Hinweise zum Pflanzenschutz im Gemüsebau 2009
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Hinweise zum Pflanzenschutz im Gemüsebau 2009
Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Hinweise zum Pflanzenschutz im Gemüsebau 2009 2 3 4 5 1 Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt 6 Fotos auf der Titelseite 1. 2. 3. 4. 5. 6. Spargelberatung Rostbefall an Spargel Rostmilben an Tomaten Sklerotinia an Chicoree (Sclerotinia sclerotiorium) Kohleulenlarven an Zwiebeln (L 2) Kohleulenlarven an Zwiebeln (L 4) Fotos: Noé López Gutiérrez Wichtiger Hinweis Haftung: Die Angaben in dieser Broschüre entsprechen dem aktuellen Kenntnisstand der Verfasser. Es ist jedoch nicht möglich, alle Hinweise zu den genannten Pflanzenschutzmitteln aufzunehmen. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben sowie eine Haftung für Irrtümer oder Nachteile, die sich aus den Empfehlungen bestimmter Präparate oder Verfahren ergeben können, wird nicht übernommen. Gebrauchsanleitung: Die Angaben in dieser Pflanzenschutzbroschüre ersetzen in keinem Fall die Gebrauchsanleitung. Die jeweilige Gebrauchsanleitung ist genauestens zu beachten. Es wird insbesondere auf die Auflagen zum Anwenderschutz und zur Bienengefährlichkeit sowie zur Anwendung in Wasserschutzgebieten und in der Nähe von Gewässern verwiesen. Genehmigung (§ 18 PflSchG) Mögliche Schäden auf Grund mangelnder Wirksamkeit oder Schäden an den Kulturpflanzen liegen bei genehmigten Anwendungen im Verantwortungsbereich des Anwenders. Besuchen Sie uns auch unter www.tll.de/ainfo Impressum Diese Broschüre ist in Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Sachsen-Anhalt (LLFG) und dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfLUG) entstanden. Herausgeber: Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Naumburger Str. 98, 07743 Jena Tel.: 03641 683-0, Fax: 03641 683-390 e-Mail: [email protected] Redaktion: Margrita Ganze Autoren: Margrita Ganze (TLL) Noé López Gutiérrez (LLFG) Eike Harbrecht (LfLUG) Dr. Gabriele Köhler (LfLUG) Hartmut Pohl (LLFG) Dr. Rüdiger Schmatz (TLL) April 2009 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Verzeichnis der Abkürzungen 6 1 1.1 1.2 1.3 Gesetzliche Grundlagen zum Pflanzenschutz Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Geänderte gesetzliche Regelungen Im Rahmen des Pflanzenschutzrechtes erlassene Gesetzlichkeiten in Thüringen 7 7 8 12 2 13 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 Allgemeine Hinweise zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und zum Einsatz von Pflanzenschutzgeräten nach den „Grundsätzen für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz“ sowie wichtige Anwendungsbestimmungen Grundsätze der „Guten fachlichen Praxis“ im Pflanzenschutz Wichtige Anwendungsbestimmungen und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln Pflanzenschutzmittel-Abdrift auf Anwohnergrundstücke verhindern Sachgerechte Lagerung von Pflanzenschutzmitteln in Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben Hinweise für den sicheren Umgang mit Pflanzenschutzmitteln Hinweise für den sicheren Einsatz von Pflanzenschutzgeräten Reinigung von Pflanzenschutzgeräten Verzeichnis verlustmindernder Düsen Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte Umweltgerechter Umgang mit Pflanzenschutzmittelverpackungen Verhalten bei Vergiftungsfällen 3 3.1 3.2 3.3 Integrierter Pflanzenschutz im Gemüsebau Ziel des Kontrollierten Integrierten Anbaus von Gemüse Überwachungsmethoden Verfahren der Bekämpfung 35 35 36 38 4 4.1 4.2 4.3 4.4 Biotechnische Maßnahmen Bedeutung von biotechnischen Maßnahmen Übersicht über biotechnische Hilfsmittel Einsatz von Abdeckmaterial Hersteller und Bezugsquellen für biotechnische Produkte 39 39 39 40 42 5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 Einsatz von Nutzorganismen Vor- und Nachteile des Nützlingseinsatzes Gesamtübersicht von Nutzorganismen Bezugsquellen für Nützlinge Nebenwirkung von Pflanzenschutzmitteln auf Nützlinge Nützlingseinsatz in ausgewählten Kulturen Offene Blattlauszucht 44 44 44 47 48 50 56 6 Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe 57 7 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 7.8 7.9 7.10 Zulassungsstand von Pflanzenschutzmitteln Saatgutbehandlung Jungpflanzenbehandlung Bodenentseuchung und Desinfektionsmittel Herbizide Fungizide Akarizide Insektizide Sonstige (Rodentizide, Molluskizide, Repellent- bzw. Wildschadensverhütung) Desinfektion und Bodenentseuchung Einsatzmöglichkeiten von Pflanzenschutzmitteln in Gewächshäusern 60 60 60 61 62 67 70 71 73 75 76 2.1 2.2 2.3 2.4 3 13 15 26 27 28 29 30 31 32 33 34 8 Zuordnung der Gemüsekulturen 78 9 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.5.1 9.5.2 9.5.3 9.5.4 9.6 9.7 9.8 9.8.1 9.8.2 9.8.3 9.8.4 9.8.5 9.8.6 9.8.7 9.9 9.10 9.11 9.12 9.13 9.14 9.15 9.16 9.17 9.18 9.19 9.20 9.21 9.22 9.23 9.24 9.25 Schadprobleme und Bekämpfungsmöglichkeiten in ausgewählten Kulturen Auberginen oder Eierfrüchte Buschbohnen Champignons Chicorée Frische Kräuter Allgemein Dill Schnittpetersilie Schnittlauch Gemüseerbsen Gurken Kohlgemüse Blumenkohl Brokkoli Chinakohl Grünkohl Kohlrabi Kopfkohl (Rot-, Weiß-, Spitz- und Wirsingkohl) Rosenkohl Kohlrüben/Speiserüben Möhren Paprika Pastinake Patisson, Speisekürbisse, Zucchini Porree Radies und Rettich Rhabarber Rote Bete Rucola-Arten Salatarten Schwarzwurzeln Sellerie Spargel Spinat Tomaten Zwiebeln 79 79 81 85 86 89 89 92 92 93 95 100 106 106 110 114 117 120 123 128 131 133 136 138 140 143 147 149 150 153 156 162 163 167 172 174 178 10 Allgemeine Schaderreger 185 11 Leistungsangebot des amtlichen Pflanzenschutzdienstes 186 12 Pflanzenschutzverwaltung in Thüringen 187 13 Ämter für Landwirtschaft 187 14 Quellen -und Literaturnachweis 189 4 Vorwort Im Mittelpunkt der Bestrebungen der Anbauer und auch der Beratung stehen die Erzeugung von qualitativ hochwertigem Gemüse und gleichzeitig die Sicherung des betrieblichen Einkommens. Dabei hat die gezielte und verantwortungsbewusste Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) einen maßgeblichen Anteil. Trotz aller Bemühungen zur Schließung der Bekämpfungslücken im Gemüsebau gibt es nach wie vor Probleme bei der Bekämpfung von bestimmten Schaderregern, besonders in den Kulturen mit einem geringen Anbauumfang. Durch den Wegfall der Zulassung von PSM mit Wirkstoffen, die nicht in den Anhang 1 der Richtlinie 414/91/EWG aufgenommen wurden, wird diese Situation erheblich verschärft. Eine Aufgabe dieser Broschüre soll es sein, auf diese Probleme hinzuweisen und Lösungen für eine ordnungsgemäße Produktion zu bieten. In der Öffentlichkeit werden Rückstände von PSM auf oder in den Ernteprodukten unabhängig von der gemessenen Höhe und ihrer Relevanz für die Gesundheit der Verbraucher generell negativ beurteilt. Besonders die Diskussion zu den Mehrfachrückständen ist eher von subjektiven als von fachlichen Argumenten geprägt. Die Einhaltung der gültigen Rückstandshöchstmengen (RHm) ist deshalb oberstes Gebot bei der Anwendung von PSM und erfordert die strikte Einhaltung von Aufwandmenge, Anzahl der erlaubten Behandlungen und Wartezeit entsprechend der Zulassung. Die von verschiedenen Abnehmern aus Wettbewerbsgründen geforderte Unterschreitung der RHm sowie die Begrenzung der Anzahl nachgewiesener PSM- Rückstände erschweren die Bekämpfung der Schaderreger erheblich sowie die Umsetzung der Prinzipien des Integrierten Pflanzenschutzes. Die Resistenzgefahr wächst bei der zusätzlichen Begrenzung der ohnehin geringen Anzahl von verfügbaren Wirkstoffen. Eine Vielzahl von nicht leicht zu überschauenden Auflagen und Anwendungsbestimmungen schränkt zusätzlich die Anwendungsmöglichkeiten der PSM ein und verunsichert die Anwender. Da die Öffentlichkeit in zunehmenden Maße auf Belastungen der Umwelt in Folge der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktion reagiert, kommt es auch darauf an, dass bei der Anwendung von PSM besonders gewissenhaft gearbeitet und alle Auflagen und Anwendungsbestimmungen genauestens beachtet werden. Unsere Beratungsbroschüre soll die dafür notwendigen Informationen geben und Ratgeber bei Bemühungen um eine umweltverträgliche Produktion sein. Bei seltenen und in sehr geringem Umfang angebauten Kulturen sollte bei Problemen die Beratung (Landwirtschaftsämter oder Referat Pflanzenschutz der TLL) konsultiert werden. Auch in diesem Jahr werden wir über Änderungen im Zulassungsstand von PSM sowie die phytosanitäre Situation per Fax-Hinweisen informieren. Die vorliegende Broschüre wurde wieder in Zusammenarbeit mit den Pflanzenschutzdiensten von Sachsen-Anhalt und Sachsen erarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht (PAPI März 2009). Wir würden uns über eine rege Nutzung dieser Broschüre durch die Praxisbetriebe sehr freuen, denn nur so können die in ihr enthaltenen Informationen zu einem umweltgerechten Pflanzenschutz im Gemüsebau beitragen. Hinweise und Anregungen zum Inhalt und zur Gestaltung der Broschüre sind stets willkommen. Wir möchten uns bei allen, die an der Erarbeitung der Broschüre mitgewirkt haben, recht herzlich bedanken. Die Autoren 5 Verzeichnis der Abkürzungen AWM BAnz BGBl Bgb = = = = BfR = BNatSchG = BRW = BÜ = BVL = Aufwandmenge Bundesanzeiger Bundesgesetzblatt bußgeldbewehrt Bundesamt für Risikobewertung Bundesnaturschutzgesetz Bekämpfungsrichtwert Bestandesüberwachung Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit = Entwicklungsstadium von Pflan- ES zen F FX GVBl GWH IVA JKI = = = = = = KIP LWA N = = = NA = NP = PI = PSM = PflSchG = PflSchDVO = RErl = RL = SE SF TLL TM TMLNU TÜ UBA UG UKB vmG vmT VA Wartezeit nicht erforderlich Freiland Gesetz- und Verordnungsblatt VO Gewächshaus VS Industrie-Verband-Agrar VP Julius Kühn-Institut Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Kontrollierte Integrierte Produktion Landwirtschaftsamt Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung Nach dem Auflaufen Nach dem Pflanzen Parallelimporte Pflanzenschutzmittel Pflanzenschutzgesetz Pflanzenschutzdurchführungsverordnung Runderlass Richtlinie = Schaderreger = Spritzfolge = Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft = Tankmischung = Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz u. Umwelt = Technische Überprüfung = Umweltbundesamt = Ungräser = Unkrautbekämpfung = verlustmindernde Geräte = verlustmindernde Technik = Vorauflauf = Verordnung = vor der Saat = vor dem Pflanzen (Z) = Zulassungen nach § 15 des PflSchG (G) = Genehmigung der Anwendung von PSM nach § 18a PflSchG (A) = Die Zulassung dieses Mittels ist abgelaufen und es darf nicht mehr gehandelt werden. Laut Restmengenreglung ist eine zweijährige Aufbrauchfrist möglich. (siehe auch Punkt 1.1 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln) (AA) = Das Präparat hat eine Wiederzulassung erhalten, aber nicht für diese Indikation. Restmengen können jedoch für diese Indikation im Rahmen der Aufbrauchfrist angewendet werden. 6 1 Gesetzliche Grundlagen zum Pflanzenschutz 1.1 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971), zuletzt geändert am 05. März 2008 (BGBl. I S. 284) ist die Rechtsgrundlage im Pflanzenschutz. Hauptzweck des PflSchG ist es, Pflanzen insbesondere Kulturpflanzen sowie Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen. Weiterhin gilt es Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt entstehen können. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und die Erteilung von Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen für parallel eingeführte Pflanzenschutzmittel erfolgt durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als zuständige nationale Behörde. Durch das Zulassungsverfahren und die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung wird gewährleistet, dass bei einer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, auf Boden, Wasser und Luft ausgehen. D Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewendet werden: x x x x wenn die Zulassung erfolgte in den genehmigten Anwendungsgebieten nach genehmigten Anwendungsbestimmungen wenn eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für parallel eingeführte Pflanzenschutzmittel erteilt wurde D Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung abgelaufen ist, dürfen nur noch bis zum 31.Dezember des 2. Jahres nach Zulassungsende angewandt werden (Beispiel: Zulassung endete am 31.10.2007 - Anwendung noch bis 31.12.2009 möglich). D Pflanzenschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich dürfen im Einzelhandel nur abgegeben werden, wenn sie mit dem Zusatz: „Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ gekennzeichnet sind. D Genehmigung gemäß § 18a PflSchG: Das BVL genehmigt auf Antrag die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem Anwendungsgebiet. Antragsteller können u. a. sein: Zulassungsinhaber, Pflanzenschutzmittel-Anwender, amtliche Einrichtungen der Landwirtschaft, Gartenbau und Forst, nur für Kulturen in geringem Umfang, nur für gelegentlich auftretende Schadorganismen. Genehmigungen gelten nur im Rahmen der Zulassungsdauer für Landwirtschaft, Gartenbau und Forst. D Genehmigung im Einzelfall gemäß § 18b PflSchG: Durch die zuständigen Behörden kann auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet genehmigt werden, dem BVL muss vor jeder Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Genehmigung wird mit Auflagen, Widerrufsvorbehalt und Befristung erteilt. Sie erfolgt nur für Kulturen mit geringfügigem Anbau, nur gegen Schadorganismen, die in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen können. Die Genehmigung gilt nur für den Antragsteller! Für Thüringen können entsprechende Anträge bei der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Referat Pflanzenschutz, gestellt werden. Achtung, Genehmigungen sind keine Zulassungen! Bei der Anwendung des Mittels im genehmigten Anwendungsgebiet ist in jedem Falle die Gebrauchsanleitung auf der Packung zu beachten, sowie zusätzlich die Vorgaben, die speziell für das genehmigte Anwendungsverfahren erteilt wurden. Diese zusätzlichen Vorgaben sind der Beschreibung zu entnehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Prüfung der Wirksamkeit des Mittels in dem beantragten Anwendungsgebiet und mögliche Schäden an Kulturpflanzen grundsätzlich nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind. Mögliche Schäden aufgrund mangelnder Wirksamkeit oder Schäden an Kulturpflanzen liegen im Verantwortungsbereich des Anwenders. D Anzeigepflicht x Wer Pflanzenschutzmittel für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - anwendet, muss dies der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL), Referat Pflanzenschutz, anzeigen. x Wer gemäß § 9 PflSchG eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführt, muss dies der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL), Referat Pflanzenschutz, anzeigen. x Wer gemäß § 21a PflSchG Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringt bzw. zu gewerblichen Zwecken einführt, muss dies der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL), Referat Pflanzenschutz, anzeigen. 7 D Sachkundepflicht x Wer Pflanzenschutzmittel anwendet, muss die Pflanzenschutz-Sachkunde nachweisen. x Wer Pflanzenschutzmittel im Einzelhandel abgibt, muss die Pflanzenschutz-Sachkunde nachweisen. x Wer eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführt, muss die Pflanzenschutz-Sachkunde nachweisen. x Wer Pflanzenschutzmittel zu Zwecken des Vorratsschutzes anwendet, muss die PflanzenschutzSachkunde nachweisen. D „Gute fachliche Praxis“ im Pflanzenschutz x Die Durchführung des Pflanzenschutzes darf nur nach den Grundsätzen der „Guten fachlichen Praxis“ erfolgen (BAnz. Nr. 58a vom 24. März 2005). 