INVESTITIONEN IN KANADA Ein Leitfaden für - EEN

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INVESTITIONEN IN KANADA Ein Leitfaden für - EEN
INVESTITIONEN IN KANADA
Ein Leitfaden für
deutsche Investoren
Montréal • Ottawa • Toronto • Calgary • Vancouver • New York • Chicago • London • Beijing
BLAKE, CASSELS & GRAYDON LLP
Blake, Cassels & Graydon LLP ist eine der führenden Anwaltssozietäten Kanadas. Wir beraten
europäische Mandanten, die Investitionen, Joint Ventures oder Unternehmenskäufe in Kanada erwägen,
hinsichtlich aller Aspekte des kanadischen Wirtschaftsrechts, insbesondere des Auslandsinvestitions-,
Wettbewerbs-, Steuer-, Kapitalmarkt-, Handels- und Gesellschaftsrechts. Ferner sind wir regelmäßig an
Fusionen und Unternehmenskäufen, Joint Ventures und anderen Transaktionen in Europa beteiligt.
Schließlich beraten wir kanadische Unternehmen und Investmentbanken bei der Plazierung von
Wertpapieren auf dem Europäischen Markt. Einige unserer Rechtsanwälte sprechen Deutsch. Unsere
Beratergruppe für deutschsprachige Mandanten umfaßt:
Thomas von Hahn. Herr von Hahn ist Partner in unserem Büro in Toronto. Er berät vorwiegend im
Immobilienrecht.
Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind die Beratung von Pensionsfonds und
institutionellen und Privatanlegern bei Erwerb und Veräußerung von Immobilien und HypothekenPortfolios sowie die Beratung bei Privatisierungen und Veräußerungen von Vermögen der öffentlichen
Hand. Thomas von Hahn hat zudem große Erfahrung in der Strukturierung von Immobilien-Joint
Ventures und der Plazierung von mit Grundvermögen besicherten Finanzierungsinstrumenten für
Unternehmen und Einzelpersonen. Thomas von Hahn ist kanadischer Präsident der Kanadisch
Deutschen Juristenvereinigung und spricht fließend Deutsch.
In einem im Dezember 2002
gemeinschaftlich von Euromoney Legal Media Group und der International Financial Law Review
veröfftentlichten “Expert Guide“ ist er als einer der “Weltweit führenden Anwälte für Immobilienrecht“
genannt worden. Er ist aktives Mitglied des International Council of Shopping Centres und der
International Bar Association, Abteilung Real Estate. Thomas von Hahn hat ferner für Federated Press
und das Canadian Institute wiederholt Vorträge zu Themen aus den Bereichen gewerbliches
Immobilienrecht und Vollstreckungsrecht gehalten. (Internet: [email protected]; Direktwahl:
416.863.4333.)
David Glennie.
Herr Glennie ist geschäftsführender Partner unseres Europa-Büros.
Seine
Arbeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen International Corporate Finance sowie Fusionen und
Unternehmenskäufe. (Internet: [email protected]; Direktwahl: 44.207.680.4601.)
BLAKE, CASSELS & GRAYDON LLP
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World Wide Web: http://www.blakes.com
“Investitionen in Kanada – Ein Leitfaden für deutsche Investoren” ist als zusammenfassende
Einführung in die Schlüsselfragen der Gründung und des Erwerbs von Geschäftsunternehmen in
Kanada gedacht. Bei konkreten einzelnen Rechtsgeschäften ist eine eingehendere Beratung
erforderlich.
Blake, Cassels & Graydon LLP veröffentlicht regelmäßig Berichte und Mitteilungen zu aktuellen
Entwicklungen des kanadischen Rechts, die als Leitfäden für kanadische und ausländische Mandanten
dienen sollen. Weitere Informationen erhalten Sie von Herrn Thomas von Hahn unter 416.863.4333 oder
416.863.2653 (Fax) oder von Herrn David Glennie, geschäftsführender Partner unseres Londoner Büros,
der unter 44.(0)20.7680.4601 oder 44.(0)20.7680.4646 (Fax) zu erreichen ist.
BLAKE, CASSELS & GRAYDON LLP
INHALT
TEIL A. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS
SEITE
1.
DIE REGELUNG VON AUSLANDSBETEILIGUNGEN ...................................................................... 1
2.
UNTERNEHMENSORGANISATION .................................................................................................... 2
3.
4.
5.
2.1
Errichtung einer Zweigniederlassung oder Gründung einer Tochtergesellschaft?............ 2
2.2
Welche Formen von Kapitalgesellschaften stehen zur Verfügung? ..................................... 3
2.3
Wie wird eine Corporation gegründet? Mit welchen Kosten ist zu rechnen? Wie
lange dauert das Gründungsverfahren gewöhnlich? ............................................................. 4
2.4
Alternative Geschäftsformen...................................................................................................... 5
ORGANISATION UND LEITUNG EINER CORPORATION ............................................................. 6
3.1
Muß eine Corporation eine bestimmte Mindestanzahl an Gesellschaftern haben?
Gibt es Einschränkungen bezüglich der Staatsbürgerschaft der Gesellschafter?................ 6
3.2
Wie wird eine Corporation geleitet? Welche Qualifikationen haben die
Direktoren? Können auch non-residents Direktoren werden?............................................. 7
3.3
Welche Einschränkungen gibt es in Bezug auf ausländische Angestellte, die nach
Kanada versetzt werden, um dort für die Tochtergesellschaft zu arbeiten? ....................... 8
3.4
Wie werden Sitzungen des board of directors und die Hauptversammlungen
gehandhabt?.................................................................................................................................. 9
STEUERRECHTLICHE BEHANDLUNG UND BUCHFÜHRUNG EINER
TOCHTERGESELLSCHAFT..................................................................................................................... 9
4.1
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer und auf welcher Grundlage werden
steuerpflichtige Gewinne ermittelt? .......................................................................................... 9
4.2
Werden verbundene Kapitalgesellschaften in Kanada gemeinsam besteuert?................. 10
4.3
Was sind die Bedingungen für die Absetzbarkeit von Zahlungen innerhalb der
Gruppe? ....................................................................................................................................... 10
4.4
Wie werden Verluste steuerlich behandelt?........................................................................... 11
4.5
Welche Umsatzsteuern werden in Kanada erhoben? ........................................................... 11
4.6
Gibt es andere bedeutsame Steuern?....................................................................................... 13
4.7
Ist die Gewinnrückführung eingeschränkt?........................................................................... 14
4.8
Besteht eine Verpflichtung, geprüfte oder konsolidierte Jahresabschlüsse zu
erstellen?...................................................................................................................................... 15
FINANZIERUNG ..................................................................................................................................... 15
5.1
Wie flexibel gestaltet sich die Kapitalausstattung einer Tochtergesellschaft?................... 15
5.2
Welche Möglichkeiten zur Beschaffung von Fremdkapital bestehen in Kanada?............ 15
-i-
5.3
Kann eine kanadische Tochtergesellschaft ohne Einschränkung ein Darlehen im
Ausland aufnehmen oder gewähren? Welche Quellensteuern finden
Anwendung? .............................................................................................................................. 16
5.4
Welche Einschränkungen greifen im Falle einer sog. thin capitalization?......................... 16
5.5
Könnte eine kanadische Tochtergesellschaft ihre Wertpapiere öffentlich
anbieten?...................................................................................................................................... 17
TEIL B. DER ERWERB EINES UNTERNEHMENS
6.
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN........................................................................................................... 18
7.
ERWERB VON GESELLSCHAFTSANTEILEN ................................................................................... 18
8.
7.1
Welche Genehmigungen sind beim Erwerb von Anteilen einer kanadischen
Gesellschaft durch einen non-resident erforderlich? ............................................................ 18
7.2
Was sind die steuerlichen Konsequenzen eines Anteilskaufs?............................................ 20
7.3
Abberufung und Kündigung der directors und officers einer erworbenen
kanadischen Gesellschaft .......................................................................................................... 20
7.4
Gibt es besondere Regeln bezüglich des Erwerbs von Anteilen einer public
company? .................................................................................................................................... 20
7.5
Welche Möglichkeiten zum Erwerb der Aktien der verbliebenen außenstehenden
Aktionäre bestehen nach einem erfolgreichen Übernahmeangebot? ................................ 23
ERWERB VON BETRIEBSVERMÖGEN ............................................................................................... 23
8.1
Welche Genehmigungen sind erforderlich im Falle eines Kaufs von
Betriebsvermögen eines kanadischen Unternehmens durch ein non-resident
Unternehmen oder durch dessen kanadische Tochtergesellschaft? ................................... 23
8.2
Was sind die steuerlichen Konsequenzen eines Kaufs von Betriebsvermögen?............... 23
8.3
Was sind die Verpflichtungen des Käufers gegenüber Dritten? ......................................... 25
9.
VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DEN ARBEITNEHMERN..................................................... 26
10.
UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSE...................................................................................... 27
11.
10.1
Welche Genehmigungen werden benötigt, wenn die Tochtergesellschaft einer
ausländischen Gesellschaft in Kanada an einem Zusammenschluß beteiligt ist?............. 27
10.2
Was sind die steuerlichen Konsequenzen eines Zusammenschlusses?.............................. 27
WETTBEWERBSORDNUNG.................................................................................................................. 28
11.1
Wie werden wettbewerbswidrige Vorgänge in Kanada reguliert?..................................... 28
11.2
Wie muß verfahren werden, wenn ein Zusammenschluß wettbewerbsrechtlich
relevant ist? ................................................................................................................................. 28
-ii-
TEIL C. KANADA ALS “GATEWAY” NACH AMERIKA
12.
DAS NORDAMERIKANISCHE FREIHANDELSABKOMMEN (“NAFTA”) ................................. 30
12.1
Was ist NAFTA?......................................................................................................................... 30
12.2
Welche Auswirkungen hat das NAFTA auf den Warenimport und -export? .................. 30
12.3
Welche Auswirkungen hat das NAFTA auf Dienstleistungen? .......................................... 30
12.4
Welche Auswirkungen hat das NAFTA auf den Aufenthalt von Geschäftsleuten? ........ 31
12.5
Andere Handelsabkommen...................................................................................................... 31
13.
INVESTITIONS- UND EXPORTANREIZE UND -MÖGLICHKEITEN ........................................... 31
13.1
Welche staatliche finanzielle Unterstützung steht den Unternehmen zur Verfügung?
Können Firmen, die vom Ausland aus kontrolliert werden, davon profitieren?............................ 31
13.2
Gibt es Steueranreize für bestimmte Arten von Investitionen? ......................................................... 32
13.3
Finanziert und unterstützt Kanada den Export? ................................................................................. 32
13.4
Steuerliche Behandlung von staatlichen Fördermaßnahmen............................................................. 32
-iii-
EINFÜHRUNG
Die kanadische Wirtschaft war schon immer auf den internationalen Handel angewiesen, und sie ist
heute in fast allen Wirtschaftsbereichen Auslandsbeteiligungen gegenüber sehr aufgeschlossen. Die
vorliegende Broschüre behandelt einige rechtliche und steuerliche Fragen, die sich europäischen
Unternehmen im Rahmen von Investitionen in Kanada oder dem Erwerb eines kanadischen
Unternehmens stellen. Die Broschüre beinhaltet eine Übersicht über die wichtigsten Grundsatzfragen.
Da sie ausschliesslich dem Zweck einer einführenden Information dient, kann sie eine eingehende und
auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene Beratung nicht ersetzen.
Kanada ist ein föderaler Bundesstaat, in dem die gesetzgebende Gewalt zwischen dem Bund, den zehn
Provinzen und den zwei Territorien aufgeteilt ist. Aus historischen Gründen finden sich in Kanada zwei
Rechtssysteme: zum einen das in der Provinz Quebec geltende civil law System, das auf Gesetzesrecht
beruht, zum anderen das in den anderen Provinzen bestehende common law System, das auf Richterrecht
basiert. Die Ihnen vorliegende Broschüre bezieht sich primär auf die Gesetze des Bundes und der
wirtschaftlich bedeutsamsten common law Provinzen (insbesondere Ontario, Alberta, British Columbia).
Dabei wird die Rechtslage im Juni 2004 zugrundegelegt.
Die Provinz Quebec ist die einzige Provinz Kanadas, deren Bevölkerung mehrheitlich
französischsprachig ist. Quebec hat deshalb eine Charter of the French Language verabschiedet, die
Französisch zur offiziellen Sprache in Quebec macht. Quebec erhebt zudem eigene Ertragsteuern und
teilt in Einwanderungsfragen die Gesetzgebungszuständigkeit mit Kanada als Bundesstaat. Eine
eingehendere Darstellung der in Quebec geltenden Gesetze findet sich in dem von Blakes verfaßten
Informationsbroschüre Doing Business in Quebec (erhaeltlich unter <.http://www.blakes.com/english/
publications/referenceguides/DoingBusinessinQuebec.pdf>).
TEIL A. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS
1.
DIE REGELUNG VON AUSLANDSBETEILIGUNGEN
Auslandsbeteiligungen in Kanada werden prinzipiell durch den Investment Canada Act (abgekürzt: ICA)
geregelt. Zweck des ICA ist die “Förderung von Investitionen durch Kanadier und Nicht-Kanadier in
Kanada, die zum wirtschaftlichen Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen”. Für
bestimmte Wirtschaftszweige, wie z.B. Finanzdienstleistungen, Telekommunikation/Medien und
Verkehr, gelten zudem spezialgesetzliche Beteiligungsregelungen.
Nach dem Investment Canada Act sind neue Investitionen den kanadischen Bundesbehörden gegenüber
lediglich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige hat der Investor bestimmte Informationen über seine Identität
und die beabsichtigte Geschäftstätigkeit vorzulegen. Die Erklärung muß innerhalb von 30 Tagen nach
Gründung eines neuen Unternehmens erfolgen. Eine Genehmigungspflicht für neue Investitionen
besteht nach dem Investment Canada Act nur dann, wenn sie bestimmte “kulturell empfindliche Bereiche”
berühren, etwa, wenn es um die Veröffentlichung, den Vertrieb oder den Verkauf von Büchern,
Zeitschriften oder Zeitungen geht.
BLAKE, CASSELS & GRAYDON LLP
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Nach seiner Errichtung darf ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit frei im gesamten Land erweitern
und in verwandten Bereichen gewerblich tätig sein. Eine zusätzliche Anzeige bei den Bundesbehörden
muß erst erfolgen, wenn die Gesellschaft entweder in einem Bereich tätig werden will, der mit dem
kulturellen Erbe oder der nationalen Identität Kanadas in Beziehung steht, oder in einem gänzlich neuen
Geschäftsbereich. Die Übernahme der Kontrolle eines bereits existierenden kanadischen Unternehmens –
entweder direkt durch eine ausländische Gesellschaft oder durch eine kanadische Tochtergesellschaft –
ist jedoch möglicherweise gemäß den Vorschriften des ICA (vgl. dazu näher unter § 7.1 und § 10.1)
genehmigungspflichtig.
In Kanada gibt es keine Devisenkontrollen.
2.
UNTERNEHMENSORGANISATION
2.1
Errichtung einer Zweigniederlassung oder Gründung einer Tochtergesellschaft?
Die meisten ausländischen Investoren gründen für ihre Geschäftstätigkeit in Kanada eine eigene
Tochtergesellschaft.
Dafür gibt es mehrere Gründe.
Die Gründung einer kanadischen
Tochtergesellschaft ermöglicht die Begrenzung der Haftung der ausländischen Muttergesellschaft auf
den Betrag des von ihr für die Tochtergesellschaft bereitgestellten Kapitals. Die Ausgestaltung des
Unternehmens als eigene juristische Person ist auch für Zwecke des Managements und der Buchführung
von Vorteil. Darüber hinaus ist diese Art der Unternehmensstruktur in vielen Fällen notwendig, wenn
sich die Tochtergesellschaft in Kanada staatliche Beihilfen zunutze machen will.
Es mag aber Fälle geben, in denen die Struktur einer Zweigniederlassung (ohne eigene
Rechtspersönlichkeit) die vorteilhaftere Form der Unternehmensorganisation ist.
Eine
Zweigniederlassung wird gelegentlich in den Fällen gewählt, in denen erhebliche Startverluste des
Unternehmens erwartet werden. Hier wird häufig später, wenn das Unternehmen rentabel wird, die
Zweigniederlassung in eine Tochtergesellschaft umgewandelt (auch wenn dies zu Problemen mit den
Steuerbehörden des Landes führen kann, deren Gerichtsbarkeit die Muttergesellschaft unterliegt, und die
Umwandlung aufwendig ist). Beim Betrieb einer Zweigniederlassung entstehen jedoch erhebliche
praktische Probleme. Das gilt insbesondere hinsichtlich einer Aufteilung der Ausgaben und Gewinne der
Zweigniederlassung, die sowohl die kanadische wie die ausländische Steuerbehörde zufriedenstellen,
sowie der Aufstellung ihres Jahresabschlusses. Darüberhinaus kann es vorkommen, daß die kanadische
Steuerbehörde die Rechnungsbücher der ausländischen Gesellschaft kontrolliert, um die in Kanada
erzielten Einkünfte zu überprüfen.
Aus diesen Gründen ist es in der Regel ratsamer, eine
Tochtergesellschaft zu gründen.
Ertragsteuerrechtlich wird die Tätigkeit ausländischer Investoren mittels einer Tochtergesellschaft oder
über eine Zweigniederlassung weitgehend gleich behandelt. Dividenden von Tochtergesellschaften
unterliegen einer Quellensteuer. Auf Gewinne von Zweigniederlassungen wird eine sog. branch tax
erhoben. Diese beträgt 25% des Nachsteuergewinns der Zweigniederlassung, der nach besonderen
Regeln ermittelt wird. Ein nicht unbedeutender Unterschied liegt jedoch in der Behandlung von
Gewinnen, die nicht ausgeschüttet werden. Die Quellensteuer auf Dividenden greift nur im Fall der
Ausschüttung.
Die branch tax hingegen wird auf den gesamten Gewinn (nach Steuern) der
Zweigniederlassung erhoben ohne Rücksicht darauf, ob der Gewinn wirtschaftlich der
Zweigniederlassung verbleibt oder abfließt.
