Bauportal Heft 12
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Bauportal Heft 12
00 BauP_U_12_12 1_BauPortal 21.11.12 12:40 Seite 1 ISSN 1866-0207 6693 12 Dezember 2012 Turmdrehkrane – Flexibilität und Wirtschaftlichkeit im Fokus Bauen im Bestand – Nachhaltige Sanierung von Großsiedlungen Krantechnik – Wirtschaftliche Projektierung von Kraneinsätzen Betontechnik – Grundierungen für Zementestriche Tunnelbau – Vortriebserfahrungen beim Bibra- und Finnetunnel – Versinterungspotential für die Tunnelentwässerung Veranstaltungen – Lean Construction, Baustoffrecycling, 5D Der Potain MD 560 B von Manitowoc (Foto: Manitowoc/Potain) 00BauP_Inh12_12_BauPortal21.11.1212:39Seite1 Heft 12 • 124. Jahrgang • Dezember 2012 Fachzeitschrift der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft www.bgbau.de Verlag: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin Telefon (030) 25 00 85-0, Fax (030) 25 00 85-305 [email protected] www.ESV.info Verantwortlicher Schriftleiter: Klaus-Richard Bergmann, Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Redaktion: Dipl.-Ing. Bernhard Arenz, Leiter der Prävention der BG BAU Dipl.-Ing. (FH) Gerhard Blaasch, Dipl.-Ing. Ramona Bischof, Postanschrift: 81237 München, Ortsanschrift: Landsberger Straße 309, 80687 München Telefon (0 89) 88 97-02 (App. 818), Fax (0 89) 88 97-819 oder -829 [email protected] Die mit Namen oder Initialen gezeichneten Beiträge entsprechen nicht in jedem Fall der Meinung der BG BAU. Für sie trägt die BG BAU lediglich die allgemeine pressegesetzliche Verantwortung. Vertrieb: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. 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Ausbildungsbescheinigung); Einzelbezug je Heft € 4,–/sfr 5,– (jeweils einschließlich 7 % Mehrwertsteuer und zzgl. Versandkosten). Die Bezugsgebühr wird jährlich im Voraus erhoben. Abbestellungen sind mit einer Frist von 2 Monaten zum 1.1. jeden Jahres möglich. Bei den Mitgliedsbetrieben der BG BAU ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten. Preise für gebundene Ausgaben früherer Jahrgänge auf Anfrage. Die Zeitschrift ist auch als eJournal erhältlich, weitere Informationen unter www.BauPortal-digital.de Österreichischer Tunneltag 2012 . . . . . . . . . . . . . . 27 Anzeigen: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin Telefon (030) 25 00 85-628/-626/-629, Fax (030) 25 00 85-630, [email protected] Anzeigenleitung: Sibylle Böhler Es gilt Anzeigenpreisliste Nr. 47 vom 1. Januar 2012, die unter http://mediadaten.BauPortal-digital.de bereit steht oder auf Wunsch zugeschickt wird. Der Anzeigenteil ist außer Verantwortung der Schriftleitung. Internationale Lake Constance 5D-Conference . 36 ISSN: 1866-0207 InnoTrans 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Bau des Pumpspeicherkraftwerkes Limmern/Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Baustoffrecycling-Kongress 2012 . . . . . . . . . . . . . 30 Internationale Tagung der Lean Construction Institute (LCI) . . . . . . . . . . . . . 33 Schäden am Dach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 2. Ladungssicherungs-Forum . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 1. Deutscher Reparaturtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Gesamtherstellung: PC-Print GmbH, Infanteriestraße 11a, Haus A1, 80797 München Beilagenhinweis: Dieser Ausgabe liegt ein Prospekt der Fa. Peter Berghaus GmbH, 51515 Kürten-Herweg, bei. Wir bitten unsere Leser um freundliche Beachtung. IVWgeprüfte Auflage Stichwort Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 aktuell – rund um die BG BAU . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Fachbereich Bauwesen Prüf- und Zertifizierungsstelle im DGUV Test . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Mitteilungen aus der Industrie . . . . . . . . . . . . . . . 48 Veranstaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 01 Luebke-Siedlung_BauPortal 21.11.12 12:41 Seite 2 Sanierung der Heinrich-Lübke-Siedlung Modell für nachhaltige Sanierung nicht mehr zeitgemäßer Großsiedlungen Markus Fritz, Frankfurt am Main Die umfassende Sanierung der Heinrich-Lübke-Siedlung in Frankfurt am Main-Praunheim ist das erste Projekt der ABG einer hocheffizienten Siedlungssanierung, mit der eine qualitative Verbesserung von Wohnquartieren aus den 1950er bis 1970er Jahren erreicht wird. Es wurde aus der Studie „Frankfurt für alle“ von Albert Speer & Partner GmbH (AS & P) heraus entwickelt. Die Maßnahmen in der 1970er-JahreSiedlung mit ca. 600 Wohneinheiten und ca. 2.000 Mietern der FRANKFURT HOLDING (ABG) soll zum Modell für die nachhaltige Sanierung nicht mehr zeitgemäßer Großsiedlungen werden. Die Bauarbeiten des Modellprojektes, die im bewohnten Zustand ausgeführt werden, begannen im Herbst 2010. Aus einem Wettbewerb der ABG zur Arrondierung und Nachverdichtung der HeinrichLübke-Siedlung und dem Neubau des Quartierszentrums gingen die Büros AS & P und Jo. Franzke Architekten als Sieger hervor. AS & P ist mit der Sanierung der Wohnhöfe beauftragt, Jo. Franzke Architekten mit dem Neubau des Quartierszentrums mit Supermarkt und Tiefgarage, sowie dem Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses und der Revitalisierung der bestehenden Gebäude in der Heinrich-Lübke-Siedlung 5 und 7. Der Zugang zur Siedlung wird über eine breite Treppe mit Rampenanlage und einem gestalteten Platz sichergestellt. Die Dachfläche des REWE-Supermarktes wird intensiv begrünt und im Ausgleich für einige, im Laufe der Sanierung gefällte Bäume mit 6 neuen Einzelbäumen bepflanzt. Abb. 1: Luftaufnahme der Heinrich-Lübke-Siedlung in Frankfurt am Main-Praunheim – In der Bildmitte zu erkennen, die Wohnbebauung mit den einzelnen Höfen. Am unteren Bildrand entsteht das neue Quartierszentrum. Am rechten Bildrand entlang der Ludwig-Landmann-Straße verläuft das Parkhaus. Das gesamte Projekt erstreckt sich über ca. 40.000 m2. der Fensterflächen geöffnet und erhalten eine hocheffiziente Wärmedämmung sowie Klinkersockel. Der Tageslichtanteil in den Wohnungen wird so deutlich erhöht. Die Bestandsgebäude werden auf einen Wert saniert, der etwa 15 % unter ENEV 2009Neubaustandard liegt. Die Anforderungen an Bestandssanierungen werden damit um rd. 55 % übererfüllt. Mit diesem Standard erfüllt die ABG heute schon zukünftige Anforderungen. Alter Bestand und geplantes Erscheinungsbild Da die Gebäude sehr kompakt gebaut sind, wird dies bereits mit einer Dämmstärke von nur 15–20 cm sowie durch den Einbau einer kontrollierten Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung erzielt. Der spezifische Heizwärmebedarf wird nach der Sanierung mit 35 kWh/m2a nur noch um 20 kWh/m2a über dem Passivhausstandard liegen. Thermisch bislang ungedämmte Loggien und Balkone werden entfernt und durch vorgestellte Balkonanlagen ersetzt. Auch die bestehende, sehr dunkle 2-geschossige Parkgarage erhält eine neue, lichtdurchlässige Fassade sowie eine neue Erschließung über helle und einsehbare Treppenräume. Ergänzt wird die Modernisierung durch ein ganzheitliches Energie- und Gebäudekonzept, das den CO2-Ausstoß der Heinrich-Lübke-Siedlung um über 90 % absenkt. Abb. 2a, b: links Fassade Bestand, rechts Fassade neu Das Sanierungskonzept legt insbesondere Wert auf die Stärkung der Qualitäten der bestehenden Siedlung. Die Nachbarschaften in den einzelnen Häusergruppen werden durch die Neuausrichtung der Hauseingänge und neu gestaltete Gartenhöfe intensiviert, die gemeinsam mit den Bewohnern individuell gestaltet werden. An einigen wenigen Stellen wird die städtebauliche Struktur der Siedlung durch Neubauten ergänzt und nachverdichtet. Geplant ist der Bau von ca. 85 freifinanzierten Wohnungen in Passivhaus-Standard. Die Fassaden der Bestandsgebäude werden durch eine Vergrößerung 2 www.baumaschine.de/Energie, Wärmedämmung – BauPortal 12/2012 01 Luebke-Siedlung_BauPortal 21.11.12 12:41 Seite 3 Abb. 3 a–c: links Eingang Bestand, Mitte Eingang (Animation), rechts Eingang neu Abb. 4a, b: links Balkone Bestand, rechts Balkone neu Transparenter Planungsprozess Die Planung wird durch die CalCon Deutschland AG (Fraunhofer Institut) fachlich begleitet. Alle Maßnahmen werden vor der Ausführung jeweils auf Nachhaltigkeit geprüft und bewertet. Parallel zum Planungsprozess läuft ein Mieterbeteiligungsverfahren bzgl. der Außenanlagen. Damit soll die Akzeptanz der Maßnahmen und die Identifizierung der Bewohner mit der neu- und mitgestalteten Siedlung gestärkt werden. Die Anwohner der Siedlung wurden in Form von Workshops in die Neugestaltungsmaßnahmen einge- Abb. 5: Solar- und Lüftungsanlage bunden. Zudem wurden sie in zahlreichen Mieterversammlungen eingehend über das Projekt informiert und darüber hinaus individuell betreut und beraten. Seit September 2011 können sich die Anwohner zudem in einer Infobox der ABG über den Baufortschritt und die gemeinsam erarbeiteten Pläne, wie z.B. für die Innenhofgestaltung, informieren. Mit den Beteiligungsmaßnahmen für das Projekt „Sanierung der Heinrich-LübkeSiedlung“ war die Stadt Frankfurt am Main im Jahr 2011 erstmals für den „Eurocities Award“ nominiert, einem Preis, der an Städte verliehen wird, die sich mit besonderen Maßnahmen um eine Verbesserung Abb. 6: Leitungsführung unter der abgehängten Decke im Treppenhaus BauPortal 12/2012 – www.baumaschine.de/Energie, Wärmedämmung der Lebensqualität ihrer Einwohner bemüht haben. Info-Box in der HeinrichLübke-Siedlung eröffnet Die Bewohner der Heinrich-Lübke-Siedlung in Frankfurt Praunheim können sich in einer für sie errichteten Infobox über den Sanierungsverlauf ihrer Siedlung informieren. Dieses weitere Informationsangebot wurde am 15.9.2011 von der Frankfurter Oberbürgermeisterin a.D. Petra Roth und Frank Junker, dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der ABG FRANKFURT HOLDING, zu deren Bestand die Siedlung gehört, vorgestellt. Abb. 7: Ansicht neues Treppenhaus 3 01 Luebke-Siedlung_BauPortal 21.11.12 12:41 Seite 4 Abb. 9a, b: Eingang Heinrich-Lübke-Straße 32, oben Ist-Zustand, unten neu Abb. 8a: Energetisches Konzept Ein Schwerpunkt