1.2 Geänderte gesetzliche Regelungen Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des PflSchG vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) wird die Verkehrsfähigkeit parallel eingeführter Pflanzenschutzmittel (PI) geregelt. Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn: x sie vom BVL zugelassen sind und x Parallelimporte eine Verkehrsbescheinigung (VFB) des BVL besitzen. Das BVL prüft auf Antrag die Verkehrsfähigkeit des Parallelimports. Nach Vorliegen der Voraussetzung wird die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung einschließlich einer PI-Nummer erteilt, diese muss auf dem Parallelimport angegeben sein. Der gärtnerische Eigenimport von Parallelimporten (nur zum Eigenverbrauch!) soll noch geregelt werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand soll es ein vereinfachtes Verfahren geben. Generell dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingeführt und angewendet werden, die mit einem deutschen Referenzmittel identisch sind. Die deutsche Gebrauchsanleitung ist vorgeschrieben. Der Nachweis, dass ein eingeführtes Pflanzenschutzmittel tatsächlich als identisch anzusehen ist, muss vom Eigenimporteur erbracht werden. Ende der Verkehrsfähigkeit Die erteilte Verkehrsfähigkeit endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Zulassung des Referenzmittels bzw. mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassungen durch das BVL. Wird die Zulassung des Referenzmittels durch den Zulassungsinhaber ohne gegebene Gefahrensituation widerrufen, darf das parallel importierte PSM noch ein Jahr ab Widerruf in Verkehr gebracht werden. Die Aufbrauchfrist beim Anwender endet analog des Referenzmittels, also noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Jahres. Wo finde ich eine Übersicht über Parallelimporte Das BVL aktualisiert eine „Liste der Bescheinigungen zur Verkehrsfähigkeit von Parallelimporten“ auf der Seite http://www.bvl.bund.de/ > Pflanzenschutzmittel > zugelassene Pflanzenschutzmittel > Liste der Bescheinigungen zur Verkehrsfähigkeit von Parallelimporten. Diese Liste wird fortlaufend durch das BVL aktualisiert und gibt Auskunft über die Verkehrsfähigkeit von PI, nur diese PI dürfen eingeführt und in den Verkehr gebracht werden. Der Anwender von Pflanzenschutzmitteln muss sich also vor dem Kauf von PI mit der Liste vertraut machen, nur dort aufgeführte PI dürfen eingeführt und in den Verkehr gebracht werden. Das Risiko der Anwendung nicht verkehrsfähiger PI trägt der Anwender mit der Gefahr der Begehung eines Rechtsverstoßes, in deren Folge es zu Bußgeldverfahren kommen kann. Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Mit Änderungen des PflSchG vom 05.März 2008 sind nachfolgende ausgewählte Änderungen am 13.März 2008 in Kraft getreten: x Die zuständige Behörde kann Maßnahmen zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung von Schaderregern anordnen x Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist es verboten, u. a. besonders geschützte (auch streng geschützte) wild lebende Tiere und Pflanzen zu verletzen oder zu töten bzw. ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören Wichtig: Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden, verstoßen nicht gegen obige Verbote. 8 x x x x x x x x Es ist eine zeitnahe und transparente Aufzeichnungspflicht (elektron. bzw. schriftl.) vorgeschrieben, diese Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre ab Beginn der Aufzeichnung mit folgenden Mindestangaben aufzubewahren: 1. Name des Anwenders 2. Bezeichnung der Behandlungsfläche 3. Anwendungsdatum 4. Name des Pflanzenschutzmittels 5. Aufwandmenge und Anwendungsgebiet Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht sind mit bis zu 10.000,- EUR bußgeldbewehrt. Es ist eine unverzügliche Entsorgungspflicht für Pflanzenschutzmittel vorgeschrieben, die verbotene Wirkstoffe gemäß Pflanzenschutz-AnwendungsVO enthalten (z.B. Quecksilber, DDT, Nitrofen, Atrazin), für Pflanzenschutzmittel, deren Wirkstoffe nicht in Anhang I der RL 91/414 EWG aufgenommen wurden bzw. für Pflanzenschutzmittel, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist. Für Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung widerrufen wurde, kann das BVL eine Aufbrauchfrist bis zu 2 Jahren festlegen. Es gilt ab 01.Juni 2008 eine Anzeigepflicht beim BVL für Unternehmen, die das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von PSM im oder ins Inland vermitteln. Die Pflanzenschutz-Sachkundepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gilt auch für den Großhandel (u. a. METRO/SELGROS), ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht kann mit bis zu 10.000,- EUR geahndet werden. Das Selbstbedienungsverbot für Pflanzenstärkungsmittel ist aufgehoben. Das Inverkehrbringen bzw. die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung kann mit bis zu 50.000,- EUR geahndet werden. Ab 13.März 2009 dürfen Pflanzenschutzmittel nur noch in den Verkehr gebracht bzw. eingeführt werden, wenn auch das Herstellungsdatum auf der Verpackung angegeben ist. Julius Kühn-Institut (JKI) - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Durch das Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) wurden die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) mit zwei Instituten der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL) und der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen (BAZ) zusammengeführt. Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturanteile Mit der 4. Ergänzung wurde die „Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile“ auf Gemeindebasis (BAnz. Nr. 56 vom 11. April 2008) aktualisiert. Für Thüringen sind mit dieser Ergänzung keine weiteren Gebiete der Kategorie „ausreichender Kleinstrukturanteile“ zugeordnet worden. Die Ausstattung der Gemeinden mit ausreichenden Kleinstrukturanteilen entscheidet, ob die Anwendungsbestimmungen zu Saumbiotopen (NT-Auflagen) zu beachten sind. Die ausführliche Übersicht für Thüringen kann aus dem Internet geladen werden: www.bvl.bund.de EG-Richtlinie zur Kennzeichnung von chemischen Produkten gilt auch für Pflanzenschutzmittel Die sogenannte Zubereitungsrichtlinie (RL 99/45/EG vom 31. Mai 1999) gilt auch für Pflanzenschutzmittel. Danach werden alle Pflanzenschutzmittel, die für Gewässerorganismen als sehr giftig oder giftig zu betrachten sind, als "umweltgefährlich" eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "N-umweltgefährlich" gekennzeichnet. Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung: Rezeptpflicht für Herbizide auf Wegen und Plätzen Mit Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1533) wurde die sogenannte "Rezeptpflicht" für Pflanzenschutzmittel der Wirkstoffe Glyphosat und Glyphosat-trimesium eingeführt. Die Rezeptpflicht gilt für alle Pflanzenschutzmittel o. g. Wirkstoffe, die auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angewendet werden sollen (Nichtkulturland). 9 Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland (insbesondere Wege und Plätze, Hof- und Betriebsflächen, Gleisanlagen) ist gemäß § 6 Abs. 2 PflSchG verboten. Die zuständigen Landesbehörden (in Thüringen - die Landwirtschaftsämter) können objektgebundene Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 PflSchG genehmigen. Ein Erwerb derartiger Pflanzenschutzmittel darf nur mit der entsprechenden Ausnahmegenehmigung (Rezept) erfolgen. Achtung: Ab 13. Dezember 2007 gilt ein generelles Anwendungs- und Handelsverbot von diuronhaltigen Pflanzenschutzmitteln, da durch dass BVL die Zulassung widerrufen wurde. Umsetzung der Vorschriften bei der Herbizidabgabe im Pflanzenschutzmittelhandel Notwendig ist die Befragung des Kunden, auf welchen Flächen die Anwendung des glyphosat- bzw. glyphosattrimesiumhaltigen Herbizides erfolgen soll. Die Antwort entscheidet über den Verfahrensweg. Landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzte Freilandflächen (Kulturland) Nichtkulturlandflächen im Freiland (Nichtkulturland) § 6 Abs. 2 PflSchG z.B. Produktionsflächen, Grünanlagen, Hausund Kleingärten z.B. befestigte Wege und Plätze, Hof- und Betriebsflächen, Gleisanlagen Ð Bitte um Vorlage der erteilten Genehmigung des Pflanzenschutzdienstes Î Ohne Vorlage keine Abgabe! Empfehlung: Kopie der Genehmigung anfertigen Ð Abgabe des zugelassenen Herbizides mit Unterrichtung des Erwerbers wie bisher über die Anwendung des Herbizides, insbesondere über Verbote und Beschränkungen Empfehlung: Vermerk auf dem Kassenzettel z.B. „Keine Anwendung des Produktes auf Nichtkulturland ohne Genehmigung!“ Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Abgabevorschriften Die Abgabe eines Herbizides mit den Wirkstoffen Glyphosat bzw. Glyphosat-trimesium für den Einsatz auf Nichtkulturlandflächen ohne Vorlage einer dem Erwerber erteilten Genehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG des Pflanzenschutzdienstes ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Cross Compliance Seit 2006 gelten die Vorschriften für die Gewährung von Direktzahlungen. So sind nachfolgende Mindestanforderungen, deren Einhaltung in wenigstens 1 % der Betriebe systematisch kontrolliert wird, verbindlich. Betroffen sind Direktzahlungsempfänger, in deren Betrieb Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Grundsätzlich ist nach der guten fachlichen Praxis im Betrieb zu verfahren. Unabhängig, ob dies in Eigenoder Fremdleistung erfolgt, sind folgende Anforderungen einzuhalten: der Anwender muss sachkundig sein die verwendeten Pflanzenschutzgeräte müssen regelmäßig überprüft werden und eine gültige Prüfplakette besitzen Darüber hinaus erfolgen Fachrechtskontrollen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaftsämter. Bei Verstößen gegen nachfolgende Kriterien ergeben sich Konsequenzen für die Direktzahlungen: Pflanzenschutzmittel dürfen nur entsprechend den Anwendungsbestimmungen und in den vorgeschriebenen Anwendungsgebieten eingesetzt werden Behördlichen Anordnungen ist Folge zu leisten Pflanzenschutzmittel dürfen nur auf Flächen angewendet werden, wenn diese landwirtschaftlich-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden oder aber eine entsprechende Genehmigung vorliegt Beachtung der Anwendungsverbote und -beschränkungen Einhaltung der Bienenschutzverordnung Dokumentation der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 10 Werden bei den Fachrechtskontrollen Verstöße gegen o. g. Anforderungen festgestellt, droht ein Bußgeld nach Pflanzenschutzrecht, als Folge ist eine Kürzung der Direktzahlungen vorgesehen (Cross Checks). Verstöße gegen Fachrecht (Pflanzenschutzrecht) lösen nur dann eine Kürzung der Direktzahlung aus, wenn gleichzeitig gegen CC-Verpflichtungen verstoßen wird. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über geltende Anforderungen im Pflanzenschutz. Durch das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt wurde eine entsprechende Broschüre zur Verfügung gestellt. Vorab können Sie sich auch über http:www.thueringen.de/tmlnu, Stichwort „Cross-Compliance“ informieren. Neue rechtliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel auf EU-Ebene Das Plenum des Europäischen Parlamentes hat am 13. Januar 2009 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung) und der Richtlinie über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden (Rahmenrichtlinie) zugestimmt. Die Verordnung soll die bestehende Richtlinie 91/414 EWG ablösen. Sie regelt künftig unmittelbar die Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen auf EU-Ebene und die nationale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie deren Inverkehrbringen, u. a. sind folgende Maßnahmen vorgesehen: x Der Vorsorgeaspekt beim Verbraucher-, Anwender- und Umweltschutz bei der Zulassung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen wurde nochmals erhöht. Hochtoxische, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungschädigende und hormonell wirkende Wirkstoffe werden verboten. x Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wird innerhalb der EU weiter harmonisiert und effizienter. Ein 3-Zonen-Modell (Nord, Mitte, Süd) wird eingeführt. In den Zonen sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels aus einem anderen Mitgliedstaat der gleichen Zone anzuerkennen. Deutschland ist der Zone Mitte zugeordnet. x Für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in kleineren Kulturen ("Lückenindikation") wurden deutliche Verbesserungen erzielt. x Zum Schutz der Bienen ist sicherzustellen, dass Wirkstoffe keine inakzeptablen akuten oder chronischen Effekte auf Bienen haben. Die Rahmenrichtlinie befasst sich mit Fragen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und ist in nationales Recht, u. a. mit folgenden Maßnahmen umzusetzen: x Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, nationale Aktionspläne zur Verringerung von Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen können, zu verabschieden. Für bestimmte Wirkstoffe sollen in den nächsten Jahren die angewandten Mengen deutlich reduziert werden. x Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen wird grundsätzlich verboten. Ausnahmen werden aber weiterhin möglich sein. x In öffentlichen Parks, Sport- und Freizeitplätzen, Schulgeländen, Kinderspielplätzen sowie in der Nähe von Gesundheitseinrichtungen ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu minimieren oder zu verbieten. x Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind ab 2014 EU-weit anzuwenden. Zusammenfassung Im Jahr 2009 wird die Verordnung veröffentlicht und ist mit einer Übergangfrist von zwei Jahren in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Ab 2011 wird die Verordnung voraussichtlich dann rechtsverbindlich, derzeitig bestehende Zulassungen haben Vertrauensschutz. Die Verordnung sieht vor, dass die neuen Bewertungskriterien erst dann anzuwenden sind, wenn auf EUEbene die derzeitig bestehende Zulassung des Wirkstoffes endet. Dies ist bei den betroffenen Wirkstoffen teilweise aber erst in acht bis zehn Jahren notwendig. In Deutschland werden voraussichtlich 17 Wirkstoffe auf Grund ihrer Gefährlichkeit in den nächsten Jahren nicht mehr verfügbar sein. Es ist nicht auszuschließen, dass zukünftig in einigen Fällen das bevorzugte bzw. benötigte Pflanzenschutzmittel nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Vor dem Hintergrund der oben gemachten Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich die möglichen negativen Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland jedoch in einem überschaubaren Rahmen bewegen werden. 11 1.3 Im Rahmen des Pflanzenschutzrechtes erlassene Gesetzlichkeiten in Thüringen Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 31 August 1999 (GVBl. S. 563). Mit dieser Verordnung wurde das TMLNU ermächtigt, Verordnungen auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes für das Land Thüringen zu erlassen. Verordnung über die Anzeige nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 11. Januar 2000 (GVBl. S. 21) Jeder, der Pflanzenschutzmittel für andere verwendet (in Dienstleistung), hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Verordnung über die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (Thüringer Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung vom 1. Februar 1993 (GVBl. S. 172) Jeder, der Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft, Forstwirtschaft bzw. des Gartenbaus anwendet oder im Einzelhandel- bzw. Versandhandel abgibt, muss einen PflanzenschutzSachkundenachweis vorlegen können. Die Sachkunde kann beispielsweise durch einen entsprechenden Berufsabschluss nachgewiesen werden. Es ist auch möglich, eine Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung abzulegen. Verordnung über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung von Luftfahrzeugen vom 21. März 2001 (GVBl. S. 28) In Thüringen muss jeder, der PSM mit Luftfahrzeugen ausbringen will, dies im Vorfeld im zuständigen LWA anzeigen. In der Anlage zur VO sind die einzureichenden Mustervordrucke enthalten. VV des TMLNU über die Anerkennung von Kontrollstellen und die Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten vom 20. Juli 1993 (StAnz. Nr. 33/1993 S. 1446-1460) Im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte sind regelmäßig durch Kontrollstellen überprüfen zu lassen, die amtlich anerkannt sind. VV enthält in Anlage II eine Kontrollverordnung für Pflanzenschutzgeräte, die die Überprüfung in den Werkstätten beinhaltet. Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Ernährungswirtschaft vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 697) Regelt die Zuständigkeiten für den amtlichen Pflanzenschutzdienst in Thüringen. 12 2 Allgemeine Hinweise zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und zum Einsatz von Pflanzenschutzgeräten nach den "Grundsätzen für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz" sowie wichtige Anwendungsbestimmungen 2.1 Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz Die „Gute fachliche Praxis“ im Pflanzenschutz (BAnz. Nr. 58a vom 24. März 2005) dient insbesondere der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch a) vorbeugende Maßnahmen b) Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen. c) Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen und der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbes. für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können. Gemäß § 2a Abs. 1 PflSchG darf Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Sie ist gesetzliche Vorschrift und somit auch verbindlich zu befolgen. Die „Gute fachliche Praxis“ ist die Basisstrategie im Pflanzenschutz und beinhaltet die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, die x in der Wissenschaft als gesichert gelten, x aufgrund praktischer Erfahrungen als geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind, x von der amtlichen Beratung empfohlen werden, x den sachkundigen Anwendern bekannt sind. Grundsätze der „Guten fachlichen Praxis“ im Pflanzenschutz: 1. Maßnahmen, die einem Befall durch Schadorganismen vorbeugen 2. Einschätzung und Bewertung von Schäden, die durch Schadorganismen hervorgerufen werden können 3. Auswahl der Abwehr- und Bekämpfungsmaßnahmen 4. sachgerechte Anwendung nichtchemischer Pflanzenschutzmaßnahmen 5. bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 6. Dokumentation der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 7. bestimmungsgemäßer und sachgerechter Einsatz von Pflanzenschutzgeräten 8. Schutz bestimmter angrenzender Flächen 9. Grundsätze für das Lagern, die Entsorgung und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln 10. Erfolgskontrolle von Pflanzenschutzmaßnahme Maßnahmen, die einem Befall durch Schadorganismen vorbeugen Die Anbausysteme, Kulturarten und Fruchtfolgen sollten so gestaltet werden, dass der Befall mit Schaderregern nicht gefördert wird. Die Bodenbearbeitung ist auf die Ansprüche der Kulturpflanzen auszurichten. Es ist ausschließlich gesundes Saat- und Pflanzgut zu verwenden, wobei die Toleranz- und Resistenzeigenschaften berücksichtigt werden sollen. Die Pflege- und Düngemaßnahmen sollten dem Standort gerecht werden, so dass der Befall mit Schaderregern nicht gefördert wird. 13 Einschätzung und Bewertung von Schäden, die durch Schadorganismen hervorgerufen werden können Die Beobachtung der Pflanzenbestände auf Entwicklungs- und Gesundheitszustand ist Voraussetzung für die Einschätzung und Einstufung der Bekämpfungsnotwendigkeit bei Befall mit Schadorganismen in: nichtbekämpfungswürdiger Befall bekämpfungswürdiger Befall Die Einschätzung der Notwendigkeit einer Bekämpfungsmaßnahme ist unter Einbeziehung von Erfahrungswerten wahrzunehmen. Dabei sind die amtliche Pflanzenschutzberatung und die Nutzung des Warndienstes unverzichtbar. Auswahl der Abwehr- und Bekämpfungsmaßnahmen Zur Verfügung stehende praktikable und umweltverträgliche nichtchemische Abwehr- und Bekämpfungsverfahren sind zu bevorzugen. Der Einsatz von geeigneten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sollte erst dann erfolgen, wenn keine anderen praktikablen Möglichkeiten der Schadensabwehr zur Verfügung stehen. Sachgerechte Anwendung nichtchemischer Pflanzenschutzmaßnahmen Vorrangig sollte die Anwendung praktikabler und umweltverträglicher nichtchemischer Maßnahmen erfolgen, dabei ist die Nützlingsfauna zu schonen und zu fördern, der Einsatz von Nützlingen ist nach Gegebenheit zu prüfen. Bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Es sind nur zugelassene Pflanzenschutzmittel einzusetzen, dabei sind geeignete Pflanzenschutzmittel auszuwählen. Die Aufwandmengen sind an die Gegebenheiten anzupassen, wobei eine Teilflächen-, Randoder Einzelpflanzenbehandlung bevorzugt werden sollte. Sinnvolle Tankmischungen können die Aufwandmenge der einzelnen Pflanzenschutzmittel senken. Zur Verhinderung einer Resistenzbildung ist ein Wirkstoffwechsel bzw. der Einsatz von Wirkstoffkombinationen unerlässlich. Dokumentation von Pflanzenschutzmaßnahmen Die zeitnahe und transparente Aufzeichnung von Pflanzenschutzmaßnahmen (elektron. bzw. schriftl.) ist Pflicht, folgende Daten sind zu erfassen und mindestens 2 Jahre ab Beginn der Aufzeichnung aufzubewahren: (siehe auch Punkt 1.2.) Dokumentationspflicht: - Name des Anwenders Datum der Anwendung Bezeichnung des Anwendungsortes (z.B. Schlag, Bewirtschaftungseinheit, behandelte Fläche) Kultur, Pflanzenerzeugnis oder Objekt Schadorganismus oder Zweck der Maßnahme Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels Aufwandmenge je Flächeneinheit oder Konzentration Zur Umsetzung des Reduktionsprogrammes chemischer Pflanzenschutz, welche durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft am 28.Dezember 2005 veröffentlicht wurde, wird empfohlen, die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel am notwendigen Maß zu orientieren. Darin ist der Kerngedanke des integrierten Pflanzenschutzes „soviel wie nötig, so wenig wie möglich“ verankert. In den Grundsätzen für die Dokumentation wird deshalb auch empfohlen, in Zukunft die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel am notwendigen Maß zu orientieren und den betriebsspezifischen Behandlungsindex zu ermitteln. Das notwendige Maß bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beschreibt die Intensität der Anwendung, die notwendig ist, um den Anbau von Kulturpflanzen auch unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit in den Betrieben zu sichern. Dabei wird vorausgesetzt, dass alle anderen praktikablen Möglichkeiten zur Abwehr und Bekämpfung von Schadorganismen ausgeschöpft wurden und die Belange des Verbraucherund Umwelt- sowie des Anwenderschutzes ausreichend Berücksichtigung finden. Das erklärte Ziel, den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel in den nächsten Jahren zu senken und möglichst nichtchemische Maßnahmen vorrangig mit einzubeziehen, bleibt bestehen. Bestimmungsgemäßer und sachgerechter Einsatz von Pflanzenschutzgeräten Die eingesetzten Pflanzenschutzgeräte sollten dem technischen Höchststand entsprechen, besonderes Augenmerk muss auf abdriftmindernde Technik gelegt werden. Die Pflanzenschutzmittelbehältnissen sind zu spülen, und die Spülflüssigkeit ist der Spritzflüssigkeit zuzugeben. 14 Die vorgeschriebenen Abstände, ausreichende Sicherheitsabstände zu Wohngebieten, Freizeit- und Sportflächen, Gärten und Viehweiden sind einzuhalten, es besteht eine Informationspflicht der Geschädigten bei versehentlicher Abdrift. Die technisch bedingte Restmenge ist mindestens 1:10 zu verdünnen und auf unbehandelten Flächen auszubringen. Die Außenreinigung des Pflanzenschutzgerätes ist auf der Behandlungsfläche durchzuführen, eine mögliche Kontamination von Oberflächen- und Grundwasser ist unbedingt auszuschließen. Die vorgeschriebenen gesetzlichen Kontrollen (Pflanzenschutzgeräte-TÜV) sind in amtlich anerkannten Kontrollstellen durchzuführen. Schutz bestimmter angrenzender Flächen Pflanzenschutzmittel müssen bestimmungsgemäß und sachgerecht angewandt werden. Eine Abdrift ist grundsätzlich zu vermeiden, dies gilt besonders für gefährdete Objekte, Gewässer oder besondere schützenswerte Biotope. Bei Abdrift auf Nachbarflächen und -kulturen ist der Nutzungsberechtigte umgehend zu verständigen und auf Vorsorgemaßnahmen hinzuweisen. Lagerung, Entsorgung und sonstiger Umgang mit Pflanzenschutzmitteln Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist zeitlich und mengenmäßig auf ein Minimum zu begrenzen, wobei die Lagerung einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliegt. Nicht mehr gebrauchsfähige Pflanzenschutzmittel sind sachgerecht zu entsorgen. Beim Transport von Pflanzenschutzmitteln sind Beschädigungen an den Pflanzenschutzmittelbehältnissen und eine mögliche Kontamination auszuschließen. Die Herstellung der Spritzflüssigkeit erfordert besondere Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz des Anwenders, Dritter und des Naturhaushalts. Erfolgskontrollen von Pflanzenschutzmaßnahmen Der Erfolg der Pflanzenschutzmaßnahmen ist durch geeignete Methoden zu überprüfen, zu prüfen ist die Wirksamkeit und die Verträglichkeit. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, weitere Entscheidungen sachkundig zu treffen und Erfahrungen über die Wirkung von Pflanzenschutzmaßnahmen in bestimmten Situationen zu sammeln. 2.2 Wichtige Anwendungsbestimmungen und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln Das BVL erteilt für eine Reihe von Pflanzenschutzmitteln Auflagen zum Schutz der Umwelt. Die Auflagen sind generell einzuhalten. Bitte achten Sie auch auf die Gebrauchsanleitung der Pflanzenschutzmittel. Hier werden die Auflagen exakt beschrieben. Bei den nachgenannten Pflanzenschutzmitteln sind die in der Zulassung festgesetzten Anwendungsbestimmungen zu beachten und einzuhalten. Verstöße können gemäß § 40 Abs. 2 PflSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Der Code der Anwendungsbestimmungen besteht aus 2 Buchstaben und einer Ziffernfolge. Die Buchstaben bedeuten u. a. im Einzelnen: NG = Naturhaushalt – Grundwasser NW = Naturhaushalt – Oberflächen-Wasser NS = Naturhaushalt – Saumstrukturen NT = Naturhaushalt – Terrestrik NZ = Naturhaushalt – Anwendungen (häufig bezüglich der Anzahl) VZ = Verbraucherschutz – Anwendungen (häufig bezüglich der Anzahl) Wartezeiten F Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B.: Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. N Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung. Wichtige Gefahrensymbole N T T+ Xn Xi = = = = = umweltgefährlich giftig sehr giftig gesundheitsschädlich reizend 15 Schutz von Saumbiotopen (Hecken, Baumgruppen, Wald- und Feldrändern) - Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile Die Anwendungsbestimmungen zum Schutz terrestrischer Saumbiotope (Hecken, Baumgruppen, Wald- und Feldränder), die mindestens 3 m breit sind, haben das Ziel, eine Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts durch den Pflanzenschutzmitteleinsatz auf ein vertretbares Mindestmaß zu beschränken und damit den Naturhaushalt zu schützen. Die NT-Auflagen (Natur, Terrestrik) haben einige, ehemals unter der Bezeichnung NS-Auflagen (Natur, Saumbiotop) vergebene Auflagen abgelöst. Die primäre Zielstellung heißt, Abdrift zu verhindern. Dabei kommt dem Einsatz abdriftmindernder Düsentechnik eine vorrangige Bedeutung zu. Ferner gibt es Ausnahmeregelungen, die von der Einhaltung bestimmter Auflagen befreien können. Dies trifft z.B. zu: - wenn die Ausbringung mit einem tragbaren Pflanzenschutzgerät erfolgt - oder die angrenzenden Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. - oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt sind, - oder wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der 4. Ergänzung der „Neufassung des Verzeichnisses regionalisierten Kleinstrukturanteile“(BAnz Nr. 56 vom 11. April 2008) als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Das Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile hat für den landwirtschaftlichen Betrieb eine besondere Bedeutung. Die Ausstattung der Gemeinden mit einem ausreichenden oder ungenügenden Anteil an Kleinstrukturen, in welcher der landwirtschaftliche Betrieb wirtschaftet, entscheidet, ob die Anwendungsbestimmungen zu beachten sind. Im Verzeichnis, das nach Bundesländern, Landkreisen und Gemeinden geordnet ist, wird in der Spalte „Erfüllt“ mit ja oder nein angegeben, ob eine ausreichende Ausstattung mit Kleinstrukturen vorliegt. Ist dies nicht der Fall, Eintrag „nein“, so sind die vorgeschriebenen Abstandsauflagen für die bewirtschafteten Flächen in diesen Gemeinden einzuhalten. Das Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturen sowie eine Übersicht der Neufassung der Anwendungsbestimmungen zu terrestrischen Biozönosen (Flora und Fauna) sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: http://www.bvl.bund.de/ Auswahl von Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Saumbiotopen Abstandsauflagen zu Saumbiotopen NT 101-103 Zu angrenzenden Schutzflächen muss auf mindestens 20 m Breite die Anwendung des Mittels mit verlustmindernder Technik erfolgen. Ausnahmetatbestände: - die Anwendung erfolgt mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten - es ist ein ausreichender Anteil an Kleinstrukturen in der Gemeinde ausgewiesen Restfläche: ohne Auflagen, Einsatz konventioneller Technik möglich NT101 NT102 NT103 50 % 75 % 20 m Verlustmindernde Technik 90 % Saumbiotop > 3m (z.B. Feldraine, Hecken, Wald) 16 Abstandsauflagen zu Saumbiotopen NT 104-106 Zur angrenzenden Schutzfläche muss auf mindestens 20 m Breite die Anwendung des Mittels mit verlustmindernder Technik erfolgen. Steht keine verlustmindernde Technik zur Verfügung, ist ein 5 m unbehandelter Abstand einzuhalten. Ausnahmetatbestände: Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung des 5 m Abstandes erforderlich, wenn: Restfläche: ohne Auflagen, Einsatz konventioneller Technik möglich NT104 NT105 NT106 Verlustmindernde Technik 5m 90 % 20 m 50 % 75 % - die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt, - ein ausreichender Anteil an Kleinstrukturen in der Gemeinde ausgewiesen ist, - angrenzende Saumbiotope nachweislich auf landwirtschaftlich o. gärtnerisch genutzten Flächen angelegt sind. oder Steht keine vmT zur Verfügung, dann muss ein 5 m-Abstand unbehandelt bleiben ! Saumbiotop > 3m (z.B. Feldraine, Hecken, Wald) Abstandsauflagen zu Saumbiotopen NT 107-109 Zur angrenzenden Schutzfläche muss bei der Anwendung des Mittels ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Zusätzlich muss mindestens auf einer Breite von 20 m die Anwendung des Mittels mit verlustmindernder Technik erfolgen. Ausnahmetatbestände: Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines 5 m Abstandes erforderlich, wenn: Restfläche: ohne Auflagen Einsatz konventioneller Technik möglich - die Anwendung mit einem tragbaren PS-Gerät erfolgt Die Einhaltung eines 5 m Abstandes ist nicht erforderlich, wenn: NT107 NT108 NT109 50 % 75 % 90 % 20 m Verlustmindernde Technik - ein ausreichender Anteil an Kleinstrukturen in der Gemeinde ausgewiesen ist, - angrenzende Saumbiotope nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt sind. Zu angrenzenden Schutzflächen muss mindestens auf einer Breite von 20 m abdriftmindernde Technik eingesetzt werden. 