BLAKE, CASSELS & GRAYDON LLP
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Deutsche Investoren unterliegen zudem dem am 28. März 2002 abgeschlossenen Deutsch-Kanadischen
Doppelbesteuerungsabkommen.
2.2
Welche Formen von Kapitalgesellschaften stehen zur Verfügung?
Das kanadische Recht kennt anders als das deutsche Recht, das die Wahl zwischen GmbH und AG bietet,
nur eine Rechtsform für Kapitalgesellschaften. Für diese Rechtsform sind verschiedene Bezeichungen
gebräuchlich (“Incorporated“, “Limited“ oder “Corporation“ sowie die entsprechenden Abkürzungen “Inc.“,
“Ltd.“ und “Corp.“). Innerhalb dieser Rechtsform unterscheidet das kanadische Recht jedoch private
(auch: closely held oder non-offering) und public companies. Maßgebliches Kriterium dabei ist, ob die
corporation, ähnlich einer GmbH, auf einen eng begrenzten Gesellschafterkreis zugeschnitten oder, wie
eine AG, für die Aufnahme einer Vielzahl von Anlegern und Investoren offen stehen soll.
Im ersten Fall, dem einer private bzw. closely held company, ist die Zahl der möglichen Gesellschafter
üblicherweise auf 35 oder 50 begrenzt. Die Gründungsdokumente von private bzw. closely held companies
beschränken zudem die freie Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen und legen fest, daß es der
Gesellschaft untersagt ist, eigene Anteile und andere Wertpapiere auf den Kapitalmärkten einem großen
Anlegerpublikum öffentlich zum Erwerb anzubieten.
Bei public companies bestehen keine solchen Beschränkungen. Public companies zielen vielmehr auf den
Zugang zu den Kapitalmärkten ab und haben demgemäß eine große Anzahl von – vielfach rasch
wechselnden – Gesellschaftern. Aufgrund dieser Zielrichtung unterliegen public companies, anders als
private bzw. closely held companies, einer Reihe von Regelungen, die vor allem dem Anlegerschutz dienen.
So gelten für sie z.B. verschärfte Publizitätspflichten (Jahresabschluß und andere Finanzberichte, Berichte
über wesentliche Änderungen, etc.). Ferner stellt das Gesetz besondere Anforderungen an die Direktoren
und enthält besondere Vorschriften über die Bestellung von Abschlußprüfern.
Ausländische
Unternehmen werden ihre kanadische Tochtergesellschaft daher regelmäßig als private company oder
closely held company gründen (die Terminologie hängt vom jeweiligen Recht in den verschiedenen
Provinzen ab).
Kapitalgesellschaften können entweder auf Bundes- oder auf Provinzebene gegründet, d.h. eingetragen
werden. Eine Gesellschaft muß sich zusätzlich in denjenigen Provinzen registrieren lassen, in denen sie
tätig ist. Die Entscheidung, ob eine Gesellschaft auf Bundes- oder Provinzebene gegründet werden soll,
hängt von mehreren Faktoren ab. So können beispielsweise unterschiedliche Anforderungen an den
ständigen Aufenhaltsort von Direktoren und Geschäftsführern, oder Auflagen bzgl. des Standorts des
eingetragenen Unternehmenssitzes von Bedeutung sein. Ein Faktor, der ausländische Unternehmen
manchmal dazu bewegt, die Gründung einer Tochtergesellschaft auf Provinz- und nicht auf Bundesebene
zu vollziehen, sind die unterschiedlichen Offenlegungspflichten bzgl. der Jahresabschlüsse. Wenn die
Tochtergesellschaft auf Bundesebene gegründet worden ist und das Vermögen der Tochtergesellschaft
und aller mit ihr verbundenen Unternehmen (einschließlich der Muttergesellschaft) $ 5.000.000 oder ihr
Umsatz $ 10.000.000 übersteigt, müssen die Jahresabschlüsse bei den Bundesbehörden jährlich
eingereicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. In den meisten Fällen wird diese
Anforderung für die Muttergesellschaft ohne Belang sein. Ist die Offenlegung der Jahresabschlüsse der
Tochtergesellschaft jedoch nicht erwünscht, sollte die Gesellschaft gemäß der Gesetze einer der
kanadischen Provinzen gegründet werden, die keine solchen Offenlegungspflichten für private bzw.
closely held companies kennen. Dies ist z.B. in Ontario der Fall.
BLAKE, CASSELS & GRAYDON LLP
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Das kanadische Kapitalgesellschaftsrecht bietet ausländischen Anlegern beträchtliche Freiräume bei der
Gestaltung einer Tochtergesellschaft. Das gilt insbesondere für die Kapitalausstattung. Die gesetzlichen
Regelungen in Kanada zur Höhe des eingetragenen Kapitals, seiner Stückelung und zur
Schuldenaufnahme gewähren eine deutlich größere Flexibilität als das deutsche GmbH- und Aktienrecht.
Nach den meisten kanadischen Kapitalgesellschaftsgesetzen sind corporations ferner voll rechtsfähig, ohne
daß es der Festlegung eines Unternehmensgegenstands bedarf. Corporations können grundsätzlich jede
Handlung ausführen und jede Tätigkeit ausüben; Einschränkungen können sich jedoch aus den
gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergeben. Corporations müssen schließlich eine Reihe von gesetzlich
zwingenden Vorschriften beachten. So müssen sie einen Firmennamen führen, einen in Kanada
registrierten Unternehmenssitz unterhalten und über eine ordnungsgemäße Buchführung verfügen. Auf
anderen Gebieten sehen die Kapitalgesellschaftsgesetze disponible Regelungen vor, die nur eingreifen,
soweit nicht der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen trifft (z.B. in Bezug auf die
Beschlußfähigkeit und das Abstimmungsverfahren in Gesellschafterversammlungen).
2.3
Wie wird eine Corporation gegründet? Mit welchen Kosten ist zu rechnen? Wie lange dauert
das Gründungsverfahren gewöhnlich?
In Kanada wird eine Gesellschaft gegründet, indem bestimmte Unterlagen bei der jeweils zuständigen
Registerbehörde, die sich entweder aus dem Canada Business Corporation Act (abgekürzt: CBCA) oder dem
jeweiligen Kapitalgesellschaftsgesetz einer der Provinzen oder Territorien ergibt, erstellt und eingetragen
werden. Die nach dem CBCA und den Kapitalgesellschaftsgesetzen auf Provinzebene wichtigsten
erforderlichen Unterlagen hierfür sind die sog. articles of incorporation (Gründungsdokumente). Diese
setzen den Namen der Gesellschaft, ihr Kapital und die Anzahl der Direktoren fest. Weiter enthalten sie
Bestimmungen zu Einschränkungen der freien Übertragbarkeit von Anteilen und des
Unternehmensgegenstands.
In der Provinz Nova Scotia, die insofern dem englischen Recht folgt, müssen hingegen zwei Dokumente
registriert werden: einerseits das sog. memorandum, das den Namen der Gesellschaft, Einschränkungen
des Unternehmensgegenstands und der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, sowie das genehmigte Kapital
beinhaltet, andererseits die articles of association, welche die Geschäftsführung regeln. In der Provinz
British Columbia wiederum muss die Bekanntmachung der Gründungsdokumente, die in ihrer Funktion
dem memorandum in Nova Scotia ähnlich sind, registriert werden. Die Gründungsdokumente selbst
werden hingegen nicht registriert, sondern in den Akten der Gesellschaft aufbewahrt. In sämtlichen
anderen Provinzen/Territorien wird die Geschäftsführung einer Gesellschaft erst durch eine später von
den Direktoren und den Gesellschaftern verabschiedete Satzung (by-laws) geregelt.
Besonderes Augenmerk ist bei der Gründung auf die Wahl des Firmennamens zu richten. Sie muss
relativ strengen gesetzlichen Anforderungen genügen. Insbesondere darf sie nicht irreführend oder zu
allgemein sein. Um dies sicherzustellen, sind im vorhinein entsprechende Nachforschungen anzustellen.
Deren Ergebnisse sind gemeinsam mit den übrigen Gründungsunterlagen bei der zuständigen
Registerbehörde einzureichen.
Die in Quebec geltende Charter of the French Language verlangt, daß jedes in Quebec tätige Unternehmen
eine französische Fassung seines Namens verwendet.
Sobald die vorgeschriebenen Unterlagen vorgelegt und die Gebühren bezahlt sind, erfolgt automatisch
die Gründung und Eintragung. Die Gesellschaft entsteht als juristische Person an dem Tag, an dem die
BLAKE, CASSELS & GRAYDON LLP
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Behörde die Eintragungsurkunde ausgibt.
Die Kosten der Gründung einer kanadischen
Tochtergesellschaft sind relativ gering.
Die Gebühren für die Registrierung variieren in den
verschiedenen Provinzen und auf Bundesebene, betragen aber nur einige hundert Kanadische Dollar.
Weitere geringe Eintragungsgebühren können fällig werden, wenn das Geschäft in verschiedenen
Provinzen betrieben wird. Zusätzlich sind auch Anwaltsgebühren zu bezahlen, die je nach der
Komplexität der für die Tochtergesellschaft vorgesehenen Struktur variieren.
Die Gründung einer kanadischen Tochtergesellschaft kann sehr schnell erfolgen; so kann eine
Routinegründung oft innerhalb einer Woche vollzogen werden. Für die in Deutschland weit verbreitete
Praxis, Vorrats- oder Mantelgesellschaften zu verwenden, besteht danach in Kanada grundsätzlich kein
Bedarf.
2.4
Alternative Geschäftsformen
2.4.1 Partnerships
Einer Kapitalgesellschaft steht es frei, in Kanada in sog. partnerships einzutreten. Partnership ist der
Gegenbegriff zur corporation und entspricht damit in etwa dem Begriff einer Personengesellschaft im
deutschen Recht. Partnerships entstehen durch einen Vertrag der Partner. Sie unterliegen den Gesetzen
der jeweiligen Provinz. Manche Provinzen verlangen die Registrierung der partnership. Eine partnership
kann eine sog. general partnership sein, die etwa einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) nach deutschem
Recht ähnelt, oder eine sog. limited partnership, die einer Kommanditgesellschaft (KG) ähnlich ist.
In einer general partnership haben alle Partner – vorbehaltlich abweichender Regelungen im
Partnerschafts-Vertrag – einen Anspruch auf Teilhabe am Gesellschaftsvermögen und an der
Geschäftsführung. Jeder Partner haftet unbeschränkt, d.h. auch mit seinem Privatvermögen, für die
Schulden der partnership.
In einer limited partnership wird zwischen den geschäftsführenden Partnern (den “persönlich haftenden
Gesellschaftern”) und den Partnern unterschieden, die lediglich Kapital beisteuern (“Kommanditisten“).
Einer limited partnership muß mindestens ein geschäftsführender Gesellschafter angehören, der für die
Schulden der partnership unbeschränkt haftet. Ein Kommanditist haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage,
solange er an der Geschäftsführung nicht beteiligt ist.
Eine partnership kommt für ausländische Unternehmen in der Regel nur dann in Betracht, wenn sie eine
Joint Venture-Vereinbarung mit einer anderen Gesellschaft eingehen möchten. Das von einer partnership
erwirtschaftete zu versteuernde Einkommen wird zwar auf der Ebene der partnership selbst ermittelt (so
als sei die partnership eine eigenständige Person), besteuert werden jedoch allein die Partner mit ihrem
jeweiligen Gewinnanteil. Partnerships selbst sind also keine nach kanadischem Steuerrecht
steuerpflichtigen Gebilde. Dieser Umstand kann dann für die Wahl einer partnership sprechen, wenn für
ein Joint Venture in den ersten Jahren erhebliche Anfangsverluste erwartet werden. In diesem Fall bietet
die Struktur der partnership den einzelnen Partnern nämlich die Möglichkeit, die entstandenen Verluste
steuermindernd geltend zu machen. Diese Möglichkeit besteht hingegen nicht, wenn das Joint Venture
in der Form einer corporation betrieben wird. Eine corporation und ihre Gesellschafter werden steuerlich
getrennt behandelt, so daß die Gesellschafter Verluste der corporation nicht selbst nutzen können.
BLAKE, CASSELS & GRAYDON LLP
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Ein limited partner – dieser Begriff wird steuerlich weiter ausgelegt als im Gesellschaftsrecht – kann
Verluste allerdings nur bis zur Höhe der von ihm erbrachten Einlage geltend machen. Darüber hinaus
gibt es spezielle Regeln, welche die Möglichkeiten von Abschreibungen für Partner begrenzen, die – ohne
limited partner zu sein – nicht aktiv in der Partnerschaft tätig sind.
2.4.2 Joint Venture
Während Joint Ventures in Kanada und den Vereinigten Staaten historisch gesehen weniger verbreitet
waren als in einigen anderen Regionen der Welt, hat sich der Trend in den vergangenen Jahren geändert.
Viele kanadische Unternehmen suchen heute aktiv nach Joint Venture-Partnern. In Kanada werden Joint
Venture vorwiegend in der Rechtsform einer corporation betrieben, deren Gesellschafter die Joint VentureParteien sind. Es finden sich jedoch auch (vor allem im Energie- und Naturrohstoffsektor, oder für
baugewerbliche und ingenieurtechnische Projekte) Joint Ventures auf vertraglicher Grundlage, die nicht
als Gesellschaft registriert werden.
2.4.3 Agents und Vertriebsgesellschaften
Für ausländische Unternehmen kann es interessant sein, ihre Produkte und Dienstleistungen in Kanada
zunächst durch sog. agents oder über Vertriebsgesellschaften anzubieten. Ein agent ähnelt einem
Handelsvertreter nach deutschem Recht. Er vermittelt im Namen des Unternehmens Vertragsabschlüsse.
Die letztendliche Entscheidung trifft jedoch das Unternehmen, das auch Vertragspartei ist und seine
Produkte und Dienstleistungen unmittelbar an die jeweiligen Vertragspartner veräußert. Der Vertreter
erwirbt demnach in der Regel kein Eigentum an den Produkten und erbringt an die Vertragspartner
selbst keine Dienstleistungen. Bei Vertriebsgesellschaften verhält es sich anders. Diese erwerben die
Produkte und Dienstleistungen vom Hersteller und veräußern sie dann im eigenen Namen direkt oder
über Einzelhändler an die Endverbraucher. Bei der Einschaltung von agents oder Vertriebsgesellschaften
ist es für ausländische Unternehmen aus steuerrechtlichen Gründen regelmäßig empfehlenswert, die
Errichtung einer Betriebsstätte in Kanada zu vermeiden.
Die geschäftliche Beziehung zu einem agent oder einer Vertriebsgesellschaft sollte stets durch einen
schriftlichen Vertrag begründet werden.
Anderenfalls kann es problematisch sein, die
Geschäftsbeziehung mit einem agent oder einer Vertriebsgesellschaft zu beenden. Eine Kündigung ist
dann zwar nicht vollständig ausgeschlossen, sie kann jedoch nur unter Einhaltung einer angemessenen
Frist erklärt werden. Andernfalls macht sich die kündigende Partei schadenersatzpflichtig. Diese
Schwierigkeiten können durch entsprechende vertragliche Regelungen vermieden werden.
In einzelnen Provinzen sind in den letzten Jahren spezielle Vorschriften über Franchise-Vereinbarungen
in Kraft getreten. Bei Abschluß eines Vertrags mit einem agent oder einer Vertriebsgesellschaft ist
deshalb im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die Franchise-Vorschriften zur Anwendung kommen.
3.
ORGANISATION UND LEITUNG EINER CORPORATION
3.1
Muß eine Corporation eine bestimmte Mindestanzahl an Gesellschaftern haben? Gibt es
Einschränkungen bezüglich der Staatsbürgerschaft der Gesellschafter?
Ebenso wie das deutsche Recht läßt es das kanadische Recht zu, daß eine corporation von nur einem
Gesellschafter gegründet wird. Einzige Voraussetzung dafür ist, daß der Gesellschafter
Gesellschaftsanteile hält, die ihm das Stimm- und das Gewinnbezugsrecht sowie – im Fall der Auflösung
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der corporation – das Recht auf Erhalt des Liquidationserlöses vermitteln. Diese Rechte sind im
kanadischen System normalerweise mit den sog. common shares (Stammaktien) verbunden. Wie in
Deutschland ist es daher im Falle der Gründung einer Tochtergesellschaft nicht notwendig, daß ein Teil
der Anteile von mehreren Strohmännern für die Muttergesellschaft gehalten werden.
Das kanadische Recht kennt im Grundsatz keine Restriktionen hinsichtlich der Nationalität der
Gesellschafter. Allerdings finden sich in einzelnen Wirtschaftsbereichen Regelungenin Bezug auf eine
Obergrenze der Beteiligung, die ausländische Gesellschafter sowohl einzeln als auch insgesamt nicht
überschreiten dürfen. Wie unter § 1 und § 7.1 erwähnt, müssen im übrigen nach dem Investment Canada
Act neue Investitionen möglicherweise bei den Bundesbehörden angezeigt und der Erwerb bedeutender
Beteiligungen einer Prüfung unterzogen werden.
3.2
Wie wird eine Corporation geleitet? Welche Qualifikationen haben die Direktoren? Können
auch non-residents Direktoren werden?
Eine kanadische Kapitalgesellschaft handelt durch das sog. board of directors und die sog. officers. Die
Direktoren (directors), die vorstandsähnliche Funktionen haben, werden - normalerweise für die Dauer
von einem Jahr - von den Gesellschaftern gewählt. Sie sind für die Leitung der Gesellschaft im Innenund Außenverhältnis verantwortlich, es sei denn, die Gesellschafter treffen abweichende Regelungen in
einer Gesellschaftervereinbarung. Dies ist in bestimmten Provinzen möglich. Die Direktoren bestellen
die officers und können einen Teil ihrer Befugnisse an diese übertragen.