ist die Senkung des Energieverbrauchs. Damit sinken auch die Nebenkosten der Bewohner. Zudem wird so ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Stärkung der Nachbarschaften Die Nachbarschaften der einzelnen Höfe sollen durch gemeinsam gestaltete Innenhöfe und zum Hof hin gedrehte Eingänge gestärkt werden. Das heißt, die Planung und Gestaltung geschieht mit und durch die Bewohner. Die Gestaltung der Freiflächen wird mit den Mietern in einem partizipativen 3-stufigen Verfahren entwickelt. Ausgehend von technischen Restriktionen (Flächen für die Feuerwehr, Erhalt bestehender Bäume etc.) werden Anregungen und Wünsche von den Bewohnern abgefragt (Was wünsche ich mir im neuen Hof? Was soll nicht passieren?). Abb. 8b: Nachhaltigkeitsstudie CalCon Deutschland AG Hof 3 – Heinrich-LübkeStraße 28–38 (Prototyp) Die Heinrich-Lübke-Straße 28–32 wird als Prototyp modernisiert, mit dem die Umgestaltung veranschaulicht wird. Die bisher geäußerten Wünsche der Bewohner konnten weitgehend in die Planung integriert und viele Bedenken aus dem Weg geräumt werden. unter sozialen, baulichen und ökologischen Gesichtspunkten gelegt. Die Maßnahmen sollen in enger Abstimmung mit den Bewohnern stattfinden. Während der Modernisierung können die Bewohner in ihrer Wohnung bleiben. Darauf aufbauend werden den Bewohnern 2 Planungsvarianten mit Freiraumausstattung (Sitzplätze, Bänke, Spielgeräte) und Bepflanzungsvorschlägen vorgestellt. Räumliche Isometrie-Darstellungen, Detailperspektiven und Bilder von Beispielsituationen unterstützen die Visualisierung. Mit der Modernisierung der Heinrich-LübkeStraße 34–38 ist im Frühjahr 2012 begonnen worden. Die Planung und der Ablauf der Maßnahmen wurde den Mietern auf einer Mieterversammlung Ende 2011 vorgestellt. Wohnhäuser und Außenanlagen Bei der Umgestaltung der Bestandsgebäude wird besonderer Wert auf die Nachhaltigkeit 4 Abb. 10: Ansicht nach der Sanierung www.baumaschine.de/Energie, Wärmedämmung – BauPortal 12/2012 01 Luebke-Siedlung_BauPortal 21.11.12 12:41 Seite 5 Abb. 11: Mieterbeteiligung bei der Zwischenpräsentation der Planungsvarianten Die Mieter werden nach ihrer Präferenz und weiteren Anregungen gefragt. Die Informationen werden in einem Entwurf zusammengeführt und in einer Endpräsentation vorgestellt. Die Gestaltung der Nachbarschaftshöfe gewinnt so einen individuellen Charakter. Jeder Hof ist auf die Bedürfnisse der jeweiligen Anwohner angepasst und harmoniert mit ihren Aktivitäten und Anforderungen. Besonderer Wert wurde auf die Verlegung der Hauszugänge in die Innenhöfe und deren stufenfreie Gestaltung gelegt, um zukünftig die Herausbildung einer Hofgemeinschaft und eine gegenseitige soziale Kontrolle zu stärken. Die Identifikation mit der Nachbarschaft erfolgt sowohl auf gestalterischer als auch auf sozialer Ebene, die angestrebte Kommunikation beginnt bereits in den WorkshopGesprächen und wird sich nach Fertigstellung der Freianlagen fortsetzen. Für einige Wohnungen von 2 Häusern ist geplant, die thermisch bislang ungedämmten Balkone in die Wohnungen zu integrieren und durch vorgestellte Loggien zu ersetzen. Einzelne Fensterflächen sollen vergrößert werden. An anderen Gebäuden wird der bestehende Balkon entfernt und ein neuer Balkon an die bisherige Stelle gesetzt. Abb. 13: Landschaftsarchitektonisches Gesamtkonzept der Heinrich-Lübke-Siedlung mit Nachverdichtung Abb. 12a, b: links Bad Bestand, rechts Bad nach der Sanierung (Animation) 4 Wochen direkt betroffen. Renovierungen des Wohnungsinneren sind nicht vorgesehen. Falls erforderlich, werden vorhandene Schäden behoben. eingänge zur Verfügung stehen. Hierbei ist angedacht im Zuge der Neugestaltung der Außenanlagen kleine abschließbare Müllräume zu errichten. Außenanlagen Quartierszentrum und Platz Die Freiräume sollen neu gestaltet werden, damit die Grünflächen besser gemeinsam genutzt werden können. Einige Privatgärten, offene Wiesen und ein ausgelichteter Baumbestand sollen die Außenanlagen aufwerten. Die einzelnen Höfe sollen unterschiedlich gestaltet werden, denkbar sind Mietergärten und Spielplätze. Für eine verbesserte Nahversorgung der Bewohner in der Heinrich-Lübke-Siedlung wird ein neues Quartierszentrum gebaut. Im Bereich des heutigen Ladenzentrums an der Nordostecke zur Ludwig-Landmann-Straße wird ein Wohn- und Geschäftshaus mit 40 Wohnungen im Passivhausstandard und Läden im Erdgeschoss errichtet. Müllräume Die Entscheidung über den Standplatz der neuen Müllräume wurde nach Berücksichtigung der Bedenken der Mieter getroffen. Die Müllräume sollen zukünftig in der Nähe der Häuser liegen und nur für einzelne Haus- Dieser Neubau bildet zusammen mit dem bestehenden Wohn- und Geschäftshaus Heinrich-Lübke-Straße 5–7 das neue Tor zur Siedlung und umrahmt einen Supermarkt und den großzügigen Platz mit Freitreppe zwischen Ludwig-Landmann-Straße (Stadt) und Heinrich-Lübke-Straße (Siedlung). Abb. 14: Gestaltungsbeispiele Innenhofgestaltung Höfe 1–3 Für alle geplanten Maßnahmen wird mit einer Dauer von 4 Jahren gerechnet. Die Umgestaltung der Höfe erfolgt abschnittsweise. Die jeweils betroffenen Bewohner werden rechtzeitig über die Planungen informiert. Pro Hof wird die Maßnahme ca. 1 Jahr in Anspruch nehmen. Die einzelnen Wohnungen sind weitgehend nur zwischen 3 und BauPortal 12/2012 – www.baumaschine.de/Energie, Wärmedämmung 5 01 Luebke-Siedlung_BauPortal 21.11.12 12:41 Seite 6 grund stehen. Eine Besonderheit bei der Koordinationsleistung stellt die vom Auftraggeber gewählte Vergabe dar. Von der Vergabe der Teilleistungen als Generalunternehmer-Paket bis hin zur Einzelvergabe wurden vom Bauherren alle Möglichkeiten ausgeschöpft. Abb. 15a, b: Quartierszentrum – oben Perspektive aus der Ludwig-Landmann-Straße, unten Perspektive aus der Heinrich-Lübke-Straße Unterhalb des Gebäudeensembles ist als Sockelgeschoss eine Tiefgarage geplant. Die Zufahrt erfolgt von der Ludwig-LandmannStraße über eine innerhalb des Gebäudes integrierte Rampe. Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze bildet eine Reihe großkroniger Bestandsplatanen den Übergang zur angrenzenden Ernst-May-Siedlung. Die Gebäudelänge des Neubaus entspricht der Länge des nördlichen Nachbargebäudes und bildet einen optisch ansprechenden Übergang zwischen der Heinrich-Lübke- und der Ernst-May-Siedlung. Die Dachfläche des Supermarktes wird mit einem gestalteten Gartendach versehen. Parkgarage Das Angebot der Parkgarage wurde bisher nur von wenigen Bewohnern genutzt. Ein Grund dafür ist u.A. die dunkle Situation in der Garage und im Bereich der Eingänge. Bei der Sanierung werden die innenliegenden und nahezu unbeleuchteten Treppenräume entfernt und durch einläufige Treppen entlang der Fassade ersetzt. Die bestehende Fassade wird vollständig entfernt und durch eine lichtdurchlässige Fassade ersetzt. Der Schallschutz bleibt dabei selbstverständlich weiter gewährleistet. Geplanter Sanierungsbeginn ist Anfang des Jahres 2014. Mit der Verbesserung der Parkgarage sollen mehr Pkw-Besitzerinnen aus der HeinrichLübke-Siedlung dafür gewonnen werden, einen Stellplatz zu mieten. So soll das strittige „wilde Parken“ vor den Wohnhäusern vermindert werden. 6 Photovoltaikanlage Auf dem Dach der Parkgarage soll eine Photovoltaikanlage zur umweltfreundlichen Stromerzeugung aus Sonnenenergie eingerichtet werden. Neubauten in der Heinrich-Lübke-Siedlung Neben dem Neubau des Quartierszentrums ist ein weiteres Wohngebäude in Passivhausbauweise geplant. Dieses soll im Hof 4 neben dem Haus Nr. 40 errichtet werden. Die Wohnungen sollen freifinanziert sein. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Ein Projekt wie die Heinrich-Lübke-Siedlung mit all seinen Besonderheiten und Randbedingungen, machte schon in der Planungsphase eine gute Zusammenarbeit notwendig. Mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator und der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt des Regierungspräsidiums Darmstadt wurden daher schon frühzeitig alle wichtigen Punkte besprochen, die dann in der Planung für das Projekt entsprechende Berücksichtigung fanden. Durch den Auftraggeber, die ABG FRANKFURT HOLDING, wurde die FAAG Technik mit der Koordinationsleistung beauftragt. Um die Gebäude derart zu sanieren, müssen die im Bestand vorhandenen und mit dem Gebäude fest verbundenen Loggien und Balkone abgebrochen werden. Diese werden durch vorgesetzte Konstruktionen entsprechend ersetzt. Da die Loggien aber die Zugänge zu den Wohnungen darstellen, müssen hier für die Dauer der Bauzeit Sonderkonstruktionen geschaffen werden. Gerade bei diesen Arbeiten erweist es sich als besonders wichtig auf entsprechende Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsanweisungen zu achten, da sich hier erhebliche Gefährdungen der Mitarbeiter ergeben. Die wohl größten Probleme bereitet die laufende Sanierung in bewohntem Zustand. Die vielfältigsten Ansprüche mussten hier Berücksichtigung finden. Baufortschritt und Bauablauf gilt es ständig zu überprüfen. Vom Handwerker über den Mieter bis zum Postboten, alle Befindlichkeiten müssen berücksichtigt werden. Es versteht sich, dass gerade Verkehrs- sowie Flucht- und Rettungswege eines der schwierigsten Themen darstellt. Im Vorfeld wurde mit der Feuerwehr Frankfurt ein Feuerwehreinsatzplan besprochen, der während der Bauzeit seine Umsetzung findet. Beispielsweise wurde ein Kfz-Abschleppunternehmen beauftragt Fahrzeuge, die in der Siedlung während der Bauzeit Flucht und Rettungswege versperren, abzuschleppen. Ein Thema, welches bei der Sanierung von Gebäuden aus dieser Zeit immer zutage tritt, ist der Rückbau und die Entsorgung asbesthaltiger Bauteile, hier im Besonderen Rohre, Isolierungen und v.A. Bodenbeläge. Zum Schutze der Mitarbeiter aber auch der Mieter Abb. 16: Für die Dauer der Bauzeit provisorisch errichtete Loggien, Treppen und Aufzüge als Zugang sowie Flucht- und Rettungswege für die Wohnungen Diese Zusammenarbeit mündete in die heute regelmäßig stattfindenden Baustellenbegehungen bei denen, wie üblich, die aktuell anstehenden Arbeiten im Vorderwww.baumaschine.de/Energie, Wärmedämmung – BauPortal 12/2012 01 Luebke-Siedlung_BauPortal 21.11.12 12:41 Seite 7 in der Baustelleneinrichtung vorhandenen Toiletten, zusätzlich bei Bedarf auch Toilettenkabinen aufzustellen. Abb. 17: Staubschutztüren im Bereich der Wohnungen wurden die notwendigen Arbeiten gemäß TRGS 519 sowie TRGS 521 geplant und durchgeführt. Die eigentlichen Sanierungsarbeiten in den Wohnungen fanden im Badezimmer und im Flur statt. Die anderen Bereiche mussten entsprechend gegen den eindringenden Baustaub geschützt werden. Auf Grund der Größe und Komplexität des Bauvorhabens und um Arbeitszeit zu sparen hat man sich von Seiten des Bauherren dazu entschlossen, neben der notwendigen und Im Bereich des Quartierszentrums, es handelt sich hier um einen Neubau, wurde darauf geachtet, dass das Fassadengerüst schon während der Rohbauphase als Absturzsicherung erstellt und für die späteren Arbeiten an der Fassade und dem Dach nur geringfügig umgebaut wurde. Der zusätzliche Ab- und Wiederaufbau wie er sonst häufig praktiziert wird sollte so vermieden werden. Auch der Aufwand der Umverankerung sollte in Bezug auf die verschiedenen Wandaufbausysteme minimiert werden. Die Standorte der Anstellaufzüge für den Materialtransport wurden so geplant, dass die notwendige zusätzliche Verankerung ohne Probleme zu gewährleisten ist. Aussicht Der Bericht soll über schon ausgeführte aber auch noch auszuführende Arbeiten an der für die Stadt Frankfurt am Main wohl wichtigsten städtebaulichen Maßnahme der letzten Jahrzehnte informieren. Im Sinne von Nachhaltigkeit und Schonung der Ressourcen wird das Thema Bauen im Bestand in der Zukunft einen immer größer werdenden Stellenwert erhalten. Nicht zuletzt politisch Abb. 18: Gerüste für die Fassadenarbeiten gesetzte Ziele setzen hier den entsprechenden Anreiz. Für eine Wohnungsbaugesellschaft steht natürlich im Vordergrund, auf einem umkämpften Markt attraktiven Wohnraum zu bezahlbaren Mieten anbieten zu können. Baubeginn war im Dezember 2010, die Fertigstellung ist zum Ende 2015 geplant. Das Investitionsvolumen beläuft sich auf ca. 13 Mio. €. Autor: Markus Fritz BG BAU Prävention INNOVATION AUS FORSCHUNG UND ERFAHRUNG WASSERBAU GALABAU ENERGIEWENDE Wasserbau, Garten- und Landschaftsbau und die Energiewende sind Themen des VDBUMGroßseminars 2013. Zum 42. Mal treffen sich Mitglieder, Fördermitglieder und Baufachleute in Braunlage / Harz, um sich fachlich auszutauschen und ihre persönlichen Kontakte zu pflegen. BauPortal 12/2012 – www.baumaschine.de/Energie, Wärmedämmung Information und Anmeldung: Tel. (0421) 222 39-0 Henleinstr. 8a 28816 Stuhr www.vdbum.de 7 02 Kranplanung_BauPortal 21.11.12 12:42 Seite 2 Wirtschaftliche Projektierung von Turmdrehkraneinsätzen Dipl.-Ing. Christoph Schneider, Biberach Dipl.-Ing. (FH) Gerhard Blaasch, München Der Kraneinsatz auf Baustellen ist heute mehr denn je eine wichtige Planungs- und Projektierungsaufgabe und notwendige Voraussetzung für einen möglichst reibungslosen Baustellenablauf. Eine erfolgreiche Bauabwicklung setzt eine gute Arbeitsvorbereitung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt voraus. Das heißt, die an einer Ausschreibung beteiligten Unternehmen planen die Gewerke einschließlich der Leistungen, die sie selbst nicht ausführen. Dazu gehört z.B. oft die Schalungsplanung aber auch die Planung des Kraneinsatzes auf der Baustelle. Für eine optimale Baustellenplanung ist es vorteilhaft wenn der Planer des Bauherrn Vorstellungen zum Bauablauf entwickelt und dabei Spezialisten verschiedener Gewerke hinzuzieht. Kranplanung ist prädestiniert für den Einsatz digitaler Technik. Mit 3-dimensionalen Modellen werden z.B. Wirkungsbereich und Kollisionspunkte simuliert. Liefer- und lagerlogistische Festlegungen werden ebenfalls bei der Kraneinsatzplanung berücksichtigt. Turmdrehkrane werden häufig nur für die Erstellung des Rohbaus vorgesehen. Es kann aber durchaus sinnvoll sein, Krane längerfristig auch für Ausbauarbeiten und den Fassadenbau vorzuhalten. Die Kranprojektierung ist sehr anspruchsvoll, da sich die Bedingungen auf der Baustelle ändern können. Abb. 1a, b: Die Erstellung des Baustelleneinrichtungsplanes mit den Standorten der Krane hat eine große Bedeutung für die Baustellenlogistik Für einen Kranhersteller wie Liebherr bedeutet dies, dass große Bauprojekte nicht nur bei den bauausführenden Firmen akquiriert werden, sondern auch Planungsbüros oder Consultants bei der Kraneinsatzplanung beraten werden, um einen wirtschaftlichen und Gewerke übergreifenden Kraneinsatz zu gewährleisten. Die frühzeitige Einbindung der Kranprojektplaner ist besonders wichtig, da schon bei der Bauplanung Kranfundamente und eventuell erforderliche Gebäudeabspannungen vorgesehen werden können. Dies stellt einen wirtschaftlichen Bauablauf sicher. Primäres Ziel der Liebherr-Projektabteilung ist es, gemeinsam mit dem Kunden Turmdrehkranlösungen sowie Lösungen für andere Hubaufgaben zu erarbeiten. Dazu liefert die Projektabteilung die notwendigen Datenblätter, technischen Unterlagen, statische Angaben und viel Know-How. Die 8 www.baumaschine.de/Krane – BauPortal 12/2012 02 Kranplanung_BauPortal 21.11.12 12:42 Seite 3 Abb. 2a, b: Einprogrammierte Bereichsbegrenzungen erleichtern das reibungslose Zusammenspiel der Krane bei sich überschneidenden Arbeitsbereichen Abb. 3: Bei kurzzeitigen Hubaufgaben besonders dicht an oder über Gebäuden können nur Mobilbaukrane die Aufgaben erledigen stelle. Bereiche, die nicht mit Last überschwenkt werden dürfen (z.B. Bahnlinien, Kindergärten, Schulen etc.) können durch den Einsatz von sicherheitsgerichteten Arbeitsbereichsbegrenzungen elektronisch gesperrt werden. Die Projektbearbeitung muss vor dem Einsatz der Krane den gesamten Bauablauf berücksichtigen – von der Montage bis zur Demontage der Turmdrehkrane. Der Turmdrehkran hat auf jeder Baustelle eine Schlüsselfunktion bzgl. des Ablaufes der Baustellenarbeiten. Eine präzise Kraneinsatzplanung ist der Garant für einen effizienten Baufortschritt und einer termingerechten Fertigstellung der Baustelle. Aus Überschneidungen bei den Lager- oder Produktionsflächen oder dem Zugang zu den gemeinsam genutzten Baustellengeräten können Behinderungen entstehen. Solche Behinderungen stören die gesamte Bau- Die Projektabteilung von Liebherr erarbeitet eine technisch und wirtschaftlich optimierte Lösung unter Berücksichtigung aller Vorgaben. Bei der Projektierung werden bei Verfügbarkeit zunächst die kundeneigenen Krane und dann Neukrane eingeplant. Um einen Einsatz auf Folgebaustellen zu gewährleisten, werden i.d.R. Standard-Komponenten eingesetzt und nur in Ausnahmefällen Sonderanfertigungen eingeplant. In besonderen Fällen kann es aber auch erforderlich sein, zusätzliche Untersuchungen und Standsicherheitsberechnungen anzufertigen. Bei besonderen Hubaufgaben, wie z.B. beim Einheben schwerer Einbauteile im Kraftwerksbau, werden spezielle Berechnungen, Projektzeichnungen oder Arbeitsanweisungen angefertigt. Abb. 4a, b: Krane klettern an der Hochhausfassade Aktuelle Informationen zur Krantechnik auf Seite 48 bis 49 BauPortal 12/2012 – www.baumaschine.de/Krane Einsatzbeispiele für Krane Wie eine gute Zusammenarbeit zwischen bauausführenden Unternehmen und der Projektabteilung von Liebherr ablaufen kann wird am Beispiel der Baustelle der Europäischen Zentralbank in Frankfurt deutlich. Die Projektabteilung der Liebherr-Werk Biberach GmbH wählte gemeinsam mit der Arbeitsvorbereitung der bauausführenden Firma die erforderlichen Krantypen und die passenden Turmsysteme aus. Die Auswahl des Krans wird durch die Parameter Hubkraft, Ausladung, Hakenhöhe sowie Auf- und Abbaubarkeit bestimmt. Dabei mussten dann auch Arbeitsweisen, wie z.B. der Einsatz der Schalung mit dem Kraneinsatz, koordiniert werden. Zusatzanforderungen haben sich aus dem Klettern und den entsprechenden Abspannungen ergeben um das Gebäude mit einer Höhe von 185 m zu bauen. Eine besondere Herausforderung war hier die schräge Fassade, die die Abspannmöglichkeiten und die Kranstandorte maßgeblich beeinflusst hat. Für die Abspannungen wurden durch die Projektabteilung in Biberach die Abspannkräfte berechnet, nachdem von der Arbeitsvorbereitung des Bauunternehmens die möglichen Abspannebenen angegeben wurden. Mit den Abspannkräften kann das Bauunternehmen prüfen, ob das Gebäude die durch den Kran abgeleiteten Abspannkräfte ohne Änderung der Gebäudestruktur aufnehmen kann. Eine weitere Herausforderung war, dass einige Sonderteile die Traglasten der einzelnen Krane überschritten. Dies wurde durch Sonderhübe im Tandemverfahren von 2 Kranen gelöst. Im Anschluss an die Projektierung folgte dann die Abklärung weiterer Parameter, wie z.B. Lieferzeit, Zusatzanforderungen, Ersatzteilpaket, Monteureinsätze etc.. 9 02 Kranplanung_BauPortal 21.11.12 12:42 Seite 4 Abb. 6: Transport des Kranes mit Hilfe einer Seilbahn Abb. 5: Kranabspannung an schrägem Bauteil Weitere Parameter sind für die Kran-Projektierung ebenfalls wichtig: • Wieviele und welche Krane benötigt man, um bestimmte Leistungen zu erbringen? • Beinhaltet die Planung Reserven, wenn eine Beschleunigung der Arbeiten erforderlich wird? Zusätzliche Anforderungen können sich durch länderspezifische Vorgaben, wie z.B. durch Vorschriften, Erdbebengefährdungen oder schlechte Infrastruktur beim Antransport des Kranes, ergeben. Bei schlechter örtlicher Zugänglichkeit können Sonderlösungen für den Transport oder Montage notwendig werden, wie z.B. der Transport des Kranes mit Hilfe einer Seilbahn oder eine Helikoptermontage im Regenwald. Begleitung spezieller Vorhaben durch die Projektabteilung Abb. 7: Krantransport mit Hilfe eines Hubschraubers Jeder Kran ist selbst ein Bauwerk, wenn auch nur temporär. Es wird ein Fundament errichtet und darauf ein Bauwerk erstellt. Es ist zu klären, wo platzmäßige Einschränkungen liegen und ob es Kollisionsgefahren gibt. Das temporäre Bauwerk „Kran“ muss am oder im zu bauenden Bauwerk standsicher integriert werden. Dies zeigt sich am Beispiel einer Betonfertigteilproduktion in Indien, hier dient der Kran gleichzeitig als Mittelstütze für das Sonnen- und Regenschutzzelt. Beim Bau eines Staudamms in Brasilien hat der Kunde durch eine Sonderlösung, die die Projektabteilung erarbeitet hat, den Bauablauf erheblich verbessert und mit weniger Kranen, aber optimierten Standorten Investitionskosten gespart. Hier zeigt sich die Qualität der Beratung, wenn auch beim Kranlieferanten die Zufriedenheit der Kunden vor dem Umsatz stehen kann. Abb. 9: Turmdrehkrane werden für besondere Aufgaben nicht nur in Hallen sondern auch im Tunnel eingesetzt Sicher ist sicher! Kompendium Arbeitsschutz Die Tool-CD der BG BAU In Zukunft wird die Zusammenarbeit von Kunden und Projektabteilungen der Kranhersteller immer wichtiger, um eine Kraneinsatzplanung zu gewährleisten, die technisch und wirtschaftlich optimiert ist. Ihre „Werkzeugkiste“ für den Arbeitsschutz auf Baustellen – mit Vorschriften und Regelwerken, Gefährdungsbeurteilung, SiGePlan, Arbeitsschutzmanagement. Das Kompendium Arbeitsschutz ist ausschließlich zu beziehen über: Jedermann-Verlag GmbH, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg, Tel.: 06221/1451-0, Fax: 06221/27870, E-Mail: [email protected] 10 Die CD ist für Mitgliedsbetriebe der BG BAU zum Preis von nur 39,– € erhältlich (Update 25,– €). Der Preis für andere Interessenten beträgt 179,– € (Update 85,– €). Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. MwSt. und Versandkosten, die Update-Ermäßigung gilt nur für die jeweilige Vorversion. Abb. 8: Kran als Mittelstütze für das Sonnen- und Regenschutzzelt Autoren: Dipl.-Ing. Christoph Schneider, Projektabteilung der Liebherr-Werk Biberach GmbH Dipl.-Ing. (FH) Gerhard Blaasch, Redaktion BauPortal www.baumaschine.de/Krane – BauPortal 12/2012 04 EP_Grundierung_BauPortal 21.11.12 12:43 Seite 1 Grundierungen zur Reduktion der Wasserdampfdiffusionsrate bei restfeuchten Zementestrichen im Blickpunkt der Arbeitssicherheit Dr. Klaus Kersting, Frankfurt am Main Dr. Martin Schäfer, Pirmasens Fußböden sind in Deutschland meistens mehrschichtig aufgebaut. In den meisten Fällen ist auf die tragende Betondecke ein mineralischer Estrich in verschiedenen Konstruktionsarten aufgebracht. Auf den Estrich werden verschiedene Arten von Bodenbelägen, wie Teppich oder Parkett, unter Zuhilfenahme von Verlegewerkstoffen verlegt. Für die Estriche werden anorganische Bindemittel verwendet, wie verschiedene Zemente, Calciumsulfatverbindungen oder Sorel-Zement. Wenn Schäden am Fußboden festgestellt werden, ist die häufigste Ursache das Belegen eines noch zu feuchten Estrichs. Das „überschüssige“ Wasser kann dabei in unterschiedlichen Weisen einen Schaden verursachen, beispielsweise kann es in einem Parkett zu massiven Quellungen bis hin zu Ablösungen kommen, oder es bilden sich unter einem dampfdichten Belag Blasen aus. Daher ist der Feuchtegehalt des Estrichs bei der Feststellung der Belegreife für nachfolgende Bodenbelags- oder Parkettarbeiten von entscheidender Bedeutung. Die meisten Estriche werden mit Zement als Bindemittel hergestellt, weitere wichtige Rezepturbestandteile sind Wasser (zum Abbinden des Zementes) und der Zuschlag, also grober Sand. In den meisten Fällen wird diesen Mischungen mehr Wasser zugesetzt als chemisch durch den Zement gebunden werden kann. Das überschüssige Wasser muss für einen trockenen, belegereifen Estrich verdunsten. Das Trocknungsverhalten eines Zementestrichs hängt dabei stark von seiner Zusammensetzung, z.B. dem Wasser/ Zement-Wert, dem Zement/Sand-Verhältnis und der eingesetzten Zementart (CEM I, CEM II) ab [1, 2]. Bei einem typischerweise 4,5 cm dicken Zementestrich dauert die Trocknung mehrere Wochen. Die Belegereife ist empirisch festgelegt worden bei einem CM-%-Messwert, der ca. 0,5–1,0 CM-% über dem liegt, der sich bei der Gleichgewichtsfeuchte beim mittleren deutschen Raumklima einstellt. In den Jahren 2010–2012 wurden zahlreiche CM-Messungen an neu eingebauten Estrichen vorgenommen, die im Sinne eines zügigen Baufortschritts nach kurzer Trockenzeit belegt werden sollten. Zumeist legten orientierende elektrische Messungen den Verdacht eines Feuchtegehalts über dem Belegereif-Grenzwert nahe. Eine statistische Auswertung von 1.400 solcher CM-Messungen an neuen, vermutlich noch nicht belegereifen Zementestrichen zeigt, dass in 76 % solcher Fälle der Messwert zum Zeitpunkt der geplanten Belegung über 2 CM-% lag, so dass der Richtwert von 2,0 CM-% für die Belegereife noch nicht erreicht war. 96 % der Messwerte über 2 CM-% lagen im Bereich von 2–4 CM-%. Im Falle eines noch nicht belegereifen Estrichs muss eine weitere Trockenzeit ab- gewartet werden. Die Trockenzeit kann ggf. verkürzt werden durch unterstützende Maßnahmen, wie den Einsatz von Raumluftentfeuchtern, was insbesondere bei nicht zementgebundenen Estrichen häufiger durchgeführt wird. Bei der beschleunigten Trocknung von Zementestrichen besteht insbesondere die Gefahr von Maßänderungen der Estrichplatte. Längere Trockenzeiten verzögern den Baufortschritt, so dass die Überlegung naheliegt, den Estrich vor Erreichen der Belegereife mit einem Bodenbelag zu versehen. Der Boden-/Parkettleger kann in diesem Fall beim Auftraggeber Bedenken anmelden und geeignete Maßnahmen für eine sichere Verlegung auf einen Estrich mit noch zu hoher Restfeuchte anbieten. Vor der Belegung eines Zementestrichs mit erhöhter Restfeuchte mit einem Bodenbelag wird nach dem heutigen Stand der Technik eine Grundierung aufgebracht, die die Wasserdampfdiffusionsrate aus der Estrichoberfläche reduziert und daher oftmals als Dampfbremsgrundierung bezeichnet wird [4]. Es kommen dabei verschiedene chemische Technologien zum Einsatz, z.B. wäss- rige, lösemittelfreie Dispersionsgrundierungen, 1-komponentige reaktive Polyurethangrundierungen, 2-komponentige reaktive Epoxidharzgrundierungen. Daneben kommen bei der Parkettklebung Silanklebstoffe in dickschichtigem Auftrag als Wasserdampfbremse zum Einsatz [5, 6]. Überwiegend werden in Deutschland Grundierungen mit wasserdampfdiffusionsbremsenden Eigenschaften aus der Klasse der 2-komponentigen Epoxidharzgrundierungen oder der 1-komponentigen Polyurethangrundierungen eingesetzt. Die wässrigen Dispersionsgrundierungen können im Gegensatz zu den EP- und PU-Grundierungen i.d.R. nicht direkt beklebt werden, hier muss zunächst eine Spachtelmasse aufgebracht werden. Bei einer Parkettklebung können das Aufbringen einer wasserdampfdiffusionsbremsenden Schicht und die Klebung in einem Arbeitsgang erfolgen, wobei ein silanbasierter Klebstoff mit einem speziellen Zahnspachtel als geschlossener Film mit aufstehender Klebstoffraupe appliziert wird. Die verschiedenen Hersteller differenzieren die Systeme nach der Art des Materialauf- 400 350 300 250 Abb. 1: Statistische Auswertung von 1.400 CM-Messungen (2010–2012) an Zementestrichen auf Dämm- oder Trennschicht [3], bei denen Vorprüfungen auf einen Feuchtegehalt über der Belegereife hingewiesen haben. Messungen Technischer Hintergrund BauPortal 12/2012 – www.baumaschine.de/Betontechnik + Gefahrstoffe 200 150 100 50 0 0,5–1,0 1,1–1,5 1,6–2,0 2,1–2,5 2,6–3,0 3,1–3,5 3,6–4,0 4,1–4,5 4,6–5,0 5,1–5,5 5,6–6,0 CM-Werte 15 04 EP_Grundierung_BauPortal 21.11.12 12:43 Seite 2 trags, der Anzahl der auszuführenden Schichten, den aufzubringenden Mengen, den Trocken- bzw. Reaktionszeiten bis zur weiteren Bearbeitung und den Möglichkeiten des weiteren Schichtaufbaus. Insbesondere sind die Herstellerangaben zu beachten bezüglich der Grenzwerte für die Estrichfeuchte, bis zu denen ein sicherer Bodenaufbau auf den Dampfbremsgrundierungen möglich ist. Die meisten Systeme erlauben eine Belegung bis zu einem Wassergehalt des Zementestrichs von 3–4 CM-% und decken damit die allermeisten in der Praxis auftretenden Fälle ab, in denen die Belegung eines neuen Estrichs nach Erreichen einer ausreichenden Festigkeit (28 Tage), dem überwiegenden Abschluss von Maßänderungen bzw. nach dem traditionellen Orientierungswert von 4–6 Wochen Trockenzeit geplant ist. Bei sehr hohen Feuchtegehalten (> 4 CM-%) oder wenn die Feuchteverteilung in der Fläche nicht sicher bestimmt werden kann oder auf Verbundestrichen auf erdberührenden Betonplatten oder auf Betonsohlen werden auf Grund langjähriger Erfahrung 2-komponentige Epoxidharzgrundierungen eingesetzt, die tendenziell die größte Sicherheit bieten. Arbeitsschutz Die Suche nach Ersatzstoffen bzw. die Substitution ist ein zentraler Punkt der Gefährdungsbeurteilung und wichtigster Punkt des STOP-Prinzips (Substitution vor Technischen, Organisatorischen und Persönlichen Schutzmaßnahmen). Auch bei der Wahl einer wasserdampfdiffusionshemmenden Grundierung muss bewusst zwischen den verschiedenen Systemen entschieden werden. Neben den technischen Eigenschaften ist immer auch der Arbeitsschutz zu berücksichtigen. Bei vergleichbaren technischen Eigenschaften geben Arbeitsschutzaspekte den Ausschlag für die Produktauswahl, insofern auch der Umweltschutz und die wirtschaftliche Zumutbarkeit abgewogen worden sind. Basis für die Gefährdungsbeurteilung, in der die Substitution zu prüfen ist, sind die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller. Dabei besitzen die verschiedenen Produkttechnologien typischerweise die folgende Kennzeichnung: • 1K-Dispersionsprodukte Die Produkte sind kennzeichnungsfrei. • Silanbasierte Produkte Die Produkte sind kennzeichnungsfrei. • PU-Produkte (MDI-basiert) – R20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, – R36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut, – R40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung, – R42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich. 16 • Epoxidharzprodukte – R20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut, – R34 Verursacht Verätzungen, – R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich, – R51/53 Giftig für Wasserorganismen. Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben. Die Kennzeichnungen beschreiben die gefährlichen Eigenschaften der Zubereitung, resultierend aus denen der Inhaltsstoffe. Die eigentliche Gefährdung des Beschäftigten ergibt sich aber aus der Kombination von Stoffeigenschaft und Verarbeitungsweisen sowie der Gefährdung durch Stoffe, die bei der Verarbeitung freigesetzt werden. Verarbeitet werden alle Produkte im Stehen oder Knien und das Auftragen erfolgt durch Spachteln oder Rollen, keinesfalls aber durch Spritzen. Da alle Inhaltsstoffe niedrige Dampfdrücke haben, besteht nur eine geringe Gefährdung durch Einatmen. Allerdings kann es zu Hautkontakt durch Spritzer, verunreinigte Arbeitsgeräte usw. kommen. Dispersionsprodukte Dispersionsprodukte sind kennzeichnungsfrei. Bei der Verarbeitung kommt es nicht zu einer Gefährdung des Verarbeiters. Silanprodukte Silanprodukte sind ebenfalls kennzeichnungsfrei. Bei der Verarbeitung setzen die Produkte Methanol frei. Messungen der BG BAU belegen aber, dass bei der Verarbeitung von silanmodifizierten Parkettklebstoffen der Grenzwert von Methanol sicher eingehalten ist [7]. Der Einsatz von silanmodifizierten Parkettklebstoffen führt nicht zu einer Gefährdung der Verarbeiter. PU-Produkte (MDI-basiert) Bei PU-Produkten fällt als erstes der Hinweis auf den Verdacht einer krebserzeugenden Wirkung auf. Diese Gefährdung ist seit langem bekannt und begründet sich auf Untersuchungen, bei denen in Tierversuchen beim Einatmen von lungengängigen Aerosolen in hohen Dosen Hinweise auf bösartige Veränderungen in der Lunge erhalten wurden. Da die Grundierungen nicht gespritzt werden und somit keine inhalative Exposition gegeben ist, besteht die Krebsgefahr aber nicht. Darüber hinaus können Isocyanate eine Sensibilisierung der Haut und der Atemwege auslösen. Diese Gefahr besteht grundsätzlich beim Einatmen und bei Hautkontakt. Allerdings scheint das sensibilisierende Potenzial von MDI-basierten Isocyanaten bei Hautkontakt vergleichsweise gering zu sein. Gleichzeitig zeigen Untersuchungen an Arbeitsplätzen mit MDI-haltigen PU-Klebstoffen keine oder nur eine sehr geringe Belastung in der Luft. Zur Bestätigung der Ergebnisse und zur Ermittlung der Belastung auf Grund des Hautkontaktes bei der Verarbeitung von Polyurethan-Parkettklebstoffen ist auch der Urin der Parkettleger untersucht worden. Es ergab sich auch hier keine bzw. nur eine sehr geringe Belastung durch Isocyanate. Zusätzlich wurden alle zwischen 1998 und 2007 bei der BG BAU bestätigten isocyanatbedingten Asthmaerkrankungen sowie Hautund Atemwegserkrankungen bei Fußbodenund Fliesenlegern sowie Raumausstattern überprüft. Diese Überprüfung erbrachte keinen gesicherten Fall eines IsocyanatAsthmas oder einer isocyanatbedingten Hauterkrankung durch PU-Parkettklebstoffe oder Grundierungen. Es gibt daher keine Hinweise auf eine Belastung oder gar Erkrankung durch Isocyanate beim Einsatz von PU-Klebstoffen. Dies lässt sich auch auf Vorstriche übertragen. Die Produkte führen bei bestimmungsgemäßem Umgang nicht zu einer Belastung der Beschäftigten. Epoxidharzprodukte Epoxidharzprodukte sind ätzend oder reizend und können ebenfalls Hautsensibilisierungen auslösen. Im Gegensatz zu Polyurethanen sind die Epoxidharze selbst und viele der in den Härterkomponenten enthaltenen Chemikalien sehr starke Allergene. Im Vergleich zu vielen anderen Berufsallergenen treten Hautreaktionen gegenüber Epoxidharzen bei vielen Beschäftigten bereits nach einer sehr kurzen Sensibilisierungsphase von wenigen Tagen oder Wochen auf. Immer wieder wird von Betrieben berichtet, dass bereits innerhalb der Probezeit neuer Mitarbeiter Ausfälle durch hauterkrankungsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten auftreten. Betrachtet man die angezeigten Berufserkrankungen, so sind etwa 30 % der von Bodenlegern und Raumausstattern angezeigten Hauterkrankungen auf den Einsatz von Epoxidharzen zurückzuführen. Bei bereits sensibilisierten Personen führt jeder erneute Kontakt zu den allergieauslösenden Substanzen zu einem neuen Krankheitsschub. Eine Besonderheit der epoxidharzbedingten Kontaktekzeme ist, dass die Hautreaktionen nicht nur an den direkten Kontaktstellen (Hände, Unterschenkel) sondern auch sehr massiv im Gesicht, im Nacken und an anderen unbedeckten Körperstellen auftreten können. Selbst unter optimierten Schutzmaßnahmen können Beschäftigte mit einer Epoxidharzallergie meist nicht weiter mit diesen Materialien umgehen, ohne dass es immer wieder zu Hauterkrankungsschüben kommt. Bei einigen Personen reicht es zum Auslösen der allergischen Reaktionen aus, wenn nur in der Nähe mit epoxidharzhaltigen Materialien gearbeitet wird. Bei diesen Personen führt nur ein Tätigkeits- oder Berufswechsel an einen Arbeitsplatz ohne Epoxidharzkon- www.baumaschine.de/Betontechnik + Gefahrstoffe – BauPortal 12/2012 04 EP_Grundierung_BauPortal 21.11.12 12:43 Seite 3 takt zu einem dauerhaften Abheilen der Hauterkrankung. Eine zusätzliche Gefährdung ergibt sich, da die Komponenten des Epoxidharzproduktes vor der Verarbeitung intensiv angemischt werden müssen. Sowohl der eigentliche Mischvorgang als auch die Handhabung der Gebinde, z.B. beim Umfüllen, bergen eine große Gefahr des Hautkontaktes. Um die Hauterkrankungen der Beschäftigten zu verhindern, muss der Hautkonkakt mit Epoxidharzen unbedingt vermieden werden. Dazu gehört v.A., dass bei der Verarbeitung Handschuhe getragen werden, die gegen Epoxidharze beständig sind. Informationen zu geeigneten Handschuhen und zum sicheren Umgang mit Epoxidharzen liefern viele Hersteller und die BG BAU [9]. Gefährdungsbeurteilung Vergleicht man die Kennzeichnung der möglichen Produktkategorien, so kommt man zu dem Ergebnis, dass Dispersions- und Silanprodukte kennzeichnungsfrei sind und Polyurethan- und Epoxidharzprodukte ein erhebliches Gefährdungspotenzial besitzen. Im Zweifelsfall müsste dabei das Polyurethanprodukt problematischer sein, da hier der Verdacht einer krebserzeugenden Wirkung besteht. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist aber die vorgesehene Arbeitsweise und die dabei auftretende Exposition zu berücksichtigen. Dadurch reduziert sich die Gefährdung aller Produktkategorien auf den Hautkontakt. Hier zeigen Polyurethane als auch Epoxidharze eine hautsensibilisierende Wirkung. Erfahrungen aus der Praxis als auch die Statistik der angezeigten Berufskrankheiten zeigen jedoch, dass es keine gesundheitlichen Probleme beim Streichen und Spachteln von Polyurethanen gibt. Werden Epoxidharze gestrichen oder gespachtelt, so führt dies regelmäßig zu schweren Hauterkrankungen. In Folge dessen führt die Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz einer Grundierung mit wasserdampfdiffusionsbremsen- Abb. 2: Bei den Berufsgenossenschaften bestätigte Haut- und Atemwegserkrankungen bei Bodenlegern und Raumausstattern in den Jahren 2006–2010 [8] den Eigenschaften im oben definierten Anwendungsfall zu dem Ergebnis, dass 2-komponentige Epoxidharzgrundierungen nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Mit den 1-komponentigen reaktiven Polyurethangrundierungen, den wässrigen Dispersionsgrundierungen sowie den mit speziellen Zahnspachteln aufzutragenden SilanParkettklebstoffen stehen geeignete Substitutionsmöglichkeiten zur Verfügung. Zusammenfassung Bei der Vorbereitung von Bodenbelagsoder Parkettarbeiten auf neuen Estrichen ist heute mitunter das Aufbringen einer Schicht mit wasserdampfdiffusionsbremsenden Eigenschaften erforderlich. Zum Einsatz kommen sowohl 2-komponentige reaktive Epoxidharze, 1-komponentige reaktive Polyurethanprodukte, wässrige Dispersionsgrundierungen und 1-komponentige reaktive Silanklebstoffe (unter Parkett). Bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ist eine hohe Anzahl berufsbedingter Hauterkrankungen durch Epoxidharzprodukte gemeldet, hingegen gibt es keine Berufserkrankungen durch die anderen Systeme. Aus diesem Grund wurde eine umfassende Gefährdungsbeurteilung aller in der Praxis eingesetzten Systeme vorgenommen. Unter Einbeziehung der applikationsbedingten Expositionsmöglichkeiten und auf der Grundlage eines breit angelegten Biomonitorings zu Polyurethan- und Silanprodukten kommt diese Gefährdungsbeurteilung zu dem Er- gebnis, dass 2-komponentige Epoxidharzprodukte das größte Gefährdungspotenzial besitzen und auf Grund der verfügbaren technischen Alternative mit geringerem Gefährdungspotenzial zur Feuchteabsperrung von Zementestrichen auf Dämm- oder Trennschicht bis ca. 4 CM-% nicht mehr empfohlen werden können. Literatur [1] Belegereife und Feuchte, TKB-Bericht 1, T. Brokamp, März 2012 [2] Die Trocknung von Estrichen, Vortrag 27. TKBFachtagung, R. Trettin, 22.3.2011 [3] Studie der Anwendungstechnik Wakol GmbH, Pirmasens, pers. Mitteilung 2012 [4] Merkblatt TKB-8: Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen für Bodenbelag- und Parkettarbeiten [5] Systeme zur Absperrung von Restfeuchtigkeit, Vortrag 24. TKB-Fachtagung, M. Schäfer, 5.3.2008 [6] Wasserdampfbremsen – Arten, Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten, Vortrag 26. TKBFachtagung, H. Motzet, 17.3.2010 [7] Expositionsbeschreibung „Vorstriche und Klebstoffe für Bodenbeläge“, www.gisbau.de/ service/expo/doku/Bodenbelaege.pdf [8] Deutsche gesetzliche Unfallversicherung, Referat BK-Statistik, Anfrage Oktober 2011 [9] Sicherer Umgang mit Epoxidharzen, www. gisbau.de/service/epoxi/epoxi.htm Autoren: Dr. Klaus Kersting, BG BAU Prävention, GISBAU Dr. Martin Schäfer, Wakol GmbH Tabelle 1: Gefährdungsbeurteilung von Zementestrichen 1K-Dispersionen Silanbasierte Produkte Polyurethan Epoxidharz Krebsverdacht nein nein Besteht nur beim Einatmen von lungengängigen Aerosolen nein Sensibilisierung der Atemwege Keine Gefahr der Atemwegssensibilisierung Keine Gefahr der Atemwegssensibilisierung Keine Hinweise auf Atemwegssensibilisierung bei Bodenlegern Keine Gefahr der Atemwegssensibilisierung Sensibilisierung der Haut Keine Gefahr der Hautsensibilisierung bei Bodenlegern Keine Gefahr der Hautsensibilisierung bei Bodenlegern Keine Hinweise auf Hautsensibilisierung bei Bodenlegern Schwere Hauterkrankungen. Etwa 30 % aller Hauterkrankungen bei Bodenlegern werden durch Epoxidharze ausgelöst Verwendung Verwendung wird empfohlen Verwendung wird empfohlen Verwendung wird empfohlen Verwendung wird nicht empfohlen BauPortal 12/2012 – www.baumaschine.de/Betontechnik + Gefahrstoffe 17 16 Recht_12_12_BauPortal 21.11.12 12:51 Seite 1 Stichwort Recht Keine Entschädigung nach§ 642 BGB für wetterbedingten Baustillstand Das LG Cottbus hat mit Urteil vom 8.12. 