Artikel zum Thema auch als PDF - Schwerhoerigen-Netz

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Artikel zum Thema auch als PDF - Schwerhoerigen-Netz
Thema
HÖRG
Die Gesundheitsreform
gerät unter Druck.
Die Kosten steigen rasant.
Das Thema beleuchtet diesmal, wie die Lage
bei der Hörgeräteversorgung ist, und welche
Anforderungen durch die wachsende Flut an
Gesetzen und Bestimmungen zu bewältigen sind.
Beiträge von Sabine Grehl, Ilse Grinz, Thomas Moser,
Michael Gerber, Dr. Robert Weber und Stephan Wilke
DIAGNOSE: Schwerhörigkeit
Von
Sabine Grehl,
Sozialpädagogin/Audiotherapeutin
Wenn der HNO-Arzt einem Spätschwerhörigen
– damit gemeint ist ein Mensch, dessen Hörverlust im Erwachsenenalter eingetreten ist – das
erste Hörsystem verordnet, sind meist schon
fünf, zehn oder sogar 15 Jahre vergangen, seit
sich herausgestellt hat, dass Hören und Verstehen Probleme bereiten. Die Diagnose Schwerhörigkeit und die notwendige Hörgeräteversorgung werden nun zur Herausforderung für den
betroffenen Menschen.
Ich fasse kurz zusammen, was für den ersten
Eindruck wichtig ist: Ihr Hörgeräte-Akustiker
sollte fachlich und sozial kompetent sein und
Sie vor Ort gut beraten, auf Ihre Fragen eingehen und Ihnen die Hörgeräteauswahl gut und
verständlich erklären. Und Sie selbst sollten
den Akustiker gut verstehen können.
WAS IST ZU TUN?
Listen Sie die Adressen der Hörgeräte-Fachgeschäfte auf und treffen Sie die Wahl zunächst
nach dem Standort. Für ältere Menschen ist
bestimmt wichtig, ob das Geschäft in der Nähe
zum Wohnort ist, oder ob der Akustiker Hausbesuche macht. Denken Sie daran, dass der
Akustiker Sie über die Lebensdauer des Hörgerätes in der Regel sechs Jahre lang betreuen
wird mit Schallschlauchwechsel, Reparaturen,
weiteren Anpassungen, Ohrpassstückwechsel.
Dann sind die eigene Mobilität und die Länge
des Weges die Parameter für die Wahl des Hörgeräte-Fachgeschäftes.
Wie bei jeder Erkrankung sollte sich der mündige
Patient umfassend informieren: Fragen Sie Ihren
HNO-Arzt, bitten Sie um Aufklärung und Information. Weitere Möglichkeiten bieten Fachliteratur, Ratgeber, das Internet, Selbsthilfeorganisationen bzw. Beratungsstellen, die auf die Problemlagen Hörgeschädigter spezialisiert sind.
DER WEG ZUM HÖRGERÄT
Die Autoren im Thema
v.o.l.n.r.:
Sabine Grehl, Ilse Grinz,
Thomas Moser, Michael Gerber,
Dr. Robert Weber, Stephan Wilke
DSBreport
Wenn der HNO-Arzt die ärztliche Verordnung
für ein Hörgerät ausgestellt hat und Sie sich
umfassend über Ihre Hörminderung informiert
haben, gehen Sie nun auf die Suche nach Ihrem
Hörgeräte-Akustiker.
Die Hörgeräteversorgung über den so genannten verkürzten Versorgungsweg – also via Internet oder Großhandel – sollte für alle „Einsteiger
mit Hörgerät“ tabu sein, auch für jene hörgeschädigten Menschen, die technisch nicht so
versiert sind und auf Serviceleistungen vor Ort,
wie z.B. Beratung, Reparatur und Wartung,
Feinanpassung angewiesen sind.
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WIE FINDE ICH MEINEN HÖRGERÄTEAKUSTIKER?
Mit der Hörgeräteverordnung suchen Sie nun
das Akustikerfachgeschäft auf und wünschen
eine unverbindliche Beratung. Anhand der vorliegenden Messdaten (Audiogramm) kann der
Hörgeräte-Akustiker verschiedene Hörgeräte
empfehlen. Lassen Sie sich auch die finanziellen Belastungen und den Service erläutern,
wenn Sie sich über das eine oder andere Hörgerät informieren. Vergleichen Sie Angebote und
Leistungen auch mit den Angeboten anderer
Hörgerätefachgeschäfte.
GERÄTEVERSORGUNG
Gesetze, Bestimmungen und Kosten:
die Regelungen sind bundesweit
uneinheitlich und ohne Beratung oft
nicht zu durchschauen.
Bei Hörgeräten besteht keine Preisauszeichnungspflicht. Die Preise einzelner
Hörgeräte müssen Sie daher erfragen.
Service und Preise differieren von Geschäft zu Geschäft zum Teil erheblich.
Der Akustiker hat Ihnen mindestens drei
Hörgeräte empfohlen, darunter sollte
mindestens ein Gerät sein, bei dem Sie
keine Zuzahlung leisten müssen (Hörgeräte zum Festbetrag).
Beim Vergleich der Angebote lernen Sie
verschiedene Fachgeschäfte, deren Service und Hörgeräte-Akustiker kennen
und treffen dann die Entscheidung für
den Akustiker Ihrer Wahl.
Der Akustiker wird Ihnen nun das Hörgerät Nr. 1 anpassen, und Sie werden das
Hörgerät „Probe tragen“. Auch Ohrpassstücke werden nun notwendig. Nach der
Erstanpassung und dem obligatorischen
Hörtest mit Hörgerät sollten Sie zusammen mit dem Akustiker die Einstellung
nochmals unter anderen Bedingungen
überprüfen: z.B. im Gespräch außerhalb
des schallisolierten Raumes, in welchem
die Anpassung erfolgte. Verlassen Sie
auch kurz das Geschäft und testen Sie
die Hörwahrnehmung auf der Straße. Ist
der Klang unangenehm, werden die
Geräusche als zu laut empfunden, dann
sollte gleich eine „Nachbesserung“ bis
hin zur Einstiegsanpassung vorgenommen werden. Je komplizierter die Hörschädigung ist, desto mehr Zeit benötigt
der Akustiker für die Anpassung. Informieren Sie sich genau und umfassend
über Funktionen und Bedienung des
Hörgerätes und üben Sie diese mit dem
Akustiker ein.
WIE FINDE ICH DAS RICHTIGE
HÖRGERÄT?
Sie haben das Hörgeräte-Fachgeschäft
gewählt, sind im Besitz Ihrer ärztlichen
Verordnung für eine Hörhilfe und auf
der Suche nach dem für Sie geeigneten
Hörgerät. Der Akustiker wird Sie nun
fachgerecht beraten und konkrete Leistungen erbringen. Die Beratung wird
durch Inanspruchnahme der Leistung
verbindlich. Gegebenenfalls wird erneut
eine Hörprüfung durchgeführt. Schildern Sie die für Sie wichtigsten Hörwünsche im privaten Leben, im Beruf
und/oder beim Hobby. Bereits hier stellt
sich heraus, über welche Funktionen das
Hörgerät verfügen muss. Auch die Entscheidung zur Bauart – Im-Ohr-Gerät
(IO) oder Hinter-dem-Ohr-Gerät(HdO) –
ergibt sich nun. Sie sollten ausführlich
über Ihre Erwartungen sprechen und
diese wenn nötig korrigieren, wenn die
Hörwünsche nicht realistisch sind.