Es bestehen eine Reihe von Anforderungen an die Eignung und Anzahl der Direktoren. So müssen
Direktoren ein bestimmtes Mindestalter haben, und über ihr Vermögen darf kein Insolvenzverfahren
eröffnet worden sein. Hingegen ist es – ebenso wie in Deutschland – nicht erforderlich, daß Direktoren
Gesellschafter sind; die Satzung kann dies allerdings vorsehen. Ferner gelten für public companies
Sonderregeln. So müssen sie in Ontario – anders als private companies – stets mindestens drei Direktoren
haben. Die vorstehenden Anforderungen gelten unterschiedlos für kanadische residents und non-residents.
Darüber hinaus gibt es jedoch eine Regelung zur Bestellung von non-residents zu Direktoren. Unter
Geltung des CBCA und den Gesetzen der meisten Provinzen muß dem board of directors nämlich eine
Mindestanzahl an residents angehören. So verlangt der CBCA, daß mindestens ein Viertel aller Direktoren
kanadische residents sind (eine Ausnahme gilt wiederum für Gesellschaften, die in bestimmten
Industriezweigen tätig sind; bei diesen müssen mehr als die Hälfte der jeweils anwesenden directors
residents sein); besteht das board aus weniger als vier Personen, ist es erforderlich, daß zumindest eine von
diesen kanadischer resident ist. In Alberta muß die Hälfte, in Ontario sogar die Mehrheit der Direktoren
aus kanadischen residents bestehen. Hat die Gesellschaft nur einen Direktor, muß dieser kanadischer
resident sein; gibt es zwei Direktoren, muß mindestens einer kanadischer resident sein. Kanadische
residents sind dabei kanadische Staatsangehörige und – zeitlich beschränkt oder unbeschränkt – unter
bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Staatsangehörige, die in Kanada dauerhaft ansässig
sind. In einzelnen Provinzen bzw. Territorien (z.B. British Columbia, Quebec, New Brunswick, Nova
Scotia und Yukon) gibt es hingegen keine dahingehenden Anforderungen, daß eine bestimmte Anzahl
der Direktoren kanadische residents sein müssen.
Ausländische Muttergesellschaften handhaben dieses “Ansässigkeitserfordernis“ normalerweise wie
folgt: Sie beauftragen kanadische Vertrauenspersonen damit, sie im board of directors der
Tochtergesellschaft zu vertreten. Dabei kann es sich entweder um Angestellte, die kanadische residents
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sind, oder berufsmäßige Berater handeln (wobei die letztgenannten im Normalfall für ihre Tätigkeit von
der Muttergesellschaft eine Vergütung erhalten).
Ausländische Muttergesellschaften können noch einen Schritt weiter gehen und eine Vereinbarung
zwischen allen Gesellschaftern herbeiführen (sog. “unanimous shareholder agreement“). Die meisten
kanadischen Kapitalgesellschaftsgesetze, einschließlich der Gesetze des Bundes, Ontarios und Albertas,
sehen die Möglichkeit vor, daß die Geschäftsführungs- und Leitungsbefugnisse der Direktoren durch
eine solche Gesellschaftervereinbarung vollständig oder auch nur zum Teil auf die Gesellschafter
übertragen werden können.
In der Provinz British Columbia bezieht sich das dortige
Kapitalgesellschaftsgesetz nicht auf einen solchen einstimmigen Gesellschafterbeschluss. Jedoch k‰nnen
in der Satzung einer Gesellschaft nach dem Recht von British Columbia Regelungen getroffen werden,
nach denen die Geschäftsführungs- und Aufsichtsbefugnisse der Direktoren uber die officers vollst@ndig
oder zum Teil auf eine oder mehrere Personen ubertragen werden. In all diesen Fällen, in denen die
Befugnisse der Direktoren eingeschränkt werden, verringern sich auch ihre Pflichten und ihre Haftung
im gleichen Umfang; die Pflichten und das Haftungsrisiko der Gesellschafter erhöhen sich hingegen
entsprechend. Gleiches gilt fur die Person(en), auf die nach dem Recht von British Columbia solche
Pflichten und das Haftungsrisiko ªbertragen worden sind.
Die laufende Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt den officers. Nur wenige board of directors machen
dabei Gebrauch von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, einen sog. managing director zu schaffen.
Vielmehr wird der Vorsitzende der Geschäftsführung üblicherweise als president, und das für die
Finanzen zuständige Mitglied der Geschäftsführung als vice-president, finance oder treasurer bezeichnet.
Im Normalfall gibt es auch einen sog. secretary. Eine Person kann mehrere dieser Ämter ausüben. Officers
brauchen nicht kanadische residents zu sein. In British Columbia kann nur ein Mitglied des board of
directors president sein. Bei der Besetzung der Ämter als officers sind schließlich die Vorschriften der
kanadischen Einwanderungsgesetze zur Versetzung von Angestellten, die für die Tochtergesellschaft in
Kanada arbeiten sollen, einzuhalten. Bitte lesen Sie hierzu unter § 3.3.
Directors und officers sind verpflichtet, gewissenhaft und nach Treu und Glauben im Interesse der
Gesellschaft zu handeln. Sie müssen ihre Ämter sachkundig und mit angemessener Sorgfalt ausüben.
Insbesondere müssen sie die jeweiligen Kapitalgesellschaftsgesetze und Satzungsbestimmungen, sowie
etwaige Gesellschaftervereinbarungen befolgen und ausführen. Für sie gelten zudem besondere
Vorschriften, die bei Interessenkonflikten zu beachten sind. Verletzen sie die ihnen obliegenden Pflichten,
haften die directors und officers dafür unter Umständen persönlich. Ferner haften sie ggf., wenn
bestimmte Steuerschulden nicht beglichen oder Angestelltengehälter nicht gezahlt werden. Eine
Kapitalgesellschaft kann eine Haftpflichtversicherung für directors und officers abschließen, die diejenigen
Schadensfälle abdeckt, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als directors und officers entstehen.
3.3
Welche Einschränkungen gibt es in Bezug auf ausländische Angestellte, die nach Kanada
versetzt werden, um dort für die Tochtergesellschaft zu arbeiten?
Grundlegendes Ziel der Einwanderungspolitik der kanadischen Regierung ist es, vorhandene
Arbeitsmöglichkeiten zunächst kanadischen Staatsangehörigen und dauerhaft in Kanada ansässigen
Personen offen zu halten. Sich vorübergehend in Kanada aufhaltende Ausländer dürfen daher in Kanada
grundsätzlich nur dann eine Tätigkeit aufnehmen, wenn dadurch die Arbeitsmöglichkeiten für Kanadier
und dauerhaft in Kanada ansässige Personen nicht negativ beeinflußt werden. Der Arbeitgeber ist daher
verpflichtet, qualifizierte kanadische Staatsbürger und dauerhaft in Kanada ansässige Personen
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bevorzugt einzustellen. Ausnahmen von dieser Regel gelten für die vorübergehende Versetzung von
Managern und leitenden Angestellten, sowie für die Versetzung sog. spezialized knowledge workers, die
über Spezialwissen hinsichtlich der Dienste, Produkte oder Verfahrensablaeufe im Unternehmen
verfügen. Im Falle der dauerhaften Versetzung von ausländischen Arbeitnehmern kommt es
entscheidend auf die fachliche Qualifizierung und die vorgesehene Beschäftigung des jeweiligen
Arbeitnehmers an. In Kanada gibt es weder eine globale Quote für Ausländer, denen Aufenthalt gewährt
wird, noch Quoten für Einwanderer aus einem bestimmten Land. Besondere Regeln gelten – infolge des
NAFTA – für die Versetzung von Arbeitnehmern aus den Vereinigten Staaten und Mexiko.
Die Einwanderungsbehörden haben bei der Erteilung von Arbeitserlaubnissen einen weiten
Ermessensspielraum und lassen sich in der Regel auf Verhandlungen ein. Die Gründung eines neuen
Unternehmens in Kanada beinhaltet eine Investition, die zum wirtschaftlichen Wachstum des Landes
beiträgt. Vor diesem Hintergrund ist es einfacher, über die Aufenthaltserlaubnis der benötigten
ausländischen Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob auf vorübergehender oder ständiger Basis – bereits
zum Zeitpunkt der Gründung der Tochtergesellschaft zu verhandeln.
3.4
Wie werden Sitzungen des board of directors und die Hauptversammlungen gehandhabt?
Nach den meisten kanadischen Kapitalgesellschaftsgesetzen können die directors ihre Sitzungen an jedem
beliebigen Ort abhalten, vorausgesetzt die Sitzung wird – entsprechend der Satzungsbestimmungen –
ordnungsgemäß einberufen. Normalerweise werden durch Gesellschafterbeschlüsse Vorkehrungen für
die Abhaltung von Sitzungen per Telefon getroffen, und oft erlaubt es die Satzung, daß Sitzungen
außerhalb Kanadas stattfinden dürfen. Es gibt bestimmte zwingende Regeln, die bei der Durchführung
von Sitzungen zu beachten sind. So verlangen die Gesetze des Bundes, daß mindestens ein Viertel der
anwesenden directors kanadische residents sind; hat die Gesellschaft weniger als vier directors, so muss
mindestens einer der auf der Versammlung anwesenden directors ein kanadischer resident sein
(Ausnahmen gelten für bestimmte Wirtschaftsbereiche; bei diesen muss die Mehrheit der anwesenden
Direktoren aus kandischen residents bestehen). Ontario z.B. hat insofern strengere Anforderungen.
Danach müssen die Mehrheit der anwesenden directors kanadische residents sein; besteht das board of
directors aus weniger als drei Mitgliedern, muss mindestens ein anwesendes Mitglied kanadischer resident
sein. Möglich ist auch die Beschlußfassung außerhalb von Sitzungen im schriftlichen Verfahren. So
können von allen directors unterzeichnete schriftliche Beschlüsse eine Sitzung ersetzen.
Gesellschafterversammlungen finden gewöhnlich jährlich an einem von den directors bestimmten oder in
der Satzung vorgeschriebenen Ort statt. In dieser ordentlichen Gesellschafterversammlung werden den
Gesellschaftern die Jahresabschlüssee vorgelegt. Ferner werden alle erforderlichen Beschlüsse gefaßt, z.B.
die directors gewählt. Die meisten Kapitalgesellschaftsgesetze sehen vor, daß Versammlungen in ihrem
Geltungsbereich abzuhalten sind, lassen aber eine abweichende Vereinbarungen der Gesellschafter über
einen anderweitigen Versammlungsort zu. Die Gesellschafter können auch außerhalb von Sitzungen
schriftlich abstimmen. Bei Gesellschaften, deren Gesellschafter alle außerhalb Kanadas ansässig sind,
wird daher in der Regel so verfahren, daß alle Gesellschafterbeschlüsse schriftlich herbeigeführt werden.
Hat eine Gesellschaft nur eine Gattung von Gesellschaftsanteilen/Aktien, vermittelt jeder
Gesellschatfsanteil bzw. jede Aktie dem Inhaber das Stimmrecht bei allen Hauptversammlungen. Gibt es
mehr als eine Gattung, so wird das Stimmrecht in der Satzung festgelegt. Die Gesellschafter dürfen selbst
oder durch einen Stellvertreter abstimmen.
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Page 9
4.
STEUERRECHTLICHE BEHANDLUNG UND BUCHFÜHRUNG EINER
TOCHTERGESELLSCHAFT
4.1
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer und auf welcher Grundlage werden steuerpflichtige
Gewinne ermittelt?
Eine in Kanada gegründete corporation gilt steuerrechtlich als in Kanada ansässig und unterliegt deshalb
mit ihrem weltweiten Einkommen der kanadischen Körperschaftsteuer. Der Bund und die einzelnen
Provinzen erheben getrennt voneinander Körperschaftsteuer auf in Kanada tätige Unternehmen. Der
Gesamtsteuersatz hängt davon ab, in welchen Provinzen das Unternehmen tätig ist.
Der
Körperschaftsteuersatz auf Bundesebene beträgt seit dem 1. Januar 2004 22,12%. Der
Körperschaftsteuersatz in den Provinzen unterscheidet sich zum Teil erheblich und kann je nach der Art
des Einkommens der Gesellschaft variieren. Der derzeitige Steuersatz in Ontario beträgt z.B. 14%.
Vielfach läßt sich eine Minimierung der durch die Provinzen erhobenen Körperschaftsteuer durch eine
entsprechende geographische Gestaltung der geplanten Tätigkeit in Kanda erreichen.
Im Einzelfall kommen verschiedene Reduzierungen der bundesstaatlichen und der Provinzsteuersätze in
Betracht. Die wichtigste dieser Steuersenkungsmöglichkeiten gilt für die operativen Einkünfte, die kleine
Canadian-controlled private corporations (CCPC; durch Kanadier kontrollierte Gesellschaften) in Kanada
erzielen operativen Einkünfte. Eine Gesellschaft ist allerdings dann keine CCPC, wenn sie direkt oder
indirekt auf irgendeine Art von einer oder mehreren Personen kontrolliert wird, die nicht kanadische
residents sind. Die für CCPC geltenden Steuervorteile kommen deshalb bei einer Tochtergesellschaft, die
zu 100% einem non-resident gehört, nicht zur Anwendung.
Die besonderen Regelungen für die Errechnung des steuerpflichtigen Einkommens einer kanadischen
Gesellschaft sind so zahlreich, daß eine umfassende Darstellung an dieser Stelle nicht erfolgen kann.
Zwei Punkte sollen jedoch im folgenden genannt sein.
Das kanadische Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz (Income Tax Act) erlaubt einer
Kapitalgesellschaft, einen Teil der Kosten für den Erwerb von sich abnutzenden Vermögensgegenständen
(sich
abnutzende
materielle
Gegenstände,
Patentrechte
und
bestimmte
immaterielle
Vermögensgegenstände mit beschänkter Nutzungsdauer) steuerlich in Abzug zu bringen (Abschreibung
für Abnutzung), soweit diese zum Zweck der Einkommenserzielung angeschafft werden. Die
Abschreibungsraten sind für die verschiedenen Vermögensgegenstände unterschiedlich festgesetzt und
richten sich bei den einzelnen Vermögensgegenständen nach ihren Anschaffungskosten. In den meisten
Fällen wird die Abschreibung auf der Basis der sog. diminishing balance (degressives
Abschreibungsverfahren) errechnet. Der verbleibende Restwert der einzelnen Vermögensgegenstände,
auf dessen Grundlage die Abschreibung für Abnutzung jährlich berechnet wird, verringert sich also um
den jeweils in Abzug gebrachten Abschreibungsbetrag. Folgerichtig können Abschreibungen für
Abnutzungen, die nicht geltend gemacht werden, in der Praxis vorgetragen werden, da sie nicht zu einer
Reduzierung des für die Berechnung des Absetzungsbetrags maßgeblichen Restwerts der einzelnen
Arten von Vermögensgegenständen führen. Wenn abgeschriebenes Vermögen zu einem Preis verkauft
wird, der den nach Abschreibung verbleibenden Restwert übersteigt, wird der so erzielte Gewinn wieder
in das Einkommen der Gesellschaft eingestellt und damit steuerpflichtig. Umgekehrt können endgültige
Verluste entstehen, wenn ein Vermögensgegenstand zu einem Betrag verkauft wird, der unter dem
Restwert liegt.
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Im allgemeinen wird die Hälfte aller Gewinne, welche die Gesellschaft aus der Veräußerung von
Kapitalvermögen erzielt, in die Berechnung ihres Einkommen einbezogen und nach dem jeweils
maßgeblichen Körperschaftsteuersatz besteuert. Kapitalveräußerungsgewinne entstehen in der Höhe des
Differenzbetrages, um den der Veräußerungserlös die sog. adjusted cost base (steuerrechtlich berichtigter
Buchwert) des Vermögensgegenstandes zuzüglich der Veräußerungskosten übersteigt.
4.2
Werden verbundene Kapitalgesellschaften in Kanada gemeinsam besteuert?
In Kanada werden Gesellschaften körperschaftsteuerrechtlich stets einzeln veranlagt.
Eine
steuerrechtliche Zurechnung von Einkünften zu anderen Gesellschaften innerhalb von
Unternehmensgruppen – wie es in den Vereinigten Staaten, in Deutschland im Falle einer Organschaft
oder auch in anderen Ländern der Fall ist – ist in Kanada nicht möglich.
4.3
Was sind die Bedingungen für die Absetzbarkeit von Zahlungen innerhalb der Gruppe?
Die Absetzbarkeit von Zahlungen einer kanadischen Tochtergesellschaft an eine mit ihr verbundene
Gesellschaft oder Person, wie z.B. an einen non-resident Gesellschafter, steht unter dem Vorbehalt, daß die
Zahlungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände angemessen sind. Ähnlich der Rechtslage in
den meisten anderen Industrienationen enthalten die kanadischen Zoll- und Steuergesetze Regelungen
zur Preisbildung beim Austausch von Gütern und Dienstleistungen zwischen einer Tochtergesellschaft
und ihrer non-resident Muttergesellschaft. Unter Geltung der neu in Kraft getretenen Regelungen müssen
Geschäfte zwischen miteinander verbundenen Unternehmen zu marktüblichen Konditionen
abgeschlossen werden. Außerdem haben die beteiligten Parteien die einzelnen Geschäfte im Zeitpunkt
ihres Abschlusses so zu dokumentieren, daß die kanadischen Finanzbehörden die Marktüblichkeit der
vereinbarten Preise überprüfen und nachvollziehen können. Die neuen Regelungen sehen ferner vor,
daß die beteiligten Unternehmen zur Zahlung eines Strafzuschlages verpflichtet werden können, wenn
die Preisabweichungen einen bestimmten Betrag überschreiten und die Unternehmen angemessene
Anstrengungen (einschließlicher einer zeitnahen Dokumentation) unterlassen haben, marktübliche Preise
zu vereinbaren.
In Bezug auf die Zahlung von Darlehenszinsen sind ferner die unter § 5.4 näher dargestellten sog. thin
capitalization-Bestimmungen des Income Tax Act zu beachten. In der Provinz von Ontario gelten spezielle
Beschränkungen bezüglich der Absetzbarkeit von Tantiemen, Pacht- und Lizenzgebühren, Mietzinsen
und Managergehältern.
4.4
Wie werden Verluste steuerlich behandelt?
Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der Gesellschaft können Geschäftsverluste aus
allen Quellen angerechnet werden. Soweit eine Saldierung nicht möglich ist, die Gesellschaft also einen
Verlust erleidet, kann dieser drei Jahre zurück und sieben Jahre vorgetragen, d.h. gegen entsprechendes
erzieltes oder künftiges Einkommen aufgerechnet werden. Solche sog. non-capital Verluste sind an die
steuerpflichtige Gesellschaft geknüpft und nicht an das Unternehmen oder Vermögen, von dem sie
ausgehen. Daher können Verluste einer Filiale nicht vorgetragen und gegen das Einkommen einer
Tochtergesellschaft aufgerechnet werden, die das Geschäft der Filiale übernimmt. Sog. abzugsfähige net
capital Verluste (d.h. die Hälfte des Verlusts aus der Veräußerung von Anlagevermögen) können drei
Jahre zurückgetragen und auf unbestimmte Zeit in die Zukunft vorgetragen werden. Eine Saldierung
solcher Verluste ist jedoch nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Anlagevermögen möglich.
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Page 11
Es gibt besondere Regeln, welche die Möglichkeit der Geltendmachung von Verlustvorträgen im Fall von
Kontrollwechseln einschränken oder ausschließen (z.B. wenn eine ausländische Gesellschaft eine
Gesellschaft in Kanada kaufen oder ihre Tochtergesellschaft nach einer gewissen Zeit veräußern sollte).
4.5
Welche Umsatzsteuern werden in Kanada erhoben?
4.5.1 Güter- und Dienstleistungsteuer
Der kanadische Excise Tax Act (Verbrauchsteuergesetz) legt dem Empfänger der meisten der in Kanada
gelieferten Güter und Dienstleistungen eine 7%ige goods and service tax (GST) auf. Die GST ist eine Art
Mehrwertsteuer, die im Gegensatz zur Einkommensteuer nicht die Erzielung von Einkünften, sondern
den Verbrauch besteuert.
Im allgemeinen, zieht jeder registrierte Lieferant von steuerpflichtigen Gütern und Dienstleistungen die
jeweilige GST vom Käufer zur Zeit des Kaufs ein und überweist diese in regelmäßigen Abständen an die
Steuerbehörden. Der Lieferant zieht die GST als Vertreter der Bundessteuerbehörde ein, während
rechtlich der Käufer Steuerschuldner ist. Die Lieferanten ziehen von dem Gesamtbetrag der GST, den sie
eingezogen haben, die GST ab, die sie selbst auf ihre eigenen Käufe bezahlt haben (input tax credits) und
überweisen die Differenz an die Steuerbehörden. Hat ein Lieferant höhere Steuern gezahlt als er
eingezogen hat, so steht ihm ein Anspruch auf Rückerstattung des Differenzbetrags zu. Obwohl die
Steuer auf jeder Stufe des Herstellungs- und Absatzprozesses auf den jeweiligen Mehrwert erhoben wird,
trägt der Endverbraucher im Ergebnis also allein die volle Steuer.
Die meisten Personen, die in Kanada ein Geschäft betreiben, müssen sich registrieren lassen, um die GST
einzuziehen und abzuführen. Lediglich kleine Lieferanten (mit einem jährlichen Umsatz von weniger als
$ 30.000) müssen sich für GST-Zwecke in der Regel nicht registrieren lassen, können aber umgekehrt
auch nicht die von ihnen gezahlte GST in Abzug bringen.
Als tax-free (steuerfrei) bezeichnete Lieferungen bestimmter Waren werden zu einem Null-Satz
versteuert.
Dazu gehören u.a. Grundnahrungsmittel, rezeptpflichtige Arzneien, die meisten
medizinischen Geräte und – ganz allgemein – für den Export bestimmte Güter. Auch Dienstleistungen
eines Vertreters für ein non-resident Unternehmen sind in manchen Fällen steuerfrei, ebenso juristische
und beratende Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Niederlassung eines non-resident oder der
Gründung eines Unternehmens durch einen non-resident in Kanada. Lieferanten von steuerfreien Gütern
und Dienstleistungen verlangen beim Verkauf keine Steuer, sind jedoch in der Höhe der GST
vorsteuerabzugsberechtigt, die sie bei ihrerseits gezahlt haben.
Das Gesetz sieht ferner eine als sog. tax-exempt (steuerbefreit) bezeichnete Kategorie von Waren vor. Auf
solche steuerbefreiten Lieferungen wird keine GST erhoben. Im Gegensatz zu den o.g. steuerfreien
Lieferungen sind die Lieferanten steuerbefreiter Güter und Dienstleistungen jedoch in Höhe der GST, die
sie ihrerseits für den Erwerb der sodann steuerbefreit veräußerten Güter gezahlt haben, nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Beispiele steuerbefreiter Lieferungen sind langfristige Mietverträge über
Wohnraum, viele Gesundheits- und zahnärztliche Leistungen und inländische Finanzdienstleistungen.
GST auf importierte Güter wird grundsätzlich auf den Wert der importierten Güter zuzüglich des
gezahlten Zolls erhoben. Importierte Dienstleistungen und Immaterialgüterrechte (wie Patente und
Marken) unterliegen in der Regel nicht der GST, solange sie ausschließlich für steuerpflichtige
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Page 12
Handelstätigkeiten des Käufers verwendet werden. Käufer müssen die Steuer auf importierte
Dienstleistungen und Immaterialgüterrechte selbst veranlagen, wenn sie nicht ausschließlich für
steuerpflichtige Aktivitäten benutzt werden.
Die Provinz Quebec hat die Bemessungsgrundlagen für die in der Provinz erhobene Verkaufsteuer an die
der GST angeglichen; die Ausführungen in diesem Abschnitt gelten deshalb weitgehend auch für die
Verkaufsteuer in Quebec (Quebec Sales Tax; QST). Ferner haben die kanadische Bundesregierung und die
Provinzen Nova Scotia, New Brunswick und Newfoundland zum 1. April 1997 eine neue Harmonized
Sales Tax (HST; harmonisierte Verkaufsteuer) eingeführt. Die HST ersetzt in den genannten Provinzen
die GST und die jeweiligen Provinzverkaufsteuern. Die HST ist eine kombinierte Mehrwertsteuer in
Höhe von 15 %. Die HST wird auf Bundesebene und in den betreffenden Provinzen nach ähnlichen
Prinzipien erhoben wie zuvor die GST.
4.5.2 Verbrauchsteuer
Zusätzlich zur GST unterliegt eine beschränkte Anzahl von Gütern einer Verbrauchsteuer (excise tax), die
nach dem Excise Tax Act mit verschiedenen Sätzen, basierend auf dem Verkaufspreis des Herstellers,
belegt werden. Beispiele solcher Artikel sind Weine, Zigaretten, Schmuck und Tabak. Zusätzlich werden
auf bestimmte alkoholische Getränke und Tabakprodukte Verbrauchsabgaben (excise duties) mit
verschiedenen Sätzen erhoben.
4.5.3 Zollabgaben
Wie in § 12 dargestellt, sind durch das NAFTA zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten die Zölle
auf die dem NAFTA unterliegenden Güter abgeschafft worden. Zwischen Kanada und Mexiko sind die
Zölle auf die meisten Güter seit dem 1. Januar 2003 abgeschafft.
Unterliegen nach Kanada importierte Güter einem Einfuhrzoll, so errechnet sich dieser nach dem Wert
der Güter, der sich nach den Vorschriften des kanadischen Customs Act (Zollgesetz) ermittelt. Der auf die
jeweiligen importierten Güter Anwendung findende Zollsatz ist im kanadischen Customs Tariff (Zolltarif)
geregelt. Die Höhe des Zollsatzes hängt von der Klassifizierung der Waren und Herkunftsländer ab. Der
Customs Tariff klassifiziert die Güter nach dem sog. Harmonized Commodity Description and Coding System
(einem Warenkodierungssystem) des Customs Co-operation Council.
Kanada hat ein System der Selbstveranlagung von Zöllen. Das bedeutet, daß die Importeure und ihre
Bevollmächtigten hinsichtlich der von ihnen nach Kanada eingeführten Güter die Verantwortung für die
Abgabe der Zollerklärungen und die Zahlung der anfallenden Zölle tragen.
4.5.4 Umsatzsteuern der Provinzen
Neun der zehn Provinzen (Alberta ist die einzige Ausnahme) erheben in irgendeiner Form eine Art
Umsatzsteuer. Wie bereits unter § 4.5.1 erwähnt, erhebt die Provinz Quebec eine Mehrwertsteuer, die
Quebec Sales Tax, die der GST auf Bundesebene sehr ähnlich und dieser weitgehend angeglichen ist. Wie
ebenfalls unter § 4.5.1 dargestellt, haben die kanadische Bundesregierung und die Regierungen von Nova
Scotia, New Brunswick, Neufundland und Labrador die Harmonized Sales Tax (HST) - mit einem
kombinierten Bundes-/Provinzsteuersatz von 15 % - geführt, die auf der Grundlage der für die GST
geltenden Grundsätze erhoben wird. Alle übrigen Provinzen (mit Ausnahme von Alberta) erheben auf
Verbraucherebene eine Steuer auf die meisten Güter und Dienstleistungen, die in der jeweiligen Provinz
BLAKE, CASSELS & GRAYDON LLP
Page 13
verkauft werden. Diese Warenverkaufsteuer muß vom Verbraucher bezahlt werden, wird jedoch vom
Verkäufer als Beauftragtem der regionalen Steuerbehörden eingezogen.
4.6
Gibt es andere bedeutsame Steuern?
Die Provinzen Ontario, British Columbia, Quebec, Manitoba, Saskatchewan, Nova Scotia und New
Brunswick erheben auf das von einer corporation in der jeweiligen Provinz eingesetzte steuerpflichtige
Kapital eine corporate capital tax (Vermögensteuer auf Körperschaften). In anderen Provinzen unterliegen
nur Finanzinstitute einer solchen Vermögensteuer. Im Fall von kapitalintensiven Unternehmen sollten
diese vermögensteuerrechtlichen Unterschiede zwischen den Provinzen deshalb bei der steuerrechtlichen
Gestaltung bedacht werden. Der Steuersatz der Vermögensteuer für Körperschaften beträgt in Ontario
zur Zeit 0,3%.
Auf Bundesebene wird auf Körperschaften eine Vermögensteuer mit einem Satz von 0,2% des
steuerpflichtigen Kapitals erhoben. Steuerpflichtig ist dabei das Kapital, das steuerpflichtige kanadische
Gesellschaften und non-resident corporations, die in Kanada durch eine Zweigniederlassung tätig sind, in
Kanada einsetzen, soweit es einen Betrag von $ 50.000.000 übersteigt. Der Steuerfreibetrag von
$ 50.000.000 ist für miteinander verbundene Gesellschaften insgesamt nur einmal verfügbar. Die Steuer
mindert sich nach derzeitiger Rechtslage um die zu zahlende Körperschaftszusatzsteuer des Bundes(vgl.
dazu oben unter § 4.1). Im Jahr 2004 wurde der Steuerfreibetrag von $ 10.000.000 auf $ 50.000.000
angehoben und der Steuersatz abgesenkt. Auf Bundesebene soll die Vermögensteuer bis 2008 vollständig
beseitigt werden.
Gemeinden finanzieren sich in Kanada primär über Transferzahlungen der Provinzregierungen.
Daneben erheben Städte und andere Gemeinden jedoch bestimmte Kommunalsteuern. Bei diesen
Steuern handelt es sich in der Regel um Realsteuern, die den in der Gemeinde belegenen Grund und
Boden zu dem jeweils festgelegten Steuerwert besteuern, oder um Gewerbesteuern, die den Besitzern von
in der Gemeinde befindlichen Niederlassungen auferlegt werden. Grundstücksübertragungen können
ferner auf Ebene der Provinzen grunderwerbsteuerpflichtig sein.
Schließlich müssen Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer Beiträge zur Altersvorsorge des Bundes
oder der Provinz Quebec und zur Bundesarbeitslosenversicherung zahlen. Bestimmte Provinzen erheben
zudem sog. Gesundheitsabgaben, die von den Arbeitgebern zu zahlen sind. In Ontario beispielsweise
liegt der höchste Grenzsteuersatz für die Gesundheitsabgabe bei 1,95% aller Gehälter, vorbehaltlich von
Vergünstigungen in Bezug auf neu eingestellte Arbeitnehmer. Ferner sind für die meisten Unternehmen
auch Beiträge zu den auf Provinzebene eingerichteten Arbeitsunfallschutzbehörden obligatorisch.
Vgl. auch die Darstellung der sog. thin capitalization unter § 5.4.
4.7
Ist die Gewinnrückführung eingeschränkt?
Wie oben erwähnt, gibt es keine Devisenregelungen, die die Rückführung von Erträgen aus Kanada
einschränken. Zahlungen an einen ausländischen Inhaber oder Gesellschafter eines kanadischen
Unternehmens können jedoch kanadischen Quellensteuern unterliegen, wobei der Steuersatz je nach Art
der Zahlung und des Herkunftslandes des Empfängers variiert.
Für Dividenden liegt der Satz bei 25% oder – soweit abgeschlossen – bei in einem
Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten niedrigeren Satz. Gemäss dem am 28. März 2002 in Kraft
BLAKE, CASSELS & GRAYDON LLP
Page 14
getretenen deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommen beträgt der Steuersatz auf Dividenden
und vergleichbare Zahlungen einer kanadischen Gesellschaft an einen deutschen Gesellschafter
höchstens 5%, wenn der Gesellschafter mindestens 10% der Stimmrechte der kanadischen Gesellschaft
kontrolliert, und im übrigen höchstens 15%. Kanada erhebt keine sog. advance corporation tax (ACT; eine
auf ausgeschüttete Gewinne vorausgezahlte Steuer) auf Dividenden, die auf Stammaktien gezahlt
werden.
Wenn eine non-resident Muttergesellschaft einer kanadischen Tochtergesellschaft Technologielizenzen
gewährt, werden die Lizenzzahlungen an die Muttergesellschaft im allgemeinen mit einer Quellensteuer
belegt. Der Steuersatz beträgt 25%, soweit nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen ein geringerer
Satz vereinbart worden ist. So sieht das deutsch-kanadische Doppelbesteuerungsabkommen einen
Steuersatz in Höhe von maximal 10% vor. Von der Quellensteuer sind zudem ausgenommen Zahlungen
für Nutzungsrechte an Computersoftware sowie an Patenten und Informationen über industrielle,
geschäftliche oder Forschungskenntnisse. Die Steuer muß auf die Bruttosummen bezahlt werden, die an
die non-resident Muttergesellschaft bezahlt oder ihr gutgeschrieben wurden. Ausgaben, die im
Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Bruttosummen angefallen sind, können nicht steuerwirksam
geltendgemacht werden.
Quellensteuern werden auch auf Management- und Verwaltungsgebühren erhoben, die eine non-resident
Muttergesellschaft einer kanadischen Tochtergesellschaft in Rechnung stellt, sowie auf Zinszahlungen für
bestimmte Darlehen, welche eine ausländische Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft gewährt (zur
Gewährung von Darlehen vgl. auch nachfolgend unter § 5.3). Der Steuersatz der Quellensteuer auf
Zinszahlungen ist durch das deutsch-kanadische Doppelbesteuerungsabkommen der Höhe nach auf 10%
begrenzt. Hinsichtlich der Besteuerung von Management- und Verwaltungsgebühren kommen
verschiedene Gestaltungen in Betracht, um die steuerliche Belastung aus der Quellensteuer zu mindern.
Eine Möglichkeit, die zwischen verbundenen Unternehmen gewählt werden kann, besteht darin, daß
sämtliche Ausgaben, welche eine ausländische Gesellschaft zugunsten eines kanadischen Unternehmens
eingeht, dieser als Kostenrückerstattung in Rechnung gestellt werden. Die entsprechenden Kosten
sollten sorgfältig dokumentiert und bei Bedarf nachprüfbar sein. Rechnungen sollten deutlich erkennen
lassen, daß es sich bei Zahlungen um die Erstattung von Kosten handelt. Bei einer solchen Gestaltung
entspricht es unserer Erfahrung, daß die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für gewöhnlich nicht in Frage
gestellt wird.
4.8
Besteht eine Verpflichtung, geprüfte oder konsolidierte Jahresabschlüsse zu erstellen?
Die wichtigsten Kapitalgesellschaftsgesetze in Kanada fordern, daß Abschlüsse gemäß der Vorschriften
des Canadian Institute of Chartered Accountants (C.I.C.A.; kanadisches Institut der Wirtschaftsprüfer) erstellt
werden. In den meisten Fällen schreibt das Handbuch des C.I.C.A. vor, daß konsolidierte Abschlüsse
vorgelegt werden müssen. Die Jahresabschlüsse einer kanadischen Gesellschaft müssen geprüft sein, es
sei denn, es handelt sich um eine kleine private bzw. closely held company oder um eine private company im
Sinne des CBCA. Zwischenabschlüsse werden nur für public companies verlangt und müssen nicht geprüft
werden.
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5.
FINANZIERUNG
5.1
Wie flexibel gestaltet sich die Kapitalausstattung einer Tochtergesellschaft?
Ein Gesellschaftsanteil verkörpert einen Anteil am Kapital der Gesellschaft und vermittelt dem Inhaber
ein anteilsmäßiges Recht am Gesellschaftsvermögen. Einlagen auf Anteile müssen in voller Höhe
einbezahlt sein, ehe die Anteile ausgegeben werden dürfen. Es gibt keinen Mindest- oder Höchstbetrag
an Kapital, den eine Kapitalgesellschaft ausgeben kann.
Die Gründungsdokumente einer Gesellschaft setzen die Anteilsgattungen fest sowie die Rechte, Vorzüge
und Einschränkungen, die mit Anteilen der einzelnen Gattungen verbunden sind. Das kanadische
Gesellschaftsrecht bietet eine erhebliche Flexibilität bei der Schaffung von verschiedenen
Anteilsgattungen. So können die Stimmrechte sowie die Ansprüche auf Dividenden und – bei Auflösung
der Gesellschaft – auf Teilhabe am Liquidationserlös unterschiedlich ausgestaltet werden. Diese
Möglichkeit unterschiedlicher Anteilsgattungen ist besonders hilfreich bei der Gründung einer Joint
Venture-Tochtergesellschaft oder bei Arbeitnehmerbeteiligungen. Auszahlungen von Dividenden oder
Rückkäufe von Anteilen müssen von den directors der Gesellschaft genehmigt werden. Ferner sind sie
bestimmten Prüfungen hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft unterworfen; außer im Falle
von Unternehmen mit ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten sind diese Überprüfungen in der Regel
unproblematisch.
