International SOS

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International SOS
Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers bei Dienstreisen
ein häufig vernachlässigtes Thema
– mit Folgen !
Wor l dwi de r each Human t ouch
Thomas Diedenhofen
Stand: 27.06.2007 - TÜV Süd AG - PartnerTag 2008
Agenda
International SOS
I.
Risikobetrachtung
II. Gesetzliche Regelungen
- BGB
- ArbSchG
III. International SOS
- Medizinische Assistance
- Sicherheits Assistance
- Zusatzdienstleistungen
IV. Anhang
- Gesetztestexte zum Selbststudium
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H man t ouch
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Risiken für den Arbeitgeber ?
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Hauptrisiko bei Dienstreisen
sowohl im Inland als auch im Ausland ist das:
HAFTUNGSRISIKO
und das
DEMOTIVATIONSRISIKO
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Märkte ändern sich…..
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und die Reisetätigkeit sowie das Reiseverhalten auch !
Egal, welche Reiseart gewählt wird, ein Risiko für das Unternehmen und für
den Mitarbeiter besteht jedenfalls…….
Speziell für kleinere Unternemen kann der Haftungsfall existenzbedrohlich
sein.
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Nehmen wir einmal an…..
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und das ist ein durchaus realistischer Fall !
Ein Mitarbeiter reist ins Ausland und wird in einen Unfall verwickelt.
Eine Notversorgung im Krankenhaus ist erforderlich.
Die Rückholung nach Deutschland muss durchgeführt werden.
Tausende Euro sind für die Notversorgung aufzubringen.
Mehrere Zehntausend Euro für die notfallmäßige Rückholung ins
Heimatland
Wer haftet?
Richtig – für die entstandenen Kosten haftet das Unternehmen
uneingeschränkt !
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Was sagt der Gesetzgeber ?
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Die gesetztliche Grundlage ist die Fürsorgepflicht
Grundlage hierzu ist:
§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Mitarbeiter in Ausübung Ihrer
Tätigkeit gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen!
Frage:
Ist der Abschluss einer reinen Auslandsreiseversicherung ausreichend ?
Nein ! Damit hat der Unternehmer nur sein Haftungsrisiko minimiert.
Nicht aber präventiv für seine Mitarbeiter gehandelt.
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Was sagt der Gesetzgeber ?
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Legalzession – der grosse Irrglaube mancher Arbeitgeber
Eine vom Arbeitnehmer privat abgeschlossene Auslandsreiseversicherung
oder Auslandskrankenversicherung, führt nicht zu einer Enthaftung des
Arbeitgebers !
Das Versicherungsunternehmen wird immer Regeress vom Arbeitgeber
verlangen – deshalb ist die Auswahl eines geeigneten Risikoträgers
unverzichtbar.
Aber: Wer erbringt die geforderten Dienstleistungen, die in den
§§ 3,4,9,10,13 und 25 des ArbSchG gefordert sind ?
Was steckt dahinter ?
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ArbSchG (Arbeiter- und Arbeiterinnen Schutz Gesetz)
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Forderungen der einschlägigen Paragraphen:
(vollständiger Text im Anhang)
§ 3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet Maßnahmen zum Schutze
seiner Mitarbeiter umzusetzen bzw. eine geeignete
Organisation damit zu beauftragen!
§ 4 Können die Arbeitgeber sicherstellen, dass Ihre Vorkehrungen,
Reisewarnungen, Länderinformationen etc. immer auf dem
neuesten Stand sind?
§ 9 Abs. 2: Sind die Entscheidungsträger in Ihrem Unternehmen
24 Stunden/7Tage erreichbar?
Abs. 3: Haben Sie für Notfälle Evakuierungspläne
ausgearbeitet oder können Sie sicherstellen, dass Ihre
reisenden Mitarbeiter zu jederzeit sofort aus gefährlichen
Regionen herausgelöst werden können?
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ArbSchG (Arbeiter- und Arbeiterinnen Schutz Gesetz)
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Forderungen der einschlägigen Paragraphen:
(vollständiger Text im Anhang)
§ 10 Haben Sie Verbindung zu außerbetrieblichen
Rettungs-/Nothilfe-organisationen die Sie im Ernstfall zum
Schutze Ihrer Mitarbeiter aktivieren können?
§ 13 Sind Sie sich Ihrer Verantwortung bewusst?
§ 25 Nicht-Wissen schützt vor Strafe nicht! Auch fahrlässiges
Unterlassen steht unter Strafe!
Derzeit sind 31.000 laufende Verfahren in Deutschland anhängig
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Global Business Overview
