Exportbericht Japan - Außenwirtschaftsportal Bayern
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EXPORTBERICHT Japan Wirtschaft / Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen Stand: Januar 2016 Grundlage dieser Broschüre sind die Länderreports der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, die uns die Länderreports freundlicherweise zur Verfügung stellt. AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ist die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich. Die Überarbeitung erfolgte durch das AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUM BAYERN (AWZ). Weitere Exportberichte sind im AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar. 2 Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien, Redaktion: Publikationen, Telefon: 05 90 900-4321, 4214, Telefax: 05 90 900-255, E-Mail: [email protected], W wko.at/aussenwirtschaft Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte das zuständige AußenwirtschaftsCenter zur Verfügung. Hinweis: Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen Form angeführt. © AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung, der Übersetzung, des Nachdrucks und die Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere elektronische Verfahren sowie der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Die Wiedergabe mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gestattet. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist jede gewerbliche Nutzung dieses Werkes der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Überarbeitung für den Freistaat Bayern durch das Außenwirtschaftszentrum Bayern (AWZ) Lorenzer Platz 27, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/23886-42, Telefax: 0911/23886-50 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.auwi-bayern.de - http://www.awz-bayern.de Trotz sorgfältiger Prüfung aller in der vorliegenden Publikation enthaltenen Informationen sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhaltes ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des AußenwirtschaftsCenters, der © AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, der Wirtschaftskammer Österreich und der BIHK Service GmbH ist ausgeschlossen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 3 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ......................................................................................... 4 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN ....................................................................................... 7 AUSSENHANDEL.................................................................................................................. 8 INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ........... 8 Normen ................................................................................................................................ 10 Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen ..................................................................... 11 Bank- und Finanzwesen…………………………………………………………………………….11 Verkehr, Transport, Logistik ................................................................................................. 12 KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL……………………...12 INFORMATIONEN ZU STEUERN UND ZOLL ..................................................................... 13 Steuern und Abgaben .......................................................................................................... 13 Zoll und Außenhandelsregime ............................................................................................. 14 RECHTSINFORMATIONEN ................................................................................................ 17 Firmengründung .................................................................................................................. 19 Patent-, Marken- & Musterrecht ........................................................................................... 20 Lizenzvergabe ..................................................................................................................... 22 Eigentum und Forderungen ................................................................................................. 23 Vertretungsvergabe ............................................................................................................. 25 Arbeits- & Sozialrecht .......................................................................................................... 27 Schiedsgerichtsbarkeit ......................................................................................................... 28 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ................................................................... 31 WICHTIGE ADRESSEN ...................................................................................................... 37 LINKS .................................................................................................................................. 42 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 4 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Key facts Staatsform Konstitutionelle Monarchie (Kaiser Akihito) mit ZweiKammerParlament Fläche 377.96 km² Dem ostasiatischen Festland vorgelagerter Archipel, der sich aus vier Hauptinseln (Hokkaido, Honshu, Shikoku und Kyushu) und 6.800 kleinen Inseln zusammensetzt; die Inselgruppe erstreckt sich über 3.800 km. Bevölkerung 127,1 Millionen Bevölkerungsdichte 336,2/km², ca. 57 % der Bevölkerung leben in den städtischen Ballungsräumen Tokio, Osaka und Nagoya. Städte Hauptstadt Tokio 8,946 Mio. Einwohner; Osaka 2,665 Mio., Yokohama 3,719 Mio., Nagoya 2,264 Mio. Klima Im Norden herrscht kühl-gemäßigtes Klima, auf den südlichen Hauptinseln feucht-subtropisches Klima. Temperaturen in Tokio: Januar-Mitte 5°C, Juli/August (bei hoher Luftfeuchtigkeit) 28-30°C; Regenzeit Juni bis Mitte Juli Währung Japanischer Yen (JPY) 1 EUR = 133,93JPY 1 JPY = 0,0074 EUR, Stand: 07.12.2015 Tipp: Einen tagesaktuellen Währungsrechner finden Sie im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen. Historischer Überblick Japans Geschichte als zumindest nominell einheitliches Staatswesen beginnt im 6. Jahrhundert. Die Entwicklung wurde in der Anfangsphase stark durch kulturelle Einflüsse Chinas und Koreas geprägt. Bis zum 16. Jahrhundert waren die von Militärgouverneuren (Shogunen) angeführten Zentralregierungen allerdings schwach und im Land herrschten bürgerkriegsähnliche Zustände. Erst den Shogunen der Tokugawa-Familie gelang es, die rivalisierenden Provinz-Clans zu kontrollieren und Japan unter starker Zentralgewalt völlig zu einen. In der Absicht, einer Gefährdung der neu geschaffenen Machtstruktur durch äußere Einflüsse entgegenzuwirken (die wichtigsten waren das Christentum, das sich zu einer Massenbewegung entwickelt hatte, und der ertragreiche Handel mit der damaligen Welt, der eine Steuerung der Macht der Landesfürsten über die Größe des Lehens unmöglich machte), wurde das Land von 1639 bis zur militärisch durch die Amerikaner erzwungenen Öffnung im Jahr 1854 völlig von der Außenwelt isoliert. Seit der 1867/68 abgeschlossenen Meiji-Restauration residierte nun der Kaiser mit einer Machtfülle, die er 1.000 Jahre lang nicht mehr besessen hatte, als Staatsoberhaupt in Edo, das nach seiner Übersiedlung von Kyoto dann Tokio, „östliche Hauptstadt“, genannt wurde. Er war auch oberster Befehlshaber des Militärs. Teil der neuen Staatslehre war, dass der Kaiser von den Göttern abstammt. Das Lehensystem wurde abgeschafft. In der Folge musste das gesamte Land dem Kaiser zur Neuverteilung übergeben werden, der dieses dann nach französischem Vorbild in Präfekturen aufteilte. 1890 erhielt Japan eine Verfassung. Da Japan die europäischen Großmächte als Vorbild nahm, befand es sich auch bald auf dem Wege einer kolonialistischen Expansionspolitik. Es versuchte durch Schaffung eines eigenen Kolonialreiches, dessen Notwendigkeit vor allem durch den Mangel Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 5 an Rohstoffen und Absatzmärkten begründet wurde, sich von der damaligen Weltwirtschaft unabhängig zu machen. Die sich daraus notwendigerweise ergebenden Interessenskonflikte mit Europa und Amerika führten in weiterer Folge zum Militarismus, der schließlich 1945 mit dem Abwurf der Atombomben auf Hiroshima und Nagasaki endete. Nach der Niederlage im Zweiten Weltkrieg gab sich das Land unter amerikanischer Besatzung eine parlamentarisch-demokratische Verfassung. Gesetzgebende Körperschaft ist seither das aus Oberhaus und Unterhaus bestehende Zweikammer-Parlament, in dem über mehrere Jahrzehnte die konservative Liberaldemokratische Partei (LDP) fast ununterbrochen dominierte. Die von den Amerikanern 1945 in Angriff genommene Entmilitarisierung und Entflechtung der japanischen Unternehmensimperien wurde bereits 1948 gestoppt, weil die USA unter den neuen Auspizien des Kalten Krieges - es war damals bereits absehbar, dass Mao die Oberhand in China gewinnen würde - in einer Demontage Japans gleichzeitig auch eine Schwächung des Weltfriedens sah. Die heutigen Strukturprobleme Japans sind genau darauf zurückzuführen. Aufgrund der ungeheuren Komplexität muss mit einer langen Umstrukturierungsphase gerechnet werden. Die Reformen werden jedoch nicht nur durch Gesetze und Verordnungen der Regierung, sondern vor allem vom gnadenlosen internationalen Wettbewerb diktiert. Die Unternehmen selbst müssen Lösungen finden und diese, so sehr sie auch gegen die japanische Tradition verstoßen mögen, umsetzen. Japan benötigt eine gesellschaftliche Erneuerung, die auch das gesamte Ausbildungs- und Erziehungssystem erfassen muss. Die in Japan als Tohoku Shinzai bekannte Dreifachkatastrophe eines Erdbebens der Stärke 9, einer bis zu zwölf Meter hohen Tsunamiwelle und eines schweren Reaktorunfalls im AKW Fukushima im März 2011 brachten die Schwachstellen japanischer Entscheidungsstrukturen deutlich zu Tage. Die nach dem zweiten Weltkrieg im Wirtschaftsboom entstandene Vorstellung einer positiv lenkenden Staatsverwaltung nahm ebenso schweren Schaden wie die oft praktizierte Abhängigkeit großer Industriebetriebe von einzelnen Zulieferern. Positive Folge für deutsche (und andere ausländische Zulieferbetriebe) waren die Diversifikationsbestrebungen japanischer Maschinen- und Automobilhersteller. Der Unmut über die mangelnden Problemlösefähigkeiten fegte nach 2012 auch die gerade erst 2009 mit einem Erdrutschsieg an die Macht gekommene Demokratische Partei aus der Regierungsverantwortung. Shinzo Abe (LDP) wurde am 26. Dezember 2012 zum japanischen Premierminister ernannt, nachfolgende Wahlen im Unter- und Oberhaus bestätigten die Vorherrschaft der LDP und ermöglichten Abe die Implementierung seiner als „Abenomics“ bekannten expansiven Wirtschaftspolitik. Abenomics setzt auf umfassende Konjunkturprogramme, einer deutlichen Ausweitung der vorhandenen Geldmenge und starke Deregulierung, um die seit zwei Jahrzehnten herrschende Deflationsspirale zu durchbrechen. Der Erfolg der derzeit in Implementierung befindlichen Wirtschaftspolitik wird sich in den nächsten Jahren zeigen. Fraglich ist, ob die schrittweise Anhebung der Verbrauchssteuern (fixiert ist die Anhebung von 5% auf 8% mit 1.4. 2014; geplant eine weitere Anhebung auf 10% im Oktober 2015) die positiven Effekte zu Fall bringen kann. Als positiver Faktor kommt schließlich die erfolgreiche Bewerbung Tokyos für die olympischen Sommerspiele 2020 ins Spiel. Der Entscheidung des olympischen Komitees vom 7.9. 2013 folgt ein milliardenschweres Investitionsprogramm. Während die unmittelbaren Kosten für zu errichtende Austragungsstätten und angehängte Einrichtungen mit ca. EUR 2,3 Milliarden beziffert werden, die in einem Olympiafonds der Stadt Tokyo Großteils bereitliegen, wird der wahre Wert der Gesamtinvestitionen – der wirtschaftliche Investitionseffekt der Spiele – auf ca. EUR 8,6 Milliarden geschätzt. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 6 Bevölkerung Japans Gesellschaft ist weitgehend ethnisch und linguistisch homogen. Trotzdem lässt sich die Bevölkerung in verschiedene Gruppen einteilen, nach Generation, Geschlecht, Bildungsstand und der damit zusammenhängenden Erwerbssituation sowie nach Stadt oder Land. In Japan leben zahlreiche japanisch-stämmige Südamerikaner, v.a. Brasilianer, die wieder in das Land ihrer Vorfahren eingewandert sind. Auch zahlreiche Gastarbeiter aus der Arabischen Liga (Ägypten, Algerien, Irak, …), aus Indien und Südostasien halten sich in Japan auf. Die zahlenmäßig größte Minderheit Japans bilden mit etwa 650.000 Personen die in Japan lebenden Koreaner, die zum überwiegenden Teil noch nicht die japanische Staatsangehörigkeit angenommen haben. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche andere Minderheiten in Japan, die aber zunehmend an Bedeutung verlieren. Die wichtigsten Glaubensformen in Japan sind der Shintō und der „Wussten Sie... Buddhismus. 80% der Japaner gehören heutzutage den beiden Hauptdass Japan laut einer religionen gleichzeitig an. In Japans Religion gibt es durchaus auch UNO-Studie über das chinesische Einflüsse durch den Daoismus und den Konfuzianismus, Verständnis von Engdie von Shintō und Buddhismus aufgenommen und integriert wurden. lisch in 189 Ländern auf Vor allem im 16. und 17. Jahrhundert spielte das Christentum in Japan Platz 180 rangiert?" eine bedeutende Rolle, die heute aber zunehmend schwindet. Ein wichtiges Element stellen die „Neuen Religionen“ dar, die sich seit Mitte des 19. Jahrhunderts immer stärker ausbreiten und oft eine eigenwillige Mischung aus Shintō, Buddhismus und anderen Weltreligionen propagieren. Gegenwärtig gibt es rund 300 solcher Glaubensgemeinschaften, die amtlich gelistet sind und dank der zunehmenden Toleranz akzeptiert werden. Landes- und Geschäftssprachen Japanisch, Geschäftssprache zum Teil Englisch (jedoch in geringerem Umfang als in den meisten anderen asiatischen Ländern!) Politisches System Japan ist eine konstitutionelle Monarchie; Staatsoberhaupt ist Kaiser Akihito. Die Legislative wird von einem Zweikammern-Parlament, bestehend aus Unterhaus (Shūgiin) und Oberhaus (Sangiin), ausgeübt. Japan besteht aus 47 Präfekturen denen jeweils ein Gouverneur vorsteht. Mitgliedschaft in internationalen Organisationen UN, IMF, IBRD, IFC, IDA, WTO, OECD Abkommen mit Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen Sozialversicherungsabkommen Kulturabkommen Investitionsschutzvertrag Internationale Verkehrsabkommen Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über Konnossemente (Haager Regeln), Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen), International Air Transport Association (IATA), Abkommen von Genf (1949) im Zusammenhang mit internationalen Führerscheinen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 7 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN Kurze Charakteristik BIP pro Kopf (in USD) Bruttoinlandsprodukt (in Mrd. USD) Wachstumsrate BIP, real (in %) Inflationsrate (in %) Arbeitslosenquote (in %) 2014 36.222,0 4.602,4 -0,1 2,7 3,6 2015 32.481,0* 4.116,2* 0,7* 0,7* 3,5* 2016 33.010,0* 4.170,6* 1,0* 0,4* 3,5* Quelle: GTAI- Wirtschaftsdaten kompakt, Stand: November 2015; * Schätzungen Wirtschaftslage und Perspektiven Japan ist einer der drei größten Märkte der Welt. Trotz völliger Ab„Wussten Sie... hängigkeit von Rohstoff- und Brennstoffimporten und hartnäckiger dass das japanische WirtWirtschaftsflaute seit dem Platzen der so genannten „Bubble“ Anfang schaftsministerium insbeder 90er Jahre liegt Japans Bruttosozialprodukt pro Kopf unter den sondere für folgende techIndustriestaaten im Spitzenfeld. Gemessen am Bruttoinlandspronologische Sektoren signidukt (BIP) wird Japan nur von den USA und neuerdings von China fikante Wachstumsübertroffen. Von 1980 bis 2010 erreichte das quartalsmäßige BIPchancen sieht: Biotech, Wachstum im Durchschnitt 0,55 %. Die durch die Weltwirtschaftskrise Umweltschutz, Alternativausgelöste schwerste Rezession der Nachkriegszeit erreichte 2009 energie, IT, Nanotech, ihre Talsohle. Die wirtschaftliche Entwicklung Japans kam Anfang Robotik?" 2010 wieder in Schwung, erlebte aber durch die Dreifachkatastrophe vom 11. März einen herben Rückschlag. Die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen der Katastrophe wurden beeindruckend schnell überwunden. Neben den gewaltigen Investitionen im Zuge des Wiederaufbaus trugen zuletzt auch die gestiegenen privaten Konsumausgaben zum Wachstum der japanischen Wirtschaft bei. Im Gesamtjahr 2012 ist Japans Volkswirtschaft um etwas mehr als 2% gewachsen, 2013 setzte sich dieser positive Trend dank der oben beschrieben neuen Wirtschaftspolitik („Abenomics“) vorerst fort (ca. 1,2% Wachstum in 2013). Aufgrund von Vorziehkäufen im Jahr 2014 ergab sich ein starkes Wachstum im ersten Quartalen, jedoch ab dem zweiten Quartal (Verbrauchssteuer hat sich am 1. April 2014 von 5 auf 8% erhöht) machte sich die Erhöhung in sinkenden Zahlen bemerkbar, welche sich seit dem vierten Quartal aber schon wieder im Plus befinden. „Land“ Markt (BIP, Stabilität, makroökonomische Daten) Japan erholte sich von der weltweiten Finanzkrise nach dem Lehmann-Schock dank der soliden Position seiner Banken und einiger Konjunkturprogramme relativ schnell. Ab Mitte 2011 wurden erhebliche Gelder für den Wiederaufbau zur Verfügung gestellt, hinzukommen seit 2012 zahlreiche Konjunkturpakete und –maßnahmen im Rahmen der expansiven Wirtschaftspolitik von Premierminister Abe. Der Kurs des Yen gab an den Devisenmärkten bereits im Herbst 2012 nach, nachdem er zuvor in Zeiten der Finanzkrise 2008 bis 2010 drastisch gestiegen war („Fluchtwährung“). Seit die Zentralbank über den Kauf von Staatsanleihen monatlich fast 60 Milliarden Euro in die japanische Wirtschaft pumpt, verliert die japanische Währung weiter an Wert: Im Vergleich zum Euro ist sie nun um fast 30 Prozent schwächer. Die Zentralbank hält an ihrem Inflationsziel von 2% bis 2015 fest und ist bereit, allenfalls notwendige zusätzliche monetäre Schritte zu setzen. Bedeutende Wirtschaftssektoren Japan ist ein hochentwickelter Dienstleistungs- und Industriestaat. Japans industrielles Schwergewicht liegt in der Automobil- und Elektronikindustrie, in der chemischen Industrie, im Maschinenbau und in der Schwerindustrie, die sich allerdings zunehmend neuen Werkstoffen zuwendet. Japan ist in vielen Technologiesparten weiterhin Marktführer und erreicht in manchen Bereichen, wie z.B. bei Industrierobotern oder Fotokopiermaschinen, einen Weltmarktanteil von weit über 60 %. Nachfolgende Grafik zeigt den unterschiedlichen BIP Beitrag der wichtigsten IndustEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 8 rien. Die traditionelle Trennung in Agrar-, Industrie- und Dienstleistungssektor zeigt die für einen fortgeschrittenen Industriestaat typische Verteilung von 2%, 31% und 67% für die jeweiligen Sektoren. 80 70 t n e z o r P in g ra ti e B P I B r e la r o t c e S 14 60 50 19 40 30 22 20 16 10 0 Dienstleistungen Wohnbau u. Immobilien 2014 Herstellende Industrie Handel inkl . Großhandel Quelle: Cabinet Office Japan Arbeitsmarkt Die Arbeitslosenquote lag 2014 bei 3,6 %, wobei auf weniger als einen freien Job derzeit zwei Bewerber kommen. Ein Problem ist die steigende Jugendarbeitslosigkeit sowie der hohe Anteil an befristet Angestellten und schlecht bezahlten Teilzeitjobs. Arbeitskosten, Lohnniveau Japan ist ein Hochlohnland, die Löhne liegen im internationalen Topbereich. Gab es jahrelang eine stagnierende Lohnentwicklung mit leicht schrumpfenden Reallöhnen, hat sich dies 2014/15 in Reallohngewinne geändert. Mindestlöhne variieren nach Präfektur und Arbeitsbereich. AUSSENHANDEL Alle Informationen über den japanischen Außenhandel finden Sie unter GTAI – Wirtschaftsdaten kompakt. INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG Wirtschaftspolitik Das Wirtschafts- und Finanzsystem Japans ist durch freien Handel und freie Marktwirtschaft gekennzeichnet. Normative Marktzugangsbeschränkungen hängen stark von der jeweiligen Branche ab, viele Industrien werden durch quasi-Oligopole von wenigen Unternehmen beherrscht. Informelle Beschränkungen (freiwillige Industriestandards etc.) spielen eine wichtige Rolle. Die wirtschaftliche Bedeutung der Exportindustrie führt zu einer zunehmenden Öffnung des japanischen Marktes. Im Konsumgüterbereich ist der japanische Markt einer der Topmärkte der Welt mit starker Kaufkraft der Konsumenten, hohem Markenbewusstsein und Markenloyalität sowie außergewöhnlich hohen Kundenanforderungen. Empfohlene Vertriebswege Da aus traditionellen und logistischen Gründen in Japan die Anforderungen an Kundennähe und Kundendienst bei weitem höher sind als in europäischen Ländern, haben sich in vielen Bereichen hochgradig arbeitsteilige, mehrstufige Vertriebssysteme herausgebildet, in denen der Importeur nicht unbedingt auch die Verteilerfunktion wahrnimmt. Bemerkenswert ist überdies, dass ein großer Teil des Außenhandels nach wie vor von den so genannten Sogo-Shoshas, den großen Handelshäusern, abgewickelt wird. Folgende Vertriebswege kommen also in Frage: Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 9 Vertrieb über die eigene Niederlassung Vertriebskooperation mit einem japanischen Hersteller Vertrieb über einen Importeur Großhandelshäuser Vertrieb über europäische (deutsche, Schweizer) Handelshäuser Vertrieb über japanische Fachimporteure Vertrieb über Importagenten und Großhändler Immer häufiger werden im Konsum- und Nahrungsmittelbereich die mehrstufigen Vertriebssysteme durch Direktimporte von Diskontketten oder spezialisierten Geschäften unterlaufen. Durch die Ausschaltung der Mittelsmänner und Weitergabe der Wechselkursvorteile können diese teilweise um 30 bis 50 % billiger anbieten als der übrige Einzelhandel. Besonders erfolgreich ist diese Vertriebsform bisher bei Kosmetik, Getränken und Bekleidung. Bei alkoholischen Getränken ist hingegen eine eigene Importlizenz notwendig, sodass nur größere Restaurantketten etc. selbst importieren. Es genügt im Allgemeinen, eine Vertreterfirma im Raum Tokio oder im Raum Osaka zu bestellen, um die Bearbeitung beider Wirtschaftsräume sicher zu stellen. Werden für den Raum Tokio und Osaka getrennte Vertreter ernannt, so ist auf eine klare Abgrenzung des Marktbereiches zu achten. Mit einer Nutzerrate von 79% der Gesamtbevölkerung kommt dem Internet als Informations- u. Marketingwerkzeug in Japan eine signifikante Bedeutung zu. Japans Eintritt ins Internetzeitalter erfolgte zwar im internationalen Vergleich relativ spät, die daraufhin ausgelöste Entwicklung war aber dafür umso rasanter. Technologisch und infrastrukturell hat das Land bereits die EU und die USA überholt. So benutzten im Jahr 2013 bereits mehr als 35 Mio. Japaner Breitbandinternet, mehr als ein Drittel davon die Glasfasertechnik. Besonders unter jüngeren Konsumenten ersetzt das Mobiltelefon das private Internet vollständig. Japan ist weltweit die Nummer zwei in der Nutzung mobilen Breitbandes (144 Millionen Abonnenten entsprechen 113% der Bevölkerung). ECommerce über Internet, spezialisierte Mobiltelefonseiten oder Near-Field Anwendungen breiten sich weiterhin rasant aus. Werbung Werbemaßnahmen sollen vom japanischen Partner oder in enger Zusammenarbeit mit diesem durchgeführt werden. Sie haben in Japan einen sehr hohen Stellenwert und dürfen in der Absatzplanung nicht fehlen. Einzelaktionen des deutschen Exporteurs sind kostspielig und lassen ohne Mitwirkung des Importeurs kaum einen positiven Effekt erwarten. Wichtigste Zeitungen Zu den wichtigsten Tageszeitungen in Japan zählen Yomiuri Shinbun, Asahi Shinbun und Mainichi Shinbun. Darüber hinaus gibt es zahlreiche regionale und industriespezifische Tageszeitungen. Japanisch-sprachig Yomiuri Shinbun/ Asahi Shinbun Mainichi Shinbun Nihon Keizai Shinbun (Wirtschaftszeitung) Englisch-sprachig Onlineausgaben Japan Times Daily Yomiuri The Nikkei Weekly Homepage www.yomiuri.co.jp/ mainichi.jp/ www.nikkei.co.jp/ Homepage www.japantimes.co.jp/ http://www.yomiuri.co.jp/ http://asia.nikkei.com/ Die japanische Presseagentur Kyodo News verfügt ebenso über eine englischsprachige Website: home.kyodo.co.jp/ Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 10 Für Werbemaßnahmen viel wichtiger sind allerdings sehr oft einschlägige Fachzeitschriften und Magazine, die direkt die gewünschte Kundenschicht ansprechen. Wichtigste Messen Messen zählen nach wie vor zu einem wichtigen Instrument der Markterschließung und bearbeitung in Japan und sollten daher trotz verhältnismäßig hoher Beteiligungskosten nach Möglichkeit genutzt werden. Auf folgenden Messen hat sich die AWO in den letzten Jahren erfolgreich beteiligt: FOODEX JAPAN: Lebensmittel, Getränke (März, jährlich) INTERIOR LIFESTYLE Japan: Konsumgüter des gehobenen Bedarfs (Juni, jährlich) BIOFACH JAPAN: Biolebensmittel (September, jährlich) IPF: International Plastic Fair (Oktober, alle drei Jahre) MTIJ: Eisenbahnindustrie (November, alle zwei Jahre) JIMTOF: Werkzeugmaschinen und Metallbearbeitung (Oktober, alle zwei Jahre) Die Region Tokio verfügt über mehrere Messegelände, auf denen internationale Messen abgehalten werden: Makuhari Messe in Chiba (zwischen Tokio und Flughafen Narita gelegen): http://www.mmesse.co.jp/en/ Tokyo Big Sight in Tokio-Ariake: http://www.bigsight.jp/english/ Sunshine-City in Tokio-Ikebukuro: http://businesseventstokyo.org/ Tokyo International Forum in Tokio Marunouchi: http://www.t-i-forum.co.jp/ Yokohama Pacifico Conference Center: http://www.pacifico.co.jp/english/ Eine umfangreiche Datenbank von Veranstaltungen in Japan findet man auch auf der Homepage von JETRO (http://www.jetro.go.jp/en/database/j-messe/). Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International www.bayern-international.de. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA: www.auma.de. Normen Es gibt eine große Anzahl von Normen und Standards. Verpflichtend sind die Regelungen u.a. des Consumer Product Safety Law (S-Zeichen), Measurement Law, High Pressure Gas Control Law, Gas Utility Industry Law, Law concerning the Examination and Control of Manufacture of Chemical Substances, Fertilizer Control Law, Electrical Appliance and Material Control Law (obligatorisches S-Prüfzeichen), Road Transportation Law, Telecommunication Enterprise Law, Plant Protection Law, Industrial Safety and Health Law, Pharmaceutical Affairs Law, Food Sanitation Law. Nicht obligatorisch, aber sehr oft Voraussetzung für die Marktakzeptanz sind die Einhaltung von Standards nach JIS (Japanese Industrial Standards) und JAS (Japanese Agricultural Standards). Seit 01. Januar 2002 ist das zwischen der EU und Japan abgeschlossene MRA (= Mutual Recognition Agreement) in den Bereichen Chemie, Medizin, Elektro- und Telekommunikationsgeräte in Kraft. Zweck des bilateralen Abkommens ist eine auf Reziprozität basierende Exporterleichterung in Form von Zeit- u. Kosteneinsparung durch gegenseitige Anerkennung von im jeweiligen Exportland durchgeführten Prüfung, Kontrolle oder Zertifizierung von Produkten (bzw. Produktionsanlagen). Bei der Ausfuhr von Elektro- oder Telekommunikationsgeräten prüft z.B. eine behördlich genehmigte Prüfanstalt im exportierenden Land, ob das Produkt den Vorschriften des importierenden Landes entspricht. Bei erfolgter Genehmigung darf die Ware in das importierende Land eingeführt und vertrieben werden, ohne dass es einer zusätzlichen Prüfung bedarf. Im Bereich medizinischer Produkte bezieht sich das MRA aber grundsätzlich nur auf den Aspekt einer GMP (Good Manufacturing Practice): Eine Prüfung der Produktionsstätte in der EU wird in Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 11 Japan anerkannt, ohne dass es einer zusätzlichen Prüfung der Anlage bedarf. Eine Produktgenehmigung (japanisch „Shonin“) muss jedoch weiterhin in Japan beantragt werden. Europäische und internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: [email protected], Internet: www.din.de Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen Zahlungskonditionen Erstgeschäfte mit japanischen Firmen werden üblicherweise auf Akkreditiv-Basis abgewickelt. Bei länger bestehender Geschäftsverbindung wird meist zur Zahlung auf Dokumenteninkasso-Basis übergegangen. Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, können bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden. Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von Südkorea, Mexiko und Türkei bzw. wenn die Risikodauer (Produktionszeitraum + Kreditlaufzeit) mehr als zwei Jahre beträgt. Bonitätsauskünfte Wirtschaftsauskünfte über Unternehmen in Japan und Deutschland können bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer in Japan http://japan.ahk.de eingeholt werden. Forderungseintreibung Von gerichtlichen Auseinandersetzungen sollte in Japan Abstand genommen werden, weil Gerichtsverfahren langwierig und kostspielig sind. Gerichts- und Anwaltskosten werden auch der obsiegenden Partei nicht ersetzt. Des Weiteren gibt es in Japan so genannte Schuldnervereine, bei denen der Vereinszweck die Einbringung von Außenständen für Vereinsmitglieder ist. Neben einem Mitgliedschaftsbeitrag verlangen diese Vereine im Falle der erfolgreichen Eintreibung von Geldern auch einen Teil des eingetriebenen Betrages als eine Art Erfolgshonorar. Preiserstellung Die Preiserstellung in EUR wird von japanischer Seite akzeptiert. Bank- und Finanzwesen Japan ist ein wichtiger Finanzstandort. Die Börse in Tokio, an der über 2.400 japanische und ausländische Unternehmen gehandelt werden, ist die größte in Ostasien und von weltweiter Bedeutung. Geschäftsbanken Mitsubishi UFJ Financial Group, Inc. Sumitomo Mitsui Financial Group, Inc. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 12 Mizuho Financial Group, Inc. Resona Bank Verkehr, Transport, Logistik Japan besitzt ein sehr leistungsfähiges Transportsystem, welches einen zuverlässigen und pünktlichen Zugang zu allen Ecken des Landes gewährleistet. Sowohl der Hochgeschwindigkeitszug Shinkansen als auch das umfangreiche Verkehrsnetz verbinden alle Städte des Landes mit seiner Hauptstadt Tokio. Außerdem werden die zahlreichen Häfen für den nationalen und internationalen Transport herangezogen. Die Hauptflughäfen sind Haneda und Narita International, beide in Tokio, sowie Kansai (Osaka) und Nagoya dienen als Drehscheiben für den internationalen Personen- und Warenverkehr. Quelle: Jetro KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft. Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde. Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen. Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam. Deshalb sollten Sie folgendes beachten: Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin. Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 13 Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden. Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. INFORMATIONEN ZU STEUERN UND ZOLL Steuern und Abgaben Unternehmensbesteuerung Japanische Körperschaften zahlen nach einer groben Einteilung drei verschiedene Steuern, überwiegend nur auf Gewinne. Die Körperschaftsteuer ist grundsätzlich nur auf Gewinne zu bezahlen und variiert leicht nach Firmensitz. Im Folgenden das Beispiel für Tokio: Steuerart Gleich oder weniger als 100 Mio. Kapital (Angaben in %) Mehr als 100 Mio. Kapital (Angaben in %) Einkommen vor Steuern 100 100 Enterprise Tax -9,15 -5,92* Gewinn minus Enterprise Tax 90,85 94,04 Körperschaftssteuer (23,9%** national, 4,94 local***) -26,20 -27,14 Effektiver Steuersatz 35,36 33,06 *Plus 0,756% Faktor auf Einkommen, Miete, Dividenden und Profite, plus 0,315% auf Anteilskapital und Kapitalreserven; **15% für Firmen mit Einkünften unter JPY 8 Mio. und weniger als JPY 100 Mio. Kapital; *** variiert nach Präfektur Hinweis: Die neuen Steuersätze gelten seit April 2015. Für 2016 will die Regierung versuchen, die Körperschaftssteuer weiter abzusenken. Lokalsteuern Diese Präfektur- und Stadteinwohnersteuern bewegen sich standortabhängig zwischen 17,3 % und 20,7 % der abzuführenden Körperschaftsteuer. Hinzu kommt eine Gewinn-unabhängige Steuer, die bei kleineren Unternehmen allerdings gering ist und sich zwischen 70.000 JPY (EUR 490) und 3.8 Mio. JPY (EUR 26.600) bewegt. Da die Gewerbesteuer von der Berechnungsbasis der Körperschaftsteuer in Abzug gebracht werden kann, beträgt der effektive Steuersatz 41,7 % (Tokio). Die tatsächlichen Steuersätze sind in der Regel etwas höher, was an der unterschiedlichen Errechnung des Steuerergebnisses und der Nichtanerkennung gewisser Kosten für steuerliche Zwecke liegt. Verbrauchssteuer (Umsatzsteuer) Die Verbrauchssteuer entspricht der deutschen Umsatzsteuer; der Steuersatz liegt seit 1.4.2014 bei 8 %. Die jap. Regierung plant eine Erhöhung der Verbrauchssteuer ab 1.10.2015 auf 10 %. Die folgenden inländischen und Einfuhrgeschäfte, ausgenommen bestimmte steuerbefreite Geschäfte, unterliegen der Verbrauchssteuer: a. Inländische Geschäfte: die Übertragung von Vermögenswerten/Gewährung von Darlehen oder die Erbringung von Dienstleistungen in Japan durch eine Firma gegen Entgelt b. Einfuhrgeschäfte: aus dem Zollverschluss übernommenes Frachtgut Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 14 Einkommenssteuer Wie in anderen Ländern wird auch in Japan die Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und an die Steuerbehörden abgeführt. Absetzbeträge und Sonderausgaben können im beschränktem Umfang im Rahmen eines Jahresausgleichs - ebenfalls vom Arbeitgeber durchzuführen - geltend gemacht werden. Ausschlaggebend für die Einkommensteuerpflicht eines Ausländers ist der Tatbestand der Ansässigkeit: Als „ansässig“ im Sinne des jap. Steuerrechts gelten berufstätige Ausländer, die entweder in Japan ihren Wohnsitz („domicile“, jusho) ODER einen kontinuierlichen Aufenthalt von mehr als 1 Jahr haben. Der Tatbestand vom „domicile“ ist z.B. dann gegeben, wenn auf Grund objektiver Kriterien (Zusammenleben mit Ehepartner in Japan etc.) Japan Lebensmittelpunkt geworden ist. In Japan nicht-ansässige berufstätige Ausländer sind grundsätzlich von der jap. Steuerpflicht befreit, es sei denn, das Einkommen wird "aus japanischen Quellen" bezogen. Auf Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Japan gilt für nichtselbstständige Arbeit eines Deutschen in Japan folgendes: Wenn sich die Person in Japan nicht länger als insgesamt 183 Tage aufhält, sie von einem Unternehmen in Deutschland beauftragt und bezahlt wird sowie die Vergütung nicht von den Gewinnen einer Betriebstätte oder festen Einrichtung, die der deutsche Arbeitgeber in Japan besitzt, abgezogen wird, unterliegt der Arbeitnehmer in Japan nicht der Steuerpflicht. Jahreseinkommen in JPY bis 1,95 Mio bis 3.300.000 3.300.001 bis 6.950.000 6.950.001 bis 9.000.000 9.000.001 bis 18.000.000 über 18.000.001 Steuersatz 5% 10% 20% 23% 33% 40% Gemeindeeinwohner- u. Präfektureinwohnersteuer Auf die obige Einkommensteuer kommen noch 6 % Gemeinde- und 4 % Präfektursteuern. Zoll und Außenhandelsregime Liberales Außenhandelsregime Zollniveau niedrig (ausgenommen für Leder, Lederwaren, Skischuhe, Fleisch, etc.) Zu beachten sind zahlreiche Vorschriften zum Schutz der Gesundheit (Nahrungsmittel, Pharmazeutika, Kosmetika, Pflanzen- und Tierschutz) bzw. Sicherheitsvorschriften (Elektrogeräte, Maschinen, Hochdruckgaskontrolle). Importbestimmungen Das japanische Importregime ist weitgehend liberalisiert. Liberalisierte Waren können ohne Genehmigung und Mengenbeschränkungen im Rahmen des so genannten „Import Declaration”Verfahrens eingeführt werden. Nicht liberalisiert sind nur noch wenige Waren, z.B. einige landwirtschaftliche Güter, Kohle, bestimmte Chemikalien und Rüstungsgüter. Bei nicht-liberalisierten Waren benötigt der Importeur die Zuteilung aus einer Importquote. Diese Quote wird vom japanischen Wirtschaftsministerium (METI), teilweise mit vorheriger Zustimmung des Landwirtschaftsministeriums, erteilt. Für die Bemessung des Kontingents einer Firma werden jeweils die Bezüge des Vorjahres herangezogen. Schließlich existieren noch Zollquoten, z.B. für Malz, Leder und Lederprodukte (Schuhe), Fleisch, wobei jeweils für eine bestimmte Menge ein niedrigerer Zollsatz und für das Kontingent übersteigende Einfuhren ein höherer Zollsatz zur Anwendung kommt. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 15 Zollbestimmungen Zölle werden auf Basis des CIF-Werts berechnet und sind im Durchschnitt niedrig. Bei Positionen, denen Schutzfunktion zukommt, können sie jedoch zwischen 20 % und 40 % erreichen (z.B. Skischuhe 27 %, Kuchen 30 %). Der japanische Zolltarif basiert auf dem Harmonisierten System (Harmonisierung der ersten sechs Stellen). Für Deutschland als EU-Mitgliedsland kommt entweder der unilateral festgesetzte „temporary” oder der WTO-Zollsatz (jedenfalls der niedrigere) zur Anwendung. Details: www.customs.go.jp/english/index.htm Muster Muster ohne Handelswert können zollfrei importiert werden. Es liegt dabei jeweils im Ermessen des Zollbeamten festzulegen, ob die Ware nach Art und Wert als Muster oder Handelsware zu betrachten ist (bis JPY 5.000, das sind umgerechnet ca. EUR 35). Im Übrigen ist Japan Mitglied des internationalen Abkommens über das Carnet A.T.A. Warenmuster können daher unter Vorlage des von der jeweiligen deutschen Wirtschaftskammer ausgestellten Carnets zollfrei nach Japan eingeführt werden. Mitunter ergeben sich bei der Wiederausfuhr aufgrund bürokratischer Handhabung Verzögerungen. Es empfiehlt sich, Unterlagen (z.B. Fotos), aus denen die Art der Ware hervorgeht, beizuschließen, um Verzögerungen bei der Zollabfertigung in Japan zu vermeiden. Geschenke Der zollfreie Privatimport auf dem Postweg ist bis zu einer Wertgrenze von Yen 10.000 (rund EUR 70) möglich. Für Geschenke, die Touristen oder Geschäftsreisende mit sich führen, beträgt die Freigrenze JPY 200.000 (rund EUR 1.400). Reisende über 20 Jahren dürfen bis zu drei Flaschen (à 0,75 l) Wein bzw. alkoholische Getränke einführen. Weitere Details: www.customs.go.jp/english/summary/passenger.htm). Vorschriften für Versand per Post Bei Postsendungen sind gleichfalls für die Zollabfertigung die Handelsrechnung dreifach, die internationale Paketkarte und die Zollinhaltserklärung erforderlich. Ist die Einfuhr importlizenzpflichtig, so empfiehlt sich, die Importlizenz oder eine Fotokopie derselben beizuschließen und dies auf der Verpackung mit dem Vermerk „Import licence enclosed” kenntlich zu machen. ACHTUNG: Die Japanische Post stellt nur Pakete bis 20 kg zu. Erleichterte Zollabfertigung. Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung Heu und Stroh sind als Verpackungsmaterial nicht zugelassen. Besondere Bestimmungen sind vor allem bei Verpackungen aus Metall, Glas, Keramik, emailliertem Material sowie Kunstharzen (Obergrenzen u.a. bei Kadmium und Blei) zu beachten. Bei Holzverpackungen kann es abhängig vom Ursprung der Verpackung (z.B. VR China) zu Problemen kommen; die einschlägigen Vorschriften entsprechen dabei im Wesentlichen den europäischen. Importierte Nahrungsmittel müssen auf der äußeren Verpackung unter anderem folgende Angaben aufweisen (in japanischer Sprache): a) b) c) d) e) allgemeine Bezeichnung der Ware Nettofüllgewicht in Gramm Ablaufdatum (Jahr/Monat/Tag) Name und Adresse des japanischen Importeurs Detailangaben zur Zusammensetzung des Produktes Da der japanische Importeur für die vorschriftsmäßige Form und Anbringung der Etikette verantwortlich ist, ist es empfehlenswert, diese Fragen vorher eindeutig abzuklären. Bei pharmazeutischen Erzeugnissen sind ein japanisches Etikett sowie eine Gebrauchsanweisung in japanischer Sprache erforderlich. Die näheren Details sind auch hier mit dem Importeur festzulegen. Für den Lebensmittelbereich ist zu beachten, dass seit 2001 neue Vorschriften hinsichtlich der KennzeichEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 16 nung von organischen und gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Produkten gelten. Das japanische Bio-Label (JAS-Label) darf auf deutschen Produkten nur dann angebracht werden, wenn der Hersteller oder der Importeur von einer Zertifizierungsanstalt gemäß dem JAS-Standard zertifiziert wird. Eine Ursprungsbezeichnung „Made in Germany” auf der Ware muss nicht in allen Fällen angegeben sein. Werden jedoch auf der Ware Länder- oder Ortsnamen, Fahnen, Wappen und ähnliche Symbole, Namen von ausländischen Unternehmen oder Markenbezeichnungen und dergleichen verwendet, so ist gleichzeitig in eindeutiger Weise der Ursprung der Ware anzugeben. Begleitpapiere Handelsrechnungen (3-fach) firmenmäßig gezeichnet, in englischer Sprache mit folgenden Angaben: o Ort und Datum der Ausstellung o Name und Anschrift des Absenders (Verkäufers) o Name und Anschrift des Empfängers o Genaue Warenbezeichnung unter Angabe von Ware, Art, Qualität, Handelsmarken (möglichst Zolltarifnummer der Ware) o Brutto- und Nettogewichte o Wert der Ware pro Einheit und insgesamt, bei CIF-Verkauf Angabe der einzelnen CIFKosten Konnossemente für Schiffsfrachtsendungen (Bill of Lading) bzw. Luftfrachtbriefe (Air Way Bill) für Luftfrachten, keine Beglaubigung erforderlich Packliste (3-fach) mit klarer Übersicht über die einzelnen Packstücke unter Angabe von Marke, Nummer, Art, Gewicht sowie einer Beschreibung des Inhalts und eventueller Besonderheiten Ursprungszeugnisse von Sonderfällen abgesehen nicht erforderlich Restriktionen Besondere Bestimmungen für Lebensmittel („Bioterrorism Act“) Für Nahrungsmittel gilt in Japan das „Food Sanitation Law“, das Regelungen zu Nahrungsmittelinhaltsstoffen, chemischen Rückständen, Verpackung, Beschriftung etc. beinhaltet. Zusatzstoffe Von besonderer Bedeutung ist, dass in Japan bei Nahrungsmittelzusatzstoffen eine Positivliste geführt wird. All jene Substanzen, die darauf nicht aufscheinen, sind verboten. Details unter: http://www.mhlw.go.jp/english/topics/foodsafety/positivelist060228/ Seitens des japanischen Gesundheitsministeriums gibt es bereits Bestrebungen, zahlreiche Nahrungsmittelzusatzstoffe, die global weitreichend in Verwendung sind, keine gesundheitliche Gefahr darstellen und vom UNO-Sachverständigenausschuss für Nahrungsmittelzusatzstoffe JECFA (Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives) anerkannt sind, im Sinne der Anpassung an etablierte, internationale Standards auch für Japan zuzulassen. Chemische Rückstände in Nahrungsmittel Seit 29. Mai 2006 ist in Japan eine Positivliste für chemische Rückstände (insbesondere Pestizide) in Nahrungsmittel in Kraft getreten. Details zu diesem Positivlistensystem für MRL (Maximum Residue Level) befinden sich unter: www.mhlw.go.jp/english/topics/foodsafety/positivelist060228/introduction.html Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 17 Andere Warengruppen Es bestehen auch für andere Warengruppen, wie etwa Pharmazeutika, Textilien, Alkoholika etc. umfangreiche Sondervorschriften. Es wird dringend empfohlen, beim Importeur rückzufragen, welche Sonderbestimmungen zu beachten sind. Artenschutz Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc. Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher Souvenirs abzusehen. Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen. RECHTSINFORMATIONEN Kurze Charakteristik Japan zeichnet sich durch eine hohe Rechtssicherheit mit einem hochentwickelten Rechtssystem aus. Einerseits ist die moderne Rechtsentwicklung in Japan vom Einfluss amerikanischeuropäischer Rechtsordnungen geprägt, auf der anderen Seite wirken Elemente traditionelljapanischen Rechtsdenkens fort. Insbesondere das in der Meijiperiode (1868 bis 1912) entwickelte japanische Zivilrecht lehnt sich stark an deutsche und französische Vorbilder an. Zu berücksichtigen ist aber das in die japanische Kultur eingebettete Rechtsverständnis: So versuchen Japaner, die gerichtliche Lösung eines Rechtsstreits durch Konsens- oder Kompromissfindung möglichst zu vermeiden. Devisenrecht Deviseneinfuhren bzw. -ausfuhren unterliegen seit 1998 sowohl für Private als auch für Unternehmen keiner Genehmigung. Bei Einfuhren von Bargeld mit einem Wert von über JPY 1 Mio. (ca. EUR 7.000) besteht jedoch eine Deklarationspflicht. Laut Auskunft der japanischen Banken gibt es außerdem eine Anzeigepflicht bei einer Geldüberweisung von über JPY 30 Mio. (ca. EUR 210.000). Ausländische Direktinvestitionen (z.B. die Übernahme von Geschäftsanteilen einer japanischen Gesellschaft, der Kauf von Aktien einer japanischen Gesellschaft, eine Firmengründung oder der Bau von Fabrikanlagen) müssen bei der Bank of Japan innerhalb von 15 Tagen nach dem rechtswirksamen Abschluss der Investition schriftlich angezeigt werden. Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen Handelsvertreterrecht Laut Legaldefinition ist jemand ein Handelsvertreter, der ohne in einem Angestelltenverhältnis stehend, ständig damit betraut ist, für seinen Auftraggeber Geschäfte in dessen Namen abzuschließen oder zu vermitteln. Handelsvertreter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Das japanische Handelsgesetzbuch enthält für das Verhältnis zu Handelsvertretern Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 18 einige Regelungen, die allerdings von den Vertragspartnern einvernehmlich abgeändert werden können. Als Vertreter für nach Japan exportierende Unternehmen spielen in der Praxis Eigenhändler/Vertragshändler eine größere Rolle. Gesellschaftsrecht Das japanische Gesellschaftsrecht kennt folgende Personen- u. Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaft (kabushiki kaisha) Limited Liability Company (gōdō kaisha - LLC) Limited Liability Partnership (yūgen sekinin jigyō kumiai - LLP) Offene Handelsgesellschaft (gōmei kaisha), Kommanditgesellschaft (gōshi kaisha) Die beliebteste Unternehmensform ist die Aktiengesellschaft, die unter dem Namenskürzel K.K. für “kabushiki kaisha“ geläufig ist. Im Falle einer K.K. ist auch eine Ein-Mann-Gründung zulässig, die Form wird deshalb auch von vielen kleinen Firmen gewählt. Auch die Gründung einer 100%igen Tochtergesellschaft durch ein ausländisches Unternehmen in Japan erfolgt meistens in Form einer Aktiengesellschaft. Andere Gesellschaftsformen wie die Limited Liability Partnership oder Limited Liability Company sind zwar seit 2005 bzw. 2006 im japanischen Gesellschaftsrecht geregelt, werden aber von ausländischen Investoren derzeit nur sehr selten benutzt. Gewerblicher Rechtsschutz Das japanische Rechtssystem bietet wie der westliche Rechtskreis die gewerblichen Rechtsschutzinstrumente Patent-, Gebrauchsmuster-, Design- oder Markenrecht an. Japan ist Mitglied diverser internationaler Abkommen im Bereich des Immaterialgüterrechts. Gewerberecht Es gibt keine einheitlich- gesetzliche Definition von Gewerbe. Hingegen findet im japanischen Recht Sondervorschriften für die Ausübung von bestimmten Gewerbearten, wie z.B.: Für den Verkauf von Alkohol ist gemäß dem Alkoholsteuergesetz eine Lizenz der lokalen japanischen Steuerbehörde erforderlich. Die Lizenzerteilung zum Betreiben eines Hotels unterliegt dem “Hotel Business Law”. Eine Reiseagentur muss gemäß dem “Travel Business Law” beim MLIT- Ministry for Land, Infrastructure and Transport eingetragen sein. Will man in Japan also ein Gewerbe ausüben bzw. ein Unternehmen gründen, müssen alle mit dem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehenden Gesetze auf eventuelle Bedingungen und Erfordernisse geprüft werden. Rechtsschutz und Rechtsmittel Japan zeichnet sich durch eine hochentwickelte Rechtspflege aus, auch ähnelt das japanische Zivilprozessrecht jenem in Deutschland. So kennt auch das Rechtssystem im gerichtlichen Streitverfahren die Rechtsmittel Berufung, Revision und Beschwerde. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 19 Firmengründung Zur Verstärkung der geschäftlichen Präsenz auf dem japanischen Markt bietet sich die Gründung folgender Niederlassungsformen an: Verbindungsbüro (Liaison Office oder Representative Office) Zweigniederlassung (Branch) Handelsgesellschaft (als eigene Tochtergesellschaft oder Joint Venture-Unternehmen) Die folgende Vergleichstabelle soll die Hauptunterschiede zwischen den drei Formen illustrieren: Verbindungsbüro Mindestkapital Haftung Zweigniederlassung keines Muttergesellschaft Tochtergesellschaft in Form einer AG (KK) keines selbst Bank of Japan Legal Affairs Bureau Fair Trade Commission Steuerbehörden Sozialversicherungen Bank of Japan Legal Affairs Bureau Fair Trade Commission Steuerbehörden Sozialversicherungen keines Muttergesellschaft Marktbeobachtung kaufmännische Kompetenzen keine umsatzer- Aktivitäten in eige- eigene juristische Person zeugenden Aktivi- nem Namen täten KörperschaftsteuBesteuerung in Japan keine Körperschaftsteuern ern 10% Steuer auf Dividendenzahlungen an deutGewinntransfer keine Gewinne ohne Besteuerung schen Muttergesellschaft (Grundsatz 20%, nach DBA reduziert auf 10%) Foreign Direct nein ja ja Investment Anzeigepflichten nur bei lokalen Arbeitnehmern: Labour Standards Inspections Office Public Employment Security Office Social Insurance Offices Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 20 Zwar ist die K.K. (kabushiki kaisha) der Aktiengesellschaft des deutschen Rechts ähnlich, die Gründung jedoch ist weitaus einfacher. Nach Abschaffung der Mindestkapitalvorschriften ist eine Gründung einer K.K. mit einem Kapital von JPY 1 möglich. Allerdings dürfen Gewinnausschüttungen nur dann vorgenommen werden, wenn nach der Ausschüttung Nettovermögenswerte in Höhe von mindestens JPY 3 Mio. (ca. EUR 22.000) verbleiben. Für die Gründung ist mindestens eine natürliche oder juristische Person notwendig. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, dennoch empfiehlt sich die Einschaltung eines Anwalts oder eines auf die Einreichung der Dokumente spezialisierten Rechtsexperten (gyoseishoshi). Nach notarieller Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags muss die Aktiengesellschaft beim Legal Affairs Bureau (vgl. Registergericht) registriert werden. Die Gründungskosten (exklusive Anwaltskosten) betragen ca. JPY 400.000 (ca. EUR 2.900). Investitionen und Joint Ventures Joint-Ventures sind in verschiedenen rechtlichen Ausformungen möglich. In der Regel versteht man darunter die Errichtung einer gemeinsamen Unternehmensgesellschaft durch die Gründungsgesellschaften. Die Vertriebsstrukturen in Japan sind in der Regel komplex, der Aufbau eines eigenen Vertriebsapparates ist mit hohen Kosten verbunden. In diesem Licht ist die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit einem japanischen Partner oft ein effektiver Weg, in kurzer Zeit mit vergleichsweise geringem Einsatz ein hohes Maß an Marktdurchdringung zu erreichen und gleichzeitig die Vertriebspolitik nicht völlig aus der Hand zu geben. Die von der japanischen Regierung finanzierte Organisation JETRO- Japan External Trade Organization fördert Direktinvestitionen nach Japan. Ausländische Unternehmen, die in Japan Fuß fassen möchten, werden durch Beratung und Bereitstellung von Ressourcen (z.B. unentgeltliche Benutzung von Büroräumen für die ersten Monate) unterstützt. Mehr Informationen unter: www.jetro.go.jp/ Steuerbestimmungen Japanische Körperschaften zahlen nach einer groben Einteilung eine allgemeine Körperschaftssteuer (Normalsteuersatz von 30 %), eine Gewerbesteuer (je nach Höhe des versteuerbaren Einkommens zwischen 2,7 und 5,3 %), eine spezielle lokale Körperschaftssteuer (2,3 – 4,3 %) sowie Lokalsteuern (je nach Standort 17,3 % und 20,7 % der abzuführenden Körperschaftsteuer). Da die Gewerbesteuer von der Berechnungsbasis der Körperschaftsteuer in Abzug gebracht werden kann, beträgt der effektive Steuersatz in Tokio 40,87 %. Die Einkommensteuer liegt je nach Höhe des Jahreseinkommens im Rahmen von 5 bis 40 %. Rechtsanwälte Der Eintritt in den japanischen Markt bedarf einer gründlichen Vorbereitung. Das Berater-Team der Deutschen Auslandshandelskammer in Japan (http://japan.ahk.de/) steht daher am Japangeschäft interessierten Unternehmen bei Fragen zum Markteintritt und der Weiterentwicklung bzw. Neuausrichtung ihrer bereits bestehenden Geschäftsverbindungen, sowie bei der Suche nach lizenzierten Spezialisten, z. B. Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern etc. gerne zur Seite. Lesen sie die Broschüre über das japanische Rechtswesen im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de → Rubrik Länder → Japan → Anhänge. Patent-, Marken- & Musterrecht In der Praxis ist für ausländische Unternehmen im Bereich der gewerblichen Schutzrechte insbesondere das Patent- u. Markenrecht von Relevanz. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 21 Patent- und Markenrecht Patentrecht Nach dem japanischen Patentgesetz sind Erfindungen schutzfähig, die Neuheit, technischen Fortschritt und gewerbliche Anwendbarkeit verkörpern. In Japan gilt wie in Europa das Prinzip der Priorität der Anmeldung („first to file system”): Bei mehreren Anmeldungen für eine identische Erfindung hat der erste Anmelder Anspruch auf die Erteilung eines Patentes. Aufgrund der Pariser Verbandsübereinkunft kann eine in Deutschland angemeldete Erfindung nur innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten beim japanischen Patentamt mit der Wirkung angemeldet werden, dass diese Anmeldung so behandelt wird, als sei sie zum Zeitpunkt der ersten Anmeldung in Deutschland erfolgt. Diese Prioritätsfrist von zwölf Monaten kann nicht verlängert werden. Allerdings ist die Einleitung der japanischen Phase einer Internationalen Patentanmeldung gemäß dem Patentkooperationsvertrag seit April 2002 innerhalb einer Frist von 30 Monaten vom ersten Prioritätsdatum möglich, unabhängig davon, ob der Internationale Prüfungsantrag innerhalb von 19 Monaten gestellt und Japan als Auswahlstaat genannt wurde. Von der Anmeldung zum Patent ist die Erteilung des Patentrechts zu unterscheiden. Ein Patent entsteht rechtskräftig erst mit der Patenterteilung. Eine Sachprüfung auf Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erfolgt nur auf gesonderten Antrag des Anmelders selbst oder jedes beliebigen Dritten. Ein solcher Antrag muss innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Einreichung der japanischen Anmeldung (oder dem Internationalen Anmeldungsdatum) gestellt werden. Dauer der Patentschutzfrist: 20 Jahre ab Antragstellung. Das Patentrecht dient in Japan nicht nur als Schutz gegen unlautere Nachahmungen in einem wettbewerbsintensiven Umfeld, sondern auch als Verkaufsargument für technologische hochwertige, innovative Produkte. Da die Erteilung eines Patentes insbesondere auf Grund der Übersetzungen (Unterlagen müssen ins Japanische übersetzt werden) in der Regel mit hohen Kosten verbunden ist, sollte zumindest eine Patentanmeldung für Japan erfolgen. Entgegen einer weitläufigen Irrmeinung gibt es bis dato kein „Weltpatent“. Deshalb entfaltet ein nur in Deutschland angemeldetes Patent in Japan keine Schutzwirkung; eine frühzeitige Anmeldung beim japanischen Patentamt ist dringend erforderlich. Markenrecht Auch in Japan können Marken nur für bestimmte Kategorien von Waren bzw. Dienstleistungen geschützt werden. Dabei folgt Japan seit 1992 dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen. Einer ausländischen Herstellerfirma muss unbedingt angeraten werden, sich schon in einer Frühphase der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen in Japan Schutzrechte für die eigene Marke zu sichern. Einem etwaigen Vertriebspartner kann ein auf die Zeitdauer des Vertretungsverhältnisses beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt werden. Von der Möglichkeit, dass der japanische Vertriebspartner Marken des Prinzipals im eigenen Namen anmeldet, ist dringend abzuraten. Besteht nämlich bei der Vertragsbeendigung Streit, kann die Übertragung beeinträchtigt werden. Es ist dann nicht auszuschließen, dass die ausländische Firma ihre eigene Marke von einem japanischen Unternehmen, das die Marke im eigenen Namen Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 22 eintragen ließ, zurückkaufen muss bzw. nur gegen Zahlung von Lizenzgebühren - oder auch gar nicht - verwenden kann. Für die Registrierung und Überprüfung von Marken ist die Beauftragung eines Anwaltes zu empfehlen, zumal eine Marke oft in mehrere Schutzklassen zu schützen ist. Die IPDL- Industrial Property Digital Library stellt auch eine Datenbank zur Verfügung, in der registrierte Marken gespeichert sind und abgefragt werden können: http://www.ipdl.inpit.go.jp/homepg.ipdl. Die Markenschutzfrist beträgt zehn Jahre. Eine Erneuerung um jeweils weitere zehn Jahre ist beliebig oft möglich. Daneben gibt es auch eine kostengünstigere Erneuerung um nur fünf Jahre. Urheberrecht Ohne Erfordernis einer speziellen Registrierung schützt das japanische Urheberrechtsgesetz „schöpferische Werke” wie Texte, grafische Darstellungen, Fotos oder auch Computer- Software. Das Urheberrecht erlischt 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Lizenzvergabe Gegenstand von Lizenzverträgen können Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken und nicht patentiertes Know-how sein. Als Unterkategorien kommen je nach Umfang der Schutzwirkung exklusive und einfache Lizenzen in Betracht. Rechtliche Aspekte Patenlizenz Eine einfache Lizenz (tsujo jisshiken) wird allein durch Vereinbarung der Parteien rechtswirksam. Da sie nur zwischen den Vertragspartnern wirkt, spricht man von einer bloß relativen Schutzwirkung. Sie berechtigt den Lizenznehmer zur Nutzung der Erfindung im vertraglich zugesicherten Rahmen. Eine einfache Lizenz kann in einem exklusiven oder nicht exklusiven Rahmen gewährt werden. Der nicht exklusive Lizenznehmer ist nicht berechtigt, von Dritten die Unterlassung einer Verwendung des Patents zu verlangen. Die Exklusivlizenz (senyo jisshiken) gibt hingegen dem Lizenznehmer das Recht, selbständig alle übrigen Nutzer, auch den Schutzrechtsinhaber, von der Nutzung der Erfindung auszuschließen (absolute Schutzwirkung). Sie ist nur dann wirksam, wenn sie im Patentregister eingetragen ist. Mit der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz verliert der Patentinhaber das Recht, das Patent selbst in Japan im lizenzierten Umfang zu verwerten. Ihm bleibt nur ein Unterlassungsrecht. Markenlizenz Es gibt zwei Arten von Markenlizenzen, eine exklusive Lizenz (senyo shiyoken) und eine einfache Lizenz (tsujo shiyoken). Beide unterscheiden sich voneinander wie die einfache Patentlizenz von der exklusiven Patentlizenz. Know-how Lizenz Zum Schutz des Know-how, d. h. des unpatentierten (bzw. unpatentierbaren) Wissens, empfiehlt sich eine detaillierte vertragliche Regelung (z.B. in Form einer Geheimhaltungsklausel). Eine derartige Vereinbarung sollte schon zu Beginn konkreterer Vertragsverhandlungen getroffen werden. Die Geheimhaltungsvereinbarung beinhaltet idealerweise zwei Elemente: Die Geheimhaltung der vom Verhandlungspartner erhaltenen Informationen und die Verpflichtung, diese Informationen nicht außerhalb des definierten Zwecks der Geheimhaltungsverpflichtung zu benutzen. Gestaltung von Lizenzverträgen Bei der Vertragsgestaltung sind insbesondere die Richtlinien der japanischen FTC - Fair Trade Commission zu berücksichtigen. Bestimmte Klauseln wie „Einschränkungen hinsichtlich Verkaufsoder Weiterverkaufspreis“ oder „Einschränkung der Forschungen und Entwicklungen in Zusammenhang mit einer Lizenz“ sind unzulässig, weil sie als unfaire Handelspraxis bewertet werden. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 23 Die Höhe der Lizenzgebühren kann frei ausgehandelt werden. Üblich ist eine Kombination aus einer Pauschalsumme, die anlässlich des Vertragsabschlusses fällig wird, und einer monatlich oder jährlich fälligen Lizenzgebühr in Prozenten des Nettoverkaufspreises der in Lizenz gefertigten Produkte. Besonders bei Exklusivlizenzen ist empfehlenswert, als Untergrenze eine umsatzunabhängige Mindestgebühr zu vereinbaren, um z.B. ein Sperren des Marktzuganges durch den Lizenznehmer zu verhindern. Folgende Richtwerte dienen als Orientierungshilfe für die Vereinbarung von Lizenzgebühren: Maschinenindustrie Feinmechanik Werkzeugmaschinen Elektroindustrie Pharmaindustrie Bergbau 1 bis 6 % 0,3 bis 10 % 0,5 bis 3 % 0,5 bis 5 % 2 bis 5 % 0,5 bis 4 % Eigentum und Forderungen Die Eigentumsübertragung (shoyūken iten) unterscheidet sich grundlegend vom deutschen Modell. Der Eigentumsübergang an einer Ware bedarf nach japanischem Recht keiner Übergabe, sodass das Eigentum mangels anderweitiger Vereinbarung schon mit Abschluss des Kaufvertrages übergeht. Die Übergabe wird jedoch etwa dann zum entscheidenden Kriterium, wenn der Verkäufer dieselbe Sache zwei Mal verkauft hat und der Zweitkäufer nun gegenüber dem Erstkäufer sein Eigentum geltend macht. In einem solchen Fall kann ein Erstkäufer, dem die Sache nicht übergeben worden ist, sein Eigentum nicht wirksam verteidigen. Das Gesetz spricht davon, dass das Eigentum ohne Übergabe einem Dritten nicht entgegengehalten werden kann. Geschäfts- und Bonitätsauskünfte Offizielle, japanisch-sprachige Auskünfte über Handelsgesellschaften (Sitz, Kapital, Zweck der Gesellschaft, Vorstandsmitglieder und Vertretungsbefugnisse von Vorstandsmitgliedern) können als Handelsregisterauszüge über das Amt für rechtliche Angelegenheiten (hōmu kyoku) bezogen werden. Im Allgemeinen verlässliche und sorgfältig recherchierte Wirtschaftsauskünfte über fast alle japanischen Unternehmen bietet die Teikoku Databank (www.tdb.co.jp). Die japanisch-sprachigen Informationen sind gegen Bezahlung eines Aufpreises auch in englischsprachigen Übersetzungen erhältlich. Eigentumssicherung Als handelsrechtliche Eigentumssicherung gibt es auch im japanischen System das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts (shoyūken ryūho). Eigentumsvorbehalt Der bereits oben genannte Grundsatz, dass Eigentum schon mit Abschluss des Kaufvertrags übergeht, kann durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts durchbrochen werden. Bei einer solcher Vereinbarung bleibt der Verkäufer Eigentümer der Ware, bis die vollständige Zahlung des Kaufpreises erfolgt ist. Dem Vorbehaltskäufer steht dementsprechend ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums zu. Forderungseintreibung Es sollte abermals betont werden, dass einer außergerichtlichen Streitbeilegung in Japan ein ungleich höherer Stellenwert zukommt als in westlichen Ländern. Die AHK Japan hilft Mitgliedsunternehmen bei der Eintreibung von offenen Forderungen durch schriftliche- (Fax, eingeschriebener Brief etc.) aber auch persönliche Kontaktaufnahme mit dem Schuldner und fungiert dabei als VerEin Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 24 mittler. Wenn es der Außenhandelsstelle nicht gelingt, säumige Schuldner zu einer Zahlung zu bewegen, kann ein Rechtsanwalt mit der weiteren außergerichtlichen Betreibung der Forderung beauftragt werden (z.B. Mahnbrief). Ist eine außergerichtliche Lösung dennoch nicht möglich, so kann man: einen in Deutschland erwirkten Titel in Japan anerkennen und vollstrecken lassen (mehr dazu unten unter Punkt „Prozessrecht“) das Erkenntnisverfahren direkt in Japan durchführen Es muss aber beachtet werden, dass eine gerichtliche Geltendmachung von Forderungen in Japan in der Regel mit hohem Zeitaufwand und erheblichen Kosten verbunden