5.2
Welche Möglichkeiten zur Beschaffung von Fremdkapital bestehen in Kanada?
Vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung in den Gründungsdokumenten sind die directors einer
Körperschaft ermächtigt, Darlehen aufzunehmen, Schuldverschreibungen der Gesellschaft auszugeben
oder zu verkaufen und das Gesellschaftsvermögen zu verpfänden oder anderweitig zu belasten, um eine
Verbindlichkeit zu besichern. In Kanada gibt es ein hochentwickeltes Finanzdienstleistungsgewerbe, und
es steht eine große Auswahl an Finanzierungsinstrumenten zur Verfügung. Diese reichen von befristeten
und täglich kündbaren Krediten über die Diskontierung oder Verbriefung von Forderungen in
kapitalmarktfähigen Wertpapieren bis hin zur Ausgabe von Handelspapieren (insb. Wechsel und
Solawechsel) und Bankakzepten sowie besicherter oder unbesicherter Schuldverschreibungen.
Forderungen können besichert oder unbesichert sein. Das kanadische Recht kennt sowohl Sicherheiten,
die sich auf einen bestimmten Gegenstand beziehen als auch Sicherheiten, die den jeweiligen Bestand
bestimmter Aktiva erfassen. Sicherheiten zugunsten von Banken unterliegen dem bundesstaatlichen
Bank Act. Im übrigen ist die Eintragung von Sicherheiten durch die einzelnen Provinzen geregelt. Eine
Reihe von Provinzen wie z.B. Ontario haben ein dem US-amerikanischen Uniform Commercial Code
nachgebildetes Eintragungssystem für Mobiliarsicherheiten geschaffen. Dadurch ist die Eintragung
praktisch aller Mobiliarsicherheiten in diesen Provinzen vereinheitlicht worden. In anderen Provinzen
gibt es kein solches einheitliches Eintragungssystem. Für die Durchsetzbarkeit einer Sicherheit ist
vielmehr eine Eintragung nach dem jeweils Anwendung findenden Spezialgesetz (z.B. über
Mobiliarpfandrechte (chattel mortgages), Verkäufe unter Eigentumsvorbehalt oder Sicherungsabtretungen
von Buchschulden (assignments of book debts)) erforderlich. Der bundesstaatliche Bank Act hat ein
gesondertes Eintragungssystem für solche Sicherungsrechte geschaffen, die zugunsten von
konzessionierten Banken an bestimmten Arten von Vermögengegenständen bestellt werden.
Immobiliarsicherheiten schließlich werden in den jeweils von den Provinzen geführten Gruchbüchern
neben dem Eigentümer eingetragen.
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Der Zinsaufwand ist von der Einkommensteuer absetzbar, soweit die Zinsen für ein Darlehen gezahlt
werden, das zum Zwecke der Einkommenserzielung oder -steigerung verwendet wird, und die Zinsen
den Umständen nach angemessen sind.
5.3
Kann eine kanadische Tochtergesellschaft ohne Einschränkung ein Darlehen im Ausland
aufnehmen oder gewähren? Welche Quellensteuern finden Anwendung?
Einer Tochtergesellschaft steht es frei, ein Darlehen außerhalb Kanadas aufzunehmen oder zu gewähren.
Rückzahlungen solcher Darlehen unterliegen keinen Beschränkungen.
Je nach Gestaltung der
Darlehensbedingungen unterliegen Zinszahlungen an einen non-resident jedoch möglicherweise einer
Quellensteuer (vgl. auch oben unter § 4.7). Ist der Darlehensgeber eine ausländische Muttergesellschaft
oder eine andere der Gesellschaft nahestehende Person, so unterliegen die Zinszahlungen an diese nonresidents einer Quellensteuer mit einem Satz von grundsätzlich 25%. Im Verhältnis zwischen
Deutschland und Kanada ist der Steuersatz durch das in 2002 in Kraft getretene
Doppelbesteuerungsabkommen allerdings auf 10% begrenzt.
Auch Darlehensrückzahlungen an
unverbundene Dritte außerhalb Kanadas unterliegen einer Quellensteuer, es sei denn, nach den
Darlehensbedingungen sind – außer im Verzugsfalle – höchstens 25% des gewährten Darlehensbetrages
innerhalb der ersten 5 Jahre der Laufzeit des Darlehens zu tilgen. Diese “Fünf-Jahre-Regelung” dient
dem Zweck, die Stellung der inländischen Banken auf dem kanadischen Markt für kurzfristige Kredite zu
stärken. Gewährt eine kanadische Gesellschaft ein Darlehen ins Ausland, ohne dafür einen angemessenen
Zinssatz zu verlangen, kann dies dazu führen, dass Einkünfte der kanadischen Gesellschaft in der
entsprechenden Höhe fingiert werden.
5.4
Welche Einschränkungen greifen im Falle einer sog. thin capitalization?
Aus ertragsteuerlicher Sicht kann die Absetzbarkeit von Zinsen eines Darlehens, das eine non-resident
Muttergesellschaft ihrer kanadischen Tochtergesellschaft gewährt hat, gegebenenfalls durch die sog. thin
capitalization Bestimmung des Income Tax Act eingeschränkt sein. Diese Bestimmung findet Anwendung
auf gezahlte oder fällige Zinsen, die einem non-resident Gläubiger zustehen, der entweder selbst als
Gesellschafter mit mindestens 25% an der Tochtergesellschaft beteiligt ist oder mit einem solchen
Gesellschafter Geschäfte zu Bedingungen abschließt, die nicht marktüblich sind. Die von einer
kanadischen Gesellschaft auf solche Darlehen gezahlten Zinsen sind in einem Steuerjahr insoweit nicht
absetzbar, als diese Darlehen zu einem beliebigen Zeitpunkt in diesem Jahr dazu führen, daß das
Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital eine Quote von 2:1 übersteigt. Für die Begriffe Eigen- und
Fremdkapital gelten in diesem Zusammenhang besondere Definitionen. Ferner bestehen spezielle
Bestimmungen darüber, zu welchen Zeitpunkten die für die Berechnung des Verhältnisses von Fremdzu Eigenkapital zu berücksichtigenden Fremd- und Eigenkapitalposten zu bestimmen sind. Die Sanktion
für den Fall der Überschreitung dieses 2:1-Verhältnisses besteht darin, daß der kanadischen Gesellschaft
der Abzug der andernfalls bei der Berechnung ihres zu versteuernden Einkommens abzugsfähigen
Zinsen teilweise (proportional zur Überschreitung) versagt wird. Zu beachten ist, daß Darlehen, die von
außenstehenden Dritten gewährt werden, dieser Prüfung des Verhältnisses von Fremd- zu Eigenkapital
nicht unterliegen (es sei denn, sie sind Teil einer Unterkreditvereinbarung, bei der der ausländische
Gesellschafter einem Dritten unter der Bedingung ein Darlehen gewährt, daß dieser seinerseits der
Tochtergesellschaft einen Kredit gewährt).
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5.5
Könnte eine kanadische Tochtergesellschaft ihre Wertpapiere öffentlich anbieten?
In Kanada liegt die Gesetzgebungszuständigkeit für die Kapitalmärkte und Wertpapiergeschäfte bei den
Provinzen. Jede der zehn Provinzen hat demgemäß eigene Gesetze, welche die Kapitalmärkte und die
Ausgabe von Wertpapieren jeweils für ihren Geltungsbereich regeln. Die Vorschriften der wirtschaftlich
bedeutendsten Provinzen stimmen jedoch im wesentlichen überein. Ontario ist der bedeutendste
Kapitalmarkt in Kanada, und die Behörden Ontarios haben im Bereich der Regelung von
Wertpapiergeschäften in grossem Umfang die Führung übernommen. Im kanadischen System stehen
einer Tochtergesellschaft zwei Vorgehensweisen zur Ausgabe von Wertpapieren und der Beschaffung
von Kapital über die Kapitalmärkte zur Verfügung: ein sog. public offering (öffentliches Angebot) oder ein
sog. private placement (private Plazierung).
Ein öffentliches Angebot beinhaltet die Erstellung eines Prospekts gemäß der bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen und seine Freigabe durch die zuständigen Aufsichtsbehörden der Provinzen, in denen die
Wertpapiere verkauft werden sollen. Infolge der Einreichung des Prospekts wird die Gesellschaft ein
sog. reporting issuer (mitteilungspflichtiger Emittent), der in den verschieden Provinzen periodischen und
rechtzeitig zu erfüllenden Informations- und Offenlegungspflichten unterliegt.
Hinsichtlich der Prospektregeln sehen die kanadischen Kapitalmarktgesetze eine Reihe von
Befreiungstatbeständen vor, die im allgemeinen entweder an die Identität des Käufers oder die Art der
angebotenen Wertpapiere anknüpfen. Diese sind gemeinhin als “Freistellungen wegen privater Anlagen”
bekannt. Die einzelnen Freistellungen sind je nach Provinz verschieden. Ist der Tatbestand einer
Freistellung wegen “privater Anlagen” gegeben, so muß die Gesellschaft bei den Aufsichtsbehörden
keinen Prospekt einreichen und sich von ihnen nicht überprüfen lassen. Zudem unterliegt sie nicht
denselben Offenlegungspflichten wie ein reporting issuer.
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TEIL B. DER ERWERB EINES UNTERNEHMENS
6.
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
Die Ausgangsfrage bei jedem Unternehmenserwerb ist, ob Anteile oder das Vermögen als solches gekauft
werden sollen. Die Antwort hierauf wird durch eine Reihe von Faktoren bestimmt, wie zum Beispiel der
Dauer und des Grades an Komplexität der Durchführung, sowie steuerliche Überlegungen. Der
Anteilskauf ist generell einfacher und schneller zu vollziehen als ein Vermögenserwerb, da er viele der
praktischen Probleme, die mit den Eigentumsübertragungen von einzelnen Vermögensgegenständen
verbunden sind, vermeidet und die Zustimmung von Dritten in der Regel nicht benötigt wird. Aus
Verkäufersicht ist ein Anteilsverkauf in vielen Fällen steuerlich vorteilhaft; dieser erlaubt es dem
Verkäufer, den Erlös aus dem Anteilsverkauf nicht als Einnahmen aus laufendem Geschäftsbetrieb,
sondern als Kapitalveräußerungsgewinn zu verbuchen, was steuerlich günstiger ist.
Der
Vermögensverkauf ist für den Verkäufer demgegenüber oftmals steuerlich nachteilig; infolge der
Einbeziehung aller Gegenstände zu ihrem realen Verkehrswert werden stille Reserven aufgedeckt oder
auch – aus Abschreibungen gewonnene – Steuervorteile rückgängig gemacht. Aus der Sicht des
Erwerbers hat der Vermögenserwerb manche Vorteile, vor allem, wenn der Käufer bestimmte
Unternehmensteile oder -verbindlichkeiten von der Transaktion ausschließen oder – in steuerlicher
Hinsicht – die Abschreibungsbasis erworbener Vermögensgegenstände steigern will.
Beim Vermögens- wie beim Anteilskauf wird der Käufer daran interessiert sein, in welchem Zustand sich
das betreffende Unternehmen befindet, welche Eigentumsrechte die Gesellschaft hat, wie es um Verträge
mit Dritten sowie die Einhaltung von Naturschutzgesetzen und anderer Regelungen bestellt ist. Der
Käufer wird versuchen sich zu schützen, indem er das Geschäft des Verkäufers überprüft (due diligence)
und angemessene Garantien, Gewährleistungen und sonstige Verkäuferpflichten aushandelt.
7.
ERWERB VON GESELLSCHAFTSANTEILEN
7.1
Welche Genehmigungen sind beim Erwerb von Anteilen einer kanadischen Gesellschaft durch
einen non-resident erforderlich?
Welche kapitalmarktrechtlichen Regelungen zur Anwendung kommen, hängt davon ab, ob es sich um
den Kauf von Anteilen einer private bzw. closely held company oder einer public company handelt. Sie
werden unter § 7.4 diskutiert. Im Falle eines bedeutsamen Erwerbs von Anteilen ist gemäß den
kanadischen Wettbewerbsgesetzen eine sog. Vorabfreigabe nötig (vgl. unter § 11.2). Hiervon abgesehen,
ergibt sich die wichtigste erforderliche Genehmigung aus dem Investment Canada Act (ICA).
Der ICA findet Anwendung, wenn ein Nicht-Kanadier (d.h. etwa auch eine unter nicht-kanadischer
Kontrolle stehende juristische Person, wie z.B. die kanadische Tochtergesellschaft einer ausländischen
Muttergesellschaft) das ganze oder das wesentliche Vermögen oder die Kontrolle über ein kanadisches
Unternehmen erwirbt. Das gilt unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird.
Der Kauf von mehr als 50% der stimmberechtigten Anteile einer Kapitalgesellschaft gilt dabei als Erwerb
der Kontrolle über die betreffende Gesellschaft. Ferner wird vermutet, daß der Erwerb von 1/3 oder
mehr der stimmberechtigten Anteile einer Gesellschaft den Erwerb der Kontrolle beinhaltet, es sei denn,
es kann nachgewiesen werden, daß der Erwerber die Gesellschaft tatsächlich nicht kontrolliert. Die
Vorschriften hinsichtlich des Erwerbs der Kontrolle über ein Unternehmen und der Frage, ob ein Käufer
“Kanadier“ ist oder nicht, sind komplex und weitreichend.
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Der Anwendungsbereich des ICA im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen durch oder von
einem ausländischen Investor hat sich durch die Änderungen des ICA zum 1. Januar 1995, die den
Vorgaben des World Trade Organization Agreement folgen, deutlich verringert.
Ein Kontrollerwerb unterliegt im Fall eines direkten Erwerbes eines kanadischen Unternehmens mit
einem Bruttovermögen in Höhe von mindestens $ 5.000.000 einer Überprüfung. Ein solcher direkter
Erwerb besteht dann, wenn alle oder im wesentlichen alle Vermögensgegenstände oder die Mehrheit der
Anteile eines kanadischen Unternehmens (in einigen Fällen ein Drittel oder mehr) erworben werden und
das Geschäft in Kanada fortgesetzt wird. Ein indirekter Erwerb nach dem ICA liegt hingegen vor, wenn
die nicht-kanadische Muttergesellschaft eines kanadischen Unternehmens erworben wird. Der indirekte
Erwerb eines kanadischen Unternehmens ist genehmigungsbedürftig, wenn er einen Vermögenswert von
$ 50.000.000 oder mehr betrifft. Dieser Schwellenwert reduziert sich auf $ 5.000.000, wenn das Vermögen
des kanadischen Unternehmens mehr als 50% des Gesamtwerts der Transaktion (innerhalb und
außerhalb Kanadas) ausmacht.
Unabhängig vom Vermögenswert unterliegt der Unternehmenserwerb der Überprüfung, wenn der
Erwerb Wirtschaftssektoren betrifft, die sich auf das “kulturelle Erbe” oder die “nationale Identität”
Kanadas beziehen (Zeitungen, Film, Video, Musik und Rundfunk).
Die vorstehend dargestellten strengen Regelungen sind allerdings für den Fall, daß der Verkäufer
und/oder Käufer ein “WTO-Investor” ist, liberalisiert worden. Ein „WTO-Investor“ ist im Grundsatz eine
Person mit Hauptsitz in einem der Vertragsstaaten des WTO-Abkommens, dem fast alle
Industrienationen beigetreten sind. Diese Sonderregeln heben die Schwelle für Überprüfungen von
direkten Erwerben wesentlich an (auf $ 150 Mio. in 1992 inflationsbereinigt, d.h. im Jahr 2005 $ 250 Mio.).
Eine sonst erforderliche Überprüfung eines indirekten Erwerbes findet nicht statt. Besondere Bereiche
wie Kultur oder Transport- und Finanzdienstleistungen können auch dann der Prüfung unterliegen,
obwohl sie infolge der Liberalisierungsmaßnahmen grundsätzlich von der Prüfpflicht ausgenommen
sind.
Wenn eine Transaktion nicht der Überprüfung unterliegt, muß der Erwerber lediglich ein einfaches
Mitteilungsformular über die Transaktion für Industry Canada (die zuständige Regierungsbehörde)
ausfüllen. Dies kann jederzeit vor Durchführung der Transaktion erfolgen oder innerhalb von 30 Tagen
danach.
Ist die Investition hingegen prüfungspflichtig, so darf sie nicht vor Erteilung der behördlichen
Genehmigung ausgeführt werden. Das Verfahren wird mit der Einreichung eines relativ überschaubaren
Prüfungsantrages bei Industry Canada eingeleitet. Der Antrag verlangt eine detaillierte Beschreibung der
Pläne des Investors für das kanadische Unternehmen im Vergleich zu dessen derzeitigen
Geschäftstätigkeiten. Diese Pläne müssen anhand bestimmter, gesetzlich vorgegebener Kriterien
erläutert werden. Ab Eingang des ordungsgemäßen Antrags hat Industry Canada 45 Tage Zeit, den
Erwerb zu prüfen und dem Bewerber mitzuteilen, ob die Investition voraussichtlich als “für Kanada
nutzbringend” eingeordnet wird. Wenn die Behörde nicht innerhalb der 45 Tage antwortet, gilt die
Investition als genehmigt. Die Behörde kann den Prüfungszeitraum jedoch um 30 Tage oder – mit
Einverständnis des Bewerbers – um einen längeren Zeitraum verlängern, falls die Bewertung innerhalb
der anfänglichen 45-tägigen Frist nicht abgeschlossen werden kann.
