urheberrecht in der kirchlichen praxis
Transcription
urheberrecht in der kirchlichen praxis
URHEBERRECHT IN DER KIRCHLICHEN PRAXIS Handbuch für den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken Herausgeber: Neuapostolische Kirche International, Zürich Erarbeitung: Projektgruppe Urheberrecht Druck: Friedrich Bischoff Druckerei GmbH, Frankfurt am Main © Verlag Friedrich Bischoff GmbH, Frankfurt Alle Rechte, einschließlich der Übersetzung, vorbehalten. 1. Auflage 2001 7590 2 INHALT Seite Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Probleme mit dem Urheberrecht? . . . . . . . . . . . . . 8 Was wird vom Urheberrecht geschützt?. . . . . . . . . 10 Warum spielt die „Öffentlichkeit“ eine Rolle?. . . . . 13 CDs, Schallplatten, Musik- u. Videokassetten, Filme Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte . . . . . . 16 Die öffentliche Wiedergabe von Ton- und Bildtonträgern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Die Schutzrechte bei Tonträgern. . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Die weiteren Schutzrechte der ausübenden Künstler . 23 Das Filmherstellungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Das Kopieren und Abschreiben von Texten oder Musiknoten Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Schriftwerke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Musiknoten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Das Bearbeiten von Musikwerken und Texten Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Der Schutz vor unerlaubten Bearbeitungen . . . . . . . . 33 Der Schutz von Bearbeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Die Vertonung von Texten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Der Pauschalvertrag mit der GEMA Der Inhalt des Pauschalvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Musik im Gottesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Musik außerhalb der Gottesdienste . . . . . . . . . . . . . . 41 3 Der Schutz mündlicher Äußerungen . . . . . . . . . . . . 46 „Neue Medien“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Verwandte Schutzrechte Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 Der Schutz wissenschaftlicher Ausgaben und nachgelassener Werke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 Der Schutz von Fotografien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Der Schutz von Interpreten und Veranstaltern . . . . . . 53 Der Schutz der Tonträgerhersteller . . . . . . . . . . . . . . . 54 Der Schutz von Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . 54 Herausgabe von Zeitschriften, Broschüren und Chroniken Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Das Impressum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Pflichtexemplare . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Der Schutz bestimmter Persönlichkeitsrechte Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Das Recht am eigenen Bild. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Der Schutz des Lebens- und Charakterbildes . . . . . . 61 Das Kirchenemblem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 Die Folgen von Rechtsverletzungen . . . . . . . . . . . . 63 Ausgewählte Gesetzestexte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Register . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 4 VORWORT Im kirchlichen Leben stellen sich beim Umgang mit Texten und Musik immer wieder Fragen, die das Urheberrecht betreffen. Aus diesem Grund hat die Neuapostolische Kirche International eine Gruppe von Fachleuten beauftragt, das vorliegende Handbuch zu verfassen. Es soll die notwendigen Grundkenntnisse bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken vermitteln und die einschlägigen Rechtsbestimmungen vor Augen führen. Das Handbuch richtet sich an alle, die mit Text und Musik, Bild und Film zu tun haben. Die Aussagen in diesem Handbuch haben nicht allein informativen Charakter, sondern sind – da hier geltende Gesetzesbestimmungen wiedergegeben und erläutert werden – als verbindliche Richtlinien zu beachten. Die Darstellung konzentriert sich auf die Bestimmungen des deutschen Rechts. Neuapostolische Kirche International 5 EINLEITUNG Otmar Meyer ist nicht mit Reichtum gesegnet. Nach dem Studium fand er keine Anstellung als Musiklehrer. Nun verdient er seinen Lebensunterhalt schlecht und recht mit Privatunterricht. Um so dankbarer ist er deshalb, dass er für seine Kompositionen einen Musikverleger gefunden hat. An jedem verkauften Notenblatt verdient er ein paar Pfennige. Es gibt aber Chorleiter, die Otmar Meyer um sein Honorar bringen: Sie erwerben ein Notenexemplar, vervielfältigen es und statten ihre Sänger mit diesen Raubkopien aus ... Fritz Müller entdeckt ein Foto, das einen romantischen Winkel seiner Heimatstadt zeigt. Er scannt das Bild in seinen PC ein und benutzt das Motiv künftig als Design auf seinem Briefkopf sowie auf seiner Homepage im Internet. Er fällt aus allen Wolken, als er eines Tages eine Rechnung des Fotografen erhält, der ihm zudem eine Anzeige wegen geistigen Diebstahls androht ... Als Schriftwart des Gesangvereins hat Horst Michel alle Berichte, die Journalisten über seinen Verein geschrieben haben, gesammelt. Nun fotokopiert er die Zeitungsausschnitte, bindet sie zu einer Broschüre und verkauft das Bändchen an Interessierte. Ob ihm wohl bewusst ist, dass er mit dem Eigentum anderer Geschäfte macht? 6 Die drei Beispiele aus der Praxis zeigen, dass oft aus Unkenntnis oder Gedankenlosigkeit gegen das Urheberrecht verstoßen wird. Dieses Recht schützt die Leistungen von Autoren, Komponisten und bildenden Künstlern, aber auch von Verlegern und Aufführenden vor Missbrauch. Gerade auf dem Gebiet des Urheberschutzes ist das Rechtsbewusstsein nur schwach ausgeprägt; vielfach ist die Meinung verbreitet, dass sich jeder schrankenlos und wohlfeil dessen bedienen kann, was ein anderer geschrieben, komponiert, gemalt oder gefilmt hat. Dies beruht jedoch auf einem gravierenden Irrtum: Der unerlaubte Gebrauch geistigen Eigentums ist ebenso ein Diebstahl wie die Wegnahme fremder Sachen und zieht Strafen nach sich. Auch im kirchlichen Bereich kommt es bei vielerlei Gelegenheiten zu Berührungen mit dem Urheberrecht. Um aufzuzeigen, wie man sich rechtskonform verhält, sind nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen genannt und anhand von Beispielen praxisnah erläutert. Ein besonderes Kapitel behandelt die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag der Neuapostolischen Kirche in Deutschland mit der GEMA ergeben. Dieser Vertrag regelt die Nutzung und Vergütung von Musik im kirchlichen Bereich. Neben den urheberrechtlichen Themen werden auch einige naheliegende Rechtsbereiche – wie presserechtliche Bestimmungen oder allgemeine Persönlichkeitsrechte – angesprochen. Die wichtigsten Stichworte werden jeweils am Rande des Textes hervorgehoben, um den Überblick zu vereinfachen. Zudem erleichtert ein Register am Ende des Buches die praktische Handhabung. 7 PROBLEME MIT DEM URHEBERRECHT? Musik Nahezu bedenkenlos werden Musiknoten – entgegen einem grundsätzlichen Kopierverbot – kopiert. Geschützte Werke werden in guter Absicht, das Musikleben zu bereichern, bearbeitet und ohne Genehmigung öffentlich zur Aufführung gebracht. Konzert-Mitschnitte oder Musik-Aufnahmen des Gemeindechores werden – einen guten Zweck vor Augen – angefertigt und weitergegeben. So wird manche Komposition unberechtigt auf Tonträgern verewigt. Im Bereich der Musik besteht mithin Gefahr, sich – oft in Unkenntnis – rechtswidrig zu verhalten. Nicht selten empfindet man aber auch einschränkende Rechtsnormen als Kreativitätsbremse und setzt sich sogar bewusst darüber hinweg. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften Bücher und andere Schriften werden häufig kopiert anstatt gekauft. Dies wird als preisgünstige Alternative angesehen. Der aufmerksame Leser entdeckt zwar in der Regel den Copyright Vermerk, ignoriert ihn jedoch vielfach. Beispielsweise wird der Hinweis im Impressum der Zeitschrift „Unsere Familie“, dass ein Nachdruck, auch auszugsweise, nur nach Genehmigung gestattet ist, oftmals nicht beachtet. Presserecht Gibt man eigene Schriftwerke, z. B. Chroniken oder Jugendzeitschriften, heraus, so sind über die urheberrechtlichen Bestimmungen hinaus auch presserechtliche Vorschriften zu beachten. Internet Musikwerke und Auszüge aus kirchlichen Schriften werden auch im Internet ohne Rücksicht auf urheberrechtliche Schranken angeboten. Fotos Bei kirchlichen Anlässen wird fotografiert. Danach liegen Fotos zur allgemeinen Bestellung aus oder werden in Bildkalendern veröffentlicht. Meist wird das 8 Recht am eigenen Bild zu Lasten der Fotografierten missachtet. In diesen Beispielen finden sich sicherlich viele wieder. Im Einzelfall mag man durchaus in bester Absicht gehandelt haben. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass wir uns auch im kirchlichen Bereich nicht in einem rechtsfreien Raum bewegen. Musik- und Schriftwerke stellen entgegen einer verbreiteten Auffassung kein Gemeingut dar, dessen man sich nach Belieben bedienen kann. 9 Die Kirche ist kein rechtsfreier Raum WAS WIRD VOM URHEBERRECHT GESCHÜTZT? Das Urheberrecht schützt die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst vor unerlaubter Verwendung und Missbrauch ihres geistigen Eigentums. Zu den urheberrechtlich geschützten Werken zählen: a) Sprachwerke, wie Bücher, Artikel in Zeitschriften, Gedichte und Liedtexte sowie Computerprogramme; Sprachwerke b) Werke der Musik; Musikwerke c) Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Bildende Kunst Fotos d) Lichtbildwerke, wie Fotografien; Filme e) Filmwerke, z. B. auch Videos; f) Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Wissenschaftliche oder technische Darstellungen Als schutzfähige Werke im Sinne des Urheberrechts werden alle persönlichen geistigen Schöpfungen eines Urhebers verstanden. Urheberrecht ist vererblich Das Urheberrecht ist vererblich, geht also nach dem Tod des Urhebers auf dessen Rechtsnachfolger über. 70 Jahre Schutzfrist Der urheberrechtliche Schutz gilt jedoch nicht unbegrenzt: Das Urheberrecht schützt Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ist ein Komponist oder Autor bereits vor mehr als 70 Jahren gestorben, gelten seine Werke als urheberrechtlich frei. Sie dürfen somit grundsätzlich frei verwendet, genutzt oder umgestaltet werden. 10 Die Schutzfrist von 70 Jahren gilt jeweils bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. So wurden beispielsweise die Werke des am 11. Mai 1916 gestorbenen Komponisten Max Reger am 1. Januar 1987 frei. Die Lebensdaten von Urhebern können mit Hilfe von Nachschlagewerken festgestellt werden. Die Notenausgaben des Verlags Friedrich Bischoff enthalten in der Regel die nötigen Angaben zu den Komponisten, Textdichtern oder Bearbeitern, aus denen im Einzelfall ersichtlich ist, ob beispielsweise ein Musikwerk dem urheberrechtlichen Schutz unterliegt. Der Schutzbereich des Urheberrechts umfasst neben selbständigen Werken auch: – Wissenschaftliche Ausgaben und Erstausgaben von unveröffentlichten Werken, die später als 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers veröffentlicht werden. Wissenschaftliche und Erstausgaben Sie genießen bis 25 Jahre nach Erscheinen der Ausgabe einen urheberrechtlichen Schutz. Dieses Schutzrecht steht dem Herausgeber – nicht den Erben des Urhebers – zu. – Bearbeitungen von Werken. Bearbeitungen Bearbeitungen von Werken genießen den Schutz des Gesetzes bis 70 Jahre nach dem Tod des Bearbeiters – unabhängig davon, ob die bearbeiteten Vorlagen urheberrechtlich frei oder geschützt sind. Wenn beispielsweise eine alte, urheberrechtlich freie Melodie in Form eines mehrstimmigen Tonsatzes bearbeitet wird, so ist diese Bearbeitung – ungeachtet der freien Vorlage – urheberrechtlich geschützt. Das Gleiche gilt für Bearbeitungen im Bereich der Sprache, so z. B. für Übersetzungen. 