urheberrecht in der kirchlichen praxis

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urheberrecht in der kirchlichen praxis
URHEBERRECHT
IN DER KIRCHLICHEN PRAXIS
Handbuch für den Umgang mit
urheberrechtlich geschützten Werken
Herausgeber: Neuapostolische Kirche International, Zürich
Erarbeitung: Projektgruppe Urheberrecht
Druck: Friedrich Bischoff Druckerei GmbH, Frankfurt am Main
© Verlag Friedrich Bischoff GmbH, Frankfurt
Alle Rechte, einschließlich der Übersetzung, vorbehalten.
1. Auflage 2001
7590
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INHALT
Seite
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Probleme mit dem Urheberrecht? . . . . . . . . . . . . . 8
Was wird vom Urheberrecht geschützt?. . . . . . . . . 10
Warum spielt die „Öffentlichkeit“ eine Rolle?. . . . . 13
CDs, Schallplatten, Musik- u. Videokassetten, Filme
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte . . . . . . 16
Die öffentliche Wiedergabe von Ton- und
Bildtonträgern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Die Schutzrechte bei Tonträgern. . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Die weiteren Schutzrechte der ausübenden Künstler . 23
Das Filmherstellungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Das Kopieren und Abschreiben von Texten oder
Musiknoten
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Schriftwerke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Musiknoten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Das Bearbeiten von Musikwerken und Texten
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Der Schutz vor unerlaubten Bearbeitungen . . . . . . . . 33
Der Schutz von Bearbeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Die Vertonung von Texten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Der Pauschalvertrag mit der GEMA
Der Inhalt des Pauschalvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Musik im Gottesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Musik außerhalb der Gottesdienste . . . . . . . . . . . . . . 41
3
Der Schutz mündlicher Äußerungen . . . . . . . . . . . . 46
„Neue Medien“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Verwandte Schutzrechte
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Der Schutz wissenschaftlicher Ausgaben und
nachgelassener Werke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Der Schutz von Fotografien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Der Schutz von Interpreten und Veranstaltern . . . . . . 53
Der Schutz der Tonträgerhersteller . . . . . . . . . . . . . . . 54
Der Schutz von Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . 54
Herausgabe von Zeitschriften, Broschüren und
Chroniken
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Das Impressum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Pflichtexemplare . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Der Schutz bestimmter Persönlichkeitsrechte
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Das Recht am eigenen Bild. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Der Schutz des Lebens- und Charakterbildes . . . . . . 61
Das Kirchenemblem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Die Folgen von Rechtsverletzungen . . . . . . . . . . . . 63
Ausgewählte Gesetzestexte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Register . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
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VORWORT
Im kirchlichen Leben stellen sich beim Umgang mit
Texten und Musik immer wieder Fragen, die das Urheberrecht betreffen. Aus diesem Grund hat die Neuapostolische Kirche International eine Gruppe von Fachleuten beauftragt, das vorliegende Handbuch zu verfassen.
Es soll die notwendigen Grundkenntnisse bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken vermitteln und die einschlägigen Rechtsbestimmungen vor
Augen führen.
Das Handbuch richtet sich an alle, die mit Text und
Musik, Bild und Film zu tun haben.
Die Aussagen in diesem Handbuch haben nicht allein
informativen Charakter, sondern sind – da hier geltende
Gesetzesbestimmungen wiedergegeben und erläutert
werden – als verbindliche Richtlinien zu beachten.
Die Darstellung konzentriert sich auf die Bestimmungen des deutschen Rechts.
Neuapostolische Kirche International
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EINLEITUNG
Otmar Meyer ist nicht mit Reichtum gesegnet. Nach dem Studium fand er keine Anstellung als Musiklehrer. Nun verdient er
seinen Lebensunterhalt schlecht und recht
mit Privatunterricht. Um so dankbarer ist er
deshalb, dass er für seine Kompositionen
einen Musikverleger gefunden hat. An jedem
verkauften Notenblatt verdient er ein paar
Pfennige. Es gibt aber Chorleiter, die Otmar
Meyer um sein Honorar bringen: Sie erwerben ein Notenexemplar, vervielfältigen es
und statten ihre Sänger mit diesen Raubkopien aus ...
Fritz Müller entdeckt ein Foto, das einen
romantischen Winkel seiner Heimatstadt
zeigt. Er scannt das Bild in seinen PC ein und
benutzt das Motiv künftig als Design auf seinem Briefkopf sowie auf seiner Homepage
im Internet. Er fällt aus allen Wolken, als er
eines Tages eine Rechnung des Fotografen
erhält, der ihm zudem eine Anzeige wegen
geistigen Diebstahls androht ...
Als Schriftwart des Gesangvereins hat
Horst Michel alle Berichte, die Journalisten
über seinen Verein geschrieben haben, gesammelt. Nun fotokopiert er die Zeitungsausschnitte, bindet sie zu einer Broschüre
und verkauft das Bändchen an Interessierte.
Ob ihm wohl bewusst ist, dass er mit dem
Eigentum anderer Geschäfte macht?
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Die drei Beispiele aus der Praxis zeigen, dass oft aus
Unkenntnis oder Gedankenlosigkeit gegen das Urheberrecht verstoßen wird. Dieses Recht schützt die
Leistungen von Autoren, Komponisten und bildenden
Künstlern, aber auch von Verlegern und Aufführenden
vor Missbrauch.
Gerade auf dem Gebiet des Urheberschutzes ist das
Rechtsbewusstsein nur schwach ausgeprägt; vielfach
ist die Meinung verbreitet, dass sich jeder schrankenlos
und wohlfeil dessen bedienen kann, was ein anderer geschrieben, komponiert, gemalt oder gefilmt hat. Dies
beruht jedoch auf einem gravierenden Irrtum: Der unerlaubte Gebrauch geistigen Eigentums ist ebenso ein
Diebstahl wie die Wegnahme fremder Sachen und zieht
Strafen nach sich.
Auch im kirchlichen Bereich kommt es bei vielerlei Gelegenheiten zu Berührungen mit dem Urheberrecht. Um
aufzuzeigen, wie man sich rechtskonform verhält, sind
nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen genannt
und anhand von Beispielen praxisnah erläutert.
Ein besonderes Kapitel behandelt die Rechte und
Pflichten, die sich aus dem Vertrag der Neuapostolischen Kirche in Deutschland mit der GEMA ergeben.
Dieser Vertrag regelt die Nutzung und Vergütung von
Musik im kirchlichen Bereich.
Neben den urheberrechtlichen Themen werden auch
einige naheliegende Rechtsbereiche – wie presserechtliche Bestimmungen oder allgemeine Persönlichkeitsrechte – angesprochen.
Die wichtigsten Stichworte werden jeweils am Rande
des Textes hervorgehoben, um den Überblick zu vereinfachen. Zudem erleichtert ein Register am Ende des
Buches die praktische Handhabung.
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PROBLEME MIT DEM URHEBERRECHT?
Musik
Nahezu bedenkenlos werden Musiknoten – entgegen
einem grundsätzlichen Kopierverbot – kopiert. Geschützte Werke werden in guter Absicht, das Musikleben zu bereichern, bearbeitet und ohne Genehmigung
öffentlich zur Aufführung gebracht. Konzert-Mitschnitte
oder Musik-Aufnahmen des Gemeindechores werden –
einen guten Zweck vor Augen – angefertigt und weitergegeben. So wird manche Komposition unberechtigt
auf Tonträgern verewigt.
Im Bereich der Musik besteht mithin Gefahr, sich – oft
in Unkenntnis – rechtswidrig zu verhalten. Nicht selten
empfindet man aber auch einschränkende Rechtsnormen als Kreativitätsbremse und setzt sich sogar bewusst darüber hinweg.
Bücher,
Zeitungen,
Zeitschriften
Bücher und andere Schriften werden häufig kopiert
anstatt gekauft. Dies wird als preisgünstige Alternative
angesehen. Der aufmerksame Leser entdeckt zwar in
der Regel den Copyright Vermerk, ignoriert ihn jedoch
vielfach. Beispielsweise wird der Hinweis im Impressum
der Zeitschrift „Unsere Familie“, dass ein Nachdruck,
auch auszugsweise, nur nach Genehmigung gestattet
ist, oftmals nicht beachtet.
Presserecht
Gibt man eigene Schriftwerke, z. B. Chroniken oder
Jugendzeitschriften, heraus, so sind über die urheberrechtlichen Bestimmungen hinaus auch presserechtliche Vorschriften zu beachten.
Internet
Musikwerke und Auszüge aus kirchlichen Schriften
werden auch im Internet ohne Rücksicht auf urheberrechtliche Schranken angeboten.
Fotos
Bei kirchlichen Anlässen wird fotografiert. Danach
liegen Fotos zur allgemeinen Bestellung aus oder werden in Bildkalendern veröffentlicht. Meist wird das
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Recht am eigenen Bild zu Lasten der Fotografierten
missachtet.
In diesen Beispielen finden sich sicherlich viele wieder.
Im Einzelfall mag man durchaus in bester Absicht gehandelt haben. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass
wir uns auch im kirchlichen Bereich nicht in einem
rechtsfreien Raum bewegen. Musik- und Schriftwerke
stellen entgegen einer verbreiteten Auffassung kein Gemeingut dar, dessen man sich nach Belieben bedienen
kann.
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Die Kirche ist
kein rechtsfreier
Raum
WAS WIRD VOM URHEBERRECHT GESCHÜTZT?
Das Urheberrecht schützt die Urheber von Werken der
Literatur, Wissenschaft und Kunst vor unerlaubter Verwendung und Missbrauch ihres geistigen Eigentums. Zu
den urheberrechtlich geschützten Werken zählen:
a) Sprachwerke, wie Bücher, Artikel in Zeitschriften, Gedichte und Liedtexte sowie Computerprogramme;
Sprachwerke
b) Werke der Musik;
Musikwerke
c) Werke der bildenden Künste einschließlich der
Werke der Baukunst und der angewandten
Kunst und Entwürfe solcher Werke;
Bildende Kunst
Fotos
d) Lichtbildwerke, wie Fotografien;
Filme
e) Filmwerke, z. B. auch Videos;
f) Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten,
Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Wissenschaftliche
oder technische
Darstellungen
Als schutzfähige Werke im Sinne des Urheberrechts
werden alle persönlichen geistigen Schöpfungen eines
Urhebers verstanden.
Urheberrecht ist
vererblich
Das Urheberrecht ist vererblich, geht also nach dem
Tod des Urhebers auf dessen Rechtsnachfolger über.
70 Jahre
Schutzfrist
Der urheberrechtliche Schutz gilt jedoch nicht unbegrenzt: Das Urheberrecht schützt Werke bis 70 Jahre nach
dem Tod des Urhebers. Ist ein Komponist oder Autor bereits vor mehr als 70 Jahren gestorben, gelten seine Werke
als urheberrechtlich frei. Sie dürfen somit grundsätzlich frei
verwendet, genutzt oder umgestaltet werden.
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Die Schutzfrist von 70 Jahren gilt jeweils bis zum
Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. So wurden
beispielsweise die Werke des am 11. Mai 1916 gestorbenen Komponisten Max Reger am 1. Januar 1987 frei.
Die Lebensdaten von Urhebern können mit Hilfe von
Nachschlagewerken festgestellt werden.
Die Notenausgaben des Verlags Friedrich Bischoff
enthalten in der Regel die nötigen Angaben zu den
Komponisten, Textdichtern oder Bearbeitern, aus
denen im Einzelfall ersichtlich ist, ob beispielsweise
ein Musikwerk dem urheberrechtlichen Schutz unterliegt.
Der Schutzbereich des Urheberrechts umfasst neben
selbständigen Werken auch:
– Wissenschaftliche Ausgaben und Erstausgaben
von unveröffentlichten Werken, die später als
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers veröffentlicht werden.
Wissenschaftliche
und Erstausgaben
Sie genießen bis 25 Jahre nach Erscheinen der
Ausgabe einen urheberrechtlichen Schutz. Dieses Schutzrecht steht dem Herausgeber – nicht
den Erben des Urhebers – zu.
– Bearbeitungen von Werken.
Bearbeitungen
Bearbeitungen von Werken genießen den
Schutz des Gesetzes bis 70 Jahre nach dem
Tod des Bearbeiters – unabhängig davon, ob
die bearbeiteten Vorlagen urheberrechtlich frei
oder geschützt sind. Wenn beispielsweise eine
alte, urheberrechtlich freie Melodie in Form eines mehrstimmigen Tonsatzes bearbeitet wird,
so ist diese Bearbeitung – ungeachtet der freien
Vorlage – urheberrechtlich geschützt. Das Gleiche gilt für Bearbeitungen im Bereich der Sprache, so z. B. für Übersetzungen.
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Bearbeitungsgenehmigung
– Wer eine urheberrechtlich geschützte Vorlage
bearbeitet, muss vor der Veröffentlichung oder
Verwertung seiner Bearbeitung eine ausdrückliche Bearbeitungsgenehmigung vom Inhaber
der Urheberrechte am Original einholen.
Sammelwerke
– Sammelwerke, die durch Auslese oder Anordnung von Werken entstanden sind, wie das
Jugendliederbuch oder die Chormappe.
Sie sind als persönliche geistige Leistung des
Herausgebers gesondert urheberrechtlich geschützt und dürfen somit nur mit seiner ausdrücklichen Erlaubnis nachgedruckt (z. B. fotokopiert) oder verändert (etwa durch neue Werke
erweitert) und dann verbreitet werden. Auch
hier gilt eine Frist von 70 Jahren, beginnend mit
dem Tod des Herausgebers.
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WARUM SPIELT DIE „ÖFFENTLICHKEIT“ EINE
ROLLE?
In verschiedenen Gesetzesbestimmungen wird davon
gesprochen, dass jede öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken – so etwa die öffentliche Aufführung von Musikwerken oder das Abspielen
von Tonträgern in der Öffentlichkeit – zustimmungsund vergütungspflichtig ist. Deshalb soll der Begriff der
„Öffentlichkeit“ hier näher erläutert werden.