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Wie bereits angedeutet, basiert die Entscheidung über die Genehmigung oder die Verweigerung der zu
prüfenden Investition auf einer Prüfung des “Nutzens” für Kanada. Hierzu zählen insbesondere die zu
erwartenden Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit, der Wettbewerb und die Produktivität, die
kanadische Beteiligung an der Investition sowie die Vereinbarkeit mit den Zielen nationaler und
regionaler Wirtschaftspolitik. Bei einem bedeutsamen Erwerb fordert die Behörde vom Käufer
regelmäßig Zusicherungen bezüglich der Ausgestlatung des Unternehmens (z.B. über die
Arbeitnehmerzahlen), um sicherzustellen, daß der notwendige “Nutzen” für Kanada erreicht wird.
7.2
Was sind die steuerlichen Konsequenzen eines Anteilskaufs?
In Kanada müssen beim Erwerb von Anteilen keine Stempel- oder ähnliche Steuern bezahlt werden. Der
Verkäufer der Anteile muß jedoch möglicherweise eine sogenannte Kapitalveräußerungsgewinnsteuer
entrichten. Anteile an einer private corporation (im Sinne des Income Tax Act) sind für Zwecke der
Ermittlung von Kapitalveräußerungsgewinnen steuerpflichtiges kanadisches Vermögen und ihr Verkauf
kann zur Erhebung von kanadischen Steuern gegenüber einem non-resident Verkäufer führen. Eine
anderweitige Regelung kann sich hierbei aus bilateralen Abkommen ergeben. Der Käufer muss
zumutbare Anstrengungen unternehmen und sich des “kanadischen” Status des Verkäufers
vergewissern, um sicherzustellen, daß ein non-resident die beim Verkauf von steuerpflichtigem
kanadischem Vermögen anfallenden Steuern zahlt. Das wird in der Regel durch entsprechende
Zusicherungen im Kaufvertrag erreicht. Ist der Verkäufer ein non-resident, so muß er dem Käufer eine
von den Steuerbehörden ausgestellte Bescheinigung vorlegen, die erteilt wird, wenn die Zahlung
jeglicher Steuerschuld durch entsprechende Vereinbarungen sichergestellt ist. Ohne eine solche
Bescheinigung muss der Käufer 25% des Kaufpreises einbehalten und den Steuerbehörden überweisen,
unabhängig davon, ob der Verkäufer irgendwelche Steuern für den Verkauf zu zahlen hat oder nicht.
Anteile an einer public corporation können unter bestimmten Umständen für einen Verkäufer ebenfalls
steuerpflichtiges kanadisches Vermögen darstellen. Jedoch ist es beim Verkauf von Anteilen an einer
public corporation nicht notwendig, eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen.
Führt ein Anteilskauf zum Erwerb der Kontrolle über die Zielgesellschaft, hat dies bestimmte steuerliche
Konsequenzen für die Zielgesellschaft (wie z.B. die Einschränkung der Möglichkeit, Verluste
vorzutragen, oder die Fiktion, dass das laufende steuerliche Geschäftsjahr mit dem Kontrollerwerb
endet.)
7.3
Abberufung und Kündigung der directors und officers einer erworbenen kanadischen
Gesellschaft
Directors können zu jeder Zeit durch Beschluß der Gesellschafter abberufen werden, was einem nonresident Käufer die Möglichkeit eröffnet, das board of directors einer erworbenen Gesellschaft
auszuwechseln. Officers und Arbeitnehmer der erworbenen Gesellschaft dürfen nach Maßgabe des
kanadischen Arbeitsrechts, etwaiger kollektiver Vereinbarungen und der individuellen Arbeitsverträge
gekündigt werden.
Hierbei haben die officers und Arbeitnehmer – vorbehaltlich abweichender
vertraglicher Regelungen – nach Common Law einen Anspruch auf Einhaltung einer angemessenen
Kündigungsfrist, die je nach Beschäftigungsdauer, Position und Alter des Betroffenen zwischen einem
und 24 (eventuell sogar mehr) Monaten beträgt, oder auf eine entsprechende Abfindung. Eine solche
Abfindung ersetzt die Einhaltung einer Kündigungsfrist. Zur Rechtsstellung der Arbeitnehmer vgl. auch
§ 9.
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Page 21
7.4
Gibt es besondere Regeln bezüglich des Erwerbs von Anteilen einer public company?
Der Erwerb von Anteilen einer public company kann den Vorschriften des kanadischen
Kapitalgesellschafts- und Kapitalmarktrechts über sog. takeover bids (Übernahmeangebote) unterliegen.
Wie oben erwähnt, fällt das Kapitalmarktrecht in Kanada hauptsächlich in die Gesetzgebungskompetenz
der Provinzen, und die größten Provinzen haben den gesetzlichen Rahmen für Übernahmeangebote
jeweils ausführlich geregelt. Sind die Anteile einer Gesellschaft zum Handel an einer kanadischen Börse
zugelassen, so kann der Erwerb der Anteile auch entsprechenden Regelungen der Börse unterliegen.
7.4.1 Die Regelung von Übernahmeangeboten
Nach der Gesetzgebung der Provinzen stellt ein Kaufangebot für 20% der ausgegebenen Aktien
derselben Gattung ein Übernahmeangebot dar. Ein Kauf, infolge dessen ein Gesellschafter weniger als
20% der betreffenden Aktiengattung hält, stellt kein Übernahmeangebot dar, selbst wenn er dadurch im
Endeffekt die Kontrolle über die Gesellschaft erwirbt. Umgekehrt gilt, daß jeder Kauf, der zu einer
Beteiligung von mehr als 20% führt, als Übernahmeangebot gilt, selbst wenn dadurch nicht die Kontrolle
der Gesellschaft erworben wird.
Es ist nicht nötig, ein Übernahmeangebot für alle Aktien abzugeben. Der Bieter kann vielmehr die
Anzahl der Aktien bestimmen, die er übernehmen will. Bei einem Teilangebot müssen Aktien anteilig
übernommen werden. Das Angebot kann an den Eintritt bestimmter Bedingungen geknüpft sein. So ist
es üblich, daß der Kauf davon abhängig gemacht wird, daß das Angebot in einem Umfang angenommen
wird, wonach der Käufer durch die Transaktion entweder zwei Drittel der Anteile hält oder 90% der
Aktien erwirbt (wobei er vor der Transaktion noch nicht Inhaber von Teilen dieser 90% war; nur dieser
Fall des originären Erwerbs von 90% wird erfasst. In der Mehrzahl der Provinzen bilden zwei Drittel die
Schwelle für die Genehmigung von grundlegenden Unternehmenstransaktionen. Bei Erwerb von 90%
der vom Bieter zur Zeit des Angebots nicht gehaltenen Aktien einer Gattung hat der Bieter das Recht auf
Erwerb der übrigen Aktien derselben Gattung, die von außenstehenden Aktionären gehalten werden.)
Vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle ist allen Aktieninhabern ein Übernahmeangebot in Form eines
circular, eines “Rundschreibens“, zu machen. Dieses muss bestimmte vorgeschriebene Informationen
über das Angebot und die Beteiligten enthalten, insbesondere über Aktienbeteiligungen und frühere
Geschäfte des Bieters und ihm nahestehender Beteiligter, Aktien an der zu erwerbenden Gesellschaft
halten. Das Rundschreiben muss der betroffenen Gesellschaft zugestellt und den zuständigen
Aufsichtsbehörden vorgelegt werden, braucht jedoch nicht vorab genehmigt zu sein. Dem Bieter ist es
meist freigestellt, den von ihm gebotenen Preis sowie die Art der Gegenleistung (entweder Bargeld oder
Wertpapiere oder eine Kombination aus beidem) zu bestimmen. Soll die Gegenleistung durch
Wertpapiere des Bieters erbracht werden, so muss die Stellungnahme eine Darstellung des
Unternehmens des Bieters und dessen finanzieller Ergebnisse enthalten, die den Anforderungen an einen
Emmissionsprospekt gerecht würde.
Die directors der zu erwerbenden Gesellschaft müssen ihr eigenes circular mit ihrer Stellungnahme zu
dem Angebot an die Aktionäre weiterreichen. Es gibt eine Anzahl gesellschaftsrechtlicher Regelungen
und börsenaufsichtsrechtlicher Maßnahmen, welche die Möglichkeiten der Zielgesellschaft,
Abwehrmaßnahmen gegen das Angebot zu ergreifen, beschränken.
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Ein Angebot, das vollumfänglich den zwingenden Regelungen des Gesetzes einer Provinz unterliegt,
muß innerhalb bestimmter Fristen und nach einem bestimmten Verfahren erfolgen. So ist insbesondere
die Mindestangebotszeit von 35 Tagen zu beachten.
7.4.2 Befreite Übernahmeangebote
Unter bestimmten Umständen kann ein Übernahmeangebot von den gesetzlich vorgeschriebenen Regeln
befreit werden. So ist der Erwerb einer private company grundsätzlich von den Übernahmeregelungen
befreit.
Eine der wichtigsten Freistellungen in Bezug auf public companies ist die Freistellung von sog. private
agreements (Privatvereinbarungen). Käufe durch Privatvereinbarungen dürfen mit einer kleinen Anzahl
von Aktienkäufern getätigt werden, ohne die Übernahmeangebotsregeln erfüllen zu müssen (letztere
würden es sonst erforderlich machen, ein Angebot an alle Aktionäre zu unterbreiten). Solche Käufe
können jedoch nur begrenzt vorgenommen werden. Die Regeln Ontarios befreien solche Käufe nur,
wenn sie zum einen mit nicht mehr als 5 Personen getätigt werden und zum anderen der Kaufpreis
(einschliesslich der Vermittlungsgebühren und Provisionen) 115% des Durchschnittspreises der Aktien in
den 20 Tagen vor dem Zeitpunkt des Kaufangebots nicht übersteigt.
7.4.3 Arrangements
Ein Unternehmenserwerb mit Zustimmung der Zielgesellschaft wird in Kanada häufig mittels eines sog.
plan of arrangement durchgeführt. Ein arrangement nach kanadischem Recht ist eine gesellschaftsrechtliche
Umstrukturierungsmassnahme, die der gerichtlichen Genehmigung sowie der Zustimmung der
Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften (in der Regel mit 2/3-Mehrheit) bedarf.
Hierzu zählt, dass sämtliche Gesellschafter der Zielgesellschaft ihre Beteiligung an dieser gegen eine
festgelegte Gegenleistung (Geld- und/oder Sachleistung, insbesondere eine Beteiligung an der
Erwerbergesellschaft oder an einem mit dieser verbundenen Unternehmen) auf die Erwerbergesellschaft
übertragen.
Die Gesellschaften schließen zunächst einen Vertrag über die Einzelheiten des Unternehmenserwerbs ab
(arrangement agreement). Sodann beantragen die Gesellschaften die gerichtliche Genehmigung des
geplanten Vorhabens. Die daraufhin ergehende gerichtliche Entscheidung verlangt die Einberufung von
Gesellschafterversammlungen und regelt die Mehrheitserfordernisse sowie die Rechte widersprechender
Gesellschafter. Nach Erhalt der gerichtlichen Genehmigung versenden die Gesellschaften an ihre
Gesellschafter ein detailliertes Rundschreiben (circular), dessen Informationsgehalt weitgehend
demjenigen eines Rundschreibens im Zusammenhang mit einem öffentlichen Übernahmeangebot
entspricht (vgl. dazu oben unter § 7.4.1).
Im Vergleich zu öffentlichen Übernahmeangeboten weisen arrangements eine Reihe von Vorteilen auf. So
erleichtern sie beispielsweise den Erwerb in Fällen, in denen die Zielgesellschaft verschiedene
(insbesondere zum Umtausch berechtigende) Wertpapiere ausgegeben hat, und ermöglichen den Erwerb
einer 100%-Beteiligung an der Zielgesellschaft in einem Zug (d.h. ohne die Notwendigkeit von
Folgemaßnahmen wie z.B. einer compulsory acquisition; vgl. nachfolgend unter § 7.5). Erhalten die
Gesellschafter der Zielgesellschaft Wertpapiere als Gegenleistung, besteht nach US-amerikanischem
Kapitalmarktrecht zudem eine Ausnahme vom Erfordernis, ein sog. registration statement bei den
Behörden einzureichen und zu veröffentlichen. Nachteile von arrangements liegen darin, daß sie (im
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Vergleich zu öffentlichen Übernahmeangeboten) tendenziell zeitaufwendiger sind und zu höheren
Kosten führen können.
7.5
Welche Möglichkeiten zum Erwerb der Aktien der verbliebenen außenstehenden Aktionäre
bestehen nach einem erfolgreichen Übernahmeangebot?
Ein Bieter, der im wesentlichen eine gesamte Aktiengattung einer Gesellschaft erwirbt (meist 90% der
vom Bieter zur Zeit des Angebots nicht gehaltenen Aktien einer Gattung) kann grundsätzlich die
verbliebenen Aktien derselben Gattung zum angebotenen oder einem gerichtlich als “angemessen”
festgesetzten Preis aufkaufen (sog. right of compulsory acquisition). Will ein Bieter von diesem Recht
Gebrauch machen, muss er dies in seiner Mitteilung (circular) erklären, und innerhalb eines festgesetzten
Zeitraums (meist 180 Tage) nach dem Angebot bestimmte Schritte unternehmen.
Es gibt eine Reihe anderer Methoden, Minderheitsaktionäre auszuschließen. Dazu zählen z.B.
Verschmelzungen sowie sog. arrangements (vgl. dazu auch unter § 7.4.3). Jedoch sehen die Kapitalmarktund Kapitalgesellschaftsgesetze für diese Fälle bestimmte Schutzbestimmungen zugunsten der
Minderheitsaktionäre vor, wie z.B. einen Gesellschafterbeschluss oder eine Zustimmung der Minderheit
zur Übernahme.
8.
ERWERB VON BETRIEBSVERMÖGEN
8.1
Welche Genehmigungen sind erforderlich im Falle eines Kaufs von Betriebsvermögen eines
kanadischen Unternehmens durch ein non-resident Unternehmen oder durch dessen kanadische
Tochtergesellschaft?
Die Prüfungsmechanismen des Investment Canada Act, die unter § 7.1 diskutiert wurden, gelten auch für
den Kauf “des ganzen oder wesentlichen Betriebsvermögens eines kanadischen Unternehmens”. Der
Ausdruck “Unternehmen” wird durch das Gesetz als jedes Unternehmen oder Geschäft definiert, das in
der Lage ist, Einkommen zu erzielen, und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Ein
Unternehmen ist ein “kanadisches Unternehmen”, wenn es in Kanada betrieben wird, eine
Niederlassung und Betriebsvermögen in Kanada besitzt, sowie eine oder mehrere Personen in Kanada im
Zusammenhang mit dem Unternehmen beschäftigt. Ein Unternehmensteil, der als eigenständiges
Geschäft betrieben werden kann, gilt als eigenes kanadisches Unternehmen, dessen Erwerb
genehmigungspflichtig sein kann. Bei der Feststellung, ob ein Teil eines Unternehmens in diesem Sinn
“eigenständig” ist, stellt die Behörde auf bestimmte Faktoren ab, wie z.B., ob das Unternehmen mit einer
eigenstständigen Belegschaft auf einem separaten Betriebsgelände betrieben wird, ob es über eine eigene
Buchhaltung und ein eigenes Management verfügt, eine eigene Werbeabteilung betreibt, Verkaufs-, Kaufund Liefergeschäfte tätigt und ob es einen eigenen Kundenkreis besitzt. Wettbewerbsgesetze, die beim
Erwerb von Betriebsvermögen zur Anwendung kommen können, werden unter § 11.2 diskutiert.
Zusätzlich zu den gesetzlichen Genehmigungen ist möglicherweise die Zustimmung von Vermietern,
Eigentümern der Geschäftseinrichtung, Gläubigern sowie Anteilsinhabern notwendig. Betrifft ein
Verkauf das ganze oder das wesentliche Unternehmensvermögen, so muß die Transaktion nach den
kanadischen Kapitalgesellschaftsgesetzen von den Anteilsinhabern per Sonderbeschluß mit qualifizierter
Mehrheit genehmigt werden.
BLAKE, CASSELS & GRAYDON LLP
Page 24
8.2
Was sind die steuerlichen Konsequenzen eines Kaufs von Betriebsvermögen?
Es gibt zwei verschiedene Kategorien steuerrechtlicher Bestimmungen, die in diesem Zusammenhang ins
Auge gefaßt werden müssen: die körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen und die Anwendung der
Umsatzsteuern des Bundes und der Provinzen.
Sind Grundstücke betroffen, so können auch Grunderwerbsteuern anfallen.
8.2.1 Fragen zur Körperschaftsteuer
Anlagevermögen, das von einem Verkäufer betrieblich genutzt wird, ist grundsätzlich steuerpflichtiges
kanadisches Vermögen. Wie bereits oben unter § 7.2 dargestellt, sollte der Käufer sich vor einer
möglichen Haftung gegenüber den Steuerbehörden schützen, indem er die erforderlichen
“angemessenen Nachforschungen” anstellt, um sicherzugehen, daß der Verkäufer in Kanada resident ist.
Zu diesem Zweck wird meist eine entsprechende Zusicherung in den Kaufvertrag aufgenommen. Ist der
Verkäufer ein non-resident, so ist eine Bescheinigung der Steuerbehörden erforderlich.