11 Bearbeitungsgenehmigung – Wer eine urheberrechtlich geschützte Vorlage bearbeitet, muss vor der Veröffentlichung oder Verwertung seiner Bearbeitung eine ausdrückliche Bearbeitungsgenehmigung vom Inhaber der Urheberrechte am Original einholen. Sammelwerke – Sammelwerke, die durch Auslese oder Anordnung von Werken entstanden sind, wie das Jugendliederbuch oder die Chormappe. Sie sind als persönliche geistige Leistung des Herausgebers gesondert urheberrechtlich geschützt und dürfen somit nur mit seiner ausdrücklichen Erlaubnis nachgedruckt (z. B. fotokopiert) oder verändert (etwa durch neue Werke erweitert) und dann verbreitet werden. Auch hier gilt eine Frist von 70 Jahren, beginnend mit dem Tod des Herausgebers. 12 WARUM SPIELT DIE „ÖFFENTLICHKEIT“ EINE ROLLE? In verschiedenen Gesetzesbestimmungen wird davon gesprochen, dass jede öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken – so etwa die öffentliche Aufführung von Musikwerken oder das Abspielen von Tonträgern in der Öffentlichkeit – zustimmungsund vergütungspflichtig ist. Deshalb soll der Begriff der „Öffentlichkeit“ hier näher erläutert werden. Das Gesetz sagt dazu, dass die Wiedergabe eines Werkes öffentlich ist, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und die Anwesenden durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden sind. Dabei hat die Rechtsprechung den Rahmen der engen persönlichen Beziehungen im wesentlichen auf den Familien- und Freundeskreis eingeschränkt. Im kirchlichen Leben bedeutet dies, dass nahezu jede kirchliche Veranstaltung als öffentlich zu gelten hat. Die gemeinsame Zugehörigkeit der Anwesenden zu einer Glaubensgemeinschaft stellt keine „enge persönliche Beziehung“ im Sinne des Gesetzes dar. Daher ist jeder Gottesdienst – auch in einer kleinen Gemeinde – zweifelsfrei öffentlich, insbesondere da auch Nichtmitglieder Zutritt haben. Lediglich interne Zusammenkünfte eines bestimmt abgegrenzten Personenkreises, wie z. B. Chorproben oder Ämterstunden, erfüllen in der Regel nicht das Merkmal der Öffentlichkeit. Die Frage, ob „Öffentlichkeit“ gegeben ist, muss im Einzelfall entschieden werden. So ist beispielsweise eine private Geburtstagsfeier oder ein Familien- oder Betriebsfest in geschlossener Gesellschaft in der Regel nicht öffentlich, während eine größere Festgesellschaft, 13 Kirchliche Veranstaltungen sind öffentlich deren Teilnehmerkreis nicht mehr konkret abgegrenzt ist, als öffentlich zu gelten hat: Bruder L. möchte seinen fünfzigsten Geburtstag im größeren Rahmen feiern und mietet dazu den Festsaal des örtlichen Bürgerhauses. Da Bruder L. im Ort bekannt und beliebt ist, werden außer geladenen Gästen auch zahlreiche Freunde, Arbeitskollegen und Nachbarn mit ihren Familien erwartet. Es handelt sich um eine öffentliche Veranstaltung, da der Rahmen einer Familienfeier überschritten ist. Wenn bei einem solchen Fest Musik gespielt wird, muss die Veranstaltung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) angemeldet werden; die GEMA setzt die Vergütung fest. 14 CDs, SCHALLPLATTEN, MUSIK- UND VIDEOKASSETTEN, FILME Allgemeines Bei CDs, Schallplatten, Musik- und Videokassetten sprechen wir von Ton- oder Bildtonträgern. In den vergangenen Jahren sind durch die Entwicklung der Technik zudem neue Arten von Trägern, wie CD-ROM oder andere Datenspeicher entstanden. Bei Ton- oder Bildtonträgern sind verschiedene urheberrechtliche Sachverhalte zu unterscheiden: a) Die Vervielfältigung und Verbreitung. – Durch die Aufzeichnung (Aufnahme) von urheberrechtlich geschützten Sprach- oder Musikwerken beispielsweise auf Tonband, Film oder Video wird ein erstes Vervielfältigungsstück dieser Werke hergestellt. Eine weitere Vervielfältigung kann unter anderem bei CDs durch Pressung oder Brennen, bei Musik- oder Videokassetten durch Überspielen geschehen. Während die Pressung weitgehend eine industrielle Fertigung darstellt, ist das Überspielen oder Brennen auch im privaten Rahmen eine weitverbreitete Möglichkeit der Vervielfältigung. Es ist ein Leichtes, die aufgenommenen und vervielfältigten Ton- oder Bildtonträger zu verbreiten, also der Öffentlichkeit z. B. durch Verkauf oder Verschenken zugänglich zu machen. Ton- und Bildtonträger Vervielfältigung und Verbreitung Aufzeichnung Überspielen Dabei ist zu beachten, dass sowohl die Vervielfältigung als auch die Verbreitung von Ton- bzw. Bildtonträgern mit urheberrechtlich geschütztem Repertoire dem Urheber vorbehalten, also erlaubnis- und vergütungspflichtig sind. b) Die öffentliche Wiedergabe. – Wenn z. B. eine CD, eine Musik- oder eine Videokassette, die 15 Öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützte Werke enthält, b) öffentlich abgespielt wird, so ist diese öffentliche Wiedergabe dem Urheber vorbehalten, bedarf also seiner Erlaubnis und einer Vergütung. c) Für die Leistungen der Hersteller von Ton- und Bildtonträgern (z. B. Schallplattenfirmen) sieht der Gesetzgeber bestimmte, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte vor. Verwandte Schutzrechte Tonträgerhersteller Interpreten d) Die Leistungen der an einer Tonträgeraufnahme beteiligten Interpreten (z. B. Instrumentalisten oder Sänger) werden ebenfalls durch verwandte Schutzrechte gesichert. Filmherstellungsrecht e) Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Musikwerk im Zusammenhang mit einer Film- oder Videoaufnahme als Musikuntermalung verwendet werden soll, so ist das Filmherstellungsrecht zu beachten. Beim Urheber muss dazu die Erlaubnis eingeholt werden. Er hat zudem Anspruch auf eine Vergütung. Fazit: Ton- und Bildtonträger dürfen nicht beliebig aufgezeichnet, überspielt, öffentlich wiedergegeben oder verwendet werden. Zu beachten sind hier sowohl urheberrechtliche Schranken als auch die Leistungsschutzrechte von Tonträgerherstellern und Interpreten. Die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte Das Vervielfältigen und Verbreiten von geschützten Werken auf Ton- und Bildtonträgern ist grundsätzlich genehmigungs- und vergütungspflichtig. Allerdings hat der Gesetzgeber hier für den engeren privaten Gebrauch einige Freiräume geschaffen: 16 a) Die Aufnahme oder Vervielfältigung „zum privaten Gebrauch“ Es ist gestattet, von CDs, Schallplatten, Musik- und Videokassetten oder anderen Ton- und Bildtonträgern einzelne Vervielfältigungen (z. B. Überspielungen) zum eigenen Gebrauch herzustellen oder, wenn dies unentgeltlich geschieht, durch andere herstellen zu lassen. Den Begriff „einzelne“ Vervielfältigungsstücke hat die Rechtsprechung mit jeweils höchstens sieben Exemplaren genauer umschrieben. So ist es erlaubt, zum eigenen Gebrauch eine CD oder Schallplatte ganz bzw. in Teilen auf eine Musikkassette zu überspielen, einzelne Überspielungen von Tonträgern oder Videokassetten unentgeltlich für andere zu deren eigenen Verwendung herzustellen (also z. B. zu verschenken) sowie Radio- oder Fernsehsendungen zum persönlichen Gebrauch aufzuzeichnen. Es ist selbstverständlich auch zulässig, die Darbietung von Musikwerken oder einen Textvortrag im privaten Bereich (z. B. eine Hausmusik) zum persönlichen Gebrauch aufzuzeichnen und in kleiner Zahl (maximal sieben) zu vervielfältigen. Ein typischer Fall: Schwester M. möchte einigen älteren Gemeindemitgliedern eine Freude bereiten. Sie sucht aus der umfangreichen CDund Schallplattensammlung einer befreundeten Familie verschiedene Musikstücke heraus und bittet ihre Freunde, die Stücke auf eine Musikkassette zu überspielen. Dieser neue Tonträger wird kostenlos hergestellt. Schwester M. fertigt durch Überspielen fünf weitere Exemplare an und verschenkt diese. 17 Zulässig: Einzelne Stücke zum privaten Gebrauch Maximal sieben Exemplare Schwester M. und ihre Freunde haben sich korrekt verhalten. Die Überspielungen, nicht mehr als sieben, erfolgten ohne Entgelt und zum persönlichen Gebrauch – wozu auch ein Geschenk zu zählen ist. Auch im Rahmen solcher zulässigen Vervielfältigungen steht den Urhebern eine Vergütung zu. Sie wird pauschal über eine jeweils schon im Kaufpreis der Leerkassette enthaltene Abgabe bzw. über einen Aufpreis beim Kauf von Tonaufzeichnungs- bzw. Videogeräten abgegolten. b) Die Vervielfältigung außerhalb des privaten Rahmens Mehr als sieben Exemplare Entgelt Der gesetzlich eingeräumte Freiraum für den privaten Gebrauch wird z. B. dann verlassen, wenn CDs, Schallplatten, Musik- und Videokassetten in größerer Menge (also jeweils mehr als sieben Exemplare) oder gegen Entgelt hergestellt werden. Die Vervielfältigung ist in solchen Fällen dem Urheber vorbehalten, also genehmigungs- und vergütungspflichtig. Die betreffenden Vervielfältigungsrechte werden in der Regel von der GEMA wahrgenommen. Ein Fall aus der Praxis: Bruder K., Dirigent eines Gemeindechores, zeichnet einige Liedvorträge des Chores – darunter auch mehrere urheberrechtlich geschützte Musikwerke – mit einem Tonbandgerät auf. Da bei den beteiligten Sängern eine Nachfrage besteht, überspielt Bruder K. die Aufnahme auf eine größere Zahl von Musikkassetten und gibt diese gegen Erstattung des Selbstkostenpreises ab. Eine Meldung und Vergütung bei der GEMA erfolgt nicht. Bruder K. kommen Bedenken, ob er hier richtig handelt. 18 Die Herstellung und Vervielfältigung der Tonträger ist in diesem Fall erlaubnis- und vergütungspflichtig, da sie in Art und Umfang über den zulässigen privaten Gebrauch hinausgehen. Zudem wurde ein Entgelt erhoben. Die erforderliche Anmeldung und die Vergütung der Tonträgerherstellung und -vervielfältigung bei der GEMA blieben aus. Bruder K. kann somit wegen Verstößen gegen urheberrechtliche Bestimmungen belangt werden. Wenn Bruder K. sein Vorhaben bei der GEMA angemeldet und für die Vervielfältigungen eine Vergütung bezahlt hätte, wäre den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan worden. Der für den privaten Bereich gesetzlich eingeräumte Freiraum gilt auch dann nicht, wenn öffentliche Veranstaltungen mit Musik (wie z. B. Gottesdienste) aufgezeichnet werden. Der Gesetzestext besagt, dass die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton- oder Bildtonträger stets nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig ist. Das bedeutet, dass zwar die Darbietung eines Musikwerkes oder der Vortrag eines Textes in nichtöffentlichem Rahmen ohne besondere Genehmigung des Urhebers mit einem Tonband oder einem Kassetten- oder Videorekorder aufgenommen bzw. gefilmt werden darf, jedoch die Aufnahme einer öffentlichen Veranstaltung mit Musik vom Berechtigten genehmigt sein muss. Es ist beispielsweise gestattet, dass ein Chorleiter die Probe seines Chores oder ein Organist sein Orgelspiel zu Kontrollzwecken aufnimmt. Ein Gottesdienst oder ein öffentliches Konzert dürfen dagegen nur mit Zustimmung der Rechtsinhaber mitgeschnitten werden. 19 Aufnahme öffentlicher Veranstaltungen Dabei ist zu beachten, dass die Aufnahme bzw. Vervielfältigung von Ton- oder Bildtonträgern vorab bei der GEMA anzumelden ist, ansonsten entsteht neben den Vergütungsansprüchen zusätzlich ein Schadensersatzanspruch: Bruder S. macht während der kirchlichen Trauung seiner Tochter Videoaufnahmen. Dabei zeichnet er auch den Gesang des Kirchenchores auf, der urheberrechtlich geschützte Musikwerke vorträgt. Bruder S. stellt mehrere Kopien seiner Aufnahmen her und bietet diese Videokassetten verschiedenen Hochzeitsgästen an. Damit hat sich Bruder S. rechtswidrig verhalten, denn er hätte für seine Aufnahmen beim Urheber vorab die Einwilligung einholen und eine Vergütung bezahlen müssen. Die Rechte der Urheber werden in der Regel von der GEMA wahrgenommen. Aufnahme und Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken, die im Auftrag der Neuapostolischen Kirche erfolgen, also beispielsweise der offizielle Mitschnitt eines Gottesdienstes oder Konzertes, sind in der Bundesrepublik Deutschland durch einen mit der GEMA abgeschlossenen Pauschalvertrag abgedeckt. Eine gesonderte Meldung und Vergütung bei der GEMA ist unter diesen Bedingungen nicht erforderlich. Die Aufnahmen dürfen aber nicht veräußert oder in größerer Zahl (mehr als sieben) weiter vervielfältigt werden. Die öffentliche Wiedergabe von Ton- und Bildtonträgern Öffentliche Wiedergabe Die öffentliche Wiedergabe von Ton- oder Bildtonträgern mit urheberrechtlich geschützten Musikwerken ist zustimmungs- und vergütungspflichtig. Das bedeu20 tet, dass z. B. CDs, Musikkassetten, Filme oder Videobänder, sofern sie geschützte Musik enthalten, nicht ohne weiteres öffentlich abgespielt bzw. vorgeführt werden dürfen, sondern jede Wiedergabe in der Öffentlichkeit bei der GEMA angemeldet und bezahlt werden muss. Somit ist nicht nur die direkte öffentliche Aufführung von geschützten Musikwerken, sondern auch deren indirekte Darbietung mittels Ton- oder Bildtonträger genehmigungs- und vergütungspflichtig. Bei der öffentlichen Wiedergabe von Ton- und Bildtonträgern kommt bei allen kirchlichen Veranstaltungen der Pauschalvertrag der Neuapostolischen Kirche mit der GEMA zum Tragen. So ist z. B. das Abspielen von CDs, Video- oder Musikkassetten etwa bei Kinder-, Jugendoder Seniorenveranstaltungen, bei Ausflügen sowie bei Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit oder Tagungen vertraglich abgedeckt und muss nicht gesondert angemeldet und vergütet werden. Wiedergabe bei kirchlichen Veranstaltungen Dabei ist immer die Grenze zwischen kirchlichen und außerkirchlichen öffentlichen Veranstaltungen zu beachten. So ist beispielsweise ein Gemeindefest oder Jugendausflug der Neuapostolischen Kirche im Vertrag berücksichtigt, dagegen fällt eine Geburtstags- oder Hochzeitsfeier, auch wenn sie im Kreis der Kirchenmitglieder stattfindet, nicht unter den Pauschalvertrag und muss – sofern sie öffentlich ist – bei der GEMA individuell vom Veranstalter angemeldet und vergütet werden. Der Pauschalvertrag mit der GEMA betrifft im Übrigen ausschließlich die Wiedergabe von Werken der ernsten Musik. Sollte im Rahmen einer Veranstaltung der Neuapostolischen Kirche, etwa eines Kinder- oder Jugendtages bzw. einer Seniorenveranstaltung, Unterhaltungsmusik gespielt werden, so wäre dies gesondert vom Veranstalter vorab bei der GEMA zu melden und zu bezahlen: 21 Nur E-Musik ist abgedeckt Die Seniorengruppe des Bezirkes F. unternimmt eine Dampferfahrt. Zur stimmungsvollen Untermalung hat man eine Kassette mit volkstümlicher Schlager- und Walzermusik zusammengestellt, die während des Ausfluges abgespielt wird. In einem solchen Fall müsste, da es sich um Unterhaltungsmusik handelt, die Musikaufführung bei der GEMA angemeldet und bezahlt werden. Die Schutzrechte bei Tonträgern Schutzrechte der Tonträgerhersteller und Künstler Jeder Ton- oder Bildtonträger ist – unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz der auf ihm enthaltenen Werke – auch als Produkt geschützt. Wer einen Tonträger ganz oder in Teilen über den persönlichen Gebrauch hinaus ohne Einwilligung vervielfältigt, verstößt daher nicht nur gegen Urheberrechte, sondern auch gegen die verwandten Schutzrechte des Tonträgerherstellers und der gegebenenfalls bei der Aufnahme beteiligten ausübenden Künstler. Diese Leistungsschutzrechte gelten fünfzig Jahre nach Erscheinen des jeweiligen Ton- oder Bildtonträgers, so dass nahezu alle heute erhältlichen Aufnahmen als geschützt gelten können. Die verwandten Schutzrechte sind von den Rechten der Urheber unabhängig: So kann beispielsweise eine CD vollständig urheberrechtlich freies Repertoire – etwa Werke aus dem 19. Jahrhundert – enthalten, aber dennoch rechtlich geschützt sein, wenn sie vor weniger als fünfzig Jahren erschienen ist. Diese Schutzrechte gelten selbstverständlich auch für kircheneigene Produkte und die Veröffentlichungen des Verlags Friedrich Bischoff. Die Einwilligung zur Vervielfältigung geschützter Tonträger ist beim Tonträgerhersteller einzuholen. 22 Werden die Schutzrechte für Tonträger in größerem Umfang verletzt, wird von „Tonträger-Piraterie“ gesprochen: Bruder M. überspielt CDs, die er im Musikhandel und beim Verlag Friedrich Bischoff gekauft hat, auf Musikkassetten und gibt diese gegen Entgelt an interessierte Käufer ab. Auf besonderen Wunsch mehrerer Abnehmer stellt er auch aus verschiedenen Aufnahmen neue Tonträger zusammen. Bruder M. verhält sich rechtswidrig, sofern er keine Einwilligung bei den Tonträgerherstellern eingeholt hat; er muss mit zivil- und strafrechtlichen Folgen rechnen. Schon die Herstellung eines einzigen Vervielfältigungsstückes gegen Entgelt ist bei Ton- und Bildtonträgern zustimmungs- und vergütungspflichtig. Sollte Bruder M. sein Geschäft in größerem Umfang gleichsam gewerbsmäßig betreiben, wird er als „Tonträger-Pirat“ ein besonders schweres Strafmaß hinnehmen müssen. Die weiteren Schutzrechte der ausübenden Künstler Bei der Aufnahme auf Ton- und Bildtonträger sind weitere dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte der ausübenden Künstler zu beachten. Als „ausübender Künstler“ im Sinne des Gesetzes gilt, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder bei dem Vortrag oder der Aufführung eines Werkes künstlerisch mitwirkt. Somit darf die Aufführung eines Musikstückes nur dann auf Tonoder Bildtonträger aufgenommen bzw. vervielfältigt werden, wenn die ausdrückliche Einwilligung der bei der Aufführung beteiligten Dirigenten, Musiker und Sänger eingeholt wurde. Bei Darbietungen von Chören und Orchestern sind allerdings stellvertretend nur die Diri23 genten und Solisten zu fragen. Die Betroffenen haben das Recht, sowohl die Aufnahme als auch deren Vervielfältigung zu untersagen: In der Gemeinde N. findet ein öffentliches Konzert statt, an dem neben Gemeindechor und -orchester auch Bruder U. als Organist beteiligt ist. Schwester Z. möchte nach Rücksprache mit dem Gemeindevorsteher die Musikdarbietungen auf Tonband aufzeichnen und vervielfältigen. Die urheberrechtlichen Bestimmungen hält Schwester Z. ein, indem sie die Tonträgeraufnahme und -vervielfältigung vorab bei der GEMA anmeldet. Zudem bittet sie die beteiligten Dirigenten und Solisten um ihre Einwilligung zur Aufnahme. Nach dem Konzert tritt Bruder U. an Schwester Z. mit der Bitte heran, ein Chorwerk, das er mit der Orgel begleitet hat, nicht zu vervielfältigen und zu verbreiten, da er beim Konzert mehrere größere Spielfehler gemacht habe und seine Darbietungen daher keinesfalls in Umlauf kommen sollten. Schwester Z. muss dem Anliegen von Bruder U. nachkommen, das nicht nur eine Bitte, sondern auch einen Rechtsanspruch zum Ausdruck bringt. Das Filmherstellungsrecht Vertonen von Filmen Als weiteres Recht des Urhebers ist das Filmherstellungsrecht zu nennen: Ein geschütztes Musikwerk darf nicht ohne Einwilligung zur Herstellung von Filmen oder jeder anderen Art von Bildtonträgern z. B. als Untermalungsmusik benutzt werden. Damit wird der Urheber davor geschützt, dass seine Werke ohne sein Wissen und ohne Genehmigung auf Filmen oder Videos erklingen, deren Inhalt er vielleicht persönlich nicht 24 tragbar findet. In der Praxis bedeutet dies, dass vor der Vertonung von Filmen und Videoaufnahmen somit der Urheber zu fragen ist: Hirte N. hat auf einer Missionsreise Videoaufnahmen gemacht und möchte diese mit Erlaubnis des Apostels in verschiedenen Gemeinden den Geschwistern vorführen, um das Verständnis für die Situation in den Missionsländern zu wecken. Um die Videoaufnahmen attraktiver zu gestalten, möchte er dem Film ein passendes Musikstück unterlegen. Eine Nachfrage bei der GEMA ergibt, dass das ausgewählte Musikstück urheberrechtlich geschützt ist und die Inhaber der Urheberrechte eine Verwendung im kirchlichen Rahmen aus persönlichen Gründen nicht gestatten. Hirte N. hat sich richtig verhalten, indem er sich über die Rechtslage informiert hat. Er muss das auf der Grundlage des Filmherstellungsrechts ausgesprochene Verbot der Berechtigten hinnehmen und darf das betreffende Musikstück nicht verwenden. Hätte Hirte N. das betreffende Musikstück ungenehmigt verwendet, hätte er gegen geltendes Recht verstoßen und müsste mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. 25 DAS KOPIEREN UND ABSCHREIBEN VON TEXTEN ODER MUSIKNOTEN Allgemeines Das Kopieren ist heute alltäglich und selbstverständlich. Die Fotokopiertechnik macht es möglich, Schriftstücke jeder Art, Musikwerke, Graphiken oder Abbildungen ohne Schwierigkeiten und ohne größeren finanziellen Aufwand zu vervielfältigen. Daher zögert man in der Regel nicht, die Möglichkeiten des Kopierens zu nutzen. Gerade in diesem Bereich ist die notwendige Sensibilität für den Schutz geistigen Eigentums zu entwickeln. Jede Kopie ist ein Nachdruck Jede Kopie ist ein Nachdruck, d. h. eine Vervielfältigung der Vorlage, mit der man sich eine fremde geistige Leistung aneignet. Dies ist bei urheberrechtlich freien Werken unbedenklich. Jedoch müssen bei geschützten Vorlagen die gesetzlichen Schranken streng beachtet werden. Als Vervielfältigung im rechtlichen Sinn gilt auch das Abschreiben. Zwar spielt die handschriftliche Kopie von Vorlagen in heutiger Zeit keine wesentliche Rolle mehr; aber auch die Abschrift z. B. von Texten und Musiknoten mittels eines Computers (durch Textverarbeitungs- oder Notenschreibprogramme) ist eine Vervielfältigung. Schriftwerke Bücher, Zeitungen, Zeitschriften Das Kopieren oder das Abschreiben von urheberrechtlich geschützten Werken (z. B. Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften) ist zulässig, wenn der Inhaber der Urheberrechte – also beispielsweise der Verfasser oder Verlag – dazu seine ausdrückliche Einwilligung erteilt. 26 Keine ausdrückliche Einwilligung ist erforderlich, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind: a) Die Vervielfältigung (Kopie oder Abschrift) wird ausschließlich zum eigenen, d. h. privaten Gebrauch angefertigt. Zum eigenen Gebrauch b) Die Anzahl der Kopien ist auf einzelne Vervielfältigungsstücke beschränkt. Die Rechtsprechung hat dies auf jeweils maximal sieben Exemplare begrenzt. Maximal sieben Exemplare c) Es handelt sich – bei der Kopie um kleine Teile eines Werkes oder um einzelne Beiträge, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind. (Das Kopieren vollständiger Bücher oder Zeitschriften ist nicht erlaubt.) Kleine Teile oder einzelne Beiträge c) oder es handelt sich – bei der Vorlage um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes, d. h. vom Verlag nicht mehr lieferbares Werk. Vorlage vergriffen Ein Sonderfall: Zum Gebrauch für den Schulunterricht (auch Religionsunterricht) ist die Vervielfältigung von kleinen Teilen eines Druckwerkes auch in größerer Anzahl, z. B. in Klassenstärke, zulässig. Unterricht Es ist unerheblich, ob erlaubte Kopien und Abschriften selbst angefertigt oder durch andere – gegebenenfalls auch gegen ein Entgelt – hergestellt werden. Ein Fall aus der Praxis: Bruder G. wurde beauftragt, für eine Jugendgruppe eine Zeitschrift herzustellen und zu vervielfältigen. Da eigene Beiträge aus 27 dem Jugendkreis zunächst nicht vorliegen, kopiert Bruder G. mehrere Artikel aus der Zeitschrift „Unsere Familie“, aus Jugendzeitschriften anderer Bezirke und aus verschiedenen Büchern unterschiedlicher Herkunft und stellt diese zu einer Veröffentlichung zusammen. Diese Vorlage vervielfältigt er dreißigmal und verteilt die Exemplare kostenlos an alle Interessierten. Eine Nachdruckgenehmigung der Autoren und Verlage hat er nicht eingeholt. Bruder G. hat gegen Bestimmungen des Urheberrechts verstoßen, indem er über den privaten Gebrauch hinaus mehr als sieben Vervielfältigungsstücke angefertigt hat, ohne zuvor die Erlaubnis der Rechtsinhaber einzuholen. Dass er seine Zusammenstellung von Nachdrucken kostenlos verteilt, ist unerheblich. Bruder G. hätte sich richtig verhalten, wenn er vor dem Abdruck fremder Veröffentlichungen zunächst die Erlaubnis der Autoren bzw. Verlage eingeholt hätte. Dieses Beispiel steht für viele andere Fälle von Veröffentlichungen. So werden z. B. Bezirks- oder Gemeindechroniken nicht selten durch Artikel ergänzt, die aus Tageszeitungen übernommen werden. Wird eine solche Chronik vervielfältigt, ist der zulässige private Rahmen und die bei Kopien erlaubte Stückzahl von höchstens sieben Exemplaren schnell überschritten, so dass die Inhaber der Urheberrechte vor dem Abdruck um Erlaubnis gefragt werden müssen. Noch ein Hinweis: Selbstverständlich sind die Veröffentlichungen des Verlags Friedrich Bischoff in gleichem Maße wie andere Schriftwerke urheberrechtlich geschützt, also keineswegs frei verwendbar. Wie das Impressum z. B. der Zeitschrift Unsere Familie 28 ausdrücklich vermerkt, ist ein Nachdruck, auch auszugsweise, nur nach Einwilligung gestattet. Das gilt auch für Nachdrucke für kirchliche Zwecke. Musiknoten Das Kopieren von Noten ist bei urheberrechtlich geschützten Musikwerken grundsätzlich verboten. In folgenden Fällen ist das Kopieren ausnahmsweise erlaubt: Kopieren grundsätzlich verboten a) Es liegt eine ausdrückliche Einwilligung des Urhebers (z. B. des Komponisten oder Verlages) vor. Einwilligung b) Es handelt sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes, d. h. vom betreffenden Verlag nicht mehr lieferbares Werk, und die Kopie wird lediglich zum eigenen Gebrauch hergestellt. Vorlage vergriffen und eigener Gebrauch c) Die Kopie ist zur Aufnahme in ein eigenes Archiv bestimmt, die Vervielfältigung ist zu diesem Zweck geboten und als Kopiervorlage wird ein eigenes Werkstück (also Bücher oder Noten aus eigenem Besitz – kein Leihmaterial) benutzt. Diese Möglichkeit wurde in der Hauptsache für Bibliotheken und Archive zur Sicherung ihrer Bestände geschaffen. Eine Archivierung ist z. B. nicht geboten, wenn ein Organist oder ein Chorleiter Noten für Übungszwecke kopiert. Archiv Der Gesetzgeber sah sich vor einigen Jahren zu dieser strengen Regelung gezwungen, nachdem die Entwicklung der Kopiertechnik zu einer explosionsartigen Zunahme von Kopien und damit zu sichtlichen Nachteilen für die Urheber und zu starken Umsatzeinbußen für Verlage geführt hatte. Oftmals sangen Chöre ausschließlich aus kopierten Noten, deren Vorlage unter Umständen sogar ein geliehenes Exemplar war. 29 Öffentliche Aufführungen nur aus Originalnoten Festzuhalten ist also, dass für die öffentliche Aufführung (so z. B. auch im Gottesdienst) von geschützten Musikwerken grundsätzlich nur Originalnoten verwendet werden dürfen. Aufführungsmappe Beim Musizieren aus verschiedenen Notensammlungen erscheint es jedoch oft praktisch, Noten zu kopieren und sie zu einer Aufführungsmappe zusammenzustellen. Eine solche Handhabung ist zulässig, wenn zuvor die ausdrückliche Einwilligung des Berechtigten, in der Regel des betroffenen Verlages, eingeholt wurde. Die Bedingungen, zu denen die einzelnen Verlage solche Einwilligungen erteilen, können recht unterschiedlich sein. Oft muss eine Vergütung gezahlt werden. Die Noten des Verlags Friedrich Bischoff sind selbstverständlich in gleichem Maße wie jedes andere Musikwerk urheberrechtlich geschützt. So heißt es im Impressum der Liedersammlung für die Chöre der Neuapostolischen Kirche ausdrücklich, dass jede Art der Vervielfältigung der Lieder ohne Genehmigung nicht gestattet ist. Hier findet sich auch der wichtige Hinweis, dass der Verlag Friedrich Bischoff bei einigen Liedern lediglich die Nachdruckrechte, also nicht die Rechte am Original besitzt: Die Texte und Kompositionen sind Eigentum von Verlagen, Dichtern, Komponisten und anderen Rechtsinhabern, die den Nachdruck nur für diese Veröffentlichung gestattet haben. Bei einer Verletzung der Urheberrechte beispielsweise durch unerlaubte Kopien wären somit weitere Kreise betroffen. In der Gemeinde K. soll eine konzertähnliche Veranstaltung in Form eines Singens für Gäste stattfinden. Bruder A., der verantwortliche Dirigent, legt in Absprache mit seinem zuständigen Bezirksdirigenten ein Programm für die Veranstaltung fest. Aus praktischen Gründen wird für die beteiligten Sänger und Instrumentalisten mittels Fotokopien eine Aufführungsmappe mit den vorgesehenen 30 Musikwerken zusammengestellt und dann auch beim Gästesingen verwendet. Eine ausdrückliche Erlaubnis der betroffenen Urheber bzw. Verlage wird dazu nicht eingeholt. Ein Gast der Veranstaltung, der Mitarbeiter in einem der betroffenen Musikverlage ist, bemerkt, dass sich in der Aufführungsmappe auch urheberrechtlich geschützte Werke befinden. Daraufhin erhebt der Musikverlag als Rechtsinhaber Schadensersatzansprüche gegen die Neuapostolische Kirche als Veranstalter des Singens. Die Schadensersatzansprüche des betroffenen Musikverlags sind gerechtfertigt. Bruder A. hat gegen Bestimmungen des Urheberrechts verstoßen; haftbar ist die Neuapostolische Kirche als Veranstalter. Besonders erschwerend ist, dass nicht nur unerlaubte Nachdrucke von geschützten Musikwerken angefertigt, sondern diese auch zur öffentlichen Aufführung der Musikwerke benutzt wurden. Richtig wäre gewesen, wenn man zuvor eine Kopiererlaubnis bei den Rechtsinhabern (in den meisten Fällen die betroffenen Verlage) eingeholt hätte. Im Gegensatz zum Kopieren ist das Abschreiben von Musiknoten grundsätzlich gestattet, auch wenn dies mittels Computer, also unter Anwendung eines Notenschreibprogrammes geschieht. Allerdings dürfen diese Abschriften weder verbreitet, also an Dritte weitergegeben oder verkauft, noch als Kopiervorlage oder zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden. Familie Z. pflegt die Hausmusik. Dabei benutzt sie häufig Notenexemplare aus der öffentlichen Musikbibliothek. Ein geschütztes Musikstück, das die Familienmitglieder besonders gerne spielen, schreiben sie mittels 31 Abschreiben von Musiknoten eines Computer-Notenschreibprogrammes ab. Diese Abschrift wird zum Musizieren im Familienkreis genutzt. Der Dirigent des Gemeindeorchesters möchte die Abschrift einmal entleihen, um diese bei einer Aufführung mit dem Gemeindeorchester zu benutzen. Familie Z. lehnt dies mit Hinweis auf den urheberrechtlichen Schutz des Werkes ab und empfiehlt dem Dirigenten, die Noten zu diesem Zweck zu kaufen. Familie Z. hat sich richtig verhalten. Die Abschrift der Noten, auch durch einen Dritten, sowie das Musizieren aus diesen Vervielfältigungsstücken im privaten Kreis sind gestattet. Die Weitergabe der Abschriften wie auch deren Nutzung zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes hätten gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. 32 DAS BEARBEITEN VON MUSIKWERKEN UND TEXTEN Allgemeines Unter einer Bearbeitung ist die Umgestaltung eines vorhandenes Werkes zu verstehen. Auch Bearbeitungen können schöpferische Leistungen sein und damit urheberrechtlich geschützt werden. Bei Bearbeitungen ergeben sich aus urheberrechtlicher Sicht zwei Fragen: – Unter welchen Umständen darf eine Bearbeitung von bestehenden Werken vorgenommen werden, wenn die Vorlagen urheberrechtlich geschützt sind? Hier geht es um den Schutz von Werken vor unerlaubten Bearbeitungen. – Wann ist eine Bearbeitung selbst geschützt? Hier geht es um den Schutz von Bearbeitungen. Der Schutz vor unerlaubten Bearbeitungen Die Bearbeitung einer urheberrechtlich geschützten Vorlage darf nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Urhebers (also z. B. des Autors, dessen Rechtsnachfolgers bzw. des Verlags) veröffentlicht oder verwertet werden. Mit anderen Worten: Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf zwar zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und die Bearbeitung im privaten Rahmen genutzt werden, die Bearbeitung darf aber keinesfalls ohne Erlaubnis veröffentlicht oder verwertet, also z. B. aufgeführt oder in einer Publikation abgedruckt werden. Beispiel: Es ist gestattet, eine geschützte Melodie in Form einer Variation für Orgel zu bearbeiten und diese dann im Rahmen einer Hausmusik oder in der Kirche ohne Zuhörer zu spielen. Die öffentliche Aufführung 33 Bearbeitungsgenehmigung erforderlich (z. B. im Gottesdienst) bedarf jedoch der Zustimmung des Melodieschöpfers. Ein Fall aus der Praxis: Bruder S. möchte ein geschütztes Werk für gemischten Chor bei einem Konzert mit dem Gemeindeorchester aufführen. Dazu schreibt er ein separates Vorspiel sowie eine eigenständige Variation unter Verwendung der Melodie sowie einiger Motive des Chorwerkes. Der Urheber (Komponist) wurde nicht um Zustimmung gefragt. Bruder M. darf seine Werkbearbeitung nicht öffentlich bei einem Konzert aufführen, da er keine Einwilligung des Urhebers eingeholt hat. Der Schutz von Bearbeitungen Bearbeitungen sind wie Werke geschützt Eine Bearbeitung wird wie ein selbständiges Werk urheberrechtlich geschützt, sofern sie eine eigenständige schöpferische Leistung des Bearbeiters darstellt. Urheberrechtlich schutzfähige Bearbeitungen im Bereich der Musik sind beispielsweise die Vertonung einer vorhandenen Melodie in Form eines mehrstimmigen Tonsatzes, Variationswerke, die Instrumentation eines Chorliedes für Orchester oder das Hinzufügen einer selbständigen Orgelbegleitung zu einem Chor- oder Orchesterwerk. Der Schutz einer Bearbeitung gilt unabhängig davon, ob das jeweils bearbeitete Original urheberrechtlich frei oder geschützt ist. Wenn beispielsweise eine alte, urheberrechtlich freie Choralmelodie zu einem Choroder Orchesterstück verarbeitet wird, so ist diese Bearbeitung wie ein selbständiges Werk geschützt. 34 Ein anderes Beispiel: Ein Chorwerk von Georg Friedrich Händel (1685 –1758) ist zwar im Original frei, dennoch unterliegt eine zu diesem Stück geschaffene neue Orgelbegleitung als Bearbeitung dem urheberrechtlichen Schutz. Wenn eine Vorlage in ihrer musikalischen Gestalt im wesentlichen unverändert bleibt, so entsteht keine schutzfähige Bearbeitung im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung. Dies gilt beispielsweise für das Transponieren eines Musikstücks in eine andere Tonart, die notengetreue Übertragung vorhandener Stimmen für ein anderes Instrument, das Ergänzen von Vortragsangaben oder kleine, unwesentliche melodische, harmonische oder rhythmische Veränderungen. Als schutzfähige Bearbeitungen im literarischen Bereich gelten z. B. Übersetzungen eines Textes in eine andere Sprache oder die Umsetzung einer Erzählung in ein Gedicht oder eine andere literarische Form. Auch hier ist für den Schutz der Bearbeitung nicht entscheidend, ob das bearbeitete Original frei oder geschützt ist. Bruder B. möchte das Werk „Gott, deine Güte reicht so weit“ (Chormappe 154) aufführen. Ihm ist bewusst, dass sowohl der Komponist Ludwig van Beethoven als auch der Textdichter Christian Fürchtegott Gellert schon vor mehr als 70 Jahren verstorben sind. So meint er, die in der Liedermappe befindliche Vorlage bedenkenlos kopieren zu dürfen. Er fällt aus allen Wolken, als er nach dem Konzert darauf aufmerksam gemacht wird, dass er eine geschützte Bearbeitung widerrechtlich vervielfältigt hatte. Bei der von ihm benutzten Vorlage handelt es sich um eine urheberrechtlich geschützte Bearbeitung des 1994 verstorbenen Komponisten Max Kuhn. 35 DIE VERTONUNG VON TEXTEN Vertonungsgenehmigung erforderlich Wird ein urheberrechtlich geschützter Text zur Grundlage eines Musikstücks gemacht, so darf diese Vertonung nur nach der ausdrücklichen Vertonungsgenehmigung des Urhebers (d. h. des Autors, seiner Rechtsnachfolger bzw. des betroffenen Verlages) veröffentlicht oder verwertet werden. Texte sind geschützt bis siebzig Jahre nach dem Tod des Autors. Ein Komponist darf zwar einen urheberrechtlich geschützten Text zum privaten Gebrauch vertonen. Jede Aufführung der Vertonung in der Öffentlichkeit – und dazu zählt auch der Gottesdienst – bedarf jedoch der ausdrücklichen Zustimmung. Der im Jahr 1979 verstorbene Bezirksälteste H. hat eine Reihe von geistlichen Gedichten verfasst. Bruder D. hat einige dieser Texte vertont und möchte aus Anlass des zwanzigsten Todestages des Autors zwei der Stücke im Gottesdienst singen lassen. Er hat allerdings von dessen Erben keine Vertonungsgenehmigung eingeholt. Den Erben wird von dem Vorhaben berichtet. Sie untersagen die öffentliche Aufführung der Lieder im Gottesdienst. Die Erben des Bezirksältesten H. sind seine Rechtsnachfolger und deshalb bis 70 Jahre nach seinem Tod Inhaber der Urheberrechte an den Texten. Somit sind sie berechtigt, die öffentliche Aufführung der unautorisierten Vertonungen zu untersagen. Eine Aufführung ohne Einwilligung hätte sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen. Die Umgestaltung eines geschützten Textes im Rahmen einer Vertonung, z. B. durch Auslassungen oder 36 Umdichtung, bedarf über die Vertonungsgenehmigung hinaus einer gesonderten Einwilligung des Autors. Zustimmungspflichtig ist im Übrigen auch der umgekehrte Fall, dass einem urheberrechtlich geschützten Musikwerk ein Text bzw. ein neuer Text unterlegt wird und diese Neufassung des Werkes veröffentlicht werden soll. Hier muss die Erlaubnis des Komponisten, seiner Rechtsnachfolger bzw. des Verlages zur Veröffentlichung und Verwertung eingeholt werden. 37 Textierung und Neutext bei Musikwerken DER PAUSCHALVERTRAG MIT DER GEMA Der Inhalt des Pauschalvertrages Zur Abgeltung von urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen für Musikdarbietungen in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern sowie für Kirchenkonzerte und sonstige Veranstaltungen der Gemeinden und Bezirke hat die Neuapostolische Kirche in Deutschland einen Vertrag mit der GEMA geschlossen. Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist ein wirtschaftlicher Verein, der bestimmte Urheberrechte für seine ca. 45.000 Mitglieder wahrnimmt. Mitglieder der GEMA sind Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Die Arbeit der GEMA ist folgendermaßen zu erklären: Jedem Komponisten, Textdichter oder Musikverleger der die Nutzung seiner Werke allein nicht kontrollieren kann – steht es offen, die Wahrnehmung seiner Urheberrechte der GEMA treuhänderisch zu übertragen. Die GEMA stellt die ihr zur Wahrnehmung übertragenen Rechte den Musiknutzern zur Verfügung. Wenn irgendwo in Deutschland geschützte Musik aufgeführt oder in anderer Form verwertet wird, sorgt die GEMA dafür, dass die Urheber für die Nutzung ihres geistigen Eigentums angemessen vergütet werden. Jede öffentliche Wiedergabe von geschützten Musikwerken, auch in Gottesdiensten und anderen kirchlichen Veranstaltungen, ist vergütungspflichtig. Um nicht z. B. für jedes im Gottesdienst gesungene Chorlied einzeln abrechnen zu müssen, hat die Neuapostolische Kirche in Deutschland einen Pauschalvertrag mit der GEMA abgeschlossen, was für alle Seiten den Verwaltungsund Kostenaufwand wesentlich verringert. 38 Durch den Pauschalvertrag sind im einzelnen abgegolten: a) die Wiedergabe von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern. Hiermit ist die Gesamtheit aller Veranstaltungen erfasst, bei denen gottesdienstliche Musik wiedergegeben wird. Erfasst sind also auch Ämter-, Kinder-, Jugend-, Senioren- und Traugottesdienste, Trauerfeiern und sonstige in gottesdienstlicher Form durchgeführte kirchliche Feiern. Musik im Gottesdienst b) die Wiedergabe von Musikwerken bei Konzerten und sonstigen Veranstaltungen, insbesondere Kinder-, Jugend- und Seniorenveranstaltungen, Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit, Gemeindefesten, Ausflügen sowie Tagungen, wenn die Neuapostolische Kirche der Veranstalter ist. Musik bei Konzerten und sonstigen Veranstaltungen c) die Wiedergabe von Musikwerken mittels Tonund Bildtonträgern, Fernseh- und Rundfunkgeräten, Kassetten- und Videorekordern sowie elektronischen Datenträgern im Rahmen kirchlicher Veranstaltungen. Musikwiedergabe d) die eigene Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke von Ton- und Bildtonträgern und deren Verwendung im Rahmen der kirchlichen Arbeit. Ton- und Bildtonträger e) die Sendung und die Wiedergabe von Musikwerken im Zusammenhang mit Funk- und Satellitenübertragungen von Gottesdiensten, kirchlichen Feiern, Konzerten und sonstigen Veranstaltungen, wenn die Neuapostolische Kirche Veranstalter ist. Sendung f) die Vorführung von Musikwerken im Rahmen von Tonfilmen und sonstigen Tonbildvorführungen. Tonbildvorführungen 39 Mit und ohne Eintritt Der Pauschalvertrag gilt unabhängig davon, ob – z. B. im Zusammenhang mit einer Konzertveranstaltung – ein Eintrittsgeld erhoben bzw. der ausübende Künstler honoriert wird. Nur E-Musik ist abgedeckt Der Vertrag erstreckt sich ausdrücklich nur auf die Nutzung ernster Musik. Dabei wird davon ausgegangen, dass im Rahmen kirchlicher Veranstaltungen ohnehin keine Unterhaltungsmusik verwendet wird. Sollten dennoch populäre Unterhaltungsstücke gespielt werden, so hat der Veranstalter dies vor der Veranstaltung gesondert und individuell bei der GEMA anzumelden und zu vergüten. Nicht abgegolten durch den Pauschalvertrag sind: a) die Aufführung und Wiedergabe von Unterhaltungsmusik. b) Fernseh- und Rundfunkgebühren (zu zahlen an die GEZ). c) alle weiteren Urheberrechte wie z. B. die Rechte, – Noten zu vervielfältigen – Werke zu bearbeiten oder zu vertonen, – Bild- und Tonträger herzustellen. Musik im Gottesdienst Die Wiedergabe von urheberrechtlich geschützter Musik in Gottesdiensten und anderen kirchlichen Feiern ist wie jede andere öffentliche Musikdarbietung kraft Gesetzes vergütungspflichtig. Betroffen ist dabei vor allem die Musikwiedergabe durch Chöre und Orchester sowie das Orgelspiel. Der Gemeindegesang und die damit verbundene Liedbegleitung durch Orgel oder Orchester sind dagegen vergütungsfrei. 40 Die Neuapostolische Kirche ist im Rahmen des Pauschalvertrags mit der GEMA verpflichtet, einen Nachweis über die in den Gottesdiensten wiedergegebene Musik zu erbringen, damit die Urheber und die Verlage ihre individuelle Vergütung erhalten können. Um das Verfahren hier für alle Seiten zu vereinfachen, ist vertraglich vereinbart worden, dass die Erfassung der in Gottesdiensten sowie kirchlichen Feiern wiedergegebenen Musik durch eine repräsentative Erhebung erfolgt, die in größeren Zeitabständen in ausgewählten Bereichen durchgeführt wird. Repräsentative Erhebung Musik außerhalb der Gottesdienste Bei öffentlichen Musikaufführungen außerhalb der Gottesdienste, bei denen die Kirche der Veranstalter ist, also beispielsweise Kirchenkonzerte oder Singen für Gäste, sind die hierfür anfallenden Vergütungsverpflichtungen durch die Zahlungen auf Grund des Pauschalvertrages ebenfalls abgegolten. Ebenso wie bei Musik im Gottesdienst ist daher eine gesonderte Anmeldung und Vergütung nicht erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, wo eine Konzertveranstaltung der Neuapostolischen Kirche stattfindet, betrifft also sowohl Veranstaltungen innerhalb unserer Kirchengebäude als auch Musikdarbietungen in anderen Räumlichkeiten (z. B. Konzertsaal, Stadthalle, Kurhaus) oder etwa im Freien. Der Pauschalvertrag verpflichtet jedoch die Kirche, für alle Veranstaltungen mit Musik ein genaues Programm, also eine Auflistung der aufgeführten Werke, abzuliefern. Hierfür kann das gedruckte Programm verwendet werden, das in der Regel bei jeder Musikveranstaltung vorliegt und an die Besucher verteilt wird. Liegt kein gedrucktes Programm vor, muss die Musikfolge zu diesem Zweck aufgeschrieben werden. Die Auflistung dient der GEMA als Grundlage für die Verteilung der Tantiemen an die Urheber. 41 Keine gesonderte Anmeldung oder Vergütung Programme sind abzuliefern Weiterleitung und Form der Programme Zur Weiterleitung der Programme und zu ihrer Form ist folgendes zu beachten: a) Weiterleitung der Programme Zentrale Sammelstelle für Programme Die Neuapostolische Kirche hat in Deutschland eine zentrale Sammelstelle für alle Konzertprogramme eingerichtet, die sich in Hamburg befindet: Neuapostolische Kirche Hamburg Zentrale Sammelstelle für Konzertprogramme Postfach 20 13 64 D-20203 Hamburg Dieses Postfach darf nicht für anderweitige Zusendungen oder Anfragen in Anspruch genommen werden. Der Ablauf für die Weiterleitung der Programme ist wie folgt: Weiterleitung durch Dirigent oder Gemeindevorsteher Das Programm einer Musikveranstaltung wird vom Verantwortlichen (dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit, dem Dirigenten oder Gemeindevorsteher) nach der Veranstaltung unverzüglich an die zuständige Kirchenverwaltung gesandt. Diese leitet die Programme nach Prüfung auf Vollständigkeit – ohne ein besonderes Anschreiben – einmal monatlich gesammelt per Post an die oben angegebene Anschrift weiter. Ein Beispiel: Aus Sparsamkeitsgründen wird in der Gemeinde A. darauf verzichtet, zum Tag der offenen Tür ein Programm drucken zu lassen. Der Vorsteher notiert die vorgesehenen Programmpunkte (zu denen auch einige Musikdarbietungen gehören), lässt sie im Verlauf der Veranstaltung jeweils ansagen und gibt zum Inhalt einige Erläuterungen. Den Organisten bittet er, im Verlauf der Veranstaltung 42 einige Stücke auf der Orgel vorzuspielen. Da kein schriftliches Programm vorliegt, ist der Vorsteher der Meinung, dass er den musikalischen Inhalt der Veranstaltung nicht melden müsse. Das Versäumnis des Vorstehers führt dazu, dass die GEMA nicht ordnungsgemäß abrechnen kann. Der Vorsteher hätte richtig gehandelt, wenn er die aufgeführten Musikstücke (einschließlich der spontanen Orgelvorträge) nach der Veranstaltung aufgeschrieben und dafür gesorgt hätte, dass diese Aufstellung an die Kirchenverwaltung eingesandt wird. b) Form der Programme Die Konzertprogramme müssen bestimmte Informationen enthalten, die der GEMA die genaue Abrechnung der aufgeführten Werke ermöglichen: – Veranstalter („Neuapostolische Kirche“) – Ort (z. B. „Neuapostolische Kirche HamburgBorgfelde“ oder „Stadthalle Germering“) – Datum der jeweiligen Veranstaltung. Unverzichtbar sind im Programm ferner für jedes aufgeführte Werk genaue Angaben zu: – Titel (vollständige, ungekürzte Titelangabe) – Komponist (Vor- und Zuname, möglichst auch Lebensdaten) – ggf. Textdichter (Vor- und Zuname, möglichst auch Lebensdaten) bzw. Hinweise zu vertonten Bibelstellen 43 – ggf. Bearbeiter (Vor- und Zuname, möglichst auch Lebensdaten) – Ausführende (z. B. Gemischter Chor, Männerchor, Gemischter Chor und Orchester, Orgel). Sofern die Ausführenden alle oder mehrere aufeinander folgende Programmpunkte bestreiten, können die Angaben sich selbstverständlich auf das vollständige Programm oder den betreffenden Programmblock beziehen. Es muss in jedem Fall deutlich erkennbar sein, in welcher Besetzung die einzelnen Musikstücke aufgeführt wurden. Das folgende Muster eines Konzertprogrammes wird allen notwendigen Anforderungen gerecht: Sonntag, 10. Dezember 2000 18.00 Uhr Neuapostolische Kirche Musterstadt-West Beispielgasse 5 Geistliche Musik zum Advent Gemischter Chor und Männerchor sowie das Kammerorchester der Neuapostolischen Kirche Gemeinden Musterstadt-West und -Ost 44 Gemischter Chor und Kammerorchester: FREU DICH, ERD’ UND STERNENZELT Musik: Böhmische Weise Tonsatz: Willi Träder (1920 –1981) Text: Textdichter unbekannt Gemischter Chor: DER HERR BRICHT EIN UM MITTERNACHT Musik: Hermann Suter (gest. 1926) Text: Johann Christoph Rube (1665 –1746) Männerchor: MACHT HOCH DIE TÜR Komponist unbekannt / Melodie: Halle 1704 Männerchorsatz von Klaus Michael Fruth (geb. 1940) Text: Georg Weissel (1590 –1635) Kammerorchester: WIE SOLL ICH DICH EMPFANGEN Musik und Text: Johann Crüger (1598 –1662) Partita für Kammerorchester von Manfred Mustermann (geb. 1962) etc. 45 Zugaben eintragen Eventuelle Zugaben zum festgelegten Programm sind vom verantwortlichen Dirigenten in das zur Weitergabe bestimmte Programm-Exemplar einzutragen. Alle Programme einreichen Die Frage, ob ein Programm urheberrechtlich geschützte oder möglicherweise ausschließlich freie Musikwerke enthält, wird von der GEMA im Rahmen ihrer Programmauswertung, nicht dagegen vom Veranstalter beantwortet. Somit sind ausnahmslos alle Programme einzureichen. DER SCHUTZ MÜNDLICHER ÄUSSERUNGEN Predigt ist geschützt Mitschreiben im Gottesdienst Das Urheberrecht schützt Sprachwerke aller Art, also neben den Schriftwerken auch Reden. Geschützt sind somit auch Predigten. Dies ist bei der Aufnahme von Predigten auf Bild- oder Tonträger zu beachten. Das Mitschreiben in Gottesdiensten ist zwar aus urheberrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Hier kann jedoch aufgrund des Hausrechts ein Verbot ausgesprochen werden. Das heimliche Aufnehmen von Gesprächen ist im übrigen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verboten. 