Flexi-Folienvortrag des BKK-Bundesverbandes (PDF
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Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 (Flexi-Gesetz) Regelungen u.a. Ø zum Versicherungsschutz auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeit (§ 7 Abs. 1a SGB IV, Fiktion einer Beschäftigung gegen Entgelt ), wenn - Freistellung aufgrund schriftlicher Vereinbarung erfolgt - Arbeitsentgelt aus Vorarbeit (Wertguthaben) fällig wird - ein angemessenes Arbeitsentgelt gezahlt wird und - die Arbeitsentgelte monatlich 325 EUR übersteigen Ø zur Berechnung und Fälligkeit der Beiträge während der Arbeits- und Freistellungsphase Ø zur Berechnung und Fälligkeit der Beiträge in sog. Störfällen Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 1 Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 (Flexi-Gesetz) Berechnung der Beiträge in sog. Störfällen Ø im „Krebsgang“ durch den Rentenversicherungsträger Nachteile Ø verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere hinsichtlich der - Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung - Verteilung des Wertguthabens auf die Vergangenheit ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Beginns der Wertguthabenbildung Ø von Arbeitgebern wurde die lange Dauer bis zum Zugang der Beitragsmitteilung des Rentenversicherungsträgers bemängelt Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 2 Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 (Flexi-Gesetz) Deshalb seit September 1998 Gespräche zur Änderung der Beitragsberechnung im Störfall mit dem Ziel, Ø Beiträge grundsätzlich nur von dem Arbeitsentgelt (Wertguthaben) zu erheben, von dem im Zeitpunkt seiner Erzielung Beiträge zu entrichten gewesen wären Ø die Beitragsberechnung zu vereinfachen Ø die Beitragsberechnung den Arbeitgebern (wie sonstiger GSV-Beitrag) zu übertragen und damit eine schnellere Erledigung des Beitragsverfahren zu erreichen Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 3 Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21. Dezember 2000 Insbesondere neue Regelungen - zur Berechnung der Beiträge in Störfällen - zu den Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 4 Flexible Arbeitszeitregelungen im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV sind alle Regelungen, die es zulassen, - geleistete Arbeitszeiten oder erzielte Arbeitsentgelte - in späteren Abrechnungszeiträumen für Freistellungen von der Arbeit zu verwenden. Bei allen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeitregelungen muss zum Ausdruck kommen, dass es - Zweck der Vereinbarung ist, die Freistellung zu erreichen. Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 5 Flexible Arbeitszeitmodelle i. S. der Sozialversicherung sind z.B. Ø Gleitende Arbeitszeit, Jahresarbeitszeitmodelle Ø Überstundenregelungen, die die Verwendung der Mehrarbeit für bezahlte Freistellung vorsehen Ø Sabbaticals Ø Kurz-, Mittel- und Langzeit-Modelle (Lebensarbeitszeit) Ø Altersteilzeitarbeit im Blockmodell nicht dazu zählen insbesondere Ø „echte“ Vertrauensarbeitszeit Ø Überstundenregelungen mit ausschließlicher Auszahlung der Vergütung Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 6 Besonderheit bei Mehrarbeit / angeordneten Überstunden • Vergütung für Mehrarbeit / angeordnete Überstunden stellt grundsätzlich laufendes Arbeitsentgelt dar. Werden diese Vergütungen regelmäßig bis zu 2 Monate zeitversetzt gezahlt, sind sie im Monat der Zahlung als laufendes Arbeitsentgelt zu behandeln. • Ist aber vorgesehen, dass die Mehrarbeit / angeordneten Überstunden - grundsätzlich für eine Freistellung von der Arbeit zu verwenden und - nur im Ausnahmefall zu vergüten sind, handelt es sich um Wertguthaben im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung. Eine Vergütung solcher Zeiten stellt einen Störfall dar! Abhängig von der Art des Arbeitszeitmodells wird die Vergütung als Einmalzahlung behandelt oder erfolgt die Beitragsberechnung im Summenfelder-Modell. Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 7 Aufzeichnungspflichten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4b BÜVO) In die Lohnunterlagen sind u.a. folgende Angaben aufzunehmen: Ø das Wertguthaben einschließlich der Zu- und Abgänge, der Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie jeder Abrechnungsmonat mit einer Änderung, Ø Wertguthaben sind nach Rechtskreisen getrennt darzustellen (§ 7 Abs. 1a Satz 6 SGB IV) Ø besondere Aufzeichnungen* über beitragspflichtige Arbeitsentgelte sind entbehrlich, soweit das Wertguthaben 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung nicht überschreitet * Dies ist die SV-Luft nach § 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 8 Aufzeichnungspflichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 BÜVO) Folgende Unterlagen sind zu den Lohnunterlagen zu nehmen: Aufzeichnungen über Wertguthaben bis 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung. Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 9 Wertguthaben ist Ø das erzielte Arbeitsentgelt, das für eine spätere Freistellungsphase zurück gestellt wird oder auch Ø die vorgeleistete Arbeit (Zeit), die aktuell nicht vergütet wird, sondern erst in einer späteren Freistellungsphase Wertguthabenführung Ø Wertguthaben können sowohl in Zeit als auch in Geld geführt werden. Ø Maßgebend ist allein die Vereinbarung der Partner des Arbeitszeitmodells Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 10 Ø Das Wertguthaben ist abhängig von der Art der Wertguthabenführung und den arbeitsrechtlichen Regelungen ggf. zu dynamisieren Ø Die Entwicklung des Wertguthabens ist entsprechend seiner Art in den Lohnunterlagen an einer Stelle darzustellen. Bei einem in Zeit geführten Wertguthaben kann dies in der Zeitwirtschaft erfolgen. Ø Kapitalerhöhungen und -minderungen (z. B. durch Zinserträge, Kurssteigerungen oder -senkungen) wirken sich auf das sv-rechtliche Wertguthaben aus. Ø Kosten der Wertguthabenführung, die der Arbeitnehmer zu tragen hat (Ausnahme: Insolvenzsicherung), mindern auch das sv-rechtliche Wertguthaben. Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 11 Vereinbarung eines anderen Verwendungszwecks des Wertguthabens (§ 7 Abs. 1a Satz 4 SGB IV) Für den Fall, dass das Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund Ø verminderter Erwerbsfähigkeit, Ø des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder Ø des Todes des Beschäftigten nicht mehr für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden kann, kann ein anderer Verwendungszweck vereinbart werden. - Regelung bezieht sich auf die Verwendung für eine betriebliche Altersversorgung (vgl. § 23b Abs. 3a SGB IV) Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 12 Verwendung des Wertguthabens in besonderen Fällen für eine betriebliche Altersversorgung (§ 23b Abs. 3a SGB IV) Ausschließlich die Verwendung des Wertguthabens für die - betriebliche Altersversorgung führt in den besonderen Fällen nicht zu einem Störfall Berücksichtigung des alternativen Verwendungszwecks - es ist ausreichend, wenn die Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung als Option vorgesehen ist - es ist nicht erforderlich, dass im Unternehmen bereits eine betriebliche Altersversorgung praktiziert wird Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 13 Verwendung des Wertguthabens in besonderen Fällen für eine betriebliche Altersversorgung (§ 23b Abs. 3a SGB IV) Anforderungen an die betriebliche Altersversorgung - es darf keine Abfindung zulässig oder vorgesehen sein, - es müssen Leistungen für den Fall des Todes, der Invalidität oder des Erreichens einer Altersgrenze, von der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, gewährleistet sein mögliche Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung - es ist jeder Durchführungsweg zulässig Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 14 Verwendung des Wertguthabens in besonderen Fällen für eine betriebliche Altersversorgung (§ 23b Abs. 3a SGB IV) Verhältnis zu anderen Regelungen über die Auswirkung von Entgeltumwandlungen zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung - § 23b Abs. 3a SGB IV ist eine eigenständige Regelung - die allgemeinen Regelungen über die Auswirkung von Entgeltumwandlungen zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung gelten nicht - die beitragsfreie Verwendung des Wertguthabens für eine betriebliche Altersversorgung ist ohne Obergrenze möglich Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 15 Verwendung des Wertguthabens in besonderen Fällen für eine betriebliche Altersversorgung (§ 23b Abs. 3a SGB IV) Sah die Vereinbarung den Verwendungszweck bereits zu Beginn vor, Ø kann das gesamte Wertguthaben beitragsfrei für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden Sah die Vereinbarung diesen Verwendungszweck bisher nicht vor, Ø kann nur das seit Ergänzung der Vereinbarung um diesen Verwendungszweck erzielte Wertguthaben beitragsfrei verwendet werden Achtung: Trennung des Wertguthabens erforderlich! Eine unverzügliche Ergänzung der Vereinbarung (bis zum 30.06.2001) wurde behandelt, als sei der Verwendungszweck bereits zu Beginn der Vereinbarung vorgesehen gewesen. Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 16 Begrenzung des für die betriebliche Altersversorgung verwendeten Wertguthabens (§ 23b Abs. 3a Nr. 2 SGB IV) Ist bereits im Zeitpunkt der Bildung des Wertguthabens vorhersehbar, ð dass das Wertguthaben nicht mehr für eine Freistellung von der Arbeit verwendet werden kann, ð kann das Wertguthaben nicht beitragsfrei für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 17 Beispiel tariflich vorgesehenes Ende der Beschäftigung mit Vollendung des Arbeitnehmer ist 65. Lebensjahres 60 Jahre alt bereits erzieltes Wertguthaben ermöglicht eine Freistellung von (bis zum Ende der Beschäftigung) 5 Jahren Bildet der Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres weiteres Wertguthaben, - kann dieses nicht beitragsfrei für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 18 Beitragsberechnung im Störfall (§ 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV) Ø Faktoren für die Beitragsberechnung sind das Wertguthaben und die so genannte „SV-Luft“ Ø SV-Luft ist die Differenz zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze Ø Besonderheit in der Altersteilzeitarbeit: In der Rentenversicherung ist die SV-Luft die Differenz zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (incl. Unterschiedsbetrag) und dem bisherigen Arbeitsentgelt (§ 10 Abs. 5 ATG) Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 19 Beitragsberechnung im Störfall (§ 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV) Ø Die SV-Luft ist vom Beginn der Wertguthabenbildung an mindestens kalenderjährlich in der Entgeltabrechnung (Entgeltkonto) darzustellen Ø Die SV-Luft ist für jeden Versicherungszweig für die Dauer der Versicherungspflicht während der Arbeitsphase des Arbeitszeitmodells zu bilden Ø Besonderheit in der Altersteilzeitarbeit: In der Rentenversicherung ist die SV-Luft für die gesamte Dauer der Altersteilzeitarbeit zu bilden (§ 10 Abs. 5 ATG) Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 20 Besonderheiten für Störfälle in Gleitzeitvereinbarungen (§ 23b Abs. 2 Satz 8 SGB IV) Ø Wertguthaben sind im Störfall als Einmalzahlungen zu behandeln, wenn - die möglichen Guthaben im Vorhinein auf höchstens 250 Stunden begrenzt sind und - die Grenze tatsächlich eingehalten wird Ø für diese Modelle braucht SV-Luft nicht gebildet zu werden Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 21 Gleitzeitvereinbarungen im Sinne des Gesetzes sind alle Arbeitszeitmodelle, • in denen Wertguthaben ausschließlich aus Arbeitszeiten oberhalb der Sollarbeitszeit gebildet werden • die eine Obergrenze von 250 Stunden vorsehen und • in denen die Obergrenze auch tatsächlich eingehalten wird Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 22 Zu den Gleitzeitvereinbarungen zählen u.a. • das Arbeitszeitmodell im Bauhaupt- und Baunebengewerbe zur Vermeidung von Winterarbeitsausfall • Jahresarbeitszeitmodelle, die die Obergrenze einhalten • Wertguthaben aus Mehrarbeit / angeordneten Überstunden nicht dazu zählen • Arbeitszeitmodelle (z. B. Kurzzeitkonten), die das Ansparen/Umwandeln von Arbeitsentgelt zulassen Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 23 Gleitzeitvereinbarungen Ø Überschreitet das Wertguthaben einer Gleitzeitvereinbarung (mit Begrenzung auf max. 250 Stunden) wider Erwarten die 250 Stundengrenze, ist rückwirkend seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens die SV-Luft zu bilden. Ø Es kann geregelt werden, dass Wertguthaben, die die 250 Stundengrenze überschreiten, in ein anderes Arbeitszeitmodell (z. B. Langzeitkonto) überführt werden. Für die Gleitzeitvereinbarung braucht dann weiterhin keine SV-Luft dargestellt zu werden. Für das andere Arbeitszeitmodell ist mit der ersten Gutschrift die SV-Luft zu bilden. Ø Die Streichung (auch nur bedingte Streichungen) aber auch die Auszahlung (dann grds. Störfall) von Wertguthaben sind zulässig. Kann Wertguthaben oberhalb von 250 Stunden nicht abgegolten werden, ist keine SV-Luft zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn das („gestrichene“) Wertguthaben noch für Freistellungen verwendet werden kann. Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 24 „Gleitzeitvereinbarungen“ Ø Für „Gleitzeitvereinbarungen“, die keine Begrenzung auf maximal 250 Stunden Freistellung vorsehen, ist vom Zeitpunkt der erstmaligen Bildung des Wertguthabens an (rückwirkend) die SV-Luft zu bilden Ø Wird die Begrenzung auf maximal 250 Stunden Freistellung bis zum 31. März 2002 nachgeholt, braucht keine SV-Luft gebildet zu werden. Dies gilt auch, wenn das Wertguthaben bis zu diesem Tag mehr als 250 Stunden beträgt. Das bis zum 31. März 2002 erzielte Wertguthaben ist (unabhängig von seiner Höhe) im Störfall als Einmalzahlung zu behandeln. Für das vom 1. April 2002 an erzielte Wertguthaben gilt die Obergrenze von 250 Stunden. Das bis zum 31.03.2002 erzielte Wertguthaben ist getrennt neben dem seit dem 01.04.2002 erzielten Wertguthaben darzustellen. Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 25 Bewertung von Wertguthaben, die bis zum 31. Dezember 2000 erzielt wurden (in Arbeitszeitmodellen, für die SV-Luft zu bilden ist) und die im Januar 2001 noch vorhanden sind Bewertung erfolgt in 3 Schritten: Ø Die Teile des Wertguthabens, die aus Arbeitsentgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze resultieren, sind im Störfall nicht beitragspflichtig Ø Für das restliche Wertguthaben ist die SV-Luft zu bilden, soweit hierüber Unterlagen vorliegen Ø Wertguthaben aus Zeiten, für die keine Unterlagen vorliegen, sind im Störfall als Einmalzahlungen zu behandeln Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 26 Die SV-Luft ist, soweit dies maschinell nicht anders möglich ist Ø nur rückwirkend bis zum 1. Januar 2000 zu bilden Resultiert das Wertguthaben auch aus Zeiten vor dem 01.01.2000, sind folgende Schritte erforderlich Ø Wertguthaben ist zu trennen Ø das in Zeiten vor dem 01.01.2000 erzielte Wertguthaben ist getrennt darzustellen, im Störfall gilt hierfür § 23a SGB IV Ø das seit dem 01.01.2000 erzielte Wertguthaben ist dem vom 01.01.2001 an gebildeten Wertguthaben zuzurechnen Ø Die SV-Luft ist kontinuierlich seit dem 01.01.2000 zu bilden Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 27 Beispiele für die Bildung der SV-Luft Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 28 Wertguthabenbildung seit Februar 2002 Rechtskreis West Monat erzieltes AE 01/02 02/02 03/02 04/02 05/02 06/02 07/02 08/02 09/02 10/02 11/02 12/02 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € ausgezahlt Wertguthaben (saldiert) 4.000 € 3.500 € 4.000 € 3.500 € 3.500 € 3.500 € 3.500 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 3.500 € SV-Luft (im Lohnkonto) KV/PV RV/ALV (saldiert) (saldiert) 0€ 500 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 2.500 € 2.500 € 2.500 € 2.500 € 3.000 € 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 1.000 € 1.500 € 2.500 € 3.500 € 4.500 € 5.500 € 6.000 € 6.500 € 7.000 € 7.500 € 8.500 € SV-Luft ist nach der erstmaligen Bildung von Wertguthaben auch in den Monaten zu bilden, in denen kein Wertguthaben angespart wird. Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 29 Wertguthabenbildung seit Rechtskreis West Monat erzieltes AE 01/02 - 06/02 07/02 08/02 09/02 10/02 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € Juli 2002 SV-Luft (im Lohnkonto) ausgezahlt Wertguthaben KV/PV RV/ALV (saldiert) (saldiert) (saldiert) 4.000 € 3.500 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 0€ 500 € 500 € 500 € 500 € 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 11/02 8.000 € 7.500 € 500 € 11/02 beitragspfl.7.500 € (SV-Luft RV/ALV: 4.500 € (BBG) - 7.500 € ) saldierte Werte bis 11/02 12/02 4.000 € 4.000 € 1.000 € 1.000 € 0€ 0€ 0€ 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € -3.000 € 0€ 500 € Ø Der beitragspflichtige Teil einer Einmalzahlung senkt die SV-Luft des Jahres der Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Ø Der saldierte Wert der SV-Luft dieses Jahres darf nur auf minimal 0 € verringert werden; eine negative saldierte SV-Luft ist nicht zu lässig. Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 30 Altersteilzeitarbeit, Führung der Lohnunterlagen (Geldwertguthaben, 2002) (RK West, RV-Aufstockung 90%) Monat erzieltes AE A r b e i t s p h a s e F r e i s t . p h a s e 01 02 03 usw. 12 ausgezahlt Wertguthaben SV-Luft (im Lohnkonto) KV/PV ALV RV 3.000 € 3.000 € 3.000 € 1.500 € 1.500 € 1.500 € 1.500 € 3.000 € 4.500 € 3.000 € 1.500 € 18.000 € 22.500 € 36.000 € 3.600 € 0€ 0€ 0€ 1.500 € 1.500 € 1.500 € 16.500 € 15.000 € 13.500 € 21.000 € 34.500 € 3.900 € 19.500 € 33.000 € 4.200 € 18.000 € 31.500 € 4.500 € 0€ 1.500 € 0€ 4.500 € 18.000 € 7.200 € 13 14 15 usw. 24 Uwe Boin, BKK Bundesverband 1.875 € 3.750 € 5.625 € ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 3.000 € 6.000 € 9.000 € 300 € 600 € 900 € 31 Altersteilzeitarbeit, Führung der Lohnunterlagen (Geldwertguthaben, 2002) (RK Ost, RV-Aufstockung 90%) Monat erzieltes AE A r b e i t s p h a s e F r e i s t . p h a s e 01 02 03 usw. 12 ausgezahlt Wertguthaben SV-Luft (im Lohnkonto) KV/PV ALV RV 3.000 € 3.000 € 3.000 € 1.500 € 1.500 € 1.500 € 1.500 € 3.000 € 4.500 € 3.000 € 1.500 € 18.000 € 22.500 € 27.000 € 3.600 € 0€ 0€ 0€ 1.500 € 1.500 € 1.500 € 16.500 € 15.000 € 13.500 € 21.000 € 25.500 € 3.900 € 19.500 € 24.000 € 4.200 € 18.000 € 22.500 € 4.500 € 0€ 1.500 € 0€ 13 14 15 usw. 24 Uwe Boin, BKK Bundesverband 1.875 € 3.750 € 5.625 € 4.500 € ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 2.250 € 4.500 € 6.750 € 300 € 600 € 900 € 9.000 € 7.200 € 32 Führung der Lohnunterlagen (Zeitwertguthaben, 2001) (RK West, RV-Aufstockung 90%) Monat A r b e i t s p h a s e F r e i s t . p h a s e tats. AZ bezahlte Std Wertguthaben 01 02 03 usw. 12 SV-Luft (im Lohnkonto) KV/PV AV RV 160 160 160 80 80 80 80 160 240 1.875 3.750 5.625 3.000 6.000 9.000 300 600 1.200 160 80 960 22.500 36.000 3.600 13 14 15 0 0 0 80 80 80 880 800 720 usw. 24 0 80 0 Uwe Boin, BKK Bundesverband Zur Feststellung, ob SV-Luft abzubauen ist, ist das Wertguthaben regelmäßig zu bewerten ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 33 Altersteilzeitarbeit, Führung der Lohnunterlagen (Geldwertguthaben, 2002) (RK West, RV-Aufstockung 90%) A r b e i t s p h a s e F r e i s t . p h a s e Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben SV-Luft (im Lohnkonto) KV/PV ALV RV 01 02 03 usw. 12 4.000 € 4.000 € 4.000 € 2.000 € 2.000 € 2.000 € 2.000 € 4.000 € 6.000 € 1.375 € 2.750 € 4.125 € 2.500 € 400 € 5.000 € 800 € 7.500 € 1.200 € 4.000 € 2.000 € 24.000 € 16.500 € 30.000 € 4.800 € 13 14 15 16 17 usw. 24 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 2.000 € 2.000 € 2.000 € 2.000 € 2.000 € 22.000 € 20.000 € 18.000 € 16.000 € 14.000 € 16.500 € 16.500 € 16.500 € 16.000 € * 14.000 € 28.000 € 26.000 € 24.000 € 22.000 € 20.000 € 0€ 2.000 € 0€ 0€ 5.200 € 5.600 € 6.000 € 6.400 € 6.800 € 18.000 € 9.600 € * Erst hier erfolgt die Änderung der SV-Luft (KV) Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 34 ATZ seit Tariferhöhung 01.01.2002 01.05.2002 3% ab um Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben SV-Luft KV/PV AV RV 01/02 3.000 € 1.500 € 1.500 € 1.875 3.000 300 02/02 3.000 € 1.500 € 3.000 € 