Die Aufteilung des Kaufpreises auf die verschiedenen erworbenen Vermögenswerte hat auch
unterschiedliche steuerrechtliche Folgen, je nach den steuerlich zu veranschlagenden Kosten des
jeweiligen Vermögensgegenstands. Die Aufteilung ist Gegenstand der Verhandlungen zwischen den
Vertragsparteien. Die Aufteilung des Kaufpreises auf die verkauften Vermögenswerte kann die Höhe
der steuerlichen Belastung für den Verkäufer aus dem Verkauf beeinflussen. Die Aufteilung kann dazu
führen, dass Steuervorteile, die in den vorangegangenen Jahren durch Abschreibungen des
Anlagevermögens erzielt worden waren, rückgängig gemacht werden und entsprechende Gewinne
entstehen. Eine weitere mögliche Folge ist, dass beim Verkauf von Warenbeständen oder Forderungen
stille Reserven aufgedeckt und als Einkommen steuerpflichtig werden. Beim Verkauf eines
Unternehmens werden Einkünfte oftmals auch durch die Übertragung des good will als Vermögenswert
erzielt. Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kapitalvermögen kann ferner eine Steuerpflicht für
Kapitalveräußerungsgewinne entstehen. Wenn die Gesellschaft keine Verluste erzielt hat (oder der
Verkauf keine Endverluste in Bezug auf bestimmte Kategorien von Betriebsvermögen erzeugt hat), kann
der Verkauf erhebliche Steuerfolgen für den Verkäufer haben. Der Käufer hat ein Interesse, den Kaufpreis
so weit wie möglich Vermögenswerten wie Warenbestand oder abschreibbaren Investitonsgütern
zuzuordnen. Hierdurch kann das steuerpflichtige Einkommen des Unternehmens in den kommenden
Jahren reduziert werden. Für den Käufer besteht keine Möglichkeit, die steuerlichen Verluste des
Verkäufers aus dem Verkauf von Betriebsvermögen zu übernehmen. Grundsätzlich sollten die Parteien
sich darauf einigen, die Vermögensgegenstände im Kaufvertrag mit ihrem Marktwert anzusetzen und
ihre Einkommensteuererklärungen ensprechend dieser Zuordnung einzureichen. Auf diese Weise wird
das Risiko minimiert, dass die kanadischen Steuerbehörden den Gesamtkaufpreis in einer Weise auf die
einzelnen Vermögensgegenstände verteilen, die für die Parteien nachteilig ist.
Da die Steuerpflicht auf der Ebene der Gesellschaft ermittelt wird, ist ein Käufer der einzelnen
Gegenstände des Betriebsvermögens nicht in der Lage, die aufgelaufenen steuerlichen Verlustvorträge
des Unternehmens geltend zu machen. Er kann jedoch im Hinblick auf die von ihm erworbenen
abschreibbaren Güter Kapitalkosten absetzen. Diese errechnen sich aus dem Betrag, in dessen Höhe der
Gesamtkaufpreis auf die einzelnen Vermögensgegenstände entfällt.
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Page 25
8.2.2 Gesichtspunkte zur Umsatzsteuer
Bundes- und Provinzbehörden erheben Umsatzsteuern, die Provinzen auf Einzelhandelsebene und der
Bund durch die Waren- und Dienstleistungsteuer (GST), die unter § 4.5.1 und § 4.5.4 dargestellt wurden.
Beim Verkauf von Betriebsvermögen haben die Parteien die Möglichkeit, die GST des Bundes oder die
Mehrwertsteuer Quebecs (Quebec Sales Tax: hiernach QST) bei der Übertragung zu vermeiden. Das
Wahlrecht hierzu besteht dann, wenn der Kauf das gesamte oder zumindest das wesentliche für das
Betreiben des Unternehmens vernünftigerweise erforderliche Betriebsvermögen betrifft. Grund dafür ist,
daß der Empfänger ohnehin den vollen Vorsteuerabzug oder die Rückzahlung der sonst zu bezahlenden
Steuer verlangen könnte. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein: Das verkaufte Unternehmen muß vom
Verkäufer gegründet oder fortgeführt worden sein. Dem steht es gleich, wenn das Unternehmen von
einem Dritten gegründet oder fortgeführt und anschliessend vom Veräusserer erworben worden ist.
Zusätzlich ist erforderlich, daß der Käufer nach dem Kaufvertrag mindestens 90% des Betriebsvermögens
erwirbt, das für die Fortführung des Unternehmens vernünftigerweise erforderlich ist. Ein Indiz für das
Vorliegen eines solchen Verkaufs ist das Bestehen eines Vertrages, der sich zusätzlich zum Verkauf von
Anlagen und Warenbeständen mit anderen, regelmässig im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen
auftretenden Fragen befasst, wie z.B. dem Verkauf des good will der Firma und ihres geistigen
Eigentumes, sowie Vereinbarungen mit den Angestellten.
Die Anwendung der Provinzverbrauchsteuer wird davon abhängen, in welcher Provinz sich das
Vermögen befindet. In Ontario wird z.B. die steuerpflichtige Übertragung von beweglichen Sachen mit
einem Satz von 8% besteuert. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, besonders für Übertragungen von
Warenbeständen, solange diese Waren für den Weiterverkauf oder die weitere Verarbeitung bestimmt
sind. Um diese Freistellungen zu nützen, ist es notwendig, dem Verkäufer in Zusammenhang mit der
Übertragung eine entsprechende Freistellungsurkunde zu geben. Erwirbt der Käufer Betriebsvermögen,
so kann er auch verpflichtet sein, die angefallene Umsatzsteuer des Verkäufers zu bezahlen, es sei denn,
es können Urkunden von den zuständigen Behörden beschafft werden, die zeigen, daß alle Steuern zum
Veräußerungszeitpunkt eingezogen und bezahlt worden waren.
Wie oben beschrieben, wurde in Nova Scotia, New Brunswick und Neufundland eine Harmonized Sales
Tax eingeführt. Die hier beschriebenen Möglichkeiten im Hinblick auf die GST finden auch auf die
Umsatzsteuern der Provinzen Anwendung, die in den Provinzen erhoben werden, in denen es die HST
gibt.
8.3
Was sind die Verpflichtungen des Käufers gegenüber Dritten?
Das kanadische Recht schützt bestimmte Gläubiger eines Unternehmens, deren Rechtsstellung durch die
Veräußerung des gesamten oder von Teilen des Betriebsvermögens beeinträchtigt werden könnte. Zum
einen bleiben die dinglichen Sicherheiten an Grundstücken oder beweglichen Sachen der Gläubiger von
dem Vermögenserwerb unberührt. Es gibt in Kanada Gesetze zur Registrierung von Sicherheiten.
Anhand dieser Register kann das Bestehen solcher dinglicher Sicherungsrechte überprüft werden. Wenn
der Käufer die Vermögensgegenstände unbelastet von dinglichen Sicherheiten erwerben will, sollte er
darauf achten, daß die besicherten Verbindlichheiten des Verkäufers bezahlt werden, so daß die
dinglichen Sicherheitsrechte zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses zum Erlöschen gebracht werden.
Wegen Zeitverzögerungen im Registrierungssystem kann es nötig sein, einen Teil des Kaufpreises
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zurückzuhalten, bis das Erlöschen der Sicherheiten durch eine Überprüfung im Registrierungssystem
bestätigt ist.
Andere Gläubiger des Verkäufers sind möglicherweise gemäß den Bestimmungen der Gesetze über
Gesamtvermögensveräußerungen in den jeweiligen kanadischen Provinzen geschützt. Der Bulk Sales Act
Ontarios (das Gesetz über den Gesamtverkauf von Vermögensmassen) ist insofern charakteristisch. Er
bezweckt den Schutz von Gläubigern, die zugleich Kaufleute sind, im Falle des Gesamtverkaufs der
Sachwerte eines Unternehmens. Der Verkauf von im wesentlichen allen Vermögenswerten einer
kanadischen Gesellschaft oder eines eigenständigen Teils würde eine Gesamtvermögensveräußerung in
diesem Sinn darstellen und daher dem Bulk Sales Act unterliegen. Das Gesetz regelt eine Anzahl von
besonderen Verfahren, die sicherstellen, daß die Gläubiger befriedigt werden. Diese bestehen etwa in der
Beschaffung einer Liste der Gläubiger und deren Befriedigung, der Beschaffung erforderlicher
Einwilligungen der Gläubiger oder eines Gerichtsbeschlusses, der die Transaktion von den gesetzlichen
Vorschriften des Bulk Sales Act befreit. Ein solcher Gerichtsbeschluß ist jedoch unwahrscheinlich, wenn
das zu erwerbende Vermögen alle oder im wesentlichen alle Vermögenswerte des Verkäufers ausmacht.
Wird nicht nach dem Bulk Sales Act verfahren, so kann jeder Gläubiger den Verkauf für nichtig erklären
lassen, mit der Folge, daß der Käufer den Gläubigern des Verkäufers bis zur Höhe des Wertes der
erworbenen Güter haftet. Die angemessene Verfahrensweise in diesen Angelegenheiten hängt sehr stark
vom Umfang des Erwerbs und der Kreditwürdigkeit des Verkäufers ab. Häufig verzichtet der Käufer auf
die Erfüllung der Vorschriften des Bulk Sales Act durch den Verkäufer, wenn ein Teil des Verkaufserlöses
in treuhänderische Verwaltung hinterlegt wird oder sich der Verkäufer verpflichtet, den Käufer von
etwaigen Ansprüchen freizustellen.
9.
VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DEN ARBEITNEHMERN
Die Rechte der Arbeitnehmer im Falle eines Unternehmenserwerbs hängen von der Gestaltung der
Transaktion und vom Betriebsverfassungsrecht der Provinz ab, in der die Angestellten sich befinden. Die
Regelungen Ontarios können insoweit als Beispiel dienen. Grundsätzlich unterscheidet sich das
kanadische Recht dabei von vielen europäischen Rechtsordnungen darin, daß es keine Pflichten gibt, die
Arbeitnehmervertretungen vorab zu informieren oder in den Entscheidungsprozeß mit einzubeziehen.
In Fall eines Anteilserwerbs führt ein Kontrollwechsel nicht zur automatischen Beendigung der
Arbeitsverträge. Die Verträge bestehen vielmehr fort. Bei einem Erwerb des Betriebsvermögens kommt
es zwar ebensowenig wie bei einem Anteilserwerb zu einem unmittelbaren Ende der Arbeitsverhältnisse.
Die Arbeitsverhältnisse gehen jedoch nicht automatisch auf den Erwerber des Betriebes über. Der
Veräußerer, d.h. der bisherige Arbeitgeber, wird seinerseits nach dem Verkauf mangels Arbeitsplätzen
regelmäßig kein Interesse mehr an einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer haben und die
Arbeitsverträge beenden. In der Praxis bietet der Erwerber den Arbeitnehmern allerdings vielfach eine
Fortsetzung ihrer Beschäftigung an. Solche Übergänge von Arbeitnehmern sowie Beendigungen von
Arbeitsverhältnissen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Betriebsvermögen unterliegen
bestimmten gesetzlichen Anforderungen.
Nach dem Ontario Labour Relations Act (Betriebsverfassungsgesetz Ontarios) tritt der Käufer eines
“Unternehmens” in die Rolle des Arbeitsgebers im Sinne eines bestehenden Tarifvertrags ein, wenn
einige oder alle Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglieder sind. Die Folge ist, daß der Käufer den
Bestimmungen des Tarifvertrags nachkommen, weiterhin die Verhandlungsrechte des
Tarifverhandlungsbeauftragten anerkennen und, unter bestimmten Umständen, mit diesem Beauftragten
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in Verhandlungen treten muß. Die Definition des Begriffes “Unternehmen” schließt nach dem Gesetz
auch “einen Teil oder Teile davon” ein, so daß die Übertragung eines eigenständigen Unternehmensteils
erfaßt wird.
Hinzu kommen bestimmte Mindeststandards zugunsten aller Arbeitnehmer – gleich, ob
gewerkschaftsangehörig oder nicht – durch den Employment Standards Act (Arbeitsstandardgesetz).
Grundsätzlich gilt, daß vorteilhaftere Anstellungsbedingungen, gleich ob ausdrücklich vereinbart (wie
z.B. in einem Tarifvertrag oder Individualarbeitsvertrag) oder impliziert (wie z.B. im Common Law bei
Rechtswidrigkeit der Kündigung), dem Arbeitsstandardgesetz vorgehen. Dieses Gesetz legt fest, daß
Arbeitnehmer, die vom Käufer weiterbeschäftigt werden, ihre im vorherigen Dienstverhältnis
erworbenen Rechte (z.B. auf Urlaubsgeld sowie, im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch
den Unternehmenskäufer, auf Abfindungen und besondere Kündigungsfristen) behalten. Das Gesetz
regelt ferner Kündigungsfristen, welche Arbeitgeber einzuhalten haben (die Fristen können
tarifvertraglich verlängert werden). Dazu zählt auch die Frist, binnen derer ein Arbeitgeber den
Arbeitsminister von Massenkündigungen zu informieren hat. Werden Arbeitnehmer vor der
Übertragung des Unternehmens vom Verkäufer entlassen, so trägt dieser als der das Arbeitsverhältnis
beendende Arbeitgeber die Abfindungskosten.
10.
UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSE
10.1
Welche Genehmigungen werden benötigt, wenn die Tochtergesellschaft einer ausländischen
Gesellschaft in Kanada an einem Zusammenschluß beteiligt ist?
Unternehmenszusammenschlüsse können auf verschiedene Arten vollzogen werden, insbesondere durch
den Erwerb des Vermögens einer Gesellschaft oder Kauf ihrer Anteile mit anschließender Auflösung der
Gesellschaft und Auskehrung ihres Vermögens an den Erwerber in seiner Eigenschaft als
Alleingesellschafter. Unternehmen können nach kanadischem Recht auch durch die “Verschmelzung”
(amalgamation) zweier oder mehrerer Gesellschaften zusammengeschlossen werden. In diesem Fall
müssen alle Gesellschaften, die verschmolzen werden, dem gleichen Kapitalgesellschaftsgesetz
unterliegen.
Außer bei der Fusion einer 100%igen Tochtergesellschaft mit ihrer kanadischer
Muttergesellschaft (für die ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung steht), wird eine Fusion dadurch
vollzogen, daß ein zwischen den Gesellschaften abgeschlossener Verschmelzungsvertrag (“amalgamation
agreement“) gemeinsam mit einer sog. Verschmelzungssatzung (“Articles of Amalgamation“) bei den
Registerbehörden eingereicht wird. Der Verschmelzungsvertrag, der von den Gesellschaftern jeder
Gesellschaft genehmigt sein muß, legt die Bedingungen der Verschmelzung fest, u.a. die Art und Weise,
in der die Anteile der fusionierenden Gesellschaften in Anteile oder andere Wertpapiere der fusionierten
Gesellschaft übergehen sollen, sowie die Bestimmungen, denen das Management unterliegen soll. Mit
Zustimmung durch die Gesellschafter und Eintragung bei den Registerbehörden wird die Fusion
rechtswirksam, und die fusionierten Kapitalgesellschaften werden als eine Gesellschaft fortgeführt.
Das kanadische Fusionsrecht selbst beinhaltet keine spezifischen Bestimmungen für Gesellschaften, die in
ausländischem Eigentum stehen. Wenn die Fusion der Tochtergesellschaft einer ausländischen
Muttergesellschaft mit einer anderen kanadischen Gesellschaft jedoch zur Folge hat, daß die Kontrolle
der anderen Gesellschaft in die Hände des non-resident übergeht, so finden die Prüfungsklauseln des
unter § 7.1 diskutierten Investment Canada Act Anwendung. Wenn die Fusion nicht zu einer Änderung
der Kontrolle führt, wie z.B. in Falle der Fusion zweier Tochtergesellschaften eines non-resident in
Kanada, so finden die Prüfungsbestimmungen keine Anwendung.
Jedoch können hier die
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Fusionskontrollklauseln des unter § 11.2 dargestellten kanadischen Wettbewerbsgesetzes/Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zur Anwendung kommen.
10.2
Was sind die steuerlichen Konsequenzen eines Zusammenschlusses?
Die steuerliche Handhabung von Fusionen hängt davon ab, auf welche Art der Zusammenschluß
vollzogen wird. Die steuerlichen Konsequenzen von Zusammenschlüssen, die durch den Erwerb von
Anteilen oder Vermögenswerten vollzogen werden, wurden bereits oben (vgl. unter § 7.2) erwähnt. Das
Körperschaftsteuergesetz enthält detaillierte Bestimmungen zur steuerlichen Behandlung von
Verschmelzungen (amalgamations), die darauf abzielen, daß die aus der Verschmelzung entstehende
Kapitalgesellschaft in Bezug auf ihre Aktiva und Passiva, Überschüsse und andere steuerlich relevante
Umstände so behandelt wird, als setze sie die verschmolzenen Gesellschaften fort. Führt der
Zusammenschluß zu einem Kontrollwechsel, so hat dies eine Reihe steuerrechtlicher Konsequenzen. Die
diesbezüglichen Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes sind technischer Natur und können
aufgrund ihres Umfanges hier nicht näher dargestellt werden.
11.
WETTBEWERBSORDNUNG
11.1
Wie werden wettbewerbswidrige Vorgänge in Kanada reguliert?
Das grundlegende wettbewerbsrechtliche Gesetz in Kanada ist das Wettbewerbsgesetz des Bundes
(Competition Act). Ziel des Wettbewerbsgesetzes ist es, “den Wettbewerb in Kanada zu erhalten und zu
stärken, um die Leistungsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der kanadischen Wirtschaft zu fördern…,
ihre Stellung auf den Weltmärkten auszubauen..., sicherzustellen, daß kleine und mittelgroße
Unternehmen eine gerechte Möglichkeit haben, an der kanadischen Wirtschaft teilzuhaben und ... den
Endverbrauchern marktgerechte Preise und die Wahlmöglichkeit zwischen einer marktgerechten
Auswahl von Produkten zu liefern”. Das Wettbewerbsgesetz basiert maßgeblich auf Gedanken der
klassischen Wirtschaftstheorie zur Leistungsfähigkeit und zum guten Funktionieren der Märkte sowie
zur Maximierung des Wohlergehens der Endverbraucher.
Das Gesetz enthält eine ganze Reihe von straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen, die das Verhalten der
Unternehmen im Wettbewerb regulieren, insbesondere auch Regeln in Bezug auf
Unternehmenszusammenschlüsse.
Zuständig für die Einhaltung und Ausführung des
Wettbewerbsgesetzes
is
der
Commissioner
of
Competition;
seine
Rolle
bei
Unternehmenszusammenschlüssen wird unter § 11.2 dargestellt. Der Commissioner ist bei den meisten
großen Fusionen die Hauptanlaufstelle. Jedoch kann bei der Bewertung einer Fusion auch das sog.
Wettbewerbsgericht (ein mit Berufsrichtern und Laien besetztes Zivilgericht) einbezogen werden.
11.2
Wie muß verfahren werden, wenn ein Zusammenschluß wettbewerbsrechtlich relevant ist?
