International SOS
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International SOS
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Dienstreisen ein häufig vernachlässigtes Thema – mit Folgen ! Wor l dwi de r each Human t ouch Thomas Diedenhofen Stand: 27.06.2007 - TÜV Süd AG - PartnerTag 2008 Agenda International SOS I. Risikobetrachtung II. Gesetzliche Regelungen - BGB - ArbSchG III. International SOS - Medizinische Assistance - Sicherheits Assistance - Zusatzdienstleistungen IV. Anhang - Gesetztestexte zum Selbststudium Wor l dwi de r each u H man t ouch 2 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen Risiken für den Arbeitgeber ? International SOS Hauptrisiko bei Dienstreisen sowohl im Inland als auch im Ausland ist das: HAFTUNGSRISIKO und das DEMOTIVATIONSRISIKO Wor l dwi de r each u H man t ouch 3 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen Märkte ändern sich….. International SOS und die Reisetätigkeit sowie das Reiseverhalten auch ! Egal, welche Reiseart gewählt wird, ein Risiko für das Unternehmen und für den Mitarbeiter besteht jedenfalls……. Speziell für kleinere Unternemen kann der Haftungsfall existenzbedrohlich sein. Wor l dwi de r each u H man t ouch 4 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen Nehmen wir einmal an….. International SOS und das ist ein durchaus realistischer Fall ! Ein Mitarbeiter reist ins Ausland und wird in einen Unfall verwickelt. Eine Notversorgung im Krankenhaus ist erforderlich. Die Rückholung nach Deutschland muss durchgeführt werden. Tausende Euro sind für die Notversorgung aufzubringen. Mehrere Zehntausend Euro für die notfallmäßige Rückholung ins Heimatland Wer haftet? Richtig – für die entstandenen Kosten haftet das Unternehmen uneingeschränkt ! Wor l dwi de r each u H man t ouch 5 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen Was sagt der Gesetzgeber ? International SOS Die gesetztliche Grundlage ist die Fürsorgepflicht Grundlage hierzu ist: § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Mitarbeiter in Ausübung Ihrer Tätigkeit gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen! Frage: Ist der Abschluss einer reinen Auslandsreiseversicherung ausreichend ? Nein ! Damit hat der Unternehmer nur sein Haftungsrisiko minimiert. Nicht aber präventiv für seine Mitarbeiter gehandelt. Wor l dwi de r each u H man t ouch 6 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen Was sagt der Gesetzgeber ? International SOS Legalzession – der grosse Irrglaube mancher Arbeitgeber Eine vom Arbeitnehmer privat abgeschlossene Auslandsreiseversicherung oder Auslandskrankenversicherung, führt nicht zu einer Enthaftung des Arbeitgebers ! Das Versicherungsunternehmen wird immer Regeress vom Arbeitgeber verlangen – deshalb ist die Auswahl eines geeigneten Risikoträgers unverzichtbar. Aber: Wer erbringt die geforderten Dienstleistungen, die in den §§ 3,4,9,10,13 und 25 des ArbSchG gefordert sind ? Was steckt dahinter ? Wor l dwi de r each u H man t ouch 7 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen ArbSchG (Arbeiter- und Arbeiterinnen Schutz Gesetz) International SOS Forderungen der einschlägigen Paragraphen: (vollständiger Text im Anhang) § 3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet Maßnahmen zum Schutze seiner Mitarbeiter umzusetzen bzw. eine geeignete Organisation damit zu beauftragen! § 4 Können die Arbeitgeber sicherstellen, dass Ihre Vorkehrungen, Reisewarnungen, Länderinformationen etc. immer auf dem neuesten Stand sind? § 9 Abs. 2: Sind die Entscheidungsträger in Ihrem Unternehmen 24 Stunden/7Tage erreichbar? Abs. 3: Haben Sie für Notfälle Evakuierungspläne ausgearbeitet oder können Sie sicherstellen, dass Ihre reisenden Mitarbeiter zu jederzeit sofort aus gefährlichen Regionen herausgelöst werden können? Wor l dwi de r each u H man t ouch 8 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen ArbSchG (Arbeiter- und Arbeiterinnen Schutz Gesetz) International SOS Forderungen der einschlägigen Paragraphen: (vollständiger Text im Anhang) § 10 Haben Sie Verbindung zu außerbetrieblichen Rettungs-/Nothilfe-organisationen die Sie im Ernstfall zum Schutze Ihrer Mitarbeiter aktivieren können? § 13 Sind Sie sich Ihrer Verantwortung bewusst? § 25 Nicht-Wissen schützt vor Strafe nicht! Auch fahrlässiges Unterlassen steht unter Strafe! Derzeit sind 31.000 laufende Verfahren in Deutschland anhängig Wor l dwi de r each u H man t ouch 9 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen Global Business Overview International SOS • Weltweit führender Anbieter von medizinischen und Sicherheitsdienstleistungen • Wir helfen Organisationen ihre medizinischen und Sicherheitsrisiken für ihre Mitarbeiter insbesondere Geschäftsreisender und Expatriates zu verstehen und zu minimieren • Wir helfen über 7.700 Unternehmen/Organisationen weltweit • • 82% der 100 größten Unternehmen und 63% der 500 größten Unternehmen • Insgesamt über 27 Millionen Anrufe; über 850.000 Fälle sowie über 16.000 begleitete medizinische Rückholungen in 2007 (alle 33 min), alle 30sec ein Anruf • • 40% der Kunden in Deutschland sind DAX Unternehmen, 60% Mittelstand Gegründet von zwei französischen Botschaftsärtzten Wor l dwi de r each u H man t ouch 10 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen Infrastruktur & Netzwerke Int er nat i onal SO • • • • • • • • 26 Alarmzentralen 28 Internationale Kliniken Über 5.600 Mitarbeiter – davon mehr als 1.800 eigene Mediziner mit Zugriff auf über 52.000 medizinische Provider Krisenmanagementteam mit über 250 Security Spezialisten mit Zugriff auf etwa 7.000 Sicherheits- und technischen Providern 9 eigene Ambulanzflugzeuge Wir sprechen 90 Sprachen Wor l dwi de r each u H man t ouch 11 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen Intl.SOS Global Network International SOS Wor l dwi de r each u H man t ouch 12 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen Medizinische Assistance International SOS Länderspezifische Reports & Alerts Krankenversorgung allgemein (Infrastruktur und Standard von Ärzten, Krankenhäusern, …) Hygiene Standards Qualität von Speisen, Wasser Regionale Gefährdung durch Krankheiten (SARS, Malaria, …) medizinische Reiseempfehlungen (welche Medikamente, welche Impfungen …) Medizinisches Krisenmanagement Telefonische ärztliche Beratung & Empfehlungen Vermittlung von Fachärzten, Klinken & Spezialisten vor Ort Zuführung zur stationären Behandlung inklusive der Organisation des Primärtransportes Dolmetscher und Übersetzungen bei medizinischen Vorgängen Beratung und Hilfe beim Verlust notwendiger Dokumente Hilfe bei der Beschaffung rezeptpflichtiger Medikamente Koordination ambulanter und stationärer Fälle Management stationärer Fälle (z.B. Kostenübernahmegarantie, direkte Kontaktaufnahme mit Ärzten der Kliniken, Kostensteuerung) Heimholung aus dem Ausland Überführung von Verstorbenen Transport und Unterbringung für begleitende Familienmitglieder Organisation von Besuchsreisen Rückholung von Minderjährigen Wor l dwi de r each u H man t ouch 13 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen Security bei International SOS Sicherheitsmanagement bedeutet • ver hi nder n • vor ber ei t en • Krisen bewältigen • Pr event Pr e- empt Respond Wor l dwi de r each u H man t ouch 14 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen Mi t i gat e wi eder her st el l en Recover Security bei International SOS Brennpunkt Sicherheit Mögliche Sicherheitsmaßnahmen Sicherheits-Segmente Sicherheits-/Risikomanagement Gefahren-Bewertung 1 Anlagen-Sicherheit 2 Schwachstellen-Analyse 3 4 Persönliche Sicherheit Risko-Management 5 6 Personal-Sicherheit 1 Informations-Sicherheit 2 3 4 5 6 Si cher hei t 6 5 4 3 6 2 Ereignis-Management 1 Kommunikation 5 Reise-Sicherheit 4 Logistik 3 IT-Security 2 1 1. Regionale Gesinnung, lokale Unterstützung 2. Verlässlichkeit und räumliche Nähe von Sicherheitskräften (Polizei, Militär …) 3. Anlangensicherheit (Zugangsregulierung …) Wor l dwi de r each u H man t ouch 15 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 4. u A sbi dl ungst and des iS cher hei t sper sonal s 5. Persönliches Ver hal t en; und vi el es ander e mehr © Thomas Diedenhofen Notfallplanung Sicherheitspersonal Intl.SOS Security Services Spektrum von Sicherheits- und Krisenberatungsleistungen RISIKOMANAGEMENT Projekt Sicherheitsmanagement GEFAHRENMANAGEMENT Gefahr Sensibilisierungstraining KRISENMANAGEMENT