(CMS-) Spread-Ladder-Swap - much
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much-net AG Finanzsoftware & Services Seite 1 Spread-Ladder-Swaps Ein Urteil und seine Auswirkungen auf die Welt der komplexen Instrumente Carsten Bergmann much-net AG, Bonn 5. WM-Finanzplatztag, 14.03.2012 Seite 2 Agenda Vorstellung much-net AG Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und gierige Banker – das Bild in der Öffentlichkeit Spread-Ladder-Swap: Was ist das eigentlich? Der rechtliche Hintergrund zur BGHEntscheidung Wer ist noch betroffen? Gilt das „Prinzip der Eigenverantwortung“? Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis? Zusammenfassung und Diskussion Seite 3 Agenda Vorstellung much-net AG Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und gierige Banker – das Bild in der Öffentlichkeit Spread-Ladder-Swap: Was ist das eigentlich? Der rechtliche Hintergrund zur BGHEntscheidung Wer ist noch betroffen? Gilt das „Prinzip der Eigenverantwortung“? Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis? Zusammenfassung und Diskussion Seite 4 Hauptsitz much-net AG Kennedyallee 1-5 53175 Bonn Tel: +49 / 228 / 91146-0 Fax: +49 / 228 / 91146-46 www.much-net.de Niederlassungen much-net AG Unterägeri (Schweiz) much-net Bulgaria Ltd. Sofia (Bulgarien) much-net financial software & services S.à.r.l. (Luxembourg) Seite 5 PMS- Portfolio- und Risiko Management System } EOT Tool Box PMS ist ein modulares System, welches flexibel auf die Bedürfnisse der Kunden angepasst wird. PMS deckt den gesamten Investment- und Risikoprozess von Banken, KAGen, Versicherungen und Treasury-Einheiten ab. Seite 6 PMS-Kunden (Auszug) Banken Kapitalanlagegesellschaften Corporates Commercial Bank Bulgaria Seite 7 Agenda Vorstellung much-net AG Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und gierige Banker – das Bild in der Öffentlichkeit Spread-Ladder-Swap: Was ist das eigentlich? Der rechtliche Hintergrund zur BGHEntscheidung Wer ist noch betroffen? Gilt das „Prinzip der Eigenverantwortung“? Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis? Zusammenfassung und Diskussion Seite 8 Die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit Welches Bild hat sich in der Öffentlichkeit zu den Themen Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und gierige Banker gebildet? Î Komplexe Instrumente, die kein Mensch mehr versteht Î Investmentbanking = Glücksspiel Î Es geht nur noch darum, die eigenen Taschen zu füllen. Seite 9 Agenda Vorstellung much-net AG Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und gierige Banker – das Bild in der Öffentlichkeit Spread-Ladder-Swap: Was ist das eigentlich? Der rechtliche Hintergrund zur BGHEntscheidung Wer ist noch betroffen? Gilt das „Prinzip der Eigenverantwortung“? Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis? Zusammenfassung und Diskussion Seite 10 Swap - “Grundlagen“* Swap: Allgemein können mit Hilfe von Swaps Zahlungsströme fast beliebiger Natur getauscht werden. Ziel eines Swap-Einsatzes: Optimierung finanzieller Risiken in der Finanzierung, in der Bilanzstruktur oder in der Absicherung eines Portfolios Î Einsatz zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken oder als Spekulationsinvestment Zinsswap: Ist ein Zinsderivat, bei dem zwei Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. Die Zinszahlungen werden meist so festgesetzt, dass eine Partei einen bei Vertragsabschluss fixierten (festgesetzten) Festzinssatz zahlt, die andere Partei hingegen einen variablen Zinssatz ("Plain Vanilla Swap"). *: RiskNet: Spread Ladder Swap: Auf dem Weg zur "neuen Finanzkrise; 08. Februar 2011 Seite 11 (CMS-) Spread-Ladder-Swap* Spread-Ladder-Swap: Spekulation auf die Steigung der Zinskurve Ausgangssituation: Die Bank zahlt dabei einen festen Zins über die gesamte Laufzeit. Der Vertragspartner zahlt im Gegenzug einen nach einer definierten Formel von der Bank festgelegten Zins. Grundkonstrukt: In der Regel entrichtet die Bank im ersten Jahr einen vorab definierten festen Zins. Ab dem zweiten Jahr zahlt der Kunde zusätzlich zum Zins des Vorjahres einen Aufschlag, d. h. einen Zusatzzins in Kombination mit der Differenz zwischen einem langfristigen und einem kurzfristigen Zinssatz. Der Gesamtzins des zweiten Jahres bildet dabei die Grundlage für die Berechnung des Folgejahres (daher die Bezeichnung "Ladder" = Leiter). *: RiskNet: Spread Ladder Swap: Auf dem Weg zur "neuen Finanzkrise; 08. Februar 2011 Seite 12 (CMS-) Spread-Ladder-Swap1 Risiko: Bleibt die Zinsstruktur hinreichend steil, beschert sie dem Vertragspartner einen Zahlungsüberschuss. Ein Abflachen der Zinsstruktur jedoch, wie sie in den vergangenen Jahren zu beobachten war, führt zu Verlusten. Vergleich EUR 10Y und 2Y Swap-Raten und Dfferenz 10 Y-Swap-Rate Beispiel²: Bank zahlt fest 3,5% 2 Y-Swap-Rate Kunde zahlt nach folgendem Plan: Differenz: 10 Y – 2 Y 1. Jahr: garantiert 2,00% p.a. 2. Jahr: Zinssatz der Vorperiode + 3 * [(1,10% -(10-Jahreszins -2-Jahreszins)] 3. Jahr: Zinssatz der Vorperiode + 3 * [(0,95% -(10-Jahreszins -2-Jahreszins)] 4. Jahr: Zinssatz der Vorperiode + 3 * [(0,80% -(10-Jahreszins -2-Jahreszins)] 5. Jahr: Zinssatz der Vorperiode + 3 * [(0,65% -(10-Jahreszins -2-Jahreszins)] 1: RiskNet: Spread Ladder Swap: Auf dem Weg zur "neuen Finanzkrise; 08. Februar 2011 2: http://www.dr-winkler.org/aktuellethemen/finanzierungen/derivate/index.php Seite 13 Es heißt „Swap“ …. aber Die Verwendung der Leiterwirkung verändert das Chancen-/ Risikoverhältnis. Durch die Strukturierung als Spread-Ladder-Swap wird der ursprüngliche Swap-Charakter (Tausch fix gegen variabel) verändert. Es handelt sich nicht mehr um einen „Zinstausch“, sondern um eine Optionsstrategie. Als Ergebnis werden synthetische Risiken geschaffen mit Verlustpotentialen in teilweise unbegrenzter Höhe. Ein derartiger Swap hat einen rein spekulativen Charakter, weswegen sie nach Aussage von Juristen gegen das Spekulationsverbot der Kommunen verstoßen. Als Auswirkung dieser Meinung ergibt sich, dass der Abschluss derartiger Instrumente keine rechtliche Wirkung entfaltet. Folgt man der Argumentation, wären die Geschäfte zumindest im kommunalen Umfeld nichtig. Seite 14 (CMS-) Spread-Ladder-Swap Herausforderungen in der Bewertung*: Es existiert keine allgemein anerkannte Bewertungsmethode Problem der Kalibrierung der Spread-Volatilitäten: Einsatz historischer Spread-Volatilitäten Berechnung durch implizite Volatilitäten Î Fazit: Aufgrund der fehlenden Einigkeit bezüglich der Modellwahl und somit der Sicherheit, dass ein fairer Marktpreis für diese Zinsderivate bestimmt wurde, ist die Berechnung des variablen Zinssatzes so komplex, dass die beratende Unterstützung durch einen neutralen Dritten bei der Beurteilung der Konditionen des angebotenen Finanzderivats und der daraus resultierenden Anlageentscheidung stets anzuraten ist. *: Deloitte: Modernes Zins- und Schuldenmanagment in Kommunen: Der zweckgebundene Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten – White Paper 38 Seite 15 Agenda Vorstellung much-net AG Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und gierige Banker – das Bild in der Öffentlichkeit Spread-Ladder-Swap: Was ist das eigentlich? Der rechtliche Hintergrund zur BGHEntscheidung Wer ist noch betroffen? Gilt das „Prinzip der Eigenverantwortung“? Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis? Zusammenfassung und Diskussion Seite 16 Bundesrichter verdonnern Bank zu Schadenersatz* Der Fall: Die Bank muss mehr als eine halbe Million Euro Schadenersatz für spekulative Zinswetten zahlen. (Az. XI ZR 33/10 vom 22.03.2011 Î Swap-Urteil) Das Finanzinstitut habe seine Kunden über die hohen Risiken der Anlage, einen so genannten Spread Ladder Swap, nicht genügend aufgeklärt. Der Entscheidung im Fall einer Papierfirma wird Signalcharakter zugeschrieben, da zahlreiche Kommunen und mittelständische Unternehmen mit solchen SwapGeschäften Millionenverluste erlitten und u. a. gegen die betreffende Bank geklagt haben. *: Fokus Money online: Spread Ladder Swaps – Bundesrichter verdonnern … Bank zu Schadenersatz; 22.03.2011 Seite 17 Rechtlicher Hintergrund - Interessenkonflikte Nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen. Die Unterrichtung muss es dem Kunden gem. § 13 Abs. 4 Satz 1 WpDVerOV ermöglichen, seine Entscheidung über die Inanspruchnahme der Wertpapierdienstleistungen, unter Berücksichtigung seiner Kundenklasse, auf informierter Grundlage zu treffen. Seite 18 Arten von Interessenkonflikten Beispielkatalog des § 13 Abs. 1 WpDVerOV, die vor allem geschäfts- oder vergütungsbezogene Interessengegensätze betreffen: § 13 Abs. 1 Nr. 1: Unmittelbare Erzielung finanzieller Vorteile zu Lasten des Kunden § 13 Abs. 1 Nr. 2: Anreize, Interessen von Kunden(-gruppen) über die Interessen anderer Kunden zu stellen § 13 Abs. 1 Nr. 3: Die Verfolgung des gleichen Geschäfts wie der Kunde §13 Abs. 1 Nr. 4: Abweichende Interessen des Instituts von denen des Kunden 13. Abs. 1 Nr. 5: Vereinnahmung von Zuwendungen nach § 31 d WpHG („KickBack“) Seite 19 Was kann man als Wertpapierdienstleistungsunternehmen „dagegen tun“ ? Das Mittel zur „Bekämpfung“ von Interessenkonflikten liegt in der Aufklärung des Kunden. Î Schaffung von Transparenz! Seite 20 Kernaussagen (I) des BGH-Urteils (SwapUrteil): „Dein Verlust ist mein Gewinn“ Wenn die Risikobereitschaft des Kunden nicht klar ermittelt wurde, muss sich der Anlageberater die Gewissheit verschaffen, dass der Kunde die Risiken des Finanzproduktes in jeder Hinsicht verstanden hat (Verlustrisiko besteht nicht nur theoretisch sondern ist real). (BGH Rn. 24) Bei einem hoch komplexen Produkt muss gewährleistet sein, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand wie die ihn beratende Bank hat. (BGH Rn. 29) Mit dem Beratungsvertrag übernimmt die Bank die Pflicht, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben. (BGH Rn. 32) Seite 21 Kernaussagen (II) des BGH-Urteils (SwapUrteil): „Dein Verlust ist mein Gewinn“ Entgegengesetztes Interesse des Kunden Die Bank ist als Beraterin verpflichtet, die Interessen der Kunden zu wahren. Sie muss daher auf einen möglichst hohen Gewinn der Klägerin bedacht sein, was einen entsprechenden Verlust für sie selbst bedeutet. (BGH Rn. 34) Verlust/Kunde Gewinn Kunde Verlust Bank Gewinn/Bank Ying Yang: Sie stehen für polar einander entgegengesetzte und dennoch aufeinander bezogene Kräfte oder Prinzipien. Verlust/Kunde Gewinn Bank Verlust Kunde Gewinn/Bank Seite 22 Kernaussagen (III) des BGH-Urteils: Weiterentwicklung der „Margen“-Rechtsprechung Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, muss grundsätzlich nicht darüber aufklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist derart offenkundig, dass auf ihn nicht gesondert hingewiesen werden muss, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu (BGH – Leitsatz Ziffer d). Verlust Kunde Gewinn/Bank Seite 23 Negativer Marktwert Trotz der fehlenden Pflicht, über eigene Gewinnmargen aufzuklären, hat der XI. Zivilsenat in dem spezifischen Umstand, dass der Vertrag bereits zu Anfang für den Anleger einen negativen Marktwert hatte, einen schwerwiegenden Interessenkonflikt gesehen. (BGH, 31f.) ÎPositiver / Negativer Barwert Unter dem positiven/negativen Marktwert eines derivativen Finanzinstruments wird die Marktwertänderung verstanden, die sich im Zeitraum zwischen dem Geschäftsabschluss und dem Bewertungsstichtag aufgrund von günstigen bzw. ungünstigen Rahmenbedingungen ergeben hat. Seite 24 Ausgangssituation = negativer Marktwert Die Konditionen des Swap-Vertrages wurden bewusst so strukturiert, dass der Vertrag zu Beginn einen für die Klägerin negativen Marktwert in Höhe von 4 % der Bezugssumme aufwies. (BGH, 35) Da der Verlauf der variablen Zinssätze naturgemäß unbekannt ist, werden die zukünftigen Zahlungsverpflichtungen des Kunden dazu mittels eines Simulationsmodells errechnet, das auf den im Bewertungszeitpunkt rechnerisch ermittelten Terminzinssätzen basiert. (BGH, 35) Bewertet der „Markt“ – nach den zur Verfügung stehenden Simulationsmodellen – zum Abschlusszeitpunkt den Marktwert aus Sicht der Bank positiv, ist dem Kunden ein „Schaden“ in Höhe des negativen Marktwerts entstanden. (BGH, 35) Seite 25 Zusammenfassung Der Interessenkonflikt besteht weder in der generellen Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten noch in der konkreten Höhe der von ihr einkalkulierten Gewinnmargen. (BGH Rn. 38). Die Aufklärungspflicht besteht allein in der Besonderheit, dass die Risikostruktur bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet wurde, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss das Risiko „verkaufen“ zu können. (BGH Rn. 38). Diese Gewinnerzielungsabsicht der Bank konnte der Kunde nicht erkennen. (BGH Rn. 38). Seite 26 Agenda Vorstellung much-net AG Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und gierige Banker – das Bild in der Öffentlichkeit Spread-Ladder-Swap: Was ist das eigentlich? Der rechtliche Hintergrund zur BGHEntscheidung Wer ist noch betroffen? Gilt das „Prinzip der Eigenverantwortung“? Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis? Zusammenfassung und Diskussion Seite 27 Wer ist noch betroffen ? Grundsätzlich liegen keine „belastbaren“ Daten vor. Kommunen Gem. Aussagen eines Mitarbeiters der betroffenen Bank sind Spread-Ladder-Swaps an 200 Kommunen verkauft worden1. In NRW haben sich über 100 Städte und Gemeinden auf so genannte Zinswetten eingelassen2. Der Gesamtschaden der Zinswetten wird insgesamt auf mehr als eine Milliarde Euro geschätzt3. Unternehmen Gem. Aussagen eines Mitarbeiters der betroffenen Bank sind Spread-Ladder-Swaps an 500 Unternehmen verkauft worden1. High-Net-Worth Individual (HNWI) Es stellt sich die Frage, ob und auf welche Produktklassen, Swaps, Zertifikate usw. das Urteil übertragen werden kann. 1: Ausgeführt nach: Rössner Rechtsanwälte: Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zu Zins-Swap-Geschäften Deutscher Banken mit Gemeinden und mittelständischen Unternehmen vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 06.04.2011 in Berlin 2: WDR.de: Urteil zu Zinswetten – Kämmerer hoffen; 22.03.2011 3: Spiegel 6/201: Finanzgeschäfte – Wie am Roulettetisch Seite 28 Agenda Vorstellung much-net AG Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und gierige Banker – das Bild in der Öffentlichkeit Spread-Ladder-Swap: Was ist das eigentlich? Der rechtliche Hintergrund zur BGHEntscheidung Wer ist noch betroffen? Gilt das „Prinzip der Eigenverantwortung“? Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis? Zusammenfassung und Diskussion Seite 29 Das Prinzip Eigenverantwortung (I) Gibt es Kritik an dem Urteil? Prof. Dr. Wolfgang Gerke: Er hält das Urteil vor allem aus ökonomischer Sicht für „sehr problematisch“. In vergleichbaren Fällen seien entweder Unternehmen, Kommunen oder kommunale Einrichtungen verwickelt. „Die haben alle ihre Fachleute für Finanzgeschäfte und können sich – anders als private Anleger – eigentlich nicht darauf berufen, sie hätten die Risiken der Geschäfte nicht einschätzen können.“1 Passt das Urteil noch in das Konzept der „Eigenverantwortung“ ? 1: ausgeführt nach Der Tagesspiegel: BGH-Urteil könnte Banken viel Geld kosten; 22.03.2011 Seite 30 Das Prinzip Eigenverantwortung (II) Definition* Als Eigenverantwortung (auch Selbstverantwortung) bezeichnet man die Möglichkeit, die Fähigkeit, die Bereitschaft und die Pflicht, für das eigene Handeln, Reden und Unterlassen Verantwortung zu tragen. Das Prinzip der Eigenverantwortung basiert auf dem liberalen Ideal eines mündigen, selbstbestimmten Menschen, wie er z. B. von John Stuart Mill als „aktiver Staatsbürger“ beschrieben wurde. In der Diskussion um die Grenzen des Sozialstaats wurde der Begriff Eigenverantwortung im 20. Jahrhundert zum politischen Schlagwort. Ludwig Erhard etwa sah in der Eigenverantwortung die der sozialen Marktwirtschaft zugrunde liegende geistige Haltung. *: Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Eigenverantwortung Seite 31 Das Prinzip Eigenverantwortung (III) Wie sehen das die Kunden? Î Aktuelle Studie der Nürnberger Puls Marktforschung unter 1.000 deutschen Bankkunden1 Ergebnisse: 74 % der Befragten geben an, dass man bei reinem Vertrauen in den Berater ohne eigene zusätzliche Information „selbst Schuld“ bei Verlusten sei. Nur 17 % der Befragten vertrauen einzig und allein den Empfehlungen des Beraters. Auf die Frage, ob ihre Banken kunden- oder provisionsorientiert beraten, wurden alle 15 betrachteten Anbieter als eher provisionsorientiert bewertet. Aber (aus einer BVI-Studie)2 Nur jeder Zehnte will die Finanzprodukte verstehen, in die er anlegt. „Die Deutschen gehen lieber zum Zahnarzt als zu ihrem Bankberater“ 1. Ausgeführt nach Handelsblatt: Warum Kunden ihrem Banker misstrauen; 28.02.2012 2. FAZ: Teure Wissenslücken - Lieber zum Zahnarzt als zur Bank; 16.05.2011 Seite 32 Agenda Vorstellung much-net AG Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und gierige Banker – das Bild in der Öffentlichkeit Spread-Ladder-Swap: Was ist das eigentlich? Der rechtliche Hintergrund zur BGHEntscheidung Wer ist noch betroffen? Gilt das „Prinzip der Eigenverantwortung“? Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis? Zusammenfassung und Diskussion Seite 33 Kurzer Rückblick: Funktion des Preises Volkswirtschaftlich: Börsensicht: Als Geschäftsmethode (Auszug): Seite 34 Gibt es überhaupt den richtigen „Preis“ ? Welches Modell wurde zur Grundlage der Bestimmung des Marktwertes verwendet? Aus dem Urteil: Die Berechnung erfolgte anhand finanzmathematischer Berechnungsmodelle, indem unter Berücksichtigung gegebenenfalls enthaltener Optionsbestandteile die voraussichtlichen künftigen festen und variablen Zinszahlungen der Parteien gegenübergestellt und mit den an den entsprechenden Zahlungsterminen gültigen Abzinsungsfaktoren auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst werden. (BGH Rn. 38) Î Hinter dieser Beschreibung können sich diverse Modelle bzw. Berechnungsverfahren verbergen. Seite 35 Ergebnisse – Input (I) Nehmen wir das Beispiel von Seite 13 und erschweren die Berechnung ein wenig: Value Date: 01.03.2012 Beginn Cash-Flow-Struktur: 01.01.2015 Struktur: Bank jährlich zahlt fest 3,5% Kunde zahlt nach folgendem Plan: 01.01.15 - 31.12.15: garantiert 2,00% p.a. 01.01.16 - 31.12.16: Zinssatz der Vorperiode + 3 * [(1,10% -(10-Jahreszins -2-Jahreszins)] 01.01.17 – 31.12.17 Zinssatz der Vorperiode + 3 * [(0,95% -(10-Jahreszins -2-Jahreszins)] 01.01.18 – 31.12.18 Zinssatz der Vorperiode + 3 * [(0,80% -(10-Jahreszins -2-Jahreszins)] 01.01.19 – 31.12.19 Zinssatz der Vorperiode + 3 * [(0,65% -(10-Jahreszins -2-Jahreszins)] Seite 36 Ergebnisse – Input (II) Es wird eine Preisbestimmung anhand folgender Ansätze durchgeführt: Hull-White 1-Faktormodell inkl. Veränderung der Sigmas Hull-White 2-Faktormodell (Default-Einstellung) Hull-White 2-Faktormodell (kalibriert) Libor-Market-Model (Default-Einstellung) Libor-Market-Model (kalibriert) Die Bewertung erfolgt in einem PMS-Modul, der PMS EOT Tool Box. Seite 37 EOT Tool Box (Exotic Options Tool Box) Die EOT Tool Box wurde von der much-net AG entwickelt, um: hochkomplexe Instrumente flexibel und effizient im PMSSystem erfassen und in die notwendigen Strukturen zerlegen zu können, strukturierte Produkte mit diversen finanzmathematischen Modellen bewerten und die dafür teilweise notwendigen Modell-Kalibrierungen durchführen zu können, Cashflow-Strukturen, Risiko- und Sensitivitätskennzahlen zu berechnen und anderen PMS-Modulen zur Verfügung zu stellen. Seite 38 Bewertung (CMS-) Spread-Ladder-Swap (I) Beispiel: Bewertung des Beispiels durch Libor-Market-Model Seite 39 Ergebnisse - Output Ergebnisse des (etwas willkürlichen) Methodenvergleichs Man könnte versucht sein, einen Erwartungswert zu bestimmen, auch wenn die Ergebnisse nicht „normalverteilt“ sind. Seite 40 Ergebnisse – Fazit Als Ergebnis liefert PMS einen „Erwartungswert“ für dieses Beispiel in Höhe von ca. 638 TEuro. In Abhängigkeit von dem eingesetzten Modell und der Durchführung einer Kalibrierung sind mehr oder weniger hohe Abweichungen möglich. Zur Bestimmung eines „möglichst“ guten Preises bedarf es entsprechender Modellwahlmöglichkeiten und umfangreicher Erfahrungen bezüglich der Kalibrierung der notwendigen Inputparameter. Die PMS EOT Tool Box und die much-net AG können hier auf Wunsch wertvolle Unterstützung leisten. Seite 41 Agenda Vorstellung much-net AG Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und gierige Banker – das Bild in der Öffentlichkeit Spread-Ladder-Swap: Was ist das eigentlich? Der rechtliche Hintergrund zur BGHEntscheidung Wer ist noch betroffen? Gilt das „Prinzip der Eigenverantwortung“? Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis? Zusammenfassung und Diskussion Seite 42 Zusammenfassung Das BGH hat mit dem Grundsatzurteil die Position des Käufers von komplexen Produkten wesentlich gestärkt. Als Hauptkritikpunkt wurde der negative Preis des Spread-Ladder-Swaps (aus Käufersicht) und die fehlende (eindringliche) Risikoaufklärung moniert. Lösung des „Problems“: Schaffung von Transparenz! Die Berechnung des Beispiel-Instruments zeigt, dass es „den richtigen Preis“ nicht gibt bzw. nicht geben kann. Um so wichtiger ist es, derartige Berechnungen mit den notwendigen Systemen und Know-How durchzuführen. Eine unabhängige Berechnung schafft Glaubwürdigkeit und verstärkt die Transparenz. Seite 43 Kontakt Carsten Bergmann much-net AG Kennedyallee 1-5 53175 Bonn Telefon +49 (0) 2 28 - 9 11 46 - 25 Fax +49 (0) 2 28 - 9 11 46 - 46 E-Mail [email protected] Internet www.much-net.de Seite 44