Nach dem Wettbewerbsgesetz kann ein Zusammenschluß einer Überprüfung unterliegen und untersagt
werden, wenn er in Kanada “den Wettbewerb ausschließt oder wesentlich beeinträchtigt oder aller
Wahrscheinlichkeit nach den Wettbewerb ausschließen oder wesentlich beeinträchtigen wird”. Ein
Zusammenschluß im laut Gesetz definiert als “Erwerb oder Begründung – direkt oder indirekt, durch
eine Person oder mehrere Personen, durch Kauf von Anteilen oder Kauf oder Miete von anderen
Vermögenswerten, durch Verschmelzung, Zusammenschluß oder auf andere Weise – der Kontrolle über
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Unternehmen oder eines Teils des Unternehmens eines Wettbewerbers, Lieferanten, Kunden oder einer
anderen Person oder einer wesentlichen Beteiligung an einem solchen Unternehmen“.
Wie vorstehend erwähnt, wird ein Zusammenschluß danach bewertet, ob er den Wettbewerb in Kanada
ausschließt oder wesentlich beeinträchtigt oder ihn wahrscheinlich verhindern oder beeinträchtigen wird.
Das Bewertungsverfahren ist dem im Abschnitt 7 des US-amerikanischen Clayton Act geregelten
Verfahren weitgehend ähnlich. Das Wettbewerbsgesetz legt eine Anzahl von Faktoren fest, die bei der
Überprüfung einer Fusion zu beachten sind, insbesondere die Verfügbarkeit von Ersatzprodukten,
ausländischer Wettbewerb, Zugangsschranken zu den relevanten Märkten, Art und Ausmaß von
Veränderungen und Innovationen, Ausschluß eines starken Konkurrenten, nach der Fusion
verbleibender Wettbewerb, und ob sich einer der Beteiligten in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten
befindet oder zu befinden droht. Das Gesetz eröffnet den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit,
einen Zusammenschluß damit zu rechtfertigen, daß er zu Effizienzsteigerungen führt, welche die sich
infolge des Zusammenschlusses ergebenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs überwiegen und
ausgleichen. Im Rahmen der dabei erforderlichen Abwägung gibt das Gesetz den Wettbewerbsbehörden
auf, bei ihrer Entscheidung die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Außenhandel zu
berücksichtigen. Relevant ist z.B., ob der Zusammenschluß möglicherweise den Wert kanadischer
Exporte deutlich steigert oder die Verdrängung ausländischer Erzeugnisse durch kanadische Produkte
fördert.
Bestimmte wirtschaftlich bedeutsame Zusammenschlüsse sind den Wettbewerbsbehörden zwingend vor
ihrem Vollzug anzuzeigen. Eine solche Voranzeige ist erforderlich, wenn (i) die Kontrolle über ein in
Kanada geführtes Unternehmen erworben wird, (ii) die beteiligten Parteien und die mit ihnen
verbundenen Unternehmen Aktiva oder einen Gesamtjahresbruttoumsatz in, von und nach Kanada von
insgesamt mehr als $ 400.000.000 haben (einschließlich Verkäufen nach Kanada von nicht-kanadischen
Konzernfirmen) und (iii) die Transaktion eine der folgenden Schwellen übersteigt:
(a)
bei einem Vermögenskauf, wenn der Bruttowert des gekauften Vermögens oder der
Jahresumsatz aus diesem Vermögen $ 50.000.000 übersteigt;
(b)
bei einem Anteilskauf, wenn der Wert des zugrundeliegenden erworbenen Vermögens oder der
Jahresumsatz aus diesem Vermögen $ 50.000.000 übersteigt; (die Voranzeige eines Anteilskaufs
unterliegt unabhängig davon, ob es zu einem Kontrollwechsel kommt, der weiteren Bedingung,
daß in jedem Fall mindestens 20% der stimmberechtigten Anteile einer public company oder 35%
der stimmberechtigten Anteile einer private bzw. closely held company gekauft werden);
(c)
bei einer Verschmelzung (amalgamation), wenn die infolge der Verschmelzung entstehende
Gesellschaft ein Vermögen oder einen Umsatz von über $ 70.000.000 haben würde; und
(d)
bei einem Zusammenschluß von Unternehmen, die keine corporations sind, wenn das Vermögen
eines in Kanada geführten Unternehmens eingebracht wird und der Wert des eingebrachten
Vermögens oder sein Jahresumsatz $ 50.000.000 übersteigt.
Wird die relevante Schwelle überschritten, so müssen die Beteiligten den Wettbewerbsbehörden eine
Mitteilung machen, in der bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Informationen über die Beteiligten und
die Transaktion enthalten sind. Die Einreichung der Mitteilung setzt eine Wartezeit in Gang, innerhalb
derer der Commissioner die Möglichkeit hat, den Zusammenschluß zu bewerten und ggf. einzugreifen,
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bevor der Zusammenschluß vollzogen wird. Die maximale Wartezeit beträgt formell 42 Tage (in der
Praxis wird mit dem Commissioner in schwierigen Fällen aber vielfach eine Verlängerung vereinbart). Die
Beteiligten müssen gegebenenfalls über Änderungen der Transaktion oder Auflagen verhandeln (wie die
Entflechtung eines Teils des Unternehmens), um eventuellen Bedenken des Commissioner in kritischen
Fällen Rechnung zu tragen. Das an die Einreichung einer Voranzeige anschließende Verfahren ist
gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt zur Zeit einheitlich $ 50.000.
Die Beteiligten eines Zusammenschlußvorhabens können beim Commissioner eine Vorabentscheidung
beantragen, um festzustellen, ob die Transaktion gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Trifft der
Commissioner eine positive Vorabentscheidung und wird der Zusammenschluß innerhalb eines Jahres
nach Aushändigung der Urkunde vollzogen, so kann er die Transaktion vor dem Wettbewerbsgericht
nicht mehr anfechten, es sei denn, wesentliche Informationen bezüglich der Transaktion waren nicht
offengelegt worden. Anderenfalls kann eine Transaktion in der Folge angefochten werden, auch wenn
einen Voranzeige der Fusion wie oben dargestellt, eingereicht worden war.
In Fällen, in denen der Commissioner weniger sicher ist, ob die Auswirkungen eines Zusammenschlusses
wettbewerbsbeschränkend sein werden, kann er seine Einschätzung in rechtlich unverbindlicher Form
abgeben. Er kann auch einen Bescheid erteilen, in dem die Bedenken hervorgehoben werden, denen die
Beteiligten bei der Strukturierung des Zusammenschlusses Rechnung tragen sollen. Ferner kann der
Commissioner
entscheiden,
daß
er
bestimmte
oder
sämtliche
Bedenken
gegen
ein
Zusammenschlußvorhaben nicht aufrechterhalten wird, wenn sich die beteiligten Unternehmen zu
bestimmten im einzelnen ausgehandelten Maßnahmen verpflichten.
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TEIL C. KANADA ALS “GATEWAY“ NACH AMERIKA
12.
DAS NORDAMERIKANISCHE FREIHANDELSABKOMMEN (“NAFTA”)
12.1
Was ist NAFTA?
Das nordamerikanische Freihandelsabkommen (“NAFTA”) ist ein dreiseitiges Handelsabkommen
zwischen Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika und Mexiko. Das NAFTA ist am 1. Januar 1994
in Kraft getreten und ersetzt das bisherige kanadisch-amerikanische Freihandelsabkommen (“FTA”).
Das NAFTA gilt gleichermaßen für alle kanadischen Unternehmer ohne Rücksicht darauf, ob das
Unternehmen im Besitz von Kanadiern oder Ausländern steht.
Durch das NAFTA wurde Mexico mit einem Markt von 85 Millionen Menschen mit vollen Rechten und
Pflichten in die bisherige kanadisch-amerikanische Freihandelszone einbezogen. Das NAFTA knüpft in
großem Umfang an das FTA an. Im FTA enthaltene Zusagen, Handel und Dienstleistungen weiter zu
liberalisieren, sind im NAFTA bestätigt worden, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen.
Das NAFTA erweitert in erheblichem Masse den Anwendungsbereich sowie das Anwendungsgebiet von
schiedsgerichtlichen und konsultativen Streitbeilegungsmechanismen. Es enthält auch detailliertere
Herkunftsregelungen für solche Waren, für die vorteilhafte zollrechtliche Regelungen gelten. Das
NAFTA erlaubt es anderen Ländern aus Mittel- und Südamerika – oder sogar solchen außerhalb des
amerikanischen Kontinents – sich der Freihandelszone anzuschließen.
12.2
Welche Auswirkungen hat das NAFTA auf den Warenimport und -export?
Das NAFTA zielt darauf ab, Handelsbarrieren zwischen Kanada, den USA und Mexiko schrittweise
abzubauen. Im Verhältnis zwischen Kanada und den USA sind demgemäß seit dem 1. Januar 1998
sämtliche Zölle beseitigt worden. Im Falle Mexikos sind die Zölle auf die meisten Güter seit dem 1.
Januar 2003 abgeschafft.
Um von den Bestimmungen des NAFTA profitieren zu können, müssen die Waren besonderen
Herkunftsregeln entsprechen. Die Herkunftsregeln erfordern, daß die Waren zu einem bestimmten Grad
nordamerikanischen Gehalt haben. Die Regeln sind sehr differenziert und knüpfen im wesentlichen an
den Wechsel in der Warenklasseneinteilung und/oder die Wertsteigerung an, die diese durch die
regionale Bearbeitung erfahren haben, wobei die Wertsteigerung entweder nach dem Transaktionswert
oder der Netto-Kosten-Methode errechnet wird. Alle Waren, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen,
unterliegen weiterhin den besonderen Zöllen, die in Kanada, den Vereinigten Staaten oder in Mexiko
gelten. Für die spezifischen Herkunftsregeln, die auf die verschiedenen Güter anzuwenden sind, und für
den jeweils erforderlichen Grad an Bearbeitung, Zusammensetzung oder Wertsteigerung sind die
genauen NAFTA-Herkunftsregeln heranzuziehen.
12.3
Welche Auswirkungen hat das NAFTA auf Dienstleistungen?
Die Vorschriften des NAFTA gelten allgemein für Dienstleistungsunternehmen aus sämtlichen NAFTAMitgliedsstaaten. Dabei ist es unschädlich, wenn das Unternehmen von Personen oder Gesellschaften
kontrolliert wird, die nicht aus einem NAFTA-Mitgliedsstaat kommen, solange das Unternehmen in nicht
nur unwesentlichem Umfang geschäftlich tätig ist (d.h. z.B. keine bloße Mantelgesellschaft ist).
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Durch das NAFTA hat jedes der drei Mitgliedsländer die national treatment obligation grundsätzlich auf
alle Dienstleitungen erweitert, soweit diese nicht durch besondere Vereinbarung ausgenommen sind.
Dies bedeutet, daß jedes Land den Dienstleistern eines anderen NAFTA-Staates keine ungünstigere
Behandlung als diejenige zu gewähren hat, die es seinen eigenen Dienstleistern gewährt. Um eine
grenzüberschreitende Dienstleistung anbieten zu können, ist eine lokale Präsenz nicht erforderlich. Die
NAFTA-Staaten müssen darüber hinaus sicherstellen, daß ihre Regelungen über Zulassungen und
Gütezeichen grundsätzlich an die Kompetenz oder Fähigkeit des Dienstleistenden anknüpfen und weder
den Zweck noch den Effekt haben, Staatsangehörige eines anderen NAFTA-Staates zu diskriminieren.
12.4
Welche Auswirkungen hat das NAFTA auf den Aufenthalt von Geschäftsleuten?
Einer der bedeutsamsten Aspekte des NAFTA ist die Reduzierung von Einreisebeschränkungen für
Geschäftsleute, die sich zu Marketing- oder Ausbildungszwecken oder im Zusammenhang mit dem
Vertrieb und Absatz ihrer Produkte und Dienstleistungen in einem NAFTA-Staat aufhalten. Für
Freiberufler, unter dem NAFTA agierende Händler und Investoren sowie für Angestellte, die innerhalb
einer Unternehmensgruppe versetzt werden, ist es nunmehr bedeutend einfacher in den anderen
Ländern zeitweilig zu leben und zu arbeiten.
12.5
Andere Handelsabkommen
Kanada hat ausserdem bilaterale Freihandelsabkommen mit Israel, Chile und Costa Rica abgeschlossen.
Unternehmen, die Ausländern gehören, können daher von diesen Freihandelsabkommen profitieren,
wenn sie Erzeugnisse aus Vorprodukten herstellen, die aus Israel, Chile, Costa Rica, Mexiko oder den
USA stammen, und die Endverarbeitung des jeweiligen Erzeugnisses in einem dieser Länder erfolgt.
13.
INVESTITIONS- UND EXPORTANREIZE UND -MÖGLICHKEITEN
13.1
Welche staatliche finanzielle Unterstützung steht den Unternehmen zur Verfügung? Können
Firmen, die vom Ausland aus kontrolliert werden, davon profitieren?
In bestimmten Bereichen sind staatliche Beihilfen zur Wirtschaftsförderung erhältlich. Die dafür zur
Verfügung gestellten Mittel sind jedoch in den letzten Jahren stark rückläufig. Die Unterstützung von
Industrieunternehmen auf Bundesebene ist heute auf die Entwicklung des Handels, von Wissenschaft
und Technologie und auf die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen ausgerichtet.
Vergleichbare Maßnahmen sind in den einzelnen Provinzen vorgesehen. Beihilfen werden grundsätzlich
in Form (rückzahlbarer) Darlehen sowie durch Fördermassnahmen technischer Art, beim Marketing und
bei der Exportfinanzierung gewährt. Daneben gibt es bestimmte Programme, deren Ziel es ist, durch die
Schaffung von steuerlichen Anreizen Investitionen in bestimmten Geschäftsbereichen, Industriesektoren
oder Regionen zu fördern. Sie werden unter § 13.2 erläutert. Schließlich wird finanzielle Unterstützung
für die Weiterbildung von Arbeitnehmern gewährt (z.B. im Rahmen des Skills Now Bildungsplanes in der
Provinz British Columbia).
Kanada ist ein föderaler Bundesstaat, und daher gibt es sowohl auf Bundes- als auch auf Provinzebene
Programme zur Förderung neuer Geschäftsunternehmen. Die Bewilligung dieser Programme steht im
allgemeinen im Ermessen der jeweiligen Behörde und muß mit dieser ausgehandelt werden. Folgende
allgemeine Voraussetzungen müssen zumeist erfüllt sein, um von den Förderprogrammen profitieren zu
können:
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1.
Beihilfen erhalten normalerweise nur solche Gesellschaften, die nach kanadischem Recht
gegründet wurden. Der Umstand, daß eine kanadische Gesellschaft in ausländischem Eigentum
steht, hat hingegen keinen Einfluß auf die Beihilfegewährung.
2.
Beihilfe wird gewöhnlich nur für solche Projekte bewilligt, die Bezug zur herstellenden und
verarbeitenden Industrie haben.
3.
Das Projekt muß rentabel sein.
4.
Es muß der Nachweis erbracht werden, daß die Art der beantragten Unterstützung erforderlich
ist.
13.2
Gibt es Steueranreize für bestimmte Arten von Investitionen?
Zwei allgemeine Anreize für die herstellende Industrie in Kanada, die sog. capital cost allowance
(Sonderabschreibung) und der ermäßigte Körperschaftsteuersatz für Gewinne aus Herstellung und
Verarbeitung, wurden bereits unter § 4.1 erwähnt. Es gibt weitere Steueranreize für Investitionen in
bestimmten Wirtschaftszweigen, Sektoren und Regionen. Eine Investitionsbeihilfe in Form von sog. tax
credits (Steuererleichterungen) kann für bestimmte Ausgaben im Zusammenhang mit wissenschaftlichen
Forschungstätigkeiten und dem Auffinden natürlicher Ressourcen beansprucht werden.
13.3
Finanziert und unterstützt Kanada den Export?
Wie die meisten Industrieländer unterhält Kanada mehrere Programme, um den Export von Gütern und
Dienstleistungen zu fördern. Eine der bedeutenden Organisationen auf Bundesebene hierfür ist die
Export Development Corporation. Diese bietet Unternehmen jeglicher Grösse Unterstützung durch
Versicherungen, Bürgschaften und Exportfinanzierung. Die Export Development Corporation finanziert
sich aus eigenen Mitteln und erhebt demgemäß Versicherungsprämien und Gebühren für die von ihr
erbrachten Leistungen, wie z.B. Bürgschaften und Zinsen auf Anleihen. Unternehmen in Kanada, die
unter ausländischer Kontrolle stehen, dürfen die Dienstleistungen der Export Development Corporation zu
denselben Bedingungen in Anspruch nehmen wie kanadisch kontrollierte Gesellschaften. Zusätzlich zur
Arbeit der Export Development Corporation betreibt der Bund eine Reihe weiterer, den Export fördernder
Programme, zum größten Teil im Rahmen des sog. Programme for Export Market Development (Programm
der Exportmarktentwicklung). Dieses Programm bietet kanadischen Unternehmen eine Vielzahl von
Hilfen an, einschließlich Finanzbeihilfen für die Teilnahme an Messen und Geschäftsreisen,
Unterstützung bei der Teilnahme an Projektausschreibungen, für die Markterkundung und die
Gründung von Vertriebsbüros im Ausland (außer in den Vereinigten Staaten). Auch unter ausländischer
Kontrolle stehende kanadische Firmen können die Leistungen des Programme for Export Market
Development nutzen.
13.4
Steuerliche Behandlung von staatlichen Fördermaßnahmen
Grundsätzlich muß jede staatliche Beihilfe, die ein steuerpflichtiges Unternehmen von der Regierung
oder einer anderen öffentlichen Behörde erhält, als Einkommen versteuert werden. In den Fällen, in
denen jedoch die Beihilfe zur Finanzierung von Eigentumserwerb gewährt wird, hat das steuerpflichtige
Unternehmen unter bestimmten Umständen das Recht, den Beihilfebetrag nicht als Einkommen zu
versteuern, sondern als Ermäßigung der Erwerbskosten einzustellen.
Stand: Juni 2004
BLAKE, CASSELS & GRAYDON LLP
10979495.12
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