Das Gesetz sagt dazu, dass die Wiedergabe eines
Werkes öffentlich ist, wenn sie für eine Mehrzahl von
Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und die Anwesenden durch gegenseitige Beziehungen oder durch
Beziehungen zum Veranstalter persönlich miteinander
verbunden sind. Dabei hat die Rechtsprechung den
Rahmen der engen persönlichen Beziehungen im
wesentlichen auf den Familien- und Freundeskreis
eingeschränkt.
Im kirchlichen Leben bedeutet dies, dass nahezu jede
kirchliche Veranstaltung als öffentlich zu gelten hat. Die
gemeinsame Zugehörigkeit der Anwesenden zu einer
Glaubensgemeinschaft stellt keine „enge persönliche
Beziehung“ im Sinne des Gesetzes dar. Daher ist jeder
Gottesdienst – auch in einer kleinen Gemeinde – zweifelsfrei öffentlich, insbesondere da auch Nichtmitglieder
Zutritt haben. Lediglich interne Zusammenkünfte eines
bestimmt abgegrenzten Personenkreises, wie z. B.
Chorproben oder Ämterstunden, erfüllen in der Regel
nicht das Merkmal der Öffentlichkeit.
Die Frage, ob „Öffentlichkeit“ gegeben ist, muss im
Einzelfall entschieden werden. So ist beispielsweise
eine private Geburtstagsfeier oder ein Familien- oder
Betriebsfest in geschlossener Gesellschaft in der Regel
nicht öffentlich, während eine größere Festgesellschaft,
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Kirchliche
Veranstaltungen
sind öffentlich
deren Teilnehmerkreis nicht mehr konkret abgegrenzt ist, als öffentlich zu gelten hat:
Bruder L. möchte seinen fünfzigsten Geburtstag im größeren Rahmen feiern und mietet dazu den Festsaal des örtlichen Bürgerhauses. Da Bruder L. im Ort bekannt und
beliebt ist, werden außer geladenen Gästen
auch zahlreiche Freunde, Arbeitskollegen
und Nachbarn mit ihren Familien erwartet.
Es handelt sich um eine öffentliche Veranstaltung, da der Rahmen einer Familienfeier
überschritten ist. Wenn bei einem solchen
Fest Musik gespielt wird, muss die Veranstaltung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) angemeldet werden; die
GEMA setzt die Vergütung fest.
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CDs, SCHALLPLATTEN, MUSIK- UND VIDEOKASSETTEN, FILME
Allgemeines
Bei CDs, Schallplatten, Musik- und Videokassetten
sprechen wir von Ton- oder Bildtonträgern. In den vergangenen Jahren sind durch die Entwicklung der Technik zudem neue Arten von Trägern, wie CD-ROM oder
andere Datenspeicher entstanden. Bei Ton- oder Bildtonträgern sind verschiedene urheberrechtliche Sachverhalte zu unterscheiden:
a) Die Vervielfältigung und Verbreitung. – Durch
die Aufzeichnung (Aufnahme) von urheberrechtlich geschützten Sprach- oder Musikwerken beispielsweise auf Tonband, Film oder
Video wird ein erstes Vervielfältigungsstück dieser Werke hergestellt. Eine weitere Vervielfältigung kann unter anderem bei CDs durch Pressung oder Brennen, bei Musik- oder Videokassetten durch Überspielen geschehen. Während die Pressung weitgehend eine industrielle
Fertigung darstellt, ist das Überspielen oder
Brennen auch im privaten Rahmen eine weitverbreitete Möglichkeit der Vervielfältigung. Es
ist ein Leichtes, die aufgenommenen und vervielfältigten Ton- oder Bildtonträger zu verbreiten, also der Öffentlichkeit z. B. durch Verkauf
oder Verschenken zugänglich zu machen.
Ton- und Bildtonträger
Vervielfältigung
und Verbreitung
Aufzeichnung
Überspielen
Dabei ist zu beachten, dass sowohl die Vervielfältigung als auch die Verbreitung von Ton- bzw.
Bildtonträgern mit urheberrechtlich geschütztem Repertoire dem Urheber vorbehalten, also
erlaubnis- und vergütungspflichtig sind.
b) Die öffentliche Wiedergabe. – Wenn z. B. eine
CD, eine Musik- oder eine Videokassette, die
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Öffentliche
Wiedergabe
urheberrechtlich geschützte Werke enthält,
b) öffentlich abgespielt wird, so ist diese öffentliche Wiedergabe dem Urheber vorbehalten,
bedarf also seiner Erlaubnis und einer Vergütung.
c) Für die Leistungen der Hersteller von Ton- und
Bildtonträgern (z. B. Schallplattenfirmen) sieht
der Gesetzgeber bestimmte, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte vor.
Verwandte
Schutzrechte
Tonträgerhersteller
Interpreten
d) Die Leistungen der an einer Tonträgeraufnahme beteiligten Interpreten (z. B. Instrumentalisten oder Sänger) werden ebenfalls durch verwandte Schutzrechte gesichert.
Filmherstellungsrecht
e) Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Musikwerk im Zusammenhang mit einer Film- oder
Videoaufnahme als Musikuntermalung verwendet werden soll, so ist das Filmherstellungsrecht zu beachten. Beim Urheber muss
dazu die Erlaubnis eingeholt werden. Er hat zudem Anspruch auf eine Vergütung.
Fazit: Ton- und Bildtonträger dürfen nicht beliebig
aufgezeichnet, überspielt, öffentlich wiedergegeben
oder verwendet werden. Zu beachten sind hier sowohl urheberrechtliche Schranken als auch die Leistungsschutzrechte von Tonträgerherstellern und
Interpreten.
Die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte
Das Vervielfältigen und Verbreiten von geschützten
Werken auf Ton- und Bildtonträgern ist grundsätzlich
genehmigungs- und vergütungspflichtig. Allerdings hat
der Gesetzgeber hier für den engeren privaten Gebrauch einige Freiräume geschaffen:
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a) Die Aufnahme oder Vervielfältigung „zum privaten
Gebrauch“
Es ist gestattet, von CDs, Schallplatten, Musik- und
Videokassetten oder anderen Ton- und Bildtonträgern
einzelne Vervielfältigungen (z. B. Überspielungen) zum
eigenen Gebrauch herzustellen oder, wenn dies unentgeltlich geschieht, durch andere herstellen zu lassen.
Den Begriff „einzelne“ Vervielfältigungsstücke hat die
Rechtsprechung mit jeweils höchstens sieben Exemplaren genauer umschrieben.
So ist es erlaubt, zum eigenen Gebrauch eine CD oder
Schallplatte ganz bzw. in Teilen auf eine Musikkassette
zu überspielen, einzelne Überspielungen von Tonträgern
oder Videokassetten unentgeltlich für andere zu deren
eigenen Verwendung herzustellen (also z. B. zu verschenken) sowie Radio- oder Fernsehsendungen zum
persönlichen Gebrauch aufzuzeichnen.
Es ist selbstverständlich auch zulässig, die Darbietung
von Musikwerken oder einen Textvortrag im privaten Bereich (z. B. eine Hausmusik) zum persönlichen Gebrauch
aufzuzeichnen und in kleiner Zahl (maximal sieben) zu
vervielfältigen.
Ein typischer Fall:
Schwester M. möchte einigen älteren
Gemeindemitgliedern eine Freude bereiten. Sie sucht aus der umfangreichen CDund Schallplattensammlung einer befreundeten Familie verschiedene Musikstücke
heraus und bittet ihre Freunde, die Stücke
auf eine Musikkassette zu überspielen.
Dieser neue Tonträger wird kostenlos hergestellt. Schwester M. fertigt durch Überspielen fünf weitere Exemplare an und verschenkt diese.
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Zulässig:
Einzelne Stücke
zum privaten
Gebrauch
Maximal
sieben
Exemplare
Schwester M. und ihre Freunde haben sich
korrekt verhalten. Die Überspielungen, nicht
mehr als sieben, erfolgten ohne Entgelt und
zum persönlichen Gebrauch – wozu auch ein
Geschenk zu zählen ist.
Auch im Rahmen solcher zulässigen Vervielfältigungen
steht den Urhebern eine Vergütung zu. Sie wird pauschal über eine jeweils schon im Kaufpreis der Leerkassette enthaltene Abgabe bzw. über einen Aufpreis beim
Kauf von Tonaufzeichnungs- bzw. Videogeräten abgegolten.
b) Die Vervielfältigung außerhalb des privaten Rahmens
Mehr als sieben
Exemplare
Entgelt
Der gesetzlich eingeräumte Freiraum für den privaten
Gebrauch wird z. B. dann verlassen, wenn CDs, Schallplatten, Musik- und Videokassetten in größerer Menge
(also jeweils mehr als sieben Exemplare) oder gegen
Entgelt hergestellt werden. Die Vervielfältigung ist in
solchen Fällen dem Urheber vorbehalten, also genehmigungs- und vergütungspflichtig. Die betreffenden Vervielfältigungsrechte werden in der Regel von der GEMA
wahrgenommen.
Ein Fall aus der Praxis:
Bruder K., Dirigent eines Gemeindechores,
zeichnet einige Liedvorträge des Chores –
darunter auch mehrere urheberrechtlich geschützte Musikwerke – mit einem Tonbandgerät auf. Da bei den beteiligten Sängern eine
Nachfrage besteht, überspielt Bruder K. die
Aufnahme auf eine größere Zahl von Musikkassetten und gibt diese gegen Erstattung
des Selbstkostenpreises ab. Eine Meldung
und Vergütung bei der GEMA erfolgt nicht.
Bruder K. kommen Bedenken, ob er hier richtig handelt.
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Die Herstellung und Vervielfältigung der
Tonträger ist in diesem Fall erlaubnis- und
vergütungspflichtig, da sie in Art und Umfang
über den zulässigen privaten Gebrauch hinausgehen. Zudem wurde ein Entgelt erhoben. Die erforderliche Anmeldung und die
Vergütung der Tonträgerherstellung und -vervielfältigung bei der GEMA blieben aus. Bruder K. kann somit wegen Verstößen gegen
urheberrechtliche Bestimmungen belangt
werden.
Wenn Bruder K. sein Vorhaben bei der
GEMA angemeldet und für die Vervielfältigungen eine Vergütung bezahlt hätte, wäre
den gesetzlichen Bestimmungen Genüge
getan worden.
Der für den privaten Bereich gesetzlich eingeräumte
Freiraum gilt auch dann nicht, wenn öffentliche Veranstaltungen mit Musik (wie z. B. Gottesdienste) aufgezeichnet werden. Der Gesetzestext besagt, dass
die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen
oder Vorführungen eines Werkes auf Ton- oder Bildtonträger stets nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig ist.
Das bedeutet, dass zwar die Darbietung eines Musikwerkes oder der Vortrag eines Textes in nichtöffentlichem Rahmen ohne besondere Genehmigung des Urhebers mit einem Tonband oder einem Kassetten- oder
Videorekorder aufgenommen bzw. gefilmt werden darf,
jedoch die Aufnahme einer öffentlichen Veranstaltung
mit Musik vom Berechtigten genehmigt sein muss.
Es ist beispielsweise gestattet, dass ein Chorleiter die
Probe seines Chores oder ein Organist sein Orgelspiel
zu Kontrollzwecken aufnimmt. Ein Gottesdienst oder ein
öffentliches Konzert dürfen dagegen nur mit Zustimmung der Rechtsinhaber mitgeschnitten werden.
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Aufnahme
öffentlicher
Veranstaltungen
Dabei ist zu beachten, dass die Aufnahme bzw. Vervielfältigung von Ton- oder Bildtonträgern vorab bei der
GEMA anzumelden ist, ansonsten entsteht neben den
Vergütungsansprüchen zusätzlich ein Schadensersatzanspruch:
Bruder S. macht während der kirchlichen
Trauung seiner Tochter Videoaufnahmen. Dabei zeichnet er auch den Gesang des Kirchenchores auf, der urheberrechtlich geschützte Musikwerke vorträgt. Bruder S. stellt
mehrere Kopien seiner Aufnahmen her und
bietet diese Videokassetten verschiedenen
Hochzeitsgästen an.
Damit hat sich Bruder S. rechtswidrig verhalten, denn er hätte für seine Aufnahmen
beim Urheber vorab die Einwilligung einholen
und eine Vergütung bezahlen müssen. Die
Rechte der Urheber werden in der Regel von
der GEMA wahrgenommen.
Aufnahme und Vervielfältigung von urheberrechtlich
geschützten Werken, die im Auftrag der Neuapostolischen Kirche erfolgen, also beispielsweise der offizielle
Mitschnitt eines Gottesdienstes oder Konzertes, sind in
der Bundesrepublik Deutschland durch einen mit der
GEMA abgeschlossenen Pauschalvertrag abgedeckt.
Eine gesonderte Meldung und Vergütung bei der GEMA
ist unter diesen Bedingungen nicht erforderlich. Die Aufnahmen dürfen aber nicht veräußert oder in größerer
Zahl (mehr als sieben) weiter vervielfältigt werden.
Die öffentliche Wiedergabe von Ton- und
Bildtonträgern
Öffentliche
Wiedergabe
Die öffentliche Wiedergabe von Ton- oder Bildtonträgern mit urheberrechtlich geschützten Musikwerken
ist zustimmungs- und vergütungspflichtig. Das bedeu20
tet, dass z. B. CDs, Musikkassetten, Filme oder Videobänder, sofern sie geschützte Musik enthalten, nicht
ohne weiteres öffentlich abgespielt bzw. vorgeführt werden dürfen, sondern jede Wiedergabe in der Öffentlichkeit bei der GEMA angemeldet und bezahlt werden
muss. Somit ist nicht nur die direkte öffentliche Aufführung von geschützten Musikwerken, sondern auch
deren indirekte Darbietung mittels Ton- oder Bildtonträger genehmigungs- und vergütungspflichtig.
Bei der öffentlichen Wiedergabe von Ton- und Bildtonträgern kommt bei allen kirchlichen Veranstaltungen der
Pauschalvertrag der Neuapostolischen Kirche mit der
GEMA zum Tragen. So ist z. B. das Abspielen von CDs,
Video- oder Musikkassetten etwa bei Kinder-, Jugendoder Seniorenveranstaltungen, bei Ausflügen sowie bei
Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit oder Tagungen
vertraglich abgedeckt und muss nicht gesondert angemeldet und vergütet werden.