2011 – 6 O 68/11 (abrufbar über ibr-online), wie folgt entschieden: 1. Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers im Sinne von § 642 BGB sind Handlungen oder das Unterlassen von Handlungen, von denen der Beginn oder die Durchführung der Werkleistung abhängig Ist. Dazu zählt die Zurverfügungstellung des Baugrundstücks in einem zur Aufnahme der Bauleistung geeigneten und bereiten Zustand. 2. Das Wetter kann der Auftraggeber nicht beeinflussen. Die Bereitstellung eines bestimmten Wetters ist deshalb keine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers. 3. Das Wetter ist auch kein Bestandteil des Baugrunds. Es hat zwar Einfluss auf den Baugrund, stellt aber keine dem Baugrund innewohnende Beschaffenheit dar. Sachverhalt: Der Auftragnehmer begehrt vom Auftraggeber bauzeitenabhängige Mehrkosten, die wegen eines witterungsbedingten Stillstands der Leistungen entstanden sind. Auf Grund von außergewöhnlichen Frosttemperaturen und wegen überdurchschnittlicher Schneemengen musste der Auftragnehmer seine Arbeiten über einen Zeitraum von 9 Wochen vollständig einstellen. Der Auftragnehmer verlangt hierfür eine Entschädigung nach § 642 BGB und begründet dies mit der Pflicht des Auftraggebers, das Baugrundstück baubereit zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hingegen meint, dass Schneefall und Frost nicht in seinem Einflussbereich liegen und deshalb Witterungseinflüsse nicht auf der Grundlage von § 642 BGB entschädigt werden können. Entscheidung: Das Gericht gab dem Auftraggeber Recht. Die Beeinflussung eines bestimmten Wetters sei nicht als Mitwirkungshandlung des Auftraggebers anzusehen. Hierauf habe der Auftraggeber keinen Einfluss. Ferner könne man das Wetter nicht zum Baugrundrisiko zählen. Zwar hat das Wetter Einfluss auf den Baugrund, stellt aber keine dem Baugrund innewohnende Beschaffenheit dar. Darüber hinaus konnte der Auftragnehmer seinen Anspruch auch nicht auf eine vertragliche Grundlage stützen. Nach der VOB/B sind Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit nach § 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B 2006 geregelt. Dort heißt es, dass Witterungsverhältnisse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normaler- weise gerechnet werden musste, nicht als Behinderung anzusehen sind. Dem gegenüber hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen, soweit Witterungseinflüsse eintreten, mit denen bei Abgabe des Angebots nicht gerechnet werden musste. Eine Regelung über die entstandenen Mehrkosten während der Zeit des Stillstandes enthält diese Regelung jedoch nicht. grundsätzlich die mietrechtlichen Vorschriften des BGB angewendet werden könnten. Als vertragliche Anspruchsgrundlage wegen der Beschädigung des überlassenen Krans komme eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietobjekts entsprechend §§ 546, 280 BGB in Betracht, da die streitgegenständliche Beschädigung das Ausmaß der gemäß § 538 BGB erlaubten Abnutzung der Mietsache übersteige. Die Haftung des Mieters für seine Erfüllungsgehilfen richte sich nach § 278 BGB. Überlassung von Baukran und Bedienungspersonal: Wer haftet für Fehler des Kranführers? Bei einem mit einem Mietvertrag verbundenen bloßen Dienstverschaffungsvertrag, der ein echtes Leiharbeitsverhältnis begründe, liege die Verantwortung für eine Schlechtleistung des Kranführers grundsätzlich beim Mieter. Die Annahme eines derartigen Rechtsgeschäfts erfordere die Feststellung, dass die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei dem Besteller/Mieter liege und dass nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags das vom Vermieter gestellte Bedienungspersonal den Weisungen des Mieters unterworfen sei (BGH, WM 1996, 1785 ff). (§§ 278, 280, 535, 546 BGB) Das OLG München hat mit Urteil vom 12.1. 2012, Az.: 14 U 489/10 (nicht rechtskräftig; abrufbar unter ibr-online), wie folgt entschieden: Wird eine Baumaschine (hier: ein Mobilkran) vermietet und der Maschinenführer vom Vermieter gestellt, ist ein etwaiges Fehlverhalten des Maschinenführers jedenfalls dann dem Vermieter zuzurechnen, wenn die Obhut an der Baumaschine beim Vermieter verbleibt und dieser über den Maschinenführer entscheidenden Einfluss auf die konkrete Verwendung der Baumaschine nimmt. Sachverhalt: Ein Montageunternehmen hat einen Mobilkran zum Verheben von Betonfertigteilen für einen Rohbau angemietet. Der Kran wird samt Kranführer gestellt. lm Zuge des Baufortschritts muss der Mobilkran versetzt und der Aufstellort gewechselt werden. Hierbei begeht der Kranführer diverse Aufstellfehler. Nach dem Anheben einer Last und dem verheben derselben über den neuen Rohbau stürzt der Kran in den Rohbau und wird beschädigt. Die Klage des Kranvermieters gegenüber dem Montageunternehmen auf Schadensersatz wird erstinstanzlich abgewiesen. Der Vermieter des Krans geht in Berufung. Er ist der Auffassung, das Montageunternehmen müsse sich das Verschulden des Kranführers zurechnen lassen. Entscheidung: Die Berufung des Kranvermieters bleibt er folglos. lm Rahmen der auszulegenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien sei dem Montageunternehmen das schadensrelevante Handeln des Kranführers nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Die Vertragsparteien hätten die entgeltliche Überlassung eines Mobilkrans zur Nutzung durch den Montageunternehmer vereinbart, so dass in Bezug auf die Substanz und den Zustand der zur Verfügung gestellten Sache BauPortal 12/2012 – www.baumaschine.de/Recht Der Senat gehe hier davon aus, dass im Rahmen des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses die Obhut an dem beschädigten Kran beim Kranvermieter verblieben sei und dieser entscheidenden Einfluss auf die Auswahl, die Positionierung und Ballastierung des vermieteten Krans habe nehmen können. Demnach habe im vorliegenden Fall in Bezug auf die Rolle des Kranführers kein reiner Dienstverschaffungsvertrag mit der Begründung eines Leiharbeitsverhältnisses vorgelegen. Bei dem angemieteten Kran handele es sich um eine besonders wertvolle und in der Bedienung komplizierte Maschine. Die Bedienung des Krans erfordere technische Spezialkenntnisse und einen Befähigungsnachweis, worüber die Mitarbeiter des Montageunternehmers nicht verfügt hätten. In einem derartigen Fall liege es nahe, dass der Vermieter den Bedienungsmann deshalb dem Mieter überlasse, damit dieser im Interesse des Vermieters die Maschine warte und betreue. Unter den hier vorliegenden Umständen habe der Kranführer im Weisungsbereich des Kranvermieters und daher nicht als Erfüllungsgehilfe des Montageunternehmers gehandelt. Das Verschulden des Kranführers könne dem Montageunternehmer daher nicht zugerechnet werden. NÜCHTERN FAHREN, SICHER ANKOMMEN. 43 16 Recht_12_12_BauPortal 21.11.12 12:51 Seite 2 Kunststoffboden mangelhaft wegen Estrichfeuchte: Bodenverleger haftet (§§ 280, 634, 636 BGB) Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 4.8.2011, Az.: 22 U 167/09 (abrufbar unter ibr-online), wie folgt entschieden: Der Auftragnehmer haftet für den von ihm verlegten Bodenbelag auch dann, wenn dieser nur deshalb nicht hält, weil nach Abnahme Feuchtigkeit in einen dafür empfindlichen Estrich unter den Belag gelangt. Auf dieses Risiko Ist der Auftraggeber hinzuweisen. Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen mangelhafter Verlegung eines Kunststoffbodens in einer Lagerhalle in Anspruch. Ohne vorher einen Architekten einzuschalten, wandte sich die Klägerin an die Beklagte als Spezialistin für die Herstellung gewerblich nutzbarer Kunststoffböden. Die Beklagte besichtigte den zu dieser Zeit unbeschichteten Magnesiaestrich, ohne den Bodenaufbau im Einzelnen zu kennen oder sich danach zu erkundigen, und stellte fest, dass dieser Estrich teilweise erneuert werden musste. Am 6.12.2002 bot sie unter Hinweis auf ihre Erfahrung u.A. einen „für diese Anwendung maßgeschneiderten” Bodenbelag an und pries ihn als „diffusionsoffen” an. Vor Ausführung führte die Beklagte Restfeuchte-Messungen durch, die sowohl den Estrich als auch den Tragbeton betrafen. Dabei wurde nur geringe Restfeuchte festgestellt, die eine Bodenverlegung nicht in Frage stellte. Die Beklagte führte in der Folgezeit die Arbeiten durch, sanierte den Estrich und stellte unter dem 15.4.2003 ihre Schlussrechnung. Das Werk wurde abgenommen, die Rechnung bezahlt. 2 Jahre nach der Abnahme traten großflächig Hohlstellen und Ausbrüche auf. Die Gewährleistungsaufforderung der Klägerin wies die Beklagte zurück, weil ihr Bodenbelag mangelfrei sei, da die Beanstandungen auf unterhalb des nun gebrochenen Magnesiaestrichs eingedrungener Feuchtigkeit beruhten. Ein von der Klägerin eingeholtes Privatgutachten bestätigte eine entsprechende Zersetzung mit der Folge verringerter Tragfähigkeit und beseitigter Haftung zum Fußbodenbelag, so dass die gesamte Fußbodenkonstruktion erneuert werden musste. Das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen mit der Begründung ab, die Beklagte sei ihrer Hinweis- und Untersuchungspflicht ausreichend nachgekommen. Entscheidung: Das OLG Frankfurt sieht dies anders. Die Arbeit der Beklagten sei mangelhaft ge wesen. Der von ihr verlegte Boden sei nicht in der Lage gewesen, den von den Parteien 44 übereinstimmend gewollten Zweck einer wasserdichten, staubfreien und belastbaren Oberfläche zu erfüllen, wie sich an den vom Sachverständigen festgestellten Hohlstellen, Ausrissen und der Zersetzung des Magnesiaestrichs gezeigt habe. Zur vereinbarten Be schaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehörten alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollten. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimme sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen solle. Der Bundesgerichtshof habe deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F. angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht werde und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfülle (BauR 2000, 411, 412; BauR 2003, 236, 238; BauR 2007, 700). Ohne Bedeutung sei hierbei, dass der von der Beklagten eingebaute Boden für sich gesehen ordnungsgemäß sei, wie der Sachverständige festgestellt habe. Denn das führe nicht dazu, dass die vereinbarte Funktion erfüllt sei. Ohne Bedeutung sei auch, dass die mangelnde Funktionsfähigkeit des Bodens ausschließlich darauf zurückzuführen sei, dass eine Horizontalabdichtung unterhalb des Tragbetons gefehlt habe. Denn ein Werk sei auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfülle, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhänge, unzureichend seien. Der Unternehmer könne in diesen Fällen allerdings der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entgehen. Der Senat gehe im Gegensatz zum Landgericht davon aus, dass vorliegend eine weitgehende Beratungs- und Hinweispflicht der Beklagten bestanden habe, die sich nicht auf die bloße Prüfung des aktuellen Zustands des Magnesiaestrichs beschränkt habe. Die Beklagte sei von der Klägerin gebeten worden, ein Angebot zur Sanierung des Lagerbodens abzugeben. In welcher Form die Sanierung zu erfolgen habe, sei gänzlich der Beklagten überlassen worden, die nicht nur das Material vorgeschlagen habe, sondern auch die Sanierungsbedürftigkeit des Estrichs geprüft habe. Da die Klägerin keinen Architekten eingeschaltet habe, sei sie als Laie auf diesem Gebiet von der Einschätzung und Beratung der Beklagten als Spezialistin abhängig ge wesen. Damit habe die Art und Weise der Sanierung, aber auch die Beurteilung der Voraussetzungen, wie die Eignung des Fußbodens, vollständig in der Hand der Beklagten gelegen. Die Beklagte hätte daher die Gefahr einer Eindringung von Feuchtigkeit von unten deutlicher herausarbeiten und auf eine Klärung bestehen müssen, da andernfalls ihr Gewerk komplett unbrauchbar werden würde. Gerade die Gefahr eines absehbar großen Schadens hätte die Beklagte dazu veranlassen müssen, allen Möglichkeiten auf den Grund zu gehen, und nicht das Risiko auf die Klägerin zu übertragen. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die Möglichkeit einer gefährlichen Feuchtigkeitsansammlung hinzuweisen und sie zu veranlassen, eine entsprechende Prüfung vornehmen zu lassen oder das Risiko für diesen Umstand ausdrücklich zu übernehmen. Darf die Vergabestelle Angaben aus früheren Verfahren in die Wertung einbeziehen? (§ 19 EG VOL/A 2009) Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.9.2011, Az.: Verg 63/11 (IBR 2012, S. 42), wie folgt entschieden: Der Vergabestelle ist es nicht verwehrt, im Rahmen von Vergabenachprüfungsverfahren erlangte Kenntnisse bei einer nur wenige Monate später durchgeführten erneuten Ausschreibung von Leistungen zu berücksichtigen. Sachverhalt: Der Antragsteller eines Vergabenachprüfungsverfahrens wandte sich gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter mit dem Vorwurf, die Vergabestelle habe einen möglichen Verstoß gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs wegen Beteiligung verbundener Unternehmen nicht hinreichend geprüft. Insbesondere hätte sie Angaben aus früheren Verfahren nicht in die Wertungsentscheidung einbeziehen dürfen. Vorausgegangen war ein zwischen den gleichen Parteien anhängiges Vergabenachprüfungsverfahren im Zusammenhang mit einer ähnlichen Ausschreibung, in welchem hinsichtlich des hier konkret für den Zuschlag vorgesehenen Bieters bereits umfassend und über 2 Instanzen geprüft worden war, ob der entsprechende Konzernverbund bei Beteiligung mehrerer Unternehmen an Ausschreibungsverfahren den Vermutungstatbestand eines Geheimwettbewerbsverstoßes hinreichend widerlegen konnte. Die dort gewonnenen Erkenntnisse würdigte die Vergabestelle auch im Rahmen des nachfolgenden Vergabeverfahrens. Entscheidung: Der Nachprüfungsantrag hat keinen Erfolg. Das OLG Düsseldorf bestätigt ausdrücklich, dass die Verwendung von Erkenntnissen aus kurz zurückliegenden Vergabenachprüfungsverfahren im Rahmen künftiger Aus- www.baumaschine.de/Recht – BauPortal 12/2012 16 Recht_12_12_BauPortal 21.11.12 12:51 Seite 3 schreibungen grundsätzlich zulässig sei. Die dort bereits überprüften Tatsachen dürften auch einer neuen Wertungsentscheidung zu Grunde gelegt werden. Mit einer Änderung der Verhältnisse sei im Allgemeinen nicht zu rechnen. Es sei daher nicht verfahrensfehlerhaft, wenn die ausschreibende Stelle zunächst die Angaben des Bieters im Rahmen einer Ausschreibung, soweit sie sich mit dem Ergebnis eines vorhergehenden Vergabenachprüfungsverfahrens deckten, zufriedengebe. Erlange die Vergabestelle demgegenüber weitergehende Kenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigten, müssten diese zusätzlichen Aspekte bei der Angebotswertung einfließen. Praxishinweis: Zu Recht bestätigt der Senat, dass Vergabestellen auch solche Erkenntnisse berücksichtigen dürfen, die sie wenige Monate vor der Ausschreibung im Zusammenhang mit anderen Ausschreibungsverfahren erlangt haben. Die Nichtberücksichtigung derartiger bereits festgestellter Tatsachen und eine vollständige Neubewertung würden eine bloße Förmelei darstellen und wären inhaltlich nicht zu rechtfertigen. Demgegenüber sind neue Tatsachen, die nach Abschluss des vorangegangenen Nachprüfungsverfahrens eingetreten bzw. zu Tage getreten sind, selbstverständlich umfassend zu würdigen und bei der Wertungsentscheidung zu berücksichtigen. Inhaltliche Nachbesserung des Angebotes bei Nachforderungen von Unterlagen oder Erklärungen unzulässig (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A) Das OLG München hat mit Beschluss vom 15.3.2012, Az.: 2 Verg 2/12 (abrufbar unter ibr-online), wie folgt entschieden: Die Nachforderungsverpflichtung des öffentlichen Auftraggebers gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A dient nicht der nachträglichen Verbesserung bzw. Veränderung eines Angebotes, sondern ermöglicht nur die Nachreichung fehlender Erklärungen. Sachverhalt: Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Bieter mit seinem Angebot einen Mindestumsatz angegeben, der unter dem geforderten Mindestumsatz von 10 Mio. € lag. Ein Nachweis war durch die Vergabestelle zu dem Zeitpunkt der Angebotseinreichung nicht verlangt worden, sondern sollte erst auf besondere Anforderung eingereicht werden. Im Rahmen der späteren Nachforderung seitens des öffentlichen Auftraggebers hatte die Bieterin dann erklärt, sich bei der Erfüllung des Auftrages der Fähigkeiten anderer Unternehmen zu bedienen und sich auf den Umsatz einer Unternehmensgruppe, der sie angehörte, berufen. Ein Mitbewerber forderte daraufhin den Ausschluss der Bieterin wegen fehlender Eignung, da sie selbst den Mindestumsatz nicht erreicht habe und die Nachbesserung des Angebots vergaberechtswidrig gewesen sei. Entscheidung: Das OLG München folgte dieser Argumentation und wies daraufhin, dass § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A eine Nachforderung nur für den Fall vorsieht, dass Erklärungen oder Nachweise fehlen. Die Angaben zum Mindestumsatz hätten aber nicht gefehlt, sie lagen vor und entsprachen der Wahrheit. Eine Nachforderung scheidet im Übrigen auch schon deshalb aus, weil es sich bezüglich derjenigen Unterlagen, welche bisher noch nicht eingereicht waren, um eine Erstanforderung handelte. Dass die Angaben zum Mindestumsatz nicht bis zur Angebotsabgabe gefordert waren, sondern die Bieterin die Zahlen „verfrüht” abgegeben habe, spiele keine Rolle. Mit der Abgabe der Erklärung gegenüber der Vergabestelle sei die Bieterin an ihre Erklärungen gebunden. Insofern sei ein solcher Bieter nicht anders zu behandeln als ein Bieter, der unaufgefordert in einem Begleitschreiben Erklärungen abgebe, welche seinem Angebot widersprechen und zum Ausschluss seines Angebotes führen. Auch eine Aufklärung nach § 15 VOB/A komme nicht in Betracht. Oberster Grundsatz für Aufklärungsgespräche sei, dass solche Gespräche nur zur Abklärung bestehender Zweifelsfragen, niemals aber zur Abänderung des Angebotes führen dürften, weil sonst der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt werden würde. Dieser Gedanke sei auch für eingereichte Unterlagen heranzuziehen, welche nicht unmittelbar das Angebot selbst, wohl aber Eignungsnachweise, wie z.B. Referenzen betreffen. Zwingender Ausschluss des Günstigstbieters: Kein Schadensersatzanspruch der Vergabestelle (§ 21 Nr. 1 Abs. 4; § 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A 2006) Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 30.11.2011 – Az.: 1 U 272/10 (IBR 2012, S. 107), wie folgt entschieden: 1. Für die Auslegung einer Leistungsbeschreibung ist als objektiver Empfängerhorizont die Sicht eines durchschnittlichen Bieters maßgebend. 