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Weltweit führender Anbieter von medizinischen und
Sicherheitsdienstleistungen
•
Wir helfen Organisationen ihre medizinischen und Sicherheitsrisiken für ihre
Mitarbeiter insbesondere Geschäftsreisender und Expatriates zu verstehen und
zu minimieren
•
Wir helfen über 7.700 Unternehmen/Organisationen weltweit
•
•
82% der 100 größten Unternehmen und
63% der 500 größten Unternehmen
•
Insgesamt über 27 Millionen Anrufe; über 850.000 Fälle sowie über 16.000
begleitete medizinische Rückholungen in 2007 (alle 33 min), alle 30sec ein Anruf
•
•
40% der Kunden in Deutschland sind DAX Unternehmen, 60% Mittelstand
Gegründet von zwei französischen Botschaftsärtzten
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Infrastruktur & Netzwerke
Int er nat i onal SO
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26 Alarmzentralen
28 Internationale Kliniken
Über 5.600 Mitarbeiter – davon mehr als 1.800 eigene Mediziner mit
Zugriff auf über 52.000 medizinische Provider
Krisenmanagementteam mit über 250 Security Spezialisten mit
Zugriff auf etwa 7.000 Sicherheits- und technischen Providern
9 eigene Ambulanzflugzeuge
Wir sprechen 90 Sprachen
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Intl.SOS Global Network
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Medizinische Assistance
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Länderspezifische Reports & Alerts
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Krankenversorgung allgemein (Infrastruktur und Standard von Ärzten, Krankenhäusern, …)
Hygiene Standards
Qualität von Speisen, Wasser
Regionale Gefährdung durch Krankheiten (SARS, Malaria, …)
medizinische Reiseempfehlungen (welche Medikamente, welche Impfungen …)
Medizinisches Krisenmanagement
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Telefonische ärztliche Beratung & Empfehlungen
Vermittlung von Fachärzten, Klinken & Spezialisten vor Ort
Zuführung zur stationären Behandlung inklusive der Organisation des Primärtransportes
Dolmetscher und Übersetzungen bei medizinischen Vorgängen
Beratung und Hilfe beim Verlust notwendiger Dokumente
Hilfe bei der Beschaffung rezeptpflichtiger Medikamente
Koordination ambulanter und stationärer Fälle
Management stationärer Fälle (z.B. Kostenübernahmegarantie, direkte
Kontaktaufnahme mit Ärzten der Kliniken, Kostensteuerung)
Heimholung aus dem Ausland
Überführung von Verstorbenen
Transport und Unterbringung für begleitende Familienmitglieder
Organisation von Besuchsreisen
Rückholung von Minderjährigen
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Security bei International SOS
Sicherheitsmanagement bedeutet
•
ver hi nder n
•
vor ber ei t en
•
Krisen bewältigen
•
Pr event
Pr e- empt
Respond
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Mi t i gat e
wi eder her st el l en
Recover
Security bei International SOS
Brennpunkt Sicherheit
Mögliche Sicherheitsmaßnahmen
Sicherheits-Segmente
Sicherheits-/Risikomanagement
Gefahren-Bewertung
1
Anlagen-Sicherheit
2
Schwachstellen-Analyse
3
4
Persönliche Sicherheit
Risko-Management
5
6
Personal-Sicherheit
1
Informations-Sicherheit
2
3
4
5
6
Si cher hei
t
6
5
4
3
6
2
Ereignis-Management
1
Kommunikation
5
Reise-Sicherheit
4
Logistik
3
IT-Security
2
1
1. Regionale Gesinnung, lokale Unterstützung
2. Verlässlichkeit und räumliche Nähe
von Sicherheitskräften (Polizei, Militär …)
3. Anlangensicherheit (Zugangsregulierung …)
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4. u
A sbi dl ungst and des iS cher hei t sper sonal s
5. Persönliches Ver hal t en; und vi el es ander e mehr
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Notfallplanung
Sicherheitspersonal
Intl.SOS Security Services
Spektrum von Sicherheits- und Krisenberatungsleistungen
RISIKOMANAGEMENT
Projekt Sicherheitsmanagement
GEFAHRENMANAGEMENT
Gefahr Sensibilisierungstraining
KRISENMANAGEMENT
Krisenmanagement
Schwachstellenanalyse
Sicherheits/Risiko Analyse
VIP/Executive Sicherheitstraining
Krisenmanagement Planung
Sicherheitskonzept
Hostile Environment Training
Business Continuity Plan
Notfall- & Evakuierungsplanung
Personalrekruting
Krisenmanagement Training
VIP/Executive Gefährdungsanalyse
Reise Richtlinien
Krisenmanagement Simulation
VIP/Executive Sicherheitskonzept
©2007, International SOS Assistance Inc
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Sicherheits-Krisenmanagement
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