Wiedergabe bei
kirchlichen
Veranstaltungen
Dabei ist immer die Grenze zwischen kirchlichen
und außerkirchlichen öffentlichen Veranstaltungen zu
beachten. So ist beispielsweise ein Gemeindefest
oder Jugendausflug der Neuapostolischen Kirche im
Vertrag berücksichtigt, dagegen fällt eine Geburtstags- oder Hochzeitsfeier, auch wenn sie im Kreis der
Kirchenmitglieder stattfindet, nicht unter den Pauschalvertrag und muss – sofern sie öffentlich ist – bei
der GEMA individuell vom Veranstalter angemeldet
und vergütet werden.
Der Pauschalvertrag mit der GEMA betrifft im Übrigen
ausschließlich die Wiedergabe von Werken der ernsten
Musik. Sollte im Rahmen einer Veranstaltung der Neuapostolischen Kirche, etwa eines Kinder- oder Jugendtages bzw. einer Seniorenveranstaltung, Unterhaltungsmusik gespielt werden, so wäre dies gesondert vom
Veranstalter vorab bei der GEMA zu melden und zu bezahlen:
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Nur E-Musik
ist abgedeckt
Die Seniorengruppe des Bezirkes F. unternimmt eine Dampferfahrt. Zur stimmungsvollen Untermalung hat man eine Kassette mit
volkstümlicher Schlager- und Walzermusik
zusammengestellt, die während des Ausfluges abgespielt wird.
In einem solchen Fall müsste, da es sich
um Unterhaltungsmusik handelt, die Musikaufführung bei der GEMA angemeldet und
bezahlt werden.
Die Schutzrechte bei Tonträgern
Schutzrechte
der Tonträgerhersteller und
Künstler
Jeder Ton- oder Bildtonträger ist – unabhängig vom
urheberrechtlichen Schutz der auf ihm enthaltenen Werke – auch als Produkt geschützt. Wer einen Tonträger
ganz oder in Teilen über den persönlichen Gebrauch hinaus ohne Einwilligung vervielfältigt, verstößt daher
nicht nur gegen Urheberrechte, sondern auch gegen die
verwandten Schutzrechte des Tonträgerherstellers und
der gegebenenfalls bei der Aufnahme beteiligten ausübenden Künstler. Diese Leistungsschutzrechte gelten
fünfzig Jahre nach Erscheinen des jeweiligen Ton- oder
Bildtonträgers, so dass nahezu alle heute erhältlichen
Aufnahmen als geschützt gelten können. Die verwandten Schutzrechte sind von den Rechten der Urheber unabhängig: So kann beispielsweise eine CD vollständig
urheberrechtlich freies Repertoire – etwa Werke aus
dem 19. Jahrhundert – enthalten, aber dennoch rechtlich geschützt sein, wenn sie vor weniger als fünfzig
Jahren erschienen ist.
Diese Schutzrechte gelten selbstverständlich auch für
kircheneigene Produkte und die Veröffentlichungen des
Verlags Friedrich Bischoff.
Die Einwilligung zur Vervielfältigung geschützter Tonträger ist beim Tonträgerhersteller einzuholen.
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Werden die Schutzrechte für Tonträger in größerem Umfang verletzt, wird von „Tonträger-Piraterie“ gesprochen:
Bruder M. überspielt CDs, die er im Musikhandel und beim Verlag Friedrich Bischoff
gekauft hat, auf Musikkassetten und gibt diese gegen Entgelt an interessierte Käufer ab.
Auf besonderen Wunsch mehrerer Abnehmer
stellt er auch aus verschiedenen Aufnahmen
neue Tonträger zusammen.
Bruder M. verhält sich rechtswidrig, sofern
er keine Einwilligung bei den Tonträgerherstellern eingeholt hat; er muss mit zivil- und
strafrechtlichen Folgen rechnen. Schon die
Herstellung eines einzigen Vervielfältigungsstückes gegen Entgelt ist bei Ton- und Bildtonträgern zustimmungs- und vergütungspflichtig. Sollte Bruder M. sein Geschäft in
größerem Umfang gleichsam gewerbsmäßig
betreiben, wird er als „Tonträger-Pirat“ ein
besonders schweres Strafmaß hinnehmen
müssen.
Die weiteren Schutzrechte der ausübenden
Künstler
Bei der Aufnahme auf Ton- und Bildtonträger sind weitere dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte der
ausübenden Künstler zu beachten. Als „ausübender
Künstler“ im Sinne des Gesetzes gilt, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder bei dem Vortrag oder der Aufführung eines Werkes künstlerisch mitwirkt. Somit darf
die Aufführung eines Musikstückes nur dann auf Tonoder Bildtonträger aufgenommen bzw. vervielfältigt werden, wenn die ausdrückliche Einwilligung der bei der
Aufführung beteiligten Dirigenten, Musiker und Sänger
eingeholt wurde. Bei Darbietungen von Chören und
Orchestern sind allerdings stellvertretend nur die Diri23
genten und Solisten zu fragen. Die Betroffenen haben
das Recht, sowohl die Aufnahme als auch deren Vervielfältigung zu untersagen:
In der Gemeinde N. findet ein öffentliches
Konzert statt, an dem neben Gemeindechor
und -orchester auch Bruder U. als Organist
beteiligt ist. Schwester Z. möchte nach Rücksprache mit dem Gemeindevorsteher die Musikdarbietungen auf Tonband aufzeichnen
und vervielfältigen. Die urheberrechtlichen
Bestimmungen hält Schwester Z. ein, indem
sie die Tonträgeraufnahme und -vervielfältigung vorab bei der GEMA anmeldet. Zudem
bittet sie die beteiligten Dirigenten und Solisten um ihre Einwilligung zur Aufnahme.
Nach dem Konzert tritt Bruder U. an Schwester Z. mit der Bitte heran, ein Chorwerk, das
er mit der Orgel begleitet hat, nicht zu vervielfältigen und zu verbreiten, da er beim Konzert
mehrere größere Spielfehler gemacht habe
und seine Darbietungen daher keinesfalls in
Umlauf kommen sollten.
Schwester Z. muss dem Anliegen von Bruder U. nachkommen, das nicht nur eine Bitte,
sondern auch einen Rechtsanspruch zum
Ausdruck bringt.
Das Filmherstellungsrecht
Vertonen von
Filmen
Als weiteres Recht des Urhebers ist das Filmherstellungsrecht zu nennen: Ein geschütztes Musikwerk
darf nicht ohne Einwilligung zur Herstellung von Filmen
oder jeder anderen Art von Bildtonträgern z. B. als
Untermalungsmusik benutzt werden. Damit wird der
Urheber davor geschützt, dass seine Werke ohne sein
Wissen und ohne Genehmigung auf Filmen oder Videos
erklingen, deren Inhalt er vielleicht persönlich nicht
24
tragbar findet. In der Praxis bedeutet dies, dass vor der
Vertonung von Filmen und Videoaufnahmen somit der
Urheber zu fragen ist:
Hirte N. hat auf einer Missionsreise Videoaufnahmen gemacht und möchte diese mit
Erlaubnis des Apostels in verschiedenen
Gemeinden den Geschwistern vorführen, um
das Verständnis für die Situation in den
Missionsländern zu wecken. Um die Videoaufnahmen attraktiver zu gestalten, möchte
er dem Film ein passendes Musikstück
unterlegen. Eine Nachfrage bei der GEMA
ergibt, dass das ausgewählte Musikstück urheberrechtlich geschützt ist und die Inhaber
der Urheberrechte eine Verwendung im
kirchlichen Rahmen aus persönlichen Gründen nicht gestatten.
Hirte N. hat sich richtig verhalten, indem
er sich über die Rechtslage informiert hat.
Er muss das auf der Grundlage des Filmherstellungsrechts ausgesprochene Verbot
der Berechtigten hinnehmen und darf das
betreffende Musikstück nicht verwenden.
Hätte Hirte N. das betreffende Musikstück
ungenehmigt verwendet, hätte er gegen
geltendes Recht verstoßen und müsste mit
zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen
rechnen.
25
DAS KOPIEREN UND ABSCHREIBEN VON
TEXTEN ODER MUSIKNOTEN
Allgemeines
Das Kopieren ist heute alltäglich und selbstverständlich. Die Fotokopiertechnik macht es möglich, Schriftstücke jeder Art, Musikwerke, Graphiken oder Abbildungen ohne Schwierigkeiten und ohne größeren
finanziellen Aufwand zu vervielfältigen. Daher zögert
man in der Regel nicht, die Möglichkeiten des Kopierens zu nutzen. Gerade in diesem Bereich ist die notwendige Sensibilität für den Schutz geistigen Eigentums zu entwickeln.
Jede Kopie ist
ein Nachdruck
Jede Kopie ist ein Nachdruck, d. h. eine Vervielfältigung der Vorlage, mit der man sich eine fremde geistige Leistung aneignet. Dies ist bei urheberrechtlich
freien Werken unbedenklich. Jedoch müssen bei geschützten Vorlagen die gesetzlichen Schranken streng
beachtet werden.
Als Vervielfältigung im rechtlichen Sinn gilt auch das
Abschreiben. Zwar spielt die handschriftliche Kopie
von Vorlagen in heutiger Zeit keine wesentliche Rolle
mehr; aber auch die Abschrift z. B. von Texten und Musiknoten mittels eines Computers (durch Textverarbeitungs- oder Notenschreibprogramme) ist eine Vervielfältigung.
Schriftwerke
Bücher,
Zeitungen,
Zeitschriften
Das Kopieren oder das Abschreiben von urheberrechtlich geschützten Werken (z. B. Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften) ist zulässig, wenn der Inhaber
der Urheberrechte – also beispielsweise der Verfasser
oder Verlag – dazu seine ausdrückliche Einwilligung
erteilt.
26
Keine ausdrückliche Einwilligung ist erforderlich, wenn
folgende drei Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Vervielfältigung (Kopie oder Abschrift) wird
ausschließlich zum eigenen, d. h. privaten Gebrauch angefertigt.
Zum eigenen
Gebrauch
b) Die Anzahl der Kopien ist auf einzelne Vervielfältigungsstücke beschränkt. Die Rechtsprechung hat dies auf jeweils maximal sieben
Exemplare begrenzt.
Maximal
sieben Exemplare
c) Es handelt sich
– bei der Kopie um kleine Teile eines Werkes
oder um einzelne Beiträge, die in Zeitungen
oder Zeitschriften erschienen sind. (Das Kopieren vollständiger Bücher oder Zeitschriften ist nicht erlaubt.)
Kleine Teile oder
einzelne Beiträge
c) oder es handelt sich
– bei der Vorlage um ein seit mindestens zwei
Jahren vergriffenes, d. h. vom Verlag nicht
mehr lieferbares Werk.
Vorlage
vergriffen
Ein Sonderfall: Zum Gebrauch für den Schulunterricht
(auch Religionsunterricht) ist die Vervielfältigung von
kleinen Teilen eines Druckwerkes auch in größerer
Anzahl, z. B. in Klassenstärke, zulässig.
Unterricht
Es ist unerheblich, ob erlaubte Kopien und Abschriften
selbst angefertigt oder durch andere – gegebenenfalls
auch gegen ein Entgelt – hergestellt werden.
Ein Fall aus der Praxis:
Bruder G. wurde beauftragt, für eine Jugendgruppe eine Zeitschrift herzustellen und
zu vervielfältigen. Da eigene Beiträge aus
27
dem Jugendkreis zunächst nicht vorliegen,
kopiert Bruder G. mehrere Artikel aus der
Zeitschrift „Unsere Familie“, aus Jugendzeitschriften anderer Bezirke und aus verschiedenen Büchern unterschiedlicher Herkunft
und stellt diese zu einer Veröffentlichung
zusammen. Diese Vorlage vervielfältigt er
dreißigmal und verteilt die Exemplare kostenlos an alle Interessierten. Eine Nachdruckgenehmigung der Autoren und Verlage hat er
nicht eingeholt.
Bruder G. hat gegen Bestimmungen des
Urheberrechts verstoßen, indem er über den
privaten Gebrauch hinaus mehr als sieben Vervielfältigungsstücke angefertigt hat, ohne zuvor
die Erlaubnis der Rechtsinhaber einzuholen.
Dass er seine Zusammenstellung von Nachdrucken kostenlos verteilt, ist unerheblich.
Bruder G. hätte sich richtig verhalten, wenn
er vor dem Abdruck fremder Veröffentlichungen zunächst die Erlaubnis der Autoren bzw.
Verlage eingeholt hätte.
Dieses Beispiel steht für viele andere Fälle von Veröffentlichungen. So werden z. B. Bezirks- oder Gemeindechroniken nicht selten durch Artikel ergänzt, die aus
Tageszeitungen übernommen werden. Wird eine solche
Chronik vervielfältigt, ist der zulässige private Rahmen
und die bei Kopien erlaubte Stückzahl von höchstens
sieben Exemplaren schnell überschritten, so dass die Inhaber der Urheberrechte vor dem Abdruck um Erlaubnis
gefragt werden müssen.
Noch ein Hinweis: Selbstverständlich sind die Veröffentlichungen des Verlags Friedrich Bischoff in
gleichem Maße wie andere Schriftwerke urheberrechtlich geschützt, also keineswegs frei verwendbar. Wie
das Impressum z. B. der Zeitschrift Unsere Familie
28
ausdrücklich vermerkt, ist ein Nachdruck, auch auszugsweise, nur nach Einwilligung gestattet. Das gilt
auch für Nachdrucke für kirchliche Zwecke.
Musiknoten
Das Kopieren von Noten ist bei urheberrechtlich geschützten Musikwerken grundsätzlich verboten. In folgenden Fällen ist das Kopieren ausnahmsweise erlaubt:
Kopieren
grundsätzlich
verboten
a) Es liegt eine ausdrückliche Einwilligung des Urhebers (z. B. des Komponisten oder Verlages) vor.
Einwilligung
b) Es handelt sich um ein seit mindestens zwei
Jahren vergriffenes, d. h. vom betreffenden
Verlag nicht mehr lieferbares Werk, und die
Kopie wird lediglich zum eigenen Gebrauch
hergestellt.