Ist die Erstanpassung abgeschlossen,
dann beginnt die Ausprobe – so wird das
Probetragen der Hörgeräte genannt –,
am besten mit einem Hörtagebuch.
Dokumentieren Sie Ihre Hörwahrneh-
mung und bewerten Sie diese in den
unterschiedlichsten Hörsituationen. Beziehen Sie Freunde und Angehörige in
die Ausprobe mit ein, bewerten Sie gemeinsam die Hörerfolge. Nutzen Sie
auch Einrichtungen der Selbsthilfe, Beratungsstellen oder die Erfahrung von
Audiotherapeuten.
Werten Sie diese Hörerfahrung beim
nächsten Akustikerbesuch aus und gegebenenfalls erfolgt die erste Feinanpassung. Das Probetragen der Hörgeräte
sollte mindestens eine Woche umfassen.
Dann folgt die Ausprobe des zweiten
vom Akustiker empfohlenen Hörgerätes,
danach des dritten Hörgerätes mit gleichem Prozedere. Legen Sie eine Pause
ein, bevor Sie zum nächsten Hörgerät
wechseln. Auch der Akustiker dokumentiert den Hörerfolg nach Hörgeräteeinstellung, Anpassmessung, Sprachverständnis und Hörgewinn.
Nach dem Probetragen werden Sie ein
ausführliches Gespräch mit dem Akustiker führen und sich für ein Hörgerät entscheiden – oder weitersuchen (müssen).
Der HNO-Arzt wird nach erfolgreicher
Ausprobe die Versorgung befürworten.
Nach der so genannten Einstiegsanpassung sind häufig weitere Feinanpassungen erforderlich, bis die optimale Hörgeräte-Einstellung erreicht ist. Beachten
Sie auch, dass bei langjähriger unversorgter Schwerhörigkeit das Hören mit
Hörgerät erst erlernt werden muss.
DSBreport 3/06
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Thema HÖRGERÄTEVERSORGUNG
FINANZIERUNG VON HÖRGERÄTEN
ABENTEUER Hörgeräteversorgung
Die gesetzliche Krankenversicherung ist
als Reha-Träger nach Sozialgesetzbuch V
verpflichtet, Menschen bei Schwerhörigkeit mit Hörhilfsmitteln zu versorgen,
die notwendig und geeignet sind, um die
Hörbehinderung ausreichend auszugleichen. Im gleichen Gesetzbuch sind für
Hörhilfen Festbeträge vorgesehen. Derzeit gilt für die medizinische Grundversorgung ein bundeseinheitlicher Festbetrag von maximal 421,28 Euro für ein
Hörgerät (HdO- oder IO-Gerät). Wählt
der Betroffene ein höherwertiges Hörgerät, sind Zuzahlungen fällig. Das trifft bei
hochgradig schwerhörigen Menschen
sowie bei Menschen mit komplizierten
Hörverlusten in aller Regel zu. In solchen Fällen muss nachgewiesen werden,
dass eine höherwertige Hörgeräteversorgung notwendig ist bzw. dass zum
Festbetrag nicht im ausreichenden
Maße versorgt werden kann.
Aus dem Alltag einer Beratungsstelle
Von Ilse Grinz, Beratungsstelle für Schwerhörige und Ertaubte Essen
Die Hörgeräteversorgung in Deutschland wird für Betroffene, aber auch für
die Beratungsstellen und deren Mitarbeiter immer schwerer durchschaubar.
Ob Erst- oder Neuanpassung, es wird
immer komplizierter. Denn Festbetragsregelungen, Zuschussregelungen anderer Kostenträger und die Höhe der
Selbstbeteiligung sind für Laien in der
Regel nicht mehr durchschaubar. Es gibt
keine genaue Aufschlüsselung der Kosten für Hörgeräte, Anpassung und sonstige Leistungen.
Und das macht es für den Betroffenen
schwer nachvollziehbar, warum er für
seine Hörgeräte oftmals eine hohe
Zuzahlung zu leisten hat. Wenn er dann
noch feststellen muss, dass er genau diese Hörgeräte an anderer Stelle wesentlich günstiger bekommen hätte, dann ist
die Verzweiflung und Wut vieler Betroffener gut zu verstehen.
>> Einheitliche Regelungen
in den Bundesländern
fehlen! <<
Bei Hörverlust stellt die Hörgeräteversorgung Betroffene oft vor eine
Herausforderung
Nutzen Sie Hörgeräte zur Ausübung
einer beruflichen Tätigkeit oder stehen
Sie in Ausbildung, dann können Sie bei
einem weiteren Rehaträger einen Antrag
auf Kostenübernahme/Kofinanzierung
stellen: bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei der Bundesagentur für
Arbeit. Bei zutreffender Begründung
kann einer dieser anderen Rehaträger
die Zuzahlung oder gar die Gesamtkosten für eine Hörhilfe übernehmen.
Auch das Integrationsamt/die Hauptfürsorgestelle kann als nachrangiger Kostenträger zur Finanzierung von Hörhilfen beitragen, wenn damit ein Arbeitsplatz für Schwerbehinderte geschaffen
oder erhalten wird, und wenn andere
Rehaträger diese Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben versagt haben.
Die Verfahrensweise bei der Bearbeitung
der Anträge ist kompliziert und von
Bundesland zu Bundesland verschieden.
Beratungsstellen, Integrationsfachdienste, Servicestellen unterstützen Sie bei der
Antragstellung.
>> Die Finanzierung der Hörgeräte
sollten Sie genau mit dem
Akustiker absprechen. <<
DSBreport
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Dass die Zuzahlungskriterien der Krankenkassen, der Integrationsämter, der
Rententräger usw. in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt
werden, es oft sogar regionale Unterschiede in einem Bundesland gibt,
macht die Sache nur noch komplizierter.
Hilfe und Unterstützung von außen gibt
es kaum. Der Schwerhörige wird mit seinem Problem nur allzu oft alleine gelassen.
>> Zähe und langwierige
Widerspruchsverfahren
erschweren die Lage
der Antragsteller<<
In den ehrenamtlich geführten Beratungsstellen des DSB versuchen unsere
DSB-Berater, den Betroffenen mit Rat
und Tat zur Seite zu stehen. Aber auch
für uns wird es immer schwieriger, den
Dschungel an Bürokratie, die oft willkürlichen Ablehnungen von Kostenübernahmen seitens der Kostenträger usw.
noch zu verstehen. Lange Widerspruchsverfahren sind heutzutage trauriger Alltag.
Eine vernünftige Kostenregelung mit
Aufschlüsselung der einzelnen Kosten
wäre für alle Beteiligten wünschenswert.
Wenn z.B. eine hochgradig schwerhörige
Hausfrau und Mutter von zwei Kindern
mit neuen Hörgeräten versorgt werden
muss, dann kann das zu einer langwierigen Angelegenheit werden.