5 m unbehandelter Abstand Pflicht Saumbiotop > 3m (z.B. Feldraine, Hecken, Wald) 17 Abstandsauflagen zu Saumbiotopen am Beispiel von “Karate Zeon” unter Verwendung verlustmindernder Düsen (NT 103) Unbehandelte Fläche Porree 20 m Lechler ID 120 05 POM in einem 20 m breiten Randbereich nur mit einem Druck von 2 bar spritzen Hecke, Wald, Gehölzinsel >3m Keine verlustmindernde Technik oder weniger als 90 % Abdriftminderung = 20m Abstand Auflagen zum Schutz von Oberflächengewässern (NW 603, 605 bis 609) Um Gewässer einschließlich der darin lebenden Organismen vor Pflanzenschutzmitteleinträgen und damit verbundenen möglichen negativen Einflüssen zu schützen, ist der überwiegende Teil zugelassener Pflanzenschutzmittel mit entsprechenden Abstandsauflagen versehen. Die mit den Buchstaben NW (Naturhaushalt, Wasser) gekennzeichneten Auflagen zu Oberflächengewässern sind in der Regel bußgeldbewehrt. Grundsätzlich regelt das Pflanzenschutzgesetz § 6 Abs. 2 Satz 2, dass Pflanzenschutzmittel nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewendet werden dürfen. Die sich immer weiter entwickelnde Pflanzenschutztechnik erlaubt es jedoch, auf Grund von abdriftmindernden Maßnahmen, die festgesetzten starren Abstandsregelungen flexibel zu gestalten. Für alle Neuzulassungen bzw. Wiederzulassungen wurden seit dem Jahr 2000 die möglichen Abstandsverringerungen zu Oberflächengewässern geprüft und in Form der Anwendungsbestimmungen der Auflage NW 603 festgesetzt. Die Abstände zu Oberflächengewässern können unter bestimmten Voraussetzungen: Einsatz abdriftmindernder Pflanzenschutztechnik, Gewässerrandvegetation und Gewässertyp in Abhängigkeit vom jeweiligen Pflanzenschutzmittel durch den Anwender verringert werden. Mit der Anwendungsbestimmung NW 603 ist es dem Anwender von Pflanzenschutzmitteln möglich, unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen die Abstände zu Oberflächengewässern selbst zu bestimmen. Dies darf aber nur im Rahmen der Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Pflanzenschutzmittels erfolgen. Die differenzierten Mindestabstände zu Oberflächengewässern errechnen sich aus den festgelegten Risikokategorien, die mit Punkten bewertet werden. A mindestens 20 Punkte B mindestens 10 Punkte C mindestens 6 Punkte D mindestens 3 Punkte Die Punktzahl errechnet sich aus risikomindernden Faktoren, die den möglichen Abstand zum angrenzenden Oberflächengewässer beeinflussen: 1. Verwendung von abdriftmindernder Technik (siehe Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“) 2. dem Gewässertyp 3. der Randvegetation zwischen Behandlungsfläche und Oberflächengewässer 18 Die zu erzielende Punktzahl ergibt sich entsprechend der Anwendungsbestimmungen: Punkte 1. Anwendungstechnik Die Anwendung erfolgt mit einem Gerät, das im Verzeichnis „Verlustmindernde 10 Geräte“ in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die Anwendung erfolgt mit einem Gerät, das im Verzeichnis „Verlustmindernde 6 Geräte“ in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Die Anwendung erfolgt mit einem Gerät, das im Verzeichnis „Verlustmindernde 3 Geräte“ in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. 2. Gewässertyp Das an die Anwendungsfläche angrenzende Gewässer ist zum Zeitpunkt der 6 Anwendung über die gesamte Breite deutlich als fließend erkennbar und hat eine Mindestbreite von 2 m. 3. Randvegetation Zwischen der Anwendungsfläche und einem angrenzenden Gewässer befindet 3 sich zum Zeitpunkt der Anwendung eine über die gesamte Höhe dicht belaubte Vegetation. Diese hat eine Mindestbreite von 1 m und überragt die zu behandelnde Raumkultur oder bei Flächenkulturen die Höhe der Spritzdüsen mindestens um 1 m. Wie errechnen sich die Punkte in den einzelnen Risikokategorien: Kategorie D: mindestens 3 Punkte Kategorie C: mindestens 6 Punkte entweder verlustminderndes Gerät mit 50 % Abdriftminderungsklasse oder das Vorhandensein der entspr. Randvegetation 1. verlustminderndes Gerät 50 % + vorhandene Randvegetation 2. verlustminderndes Gerät 75 % 3. das Gewässer fließt und ist über 2 m breit 4. Gewässertyp + Randvegetation 5. verlustminderndes Gerät 75 % + Randvegetation Kategorie B: 1. verlustminderndes Gerät 90 % mindestens 10 Punkte 2. verlustminderndes Gerät 90 % + Gewässertyp + Randvegetation 3. verlustminderndes Gerät 75 % + Gewässer + Randvegetation 4. verlustminderndes Gerät 50 % + Gewässer + Randvegetation 3P 3P 3P 3P 6P 6P 6P 6P 3P 9P 6P 3P 9P 10 P 10 P 6P 3P 19 P 6P 6P 3P 15 P 3P 6P 3P 12 P Anwendungsbedingungen der Auflage NW 603 am Beispiel von Trafo WG in Möhren Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss der im Folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend. Für die mit „*“ gekennzeichneten Risikokategorien ist § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten: Abstand 15 m Reduzierter Abstand: Kategorie A * Kategorie B: * Kategorie C: 5 m Kategorie D: 10 m Zur Beachtung: § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG verbietet den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in bzw. unmittelbar an oberirdischen Gewässern! (in Thüringen sind bei Gewässern 1. Ordnung 10 m und bei Gewässern 2. Ordnung 5 m Abstand festgelegt) 19 Alternative für Risikoflächen Als Alternative für Risikoflächen bietet sich auch folgende Lösung an, dass z. B. im Randbereich auf Risikoflächen ein Pflanzenschutzmittel eingesetzt wird, welches nur sehr geringe bzw. keine Abstandsauflagen besitzt. Dieses Pflanzenschutzmittel sollte dann auf 1 oder 2 Spritzbreiten eingesetzt werden, der Rest der Fläche könnte anschließend mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, für die größere Abstandsauflagen festgesetzt sind. Für größere Risikoflächen ist das eine mögliche Alternative, über die der Anwender letztendlich aber selber entscheiden muss. Bei der Nutzung verlustmindernder Geräte sind generell zusätzlich zur Abstandsauflage die Verwendungsbestimmungen lt. Verzeichnis „verlustmindernde Geräte“ zu beachten. Bei Neuzulassungen (auch Wiederzulassungen) werden durch das BVL seit 2002 u.a. die bußgeldbewehrten Auflagen NW 605 bis 609 erteilt. Diese neuen Abstandsauflagen berücksichtigen den Einsatz verlustmindernder Pflanzenschutztechnik, die in das aktuelle Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ eingetragen ist. Das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ wird u.a. in den Bekanntmachungen des BVL bzw. im Internet veröffentlicht. In Abhängigkeit von der Abdriftminderungsklasse der verwendeten Geräte sind die festgelegten Mindestabstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. So müssen die vorgeschriebenen Mindestabstände gemäß der Auflage NW 605 bei den Abdriftminderungsklassen 50 %, 75 % und 90 % entsprechend der Pflanzenschutzmittelzulassung eingehalten werden. Ein Einsatz herkömmlicher Pflanzenschutztechnik kann nicht erfolgen, es sei denn die Auflage NW 606 legt einen Mindestabstand fest. Beispiel: Butisan Zulassungs-Nr. 3401-00 Auflage NW 605: bußgeldbewehrt Brokkoli: Abdriftminderungsklasse: 50 % = 10 m Mindestabstand 75 % = 5 m Mindestabstand 90 % = 5 m Mindestabstand Auflage NW 606: bußgeldbewehrt bei Verzicht auf verlustmindernde Technik Brokkoli: 20 m Abstand Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern am Beispiel von “Karate Zeon” unter Verwendung verlustmindernder Düsen (NW 605, 606) 20m 50 % = 5m Abstand Unbehandelte Fläche 20m 75 % = 5m Abstand TeeJet AI 110 04 VS in einem 20m breiten Randbereich nur mit einem Druck bis 3 bar spritzen, Zielflächenabstand 50 cm Porree --------- ------- Agrotop AirMix 110 03 in einem 20m breiten Randbereich nur mit einem Druck bis 2 bar spritzen, Zielflächenabstand 50 cm 90 % =X 20m Lechler ID 120 05 POM in einem 20 m breiten Randbereich nur mit einem Druck von 2 bar spritzen Oberflächengewässer Ohne verlustmindernde Technik = 15m Abstand X = Empfohlener Abstand in Thüringen Gewässer 1.Ordnung = 10m Gewässer 2. Ordnung = 5 m 20 Weitere Anwendungsbestimmungen NG237 NG315 NG321 NG402 NG403 NG404 NG405 NG407 NG412 NG413 NT101 NT102 NT103 Keine Anwendung in Zuflussbereichen (Einzugsgebieten) von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen. (W1) Keine Anwendung vor dem 15. April eines Kalenderjahres. Die maximale Aufwandmenge von 150g Wirkstoff pro ha und Jahr darf- auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenen Pflanzenschutzmitteln- nicht überschritten werden. Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 1. November und dem 15. März. Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt. Keine Anwendung auf drainierten Flächen. Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und schwach toniger Sand. Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Keine Anwendung auf Böden mit einem organischen Kohlenstoffgehalt (Corg.) kleiner als 1 %. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde 21 NT104 NT105 NT106 Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. 22 NT107 NT108 NT109 NT111 NT112 Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Die Einhaltung eines Abstandes ist nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Ferner ist die Einhaltung eines Abstandes nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Die Einhaltung eines Abstandes ist nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. 23 NT661 NT667 NW201 NW466 NW467 NW468 NW469 NW600 NW601 NW603 NW604 NW605 NW606 NW607 Ferner ist die Einhaltung eines Abstandes nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten durchgeführt wird oder in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Der Köder muss tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge eingebracht werden. Dabei sind geeignete Geräte (z. B. Legeflinten) zu verwenden. Es dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben. Köder unzugänglich für Kinder und für Haus- und Wildtiere auslegen. Anwendung nur in Kulturen bis zu einer maximalen Höhe, Aufwandmenge je Hektar sowie Anwendungshäufigkeit, wie sie sich aus der Gebrauchsanleitung ergibt. Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen. Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regenund Abwasserkanäle. Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen. Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem Fall sind folgende Mindestabstände zu Oberflächengewässern bei der Anwendung des Mittels einzuhalten: Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden: Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss der im Folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend. Für die mit "*" gekennzeichneten Risikokategorien ist § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten: Die Anwendungsbestimmung, mit der ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässern festgesetzt wurde, gilt nicht in den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige Behörde dort die Anwendung genehmigt hat. Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. 24 NW608 NW609 NW642 NW701 NW703 NW704 NW705 NW706 NW800 NG405 NZ210 SF500 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 4 % und Oberflächengewässern ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Aufgrund der Gefahr der Abschwemmung muss bei der Anwendung zwischen der behandelten Fläche und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 01. November und dem 15. März. Keine Anwendung auf drainierten Flächen Die Anwendung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne von §34 Pflanzenschutzgesetz. Diese darf für maximal 10% der Landeswaldfläche im Jahr erteilt werden. Das Mittel ist stets trocken und nur in verschlossener Originalverpackung zu lagern und nur in abseits von Wohnungen gelegenen Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen und Haustieren bestimmt sind. 25 SF501 SF502 SF508 VZ456 Die Packung bzw. Unterverpackung (Beutel) darf nur im Freien geöffnet werden und muss unbedingt in einem Arbeitsgang vollständig verbraucht werden. Eine angebrochene Packung bzw. Unterverpackung (Beutel) darf auf keinen Fall wieder verschlossen und aufbewahrt werden. Verbleibende Restmengen sind nach der Behandlung zum Schutz des Anwenders im Gangsystem unterzubringen. Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Metazachlor nicht mehr als einmal pro Jahr auf derselben Fläche. Kennzeichnung hinsichtlich der Wirkung auf Bienen NB6611 Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992. NB6621 Das Mittel wird als bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr, eingestuft (B2). Es darf außerhalb dieses Zeitraums nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22.Juli 1992, BGBl I S. 1410, beachten. NB6622 Das Mittel darf in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-BiosyntheseHemmer an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Blumen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr angewendet werden. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. B6623 Das Mittel darf in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-BiosyntheseHemmer an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr angewendet werden, es sei denn, die Anwendung dieser Mischung an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, ist ausweislich der Gebrauchsanleitung des Fungizids auch während des Bienenfluges ausdrücklich erlaubt. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. NB663 Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3). NB6641 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4). 2.3 Pflanzenschutzmittel-Abdrift auf Anwohnergrundstücke verhindern In den vergangenen Jahren hat die Anzahl der Beschwerden und Anzeigen von Anliegern bezüglich der Abdrift beim Pflanzenschutzmittel-Einsatz durch Betriebe der Landwirtschaft und des Gartenbaus zugenommen. Die betroffenen Anlieger (Haus- und Kleingärtner, Schulen, Kindereinrichtungen, Sportvereine) fühlen sich durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln belästigt und befürchten gesundheitliche Schädigungen. Anwenderpflichten: Der Anwender von Pflanzenschutzmitteln hat eine besondere Sorgfaltspflicht, die sich insbesondere auch aus der „guten fachlichen Praxis“ ergibt. Er hat alle Maßnahmen zu ergreifen, damit eine Abdrift von Pflanzenschutzmitteln auf angrenzende Grundstücke ausgeschlossen wird. Die Gebrauchsanleitungen der Pflanzenschutzmittel und die daraus resultierenden Auflagen sind unbedingt einzuhalten. Vorsichtsmaßnahmen durch Pflanzenschutzmittelanwender - rechtzeitige Information der Anlieger über bevorstehende Pflanzenschutz-Maßnahmen - Einhaltung eines zusätzlichen Sicherheitsabstandes zu Anliegerflächen - Windgeschwindigkeit und -richtung beachten. - Im Anliegerbereich möglichst großtropfig und mit möglichst tiefen Spritzbalken spritzen, gegebenenfalls Düsen oder Spritzbalken abschalten. • Sofortige Information der Anlieger bei Abdrift, gleichzeitig Information des amtlichen Pflanzenschutzdienstes • Aufgetretene Schäden durch Abdrift sind zu regulieren. Vorsorgemaßnahmen durch Anlieger Der Anlieger hat eine Duldungspflicht gegenüber der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und die Nutzung seines Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. 