Vorlage vergriffen
und eigener
Gebrauch
c) Die Kopie ist zur Aufnahme in ein eigenes
Archiv bestimmt, die Vervielfältigung ist zu diesem Zweck geboten und als Kopiervorlage
wird ein eigenes Werkstück (also Bücher oder
Noten aus eigenem Besitz – kein Leihmaterial)
benutzt. Diese Möglichkeit wurde in der Hauptsache für Bibliotheken und Archive zur Sicherung ihrer Bestände geschaffen. Eine Archivierung ist z. B. nicht geboten, wenn ein Organist
oder ein Chorleiter Noten für Übungszwecke
kopiert.
Archiv
Der Gesetzgeber sah sich vor einigen Jahren zu dieser
strengen Regelung gezwungen, nachdem die Entwicklung der Kopiertechnik zu einer explosionsartigen Zunahme von Kopien und damit zu sichtlichen Nachteilen
für die Urheber und zu starken Umsatzeinbußen für Verlage geführt hatte. Oftmals sangen Chöre ausschließlich
aus kopierten Noten, deren Vorlage unter Umständen
sogar ein geliehenes Exemplar war.
29
Öffentliche Aufführungen nur aus
Originalnoten
Festzuhalten ist also, dass für die öffentliche Aufführung (so z. B. auch im Gottesdienst) von geschützten
Musikwerken grundsätzlich nur Originalnoten verwendet werden dürfen.
Aufführungsmappe
Beim Musizieren aus verschiedenen Notensammlungen erscheint es jedoch oft praktisch, Noten zu kopieren
und sie zu einer Aufführungsmappe zusammenzustellen. Eine solche Handhabung ist zulässig, wenn zuvor
die ausdrückliche Einwilligung des Berechtigten, in der
Regel des betroffenen Verlages, eingeholt wurde. Die
Bedingungen, zu denen die einzelnen Verlage solche
Einwilligungen erteilen, können recht unterschiedlich
sein. Oft muss eine Vergütung gezahlt werden.
Die Noten des Verlags Friedrich Bischoff sind selbstverständlich in gleichem Maße wie jedes andere Musikwerk urheberrechtlich geschützt. So heißt es im Impressum der Liedersammlung für die Chöre der Neuapostolischen Kirche ausdrücklich, dass jede Art der Vervielfältigung der Lieder ohne Genehmigung nicht gestattet
ist. Hier findet sich auch der wichtige Hinweis, dass der
Verlag Friedrich Bischoff bei einigen Liedern lediglich die
Nachdruckrechte, also nicht die Rechte am Original besitzt: Die Texte und Kompositionen sind Eigentum von
Verlagen, Dichtern, Komponisten und anderen Rechtsinhabern, die den Nachdruck nur für diese Veröffentlichung gestattet haben. Bei einer Verletzung der Urheberrechte beispielsweise durch unerlaubte Kopien
wären somit weitere Kreise betroffen.
In der Gemeinde K. soll eine konzertähnliche Veranstaltung in Form eines Singens für
Gäste stattfinden. Bruder A., der verantwortliche Dirigent, legt in Absprache mit seinem
zuständigen Bezirksdirigenten ein Programm
für die Veranstaltung fest. Aus praktischen
Gründen wird für die beteiligten Sänger und
Instrumentalisten mittels Fotokopien eine
Aufführungsmappe mit den vorgesehenen
30
Musikwerken zusammengestellt und dann
auch beim Gästesingen verwendet. Eine ausdrückliche Erlaubnis der betroffenen Urheber
bzw. Verlage wird dazu nicht eingeholt. Ein
Gast der Veranstaltung, der Mitarbeiter in
einem der betroffenen Musikverlage ist, bemerkt, dass sich in der Aufführungsmappe
auch urheberrechtlich geschützte Werke
befinden. Daraufhin erhebt der Musikverlag
als Rechtsinhaber Schadensersatzansprüche
gegen die Neuapostolische Kirche als Veranstalter des Singens.
Die Schadensersatzansprüche des betroffenen Musikverlags sind gerechtfertigt. Bruder A. hat gegen Bestimmungen des Urheberrechts verstoßen; haftbar ist die Neuapostolische Kirche als Veranstalter. Besonders erschwerend ist, dass nicht nur unerlaubte Nachdrucke von geschützten Musikwerken angefertigt, sondern diese auch zur
öffentlichen Aufführung der Musikwerke benutzt wurden. Richtig wäre gewesen, wenn
man zuvor eine Kopiererlaubnis bei den
Rechtsinhabern (in den meisten Fällen die
betroffenen Verlage) eingeholt hätte.
Im Gegensatz zum Kopieren ist das Abschreiben von
Musiknoten grundsätzlich gestattet, auch wenn dies
mittels Computer, also unter Anwendung eines Notenschreibprogrammes geschieht. Allerdings dürfen diese
Abschriften weder verbreitet, also an Dritte weitergegeben oder verkauft, noch als Kopiervorlage oder zur
öffentlichen Wiedergabe benutzt werden.
Familie Z. pflegt die Hausmusik. Dabei benutzt sie häufig Notenexemplare aus der
öffentlichen Musikbibliothek. Ein geschütztes
Musikstück, das die Familienmitglieder besonders gerne spielen, schreiben sie mittels
31
Abschreiben von
Musiknoten
eines Computer-Notenschreibprogrammes
ab. Diese Abschrift wird zum Musizieren im
Familienkreis genutzt. Der Dirigent des Gemeindeorchesters möchte die Abschrift einmal entleihen, um diese bei einer Aufführung
mit dem Gemeindeorchester zu benutzen.
Familie Z. lehnt dies mit Hinweis auf den urheberrechtlichen Schutz des Werkes ab und
empfiehlt dem Dirigenten, die Noten zu diesem Zweck zu kaufen.
Familie Z. hat sich richtig verhalten. Die Abschrift der Noten, auch durch einen Dritten,
sowie das Musizieren aus diesen Vervielfältigungsstücken im privaten Kreis sind gestattet. Die Weitergabe der Abschriften wie auch
deren Nutzung zur öffentlichen Wiedergabe
des Werkes hätten gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
32
DAS BEARBEITEN VON MUSIKWERKEN UND
TEXTEN
Allgemeines
Unter einer Bearbeitung ist die Umgestaltung eines
vorhandenes Werkes zu verstehen. Auch Bearbeitungen
können schöpferische Leistungen sein und damit urheberrechtlich geschützt werden. Bei Bearbeitungen ergeben sich aus urheberrechtlicher Sicht zwei Fragen:
– Unter welchen Umständen darf eine Bearbeitung von bestehenden Werken vorgenommen
werden, wenn die Vorlagen urheberrechtlich geschützt sind? Hier geht es um den Schutz von
Werken vor unerlaubten Bearbeitungen.
– Wann ist eine Bearbeitung selbst geschützt?
Hier geht es um den Schutz von Bearbeitungen.
Der Schutz vor unerlaubten Bearbeitungen
Die Bearbeitung einer urheberrechtlich geschützten
Vorlage darf nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des
Urhebers (also z. B. des Autors, dessen Rechtsnachfolgers bzw. des Verlags) veröffentlicht oder verwertet werden. Mit anderen Worten: Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf zwar zum persönlichen Gebrauch
bearbeitet und die Bearbeitung im privaten Rahmen genutzt werden, die Bearbeitung darf aber keinesfalls ohne
Erlaubnis
veröffentlicht
oder
verwertet,
also
z. B. aufgeführt oder in einer Publikation abgedruckt
werden.
Beispiel: Es ist gestattet, eine geschützte Melodie in
Form einer Variation für Orgel zu bearbeiten und diese
dann im Rahmen einer Hausmusik oder in der Kirche
ohne Zuhörer zu spielen. Die öffentliche Aufführung
33
Bearbeitungsgenehmigung
erforderlich
(z. B. im Gottesdienst) bedarf jedoch der Zustimmung
des Melodieschöpfers.
Ein Fall aus der Praxis:
Bruder S. möchte ein geschütztes Werk für
gemischten Chor bei einem Konzert mit dem
Gemeindeorchester aufführen. Dazu schreibt
er ein separates Vorspiel sowie eine eigenständige Variation unter Verwendung der Melodie sowie einiger Motive des Chorwerkes.
Der Urheber (Komponist) wurde nicht um Zustimmung gefragt.
Bruder M. darf seine Werkbearbeitung
nicht öffentlich bei einem Konzert aufführen,
da er keine Einwilligung des Urhebers eingeholt hat.
Der Schutz von Bearbeitungen
Bearbeitungen
sind wie Werke
geschützt
Eine Bearbeitung wird wie ein selbständiges Werk
urheberrechtlich geschützt, sofern sie eine eigenständige schöpferische Leistung des Bearbeiters darstellt.
Urheberrechtlich schutzfähige Bearbeitungen im Bereich der Musik sind beispielsweise die Vertonung einer
vorhandenen Melodie in Form eines mehrstimmigen
Tonsatzes, Variationswerke, die Instrumentation eines
Chorliedes für Orchester oder das Hinzufügen einer
selbständigen Orgelbegleitung zu einem Chor- oder
Orchesterwerk.
Der Schutz einer Bearbeitung gilt unabhängig davon,
ob das jeweils bearbeitete Original urheberrechtlich frei
oder geschützt ist. Wenn beispielsweise eine alte,
urheberrechtlich freie Choralmelodie zu einem Choroder Orchesterstück verarbeitet wird, so ist diese
Bearbeitung wie ein selbständiges Werk geschützt.
34
Ein anderes Beispiel: Ein Chorwerk von Georg Friedrich
Händel (1685 –1758) ist zwar im Original frei, dennoch
unterliegt eine zu diesem Stück geschaffene neue
Orgelbegleitung als Bearbeitung dem urheberrechtlichen Schutz.
Wenn eine Vorlage in ihrer musikalischen Gestalt im
wesentlichen unverändert bleibt, so entsteht keine
schutzfähige Bearbeitung im Sinne einer persönlichen
geistigen Schöpfung. Dies gilt beispielsweise für das
Transponieren eines Musikstücks in eine andere Tonart,
die notengetreue Übertragung vorhandener Stimmen für
ein anderes Instrument, das Ergänzen von Vortragsangaben oder kleine, unwesentliche melodische, harmonische oder rhythmische Veränderungen.
Als schutzfähige Bearbeitungen im literarischen Bereich gelten z. B. Übersetzungen eines Textes in eine
andere Sprache oder die Umsetzung einer Erzählung
in ein Gedicht oder eine andere literarische Form.
Auch hier ist für den Schutz der Bearbeitung nicht
entscheidend, ob das bearbeitete Original frei oder
geschützt ist.
Bruder B. möchte das Werk „Gott, deine
Güte reicht so weit“ (Chormappe 154) aufführen. Ihm ist bewusst, dass sowohl der
Komponist Ludwig van Beethoven als auch
der Textdichter Christian Fürchtegott Gellert
schon vor mehr als 70 Jahren verstorben
sind. So meint er, die in der Liedermappe
befindliche Vorlage bedenkenlos kopieren zu
dürfen. Er fällt aus allen Wolken, als er nach
dem Konzert darauf aufmerksam gemacht
wird, dass er eine geschützte Bearbeitung
widerrechtlich vervielfältigt hatte. Bei der von
ihm benutzten Vorlage handelt es sich um
eine urheberrechtlich geschützte Bearbeitung des 1994 verstorbenen Komponisten
Max Kuhn.
35
DIE VERTONUNG VON TEXTEN
Vertonungsgenehmigung
erforderlich
Wird ein urheberrechtlich geschützter Text zur Grundlage eines Musikstücks gemacht, so darf diese Vertonung nur nach der ausdrücklichen Vertonungsgenehmigung des Urhebers (d. h. des Autors, seiner
Rechtsnachfolger bzw. des betroffenen Verlages) veröffentlicht oder verwertet werden. Texte sind geschützt
bis siebzig Jahre nach dem Tod des Autors.
Ein Komponist darf zwar einen urheberrechtlich geschützten Text zum privaten Gebrauch vertonen. Jede
Aufführung der Vertonung in der Öffentlichkeit – und dazu zählt auch der Gottesdienst – bedarf jedoch der ausdrücklichen Zustimmung.
Der im Jahr 1979 verstorbene Bezirksälteste H. hat eine Reihe von geistlichen Gedichten verfasst. Bruder D. hat einige dieser
Texte vertont und möchte aus Anlass des
zwanzigsten Todestages des Autors zwei der
Stücke im Gottesdienst singen lassen. Er hat
allerdings von dessen Erben keine Vertonungsgenehmigung eingeholt. Den Erben
wird von dem Vorhaben berichtet. Sie untersagen die öffentliche Aufführung der Lieder
im Gottesdienst.
Die Erben des Bezirksältesten H. sind seine
Rechtsnachfolger und deshalb bis 70 Jahre
nach seinem Tod Inhaber der Urheberrechte
an den Texten. Somit sind sie berechtigt, die
öffentliche Aufführung der unautorisierten
Vertonungen zu untersagen. Eine Aufführung
ohne Einwilligung hätte sowohl zivil- als auch
strafrechtliche Konsequenzen.
Die Umgestaltung eines geschützten Textes im Rahmen einer Vertonung, z. B. durch Auslassungen oder
36
Umdichtung, bedarf über die Vertonungsgenehmigung
hinaus einer gesonderten Einwilligung des Autors.
Zustimmungspflichtig ist im Übrigen auch der umgekehrte Fall, dass einem urheberrechtlich geschützten
Musikwerk ein Text bzw. ein neuer Text unterlegt wird
und diese Neufassung des Werkes veröffentlicht werden
soll. Hier muss die Erlaubnis des Komponisten, seiner
Rechtsnachfolger bzw. des Verlages zur Veröffentlichung und Verwertung eingeholt werden.
37
Textierung und
Neutext bei
Musikwerken
DER PAUSCHALVERTRAG MIT DER GEMA
Der Inhalt des Pauschalvertrages
Zur Abgeltung von urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen für Musikdarbietungen in Gottesdiensten und
kirchlichen Feiern sowie für Kirchenkonzerte und sonstige Veranstaltungen der Gemeinden und Bezirke hat die
Neuapostolische Kirche in Deutschland einen Vertrag
mit der GEMA geschlossen.