ist. Zumal man auch nicht als obsiegende Partei die eigenen Anwaltskosten auf die unterlegene Partei überwälzen darf sondern selbst zu tragen hat. Neben einer ordentlichen Klage besteht die Möglichkeit eines Mahnbescheidsverfahren: Der Gläubiger stellt bei Gericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, auf dessen Grundlage er bei Erteilung die Vollstreckung eintreiben kann. Auch die Vollstreckung folgt prinzipiell bekannten Vorbildern. Für alle Arten der Vollstreckung bedarf es einer offiziellen Vollstreckungsurkunde. Vollstreckt wird durch den Gerichtsvollzieher oder das Gericht, je nach Art des Pfändungsgegenstandes. Geldforderungen können durch Beschlagnahme der betreffenden Summe in bar, durch Versteigerung von pfändbaren Sachen des Schuldners bzw. durch Übernahme der Vermögensverwaltung beigetrieben werden. Bei Erfolglosigkeit kommt ferner auch das im Jahr 2003 eingeführte Verfahren zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse in Betracht. Durch dieses Verfahren kann der Gläubiger mithilfe des Vollstreckungsgerichts den nicht zahlenden Schuldner zur Offenlegung seiner Vermögenslage zwingen. Wechsel- und Scheckrecht die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener), die Angabe der Verfallzeit, die Angabe des Zahlungsortes, den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers. Bei Fehlen eines notwendigen Bestandteils gilt der Wechsel grundsätzlich als nicht gezogen. Auch in Bezug auf das Indossament besteht Übereinstimmung zum deutschen Wechselgesetz; es ist bedingungsfeindlich und kann als Blankoindossament ausgestellt werden. Wechsel, die über einen Betrag von JPY 100.000 (ca. EUR 700) oder mehr ausgestellt werden, müssen ein Steuerzeichen enthalten. Die Höhe der Steuer variiert mit der Wechselsumme. Wenn der Wechsel auf eine andere Währung ausgestellt wird, ist ein Pauschalpreis in Höhe von JPY 200 (EUR 1,4) zu zahlen. Ein Fehlen des Steuerzeichens beeinträchtigt jedoch nicht die Gültigkeit des Wechsels. Ein gültiger Scheck muss in Japan folgende Bestandteile aufweisen: die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener), die Angabe des Zahlungsortes, die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 25 Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Ein Scheck, der in dem Land der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen zehn Tagen zur Zahlung vorgelegt werden. Ein Scheck, der in einem anderen Land als dem der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen 20 Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich auf demselben Erdteil befinden, und binnen 70 Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich auf verschiedenen Erdteilen befinden. Insolvenzrecht In Japan gibt es vier Arten des Insolvenzverfahrens: 1. das Konkursverfahren (hasan) nach dem Konkursgesetz (hasan hō), 2. das Besondere Liquidationsverfahren (tokubetsu seisan) nach dem Handelsgesetzbuch (shōhō), 3. das Unternehmensreorganisationsverfahren (kaisha kōsei) nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (kaisha kōsei hō), 4. das Zivilrehabilitationsverfahren (minji saisei) nach dem Zivilrehabilitationsgesetz (minji saisei hō) Die Vielfältigkeit der Verfahrensarten erklärt sich daraus, dass im japanischen Handelsverkehr immer wieder danach getrachtet wird, den Zustand der Zahlungsunfähigkeit aus Imagegründen zu beseitigen und die Liquidation zu vermeiden. Hierzu dienen insbesondere die unter Ziffer 3 und 4 genannten Verfahren, bei denen es sich um gestaltende Restrukturierungen mit dem Ziel der Fortführung des Unternehmens handelt. Die unter Ziffer 1 und 2 genannten Verfahren können als klassische Instrumente zur Liquidation des Unternehmens bezeichnet werden, die unter anderem auf eine Vermögenssperre sowie die Verwertung und quotenmäßige Verteilung des Vermögens ausgerichtet sind. Das Reorganisationsverfahren hat sich in den vergangenen Jahren zum zentralen Instrument zur Restrukturierung von größeren japanischen Aktiengesellschaften entwickelt. Das Rehabilitationsverfahren ist und bleibt die leichter zu handhabende, kostengünstigere Alternative, die in seinem Anwendungsbereich nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt, aber dafür eher auf kleinere Unternehmen oder Arbeitnehmer ausgerichtet ist. Im Rahmen des Reorganisationsverfahrens wird ein Verwalter – oftmals Vertreter eines finanzkräftigen Unternehmens – vom Gericht benannt, der das Management ersetzt, unter Aufsicht des Gerichts einen Reorganisationsplan entwickelt und durchführt. Die Besonderheit dieses Verfahrens ist darin zu sehen, dass sogar gesicherte Forderungen und sonstige Sicherungsrechte sowie Forderungen der Steuerbehörden in den Reorganisationsplan mit einbezogen werden können. Auch für einen ausländischen Gläubiger birgt die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ein hohes Risiko. Selbst wenn Sicherungsrechte hinsichtlich der Forderung bestehen, muss der Gläubiger damit rechnen, dass er nur die entsprechend des Organisationsplanes zugeteilte Zahlung erhält. Vertretungsvergabe Vertretungsverträge müssen in Japan weder formale noch inhaltliche Erfordernisse erfüllen. Zu beachten ist, dass japanische Partner oft danach trachten, die einzelnen Bestimmungen kurz und eher unbestimmt zu halten, um einer flexiblen Ausfüllung des Rechtsverhältnisses genug Raum zu geben. Arten von Vertretern Vertriebsverträge mit japanischen Unternehmen als Eigenhändler sind im japanischen Handelsgesetzbuch nicht geregelt und können weitgehend frei ausgestaltet werden. Es gelten allerdings die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und eine Reihe von Vorschriften aus dem Wettbewerbs- und Kartellrecht. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 26 Ein Vertretungsvertrag mit einem Vertragshändler kann als Rahmenvereinbarung für den Abschluss einzelner Kaufverträge betrachtet werden. Insbesondere bei Exklusivvereinbarungen sollte eine Mindestorderquote für den Eigenhändler bzw. Maximallieferquote für den Prinzipal in einem bestimmten Zeitraum vereinbart werden. Es besteht nämlich die Gefahr, dass der Alleinvertreter seinen Exklusivschutz dazu benützt, Profite eher über überhöhte Margen als über den Absatz großer Stückzahlen zu erzielen. Es ist auch nicht völlig auszuschließen, dass eine Exklusivvereinbarung angestrebt wird, um durch geringe Verkaufsbemühungen das Produkt vom japanischen Markt fernzuhalten und damit eigenen Produkten oder denen von verbundenen Unternehmen Konkurrenzvorteile zu verschaffen. Bei der Wahl des Gerichtsstandes ist zu berücksichtigen, dass ausländische Urteile in Japan grundsätzlich nicht unmittelbar und nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Streitgegenstand muss Zivil- oder Handelssache sein, Gegenseitigkeitsprinzip etc.) vollstreckt werden. Wesentliche Vertragspunkte Regelungsbereiche eines Vertretungsvertrages: Bezeichnung des Vertrages Vertragsparteien Vertragssprache Schriftform Produkte Territorium Verkäufe außerhalb des Territoriums Aufkäufer Direktverkäufe durch den Prinzipal Verkauf konkurrierender Produkte Mindestumsätze Kundendienst, Wartung, Ersatzteile Abgabepreis an Vertriebspartner/Provision/Kommission Nebenkosten für Transport und Verpackung Lieferklauseln Zahlungsklauseln Gewährleistungsansprüche Warenzeichen und Patentrechte Geschäftsgeheimnisse Dokumentation Vertragsdauer - Gründe für Beendigung - Fristen für Beendigung - Sofortige Beendigung aus besonderen Gründen - Kompensation für die von der Beendigung betroffene Vertragspartei - Verlängerung des Vertrages Sicherheiten Produkthaftung Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 27 Werbung Höhere Gewalt Vertragsbruch Schiedsklausel oder Gerichtsstandvereinbarung Rechtswahlklausel Arbeits- & Sozialrecht Arbeitsplatz auf Lebenszeit: Aufgrund der starken Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen war der japanische Arbeitsmarkt traditionell durch den „Arbeitsplatz auf Lebenszeit” gekennzeichnet. In den letzten Jahren hat sich jedoch vor allem unter den jungen Berufstätigen die Tendenz zum häufigeren Arbeitsplatzwechsel verstärkt. Gewerkschaften: Was gewerkschaftliche Organisationen betrifft, so sind diese grundsätzlich in Japan nach Unternehmen und nicht etwa nach Branchen strukturiert. Branchenweite Gewerkschaften sind meist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmens- bzw. Konzerngewerkschaften. Personalkosten Wenn auch die Lohnhöhe in Japan noch immer stark vom Alter des Mitarbeiters abhängig ist, stieg der Anteil der leistungsgebundenen Entlohnungssysteme in den letzten Jahren. Ausländische kapitalisierte Unternehmen sind deshalb vor allem unter jungen Arbeitnehmern beliebt, da diese zum großen Teil verstärkt leistungs- an Stelle von altersbezogenen Entlohnungssysteme anwenden. Das jährliche Einkommen besteht meist aus zwölf Monatsentgelten, die jeweils zwischen 20. und 25. jeden Monats ausbezahlt werden, und zwei Boni, die im Sommer und zur Weihnachtszeit zur Auszahlung kommen. Jeder Bonus beträgt oft das Vielfache des Monatsentgeltes und hängt in der Regel vom Erfolg des Unternehmens im Geschäftsjahr sowie den Leistungen des Mitarbeiters ab. Prinzipiell zahlen größere Unternehmen höhere Boni als kleine. Zusätzlich werden in vielen Unternehmen Angehörigen-, Fahrtkosten- und Wohnkostenzuschläge geleistet. Je nach Qualifikation und Erfahrung liegt das Jahresgehalt für Dienstnehmer mit Managerposition in ausländischen Unternehmen bei JPY 10 - 15 Mio. (ca. EUR 73.000 bis EUR 110.000). Dienstnehmer für administrative Tätigkeiten erhalten durchschnittlich JPY 5 - 6 Mio. (ca. EUR 37.000 bis 45.000) pro Jahr. Der gesetzliche Mindestlohn im Raum Tokio liegt bei JPY 888 (ca. EUR 6,53) pro Stunde. Aufenthaltserlaubnis Inhaber eines deutschen Reisepasses, deren geplanter Aufenthalt in Japan maximal sechs Monate beträgt, benötigen zu folgenden Zwecken kein Visum für Japan: Besichtigung; Erholung; Besuche bei Verwandten, bzw. Freunden; Teilnahme an Konferenzen; Geschäftszwecke (wie z.B. Markterhebungen, Geschäftskontakte, Verhandlungen, Vertragsunterzeichnungen, Serviceleistungen an nach Japan importierten Maschinen); Teilnahme an Amateurbewerben sportlicher oder anderer Natur, oder ähnliche Aktivitäten während eines kurzzeitigen Aufenthaltes in Japan. Arbeitserlaubnis Personen, die in Japan einer beruflichen Tätigkeit nachgehen wollen, benötigen ein Arbeits- oder Beschäftigungsvisum. Dabei gibt es diverse Kategorien wie „Investoren/Business Manager“, „Ingenieure“ oder „Spezialisten auf dem humanitären Sektor oder dem Bereich internationaler Serviceleistungen“. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 28 Wenn ein Antragsteller in Japan arbeiten, studieren oder wohnen möchte, muss er oder sie im Prinzip zuerst ein vom japanischen Justizministerium ausgestelltes "Certificate of Eligibility" (Eignungsbestätigung) über seinen Sponsor in Japan (Dienstgeber, Schule etc.) beantragen. Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen Das japanische Sozialsystem ist grundsätzlich vergleichbar mit jenen in westlichen Ländern und deckt die Bereiche Pension, Beschäftigung, Unfall, Pflege und Krankheit ab. Bestimmungen für Montagearbeiten Monteure benötigen grundsätzlich ein Arbeitsvisum (außer es ist der oben genannte Tatbestand „Serviceleistungen an nach Japan importierten Maschinen“ erfüllt). Prozessrecht Japan hat eine einheitliche Gerichtsbarkeit: Arbeitsrechtsstreitigkeiten und Verfahren gegen die Verwaltung werden neben zivilrechtlichen Fällen vor den Zivilgerichten durchgeführt. Während das Kreisgericht für vermögensrechtliche Fälle mit niedrigem Streitwert zuständig ist, kommt das Obergericht bei Klagen mit hohem Streitwert (ab JPY 1.400.000, das sind ca. EUR 10.300) sowie für nicht vermögensrechtliche Klagen ins Spiel. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts wird durch den Gerichtsstand des Beklagten (Wohnsitz oder Hauptniederlassung) bestimmt. Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche können auch beim Gericht des Erfüllungsortes erhoben werden. Aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit leitet sich die internationale Zuständigkeit japanischer Gerichte ab. In Fällen vertraglicher Ansprüche oder Fragen der Produkthaftung haben japanische Instanzgerichte im Zweifel stets die eigene internationale Zuständigkeit bejaht. Für die Anerkennung von Urteilen ausländischer Gerichte müssen zur Vollstreckbarkeit zahlreiche Voraussetzungen (Streitgegenstand muss eine Zivil- oder Handelssache sein, ordnungsgemäße Zustellung der prozesseinleitenden Ladung, Gegenseitigkeitsprinzip etc.) erfüllt sein. In Japan besteht vor keinem Gericht Anwaltszwang. Wie bereits erwähnt, sind die Gebühren eines Anwalts nicht Teil der Verfahrenskosten und werden auch im Fall des Obsiegens grundsätzlich nicht erstattet. Schiedsgerichtsbarkeit Abgesehen von zwingenden Regelungen im Einzelfall unterliegen der Gerichtsstand und das anzuwendende Recht der freien Parteienvereinbarung. Dabei ist aber darauf zu achten, dass weder japanische noch deutsche Gerichtsurteile im jeweils anderen Land unmittelbar vollstreckbar sind. Allerdings hat Japan das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) vom 10. Juni 1958, BGBl. 200, 1961 ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Aufgrund der hohen Verfahrenskosten, ist eine Schiedsgerichtsvereinbarung allerdings erst bei einem Streitgegenstand ab EUR 1 Mio. zu empfehlen. Es kann im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner natürlich trotz der o.a. Fakten die Zuständigkeit der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden. Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 29 Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules." Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel: die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei); es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist...................................... Detaillierte Auskünfte: ICC Deutschland, Internationale Handelskammer Postfach 10 08 26, 50448 Köln oder Mittelstraße 12-14, 50672 Köln, Tel: +49(0) 2 21 / 257 55 71, Fax: +49(0) 2 21 / 257 55 93, E-Mail: [email protected] Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 30 Bayerisches Außenwirtschaftsangebot Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der Wirtschaft: http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/organisation-akteure-links/ - insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln: Messebeteiligungen Delegationsreisen Unternehmerreisen Auslandsrepräsentanzen Kooperationsprojekte Einstieg in den Export Go international Fit for Partnership Delegationsbesuche Finanzierungshilfen Tipp! Das Förderprojekt „Fit für Auslandsmärkte – Go International“ unterstützt mittelständische bayerische Unternehmen beim Auslandsgeschäft mit seinem Drei-StufenKonzept: 1. Untersuchung der Internationalisierungsfähigkeit des Unternehmens 2. Erstellung eine individuellen Internationalisierungsplans 3. Finanzielle Unterstützung bei der Umsetzung des Plans. Weitere Infos unter www.go-international.de Alle Informationen über aktuelle und länderund branchenspezifische Förderprojekte finden Sie unter www.auwi-bayern.de/foerderung Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 31 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN Einreisebestimmungen Für die Einreise nach Japan benötigen deutsche Staatsbürger einen gültigen Reisepass. Die Aufenthaltsgenehmigung wird für 90 Tage erteilt. Geschäftsreisende können unter diesem Titel auch entsprechende Tätigkeiten ausüben (Verkaufsverhandlungen, Messeteilnahmen, Präsentationen, etc.). Dos & Don’ts Pünktlichkeit ist in Japan ein Muss. Japanische Geschäftspartner werden zu Terminen, die nicht in ihrem Büro anberaumt sind, üblicherweise ein paar Minuten vor der vereinbarten Zeit erscheinen. Geschenke spielen in Japan als Ausdruck der Wertschätzung für den Geschäftspartner eine wichtige Rolle. Überreicht werden Geschenke nach einer Geschäftsbesprechung oder am Ende eines Japanbesuchs. Deutsches Kunsthandwerk, Wein, Schokolade, Klassik-CDs oder andere typische Souvenirartikel werden von Japanern geschätzt. Harmonie in den persönlichen Beziehungen gilt in Japan als höchster gesellschaftlicher Wert. Konfrontationen und Situationen, die zum Gesichtsverlust bei einem der Beteiligten führen könnten, werden um jeden Preis vermieden. „Wussten Sie...“ dass in Japan bei Geschäften die gesellschaftliche Komponente einen signifikanten Stellenwert hat? Das gemeinsame Essen, manchmal auch das gemeinsame Singen in einer Karaokebar, sind oft der Stoff für solide Geschäftsbeziehungen und ermöglichen nicht selten erst die Entwicklung eines tiefergehenden, für Japan so wichtigen Vertrauensverhältnisses? Absolute Fauxpas im gesellschaftlichen Bereich: Nie Nahrung, die man dem Partner reichen will, von Stäbchen zu Stäbchen weitergeben; das bringt Unglück. Niemals Stäbchen senkrecht in die gefüllte Schale, vor allem nicht in den Reis, stecken; das ist ein Ritual für eine Totenfeier. Niemals eine Tatami Matte (Bodenbelag aus Reisstroh) mit Straßenschuhen betreten. Anreise per Flugzeug 1. Narita International Airport (NRT), Chiba ca. 70 km vom Stadtzentrum Tokio Beförderungsmittel Flughafen – Stadtzentrum Taxi (nicht zu empfehlen) Fahrzeit ca. 1½ bis 2 Stunden (je nach Verkehrslage), mind. JPY 20.000 (EUR 147) Flughafenbus Der Limousine Bus verkehrt zwischen dem Flughafen Narita und den wichtigsten Stadthotels bzw. dem Tokyo City Air Terminal (TCAT); Preis ca. JPY 3.000 (EUR 22). Siehe dazu auch: www.limousinebus.co.jp/en/ per Bahn JR Narita Express (N'EX), verkehrt zwischen Flughafen und Tokyo Station, Dauer ca. 60 Min., Preis: JPY 2.940 (EUR 25), Green Car (1. Klasse) JPY 4.430 (EUR 33) JR Airport Narita (Rapid Service), verkehrt zwischen Flughafen und Tokyo Station, Dauer 90 Min. Preis: JPY 1.280 (EUR 11), Green Car (1.Klasse) JPY 2.230 (EUR 16) KEISEI Line Skyliner, verkehrt zwischen Flughafen und Ueno Station in Tokio, Dauer 60 Min., Preis JPY 1.920 (EUR 14) Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 32 KEISEI Line Limited Express, verkehrt zwischen Flughafen und Ueno Station in Tokio, Dauer 75 Min., Preis: JPY 1.000 (EUR 7) 2. Haneda International Airport (HND), Tokio Sehr kurze Anfahrtszeiten ins Stadtzentrum Beförderungsmittel Flughafen – Stadtzentrum Taxi (Erdgeschoss): Fahrzeit ca. 30 Min. (je nach Verkehrslage), mind. JPY 6.000 (EUR 44) Monorail Fahrtzeit ca. 20 Min., ca. JPY 500 (EUR 3,7). Endstation Hamamatsucho mit guter Anbindung an städtische Züge, U-Bahn etc. Flughafenbus Der Limousine Bus verkehrt zwischen dem Flughafen Haneda und den wichtigsten Stadthotels und Bahnhöfen funktioniert sehr gut. Weitere Informationen: http://www.hanedaairport.jp/inter/en/access/bus.html 3. Kansai International Airport (KIX), Osaka, ca. 50 km vom Stadtzentrum (Umeda) Ca. 50 - 75 Min. vom Stadtzentrum entfernt; Taxi ca. JPY 17.000 (EUR 125); Bus JPY 13.000 (EUR 96); Zug: mit JR Kansai Airport Line nach Umeda Station, ca. JPY 1.200 (EUR 9). 4. Osaka International Airport, Osaka, ca. 10 km vom Stadtzentrum (Umeda) Nur für Inlandsflüge, ca. 30 Min. vom Stadtzentrum entfernt; Bus ca. JPY 620 (EUR 4,6); Zug: ca. JPY 420 (EUR 3); vom Flughafen mit Monorail nach Hotarugaike, dort umsteigen zur Hankyu Dentetsu Line. Von dort aus sind es ca. 20 Min. zum Zentrum (Umeda). Geschäftszeiten Banken: Montag bis Freitag von 9.00 bis 15.00 Uhr Firmen: Montag bis Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr (Behörden bis 17.00 Uhr) Besuche bei Firmen sollten frühestens um 9.30 Uhr bzw. spätestens um 16.30 Uhr angesetzt werden. Geschäftliche Abendessen beginnen meist um 18.30 oder 19.00 Uhr. Warenhäuser: Warenhäuser sind täglich von 10.00 bis 20.00 Uhr, auch samstags und sonntags geöffnet. Detailhandelsgeschäfte kennen in der Regel keine vorgeschriebenen Geschäftszeiten. Feiertage (einschließlich regionale Feiertage) 1. und 10. Januar (vielfach bleiben die Büros bis inkl. 5. Januar geschlossen, Besuche sollten daher erst ab Mitte Januar geplant werden), 11. Februar, 20. März, 29. April, 3., 4., 5. Mai (die Feiertage Ende April/Anfang Mai bilden die so genannte „Golden Week”, in der ebenfalls Geschäftsbesuche vermieden werden sollten), 20. Juli, 15. und 23. September, 9. Oktober, 3. und 23. November, 23. Dezember. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, so gilt der darauf folgende Montag als Feiertag. Kalender Nach der Amtsperiode des derzeit regierenden Kaisers: 1989 = Heisei 1 … 2015 = Heisei 27 Unter www.auwi-bayern.de finden Sie bei den Arbeithilfen → Feiertage die aktuellen und regionalen Feiertage des Landes. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 33 Notrufe Polizei: 110 Feuerwehr/Rettung: 119 Maße und Gewichte Metrisch Strom 100 Volt Wechselstrom: 50 Hertz in Ostjapan (Tokio), im Westen (einschließlich Kyoto und Osaka) 60 Hertz. Die Steckerform entspricht jener in den USA; entsprechende Zwischenstecker können in Deutschland und in Japan beschafft werden. Trinkgeld Trinkgeld ist in Japan nicht üblich! Sowohl in Restaurants als auch im Taxi wird auf den Yen genau bezahlt. Post- und Telefongebühren Die Gebühren variieren sehr stark nach Anbieter, Distanz und Tageszeit. Deutsche Mobiltelefone können in Japan nicht überall benützt werden. Die Verwendung ist abhängig vom Modell, Roaming-Vertrag bzw. Ort in Japan. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Mobiltelefonbetreiber (auch bezüglich eines „routing“). Sollte dies für Japan nicht möglich oder zu teuer sein, kann in Japan günstig ein Mobiltelefon bzw. eine SIM-Karte über verschiedene Anbieter angemietet werden: www.softbank-rental.jp/en/. Die Anmeldung eines Mobiltelefons ist für Ausländer ohne Alien Registration Card leider nicht möglich. Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag Die Nächtigungskosten in einem erstklassigen Hotel in Tokio liegen zwischen JPY 18.000 und JPY 30.000 zuzüglich 10 % Servicezuschlag und 8 % Steuer. Es gibt aber auch schon gute Hotels ab JPY 12.000. Das AußenwirtschaftsCenter Tokio kann für Geschäftsreisende Hotelbuchungen vornehmen. Für Geschäftsreisende ist mit weiteren JPY 15.000 bis 20.000 (ca. EUR 110 bis EUR 147) Aufenthaltskosten pro Tag zu rechnen. Frühstück: JPY 1.500 bis JPY 2.500 (ca. EUR 11 bis EUR 18). Mittagessen (Geschäftsessen zu Mittag): JPY 5.000 bis JPY 8.000 pro Person (ca. EUR 37 bis EUR 59). Abendessen: JPY 10.000 bis 30.000 pro Person (ca. EUR 74 bis EUR 220). Mittagsmenüs sind auch billiger - etwa ab JPY 1.000 (ca. EUR 7) erhältlich. Zeitverschiebung MEZ plus 8 Stunden (8.00 Uhr in Berlin ist 16.00 Uhr in Tokio) MESZ plus 7 Stunden (Sommerzeit) Dolmetscher Finden Sie unter http://www.experten-branchenbuch.de/dolmetscher/. Lokale Verkehrsmittel Das Bahn- bzw. U-Bahnnetz ist in den Großstädten bestens ausgebaut und meist auch das schnellste Verkehrsmittel. Für Erstbesucher erweist es sich anfangs mitunter verwirrend, obwohl Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 34 die Beschriftungen fast durchgehend in Japanisch und Englisch vorhanden sind. Während der Stoßzeiten sind die meisten Züge notorisch überfüllt. Shinkansen (Express)-Zug: Zu allen wichtigen Städten der Hauptinsel Honshu führen von Tokio sehr schnelle Bahnverbindungen (bis 280 km/h). Zwischen Tokio und Osaka verkehren diese Züge im 15-Minuten-Takt (Fahrzeit ca. 2 ½ Stunden). Auf den folgenden Websites finden Sie die Online-Fahrpläne: Bahn- bzw. U-Bahnfahrplan: www.jorudan.co.jp/english/norikae/e-norikeyin.html Shinkansen Informationen: http://jnto.de/japan/in-japan/transport/bahn.html Taxi: Taxichauffeure sprechen kaum Englisch. Daher sollte der Bestimmungsort immer in japanischer Sprache - möglichst neben einem Detailplan - aufgeschrieben und dem Taxichauffeur übergeben werden. Die Grundgebühr für die ersten 2 km beträgt in Tokio JPY 710, dann erfolgt jeweils nach 288 m oder nach einer Minute und 45 Sekunden ein Sprung um JPY 90. Von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr früh gibt es einen Zuschlag von 20 %. Kfz-Bestimmungen Japan erkennt den internationalen Führerschein an, der von den deutschen Automobilverbänden auf der Grundlage des Genfer Abkommens von 1949 ausgestellt wird (bitte in jedem Fall ausdrücklich den internationalen Führerschein mit Gültigkeit in Japan verlangen). Autoverleihfirmen verleihen Kfz nur an Deutsche, die dieses Dokument vorlegen können. Aufgrund der ungewohnten Verkehrsverhältnisse (Linksverkehr, Straßentafeln nur auf Hauptverkehrsstrecken englisch beschriftet) wird bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen allgemein zur Vorsicht geraten. Devisenvorschriften Die Einfuhr von ausländischen Zahlungsmitteln in Form von Traveller’s Cheques und Banknoten durch Reisende unterliegt keinen Beschränkungen. Desgleichen können Yen in unbegrenzter Höhe bei der Einreise mitgebracht werden. Die Ausfuhr von Yen und ausländischen Zahlungsmitteln ist ebenfalls unbeschränkt möglich. Meldepflichten gibt es ab dem Gegenwert von JPY 1 Mio. Ausführliche Informationen finden Sie hier. Für aktuelle Umrechnungskurse konsultieren Sie bitte eine Bank bzw. verwenden Sie einen Währungsrechner im Internet (z.B. www.oanda.com/) Empfohlene Reisewährung Yen und US-Dollar sind geeignete Reisewährungen in Japan. Von den Kreditkarten sind vor allem VISA und Master Card verbreitet, jedoch