Tödlicher Unfall bei Zweiwegebagger

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Tödlicher Unfall bei Zweiwegebagger
06 Baggerunfall+Nanorama_BauPortal 22.10.14 11:37 Seite 1
Tödlicher Unfall
bei Zweiwegebagger-Rückwärtsfahrt
Strafrechtliche Verantwortung eines Baggerfahrers für Unfall beim Rückwärtsfahren –
Warum jeder Arbeitnehmer auf Fremdfirmenmanagement pochen sollte
Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich, Münsing
Sachverhalt
I.
Das Amtsgericht (AG) XY in Z-Stadt hatte
über folgenden Fall zu entscheiden:
Strafrechtlich verurteilt werden kann nur,
wer eine Rechtspflicht verletzt hat. Der
Baggerfahrer B hat die Pflicht verletzt,
sich vor bzw. beim Rückwärtsfahren von
der Gefahrenfreiheit zu versichern: „Dabei
entsprach es, wie der Angeklagte wusste,
seinen Pflichten als Baggerführer, bei jeder
Rückwärtsfahrt die Rückfahrkamera installiert und betriebsbereit zu haben und im
dazugehörigen Monitor in der Fahrerkabine
die Fahrtstrecke auf Hindernisse, insbesondere Personen, zu überprüfen“.
Im August 2013 waren am Bahnhof X zwei
verschiedene Unternehmen tätig:
• das Unternehmen des Baggerfahrers B
war mit Grabungsarbeiten beauftragt
und
• das Unternehmen des verunglückten V
war beauftragt, Bohrungen am
Bahngleis durchzuführen.
Gegen 14 Uhr kam es zum Unfall:
B hatte vom Polier „die Anweisung erhalten, nach Grabungsarbeiten eine Pumpe
zum Abpumpen von Wasser aus einem
rückwärtigen Bereich der Baustelle mit
seinem Bagger zu holen“. V begab sich,
„ohne vorherige Absprache mit dem Baggerfahrer, welcher in unmittelbarer Nähe,
etwa im Abstand von 10 m, mit einem
Zweiwegebagger im Gleisbett Grabungsarbeiten durchführte, in das Gleisbett
hinab, um eine Schnur für die Vermessung
des Bohrlochs zu halten“. 30 Sekunden
später fuhr B mit dem Zweiwegebagger
rückwärts. Dabei wurde V überrollt und
verstarb noch an der Unfallstelle.
Pflichtverletzung
Wo steht diese Rechtspflicht? Wieder einmal ist es eine Pflicht, die nicht ausdrücklich im Gesetz steht – es geht um die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Jedes
Unternehmen, aber auch jeder Arbeitnehmer hat – so die allgemeine Formel in der
Rechtsprechung – die Pflicht, alles in der
konkreten Situation Mögliche und Zumutbare zu tun, um Schäden zu vermeiden.
Was war hier nun erforderlich? Die Verkehrssicherungspflicht wird recht häufig
durch „Erfahrungssätze“ konkretisiert, die
zwar keinen Gesetzesrang haben, aber
Urteil
Das AG verurteilte den Baggerfahrer
wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen, deren
Höhe einkommensabhängig auf € 30,–
festgelegt wurde. Das Schuldausmaß bei
einer Geldstrafe bestimmt sich nicht nach
der Gesamtsumme (€ 3.600), die zu zahlen ist, sondern nach den Tagessätzen –
gemäß § 40 StGB mindestens fünf und
höchstens 360 Tagessätze. Die Höhe des
einzelnen Tagessatzes richtet sich dann
nach den „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters“. Dabei
ist vom Nettoeinkommen auszugehen –
und ein Tagessatz entspricht dem, was
an einem Tag verdient wird – 120 Tagessätze, also vier Monatsgehältern. Dabei
werden auch Kredit- und Unterhaltungszahlungen berücksichtigt. Das Gericht
spricht insoweit vom „bereinigten“ Einkommen.
als Maßstab herangezogen werden. In der
BGI 781 (neu: DGUV I 201-021) „Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich
von Eisenbahnen“1) heißt es:
„Bei Rückwärtsfahrten von Zweiwegebaggern besteht ein hohes Risiko, dass Personen überfahren werden, die sich im Nahbereich hinter dem Bagger aufhalten.