2. Ist das Angebot des Bestbieters zwingend auszuschließen und kommt ein Vertrag mit ihm nicht zu Stande, kann von ihm kein Schadensersatz beansprucht werden. BauPortal 12/2012 – www.baumaschine.de/Recht Sachverhalt: Der Auftragnehmer (AN) erhält nach Öffentlicher Ausschreibung gemäß VOL/A auf sein Angebot im November 2006 den Zuschlag für Gehölzschnittarbeiten an Bundesautobahnen. Sein Angebot erfasst die Verkehrssicherung auf der rechten Fahrspur, nicht aber am inneren Fahrstreifen der linken Fahrbahn. Der AN hat sein Angebot im Bietergespräch entsprechend erläutert und präzisiert, was das hierüber gefertigte Protokoll des Auftraggebers (AG) belegt. Der AN bestätigt den Zuschlag, fragt nun aber an, von wem die Verkehrssicherung am inneren Fahrstreifen der linken Fahrbahn durchgeführt werden soll, und bietet diese Leistungen als Nachtrag an. Der AG fordert den AN auf, auch diese Leistungen zu erbringen, bestätigt aber den Nachtrag nicht. Der AN macht die Ausführung der Arbeiten nun von der Beauftragung auch des Nachtrags abhängig. Das lehnt der AG ab. Der AG kündigt und macht nach Ersatzvornahme durch den zweitbesten Bieter Schadensersatz wegen der Mehrkosten geltend. Zu Recht? Entscheidung: Nein. Denn der AN sei zur Erbringung dieser Leistungen nicht verpflichtet gewesen. Ein Vertrag sei nicht zu Stande gekommen. Art und Umfang der Leistungen bestimmten sich durch den Vertrag. Das für die Auslegung der Ausschreibung maßgebliche Verständnis der Leistungsbeschreibung werde mit dem Zuschlag Inhalt des Vertrags. Für die Auslegung der Leistungsbeschreibung sei die Sicht eines durchschnittlichen Bieters maßgebend. Auch – wie hier im Bietergespräch – erfolgte nachträgliche Erläuterungen des Bieters darüber, wie er sein Angebot im Zeitpunkt der Abgabe verstanden wissen wollte und welchen Inhalt er ihm beimaß, sollen in vergaberechtlicher Hinsicht bei der Auslegung des Angebots nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der AN habe hiernach nur die Verkehrssicherung auf der rechten Fahrspur anbieten wollen. Das Angebot entspreche damit inhaltlich nicht der Leistungsbeschreibung, sondern ändere die Verdingungsunterlagen ab. Es sei nicht darauf gerichtet, die mit Nachtrag angebotenen Leistungen zu erbringen. Es hätte daher gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 4, § 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A 2006 ausgeschlossen werden müssen. Das eingeschränkte Angebot des AN habe der AG nicht annehmen wollen, sein Zuschlag gelte daher als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot, das der AN wiederum nicht angenommen habe. Es fehle damit mangels zu Stande gekommenen Vertrags an einer zum Schadensersatz wegen Verzugs oder Nichterfüllung verpflichtenden Pflichtverletzung. Der AG hätte den Zuschlag zudem ohnedies auf das Angebot des zweitbesten Bieters erteilen müssen, so dass auch schon fraglich sei, ob dem AG überhaupt ein Schaden entstanden sei. 45 3 etieS 17 rundum12_12_BauPortal 21.11.12 12:52 Seite 2 aktuell – rund um die BG BAU Kreislaufwirtschaftsgesetz jetzt in Kraft Arbeitsschutz Aktuell Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist seit 1. Juni in Kraft getreten und gilt für Abfallerzeuger, -besitzer, -beförderer und -entsorger. Welche Auswirkungen das Gesetz für Straßenund Tiefbauunternehmer mit sich bringt und welcher Handlungsbedarf angesagt ist, stand im Blickpunkt einer Informationsveranstaltung der Zertifizierung Bau GmbH in Düsseldorf. Über 10.500 Fachbesucher informierten sich auf der Arbeitsschutz Aktuell 2012 in Augsburg über zeitgemäße Präventionsarbeit. Das Forum aus Messe und Kongress ist der wichtigste Informationsgeber für Wirtschaft, Wissenschaft und Fachinstitutionen zu den Themen „Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz“. Dipl.-Ing. Nora Dahle (Zertifizierung Bau GmbH) stellte das Thema „Qualifizierung von Straßen- und Tiefbauunternehmen als Entsorgungsfachbetrieb“ und die damit verbundenen Vorteile vor und wies auf das Kunden-Infoblatt auf der Homepage der Zertifizierung Bau GmbH hin. Die ersten Behörden haben jetzt begonnen, den Nachweis der Sach- und Fachkunde nach den §§ 53 bis 55 KrWG bei den Unternehmen anzufordern. Wer vorausschauend am Markt agieren möchte, kümmert sich schon heute um die Vorgaben, denn diese sind spätestens bis 1. Juni 2014 verpflichtend. Behördlich anerkannte Schulungen, z.B. die Lehrgänge zum Entsorgungsfachbetrieb der Zertifizierung Bau GmbH, vermitteln u.A. Rechtsgrundlagen und Neuerungen im Abfallrecht, haftungs- und strafrechtliche Risiken im Entsorgungsbereich. Der Schwerpunkt der Schulungen liegt in der „bauabfallspezifischen Ausrichtung“. Weitere Veranstaltungen werden für Führungskräfte und Mitarbeiter aus der Bau- und Abfallwirtschaftsbranche angeboten. Die Schulungen richten sich an Bauunternehmer, insbesondere aus dem Straßen- und Tiefbaubereich. Die Zertifizierung Bau GmbH bietet in Kooperation mit den baugewerblichen Verbänden weitere Termine an: 4.12.2012 in Dortmund und am 6.12.2012 in Frankfurt. www.zert-bau.de Mitgliedsunternehmen ausgezeichnet AMS-Bau und „Meisterhaft“-Betrieb Die Fa. Reiner Hiester in Zilshausen erhielt als zweite Firma im Kreis Cochem-Zell das Sicherheitszertifikat „AMS Bau“. Die AMS Bau ist speziell auf die Belange der jeweiligen Gewerke zugeschnitten und legt den Schwerpunkt auf sichere und gesunde Arbeitsplätze. Die Einführung enthält 11 Arbeitsschritte, die in die betrieblichen Strukturen und Abläufe integriert werden. Dazu steht ein Handlungsleitfaden zur Verfügung, zudem profitieren die Mitgliedsunternehmen von der Erfahrung und Qualifikation der Berater der BG BAU, die die Betriebe beim Einbau des Arbeitsschutzmanagementsystems in die betriebliche Organisation unterstützen. haben. Dies kommt nicht nur der Firma, sondern allen Mitarbeitern zugute. Die Zertifizierung bleibt 3 Jahre lang gültig. Unternehmen, die danach erneut erfolgreich begutachtet werden, erhalten zudem eine Geldprämie. Die Erfahrung zeigt, dass Unternehmen, die ihren Arbeitsschutz effektiv organisieren, unfall- und störungsfreiere Betriebsabläufe Die Fa. Eckert Bauteam aus Hardheim wurde am 2. Oktober 2012 für überdurchschnittliche Leistungen und Qualität zum 3. Mal mit einer 5-Sterne „Meisterhaft“-Urkunde des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes ausgezeichnet. In der Bau-Innung Neckar-Odenwald gibt es derzeit nur 1 weiteren Betrieb mit diesem Qualitätssiegel. 2 weitere Innungsmitglieder haben 3 „Meisterhaft“-Sterne. Über die Qualifizierung für die Qualitätssiegel wacht die Zert.Bau als unabhängige Prüfinstanz. Joachim Maringer (BG BAU – rechts) überreicht Dirk und Melitta Hiester das Sicherheitszertifikat Thomas Möller (Verband Bauwirtschaft Nordbaden – rechts) überreichte Volker Eckert die Auszeichnung Den Fachkongress „Sicher und gesund arbeiten – Vision Zero in der Praxis“, nutzten 1.000 Teilnehmer. Hier dominierten Themen rund um Baustellensicherheit, den Umgang mit Gefahrenstoffen, die Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 oder auch die Herausforderungen beim Einsatz alternativer Energien, etwa bei der Installation von FotovoltaikAnlagen oder den Arbeiten in den OffshoreWindparks an der Küste. Intensiv widmete sich der Kongress den Fragen und Lösungen im Hinblick auf die Bewältigung psychischer Belastung am Arbeitsplatz. Themenübergreifend wurden neben technischen Verbesserungen 2 zwingende Voraussetzungen für einen effektiven Arbeitsund Gesundheitsschutz genannt: Kommunikation und Sozialkompetenz. 250 Aussteller präsentierten Innovationen: von hochfunktioneller Schutzkleidung und neuen Sicherungssystemen, über ergonomische Sitzmöbel hin zu intelligenten Hörund Atemschutzlösungen und Neuheiten und Verbesserungen für max. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Den Förderpreis für junge, innovative Unternehmen sicherte sich die Firma besus für ihren 3D-Brandsimulator, der mittels Projektionstechnik ein virtuelles, realitätsnahes Löschtraining am eigenen Arbeitsplatz ermöglicht. Der Jugend-Arbeitsschutzpreis (JAZ) ging an die Auszubildenden der Evonik Industries AG aus Rheinfelden. Die Gewinner überzeugten mit der innovativen Entwicklung einer Notdusche mit automatischer Alarmierungseinrichtung nach Chemieunfällen. Die nächste Arbeitsschutz Aktuell 2014 findet parallel zum XX. Weltkongress für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Frankfurt am Main statt. www.arbeitsschutz-aktuell.de Statt Hetze auf dem Arbeitsweg – mehr Zeit für Ihre Sicherheit. 46 BauPortal 12/2012 18 PTA_12_12_BauPortal 21.11.12 12:53 Seite 1 Fachbereich Bauwesen Prüf- und Zertifizierungsstelle im DGUV Test Europäisch notifizierte Stelle, Kenn-Nummer 0515 Zertifizierung von Maschinen, Geräten und Sicherheitsbauteilen sowie QM-Zertifizierung Von der Prüf- und Zertifizierungsstelle wurden folgende Maschinen hinsichtlich der Arbeitssicherheit geprüft und auf Grundlage der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. des ProdSG zertifiziert. Datenbank für geprüfte Produkte: www.dguv.de/dguv-test/produkte Erdbaumaschinen Liebherr-France SAS F-68005 Colmar Cedex Funkfernsteuerung FSE 47 für Hydraulikbagger R 945 Entsandungsanlage ESA II Von der Prüf- und Zertifizierungsstelle wurden folgende Maschinen bzw. Geräte hinsichtlich der Arbeitssicherheit geprüft und auf Grundlage des ProdSG zertifiziert. Straßenbaumaschinen Straßenbaumaschinen Joseph Vögele AG D-67067 Ludwigshafen Joseph Vögele AG D-67067 Ludwigshafen Straßenfertiger SUPER 1900-3; Baureihe 08.19; SUPER 1900-3i; Baureihe 08.19; SUPER 2100-3; Baureihe 08.19; SUPER 2100-3i; Baureihe 08.19 Straßenfertiger SUPER 1900-3; Baureihe 08.19; SUPER 1900-3i; Baureihe 08.19; SUPER 2100-3; Baureihe 08.19; SUPER 2100-3i; Baureihe 08.19 Spezialtiefbau SMT STICHWEH Maschinen & Service GmbH D-31020 Salzhemmendorf/Thüste Von der Prüf- und Zertifizierungsstelle wurden folgende Maschinen bzw. Sicherheitsbauteile gemäß Anhang IV der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geprüft und zertifiziert. Bauaufzüge und Hochziehbare Personenaufnahmemittel goracon engineering gmbH D-48565 Steinfurt Arbeitsbühne G-worklift-BA-11000-E-800-9, G-worklift Servicelift G-servicelift GWB-400-01, G-servicelift GW-250-06-L Erdbaumaschinen Lugstein Gesellschaft m.b.H. Sicherheitskabinen; A-5211 Friedburg Sicherheitsbauteil Top Guard Kat. I, Schutzgitter auf Kabine, Bauteil-Nr. des Sicherheitsbauteiles Schutzgitter 114-00-1302; Kabine 114-00-1120 und 114-00-1130 (LK 114) Canopy 114-00-1110 (LK 114) für Wacker Neuson Hydraulikbagger 38Z3 Mit Fachinformationen 3-fach gut versorgt! Das Original: Im Internet: International: BauPortal informiert Sie monatlich auf über 60 Seiten zu Themen wie Baubetrieb und Bauorganisation, Baumaschinentechnik, Bauverfahrenstechnik, Sicherheitstechnik und Arbeitsund Gesundheitsschutz. Unter www.baumaschine.de stehen Ihnen über 2.200 Fachartikel von 1996 bis 2012 sortiert nach über 100 Stichworten zum kostenlosen PDF-Download zur Verfügung. Unter www.buildingconstruction-machinery.net steht Ihnen eine Auswahl von Fachartikeln aus dem BauPortal in englischer Sprache zum PDF-Download zur Verfügung. BauPortal 12/2012 bald n lio 1 Mil oads nl Dow 47