Krisenmanagement Schwachstellenanalyse Sicherheits/Risiko Analyse VIP/Executive Sicherheitstraining Krisenmanagement Planung Sicherheitskonzept Hostile Environment Training Business Continuity Plan Notfall- & Evakuierungsplanung Personalrekruting Krisenmanagement Training VIP/Executive Gefährdungsanalyse Reise Richtlinien Krisenmanagement Simulation VIP/Executive Sicherheitskonzept ©2007, International SOS Assistance Inc Wor l dwi de r each u H man t ouch 16 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen Wor l dwi de r each u H man t ouch 17 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen Wor l dwi de r each u H man t ouch 18 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen Sicherheits-Krisenmanagement Telefonische Beratung & Empfehlungen durch Sicherheitsexperten 24/7 Vermittlung von Security Providern Dolmetscher und Übersetzungen Beratung und Hilfe beim Verlust notwendiger Dokumente Durchführung sicherheitsbedingter Evakuierungen (über Wasser-, Luft- oder Landweg) Steuerung der Person zu Sicheren Häfen oder Aufnahmepunkten Management von Stand-Fast Situationen Wor l dwi de r each u H man t ouch 19 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen t /7 S A pe dv c ic ial e is y nc e ge s er pon Em es R Sicherheitslage allgemein (ethnische Gruppen, Religionen, Lebensstandard, Geographische und klimatische Gegebenheiten, Gefahren die von der Natur ausgehen, Kriminalität, …) Sicherheitsorganisationen (Verlässlichkeit von Polizei, Militär, …) Existenz von Sicheren Häfen (Botschaften, Polizeistationen, Kasernen, …) Up-coming Events (Wahlen, Demonstrationen, religiöse Feiertage, …) Sicherheitsspezische Reiseempfehlungen (Routenwahl, Verhaltensregeln, Identifikation lokaler Hotspots, …) Safety Reports (Straßenverkehr, Effizienz von Rettungsorganisationen, …) Integrated Assistance 24 Unabhängige(s) Berichterstattung/Warnsystem E Ev me ac rge ua n tio cy n Security Access Program & n io at sis rm ly fo na In A Sicherheits Assistance Travel & Riskmanagement International SOS – Online Programme – Web Portal Bereitstellung eines passwortgeschützten Zugangs zu einem Mobility-Portal von Intl. SOS. Hierunter fällt u.a. die automatische Zusendung medizinischer Warnhinweise an medizinische Dienst, und/oder Personalabteilung oder Sicherheitshinweise für die Sicherheitsabteilung und/oder Personalabteilung Erreichbar über Internetseite Erklärungen und FAQ Willkommenstext Medizinische Information Global Employee Care & Risk Management Medical & Security Assistance Sicherheits Information Durchlaufende Alerts 20 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen Weitere medizinische Dienstleistungen Klinik Programme • Web Portale Med. Länderinfos Security Infos • Offene Kliniken • Medical Site Surveys • Security Site Surveys • Arbeitsmedizin => Impfprogramme => Gesundheitstests • • Pre Paid Kliniken • Staffing • Projektmanagement • Medical Inflight Assistance • Betrieb von Firmenkliniken • Beschaffung • Training • Pandemic Information System automatische E-Mail Alerts & Warnhinweise bei Zwischenfällen • Travellocator • Automatische Reiseinfo Wor l dwi de r each u H man t ouch Remote Site Programme Online Programme Travel & Riskmanagement International SOS – Online Programme – Web Portal Wo befinden sich Ihre Mitarbeiter – jetzt, gestern und morgen? Erreichen Sie Ihren Mitarbeiter per Mail/SMS Setzen Sie Reiserichtlinien durch Kennen Sie Ihr Risikoprofil zu jeder Zeit? Reaktion in Not- und Krisensituationen Global Employee Care & Risk Management Medical & Security Assistance 21 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen Weitere medizinische Dienstleistungen Klinik Programme • Web Portale Med. Länderinfos Security Infos • Offene Kliniken • Medical Site Surveys • Security Site Surveys • Arbeitsmedizin => Impfprogramme => Gesundheitstests • • Pre Paid Kliniken • Staffing • Projektmanagement • Medical Inflight Assistance • Betrieb von Firmenkliniken • Beschaffung • Training • Pandemic Information System automatische E-Mail Alerts & Warnhinweise bei Zwischenfällen • Travellocator • Automatische Reiseinfo Wor l dwi de r each u H man t ouch Remote Site Programme Online Programme Travel & Riskmanagement International