46 „NEUE MEDIEN“ Hinter dem Begriff „Neue Medien“ verbirgt sich eine Vielzahl technischer Entwicklungen. Die Angebote reichen gegenwärtig von der CD-ROM bis hin zu weltweiten Kommunikationssystemen (wie z. B. Internet). Im Gegensatz zu herkömmlichen Medien – etwa einem Buch, einer Tageszeitung oder einem konventionellen Tonträger – ist bei den neuen digitalen Medien ein interaktiver, in den Inhalt einwirkender, und (z. B. online) direkter Zugriff möglich. So kann beispielsweise der Text der Bibel, gespeichert auf einer CD-ROM, nicht nur gelesen, sondern u. a. auch nach Stichworten abgesucht, verändert und ohne technischen Qualitätsverlust vervielfältigt werden. Die einfache Verfügbarkeit digitaler Medien erhöht möglicherweise die Bereitschaft, Rechte anderer zu verletzen. Internet „Neue Medien“ haben häufig einen multimedialen Charakter, das heißt, dass bei ihrer Herstellung in der Regel eine Vielzahl unterschiedlicher Vorlagen (wie z. B. Sprachtexte, Musikwerke, Fotos, Film- oder Videosequenzen, Zeichnungen oder Pläne) miteinander kombiniert werden. Die dazu benutzten Vorlagen sind zumeist urheberrechtlich geschützt. So sind auch bei den Neuen Medien die Bestimmungen des Urheberrechts – wie auch das Presse- und das Persönlichkeitsrecht – zu beachten. Was ist bei der Herstellung und Verbreitung von Multimedia-Produkten besonders zu berücksichtigen? Sind die einzelnen zur Herstellung des MultimediaProdukts verwendeten Bestandteile urheberrechtlich geschützt, so muss für jede Vorlage gesondert der Inhaber der Urheberrechte um Erlaubnis gefragt und vergütet werden. Dabei ist nicht nur die Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Herstellung des Produktes 47 Individueller Urheberrechtsschutz für alle Bestandteile Persönlichkeitsrechte beachten erforderlich, sondern – im Rahmen seiner Persönlichkeitsrechte – auch seine ausdrückliche Zustimmung zur Verbindung seines Werkes mit anderen Werken bzw. Werkgattungen. Beispiel: Wenn eine urheberrechtlich geschützte Fotografie auf einem Multimedia-Produkt genutzt werden soll, muss beim Fotografen außer der Erlaubnis zur Vervielfältigung seines Werkes auch die ausdrückliche Einwilligung zur Verbindung seines Fotos z. B. mit den vorgesehenen Texten, Musikwerken oder Filmsequenzen eingeholt werden. Eine entsprechende Erlaubnis muss gleichfalls von den Autoren der verwendeten Texte, von den Komponisten und vom Inhaber der Urheberrechte der benutzten Filme erteilt worden sein. Leistungsschutzrechte beachten Bei der Verwendung von Tonträgeraufzeichnungen zur Herstellung von Multimedia-Produkten sind zudem die Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller und Interpreten zu beachten. Für vergleichbare Bereiche wie Film- und Videosequenzen sind die Leistungsschutzrechte z. B. der Produzenten, Regisseure, Darsteller zu beachten Bei Multimedia-Produkten wird zwischen Offline- und Online-Nutzung unterschieden: Offline-Nutzung Unter Offline-Nutzung wird der elektronische Datenaustausch mittels körperlicher Datenträger (wie z. B. Diskette, CD-ROM) verstanden. Die Herstellung und Vervielfältigung derartiger Datenträger – also beispielsweise die Veröffentlichung von Disketten mit MIDI-Files von Musikwerken – unterscheidet sich unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten nicht von der Tonträgerproduktion (vgl. die Seiten 16 ff. dieses Handbuchs). Online-Nutzung Bei der Online-Nutzung ist der unkörperliche Zugriff auf Daten z. B. mittels elektronischer Netzwerke möglich. Das größte Angebot zur Online-Nutzung von Daten bietet heute das Internet, das den direkten Austausch 48 von Daten sowie deren Abspeicherung und Bearbeitung beim Empfänger ermöglicht. Sowohl die Einspeicherung auf den Server als auch die Abspeicherung geschützter Werke beim Endverbraucher (Client) stellen nach geltendem Recht einen jeweils eigenständigen Akt der Vervielfältigung dar, der erlaubnis- und vergütungspflichtig ist. Insoweit werden auch solche technischen Entwicklungen durch das geltende Recht erfasst. Werden geschützte Werke von Multimedia-Datenträgern oder aus dem Internet vom Endverbraucher bearbeitet, so bedarf die Veröffentlichung dieser Bearbeitungen gleichfalls der Einwilligung des Urhebers. Wenn beispielsweise ein geschütztes Sprachwerk (etwa ein Buch oder ein Zeitungsartikel) oder ein Musikwerk von einem Datenträger bzw. aus dem Internet abgerufen und mittels Textverarbeitungs- oder Notensatzprogramm weiter bearbeitet wird, so darf diese Bearbeitung nicht ohne Einwilligung des Urhebers weitergegeben oder öffentlich aufgeführt werden. Sprach-, Musik- oder Bildbearbeitungsprogramme schaffen neue Möglichkeiten der Bearbeitung bis hin zur Verzerrung und Verfälschung. Solche Handlungen greifen in besonderer Weise in den Schutzbereich der Urheber ein. Ein Fall aus der Praxis: Auf einer Homepage im Internet werden Informationen über die Neuapostolische Kirche zusammengestellt. Neben allgemeinen Daten werden auch Artikel aus der Zeitschrift „Unsere Familie“ eingebunden. Die Homepage wird durch Fotos und eine Musikuntermalung aufgelockert. Sowohl die verwendeten Zeitschriftenartikel als auch die Fotos und Musikwerke sind urheberrechtlich geschützt. 49 Bearbeitung der Daten In einem solchen Fall müssen alle Inhaber der Urheberrechte – so auch der Verlag Friedrich Bischoff – um Erlaubnis zur Verwendung und Einbindung ihrer Werke in die Homepage gefragt werden. Gleiches gilt für Jugendzeitschriften oder andere private Initiativen, wenn sie im Internet angeboten werden. Clearingstelle Da der Hersteller von Multimedia-Produkten die rechtliche Situation und die Zahl der betroffenen Urheber oft nicht überblicken kann und somit Gefahr läuft, ein unkalkulierbares rechtliches und finanzielles Risiko einzugehen, gleichzeitig aber die Bestimmungen des Urheberrechts kein grundsätzliches Hindernis für die Entwicklung dieses Marktes darstellen können und dürfen, haben die betroffenen Verwertungsgesellschaften einen Verbraucher-Service in Form einer Clearingstelle (Clearingstelle Multimedia der Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte GmbH – CMMV) eingerichtet. Aufgabe dieser Stelle ist, Multimedia-Produzenten die umständliche und zeitaufwendige Suche nach den Inhabern der Rechte an Musikwerken, Werken der Literatur, der bildenden Kunst, Filmen etc. zu erleichtern. Zusammengefasst: Bei der Herstellung und Verbreitung von Multimedia-Produkten sind zahlreiche Urheberrechte zu berücksichtigen. Wer die rechtliche Situation oder den Kreis der betroffenen Urheber nicht überblickt, sollte sich bei der Clearingstelle beraten lassen: Clearingstelle Multimedia – CMMV Rosenheimer Straße 11 81667 München 50 VERWANDTE SCHUTZRECHTE Allgemeines Der Gesetzgeber hat neben den Urheberrechten, die den Urhebern den Schutz ihrer Werke garantieren, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte zur Absicherung der Interessen bestimmter weiterer Personengruppen erlassen. Diese so genannten verwandten Schutzrechte werden im folgenden zusammengefasst dargestellt. Der Schutz wissenschaftlicher Ausgaben und nachgelassener Werke Im Rahmen eines öffentlichen Konzerts in der neuapostolischen Kirche in A. spielt Bruder M. ein Orgelstück von Johann Sebastian Bach (1685 –1750). Rechtliche Bedenken kommen ihm nicht, weiß er doch, dass die Werke Bachs urheberrechtlich frei sind – und auch die Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik in der Neuapostolischen Kirche durch den Pauschalvertrag mit der GEMA abgedeckt wäre. So ist Bruder M. überrascht und verärgert, als eine „Verwertungsgesellschaft Musikedition“ für die Wiedergabe des Orgelwerks Tantiemen verlangt mit dem Hinweis, dass dieses Stück kürzlich erst von einem Musikwissenschaftler in einem Archiv entdeckt und erstmals in einer wissenschaftlichen Edition herausgegeben worden sei. Wie konnte es dazu kommen? Wissenschaftliche Ausgaben von urheberrechtlich nicht geschützten Werken oder Texten werden, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten 51 25 Jahre Schutzfrist Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden, gleichfalls urheberrechtlich geschützt. Der Schutz steht dem Verfasser oder Herausgeber der Ausgabe zu. Er erlischt 25 Jahre nach der Herstellung dieser Ausgabe, wenn sie innerhalb dieser Zeit nicht erschienen ist, ansonsten 25 Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe. Wenn ein Werk zu Lebzeiten seines Urhebers bzw. während der urheberrechtlichen Schutzfrist von 70 Jahren nach Tod des Urhebers nicht erschienen ist, so kann derjenige, der das nachgelassene Werk erlaubterweise erstmals erscheinen lässt, für dieses Werk rechtlichen Schutz beanspruchen. Dieses Recht erlischt 25 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Werkes. So kann es kommen, dass z. B. bei der Aufführung eines an sich urheberrechtlich freien Musikwerks mittels einer geschützten wissenschaftlichen Notenausgabe oder bei der Benutzung eines nachgelassenen, an sich freien Textes dennoch ein rechtlicher Schutz besteht. Bei der Benutzung von solchen Notenausgaben ist somit besondere Sorgfalt nötig. Die Rechte der Herausgeber wissenschaftlicher Ausgaben und nachgelassener Werke werden wahrgenommen von der Verwertungsgesellschaft Musikedition Königstor 1 34117 Kassel Der Schutz von Fotografien Schutzfrist: 50 oder 70 Jahre Alle Fotografien sind grundsätzlich geschützt, also beispielsweise auch Fotos in der Tagespresse oder private Aufnahmen. Dieser Rechtsschutz, der dem Fotografen zugute kommt, erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen bzw. 50 Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild nicht innerhalb dieser Frist erschienen ist. Künstlerisch gestaltete Fotos sind im Rahmen des 52 Urheberrechts sogar bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Bei der Benutzung von Fotografien – z. B. beim Erstellen und Herausgeben von Druckwerken oder für eine Homepage im Internet – sind somit die Schutzrechte des Fotografen zu beachten. Das bedeutet, dass bei geschützten Fotografien die ausdrückliche Erlaubnis des Fotografen einzuholen und gegebenenfalls eine Vergütung für die Nutzung seiner Lichtbilder zu zahlen ist. Der Schutz von Interpreten und Veranstaltern Ein Interpret oder ausübender Künstler, der ein Werk vorträgt oder aufführt oder beim Vortrag oder der Aufführung eines Werkes künstlerisch mitwirkt, kann bestimmte Schutzrechte in Anspruch nehmen: Seine Darbietungen dürfen nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung a) in Bild und Ton mittels Bildschirm oder Lautsprecher übertragen b) auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und vervielfältigt c) durch Funk gesendet d) mittels Bild- oder Tonträger oder als Funksendung öffentlich wiedergegeben werden. Bei der Darbietung größerer Gruppen, wie beispielsweise von Chören oder Orchestern, reicht die Einwilligung des Dirigenten und etwaiger Solisten aus. Einwilligung des Dirigenten und der Solisten Die gleichen, unter a) bis d) genannten Schutzrechte stehen auch Veranstaltern zu. Sie können somit auch für alle Veranstaltungen der Neuapostolischen Kirche in Anspruch genommen werden. Veranstaltungen der Neuapostolischen Kirche dürfen demzufolge nur mit Schutzrechte der Kirche 53 ausdrücklicher Erlaubnis der Kirche mittels Bildschirm oder Lautsprecher übertragen, auf Bild- und Tonträger aufgenommen und vervielfältigt, durch Funk gesendet oder mittels Bild- oder Tonträger bzw. als Funksendung öffentlich wiedergegeben werden. Der Schutz der Tonträgerhersteller Der Hersteller eines Tonträgers muss um Erlaubnis gefragt werden, wenn sein Tonträger außerhalb des privaten Gebrauchs vervielfältigt und verbreitet wird. Die betreffenden Bestimmungen werden auf den Seiten 22 f. erläutert. Der Schutz von Sendeunternehmen Der Veranstalter von öffentlichen Funksendungen hat unter anderem das ausschließliche Recht, a) seine Sendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen bzw. diese Aufnahmen zu vervielfältigen und zu verbreiten. b) Lichtbilder von seiner Sendung herzustellen bzw. diese Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten. Übertragung von Gottesdiensten Diese Schutzrechte gelten auch für Funk- bzw. Satellitenübertragungen der Neuapostolischen Kirche. Wer also Satellitenübertragungen von Gottesdiensten der Neuapostolischen Kirche ohne ausdrückliche Zustimmung der Neuapostolischen Kirche auf Video aufnimmt und diese Aufnahmen verbreitet, handelt rechtswidrig. Der Mitschnitt von Sendungen ist im engen privaten Bereich erlaubt. Die Aufnahmen dürfen nur zum persönlichen Gebrauch in kleiner Zahl (maximal sieben) vervielfältigt werden. 