26 Ist dem Anlieger die beabsichtigte Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln bekannt, hat er Vorsorge zu treffen, indem er z. B. die erntefähigen Kulturen in unmittelbarer Nähe der Behandlungsfläche abdeckt und somit eine mögliche Kontamination verhindert. Sofortige Information des Pflanzenschutzmittel-Anwenders an den Geschädigten bei Verdacht von Abdrift 2.4 Sachgerechte Lagerung von Pflanzenschutzmitteln in Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Dabei sind geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die einen Missbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit verhindern. Bei der Aufbewahrung müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren erkennbar sein. Grundanforderungen an ein Pflanzenschutzmittellager - separater Raum (nicht an Wohnungen oder Ställe angrenzend); massive Wände - sicher Verschließbarkeit des Raumes (Türen, Fenster), Zugang nur für Berechtigte; außen Aufschrift „Pflanzenschutzmittel-Unbefugten ist der Zutritt untersagt!“ - Betonfußboden ohne Bodenabfluss - Rückhaltesystem für Leckagen z.B. Wannen im Regal oder Barrieren im Fußboden - saugfähiges Material bereithalten (Chemikalienbinder, trockener Sand) - kühl, trocken, frostsicher (möglichst + 5°C), ausreichende Lüftung (Ventilator) - feste, widerstandsfähige, leicht zu reinigende Wände - fester, undurchlässiger Fußboden, leicht zu reinigen - helle Beleuchtung - Rauchverbot - Notfallplan mit wichtigen Rufnummern - Schaumlöscher - Bestandsbuch (aktuell!) Lagerung von Pflanzenschutzmitteln Pflanzenschutzmittel nur in Originalverpackung aufbewahren, kein Umfüllen in andere Gefäße! Trennung von Lebens-, Futter- oder Arzneimitteln l Mittel mit T bzw. T+ Einstufung maximal 200 kg genehmigungsfrei lagerfähig sehr giftige (T+) und giftige (T) Pflanzenschutzmittel sind getrennt von anderen Pflanzenschutzmitteln zu lagern und unter ständigem Verschluss zu halten (kleinere Mengen im „Giftschrank“) Sicherheitsdatenblätter der gelagerten Pflanzenschutzmittel müssen vorhanden sein www.iva.de Dokumentation des Lagerbestandes Erarbeitung eines Notfallplanes (Adressen von Feuerwehr, Arzt und Giftnotruf) Anforderungen an Pflanzenschutzmittellager Über weitergehende Anforderungen an die Lagerung entscheidet die Lagermenge einzelner, nach ihren Stoffeigenschaften eingestufter Pflanzenschutzmittel, z.B.: Giftigkeit oder Brennbarkeit. Eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften (z.B.: Bau-, Umwelt, Gefahrstoffrecht) regelt die ordnungsgemäße Lagerung von PSM. Bei Lagermengen von über 100 kg (untere Wasserbehörde) bzw. von über 1 Tonne sollte man sich von den zuständigen Wasserbehörden und vom Amt für Arbeitsschutz beraten lassen (Anzeige erforderlich!). Ab 5 t Lagermenge ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Hier sind nur einige Grundanforderungen an die Pflanzenschutzmittellagerung wiedergegeben, weitere Informationen entnehmen Sie bitte u.a: Merkblatt GBG 17.3 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft http://www.lsv.de/gartenbau/ Lagermanagement nach Empfehlung des Industrieverbands Agrar http://www.iva.de/sichereslagern/ 27 2.5 Hinweise für den sicheren Umgang mit Pflanzenschutzmitteln - Pflanzenschutzmittel stets unter Verschluss aufbewahren und nicht in die Hände von Kindern gelangen lassen. - Behälter dicht verschlossen halten und an einem kühlen, frostfreien (möglichst +5°C), gut gelüfteten Ort unter Verschluss aufbewahren; getrennt von Lebens- und Arzneimitteln. - Arbeiten mit Pflanzenschutzmitteln nur sachkundigen, zuverlässigen, körperlich und geistig geeigneten Personen übertragen. Sie sind über die Gefahren beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu unterrichten. Minderjährige, schwangere Frauen, stillende Mütter sowie Kranke dürfen nicht beauftragt werden! - Gefahrenhinweise und spezielle Hinweise zum Schutz des Anwenders in der Gebrauchsanleitung beachten! Pflanzenschutzmittel nur in Originalverpackung lagern! - Die angesetzte Spritzflüssigkeit, die fertigen Köder usw., die unverbrauchten Handelspräparate und die benutzten Gerätschaften und Geräte nicht unbeaufsichtigt stehen lassen. Insbesondere vor Kindern sichern! Gefahr für Nutztiere! - Zum Ausbringen der Pflanzenschutzmittel nur Geräte benutzen, die gegenüber der Biologischen Bundesanstalt erklärt sind. - Vor, während und unmittelbar nach der Arbeit keinen Alkohol trinken, bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. - Einatmen von Staub, Spritzwolken, Dämpfen oder Gasen unbedingt vermeiden. Berührung der Mittel mit Augen und Haut vermeiden. Verstopfte Spritzdüsen keinesfalls mit dem Mund ausblasen! - Abdrift vermeiden! Bei Abdrift auf Nachbarkulturen, besonders auf Wiesen und Weiden sowie auf Gewässer, deren Nutzer benachrichtigen! - Nach der Arbeit benutzte Geräte auf einem unbehandelten Teil der Behandlungsfläche reinigen. - Pflanzenschutzmittelrestbestände dem Sondermüll zuführen. - Leere Pflanzenschutzmittelbehälter sorgfältig reinigen und der Packmittelentsorgung zuführen (PAMIRA). Schutzkleidung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln Hinweise zur notwendigen Schutzbekleidung sind der Gebrauchsanleitung des jeweiligen Mittels zu entnehmen. Generell sollte folgende Schutzkleidung zur Verfügung stehen: - Schutzhandschuhe: - Standard-Schutzanzug: - Schuhwerk: - Atemschutz entsprechend der Anwendungsvorschrift: - Schutzbrille: - gummiertes Gewebe mit Baumwolleinlage, z.B. Typ Sol-Vex37-900; Sol-Vex37-675/676; www.dengler-online.de oder Typ Camatril Velours Art. 734; Fa. KCL; www.kcl.de - muss den Vorschriften des JKI entsprechen - Overalls und Kombinationen als Einweg-Anzüge oder zum mehrmaligen Gebrauch (waschbar) - neue Materialien aus Sympatex oder Goretex bieten bei einem hohen Schutzniveau angenehme Trageeigenschaften, z.B. Typ Gammatex CA 2000; www.kind-arbeitssicherheit.de oder KleenGuard T 65 XP/ Ultra; www.kcprofessionell.de oder Pfko04; www.asatex-ag.de - gummiertes Schuhwerk - dieser ist z.B. vor allem bei Arbeiten in geschlossenen Räumen (z.B. Arbeiten im Gewächshaus oder Folientunnel) und bei einigen Insektiziden erforderlich - Einweg-Masken - gummierte Masken zum mehrfachen Gebrauch - Halbmasken in Verbindung mit Schutzbrillen, die eine kombinierte Nutzung von Partikel- und Gasfilter (P/A-Filter) erlauben Personen, die längere Zeit oder regelmäßig mit Pflanzenschutzmitteln umgehen, sollten unter ärztlicher Kontrolle stehen (mindestens jedes Jahr zur Untersuchung). 28 2.6 Hinweise für den sicheren Einsatz von Pflanzenschutzgeräten Für den Einsatz mit Pflanzenschutzgeräten gelten folgende Hinweise: - beim Ansetzen der Spritzflüssigkeit sind die Vorgaben der Pflanzenschutzmittel - Gebrauchsanleitung im Hinblick auf Mittelaufwand, Mischbarkeit und Abstandsauflagen zu beachten, wenn möglich auf dem Feld durchführen - Wasserentnahme aus Oberflächengewässern und Brunnen grundsätzlich vermeiden - Kanister entleeren und sofort mit Wasser ausspülen, Spülflüssigkeit in den Brühebehälter entleeren - Dosiergenauigkeit des Pflanzenschutzgerätes im Frühjahr durch Auslitern überprüfen (dies gilt auch bei Vorhandensein eines Spritzcomputers) - das Befüllen von Pflanzenschutzgeräten beaufsichtigen, Behälter nicht über das Nennvolumen füllen (Reserve für evtl. Schaumbildung), nur die benötigte Menge an Spritzflüssigkeit ansetzen - ab Windgeschwindigkeiten über 3 m/s abdriftmindernde Maßnahmen ergreifen, z. B. Spritzdruck senken, langsamer fahren, abdriftminderde Düsen bzw. Düsen größeren Kalibers verwenden (Ausbringmenge beachten), Windrichtung beachten - Spritzarbeiten bei Windgeschwindigkeiten über 5 m/s, Temperaturen über 25 °C oder einer relativen Luftfeuchte unter 30 % einstellen - im Interesse einer guten Quer- und Längsverteilung eine Fahrgeschwindigkeit von 6 km/h wählen, Geschwindigkeiten über 8 km/h vermeiden - Pflanzenschutzgerätereinigung auf der Anwendungsfläche durchführen, dazu eine kleine Teilfläche von ca. 1000 m² unbehandelt lassen, um dort die mindestens 1:10 verdünnte Restmenge und Spülflüssigkeit auszubringen sowie die Außenreinigung durchzuführen - auf einer Waschplatte dürfen nur Pflanzenschutzgeräte gereinigt und gewartet werden, die zuvor auf dem Feld entleert und vorgereinigt wurden; Waschwasser darf in den Güllebehälter geleitet werden, auf gar keinen Fall allerdings unverdünnte Behandlungsflüssigkeit und konzentrierte Pflanzenschutzmittelrestmengen - regelmäßig Wartungs- und Pflegemaßnahmen am Pflanzenschutzgerät durchführen, um die Funktionstüchtigkeit sowie die Dosier- und Verteilgenauigkeit zu gewährleisten - Für alle in Flächen- oder Raumkulturen eingesetzten Pflanzenschutzgeräte, welche als Traktoranbau-, aufbau- oder -anhängegeräte sowie als selbstfahrende Geräte Verwendung finden, gilt die gesetzliche Prüfpflicht. Diese Pflanzenschutzgeräte sind alle 2 Jahre durch amtlich anerkannte Kontrollstellen überprüfen zu lassen. Neue Pflanzenschutzgeräte sind innerhalb der ersten 6 Monate nach Inbetriebnahme überprüfen zu lassen, eigenimportierte Pflanzenschutzgeräte dürfen erst nach erfolgreicher Kontrolle durch eine amtlich anerkannte Kontrollstelle für Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden. Verwendungsverbot Pflanzenschutzgeräte, die keiner vorgeschriebenen Prüfung unterzogen wurden oder die mit keiner gültigen Prüfplakette versehen sind, dürfen nicht verwendet werden. Wird bei Kontrollen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes die Verwendung von Pflanzenschutzgeräten ohne gültige Prüfplakette festgestellt, droht ein Bußgeld bis 50.000,- EUR. 29 2.7 Reinigung von Pflanzenschutzgeräten Wie Untersuchungen gezeigt haben, werden 80-90 % der Pflanzenschutzmitteleinträge in Kanalisation und Oberflächengewässer hauptsächlich durch die Pflanzenschutzgerätereinigung auf versiegelten Flächen (Hofabläufe) verursacht. Pflanzenschutzmittel dürfen nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen ausgebracht werden. Dies gilt auch für die technisch bedingten Restmengen von Spritzflüssigkeiten in Pflanzenschutzgeräten sowie für Waschwasser, das bei Innen- und Außenreinigung der Geräte und der Pflanzenschutzmittelbehälter anfällt. Die technisch bedingte Restmenge ist der Teil der Spritzflüssigkeit, der nach dem Leerspritzen im Gerät verbleibt. Sie darf unter keinen Umständen in die Kanalisation oder Oberflächengewässer gelangen, sondern ist mit dem mitgeführten Wasser aus dem Frischwassertank oder aus Fremdbehältern mindestens im Verhältnis 1 : 10 zu verdünnen. Diese verdünnte Restmenge wird ausschließlich auf einem unbehandelten Teil des Feldes (ca. 1000 m²) ausgespritzt. Wird die Spritzarbeit witterungsbedingt unterbrochen, sollten alle flüssigkeitsführenden Teile wie Pumpe, Spritzleitungen, Armaturen und Filter mit Frischwasser auf der Einsatzfläche gespült werden. In der Regel reicht dafür eine Fahrstrecke von 20 m aus. Filter - und Düsenverstopfungen werden so verhindert. Eine gründliche Innenreinigung des Gerätes ist immer nach dem Einsatz begrenzt verträglicher Pflanzenschutzmittel, bei Wechsel der Kulturarten, zur Winterfestmachung sowie zur Vorbereitung der Pflanzenschutzgerätekontrolle in amtlich anerkannten Kontrollstellen erforderlich. Um Korrosion vorzubeugen und um Pflanzenschutzmittelreste zu entfernen, ist eine regelmäßige Außenreinigung erforderlich. Diese erfolgt auch auf einem unbehandelten Streifen am Feldrand, vorzugsweise mit einer Spritzpistole, welche mit Wasser aus dem Frischwassertank versorgt wird. Fast alle Spritzgerätehersteller bieten Zubehör zur Außenreinigung für ihre Geräte, auch zur Nachrüstung an. Bei Neukauf eines Pflanzenschutzgerätes sollte die Ausstattung Merkmale wie Behälterinnenreinigungsdüsen, Handwaschbehälter, Frischwassertank, Waschbürste bzw. Spritzpistole und Kanisterspüleinrichtung aufweisen. Spezialreiniger für Pflanzenschutzgeräte (Auswahl) Reiniger Wirkstoff All Clear Extra AmmoniakLösung Pentanatriumphosphat Agroclean Agro-Quick neutrale Reiniger AWM ml, g/ 100 l 500 100 2000 Anwendungshinweise • • • • Spritzgerät vollständig entleeren Spritzsystem mit Wasser durchspülen u. ca. 20 % des Tankinhaltes mit Wasser füllen und Reiniger zugeben 15 min Reinigungsflüssigkeit zirkulieren lassen; danach Reinigungsflüssigkeit auf dem Feld ausbringen Nachspülen mit Frischwasser 30 Kosten/je 100 l Wasser (€) 4 4 12 2.8 Verzeichnis Verlustmindernder Düsen Stand Januar 2008 (Auswahl Feldspritztechnik) Abdriftminderung 50 % Albuz Agrotop Hardi AVI 110 03/ 04 AVI Twin 110 04 AirMix 110-03/ 04/05 Lechler AirMix NoDrift 110-025/ 03/ 04 TD 110-04 Keramik S Injet 02/ 025/ 03/ 04 Alpha (Iso-F 110-02/-03) Comm. TF (Iso-F 110-02/-03) MD-025/ 03/ 04/ 05-110 Teejet IDK 120-04/ 05 Keramik IDK N 120-03/ 04 POM IDN 120-025/ 03 POM IS 80-025/ 03/ 04 POM + ID 120-025/ 03/ 04 POM AI 110 025/03/04/05/ VS AIC 110 025/ 03/ 04/ 05 VS AIC 110 03/ 04/ 05 VP TT 110 03/ 04 VP TTI 110 02/025/03/ 04 / 05 VP MD-025/ 03/ 04/ 05 JohnDeere Lechler Albuz Agrotop ANPA Hardi JohnDeere Lechler Agrotop AIUB 85 02/025 /03 /04 VS + Twin Fluid 35 /42 AI 110 025/03/ 04/ 05 VS oder ID 120-02/ 025/ 03/ 04 C+POM AIC 110 025/03 /04/ 05 VS/ VP IDK 120-025/ 03/ 04/ 05 POM Abdriftminderung 75 % AVI 110 03/ 04 AVI Twin 110 04 AirMix NoDrift 110-04 AirMix 110-04/ 050 Lechler (verschiedene Düsen) IDK 120-04/ 05 POM IDK 120-04/ 05 Keramik IDK N 120-03/ 04 POM IDN 120-025/ 03 POM IS 80-03/ 04 POM + ID 120-03/ 04 POM/C AI 110 025/ 03/ 04/ 05 VS AIC 110 025/ 03/ 04/ 05 VS AIC 110 03/ 04/ 05 VP TTI 110 02/025/03/ 04/ 05 VP S Injet 03/ 04/ 05 Alpha (Iso-F 110-04/-05) Comm. TF (Iso-F 110-04/-05) Teejet Minidrift MD-04/ 05-110 Minidrift MD-03/ 04/ 05 AIUB 85 025/ 03/ 04 VS + AI 110 03/ 04/ 05 VS oder Twin Fluid 35 AIC 110 03/ 04/ 05 VS/ VP ID 120-03/ 04/ 05 C+POM Abdriftminderung 90 % AirMix 110-05 IDK 120-04 Keramik Lechler S Injet 05 IDN 120-025/03 POM Hardi Minidrift MD-05-110 Lechler Minidrift MD-04/ 05 ID 120-05 C+POM IDK 120-05 POM AI 110 05 VS TeeJet IDK N 120-03/ 04 POM AIC 110 05 VS/ VP TTI 110 025/03/ 04/ 05 VP AIUB 80 04 VS + AI 110 05 VS oder AIC 110 05 VS/VP WICHTIG: Die Abdriftminderungsklasse wird nur bei Einhaltung der Verwendungsbestimmungen (u. a. Druck, Abstand) erreicht, detaillierte Informationen hierzu bietet das JKI unter: www.jki.bund.de an. 31 2.9 Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte In Thüringen sind folgende Kontrollbetriebe von der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft amtlich anerkannt. Kontrollbetriebe für Pflanzenschutztechnik in Thüringen: Nr. Firma Telefon 1.* „Fahner Obst“ e. G., Abteilung Werkstatt Gierstädt 036206/ 26116 2.* Agrar- und Transport-Service Kölleda 03635/ 460365 3. Agrargenossenschaft Bösleben e. G. 036200/ 65734 4. AGRIPP GmbH & Co KG Illeben 03603/ 895561 5. AGRO - SERVICE Bleicherode GmbH 036338/ 42917 6. FHM Heldrungen GbR 034673/ 9550 7. Gruber Agrartechnik GmbH Großwechsungen 036335/ 40709 8. INUMA Fahrzeug - Sevice Aschara 03603/ 86180 9.* Kindelbrücker Dienstleistungscenter GmbH 036375/ 50270 10. Pfeifer Landmaschinen Riechheim 036200/ 65832 11. Raiffeisen Techni Trak GmbH Buttelstedt 036451/ 73330 12. RWZ Lagerhaus Straußfurt 036376/ 542-0 13. RWZ Reparaturwerkstatt Bollstedt 03601/ 8811-0 14. RWZ Reparaturwerkstatt Gera 0365/ 4355513 15. RWZ Reparaturwerkstatt Ritschenhausen 036949/ 48621 16. RWZ Reparaturwerkstatt Wipperdorf 03638/ 4410 17. RWZ Technik - Center Ebeleben 036020/ 74402 18. RWZ Technik - Center Hildburghausen 03685/ 404180 19. RWZ Technik - Center Tüttleben 03621/ 302730 20. SchköLand GmbH Landtechnisches Zentrum Schkölen 036694/ 495-0 21. SPS Landtechnik GmbH Kirschkau 03663/ 424474 22. TAM, Betriebsteil Ebeleben 036020/ 7090 23. TAM, Betriebsteil Lengefeld 036023/ 5750 24. TAM, Betriebsteil Mechterstädt 03622/ 9197-0 25. TAM, Betriebsteil Reurieth/OT Siegritz 036873/ 6900 26. Technikzentrum Himmelsberg GmbH 036330/ 65210 27. Topp Landtechnik Niederwillingen 03629/ 3687 28. W. Tiemann GmbH &Co. KG Kölleda 03635/ 6009923 29. Agrartest Sonneborn (Kontrollstelle für Parzellenspritzgeräte) 0175/ 2236984 * Kontrollstellen für Raumkultursprühgeräte 32 2.10 Umweltgerechter Umgang mit Pflanzenschutzmittelverpackungen Verschiedene Pflanzenschutzmittelhersteller bieten umweltfreundliche Pflanzenschutzmittel-Großgebinde an. Gerade für größere Betriebe ist das eine interessante Lösung. Unter dem Markenzeichen „PAMIRA“ erfolgt ein Entsorgungskonzept für PSM-Verpackungen. PSMVerpackungen mit dem PAMIRA-Logo werden kostenlos von den Sammelstellen angenommen, auch Flüssigdünger-Verpackungen können abgegeben werden. PAMIRA - kostenlose Rücknahme von PSM-Verpackungen 2009 Auch in diesem Jahr werden PSM-Verpackungen mit dem PAMIRA-Logo und Flüssigdünger-Verpackungen kostenlos in Sammelstellen zurückgenommen. Voraussetzung: 1. Verpackung gründlich spülen, 3 x von Hand bzw. der Spüleinrichtung 2. Verpackung offen und trocken anliefern 3. Verschluss getrennt anliefern 4. PSM-Behälter über 60 l durchtrennen Sammelstellen PAMIRA in Thüringen 2009 Für Thüringen sind folgende Termine und Sammelstellen benannt: Termin 22.06.