3.750 6.000 600 03/02 3.000 € 1.500 € 4.500 € 5.625 9.000 900 04/02 3.000 € 1.500 € 6.000 € 7.500 ______________________ 12.000 1.200 _________________________________________________________________________ 05/02 05/02 + 6.000 x 3% = 3.090 € 1.545 € 180 € 1.545 € 1.830 2.955 309 7.725 € 9.330 14.955 1.509 9.270 € 10.815 € 11.160 12.990 17.910 20.865 1.818 2.127 _________________________________________________________________________ ______________________ Saldo per 05/02 06/02 07/02 usw. 3.090 € 3.090 € Uwe Boin, BKK Bundesverband 1.545 € 1.545 € ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 35 ATZ seit Tariferhöhung rückwirkend ab um 01.01.2002 01.04.2002 3% Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben SV-Luft KV/PV AV RV 01/02 3.000 € 1.500 € 1.500 € 1.875 3.000 300 02/02 3.000 € 1.500 € 3.000 € 3.750 6.000 600 03/02 3.000 € 1.500 € 4.500 € 5.625 9.000 900 04/02 3.000 € 1.500 € 6.000 € 7.500 ______________________ 12.000 1.200 _________________________________________________________________________ in 05/02 Korrektur 04/02 -3.000 € -1.500 € -1.500 € -1.875 -3.000 -300 04/02 3.090 € 1.545 € +1.545 € +1.830 +2.955 +309 (4.500 x 3% =) 135 € 05/02 3.090 € 1.545 € +1.545 € +1.830 +2.955 +309 _________________________________________________________________________ ______________________ Saldo per 05/02 06/02 3.090 € usw. Uwe Boin, BKK Bundesverband 1.545 € 7.725 € 9.270 € 9.285 11.115 ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 14.910 17.865 1.518 1.827 36 ATZ seit Tariferhöhung ab um 01.01.2002 01.03.2003 3% Rechtskreis West Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben SV-Luft KV/PV AV 01/02 02/02 03/02 1.375 2.750 4.125 4.000 € 4.000 € 4.000 € 2.000 € 2.000 € 2.000 € 2.000 € 4.000 € 6.000 € 2.500 5.000 7.500 RV 400 800 1.200 usw. 12/02 4.000 € 2.000 € 24.000 € 16.500 30.000 4.800 ____________________________________________________________________________________________________ 01/03 02/03 2.000 € 2.000 € 22.000 € 20.000 € 16.500 16.500 28.000 26.000 5.200 5.600 Korrektur in 03/03 (20.000 € x 3 % =) +600 € 03/03 2.060 € -2.060 € -0 -2.060 +412 ___________________________________________________________________________________________________ Saldo per 03/2003 04/03 Uwe Boin, BKK Bundesverband 2.060 € 18.540 € 16.500 23.940 6.012 16.480 € 16.480 21.880 6.424 ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 37 ATZ seit Tariferhöhung rückwirkend ab um 01.01.2002 01.02.2003 3% Rechtskreis West Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben SV-Luft KV/PV AV RV 01/02 4.000 € 2.000 € 2.000 € 1.375 2.500 400 02/02 4.000 € 2.000 € 4.000 € 2.750 5.000 800 usw. 12/02 4.000 € 2.000 € 24.000 € 16.500 30.000 4.800 _______________________________________________________________________________________________ 01/03 02/03 03/03 2.000 € 2.000 € 2.000 € 22.000 € 20.000 € 18.000 € 16.500 16.500 16.500 28.000 26.000 24.000 5.200 5.600 6.000 Korrektur in 04/03 (22.000 € x 3 % =) +660 € 02/03 - 03/03 + 4.000 € + 4.000 € 0 +4.000 - 800 02/03 - 03/03 - 4.120 € - 4.120 € 0 - 4.120 + 824 04/03 2.060 € -2.060 € - 20 - 2.060 +412 _______________________________________________________________________________________________ Saldo per 04/2003 05/03 Uwe Boin, BKK Bundesverband 2.060 € 16.480 € 16.480 21.820 6.436 14.420 € 14.420 19.760 6.848 ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 38 Altersteilzeitarbeit Auswirkungen von Einmalzahlungen auf die SV-Luft Einmalzahlung im November 2001 (Rechtskreis West) Altersteilzeitarbeit seit 1. Januar 2002 bisheriges Arbeitsentgelt mtl. bisheriges Weihnachtsgeld 3.000 € 3.000 € Teilzeit-Arbeitsentgelt Teilzeit-Weihnachtsgeld 1.500 € 1.500 € RV-Aufstockung 90% Uwe Boin, BKK Bundesverband (lfd. Arbeitsentgelt) (Einmalzahlung) ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 1.200 € 1.200 € 39 November 2002 beitragspflichtiger Rahmen für Einmalzahlung (§ 23a SGB IV) anteilige Jahres-BBG (54.000 EUR : 12 x 11 =) - beitragspfl. lfd. Arbeitsentgelt Unterschiedsbetrag beitragspfl. lfd. Arbeitsentgelt Unterschiedsbetrag lfd. Arbeitsentgelt Unterschiedsbetrag Einmalzahlung (01/02 - 10/02) (01/02 - 10/02) (11/02) (11/02) (11/02) Differenz Einmalzahlung beitragspfl. Einmalzahlung Uwe Boin, BKK Bundesverband 49.500 € -15.000 € -12.000 € -1.500 € -1.200 € -1.200 € 18.600 € 1.500 € 1.500 € ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 40 SV-Luft 11/2002 beitragspfl. AE BBG / bisheriges AE lfd. AE 1.500 € Untersch.-betrag 1.200 € (lfd. AE) Einmalzahlung 1.500 € Untersch.-betrag 1.200 € (Einmalz.) Saldo Uwe Boin, BKK Bundesverband KV/PV ALV RV 3.375 € 4.500 € 3.000 € - 1.500 € - 1.500 € - 1.500 € - 1.200 € - 1.500 € - 1.500 € - 1.500 € - 1.200 € 375 € ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 1.500 € - 2.400 € 41 Jahresübersicht 2002 Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben 01/02 02/02 03/02 usw. 10/02 3.000 € 3.000 € 3.000 € 1.500 € 1.500 € 1.500 € 1.500 € 3.000 € 4.500 € KV/PV 1.875 € 3.750 € 5.625 € 3.000 € 1.500 € 15.000 € 18.750 € 11/02 6.000 € 3.000 € 3.000 € 375 € SV-Luft ALV 3.000 € 6.000 € 9.000 € RV 300 € 600 € 900 € 30.000 € 3.000 € _______________________________________________________________________________________________ 1.500 € -2.400 € _______________________________________________________________________________________________ Werte nach Abrechnung 11/2002 Uwe Boin, BKK Bundesverband 18.000 € 19.125 € ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 31.500 € 600 € 42 Alternativmodell zur Minimierung der Beitragshöhe im Störfall è Bewertet der Arbeitgeber das Wertguthaben zum Ende eines jeden Kalenderjahres, è und übersteigt die SV-Luft dieses Jahres das Wertguthaben des Jahres (den Wertguthabenzuwachs im entsprechenden Jahr), è kann die SV-Luft auf den Betrag des Wertguthabens gesenkt werden (die SV-Luft wird zum „im Störfall beitragspflichtiger Teil des Wertguthabens“) Dieses Modell folgt dem Grundsatz, dass im Störfall grundsätzlich nur von dem Arbeitsentgelt Beiträge gezahlt werden sollen, von dem ohne flexibles Arbeitszeitmodell im Zeitpunkt der Erzielung des Arbeitsentgelts Beiträge erhoben worden wären. Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 43 Alternativmodell (Optionsmodell) Arbeitgeber bewertet das Wertguthaben zum 31.12.2002 Wertguthabenbildung seit Januar 2002 Rechtskreis West Monat erzieltes AE 01/02 02/02 03/02 usw. 12/02 ausgezahlt Wertguthaben (saldiert) SV-Luft (im Lohnkonto) KV/PV RV/ALV (saldiert) (saldiert) 4.000 € 4.000 € 4.000 € 3.500 € 3.500 € 3.500 € 500 € 1.000 € 1.500 € 0€ 0€ 0€ 1.000 € 2.000 € 3.000 € 4.000 € 3.500 € 6.000 € 0€ 12.000 € abgegrenzte SV-Luft nach Bewertung des Wertguthabens Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 6.000 € 44 Alternativmodell (Optionsmodell) Beispiel Krankenversicherung, Versicherungspflicht endet am 31.12.2002 Rechtskreis West Monat erzieltes AE 01/02 3.000 € 02/02 3.000 € 03/02 3.000 € usw. 12/02 4.000 € abgegrenzte SV-Luft ausgezahlt Wertguthaben (saldiert) 2.500 € 3.000 € 3.000 € 500 € 500 € 500 € 875 € 1.750 € 2.625 € 3.500 € 1.000 € 4.625 € 1.000 € 2003 bis 2010 Störfall 2010 Uwe Boin, BKK Bundesverband SV-Luft (im Lohnkonto) KV (saldiert) 20.500 € beitragspflichtig im Alternativmodell ohne Alternativmodell ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 1.000 € 4.625 € 45 SV-Luft während der Freistellungsphase Während der Freistellungsphase Ø verringert sich die SV-Luft um den Betrag des verwendeten Wertguthabens, Ø soweit hierdurch nicht der Betrag der Rest-Wertguthabens unterschritten wird Wertguthaben gesamt SV-Luft Uwe Boin, BKK Bundesverband 30.000 40.000 30.000 25.000 für Freistellung verwendetes Wertguthaben 3.000 3.000 Daten nach Freistellung: Wertguthaben gesamt SV-Luft 27.000 37.000 27.000 25.000 ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 46 Freistellungsphase Eine Freistellungsphase kann auch vorliegen, wenn im selben Monat Ø Wertguthaben für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet und weiteres (zusätzliches) Wertguthaben gebildet wird (dabei werden alle Arbeitszeitmodelle berücksichtigt, für die SV-Luft zu bilden ist) Voraussetzung für die Qualifizierung des Monats als Freistellungsphase ist, Ø dass die Saldierung (der Entnahme und der Neubildung) des Wertguthabens bezogen auf diesen Monat einen negativen Wert ergibt. Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 47 Meldeverfahren während der Freistellungsphase è Es ist keine Meldung beim Übergang in die Freistellungsphase erforderlich, wenn für die Freistellungsphase Wertguthaben aus dem Rechtskreis verwendet wird, dem der Arbeitnehmer zuletzt angehörte è Hat der Arbeitnehmer Wertguthaben in beiden Rechtskreisen erzielt, sollte deshalb zuerst das Wertguthaben des für die Arbeitsphase maßgebenden Rechtskreises abgebaut werden è Verwendet der Arbeitnehmer Wertguthaben aus beiden Rechtskreisen, ist zum Zeitpunkt des Wechsels des Wertguthabens taggenau eine Ummeldung vorzunehmen è Wird Wertguthaben des anderen Rechtskreises zum Ausgleich einer teilweisen (stunden- bzw. tageweisen) Freistellung verwendet, wird die Freistellungsphase wie eine Mehrfachbeschäftigung behandelt Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 48 Beitragsverfahren im ”Störfall” ”Störfälle” können insbesondere sein - die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (wenn die Mitnahme des Wertguthabens nicht möglich ist) - der Tod des Arbeitnehmers - die vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung - u. U. die Verwendung der Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung neu - Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ohne Wiedereinstellungsgarantie) wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 49 Eintritt des ”Störfalls” Ø grundsätzlich der Tag der vereinbarungswidrigen Verwendung des Wertguthabens (z. B. Ende der Beschäftigung) Ø bei Erwerbsminderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Wiedereinstellungsgarantie - der Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung für das bis dahin erzielte Wertguthaben - der Tag der Beendigung der Beschäftigung für das seit Eintritt der Erwerbsminderung erzielte Wertguthaben Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 50 Feststellung des beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens im ”Störfall” Ø bei „Gleitzeitvereinbarungen“ - Ø Behandlung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei allen übrigen Arbeitszeitmodellen im Summenfelder-Modell - Vergleich des Wertguthabens mit der SV-Luft des einzelnen Versicherungszweiges - beitragspflichtig ist jeweils der geringere Betrag Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 51 Beitragsberechnung, ”Störfall” in der Altersteilzeitarbeit Beispiel 1 Altersteilzeit vereinbart 01.01.2002 bis 31.12.2003 Störfall 31.10.2002 Vollzeit-Arbeitsentgelt (bisheriges AE) Altersteilzeit-Arbeitsentgelt 3.000 EUR 1.500 EUR RV-Entgelt aufgestockt um 1.200 EUR auf (90%) 2.700 EUR Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 52 Störfall-Beitragsberechnung Rechtskreis West Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben SV-Luft KV/PV AV RV 01/02 3.000 € 1.500 € 1.500 € 1.875 3.000 300 02/02 3.000 € 1.500 € 3.000 € 3.750 6.000 600 03/02 3.000 € 1.500 € 4.500 € 5.625 9.000 900 04/02 3.000 € 1.500 € 6.000 € 7.500 12.000 1.200 05/02 3.000 € 1.500 € 7.500 € 9.375 15.000 1.500 06/02 3.000 € 1.500 € 9.000 € 11.250 18.000 1.800 07/02 3.000 € 1.500 € 10.500 € 13.125 21.000 2.100 08/02 3.000 € 1.500 € 12.000 € 15.000 24.000 2.400 09/02 3.000 € 1.500 € 13.500 € 16.875 27.000 2.700 10/02 3.000 € 1.500 € 15.000 € 18.750 ______________________ 30.000 3.000 _________________________________________________________________________ beitragspflichtiges Wertguthaben 15.000 DEÜV-Sondermeldung: Abgabegrund: 55 Zeitraum: 01.10.-31.10.2002 Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 15.000 3.000 Entgelt: 3.000 EUR 53 Störfall-Beitragsberechnung Rechtskreis Ost Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben SV-Luft KV/PV AV RV 01/02 3.000 € 1.500 € 1.500 € 1.875 2.250 300 02/02 3.000 € 1.500 € 3.000 € 3.750 4.500 600 03/02 3.000 € 1.500 € 4.500 € 5.625 6.750 900 04/02 3.000 € 1.500 € 6.000 € 7.500 9.000 1.200 05/02 3.000 € 1.500 € 7.500 € 9.375 11.250 1.500 06/02 3.000 € 1.500 € 9.000 € 11.250 13.500 1.800 07/02 3.000 € 1.500 € 10.500 € 13.125 15.750 2.100 08/02 3.000 € 1.500 € 12.000 € 15.000 18.000 2.400 09/02 3.000 € 1.500 € 13.500 € 16.875 20.250 2.700 10/02 3.000 € 1.500 € 15.000 € 18.750 22.500 3.000 _______________________________________________________________________________________________ beitragspflichtiges Wertguthaben 15.000 DEÜV-Sondermeldung: Abgabegrund: 55 Zeitraum: 01.10.-31.10.2002 Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 15.000 3.000 Entgelt: 3.000 EUR 54 Zusammenwirken arbeitsvertraglicher, steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Regelungen Eine große Zahl von Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen regelt, dass Ø der Arbeitnehmer in „Störfällen“ so zu behandeln ist, als hätte er keine Altersteilzeit geleistet Ø dem AN das „zurückgestellte“ Arbeitsentgelt zusteht Ø die Aufstockungsleistungen angerechnet werden (Nur Verrechnung der Aufstockung zum Arbeitsentgelt möglich. Die Verrechnung der zusätzlichen AG-Beiträge zur Rentenversicherung ist nach § 32 SGB I nicht zulässig) Ø ein verbleibender Restbetrag dem Arbeitnehmer auszuzahlen ist Die (arbeitsrechtliche) Ermittlung des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers ist z.B. auf der Basis der Bruttobezüge (Wertguthaben) denkbar. Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 55 Feststellung der gesetzlichen Abzüge Beiträge zur Sozialversicherung Ø Feststellung des beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens durch Vergleich des Wertguthabens mit der SV-Luft Steuern Ø Das Wertguthaben ist zur Ermittlung des steuerpflichtigen Teils in Höhe der aufgerechneten Aufstockungsbeträge zu mindern (Zuflussprinzip). Ø Keine rückwirkende Änderung der steuerlichen Behandlung. Es verbleibt bei der Steuerfreiheit der Aufstockungsleistung und der Anwendung des Progressionsvorbehalts. Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 56 Beitragsabzüge des Arbeitnehmers aus dem Wertguthaben (Rechtkreis Ost + West) Wertguthaben 15.000,00 EUR Krankenversicherung (11,9% /2 aus 15.000 €) 892,50 EUR Pflegeversicherung (1,7% /2 aus 15.000 €) 127,50 EUR Arbeitslosenversicherung 487,50 EUR (6,5% /2 aus 15.000 €) Rentenversicherung (19,1% /2 aus 3.000 €) 286,50 EUR Arbeitnehmeranteil insgesamt Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 1.794,00 EUR 57 2002 (Ost + West) brutto Lst. III/0 Solid. 5,5 KV 11,9 RV 19,1 ALV 6,5 PV 1,7 v.H. v.H. v.H. v.H. v.H. netto Aufstockung Auszahlbetrag Vollzeit Teilzeit 3.000,00 € 1.500,00 € 321,50 € 17,68 € 178,50 € 286,50 € 97,50 € 25,50 € 0,00 € 0,00 € 89,25 € 143,25 € 48,75 € 12,75 € 2.072,82 € 1.206,00 € 514,44 € 1.720,44 € Aufstockung 83 v. H. Vollzeit 2.702,82 € x 83 v. H. = 1.720,44 € ./. 1.206,00 € 514,44 € (Zur Vereinfachung gelten die Werte des Jahres 2002 auch für das Jahr 2003) Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 58 Steuerpflichtiger Teil des Wertguthabens Wertguthaben 15.000,00 EUR abzgl. Aufstockungsleistung des AG zum Arbeitsentgelt (10 x 514,44 EUR) 5.144,40 EUR steuerpfl. Teil 9.855,60 EUR Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 59 Feststellung des Entgeltanspruchs im ”Störfall” (Rechtskreis O + W) Auswirkung auf die Entgeltabrechnung: (sv-rechtlich) 15.000 EUR (arb.-rechtl.) 15.000,00 EUR -5.144,40 EUR ________________ 15.000 EUR 9.855,60 EUR Wertguthaben arb.-rechtl. Einbehalt ___________________________________________________________________ Zwischensumme AN-Anteile Sozialversicherung - 1.794,00 EUR (aus 15.000 EUR) Steuern - 1.580,00 EUR (aus 9.855,60 EUR, sonstiger Bezug) Solidaritätszuschlag - 86,90 EUR (5,5% aus 1.580 EUR) ____________________________________________________________________________________ Auszahlung Uwe Boin, BKK Bundesverband 6.394,70 EUR ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 60 Auswirkung auf die Entgeltabrechnung: (Rechtskreis Ost + West) Verrechnung der Ansprüche Wertguthaben (sv-rechtlich) AN-Anteile SV _____________________________________________________________________ 15.000,00 EUR - 1.794,00 EUR ______________ für Verrechnung zur Verfügung stehender Betrag 13.206,00 EUR arb.-rechtl. Einbehalt -5.144,40 EUR Steuern (aus 15.000,00 EUR - 5.144,40 EUR) - 1.580,00 EUR Solidaritätszuschlag - 86,90 EUR ____________________________________________________________________________________ Auszahlung Uwe Boin, BKK Bundesverband 6.394,70 EUR ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 61 Beispiel 3 Altersteilzeit vereinbart Arbeitsphase Freistellungsphase 01.01.2002 01.01.2003 - 31.12.2002 31.12.2003 Störfall 31.07.2003 bisheriges Arbeitsentgelt 4.000 EUR Altersteilzeit-Arbeitsentgelt 2.000 EUR RV-Entgelt aufgestockt auf 90%: Rechtskreis West Rechtskreis Ost * um 1.600 EUR auf um 1.375 EUR auf 3.600 EUR 3.375 EUR * für 2003 wird eine unveränderte BBG (RV) unterstellt Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 62 Rechtskreis West SV-Luft Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben KV/PV AV RV 01/02 4.000 € 2.000 € 2.000 € 1.375 2.500 400 02/02 4.000 € 2.000 € 4.000 € 2.750 5.000 800 03/02 4.000 € 2.000 € 6.000 € 4.125 7.500 1.200 04/02 4.000 € 2.000 € 8.000 € 5.500 10.000 1.600 05/02 4.000 € 2.000 € 10.000 € 6.875 12.500 2.000 06/02 4.000 € 2.000 € 12.000 € 8.250 15.000 2.400 07/02 4.000 € 2.000 € 14.000 € 9.625 17.500 2.800 08/02 4.000 € 2.000 € 16.000 € 11.000 20.000 3.200 09/02 4.000 € 2.000 € 18.000 € 12.375 22.500 3.600 10/02 4.000 € 2.000 € 20.000 € 13.750 25.000 4.000 11/02 4.000 € 2.000 € 22.000 € 15.125 27.500 4.400 12/02 4.000 € 2.000 € 24.000 € 16.500 30.000 4.800 ________________________________________________________________________________________________________ 01/03 2.000 € 22.000 € 16.500 28.000 5.200 02/03 2.000 € 20.000 € 16.500 26.000 5.600 03/03 2.000 € 18.000 € 16.500 24.000 6.000 04/03 2.000 € 16.000 € 16.000 22.000 6.400 05/03 2.000 € 14.000 € 14.000 20.000 6.800 06/03 2.000 € 12.000 € 12.000 18.000 7.200 07/03 2.000 € 10.000 € 10.000 16.000 7.600 ________________________________________________________________________________________________________ beitragspflichtiges Wertguthaben Uwe Boin, BKK Bundesverband 10.000 ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 10.000 7.600 63 Meldeverfahren im Störfall (Rechtskreis West) Sondermeldung, Grund der Abgabe: 55 Meldezeitraum: 01.07. - 31.07.2003 Entgelt: Beitragsgruppenschlüssel: Uwe Boin, BKK Bundesverband 7.600 EUR zum Zeitpunkt des Störfalls (hier: 1111 bzw. 1211) ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 64 Zusammenwirken arbeitsvertraglicher, steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Regelungen Eine große Zahl von Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen regelt, dass Ø der Arbeitnehmer in „Störfällen“ so zu behandeln ist, als hätte er keine Altersteilzeit geleistet Ø dem AN das „zurückgestellte“ Arbeitsentgelt zusteht Ø die Aufstockungsleistungen angerechnet werden (Nur Verrechnung der Aufstockung zum Arbeitsentgelt möglich. Die Verrechnung der zusätzlichen AG-Beiträge zur Rentenversicherung ist nach § 32 SGB I nicht zulässig) Ø ein verbleibender Restbetrag dem Arbeitnehmer auszuzahlen ist Die (arbeitsrechtliche) Ermittlung des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers ist z.B. auf der Basis der Bruttobezüge (Wertguthaben) denkbar Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 65 Feststellung der gesetzlichen Abzüge Beiträge zur Sozialversicherung Ø Feststellung des beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens durch Vergleich des Wertguthabens mit der SV-Luft Steuern Ø Das Wertguthaben ist zur Ermittlung des steuerpflichtigen Teils in Höhe der aufgerechneten Aufstockungsbeträge zu mindern (Zuflussprinzip). Ø Keine rückwirkende Änderung der steuerlichen Behandlung. Es verbleibt bei der Steuerfreiheit der Aufstockungsleistung und der Anwendung des Progressionsvorbehalts. Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 66 Beitragsabzüge des Arbeitnehmers aus dem Wertguthaben (Rechtkreis West) Wertguthaben 10.000,00 EUR Krankenversicherung 595,00 EUR (11,9% /2 aus 10.000 €) Pflegeversicherung 85,00 EUR (1,7% /2 aus 10.000 €) Arbeitslosenversicherung 325,00 EUR (6,5% /2 aus 10.000 €) Rentenversicherung 725,80 EUR (19,1% /2 aus 7.600 €) Arbeitnehmeranteil insgesamt Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 1.730,80 EUR 67 2002 (West) brutto Lst. III/0 Solid. 5,5 KV 11,9 RV 19,1 ALV 6,5 PV 1,7 v.H. v.H. v.H. v.H. v.H. netto Aufstockung Auszahlbetrag Vollzeit Teilzeit 4.000,00 € 2.000,00 € 609,83 € 33,54 € 200,81 € 382,00 € 130,00 € 28,69 € 65,83 € 0,00 € 119,00 € 191,00 € 65,00 € 17,00 € 2.615,13 € 1.542,17 € 628,39 € 2.170,56 € Aufstockung 83 v. H. Vollzeit 2.615,13 € x 83 v. H. = 2.170,56 € ./. 1.542,17 € 628,39 € (Zur Vereinfachung gelten die Werte des Jahres 2002 auch für das Jahr 2003) Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 68 Steuerpflichtiger Teil des Wertguthabens Wertguthaben 10.000,00 EUR abzgl. Aufstockungsleistung des AG zum Arbeitsentgelt (19 x 628,39 EUR) 11.939,41 EUR steuerpfl. Teil 0,00 EUR Steuern gesamt 0,00 EUR Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 69 Feststellung des Entgeltanspruchs im ”Störfall” (Rechtskreis West) Auswirkung auf die Entgeltabrechnung: Wertguthaben arb.-rechtl. Einbehalt __________________________________________ Zwischensumme (sv-rechtlich) 10.000 EUR (arb.-rechtl.) 10.000,00 EUR - 11.939,41 EUR _________________________________________ 10.000 EUR AN-Anteile Sozialversicherung aus 10.000 EUR - 1.939,41 EUR - 1.730,80 EUR Steuern aus 0 EUR ___________________________________________ - 0,00 EUR _________________________________________ Auszahlung - 3.670,21 EUR Rückforderung gegen Arbeitnehmer weitgehend durch Tarifverträge ausgeschlossen Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 70 Auswirkung auf die Entgeltabrechnung: (Rechtskreis West) Verrechnung der Ansprüche Wertguthaben (sv-rechtlich) AN-Anteile SV ________________________________ 10.000,00 EUR - 1.730,80 EUR ___________________________________________________ für Verrechnung zur Verfügung stehender Betrag arb.-rechtl. Einbehalt Steuern aus 0 EUR _________________________________ 8.269,20 EUR - 11.939,41EUR - 0,00 EUR ___________________________________________________ zu viel gezahlt - 3.670,21 EUR Rückforderung gegen Arbeitnehmer weitgehend durch Tarifverträge ausgeschlossen Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 71 Rechtskreis Ost SV-Luft Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben KV/PV AV RV 01/02 4.000 € 2.000 € 2.000 € 1.375 1.750 375 02/02 4.000 € 2.000 € 4.000 € 2.750 3.500 750 03/02 4.000 € 2.000 € 6.000 € 4.125 5.250 1.125 04/02 4.000 € 2.000 € 8.000 € 5.500 7.000 1.500 05/02 4.000 € 2.000 € 10.000 € 6.875 8.750 1.875 06/02 4.000 € 2.000 € 12.000 € 8.250 10.500 2.250 07/02 4.000 € 2.000 € 14.000 € 9.625 12.250 2.625 08/02 4.000 € 2.000 € 16.000 € 11.000 14.000 3.000 09/02 4.000 € 2.000 € 18.000 € 12.375 15.750 3.375 10/02 4.000 € 2.000 € 20.000 € 13.750 17.500 3.750 11/02 4.000 € 2.000 € 22.000 € 15.125 19.250 4.125 12/02 4.000 € 2.000 € 24.000 € 16.500 21.000 4.500 ________________________________________________________________________________________________________ 01/03 2.000 € 22.000 € 16.500 21.000 4.875 02/03 2.000 € 20.000 € 16.500 20.000 5.250 03/03 2.000 € 18.000 € 16.500 18.000 5.625 04/03 2.000 € 16.000 € 16.000 16.000 6.000 05/03 2.000 € 14.000 € 14.000 14.000 6.375 06/03 2.000 € 12.000 € 12.000 12.000 6.750 07/03 2.000 € 10.000 € 10.000 10.000 7.125 ________________________________________________________________________________________________________ beitragsbeitragspflichtiges Wertguthaben Uwe Boin, BKK Bundesverband 10.000 ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 10.000 7.125 72 Meldeverfahren im Störfall (Rechtskreis Ost) Sondermeldung, Grund der Abgabe: 55 Meldezeitraum: 01.07. - 31.07.2003 Entgelt: Beitragsgruppenschlüssel: Uwe Boin, BKK Bundesverband 7.125 EUR zum Zeitpunkt des Störfalls (hier: 1111 bzw. 1211) ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 73 Beitragsabzüge des Arbeitnehmers aus dem Wertguthaben (Rechtkreis Ost) Wertguthaben 10.000,00 EUR Krankenversicherung 595,00 EUR (11,9% /2 aus 10.000 €) Pflegeversicherung 85,00 EUR (1,7% /2 aus 10.000 €) Arbeitslosenversicherung 325,00 EUR (6,5% /2 aus 10.000 €) Rentenversicherung 680,44 EUR (19,1% /2 aus 7.125 €) Arbeitnehmeranteil insgesamt Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 1.685,44 EUR 74 2002 (Ost) brutto Lst. III/0 Solid. 5,5 KV 11,9 RV 19,1 ALV 6,5 PV 1,7 v.H. v.H. v.H. v.H. v.H. netto Aufstockung Auszahlbetrag Vollzeit Teilzeit 4.000,00 € 2.000,00 € 609,83€ 33,54 € 200,81 € 358,13 € 121,88 € 28,69 € 65,83 € 0,00 € 119,00 € 191,00 € 65,00 € 17,00 € 2.647,12 € 1.542,17 € 654,94 € 2.197,11 € Aufstockung 83 v. H. Vollzeit 2.647,12 € x 83 v. H. = 2.197,11 € ./. 1.542,17 € 654,94 € (Zur Vereinfachung gelten die Werte des Jahres 2002 auch für das Jahr 2003) Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 75 Steuerpflichtiger Teil des Wertguthabens Wertguthaben 10.000,00 EUR abzgl. Aufstockungsleistung des AG zum Arbeitsentgelt (19 x 654,94 EUR) 12.443,86 EUR steuerpfl. Teil 0,00 EUR Steuern gesamt 0,00 EUR Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 76 Feststellung des Entgeltanspruchs im ”Störfall” (Rechtskreis Ost) Auswirkung auf die Entgeltabrechnung: Wertguthaben arb.-rechtl. Einbehalt ____________________________________________ Zwischensumme (sv-rechtlich) 10.000 EUR (arb.-rechtl.) 10.000,00 EUR -12.443,86 EUR _______________________________________ 10.000 EUR AN-Anteile Sozialversicherung aus 10.000 EUR - 2.443,86 EUR - 1.685,44 EUR Steuern aus 0 EUR _____________________________________________ - 0,00 EUR _______________________________________ Auszahlung - 4.129,30 EUR Rückforderung gegen Arbeitnehmer weitgehend durch Tarifverträge ausgeschlossen Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 77 Auswirkung auf die Entgeltabrechnung: (Rechtskreis Ost) Verrechnung der Ansprüche Wertguthaben (sv-rechtlich) AN-Anteile SV ____________________________ 10.000,00 EUR - 1.685,44 EUR _______________________________________________________ für Verrechnung zur Verfügung stehender Betrag arb.-rechtl. Einbehalt Steuern aus 0 DM ___________________________________ 8.314,56 EUR -12.443,86 EUR - 0,00 EUR _________________________________________________ zu viel gezahlt - 4.129,30 EUR Rückforderung gegen Arbeitnehmer weitgehend durch Tarifverträge ausgeschlossen Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 78 Beispiel 4, Störfall aufgrund (Dauer-) Rente wegen Erwerbsminderung ATZ im Blockmodell vereinbart vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 bisheriges Arbeitsentgelt 3.000 EUR ATZ-Arbeitsentgelt 1.500 EUR Unterschiedsbetrag (90 v.H. von 3.000 EUR abzgl. 1.500 EUR) 1.200 EUR arbeitsunfähig krank seit 05.06.2002 Entgeltfortzahlung bis 16.07.2002 Krankengeld seit 17.07.2002 Eingang des Rentenbescheids bei der Krankenkasse (= Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung) am 14.03.2003 Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend seit 01.07.2002 Eintritt der Erwerbsminderung Uwe Boin, BKK Bundesverband 05.06.2002 ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 79 01.01.2002, Beginn ATZ 05.06.2002, Beginn AU 01.07.2002, Beginn EURente 14.03.2003, Eingang Rentenbescheid, Ende KG-Zahlung 16.07.2002, Ende EFZ 05.06.2002, Eintritt EU Entgeltfortzahlung Krankengeldbezug Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung Eintritt der Erwerbsminderung Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 80 Aufzeichnungen bis zum Eingang des Rentenbescheides Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben 01/02 02/02 03/02 04/02 05/02 06/02 07/02 08/02 09/02 10/02 11/02 12/02 01/03 02/03 03/03 3.000 € 3.000 € 3.000 € 3.000 € 3.000 € 3.000 € 1.600 € 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ Uwe Boin, BKK Bundesverband 1.500 € 1.500 € 1.500 € 1.500 € 1.500 € 1.500 € 800 € 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 1.500 € 3.000 € 4.500 € 6.000 € 7.500 € 9.000 € 9.800 € 9.800 € 9.800 € 9.800 € 9.800 € 9.800 € 9.800 € 9.800 € 9.800 € SV-Luft KV/PV AV 1.875 3.750 5.625 7.500 9.375 11.250 12.250 12.250 12.250 12.250 12.250 12.250 12.250 12.250 12.250 ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 3.000 6.000 9.000 12.000 15.000 18.000 19.600 19.600 19.600 19.600 19.600 19.600 19.600 19.600 19.600 RV 300 600 900 1.200 1.500 1.800 1.960 1.960 1.960 1.960 1.960 1.960 1.960 1.960 1.960 81 1. Störfall (04.06.2002, Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung) (Beitragsberechnung nach Beitragsgruppenschlüssel 1111) - Es sind rückwirkend die Werte am 04.06.2002 festzustellen! Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben SV-Luft KV/PV AV RV 01/02 3.000 € 1.500 € 1.500 € 1.875 3.000 300 02/02 3.000 € 1.500 € 3.000 € 3.750 6.000 600 03/02 3.000 € 1.500 € 4.500 € 5.625 9.000 900 04/02 3.000 € 1.500 € 6.000 € 7.500 12.000 1.200 05/02 3.000 € 1.500 € 7.500 € 9.375 15.000 1.500 06/02 400 € 200 € 7.700 € 9.625 ______________________ 15.400 1.540 _________________________________________________________________________ beitragspflichtiges Wertguthaben 7.700 DEÜV-Meldung: Abgabegrund: 55 Zeitraum: 01.06.-30.06.2002 Beitragsgruppenschlüssel: 1111 Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 7.700 1.540 Entgelt: 1.540 EUR 82 2. Störfall (14.03.2003, Ende der vers.-pfl. Beschäftigung) (Beitragsberechnung nach Beitragsgruppenschlüssel 3111) - Es sind die Werte seit dem 05.06.2002 festzustellen! SV-Luft Monat erzieltes AE ausgezahlt Wertguthaben KV/PV ALV RV 06/02 2.600 € 1.300 € 1.300 € 1.625 2.600 260 07/02 1.600 € 800 € 2.100 € 2.625 2.600* 420 08/02 0€ 0€ 2.100 € 2.625 2.600 420 09/02 0€ 0€ 2.100 € 2.625 2.600 420 10/02 0€ 0€ 2.100 € 2.625 2.600 420 11/02 0€ 0€ 2.100 € 2.625 2.600 420 12/02 0€ 0€ 2.100 € 2.625 2.600 420 01/03 0€ 0€ 2.100 € 2.625 2.600 420 02/03 0€ 0€ 2.100 € 2.625 2.600 420 03/03 0€ 0€ 2.100 € 2.625 ______________________ 2.600 420 _________________________________________________________________________ beitragspflichtiges Wertguthaben 2.100 2.100 DEÜV-Meldung (Grund: 55) Zeitraum: 01.03.-31.03.2003 Entgelt: 420 EUR Beitragsgruppenschlüssel: 3111 420 * Wegen ALV-Freiheit ab 01.07.2002 keine weitere SV-Luft Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 83 Folgende Meldungen waren bzw. sind zu erstatten Zeitraum Art der Meldung Arbeitsentgelt Grund PGS BGS 72 000 DM 33 101 1111 --- 13 103 1111 01.01.-16.07.2002 Unterbrechungsmeldung (6 x 2.700 € + 2.700 € x 16 : 30) 17 640 € 51 103 1111 01.01.-16.07.2002 Stornierung der Unterbrechungsmeldung 01.01.-30.06.2002 Abmeldung (6 + 2 700 €) 17 640 € 51 103 1111 16 200 € 32 103 1111 01.01.-31.12.2001 Abmeldung 01.01.2002 Uwe Boin, BKK Bundesverband Anmeldung ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 84 Folgende Meldungen waren bzw. sind zu erstatten Zeitraum 01.07.2002 Art der Meldung Anmeldung Arbeitsentgelt --- Grund PGS BGS 12 103 3101 01.07.-16.07.2002 Unterbrechungsmeldung (2 700 € x16 : 30) 1 440 € 51 103 3101 01.01.-14.03.2003 Abmeldung 00000 € 32 103 1111 01.06. -30.06.2002 Sondermeldung (rv-pflichtiges Wertguthaben 01.01.-04.06.2002) 1 540 € 55 103 1111 01.03. -31.03.2003 Sondermeldung (rv-pflichtiges Wertguthaben 05.06.-16.07.2002) 420 € 55 103 3111 Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 85 Fälligkeit der Beiträge im ”Störfall” Die Beiträge sind fällig è mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung für den Kalendermonat, der dem Monat des „Störfalls“ folgt è im Fall der Erwerbsminderung: mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung, die dem Monat der Aufgabe der Beschäftigung folgt è im Fall der Insolvenz: mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung, die dem Monat folgt, in dem die Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 86 Fälligkeit der Beiträge im ”Störfall” Beispiel: Eintritt des „Störfalls“ 20. Januar 2002 Abrechnungszeitraum Kalendermonat Fälligkeit der Beiträge 15. März 2002 (mit den Beiträgen der Abrechnung für den Februar 2002) Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 87 Fälligkeit der Beiträge im ”Störfall” Beispiel: Erwerbsminderungsrente ab Eintritt der Erwerbsminderung 01.07.2002 05.06.2002 Eingang des Rentenscheides Ende des Arbeitsverhältnisses 14.03.2003 31.03.2003 Fälligkeit der Beiträge spätestens (mit der Abrechnung für 04/2003) 15.05.2003 Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 88 Beiträge im ”Störfall”, maßgebender Beitragssatz è Es ist der Beitragssatz maßgebend, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge gilt „Störfall“ 20.11.2002 Beitragsfälligkeit 15.01.2003 Beitragssatz der KK im November 2002 im Januar 2003 maßgebender Beitragssatz 13,6 v.H. 14,1 v.H. 14,1 v.H. aber Vereinfachungsmöglichkeit: bei Auszahlung des Wertguthabens mit Arbeitsentgelt für November 2001 oder (spätestens) Dezember 2002 è maßgeblicher Beitragssatz Uwe Boin, BKK Bundesverband 13,6 v.H. ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 89 Meldeverfahren im ”Störfall” è Sondermeldung (Abgabegrund 55), wenn Beiträge im Störfall nach § 23b Abs. 2 SGB IV (Summenfelder-Modell) ermittelt wurden è Das seit Eintritt der Erwerbsminderung erzielte beitragspflichtige Wertguthaben kann zusammen mit der Abmeldung gemeldet werden Es wird empfohlen, auch in diesen Fällen eine Sondermeldung zu erstellen (zur Vermeidung von BBG-Überschreitungen) è Wertguthaben, die im Störfall als Einmalzahlungen behandelt werden, sind mit der entsprechenden Meldungen (Abmeldung) zu melden Uwe Boin, BKK Bundesverband ITSG-Workshop, 12.09.2002, Homberg/Ohm 90