SOS – Online Programme – Web Portal Pro-aktive E-mail an Reisende bei jeder Buchung Kommunikation im Look & Feel der SMS Meer Personalisierter Text (z.B. Kommunikation der SMS Meer und Reiserichtlinien je nach Risikokategorie Logische Versandparameter Global Employee Care & Risk Management Medical & Security Assistance 22 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen Weitere medizinische Dienstleistungen Klinik Programme • Web Portale Med. Länderinfos Security Infos • Offene Kliniken • Medical Site Surveys • Security Site Surveys • Arbeitsmedizin => Impfprogramme => Gesundheitstests • • Pre Paid Kliniken • Staffing • Projektmanagement • Medical Inflight Assistance • Betrieb von Firmenkliniken • Beschaffung • Training • Pandemic Information System automatische E-Mail Alerts & Warnhinweise bei Zwischenfällen • Travellocator • Automatische Reiseinfo Wor l dwi de r each u H man t ouch Remote Site Programme Online Programme DANKE für die Aufmerksamkeit! International SOS Emergency Services (Deutschland) GmbH Thomas Diedenhofen Hugenottenallee 167 D-63263 Neu-Isenburg Tel. +49 (0) 6102 3588-464 Mobil. +49 (0) 172 7666 922 Fax. +49 (0) 6102 3588-596 [email protected] www.internationalsos.de Wor l dwi de r each Human t ouch Thomas Diedenhofen Stand: 27.06.2007 - TÜV Süd AG - PartnerTag 2008 ArbSchG (Arbeiter und Arbeiterinnen Schutz Gesetz) Int er nat i onal SO § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. (2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind. (3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung. Wor l dwi de r each u H man t ouch 24 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen ArbSchG (Arbeiter und Arbeiterinnen Schutz Gesetz) Int er nat i onal SO § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers – Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. Wor l dwi de r each u H man t ouch 25 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen ArbSchG (Arbeiter und Arbeiterinnen Schutz Gesetz) Int er nat i onal SO 4 Allgemeine Grundsätze (ArbSchG) Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; (Anmerkung: wie etwa für Reisende!) 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. Wor l dwi de r each u H man t ouch 26 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen ArbSchG (Arbeiter und Arbeiterinnen Schutz Gesetz) Int er nat i onal SO 9 Besondere Gefahren (ArbSchG) (1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährdeten Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben. (2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die einerunmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen. (3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die 7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben unberührt. Wor l dwi de r each u H man t ouch 27 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen ArbSchG (Arbeiter und Arbeiterinnen Schutz Gesetz) Int er nat i onal SO 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen (ArbSchG) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. Wor l dwi de r each u H man t ouch 28 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen ArbSchG (Arbeiter und Arbeiterinnen Schutz Gesetz) Int er nat i onal SO 13 Verantwortliche Personen (ArbSchG) (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1. sein gesetzlicher Vertreter, 2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, 3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, 4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, 5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Wor l dwi de r each u H man t ouch 29 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen ArbSchG (Arbeiter und Arbeiterinnen Schutz Gesetz) Int er nat i onal SO 25 Bußgeldvorschriften (ArbSchG) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach 18 Abs. 1 oder 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach 22 Abs. 3 oder b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. 26 Strafvorschriften - mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder 2. durch eine in 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet. Wor l dwi de r each u H man t ouch 30 27.06.2007 - TÜV Süd AG PartnerTag 2008 © Thomas Diedenhofen