kann selbst mit diesen Karten nicht bei jedem Bankomat (ATM) Bargeld behoben werden. Beachten Sie dazu bitte unsere einschlägigen und ständig aktualisierten Hinweise zur Barabhebung mit Kreditkarten. Sehr zu empfehlen als Bankautomaten sind die ATMs der 7-Eleven-Kette, diese funktionieren sehr zuverlässig auch bei ausländischen Karten und zusätzlich haben die 7-Eleven-Geschäfte sehr lange Öffnungszeiten. Zollvorschriften (Reisegepäck, Musterkollektion) Wenn Reisende außer dem begleiteten noch unbegleitetes Reisegepäck nach Japan einführen wollen, ist bereits bei der Ankunft die Zahl der Gepäcksstücke zu deklarieren, die später als unbegleitetes Reisegepäck erwartet werden (zweifach, da ein Formular beim Zoll verbleibt). Achtung: Wurst, Speck und Fleisch aus Europa dürfen von Einzelreisenden aufgrund der Quarantäne-Richtlinie nicht eingeführt werden. Zu Musterkollektionen siehe Kapitel „6.2 Zoll und Außenhandelsregime“. Im Sommer 2014 ist es zu lokalen Übertragungen von Dengue in einem Park Tokyos (Yoyogi Park) gekommen, der Park war für einige Zeit abgesperrt. Dengue ist seit ca. 70 Jahren nicht mehr in Japan aufgetreten. Es ist eine Virusinfektion, die von tag- und nachtaktiven Mücken (Aedes) auf den Menschen übertragen werden kann. Man bekommt hohes Fieber und sehr starke Muskelschmerzen ("Die schlimmste Grippe, die ich jemals hatte"). Komplikationen dieser Viruskrankheit bei Touristen sind extrem selten (Dengue-Schock-Syndrom; Blutungen). Einen Impfschutz gibt es Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 35 nicht, auch keine spezifische Therapie. Nur der Schutz gegen Mückenstiche (angepasste Kleidung, Repellentien) kann helfen. Medizinische Hinweise „Wussten Sie... dass man im Japanischen zuerst den Familiennamen und dann den Vornamen schreibt? Steckt man die überreichte Visitenkarte ohne einen Blick darauf zu werfen ein, wird dies als Desinteresse gewertet. " Impfschutz Das Auswärtige Amt empfiehlt die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des Robert-Koch-Institutes für Kinder und Erwachsene anlässlich einer Reise nach Japan zu überprüfen und zu vervollständigen. Dazu gehören, auch für Erwachsene, die Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten (Pertussis), sowie gegen Mumps, Masern Röteln (MMR – s. u.) und der jeweils aktuelle Influenzaschutz. Als Reiseimpfung werden bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition ein Impfschutz gegen Hepatitis B und Japanische Encephalitis Impfung empfohlen, bei Reisen in Nachbarländer zusätzlich auch gegen Hepatitis A. Röteln In den letzten Jahren ist es in Japan zu einer Rötelnepidemie gekommen, die auch bei Erwachsenen zu Erkrankungen geführt hat. Besonders Frauen mit Kinderwunsch sollten sich vergewissern, dass sie gegen Röteln geimpft sind (frühere Masern-Mumps-Röteln-Impfung). Hand-, Fuß- und Mundkrankheit (HFMD) Diese durch Kontakt oder Tröpfcheninfektion übertragene Entero- bzw. Coxsackievirusinfektion ist in Japan endemisch und führte in den vergangenen Jahren immer wieder zu Ausbrüchen. Das Krankheitsbild verläuft mit Fieber, Haut- und Schleimhautveränderungen. Komplikationen an Herz, Lunge und zentralem Nervensystem können tödlich enden. Bei entsprechender Hygiene (Händehygiene!) und Vermeidung von Kontakten mit Erkrankten ist mit einer erhöhten Gefährdung von Reisenden (Kindern) nicht zu rechnen. Japanische Enzephalitis Diese durch nachtaktive Moskitos übertragene Virusinfektion des Gehirns kommt in Japan auf Grund des Nationalen Impfprogrammes kaum noch vor. In den letzten Jahren lagen die Erkrankungszahlen bei unter 10 Fällen pro Jahr (überwiegend in Kyushu und Shikoku). Mückenschutz und Impfung sind wirksame Prophylaxemaßnahmen. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa zu vergleichen und technisch, apparativ und hygienisch unproblematisch. Obwohl in den großen Städten eine Reihe von englisch- und deutschsprachigen Ärzten (Adressenlisten können bei Bedarf bei den deutschen Auslandsvertretungen angefordert werden) zur Verfügung stehen, kann die Kommunikation mit anderen Ärzten ausgesprochen schwierig sein. Sonstiges Wissenswertes Visitenkarten ACHTUNG! Nehmen Sie auf Ihre Geschäftsreise nach Japan ausreichend Visitenkarten mit. Jedem (Geschäfts-)Gesprächspartner wird üblicherweise bei der Vorstellung eine Visitenkarte überreicht. Sie sollten die Standardgröße (91 x 55 mm) nicht überschreiten, da sie sonst nicht in die japanischen Karteikästchen passen. Der Austausch von Visitenkarten ist im privaten und im geschäftlichen Verkehr mit Japanern ein unverzichtbares Ritual. Die Visitenkarten werden mit beiden Händen und voller Aufmerksamkeit übergeben und ebenso entgegengenommen. Visitenkarten sind ehrfürchtig zu behandeln, niemals also mit ihnen herumspielen wie z.B. als Lineal Surrogat benutzen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 36 Angenehmste Reisezeit, Kleidung Herbst und Frühling sind die angenehmsten Reisezeiten. Die Monate Juni (Regenzeit), Juli und August (feuchtheiß) sind aus klimatischen Gründen für Japanreisen nicht zu empfehlen. Im Winter ist für Tokio und Osaka Übergangskleidung ausreichend (kältester Monat: Februar). Im Sommer sind Anzüge aus leichtem Stoff empfehlenswert. Bei Geschäftsbesuchen werden stets Anzug (eventuell Sakko) und Krawatte erwartet. Im Hochsommer erlaubt „Cool Biz“ jedenfalls das Weglassen von Krawatten, seien Sie auch nicht überrascht, wenn Ihnen Personen ohne Sakko, nur Hemd mit Stehkragen, gegenübersitzen. Besuchen Sie einen wichtigen Kunden, ist auch im Sommer zum förmlichen Auftreten zu raten. Die „Golden Week” (29.4. bis 5.5.), die Zeit während des Obon-Festivals (ca. 1 Woche vor und nach dem 15.8.) und die ersten zwei Januar-Wochen sind für Geschäftsreisen aufgrund von lokalen Feiertagen ungeeignet. Lesen sie die Broschüre Auslandsknigge im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de → Rubrik Länder → Japan → Anhänge. ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE zu Japan sind im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 37 WICHTIGE ADRESSEN Sowohl für die Vorbereitung Ihrer Reise als auch während Ihres Aufenthaltes in Japan steht Ihnen die Deutsche IHK in Japan http://japan.ahk.de mit ihrem Service zur Verfügung. Anschrift Telefon Fax E-Mail Internet Deutsche Industrie- und Handelskammer in Japan Sanbancho KS Bldg., 5F 2-4 Sanbancho, Chiyoda-ku, Tokyo 102-0075 +81 3-5276 9811 +81 3-5276 8733 [email protected] http://japan.ahk.de Informieren Sie im Interesse Ihrer Firma den für Japan zuständigen Handelsdelegierten durch Korrespondenzkopien über Ihre Geschäftskontakte (und geplante Geschäftsreisen). Er kann aus seiner Erfahrung vor Ort Ihre Firma dann besser beraten und Ihre Bemühungen unterstützen. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland 4-5-10 Minami-Azabu, Minato-ku Tokyo 106-0047 Tel.: +81-305791-7700 Fax: +81-3-5791-7773/ +81-(0)3-5791-7702 E-Mail: [email protected] Web: www.tokyo.diplo.de Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 38 Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Umeda Sky Building, Tower East, 35th Fl., 1-1-88-3501, Oyodonaka, Kita-ku, Osaka 531-6035 Tel: +81 6-64 40 50 70 Fax: +81 6-64 40 50 80/ +49 (0) 30 18 17 67 18 9 E-Mail: [email protected] Web: www.osaka-kobe.diplo.de Botschaft von Japan Hiroshimastraße 6 10785 Berlin Tel: 030-21 09 40 Fax: 030-21 09 42 22 E-Mail: [email protected] (deutsch/englisch), [email protected] (japanisch) Web: http://www.de.emb-japan.go.jp/ Freistaat Bayern - Japan Office Dr. Christian Geltinger Holland Hills Mori Tower RoP 801 5-11-1 Taronomon, Minato-ku Tokyo 105-0001 Tel.: +81-3-6809-1416 E-Mail: bayern(at)bayern-japan(dot)org Web: www.japan-in-bayern.de/home Generalkonsulat von Japan Karl-Scharnagel-Ring 7 80539 München Deutschland Tel.: +49 089-4176040 Fax: +49 089-4705710 Mail: [email protected] Web: http://www.muenchen.de.emb-japan.go.jp/de/ Generalkonsulat von Japan Immermannstraße 45 40210 Düsseldorf Deutschland Tel: 0211-16 48 20 Web: http://www.dus.emb-japan.go.jp/ Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 39 Generalkonsulat von Japan Messe Turm 34 OG, Friedrich-Ebert-Anlage 49 60327 Frankfurt am Main Deutschland Tel: 069-2 38 57 30 Fax: 069-23 05 31 Web: http://www.frankfurt.de.emb-japan.go.jp/ Generalkonsulat von Japan Rathausmarkt 5 20095 Hamburg Deutschland Tel: +49 0 40-33 30 170 Fax: +49(0)40-30 39 99 15 E-Mail: [email protected] Web: http://www.hamburg.emb-japan.go.jp/ Österreichische Botschaft in Japan 1-1-20, Moto-Azabu, Minato-ku Tokyo 106-0046 Tel.: +81-3-3451 8281 Fax: +81-3-3451 8283 E-Mail: [email protected] Web: www.bmeia.gv.at/tokio Schweizerische Botschaft 5-9-12, Minami-Azabu, Minato-ku Tokyo 106-8589 Tel.: +81-3-5449-8400 Fax: +81-3-3473-6090 E-Mail: [email protected] Web: www.eda.admin.ch/tokyo Banken Mitsubishi UFJ Financial Group, Inc. Web: www.mufg.jp/english/ Sumitomo Mitsui Financial Group, Inc. Web: www.smfg.co.jp/english/ Mizuho Financial Group, Inc. Web: www.mizuho-fg.co.jp/english/ Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 40 Lokales Reisebüro JTB Inc. – Englisch verfügbar in folgenden beiden Büros: Yurakucho Travel Gate 2-4-10 Yurakucho 100-0006 Chiyoda-ku Öffnungszeiten: 11:00-19:00 Uhr Travel Land Hiroo Hiroo Plaza 2F 5-6-6 Hiroo 150-0012 Shibuya Öffnungszeiten: 10:30-19:00 Fluglinien Lufthansa 3-1-13 Shiba-koen Minato-ku, Tokyo 105-0011 Web: http://www.lufthansa.com/jp/ja/Homepage Hotels Saisonal herrscht oft Mangel an Hotelzimmern in Tokio und Osaka. Es wird daher empfohlen, Hotelzimmerreservierungen rechtzeitig vorzunehmen. Als Hotels können empfohlen werden: Tokio Zentrum HOTEL CONRAD TOKYO 1-9-1 Higashi-Shinbashi, Minato-ku, Tokyo 105-7337 Tel.: +81-3-6388-8000 Fax: +81-3-6388-8001 E-Mail: [email protected] Web: http://conradhotels3.hilton.com/en/hotels/japan Oder: The Hotel New Otani, Hotel Okura Tokyo, Four Seasons Hotels and Resorts, The Westin, Tokyo, Park Hyatt Tokyo, Grand Hyatt Tokyo, The Conrad Tokyo The Westin Hotel Tokyo 1-4-1 Mita, Meguro-ku, Tokyo 153-8580, Japan Tel.: +81-3-5423-7000 Fax: +81-3-5423-7600 Web: http://www.westin-tokyo.co.jp/english/index.html Oder: The Hotel New Otani, Hotel Okura Tokyo, Four Seasons Hotels and Resorts, Park Hyatt Tokyo, Grand Hyatt Tokyo, The Imperial Hotel Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 41 Erstklassig ANA InterContinental Tokyo 1-12-33, Akasaka, Minato-ku Tokyo 107-0052 Tel.: +81-3-3505-1111 Fax: +81-3-3505-1155 Web: http://www.anaintercontinental-tokyo.jp/e/ Oder: Grand Prince Akasaka Hotel Tokyo, Capitol Tokyu Hotel Tokyo, Hilton Hotel Tokyo, Palace Hotel Tokyo, Keio Plaza Hotel Tokyo, InterContinental Tokyo Bay Gut Hyatt Regency Tokyo, Dai-ichi Hotel Tokyo, Akasaka Excel Hotel Tokyu, Hotel Grand Palace, Sheraton Miyako Hotel Tokyo, The Prince Sakura Tower Hotel Tokyo, Tokyo Prince Hotel Hotels in der Nähe des Messegeländes Makuhari Hotel New Otani Makhari, Hotel Francs, Hotel Springs Makuhari, Hotel Green Tower Makuhari, Makuhari Prince Hotel Hotels in der Nähe der Messegeländes Tokyo Big Sight Hotel Nikko Tokyo, Le Méridien Grand Pacific Tokyo, Tokyo Bay Ariake Washington Hoel Nagoya Nagoya Marriott Associa Hotel, The Westin Nagoya Castle, Nagoya Kanko Hotel, Nagoya, Tokyu Hotel, Hilton Nagoya Osaka Hilton Osaka, The Ritz-Carlton Osaka, Rihga Royal Hotel Osaka, Hotel Granvia Osaka Ärzte Tokyo Medical and Surgical Clinic (neben dem Tokyo Tower) 32 Shiba koen Building 2F 3-4-30 Shiba-koen, Minato-ku Tokyo 105-0011 Tel.: 03-3436 3028 (24 Stunden) Fax: 03-3436-5024 Web: www.tmsc.jp/ Dr. Fair, Dr. Marshall, Dr. Symonds, Dr. Seez (deutsch) Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 42 LINKS Thema Allgemeines : Japaninformationen Japanische Fremdenverkehrszentrale Transport: Erwerb/Nutzung des Japan Railpass Bahn- bzw. U-Bahnfahrplan Link web-japan.org/index.html www.jnto.de/ Shinkansen Fahrplan www.japanrailpass.net/ www.jorudan.co.jp/english/norikae/enorikeyin.html www.hyperdia.com/ Presse: Aktuellen Pressemeldungen zu Japan Japan Times www.newsonjapan.com/ www.japantimes.co.jp/ Währung: Japanische Notenbank Aktuelle Umrechnungskurse www.boj.or.jp/en/index.htm www.oanda.com/ Unternehmensgründung: Umfangreiche Informationen zur Firmengrün- http://www.jetro.go.jp/en/invest/setting_up/ dung in Japan Markt: Datenbank mit umfangreichen Marktberichten http://www.jetro.go.jp/en/reports/market/ Behörden: Japanisches Außenministerium Japanisches Wirtschaftsministerium Japanisches Landwirtschaftsministerium Japanisches Finanzministerium www.mofa.go.jp/ www.meti.go.jp/english/ http://www.maff.go.jp/e/ www.mof.go.jp/english/ Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA