Filmrecht - Riegger Rechtsanwälte Ludwigsburg

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Filmrecht - Riegger Rechtsanwälte Ludwigsburg
Urheberrecht beim Film
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Zwei wichtige Leitsätze für Filmproduzenten
• Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten!
-> Man kann keine Rechte erwerben von jemanden, der diese
Rechte tatsächlich nicht inne hat, selbst wenn man zum Zeitpunkt
des (vermeintlichen) Rechteerwerbs gutgläubg ist.
• Bestehen zwischen Verwerter und Urheber Unklarheiten über den
Umfang eines Rechteerwerbs, so verbleiben die Rechte im Zweifel
beim Urheber!
-> Sog. Zweckübertragungsregel. Das UrhG schützt den Urheber.
Das Gesetz regelt daher, dass der Urheber bei Zweifelsfällen
Inhaber der Rechte bleibt.
I. Allgemeines
• Der Schutzgegenstand beim Urheberrecht liegt auf geistigem
Gebiet.
• Neben dem Urheberrecht gibt es noch sog. gewerbliche
Schutzrechte, die da sind: Patentrecht, Gebrauchsmuster sowie
Geschmacksmuster.
• Das Urheberrecht schützt geistige Leistungen im Bereich der Kultur,
der Kunst und der Wissenschaft. Das Geschmacksmuster dient dem
Schutz der ästhetischen gewerblichen Leistung.
• Das Patent schützt geistige Leistungen auf dem Gebiet der Technik.
Auch das Gebrauchsmuster schützt geistige Leistungen auf dem
Gebiet der Technik.
II. Urheberrecht
1.
Schutzfähige Werke
2.
Leistungsschutzrechte
3.
Der Urheber
4.
Beteiligte Urheber und Leistungsschutzberechtigte beim Film
5.
Verwertungsrechte
6.
Übertragung der Rechte durch Vertrag
7.
Gesetzliche Schranken
8.
Urheberpersönlichkeitsrecht
9.
Typische Filmverträge
1. Schutzfähige Werke
a. Grundlage urheberrechtlichen Schutzes ist das
Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nach § 1 UrhG erstreckt sich der
Schutz auf Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Der
Katalog ist insoweit abschließend; Werke, die nicht unter diese
drei Kategorien fallen, werden nicht vom UrhG umfasst. § 2 Abs.
1 UrhG enthält dann einen Beispielskatalog geschützter Werke,
der allerdings nicht abschließend, sondern für künftige technische
Entwicklungen offen ist. Zu den geschützten Werken der Literatur,
Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Schutzfähige Werke
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden sowie
Computerprogramme;
- Werke der Musik;
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der
Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- Lichtbildwerke (z.B. Fotografien) einschließlich der Werke, die
ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke
geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie
Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische
Darstellungen.
1. Schutzfähige Werke
b. Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke – auch die in § 2 Abs. 1
UrhG beispielhaft aufgezählten – nur dann urheberrechtlich
geschützt, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen des
Urhebers sind.
Das Gesetz verweist mit dem Erfordernis der „Schöpfung" auf die
sog. Gestaltungshöhe, die für jedes Werk im Einzelfall
nachgewiesen sein muss.
Nicht jedes Werk ist geschützt, sondern nur solche, deren
Formgestaltung ein ausreichendes Maß an kreativer Schöpfung
beinhaltet.
1. Schutzfähige Werke
In der Rechtsprechung wird bei dem Erfordernis der
Gestaltungshöhe häufig zwischen Werken der sog. schönen und der
angewandten Kunst unterschieden.
Die schönen Künste gehören zu den traditionellen Schutzgütern des
Urheberrechts. Hier reicht es daher aus, dass die Auswahl oder
Anordnung des Stoffes individuelle Eigenart aufweist; sog. kleine
Münze des Urheberrechts.
Film ist Teil der schönen Künste. Filmwerke sind daher i.d.R immer
urheberrechtlich geschützt.
1. Schutzfähige Werke
Für Werke der angewandten Kunst, einschließlich von
Gebrauchstexten, ist wiederum ein erhöhtes Maß an
Gestaltungshöhe erforderlich.
Der BGH gewährte in der Vergangenheit stets nur dann
Urheberrechtsschutz, wenn die Form dieser Werke deutlich
Durchschnittsgestaltungen übersteigt. Die individuellen Eigenarten
müssen auf ein überdurchschnittliches Können verweisen. Erst
jenseits des Handwerklichen und Durchschnittlichen liegt hier die
notwendige Gestaltungshöhe vor. Hauptgrund für diese strengen
Schutzvoraussetzungen im Bereich der angewandten Kunst ist die
Abgrenzung zwischen Urheberrecht und Geschmacksmuster.
1. Schutzfähige Werke
c. Das UrhG schützt aber immer nur die Form eines Werkes, also
die Art und Weise seiner Dar- und Zusammenstellung, die
Gedankenführung, die Strukturierung und Präsentation.
Die Idee, die einem Werk zugrunde liegt, wird nicht geschützt. Zu
den freien Ideen gehören z. B. Geschäfts- und Werbemethoden und
–ideen und wissenschaftliche Erkenntnisse.
Bsp. Schutz für Fernsehformate?
BGH: Nein! Die Idee für eine bestimmtes Fernsehshow ist nicht
geschützt.
1. Schutzfähige Werke
In vielen Fällen bereitet die Abgrenzung zwischen geschützter Form
und nicht geschützter Idee erhebliche Schwierigkeiten. In der Praxis
führt dies zu Problemen bei der Frage, ob eine
Urheberrechtsverletzung vorliegt oder nicht; also ob nur die Idee
oder auch die Form des Werkes übernommen wurde. Als
Faustformel lässt sich allenfalls festhalten: Je konkreter und
detaillierter einzelne Gestaltungselemente übernommen werden,
desto eher liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Bsp.: Film als Urheberrechtsverletzung eines 2-seitigen Exposés?
Nur in Ausnahmefällen!
1. Schutzfähige Werke
d. Das Urheberrecht entsteht mit Vollendung des Werkes. Es bedarf
also keiner Formalien, wie etwa einer Registrierung. Auch der
Anbringung eines Copyright-Vermerkes bedarf es ebenfalls nicht.
e. Das Urheberrecht setzt sich zusammen aus den wirtschaftlichen
Verwertungsrechten sowie den Urheberpersönlichkeitsrechten.
f. Das Urheberrecht ist als Ganzes außer durch Erbschaft nicht
übertragbar und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
2. Leistungsschutzrechte
Neben den Rechten des Urhebers bestehen noch die sog.
Leistungsschutzrechte (§§ 70 - 87e UrhG). Schutz durch das
UrhG genießen auch Leistungen, wenn sie selbst keine
persönlich-geistigen Schöpfungen beinhalten, diese Leistung aber
in der Interpretation urheberrechtlich geschützter Werke (z.B.
ausübende Künstler) oder in der Herstellung/Verbreitung solcher
Werke (z.B. Tonträger- oder Filmhersteller, Veranstalter) liegt.
2. Leistungsschutzrechte
Wichtig sind vor allem sieben Arten von Leistungsschutzrechten,
nämlich:
- der Schutz des Lichtbildners (§ 72 UrhG),
- der Schutz der ausübenden Künstler (§§ 73 - 84 UrhG),
- der Schutz der Tonträgerhersteller (§§ 85, 86 UrhG),
- der Schutz der Filmhersteller (§§ 88 - 94 UrhG),
- der Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG),
- der Schutz für Datenbankhersteller (§§ 87a - 87e UrhG),
- der Schutz des Veranstalters (§ 81 UrhG).
2. Leistungsschutzrechte
Alle Leistungsschutzberechtigten genießen einen im UrhG
verankerten Schutz ihrer Leistungen.
Die Leistung des Lichtbildners (z.B. Fotograf) besteht z. B. darin,
Fotografien herzustellen. Der ausübende Künstler (z.B.
Schauspieler, Musiker) genießt Schutz für die Art und Weise, in der
er ein Werk vorträgt, aufführt oder an einer Aufführung bzw. einem
Vortrag künstlerisch mitwirkt (§ 73 UrhG).
Der Tonträgerhersteller erbringt die technisch-wirtschaftliche
Leistung der Aufzeichnung und Vermarktung von Werken auf
Tonträger (§ 85 UrhG).
Der Filmhersteller erbringt die wirtschaftlich und organisatorischen
Voraussetzungen für die Produktion eines Films und überträgt
Filmwerke und Laufbilder auf Filmstreifen (§§ 94, 95 UrhG).
2. Leistungsschutzrechte
Als „Faustformel“ für die Abgrenzung gilt:
Das Urheberrecht schützt immer die geistige Leistung für die
Erstellung des Werks, das Leistungsschutzrecht entweder die
Interpretation urheberrechtlich geschützter Werke (ausübende
Künstler) oder die Herstellung und Verbreitung solcher Werke
(Tonträger- oder Filmhersteller, Veranstalter).
2. Leistungsschutzrechte
• Das Leistungsschutzrecht erlischt 50 Jahre nach Veröffentlichung
bzw. Darbietung (Veranstalter: 25 Jahre).
• Der Schutzumfang der Leistungsschutzrechte ist dem des
Urheberrechts angenähert.
3. Der Urheber
Urheber ist derjenige, der einen eigenen schöpferischen Beitrag
leistet.
Urheber kann also immer nur eine natürliche Person, nicht aber
eine juristische Person (GmbH, AG) sein.
Wurde von mehreren Personen ein Werk geschaffen, so ist zu
unterscheiden:
- Lassen sich die Anteile der jeweils Tätigen nicht gesondert
verwerten, sind die Beteiligten Miturheber (§ 8 UrhG).
- Aber: Die reine Hilfstätigkeit macht den Beteiligten noch nicht
zum Miturheber. Es genügt ebenfalls nicht, wenn bloße
Anregungen gegeben werden. Der Miturheber muss also auch
schöpferisch tätig geworden sein.
3. Der Urheber
Abzugrenzen von der Miturheberschaft ist die sog.
Werkverbindung, § 9 UrhG:
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung
miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die
Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der
verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem
anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
Bsp. aus der Musik: Zwei Komponisten, die ein Musical
gemeinsam komponieren, sind Miturheber. Musik und Text des
Musicals stellt aber eine Werkverbindung dar, da beide Teile sich
gesondert verwerten lassen. Die beiden Komponisten und der
Texter sind also keine Miturheber.
4. Urheber beim Film
Beim Film unterscheidet man zwischen dem Urheber
vorbestehender Werke, egal ob diese unabhängig vom Film oder
für den Film geschaffen wurden.
Bsp.: Romanvorlage und Drehbuch.
Urheber solcher vorbestehender Werke sind alleine deshalb, weil
ihre Werke zur Herstellung verwendet werden, keine Urheber des
Films.
4. Urheber beim Film
Filmurheber sind also solche Personen, die mit der konkreten
Erstellung des Films befasst sind und damit i.d.R. Personen,
deren Arbeit mit dem ersten Drehtag beginnt.
Entscheidend ist immer, ob die betreffende Person einen
schöpferischen Beitrag zum Filmwerk leistet.
Der „klassische“ Filmurheber ist der Regisseur.
Evtl. Kameramann, Tonmeister, Beleuchter, Filmarchitekt,
Produzent.
4. Urheber beim Film
Vom Filmurheber abzugrenzen ist der Filmhersteller. Dieser ist in
§ 94 UrhG geregelt.
Dem Filmhersteller steht am Film ein eigenes
Leistungsschutzrecht zu.
Filmhersteller ist derjenige, der das wirtschaftliche und
organisatorische Risiko für die Herstellung und Auswertung des
Films übernimmt.
5. Die Verwertungsrechte des Urhebers
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in
körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
- das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
- das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG),
- das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).
5. Die Verwertungsrechte des Urhebers
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in
unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der
öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfasst insbesondere
- das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG ->
„Onlinerecht“),
- das Senderecht (§ 20 UrhG),
- das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG),
- das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).
5. Die Verwertungsrechte des Urhebers
Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine
Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis
dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch
gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter
persönlich untereinander verbunden sind.
Schließlich darf eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes
ohne Zustimmung des Urhebers nicht vervielfältigt oder verbreitet
werden (sog. Bearbeitungsrecht, § 23 UrhG).
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
a. Gemäß § 31 Abs. 1 UrhG hat der Urheber die Möglichkeit,
einem Dritten am Werk Nutzungsrechte einzuräumen. Das
Gesetz unterscheidet zwischen ausschließlichen und einfachen
Nutzungsrechten.
Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber neben dem
Urheber oder anderen Nutzungsrechtsberechtigten, das Werk auf
die ihm eingeräumte Art zu nutzen.
Bsp. für die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten:
Vorführungsrecht am Film für ein Kino.
Gemäß § 33 UrhG wirkt das einfache Nutzungsrecht weiter, wenn
der Urheber zu einem späteren Zeitpunkt einem anderen Dritten
ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumt.
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, unter
Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers
selbst das Werk auf die ihm gestattete Art zu nutzen.
Bsp.: Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte am
Drehbuch auf den Produzenten.
Nur noch der Produzent darf das Drehbuch verfilmen.
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
b. Weiter können sowohl einfache als auch ausschließliche
Nutzungsrechte inhaltlich, räumlich und zeitlich beschränkt werden.
Inhaltlich kann das Recht auf einzelne Nutzungsmöglichkeiten
beschränkt werden.
Dabei ist eine Aufspaltung des Nutzungsrechts soweit möglich, als
dass die eingeräumte Nutzung eine wirtschaftlich eigenständige
Verwertungsmöglichkeit darstellt.
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
Bsp. Senderecht.
Inhaltlich: Aufspaltung möglich und gängig auf die eigenständige
Verwertungsform Pay-TV und Free-TV.
Räumlich: Aufspaltung auf bestimmte Länder. Der deutsche Sender
X erhält das Senderecht für Deutschland, der Sender Y für England
usw.
Zeitlich: X darf den Film für 2 Jahre exklusiv ausstrahlen.
Weitere inhaltliche Einschränkung: Nur 3 Ausstrahlungen innerhalb
von 2 Jahren) etc.
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
Ein Urheber oder Leistungsschutzberechtigter hat es demnach
selbst in der Hand, durch geschickte Lizenzpolitik sein Werk mit
Hilfe mehrerer Lizenznehmer so umfangreich wie nur möglich zu
verwerten.
Selbstverständlich kann der Urheber auch nur einen Lizenznehmer
mit der gesamten Verwertung seines Werkes betrauen; im
Beispielsfall könnte er dem X das weltweite, zeitlich unbeschränkte
und ausschließliche Nutzungsrecht einräumen, den Film im TV
auszustrahlen, egal wie oft, egal ob im Free TV oder im Pay TV.
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
c. Sind in einem Lizenzvertrag die Nutzungsrechte nicht einzeln
bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach
dem mit der Einräumung verfolgten Zweck, sog.
Zweckübertragungsregel.
Dabei gilt: Im Zweifel verbleiben die Rechte beim Urheber.
Daraus folgt, dass derjenige, der sich von einem Urheber
Nutzungsrechte einräumen lässt, die einzelnen Rechte so genau
wie möglich im Lizenzvertrag bezeichnen sollte.
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
In einem Rechtsstreit trägt nämlich derjenige, der sich auf eine
Rechtseinräumung beruft, die Beweislast dafür, dass ihm die Rechte
auch tatsächlich eingeräumt wurden.
Dabei genügt es nicht, dass man sich alle Nutzungsrechte in
pauschaler Form einräumen lässt, etwa mit dem Satz “Hiermit
werden X sämtliche Nutzungsrechte an dem Film mit dem Titel ...
eingeräumt”.
In diesen Fällen hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden,
dass eine Nutzungsrechtseinräumung in dieser pauschalen Form
die Zweckübertragungsregel nicht aushebelt.
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
Dem Filmhersteller (§ 94 UrhG) kommt eine privilegierte Stellung im
Gesetz zugute.
Zu seinen Gunsten bestehen gewisse gesetzliche
Vermutungsregeln.
§ 89 UrhG regelt, dass derjenige, der bei einem Film mitwirkt, dem
Filmhersteller im Zweifel das Recht einräumt, das Filmwerk auf alle
bekannten Nutzungsarten zu nutzen.
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
§ 88 UrhG sieht vor, dass ein Urheber, der die Verfilmung seines
Werks gestattet, dem Filmhersteller im Zweifel diverse
ausschließliche Nutzungsrechte, wie etwa das Vervielfältigungsund Verbreitungsrecht, das Senderecht sowie das
Bearbeitungsrecht einräumt.
Trotz dieser Vermutungsregeln ist der Filmhersteller darauf
angewiesen, in Verträgen die Rechteübertragung umfassend zu
regeln.
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
Grund:
-> Nur Zweifelsregel!
-> Nur Übertragung „filmnaher“ Rechte (Vervielfältigung und
Verbreitung, Bearbeitungsrecht, Senderecht, auch Videorecht).
-> Aber keine darüber hinausgehenden Rechte, wie z.B.
Internetrecht, Recht zur Wiederverfilmung, Nebenrechte wie
Merchandiserecht, sog. Drucknebenrechte („Buch zum Film“).
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
„Sendet“ im obigen Beispielsfall X den Film nicht nur im Free TV,
sondern auch über das Internet, so müsste X im Prozess beweisen,
dass er hierzu berechtigt ist.
Sollte sich X in einem Lizenzvertrag nicht ausdrücklich das Recht
eingeräumt haben lassen, den Film auch im Internet öffentlich
zugänglich zu machen, so stünden seine Erfolgsaussichten im
Prozess denkbar schlecht: Geht z.B. aus dem Schriftverkehr etc. nur
hervor, dass eine „herkömmliche Fernsehausstrahlung“ geplant war,
und berücksichtigt man den Grundsatz, dass im Zweifel die Rechte
beim Urheber verbleiben, so wird ein Gericht zur Auffassung
gelangen, dass X das Urheberrecht verletzt hat, da die Sendung des
Films im Free TV gegenüber der öffentlichen Zugänglichmachung
im Internet eine eigenständige Nutzungsart ist.
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
d. Für Rechtseinräumungen für die Nutzung im Internet ist noch §
31 Abs. 4 UrhG zu beachten. Diese Bestimmung besagt, dass sich
Lizenzverträge nicht auf (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses)
unbekannte Nutzungsarten beziehen können; eine in einem
Lizenzvertrag vorgesehene Nutzungsrechtseinräumung wäre
unwirksam.
Zur Frage, ab wann das Internet, CD-Rom etc. eine bekannte
Nutzungsart darstellt, gibt es noch keine abschließende Klärung in
der Rechtsprechung. Man kann davon ausgehen, dass die
Videoverwertung seit Mitte der 70er Jahre, die CD-ROM ab 1990,
das Internet ca. ab dem Jahr 1995, bekannte Nutzungsarten waren.
Aber: die DVD ist in Bezug zur Videoverwertung keine
eigenständige Nutzungsart.
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
e. Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2002 wurde in das UrhG
der Anspruch des Urhebers auf Zahlung einer angemessenen
Vergütung durch den Verwerter eingefügt. Ist die vereinbarte
Vergütung nicht angemessen, so kann der Urheber von seinem
Vertragspartner die Einwilligung in eine entsprechende Änderung
des Vertrages verlangen.
Angemessen ist die Vergütung dann, “wenn sie im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach
Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit,
insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter
Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu
leisten ist” (§ 32 Abs. 2 S. 2 UrhG).
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
Laut Gesetzesbegründung soll die angemessene Vergütung in Form
einer Beteiligung an den Auswertungserlösen stattfinden. Damit
stellt sich die Frage, ob die in der Filmbranche weit verbreiteten
“Buy-Outs” angemessen und damit nach wie vor möglich sind.
Tendenziell ist dies zu bejahen.
Abgeändert wurde zugunsten des Urhebers noch der sog.
„Bestseller-Paragraf:
Besteht zwischen der vertraglich festgelegten Vergütung des
Urhebers im Verhältnis zum erwirtschafteten Ertrag aus der
Verwertung ein „auffälliges Missverhältnis”, so steht dem Urheber
ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu. Laut Gesetzesbegründung
soll bei einem Abweichen von der üblichen Vergütung um mehr als
100% ein „auffälliges Missverhältnis” gegeben sein.
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
Neu ist, dass sich der Anspruch des Urhebers immer gegen
denjenigen Verwerter richtet, der vom wirtschaftlichen Erfolg der
Verwertung profitiert.
Bsp.: Autor A räumt Produzent P die Verfilmungsrechte an einem
Buch ein. Vorgesehen ist zunächst die Verfilmung für das TV. P
produziert den Film für X, der den Film vor Ausstrahlung im TV ins
Kino bringt, wo er zu einem Überraschungshit wird. Der Autor A
muss sich bei der Geltendmachung seines Anspruchs auf weitere
Vergütung aus § 32a UrhG n.F. an X halten; die Haftung des
Vertragspartners von A, also Produzent P, entfällt.
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
Da der Letztverwerter, X im obigen Beispiel, oftmals keine Kenntnis
von der Vergütungshöhe des oder der eigentlichen Urheber(s) hat,
muss sich dieser nunmehr im Vertrag mit seinem Vertragspartner,
im obigen Beispiel P, eventuelle Rückgriffsmöglichkeiten
vorbehalten.
Anwendungsbereich des allgemeinen Vergütungsanspruchs im
Verhältnis zum “Bestseller-Paragraphen”:
Maßgeblich wird auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses
abzustellen sein: War bei Vertragsschluss die Vergütung
angemessen, so kommt ein (zusätzlicher) Vergütungsanspruch nur
unter den Voraussetzungen des “Bestseller-Paragraphen” in
Betracht.
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
Gemeinsame Vergütungsregeln, 36 UrhG:
Diese Vorschrift sieht vor, dass repräsentative Vereinigungen von
Urhebern und ausübenden Künstlern mit Vereinigungen von
Verwertern entsprechender Werke oder mit einzelnen
Verwertungsunternehmen, z.B. einem TV-Sender, sog. gemeinsame
Vergütungsregeln aufstellen können. Diese sollen “die Umstände
des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere
die Struktur und Größe der Verwerter” (§ 36 Abs. 1 S.2 UrhG n.F.).
6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge
Verlangt der eine Teil die Aufnahme von entsprechenden
Verhandlungen und kommt der andere Teil diesem Verlangen
innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht nach, so kann derjenige,
der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, den anderen
Teil zu einem entsprechenden Verfahren vor eine Schiedsstelle
zwingen. Der Vorschlag dieser Schiedsstelle wird dann wirksam,
wenn keine der Parteien innerhalb von 3 Monaten nach Spruch der
Schiedsstelle widerspricht. Selbst im Falle des Widerspruchs wird
man wohl davon ausgehen können, dass einem Vorschlag der
Schiedsstelle in einem Rechtsstreit um die Angemessenheit einer
Vergütung eines Urhebers erhebliche präjudizielle Wirkung
zukommen wird.
7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts
a. Urheber und Leistungsschutzberechtigte können die ihnen
zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechte nicht
unbeschränkt geltend machen. Zum Schutz der (grundgesetzlich
geschützten) Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit (Art. 5
GG) sieht das UrhG in den §§ 45 - 63 UrhG sog. Schranken vor.
Der Eingriff in das Recht des Urhebers besteht in den Formen der
zustimmungs- und vergütungsfreien Nutzung, der gesetzlichen
Lizenzen, Zwangslizenzen und Verwertungsgesellschaftspflichtigkeiten. Zwangslizenzen spielen in der Praxis keine Rolle.
7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts
Verwertungsgesellschaftspflichtigkeiten, also die Festlegung, dass
ein bestimmter Anspruch nur durch eine sog. Verwertungsgesellschaft (VG; die bekannteste VG: GEMA) geltend gemacht
werden kann, finden sich dagegen sehr häufig, oft in Kombination
mit einer gesetzlichen Lizenz. Zum großen Teil wird mit letzteren
operiert:
Der Urheber kann in diesen Fällen die Nutzung seines Werkes nicht
reglementieren, behält jedoch einen Vergütungsanspruch und dem
Nutzer wird eine exakt umrissene, gesetzliche Lizenz eingeräumt.
Diese Schranken gelten nicht nur im Verhältnis zum Urheber,
sondern auch für Lichtbildner (§ 72 Abs. 1 UrhG), ausübende
Künstler (§ 84 UrhG), Tonträger- (§ 85 Abs. 3 UrhG) und
Filmhersteller (§ 94 Abs. 4 UrhG).
7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts
Die wichtigsten Schranken sind:
- Zugriff auf (aktuelle) Zeitungsartikel; sog. Pressespiegelbestimmung (§ 49 UrhG);
- Zitierfreiheit (§ 51 UrhG);
- Unentgeltliche öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG);
- Vervielfältigungen zum eigenen privaten oder wissenschaftlichen
Gebrauch (§ 53 UrhG).
7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts
b. Zitatrecht, § 51 UrhG:
§ 51 UrhG erlaubt die vergütungsfreie Übernahme und Entlehnung
von einzelnen Werken insgesamt (sog. Großzitat, Nr. 1), Teilen von
Werken (sog. Kleinzitat, Nr. 2) und Teilen eines Musikwerkes (sog.
Musikzitat, Nr. 3) im Interesse der geistigen Auseinandersetzung, da
der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen
seiner Vorgänger aufbauen können muss. Insoweit dient die
Zitierfreiheit dem allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen
Fortschritt.
§ 51 Nr. 1 UrhG gestattet die unveränderte Aufnahme eines Werkes
in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des
Inhalts. Nr. 1 unterscheidet sich von Nr. 2 und Nr. 3 dadurch, dass
die Entlehnung eines gesamten Werks erlaubt wird, während Nr. 2
und 3 grundsätzlich nur die Übernahme von Teilen eines Werkes
erlauben.
7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts
b. Zitatrecht, § 51 UrhG:
Weil diese Vorschrift einen erheblichen Einschnitt in die Rechte des
Urhebers darstellt, ist sie nur dann einschlägig, wenn ein
besonderer Zitatzweck vorliegt: In Nr. 1 die Aufnahme in ein
wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts.
Beispiel: Abdruck eines Bildes in einer Doktorarbeit über
Kunstgesichte. Nicht umfasst wäre der Abdruck des Bildes in einem
Bildband über den Maler, weil kein wissenschaftlicher Zweck
vorläge.
7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts
b. Zitatrecht, § 51 UrhG:
§ 51 Nr. 2 UrhG erlaubt im Rahmen des Zitatzweckes das Anführen
von Stellen eines Werkes, wobei die Werkgattung nicht beschränkt
ist, also beispielsweise auch Multimediawerke und Filmwerke in den
Anwendungsbereich fallen.
Stellen eines Werkes sind eigentlich kleine Ausschnitte, wobei
(ausnahmsweise) auch größere Entnahmen gerechtfertigt sein
können. Entscheidend für die Zulässigkeit ist immer, ob ein
„Zitatzweck" vorliegt.
7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts
Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zitats ist
nämlich, dass es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für
selbständige Ausführungen dient und eine innere Verbindung zu
den eigenen Gedanken hergestellt wird. Unzulässig ist es daher,
Werk oder Werkteile in das zitierende Werk nur zur Ausschmückung
aufzunehmen oder mit Zitaten eigene Ausführungen zu ersetzen.
7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts
Allerdings gilt:
Im Hinblick auf die durch das Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit
kann es im Rahmen einer eigenständigen künstlerischen Gestaltung
nach § 51 Nr. 2 UrhG auch zulässig sein, urheberrechtlich
geschützte Texte nicht nur zur Verdeutlichung übereinstimmender
Meinungen, zum besseren Verständnis der eigenen Ausführungen
oder zur Begründung oder Vertiefung des Dargelegten zu
entlehnen.
7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts
Allerdings gilt:
Die Übernahme von urheberrechtlich geschützten Werkteilen kann
auch ohne einen solchen Bezug zulässig sein, wenn die Zitate als
solche Gegenstand und Gestaltungsmittel der eigenen
künstlerischen Aussage des Zitierenden sind. Dies ist
beispielsweise gegeben, wenn sich die Zitate funktional in die
künstlerische Gestaltung und Intention des zitierenden Werkes
einfügen und als integraler Bestandteil einer eigenständigen
künstlerischen Aussage erscheinen.
So hat das Bundesverfassungsgericht die Übernahme von Teilen
von Werken Bertold Brechts in ein Werk Heiner Müllers im Rahmen
der Kunstfreiheit noch als zulässig beurteilt.
7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts
c. Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, § 53 UrhG
§ 53 Abs. 1 UrhG erlaubt die Herstellung einzelner
Vervielfältigungsstücke von Werken zum privaten Gebrauch.
Aber: § 53 Abs. 1 UrhG gestattet nur die Vervielfältigung, nicht die
Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe.
7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts
Unter „Vervielfältigungsstück“ fallen unter anderem Fotokopien,
Ausdrucke, aber auch Aufnahmen auf Videokassetten, sonstigen
Bild- oder Tonträgern sowie die Speicherung auf elektronischen
Datenträgern wie CD-Rom oder DVD.
Erlaubt wird die Herstellung von einzelnen Vervielfältigungsstücken,
also nur von einigen wenigen. Eine genaue Festlegung der
zulässigen Anzahl von Herstellungsstücken ist gesetzlich nicht
festgelegt. In einer Entscheidung des BGH hielt dieser eine Anzahl
von mehr als sieben Vervielfältigungsstücken für unzulässig. Die
Faustformel lautet daher: Ist die Vervielfältigung zulässig, dürfen bis
zu sieben Vervielfältigungsstücke angefertigt werden.
7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts
Die Vervielfältigung muss nicht selbst vorgenommen werden. § 53
Abs. 1 S. 2 UrhG erlaubt, dass der zur Vervielfältigung Befugte die
Kopie auch durch einen anderen herstellen lassen darf. Diese
Regelung beruhte ursprünglich auf der Überlegung, dass
Kopiergeräte sich wegen ihres hohen Preises regelmäßig nicht in
Privathaushalten befinden, sondern in Copyshops, Bibliotheken etc.
Dadurch, dass mittlerweile digitale Kopien durch CD- und DVDBrenner praktisch für jedermann erschwinglich und auch weit
verbreitet sind, will insbesondere die Musik- und Filmindustrie hier
weitere Einschränkungen bei zukünftigen Gesetzesänderungen
durchsetzen.
7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts
Die Vervielfältigung darf nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen
Vorlage stammen.
Diese Einschränkung der Privatkopie wurde erst im Jahre 2003 in
das Gesetz aufgenommen und hatte zum Ziel, Raubkopien von CDs
und DVDs sowie Internettauschbörsen wie das „alte“ Napster,
Gnutella oder Kaaza in den Griff zu bekommen. Wer also ein mp3file von einer Internettauschbörse herunterlädt, verletzt
Urheberrechte, da die Vorlage – nämlich die Tauschbörse –
offensichtlich rechtswidrig ist.
7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts
Aufgenommen in das Gesetz wurden Regelungen zum Schutz
technischer Maßnahmen.
Ausgangspunkt ist dabei § 95a Abs. 1 UrhG, der ein Umgehen von
wirksamen Kopierschutzmechanismen ohne Zustimmung des
Rechtsinhabers verbietet.
§ 95a Abs. 2 UrhG enthält Definitionen von „technischen
Maßnahmen“ und regelt wann diese als wirksam zu bewerten sind.
Vor allem letztgenanntes beantwortet das Gesetz sehr ungenau.
Maßgebend soll sein, ob durch Zugangskontrollen und
Schutzmechanismen wie Verschlüsselung, Verzerrung oder
sonstige Mechanismen zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die
Erreichung des Schutzziels sicherstellen, die Nutzung eines Werks
von dem Rechtsinhaber unter Kontrolle gehalten wird.
7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts
Vorsätzliche Verstöße sind sogar nach § 108b UrhG strafbar,
allerdings nur, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen
privaten Gebrauch des Täters oder mit ihm persönlich verbundener
Personen erfolgte.
Dabei genügt es, dass z.B. Software hergestellt und verkauft wird,
die dazu dient, die Kopierschutzmechanismen zu überwinden.
Erfasst ist dadurch Software wie z.B. Clone-CD oder Any-DVD. Der
Verkauf dieser Software kann also sogar strafbar sein.