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist ein
wirtschaftlicher Verein, der bestimmte Urheberrechte
für seine ca. 45.000 Mitglieder wahrnimmt. Mitglieder
der GEMA sind Komponisten, Textdichter und Musikverleger.
Die Arbeit der GEMA ist folgendermaßen zu erklären:
Jedem Komponisten, Textdichter oder Musikverleger der die Nutzung seiner Werke allein nicht kontrollieren
kann – steht es offen, die Wahrnehmung seiner Urheberrechte der GEMA treuhänderisch zu übertragen. Die
GEMA stellt die ihr zur Wahrnehmung übertragenen
Rechte den Musiknutzern zur Verfügung. Wenn irgendwo in Deutschland geschützte Musik aufgeführt oder in
anderer Form verwertet wird, sorgt die GEMA dafür,
dass die Urheber für die Nutzung ihres geistigen Eigentums angemessen vergütet werden.
Jede öffentliche Wiedergabe von geschützten Musikwerken, auch in Gottesdiensten und anderen kirchlichen
Veranstaltungen, ist vergütungspflichtig. Um nicht z. B.
für jedes im Gottesdienst gesungene Chorlied einzeln
abrechnen zu müssen, hat die Neuapostolische Kirche
in Deutschland einen Pauschalvertrag mit der GEMA
abgeschlossen, was für alle Seiten den Verwaltungsund Kostenaufwand wesentlich verringert.
38
Durch den Pauschalvertrag sind im einzelnen abgegolten:
a) die Wiedergabe von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern. Hiermit ist die
Gesamtheit aller Veranstaltungen erfasst, bei
denen gottesdienstliche Musik wiedergegeben
wird. Erfasst sind also auch Ämter-, Kinder-, Jugend-, Senioren- und Traugottesdienste, Trauerfeiern und sonstige in gottesdienstlicher Form
durchgeführte kirchliche Feiern.
Musik im
Gottesdienst
b) die Wiedergabe von Musikwerken bei Konzerten und sonstigen Veranstaltungen, insbesondere Kinder-, Jugend- und Seniorenveranstaltungen, Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit, Gemeindefesten, Ausflügen sowie
Tagungen, wenn die Neuapostolische Kirche
der Veranstalter ist.
Musik bei
Konzerten
und sonstigen
Veranstaltungen
c) die Wiedergabe von Musikwerken mittels Tonund Bildtonträgern, Fernseh- und Rundfunkgeräten, Kassetten- und Videorekordern sowie
elektronischen Datenträgern im Rahmen kirchlicher Veranstaltungen.
Musikwiedergabe
d) die eigene Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke von Ton- und Bildtonträgern und
deren Verwendung im Rahmen der kirchlichen
Arbeit.
Ton- und
Bildtonträger
e) die Sendung und die Wiedergabe von Musikwerken im Zusammenhang mit Funk- und
Satellitenübertragungen von Gottesdiensten,
kirchlichen Feiern, Konzerten und sonstigen
Veranstaltungen, wenn die Neuapostolische
Kirche Veranstalter ist.
Sendung
f) die Vorführung von Musikwerken im Rahmen von
Tonfilmen und sonstigen Tonbildvorführungen.
Tonbildvorführungen
39
Mit und ohne
Eintritt
Der Pauschalvertrag gilt unabhängig davon, ob – z. B.
im Zusammenhang mit einer Konzertveranstaltung –
ein Eintrittsgeld erhoben bzw. der ausübende Künstler
honoriert wird.
Nur E-Musik
ist abgedeckt
Der Vertrag erstreckt sich ausdrücklich nur auf die
Nutzung ernster Musik. Dabei wird davon ausgegangen,
dass im Rahmen kirchlicher Veranstaltungen ohnehin
keine Unterhaltungsmusik verwendet wird. Sollten dennoch populäre Unterhaltungsstücke gespielt werden, so
hat der Veranstalter dies vor der Veranstaltung gesondert und individuell bei der GEMA anzumelden und zu
vergüten.
Nicht abgegolten durch den Pauschalvertrag sind:
a) die Aufführung und Wiedergabe von Unterhaltungsmusik.
b) Fernseh- und Rundfunkgebühren (zu zahlen an
die GEZ).
c) alle weiteren Urheberrechte wie z. B. die
Rechte,
– Noten zu vervielfältigen
– Werke zu bearbeiten oder zu vertonen,
– Bild- und Tonträger herzustellen.
Musik im Gottesdienst
Die Wiedergabe von urheberrechtlich geschützter Musik in Gottesdiensten und anderen kirchlichen Feiern ist
wie jede andere öffentliche Musikdarbietung kraft Gesetzes vergütungspflichtig. Betroffen ist dabei vor allem
die Musikwiedergabe durch Chöre und Orchester sowie
das Orgelspiel. Der Gemeindegesang und die damit verbundene Liedbegleitung durch Orgel oder Orchester
sind dagegen vergütungsfrei.
40
Die Neuapostolische Kirche ist im Rahmen des Pauschalvertrags mit der GEMA verpflichtet, einen Nachweis über die in den Gottesdiensten wiedergegebene
Musik zu erbringen, damit die Urheber und die Verlage
ihre individuelle Vergütung erhalten können. Um das
Verfahren hier für alle Seiten zu vereinfachen, ist vertraglich vereinbart worden, dass die Erfassung der in Gottesdiensten sowie kirchlichen Feiern wiedergegebenen
Musik durch eine repräsentative Erhebung erfolgt, die in
größeren Zeitabständen in ausgewählten Bereichen
durchgeführt wird.
Repräsentative
Erhebung
Musik außerhalb der Gottesdienste
Bei öffentlichen Musikaufführungen außerhalb der
Gottesdienste, bei denen die Kirche der Veranstalter
ist, also beispielsweise Kirchenkonzerte oder Singen
für Gäste, sind die hierfür anfallenden Vergütungsverpflichtungen durch die Zahlungen auf Grund des Pauschalvertrages ebenfalls abgegolten. Ebenso wie bei
Musik im Gottesdienst ist daher eine gesonderte
Anmeldung und Vergütung nicht erforderlich. Dies gilt
unabhängig davon, wo eine Konzertveranstaltung der
Neuapostolischen Kirche stattfindet, betrifft also sowohl Veranstaltungen innerhalb unserer Kirchengebäude als auch Musikdarbietungen in anderen Räumlichkeiten (z. B. Konzertsaal, Stadthalle, Kurhaus) oder
etwa im Freien.
Der Pauschalvertrag verpflichtet jedoch die Kirche, für
alle Veranstaltungen mit Musik ein genaues Programm,
also eine Auflistung der aufgeführten Werke, abzuliefern.
Hierfür kann das gedruckte Programm verwendet werden, das in der Regel bei jeder Musikveranstaltung vorliegt und an die Besucher verteilt wird. Liegt kein gedrucktes Programm vor, muss die Musikfolge zu diesem
Zweck aufgeschrieben werden. Die Auflistung dient der
GEMA als Grundlage für die Verteilung der Tantiemen an
die Urheber.
41
Keine gesonderte
Anmeldung oder
Vergütung
Programme
sind abzuliefern
Weiterleitung
und Form der
Programme
Zur Weiterleitung der Programme und zu ihrer Form ist
folgendes zu beachten:
a) Weiterleitung der Programme
Zentrale
Sammelstelle
für Programme
Die Neuapostolische Kirche hat in Deutschland eine
zentrale Sammelstelle für alle Konzertprogramme eingerichtet, die sich in Hamburg befindet:
Neuapostolische Kirche Hamburg
Zentrale Sammelstelle für Konzertprogramme
Postfach 20 13 64
D-20203 Hamburg
Dieses Postfach darf nicht für anderweitige Zusendungen oder Anfragen in Anspruch genommen werden.
Der Ablauf für die Weiterleitung der Programme ist wie
folgt:
Weiterleitung
durch Dirigent
oder Gemeindevorsteher
Das Programm einer Musikveranstaltung wird vom
Verantwortlichen (dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit, dem Dirigenten oder Gemeindevorsteher) nach
der Veranstaltung unverzüglich an die zuständige Kirchenverwaltung gesandt. Diese leitet die Programme
nach Prüfung auf Vollständigkeit – ohne ein besonderes
Anschreiben – einmal monatlich gesammelt per Post an
die oben angegebene Anschrift weiter.
Ein Beispiel:
Aus Sparsamkeitsgründen wird in der Gemeinde A. darauf verzichtet, zum Tag der offenen Tür ein Programm drucken zu lassen.
Der Vorsteher notiert die vorgesehenen Programmpunkte (zu denen auch einige Musikdarbietungen gehören), lässt sie im Verlauf
der Veranstaltung jeweils ansagen und gibt
zum Inhalt einige Erläuterungen. Den Organisten bittet er, im Verlauf der Veranstaltung
42
einige Stücke auf der Orgel vorzuspielen. Da
kein schriftliches Programm vorliegt, ist der
Vorsteher der Meinung, dass er den musikalischen Inhalt der Veranstaltung nicht melden
müsse.
Das Versäumnis des Vorstehers führt dazu,
dass die GEMA nicht ordnungsgemäß abrechnen kann. Der Vorsteher hätte richtig
gehandelt, wenn er die aufgeführten Musikstücke (einschließlich der spontanen Orgelvorträge) nach der Veranstaltung aufgeschrieben und dafür gesorgt hätte, dass
diese Aufstellung an die Kirchenverwaltung
eingesandt wird.
b) Form der Programme
Die Konzertprogramme müssen bestimmte Informationen enthalten, die der GEMA die genaue Abrechnung
der aufgeführten Werke ermöglichen:
– Veranstalter („Neuapostolische Kirche“)
– Ort (z. B. „Neuapostolische Kirche HamburgBorgfelde“ oder „Stadthalle Germering“)
– Datum der jeweiligen Veranstaltung.
Unverzichtbar sind im Programm ferner für jedes aufgeführte Werk genaue Angaben zu:
– Titel (vollständige, ungekürzte Titelangabe)
– Komponist (Vor- und Zuname, möglichst auch
Lebensdaten)
– ggf. Textdichter (Vor- und Zuname, möglichst auch
Lebensdaten) bzw. Hinweise zu vertonten Bibelstellen
43
– ggf. Bearbeiter (Vor- und Zuname, möglichst auch
Lebensdaten)
– Ausführende (z. B. Gemischter Chor, Männerchor,
Gemischter Chor und Orchester, Orgel).
Sofern die Ausführenden alle oder mehrere aufeinander folgende Programmpunkte bestreiten, können die
Angaben sich selbstverständlich auf das vollständige
Programm oder den betreffenden Programmblock beziehen. Es muss in jedem Fall deutlich erkennbar sein, in
welcher Besetzung die einzelnen Musikstücke aufgeführt wurden.
Das folgende Muster eines Konzertprogrammes wird
allen notwendigen Anforderungen gerecht:
Sonntag, 10. Dezember 2000
18.00 Uhr
Neuapostolische Kirche Musterstadt-West
Beispielgasse 5
Geistliche Musik zum Advent
Gemischter Chor und Männerchor
sowie das Kammerorchester
der Neuapostolischen Kirche
Gemeinden Musterstadt-West und -Ost
44
Gemischter Chor und Kammerorchester:
FREU DICH, ERD’ UND STERNENZELT
Musik: Böhmische Weise
Tonsatz: Willi Träder (1920 –1981)
Text: Textdichter unbekannt
Gemischter Chor:
DER HERR BRICHT EIN UM MITTERNACHT
Musik: Hermann Suter (gest. 1926)
Text: Johann Christoph Rube (1665 –1746)
Männerchor:
MACHT HOCH DIE TÜR
Komponist unbekannt / Melodie: Halle 1704
Männerchorsatz von Klaus Michael Fruth
(geb. 1940)
Text: Georg Weissel (1590 –1635)
Kammerorchester:
WIE SOLL ICH DICH EMPFANGEN
Musik und Text: Johann Crüger (1598 –1662)
Partita für Kammerorchester
von Manfred Mustermann (geb. 1962)
etc.
45
Zugaben
eintragen
Eventuelle Zugaben zum festgelegten Programm sind
vom verantwortlichen Dirigenten in das zur Weitergabe
bestimmte Programm-Exemplar einzutragen.
Alle
Programme
einreichen
Die Frage, ob ein Programm urheberrechtlich geschützte oder möglicherweise ausschließlich freie Musikwerke enthält, wird von der GEMA im Rahmen ihrer
Programmauswertung, nicht dagegen vom Veranstalter
beantwortet. Somit sind ausnahmslos alle Programme
einzureichen.
DER SCHUTZ MÜNDLICHER ÄUSSERUNGEN
Predigt ist
geschützt
Mitschreiben im
Gottesdienst
Das Urheberrecht schützt Sprachwerke aller Art, also
neben den Schriftwerken auch Reden. Geschützt sind
somit auch Predigten. Dies ist bei der Aufnahme von
Predigten auf Bild- oder Tonträger zu beachten.
Das Mitschreiben in Gottesdiensten ist zwar aus
urheberrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Hier
kann jedoch aufgrund des Hausrechts ein Verbot ausgesprochen werden.
Das heimliche Aufnehmen von Gesprächen ist im
übrigen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht
verboten.
46
„NEUE MEDIEN“
Hinter dem Begriff „Neue Medien“ verbirgt sich eine
Vielzahl technischer Entwicklungen. Die Angebote
reichen gegenwärtig von der CD-ROM bis hin zu weltweiten Kommunikationssystemen (wie z. B. Internet). Im
Gegensatz zu herkömmlichen Medien – etwa einem
Buch, einer Tageszeitung oder einem konventionellen
Tonträger – ist bei den neuen digitalen Medien ein interaktiver, in den Inhalt einwirkender, und (z. B. online)
direkter Zugriff möglich. So kann beispielsweise der Text
der Bibel, gespeichert auf einer CD-ROM, nicht nur gelesen, sondern u. a. auch nach Stichworten abgesucht,
verändert und ohne technischen Qualitätsverlust vervielfältigt werden. Die einfache Verfügbarkeit digitaler
Medien erhöht möglicherweise die Bereitschaft, Rechte
anderer zu verletzen.
