Zurechnung eigener und weiterer, auf der Plattform veranstalteter Drittprogramme) 5 2 Veranstalterinnen und Beteiligte 2.1.1 Die History Channel veranstaltet seit November 2004 das Spartenprogramm History (vormals The History Channel) auf Grundlage einer Zulassung der BLM und seit 31.03.2007 das Spartenprogramm The Biography Channel. Die Lizenz erteilte die NLM. History Channel hält zudem die Zulassung für das bislang nicht auf Sendung gegangene Spartenprogramm Crime & Investigation Network. Kommanditisten der History Channel mit einer je hälftigen Kapitalbeteiligung sind die The History Channel (Germany) Beteiligungs GmbH und die NBCU Deutschland. Geschäftsführende Komplementärin von History Channel ohne Kapitaleinlage ist die The History Channel (Germany) Holdings GmbH, an der die NBCU Deutschland und die AETN Germany Holding, LLC je 50 % der Anteile halten (vgl. bereits Beschluss vom 07.11.2006 i. S. History Channel, Az.: KEK 367/368). 2.1.2 Die NBCU Deutschland veranstaltet die Spartenprogramme 13TH Street UNIVERSAL und Syfy UNIVERSAL auf Grundlage von Zulassungen der mabb. Zudem hält sie eine gegenwärtig nicht genutzte Zulassung der mabb für das Spartenprogramm UNIVERSAL Channel. Sämtliche Anteile der NBCU Deutschland hält mittelbar die NBCUniversal, LLC über ihre Tochtergesellschaften NBCUniversal Media, LLC, NBCU Acquisition Sub, LLC und Universal Studios Company, LLC. 2.2 Die Comcast Corporation ist der größte Kabelnetzbetreiber der USA und dort einer der Marktführer im Bereich der Telefon- und Internetanschlüsse. Zu Comcast gehören die US-amerikanischen Programme Bravo, Chiller, Cloo, E!, G4, Golf Channel, MSNBC, mun2, NBC, NBC Sports Network, New England Cable News (NECN), Sprout, Syfy, Style, Universal HD, Universal Sports (ein Gemeinschaftsunternehmen von NBC Sports und InterMedia Partners, LP), USA Network und The Weather Channel Companies (TWCC), ein Gemeinschaftsunternehmen von NBCUniversal, The Blackstone Group und Bain Capital (http://corporate.comcast.com/newsinformation/company-overview, Stand: 03/2013). 6 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung nach § 21 Abs. 2 RStV liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde der NLM, der BLM und der mabb Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von § 28 RStV beteiligten Unternehmen sind gemäß § 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen einer medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung durch die KEK. Nach Angaben der Veranstalterinnen war der Vollzug der den angezeigten Beteiligungsveränderung zugrundeliegenden Transaktionen bereits im März 2013 geplant. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, § 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der NBCU Networks sind gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt RStV die von ihr veranstalteten Programme 13TH Street UNIVERSAL, Syfy UNIVERSAL und UNIVERSAL Channel zuzurechnen. Darüber hinaus sind ihr gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt die von der History Channel veranstalteten Programme History, The Biography Channel und ab Sendestart das Programm Crime & Investigation Network zuzurechnen. Alle der NBCU Networks zuzurechnenden Programme werden aufgrund der Mehrheitsbeteiligungen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15, 16 AktG auch ihren Obergesellschaften innerhalb der NBC-Universal-Gruppe, einschließlich der NBC Universal, Inc., und der Comcast Corporation zugerechnet. 2.2 Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV sind der History Channel zunächst die von ihr veranstalteten Programme History und The Biography Channel zuzurechnen. Sofern das Programm Crime & Investigation Network auf Sendung gehen sollte, wird auch dieses der Antragstellerin zugerechnet. Darüber hinaus werden der Histo- 7 ry Channel die den an ihr im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV beteiligten Unternehmen NBCU Networks, A&E Television Networks LL.C. (AETN) und The Walt Disney Company, Inc. zuzurechnenden Programme 13TH Street UNIVERSAL, Syfy UNIVERSAL und ab Sendestart das Programm UNIVERSAL Channel, das Programm History HD sowie die Programme SUPER RTL, Disney Channel, Disney Junior, Disney XD, Das Vierte, RTL II sowie ESPN Classic und ESPN America zugerechnet (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2, vgl. zuletzt Beschluss der KEK vom 11.09.2012 i. S. History, Az.: KEK 706, III 2). 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß § 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des § 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. 3.1.1 Zuschaueranteile der NBCU Deutschland zuzurechnenden Programme Seit Mai 2012 werden von der AGF/GfK-Fernsehforschung die Zuschaueranteile für die Programme 13TH Street UNIVERSAL und Syfy UNIVERSAL ausgewiesen. Demnach beträgt deren gemeinsamer Zuschaueranteil im Zeitraum Mai 2012 bis Januar 2013 0,5 %. Für die Programme History und The Biography Channel wurden von den Veranstalterinnen lediglich Abonnentenzahlen mitgeteilt. Im Prüfverfahren i. S. Disney, Az.: KEK 714, betrugen die Zuschaueranteile für die genannten Programme 0,0 % (Zeitraum Juni 2011 bis Mai 2012). Vor diesem Hintergrund kann für die der NBCU Deutschland zuzurechnenden Programme von einem Zuschaueranteil in Höhe von ungefähr 0,5 % ausgegangen werden. Das Programm UNIVERSAL Channel hat mangels Ausstrahlung keinen Zuschaueranteil. 3.1.2 Zuschaueranteile der Disney zuzurechnenden Programme Für die der The Walt Disney Company (Germany) GmbH zuzurechnenden Programme RTL II, SUPER RTL, Disney Cinemagic und Das Vierte liegen Daten aus 8 der AGF/GfK-Fernsehforschung vor. Diese Programme erreichten im maßgeblichen Referenzzeitraum von Februar 2012 bis Januar 2013 einen gemeinsamen Zuschaueranteil von 6,3 %. Zudem sind die Zuschaueranteile von Disney Channel, Disney Junior, Disney XD, History, History HD, The Biography Channel, ESPN Classic und ESPN America hinzuzurechnen. Für diese Programme wurden für den Zeitraum Juni 2011 bis Mai 2012 insgesamt 0,4 % Zuschaueranteile ausgewiesen (siehe Prüfverfahren i. S. Disney, Az.: KEK 714). Für die Disney insgesamt zuzurechnenden Programme ist damit von einem Zuschaueranteil von etwa 6,7 % auszugehen. Das Programm Crime & Investigation Network hat mangels Ausstrahlung keinen Zuschaueranteil. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Bereits vor der nunmehr angezeigten Beteiligungsveränderung hatte die Comcast Corporation mit 51 % der Kapitalanteile eine Mehrheitsbeteiligung an der NBCUniversal, LLC inne. Aus der weiteren Anteilserhöhung ergeben sich keine neuen Zurechnungstatbestände oder wesentlich geänderte Einflussverhältnisse, so dass den angezeigten Beteiligungsveränderungen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. (gez.) Prömmel Hege Müller-Terpitz Hornauer Schwarz Bauer Lübbert Thaenert Dörr Sagurna Wagner Fuchs