Flexi-Folienvortrag des BKK-Bundesverbandes (PDF

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Flexi-Folienvortrag des BKK-Bundesverbandes (PDF
Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
vom 6. April 1998 (Flexi-Gesetz)
Regelungen u.a.
Ø zum Versicherungsschutz auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeit
(§ 7 Abs. 1a SGB IV, Fiktion einer Beschäftigung gegen Entgelt ),
wenn
- Freistellung aufgrund schriftlicher Vereinbarung erfolgt
- Arbeitsentgelt aus Vorarbeit (Wertguthaben) fällig wird
- ein angemessenes Arbeitsentgelt gezahlt wird und
- die Arbeitsentgelte monatlich 325 EUR übersteigen
Ø zur Berechnung und Fälligkeit der Beiträge während der Arbeits- und
Freistellungsphase
Ø zur Berechnung und Fälligkeit der Beiträge in sog. Störfällen
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ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
1
Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
vom 6. April 1998 (Flexi-Gesetz)
Berechnung der Beiträge in sog. Störfällen
Ø
im „Krebsgang“ durch den Rentenversicherungsträger
Nachteile
Ø
verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere hinsichtlich der
- Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung
- Verteilung des Wertguthabens auf die Vergangenheit ohne
Rücksicht auf den Zeitpunkt des Beginns der Wertguthabenbildung
Ø
von Arbeitgebern wurde die lange Dauer bis zum Zugang der
Beitragsmitteilung des Rentenversicherungsträgers bemängelt
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Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
vom 6. April 1998 (Flexi-Gesetz)
Deshalb seit September 1998 Gespräche zur Änderung der Beitragsberechnung im Störfall mit dem Ziel,
Ø
Beiträge grundsätzlich nur von dem Arbeitsentgelt (Wertguthaben) zu
erheben, von dem im Zeitpunkt seiner Erzielung Beiträge zu entrichten
gewesen wären
Ø
die Beitragsberechnung zu vereinfachen
Ø
die Beitragsberechnung den Arbeitgebern (wie sonstiger GSV-Beitrag) zu
übertragen und damit eine schnellere Erledigung des Beitragsverfahren zu
erreichen
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Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie
zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz)
vom 21. Dezember 2000
Insbesondere neue Regelungen
-
zur Berechnung der Beiträge in Störfällen
-
zu den Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber
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Flexible Arbeitszeitregelungen im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV
sind alle Regelungen, die es zulassen,
-
geleistete Arbeitszeiten oder erzielte Arbeitsentgelte
-
in späteren Abrechnungszeiträumen für Freistellungen von der Arbeit zu
verwenden.
Bei allen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeitregelungen muss
zum Ausdruck kommen, dass es
-
Zweck der Vereinbarung ist, die Freistellung zu erreichen.
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5
Flexible Arbeitszeitmodelle i. S. der Sozialversicherung sind z.B.
Ø
Gleitende Arbeitszeit, Jahresarbeitszeitmodelle
Ø
Überstundenregelungen, die die Verwendung der Mehrarbeit für
bezahlte Freistellung vorsehen
Ø
Sabbaticals
Ø
Kurz-, Mittel- und Langzeit-Modelle (Lebensarbeitszeit)
Ø
Altersteilzeitarbeit im Blockmodell
nicht dazu zählen insbesondere
Ø
„echte“ Vertrauensarbeitszeit
Ø
Überstundenregelungen mit ausschließlicher Auszahlung
der Vergütung
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Besonderheit bei Mehrarbeit / angeordneten Überstunden
•
Vergütung für Mehrarbeit / angeordnete Überstunden stellt grundsätzlich
laufendes Arbeitsentgelt dar. Werden diese Vergütungen regelmäßig bis zu
2 Monate zeitversetzt gezahlt, sind sie im Monat der Zahlung als laufendes
Arbeitsentgelt zu behandeln.
•
Ist aber vorgesehen, dass die Mehrarbeit / angeordneten Überstunden
- grundsätzlich für eine Freistellung von der Arbeit zu verwenden und
- nur im Ausnahmefall zu vergüten sind,
handelt es sich um Wertguthaben im Rahmen einer flexiblen
Arbeitszeitregelung.
Eine Vergütung solcher Zeiten stellt einen Störfall dar!
Abhängig von der Art des Arbeitszeitmodells wird die Vergütung als
Einmalzahlung behandelt oder erfolgt die Beitragsberechnung im
Summenfelder-Modell.
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Aufzeichnungspflichten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4b BÜVO)
In die Lohnunterlagen sind u.a. folgende Angaben aufzunehmen:
Ø das Wertguthaben einschließlich der Zu- und Abgänge,
der Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie jeder
Abrechnungsmonat mit einer Änderung,
Ø Wertguthaben sind nach Rechtskreisen getrennt darzustellen
(§ 7 Abs. 1a Satz 6 SGB IV)
Ø besondere Aufzeichnungen* über beitragspflichtige Arbeitsentgelte sind
entbehrlich, soweit das Wertguthaben 250 Stunden Freistellung von der
Arbeitsleistung nicht überschreitet
* Dies ist die SV-Luft nach § 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV
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Aufzeichnungspflichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 BÜVO)
Folgende Unterlagen sind zu den Lohnunterlagen zu nehmen:
Aufzeichnungen über Wertguthaben bis 250 Stunden Freistellung
von der Arbeitsleistung.
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Wertguthaben ist
Ø
das erzielte Arbeitsentgelt, das für eine spätere Freistellungsphase
zurück gestellt wird
oder auch
Ø
die vorgeleistete Arbeit (Zeit), die aktuell nicht vergütet wird, sondern
erst in einer späteren Freistellungsphase
Wertguthabenführung
Ø
Wertguthaben können sowohl in Zeit als auch in Geld geführt werden.
Ø
Maßgebend ist allein die Vereinbarung der Partner des Arbeitszeitmodells
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Ø
Das Wertguthaben ist abhängig von der Art der Wertguthabenführung
und den arbeitsrechtlichen Regelungen ggf. zu dynamisieren
Ø
Die Entwicklung des Wertguthabens ist entsprechend seiner Art in den
Lohnunterlagen an einer Stelle darzustellen.
Bei einem in Zeit geführten Wertguthaben kann dies in der Zeitwirtschaft
erfolgen.
Ø
Kapitalerhöhungen und -minderungen (z. B. durch Zinserträge,
Kurssteigerungen oder -senkungen) wirken sich auf das sv-rechtliche
Wertguthaben aus.
Ø
Kosten der Wertguthabenführung, die der Arbeitnehmer zu tragen hat
(Ausnahme: Insolvenzsicherung), mindern auch das sv-rechtliche
Wertguthaben.
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Vereinbarung eines anderen Verwendungszwecks des Wertguthabens
(§ 7 Abs. 1a Satz 4 SGB IV)
Für den Fall, dass das Wertguthaben wegen der Beendigung der
Beschäftigung auf Grund
Ø
verminderter Erwerbsfähigkeit,
Ø
des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen
Alters beansprucht werden kann, oder
Ø
des Todes des Beschäftigten
nicht mehr für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden kann,
kann ein anderer Verwendungszweck vereinbart werden.
-
Regelung bezieht sich auf die Verwendung für eine betriebliche
Altersversorgung (vgl. § 23b Abs. 3a SGB IV)
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Verwendung des Wertguthabens in besonderen Fällen für eine
betriebliche Altersversorgung (§ 23b Abs. 3a SGB IV)
Ausschließlich die Verwendung des Wertguthabens für die
-
betriebliche Altersversorgung
führt in den besonderen Fällen nicht zu einem Störfall
Berücksichtigung des alternativen Verwendungszwecks
-
es ist ausreichend, wenn die Verwendung des Wertguthabens für die
betriebliche Altersversorgung als Option vorgesehen ist
-
es ist nicht erforderlich, dass im Unternehmen bereits eine betriebliche
Altersversorgung praktiziert wird
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Verwendung des Wertguthabens in besonderen Fällen für eine
betriebliche Altersversorgung (§ 23b Abs. 3a SGB IV)
Anforderungen an die betriebliche Altersversorgung
-
es darf keine Abfindung zulässig oder vorgesehen sein,
-
es müssen Leistungen für den Fall des Todes, der Invalidität oder des
Erreichens einer Altersgrenze, von der eine Rente wegen Alters
beansprucht werden kann, gewährleistet sein
mögliche Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
-
es ist jeder Durchführungsweg zulässig
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Verwendung des Wertguthabens in besonderen Fällen für eine
betriebliche Altersversorgung (§ 23b Abs. 3a SGB IV)
Verhältnis zu anderen Regelungen über die Auswirkung von Entgeltumwandlungen zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung
-
§ 23b Abs. 3a SGB IV ist eine eigenständige Regelung
-
die allgemeinen Regelungen über die Auswirkung von Entgeltumwandlungen zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung gelten nicht
-
die beitragsfreie Verwendung des Wertguthabens für eine betriebliche
Altersversorgung ist ohne Obergrenze möglich
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Verwendung des Wertguthabens in besonderen Fällen für eine
betriebliche Altersversorgung (§ 23b Abs. 3a SGB IV)
Sah die Vereinbarung den Verwendungszweck bereits zu Beginn vor,
Ø
kann das gesamte Wertguthaben beitragsfrei für die betriebliche
Altersversorgung verwendet werden
Sah die Vereinbarung diesen Verwendungszweck bisher nicht vor,
Ø
kann nur das seit Ergänzung der Vereinbarung um diesen
Verwendungszweck erzielte Wertguthaben beitragsfrei verwendet
werden
Achtung:
Trennung des Wertguthabens erforderlich!
Eine unverzügliche Ergänzung der Vereinbarung (bis zum 30.06.2001) wurde
behandelt, als sei der Verwendungszweck bereits zu Beginn der Vereinbarung
vorgesehen gewesen.
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16
Begrenzung des für die betriebliche Altersversorgung
verwendeten Wertguthabens (§ 23b Abs. 3a Nr. 2 SGB IV)
Ist bereits im Zeitpunkt der Bildung des Wertguthabens vorhersehbar,
ð
dass das Wertguthaben nicht mehr für eine Freistellung von der Arbeit
verwendet werden kann,
ð
kann das Wertguthaben nicht beitragsfrei für die betriebliche
Altersversorgung verwendet werden
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Beispiel
tariflich vorgesehenes Ende der
Beschäftigung mit Vollendung des
Arbeitnehmer ist
65. Lebensjahres
60 Jahre alt
bereits erzieltes Wertguthaben
ermöglicht eine Freistellung von
(bis zum Ende der Beschäftigung)
5 Jahren
Bildet der Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres weiteres
Wertguthaben,
-
kann dieses nicht beitragsfrei für die betriebliche Altersversorgung
verwendet werden
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Beitragsberechnung im Störfall (§ 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV)
Ø
Faktoren für die Beitragsberechnung sind
das Wertguthaben und
die so genannte „SV-Luft“
Ø
SV-Luft ist die Differenz zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt
und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze
Ø
Besonderheit in der Altersteilzeitarbeit:
In der Rentenversicherung ist die SV-Luft die Differenz zwischen dem
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (incl. Unterschiedsbetrag) und dem
bisherigen Arbeitsentgelt (§ 10 Abs. 5 ATG)
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Beitragsberechnung im Störfall (§ 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV)
Ø
Die SV-Luft ist vom Beginn der Wertguthabenbildung an mindestens
kalenderjährlich in der Entgeltabrechnung (Entgeltkonto) darzustellen
Ø
Die SV-Luft ist für jeden Versicherungszweig für die Dauer der
Versicherungspflicht während der Arbeitsphase des Arbeitszeitmodells
zu bilden
Ø
Besonderheit in der Altersteilzeitarbeit:
In der Rentenversicherung ist die SV-Luft für die gesamte Dauer der
Altersteilzeitarbeit zu bilden (§ 10 Abs. 5 ATG)
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Besonderheiten für Störfälle in Gleitzeitvereinbarungen
(§ 23b Abs. 2 Satz 8 SGB IV)
Ø Wertguthaben sind im Störfall als Einmalzahlungen zu behandeln, wenn
-
die möglichen Guthaben im Vorhinein auf höchstens
250 Stunden begrenzt sind
und
-
die Grenze tatsächlich eingehalten wird
Ø für diese Modelle braucht SV-Luft nicht gebildet zu werden
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Gleitzeitvereinbarungen im Sinne des Gesetzes sind alle Arbeitszeitmodelle,
•
in denen Wertguthaben ausschließlich aus Arbeitszeiten oberhalb der
Sollarbeitszeit gebildet werden
•
die eine Obergrenze von 250 Stunden vorsehen
und
•
in denen die Obergrenze auch tatsächlich eingehalten wird
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Zu den Gleitzeitvereinbarungen zählen u.a.
•
das Arbeitszeitmodell im Bauhaupt- und Baunebengewerbe
zur Vermeidung von Winterarbeitsausfall
•
Jahresarbeitszeitmodelle, die die Obergrenze einhalten
•
Wertguthaben aus Mehrarbeit / angeordneten Überstunden
nicht dazu zählen
•
Arbeitszeitmodelle (z. B. Kurzzeitkonten), die das
Ansparen/Umwandeln von Arbeitsentgelt zulassen
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Gleitzeitvereinbarungen
Ø Überschreitet das Wertguthaben einer Gleitzeitvereinbarung (mit
Begrenzung auf max. 250 Stunden) wider Erwarten die 250 Stundengrenze, ist rückwirkend seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens
die SV-Luft zu bilden.
Ø Es kann geregelt werden, dass Wertguthaben, die die 250 Stundengrenze
überschreiten, in ein anderes Arbeitszeitmodell (z. B. Langzeitkonto)
überführt werden.
Für die Gleitzeitvereinbarung braucht dann weiterhin keine SV-Luft
dargestellt zu werden. Für das andere Arbeitszeitmodell ist mit der ersten
Gutschrift die SV-Luft zu bilden.
Ø Die Streichung (auch nur bedingte Streichungen) aber auch die
Auszahlung (dann grds. Störfall) von Wertguthaben sind zulässig.
Kann Wertguthaben oberhalb von 250 Stunden nicht abgegolten werden,
ist keine SV-Luft zu bilden.
Dies gilt auch dann, wenn das („gestrichene“) Wertguthaben noch für
Freistellungen verwendet werden kann.
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„Gleitzeitvereinbarungen“
Ø
Für „Gleitzeitvereinbarungen“, die keine Begrenzung auf maximal
250 Stunden Freistellung vorsehen, ist vom Zeitpunkt der erstmaligen
Bildung des Wertguthabens an (rückwirkend) die SV-Luft zu bilden
Ø
Wird die Begrenzung auf maximal 250 Stunden Freistellung bis zum
31. März 2002 nachgeholt, braucht keine SV-Luft gebildet zu werden.
Dies gilt auch, wenn das Wertguthaben bis zu diesem Tag mehr als
250 Stunden beträgt.
Das bis zum 31. März 2002 erzielte Wertguthaben ist (unabhängig von seiner
Höhe) im Störfall als Einmalzahlung zu behandeln. Für das vom 1. April 2002
an erzielte Wertguthaben gilt die Obergrenze von 250 Stunden.
Das bis zum 31.03.2002 erzielte Wertguthaben ist getrennt neben dem seit
dem 01.04.2002 erzielten Wertguthaben darzustellen.
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Bewertung von Wertguthaben, die bis zum 31. Dezember 2000 erzielt
wurden (in Arbeitszeitmodellen, für die SV-Luft zu bilden ist) und die im
Januar 2001 noch vorhanden sind
Bewertung erfolgt in 3 Schritten:
Ø
Die Teile des Wertguthabens, die aus Arbeitsentgelten oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze resultieren, sind im Störfall nicht
beitragspflichtig
Ø
Für das restliche Wertguthaben ist die SV-Luft zu bilden, soweit hierüber
Unterlagen vorliegen
Ø
Wertguthaben aus Zeiten, für die keine Unterlagen vorliegen, sind im Störfall
als Einmalzahlungen zu behandeln
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Die SV-Luft ist, soweit dies maschinell nicht anders möglich ist
Ø nur rückwirkend bis zum 1. Januar 2000 zu bilden
Resultiert das Wertguthaben auch aus Zeiten vor dem 01.01.2000,
sind folgende Schritte erforderlich
Ø Wertguthaben ist zu trennen
Ø das in Zeiten vor dem 01.01.2000 erzielte Wertguthaben ist getrennt
darzustellen, im Störfall gilt hierfür § 23a SGB IV
Ø das seit dem 01.01.2000 erzielte Wertguthaben ist dem vom 01.01.2001 an
gebildeten Wertguthaben zuzurechnen
Ø Die SV-Luft ist kontinuierlich seit dem 01.01.2000 zu bilden
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Beispiele für die Bildung der SV-Luft
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Wertguthabenbildung seit Februar 2002
Rechtskreis West
Monat erzieltes AE
01/02
02/02
03/02
04/02
05/02
06/02
07/02
08/02
09/02
10/02
11/02
12/02
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
ausgezahlt Wertguthaben
(saldiert)
4.000 €
3.500 €
4.000 €
3.500 €
3.500 €
3.500 €
3.500 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
3.500 €
SV-Luft (im Lohnkonto)
KV/PV
RV/ALV
(saldiert)
(saldiert)
0€
500 €
500 €
1.000 €
1.500 €
2.000 €
2.500 €
2.500 €
2.500 €
2.500 €
2.500 €
3.000 €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
1.000 €
1.500 €
2.500 €
3.500 €
4.500 €
5.500 €
6.000 €
6.500 €
7.000 €
7.500 €
8.500 €
SV-Luft ist nach der erstmaligen Bildung von Wertguthaben auch in den Monaten zu
bilden, in denen kein Wertguthaben angespart wird.
Uwe Boin, BKK Bundesverband
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29
Wertguthabenbildung seit
Rechtskreis West
Monat
erzieltes AE
01/02 - 06/02
07/02
08/02
09/02
10/02
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
Juli 2002
SV-Luft (im Lohnkonto)
ausgezahlt Wertguthaben
KV/PV
RV/ALV
(saldiert)
(saldiert)
(saldiert)
4.000 €
3.500 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
0€
500 €
500 €
500 €
500 €
0€
0€
0€
0€
0€
11/02
8.000 €
7.500 €
500 €
11/02 beitragspfl.7.500 € (SV-Luft RV/ALV: 4.500 € (BBG) - 7.500 € )
saldierte Werte bis 11/02
12/02
4.000 €
4.000 €
1.000 €
1.000 €
0€
0€
0€
1.000 €
1.500 €
2.000 €
2.500 €
-3.000 €
0€
500 €
Ø Der beitragspflichtige Teil einer Einmalzahlung senkt die SV-Luft des Jahres
der Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts.
Ø Der saldierte Wert der SV-Luft dieses Jahres darf nur auf minimal 0 € verringert
werden; eine negative saldierte SV-Luft ist nicht zu lässig.
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30
Altersteilzeitarbeit,
Führung der Lohnunterlagen (Geldwertguthaben, 2002)
(RK West, RV-Aufstockung 90%)
Monat erzieltes AE
A
r
b
e
i
t
s
p
h
a
s
e
F
r
e
i
s
t
.
p
h
a
s
e
01
02
03
usw.
12
ausgezahlt Wertguthaben
SV-Luft (im Lohnkonto)
KV/PV
ALV
RV
3.000 €
3.000 €
3.000 €
1.500 €
1.500 €
1.500 €
1.500 €
3.000 €
4.500 €
3.000 €
1.500 €
18.000 €
22.500 € 36.000 € 3.600 €
0€
0€
0€
1.500 €
1.500 €
1.500 €
16.500 €
15.000 €
13.500 €
21.000 € 34.500 € 3.900 €
19.500 € 33.000 € 4.200 €
18.000 € 31.500 € 4.500 €
0€
1.500 €
0€
4.500 € 18.000 € 7.200 €
13
14
15
usw.
24
Uwe Boin, BKK Bundesverband
1.875 €
3.750 €
5.625 €
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
3.000 €
6.000 €
9.000 €
300 €
600 €
900 €
31
Altersteilzeitarbeit,
Führung der Lohnunterlagen (Geldwertguthaben, 2002)
(RK Ost, RV-Aufstockung 90%)
Monat erzieltes AE
A
r
b
e
i
t
s
p
h
a
s
e
F
r
e
i
s
t
.
p
h
a
s
e
01
02
03
usw.
12
ausgezahlt Wertguthaben
SV-Luft (im Lohnkonto)
KV/PV
ALV
RV
3.000 €
3.000 €
3.000 €
1.500 €
1.500 €
1.500 €
1.500 €
3.000 €
4.500 €
3.000 €
1.500 €
18.000 €
22.500 € 27.000 € 3.600 €
0€
0€
0€
1.500 €
1.500 €
1.500 €
16.500 €
15.000 €
13.500 €
21.000 € 25.500 € 3.900 €
19.500 € 24.000 € 4.200 €
18.000 € 22.500 € 4.500 €
0€
1.500 €
0€
13
14
15
usw.
24
Uwe Boin, BKK Bundesverband
1.875 €
3.750 €
5.625 €
4.500 €
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
2.250 €
4.500 €
6.750 €
300 €
600 €
900 €
9.000 € 7.200 €
32
Führung der Lohnunterlagen (Zeitwertguthaben, 2001)
(RK West, RV-Aufstockung 90%)
Monat
A
r
b
e
i
t
s
p
h
a
s
e
F
r
e
i
s
t
.
p
h
a
s
e
tats. AZ bezahlte Std Wertguthaben
01
02
03
usw.
12
SV-Luft (im Lohnkonto)
KV/PV
AV
RV
160
160
160
80
80
80
80
160
240
1.875
3.750
5.625
3.000
6.000
9.000
300
600
1.200
160
80
960
22.500
36.000
3.600
13
14
15
0
0
0
80
80
80
880
800
720
usw.
24
0
80
0
Uwe Boin, BKK Bundesverband
Zur Feststellung, ob SV-Luft
abzubauen ist, ist das
Wertguthaben regelmäßig
zu bewerten
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
33
Altersteilzeitarbeit,
Führung der Lohnunterlagen (Geldwertguthaben, 2002)
(RK West, RV-Aufstockung 90%)
A
r
b
e
i
t
s
p
h
a
s
e
F
r
e
i
s
t
.
p
h
a
s
e
Monat erzieltes AE
ausgezahlt Wertguthaben
SV-Luft (im Lohnkonto)
KV/PV
ALV
RV
01
02
03
usw.
12
4.000 €
4.000 €
4.000 €
2.000 €
2.000 €
2.000 €
2.000 €
4.000 €
6.000 €
1.375 €
2.750 €
4.125 €
2.500 €
400 €
5.000 €
800 €
7.500 € 1.200 €
4.000 €
2.000 €
24.000 €
16.500 €
30.000 € 4.800 €
13
14
15
16
17
usw.
24
0€
0€
0€
0€
0€
2.000 €
2.000 €
2.000 €
2.000 €
2.000 €
22.000 €
20.000 €
18.000 €
16.000 €
14.000 €
16.500 €
16.500 €
16.500 €
16.000 € *
14.000 €
28.000 €
26.000 €
24.000 €
22.000 €
20.000 €
0€
2.000 €
0€
0€
5.200 €
5.600 €
6.000 €
6.400 €
6.800 €
18.000 € 9.600 €
* Erst hier erfolgt die Änderung der SV-Luft (KV)
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
34
ATZ seit
Tariferhöhung
01.01.2002
01.05.2002
3%
ab
um
Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben
SV-Luft
KV/PV
AV
RV
01/02
3.000 €
1.500 €
1.500 €
1.875
3.000
300
02/02
3.000 €
1.500 €
3.000 €
3.750
6.000
600
03/02
3.000 €
1.500 €
4.500 €
5.625
9.000
900
04/02
3.000 €
1.500 €
6.000 €
7.500 ______________________
12.000 1.200
_________________________________________________________________________
05/02
05/02
+ 6.000 x 3% =
3.090 €
1.545 €
180 €
1.545 €
1.830
2.955
309
7.725 €
9.330
14.955
1.509
9.270 €
10.815 €
11.160
12.990
17.910
20.865
1.818
2.127
_________________________________________________________________________ ______________________
Saldo per 05/02
06/02
07/02
usw.
3.090 €
3.090 €
Uwe Boin, BKK Bundesverband
1.545 €
1.545 €
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
35
ATZ seit
Tariferhöhung rückwirkend ab
um
01.01.2002
01.04.2002
3%
Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben
SV-Luft
KV/PV
AV
RV
01/02
3.000 €
1.500 €
1.500 €
1.875
3.000
300
02/02
3.000 €
1.500 €
3.000 €
3.750
6.000
600
03/02
3.000 €
1.500 €
4.500 €
5.625
9.000
900
04/02
3.000 €
1.500 €
6.000 €
7.500 ______________________
12.000 1.200
_________________________________________________________________________
in 05/02 Korrektur
04/02
-3.000 €
-1.500 €
-1.500 €
-1.875
-3.000
-300
04/02
3.090 €
1.545 €
+1.545 €
+1.830 +2.955 +309
(4.500 x 3% =)
135 €
05/02
3.090 €
1.545 €
+1.545 €
+1.830 +2.955 +309
_________________________________________________________________________ ______________________
Saldo per 05/02
06/02
3.090 €
usw.
Uwe Boin, BKK Bundesverband
1.545 €
7.725 €
9.270 €
9.285
11.115
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
14.910
17.865
1.518
1.827
36
ATZ seit
Tariferhöhung ab
um
01.01.2002
01.03.2003
3%
Rechtskreis West
Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben
SV-Luft
KV/PV
AV
01/02
02/02
03/02
1.375
2.750
4.125
4.000 €
4.000 €
4.000 €
2.000 €
2.000 €
2.000 €
2.000 €
4.000 €
6.000 €
2.500
5.000
7.500
RV
400
800
1.200
usw.
12/02
4.000 €
2.000 €
24.000 €
16.500 30.000 4.800
____________________________________________________________________________________________________
01/03
02/03
2.000 €
2.000 €
22.000 €
20.000 €
16.500
16.500
28.000
26.000
5.200
5.600
Korrektur in 03/03 (20.000 € x 3 % =) +600 €
03/03
2.060 €
-2.060 €
-0
-2.060 +412
___________________________________________________________________________________________________
Saldo per 03/2003
04/03
Uwe Boin, BKK Bundesverband
2.060 €
18.540 €
16.500
23.940
6.012
16.480 €
16.480
21.880
6.424
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
37
ATZ seit
Tariferhöhung rückwirkend ab
um
01.01.2002
01.02.2003
3%
Rechtskreis West
Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben
SV-Luft
KV/PV
AV
RV
01/02
4.000 €
2.000 €
2.000 €
1.375
2.500
400
02/02
4.000 €
2.000 €
4.000 €
2.750
5.000
800
usw.
12/02
4.000 €
2.000 €
24.000 €
16.500 30.000 4.800
_______________________________________________________________________________________________
01/03
02/03
03/03
2.000 €
2.000 €
2.000 €
22.000 €
20.000 €
18.000 €
16.500
16.500
16.500
28.000
26.000
24.000
5.200
5.600
6.000
Korrektur in 04/03 (22.000 € x 3 % =) +660 €
02/03 - 03/03
+ 4.000 €
+ 4.000 €
0 +4.000 - 800
02/03 - 03/03
- 4.120 €
- 4.120 €
0 - 4.120 + 824
04/03
2.060 €
-2.060 €
- 20 - 2.060 +412
_______________________________________________________________________________________________
Saldo per 04/2003
05/03
Uwe Boin, BKK Bundesverband
2.060 €
16.480 €
16.480
21.820
6.436
14.420 €
14.420
19.760
6.848
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
38
Altersteilzeitarbeit
Auswirkungen von Einmalzahlungen auf die SV-Luft
Einmalzahlung im November 2001
(Rechtskreis West)
Altersteilzeitarbeit seit
1. Januar 2002
bisheriges Arbeitsentgelt mtl.
bisheriges Weihnachtsgeld
3.000 €
3.000 €
Teilzeit-Arbeitsentgelt
Teilzeit-Weihnachtsgeld
1.500 €
1.500 €
RV-Aufstockung 90%
Uwe Boin, BKK Bundesverband
(lfd. Arbeitsentgelt)
(Einmalzahlung)
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
1.200 €
1.200 €
39
November 2002
beitragspflichtiger Rahmen für Einmalzahlung (§ 23a SGB IV)
anteilige Jahres-BBG (54.000 EUR : 12 x 11 =)
-
beitragspfl. lfd. Arbeitsentgelt
Unterschiedsbetrag
beitragspfl. lfd. Arbeitsentgelt
Unterschiedsbetrag lfd. Arbeitsentgelt
Unterschiedsbetrag Einmalzahlung
(01/02 - 10/02)
(01/02 - 10/02)
(11/02)
(11/02)
(11/02)
Differenz
Einmalzahlung
beitragspfl. Einmalzahlung
Uwe Boin, BKK Bundesverband
49.500 €
-15.000 €
-12.000 €
-1.500 €
-1.200 €
-1.200 €
18.600 €
1.500 €
1.500 €
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
40
SV-Luft 11/2002
beitragspfl. AE
BBG / bisheriges AE
lfd. AE
1.500 €
Untersch.-betrag
1.200 € (lfd. AE)
Einmalzahlung
1.500 €
Untersch.-betrag
1.200 € (Einmalz.)
Saldo
Uwe Boin, BKK Bundesverband
KV/PV
ALV
RV
3.375 €
4.500 €
3.000 €
- 1.500 €
- 1.500 €
- 1.500 €
- 1.200 €
- 1.500 €
- 1.500 €
- 1.500 €
- 1.200 €
375 €
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
1.500 €
- 2.400 €
41
Jahresübersicht 2002
Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben
01/02
02/02
03/02
usw.
10/02
3.000 €
3.000 €
3.000 €
1.500 €
1.500 €
1.500 €
1.500 €
3.000 €
4.500 €
KV/PV
1.875 €
3.750 €
5.625 €
3.000 €
1.500 €
15.000 €
18.750 €
11/02
6.000 €
3.000 €
3.000 €
375 €
SV-Luft
ALV
3.000 €
6.000 €
9.000 €
RV
300 €
600 €
900 €
30.000 €
3.000 €
_______________________________________________________________________________________________
1.500 € -2.400 €
_______________________________________________________________________________________________
Werte nach Abrechnung 11/2002
Uwe Boin, BKK Bundesverband
18.000 €
19.125 €
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
31.500 €
600 €
42
Alternativmodell
zur Minimierung der Beitragshöhe im Störfall
è
Bewertet der Arbeitgeber das Wertguthaben zum Ende eines jeden
Kalenderjahres,
è
und übersteigt die SV-Luft dieses Jahres das Wertguthaben des Jahres
(den Wertguthabenzuwachs im entsprechenden Jahr),
è
kann die SV-Luft auf den Betrag des Wertguthabens gesenkt werden (die
SV-Luft wird zum „im Störfall beitragspflichtiger Teil des Wertguthabens“)
Dieses Modell folgt dem Grundsatz, dass im Störfall grundsätzlich nur von dem
Arbeitsentgelt Beiträge gezahlt werden sollen, von dem ohne flexibles Arbeitszeitmodell im Zeitpunkt der Erzielung des Arbeitsentgelts Beiträge erhoben
worden wären.
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
43
Alternativmodell (Optionsmodell)
Arbeitgeber bewertet das Wertguthaben zum 31.12.2002
Wertguthabenbildung seit Januar 2002
Rechtskreis West
Monat erzieltes AE
01/02
02/02
03/02
usw.
12/02
ausgezahlt Wertguthaben
(saldiert)
SV-Luft (im Lohnkonto)
KV/PV
RV/ALV
(saldiert)
(saldiert)
4.000 €
4.000 €
4.000 €
3.500 €
3.500 €
3.500 €
500 €
1.000 €
1.500 €
0€
0€
0€
1.000 €
2.000 €
3.000 €
4.000 €
3.500 €
6.000 €
0€
12.000 €
abgegrenzte SV-Luft nach Bewertung des Wertguthabens
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
6.000 €
44
Alternativmodell (Optionsmodell)
Beispiel Krankenversicherung, Versicherungspflicht endet am 31.12.2002
Rechtskreis West
Monat erzieltes AE
01/02
3.000 €
02/02
3.000 €
03/02
3.000 €
usw.
12/02
4.000 €
abgegrenzte SV-Luft
ausgezahlt Wertguthaben
(saldiert)
2.500 €
3.000 €
3.000 €
500 €
500 €
500 €
875 €
1.750 €
2.625 €
3.500 €
1.000 €
4.625 €
1.000 €
2003 bis 2010
Störfall 2010
Uwe Boin, BKK Bundesverband
SV-Luft (im Lohnkonto)
KV
(saldiert)
20.500 €
beitragspflichtig
im Alternativmodell
ohne Alternativmodell
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
1.000 €
4.625 €
45
SV-Luft während der Freistellungsphase
Während der Freistellungsphase
Ø
verringert sich die SV-Luft um den Betrag des verwendeten
Wertguthabens,
Ø
soweit hierdurch nicht der Betrag der Rest-Wertguthabens unterschritten
wird
Wertguthaben gesamt
SV-Luft
Uwe Boin, BKK Bundesverband
30.000
40.000
30.000
25.000
für Freistellung
verwendetes Wertguthaben
3.000
3.000
Daten nach Freistellung:
Wertguthaben gesamt
SV-Luft
27.000
37.000
27.000
25.000
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
46
Freistellungsphase
Eine Freistellungsphase kann auch vorliegen, wenn im selben Monat
Ø
Wertguthaben für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet
und
weiteres (zusätzliches) Wertguthaben gebildet wird (dabei werden alle
Arbeitszeitmodelle berücksichtigt, für die SV-Luft zu bilden ist)
Voraussetzung für die Qualifizierung des Monats als Freistellungsphase ist,
Ø
dass die Saldierung (der Entnahme und der Neubildung) des Wertguthabens
bezogen auf diesen Monat einen negativen Wert ergibt.
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
47
Meldeverfahren während der Freistellungsphase
è
Es ist keine Meldung beim Übergang in die Freistellungsphase erforderlich,
wenn für die Freistellungsphase Wertguthaben aus dem Rechtskreis
verwendet wird, dem der Arbeitnehmer zuletzt angehörte
è
Hat der Arbeitnehmer Wertguthaben in beiden Rechtskreisen erzielt, sollte
deshalb zuerst das Wertguthaben des für die Arbeitsphase maßgebenden
Rechtskreises abgebaut werden
è
Verwendet der Arbeitnehmer Wertguthaben aus beiden Rechtskreisen, ist
zum Zeitpunkt des Wechsels des Wertguthabens taggenau eine
Ummeldung vorzunehmen
è
Wird Wertguthaben des anderen Rechtskreises zum Ausgleich einer
teilweisen (stunden- bzw. tageweisen) Freistellung verwendet, wird die
Freistellungsphase wie eine Mehrfachbeschäftigung behandelt
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
48
Beitragsverfahren im ”Störfall”
”Störfälle” können insbesondere sein
-
die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
-
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (wenn die Mitnahme des
Wertguthabens nicht möglich ist)
-
der Tod des Arbeitnehmers
-
die vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für
Zeiten einer Freistellung
-
u. U. die Verwendung der Wertguthabens für die betriebliche
Altersversorgung
neu
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ohne Wiedereinstellungsgarantie)
wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
49
Eintritt des ”Störfalls”
Ø
grundsätzlich der Tag der vereinbarungswidrigen Verwendung
des Wertguthabens (z. B. Ende der Beschäftigung)
Ø
bei Erwerbsminderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne
Wiedereinstellungsgarantie
-
der Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung für das bis dahin
erzielte Wertguthaben
-
der Tag der Beendigung der Beschäftigung für das seit Eintritt
der Erwerbsminderung erzielte Wertguthaben
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
50
Feststellung des beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens im ”Störfall”
Ø
bei „Gleitzeitvereinbarungen“
-
Ø
Behandlung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
bei allen übrigen Arbeitszeitmodellen im Summenfelder-Modell
-
Vergleich des Wertguthabens mit der SV-Luft des einzelnen
Versicherungszweiges
-
beitragspflichtig ist jeweils der geringere Betrag
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
51
Beitragsberechnung, ”Störfall” in der Altersteilzeitarbeit
Beispiel 1
Altersteilzeit vereinbart
01.01.2002 bis 31.12.2003
Störfall
31.10.2002
Vollzeit-Arbeitsentgelt (bisheriges AE)
Altersteilzeit-Arbeitsentgelt
3.000 EUR
1.500 EUR
RV-Entgelt aufgestockt um
1.200 EUR auf (90%)
2.700 EUR
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
52
Störfall-Beitragsberechnung Rechtskreis West
Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben
SV-Luft
KV/PV
AV
RV
01/02
3.000 €
1.500 €
1.500 €
1.875
3.000
300
02/02
3.000 €
1.500 €
3.000 €
3.750
6.000
600
03/02
3.000 €
1.500 €
4.500 €
5.625
9.000
900
04/02
3.000 €
1.500 €
6.000 €
7.500 12.000 1.200
05/02
3.000 €
1.500 €
7.500 €
9.375 15.000 1.500
06/02
3.000 €
1.500 €
9.000 €
11.250 18.000 1.800
07/02
3.000 €
1.500 €
10.500 €
13.125 21.000 2.100
08/02
3.000 €
1.500 €
12.000 €
15.000 24.000 2.400
09/02
3.000 €
1.500 €
13.500 €
16.875 27.000 2.700
10/02
3.000 €
1.500 €
15.000 €
18.750 ______________________
30.000 3.000
_________________________________________________________________________
beitragspflichtiges Wertguthaben
15.000
DEÜV-Sondermeldung:
Abgabegrund: 55
Zeitraum: 01.10.-31.10.2002
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
15.000
3.000
Entgelt: 3.000 EUR
53
Störfall-Beitragsberechnung Rechtskreis Ost
Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben
SV-Luft
KV/PV
AV
RV
01/02
3.000 €
1.500 €
1.500 €
1.875
2.250
300
02/02
3.000 €
1.500 €
3.000 €
3.750
4.500
600
03/02
3.000 €
1.500 €
4.500 €
5.625
6.750
900
04/02
3.000 €
1.500 €
6.000 €
7.500
9.000 1.200
05/02
3.000 €
1.500 €
7.500 €
9.375 11.250 1.500
06/02
3.000 €
1.500 €
9.000 €
11.250 13.500 1.800
07/02
3.000 €
1.500 €
10.500 €
13.125 15.750 2.100
08/02
3.000 €
1.500 €
12.000 €
15.000 18.000 2.400
09/02
3.000 €
1.500 €
13.500 €
16.875 20.250 2.700
10/02
3.000 €
1.500 €
15.000 €
18.750 22.500 3.000
_______________________________________________________________________________________________
beitragspflichtiges Wertguthaben
15.000
DEÜV-Sondermeldung:
Abgabegrund: 55
Zeitraum: 01.10.-31.10.2002
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
15.000
3.000
Entgelt: 3.000 EUR
54
Zusammenwirken arbeitsvertraglicher, steuerrechtlicher und
sozialversicherungsrechtlicher Regelungen
Eine große Zahl von Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen regelt, dass
Ø
der Arbeitnehmer in „Störfällen“ so zu behandeln ist, als hätte er keine
Altersteilzeit geleistet
Ø
dem AN das „zurückgestellte“ Arbeitsentgelt zusteht
Ø
die Aufstockungsleistungen angerechnet werden
(Nur Verrechnung der Aufstockung zum Arbeitsentgelt möglich.
Die Verrechnung der zusätzlichen AG-Beiträge zur Rentenversicherung
ist nach § 32 SGB I nicht zulässig)
Ø
ein verbleibender Restbetrag dem Arbeitnehmer auszuzahlen ist
Die (arbeitsrechtliche) Ermittlung des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers
ist z.B. auf der Basis der Bruttobezüge (Wertguthaben) denkbar.
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
55
Feststellung der gesetzlichen Abzüge
Beiträge zur Sozialversicherung
Ø Feststellung des beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens durch
Vergleich des Wertguthabens mit der SV-Luft
Steuern
Ø Das Wertguthaben ist zur Ermittlung des steuerpflichtigen
Teils in Höhe der aufgerechneten Aufstockungsbeträge
zu mindern (Zuflussprinzip).
Ø Keine rückwirkende Änderung der steuerlichen Behandlung.
Es verbleibt bei der Steuerfreiheit der Aufstockungsleistung und der
Anwendung des Progressionsvorbehalts.
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
56
Beitragsabzüge des Arbeitnehmers aus dem Wertguthaben
(Rechtkreis Ost + West)
Wertguthaben
15.000,00 EUR
Krankenversicherung
(11,9% /2 aus 15.000 €)
892,50 EUR
Pflegeversicherung
(1,7% /2 aus 15.000 €)
127,50 EUR
Arbeitslosenversicherung 487,50 EUR
(6,5% /2 aus 15.000 €)
Rentenversicherung
(19,1% /2 aus 3.000 €)
286,50 EUR
Arbeitnehmeranteil insgesamt
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
1.794,00 EUR
57
2002 (Ost + West)
brutto
Lst. III/0
Solid. 5,5
KV
11,9
RV
19,1
ALV
6,5
PV
1,7
v.H.
v.H.
v.H.
v.H.
v.H.
netto
Aufstockung
Auszahlbetrag
Vollzeit
Teilzeit
3.000,00 €
1.500,00 €
321,50 €
17,68 €
178,50 €
286,50 €
97,50 €
25,50 €
0,00 €
0,00 €
89,25 €
143,25 €
48,75 €
12,75 €
2.072,82 €
1.206,00 €
514,44 €
1.720,44 €
Aufstockung
83 v. H. Vollzeit
2.702,82 €
x
83 v. H.
=
1.720,44 €
./.
1.206,00 €
514,44 €
(Zur Vereinfachung gelten die Werte des Jahres 2002 auch für das Jahr 2003)
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
58
Steuerpflichtiger Teil des Wertguthabens
Wertguthaben
15.000,00 EUR
abzgl.
Aufstockungsleistung des AG
zum Arbeitsentgelt (10 x 514,44 EUR)
5.144,40 EUR
steuerpfl. Teil
9.855,60 EUR
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
59
Feststellung des Entgeltanspruchs im ”Störfall” (Rechtskreis O + W)
Auswirkung auf die Entgeltabrechnung:
(sv-rechtlich)
15.000 EUR
(arb.-rechtl.)
15.000,00 EUR
-5.144,40
EUR
________________
15.000 EUR
9.855,60 EUR
Wertguthaben
arb.-rechtl.
Einbehalt
___________________________________________________________________
Zwischensumme
AN-Anteile Sozialversicherung
- 1.794,00 EUR
(aus 15.000 EUR)
Steuern
- 1.580,00 EUR
(aus 9.855,60 EUR, sonstiger Bezug)
Solidaritätszuschlag
- 86,90 EUR
(5,5%
aus 1.580 EUR)
____________________________________________________________________________________
Auszahlung
Uwe Boin, BKK Bundesverband
6.394,70 EUR
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
60
Auswirkung auf die Entgeltabrechnung:
(Rechtskreis Ost + West)
Verrechnung der Ansprüche
Wertguthaben (sv-rechtlich)
AN-Anteile
SV
_____________________________________________________________________
15.000,00 EUR
- 1.794,00
EUR
______________
für Verrechnung zur Verfügung
stehender Betrag
13.206,00 EUR
arb.-rechtl. Einbehalt
-5.144,40 EUR
Steuern (aus 15.000,00 EUR - 5.144,40 EUR)
- 1.580,00 EUR
Solidaritätszuschlag
- 86,90 EUR
____________________________________________________________________________________
Auszahlung
Uwe Boin, BKK Bundesverband
6.394,70 EUR
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
61
Beispiel 3
Altersteilzeit vereinbart
Arbeitsphase
Freistellungsphase
01.01.2002
01.01.2003
-
31.12.2002
31.12.2003
Störfall
31.07.2003
bisheriges Arbeitsentgelt
4.000 EUR
Altersteilzeit-Arbeitsentgelt
2.000 EUR
RV-Entgelt aufgestockt auf 90%:
Rechtskreis West
Rechtskreis Ost *
um 1.600 EUR auf
um 1.375 EUR auf
3.600 EUR
3.375 EUR
* für 2003 wird eine unveränderte BBG (RV) unterstellt
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
62
Rechtskreis West
SV-Luft
Monat erzieltes AE
ausgezahlt Wertguthaben
KV/PV
AV
RV
01/02
4.000 €
2.000 €
2.000 €
1.375
2.500
400
02/02
4.000 €
2.000 €
4.000 €
2.750
5.000
800
03/02
4.000 €
2.000 €
6.000 €
4.125
7.500
1.200
04/02
4.000 €
2.000 €
8.000 €
5.500
10.000
1.600
05/02
4.000 €
2.000 €
10.000 €
6.875
12.500
2.000
06/02
4.000 €
2.000 €
12.000 €
8.250
15.000
2.400
07/02
4.000 €
2.000 €
14.000 €
9.625
17.500
2.800
08/02
4.000 €
2.000 €
16.000 €
11.000
20.000
3.200
09/02
4.000 €
2.000 €
18.000 €
12.375
22.500
3.600
10/02
4.000 €
2.000 €
20.000 €
13.750
25.000
4.000
11/02
4.000 €
2.000 €
22.000 €
15.125
27.500
4.400
12/02
4.000 €
2.000 €
24.000 €
16.500
30.000
4.800
________________________________________________________________________________________________________
01/03
2.000 €
22.000 €
16.500
28.000
5.200
02/03
2.000 €
20.000 €
16.500
26.000
5.600
03/03
2.000 €
18.000 €
16.500
24.000
6.000
04/03
2.000 €
16.000 €
16.000
22.000
6.400
05/03
2.000 €
14.000 €
14.000
20.000
6.800
06/03
2.000 €
12.000 €
12.000
18.000
7.200
07/03
2.000 €
10.000 €
10.000
16.000
7.600
________________________________________________________________________________________________________
beitragspflichtiges Wertguthaben
Uwe Boin, BKK Bundesverband
10.000
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
10.000
7.600
63
Meldeverfahren im Störfall (Rechtskreis West)
Sondermeldung, Grund der Abgabe:
55
Meldezeitraum:
01.07. - 31.07.2003
Entgelt:
Beitragsgruppenschlüssel:
Uwe Boin, BKK Bundesverband
7.600 EUR
zum Zeitpunkt des Störfalls
(hier: 1111 bzw. 1211)
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
64
Zusammenwirken arbeitsvertraglicher, steuerrechtlicher und
sozialversicherungsrechtlicher Regelungen
Eine große Zahl von Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen regelt, dass
Ø
der Arbeitnehmer in „Störfällen“ so zu behandeln ist, als hätte er keine
Altersteilzeit geleistet
Ø
dem AN das „zurückgestellte“ Arbeitsentgelt zusteht
Ø
die Aufstockungsleistungen angerechnet werden
(Nur Verrechnung der Aufstockung zum Arbeitsentgelt möglich.
Die Verrechnung der zusätzlichen AG-Beiträge zur Rentenversicherung
ist nach § 32 SGB I nicht zulässig)
Ø
ein verbleibender Restbetrag dem Arbeitnehmer auszuzahlen ist
Die (arbeitsrechtliche) Ermittlung des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers
ist z.B. auf der Basis der Bruttobezüge (Wertguthaben) denkbar
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
65
Feststellung der gesetzlichen Abzüge
Beiträge zur Sozialversicherung
Ø Feststellung des beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens durch
Vergleich des Wertguthabens mit der SV-Luft
Steuern
Ø Das Wertguthaben ist zur Ermittlung des steuerpflichtigen
Teils in Höhe der aufgerechneten Aufstockungsbeträge
zu mindern (Zuflussprinzip).
Ø Keine rückwirkende Änderung der steuerlichen Behandlung.
Es verbleibt bei der Steuerfreiheit der Aufstockungsleistung und der
Anwendung des Progressionsvorbehalts.
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
66
Beitragsabzüge des Arbeitnehmers aus dem Wertguthaben
(Rechtkreis West)
Wertguthaben
10.000,00 EUR
Krankenversicherung
595,00 EUR
(11,9% /2 aus 10.000 €)
Pflegeversicherung
85,00 EUR
(1,7% /2 aus 10.000 €)
Arbeitslosenversicherung
325,00 EUR
(6,5% /2 aus 10.000 €)
Rentenversicherung
725,80 EUR
(19,1% /2 aus 7.600 €)
Arbeitnehmeranteil insgesamt
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
1.730,80 EUR
67
2002 (West)
brutto
Lst. III/0
Solid. 5,5
KV
11,9
RV
19,1
ALV
6,5
PV
1,7
v.H.
v.H.
v.H.
v.H.
v.H.
netto
Aufstockung
Auszahlbetrag
Vollzeit
Teilzeit
4.000,00 €
2.000,00 €
609,83 €
33,54 €
200,81 €
382,00 €
130,00 €
28,69 €
65,83 €
0,00 €
119,00 €
191,00 €
65,00 €
17,00 €
2.615,13 €
1.542,17 €
628,39 €
2.170,56 €
Aufstockung
83 v. H. Vollzeit
2.615,13 €
x
83 v. H.
=
2.170,56 €
./.
1.542,17 €
628,39 €
(Zur Vereinfachung gelten die Werte des Jahres 2002 auch für das Jahr 2003)
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
68
Steuerpflichtiger Teil des Wertguthabens
Wertguthaben
10.000,00 EUR
abzgl.
Aufstockungsleistung des AG
zum Arbeitsentgelt (19 x 628,39 EUR)
11.939,41 EUR
steuerpfl. Teil
0,00 EUR
Steuern gesamt
0,00 EUR
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
69
Feststellung des Entgeltanspruchs im ”Störfall” (Rechtskreis West)
Auswirkung auf die Entgeltabrechnung:
Wertguthaben
arb.-rechtl.
Einbehalt
__________________________________________
Zwischensumme
(sv-rechtlich)
10.000 EUR
(arb.-rechtl.)
10.000,00 EUR
- 11.939,41 EUR
_________________________________________
10.000 EUR
AN-Anteile Sozialversicherung
aus 10.000 EUR
- 1.939,41 EUR
- 1.730,80 EUR
Steuern
aus 0 EUR
___________________________________________
- 0,00 EUR
_________________________________________
Auszahlung
- 3.670,21 EUR
Rückforderung gegen Arbeitnehmer weitgehend durch Tarifverträge
ausgeschlossen
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
70
Auswirkung auf die Entgeltabrechnung:
(Rechtskreis West)
Verrechnung der Ansprüche
Wertguthaben (sv-rechtlich)
AN-Anteile
SV
________________________________
10.000,00 EUR
- 1.730,80 EUR
___________________________________________________
für Verrechnung zur Verfügung
stehender Betrag
arb.-rechtl. Einbehalt
Steuern
aus 0 EUR
_________________________________
8.269,20 EUR
- 11.939,41EUR
- 0,00 EUR
___________________________________________________
zu viel gezahlt
- 3.670,21 EUR
Rückforderung gegen Arbeitnehmer weitgehend durch Tarifverträge
ausgeschlossen
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
71
Rechtskreis Ost
SV-Luft
Monat erzieltes AE
ausgezahlt Wertguthaben
KV/PV
AV
RV
01/02
4.000 €
2.000 €
2.000 €
1.375
1.750
375
02/02
4.000 €
2.000 €
4.000 €
2.750
3.500
750
03/02
4.000 €
2.000 €
6.000 €
4.125
5.250
1.125
04/02
4.000 €
2.000 €
8.000 €
5.500
7.000
1.500
05/02
4.000 €
2.000 €
10.000 €
6.875
8.750
1.875
06/02
4.000 €
2.000 €
12.000 €
8.250
10.500
2.250
07/02
4.000 €
2.000 €
14.000 €
9.625
12.250
2.625
08/02
4.000 €
2.000 €
16.000 €
11.000
14.000
3.000
09/02
4.000 €
2.000 €
18.000 €
12.375
15.750
3.375
10/02
4.000 €
2.000 €
20.000 €
13.750
17.500
3.750
11/02
4.000 €
2.000 €
22.000 €
15.125
19.250
4.125
12/02
4.000 €
2.000 €
24.000 €
16.500
21.000
4.500
________________________________________________________________________________________________________
01/03
2.000 €
22.000 €
16.500
21.000
4.875
02/03
2.000 €
20.000 €
16.500
20.000
5.250
03/03
2.000 €
18.000 €
16.500
18.000
5.625
04/03
2.000 €
16.000 €
16.000
16.000
6.000
05/03
2.000 €
14.000 €
14.000
14.000
6.375
06/03
2.000 €
12.000 €
12.000
12.000
6.750
07/03
2.000 €
10.000 €
10.000
10.000
7.125
________________________________________________________________________________________________________
beitragsbeitragspflichtiges Wertguthaben
Uwe Boin, BKK Bundesverband
10.000
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
10.000
7.125
72
Meldeverfahren im Störfall (Rechtskreis Ost)
Sondermeldung, Grund der Abgabe:
55
Meldezeitraum:
01.07. - 31.07.2003
Entgelt:
Beitragsgruppenschlüssel:
Uwe Boin, BKK Bundesverband
7.125 EUR
zum Zeitpunkt des Störfalls
(hier: 1111 bzw. 1211)
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
73
Beitragsabzüge des Arbeitnehmers aus dem Wertguthaben
(Rechtkreis Ost)
Wertguthaben
10.000,00 EUR
Krankenversicherung
595,00 EUR
(11,9% /2 aus 10.000 €)
Pflegeversicherung
85,00 EUR
(1,7% /2 aus 10.000 €)
Arbeitslosenversicherung 325,00 EUR
(6,5% /2 aus 10.000 €)
Rentenversicherung
680,44 EUR
(19,1% /2 aus 7.125 €)
Arbeitnehmeranteil insgesamt
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
1.685,44 EUR
74
2002 (Ost)
brutto
Lst. III/0
Solid. 5,5
KV
11,9
RV
19,1
ALV
6,5
PV
1,7
v.H.
v.H.
v.H.
v.H.
v.H.
netto
Aufstockung
Auszahlbetrag
Vollzeit
Teilzeit
4.000,00 €
2.000,00 €
609,83€
33,54 €
200,81 €
358,13 €
121,88 €
28,69 €
65,83 €
0,00 €
119,00 €
191,00 €
65,00 €
17,00 €
2.647,12 €
1.542,17 €
654,94 €
2.197,11 €
Aufstockung
83 v. H. Vollzeit
2.647,12 €
x
83 v. H.
=
2.197,11 €
./.
1.542,17 €
654,94 €
(Zur Vereinfachung gelten die Werte des Jahres 2002 auch für das Jahr 2003)
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
75
Steuerpflichtiger Teil des Wertguthabens
Wertguthaben
10.000,00 EUR
abzgl.
Aufstockungsleistung des AG
zum Arbeitsentgelt (19 x 654,94 EUR)
12.443,86 EUR
steuerpfl. Teil
0,00 EUR
Steuern gesamt
0,00 EUR
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
76
Feststellung des Entgeltanspruchs im ”Störfall” (Rechtskreis Ost)
Auswirkung auf die Entgeltabrechnung:
Wertguthaben
arb.-rechtl.
Einbehalt
____________________________________________
Zwischensumme
(sv-rechtlich)
10.000 EUR
(arb.-rechtl.)
10.000,00 EUR
-12.443,86 EUR
_______________________________________
10.000 EUR
AN-Anteile Sozialversicherung
aus 10.000 EUR
- 2.443,86 EUR
- 1.685,44 EUR
Steuern
aus 0 EUR
_____________________________________________
- 0,00 EUR
_______________________________________
Auszahlung
- 4.129,30 EUR
Rückforderung gegen Arbeitnehmer weitgehend durch Tarifverträge
ausgeschlossen
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
77
Auswirkung auf die Entgeltabrechnung:
(Rechtskreis Ost)
Verrechnung der Ansprüche
Wertguthaben (sv-rechtlich)
AN-Anteile
SV
____________________________
10.000,00 EUR
- 1.685,44 EUR
_______________________________________________________
für Verrechnung zur Verfügung
stehender Betrag
arb.-rechtl. Einbehalt
Steuern
aus 0 DM
___________________________________
8.314,56 EUR
-12.443,86 EUR
- 0,00 EUR
_________________________________________________
zu viel gezahlt
- 4.129,30 EUR
Rückforderung gegen Arbeitnehmer weitgehend durch Tarifverträge
ausgeschlossen
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
78
Beispiel 4, Störfall aufgrund (Dauer-) Rente wegen Erwerbsminderung
ATZ im Blockmodell vereinbart
vom 01.01.2002 bis 31.12.2005
bisheriges Arbeitsentgelt
3.000 EUR
ATZ-Arbeitsentgelt
1.500 EUR
Unterschiedsbetrag
(90 v.H. von 3.000 EUR abzgl. 1.500 EUR)
1.200 EUR
arbeitsunfähig krank
seit 05.06.2002
Entgeltfortzahlung
bis 16.07.2002
Krankengeld
seit 17.07.2002
Eingang des Rentenbescheids bei der Krankenkasse
(= Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung)
am 14.03.2003
Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend
seit 01.07.2002
Eintritt der Erwerbsminderung
Uwe Boin, BKK Bundesverband
05.06.2002
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
79
01.01.2002,
Beginn ATZ
05.06.2002,
Beginn AU
01.07.2002,
Beginn EURente
14.03.2003,
Eingang Rentenbescheid,
Ende KG-Zahlung
16.07.2002,
Ende EFZ
05.06.2002,
Eintritt EU
Entgeltfortzahlung
Krankengeldbezug
Beginn der Rente wegen
Erwerbsminderung
Eintritt der
Erwerbsminderung
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
80
Aufzeichnungen bis zum Eingang des Rentenbescheides
Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben
01/02
02/02
03/02
04/02
05/02
06/02
07/02
08/02
09/02
10/02
11/02
12/02
01/03
02/03
03/03
3.000 €
3.000 €
3.000 €
3.000 €
3.000 €
3.000 €
1.600 €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Uwe Boin, BKK Bundesverband
1.500 €
1.500 €
1.500 €
1.500 €
1.500 €
1.500 €
800 €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
0€
1.500 €
3.000 €
4.500 €
6.000 €
7.500 €
9.000 €
9.800 €
9.800 €
9.800 €
9.800 €
9.800 €
9.800 €
9.800 €
9.800 €
9.800 €
SV-Luft
KV/PV
AV
1.875
3.750
5.625
7.500
9.375
11.250
12.250
12.250
12.250
12.250
12.250
12.250
12.250
12.250
12.250
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
3.000
6.000
9.000
12.000
15.000
18.000
19.600
19.600
19.600
19.600
19.600
19.600
19.600
19.600
19.600
RV
300
600
900
1.200
1.500
1.800
1.960
1.960
1.960
1.960
1.960
1.960
1.960
1.960
1.960
81
1. Störfall (04.06.2002, Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung)
(Beitragsberechnung nach Beitragsgruppenschlüssel 1111)
- Es sind rückwirkend die Werte am 04.06.2002 festzustellen!
Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben
SV-Luft
KV/PV
AV
RV
01/02
3.000 €
1.500 €
1.500 €
1.875
3.000
300
02/02
3.000 €
1.500 €
3.000 €
3.750
6.000
600
03/02
3.000 €
1.500 €
4.500 €
5.625
9.000
900
04/02
3.000 €
1.500 €
6.000 €
7.500 12.000 1.200
05/02
3.000 €
1.500 €
7.500 €
9.375 15.000 1.500
06/02
400 €
200 €
7.700 €
9.625 ______________________
15.400 1.540
_________________________________________________________________________
beitragspflichtiges Wertguthaben
7.700
DEÜV-Meldung:
Abgabegrund: 55
Zeitraum: 01.06.-30.06.2002
Beitragsgruppenschlüssel: 1111
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
7.700
1.540
Entgelt: 1.540 EUR
82
2. Störfall (14.03.2003, Ende der vers.-pfl. Beschäftigung)
(Beitragsberechnung nach Beitragsgruppenschlüssel 3111)
- Es sind die Werte seit dem 05.06.2002 festzustellen!
SV-Luft
Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben KV/PV
ALV
RV
06/02
2.600 €
1.300 €
1.300 €
1.625
2.600
260
07/02
1.600 €
800 €
2.100 €
2.625
2.600*
420
08/02
0€
0€
2.100 €
2.625
2.600
420
09/02
0€
0€
2.100 €
2.625
2.600
420
10/02
0€
0€
2.100 €
2.625
2.600
420
11/02
0€
0€
2.100 €
2.625
2.600
420
12/02
0€
0€
2.100 €
2.625
2.600
420
01/03
0€
0€
2.100 €
2.625
2.600
420
02/03
0€
0€
2.100 €
2.625
2.600
420
03/03
0€
0€
2.100 €
2.625 ______________________
2.600
420
_________________________________________________________________________
beitragspflichtiges Wertguthaben
2.100
2.100
DEÜV-Meldung (Grund: 55)
Zeitraum: 01.03.-31.03.2003
Entgelt: 420 EUR
Beitragsgruppenschlüssel: 3111
420
* Wegen ALV-Freiheit ab 01.07.2002 keine weitere SV-Luft
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
83
Folgende Meldungen waren bzw. sind zu erstatten
Zeitraum
Art der Meldung
Arbeitsentgelt
Grund
PGS
BGS
72 000 DM
33
101
1111
---
13
103
1111
01.01.-16.07.2002 Unterbrechungsmeldung
(6 x 2.700 € +
2.700 € x 16 : 30)
17 640 €
51
103
1111
01.01.-16.07.2002 Stornierung der
Unterbrechungsmeldung
01.01.-30.06.2002 Abmeldung
(6 + 2 700 €)
17 640 €
51
103
1111
16 200 €
32
103
1111
01.01.-31.12.2001 Abmeldung
01.01.2002
Uwe Boin, BKK Bundesverband
Anmeldung
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
84
Folgende Meldungen waren bzw. sind zu erstatten
Zeitraum
01.07.2002
Art der Meldung
Anmeldung
Arbeitsentgelt
---
Grund
PGS
BGS
12
103
3101
01.07.-16.07.2002 Unterbrechungsmeldung
(2 700 € x16 : 30)
1 440 €
51
103
3101
01.01.-14.03.2003 Abmeldung
00000 €
32
103
1111
01.06. -30.06.2002 Sondermeldung
(rv-pflichtiges
Wertguthaben
01.01.-04.06.2002)
1 540 €
55
103
1111
01.03. -31.03.2003 Sondermeldung
(rv-pflichtiges
Wertguthaben
05.06.-16.07.2002)
420 €
55
103
3111
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
85
Fälligkeit der Beiträge im ”Störfall”
Die Beiträge sind fällig
è
mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung für den Kalendermonat,
der dem Monat des „Störfalls“ folgt
è
im Fall der Erwerbsminderung:
mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung, die dem Monat
der Aufgabe der Beschäftigung folgt
è
im Fall der Insolvenz:
mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung, die dem Monat folgt, in dem die
Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
86
Fälligkeit der Beiträge im ”Störfall”
Beispiel:
Eintritt des „Störfalls“
20. Januar 2002
Abrechnungszeitraum
Kalendermonat
Fälligkeit der Beiträge
15. März 2002
(mit den Beiträgen der Abrechnung für den Februar 2002)
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
87
Fälligkeit der Beiträge im ”Störfall”
Beispiel:
Erwerbsminderungsrente ab
Eintritt der Erwerbsminderung
01.07.2002
05.06.2002
Eingang des Rentenscheides
Ende des Arbeitsverhältnisses
14.03.2003
31.03.2003
Fälligkeit der Beiträge spätestens
(mit der Abrechnung für 04/2003)
15.05.2003
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
88
Beiträge im ”Störfall”, maßgebender Beitragssatz
è
Es ist der Beitragssatz maßgebend, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit
der Beiträge gilt
„Störfall“
20.11.2002
Beitragsfälligkeit
15.01.2003
Beitragssatz der KK
im November 2002
im Januar 2003
maßgebender Beitragssatz
13,6 v.H.
14,1 v.H.
14,1 v.H.
aber Vereinfachungsmöglichkeit:
bei Auszahlung des Wertguthabens mit Arbeitsentgelt für November 2001
oder (spätestens) Dezember 2002
è maßgeblicher Beitragssatz
Uwe Boin, BKK Bundesverband
13,6 v.H.
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89
Meldeverfahren im ”Störfall”
è
Sondermeldung (Abgabegrund 55), wenn Beiträge im Störfall nach § 23b
Abs. 2 SGB IV (Summenfelder-Modell) ermittelt wurden
è
Das seit Eintritt der Erwerbsminderung erzielte beitragspflichtige
Wertguthaben kann zusammen mit der Abmeldung gemeldet werden
Es wird empfohlen, auch in diesen Fällen eine Sondermeldung zu
erstellen (zur Vermeidung von BBG-Überschreitungen)
è
Wertguthaben, die im Störfall als Einmalzahlungen behandelt werden, sind
mit der entsprechenden Meldungen (Abmeldung) zu melden
Uwe Boin, BKK Bundesverband
ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm
90