Internet
„Neue Medien“ haben häufig einen multimedialen
Charakter, das heißt, dass bei ihrer Herstellung in der
Regel eine Vielzahl unterschiedlicher Vorlagen (wie z. B.
Sprachtexte, Musikwerke, Fotos, Film- oder Videosequenzen, Zeichnungen oder Pläne) miteinander kombiniert werden. Die dazu benutzten Vorlagen sind zumeist
urheberrechtlich geschützt. So sind auch bei den Neuen
Medien die Bestimmungen des Urheberrechts – wie
auch das Presse- und das Persönlichkeitsrecht – zu
beachten.
Was ist bei der Herstellung und Verbreitung von
Multimedia-Produkten besonders zu berücksichtigen?
Sind die einzelnen zur Herstellung des MultimediaProdukts verwendeten Bestandteile urheberrechtlich
geschützt, so muss für jede Vorlage gesondert der
Inhaber der Urheberrechte um Erlaubnis gefragt und
vergütet werden. Dabei ist nicht nur die Erlaubnis
der Rechtsinhaber zur Herstellung des Produktes
47
Individueller
Urheberrechtsschutz für alle
Bestandteile
Persönlichkeitsrechte beachten
erforderlich, sondern – im Rahmen seiner Persönlichkeitsrechte – auch seine ausdrückliche Zustimmung zur Verbindung seines Werkes mit anderen
Werken bzw. Werkgattungen.
Beispiel: Wenn eine urheberrechtlich geschützte
Fotografie auf einem Multimedia-Produkt genutzt werden soll, muss beim Fotografen außer der Erlaubnis zur
Vervielfältigung seines Werkes auch die ausdrückliche
Einwilligung zur Verbindung seines Fotos z. B. mit den
vorgesehenen Texten, Musikwerken oder Filmsequenzen eingeholt werden. Eine entsprechende Erlaubnis
muss gleichfalls von den Autoren der verwendeten
Texte, von den Komponisten und vom Inhaber der
Urheberrechte der benutzten Filme erteilt worden sein.
Leistungsschutzrechte beachten
Bei der Verwendung von Tonträgeraufzeichnungen zur
Herstellung von Multimedia-Produkten sind zudem die
Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller und Interpreten zu beachten. Für vergleichbare Bereiche wie
Film- und Videosequenzen sind die Leistungsschutzrechte z. B. der Produzenten, Regisseure, Darsteller zu
beachten
Bei Multimedia-Produkten wird zwischen Offline- und
Online-Nutzung unterschieden:
Offline-Nutzung
Unter Offline-Nutzung wird der elektronische Datenaustausch mittels körperlicher Datenträger (wie z. B.
Diskette, CD-ROM) verstanden. Die Herstellung und
Vervielfältigung derartiger Datenträger – also beispielsweise die Veröffentlichung von Disketten mit MIDI-Files
von Musikwerken – unterscheidet sich unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten nicht von der Tonträgerproduktion (vgl. die Seiten 16 ff. dieses Handbuchs).
Online-Nutzung
Bei der Online-Nutzung ist der unkörperliche Zugriff
auf Daten z. B. mittels elektronischer Netzwerke möglich. Das größte Angebot zur Online-Nutzung von Daten
bietet heute das Internet, das den direkten Austausch
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von Daten sowie deren Abspeicherung und Bearbeitung
beim Empfänger ermöglicht.
Sowohl die Einspeicherung auf den Server als auch
die Abspeicherung geschützter Werke beim Endverbraucher (Client) stellen nach geltendem Recht einen
jeweils eigenständigen Akt der Vervielfältigung dar, der
erlaubnis- und vergütungspflichtig ist. Insoweit werden
auch solche technischen Entwicklungen durch das geltende Recht erfasst.
Werden geschützte Werke von Multimedia-Datenträgern oder aus dem Internet vom Endverbraucher
bearbeitet, so bedarf die Veröffentlichung dieser Bearbeitungen gleichfalls der Einwilligung des Urhebers.
Wenn beispielsweise ein geschütztes Sprachwerk (etwa
ein Buch oder ein Zeitungsartikel) oder ein Musikwerk
von einem Datenträger bzw. aus dem Internet abgerufen
und mittels Textverarbeitungs- oder Notensatzprogramm weiter bearbeitet wird, so darf diese Bearbeitung
nicht ohne Einwilligung des Urhebers weitergegeben
oder öffentlich aufgeführt werden.
Sprach-, Musik- oder Bildbearbeitungsprogramme
schaffen neue Möglichkeiten der Bearbeitung bis hin zur
Verzerrung und Verfälschung. Solche Handlungen greifen in besonderer Weise in den Schutzbereich der Urheber ein.
Ein Fall aus der Praxis:
Auf einer Homepage im Internet werden Informationen über die Neuapostolische Kirche
zusammengestellt. Neben allgemeinen Daten
werden auch Artikel aus der Zeitschrift „Unsere Familie“ eingebunden. Die Homepage
wird durch Fotos und eine Musikuntermalung
aufgelockert. Sowohl die verwendeten Zeitschriftenartikel als auch die Fotos und Musikwerke sind urheberrechtlich geschützt.
49
Bearbeitung
der Daten
In einem solchen Fall müssen alle Inhaber
der Urheberrechte – so auch der Verlag
Friedrich Bischoff – um Erlaubnis zur Verwendung und Einbindung ihrer Werke in die
Homepage gefragt werden.
Gleiches gilt für Jugendzeitschriften oder
andere private Initiativen, wenn sie im Internet angeboten werden.
Clearingstelle
Da der Hersteller von Multimedia-Produkten die rechtliche Situation und die Zahl der betroffenen Urheber oft
nicht überblicken kann und somit Gefahr läuft, ein
unkalkulierbares rechtliches und finanzielles Risiko
einzugehen, gleichzeitig aber die Bestimmungen des
Urheberrechts kein grundsätzliches Hindernis für die
Entwicklung dieses Marktes darstellen können und dürfen, haben die betroffenen Verwertungsgesellschaften
einen Verbraucher-Service in Form einer Clearingstelle
(Clearingstelle Multimedia der Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte GmbH –
CMMV) eingerichtet. Aufgabe dieser Stelle ist, Multimedia-Produzenten die umständliche und zeitaufwendige
Suche nach den Inhabern der Rechte an Musikwerken,
Werken der Literatur, der bildenden Kunst, Filmen etc.
zu erleichtern.
Zusammengefasst: Bei der Herstellung und Verbreitung von Multimedia-Produkten sind zahlreiche
Urheberrechte zu berücksichtigen. Wer die rechtliche
Situation oder den Kreis der betroffenen Urheber nicht
überblickt, sollte sich bei der Clearingstelle beraten
lassen:
Clearingstelle Multimedia – CMMV
Rosenheimer Straße 11
81667 München
50
VERWANDTE SCHUTZRECHTE
Allgemeines
Der Gesetzgeber hat neben den Urheberrechten, die
den Urhebern den Schutz ihrer Werke garantieren, dem
Urheberrecht verwandte Schutzrechte zur Absicherung
der Interessen bestimmter weiterer Personengruppen
erlassen. Diese so genannten verwandten Schutzrechte
werden im folgenden zusammengefasst dargestellt.
Der Schutz wissenschaftlicher Ausgaben und
nachgelassener Werke
Im Rahmen eines öffentlichen Konzerts in
der neuapostolischen Kirche in A. spielt Bruder M. ein Orgelstück von Johann Sebastian
Bach (1685 –1750). Rechtliche Bedenken
kommen ihm nicht, weiß er doch, dass die
Werke Bachs urheberrechtlich frei sind –
und auch die Wiedergabe urheberrechtlich
geschützter Musik in der Neuapostolischen
Kirche durch den Pauschalvertrag mit der
GEMA abgedeckt wäre. So ist Bruder M.
überrascht und verärgert, als eine „Verwertungsgesellschaft Musikedition“ für die Wiedergabe des Orgelwerks Tantiemen verlangt
mit dem Hinweis, dass dieses Stück kürzlich erst von einem Musikwissenschaftler in
einem Archiv entdeckt und erstmals in einer
wissenschaftlichen Edition herausgegeben
worden sei.
Wie konnte es dazu kommen?
Wissenschaftliche Ausgaben von urheberrechtlich
nicht geschützten Werken oder Texten werden, wenn sie
das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten
51
25 Jahre
Schutzfrist
Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden, gleichfalls urheberrechtlich geschützt. Der Schutz steht dem
Verfasser oder Herausgeber der Ausgabe zu. Er erlischt
25 Jahre nach der Herstellung dieser Ausgabe, wenn sie
innerhalb dieser Zeit nicht erschienen ist, ansonsten 25
Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe.
Wenn ein Werk zu Lebzeiten seines Urhebers bzw.
während der urheberrechtlichen Schutzfrist von 70 Jahren nach Tod des Urhebers nicht erschienen ist, so kann
derjenige, der das nachgelassene Werk erlaubterweise
erstmals erscheinen lässt, für dieses Werk rechtlichen
Schutz beanspruchen. Dieses Recht erlischt 25 Jahre
nach dem ersten Erscheinen des Werkes.
So kann es kommen, dass z. B. bei der Aufführung
eines an sich urheberrechtlich freien Musikwerks mittels
einer geschützten wissenschaftlichen Notenausgabe
oder bei der Benutzung eines nachgelassenen, an sich
freien Textes dennoch ein rechtlicher Schutz besteht.
Bei der Benutzung von solchen Notenausgaben ist somit besondere Sorgfalt nötig.
Die Rechte der Herausgeber wissenschaftlicher Ausgaben und nachgelassener Werke werden wahrgenommen von der
Verwertungsgesellschaft Musikedition
Königstor 1
34117 Kassel
Der Schutz von Fotografien
Schutzfrist:
50 oder 70 Jahre
Alle Fotografien sind grundsätzlich geschützt, also
beispielsweise auch Fotos in der Tagespresse oder
private Aufnahmen. Dieser Rechtsschutz, der dem Fotografen zugute kommt, erlischt 50 Jahre nach dem
Erscheinen bzw. 50 Jahre nach der Herstellung, wenn
das Lichtbild nicht innerhalb dieser Frist erschienen ist.
Künstlerisch gestaltete Fotos sind im Rahmen des
52
Urheberrechts sogar bis 70 Jahre nach dem Tod des
Urhebers geschützt.
Bei der Benutzung von Fotografien – z. B. beim
Erstellen und Herausgeben von Druckwerken oder für
eine Homepage im Internet – sind somit die Schutzrechte des Fotografen zu beachten. Das bedeutet,
dass bei geschützten Fotografien die ausdrückliche
Erlaubnis des Fotografen einzuholen und gegebenenfalls eine Vergütung für die Nutzung seiner Lichtbilder
zu zahlen ist.
Der Schutz von Interpreten und Veranstaltern
Ein Interpret oder ausübender Künstler, der ein Werk
vorträgt oder aufführt oder beim Vortrag oder der Aufführung eines Werkes künstlerisch mitwirkt, kann bestimmte Schutzrechte in Anspruch nehmen:
Seine Darbietungen dürfen nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung
a) in Bild und Ton mittels Bildschirm oder Lautsprecher übertragen
b) auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und
vervielfältigt
c) durch Funk gesendet
d) mittels Bild- oder Tonträger oder als Funksendung öffentlich wiedergegeben werden.
Bei der Darbietung größerer Gruppen, wie beispielsweise von Chören oder Orchestern, reicht die Einwilligung des Dirigenten und etwaiger Solisten aus.
Einwilligung
des Dirigenten
und der Solisten
Die gleichen, unter a) bis d) genannten Schutzrechte
stehen auch Veranstaltern zu. Sie können somit auch
für alle Veranstaltungen der Neuapostolischen Kirche
in Anspruch genommen werden. Veranstaltungen der
Neuapostolischen Kirche dürfen demzufolge nur mit
Schutzrechte
der Kirche
53
ausdrücklicher Erlaubnis der Kirche mittels Bildschirm
oder Lautsprecher übertragen, auf Bild- und Tonträger
aufgenommen und vervielfältigt, durch Funk gesendet
oder mittels Bild- oder Tonträger bzw. als Funksendung
öffentlich wiedergegeben werden.
Der Schutz der Tonträgerhersteller
Der Hersteller eines Tonträgers muss um Erlaubnis
gefragt werden, wenn sein Tonträger außerhalb des privaten Gebrauchs vervielfältigt und verbreitet wird. Die
betreffenden Bestimmungen werden auf den Seiten 22 f.
erläutert.
Der Schutz von Sendeunternehmen
Der Veranstalter von öffentlichen Funksendungen hat
unter anderem das ausschließliche Recht,
a) seine Sendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen bzw. diese Aufnahmen zu vervielfältigen und zu verbreiten.
b) Lichtbilder von seiner Sendung herzustellen
bzw. diese Lichtbilder zu vervielfältigen und zu
verbreiten.
Übertragung von
Gottesdiensten
Diese Schutzrechte gelten auch für Funk- bzw. Satellitenübertragungen der Neuapostolischen Kirche. Wer
also Satellitenübertragungen von Gottesdiensten der
Neuapostolischen Kirche ohne ausdrückliche Zustimmung der Neuapostolischen Kirche auf Video aufnimmt
und diese Aufnahmen verbreitet, handelt rechtswidrig.
Der Mitschnitt von Sendungen ist im engen privaten
Bereich erlaubt. Die Aufnahmen dürfen nur zum persönlichen Gebrauch in kleiner Zahl (maximal sieben) vervielfältigt werden.
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HERAUSGABE VON ZEITSCHRIFTEN, BROSCHÜREN UND CHRONIKEN
Allgemeines
Bei der Herausgabe von Zeitschriften, Broschüren und
Chroniken sind außer urheberrechtlichen Bestimmungen
auch Vorgaben des Presserechts zu beachten.
