TOP 10
Transcription
TOP 10
Bezirksregierung Köln Regionalrat Sachgebiet: Gebietsentwicklungsplan (GEP) Teilabschnitt Region Köln Drucksache Nr.: RR 151/2003 Köln, den 4. September 2003 Vorlage für die 15. Sitzung des Regionalrates am 17. Oktober 2003 TOP 10: Zielabweichungsverfahren für eine Flächennutzungsplanänderung der Stadt Leverkusen zur Neudarstellung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Großflächiger Einzelhandel Rechtsgrundlage: § 19a Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) Berichterstatterin: Frau von Kintzel, Dezernat 62, Tel.: 0221 / 147 - 2355 Inhalt: - Begründung (Seite 2 bis 3) - Skizze (Seite 4) - Antragsschreiben der Stadt Leverkusen vom 12.06.03, Az.: 612-Macz (Seite 5 bis 6) Beschlussvorschlag: Der Regionalrat erklärt sein Einvernehmen, in einem Zielabweichungsverfahren nach § 19a LPlG für die von der Stadt Leverkusen für den Bereich Carl-Duisburg-Str. 155 (Möbelhaus Smidt) beabsichtigte Flächennutzungsplanänderung von den Zielen der Raumordnung abzuweichen. Rückfragen richten Sie bitte an die Geschäftsstelle des Regionalrates unter der Telefonnummer: 0221 / 147-2397 oder 2269. Sachgebiet: GEP TA Region Köln – Zielabweichungsverfahren Drucksache RR 151/2003 Seite 2 Begründung: Die Stadt Leverkusen beabsichtigt, in ihrem Flächennutzungsplan im Stadtteil LeverkusenWiesdorf für den Bereich Carl-Duisburg-Str. 155, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb darzustellen. Mit der Darstellung des Sondergebiets soll die Erweiterung des derzeit schon bestehenden Möbelmarktes der Firma Smidt mit einer genehmigten Verkaufsfläche von 5.000 qm auf eine Verkaufsfläche von 10.600 qm bauleitplanerisch vorbereitet werden (siehe anliegendes Schreiben der Stadt Leverkusen). Im Flächennutzungsplan ist der Bereich der Planänderung derzeit als gewerbliche Baufläche dargestellt. In der Nachbarschaft des Plangebiets betreibt die Firma Smidt auf einem im Flächennutzungsplan als Kerngebiet dargestellten Standort ein weiteres Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von ca. 36.000 qm. Eine landesplanerische Überprüfung der beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung zeigte, dass die mit der Planänderung angestrebte Einzelhandelsnutzung nach Lage, Art und Umfang mit der zentralörtlichen Gliederung und der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung vereinbar ist und das das Vorhaben räumlich und funktional dem Siedlungsschwerpunkt von Leverkusen zugeordnet ist. Die Planänderung entspricht jedoch nicht der zeichnerischen Darstellung des Gebietsentwicklungsplans Teilabschnitt Region Köln. Der Gebietsentwicklungsplan legt in seiner zeichnerischen Darstellung u.a. regionalplanerische Zielvorgaben für die Entwicklung des Siedlungsraums der Städte und Gemeinden fest. Dabei unterscheidet er zwischen Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) in denen insbesondere Flächen für Wohnen, wohnverträgliches Gewerbe, Wohnfolgeeinrichtungen und private Dienstleistungen von den Kommunen geplant werden können und Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) in denen bauleitplanerisch insbesondere Flächen für die Unterbringung von emittierenden Industrie- und Gewerbebetrieben vorgesehen werden können. Entsprechend dieser Unterteilung wird in den textlichen Zielen des Gebietsentwicklungsplans ausgeführt, dass in der Bauleitplanung Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in ASB geplant werden dürfen, während in GIB bauleitplanerisch eine Ansiedlung oder wesentliche Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden soll. Sachgebiet: GEP TA Region Köln – Zielabweichungsverfahren Drucksache RR 151/2003 Seite 3 In der zeichnerischen Darstellung des Gebietsentwicklungsplans ist der Bereich der Flächennutzungsplanänderung der Stadt Leverkusen Teil eines GIB und steht damit nicht für beabsichtigte Einzelhandelsnutzung zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Darstellungsunschärfe des Gebietsentwicklungsplans grenzt der Bereich der Flächennutzungsplanänderung jedoch direkt an Bereiche, die im Gebietsentwicklungsplan als ASB dargestellt sind und in denen aus landesplanerischer Sicht eine vergleichbare Einzelhandelsnutzung geplant werden könnte (siehe anliegender GEP-Ausschnitt). Wegen dieser direkten Nachbarschaft zum ASB werden hier aus Sicht der Bezirksplanungsbehörde durch die geplante Einzelhandelsnutzung die Grundzüge der regionalplanerischen Zielvorgaben für den Siedlungsraum nicht berührt. Da die beabsichtigte Flächennutzungsplanänderung der Stadt Leverkusen im übrigen den Zielen der Raumordnung entspricht, beabsichtigt die Bezirksplanungsbehörde von der entgegenstehenden zeichnerischen Zielsetzung in diesem Einzelfall gemäß § 19a LPlG (Zielabweichungsverfahren) abzuweichen und der Flächennutzungsplanänderung der Stadt Leverkusen im Verfahren nach § 20 LPlG die Anpassung an die Ziele der Raumordnung zu bestätigen. Die beabsichtigte Zielabweichung erfordert das Einvernehmen des Regionalrats, der fachlich betroffenen Behörden und Stellen und der Belegenheitskommune. Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 3. Juli 2003 die Stadt Köln, die Stadt Bergisch Gladbach, die Gemeinde Odenthal, der Rheinisch Bergische Kreis, die Industrie und Handelskammer und die Handwerkskammer zu Köln über die beabsichtigte Flächennutzungsplanänderung der Stadt Leverkusen informiert und gebeten, zu dem beabsichtigten Zielabweichungsverfahren, soweit Bedenken bestehen, entsprechend Stellung zu nehmen. Keiner der Beteiligten äußerte Bedenken. Auch die Stadt Leverkusen als Belegenheitskommune unterstützt als Antragsstellerin das Zielabweichungsverfahren. Sollte der Regionalrat ebenfalls sein Einvernehmen zu dem beabsichtigten Zielabweichungsverfahren erklären, könnte für die vorgesehene Flächennutzungsplanänderung der Stadt Leverkusen von den Zielen der Raumordnung abgewichen werden und im Verfahren nach § 20 LPlG die Anpassung an die Ziele der Raumordnung erklärt werden. Sachgebiet: GEP TA Region Köln – Zielabweichungsverfahren Drucksache RR 151/2003 Seite 4 Sachgebiet: GEP TA Region Köln – Zielabweichungsverfahren Drucksache RR 151/2003 Seite 5 Sachgebiet: GEP TA Region Köln – Zielabweichungsverfahren Drucksache RR 151/2003 Seite 6