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Zulassungsantrag der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH für die Fernsehprogramme „Nasche Kino“ und „Detski Mir/Teleclub“ Aktenzeichen: KEK 202 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Peter Tietzki, Markgraf-Albrecht-Str. 14, 10711 Berlin, - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: xxx ... wegen Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung der russischsprachigen Fernsehprogramme „Nasche Kino“ und „Detski Mir/Teleclub“ hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) vom 09.02.2004 in der Sitzung am 09.03.2004 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Mailänder (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert und Dr. Rath-Glawatz entschieden: Den von der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH mit Schreiben vom 05.11.2003 an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) beantragten Zulassungen zur Veranstaltung der bundesweit verbreiteten Fernsehprogramme „Nasche Kino“ und „Detski Mir/Teleclub“ in russischer Sprache stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die RtvD Video- und Filmproduktions GmbH („RtvD GmbH“) hat mit Schreiben vom 05.11.2003 an die MABB einen Antrag auf Zulassung für die bundesweite Veranstaltung der Pay-TV-Spartenprogramme „Nasche Kino“ und „Detski Mir/Teleclub“ gestellt. Die MABB hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 09.02.2004, eingegangen am 10.02.2004, zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung Das Pay-TV-Programm „Nasche Kino“ enthält alte russische Spielfilme und soll ca. 16 Stunden täglich gesendet werden. Das ebenso wie „Nasche Kino“ russischsprachige Pay-TV-Programm „Detski Mir/Teleclub“ ist für einen Umfang von ca. 18 Stunden täglich konzipiert. In der Zeit von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr wird der Programmteil „Detski Mir“ gezeigt, der Zeichentrickfilme vornehmlich für Kinder enthält; zwischen 19:00 Uhr und 3:00 Uhr werden im Programmteil „Teleclub“ in einem Umfang von bis zu 6 Stunden russische Fernsehserien gesendet. Beide Programme werden bereits veranstaltet. Bis Ende 2003 geschah dies aufgrund einer britischen Sendelizenz für ein Unternehmen namens „MNN“, wobei die Programme seit 2002 von der Inter TV Limited, London, der Hauptgesellschafterin der RtvD GmbH, in Köln produziert wurden. Seit Anfang 2004 liegt die Programmverantwortung gemäß den Ausführungen der RtvD GmbH im Schreiben vom 16.01.2004 bei der RtvD GmbH. xxx ... Sämtliche Programmrechte liegen bei Inter TV Ltd; die Rechte an neuen Produktionen werden aus Russland zugekauft. Nasche Kino und Detski Mir werden über den Satelliten Eutelsat Hot Bird (13° Ost) verbreitet und sind bundesweit sowie in den übrigen Ländern Westeuropas mit den üblichen Satellitenempfangsanlagen empfangbar. Ferner werden sie von der Mediapool Content Services GmbH an die Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland GmbH („KDG“), Ish GmbH & Co. KG, Kabel Baden-Württemberg und Iesy GmbH vermarktet und in deren Kabelnetze eingespeist. Sie können im Rahmen des „Digi- 3 kabel“-Angebots der KDG (im Paket u. a. zusammen mit dem Programm RTVi) sowie (- z. T. nur die Programme Nasche Kino und RTVi -) im Rahmen der „International-TV“-Pakete der Ish GmbH & Co. KG in Nordrhein-Westfalen und der Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG sowie im Programmpaket „Iesy tv Russland“ in Hessen abonniert werden (vgl. die Angaben unter www.kabel-tv.de, www.digitalfernsehen.de und www.kabelbw.de). 3 Antragstellerin und Gesellschafter 3.1 RtvD GmbH Die RtvD GmbH veranstaltet seit Anfang 2004 auf Grundlage einer Lizenz der MABB für ein russischsprachiges Satellitenvollprogramm „RTV“ vom 25.04.2003 das bundesweit verbreitete Programm „RTVi“, das zuvor von Inter TV Ltd. auf Grundlage einer britischen Lizenz veranstaltet worden war. Sie veranstaltet ferner im Berliner Kabelnetz im Mischkanal unter dem Programmnamen „RtvD“ russischsprachige Sendungen im Umfang von zweimal 30 Minuten pro Woche. Die RtvD GmbH produziert ferner bereits seit 2002 – bis Ende 2003 im Auftrag der Inter TV Ltd. für die vormalige Lizenznehmerin MNN – die Programme Nasche Kino und Detski Mir in einem Kölner Playout-Studio. Dorthin wurde die gesamte Filmbibliothek der Inter TV Limited (xxx) verbracht (zu diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen s. u. I 3.1.2). Unternehmensgegenstand der RtvD GmbH ist nach dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag die Produktion und der Vertrieb von Video- und Filmmaterial sowie der Verkauf im Groß- und Einzelhandel xxx ... An der RtvD GmbH waren zunächst Rainer Zeifert mit einem Geschäftsanteil von 40 % des Stammkapitals sowie Ludmilla und Peter Tietzki jeweils in Höhe von 30 % beteiligt (Beschluss i. S. RTV, Az.: KEK 171). Mit Beschluss vom 12.08.2003 (Az.: KEK 181) hat die KEK die Übertragung von Teilgeschäftsanteilen in Höhe von jeweils 4,4 % durch Ludmilla und Peter Tietzki sowie des Anteils von Rainer Zeifert auf Inter TV Ltd. als unbedenklich bestätigt; demnach sollte letztere insgesamt 48,73 % der Anteile halten, Ludmilla und Peter Tietzki sollten mit jeweils ca. 25,63 % beteiligt sein. In der Folge übertrug Herr Zeifert seine Anteile auf Peter 4 Tietzki, der seinerseits Anteile in Höhe von insgesamt 48,73 % auf Inter TV Limited übertrug. Ludmilla Tietzki behielt dagegen unverändert ihre Anteile. Laut Auskunft der Antragstellerin im Schreiben vom 03.03.2004 sollen entgegen den zuvor angezeigten Plänen die Anteile von Peter und Ludmilla Tietzki jedenfalls vorläufig nicht auf gleiche Höhe gebracht werden; demnach bestehen aktuell die folgenden Beteiligungsverhältnisse: Am Stammkapital von 51.300,00 € hält Inter TV Ltd. einen Geschäftsanteil von 25.000,00 €, Ludmilla Tietzki einen Anteil von 15.400,00 € und Peter Tietzki einen Anteil von 10.900,00 €; dies entspricht den folgenden Beteiligungen: Inter TV Limited 48,73 % Ludmilla Tietzki 30,02 % Peter Tietzki 21,25 % Der Eintritt von Inter TV Ltd. erfolgte aufgrund Geschäftsanteilskauf- und abtretungsvertrags xxx zwischen Peter Tietzki, der RtvD GmbH und Inter TV Limited, durch den Peter Tietzki insgesamt 48,73 % der Anteile an Inter TV Limited abtrat xxx ... 3.2 Gesellschafter 3.2.1 Inter TV Limited Die Hauptgesellschafterin Inter TV Limited, London, liefert auf Grundlage eines Programmlieferungsvertrags mit der Veranstalterin sämtliche Spielfilme für die Programme RTVi, Nasche Kino und Detski Mir zu. Inter TV Ltd. hält nach Auskunft der Veranstalterin die Rechte an einer russischen Filmbibliothek, die ca. xxx Titel umfasst; ihr Geschäftsgegenstand ist danach im Wesentlichen der weltweite Handel mit diesen Filmrechten. Daneben veranstaltet Inter TV Ltd. russischsprachige Fernsehprogramme unter der Bezeichnung „RTV International“ in den USA und Israel (vgl. www.rtvi.ru). Bis Ende 2003 hielt Inter TV Ltd. die Lizenz für das nunmehr von der RtvD GmbH veranstaltete Programm RTVi. Alleingesellschafter der Inter TV Limited ist der Geschäftsführer Michael Borshchevsky. 5 3.2.2 Sonstige Gesellschafter Der Gesellschafter Peter Tietzki ist zugleich Geschäftsführer der Veranstalterin. Nach Auskunft des Bevollmächtigten der Antragstellerin sind er und seine Ehefrau Ludmilla nicht anderweitig im Medienbereich tätig. 4 Plattform- und Vermarktungsverträge Die Programme Nasche Kino und Detski Mir werden als Pay-TV im Rahmen von Paketangeboten russischsprachiger Programme der Kabelnetzbetreiber KDG, Ish, Iesy und Kabel Baden-Württemberg vermarktet. Die Vermarktung der Programme gegenüber den Kabelnetzbetreibern wird durch die Mediapool Content Services GmbH („Mediapool GmbH“), Hamburg, durchgeführt. Die Antragstellerin hat den diesbezüglichen Vermarktungsvertrag zwischen Inter TV Ltd. und der Mediapool GmbH vorgelegt („Channel Term Sheet“ xxx ... Die Mediapool GmbH hat ihrerseits nach Auskunft der Antragstellerin „Programmlieferverträge“ mit den Kabelnetzbetreibern abgeschlossen. II Verfahren 1 Beantragt ist, die vorhandene Zulassung der RtvD GmbH für „RTV“ bzw. „RTVi“ auf die beiden beantragten Programme zu „erweitern“. Da es sich um zwei zusätzliche, eigenständige Programme handelt, die jeweils einer eigenen rundfunkrechtlichen Lizenz bedürfen (§ 20 Abs. 1 RStV), ist dieser Antrag so zu verstehen, dass er auf zwei weitere Zulassungen durch die MABB gerichtet ist. 2 Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission einem Vertreter der MABB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 6 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung nach Landesrecht. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile 2.1 Zurechnung 2.1.1 Der Antragstellerin werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV die beantragten und bereits veranstalteten russischsprachigen Programme Nasche Kino, Detski Mir/Teleclub und RTVi zugerechnet. 2.1.2 Diese Programme werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV und § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV auch Ludmilla Tietzki, Inter TV Ltd. und Herrn Borshchevsky zugerechnet. Ob sie gemäß § 28 Abs. 2 RStV i. V. m. § 28 Abs. 4 RStV auch Peter Tietzki zuzurechnen sind, kann angesichts der bislang erzielten offensichtlich geringen Reichweiten der Programme offen bleiben. 2.2 Programmnutzung Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 03.03.2004 mit, dass es ihr nicht möglich sei, Angaben zu den Zuschaueranteilen der Programme RTVi, Nasche Kino und Detski Mir zu machen. Sie gab an, dass die Anzahl der Abonnenten der Programmpakete, in denen die drei Programme in Deutschland über Kabel vermarktet werden, derzeit bei etwa xxx liege. 3 Bewertung Nach der Regelung der Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2 RStV kommt dem Zuschaueranteil eine maßgebliche Bedeutung zu. Dieser wird gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 RStV „unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Programme des öffent- 7 lich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks“ ermittelt. Dies schließt nicht aus, dass auch fremdsprachige Programme für die Meinungsvielfalt bedeutsam sein können. Die sich aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit ergebenden Anforderungen an die Sicherung der Meinungsvielfalt beziehen sich nicht ausschließlich auf deutschsprachige Sendungen. Auch eine einseitige Beeinflussung des russischsprachigen Bevölkerungsanteils in Deutschland könnte unter besonderen Umständen Relevanz erlangen. Dafür bietet der konkrete Fall jedoch keine Anhaltspunkte. 4 Ergebnis Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Der Zulassung der Programme „Nasche Kino“ und „Detski Mir/Teleclub“ stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Mailänder Lübbert Dörr Huber Rath-Glawatz