-25.06. 15.06.-18.06. 22.06.-25.06. 29.06.-02.07. 07.09.-10.09. 17.09.-18.09. Anschrift BayWa Bad Tennstedt Agrar Vertrieb Riedweg 3, 99955 Bad Tennstedt Raiffeisen-Warenzentrale Kurhessen-Thüringen GmbH Schwanseestr. 102, 99427 Weimar Lobensteiner Landhandel- und Dienste GmbH Am Bahnhof 96, 07929 Saalburg-Ebersdorf Biesterfeld Scheibler Linssen GmbH u. Co.NL Schmölln Zum Wasserturm 80, 04626 Schmölln Raiffeisen- Warenzentrale Kurhessen-Thüringen GmbH, Lagerhaus Mühlhausen Ammersche Landstr. 36, 99974 Mühlhausen BayWa Ritschenhausen Agrar Vertrieb Wölfershäuser Weg, 98617 Ritschenhausen Telefon/Telefax 036041/ 371 46 036041/ 371 50 03643/ 833 80 03643/ 83 38 29 036651/ 669 0 036651/ 669 69 034491/ 325 11 034491/ 325 25 03601/ 40 30 11 03601/ 40 30 20 036948/ 824-0 036948/ 82419 Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Sammelstellen bzw. informieren Sie sich über www.pamira.de . . 33 2.11 Verhalten bei Vergiftungsfällen Sollte es beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln zu Vergiftungserscheinungen kommen bzw. besteht der Verdacht auf Vergiftung sind folgende Maßnahmen notwendig: - Maßnahmen der Ersten Hilfe (Person aus Gefahrenzone bringen, gegebenenfalls stabile Seitenlage, Person warm halten) - Nicht ohne ärztliche Rücksprache Erbrechen einleiten! - sofortige Information des Arztes (Notruf Telefon 112) - gegebenenfalls Informationen über Giftnotruf Erfurt einholen Giftnotruf Erfurt Gemeinsames Giftinformationszentrum der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: c/o Helios Klinikum Erfurt Giftnotruf Erfurt Nordhäuser Straße 74 99089 Erfurt Tel.: 0361/730 730 Fax: 0361/73073-17 E-Mail : [email protected] www.ggiz-erfurt.de Bitte beachten Sie folgendes Abfrageschema: - Wer hat sich vergiftet? - Womit trat die Vergiftung ein? - Wie viel wurde aufgenommen? - Wann ereignete sich die Vergiftung? - Welche Erscheinungen sind aufgetreten? - Was wurde unternommen? Achtung Im Falle einer Vergiftung muss dem behandelnden Arzt die Originalpackung oder die Gebrauchsanleitung des betreffenden Pflanzenschutzmittels zur Verfügung stehen. Ein Faltblatt zum richtigen Verhalten bei Vergiftungsfällen können Sie unter www.ggiz-erfurt.de/pdf/pub_faltblatt_ggiz_1996.pdf abrufen. 34 3 Integrierter Pflanzenschutz im Gemüsebau Definition Integrierter Pflanzenschutz Nach dem Pflanzenschutzgesetz ist Integrierter Pflanzenschutz definiert als eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird. # $#'#< @Y['\]^ `{\|} '\ Y\` ~ \ |\ |\}}|\\` $ }`` `} 3.1 Ziel des Kontrollierten Integrierten Anbaus von Gemüse |\ {^ \# `|\ # #| ^ ` # $ {^ } \# Y#]` Wichtige Voraussetzungen ¾ Anbauvoraussetzungen: ]^ ' ^ ' ^ ' ¾ Anbautechnische Maßnahmen: ` ` } ' '^ ^ ¾ Pflanzenernährung und Düngung: }~\ ~\ }` ¾ Integrierter Pflanzenschutz: `` ^ [ '^ \[# ¾ Rückverfolgbarkeit und Dokumentation: ``~ # \[ ¾ Ernte, Lagerung und Aufbereitung ¾ Hygiene ¾ Betriebskontrolle Hygienemaßnahmen im Gewächshaus ] }} ' ` ` '}$[ # [ x { | } ^ # ]# ` x # ' # }#}^ } ` x < [ {{ ^ |^ }`~#Y<^ ` x <$# Y$#` x $'}'^ '`~ # \[` x } ' ` ` <} $[ #^ ### \ `^< # `#^ '#Y#}# }# \`^ ^ #` x }#[' x {Y# #` 3.2 Überwachungsmethoden Bestandesüberwachung | ^ ^ '` ~ |\ ` 40 Schritte E F D G C H B I 20 Schritte J A 20 Schritte Schlagrand ~ `^'^ '` '^ #`' ` #` |\ '~ }} ` } '}` ` Arbeiten mit Bekämpfungsrichtwerten ] #} # #}[ `~ # }\#] `^ \ #} [ \` '}^ ``} ^ ^ #'^ # $# ` #}|\ Tabelle: Bekämpfungsrichtwerte im Feldgemüse (visuelle Kontrollen) Kultur Schaderreger Kontrolltermin Bekämpfungsrichtwerte '} ^ [ '}#'} ' Y # Y Y \Y |\ # Y Y ^< ^ $ # \< ^< Fortsetzung Tabelle: Bekämpfungsrichtwerte im Feldgemüse (visuelle Kontrollen) Kultur Schaderreger |# |'} ¡^ } } }^` Y Y ~# Y \ Kontrolltermin Bekämpfungsrichtwerte \^ ^ ¢ ¢ # } [^ $ £¤ ^ £ }^ \|\^ $ ¤ # £^ }¤ ^ }# ¥\$^ # $ ^} ~ }} Y Y } `| < `| < Y Y $Y¡ YY $Y¡ Y ^ $ ^} ~ }} `| `| ¡ `| `| '}Y `| `| Y Y ¡ <} Y $ ^} ~ }} '} Y Y¥ #$^ '} '}# } ¢< '} } ¢< '} # ^ '# ¥ < '} }^Y^ '} < ^^ } Y Y Y ¡ <} Y $ ^} ~ }} \\'##}#` 3.3 Verfahren der Bekämpfung Biotechnische Bekämpfungsmaßnahmen (siehe biotechnische Hilfsmittel) ¾ ~} ¾ ]##} ¾ }\ ' ` ` ¦^~~£ ¦$^ £ ` ~ \^ [` ¾ [ ' ^ # ¾ \'} ¾ | \`` ¾ Y}# ¾ # Y}# ¾ ¾ ¾ }} \' ^ ]##``'|# ¾ ~Y\ # '^ \|Y ` Biologische Maßnahmen (siehe Einsatz von Nützlingen) ¾ ``¨ $|} }¨ ^ #}' ^|\|^ ¾ #}} '} ` ` ^ ^}| ¾ {\``'}} # ^ } { | ¾ '}}``< \|\ ¾ Y\ '\|Y Chemische Maßnahmen ¾ \ ``}}$| | ¾ ¨ [ \ # [ #'` ¾ \} }#^ # ` Andere wichtige Hinweise sind zu beachten ¾ \^ ¾ | ¾ # ' ^ #}} ¾ $ ¾ ]$^^ ¾ # #[#\## ^ ¾ { ` ` ¾ [ ¾ $ ¾ [ Bemerkung:~|\\#^ [ [ #` ^ ' #} \` ¡ 4 Biotechnische Maßnahmen 4.1 Bedeutung von biotechnischen Maßnahmen ~ Y [ ^ ` `` < | [ \ ^ '|\\`$ `` ' [ ^ Y # ` } ' ` ~ \ # \ ' |\#`~#Y^ Y'}` 4.2 Übersicht biotechnischer Hilfsmittel Deltafalle ~ |\ ``$^ |\| \ #` ~} '@ # ' # Y ` \ '\ ' ^ ^ Y# #` # # Y ` Bemerkung: ~}#\\#`~ [ ` Trichterfalle ~ < ` # } # ['|\`^ # Y Y # # ` ~ # \\ Y '\##~ `~<#\ ` Stück Insektizid `<< © Farbige Leimtafeln, Schalen, Eimanschetten und Leimstäbe $ | \ |\#}`` \'^'#`~}^ '``$[ \ `~\}` \^ '#} \ # ' [ \^^Y` {# `` ¾ Blautafeln: <}^` ~ < Y ` # } \\[]# <}\` ¾ Gelbtafeln: $[ <\# \ `` Bemerkung:\| # ^ }`@ @#`~<} ^¨ }} ^ \ ` ~ #Y` ¾ Orange Tafeln:Y`\ <} '{` ¾ Weißtafeln: ``|#'}` ¾ Weißschalen: <}^`` \|#`~ <} [' #`'`$ }< }|}\` ¾ Gelbschalen'\#' \ Y ^ \ }# ` ` ~ ' ' # '`$ }< }|}\^ ` ¾ Eimanschetten: ^'\#'` ¾ Grüne Stäbe'}'\#'` Bemerkung ~ ^^$ # ^ #` 4.3 Einsatz von Abdeckmaterial Mulchpapier ~}}|\^}| ^ `' ``@¥@¥@¥@¥@ ` ~ ` ©` }} ` ~ # '[ \ `~ }} ``}}` Mulchpapier hat folgende Vorteile: ¾ ]#\#``]##} ¾ }} $#`$ $ ¾ ¾ $} ¾ # } }} } # } }\ \# ¾ }} [# # Bemerkung: [ }} } ` # ^ # ` ~ } \ '#` ~}}# $ ` Folien '}\Y<} '# `Y<}^ # # '} # ` '} \ ]\#]#` YY#` \'}'} `` ^ <} ^[[ ^ ' ^^< #~# ^ ^}ª]#\# ^ ^ Kulturschutznetze '^{ |\ Y ^ ` ' @ '} ` ` [ |\ ` ` Y ` ' # \ ` ^ ` { \ [$^ {##`|\#' {#`${ '``` ~ { < \ ` ª \ ` \ $ # ` ] { \ \ #`~ \\'#Y` ] ' \\ ###`|\ ~\@ ` { # { ~\ [ ` ` ]##}~\{ \^ `\\ }`|\#{^ \` | ' ` # # #}Y# # ``YY` Einsatzmöglichkeiten für Kulturschutznetze im Gemüsebau Kultur Schadorganismus # ## }# `` Y# ' '} ^ YY Y 4.4 Hersteller und Bezugsquellen für biotechnische Produkte (Auswahl) Anschrift ^ ``'`<`| # ~^$ <` @` ^^ «#` <| #[ © <`©©©^ @`©©©^© `<` < | ' [ <` @` ` ^` ' ¨ |¬¨ `| ^^'` ¡ <`¡^ @` ` ^ ` \| $Y'[ <`©^ @`©¡ `^` ^~ # ` ` @ ${ <`© @` `} #` $`{ || © ¡ <`^ @` ` ` ¨ <` @`¡ ` ` Pheromonfallen Handelsname Farbtafeln (Pheromonfallen) (Gemüseschädlinge) ^ } <} ^ } } ]} ~} ^ < Textilmanschetten (Eimanschetten) '' ^ ¨^ ' <`¡¡ @`¡ Kulturschutznetze (Auswahl; mindestens 5 Jahre haltbar) { ||`{ © <`^ ¡ @` ` ` ' | <`©©¡ ` @`©©¡^¡ « ` ^'}}| <`¡¡¡¡ @`¡¡© ^«}}` Mulchmaterial bzw. Vlies ^$ |# $'` <`¡ ¡{# @`¡ ] '[ <` | @`¡©© Spargelfolien schwarz-weiß solartherm-transparent `'} <` [© @` ©©' 5 Einsatz von Nutzorganismen ~{\|`{^ } [ `{ # '}|[ {\ ` 5.1 Vor- und Nachteile des Nützlingseinsatzes Vorteile ¾ #\# $ ¾ ' {\ ¾ Y [`` ¾ # # <# ¾ ##|^ ¾ #$# ¾ # Nachteile ¾ \ {\ ¾ Y ¾ {\}^ ¾ $# # ' ¾ [ '{\ 5.2 Gesamtübersicht von Nutzorganismen \~ '# } ##^#}{ '^ ^}}{\ '` '}{\# @` Nützlingsliste (Herausgeber: Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft 9/2008) Nützlinge Insektenparasitische Nematoden Heterorhabditis bacteriophora Heterorhabditis megidis Steinernema carpocapsae$ Steinernema feltiae} Steinernema kraussei' Schädlinge |~#\#^ }$ |Hepialus^ |#``^ # |~#\#`` # |~#\#`` # <\#~}' \#~} #``| ~#\# Schneckenparasitische Nematoden Phasmarhabditis hermaphrodita `' Raubmilben Amblyseius barkeri Amblyseius californicus| Amblyseius cucumeris Amblyseius degenerans Amblyseius swirskii Athias-Henriot Cheyletus eruditus'# Hypoaspis aculeifer¨ Hypoaspis miles Raubmilben Phytoseiulus persimilis^ Typhlodromips swirskii ^ Typhlodromus doreenae ' Typhlodromus pyri ' {##|`Deroceras, Agriolimax`` <}`` Frankliniella occidentalis '} <}``Frankliniella occidentalis <} $[(`` Bemisia tabaci)'} <} ' <} <} '}|Teranychus $[``Bemisia tabaci'}^ (Tetranychus spp.) |Brevipalpus '} Fortsetzung: Nützlingsliste Nützlinge Räuberische Thripse Schädlinge <} Echinothrips americanus Parthenothrips dracaenaeFrankliniella occidentalis Franklinothrips vespiformis ¨ Parasitische Hymenopteren (Schlupfwespen) Anagyrus atomus Anagyrus fusciventris| Anisopteromalus calandrae Aphelinus abdominalis ~ Aphelinus mali Haldeman Aphidius colemani# Aphidius ervi Aphidius matricariae Aprostocetus hagenowii Cephalonomia tarsalis Ashmead Coccidoxenoides perinutus Girault $ ^' Coccophagus licymnia $# ' Coccophagus rusti compere Coccophagus scutellaris Dalman Dacnusa sibirica< Diaeretiella rapae® Diglyphus isaea$# Encarsia citrina¨ Encarsia formosa| Encyrtus lecaniorum Eretmocerus californicus Eretmocerus eremicus ¬ Eretmocerus mundus Gyranusoidea litura Prinsloo ' ' Liriomyza`` Liriomyza`` $[ 'Saissetia hemisphaerica #^ $ ^' #Stegobium paniceum)<##Lasioderma serricorne 'Blatta orientalisPeriplaneta}}` |#Oryzaephilus surinamensis u O. mercator) $[Bemisia }}``` $[ Pseudococcus longispinus ~Y Plodia interpunctella ^ Habrobracon hebetor' Ephestia}}` #Sitophilus}}` #Stegobium Lariophagus distinguendusY paniceum<##(Lasioderma serricorne #Gibbium psylloides#Niptus hololeucus Leptomastidea abnormis| $ ^`' Leptomastix dactylopii $ ^`' Leptomastix epona$# $ ^`' Lysiphlebus testaceipes¨ Metaphycus flavus ' Metaphycus helvolus¨ } ' Metphycus lounsburyi Howard ' Metphycus stanleyi Compere ' Microterys flavus ' Microterys nietneri #¯¯¯ ' Pseudaphycus maculipennis $ ^`' Theocolax elegans Westwood |#} } Thripobius semiluteus # <} Trichogramma brassicae# } Trichogramma cacoeciae #}# Trichogramma dendrolimi #}# \' ^ Trichogramma evanescens$ Trichogramma evanescens$ '¦£ ~Y Plodia interpuntella Venturia canescens| Ephestia}}` Fortsetzung: Nützlingsliste Nützlinge Räuberische Dipteren Aphidoletes aphidimyza Episyrphus balteatus ~| Feltiella acarisuga Räuberische Käfer Adalia bipunctata Atheta coriaria Chilocorus nigritus Coccinella septempunctata Cryptolaemus montrouzieri Exochomus quadripustulatus Rhyzobius Lindorus lophantae Rodolia cardinalis Stethorus punctillum$ Raubwanzen Anthocoris nemoralis Dicyphus hesperus Knight Macrolophus melanotoma `¨ (= M. caliginosus`$ Macrolophus pygmaeus M`nubi lus^' Orius insidiosus' Orius laevigatus Orius majusculus Picromerus bidens Florfliegen Chrysoperla carnea'} Schädlinge '} ' $ ^`' ' '$ ^`' $ ^`' '} $[ $[ $[ <}\[ <}\[ <}\[ } $ '}``#`` Kontakt: ~`}`` < ©^ @©^© ^` «#`` Anschrift: ~`}`` \^ \} \ [ ¡~ ~ Hauptverwaltung: \ \} ^^'[ ¡ ^`#`` 5.3 Bezugsquellen für Nützlinge ~#} #` AGRINOVA Biologische Präparate, Produktions- und Vertriebs-GmbH }` ¡ ^ \<`©©¡@©^ «^ `` `{\^ AMW Nützlinge GmbH[©<`©©© ©@©©© ^« ` ``< BIOCARE Gesellschaft für Biologische Schutzmittel mbH~ `# <`©@©^ «^ `` ` @`< Biofa AG ^~^'`\<`¡©@¡© ^ « ^` ` ^`{\ e-nema GmbH|\ '`¡^ <`¡©^@¡©^^ «^``^`{ W. Neudorff GmbH KG ©¡ ¡¡`±@ ^ « `` `{\ Katz Biotech AG, #}¡ <`^@^©^ «# ``# `{\ Öre Bio-Protect Biologischer Pflanzenschutz GmbH{\$ <`©¡@¡^ «```{\ Re-natur GmbH, Hof AquaTerra# }©' } <`©¡@©¡^«^``^`{\ Sautter & Stepper GmbH `©© <`©¡@©¡^ «```{\ STB Control'#< < <`©¡@©¡^^ «@``'^ `{\ Trifolio-M GmbH' [ <`^@^^ « ^`` ` Hatto & Patrick Welte ¡¡© <`©@¡^ «^``^`{\ Wilhelm Biologische Pflanzenschutz GmbH{' <`¡@©¡^` «^ `Koppert-Vertretung) ({\ 5.4 Nebenwirkung von Pflanzenschutzmitteln auf Nützlinge Handelsname Fungizide $| $| ^ ¨ ¨ Wirkstoff ¡ Dimethomorph+ Mancozeb Fosetyl Lecithin Boscalid Kresoxim methyl + Boscalid Coniothyrium minitans ¨ Cymoxanil + Fa } moxadone Tolylfluanid }$| Trifloxystrobin Tebuconazol Metalaxyl-M | Dimethomorph Kupferhydroxid `` ¨} \`` Kupferoxychlorid Schwefel ``$| Maneb Iprovilicarb+Tolylfluanid Azoxystrobin `` Metiram $| { Propamocarb } Cyazofamid Mandipropamid Mancozeb+Metalaxyl-M | Iprodion $| Difenoconazol ' Boscalid+Pyraclostrobin ' Fludioxonil+Cyprodinil ' Myclobutanil '$ Fenhexamid < Penconazol < } Amblyseius Aphidius Chrysoperla Encarsia Phytoseiulus Nematoden - - . . . - - ^ - - - ^ - - - - - ^ - - - - - ^ - ^ - ^ - ^ - - - - - - - ^ - ^ - ^ - - ^ / - / ^ . ^ ^ - - - ^ - -^1 ^ . - ^ .^1 - - / - ^ ^ - - ^ - - ^ -^/ - - . - ^ - ^ .^-^1 ^ - - - - ^ . - - -^/ ^ . 1 - - ^ - 1 1 ^ ^ ^ ^ - ^ ^ - - - ^ - ^ - . ^ ^ ^ ^ - ^ ^ ^ - - ^ ^ ^ - ^ - ^ ^ - - ^ ^ - ^ ^ ^ - ^ - - ^ ^ - ^ ^ ^ - ^ - - ^ . - . - ^ ^ ^ - - ^ ^ .^- ^ ^ Fortsetzung: Nebenwirkung von Pflanzenschutzmitteln auf Nützlinge © Handelsname Insektizide }} ¨} `` ¨ $| $| $$| } < <` { }'| {^<' { {] # `` | $| '}< '}{]`` ' # ³<`` Wirkstoff Amblyseius Aphidius Chrysoperla Encarsia Phytoseiulus Nematoden Metaflumizone Buprofezin Thiacloprid ^ - . ^ - . - - ^ ^ . ^ ^ . 1 ^ - ^ Imidacloprid - 1 1 1 - - Spirodiclofen lambdaCyhalothrin Fenpyroximat Rapsöl Acetamiprid Azadirachrin Kali-Seife Hexythiazox Dimethoat Pirimicarb Pymetrozin Spinosad Pyrethrine+Rapsöl Indoxacarb ^ - - - . ^ ^ . . ^ ^ ^ 1 ^ ^ - .^1 - 1 - - - 1 - 1 ^ 1 - .^1 - 1 - -^/ ^ -^1 -^1 .^- - ^ - 1 - 1 . - - . - -^1 - /^1 -^/ .^1 - 1 -^/ - ^ .^1 ^ / / . . .^1 - 1 . - - .