Selbst der Verweis oder die Verlinkung auf Internetseiten, auf denen
solche Software beworben oder verkauft wird, kann zumindest
zivilrechtlich problematisch sein.
7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts
Vervielfältigungen zum eigenen privaten Gebrauch.
Erlaubt ist damit:
- das Brennen von CDs oder DVDs die keinen Kopierschutz haben,
wenn das Brennen zu eigenen privaten Zwecken erfolgt.
- eine Weitergabe der gebrannten CDs und DVDs nur an enge
Familienmitglieder oder Freunde, wenn dies unentgeltlich erfolgt.
- die nicht-öffentliche Wiedergabe der gebrannten CD oder DVD
(z.B. bei einer Geburtstagsparty).
8. Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist das ideelle Gegenstück zu
den wirtschaftlich ausgerichteten Verwertungsrechten. Es schützt
den Urheber in seiner besonderen Beziehung zu seinem Werk.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst die Befugnisse des
Veröffentlichungsrechts (§ 12 UrhG), des Rechts auf
Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und des Rechts auf
Schutz gegen Entstellung oder Beeinträchtigung des Werkes (§
14 UrhG). Hinzu kommt das Recht des Urhebers zum Zugang
zum Original des Werkstücks (§ 25 UrhG). Im weiteren Sinne
versteht es sich als der das gesamte Urheberrecht prägende
Gedanke des Schutzes der geistigen und persönlichen Interessen
des Urhebers.
8. Urheberpersönlichkeitsrecht
Im Filmbereich erfährt ein Urheberpersönlichkeitsrecht eine
Einschränkung, nämlich der Anspruch des Urhebers gegen
Entstellungen des Werkes.
Dieser ist beschränkt auf gröbliche Entstellungen.
Bsp.: Unterbrechung des Films durch Werbung keine gröbliche
Entstellung. Evtl. aber bei „qualitativ hochwertigen“ Filmen:
Unterbrechung von „Schindlers Liste“ alle 20 Minuten durch
Werbespots.
9. Typische Filmverträge
Verfilmungsvertrag:
Autor eines bereits bestehenden Werkes (z.B. Roman) räumt
einem Produzenten das Recht ein, das Werk zu verfilmen.
Dies geschieht häufig durch Optionen. Der Filmhersteller erwirbt
für einen bestimmten Zeitraum das exklusive Recht, das Buch zu
verfilmen.
Vergütung: „Faustformel“: 5% der Produktionssumme. Die
Optionsgebühr beträgt zwischen 5 - 15 % der
Verfilmungslizenzgebühr.
9. Typische Filmverträge
Drehbuchvertrag:
Autor erstellt speziell für den Film das Werk. Recht zur
Bearbeitung wird auf Produzent übertragen, so dass die
Beauftragung anderer Autoren möglich ist.
Vergütung: Bei privaten TV Produktionen: Buy-out Honorar. Bei
öffentlich-rechtlichen früher Wiederholungshonorare, heutzutage
auch Buy-out. Buy-out liegt ca. zwischen € 40.000,00 bis €
60.000,00. Bei Kino ca. € 50.000,00 als Untergrenze.
„Knackpunkt“ ist oft die Modalität der Fälligkeit der Vergütung (bei
Buy-out: 50% des Honorars erst bei Drehbeginn).
9. Typische Filmverträge
Exkurs: Die Verfilmung realer Ereignisse / Personen
Problem:
Persönlichkeitsrechte (PSR) derjenigen, über die im Film berichtet
wird. Das PSR ist als Grundrecht im GG geschützt.
Rechtsprechung: Abwägung der sich gegenüberstehenden
Rechtspositionen.
Auf der einen Seite das PSR, auf der anderen Seite die Kunstund Meinungsfreiheit des Filmhersteller. Auch diese ist als
Grundrecht im GG geschützt.
9. Typische Filmverträge
Exkurs: Die Verfilmung realer Ereignisse / Personen
Abwägungsgrundsätze:
Erzählt der Film auch Details aus der Intimsphäre des
Betroffenen, überwiegt i.d.R. das PSR.
Steht nicht die Person, sondern ein bestimmtes Ereignis im
Vordergrund und wird daher nicht detailgetreu über das Leben
eines Betroffenen erzählt, so überwiegt die Kunstfreiheit.
Kunstfreiheit überwiegt oft bei satirischer und überspitzter
Darstellung.
9. Typische Filmverträge
Exkurs: Die Verfilmung realer Ereignisse / Personen
Aktuelle Beispiele:
„Kannibale von Rohtenburg“: Der Film hielt sich sehr genau an
den Lebenslauf von Achim Meiwes und berichtete auch über
Details aus der Intimsphäre: PSR überwiegt, Filmvorführung
verboten.
„Der Fall Gäfken“: Der Film befasste sich hauptsächlich mit der
kontroversen Frage „Darf ein Polizist beim Verhör Gewalt
androhen, um so den Aufenthaltsort des Entführten zu erfahren?“
Daher überwog die Kunstfreiheit, Filmvorführung erlaubt.
9. Typische Filmverträge
Exkurs: Die Verfilmung realer Ereignisse / Personen
Bei Dokumentarfilmen:
Einholung von Einwilligungserklärungen derjenigen, über die im
Doku-Film berichtet wird.
Tangiert ist hier das Recht am eigenen Bild, § 22 KUG.
9. Typische Filmverträge
Musikrechte:
Unterschied zwischen Filmkomponist sowie Urheber / Leistungsschutzberechtigter bereits vorbestehender Werke („Filmsongs“).