Telefonische Beratung & Empfehlungen durch Sicherheitsexperten 24/7
Vermittlung von Security Providern
Dolmetscher und Übersetzungen
Beratung und Hilfe beim Verlust notwendiger Dokumente
Durchführung sicherheitsbedingter Evakuierungen (über Wasser-, Luft- oder Landweg)
Steuerung der Person zu Sicheren Häfen oder Aufnahmepunkten
Management von Stand-Fast Situationen
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 Sicherheitslage allgemein (ethnische Gruppen, Religionen, Lebensstandard,
Geographische und klimatische Gegebenheiten, Gefahren die von der Natur
ausgehen, Kriminalität, …)
 Sicherheitsorganisationen (Verlässlichkeit von Polizei, Militär, …)
 Existenz von Sicheren Häfen (Botschaften, Polizeistationen, Kasernen, …)
 Up-coming Events (Wahlen, Demonstrationen, religiöse Feiertage, …)
Sicherheitsspezische Reiseempfehlungen (Routenwahl, Verhaltensregeln,
Identifikation lokaler Hotspots, …)
 Safety Reports (Straßenverkehr, Effizienz von Rettungsorganisationen, …)
Integrated
Assistance
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Unabhängige(s) Berichterstattung/Warnsystem
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Security Access Program
&
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In A
Sicherheits Assistance
Travel & Riskmanagement
International SOS – Online Programme – Web Portal
Bereitstellung eines passwortgeschützten Zugangs zu einem Mobility-Portal von Intl. SOS.
Hierunter fällt u.a. die automatische Zusendung medizinischer Warnhinweise an medizinische
Dienst, und/oder Personalabteilung oder Sicherheitshinweise für die Sicherheitsabteilung
und/oder Personalabteilung
Erreichbar über
Internetseite
Erklärungen und FAQ
Willkommenstext
Medizinische
Information
Global Employee Care &
Risk Management
Medical & Security Assistance
Sicherheits Information
Durchlaufende Alerts
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Weitere medizinische
Dienstleistungen
Klinik Programme
• Web Portale
Med. Länderinfos
Security Infos
• Offene Kliniken
• Medical Site Surveys
• Security Site Surveys
• Arbeitsmedizin
=> Impfprogramme
=> Gesundheitstests
•
• Pre Paid Kliniken
• Staffing
• Projektmanagement
• Medical Inflight
Assistance
• Betrieb von
Firmenkliniken
• Beschaffung
• Training
• Pandemic Information
System
automatische E-Mail
Alerts & Warnhinweise
bei Zwischenfällen
• Travellocator
• Automatische Reiseinfo
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Remote Site
Programme
Online Programme
Travel & Riskmanagement
International SOS – Online Programme – Web Portal

Wo befinden sich Ihre Mitarbeiter – jetzt,
gestern und morgen?

Erreichen Sie Ihren Mitarbeiter per Mail/SMS

Setzen Sie Reiserichtlinien durch

Kennen Sie Ihr Risikoprofil zu jeder Zeit?