Dieses Risiko resultiert aus den gleisbauspezifischen Arbeitsbedingungen:
• Beschäftigte müssen sich arbeitsbedingt häufig direkt im Gleis, d.h.
im Fahrweg des Baggers, aufhalten
oder treten dicht an den Unterwagen
heran, z.B. zum Anschluss der Schlepperde für die Bahnerdung oder einer
Kuppelstange.
• Konstruktionsbedingt hat der Maschinenführer nach rückwärts eine
schlechte Sicht auf den Nahbereich
hinter der Maschine (Abb. 7-4).
Rückspiegel können diese Sichtfeldeinschränkung nicht kompensieren.
Der Einsatz von Einweisern ist schwer
möglich (Betriebsgleis neben dem
Arbeitsbereich, feldseitig Schotterflanke).
• Der Oberwagen kann nicht immer in
Fahrtrichtung gedreht werden, z.B.
Rückwärtsfahrt mit angeschlagener
Last (Abb. 7-5) oder Ziehen von
Schienen.
1
) BGI 781 „Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen“, Mai 2013, Punkt 7.1,
Seite 80.
Abb. 7-4:
Sicht des Baggerführers
aus dem rückseitigen
Kabinenfenster auf
einen Beschäftigten,
der etwa 0,5 m hinter
dem Bagger steht: nur
ein Teil des Schutzhelms ist sichtbar
(Quelle: BGI/GUV-I 781,
Mai 2013)
Abb. 7-5:
Transport eines Gleisjochs: die Rückwärtsfahrt ist unvermeidbar
(Quelle: BGI/GUV-I 781,
Mai 2013)
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Wegen der hohen Gefährdung bei Rückwärtsfahrt müssen Zweiwegebagger,
auch Mietgeräte, mit Kamera-MonitorSystemen zur Rückraumüberwachung
ausgerüstet sein (Abb. 7-6).
Genau dieses Risiko hat sich hier tragisch
verwirklicht. Immer wieder betont der
BGH: Die „zu beachtenden Sorgfaltspflichten konkretisieren u.a. die Unfallverhütungsvorschriften“, sie regeln „Verhaltenspflichten, die dem Schutz von Leben und
Gesundheit dienen und sind auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereiches Maßstab für verkehrsgerechtes
Verhalten“ 2).
II. Verschulden –
Fahrlässigkeit
§ 222 StGB setzt Fahrlässigkeit voraus.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert fahrlässig als „Außerachtlassung der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ (§ 276).
Damit werden indes noch keine aussagekräftigen Kriterien für eine Prüfung der
Fahrlässigkeit gegeben. Im Strafrecht
spricht man von „persönlicher Vorwerfbarkeit“ – und es gilt nicht, wie im Zivilrecht gemäß BGB, ein objektiver Maßstab, sondern es kommt auch auf die
subjektiven Möglichkeiten des Angeklagten an. Entscheidend ist die Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit: Bestraft wird nur,
wer den Schaden (Juristen sagen: den
„Kausalverlauf“) voraussehen und wer
zumutbare Abwehrmaßnahmen ergreifen
konnte.
Zum Baggerfahrer stellte das AG fest, er
hätte „bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt wissen können und müssen, dass ein
eventuell im Gleis befindlicher Arbeiter
seinen Bagger, auch aufgrund des verursachten weiteren Baulärms, nicht kommen
hören konnte“. Selbst wenn B die BGI 781
nicht kennt, hat er fahrlässig gehandelt –
und beim Rückwärtsfahren erkennbar
nicht das ihm Zumutbare getan.
III. Mitverschulden
und Strafzumessung
Dem verunglückten V wirft das Gericht
„ein gehöriges Maß an Mitverschulden“
vor: er „hatte vor Betreten des Gleisbetts
und des Arbeitsbereichs des Angeklagten
mit diesem keinerlei Kontakt aufgenommen und ihm signalisiert, dass er sich im
Arbeits- und Gefahrenbereich des Angeklagten, wenn auch nur kurzfristig, befin-
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Abb. 7-6: Sicht durch die Kamera am Oberwagenheck
auf den Beschäftigten in gleicher Position wie Abb. 7-4
(Quelle: BGI/GUV-I 781, Mai 2013)
den würde“. Doch das führt nur zur Strafmilderung und wirkt nicht völlig strafbefreiend – genauso wie „andauernde und
wohl auch fortwährende psychosomatische
Belastung des Angeklagten“.
