wird premiere thema paket tividi iesy
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Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der tv.gusto GmbH Aktenzeichen: KEK 407 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der tv.gusto GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Marc Pasture und Jörg Schütte (künftig: Jörg Schütte und Dr. Christoph Schneider), Brüsseler Straße 89 - 93, 50672 Köln, - Veranstalterin wegen Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 14.03.2007 in der Sitzung am 17.04.2007 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz entschieden: Die von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit Schreiben vom 14.03.2007 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten Beteiligungsveränderungen bei der tv.gusto GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeige Die tv.gusto GmbH („tv.gusto“) hat mit Schreiben vom 14.03.2007 an die LfM geplante Beteiligungsveränderungen angezeigt. Auf Grundlage eines Geschäftsanteilsabtretungsvertrags und eines Beteiligungsvertrags vom 02.03.2007 beabsichtigt die Burda Communities GmbH („Burda Communities“), München, als neue Gesellschafterin Anteile an tv.gusto zu erwerben. Im Einzelnen erwirbt sie zunächst Teilgeschäftsanteile jeweils in Höhe von 10 % von den Gesellschaftern Marc Pasture und Jörg Schütte, die danach noch 39 % bzw. 41 % der Anteile an der Veranstalterin halten. Im Zuge einer Kapitalerhöhung bei der Veranstalterin soll sodann die Burda Communities eine weitere Stammeinlage an der Veranstalterin übernehmen. Dadurch wird sie ihre Beteiligung auf insgesamt 50 % der Anteile erhöhen; Marc Pasture hält danach noch eine Beteiligung von 24,9 % und Jörg Schütte eine Beteiligung von 25,1 %. 2 Zugrunde liegende Vereinbarungen xxx ... 3 Veranstalterin und Gesellschafter 3.1 tv.gusto tv.gusto veranstaltet seit September 2004 aufgrund einer Zulassung der LfM das gleichnamige Spartenprogramm zum Themenkreis Essen und Genießen. Das Programm wird als digitales Pay-TV unter dem Namen „tv.gusto Premium“ sowie als frei empfangbares Programm unter dem Namen „tv.gusto“ ausgestrahlt. Die Programmschemata sind nach Auskunft der Veranstalterin aus denselben Sendungen zusammengesetzt; es ergeben sich lediglich zeitliche Verschiebungen, da das PayTV-Programm im Gegensatz zum frei empfangbaren Programm keine Teleshopping-Blöcke und Unterbrecherwerbung enthält. tv.gusto Premium wird auf den Plattformen der Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG („Kabel Deutsch- 3 land“) im Paket „Kabel Digital Home“, das auch bei Kabel Baden-Württemberg („Kabel BW“) bezogen werden kann, auf der gemeinsamen Plattform der ish NRW GmbH („ish“) und der iesy Hessen GmbH & Co. KG („iesy“) im Paket „tividi Family“ sowie auf der Plattform der PrimaCom AG/Decimus GmbH („PrimaCom/Decimus“) im Paket „PrimaTV Kultur“ als digitales Pay-TV verbreitet. PrimaCom/Decimus und – in modernisierten Kabelnetzen in Baden-Württemberg – Kabel BW strahlen auch das frei empfangbare Programm tv.gusto aus (zu den Plattformverträgen s. u. I 3). tv.gusto wird darüber hinaus digital unverschlüsselt über den Astra-Satelliten verbreitet. Gesellschaftszweck von tv.gusto ist die Veranstaltung von TV-Programmen aller Art xxx ... tv.gusto betreibt auch ein gleichnamiges Internetangebot, das nach eigenen Angaben bis zu 13.000 Rezeptabrufe am Tag verzeichnet, und bietet mobile Abrufdienste an. 3.2 Gesellschafter 3.2.1 Burda Communities Alleingesellschafterin der Burda Communities ist die Burda GmbH, die wiederum zu 100 % im Anteilsbesitz der Hubert Burda Holding GmbH & Co. KG („Hubert Burda KG“), Offenburg, steht. Komplementärin der Hubert Burda KG ist die Hubert Burda Media Holding Geschäftsführungs-GmbH; deren Alleingesellschafter und Kommanditist der Hubert Burda KG ist Prof. Dr. Hubert Burda. Hubert Burda Media ist eines der führenden Verlagshäuser in Deutschland. Zu seinem im Jahr 2005 erwirtschafteten Außenumsatz von 1,525 Mrd. Euro trug der Geschäftsbereich Zeitschriften rund 66 % bei (vgl. Angaben unter www.hubert-burdamedia.com). Zu seinen Zeitschriftentiteln zählen „Bunte“, „Focus“, „Super-Illu“, „Freundin“ und „Freizeit-Revue“. Zum Themenbereich Essen gibt die Burda-Gruppe mit „Meine Familie & ich“ (verkaufte Auflage IVW IV/2006: 366.813 Exemplare) die auflagenstärkste Zeitschrift in diesem Segment heraus. Weitere Titel der Verlagsgruppe sind u. a. „Meine Familie & ich kreativ Küche“, „Lisa Kochen & Backen“ und „ARD Buffet“. Für diese Titel betreibt die Burda-Gruppe eine gemeinsame OnlinePlattform unter www.lust-auf-genuss.de. Im Bereich der Programmzeitschriften ist 4 die Burda-Gruppe mit den Titeln „TV Spielfilm“ (über die Verlagsgruppe Milchstraße) und „TV Today“ vertreten. Aus dem Bereich der Tageszeitungen hat sich die BurdaGruppe mit der Veräußerung der „Schweriner Volkszeitung“ dagegen zurückgezogen. Eine weitere mittelbare Tochtergesellschaft der Hubert Burda KG, die Focus TV Produktions GmbH, veranstaltet das bundesweite Fernsehspartenprogramm Focus Gesundheit, das exklusiv über die Premiere-Plattform im Paket „Premiere Thema“ sowie als Einzelkanal verbreitet wird. Die Focus TV Produktions GmbH produziert darüber hinaus Magazine und Dokumentationen für ProSieben, Sat.1, VOX, RTL und RTL II. Die Hubert Burda KG hält über die Burda GmbH auch einen Anteil von 1,1 % an der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG, die das bundesweite Fernsehprogramm RTL II veranstaltet. Die Burda-Gruppe hält ferner nach eigenen Angaben rund 30 direkte und indirekte Beteiligungen an regionalen und lokalen Hörfunk- und Fernsehsendern (z. B. an den Hörfunksendern „Antenne Bayern“, „Ostseewelle“ und „BB Radio“ sowie am Ballungsraumfernsehsender „MÜNCHEN.TV“). Sie ist zudem u. a. über ihr Tochterunternehmen Tomorrow Focus AG auch im Bereich der OnlineAngebote und -Vermarktung tätig. Jüngst hat sich die Burda-Gruppe an dem Videound Fotoportal Sevenload beteiligt (vgl. Pressemitteilung von Hubert Burda Media vom 26.03.2007). 3.2.2 Altgesellschafter Der Gesellschafter Jörg Schütte hält auch 50 % der Anteile an der Passion TV GmbH, die Lizenzen für die Veranstaltung der bundesweiten Fernsehspartenprogramme Tatz und Vivo hält (vgl. Beschluss der KEK i. S. Tatz und Vivo, Az.: KEK 349). Ein Termin für den Sendestart der Programme steht nach Auskunft von tv.gusto vom 03.04.2007 noch nicht fest; es wurden bislang auch noch keine Plattformverträge abgeschlossen. Jörg Schütte ist auch geschäftsführender Gesellschafter der Carus Media GmbH, eines Anbieters von Beratungs- und Serviceleistungen im Medienbereich. Er war in der Vergangenheit u. a. als Geschäftsführer der tv.nrw GmbH & Co. KG tätig, die in Nordrhein-Westfalen das mittlerweile eingestellte Regionalfernsehprogramm tv.nrw veranstaltete. Weitere Medienbeteiligungen oder -aktivitäten von Marc Pasture, u. a. ehemals Vorstandsmitglied bei TUI, RWE und Alfa Romeo sowie Mitglied des Aufsichtsrats des TV-Merchandising- und Vermarktungsunternehmens Dolce Media GmbH, sind 5 nicht bekannt. 3.3 Die folgende Abbildung gibt eine Übersicht über die künftige Beteiligungsstruktur: Prof. Dr. Hubert Burda Hubert Burda Holding GmbH & Co. KG Burda GmbH Focus Magazin Verlag GmbH RTL II Focus Gesundheit Focus TV Produktions GmbH Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG Programmveranstalter Veranstalter, dessen Programm der Burda zuzurechnen ist 4 Plattformverträge 4.1 Kabel Deutschland xxx ... ish/iesy xxx ... 4.3 Kabel BW xxx ... 4.4 PrimaCom/Decimus xxx ... Jörg Schütte RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG tv.gusto/tv.gusto Premium tv.gusto GmbH ! Premiere 4.2 Burda Communities GmbH Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche Programmentscheidungen durch den Plattformbetreiber (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV) Marc Pasture 6 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der LfM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Die Beteiligungsveränderungen sind noch nicht vollzogen. Damit ist der Vorschrift des § 29 Satz 1 und 4 RStV genügt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 tv.gusto wird der Veranstalterin, Burda Communities und ihren Obergesellschaften bis zu Prof. Dr. Hubert Burda zugerechnet (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V. m. § 16 AktG). Ihnen ist darüber hinaus das bundesweite Fernsehspartenprogramm Focus Gesundheit zuzurechnen. 2.2 tv.gusto ist zudem Jörg Schütte zuzurechnen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 RStV). Ihm sind ferner die noch nicht veranstalteten Programme Tatz und Vivo zuzurechnen. Dagegen liegen für eine Zurechnung von tv.gusto zu Marc Pasture keine Anhaltspunkte mehr vor. 2.3 Zurechnung zu Plattformbetreibern Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht einer Beteiligung nach § 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. Bislang hat die KEK mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zuge- 7 rechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2, mit weiteren Nachweisen unter III 2.2.2, sowie i. S. tv.gusto, Az.: KEK 222, und Wein TV, Az.: KEK 233, jeweils III 2.2, The History Channel, Az.: KEK 235, III 2.1.7, Games TV, Az.: KEK 223 und 208-1, III 2.1.2, Focus TV, Az.: KEK 236, III 2.1.3, Spiegel TV – xxp digital, Az.: KEK 254, III 2.1.4, beate-uhse.tv, Az.: KEK 338, III 2.1.2, e.clips, Az.: KEK 340, III 2.2.4, Junior/DSF, Az.: KEK 344/345, III 2.1.2, sowie The Biography Channel, Az.: KEK 368, III 2.7.1). Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. die Nachweise im Beschluss i. S. Kinowelt TV a. a. O. sowie Beschlüsse i. S. Disney Channel, Playhouse Disney und Toon Disney, Az.: KEK 240, III 2.1.2 und 2.1.3, i. S. Discovery HD, Az.: KEK 300, III 2.1.2.3, Body in Balance, Az.: KEK 312, III 2.2, und e.clips, Az.: KEK 340, III 2.2.3 und 2.2.5, DSF/Junior, Az.: KEK 344/345, III 2.2, sowie Crime & Investigation Network, Az.: KEK 367, III 2.7.2). 2.3.1 Zurechnung zu Kabel Deutschland Die KEK hat festgestellt, dass die Plattformbetreiberin Kabel Deutschland auf Grundlage der Entwurfsfassung der Plattformvereinbarung mit tv.gusto über Einflussmöglichkeiten auf wesentliche Entscheidungen zur Programmgestaltung im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV verfügt und ihr daher das Programm zuzurechnen ist. Auf die Ausführungen im Beschluss i. S. tv.gusto, Az.: KEK 222, I 4 und III 2.2, wird in vollem Umfang Bezug genommen. Diese Feststellung gilt unverändert, da die verbindliche Fassung des Plattformvertrags sowie die nunmehr vorgelegten Ergänzungsvereinbarungen keine für die Zurechnung relevanten Regelungen enthalten. 8 2.3.2 Zurechnung zu ish/iesy Die Programmbeschreibung im Plattformvertrag mit ish und iesy gibt Folgendes vor: xxx ... Weitergehende Vereinbarungen haben die Parteien nicht getroffen. Insbesondere werden keine Regelungen zu einzelnen Sendeinhalten (etwa in Form einer detaillierten Programmbeschreibung), zum zeitlichen Ablauf des Programms oder zur Platzierung einzelner Formate (etwa in Form eines Programmschemas) getroffen. Die Programmbeschreibung beschränkt sich somit auf allgemeine Vorgaben für die Programmgestaltung. Es lässt sich somit nicht feststellen, dass aufgrund der vorliegend vereinbarten formalen, nicht ins Detail gehenden Vorgaben wesentliche Programmentscheidungen der Veranstalterin von der Zustimmung von ish und iesy abhängig wären. Die Voraussetzungen der Zurechnung des Programms zu ish und iesy gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV liegen folglich nicht vor. 2.3.3 Zurechnung zu Kabel BW Gleiches gilt für die im Plattformvertrag mit Kabel BW getroffenen Vereinbarungen. xxx ... Die Programmbeschreibung beschränkt sich somit auf allgemeine Vorgaben. Bei dieser Vertragsgestaltung liegen keine Anhaltspunkte für die Einflussnahme des Plattformbetreibers auf wesentliche Entscheidungen zur Programmgestaltung i. S. d. § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV vor. tv.gusto ist demnach Kabel BW nicht zuzurechnen. 2.3.4 Zurechnung zu PrimaCom/Decimus Aus den gleichen Erwägungen kommt auch eine Zurechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV zu PrimaCom/Decimus nicht in Betracht. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 RStV muss die Ermittlung der Zuschaueranteile auf Grund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. In der Regel verwendet die KEK für die Ermittlung der Zuschaueranteile die monatlichen Daten zu den Anteilen der Fernsehsender an der täglichen durchschnittlichen 9 Sehdauer (Zuschauer ab drei Jahren, Mo. bis So.). Die Sehdaueranteile werden im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) laufend von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Rahmen des Fernsehpanels D+EU erhoben. 3.1.1 Nach Angaben der Veranstalterin handelt es sich bei tv.gusto und tv.gusto Premium nicht um verschiedene Programme. Die Programmschemata sind demnach aus den gleichen Sendungen zusammengesetzt, es ergeben sich lediglich zeitliche Verschiebungen, da tv.gusto Premium als Pay-TV keine Teleshopping-Blöcke und keine Unterbrecherwerbung enthält. Die Veranstalterin teilte mit Schreiben vom 03.04.2007 mit, dass ihr zum Programm von tv.gusto keine AGF/GfK-Zuschaueranteilsdaten vorliegen. xxx ... Insgesamt verzeichneten die Programme der Premiere-Plattform zum 31.12.2006 3,4 Mio. Abonnenten und erreichten einen Zuschaueranteil von 2,1 %, bezogen auf alle Fernsehhaushalte (Mitteilung von Premiere vom 08.02.2007). 3.1.3 Die Programme Tatz und Vivo haben mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile. 3.1.4 Kabel Deutschland werden die Programme tv.gusto Premium, Wein TV, Kinowelt TV, Bibel TV, Games TV, The History Channel, The Biography Channel, Gute Laune TV, Spiegel TV digital, Sat.1 Comedy und kabel eins classics zugerechnet. Einer Pressemitteilung von Kabel Deutschland vom 28.02.2007 zufolge abonnierten zum Jahresende 2006 660.000 Kunden die digitalen Programmpakete Kabel Digital Home und Kabel Digital International. Zu den Zuschaueranteilen der auf der Plattform von Kabel Deutschland veranstalteten Programme liegen der KEK keine Angaben vor. Die AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlicht ca. 95 % der gemessenen Zuschaueranteile und weist einen „TV-Rest“ aus, in dem z. B. neben digitalen Pay-TVProgrammen auch Einkaufsfernsehen, privates Regionalfernsehen, fremdsprachige Fernsehprogramme und Offene Kanäle enthalten sind. In der Referenzperiode (März 2006 bis Februar 2007) betrug der monatliche TV-Rest durchschnittlich 4,6 %, so dass unter Berücksichtigung des Premiere-Zuschaueranteils (2,1 %) davon ausgegangen werden kann, dass auf die Programmplattform von Kabel Deutschland ein Zuschaueranteil von weniger als 2,5 % entfällt. 3.2 Abschließende Feststellung 10 Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass den angezeigten Beteiligungsveränderungen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen.