Zulassungsantrag der Star! Entertainment Factory GmbH für das
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Zulassungsantrag der Star! Entertainment Factory GmbH für das
Zulassungsantrag der Star! Entertainment Factory GmbH für das Fernsehprogramm „Star! TV“ Aktenzeichen: KEK 243 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Star! Entertainment Factory GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hansjörg Finsterwald, Luisenstraße 41, 10117 Berlin, - Antragstellerin - wegen Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Unterhaltungsspartenprogramms „Star! TV“ hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) vom 11.10.2004 in der Sitzung am 09.11.2004 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der Star! Entertainment Factory GmbH mit Schreiben vom 22.07.2004 an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms „Star! TV“ stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Star! Entertainment Factory GmbH („Star! Entertainment“) hat mit Schreiben vom 22.07.2004 an die MABB, eingegangen am 29.07.2004, die Zulassung des bundesweiten Fernsehprogramms „Star! TV“ für die Dauer von sieben Jahren beantragt. Star! Entertainment hat ihren Sitz bislang in München und künftig in Berlin (die Sitzverlegung wurde am 30.07.2004 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet). Mit Schreiben vom 11.10.2004 hat die MABB der KEK den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Star! TV soll ein zumindest teilweise deutschsprachiges, unterhaltungsorientiertes Spartenprogramm zu Themen rund um „Entertainment und Lifestyle“ für die Zielgruppe der 15- bis 39-Jährigen sein. xxx ... Vorbild ist das Programm „Star! The Entertainment Information Station“, das in Kanada als ganztägiges Spartenprogramm über „Showbiz“-News und Information von einer Tochtergesellschaft der CHUM Limited veranstaltet wird. Star! TV soll in Zusammenarbeit mit dem externen Dienstleistungsunternehmen apm medien agentur GmbH & Co. KG („apm“) erstellt werden, indem apm die Studioräume zur Verfügung stellt und Produktion, Logistik und technische Sendeabwicklung übernimmt. Apm ist eine unabhängige Produktionsfirma mit Hauptsitz in Köln. Sie hält die Sendelizenz für das Regionalfernsehprogramm tv.nrw. Star! Entertainment hat erklärt, dass „Administration“ und Programmgestaltung von Star! TV ausschließlich durch eigene Mitarbeiter erfolgen würden. 2.2 Die Antragstellerin beabsichtigt, Star! TV frei empfangbar in Berlin-Brandenburg digital terrestrisch (DVB-T) sowie bundesweit analog und digital über Satellit (Astra) und Kabel zu verbreiten. Die Verbreitung über DVB-H wird angestrebt. Das Programm soll insbesondere durch Werbung finanziert werden. 3 3 Antragstellerin und beteiligte Unternehmen 3.1 Star! Entertainment Gesellschaftszweck von Star! Entertainment ist der Einkauf, die Produktion und die Distribution von audiovisuellen Programmen xxx ... An Star! Entertainment bestehen folgende Beteiligungsverhältnisse: Hansjörg Finsterwald 38 % Vice Medien AG 20 % CHUMCity International Limited 20 % VCL Film und Medien AG 20 % MME Me, Myself & Eye Entertainment AG 3.2 Beteiligte 3.2.1 Hansjörg Finsterwald und Vice Medien AG 2% Der Hauptgesellschafter und Geschäftsführer von Star! Entertainment Hansjörg Finsterwald hält zusammen mit Solveig Finsterwald auch sämtliche Anteile an der Mitgesellschafterin Vice Medien AG („Vice Medien“), St. Gallen/Schweiz. Als Geschäftsbereiche dieses Unternehmens werden Medien-Consulting, Produktion von Medieninhalten und Aufbau eines Rechte- und Beteiligungsportfolios genannt. Weitere Medienbeteiligungen halten Hansjörg und Solveig Finsterwald nicht. Herr Finsterwald war in der Vergangenheit für den Ringier Verlag im Bereich Neue Medien und als Produzent von Werbespots sowie Medienberater u. a. für den schweizerischen Fernsehsender Star* TV tätig. Zu diesem Sender bestehen nach Auskunft der Antragstellerin keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen; Programmzulieferungen durch ihn sind nicht vorgesehen. 3.2.2 CHUM Die Gesellschafterin CHUMCity ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der CHUM International Limited, die ihrerseits vollständig im Anteilsbesitz von CHUM Limited („CHUM“), Toronto/Kanada, steht. CHUM ist nach eigenen Angaben eines der größten Medienunternehmen in Kanada, betreibt dort 32 Radiostationen sowie 8 lo- 4 kale Fernsehstationen (z. B. cityTV Toronto) und veranstaltet 18 analoge und digitale Fernsehspartenprogramme (neben Star! TV u. a. MuchMusic, CourtTV, FashionTelevisionChannel, BookTelevision, Bravo! NewStyleArtsChannel, vgl. www.chumlimited.com/television/stations). CHUM produziert auch Inhalte insbesondere für Fernsehen und Internet und lässt sie u. a. durch Gemeinschaftsunternehmen und Lizenznehmer in mehr als 120 Ländern vermarkten. Hauptaktionärin mit einer Beteiligung von 87,31 % ist die Allan Waters Limited im alleinigen Anteilsbesitz des Unternehmensgründers und ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Allan Waters. Daneben ist die Fred Sherratt Limited mit 6,38 % der Anteile beteiligt, die restlichen Aktien befinden sich in Streubesitz (vgl. Übersicht der Canadian Radio and Television Commission: „CHUM Corporate structure“, Stand: 24.09.2004, www.crtc.gc.ca, Rubrik ownership charts). Mit Geschäftanteilskaufvertrag vom 20.04.2004 xxx ... erwarb CHUMCity einen Teilgeschäftsanteil von 20 % an der Antragstellerin von Herrn Finsterwald xxx ... 3.2.3 VCL Kerngeschäft des Filmhandelsunternehmens VCL Film und Medien AG („VCL“), München, ist die Vermietung und der Verkauf von DVDs und Videokassetten im Handel und in Videotheken. VCL ist nach Angaben der Antragstellerin der größte unabhängige DVD- und Video-Lieferant im deutschsprachigen Raum; ihre DVDBibliothek umfasst über 900 Titel (vgl. www.vcl.de). Hauptaktionärin mit einer Beteiligung von 50,001 % ist die Ruth Holding GmbH im Anteilsbesitz des Firmengründers und Vorstandsvorsitzenden Datty G. Ruth und seiner Ehefrau Silvia. Das Ehepaar Ruth verfügt über keine weiteren Medienbeteiligungen. 44,995 % der Aktien befinden sich in Streubesitz (Stand: 25.10.2004). 3.2.4 MME Die börsennotierte Me, Myself & Eye Entertainment AG („MME“), Hamburg, zählt mit der Übernahme der Moviement GmbH einschließlich ihrer Produktionsfirmen Filmpool und Allmedia zu den umsatzstärksten unabhängigen TV- Produktionsunternehmen in Deutschland. Die beteiligten Firmen erreichten im Jahr 2003 einen Umsatz von insgesamt 61 Mio. Euro (vgl. Pressemitteilung der MME vom 13.08.2004). Zum Portfolio des Unternehmens gehören neben Jugend- und Musikprogrammen wie „Top of the Pops“, „The Dome“ und dem kompletten Pro- 5 gramm von „MTV2 Pop“ auch Fiction-Produktionen (u. a. „Tatort“, „Polizeiruf 110“) sowie Non-Fiction-Formate (u. a. „Richterin Barbara Salesch“, „Das Jugendgericht“). Nach Angaben der Antragstellerin halten Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats 15,02 % bzw. 20,56 % des Aktienkapitals von MME; 54 % befinden sich in Streubesitz. MME erwarb ihren Teilgeschäftsanteil von 2 % an Star! Entertainment aufgrund Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 28.11.2003 xxx ... von Herrn Finsterwald. xxx ... II Verfahren Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission einem Vertreter der MABB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung nach Landesrecht. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile 2.1 Das Spartenprogramm Star! TV wird der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV sowie ihren Gesellschaftern Hansjörg Finsterwald und Vice Medien gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. i. V. m. Abs. 1 Satz 3 RStV zugerechnet. Das Programm ist ferner der Gesellschafterin CHUMCity jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zuzurechnen, weil ihr xxx ... umfangreiche, vertraglich abgesicherte Einflussmöglichkeiten auf wesentliche Entscheidungen zur Programmgestaltung eingeräumt werden (s. o. I 3.2.2). Damit ist Star! TV nach der genannten 6 Vorschrift CHUMCity zuzurechnen, ohne dass es auf weitere, ebenfalls in Betracht kommende Zurechnungstatbestände ankommt. Das Programm ist somit auch den an ihr Beteiligten CHUM International Limited, CHUM und Allan Waters zuzurechnen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 RStV). 2.2 Star! TV hat mangels Ausstrahlung noch keinen Zuschaueranteil. Weder die Antragstellerin noch die an ihr Beteiligten veranstalten weitere bundesweite Fernsehprogramme. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass der Zulassung des Programms Star! TV Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. (gez.) Dörr Lübbert Rath-Glawatz Mailänder Sjurts