Presserecht
Betroffen sind alle Druckwerke. Unter diesen Begriff fallen
im rechtlichen Sinne sämtliche mit einem zur Massenproduktion geeigneten Vervielfältigungsverfahren hergestellten
und zur Verbreitung bestimmten Schriften, aber auch besprochene Tonträger, bildliche Darstellungen mit und ohne
Schrift, Bildträger sowie Musikalien, sofern sie mit Texten
oder Erläuterungen versehen sind. Auch das Fotokopieren
stellt eine solche Form der Vervielfältigung dar.
Kircheninterne Rundschreiben mit amtlichen Charakter
fallen nicht unter diese Bestimmungen.
Das Impressum
Auf Druckwerken müssen im Impressum Name oder
Firma und Anschrift des Druckers sowie des Verlegers
genannt sein. Bei einem Selbstverlag sind Verfasser
oder Herausgeber zu nennen. Wird der Verleger unter
einer im Handelsregister eingetragenen Firma tätig, so
bestimmen einige Landesgesetze in der Bundesrepublik
Deutschland, auch Name und Wohnsitz des Vertretungsberechtigten aufzuführen.
Nennung der
Verantwortlichen
Auf periodischen Druckwerken – das sind Schriften,
die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten
in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinen, also vorwiegend Zeitungen und Zeitschriften – sind
ferner Name und Anschrift des für den Inhalt Verantwortlichen anzugeben. Sinn dieser Bestimmung ist,
dass jemand, der sich etwa durch einen Artikel verun-
Periodische
Druckwerke
55
glimpft fühlt, den richtigen Adressaten weiß, um Gegendarstellung, Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz verlangen zu können.
Der für den Inhalt Verantwortliche muss aufgrund der
Pressegesetze der einzelnen Bundesländer bestimmte
Voraussetzungen erfüllen: Er muss seinen ständigen
Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, unbeschränkt geschäftsfähig sein und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können. In den meisten
Bundesländern wird auch ein Mindestalter von 21 Jahren verlangt. Bei Druckwerken, die Jugendliche für
Jugendliche herausgeben, entfällt (mit Ausnahme von
Bayern) das Erfordernis des Mindestalters und der
vollen Geschäftsfähigkeit.
Besitzverhältnisse
offenlegen
Strafandrohung
Die Pressegesetze einiger Bundesländer verpflichten
darüber hinaus den Verleger periodischer Druckwerke,
in regelmäßigen Zeitabschnitten – bei Tageszeitungen
in der ersten Nummer jeden Kalendervierteljahres, bei
anderen periodischen Schriften in der ersten Nummer
jeden Kalenderjahres – im Druckwerk offenzulegen, wer
an der Finanzierung des Unternehmens wirtschaftlich
beteiligt ist. So wird in der Zeitschrift Unsere Familie
jeweils in Nummer 1 angegeben, dass sich die Verlag
Friedrich Bischoff GmbH im Alleinbesitz der Neuapostolischen Kirche Hessen befindet.
Verstöße gegen die Pressegesetze sind mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafen bedroht.
Ein Beispiel:
Der Bezirksjugendleiter gibt regelmäßig
eine Jugendzeitschrift heraus, die er an die
Jugendlichen und die Amtsträger, aber auch
an interessierte Geschwister verteilt. Sie
enthält außer einer Auflistung von Terminen
auch Berichte, Betrachtungen und Mitteilungen und wird mit dem Fotokopierer verviel56
fältigt. Sie trägt den Titel „Die Jugend der
Neuapostolischen Kirche im Bezirk XY“. Ein
Impressum hat die Zeitschrift nicht.
Das periodische Druckwerk – um ein solches handelt es sich – entspricht den gesetzlichen Vorschriften nicht. Es fehlen die Angaben über die für den Inhalt verantwortliche
Person. Die Kirche könnte als Institution, die
das Druckwerk verlegt, wegen des fehlenden
Impressums mit Geldbußen bis zu DM
10.000 belegt werden. Der Jugendleiter hätte
sich richtig verhalten, wenn noch folgender
Zusatz enthalten gewesen wäre:
Herausgeber: NAK XY,
Verantwortlich für den Inhalt: NN,
Adresse von NN.
Pflichtexemplare
Zu beachten ist auch, dass von jedem Druckwerk zwei
„Pflichtexemplare“ an die Deutsche Bibliothek unentgeltlich abzuliefern sind:
Deutsche Bibliothek Frankfurt
Adickesallee 1
60322 Frankfurt
Außerdem ist je nach Verlagsort an eine von der jeweiligen Landesregierung bestimmte wissenschaftliche
Bibliothek ein zusätzliches Pflichtexemplar einzureichen
bzw. ihr anzubieten. Auskunft erteilen die Kultusministerien der Länder.
Ein Beispiel:
Diakon B. erhält von seinem Vorsteher den
Auftrag, eine Chronik der Gemeinde zu verfassen. Er befragt ältere Geschwister und lässt
57
sich von ihnen Fotos geben. Dabei holt er die
Zustimmung ein, diese Bilder später in der
Broschüre veröffentlichen zu dürfen. Er sieht
alte Bände der Zeitschrift „Unsere Familie“
ein und wählt einige Beiträge und Fotos zur
Veröffentlichung aus, er sammelt Zeitungsausschnitte mit Berichten über Aktivitäten der
neuapostolischen Gemeinde. Sowohl vom
Verlag Friedrich Bischoff als auch vom Zeitungsverlag erbittet er die Abdruckgenehmigung, die ihm jeweils erteilt wird. Auch der
Pressefotograf Ludwig Müller überträgt für
ein geringes Honorar die Abdruckrechte
zweier Fotos.
Das Impressum enthält folgende Angaben:
Herausgeber: Neuapostolische Kirche xxx
(Gebietskirche) KdöR., Gemeinde Xstadt,
Ystraße.
Verantwortlich für den Inhalt: Fritz B.
Fotos: Archiv des Verlages Friedrich Bischoff (8), Zeitschrift „Unsere Familie“ (73),
Ludwig Müller (2), privat (28). Der Verlag
Friedrich Bischoff und die Verlagsanstalt
XY stellten dankenswerterweise Fotos und
Texte, für die sie nach dem Urheberrechtsgesetz die Nutzungsrechte besitzen, zur
Verfügung.
Druck: Druckerei zzz, Xstadt.
Nach Drucklegung sendet Diakon B. die
Pflichtexemplare an die zuständigen Bibliotheken und hat damit in allen Punkten dem
Urheber- und dem Presserecht Rechnung
getragen.
58
DER SCHUTZ BESTIMMTER PERSÖNLICHKEITSRECHTE
Allgemeines
Aus dem Grundrecht der Menschenwürde (Artikel 1
Absatz 1 Grundgesetz) ergeben sich allgemeine Persönlichkeitsrechte. Dazu zählen das Recht am eigenen Bild
und der Schutz des Lebens- und Charakterbildes.
Das Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist bei der Fertigung und
Verwendung von Lichtbildern, die eine Person erkennen
lassen, zu beachten. Das Herstellen einer Fotografie
oder das Anfertigen von Film- und Videoaufnahmen verstoßen als solche nicht gegen das Recht am eigenen
Bild. Wenn der Abgebildete jedoch ungefragt aufgenommen wurde und die Aufnahme verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden soll, so verstößt dies
gegen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte.
Fotografien und
Videoaufnahmen
Allerdings dürfen Bildnisse von Persönlichkeiten der
Zeitgeschichte oder solche, die im höheren Interesse
der Kunst oder Wissenschaft gefertigt worden sind,
ohne Einwilligung wiedergegeben werden. Maßgebend
ist hierbei alleine das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, nicht aber Sensationslust.
Persönlichkeiten
der Zeitgeschichte
Ferner dürfen auch Bilder wiedergegeben werden, auf
denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen, sowie
Bilder von Versammlungen, an denen die dargestellten
Personen teilgenommen haben. Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen sind zu solchen Versammlungen zu zählen.
Personen als
Beiwerk
So ist es zum Beispiel gestattet, eine Jugendgruppe
während eines Ausfluges zu fotografieren und das Bild
zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung von Fotos, die
einzelne aus der Gruppe gezielt herausheben und diese
59
damit zum eigentlichen Zweck der Aufnahme machen,
muss allerdings von den Betreffenden genehmigt sein.
Ein Fall aus der Praxis:
Die Jugendgruppe der Gemeinde M.
möchte ihre Jugendzeitschrift mit einer Fotoreportage schmücken, um damit den Artikel
„Wir alle sind Menschen wie du und ich“ zu
illustrieren. Die Jugendlichen bemühen sich,
Amtsträger und Geschwister in ausgefallenen
Situationen zu fotografieren. Es gelingen ihnen dabei Schnappschüsse vom herzhaft
gähnenden Bischof, vom Vorsteher in der
Badehose und – mittels Teleobjektiv aus dem
Chor gezielt herausgehoben – von einer Sängerin, deren weit geöffneter Mund ihre Goldzähne leuchten lässt.
Eine Veröffentlichung solcher Fotos ist unzulässig. Selbst wenn man den Bischof und
den Vorsteher als „Personen der Zeitgeschichte“ einstufen würde, dient die Veröffentlichung der Befriedigung der Sensationslust und verletzt die Persönlichkeitsrechte
der Abgebildeten. Die Chorsängerin ist nicht
nur unvorteilhaft abgebildet, sondern auch
aus einer Gruppe gezielt herausgehoben
worden. Hätten die drei abgebildeten Personen ihre Einwilligung erteilt, wäre die Veröffentlichung allerdings erlaubt gewesen.
Hausrecht
Beim Fotografieren oder der Verwendung von Videokameras im Gottesdienst ist zudem das Hausrecht zu
berücksichtigen. Auch wenn die Zustimmung der zu
Fotografierenden vorliegt oder sie nur als „Beiwerk“ zu
betrachten sind, muss trotzdem der Inhaber des Hausrechts (in der Regel der Vorsteher) gefragt werden und
dessen Einwilligung erteilt worden sein. Zudem sind die
Heiligkeit des Gottesdienstes und der Segenshandlungen sowie das religiöse Empfinden der Gottesdienstteilnehmer zu respektieren.
60
Der Schutz des Lebens- und Charakterbildes
Häufig besteht ein Interesse, die Erlebnisse oder das
Leben eines Menschen – z. B. in einer Biographie –
öffentlich darzustellen. Entsprechend dem Recht am
eigenen Bild unterliegt auch die beschreibende Darstellung eines Lebens- und Charakterbildes einem besonderen Schutz. Die öffentliche Darstellung des Lebensschicksales, der Taten und Handlungen sowie des
Charakterbildes einer Person ist ohne die Zustimmung
des Betreffenden oder seines Rechtsnachfolgers unzulässig. Persönlichkeiten der Zeitgeschichte müssen
die Darstellung ihres Lebens allerdings hinnehmen, sofern nicht berechtigte Interessen des Dargestellten oder
seiner Angehörigen verletzt werden.
Ein Beispiel:
Die Amtsträger der Gemeinde N. möchten
das Lebensbild ihres verstorbenen Mitbruders,
der eine markante Glaubenspersönlichkeit
war, für die Nachwelt erhalten. Für diese Biographie recherchieren sie sehr sorgfältig und
steuern aus eigenem Erleben Berichte über
gemeinsame Begegnungen mit Geschwistern
bei. Kurz vor der Veröffentlichung unterrichten
sie die Witwe. Sie spricht sich gegen eine Veröffentlichung aus, weil ihr Mann sich niemals in
den Vordergrund stellen wollte.
Die Brüder werden die Ablehnung der
Schwester berücksichtigen müssen, denn
der Verstorbene stellte keine „Person der
Zeitgeschichte“ dar. Im übrigen wäre durch
die Veröffentlichung möglicherweise – die
persönlichen Gespräche mit Geschwistern
betreffend – auch die Pflicht der Amtsträger
zur Verschwiegenheit verletzt worden.
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Biographie
DAS KIRCHENEMBLEM
Das Emblem der Neuapostolischen Kirche ist in den
beiden nachstehend abgebildeten Formen geschützt:
In der Bundesrepublik Deutschland beruht der Schutz
der Embleme auf den Bestimmungen des Markengesetzes; bei Verstößen ergeben sich Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche.
Die Embleme dürfen nur für kirchliche Zwecke verwendet werden.
Emblem auf
Grabsteinen und
in Traueranzeigen
Aufgrund vieler Wünsche aus dem Kreis der Mitglieder
der Neuapostolischen Kirche ist für außerkirchliche
Zwecke eine Ausnahme eingeräumt worden: Das Emblem darf auf Grabsteinen und in Traueranzeigen von
Mitgliedern der Neuapostolischen Kirche verwendet
werden. Die Wiedergabe des Emblems muss maßstabsgetreu der offiziellen Form entsprechen. Die Kirchenverwaltungen stellen auf Wunsch Vorlagen zur Verfügung.
Zeitungsverlage, Druckereien oder Grabsteinhersteller
sind nicht berechtigt, die Embleme für Personen, die
nicht Kirchenmitglieder sind, zu verwenden.
In wieweit die Kirche gegen Rechtsverstöße einschreitet, entscheidet der zuständige Bezirksapostel im Einzelfall.
62
DIE FOLGEN VON RECHTSVERLETZUNGEN
Die Verletzung von Urheberrechten begründet zivilrechtliche Ansprüche des Urhebers, kann aber auch
eine empfindliche strafrechtliche Sanktionierung auslösen. Außerdem drohen Sicherungsmaßnahmen.
Zivilrechtliche Ansprüche beziehen sich – bei schuldhaftem Handeln – im wesentlichen auf Schadensersatz.
Es ist die Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns zu erstatten. Selbst bei nicht schuldhaftem Handeln ist ein Anspruch auf Beseitigung bestehender und Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen
gegeben. Dem Geschädigten steht darüber hinaus ein
Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung
zu, um gegen Rechtsverletzungen vorgehen und den
Schaden beziffern zu können. Der Werkinhaber kann
darüber hinaus die Beschlagnahme, Vernichtung oder
Überlassung von rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücken verlangen.
Anspruch auf
Schadensersatz
Rechtsverletzungen selbst aufgrund von Nachlässigkeit, Bequemlichkeit oder falsch verstandenem Kostendenken haben somit schwerwiegende wirtschaftliche
Konsequenzen.