54 HERAUSGABE VON ZEITSCHRIFTEN, BROSCHÜREN UND CHRONIKEN Allgemeines Bei der Herausgabe von Zeitschriften, Broschüren und Chroniken sind außer urheberrechtlichen Bestimmungen auch Vorgaben des Presserechts zu beachten. Presserecht Betroffen sind alle Druckwerke. Unter diesen Begriff fallen im rechtlichen Sinne sämtliche mit einem zur Massenproduktion geeigneten Vervielfältigungsverfahren hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, aber auch besprochene Tonträger, bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger sowie Musikalien, sofern sie mit Texten oder Erläuterungen versehen sind. Auch das Fotokopieren stellt eine solche Form der Vervielfältigung dar. Kircheninterne Rundschreiben mit amtlichen Charakter fallen nicht unter diese Bestimmungen. Das Impressum Auf Druckwerken müssen im Impressum Name oder Firma und Anschrift des Druckers sowie des Verlegers genannt sein. Bei einem Selbstverlag sind Verfasser oder Herausgeber zu nennen. Wird der Verleger unter einer im Handelsregister eingetragenen Firma tätig, so bestimmen einige Landesgesetze in der Bundesrepublik Deutschland, auch Name und Wohnsitz des Vertretungsberechtigten aufzuführen. Nennung der Verantwortlichen Auf periodischen Druckwerken – das sind Schriften, die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinen, also vorwiegend Zeitungen und Zeitschriften – sind ferner Name und Anschrift des für den Inhalt Verantwortlichen anzugeben. Sinn dieser Bestimmung ist, dass jemand, der sich etwa durch einen Artikel verun- Periodische Druckwerke 55 glimpft fühlt, den richtigen Adressaten weiß, um Gegendarstellung, Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz verlangen zu können. Der für den Inhalt Verantwortliche muss aufgrund der Pressegesetze der einzelnen Bundesländer bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Er muss seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, unbeschränkt geschäftsfähig sein und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können. In den meisten Bundesländern wird auch ein Mindestalter von 21 Jahren verlangt. Bei Druckwerken, die Jugendliche für Jugendliche herausgeben, entfällt (mit Ausnahme von Bayern) das Erfordernis des Mindestalters und der vollen Geschäftsfähigkeit. Besitzverhältnisse offenlegen Strafandrohung Die Pressegesetze einiger Bundesländer verpflichten darüber hinaus den Verleger periodischer Druckwerke, in regelmäßigen Zeitabschnitten – bei Tageszeitungen in der ersten Nummer jeden Kalendervierteljahres, bei anderen periodischen Schriften in der ersten Nummer jeden Kalenderjahres – im Druckwerk offenzulegen, wer an der Finanzierung des Unternehmens wirtschaftlich beteiligt ist. So wird in der Zeitschrift Unsere Familie jeweils in Nummer 1 angegeben, dass sich die Verlag Friedrich Bischoff GmbH im Alleinbesitz der Neuapostolischen Kirche Hessen befindet. Verstöße gegen die Pressegesetze sind mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafen bedroht. Ein Beispiel: Der Bezirksjugendleiter gibt regelmäßig eine Jugendzeitschrift heraus, die er an die Jugendlichen und die Amtsträger, aber auch an interessierte Geschwister verteilt. Sie enthält außer einer Auflistung von Terminen auch Berichte, Betrachtungen und Mitteilungen und wird mit dem Fotokopierer verviel56 fältigt. Sie trägt den Titel „Die Jugend der Neuapostolischen Kirche im Bezirk XY“. Ein Impressum hat die Zeitschrift nicht. Das periodische Druckwerk – um ein solches handelt es sich – entspricht den gesetzlichen Vorschriften nicht. Es fehlen die Angaben über die für den Inhalt verantwortliche Person. Die Kirche könnte als Institution, die das Druckwerk verlegt, wegen des fehlenden Impressums mit Geldbußen bis zu DM 10.000 belegt werden. Der Jugendleiter hätte sich richtig verhalten, wenn noch folgender Zusatz enthalten gewesen wäre: Herausgeber: NAK XY, Verantwortlich für den Inhalt: NN, Adresse von NN. Pflichtexemplare Zu beachten ist auch, dass von jedem Druckwerk zwei „Pflichtexemplare“ an die Deutsche Bibliothek unentgeltlich abzuliefern sind: Deutsche Bibliothek Frankfurt Adickesallee 1 60322 Frankfurt Außerdem ist je nach Verlagsort an eine von der jeweiligen Landesregierung bestimmte wissenschaftliche Bibliothek ein zusätzliches Pflichtexemplar einzureichen bzw. ihr anzubieten. Auskunft erteilen die Kultusministerien der Länder. Ein Beispiel: Diakon B. erhält von seinem Vorsteher den Auftrag, eine Chronik der Gemeinde zu verfassen. Er befragt ältere Geschwister und lässt 57 sich von ihnen Fotos geben. Dabei holt er die Zustimmung ein, diese Bilder später in der Broschüre veröffentlichen zu dürfen. Er sieht alte Bände der Zeitschrift „Unsere Familie“ ein und wählt einige Beiträge und Fotos zur Veröffentlichung aus, er sammelt Zeitungsausschnitte mit Berichten über Aktivitäten der neuapostolischen Gemeinde. Sowohl vom Verlag Friedrich Bischoff als auch vom Zeitungsverlag erbittet er die Abdruckgenehmigung, die ihm jeweils erteilt wird. Auch der Pressefotograf Ludwig Müller überträgt für ein geringes Honorar die Abdruckrechte zweier Fotos. Das Impressum enthält folgende Angaben: Herausgeber: Neuapostolische Kirche xxx (Gebietskirche) KdöR., Gemeinde Xstadt, Ystraße. Verantwortlich für den Inhalt: Fritz B. Fotos: Archiv des Verlages Friedrich Bischoff (8), Zeitschrift „Unsere Familie“ (73), Ludwig Müller (2), privat (28). Der Verlag Friedrich Bischoff und die Verlagsanstalt XY stellten dankenswerterweise Fotos und Texte, für die sie nach dem Urheberrechtsgesetz die Nutzungsrechte besitzen, zur Verfügung. Druck: Druckerei zzz, Xstadt. Nach Drucklegung sendet Diakon B. die Pflichtexemplare an die zuständigen Bibliotheken und hat damit in allen Punkten dem Urheber- und dem Presserecht Rechnung getragen. 58 DER SCHUTZ BESTIMMTER PERSÖNLICHKEITSRECHTE Allgemeines Aus dem Grundrecht der Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) ergeben sich allgemeine Persönlichkeitsrechte. Dazu zählen das Recht am eigenen Bild und der Schutz des Lebens- und Charakterbildes. Das Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist bei der Fertigung und Verwendung von Lichtbildern, die eine Person erkennen lassen, zu beachten. Das Herstellen einer Fotografie oder das Anfertigen von Film- und Videoaufnahmen verstoßen als solche nicht gegen das Recht am eigenen Bild. Wenn der Abgebildete jedoch ungefragt aufgenommen wurde und die Aufnahme verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden soll, so verstößt dies gegen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte. Fotografien und Videoaufnahmen Allerdings dürfen Bildnisse von Persönlichkeiten der Zeitgeschichte oder solche, die im höheren Interesse der Kunst oder Wissenschaft gefertigt worden sind, ohne Einwilligung wiedergegeben werden. Maßgebend ist hierbei alleine das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, nicht aber Sensationslust. Persönlichkeiten der Zeitgeschichte Ferner dürfen auch Bilder wiedergegeben werden, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen, sowie Bilder von Versammlungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen sind zu solchen Versammlungen zu zählen. Personen als Beiwerk So ist es zum Beispiel gestattet, eine Jugendgruppe während eines Ausfluges zu fotografieren und das Bild zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung von Fotos, die einzelne aus der Gruppe gezielt herausheben und diese 59 damit zum eigentlichen Zweck der Aufnahme machen, muss allerdings von den Betreffenden genehmigt sein. Ein Fall aus der Praxis: Die Jugendgruppe der Gemeinde M. möchte ihre Jugendzeitschrift mit einer Fotoreportage schmücken, um damit den Artikel „Wir alle sind Menschen wie du und ich“ zu illustrieren. Die Jugendlichen bemühen sich, Amtsträger und Geschwister in ausgefallenen Situationen zu fotografieren. Es gelingen ihnen dabei Schnappschüsse vom herzhaft gähnenden Bischof, vom Vorsteher in der Badehose und – mittels Teleobjektiv aus dem Chor gezielt herausgehoben – von einer Sängerin, deren weit geöffneter Mund ihre Goldzähne leuchten lässt. Eine Veröffentlichung solcher Fotos ist unzulässig. Selbst wenn man den Bischof und den Vorsteher als „Personen der Zeitgeschichte“ einstufen würde, dient die Veröffentlichung der Befriedigung der Sensationslust und verletzt die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten. Die Chorsängerin ist nicht nur unvorteilhaft abgebildet, sondern auch aus einer Gruppe gezielt herausgehoben worden. Hätten die drei abgebildeten Personen ihre Einwilligung erteilt, wäre die Veröffentlichung allerdings erlaubt gewesen. Hausrecht Beim Fotografieren oder der Verwendung von Videokameras im Gottesdienst ist zudem das Hausrecht zu berücksichtigen. Auch wenn die Zustimmung der zu Fotografierenden vorliegt oder sie nur als „Beiwerk“ zu betrachten sind, muss trotzdem der Inhaber des Hausrechts (in der Regel der Vorsteher) gefragt werden und dessen Einwilligung erteilt worden sein. Zudem sind die Heiligkeit des Gottesdienstes und der Segenshandlungen sowie das religiöse Empfinden der Gottesdienstteilnehmer zu respektieren. 60 Der Schutz des Lebens- und Charakterbildes Häufig besteht ein Interesse, die Erlebnisse oder das Leben eines Menschen – z. B. in einer Biographie – öffentlich darzustellen. Entsprechend dem Recht am eigenen Bild unterliegt auch die beschreibende Darstellung eines Lebens- und Charakterbildes einem besonderen Schutz. Die öffentliche Darstellung des Lebensschicksales, der Taten und Handlungen sowie des Charakterbildes einer Person ist ohne die Zustimmung des Betreffenden oder seines Rechtsnachfolgers unzulässig. Persönlichkeiten der Zeitgeschichte müssen die Darstellung ihres Lebens allerdings hinnehmen, sofern nicht berechtigte Interessen des Dargestellten oder seiner Angehörigen verletzt werden. Ein Beispiel: Die Amtsträger der Gemeinde N. möchten das Lebensbild ihres verstorbenen Mitbruders, der eine markante Glaubenspersönlichkeit war, für die Nachwelt erhalten. Für diese Biographie recherchieren sie sehr sorgfältig und steuern aus eigenem Erleben Berichte über gemeinsame Begegnungen mit Geschwistern bei. Kurz vor der Veröffentlichung unterrichten sie die Witwe. Sie spricht sich gegen eine Veröffentlichung aus, weil ihr Mann sich niemals in den Vordergrund stellen wollte. Die Brüder werden die Ablehnung der Schwester berücksichtigen müssen, denn der Verstorbene stellte keine „Person der Zeitgeschichte“ dar. Im übrigen wäre durch die Veröffentlichung möglicherweise – die persönlichen Gespräche mit Geschwistern betreffend – auch die Pflicht der Amtsträger zur Verschwiegenheit verletzt worden. 61 Biographie DAS KIRCHENEMBLEM Das Emblem der Neuapostolischen Kirche ist in den beiden nachstehend abgebildeten Formen geschützt: In der Bundesrepublik Deutschland beruht der Schutz der Embleme auf den Bestimmungen des Markengesetzes; bei Verstößen ergeben sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Die Embleme dürfen nur für kirchliche Zwecke verwendet werden. Emblem auf Grabsteinen und in Traueranzeigen Aufgrund vieler Wünsche aus dem Kreis der Mitglieder der Neuapostolischen Kirche ist für außerkirchliche Zwecke eine Ausnahme eingeräumt worden: Das Emblem darf auf Grabsteinen und in Traueranzeigen von Mitgliedern der Neuapostolischen Kirche verwendet werden. Die Wiedergabe des Emblems muss maßstabsgetreu der offiziellen Form entsprechen. Die Kirchenverwaltungen stellen auf Wunsch Vorlagen zur Verfügung. Zeitungsverlage, Druckereien oder Grabsteinhersteller sind nicht berechtigt, die Embleme für Personen, die nicht Kirchenmitglieder sind, zu verwenden. In wieweit die Kirche gegen Rechtsverstöße einschreitet, entscheidet der zuständige Bezirksapostel im Einzelfall. 