Die Frau war mit Hörgeräten zum normalen Festbetrag nicht zu versorgen.
Vergleichende Hörtests des Akustikers
und des HNO-Arztes belegten dieses
deutlich. Dennoch war die Krankenkasse nicht bereit, die Differenz der Kosten
zwischen Festbetragsgerät und tatsächlich geeignetem Hörgerät zu bezahlen.
Sie berief sich auf die Festbetragsregelung, wonach jeder Schwerhörige mit
Hörgeräten zum Festbetrag ausreichend
und zweckmäßig versorgt werden könne. Anderslautende Argumente wurden
nicht akzeptiert.
Erst ein Widerspruchsverfahren mit Einschaltung eines Anwalts brachte die
Krankenkasse dazu, die gesamten Kosten zu übernehmen.
Dieses war jedoch als Einzelfallentscheidung der Krankenkasse anzusehen, was
aus dem Bescheid auch eindeutig hervorging.
>> Zuzahlungen
der Krankenkassen
sind nicht zu erwarten <<
Dieses ganze Verfahren hat so lange
gedauert, dass in absehbarer Zeit bereits
eine neue Hörgeräteversorgung notwendig wird. Es ist damit zu rechnen, dass
der Kampf um eine vernünftige Hörgeräteversorgung dann wieder von vorne
beginnt.
Besonders „interessant“ kann es werden, wenn ältere Menschen erstmals mit
Hörgeräten versorgt werden müssen.
Da kann es schon einmal passieren, dass
Senioren sich die für sie geeigneten Hörgeräte zusammensparen müssen, um
wieder besser hören zu können. Denn
Zuzahlungen seitens der Krankenkassen
über den Festbetrag hinaus sind für
Rentner nicht zu erwarten.
Widerspruchsverfahren werden durch
die Betroffenen in der Regel gar nicht
erst angestrengt.
Ein älterer Herr um die 85 (Heimbewohner) wird erstmalig mit Hörgeräten versorgt. Schnell wird klar, dass er aufgrund
seines hohen Hörverlustes mit Festbetragsgeräten nicht ausreichend versorgt
>> Eine verbesserte
Preispolitik ist notwendig <<
Eine unvernünftige Preispolitik und die
ausbleibende Nachsorge durch einen
Audiotherapeuten führen dazu, dass
dieser ältere Herr um ein Stück Lebensqualität gebracht wird.
Jetzt mag mancher argumentieren, das
seien doch an den Haaren herbei gezogene Einzelfälle.
Leider handelt es sich jedoch um den
„ganz normalen Wahnsinn“ in einer
Beratungsstelle für Schwerhörige und
Ertaubte.
MEINE SICHT auf die
(HdO)-Hörgeräte-Kinderversorgung
Von
Thomas Moser
Nach der Diagnose „Schwerhörigkeit“
erfolgt die Anpassung von HdO- (Hinterdem-Ohr) Geräten.
Allgemein gilt:
>>Hörgeräte können trotz
laufender Verbesserung der
Technik (digital) das normale
Hörvermögen nicht
(wieder) herstellen<<
Die Erstanpassung sollte nur bei einem
Pädakustiker mit Unterstützung durch
die Uni-Klinik erfolgen. Gerade bei Kindern ist es wichtig, dass eine erfahrene
Person die Erstanpassung vornimmt.
Während Erwachsene Rückmeldungen
über ihren Höreindruck geben können,
muss bei Kindern auf kleinste Verhaltens- und Bewegungsreaktionen geachtet werden. Anfahrten in eine Uni-Klinik
(mind. drei- bis viermal pro Jahr) sollten
die Eltern nicht scheuen, um eine optimale Anpassung zu erreichen.
Nach den Vorgaben der Krankenkassen
sind bei der Anpassung mehrere HdOGeräte auszuprobieren (Trageversuche
von digitalen Hörgeräten).
Bei Kindern erfolgt die Anpassung im
Freifeld mit der so genannten Spielaudiometrie. Für Kinder bis ca. 14 Jahre
sind nur HdO-Geräte geeignet, da ihr
Gehörgang noch wächst. Die Kinder
brauchen regelmäßig neue Ohrpassstücke, um ein Abdichten des wachsenden
Gehörgangs zu gewährleisten. Die Kinder-Otoplastiken werden vorwiegend
aus weichen Materialien gefertigt. Ein
Herausfallen der Hörgeräte bei raschen
Körperbewegungen (z.B. beim Herumtoben) ist mit weichen Materialien unwahrscheinlicher, da weiche Otoplastiken „anschmiegsamer" sind.
Allerdings gibt es Fälle von Allergien
gegen die weichen Otoplastiken.
Thema
werden kann. Vergleichsanpassungen
des Akustikers bestätigen das. Dennoch
ist die Krankenkasse nicht bereit, die
Differenz zwischen Festbetrag und geeignetem Gerät zu übernehmen.
Der Senior ist leider aufgrund seiner
finanziellen Situation nicht in der Lage,
eine Zuzahlung zum Festbetrag zu leisten, sodass er sich aus der Not heraus
mit Festbetragsgeräten versorgen lässt.
Ein Widerspruchsverfahren lehnt er ab;
er findet sich damit ab, dass er in „seinem Alter eben nicht mehr richtig hören
kann“. Da er mit den Festbetragsgeräten
nicht gut zurecht kommt und ihm auch
die laufenden Batteriekosten zu teuer
sind, liegen die Hörgeräte immer häufiger im Nachtschrank und werden nur
noch zu besonderen Gelegenheiten hervorgeholt. Dass hier trotz Hörgeräteversorgung eine Verständigung kaum möglich ist, liegt auf der Hand.
Wichtig ist es, dem Ohrengang nach dem
Baden und beim Schlafen genügend Zeit
zum Auslüften/Trocknen zu geben.
Die Pflegeanleitungen der HdO-Geräte
(feuchtigkeitsempfindlich) sind zu beachten.
Kostenübernahme bzw.
Finanzierung bei Kindern durch die
Krankenkasse
Gemäß SGB sollten Kinder von der
Zuzahlung befreit sein. Die Realität sieht
nach meinen Erfahrungen anders aus.
Die Krankenkassen haben mit den Akustikern bzw. den Innungen so genannte
Kinderverträge über die HdO-Kinderversorgung abgeschlossen.
Darin werden dem Akustiker quasi Festbeträge vorgeschrieben, innerhalb derer
er sich bewegen kann. Wir als Eltern
Anzeige
DSBreport 3/06
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können diese Verträge nicht einsehen,
obwohl hier die Leistungen für unsere
Kinder beschrieben werden.
Der Akustiker wählt anhand des Befundes der Uni-Klinik geeignete HdO-Geräte aus.
Er weist auf eine mögliche Zuzahlung
hin, falls das Kind ein Gerät aus dem den
Festbetrag übersteigenden Topf auswählt. Hier haben mich schon Eltern
angesprochen, ob der Akustiker überhaupt die Geräte anbietet, die dem
Befund entsprechen oder ob er nicht nur
die Geräte anbietet, bei denen keine
Zuzahlung zu leisten ist, um dem Kindervertrag gerecht zu werden.
Sucht er aber unterschiedlich passende
Geräte raus, und ist das Kind nach den
Trageversuchen mit einem „hochpreisigen“ Gerät am besten versorgt (auch
bestätigt nach den Aussagen der mit
dem Kind arbeitenden Personen wie
Kindergärtnerin, Lehrer, Logopäden
etc.), kommt er in eine Breduollie. Laut
Kindervertrag sollte er diese Geräte ja
kostenlos abgeben, wer gleicht ihm aber
die Mehrkosten gegenüber dem Festpreis aus? Wir Eltern sind dann erstaunt,
wenn eine Zuzahlung von mehr als 2000
Euro gefordert wird. Viele Eltern können
das aber nicht zuzahlen (alle fünf Jahre
werden neue Hörgeräte fällig).
>> Hier wird meiner Meinung nach
zu kurz gedacht <<
Hier haben die Krankenkassen das Problem auf die Akustiker und Eltern
geschoben. Gibt es Differenzen, ziehen
sich die Krankenkassen auf den Vertrag
zurück, den die Eltern nicht einsehen
dürfen, und der Akustiker hat den
schwarzen Peter.
Sprachentwicklung, Schulbesuch und
die Ausbildung des Kindes sind von dieser Versorgung abhängig.
Bei einer Versorgung nach Krankenkassen-Meinung fallen später bei der Beschulung (Internatsunterbringung ca.
1.000 Euro/Monat) und Arbeitsvermittlung wesentlich höhere Kosten an, als
die Krankenkasse einspart. Das zahlen
aber andere Kassen.
Hier ist eine Zusammenarbeit im Sinne
des Kindes m.E. zwingend notwendig.
Die Sozialkassen sollten hier
tätig werden, um unsere Kinder später zu Einzahlern und
nicht zu Beziehern aus diesen
Kassen zu machen.
DSBreport
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Foto: Fördergemeinschaft Gutes Hören
Thema HÖRGERÄTEVERSORGUNG
Hörtest macht offensichtlich Spaß
RECHT und BILLIG?
Eine Bewertung der Festbeträge für Hörgeräte aus audiotherapeutischer Sicht
Von Michael Gerber, Audiotherapeut
Nun ist also endlich passiert, was in
langwierigen Gerichtsverfahren vom
Bundesverfassungsgericht (BVG) erst
höchstrichterlich verordnet werden
musste:
die längst fällige (jährliche)
Überprüfung der Festbeträge für
Hörhilfsmittel!
In seinem Urteil vom 17.12.2002 (Az: 1
BVL 28/95, 29/95, 30/95) stellte das BVG
nämlich u.a. fest, dass über regelmäßige
Überprüfungen die Festbeträge dem
veränderten Marktgeschehen anzupassen sind (Randziffer 115), weil nur
dadurch letztlich bewirkt werden könne,
dass die Versorgung Betroffener mit ausreichenden, zweckmäßigen und in der
Qualität gesicherten Hilfsmitteln als
,Sachleistung' gewährleistet ist (Randziffer 147).
Während Hörgeräte vor 1988 frei verkäuflich waren und deren Kosten von
den Krankenkassen grundsätzlich voll
übernommen wurden, erfolgte mit der
ersten Stufe der so genannten ‚Gesundheitsreform’ ab 1989 ein Wechsel in der
Bewilligung der Hörhilfen über Festbeträge. Das Hörgerät wurde im Wege dieser einschneidenden Strukturreform einseitig zum Hilfsmittel erklärt und mit eher
willkürlichen, denn fachkompetenten
Kriterien versehen. Diese erlauben dem
BERATUNG
Alle DSB-Beratungsstellen finden Sie stets
aktuell im Internet unter:
www.schwerhoerigen-netz.de/beratung.
Informationen über die nächste DSB-Beratungsstelle in Ihrer Nähe erhalten Sie über die
Geschäftsstelle des Deutschen Schwerhörigenbundes e.V., Breite Straße 23, 13187 Berlin,
Tel.: 030 / 47 54 11 14, Fax: 030 / 47 54 11 16
Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eine
Klassifizierung der Hörhilfen unterschiedlichen Profils in Festbetragsgruppen. Die so eingeordneten Hörhilfen
wurden von den zuständigen Gremien
dann noch einmal mit regional unterschiedlichen Festbeträgen belegt.
Mit dem Gesundheitsstrukturgesetz
(GSG) von 1992 sowie dem Neuordnungsgesetz zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-NOGs) von 1997
erfolgten weitere Einschnitte zulasten
betroffener Hörgeschädigter mit der
Konsequenz, dass die ursprünglich neun
Festbetragsgruppen sich letztlich auf
drei Gruppen reduzierten.
Die Festbeträge wurden sogar noch einmal abgesenkt und Betroffene dürfen
die neuerdings obligatorische ‚Aufzahlung’ von 10 Euro pro Hörgerät leisten.
Von den bereits erwähnten höchstrichterlichen Vorgaben unberührt setzten im
Dezember 2004 die Spitzenverbände der
Krankenkassen schließlich eine gemittelte bundeseinheitliche Pauschale von
421,28 Euro für ein- bzw. zweikanalige
Hörgeräte fest. Bei der Versorgung beider Ohren gibt es von diesem Pauschalbetrag einen Abschlag von 20 Prozent für
die zweite Hörhilfe. Unwesentlich höhere Festbeträge gibt es nur noch für weniger gebräuchliche so genannte ,Knochenleitungshörbügel’ und kombinierte
Tinnitus-/Hörgeräte, auf die hier nicht
weiter eingegangen werden soll.
Die Festbeträge wurden im Dezember
2005 der nunmehr gebotenen jährlichen
Überprüfung unterzogen mit dem Ergebnis, dass die im Jahre 2004 festgesetzten Pauschalsätze weiterhin für ausreichend erachtet wurden! Dabei hat sich
in der vorangegangenen Anhörung beim
Dennoch stellten die KrankenkassenSpitzenverbände in ihrer offiziellen Presseerklärung vom 16.12.2005 geradezu
triumphierend fest:
„...dass in fünf Bereichen die qualitativ
hochwertige Versorgung der Versicherten
mit Hilfsmitteln zum Festbetrag wirtschaftlich möglich ist“,
hätten sich insoweit:
„Festbeträge (....) auch im Bereich der
Hilfsmittel als ein geeignetes Instrument
zur Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven erwiesen“.
Da frage ich mich als Betroffener und
Audiotherapeut mit langjähriger schwerhöriger Erfahrung, auch in der Beratungspraxis, was läuft hier eigentlich?
Steht etwa die von den Kostenträgern
gerne hervorgehobene Wirtschaftlichkeit letztlich über dem vom BVG bestä-
tigten Sachleistungsgebot der ausreichenden, zweckmäßigen und qualitativ
hochwertigen, zuzahlungsfreien Hörgeräte-Versorgung?
Gewiss mag es in der Versorgung leichter
und mittelschwerer Hörschäden Fälle
geben, in denen Hörhilfen mit überdimensioniertem ‚Luxus’ befrachtet sind
und eine Kostenbegrenzung zur Entlastung der Versicherten-Gemeinschaft
über Festbeträge durchaus gerechtfertigt
ist. Doch kann dies noch lange kein
ernsthaftes Argument dafür sein, sämtliche Hörschäden auf den kleinsten gemeinsamen (Kosten-)Nenner zu reduzieren!
Denn unter Fachleuten ist eigentlich
unbestritten, dass jeder Hörschaden
individuell ist und insoweit auch individuell mit Hörhilfen versorgt werden
muss. Zum Festbetrag von 421,28 Euro
lässt sich dies allenfalls eingeschränkt
realisieren, wie die leidige Versorgungspraxis immer wieder zeigt. In den
Genuss der rechtlich verbrieften ausreichenden, zweckmäßigen und qualitativ
hochwertigen Hörgeräte-Versorgung
kommen nämlich längst nicht alle GKVVersicherten. Dies belegte bereits eindrucksvoll die ‚Stiftung Warentest’ in
ihrer groß angelegten Marktanalyse zu
den Hörhilfen im Januar 2000. Zu ähnlichen Einsichten gelangte der Heil- und
Hilfsmittel-Report der Gmünder Ersatzkassen (GEK) vom Juli 2004, der auch
nach der Rechtsprechung des BVG ausdrücklich von einer Unterversorgung bei
der Verordnung von Hörgeräten für
Schwerhörige spricht und empfiehlt, die
Festbeträge an den Grad der Schwerhörigkeit anzupassen.
Wie sind nun die eher einseitig verordneten Festbeträge im Verhältnis zum
Rechtsanspruch der ausreichenden,
zweckmäßigen und qualitativ hochwertigen Versorgung mit der Sachleistung
Hörhilfsmittel zu bewerten?
Wie verhält es sich mit der im Sozialgesetzbuch (SGB) IX verbrieften Teilhabe
betroffener Hörbehinderter am gesellschaftlichen Leben?
Zunächst einmal ist festzustellen, dass
die bereits erwähnte FestbetragsgrupAnzeige
Thema
Bundesminister für Gesundheit (BMG)
weder den Vertretern der Bundesinnung
der Hörgeräte-Akustiker (BIHA) noch
den Abgesandten des Deutschen
Schwerhörigenbundes
(DSB)
erschlossen, auf welche Daten sich die
Überprüfung überhaupt gründet.
Thema HÖRGERÄTEVERSORGUNG
pen-Regelung für Hörhilfen unter den
Positionsnummern 13.20.01 bis 13.20.03
ein- bzw. zweikanalige (IO) Im-Ohr- und
(HdO) Hinter-dem-Ohr-Hörgeräte als
festbetragsfähigen Standard festlegt.
Wobei bei den einkanaligen Geräten
hohe und tiefe Töne in einem Kanal analog über die elektrische, batteriebetriebene Steuerung des Mikrofons verstärkt
werden, während beim 2-Kanal-Gerät
hohe und tiefe Töne über jeweils getrennte Kanäle laufen. Dieser Standard
bezieht sich in der Regel auf analoge,
analog-digital programmierbare und
einfache digitale Hörgeräte mit der Zusatzkomponente einer automatischen
Lautstärkenbegrenzung (AGC = Automatic Gain Control).
Die Funktionsweise dieser Hörgeräte ist
im Regelfall darauf ausgelegt, den aufgetretenen Hörverlust eines Betroffenen
linear, also in der Bandbreite des
menschlichen Hörspektrums zwischen
125 und 8000 Hertz zu verstärken. Diese
Geräte sind bei einer reinen Schallleitungsstörung ein durchaus probates
therapeutisches Hilfsmittel bei leichten
bis mittelgradigen Hörschäden. Hiermit
lassen sich nämlich die meist durch
Fehlbildungen bzw. Fehlfunktionen des
äußeren Ohres oder des Mittelohres hervorgerufenen Durchleitungsstörungen
der akustischen Schallereignisse relativ
problemlos ausgleichen und somit auch
versorgen. Mit dieser Hörhilfe wird das
vorher eher als leise und gedämpft empfundene Hören je nach Hörverlust in seiner Lautstärke ,auf ganzer Linie’ zwischen den Frequenzen von ca. 500 bis
ca. 6000 Hertz um bis zu 50 Dezibel (dB)
angehoben und in unvermeidlichen
Schallspitzen durch die bereits erwähnte
AGC in ihrer Lautstärke begrenzt. Damit
soll verhindert werden, dass das verbliebene Restgehör nicht zusätzlich geschädigt wird.
Archiv statt Papierkorb
Um alte und neue Materialien (alte und neue
Verbands- und Vereinsrundschreiben, Zeitschriften, Bücher, Broschüren, Diplomarbeiten, Vorträge, Aufsätze, Fotos, Briefe, Erfahrungsberichte, Gedichte, Privatnachlässe
etc.) zur Behindertenbewegung (Schwerpunkt: Schwerhörigkeit/Ertaubung) bittet
auch weiterhin das
Behindertenarchiv
Wellinghofer Str. 44
44263 Dortmund (Hörde)
Tel.: 0231/41 22 42, Fax: 0231/41 05 98
E-Mail
: [email protected]
Internet : www.behindertenarchiv.de
DSBreport
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Weitaus schwieriger und komplexer ist
die akustische Versorgung von Schallempfindungsstörungen, also Schädigungen des Innenohres, einschließlich
der Haarsinneszellen oder der nachgehenden Hörnervenbahnen. Noch komplizierter ist die Kompensation von
kombinierten Störungen der Schallleitung und der Schallempfindung Betroffener. Sämtliche dieser die Hörfunktion
wesentlich beeinträchtigenden und
meist irreparablen Hörstörungen treten
im Allgemeinen durch Überreizung in
permanenten Lärmsituationen, durch
Durchblutungsstörungen im Innenohr
oder im Halswirbelbereich auf. Sie können ferner als Folge von Infektionskrankheiten oder durch toxische Nachwirkungen von Medikamenten oder
Umweltgiften ausgelöst werden.
In diesen Versorgungsfällen reicht eine
,einfache’ lineare Schallverstärkung
nicht aus oder wirkt gar verschlimmernd, weil bei den ungleichmäßigen
Hörverlusten in einzelnen Frequenzen
sehr schnell die Unbehaglichkeitsgrenze
des Hörens erreicht werden kann. Wie
überhaupt Menschen mit Schallempfindungsstörungen nicht selten auch lärmempfindlich sind, insbesondere, wenn
der (Diskriminations-)Bereich zwischen
Hörschwelle und Unbehaglichkeitsschwelle gering ist. Konkret gemeint ist
hier die Spanne zwischen dem, was ein
betroffener Hörgeschädigter (gerade)
noch hört und den (verstärkten) Schallereignissen, die im Ohr anfangen, unangenehm zu werden oder gar weh zu tun.
Die bekanntesten Schallempfindungsbzw. Innenohrstörungen sind die so
genannte Alters- und Lärmschwerhörigkeit mit unterschiedlich steilen Abfällen
im Hochtonbereich ab 1500 Hertz sowie
die bekannte Hochtonsenke, dem auffälligen Einschnitt der Hörkurve bei 4000
Hertz, meist hervorgerufen durch Knalltraumata oder ständigem Dauerlärmeinfluss im Metall verarbeitenden Gewerbe oder in Diskotheken. Ferner rechnen dazu die Tieftonschwerhörigkeit sowie asymmetrische Hörverluste. Diese
Hörschäden sind insofern gravierend,
weil derartige Hörstörungen sehr häufig
das Spektrum des Sprachverstehens, der
so genannten ,Sprachbanane’, berühren,
also den Bereich zwischen ca. 25 dB und
ca. 60 dB in der Frequenzbreite von ca.