Noch gravierender sind die strafrechtlichen Folgen
von Urheberrechtsverletzungen. Strafbar sind insbesondere die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung
oder öffentliche Wiedergabe eines Werkes. Nicht nur
die vollendete Tat, sondern bereits der Versuch ist
strafbar.
Die Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus; der Vorsatz wird
bei Begehung einer Urheberrechtsverletzung im Zweifel
als gegeben angenommen. Dieses gilt gerade dann,
wenn etwa auf dem rechtswidrig vervielfältigten Werk
ein Schutzvermerk angebracht ist, z. B. ein ausdrückliches Kopierverbot.
63
Auch der Versuch
ist strafbar
Freiheits- und
Geldstrafen
Der Gesetzgeber sieht bei Rechtsverletzungen eine
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Bei
gewerbsmäßiger Verletzung des Urheberrechtes besteht die Strafandrohung in einer Freiheitsstrafe bis zu 5
Jahren oder Geldstrafe. Darüber hinaus können Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, eingezogen
werden; auch kann eine öffentliche Bekanntmachung
des Strafurteils in Betracht kommen.
64
AUSGEWÄHLTE GESETZESTEXTE
Im folgenden werden Auszüge aus Gesetzestexten
aufgeführt, die für den Umgang mit urheberrechtlich
geschützten Werken in der kirchlichen Praxis von besonderer Bedeutung sind:
Gesetz über Urheberrecht
und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz)
vom 9. 9. 1965 (BGBl. I S. 1273),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. 9. 2000
(BGBl. I S. 1374)
Erster Teil · Urheberrecht
Erster Abschnitt · Allgemeines
§1
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft
und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Zweiter Abschnitt · Das Werk
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der
Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke
der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich
wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
65
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer
Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
§ 3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am
bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.
Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder
Anordnung der Elemente eine persönliche geistige
Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet
eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. (...)
(...)
Vierter Abschnitt · Inhalt des Urheberrechts
1. Allgemeines
§ 11
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in
der Nutzung des Werkes.
66
2. Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und
wie sein Werk zu veröffentlichen ist. (…)
(...)
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner
Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das
Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und
welche Bezeichnung zu verwenden ist.
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine
andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten,
die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
3. Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein
Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht,
2. das Verbreitungsrecht,
3. das Ausstellungsrecht.
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht,
sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht,
2. das Senderecht,
3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger,
4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen.
(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn
sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es
sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt
67
abgegrenzt ist und sie durch geistige Beziehungen oder
durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
(...)
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder
verwertet werden. (...)
(...)
Sechster Abschnitt · Schranken des Urheberrechts
(...)
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines
erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem
Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer
ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält. Für
die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu
zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und
Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für
Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen
oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich
sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der
Dritte die Vergütung zu zahlen.
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder
einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber
eine angemessene Vergütung zu zahlen.
68
(3) Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zulässig.
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und zum
sonstigen Gebrauch
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines
Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur
Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke
auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt
dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines
Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und
soweit die Vervielfältigung diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit
die Vervielfältigung diesem Zweck geboten ist und
als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn
es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen
Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren
vergriffenes Werk handelt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigunsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen Beiträgen,
die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum
eigenen Gebrauch
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen,
Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen
69
der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit
die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um
eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung
handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen
wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein
seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine
Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente
einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der
Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet
noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken
sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine
beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch
Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen
oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu
Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines
Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung der
Berechtigten zulässig.
(...)
70
Zweiter Teil · Verwandte Schutzrechte
(...)
Vierter Abschnitt · Schutz des Herstellers von
Tonträgern
§ 85 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als
Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers (...)
(...)
Vierter Teil · Gemeinsame Bestimmungen für
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt · Verwertungsverbot
§ 96
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke
dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder
öffentlich wiedergegeben werden.
Zweiter Abschnitt · Rechtsverletzungen
1. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt,
kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchti71
gung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und,
wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last
fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen
werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer
durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben,
Lichtbildner und ausübende Künstler können, wenn
dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt,
auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn
und soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
bleiben unberührt.
§ 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung
der Vervielfältigungsstücke
(1) Der Verletzte kann verlangen, dass alle rechtswidrig
hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet
werden.
(2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen
kann der Verletzte verlangen, dass ihm Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen
eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.
(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall
unverhältnismäßig und kann der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfältigungsstücke
auf andere Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte
nur Anspruch auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen.
(...)
72
2. Strafrechtliche Vorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen
Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder
eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der
bildenden Künste und der Photographie
vom 9. 1.1907 (RGBl. S. 7)
(...)
§ 22 (Recht am eigenen Bilde)
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. ...
Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen
des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des
Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 (Ausnahmen zu § 22)
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben
einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen
Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
73
4. ...
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine
Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
(...)
§ 33 (Strafvorschrift)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein
Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(…)
74
Register
A
Abschreiben
26, 31, 70
Ämtergottesdienst
39
Ämterstunde
13
Anmeldung
— Musikveranstaltung
14,
21, 40, 41
— Tonträger
19, 20
Archiv
29, 69
Aufführungsmappe
30
Aufnahme
8, 15, 17, 19,
20, 23, 46, 54, 59, 70
Ausübender Künstler
22,
23, 53, 72
Autor
7, 10, 33, 36, 48
D
Darsteller
Datenträger
Dirigent
Diskette
Druckwerke
48
39, 48, 49
23, 42, 46, 53
48
27, 53, 55,
56, 69
E
Eintrittsgeld
40
Einzelne Vervielfältigungsstücke
17, 27, 39, 69
Emblem
siehe: Kirchenemblem
Entwürfe
10, 65, 70
Erben
siehe: Rechtsnachfolger
Ernste Musik
21, 40
Erstausgabe
11
B
Baukunst
10, 65, 70
Bearbeiter
11, 34, 44, 66
Bearbeitungen
11, 12, 33,
34, 40, 49, 66, 68, 73
Betriebsfest
13
Bibliothek
29, 57
Bildbearbeitungsprogr.
49
Bildende Kunst
10
Bildkalender
8
Bildtonträger
15-17, 19-24,
39, 40, 53, 54
Biographie
61
Broschüre
55
Buch
8, 10, 26-29, 49, 70
C
CD
15, 17, 18, 21-23,
47, 48
Chor
8, 18, 20, 24, 34,
40, 44, 53
Chorlied
34, 38
Chormappe
12, 35
Chorprobe
13, 19
Chronik
8, 28, 55, 57
Clearingstelle Multimedia 50
Computerprogramm
10, 65
F
Familienfeier
13, 14, 21
Fernsehsendung
17
Film
10, 15, 16, 21, 24, 25,
39, 47, 48, 50, 59, 66
Filmherstellungsrecht 16, 24
Foto
8-10, 47, 48, 52, 53,
58-60
Fotokopieren
siehe: Kopieren
Freiheitsstrafe 56, 64, 73, 74
G
Geburtstagsfeier
13, 21
Gedichte
10, 36
Geldstrafe
56, 64, 73, 74
GEMA
14, 18-22, 38, 40,
41, 43
Gemeindefest
21, 39
Gemeindegesang
40
Geschlossene
Gesellschaft
13
Geschützte Werke
8, 16,
31, 49, 65
Gespräch
46, 61
GEZ
40
75
Gottesdienst 13, 19, 20, 30,
34, 36, 38-40, 46,
54, 59, 60, 68
— Übertragung
39, 54
Grabstein
62
Leihmaterial
Leistungsschutzrechte
Liedtexte
29
16,
48, 50
10
M
H
Hausmusik
Hausrecht
Herausgeber
Hochzeit
Homepage
17, 31, 33
46, 60
11, 12, 52, 55
20, 21, 39
49, 50, 53
I
Impressum
8, 55, 58
Instrumentalisten
16
Internet
8, 47-50, 53
Interpreten
16, 53
J
Jugendausflug
21, 59
Jugendgottesdienst
39
Jugendliederbuch
12
Jugendveranstaltung 21, 39
Jugendzeitschrift
8, 27, 50,
56, 60
K
Karten
10, 66
Kindergottesdienst
39
Kinderveranstaltung
21, 39
Kirchenemblem
62
Kirchliche Feier
39
Komponist
8, 10, 29, 30,
34, 37, 38, 43, 48
Konzert
8, 19, 20, 24, 34,
38-44, 51
Konzertprogramm
siehe: Programm
Kopieren 8, 12, 26-31, 55, 63
L
Lebens- und
Charakterbild
59, 61
Leerkassettenabgabe
18
76
Markengesetz
62
Melodie
11, 33, 34
Menschenwürde
59
MIDI-File
48
Mitschnitt
8, 20, 54
Mitschreiben
im Gottesdienst
46
Multimedia
47-50
Musik
8, 14, 19, 22, 25, 34,
38-41
Musikkassetten
15-23
Musiknoten
siehe: Noten
Musikuntermalung
16, 22,
24, 49
Musikwerke
10, 13, 15-21,
24, 29, 30, 33, 37,
39, 46-52, 65
N
Nachdruck
8, 26-31
Nachgelassenes Werk
51, 52
Neue Medien
47
Neutext
37
Noten
8, 26, 29-32, 40
Notenschreibprogramm 26,
31, 49
O
Öffentliche
— Veranstaltung
14, 19
— Wiedergabe
13, 15, 16,
20, 21, 30, 33, 36,
38, 63, 68, 69
Öffentlichkeit
13, 15, 21,
36, 59
Öffentlichkeitsarbeit
21,
39, 42
Offline-Nutzung
48
Online-Nutzung
48
Orchester
23, 32, 34, 40,
44, 53
Organist
19, 24, 29
Orgel
19, 24, 33-35, 40,
43, 44, 51
P
Pauschalvertrag
20, 21,
38-41, 51
Persönlicher Gebrauch 16-19,
27, 28, 33, 36, 54, 69
Persönlichkeiten der
Zeitgeschichte
61
Persönlichkeitsrecht 46-48,
59, 60
Pflichtexemplar
57
Pläne
10, 47, 66, 70
Predigt
46
Presserecht
8, 47, 55, 58
Privater Gebrauch
siehe:
Persönlicher Gebrauch
Produzent
48
Programm
30, 41-46
siehe auch:
Bildbearbeitungsprogr.
Computerprogramm
Notenschreibprogramm
Textverarbeitungsprogr.
Publikation
siehe: Veröffentlichung
R
Radiosendung
Recht am eigenen Bild
17
9,
59, 73
Rechtsnachfolger
10, 33,
36, 37, 61
Rechtsverletzung
63, 64,
71, 72
Reden
46, 65
Regisseur
48
Religionsunterricht
27
Rundfunkgebühr
Rundschreiben
40
55
S
Sammelstelle für
Konzertprogramme
42
Sammelwerke
12, 66
Sänger
16, 23
Schadensersatz
20, 31, 56,
62, 63, 71, 72
Schallplatte
15, 17, 18
Schallplattenfirma
16
Schriftwerke 8, 9, 28, 46, 65
Schule
27, 68, 69
Schutz
— des Lebens- und
Charakterbildes
61
— des Tonträgerherstellers
22, 48, 71
— mündlicher
Äußerungen
46
— von Interpreten und
Veranstaltern
53
— von Sendeunternehmen
54
— wissenschaftlicher
Ausgaben
51
Schutzfähige Werke
10
Schutzfrist
10-12, 52
Sendeunternehmen
54
Seniorengottesdienst
39
Seniorenveranstaltung 21, 39
Server
49
Skizzen
10, 66
Solisten
24, 53
Sprachwerke 10, 46, 49, 65
T
Tabellen
10, 66
Tagung
21, 39
Textdichter
11, 38, 43
Texte 10, 19, 26, 30, 33, 35,
36, 47, 48, 51, 52, 55
Textunterlegung
37
Textverarbeitungsprogramm
26, 49
77
Textvortrag
17
Tonband
15, 18, 19, 24
Tonbildvorführung
siehe: Film
Tonsatz
11, 34
Tonträger
8, 13, 15-17,
19-24, 39, 40, 46, 48, 53,
54, 55, 67, 69,70, 71
Tonträgerhersteller
16, 22,
23, 48, 54
Tonträger-Piraterie
23
Transponieren
35
Traueranzeige
62
Trauerfeier
39
U
Übersetzung
11, 35, 66
Überspielen
15, 17
Umdichtung
37
Umgestaltung 33, 36, 68, 73
„Unsere Familie“
siehe: Zeitschrift
„Unsere Familie“
Unterhaltungsmusik
21, 40
Unterricht
27, 69
V
Variation
33, 34
Veranstalter
21, 31, 40, 53
Verbreitung
12, 15, 16, 31,
47, 50, 54, 55, 59, 63,
67, 70, 71, 73, 74
Verfälschung
49
Verfasser
26, 52, 55, 72
Vergütung
13-16, 18-21,
23, 30, 38, 40, 41,
49, 53, 68, 72
Verlag
26, 29, 30, 33,
36, 37, 41, 55
— Friedrich Bischoff 11, 12,
28, 30, 50, 56
Verleger
38, 56
78
Veröffentlichung
12, 28, 33,
37, 48, 49, 59, 60, 67
Verschenken
15, 17
Verschwiegenheit
61
Vertonung
— Film
24
— Melodie
34
— Text
36, 40
Vervielfältigung
15-20,
22-24, 26-29, 39,
40, 48, 49, 53-55,
63, 67, 69-71, 73
Verwandte Schutzrechte 16,
22, 23, 51, 53, 66, 71
Verwertungsgesellschaft
50-52
Verwertungsrecht
67
Verzerrung
49
Video
10, 15, 16, 18, 19,
24, 25, 47, 48, 54, 59, 60
Videokassette 15, 17, 18, 21
Videorekorder
18, 19, 39
W
Wissenschaftliche
Ausgabe
11, 51, 52, 72
Wissenschaftliche oder
technische Darstellung
10, 66
Wissenschaftlicher
Gebrauch
69, 70
Z
Zeichnungen
10, 47, 66
Zeitschrift „Unsere Familie“
28, 49, 56, 58
Zeitschriften
8, 10, 26, 27,
55, 69, 70
Zeitungen
8, 26-28, 47, 49,
55, 56, 58, 62, 69, 70
Zugaben
46