62 DIE FOLGEN VON RECHTSVERLETZUNGEN Die Verletzung von Urheberrechten begründet zivilrechtliche Ansprüche des Urhebers, kann aber auch eine empfindliche strafrechtliche Sanktionierung auslösen. Außerdem drohen Sicherungsmaßnahmen. Zivilrechtliche Ansprüche beziehen sich – bei schuldhaftem Handeln – im wesentlichen auf Schadensersatz. Es ist die Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns zu erstatten. Selbst bei nicht schuldhaftem Handeln ist ein Anspruch auf Beseitigung bestehender und Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen gegeben. Dem Geschädigten steht darüber hinaus ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu, um gegen Rechtsverletzungen vorgehen und den Schaden beziffern zu können. Der Werkinhaber kann darüber hinaus die Beschlagnahme, Vernichtung oder Überlassung von rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücken verlangen. Anspruch auf Schadensersatz Rechtsverletzungen selbst aufgrund von Nachlässigkeit, Bequemlichkeit oder falsch verstandenem Kostendenken haben somit schwerwiegende wirtschaftliche Konsequenzen. Noch gravierender sind die strafrechtlichen Folgen von Urheberrechtsverletzungen. Strafbar sind insbesondere die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines Werkes. Nicht nur die vollendete Tat, sondern bereits der Versuch ist strafbar. Die Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus; der Vorsatz wird bei Begehung einer Urheberrechtsverletzung im Zweifel als gegeben angenommen. Dieses gilt gerade dann, wenn etwa auf dem rechtswidrig vervielfältigten Werk ein Schutzvermerk angebracht ist, z. B. ein ausdrückliches Kopierverbot. 63 Auch der Versuch ist strafbar Freiheits- und Geldstrafen Der Gesetzgeber sieht bei Rechtsverletzungen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Bei gewerbsmäßiger Verletzung des Urheberrechtes besteht die Strafandrohung in einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Darüber hinaus können Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, eingezogen werden; auch kann eine öffentliche Bekanntmachung des Strafurteils in Betracht kommen. 64 AUSGEWÄHLTE GESETZESTEXTE Im folgenden werden Auszüge aus Gesetzestexten aufgeführt, die für den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken in der kirchlichen Praxis von besonderer Bedeutung sind: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. 9. 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. 9. 2000 (BGBl. I S. 1374) Erster Teil · Urheberrecht Erster Abschnitt · Allgemeines §1 Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Zweiter Abschnitt · Das Werk § 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 65 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. § 3 Bearbeitungen Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt. § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke (1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt. (2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. (...) (...) Vierter Abschnitt · Inhalt des Urheberrechts 1. Allgemeines § 11 Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. 66 2. Urheberpersönlichkeitsrecht § 12 Veröffentlichungsrecht (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. (…) (...) § 13 Anerkennung der Urheberschaft Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. § 14 Entstellung des Werkes Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. 3. Verwertungsrechte § 15 Allgemeines (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht, 2. das Verbreitungsrecht, 3. das Ausstellungsrecht. (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfasst insbesondere 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, 2. das Senderecht, 3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger, 4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen. (3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt 67 abgegrenzt ist und sie durch geistige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. (...) § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. (...) (...) Sechster Abschnitt · Schranken des Urheberrechts (...) § 52 Öffentliche Wiedergabe (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. (2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. 68 (3) Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. § 53 Vervielfältigungen zum privaten und zum sonstigen Gebrauch (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht. (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung diesem Zweck geboten ist, 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. (3) Zulässig ist, Vervielfältigunsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch 1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder 2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen 69 der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. (4) Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. (5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind. (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung der Berechtigten zulässig. (...) 70 Zweiter Teil · Verwandte Schutzrechte (...) Vierter Abschnitt · Schutz des Herstellers von Tonträgern § 85 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers. (2) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers (...) (...) Vierter Teil · Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Erster Abschnitt · Verwertungsverbot § 96 (1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. (2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden. Zweiter Abschnitt · Rechtsverletzungen 1. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchti71 gung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen. (2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben, Lichtbildner und ausübende Künstler können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht. (3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. § 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke (1) Der Verletzte kann verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden. (2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf. (3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig und kann der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfältigungsstücke auf andere Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen. (...) 72 2. Strafrechtliche Vorschriften § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. 1.1907 (RGBl. S. 7) (...) § 22 (Recht am eigenen Bilde) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. ... Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. § 23 (Ausnahmen zu § 22) (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. 73 4. ... (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. (...) § 33 (Strafvorschrift) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (…) 74 Register A Abschreiben 26, 31, 70 Ämtergottesdienst 39 Ämterstunde 13 Anmeldung — Musikveranstaltung 14, 21, 40, 41 — Tonträger 19, 20 Archiv 29, 69 Aufführungsmappe 30 Aufnahme 8, 15, 17, 19, 20, 23, 46, 54, 59, 70 Ausübender Künstler 22, 23, 53, 72 Autor 7, 10, 33, 36, 48 D Darsteller Datenträger Dirigent Diskette Druckwerke 48 39, 48, 49 23, 42, 46, 53 48 27, 53, 55, 56, 69 E Eintrittsgeld 40 Einzelne Vervielfältigungsstücke 17, 27, 39, 69 Emblem siehe: Kirchenemblem Entwürfe 10, 65, 70 Erben siehe: Rechtsnachfolger Ernste Musik 21, 40 Erstausgabe 11 B Baukunst 10, 65, 70 Bearbeiter 11, 34, 44, 66 Bearbeitungen 11, 12, 33, 34, 40, 49, 66, 68, 73 Betriebsfest 13 Bibliothek 29, 57 Bildbearbeitungsprogr. 49 Bildende Kunst 10 Bildkalender 8 Bildtonträger 15-17, 19-24, 39, 40, 53, 54 Biographie 61 Broschüre 55 Buch 8, 10, 26-29, 49, 70 C CD 15, 17, 18, 21-23, 47, 48 Chor 8, 18, 20, 24, 34, 40, 44, 53 Chorlied 34, 38 Chormappe 12, 35 Chorprobe 13, 19 Chronik 8, 28, 55, 57 Clearingstelle Multimedia 50 Computerprogramm 10, 65 F Familienfeier 13, 14, 21 Fernsehsendung 17 Film 10, 15, 16, 21, 24, 25, 39, 47, 48, 50, 59, 66 Filmherstellungsrecht 16, 24 Foto 8-10, 47, 48, 52, 53, 58-60 Fotokopieren siehe: Kopieren Freiheitsstrafe 56, 64, 73, 74 G Geburtstagsfeier 13, 21 Gedichte 10, 36 Geldstrafe 56, 64, 73, 74 GEMA 14, 18-22, 38, 40, 41, 43 Gemeindefest 21, 39 Gemeindegesang 40 Geschlossene Gesellschaft 13 Geschützte Werke 8, 16, 31, 49, 65 Gespräch 46, 61 GEZ 40 75 Gottesdienst 13, 19, 20, 30, 34, 36, 38-40, 46, 54, 59, 60, 68 — Übertragung 39, 54 Grabstein 62 Leihmaterial Leistungsschutzrechte Liedtexte 29 16, 48, 50 10 M H Hausmusik Hausrecht Herausgeber Hochzeit Homepage 17, 31, 33 46, 60 11, 12, 52, 55 20, 21, 39 49, 50, 53 I Impressum 8, 55, 58 Instrumentalisten 16 Internet 8, 47-50, 53 Interpreten 16, 53 J Jugendausflug 21, 59 Jugendgottesdienst 39 Jugendliederbuch 12 Jugendveranstaltung 21, 39 Jugendzeitschrift 8, 27, 50, 56, 60 K Karten 10, 66 Kindergottesdienst 39 Kinderveranstaltung 21, 39 Kirchenemblem 62 Kirchliche Feier 39 Komponist 8, 10, 29, 30, 34, 37, 38, 43, 48 Konzert 8, 19, 20, 24, 34, 38-44, 51 Konzertprogramm siehe: Programm Kopieren 8, 12, 26-31, 55, 63 L Lebens- und Charakterbild 59, 61 Leerkassettenabgabe 18 76 Markengesetz 62 Melodie 11, 33, 34 Menschenwürde 59 MIDI-File 48 Mitschnitt 8, 20, 54 Mitschreiben im Gottesdienst 46 Multimedia 47-50 Musik 8, 14, 19, 22, 25, 34, 38-41 Musikkassetten 15-23 Musiknoten siehe: Noten Musikuntermalung 16, 22, 24, 49 Musikwerke 10, 13, 15-21, 24, 29, 30, 33, 37, 39, 46-52, 65 N Nachdruck 8, 26-31 Nachgelassenes Werk 51, 52 Neue Medien 47 Neutext 37 Noten 8, 26, 29-32, 40 Notenschreibprogramm 26, 31, 49 O Öffentliche — Veranstaltung 14, 19 — Wiedergabe 13, 15, 16, 20, 21, 30, 33, 36, 38, 63, 68, 69 Öffentlichkeit 13, 15, 21, 36, 59 Öffentlichkeitsarbeit 21, 39, 42 Offline-Nutzung 48 Online-Nutzung 48 Orchester 23, 32, 34, 40, 44, 53 Organist 19, 24, 29 Orgel 19, 24, 33-35, 40, 43, 44, 51 P Pauschalvertrag 20, 21, 38-41, 51 Persönlicher Gebrauch 16-19, 27, 28, 33, 36, 54, 69 Persönlichkeiten der Zeitgeschichte 61 Persönlichkeitsrecht 46-48, 59, 60 Pflichtexemplar 57 Pläne 10, 47, 66, 70 Predigt 46 Presserecht 8, 47, 55, 58 Privater Gebrauch siehe: Persönlicher Gebrauch Produzent 48 Programm 30, 41-46 siehe auch: Bildbearbeitungsprogr. Computerprogramm Notenschreibprogramm Textverarbeitungsprogr. Publikation siehe: Veröffentlichung R Radiosendung Recht am eigenen Bild 17 9, 59, 73 Rechtsnachfolger 10, 33, 36, 37, 61 Rechtsverletzung 63, 64, 71, 72 Reden 46, 65 Regisseur 48 Religionsunterricht 27 Rundfunkgebühr Rundschreiben 40 55 S Sammelstelle für Konzertprogramme 42 Sammelwerke 12, 66 Sänger 16, 23 Schadensersatz 20, 31, 56, 62, 63, 71, 72 Schallplatte 15, 17, 18 Schallplattenfirma 16 Schriftwerke 8, 9, 28, 46, 65 Schule 27, 68, 69 Schutz — des Lebens- und Charakterbildes 61 — des Tonträgerherstellers 22, 48, 71 — mündlicher Äußerungen 46 — von Interpreten und Veranstaltern 53 — von Sendeunternehmen 54 — wissenschaftlicher Ausgaben 51 Schutzfähige Werke 10 Schutzfrist 10-12, 52 Sendeunternehmen 54 Seniorengottesdienst 39 Seniorenveranstaltung 21, 39 Server 49 Skizzen 10, 66 Solisten 24, 53 Sprachwerke 10, 46, 49, 65 T Tabellen 10, 66 Tagung 21, 39 Textdichter 11, 38, 43 Texte 10, 19, 26, 30, 33, 35, 36, 47, 48, 51, 52, 55 Textunterlegung 37 Textverarbeitungsprogramm 26, 49 77 Textvortrag 17 Tonband 15, 18, 19, 24 Tonbildvorführung siehe: Film Tonsatz 11, 34 Tonträger 8, 13, 15-17, 19-24, 39, 40, 46, 48, 53, 54, 55, 67, 69,70, 71 Tonträgerhersteller 16, 22, 23, 48, 54 Tonträger-Piraterie 23 Transponieren 35 Traueranzeige 62 Trauerfeier 39 U Übersetzung 11, 35, 66 Überspielen 15, 17 Umdichtung 37 Umgestaltung 33, 36, 68, 73 „Unsere Familie“ siehe: Zeitschrift „Unsere Familie“ Unterhaltungsmusik 21, 40 Unterricht 27, 69 V Variation 33, 34 Veranstalter 21, 31, 40, 53 Verbreitung 12, 15, 16, 31, 47, 50, 54, 55, 59, 63, 67, 70, 71, 73, 74 Verfälschung 49 Verfasser 26, 52, 55, 72 Vergütung 13-16, 18-21, 23, 30, 38, 40, 41, 49, 53, 68, 72 Verlag 26, 29, 30, 33, 36, 37, 41, 55 — Friedrich Bischoff 11, 12, 28, 30, 50, 56 Verleger 38, 56 78 Veröffentlichung 12, 28, 33, 37, 48, 49, 59, 60, 67 Verschenken 15, 17 Verschwiegenheit 61 Vertonung — Film 24 — Melodie 34 — Text 36, 40 Vervielfältigung 15-20, 22-24, 26-29, 39, 40, 48, 49, 53-55, 63, 67, 69-71, 73 Verwandte Schutzrechte 16, 22, 23, 51, 53, 66, 71 Verwertungsgesellschaft 50-52 Verwertungsrecht 67 Verzerrung 49 Video 10, 15, 16, 18, 19, 24, 25, 47, 48, 54, 59, 60 Videokassette 15, 17, 18, 21 Videorekorder 18, 19, 39 W Wissenschaftliche Ausgabe 11, 51, 52, 72 Wissenschaftliche oder technische Darstellung 10, 66 Wissenschaftlicher Gebrauch 69, 70 Z Zeichnungen 10, 47, 66 Zeitschrift „Unsere Familie“ 28, 49, 56, 58 Zeitschriften 8, 10, 26, 27, 55, 69, 70 Zeitungen 8, 26-28, 47, 49, 55, 56, 58, 62, 69, 70 Zugaben 46