IV. Anmerkung
zum Stand der Technik
Nach § 4 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber die
„erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die
am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen
geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und
Gesundheitsschutz gewährleistet sind“.
Und in Anhang 1 Nr. 3.1.6 d) BetrSichV
heißt es: „Mobile selbstfahrende Arbeitsmittel müssen folgende Bedingungen
erfüllen: Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht anzubringen“. In der BGI 781 heißt es: „Für
Neugeräte schreibt das Eisenbahn-Bundesamt seit 1.11.2007 die Ausrüstung
mit Kamera-Monitor-Systemen verbindlich
vor“3). Kamera-Monitor-Systeme sind bei
Zweiwegebaggern Stand der Technik. Der
von B bediente Bagger war damit aber
noch nicht fest ausgerüstet. Daher – so
das Gericht – „war ihm von Seiten des
Arbeitgebers eine Rückfahrkamera zur Verfügung gestellt worden“. Diese Kamera war
am Unfalltag jedoch vom Baggerführer B
nicht an den Zweiwegebagger montiert
worden.
V. Anmerkung
zur Überwachungspflicht
Das Gericht stellt fest, auf der „Baustelle
befand sich keine übergeordnete Person,
welche für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich zeichnete“.
Diese Bemerkung wirft die Frage auf, ob
ein Überwachungsverschulden der Vorgesetzten des verurteilten B in Betracht
kommt – unter zwei Aspekten:
• Einerseits könnte verlangt werden,
dass immer ein (kontrollierender)
Vorgesetzter vor Ort ist: Nach der
Rechtsprechung muss der Bauleiter
indes nicht immer persönlich
anwesend sein. Die Einzelheiten
hängen vom Ausmaß der Gefahr ab.
Der BGH verlangt von einem Baustellenleiter, „mindestens in den
entscheidenden Zeitabschnitten, in
denen es auf die Anbringung der
dritten, besonders wichtigen Bolzenreihe ankam, persönlich an der Baustelle anwesend zu sein oder doch
wenigstens eine mit geeigneten Weisungen versehene sachkundige Person
an die Baustelle zu entsenden“4).
Aber „gerade wenn eine besonders
gefährliche Arbeit aus dem üblichen
Rahmen herausfällt, so dass es nicht
genügt, vorhandene Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen, besteht eine
erhöhte Pflicht des Unternehmers,
sich um die Ausführung der betreffenden Arbeiten und um die Sicherung
seiner Arbeiter im Einzelnen zu
kümmern“5).
Auch für einen Polier, der hier vor Ort
war, ist schon seit Langem gerichtlich
klargestellt: „In dieser Stellung hatte er
die Pflicht, darauf zu achten, die in
seinem Aufgabenbereich tätigen
Arbeiter von Gefahren fernzuhalten“6).
• Andererseits könnte verlangt werden,
dass der Einsatz der mobilen Rückfahrkamera kontrolliert wird. Dem Gericht
erklärte der verurteilte B, dass er
nicht mehr erklären könne, „warum
er am besagten Tag die Rückfahrkamera nicht montiert hatte“. Das AG
stellt schlicht fest, dass B „für deren
ordnungsgemäßen Einsatz alleine verantwortlich zeichnete“. Das ist in dieser
Pauschalität nicht ganz zutreffend:
der Arbeitgeber muss die Nutzung der
Rückfahrkamera anweisen (ggf. in einer
Betriebsanweisung), ihre Nutzung auch
erläutern (Einweisung) und – zumindest stichprobenartig – kontrollieren
(Überwachung). Schon die Generalklausel des § 3 ArbSchG sagt, der
Arbeitgeber hat die Arbeitsschutzmaßnahmen auch „auf ihre Wirksamkeit zu
überprüfen“. Die BetrSichV und die
BGI 781 (siehe IV.) konkretisieren diese
Pflicht des Arbeitgebers.
2
) BGH, Urteil v. 15.2.2011 – Az. VI ZR 176/10.
3
) BGI 781 „Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen“, Mai 2013, Punkt 7.1,
Seite 80.
4
) BGH, Urteil v. 21.4.1964 – Az. 1 StR 72/64.
5
) OLG Hamburg, Urteil v. 19.6.2009 – Az. 1 U 108/08.
6
) OLG Koblenz, Urteil v. 21.12.1972 – Az. 1 Ss 238/72.
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VI. Anmerkung
zum Fremdfirmenmanagement
Das AG kritisiert die Projektorganisation,
denn „es zählte nicht zu den vorgegebenen
Aufgaben der verschiedenen Firmen mit
unterschiedlichen Arbeitsbereichen, sich
jeweils mündlich oder visuell für den Fall zu
verständigen, dass sie den Arbeitsbereich
einer anderen Firma tangieren würden“.
Diese Worte geben Anlass zu der Bemerkung, dass die Bauarbeiten hätten koordiniert werden müssen. Zwei Vorschriften
sind einschlägig:
• § 6 Abs. 1 BGV A 1 über die „Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer“ lautet:
„Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz
tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten …
zusammenzuarbeiten. Insbesondere
haben sie, soweit es zur Vermeidung
einer möglichen gegenseitigen
Gefährdung erforderlich ist, eine
Person zu bestimmen, die die Arbeiten
aufeinander abstimmt; zur Abwehr
besonderer Gefahren ist sie mit
entsprechender Weisungsbefugnis
auszustatten“.
Wann ein solcher Fremdfirmenkoordinator
im Sinne dieser Vorschrift „erforderlich“
ist, hängt vom Ausmaß der Gefahren ab –
und der Unternehmer hat eigenverantwortlich hierüber zu entscheiden. Aber es
gibt ohnehin noch:
• § 3 der Baustellenverordnung über
„Koordinierung“, der lautet: „Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein
oder mehrere geeignete Koordinatoren
zu bestellen“.
Dieser Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) fehlte hier. Das
ist ein Organisationsverschulden des Bauherrn und der beteiligten Unternehmen –
und hätte auch verfolgt werden können.
Der Polier sagte, dass „man die allgemeine
Anweisung erteilt habe, gegenseitig ‚aufzupassen“ – wörtlich vor Gericht: „Man hat
sich halt immer irgendwie verständigt“.
Eine Anweisung, sich „beim Betreten eines
Arbeits- oder Gefahrenbereichs einer anderen Firma zu verständigen, sei nicht erteilt
worden“. Aber selbst das wäre zur Erfüllung der Koordinationspflichten vielleicht
zu wenig gewesen. Der Sachverständige
berichtete, dass er am Unfalltag noch eine
andere Baustelle besichtigt habe, bei der
auch „jegliche Sicherheitsvorschriften missachtet worden seien“. Diese Sicherheitsvorschriften – insbesondere die Koordinationspflichten – hätte „man“ durchsetzen
müssen.
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich,
Professor für Wirtschaftsprivatrecht, Arbeitsrecht und
Technikrecht an der Hochschule München,
Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen
Nanorama Bau
Das „Nanorama Bau“, ein neuartiges
online-Tool zur Qualifizierung für den
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auf Baustellen, ist Bestandteil des neuen
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Nano-Risiken und
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auf spielerische Art erkunden
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tatsächlich Nanomaterialien enthalten.
Darüber gibt die Nano-Liste der BG BAU
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Einblicke in die Anwendungen und den
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Baustelle sind anklickbare Stationen versteckt.
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DGUV Nano-Portal
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das Ergebnis eines Projekts, das von der
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wurde. Es richtet sich sowohl an Beschäf-
BauPortal 11/2014 – www.baumaschine.de/EDV + Baustoffe
tigte ohne Fachkenntnisse in der Nanotechnologie als auch an Präventionsfachleute. Auf dem Nano-Portal finden sich
E-Learning-Module, Neuigkeiten, Präsentationen, Downloads und Inhalte rund um
die Themen Nanomaterialien und Nanotechnologien. Es wird laufend aktualisiert
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wurden das „Nanorama Labor“ und das
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seines modularen Aufbaus jederzeit um
weitere branchenspezifische „Nanorama“Module ergänzt werden.
http://nano.dguv.de/nanorama/bgbau/
http://nano.dguv.de
Dipl.-Ing. (FH) Corinne Ziegler,
BG BAU Prävention
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