Filmkomponist: Filmkompositionsvertrag.
Erste klärungsbedürftige Frage:
Ist der Komponist / Texter der Filmmusik Mitglied bei der GEMA?
9. Typische Filmverträge
Musikrechte:
Grund. Wo liegen die Filmherstellungsrechte?
Ist Urheber GEMA Mitglied, liegen diese Rechte bei der GEMA.
Trotz GEMA-Mitgliedschaft ist das Recht zur Benutzung des
Werkes zur Herstellung von Filmwerken der GEMA nur auflösend
bedingt übertragen. Die Bedingung tritt ein, wenn der Berechtigte
der GEMA schriftlich mitteilt, dass er die Rechte im eigenen
Namen wahrnehmen möchte. Der Komponist ist demnach in der
Lage, das Filmherstellungsrecht von der GEMA zurückzurufen,
um es zur Herstellung eines bestimmten Filmwerkes selbst zu
vergeben.
9. Typische Filmverträge
Musikrechte:
Für Eigen- oder Auftragsproduktionen von Fernsehanstalten wird
das Filmherstellungsrecht zwar von dieser Rückrufsmöglichkeit
ausgenommen. In diesem Bereich schließt die GEMA vielmehr
generelle Nutzungsvereinbarungen mit den Rundfunkanstalten,
die sowohl das Filmherstellungsrecht als auch das Senderecht
umfassen.
Aber: Gilt nur für die Ausstrahlung des Films im TV (streitig).
Soll der Film auch auf DVD verwertet werden, bedarf es auch der
Zustimmung der Urheber.
9. Typische Filmverträge
Musikrechte:
Bei Filmsongs noch zu beachten:
Nicht nur Einwilligung der GEMA oder des Urhebers, sondern
auch des Tonträgerherstellers (eigenes Leistungsschutzrecht des
Tonträgerherstellers), dessen Aufnahme im Film verwendet wird.
9. Typische Filmverträge
Musikrechte:
Immer zu beachten:
Abzugrenzen ist neben der Filmherstellung immer auch die
Filmauswertung. Die entsprechenden Rechte müssen gesondert
eingeholt werden.
Bsp. Soundtrack: Die sog. mechanischen Rechte der Urheber zur
Tonträgerherstellung müssen bei der GEMA, bei „Filmsongs“
müssen zudem noch die Leistungsschutzrechte des
Tonträgerherstellers eingeholt werden.
9. Typische Filmverträge
Regievertrag:
Oft Streitpunkt: Bearbeitungsrechte.
-> Wem steht der „Final Cut“ zu?
Kündigungsregelungen: Darf der Regisseur und der Filmhersteller
kündigen, wenn ja, aus welchen Gründen?
Vergütung: Bei privaten TV Produktionen: Buy-out Honorar ca.
zwischen € 40.000,00 bis € 50.000,00. Bei Kino ca. doppelt so
hoch. Allgemeinsätze lassen sich aber nicht aufstellen.
9. Typische Filmverträge
Produktionsverträge:
Auftragsproduktionen. Oft bei TV Filmen. Auftraggeber (AG =
Sender) beauftragt Produzent mit der Herstellung eines Films.
Echte Auftragsproduktion: AG beauftragt Produzent gegen
Zahlung einer festen Vergütung. Der Produzent schließt Verträge
mit allen weiteren Beteiligten im eigenen Namen und trägt das
Risiko der Budgetüberschreitung. Produzent ist Filmhersteller.
Unechte Auftragsproduktion: Risiko der Filmherstellung liegt beim
AG. Produzent als reiner Dienstleister. Verträge kommen
zwischen AG und Beteiligten zustande. AG ist Filmhersteller.
9. Typische Filmverträge
Produktionsverträge:
Co-Produktionsverträge. Oft bei Kinofilmen.
Zwischen den Koproduzenten entsteht eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR).
Die Beiträge der einzelnen Co-Produzenten sind festzulegen.
Wer erbringt welche Finanzierungsbeiträge?
Wer erhält welche Auswertungsrechte?
Wem kommt das Letztentscheidungsrecht zu?
9. Typische Filmverträge
Verleihvertrag:
Lizenzvertrag zwischen Filmhersteller und Verleiher für ein
bestimmtes Territorium. Er regelt in erster Linie die
Kinoauswertung, ein Verleih will sich aber oft auch die weiteren
Rechte – Senderechte, Videorechte, Internetrecht – übertragen
lassen, um den Film umfassend auszuwerten.
Evtl. Sperrfristen bei der Auswertung (v.a. bei Filmförderung):
Fristen nach Erstaufführung im Kino:
Video/DVD:
6 Monate
Pay-TV:
18 Monate
Free-TV:
24 Monate
9. Typische Filmverträge
Verleihvertrag:
Lizenzgebühren:
Verkauf Kinokarte: 50% bei Kino, 50% bei Verleih.
Zuerst Vertriebsprovision und Abdeckung der Verleihgarantie,
dann der Herausbringungskosten (Filmkopien, Versicherungen,
Vorspann und Trailer, Marketing- und PR Kosten etc.).
Erst zum Schluss Aufteilung der Erlöse zwischen Verleih und
Produzent (Verleih zwischen 30% - 50%, je nach Verwertungsart).
9. Typische Filmverträge
Weitere Verträge:
Weltvertriebsvertrag: Auswertung des Films im Ausland (Kino, TV,
Video/DVD).
Soundtrackauswertung.
Merchandisevertäge.
evtl. gesondert: Video-/DVD-Verwertung.