500 bis ca. 6000 Hertz.
Anders als bei den Schallleitungsstörungen verläuft die Resthörkurve bei Schall-
empfindungs- bzw. kombinierten Hörverlusten in den seltensten Fällen linear,
sondern sind die Höreindrücke des
Betroffenen in den einzelnen Frequenzen recht unterschiedlich. Demnach
geht es hier also weniger um eine Modulation von laut und leise, als vielmehr
um eine so genannte ,Fehlhörigkeit’, weil
eben nicht mehr alle Schalleindrücke,
die für das akustische Verstehen von
gesagten Informationen notwendig sind,
durchgängig zur Verfügung stehen. Eine
lineare Verstärkung des Schalls reicht zur
Kompensation dieser Hörschäden allein
nicht mehr aus.
Nach den leidvollen Erfahrungen vieler
Betroffener lassen sich sämtliche dieser
schwereren Hörstörungen mit den so
genannten ,Festbetrags-Hörgeräten’ im
Sinne einer ausreichenden, zweckmäßigen und in der Qualität gesicherten Versorgung jedoch nur schwer oder gar
nicht ausgleichen. Dies gilt im Besonderen bei zur Taubheit tendierenden Hörverlusten; entgegen verschiedentlich
anders lautender Werbung kann hier
nämlich selbst das beste Hörgerät bis
heute kein (gesundes) natürliches Hören
ersetzen. Denn analoge Hörgeräte können leider nicht sauber zwischen Nutzschall (z.B. Sprache) und Störgeräuschen
unterscheiden. Die analog-mechanische
Schallverstärkung lässt sich nämlich nur
begrenzt modulieren und verstärkt bzw.
unterdrückt so Sprache und unliebsame
Nebengeräusche gleichermaßen.
Hingegen verfügen die neuen Hörgeräte mit digitaler Signalverarbeitung über
mehrere programmierbare Kanäle, Frequenzbänder und Kompressionen, sodass der am Mikrofon eintreffende
Schall je nach Bedarf verstärkt, abgeschwächt oder ganz unterdrückt werden kann. Konkret bedeutet dies, dass
mehrere Mikrofonsignale über digitale
Steuerungselemente in viele Teilbereiche unterteilt, gleichzeitig analysiert
und mehrdimensional bearbeitet werden können. Im Ergebnis bewirkt diese
hohe Schalldifferenzierung ein besseres
Richtungshören. Ein besseres Richtungshören deshalb, weil genaueres
Sprachverstehen sowie die Reduzierung
des lästigen Rückkopplungspfeifens zugunsten einer Optimierung von Lautstärkereserven vorhanden ist.
Wie diese kommunikationstechnischen
Mechanismen im Einzelnen wirken und
warum eine differenzierte Hörgerätetechnik für schwerhörige Menschen so
Anknüpfend an diese grundlegenden
Erkenntnisse ist aus audiotherapeutischer Sicht unbedingt zu fordern, dass
Hörschäden grundsätzlich nicht nur
individuell versorgt werden müssen,
sondern vor allem ausdifferenzierter
Hörhilfen bedürfen. Denn nur so lässt
sich das so wichtige Verstehen von Sprache in geräuschvoller Umgebung entscheidend regulieren und das verordnete Hörgerät nutzbringend anwenden.
Eine Reduzierung der Hörgeräte-Versorgung auf billige Gerätestandards, die
noch nicht einmal elementare Bedienungselemente zur Rauschunterdrückung oder zum Richtungshören beinhalten, ist daher weder angemessen
noch akzeptabel! Diese ,Standards’ entsprechen zudem nicht dem aktuellen
Stand der Hörgerätetechnik, da analoge
Hörgeräte kaum mehr gefertigt und
angeboten werden.
Festbetragsgeräte mögen wirtschaftlich
sein, sie sind in Bezug auf die gebotene
differenzierte Versorgung von Hörschäden jedoch weder ausreichend noch
zweckmäßig, weil sie in vielen Fällen
nachweislich eben nicht geeignet sind,
den eingetretenen Hörverlust auch nur
annähernd zu kompensieren; von der
ebenfalls verfassungsgerichtlich bestätigten qualitativ hochwertigen Hörgeräte-Versorgung ganz zu schweigen. So ist
die unreflektierte einseitige Festlegung
der Kostenträger auf einen Gerätestandard für alle Hörschäden, wie sie in der
aktuellen Festbetragsgruppenregelung
dokumentiert ist, bereits im Ansatz
falsch und letztlich auch kontraproduktiv!
medizinischen und technischen Indikatoren sowie apparativen Notwendigkeiten
auch subjektive, menschliche Aspekte berücksichtigt werden. Letzteres ist insofern
wichtig, als die vorgegebene Verordnungspraxis im Allgemeinen auf vermeintlich
objektiven Messverfahren beruht, die nicht selten schon lange gebräuchlich und
überprüfungswürdig sind. So sind zum Beispiel die obligatorischen Freiburger bzw.
Oldenburger Sprachtests bei betroffenen Migranten äußerst kritisch zu sehen.
Im Vergleich mit den heutigen technischen Möglichkeiten der digitalen Visualisierung von Hörmessdaten ist eine Festlegung auf alte, standardisierte Sprachaudiogramme geradezu ein Qualitätsmangel im Quantensprung!
Thema
bedeutsam ist, hat der Chefarzt der
Baumrainklinik in Bad Berleburg, Dr.
Roland Zeh, in seinem Beitrag „Barrieren
– durch Technik überwindbar?“ im DSBReport 1/2006 ( Seite 14 ff.) bereits ausführlich und eindrucksvoll dargelegt.
Die aufgezeigte persönliche Dimension führt nämlich in der Versorgungspraxis zu
dem Phänomen, dass die computergestützten Anpassungsprogramme bei akustischen Messungen selten mit dem subjektiven Hörempfinden testender Hörgeräteträger übereinstimmen. Dadurch zieht sich die Gewöhnung an die neue Hörhilfe oftmals unnötig in die Länge. Dabei erscheint bereits die gebotene Nachsorge bei einem
Festbetrag von 421,28 Euro kostenmäßig äußerst knapp bemessen und ist zwangsläufig kaum in gebührender Notwendigkeit zu leisten, am wenigsten wohl durch
wirtschaftlich orientierte Akustiker.
In dieser Konsequenz ist der potenzielle Hörgeräteträger doppelt benachteiligt, zum
einen durch den per Festbetrag auferlegten geringwertigen Gerätestandard und zum
anderen durch eine unzureichende Nachsorge bei der Hörgeräte-Versorgung. Ein
Ausweg aus diesem Dilemma ist unter den derzeitig vorherrschenden Rahmenbedingungen nur eine Zuzahlung Betroffener zu ihren Hörhilfen, was gleichsam die
dritte hörbehinderungsbedingte Benachteiligung bedeutet, weil nämlich die wenigsten Hörgeschädigten hierzu finanziell in der Lage sind. Denn viele Lebensläufe
Betroffener sind gezeichnet durch Arbeitslosigkeit und Hartz IV, weil deren schwierige Kommunikationssituation die Eingliederung Hörgeschädigter in den Arbeitsprozess doch erheblich erschwert, noch dazu in Zeiten einer schlechten Konjunktur.