Reaktion in Not- und Krisensituationen
Global Employee Care &
Risk Management
Medical & Security Assistance
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Weitere medizinische
Dienstleistungen
Klinik Programme
• Web Portale
Med. Länderinfos
Security Infos
• Offene Kliniken
• Medical Site Surveys
• Security Site Surveys
• Arbeitsmedizin
=> Impfprogramme
=> Gesundheitstests
•
• Pre Paid Kliniken
• Staffing
• Projektmanagement
• Medical Inflight
Assistance
• Betrieb von
Firmenkliniken
• Beschaffung
• Training
• Pandemic Information
System
automatische E-Mail
Alerts & Warnhinweise
bei Zwischenfällen
• Travellocator
• Automatische Reiseinfo
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Remote Site
Programme
Online Programme
Travel & Riskmanagement
International SOS – Online Programme – Web Portal
Pro-aktive E-mail an Reisende bei
jeder Buchung
Kommunikation im Look & Feel
der SMS Meer
Personalisierter Text (z.B.
Kommunikation der SMS Meer
und Reiserichtlinien je nach
Risikokategorie
Logische Versandparameter
Global Employee Care &
Risk Management
Medical & Security Assistance
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Weitere medizinische
Dienstleistungen
Klinik Programme
• Web Portale
Med. Länderinfos
Security Infos
• Offene Kliniken
• Medical Site Surveys
• Security Site Surveys
• Arbeitsmedizin
=> Impfprogramme
=> Gesundheitstests
•
• Pre Paid Kliniken
• Staffing
• Projektmanagement
• Medical Inflight
Assistance
• Betrieb von
Firmenkliniken
• Beschaffung
• Training
• Pandemic Information
System
automatische E-Mail
Alerts & Warnhinweise
bei Zwischenfällen
• Travellocator
• Automatische Reiseinfo
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Remote Site
Programme
Online Programme
DANKE für die
Aufmerksamkeit!
International SOS Emergency Services
(Deutschland) GmbH
Thomas Diedenhofen
Hugenottenallee 167
D-63263 Neu-Isenburg
Tel. +49 (0) 6102 3588-464
Mobil. +49 (0) 172 7666 922
Fax. +49 (0) 6102 3588-596
[email protected]
www.internationalsos.de
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Stand: 27.06.2007 - TÜV Süd AG - PartnerTag 2008
ArbSchG (Arbeiter und Arbeiterinnen Schutz Gesetz)
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§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
 (1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur
Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und
Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind,
so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit
geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
 (2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der
Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit
Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich
sind.
 (3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit
des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine
Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften
der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.
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ArbSchG (Arbeiter und Arbeiterinnen Schutz Gesetz)
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§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers – Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
(1)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre
Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten
anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten anzustreben.
(2)
Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber
unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel
bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen
Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet
werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3)
Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den
Beschäftigten auferlegen.
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ArbSchG (Arbeiter und Arbeiterinnen Schutz Gesetz)
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4 Allgemeine Grundsätze (ArbSchG)
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen
Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit
möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie
sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige
Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz
sachgerecht zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu
berücksichtigen; (Anmerkung: wie etwa für Reisende!)
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur
zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
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ArbSchG (Arbeiter und Arbeiterinnen Schutz Gesetz)
Int er nat i onal SO
9 Besondere Gefahren (ArbSchG)
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu
besonders gefährdeten Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen
erhalten haben.
(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die
einerunmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst
frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen
unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die
Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige
Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die
vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem
Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob
fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.
(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer
erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in
Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen.
Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen.
Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit sowie die
7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben unberührt.
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ArbSchG (Arbeiter und Arbeiterinnen Schutz Gesetz)
Int er nat i onal SO
10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen (ArbSchG)
Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten
sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er
der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen,
daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen,
insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der
Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
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ArbSchG (Arbeiter und Arbeiterinnen Schutz Gesetz)
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13 Verantwortliche Personen (ArbSchG)
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten
sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher Vertreter,
2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt
sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im
Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit
beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung
wahrzunehmen.
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ArbSchG (Arbeiter und Arbeiterinnen Schutz Gesetz)
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25 Bußgeldvorschriften (ArbSchG)
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach 18 Abs. 1 oder 19 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung
nach 22 Abs. 3 oder
b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe
b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet
werden.
26 Strafvorschriften - mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. eine in 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt
oder
2. durch eine in 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche
Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
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