(CMS-) Spread-Ladder-Swap - much

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(CMS-) Spread-Ladder-Swap - much
much-net AG
Finanzsoftware & Services
Seite 1
Spread-Ladder-Swaps
Ein Urteil und seine Auswirkungen auf die Welt
der komplexen Instrumente
Carsten Bergmann
much-net AG, Bonn
5. WM-Finanzplatztag, 14.03.2012
Seite 2
Agenda
Vorstellung much-net AG
Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und
gierige Banker – das Bild in der Öffentlichkeit
Spread-Ladder-Swap: Was ist das eigentlich?
Der rechtliche Hintergrund zur BGHEntscheidung
Wer ist noch betroffen?
Gilt das „Prinzip der Eigenverantwortung“?
Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis?
Zusammenfassung und Diskussion
Seite 3
Agenda
Vorstellung much-net AG
Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und
gierige Banker – das Bild in der Öffentlichkeit
Spread-Ladder-Swap: Was ist das eigentlich?
Der rechtliche Hintergrund zur BGHEntscheidung
Wer ist noch betroffen?
Gilt das „Prinzip der Eigenverantwortung“?
Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis?
Zusammenfassung und Diskussion
Seite 4
Hauptsitz
much-net AG
Kennedyallee 1-5
53175 Bonn
Tel: +49 / 228 / 91146-0
Fax: +49 / 228 / 91146-46
www.much-net.de
Niederlassungen
much-net AG Unterägeri (Schweiz)
much-net Bulgaria Ltd. Sofia (Bulgarien)
much-net financial software & services S.à.r.l. (Luxembourg)
Seite 5
PMS- Portfolio- und Risiko Management System
}
EOT Tool Box
ƒ PMS ist ein modulares System, welches flexibel auf die Bedürfnisse
der Kunden angepasst wird.
ƒ PMS deckt den gesamten Investment- und Risikoprozess von Banken,
KAGen, Versicherungen und Treasury-Einheiten ab.
Seite 6
PMS-Kunden (Auszug)
Banken
Kapitalanlagegesellschaften
Corporates
Commercial Bank Bulgaria
Seite 7
Agenda
Vorstellung much-net AG
Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und
gierige Banker – das Bild in der Öffentlichkeit
Spread-Ladder-Swap: Was ist das eigentlich?
Der rechtliche Hintergrund zur BGHEntscheidung
Wer ist noch betroffen?
Gilt das „Prinzip der Eigenverantwortung“?
Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis?
Zusammenfassung und Diskussion
Seite 8
Die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit
ƒ Welches Bild hat sich in der Öffentlichkeit zu den
Themen Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und
gierige Banker gebildet?
Î Komplexe Instrumente, die kein Mensch mehr versteht
Î Investmentbanking = Glücksspiel
Î Es geht nur noch darum, die eigenen Taschen zu füllen.
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Agenda
Vorstellung much-net AG
Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und
gierige Banker – das Bild in der Öffentlichkeit
Spread-Ladder-Swap: Was ist das eigentlich?
Der rechtliche Hintergrund zur BGHEntscheidung
Wer ist noch betroffen?
Gilt das „Prinzip der Eigenverantwortung“?
Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis?
Zusammenfassung und Diskussion
Seite 10
Swap - “Grundlagen“*
ƒ Swap: Allgemein können mit Hilfe von Swaps Zahlungsströme fast beliebiger Natur getauscht werden.
ƒ Ziel eines Swap-Einsatzes: Optimierung finanzieller Risiken
in der Finanzierung, in der Bilanzstruktur oder in der
Absicherung eines Portfolios
Î Einsatz zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken oder
als Spekulationsinvestment
ƒ Zinsswap: Ist ein Zinsderivat, bei dem zwei Vertragspartner
vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. Die
Zinszahlungen werden meist so festgesetzt, dass eine Partei
einen bei Vertragsabschluss fixierten (festgesetzten) Festzinssatz zahlt, die andere Partei hingegen einen variablen
Zinssatz ("Plain Vanilla Swap").
*: RiskNet: Spread Ladder Swap: Auf dem Weg zur "neuen Finanzkrise; 08. Februar 2011
Seite 11
(CMS-) Spread-Ladder-Swap*
ƒ Spread-Ladder-Swap: Spekulation auf die Steigung der
Zinskurve
ƒ Ausgangssituation: Die Bank zahlt dabei einen festen Zins
über die gesamte Laufzeit. Der Vertragspartner zahlt im
Gegenzug einen nach einer definierten Formel von der Bank
festgelegten Zins.
ƒ Grundkonstrukt: In der Regel entrichtet die Bank im ersten
Jahr einen vorab definierten festen Zins. Ab dem zweiten
Jahr zahlt der Kunde zusätzlich zum Zins des Vorjahres
einen Aufschlag, d. h. einen Zusatzzins in Kombination mit
der Differenz zwischen einem langfristigen und einem
kurzfristigen Zinssatz. Der Gesamtzins des zweiten Jahres
bildet dabei die Grundlage für die Berechnung des
Folgejahres (daher die Bezeichnung "Ladder" = Leiter).
*: RiskNet: Spread Ladder Swap: Auf dem Weg zur "neuen Finanzkrise; 08. Februar 2011
Seite 12
(CMS-) Spread-Ladder-Swap1
ƒ Risiko: Bleibt die Zinsstruktur hinreichend steil, beschert sie
dem Vertragspartner einen Zahlungsüberschuss. Ein
Abflachen der Zinsstruktur jedoch, wie sie in den vergangenen
Jahren zu beobachten war, führt zu Verlusten.
Vergleich EUR 10Y und 2Y Swap-Raten und Dfferenz
10 Y-Swap-Rate
ƒ Beispiel²:
ƒ Bank zahlt fest 3,5%
2 Y-Swap-Rate
ƒ Kunde zahlt nach folgendem Plan:
Differenz: 10 Y – 2 Y
ƒ 1. Jahr: garantiert 2,00% p.a.
ƒ 2. Jahr: Zinssatz der Vorperiode + 3 * [(1,10% -(10-Jahreszins -2-Jahreszins)]
ƒ 3. Jahr: Zinssatz der Vorperiode + 3 * [(0,95% -(10-Jahreszins -2-Jahreszins)]
ƒ 4. Jahr: Zinssatz der Vorperiode + 3 * [(0,80% -(10-Jahreszins -2-Jahreszins)]
ƒ 5. Jahr: Zinssatz der Vorperiode + 3 * [(0,65% -(10-Jahreszins -2-Jahreszins)]
1: RiskNet: Spread Ladder Swap: Auf dem Weg zur "neuen Finanzkrise; 08. Februar 2011
2: http://www.dr-winkler.org/aktuellethemen/finanzierungen/derivate/index.php
Seite 13
Es heißt „Swap“ …. aber
ƒ Die Verwendung der Leiterwirkung verändert das Chancen-/
Risikoverhältnis.
ƒ Durch die Strukturierung als Spread-Ladder-Swap wird der
ursprüngliche Swap-Charakter (Tausch fix gegen variabel)
verändert. Es handelt sich nicht mehr um einen „Zinstausch“,
sondern um eine Optionsstrategie.
ƒ Als Ergebnis werden synthetische Risiken geschaffen mit
Verlustpotentialen in teilweise unbegrenzter Höhe.
ƒ Ein derartiger Swap hat einen rein spekulativen Charakter,
weswegen sie nach Aussage von Juristen gegen das
Spekulationsverbot der Kommunen verstoßen. Als
Auswirkung dieser Meinung ergibt sich, dass der Abschluss
derartiger Instrumente keine rechtliche Wirkung entfaltet.
Folgt man der Argumentation, wären die Geschäfte
zumindest im kommunalen Umfeld nichtig.
Seite 14
(CMS-) Spread-Ladder-Swap
Herausforderungen in der Bewertung*:
ƒ Es existiert keine allgemein anerkannte Bewertungsmethode
ƒ Problem der Kalibrierung der Spread-Volatilitäten:
ƒ Einsatz historischer Spread-Volatilitäten
ƒ Berechnung durch implizite Volatilitäten
Î Fazit: Aufgrund der fehlenden Einigkeit bezüglich der
Modellwahl und somit der Sicherheit, dass ein fairer
Marktpreis für diese Zinsderivate bestimmt wurde, ist die
Berechnung des variablen Zinssatzes so komplex, dass die
beratende Unterstützung durch einen neutralen Dritten bei
der Beurteilung der Konditionen des angebotenen Finanzderivats und der daraus resultierenden Anlageentscheidung
stets anzuraten ist.
*: Deloitte: Modernes Zins- und Schuldenmanagment in Kommunen: Der zweckgebundene Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten –
White Paper 38
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Agenda
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Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und
gierige Banker – das Bild in der Öffentlichkeit
Spread-Ladder-Swap: Was ist das eigentlich?
Der rechtliche Hintergrund zur BGHEntscheidung
Wer ist noch betroffen?
Gilt das „Prinzip der Eigenverantwortung“?
Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis?
Zusammenfassung und Diskussion
Seite 16
Bundesrichter verdonnern Bank zu
Schadenersatz*
ƒ Der Fall:
ƒ Die Bank muss mehr als eine halbe Million Euro
Schadenersatz für spekulative Zinswetten zahlen.
(Az. XI ZR 33/10 vom 22.03.2011 Î Swap-Urteil)
ƒ Das Finanzinstitut habe seine Kunden über die hohen
Risiken der Anlage, einen so genannten Spread Ladder
Swap, nicht genügend aufgeklärt.
ƒ Der Entscheidung im Fall einer Papierfirma wird Signalcharakter zugeschrieben, da zahlreiche Kommunen und
mittelständische Unternehmen mit solchen SwapGeschäften Millionenverluste erlitten und u. a. gegen die
betreffende Bank geklagt haben.
*: Fokus Money online: Spread Ladder Swaps – Bundesrichter verdonnern … Bank zu Schadenersatz; 22.03.2011
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Rechtlicher Hintergrund - Interessenkonflikte
ƒ Nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG sind
Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, sich um
die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen.
ƒ Die Unterrichtung muss es dem Kunden gem. § 13 Abs. 4
Satz 1 WpDVerOV ermöglichen, seine Entscheidung über
die Inanspruchnahme der Wertpapierdienstleistungen, unter
Berücksichtigung seiner Kundenklasse, auf informierter
Grundlage zu treffen.
Seite 18
Arten von Interessenkonflikten
ƒ Beispielkatalog des § 13 Abs. 1 WpDVerOV, die vor
allem geschäfts- oder vergütungsbezogene Interessengegensätze betreffen:
ƒ § 13 Abs. 1 Nr. 1:
Unmittelbare Erzielung finanzieller Vorteile zu Lasten des Kunden
ƒ § 13 Abs. 1 Nr. 2:
Anreize, Interessen von Kunden(-gruppen) über die Interessen
anderer Kunden zu stellen
ƒ § 13 Abs. 1 Nr. 3:
Die Verfolgung des gleichen Geschäfts wie der Kunde
ƒ §13 Abs. 1 Nr. 4:
Abweichende Interessen des Instituts von denen des Kunden
ƒ 13. Abs. 1 Nr. 5:
Vereinnahmung von Zuwendungen nach § 31 d WpHG („KickBack“)
Seite 19
Was kann man als Wertpapierdienstleistungsunternehmen „dagegen tun“ ?
ƒ Das Mittel zur „Bekämpfung“ von Interessenkonflikten liegt
in der Aufklärung des Kunden.
Î Schaffung von Transparenz!
Seite 20
Kernaussagen (I) des BGH-Urteils (SwapUrteil): „Dein Verlust ist mein Gewinn“
ƒ Wenn die Risikobereitschaft des Kunden nicht klar ermittelt
wurde, muss sich der Anlageberater die Gewissheit verschaffen, dass der Kunde die Risiken des Finanzproduktes in
jeder Hinsicht verstanden hat (Verlustrisiko besteht nicht nur
theoretisch sondern ist real). (BGH Rn. 24)
ƒ Bei einem hoch komplexen Produkt muss gewährleistet sein,
dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko im Wesentlichen
den gleichen Kenntnis- und Wissensstand wie die ihn beratende Bank hat. (BGH Rn. 29)
ƒ Mit dem Beratungsvertrag übernimmt die Bank die Pflicht,
eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung
abzugeben. (BGH Rn. 32)
Seite 21
Kernaussagen (II) des BGH-Urteils (SwapUrteil): „Dein Verlust ist mein Gewinn“
ƒ Entgegengesetztes Interesse des Kunden
ƒ Die Bank ist als Beraterin verpflichtet, die Interessen der
Kunden zu wahren. Sie muss daher auf einen möglichst
hohen Gewinn der Klägerin bedacht sein, was einen
entsprechenden Verlust für sie selbst bedeutet. (BGH Rn. 34)
Verlust/Kunde
Gewinn
Kunde
Verlust
Bank
Gewinn/Bank
Ying Yang:
Sie stehen für polar einander
entgegengesetzte und
dennoch aufeinander
bezogene Kräfte oder
Prinzipien.
Verlust/Kunde
Gewinn
Bank
Verlust
Kunde
Gewinn/Bank
Seite 22
Kernaussagen (III) des BGH-Urteils: Weiterentwicklung der „Margen“-Rechtsprechung
ƒ Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, muss
grundsätzlich nicht darüber aufklären, dass sie mit
diesen Produkten Gewinne erzielt.
ƒ Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist derart
offenkundig, dass auf ihn nicht gesondert hingewiesen
werden muss, es sei denn, es treten besondere
Umstände hinzu (BGH – Leitsatz Ziffer d).
Verlust
Kunde
Gewinn/Bank
Seite 23
Negativer Marktwert
ƒ Trotz der fehlenden Pflicht, über eigene Gewinnmargen
aufzuklären, hat der XI. Zivilsenat in dem spezifischen
Umstand, dass der Vertrag bereits zu Anfang für den
Anleger einen negativen Marktwert hatte, einen
schwerwiegenden Interessenkonflikt gesehen. (BGH, 31f.)
ÎPositiver / Negativer Barwert
Unter dem positiven/negativen Marktwert eines
derivativen Finanzinstruments wird die Marktwertänderung verstanden, die sich im Zeitraum zwischen
dem Geschäftsabschluss und dem Bewertungsstichtag
aufgrund von günstigen bzw. ungünstigen Rahmenbedingungen ergeben hat.
Seite 24
Ausgangssituation = negativer Marktwert
ƒ Die Konditionen des Swap-Vertrages wurden bewusst so
strukturiert, dass der Vertrag zu Beginn einen für die Klägerin
negativen Marktwert in Höhe von 4 % der Bezugssumme
aufwies. (BGH, 35)
ƒ Da der Verlauf der variablen Zinssätze naturgemäß unbekannt
ist, werden die zukünftigen Zahlungsverpflichtungen des
Kunden dazu mittels eines Simulationsmodells errechnet, das
auf den im Bewertungszeitpunkt rechnerisch ermittelten
Terminzinssätzen basiert. (BGH, 35)
ƒ Bewertet der „Markt“ – nach den zur Verfügung stehenden
Simulationsmodellen – zum Abschlusszeitpunkt den Marktwert
aus Sicht der Bank positiv, ist dem Kunden ein „Schaden“ in
Höhe des negativen Marktwerts entstanden. (BGH, 35)
Seite 25
Zusammenfassung
ƒ Der Interessenkonflikt besteht weder in der generellen
Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten noch in der
konkreten Höhe der von ihr einkalkulierten Gewinnmargen.
(BGH Rn. 38).
ƒ Die Aufklärungspflicht besteht allein in der Besonderheit,
dass die Risikostruktur bewusst zu Lasten des Kunden
gestaltet wurde, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem
Vertragsschluss das Risiko „verkaufen“ zu können.
(BGH Rn. 38).
ƒ Diese Gewinnerzielungsabsicht der Bank konnte der Kunde
nicht erkennen. (BGH Rn. 38).
Seite 26
Agenda
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Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und
gierige Banker – das Bild in der Öffentlichkeit
Spread-Ladder-Swap: Was ist das eigentlich?
Der rechtliche Hintergrund zur BGHEntscheidung
Wer ist noch betroffen?
Gilt das „Prinzip der Eigenverantwortung“?
Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis?
Zusammenfassung und Diskussion
Seite 27
Wer ist noch betroffen ?
ƒ Grundsätzlich liegen keine „belastbaren“ Daten vor.
ƒ Kommunen
Gem. Aussagen eines Mitarbeiters der betroffenen Bank sind
Spread-Ladder-Swaps an 200 Kommunen verkauft worden1.
In NRW haben sich über 100 Städte und Gemeinden auf so
genannte Zinswetten eingelassen2.
Der Gesamtschaden der Zinswetten wird insgesamt auf mehr als
eine Milliarde Euro geschätzt3.
ƒ Unternehmen
Gem. Aussagen eines Mitarbeiters der betroffenen Bank sind
Spread-Ladder-Swaps an 500 Unternehmen verkauft worden1.
ƒ High-Net-Worth Individual (HNWI)
Es stellt sich die Frage, ob und auf welche Produktklassen, Swaps,
Zertifikate usw. das Urteil übertragen werden kann.
1: Ausgeführt nach: Rössner Rechtsanwälte: Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zu Zins-Swap-Geschäften Deutscher Banken mit
Gemeinden und mittelständischen Unternehmen vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 06.04.2011 in Berlin
2: WDR.de: Urteil zu Zinswetten – Kämmerer hoffen; 22.03.2011
3: Spiegel 6/201: Finanzgeschäfte – Wie am Roulettetisch
Seite 28
Agenda
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Finanzkrise, komplexe Finanzinstrumente und
gierige Banker – das Bild in der Öffentlichkeit
Spread-Ladder-Swap: Was ist das eigentlich?
Der rechtliche Hintergrund zur BGHEntscheidung
Wer ist noch betroffen?
Gilt das „Prinzip der Eigenverantwortung“?
Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis?
Zusammenfassung und Diskussion
Seite 29
Das Prinzip Eigenverantwortung (I)
ƒ Gibt es Kritik an dem Urteil?
Prof. Dr. Wolfgang Gerke: Er hält das Urteil vor allem aus
ökonomischer Sicht für „sehr problematisch“. In vergleichbaren Fällen seien entweder Unternehmen, Kommunen oder
kommunale Einrichtungen verwickelt.
„Die haben alle ihre Fachleute für Finanzgeschäfte und
können sich – anders als private Anleger – eigentlich nicht
darauf berufen, sie hätten die Risiken der Geschäfte nicht
einschätzen können.“1
ƒ Passt das Urteil noch in das Konzept der
„Eigenverantwortung“ ?
1: ausgeführt nach Der Tagesspiegel: BGH-Urteil könnte Banken viel Geld kosten; 22.03.2011
Seite 30
Das Prinzip Eigenverantwortung (II)
ƒ Definition*
Als Eigenverantwortung (auch Selbstverantwortung)
bezeichnet man die Möglichkeit, die Fähigkeit, die
Bereitschaft und die Pflicht, für das eigene Handeln, Reden
und Unterlassen Verantwortung zu tragen.
ƒ Das Prinzip der Eigenverantwortung basiert auf dem liberalen
Ideal eines mündigen, selbstbestimmten Menschen, wie er
z. B. von John Stuart Mill als „aktiver Staatsbürger“ beschrieben wurde.
ƒ In der Diskussion um die Grenzen des Sozialstaats wurde
der Begriff Eigenverantwortung im 20. Jahrhundert zum
politischen Schlagwort. Ludwig Erhard etwa sah in der Eigenverantwortung die der sozialen Marktwirtschaft zugrunde
liegende geistige Haltung.
*: Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Eigenverantwortung
Seite 31
Das Prinzip Eigenverantwortung (III)
ƒ Wie sehen das die Kunden?
Î Aktuelle Studie der Nürnberger Puls Marktforschung
unter 1.000 deutschen Bankkunden1
ƒ Ergebnisse:
ƒ 74 % der Befragten geben an, dass man bei reinem Vertrauen in den
Berater ohne eigene zusätzliche Information „selbst Schuld“ bei Verlusten
sei.
ƒ Nur 17 % der Befragten vertrauen einzig und allein den Empfehlungen
des Beraters.
ƒ Auf die Frage, ob ihre Banken kunden- oder provisionsorientiert
beraten, wurden alle 15 betrachteten Anbieter als eher provisionsorientiert bewertet.
ƒ Aber (aus einer BVI-Studie)2
ƒ Nur jeder Zehnte will die Finanzprodukte verstehen, in die er anlegt.
ƒ„Die Deutschen gehen lieber zum Zahnarzt als zu ihrem Bankberater“
1. Ausgeführt nach Handelsblatt: Warum Kunden ihrem Banker misstrauen; 28.02.2012
2. FAZ: Teure Wissenslücken - Lieber zum Zahnarzt als zur Bank; 16.05.2011
Seite 32
Agenda
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Spread-Ladder-Swap: Was ist das eigentlich?
Der rechtliche Hintergrund zur BGHEntscheidung
Wer ist noch betroffen?
Gilt das „Prinzip der Eigenverantwortung“?
Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis?
Zusammenfassung und Diskussion
Seite 33
Kurzer Rückblick: Funktion des Preises
ƒ Volkswirtschaftlich:
ƒ Börsensicht:
ƒ Als Geschäftsmethode (Auszug):
Seite 34
Gibt es überhaupt den richtigen „Preis“ ?
ƒ Welches Modell wurde zur Grundlage der Bestimmung des
Marktwertes verwendet?
ƒ Aus dem Urteil:
Die Berechnung erfolgte anhand finanzmathematischer
Berechnungsmodelle, indem unter Berücksichtigung gegebenenfalls enthaltener Optionsbestandteile die voraussichtlichen künftigen festen und variablen Zinszahlungen der
Parteien gegenübergestellt und mit den an den entsprechenden Zahlungsterminen gültigen Abzinsungsfaktoren auf den
Bewertungszeitpunkt abgezinst werden. (BGH Rn. 38)
Î Hinter dieser Beschreibung können sich diverse Modelle
bzw. Berechnungsverfahren verbergen.
Seite 35
Ergebnisse – Input (I)
ƒ Nehmen wir das Beispiel von Seite 13 und erschweren die
Berechnung ein wenig:
Value Date:
01.03.2012
Beginn Cash-Flow-Struktur:
01.01.2015
Struktur:
ƒ Bank jährlich zahlt fest 3,5%
ƒ Kunde zahlt nach folgendem Plan:
ƒ 01.01.15 - 31.12.15:
garantiert 2,00% p.a.
ƒ 01.01.16 - 31.12.16:
Zinssatz der Vorperiode + 3 * [(1,10% -(10-Jahreszins -2-Jahreszins)]
ƒ 01.01.17 – 31.12.17
Zinssatz der Vorperiode + 3 * [(0,95% -(10-Jahreszins -2-Jahreszins)]
ƒ 01.01.18 – 31.12.18
Zinssatz der Vorperiode + 3 * [(0,80% -(10-Jahreszins -2-Jahreszins)]
ƒ 01.01.19 – 31.12.19
Zinssatz der Vorperiode + 3 * [(0,65% -(10-Jahreszins -2-Jahreszins)]
Seite 36
Ergebnisse – Input (II)
ƒ Es wird eine Preisbestimmung anhand folgender Ansätze
durchgeführt:
ƒ Hull-White 1-Faktormodell inkl. Veränderung
der Sigmas
ƒ Hull-White 2-Faktormodell (Default-Einstellung)
ƒ Hull-White 2-Faktormodell (kalibriert)
ƒ Libor-Market-Model (Default-Einstellung)
ƒ Libor-Market-Model (kalibriert)
ƒ Die Bewertung erfolgt in einem PMS-Modul,
der PMS EOT Tool Box.
Seite 37
EOT Tool Box (Exotic Options Tool Box)
ƒ Die EOT Tool Box wurde von der much-net AG entwickelt,
um:
ƒ hochkomplexe Instrumente flexibel und effizient im PMSSystem erfassen und in die notwendigen Strukturen
zerlegen zu können,
ƒ strukturierte Produkte mit diversen finanzmathematischen
Modellen bewerten und die dafür teilweise notwendigen
Modell-Kalibrierungen durchführen zu können,
ƒ Cashflow-Strukturen, Risiko- und Sensitivitätskennzahlen
zu berechnen und anderen PMS-Modulen zur Verfügung
zu stellen.
Seite 38
Bewertung (CMS-) Spread-Ladder-Swap (I)
ƒ Beispiel: Bewertung des Beispiels durch Libor-Market-Model
Seite 39
Ergebnisse - Output
ƒ Ergebnisse des (etwas willkürlichen) Methodenvergleichs
ƒ Man könnte versucht sein, einen Erwartungswert zu
bestimmen, auch wenn die Ergebnisse nicht „normalverteilt“ sind.
Seite 40
Ergebnisse – Fazit
ƒ Als Ergebnis liefert PMS einen „Erwartungswert“ für
dieses Beispiel in Höhe von ca. 638 TEuro.
ƒ In Abhängigkeit von dem eingesetzten Modell und der
Durchführung einer Kalibrierung sind mehr oder weniger
hohe Abweichungen möglich.
ƒ Zur Bestimmung eines „möglichst“ guten Preises bedarf
es entsprechender Modellwahlmöglichkeiten und umfangreicher Erfahrungen bezüglich der Kalibrierung der notwendigen Inputparameter.
ƒ Die PMS EOT Tool Box und die much-net AG können hier
auf Wunsch wertvolle Unterstützung leisten.
Seite 41
Agenda
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Gibt es überhaupt den „richtigen“ Preis?
Zusammenfassung und Diskussion
Seite 42
Zusammenfassung
ƒ Das BGH hat mit dem Grundsatzurteil die Position des
Käufers von komplexen Produkten wesentlich gestärkt.
ƒ Als Hauptkritikpunkt wurde der negative Preis des
Spread-Ladder-Swaps (aus Käufersicht) und die fehlende
(eindringliche) Risikoaufklärung moniert.
ƒ Lösung des „Problems“: Schaffung von Transparenz!
ƒ Die Berechnung des Beispiel-Instruments zeigt, dass es
„den richtigen Preis“ nicht gibt bzw. nicht geben kann.
ƒ Um so wichtiger ist es, derartige Berechnungen mit den
notwendigen Systemen und Know-How durchzuführen.
ƒ Eine unabhängige Berechnung schafft Glaubwürdigkeit
und verstärkt die Transparenz.
Seite 43
Kontakt
Carsten Bergmann
much-net AG
Kennedyallee 1-5
53175 Bonn
Telefon +49 (0) 2 28 - 9 11 46 - 25
Fax
+49 (0) 2 28 - 9 11 46 - 46
E-Mail [email protected]
Internet www.much-net.de
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