Umso dringlicher ist daher das vom DSB initiierte Angebot der zusätzlichen ambulanten Nachsorge betroffener Hörgeräteträger durch von ihm fachlich ausgebildete
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Denn selbst bei einer optimalen Hörgeräte-Versorgung ist die Gewöhnung des
Patienten an das (neue) Hören und Verstehen schwierig genug, auch bei langjährigen Hörgeräteträgern. Der Hörgeschädigte muss sich nämlich physisch
und psychisch erst einmal mit seiner
neuen Hörhilfe vertraut machen und
arrangieren. Neue Höreindrücke müssen verarbeitet und fremde, verloren
gegangene Hörerinnerungen reaktiviert
werden. Der Betroffene muss sein privates und berufliches Umfeld akustisch
neu ausrichten. Hierbei müssen neben
DSBreport 3/06
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Audiotherapeuten zu sehen. Hierdurch
könnten wenigstens die Mängel in der
Gewöhnung Hörgeschädigter an neue
Hörhilfen ausgeglichen und dem bekannten Phänomen der vielen ‚Schubladen-Hörgeräte’ wirksamer entgegen gewirkt werden.
Leider ist es bislang nicht gelungen, die
Widerstände der Kostenträger der GKV
und anderer Interessenvertreter zur
Schließung dieser bedeutenden Versorgungslücke zu überwinden.
Dabei sind Notwendigkeit und Qualität
einer professionellen Nachsorge Hörgeschädigter eigentlich unbestritten, wie
das Beispiel der gut florierenden Cochlea-Implantat-Nachsorge eindringlich
zeigt.
Nicht viel anders verhält es sich mit der
Gewöhnung hörgeschädigter Menschen
an konventionelle Hörhilfen, insbesondere wenn sie gerade unterhalb der
Schwelle für eine CI-Indikation liegen.
Auch hier ist es erforderlich, den Adaptionsprozess so lange fachlich zu begleiten, bis der angestrebte Höroptimierungseffekt erzielt ist. Dies lässt sich
erfolgreich dadurch erreichen, dass dem
Patienten Fähigkeiten vermittelt und
Werkzeuge an die Hand gegeben werden, die es ihm ermöglichen, besser mit
seiner neuen Hörhilfe und der sich daraus ergebenden Situation umzugehen.
Dazu gehören Hör- und Sprachtraining
ebenso wie die Schulung eines neuen
hörtaktischen Verhaltens im Alltag, die
Akzeptanz des Erkennens von Grenzen
der akustischen Kommunikation mit der
Hörhilfe eingeschlossen.
Wegen der häufig länger währenden
Hörentwöhnung ertaubter Menschen
mag bei einem CI-Patienten die Nachsorge vielleicht zwingender und intensiver sein; mir will jedoch nicht einleuchten, wieso dieser grundlegende Maßstab
nicht auch für Menschen mit höhergradigen Schallempfindungsstörungen gilt,
die ,nur’ das Hilfsmittel Hörgerät tragen
bzw. tragen müssen und das noch nicht
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DSBreport
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Foto: BVerfG
Thema HÖRGERÄTEVERSORGUNG
einmal als verfassungsrechtlich gebotene Sachleistung zuzahlungsfrei. In diesem Punkt kann ich der gesundheitsrechtlichen Versorgungslogik nicht
folgen, so es hier überVon den höchsten
haupt eine gibt.
Richtern verordnet:
Was macht bei gleichen die regelmäßige Überprüfung von Festbeakustischen Auswirträgen
kungen den Unterschied eines höhergradigen Hörschadens in der Indikation für ein herkömmzur Hörgeräteversorgung im Sozialr
liches Hörhilfsmittel oder für eine CIIndikation aus?
Von Dr. Robert Weber
Was kann z.B. ein betroffener Hörgeschädigter dafür, dem aus physiologiKrankenkassen
Die gesetzliche Anspruchsgrundlage erschen Gründen kein CI implantiert wergibt sich aus § 33 SGB V. Erfolgreich verden kann und der mit einem Hörgerät
laufende Sozialgerichtsprozesse gegen
vorlieb nehmen muss, welches zur optiKrankenkassen häufen sich:
malen apparativen Versorgung seiner
Eine Studentin hat für ihre HörgeräteverHörstörung auf dem Markt nicht zuzahsorgung im Jahr 2000 (Phonak Power
lungsfrei zu haben ist; der zudem sein
Zoom P 4 AZ) über den Festbetrag hinaus
Hörgerät auch nach besagtem BVG2.048,13 Euro vor dem Sozialgericht
Urteil gegen alle Widerstände und mehHamburg (Urteil vom 6. Mai 2004, S 32
rere Rechtsinstanzen noch erstreiten
KR 666/01) erstritten. Eine Schülerin hat
muss, bis sich am Ende vielleicht doch
für die im Jahr 2001 erfolgte Versorgung
noch einmal ein zuständiger Kostenträmit dem Hörgerät Phonak Claro 211 dAZ
ger dazu bequemt, voll zu zahlen?
über den Festbetrag hinaus 2.914,36 Euro
Während Festbeträge weder angehoben
erstritten (LSG Niedersachsen-Bremen
werden, noch Öffnungsklauseln für eine
Urteil vom 15. Juni 2005 L 4 KR 147/03).
angemessene zuzahlungsfreie HörgeräVoraussetzung ist stets, dass der oder die
te-Versorgung vorgesehen sind, bezahBetroffene zunächst ernsthaft (aber
len hingegen die gesetzlichen Krankenerfolglos) versucht, „mittels Festbetragskassen für eine CI-Operation Fallpaugerätes eine ausreichende Versorgung zu
schalen von derzeit rund 40.000 Euro
erlangen“ (Bayer. LSG Urteil vom 25.
voll, noch dazu anstandslos! Und das
August 2005 L 4 KR 150/04).
alles nur, weil im Gegensatz zum ,Hilfsmittel Hörgerät’ eine CI-Operation eine
Berufsgenossenschaften
medizinische Leistung und die MedizinDie gesetzliche Anspruchsgrundlage
Lobby mächtiger ist...?!
ergibt sich aus §§ 26, 27, 31 SGB VII. Voraussetzung für eine Hörgeräteversor>>Das ist weder recht
gung aufgrund dieser Vorschriften ist ein
gehörschädigender Arbeitsunfall oder
noch billig!<<
die Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“. Was für Krankenkassen gilt, gilt bei
anerkannter Lärmschwerhörigkeit oder
Diese eklatante Ungleichbehandlung
im Fall eines Arbeitsunfalls für Berufsgezum Nachteil von Hörgeräteträgern genossenschaften erst recht: Krankenkashört selbst in Zeiten ,knapper Gesundsen-Festbeträge schränken die Leisheitskassen’ noch einmal uneingetungspflicht nicht ohne weiteres ein.
schränkt auf den Prüfstand!
Nicht nur eine Krankenkasse, sondern
RECHTS-GRUNDLAGEN
rige Vertriebsassistentin, die insbesondere ständig mit Kunden telefonieren muss,
kommt die Kostenübernahme für eine hochwertige Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht. Zur Finanzierung einer „optimalen“
Hörgeräteversorgung ist die Bundesagentur für Arbeit allerdings nicht automatisch
verpflichtet (Sozialgericht Berlin Urteil vom 9. Januar 2006 77 AL 3061/05).
N und URTEILE
echt
auch eine Berufsgenossenschaft muss
gegebenenfalls Hörgerätekosten übernehmen, die einen Festbetrag weit übersteigen (LSG Berlin Urteil vom 27.
August 2002 L 2 U 39/00).
Versorgungsämter
Die gesetzliche Anspruchsgrundlage ergibt sich aus §§ 10, 11 Nr. 8, 13 BVG in
Verbindung mit §§ 16 Nr. 1, 17 Abs. 1
Orthopädieverordnung. Diese Vorschriften gelten zum Beispiel für Kriegsopfer,
Gewalttat- oder Impfschadensopfer, deren Schwerhörigkeit als „Schädigungsfolge“ behördlich anerkannt ist.
Was für Krankenkassen gilt, gilt bei einer
Schwerhörigkeit als anerkannte Schädigungsfolge erst recht: Die Versorgungsämter müssen Hörgerätekosten übernehmen, die einen Krankenkassen-Festbetrag gegebenenfalls weit übersteigen
(vgl. Sozialgericht Koblenz Urteil vom
13. Mai 1993 S 8 V 63/92).
Rentenversicherung
Die Rentenversicherungsträger haben
einen Ermessensspielraum hinsichtlich
der Kostenübernahme für eine Versorgung mit Hörgeräten. Rechtsgrundlage
sind §§ 9, 16 SGB VI in Verbindung mit §
33 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX.
Eine schwerhörige Steuerfachangestellte
hat einen Anspruch gegenüber der Rentenversicherung auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erstritten. Konkreter Inhalt ihres Anspruchs: Die Kostenübernahme „dem Grunde nach“ für eine
Versorgung mit digitalen automatischen
Mehrkanalhörgeräten mit Störschallunterdrückung (LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 28. Juni 2005 L 10 R
480/05).
Bundesagentur für Arbeit
Auch die Bundesagentur für Arbeit hat
einen Ermessensspielraum. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus §§ 97 ff. SGB III
in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 6, Abs.
8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Für eine schwerhö-
Integrationsämter können gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IX in Verbindung mit § 19 SchwbAV einen Zuschuss zu den Kosten für beruflich benötigte
Hörgeräte gewähren. In einem Fall aus Freiburg war zusätzlich zum Krankenkassen-Festbetrag ein Zuschuss des Integrationsamtes in Höhe von 2.586,47 Euro
geleistet worden. Damit blieb immer noch eine finanzielle Eigenbeteiligung in
Höhe von rund 900 Euro, die der schwerhörigen Klägerin nicht erstattet wurden;
ihre Klage blieb ohne Erfolg (Verwaltungsgericht Freiburg Urteil vom 15. Septem
ber 2005 5 K 949/05).
DATENBANK
der Hörgeräteversorgung
Von Stephan Wilke, Sozialpolitischer Referent des DSB
Der Deutsche Schwerhörigenbund e.V. beabsichtigt, eine Datenbank zur Hörgeräteversorgung aufzubauen. Mit der Datenbank wollen wir die Höhe der Zuzahlungen
und den Anpassungsaufwand von hochgradig Hörgeschädigten in Deutschland
erfassen. Wir werden im Juli dieses Jahres mit dem Projekt beginnen. Im Internet werden die Formulare zum Herunterladen zur Verfügung gestellt, sie können aber auch
direkt von der Bundesgeschäftsstelle angefordert werden. Die Daten werden unter
Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes in der Geschäftsstelle aufbewahrt und
bearbeitet.
Was wollen wir mit der Datenbank erreichen? Wir wollen a) herausbekommen, wie
viel hochgradig Hörgeschädigte für ihre Hörgeräte dazubezahlen mussten, und b)
wie hoch der Anpassungsaufwand der Hörgeräte beim Hörgeräteakustiker war, d.h.
wie viel Zeit musste der Betroffene beim Hörgeräteakustiker verbringen, bis das optimale Hörgerät gefunden und entsprechend angepasst wurde. Aber auch den Reparaturaufwand wollen wir erfassen, damit wir aussagekräftige Daten zur Reparaturpauschale gewinnen können.
Es müssen personenbezogene Daten ausgefüllt werden, damit eine Authentizität der
Daten gewährleistet ist und die wissenschaftlichen Standards der Statistik eingehalten werden. Wir wollen eine repräsentative Studie zur Hörgeräteversorgung von
hochgradig Hörgeschädigten in Deutschland veröffentlichen. Es ist beabsichtigt, im
Juli 2007 einen vorläufigen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der Abschlussbericht
soll im Sommer 2008 erfolgen. Beim letztgenannten Bericht wird der Anpassungsaufwand und die Reparaturpauschale von hochgradig Hörgeschädigten mit fundierten Daten bekannt gegeben, deswegen muss hier ein längerer Zeitraum der Datenerhebung eingehalten werden, um die nötigen Daten sammeln zu können.
Wir wollen mit der repräsentativen Studie die Festbetragsproblematik der Hörgeräteversorgung von hochgradig Hörgeschädigten wissenschaftlich erfassen, um eine aussagekräftige Basis unserer politischen Verbandsarbeit gegenüber der Politik, Verwaltung und Krankenkassen aufstellen zu können. Bisher haben wir im Deutschen
Schwerhörigenbund e.V. das Problem, dass wir über keine deutschlandweit erfassten
Statistiken zur Hörgeräteversorgung verfügen. Wir haben bestenfalls exemplarische
Einzelfälle parat, aber keine Sammlung der Einzelfälle. Diesem Manko wollen wir uns
jetzt stellen.
Daher haben wir eine dringende Bitte an Sie, liebe Mitglieder: Beteiligen Sie sich! Je
mehr Daten wir sammeln und auswerten können, desto größer ist auch die Chance,
dass wir mit dem Abschlussbericht eine Erleichterung bei der Hörgeräteversorgung
von hochgradig Hörgeschädigten erreichen können. Die Datenbank wird ein Standbein unserer politischen Verbandsarbeit für die nächsten zwei Jahre darstellen. Ab
Juli 2006 können die Formulare entweder von der Bundesgeschäftsstelle angefordert
oder im Internet unter www.schwerhoerigen-netz.de herunter geladen werden. Ich
werde auch der Ansprechpartner für die Ausführung und den Aufbau der Datenbank
sein. Wenn Sie Fragen haben, so können Sie mich jederzeit in der Bundesgeschäftsstelle anrufen, anschreiben, anfragen etc. Über jede Frage, Anregung oder Kritik wer
de ich mich freuen.
DSBreport 3/06
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Thema
Integrationsämter