^1 - ^ ^ ^ - 1 - . - ^ ^ - ^ Abamectin 1 1 1 -^1 -^1 - Bacillus thuringiensis - - - - - - \ ¨^}}¦{ £@ ^ {\} `# }}` ` ```` ``# `` - {\ ´{\Y / ^{\Y . ^{\Y 1 '#¢{\Y ^ '{\## # ' 5.5 Nützlingseinsatz in ausgewählten Kulturen Auberginen ' {\ ^ Spinnmilbe Weiße Fliege (Trialeurodes vapora- (Tetranychus urticae) riorum) Pfirsichblattlaus Myzus persicae), Grünstreifige Kartoffelblattlaus (Macrosiphum euphorbiae), Grünfleckige Kartoffelblattlaus (Aulacorthum solani), Baumwollblattlaus (Aphis gossypii) Schlupfwespe Raubmilbe Schlupfwespen (Encarsia formosa) (Phytoseiulus persimilis) (Aphidius colemani, Raubwanzen Raubmilbe Aphidius ervi) (Macrolophus caligi(Amblyseius californiRäuberische Gallmücke nosus, M. pygmaeus) cus) (Aphidoletes aphidimyza) x vorbeugend ab x vorbeugend ab Kulx vorbeugend ab Kulturbeginn: Kulturbeginn: turbeginn: A. ervi E. formosa A. californicus/ A. colemani ^ Y xsofort ab Erstauftre- ` Macrolophus < ten'` }`Y x bei Befallsbeginn: A. ervi 1 cm² [ x ab Erstauftreten: A. colemani E. formosa ^ `^ Y^ < ¡ # ^< Y^ x ab Mitte April: x in Herde: Mac^ A. aphidimyza/< rolophus}` x in Herde: ^A. aphidimyza/ '} wöchentliche Suche x x##} ^ und Kennzeichnung | von Herden x##}offener Blattlauszucht x##$| ` P. persimilis# < Minierfliegen (Liriomyza huidobrensis, Liriomyza trifolii, Liriomyza bryoniae) Thrips Thrips tabaci, Frankliniella occidentalis) Schlupfwespen (Dacnusa sibirica Diglyphus isaea) Raubmilben (Amblyseius barkeri, Amblyseius cucumeris) x vorbeugend bei weniger als 1 Mine/10 Pflanzen: D. sibirica/ ^ < x bei Befall: D. sibirica ^ < x bei Temp. >19 °C (ab Mai), # D. isaea < x vorbeugend ab Kulturbeginn: ^^Amblyseius sp` < x ab 1 m Pflanzenhöhe: ^Amblyseiulus<\ $ x bei Befall:} ^^Orius < x| x {# {\#Y` ``# ``# }}` ``` Fortsetzung: Nützlingseinsatz in ausgewählten Kulturen Gurken Spinnmilbe Tetranychus urticae) {\ Raubmilben (Phytoseiulus persimilis, Amblyseius swirskii) ^ xvorbeugend: A. swirskii <} $[# '}^ '}<} xsofort ab Befallsbeginn '`1 cm² [µP. persimilis ^< Raubmilben direkt in die Herde legen,Y ^ '} wöchentliche Suche und x| x^ x##}offener BlattKennzeichnung von Herden lauszucht x##$| ` P. persimilis# < ' Thrips BaumwollblattlausAphis gossypii), Thrips tabaci, Grünfleckige Kartoffelblattlaus Frankliniella occidentalis) (Aulacorthum solani), Pfirsichblattlaus Myzus persicae) Raubmilben Schlupfwespen Amblyseius cucumeris, (Aphidius ervi, A. colemani) Amblyseius swirskii) Räuberische Gallmücke Raubwanzen (Aphidoletes aphidimyza) Orius sp.) x vorbeugend ab xvorbeugend ab Kulturbeginn: Kulturbeginn: A. ervi ^A. cucumeris A. colemani ^ `< <\A. swirskii x bei Befallsbeginn: A. ervi A.swirskii A. colemani ^ ` x bei Befall: ^< A.swirskii^<\ x ab Mitte April vorbeugend: $ ^ A. aphidimyza/< xbei Befallsanstieg: x ab Mitte April bei Befall in Herde: Orius< ^A. aphidimyza/ Weiße Fliege (Trialeurodes vaporariorum) Minierfliegen (Liriomyza huidobrensis, Liriomyza trifolii, Liriomyza bryoniae) Schlupfwespe (Encarsia formo Raubmilben Amblyseius swirskii) x vorbeugend ab Kulturbeginn: ^E. formosa/ < A. swirskii<} #$[^ '}<} x sofort ab Erstauftreten < ^E. formosa/^ ¡ A.swirskii^ <\$ ^ Schlupfwespen (Dacnusa sibirica, Diglyphus isaea) x vorbeugend bzw. bei weniger als 1 Mine/10 Pflanzen: D. sibirica ^ < x bei Befall: ^D. sibirica/ ^ < xbei Temp. >19 °C (ab Mai), bei stärkerem Befall zusätzlich: D. isaea^ < x|^ * Spätestens ab diesem Schädigungsgrad müssen Raubmilben P. persimilis in die Herde gelegt werden. Bei größerer Schädigung sind Raubmilben unwirksam! Einzelne stärker befallene Blätter müssen vor dem Raubmilbeneinsatz entfernt werden. {# {\#Y` ``# ``# }}` ``` Fortsetzung: Nützlingseinsatz in ausgewählten Kulturen Paprika ' Pfirsichblattlaus Myzus persicae), Grünstreifige Kartoffelblattlaus (Macrosiphum euphorbiae), Grünfleckige Kartoffelblattlaus (Aulacorthum solani), Baumwollblattlaus (Aphis gossypii) {\ Schlupfwespen Aphidius colemani, Aphidius ervi Räuberische Gallmücke Aphidoletes aphidimyza x bei zu erwartendem Starkbefall (Vorjahreserfahrung) oder starkem Befall von Nachbarkulturen vorbeugend: A. ervi² A. colemani < x bei Befallsbeginn: A. ervi A. colemani ` x ab Mitte April bei Befall: ^ A. aphidimyza/< }# } \ # |}{\ '}}# Phytoseiulus persimilis' ` Thrips Thrips tabaci,Frankliniella occidentalis Weichhautmilben < Raubmilben Amblyseius barkeri / Amblyseius cucumeris x vorbeugend ab Kulturbeginn: ^^Amblyseius sp. < x nach weiteren 14 Tagen: ^Amblyseiulus<\ $ <} {# {\#Y` ``# ``# }}` ``` Fortsetzung: Nützlingseinsatz in ausgewählten Kulturen Tomaten Weiße Fliege (Trialeurodes vaporariorum) {\ Schlupfwespe (Encarsia formosa) Raubwanzen (Macrolophus caliginosus, M. pygmaeus) ^ x vorbeugend ab Kulturbeginn ^E. formosa Macrolophus}` ' xab Erstauftreten ¶^^E. formosa ¡ x in Herde: Macrolophus}` x| ' Grünfleckige Kartoffelblattlaus (Aulacorthum solani), Grünstreifige Kartoffelblattlaus (Macrosiphum euphorbiae), Pfirsichblattlaus Myzus persicae) Schlupfwespen (Aphidius ervi, Aphidius colemani) Räuberische Gallmücke (Aphidoletes aphidimyza) Florfliege (Chrysoperla carnea) xbei starkem Befall an Jungpflanzen bzw. kurz nach der Pflanzung: ^^ Ch. carnea - xvorbeugend ab Kulturbeginn^^ ^Aphidius ervi/ ^Aphidius colemani/² xab Mitte April:^^ A. aphidimyza < Minierfliegen (Liriomyza huidobrensis, Liriomyza trifolii, Liriomyza bryoniae) Schlupfwespen (Dacnusa sibirica, Diglyphus isaea) Spinnmilbe Tetranychus urticae, Tetranychus cinnabarinus) Raubwanzen (Macrolophus caliginosus, Macrolophus pygmaeus), Räuberische Gallmücke (Feltiella acarisuga), Raubmilbe (Amblyseius californicus) xvorbeugend bzw. bei xvorbeugend ab Kulturbeginn weniger als 1 Mine/10 Macrolophus}` Pflanzen: ' ^ D. sibirica A. californicus\ ^ ^ < < xbei Befall:Macrolophus}` x bei Befall (ab 1 Mine/ A. californicusF. acarisuga/ ^ < 10 Pflanzen): D. sibirica/ x in HerdeMacrolophus}` ^ A. californicus < ^ < x bei Temp. >19 °C (ab Mai), bei stärkerem Befall zusätzlich: D. isaea ^ < x##} x Regelmäßige wöchentliche intensive Suoffener Blattlauszucht che nach Befall. T. cinnabarinus #}` ~#ª Thrips Thrips tabaci, Frankliniella occidentalis) Raubmilben Amblyseius cucumeris x bei Befallsbeginn: A. cucumeris <\ $ ^ x Fortsetzung: Nützlingseinsatz in ausgewählten Kulturen Stangenbohne ' Spinnmilbe (Tetranychus urticae) Minierfliegen (Liriomyza huidobrensis, Liriomyza trifolii, Liriomyza bryoniae) Thrips Thrips tabaci, Frankliniella occidentalis) Weiße Fliege (Trialeurodes vaporariorum) {\ Schlupfwespen (Dacnusa sibirica, Diglyphus isaea) Raubmilben Amblyseius cucumeris, Amblyseius swirskii Schlupfwespe (Encarsia formosa) x vorbeugend ab Kulturbeginn bzw bei weniger als 1 Mine/10 Pflanzen: D. sibirica ^ < x bei Befall (ab 1 Mine/10 Pflanzen): D. sibirica/ ^ < x bei Temp. >19 °C (ab Mai), bei stärkerem Befall zusätzlich: D. isaea ^ < | x vorbeugend ab Kulturbeginn: A. cucumeris x bei Befallsbeginn: A. swirskii <\ $ ^ x vorbeugend ab Kulturbeginn: ^ E. formosa < x sofort ab Erstauftreten: E. formosa ^^ ¡^ | ^ Schwarze Bohnenlaus (Aphis fabae), Baumwollblattlaus Aphis gossypii), Pfirsichblattlaus Myzus persicae), Grünstreifige Kartoffelblattlaus (Macrosiphum euphorbiae) Raubmilben Schlupfwespen (Phytoseiulus persimilis ) (Aphidius colemani, Aphidius ervi, Lysiphlebus testaceipes) Räuberische Gallmücke (Aphidoletes aphidimyza) xsofort ab Erstauftreten x vorbeugend ab Kulturbeginn:A. ervi '`1 cm² A. colemani [ < P. persimilis^ x bei Befallsbeginn: ^< A. ervi Raubmilben direkt in die A. colemani `^ Herde legen,Y ^ ^ Lysiphlebus ^< '} x ab Mitte April bei Befall: ^ A. aphidimyza/< x in Herde:^A. aphidimyza/ wöchentliche Suche und Kennzeichnung von Herden x##} x##$| {# {\#Y` ``# ``# }}` ``` Fortsetzung: Nützlingseinsatz in ausgewählten Kulturen Topfkräuter Weiße Fliege (Trialeurodes vaporariorum) Thrips Thrips tabaci, Frankliniella occidentalis) {\ Schlupfwespe (Encarsia formo Raubwanze Macrolophus pygmaeus Raubmilben Schlupfwespen Amblyseius cucumeris, Amblyseius swirskii) (Aphidius ervi, Raubwanze Aphidius colemani) (Macrolophus pygmaeus) Florfliegenlarven Chrysoperla carnea) ^ x vorbeugend ab Kulturbeginn: ^E. formosa/ < 2-mal 5-8 M. pygmaeus je ~} }Y# 3-5 ~} } x in dicht werdenden Kulturen zusätzlich <$Y' # 60 A. swirskii/m² x sofort ab Erstauftreten ^< ^E. formosa/ ¡ x vorbeugend zu Kulturbeginn Amblyseius sp. 2-mal 5-8 M. pygmaeus je ~} }Y# ^ ~} } x in dicht werdenden Kulturen zusätzlich <$Y' ^ # A. swirskii xbei starkem Befall Chrysoperla carnea- xvorbeugend zu Kulturbeginn: A. ervi A. colemani ^ x Macrolophus}` ~} }Y^ ## x #{ x Macrolophus}` ~} }Y# # x xunbedingt offene Blattlauszucht ^ x#{^ ' Baumwollblattlaus Aphis gossypii), Grünfleckige Kartoffelblattlaus (Aulacorthum solani), Pfirsichblattlaus Myzus persicae) Spinnmilbe Tetranychus urticae) Raubmilbe (Phytoseiulus persimilis) xsofort ab Befallsbeginn P. persimilis ^< Raubmilben direkt in die Herde legen,Y^ '} M. pygmaeus $[` {# {\#Y` ``# ``# }}` ``` 5.6 Offene Blattlauszucht . x Eleusine coracana x Lagurus ovatus x $ $ $ # · x # # $}` $ #\ \ ' ` |\ # # } # # {\\ | $ $ ` 2. nach einer Woche, bei Mais nach vier Wochen: {|^ `# |ª { {\ª 3. nach einer weiteren Woche: {\ |\#Aphidoletes aphidimyza '}}Aphidius ervi '}}Aphidius colemani^ < ` Zucht von Macrolophus sp. an Depotpflanzen Depotpflanze Königskerze für Topfkulturen Arbeitsschritte: ` Y#Verbascum tapsus< ` $ #©^<Y} ` ^$ ^ } ~} }}^<Y} Macrolophus }`< } \Sitotroga - }^| <}^< Depotpflanze Tabak für Kulturpflanzen über 0,8 m Arbeitsschritte: ` <#< ` $ #©^<Y} ` ^$ ^ } ~} }}^<Y} ^Macrolophus }`< } \Sitotroga - }^| <}^< 6 Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe Definition Pflanzenstärkungsmittel: |[¸#' ` [$# ' Y ` }\ ` \}[` Nach dieser Definition dürfen keine direkten Schutzwirkungen gegen Krankheiten und Schädlinge hervorgerufen werden. Wenn biozide Eigenschaften vorhanden sind, handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Pflanzenschutzmittel. Listung #\ # \ `~ [ # # | <|{` Die Pflanzenstärkungsmittel werden in vier Gruppen eingeteilt: ` #``|< ` # ` ` } @# @# @# ¹ ` Y } # # ' } ` $# < ` # '#``^ < ^} ~ # ``|}}' \]}` Pflanzenstärkungsmittel auf der Basis von Mikroorganismen (Auswahl) Mittel Organismus Wirkung Anwendung @ Vertrieb Pseudomonas ^Y$^ ^'$ sp. #Pythium sp` ~ Rhizoctonia solaniFu- ^[ } ^ sarium oxysporum < }'^ } ^[# '} $ ^$ $| Bacillus subtilis ^Y$^ ^'\'^ <| #Pyhtium sp` } \# # ' Rhizoctonia solaniFu- ^ '}} sarium oxysporum ^ ^# \#^ ^|[^ | '} ^Y # # $ Bacillus subtilis ^Y$^ ^'\ <| #Pythium}` '} \# # | ` Rhizoctonia solaniFu- ^ sarium oxysporum ^ ^# \#^ ^|['} ^ '} ^Y ^ Bacillus ^Y$^ ^'\'^ <| ` amyloliquefa# \ } \# # ciens # ^ ' ^# '}} ^|['} | ^ '} # Fortsetzung: Pflanzenstärkungsmittel auf der Basis von Mikroorganismen (Auswahl) $ Trichoderma harzianum, Trichoderma kongii ^Y$^ ^['} # \ ^'}{^ Botrytis, $ <^ ^< }}# ^'º # ''}^ } | ^ }} $ <{]^| Trichoderma ^Y$^ ^' | harzianum-T22 # \ < }` º #< } º <{]^ Trichoderma ^Y$^ ^'#[ }} harzianum-T22 # \ ^$ $ ^| ^ [$ ^ $ ^ | '<Y}[ <Y} $ $ <Y} $ < Trichoderma ^Y$^ ^[`< ' harzianum #Fusarium sp., '}} ^$ Pythium sp., Rhizoctonia | $ solani ^ \#, ^ ^<# $ < ^'º | | < Trichoderma ^Y$^ ^[`$ ^ | harzianum #Fusarium sp., Pythium sp., Rhizoctonia solani ^ \#, ^ {< Trichoderma ^Y$^ ^'#[ $ harzianum, # \ \<Y}^ Trichoderma ^º'$^ polysporum ^$ Pflanzenstärkungsmittel (Auswahl von Anbietern) ABiTEP| |#$¡ ¡© <`^© @^© ^ «}` Biofa AG ^~^'` \ <`¡^©^ @¡^©^ ^ « ^` `}` ` ^` Biobest ¡ ^$ <`^©^¡ @^©^¡ Intrachem Bio~|¬¨ `| ¨^^'`^¡ ¨ <`^©^ @^© ^ «^ ` ^ « `, ` ` `^ ` ¡ Fortsetzung Pflanzenstärkungsmittel (Auswahl von Anbietern) Gerlach Natürliche Düngemittel|¬¨ `| $#} © <`^¡ ^¡ @^¡ ^ «^` Hatto & Patrick Welte GdbR ¡ ¡© <`© @¡ ^ «^` `^` `^` Katz Biotech AG #} ¡ <`^ @^© ^ «# ` Koppert B.V. ~# { <` @ `# ` ^ «# }}``# }}` Mack ^| `¡ <`^©©© @^¡¡ ^#«#` ^` Proagro GmbH ©¡ <`©¡^© @©¡^© ^`«} ^` `#` ^` `} ^` Re-natur GmbH ¨^ [^$ # <`^©^ @^©^ ^ «^` Sautter und Stepper| ^ [© © <`^©¡ @^©¡ ^ «` `^` `` Vitalin | ` ^ <`^^ @^^ ^«` Definition Zusatzstoffe |[¸'| »' ^ $# $~\»`~ \ ^ # ¸` {`'|\\ \ ` ``` `#`` Vorteile des Einsatzes von Zusatzstoffen ¾ ' ¾ ` ¾ ^ #'} ¾ $Y ¾ '}#\ ~ {|\#^ $# `^ ' \#^ }\` © 7 Zulassungsstand von Pflanzenschutzmitteln (G) | '¸¡'| (A) ~` ^Y# ` ` (AA) ~ } $ \ # ` ^ #Y \# ` } # ` (*) Achtung!~ ||^ ` 7.1 Saatgutbehandlung |\ # } '# ]##`'$^ '\ '\ $#}\#Y` Bemerkung: ' ' ^ #~ }}` Für eine Saatgutbeizung im Gemüsebau können folgende Beizmittel angewendet werden Mittel/Handelsname zugelassen bis Gaucho 600 FS ``(A) Gaucho FS ungefärbt `` Gaucho WS `` MAXIM XL `` Previcur N `` TMTD 98 % Satec (*) ``© Wirkstoff Imidacloprid chemische Gruppen- Zugelassen oder genehmigt in zugehörigkeit folgenden Kulturen ¨ ^~ #|# Imidacloprid ¨ ^~ '} Imidacloprid Fludioxonil + Metalaxyl-M Propamocarb ¨ ^~ \'} ^ # | }# | ## |# |'|| } ^ # ¨ | Thiram < |#< Y^ `' ''} ^ ' '}# \ \#| 7.2 Jungpflanzenbehandlung Folgende Präparate können für die Jungpflanzenbehandlung eingesetzt werden Präparate (Wirkstoffe) zugelassen bis (G) Acrobat Plus WG (*) ~^ } ``© (G) Contans WG ¨ ^ `` Schadproblem Anwendung in folgenden Kulturen Wartezeit ## |\}|$#^ }^ $ ^< #^ @` } '# ^ |\|$#^ ¡# ^ $@` Vorsetzung: Jungpflanzenbehandlung Präparate (Wirkstoffe) zugelassen bis (G) Folicur < ``© (G) Polyram WG u. a. `` Previcur N } `` Schadproblem Anwendung in folgenden Kulturen }^ # \}|$ ^$ ^<^ @` |\}|$^ ^<@` }[|$^ ^^'} ^$^ ^ \$ |[ ^'}^ @` |$$^ |[@` } ^ ^ ^'} ^$^ \ |$ ^< |[@` |\}|$#^ $ ^< @` |$#^$^ ^<@`^ '|$#^ $ ^< @` } '^|$ ^ Y ^ $} #^ $|[@` |\}¡©$^ <@`^ |\}|$ $ ^<@` ## ^ } ^ ^ Proplant } `` ^ } ^ Rovral } ``(A) Rovral WG } `` '# ^ '# ^ (G) Confidor WG 70 # u. a` } `` Neudosan Neu u. a. # `` Spruzit Neu u. a. ^ ^ }Y [# `` Wartezeit Achtung !}# Contans WG `' ^ Y'# ^# Bemerkung:} '``<} $[ #^ ### \^ `^< # `{'^ \# '`#^ '#Y#}^ # }# \` #`} }#['` {Y# #` 7.3 Bodenentseuchung und Desinfektionsmittel (siehe Punkt 7.9) Mittel/Handelsname zugelassen bis MENNO florades, `` Wirkstoffe und Wirkung Benzoesäure Kontaktwirkung chemische Gruppenzugehörigkeit ' Zugelassen oder genehmigt in folgenden Kulturen |\#} 7.4 Herbizide Mittel/Handelsname zugelassen bis Aramo `` Wirkstoffe und Wirkung Tepraloxydim Artist `` Metribuzin +Flufenacet ^^ Phenmedipham #^ Aclonifen# \\ '} } Bentazon # Bentazon # Glufosinat Asket 470 `` Bandur `` Basagran `` Basagran Dryflo ``¡(A) Basta, RA-200flüssig `` Betanal-Expert `` Betasana SC, Betosip SC, Berghoff PMP 160 CS `` Betoxon 65 WDG `` Boxer `` Buctril, `` Butisan `` Cadou `` Cadou SC `` Callisto `` CATO, ESCEP `` chemische Gruppen- Zugelassen oder genehmigt in zugehörigkeit folgenden Kulturen ¨ @ }# ^$[^'}^$^ # |\# # ¨ ## # # ^ Y '$}^ #\ '} < ^~ '}^ @ '} @ ~'}$} Y~# # < < } ^ #^' ^ |#Y '}'}\^ \ Phenmedipham+ Ethofumesat+Des- ^~ medipham #^ Phenmedipham #^ '} Chloridazon '^' Prosulfocarb $^ # Bromoxynil Metazachlor ^^ < '^ \ @ Flufenacet Boden- und Blattherbizid Flufenacet Boden- und Blattherbizid @ #'} ^ \'} ^ ^ ^$[^$^ '}# ## # ¨ ## |\^¨# ^ '}\ Mesotrione $^ # Rimsulfuron ¨ @ '} ^ ` ' |# \^ ' ¨ <# ^ # ' # Fortsetzung: Herbizide Mittel/Handelsname zugelassen bis Centium 36 CS `` Wirkstoffe und Wirkung Clomazone DEBUT `` Triflusulfuron ^^ Napropamid Glyphosat Devrinol FL ``¡ DOMINATOR NEOTEC, DOMINATOR ULTRA, Pugarol, Berghoff Glyphosate ULTRA `` Flexidor `` Focus Ultra `` Fusilade MAX `` Gardo Gold, Primagram Gold `` Goltix 700 SC ``© Kerb 50 W `` Kerb FLO `` Kontakt 320 SC 31.12.2015 Lentagran WP `` Lontrel 100, Cliophar 100 `` Mais Banvel WG ``© Pyramin WG, Terlin WG `` chemische Gruppen- Zugelassen oder genehmigt in zugehörigkeit folgenden Kulturen @ |\Y '}' ^ }^# # ¹^ #\|\'}\ ' }}\\` \¥ '} ' ¨ } ^ } } |\# Isoxaben ^~ Cycloxydim ¨ @ ^~ Fluazifop-P @^ #^ Terbuthylazin+ S-Metolachlor Metamitron ^^ Propyzamid Propyzamid Phenmedipham #^ Pyridat # < ¨ Clopyralid $^ # Dicamba Chloridazon ^^ \'}^ \ Y¨ \^ \$ '}^ ^ # '^ ''}$^ }'} ^ # < ^~ |# ' '} ¨ '¨ $ '¨ $ '} ^ # ^ < ## '} ^$[^ $^|\^ ^^ # '}^ \ # '}\^ # ¨ ^~ # '}'^'^ Fortsetzung: Herbizide Mittel/Handelsname zugelassen bis Roundup UltraMax `` Wirkstoffe und Wirkung Glyphosat Select 240 EC `` Clethodium Sencor WG `` Metribuzin ^`^ Dimethenamid-P ^~ ^ ^ Spectrum `` chemische Gruppen- Zugelassen oder genehmigt in zugehörigkeit folgenden Kulturen } } '} \|^ # \#^ Y|\# ¨ @ ^~ '} \'}^ \\'} # # }# ^ $[^'}^$# < ^~ '}< Y '} '}^ #|# ^ \^ ^ @ \' '}# Starane 180, Tomigan 180, FLOXY `` Stomp Aqua, Stomp Raps `` Fluroxypyr Pendimethalin Stomp SC `` Pendimethalin ~ Targa-Super `` Terano `` Quizalofop-P Metosulam ^^ Chloridazon ^^ Glyphosat @ @ Terlin DF, Betoxon 65 WDG `` TOUCHDOWN QUATTRO, Herburan GL, Stakkato GA, Vorox-Garten Unkrautfrei `` Tramat 500 Ethofumesat `` ^^ Tristar Bromoxynil + Fluro31.12.2015 xypyr + Loxynil ^^ ^ ~ < } ## Y \ '|\ |#\^ ¹#\ # '}^ # Y~# |# ' ^ #\~^ # ^ ¹#\ '}¨ Y $ # '^' } } '}^ ¨ ^~ '}< #'} @ '} @ Tabelle: Wirksamkeit der Herbizide auf Unkräuter und Ungräser } # ~ µ ^^ \ @} '¨ }'¨ ¨' @ ¨ ¨ ¨< '¨ ¨¨' ~ ~ ~ { ^ ~ ] |^ } ] @ ] ³ | | | | @'¨ $ #^ #^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ |^ |^ ^ ^ ^ Y^ ^ # ^ ^ ^ ^ }^ ^ ^ [^ ^ # # } ^ # ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ x x x x ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ x x x x ^ ^ ^ ^ x x x x x ^ ^ ^ ^ x x ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ x x x x '` <^ ^ {^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ x x x x ^ ^ x ^ ^ ^ ^ x ^ ^ x x x ^ ^ x x x x x x x x x x ^ x ^ x ^ ^ x ^ ^ ^ x ^ ^ x x ^ x x x x ^ ^ x ^ x ^ x x ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ x ^ ^ ^ ^ ^ x ^ x ^ ^ x x ^ x ^ ^ x ^ ^ ^ x x x ^ ^ ^ ^ ^ ^ x x ^ x ^ x x ^ ^ x x ^ ^ x x x x ^ x x x ^ ^ x x ^ x x ^ x ^ x x x x x x x ^ x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x ^ ^ ^ x x ^ ^ x ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ x ^ ^ ^ ^ ^ x x x ^ ^ x ^ ^ ^ ^ ^ x ^ ^ x ^ ^ ^ ^ x ^ ^ x ^ ^ x ^ ^ ^ ^ x ^ x x x x ^ x x x x x ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ x x Fortsetzung Tabelle: Wirksamkeit der Herbizide auf Unkräuter und Ungräser } # '¨ $ ¨ } $| $| <$| }] @ '¨ ' $| '} '¡ < ¡ @ ' }'¨ ' } ' }} <'} < <~ ^ @ $~| < < ]¨~ ${ ]<< | '## | @^| ]# < #^ #^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ |^ |^ ^ ^ ^ Y^ ^ '` <^ ^ ^ ^ # {^ ^ [^ ^ ^ }^ ^ ^ # } # ^ # ^ x ^ ^ x x ^ x x x x ^ ^ ^ ^ x x x x x x ^ ^ ^ ^ ^ ^ x x ^ x ^ ^ x ^ ^ x x ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x ^ x x ^ ^ x ^ x x x x ^ x ^ x x ^ x ^ x x x x ^ x ^ x ^ ^ ^ ^ ^ x ^ x ^ x ^ x ^ ^ ^ ^ x ^ ^ ^ ^ x ^ x x x ^ x ^ x ^ x x ^ x x ^ ^ x ^ Ƞ ^ ^ ^ ^ ^ ^ x ^ x ^ x ^ ^ x ^ ^ ^ ^ ^ x ^ ^ ^ ^ x ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ x ^ ^ ^ x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x ^ x x x x x x x x x x#}¥#}¥ #}¥^#}` *) ª 7.5 Fungizide Mittel/Handelsname Wirkstoffe und zugelassen bis Wirkung ACROBAT PLUS WG Mancozeb+Dimethomorph ``© ## chemische Gruppenzugehörigkeit ^ Aliette WG, Fosetyl Pilzfrei, Spezial Pilzfrei Aliette `` Amistar Opti `` } } FosetylAluminiumsalz $^ # Azoxystrobin+Chlorthalonil #^<^ # Maneb BASF-ManebSpritzpulver, Maneb ## Schacht, Maneb WP ``(A) Bayfidan Triadimenol ``¡ $^ # BioBlattLecithin Mehltaumittel ## `` Cantus Boscalid ``¡ #^<^ # Collis Kresoxim-methyl+ Boscalid ``¡ #^<^ # Contans WG Coniothyrium minitans ``¡ Corbel Fenpropimorph ``(AA) '`$# Cueva, KupferKupferoktanoat Pilzfrei, u. a. ## `` Cuprozin flüssig (Kupferhydroxid) `` ## Cuprozin WP Kupferhydroxid `` ## Kresoxim-methyl Discus, Stroby WG ## `` Mancozeb Dithane NeoTec, Pilzfrei Dithane, ## Mancofor DG `` Mancozeb Dithane Ultra WP, Dithane Ultra ## Spiess-Urania, u. a. ``¡(A) EQUATION PRO Cymoxanil + Famoxadone `` '`$# Euparen M WG Tolylfluanid ``(AA) ## Zugelassen oder genehmigt in folgenden Kulturen < |#\'^ ~# |\^ #} ^ |#' }\^ ^ ' ^~ ¨ {< '} ^ < < ^~ ¨ $ '} { \\ $^` \ |# ^' ~# ' |#\^^ |\# } } ^~ Y'^ < } } } ' ^~ < |#\^^ '} ^ \ ^ '} @ ^ |# < # ^~ < |#|#^ Fortsetzung: Fungizide Mittel/Handelsname zugelassen bis Fandango ``¡ Wirkstoffe und Wirkung Fluoxastrobin + Prothioconazol #^^ $# Trifloxystrobin ## Tebuconazole $^ # Flint `` Folicur ``© (G) Fonganil Gold `` Metalaxyl-M $^ # Dimethomorph # FORUM ``¡(AA) Funguran, Kupfer- Kupferoxychlorid kalk Atempo, Kupfer ## Konz. 45, Cupravit Kupferkalk, u. a. `` (AA) Juwel `` Kumulus WG Netzschwefel WG, Netz-Schwefelit WG, Compo-Mehltaufrei Kumulus WG `` Microthiol WG `` Netzschwefel Stulln `` Opus `` Ortiva, u. a. ``© Polyram WG, u. a. `` chemische Gruppen- Zugelassen oder genehmigt in zugehörigkeit folgenden Kulturen ' ^~ < # < ' ^~ < } Y|# \^ ^' \^}# ^ ## ''}^ # ## }# # Y^ \ '}# |#¨ ^ ¼# ## '} \ ' ^ < '}Y'} ^ < Epoxiconazol+Kre- ' ^~ soxim-methyl ## Schwefel '^~ ## \'}\ ' ## Schwefel ## Epoxiconazol '`$# Azoxystrobin ## |#$^ ^ \ |#$^ ^ \ \'}\'}^ ## # # }^ # ~# ^ # 'Y |\}}#'} ^ ¨ ^` '}\\^^ '^ '$} $ < }|# '}< ^ ' ' |\ ^ # \ ^ ' ^ ''} '}|\^} Metiram ## '^~ '^~ < ^~ ' ^~ ~ ¡ |#$^ ^ \\ Fortsetzung: Fungizide Mittel/Handelsname zugelassen bis Previcur Energy `` Wirkstoffe und Wirkung Propamocarb + Fosetyl $^ #^¡$ chemische Gruppen- Zugelassen oder genehmigt in zugehörigkeit folgenden Kulturen ¨ ` '|# } } Previcur N `` Propamocarb $^ # ¨ Proplant `` Propamocarb $^ # ¨ $# Ranman `` Cyazofamid #^<^ # Revus Mandipropamid `` ## < Ridomil Gold Combi Folpet+Metalaxyl-M, `` ^ ## Ridomil Gold MZ Mancoceb+Metalaxyl-M ``© ^ ## ROVRAL ``(A) Iprodion <# ROVRAL WG `` Iprodion <# SCORE ERIA ``© # Difenoconazol $^ # ¨ # }# }|# < '^ \ ^ \^ ^ }^ ^^$^ \ ^ '^ |#¨ ¼|^ \^}^^ '} ^$^ ^ ^ \ ^ < |#\^^ ' ^ < ^ '}\ ^ }~# ^^~ ^ < '^ ~# \^ ¨# ^ }# ^$[^'}^ ^ $# |\^}< ^ ¨ ¼|# '^ \¨ ¨# #¨ }$^ ^ $[^ # \^ '} '^ ¨ ¼ |#' }# ^$[^'}^$^ # #¨ ¨# ^ # \^'}^ \^ ^ < '}\^ \|#¨ ¼ # ## ¨^ ^$[^ ^ '}^$# #¨ ^ # Y ^ # '$}$^ < }'}^ \'}¨# |\^ ^'}^ © Fortsetzung: Fungizide Mittel/Handelsname zugelassen bis Signum ``© Wirkstoffe und Wirkung Pyraclostrobin+ Boscalid ## SWITCH `` Fludioxonil+Cyprodinil <# Systhane 20 EW `` chemische Gruppen- Zugelassen oder genehmigt in zugehörigkeit folgenden Kulturen ' '}'Y'}^ # }# # ^ #\ '} ^ $}'^ } ^ < |#|\^ }}#'}\ ' ~# ¨ < < |# <#^ } # Teldor, BayerFenhexamid @ Garten Obst-Pilzfrei, ## Monizin Obst Pilzfrei Teldor `` Thiovit Jet, Asulfa- Schwefel '^~ Jet, Sufran Jet ## `` Topas Penconazol < ``© $^ # 7.6 ' < |\}}#' |#$^ ^ \ \ |#|\}}#< ^ Akarizide Mittel/Handelsname zugelassen bis Envidor ¡``© Kiron `` Wirkstoffe und Wirkung (Spirodiclofen) chemische Gruppen- Zugelassen oder genehmigt in zugehörigkeit folgenden Kulturen < |\}}#|# Fenpyroximat ## \^ |# ^ MICULA, Schädlingsfrei Naturen `` Neudosan NEUBlattlausfrei, Neudosan Neu `` Ordoval `` Spruzit Schädlingfrei, Spruzit Neu, u. a. `` Vertimec, Agrimek `` Rapsöl ^ ^ ## { ^`' \ Kali-Seife ## ' \|\#^ } Hexythiazox < ^~ ## Pyrethrine+Rapsöl { ## |#< Abamectin ## #|^ #< |\}}#'^ |# \\ 7.7 Insektizide Mittel/Handelsname zugelassen bis Alverde ©`` Applaud ``(A) $ Bulldock `` Callisto `` Calypso `` Confidor WG 70, Kohinor 70 WG, Warrant 700 WG `` Danadim Progress u. a. `` Dimilin 80 WG `` Dipel ES ``© Wirkstoffe und Wirkung (Metaflumizone) [^ #^ # Buprofezin ## chemische Gruppen- Zugelassen oder genehmigt in zugehörigkeit folgenden Kulturen |\}}#< < beta - Cyfluthrin [^ #^ # Mesotrione Thiacloprid '$^ # Imidacloprid '$^ # Dimethoat [^ ## Diflubenzuron [^ #^ # Bacillus thuringiensis [# alpha-Cypermethrin [^ #^ # < |# }# $[^ ^$^ '}# # # ¨ ^~ # ¨# { #¨ '}^ '} \ |#Y¹#\'^ ^|\# }# $[^ ^ ^$^ ^'}# ¨ ^~ '^^} ^ { Y$} ^ # } '} } # ^~ ¨} ## \^ ^`\'} \ ^ Fastac SC Super Y ^ Contact, IRO # $[^ ^$# `` ' ~# \'}\ ^ '}\|# \ Insekten-Streumittel Chlorpyrifos } ^ Y'} \ NEXION Neu Achtung!{\^^ ^ ^ `` ## ## Karate mit Zeon lambda-Cyhalothrin # # Technologie [^ #^ ¨ ¼ `` # |\}}^ #|#\\ ^ ^'}\ }# \\^^ Y ''}^ \'}< #^ # '$}'}^ ^'^ Fortsetzung: Insektizide Mittel/Handelsname zugelassen bis MICULA, Schädlingsfrei Naturen `` MospilanSG `` NeemAzal-T/S `` Wirkstoffe und Wirkung Rapsöl ^ ^ ## (Acetamiprid) $^ # Azadirachtin ## chemische Gruppen- Zugelassen oder genehmigt in zugehörigkeit folgenden Kulturen { \\\^ \$^ ^'} ^ \\^ ' ¨ ^~ |#'< \^ { ^ { Neudosan Neu, Neudosan Neu Blattlausfrei `` Kali Seife ## Novodor FC ``© Bacillus thuringien- ## sis [# Dimethoat } '^ [^ #^ # Perfekthion, Bi 58, Insekten-Spritzmittel Roxion D `` '^' Pirimor Granulat `` Pirimicarb ^ ^ ## Plenum 50 WG `` Pymetrozin < ^~ #^^ $# (G) SpinTor `` Spinosad '} [^ #^ # ¨ Spruzit SchädPyrethrine+Rapsöl { ¹ lingfrei, Spruzit Neu, ## u. a `` '}^'\ '\\ ' \\\^ \'\ \ $^ ^'} ^^ \|\^ } | $['¨ '} } # Y '}'^ # ^ #'}\\' }}\ ` \$} |# < ^ # # }^ # ^$[^ ^'}^ $# \\ ''} $ |\}}#Y '$}^ #< } #'^ ' ^' # $[^ ^`$^ # ' < |\}}# }|## ^ ~# ^ # ^ # |# \^ # < \'}^ |\ ^ ' |#< \\ ^ \'}'^ ^'} |\# } ^ Fortsetzung: Insektizide Mittel/Handelsname Wirkstoffe und zugelassen bis Wirkung STEWARD Indoxacarb `` chemische Gruppen- Zugelassen oder genehmigt in zugehörigkeit folgenden Kulturen @ # ^$[^$^ # |\# ¨# |#'' # < ^ < |#}# '} Talstar 8 SC `` Trafo WG `` lambda-Cyhalothrin [^ #^ # Vertimec, Agrimek `` Abamectin ^ ## XenTari `` Bacillus thurigiensis ## [#g 7.8 |# Y ^'}\ \\'} #'} #'^ |#< \^ ¨ |\^ }}# ' \ \ ^'\\ \ Sonstige (Rodentizide, Molluskizide, Repellent- bzw. Wildschadensverhütung) Rodentizide Mittel/Handelsname zugelassen bis Detia Mäuse Giftkörner `` Detia Wühlmausgas `` Detia Wühlmausköder, Delu-Wühlmausköder u. a. `` PHOSTOXIN WM, DGS Wühlmauspille u. a. `` Pollux Feldmausköder, Giftweizen Fischar, Mäusegiftweizen, Giftweizen N u. a. `` Polytanol `` Polytanol P `` Quiritox Neu Wühlmausköder `` Ratron-Feldmausköder, Ratron Pellets F `` Wirkstoffe Zinkphosphid chemische Gruppenzugehörigkeit } } Zugelassen oder genehmigt in folgenden Kulturen |\# Calciumcarbid |\# Zinkphosphid } } |\# Aluminiumphos- } } phid |\# Zinkphosphid } } |\# Calciumphosphid Calciumphosphid Warfarin } } |\# } } |\# ¨ |\# Chlorphacinon ¨ Y\\'} Fortsetzung: Rodentizide Mittel/Handelsname zugelassen bis Ratron Giftlinsen u. a. `` Ratron SchermausSticks u. a. `` Ratron-Giftweizen u. a. `` Segetan Giftweizen `` Wühlmaus-Patrone Arrex Patrone `` Wühlmausköder WUELFEL, Wühlmausköder Arrex `` Wirkstoffe Zinkphosphid chemische Gruppenzugehörigkeit } } Zugelassen oder genehmigt in folgenden Kulturen |\# Zinkphosphid } } |\# Zinkphosphid } } |\# Zinkphosphid } } |\# Begasungsmittel ^ |\# Zinkphosphid } } Wirkstoff chemische Gruppen- Zugelassen oder genehmigt in folzugehörigkeit genden Kulturen < ' \ |\# Molluskizide Mittel/Handelsname zugelassen bis Delicia-SchneckenLinsen u. a. `` Ferramol Schneckenkorn ``¡(A) Ferramol Schneckenkorn P `` Glanzit Schneckenkorn, Delu Schneckenkorn, Detia Schneckenkorn, u. a. `` Mesurol Schneckenkorn, Bayer-GartenSchneckenkorn ``© Metarex, Cartex blau `` Neu 1165 Profi, Neu 1165 Garten `` Schneckenkorn Limex `` Schneckenkorn Spiess-Urania, Pro Limax, u. a. `` Metaldehyd Eisen-IIIphosphat ^^} } Eisen-IIIphosphat ^^} } Metaldehyd < '^ \ Methiocarb ¨ Metaldehyd Eisen-IIIphosphat '^ \\^ \^'\ $^ \ |\# '^'} \$[^ ^$^`# ^ #'}\' }}^ \` < '^ \\^ \|#'< ^ '} ^^} } |\# Metaldehyd < '^$[^ ^$^ # Metaldehyd < '^ \ Repellent- bzw. Wildschadensverhütung Mittel/Handelsname zugelassen bis Delu-Wühlmausgas, u. a. `` Arbin `` Arbinol B `` 7.9 Wirkstoff Calciumcarbid chemische Gruppenzugehörigkeit ¨^~ Zugelassen oder genehmigt in folgenden Kulturen '|\# Wildschadensverhütungsmittel $#|\# $|\# | Wildschadensverhütungsmittel Desinfektion und Bodenentseuchung Desinfektion gegen Viren, pilzliche und bakterielle Schaderreger Mittel (Wirkstoff) Zulassungsende (Z) MENNO Florades, Silveiss `` Aufwandmenge $ ^ # '` # '` # ` Max. Verfahren Anz. der Anw. Anwendungsbereich [ '^ |$ ^ [ '^ |$ | ^ ^ [ ^ ^ [ # ` # '` # '` Gefahren- Bemerkung symbole/ Bienen ^ { $^ \^ # } '#^ #^ ## # } ' ^ ³ $^ ## ^ { \^ ^ ## # } ' { \ ^ #^ # 7.10 Einsatzmöglichkeiten von Pflanzenschutzmitteln in Gewächshäusern Mittel Wirkstoffe Kultur | Herbizide Fungizide ¨ <]'$| $| ¨} \ ~ } |\} < |#' |#\\^ $^ \ ¨ |\# ' @^ |# \^ } @ < }$| ]< { < ¨ @ @ < @ < | @^ ] ~ } $|`` ' `` @ $| { } } } | ¨ @ } } $| } } ' ~ ' '$<¨ @ ¨} '$ < @ < } ^ ¨ $| ¨ ¨ < |#' |#< |#' \} '}# |#' ^ < \ |\# < |\}}#|# ^ ' |\#} ^ ^^'} ^$^ ^ \}|#< ^ ' ^ '|\^ ^} ^ < < |#\^ ^ ^< '^ ^|\#} < }'^ }^ |\# |#\^ ' < |#|\}}#'^ < |# |\}}#< '^ ' \|#|\}}#^ < Fortsetzung: Einsatzmöglichkeiten von Pflanzenschutzmitteln in Gewächshäusern Mittel Wirkstoffe Kultur } < } |\}}#< |#< |#¹#\ Akarizide/Insektizide }} ¨} ¨ $| $|$$| ~¡$| } '^} ~ ~}' '} ¨} \\\ '} \ ^ \ ^ # |\}}#|# |\}}#< |#\^ ^' ^ ' |#\^ ^' \^ \\\\'} ^ \\$^ \^ |#'< ^'\' ^'} ^\ \$^ \|\^ #} |#< |\}}#' '^ |\}}#< |#'^ ' |#< ^'^ |\#} '^ ' |#< ^ }# ' |#< |^ \}}# ' \^ ^'^\ < ^¨ } @ '{^ }Y }'| {^<' } { {] ' { { { ¨ @ @ | $| '}< '} '}{`` }Y '<$~ @ # ³< 8 Zuordnung der Gemüsekulturen Blatt- und Stielgemüse Blattgemüse und frische Kräuter \ ¨ < ' $ ' ( ' Y ' } ½ }¾ Y$} ## '} '} ' ' ' } ^ #| # ' # \ ` ` # '} < ~ '^ #^ Y# ^ # Sprossgemüse ' '} } |\} |\|\$[# # Kohlgemüse # ¨# |\# #¨ }# }# ^$[^'}^$# # # # ## Zwiebelgemüse '}' $# Fruchtgemüse |#\ \\ ^' ~# ½ ¾ ½#^'^#¾ }#< Wurzel- und Knollengemüse $ \ '#\ ]# $# ^ Y# $[|^ ''}\\\$[\< \< ^ } Zuckermais Zuchtpilze ¨} '\'\}} '^<# ¡ # $'+ <? [ \ '] + ]^ `{ '_+ |} '`+{<©^ {< ³ (Leveilula taurica) ¡Y[ ^ {< <@`³|$ '`+~]`¨ ^ '# ^$# # ^ (Sclerotinia sclerotiorum, ¡# Sclerotinia minor) ^ ` ' Y'# ^# @` # '# \# \# @`^ ³|$ '`+ [ @ ¡^© ~\### {$¡ { Alternaria solani Y[ ¡^< @`|$ Phytophthora infestans) '`+[} }^^ ^ {$¡ ^ Phytophthora infestans) $Y[ ^<@`|$ '`+[ } ^#^ {$¡ ³ | Botrytis cinerea) $Y[ ^<@`|$ '+ '`+]_~ # ? | '# ^$# {$¡ { (Sclerotinia sclerotiorum), ¨} @ # | ^<@`|$ Botrytis cinerea) '`+_ @^#^ | {$¡ ^ Botrytis cinerea) $Y[ ^<@`|$ '`+ _ ^ ^ # {³ $Y[ <@`|$ © # $'+ <? [ \ '] + '`+#^ '}^ @`|$ [ '`+ ^_^¨^ # ^Y[ ^<@` |$ <~ }Y^ $[ (Trialeurodes u. a.) Y[ ^ <@`|$ '`+\]` ^ ^$Y[ ^<@` |$ '`+ '}$[ ^'¡^¡^ # ©^$`©^$^ Y[ <^ @`³|$ '`+[ ~^ # (Leptinotarsa decemliY[ neata) ^ ^ ^<^ @`|$ '`+ [ @ @ ^ # ^ '} $ Y[ @` |$ ^ ^$Y[ ^<@` |$ '`+\]` ^ ^$Y[ ^<@` |$ ^ '`+\ ` ^# ^ $ Y[ Aphis frangulae|^ ¡^ < @` ^ |$ Aphis nasturtii |# Aphis gossypii '`+_ '} ^^ <} $Y[ ^<@`|$ '`+_ '} ^^ $Y[ ^<@`|$ '`+ ^ ^$Y[ ^<@` |$ '^ } ¡ `{ ]^ '_+ |} # ³ {$¡ {³ {$¡ ^ {$¡ {³ {$© {$ {$ ^ # ³ {$¡ ^ {$¡ {³ {$¡ {³ {$¡ {< {$¡ { {$¡ { {$¡ {³ '+ \[ [ ? #¿¨~ [ `'}^ \ #}^ #{`## \]## \] \#``##'` <? $^ \ '] + ]^ `{ '_+ |} #^ | ^ {$¡ ³ ^ $^ {' #]# @` {< ³ '`+| ^ {$¡ ³ $ < {<© '@`³ '`+~# ^ # {$¡ {³ |$ <'@` {< \ ^ ³ {$ ^ {$ }^ # # <^^ #^ '`+~~¡ # {$¡ {³ |$ <'@`^ {< \\#^ ³ {$ #^ # '`+~~¨ #<^ {$¡ ^ ^Y^ ^$ {< @`³ ^#^ <_#_#~|} {< ^ ]# < '@`³ {$¡ |\# <_#_#~|} {< ^ $ {$¡ $\@`³|\^ # #^ '`+< } ¡ {$¡ {³ ]#^ {< @`³\\ } '`+< } |# ¡ {$¡ {³ {< @`³\\ #^ '`+< } {$¡ {³ ]#^ {< @`³\\ # } ¡ ?<? $^ \ '] + '`+< } @`³\\ # ^#^ <|} ]# ^$ $\@`³|\^ # ^|^ '`+ ~^ #'^ `@` {^ ³ <? [ |# {$¡ {< ^ {$¡ {< {$ {$ {³ ]^ `{ '_+ |} | (Botrytis '`+ @ ¨} {$¡ { cinerea) # ' {$ '} @`³ {$ # '`+~ #^ {$¡ { ^ $ ^ ` <@³ '`+~ #^ {$¡ { $ ^ <@`|$'+ '`+[ ]`} #^ {$¡ {³ $$© $¨ ^< @`³ $$ {$ {$ {$ {$¡ ### '`+ [ @ ^ {$¡ { (Colletotrichum linde ^<@`³ {$© muthianum) '`+ [ @ ^ {$¡ { '# (Sclerotinia sclerotiorum) ^<@`³ {$© ~\ '`+~ #^ {$¡ { ' $ ^ ^ <@`³ ` '`+~ #^ {$¡ { $ ^ <@`|$'+ '`+~]`¨ ^ # ^ ¡# ^ ` ' Y' ^# @` # ' ^ \#\#^ @` ³|$|\# \ '] + ]^ `{ '_+ |} {$¡ {³ {< ¡ ?<? [ \ '] + ]^ `{ '_+ |} '`+[ ]`} #^ '# {$¡ {³ (Sclerotinia sclerotiorum) $¨ ^< $$© @`³ $$ {$ {$ {$ {$¡ (Uredinalis) '`+ [ @ ^ {$¡ { ^<@`³ {$© ^$#' # #### `#} # # '` <? [ \ '] + '}(Tetranychus urticae) }#^ Y'}# `~ } ` $[ '# <}^`. Kakothrips robustus, Thrips flavus, T. tabaci, Frankliniella occidentalis |$ `. Aphis fabae, $[`. ]^ `{ '_+ |} <~}Y- {$¡ ^ Y[ ^<@` |$ '`+ ? {< {³ }Y^^$ {< Y[ <@` {<© ³ {$¡ {$ {$ {$ '`+ ^ {$¡ ³ ^$Y[ {< @`³ {< {$ {$ {$ {$ <~}Y^ {$¡ ^ Y[ ^<@` |$\\ '`+~ ~ }^ {$¡ {³ ¨}©$@` {< ³ {$ {$ '`+_ ]`^¨ {$¡ ³ @`³\\< ^ {$ #\ {< '`+# ^' {$¡ ³ ¡^©^¡$ {$ Y[ <@` {$ ³< #^ {$© \ ¡ ?<? [ ]^ `{ '_+ |} '`+?{_} '# # ^ ^$ \ ^ <@`³\\^ '`+ ^_^ {$¡ {³ ¨ @`³ {< {^< #\ {$ {$ '`+ ? {< {³ }Y^^$ {< Y[ <@` {<© ³\\ {$¡ {$ {$ {$ '`+\]` {$¡ {³ `. Aphis fabae ^$ ^< @`³ \\ ^ {\ '`+~ ~ }^ {$¡ {³ ¨}©^$ {< @`³ {$ {$ \ ` ^# {$¡ {< ^$Y[ {< <@`³ {$ \\ {$ {$© [# ^ '`+~ ~ }^ {$¡ {< ¨}©$@` # {< (Acanthoscelides obtec- ³ {$ tus) {$ `` {$© '`+_ ]`^¨ {$¡ ³ @`³< ^ {$ #\ {< '`+ ^_^ {$¡ {³ ¨ @`³ {< ^< #\ {$ {$ '`+ ? {< {³ }Y^^$ {< Y[ < {<© @`³\\ {$¡ {$ {$ {$ \ '] + ¡ ?<? [ ]^ `{ '_+ |} [# ^ '`+?{_}^ # ^ # $ \ ^ <@`³\\ '`+ ^_^ \ {$¡ {³ \#~} ¨ @`³ {< \ {$ {$ '`+ ^ {$¡ ³ {< ^$Y[@` ³ {< {$ {$ {$ {$ # ³ '^ $'^ } }#^ @`^ ³'+ #^ # ³ ^<@`|$ $^ ``#} (Delia platura) ''}# Y \ '] + ~ <? 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[ \ '] + (Alternaria- Arten) # '} ~ }` '`+ < ^<' '} @`³ ^ ### (Mycosphaerella brassi cicola) ^ ### (Mycosphaerella brassi cicola) ^ (Alternaria brassicae und A. brassi cicola) - $^'^ (Leptosphaeria masculans) '`+<~ } ¡^<@`³'+ '`+\ [ } ^ $@`³ '`+~# #~ ^ ^<@`³ ]^ `{ '_+ |} {$¡ { {$ {$ {<¡ `{ ]^ '_+ |} {$¡ {³ {$ {$ {$¡ ³ ^ { # {$¡ '`+ [ @ ^ $ ¡^<@`^ ³ {$¡ {$© { '`+ # ^$@`³ {$ {$ {$¡ {³ '`+#_\¨ @ @ #¶$ ¡^<^ @`³ {$¡ {³ {$ {$ ^ (Alternaria brassicae und A. brassi cicola) ^ (Peronospora parasitica) ^ $[ (Albugo candida) ^ ### (Mycosphaerella brassi cicola) ^ (Alternaria brassicae und A. brassi cicola), ^ ### (Mycosphaerella brassi cicola) ^ $[ Albugo candida ^ (Peronospora parasitica) <? [ \ '] + ]^ `{ '_+ |} { ¨ } {$ { (Delia radicum) ' '#` } ^ $@` ³\^ [ ª ` | `~ $ }\ Y` `|^ ` ^ '`+\##_ {$¡ {³ #Y^ ~ ^$ {<¡ ^ ^<@`^ ^'\# ³ '^ ` #}^ #^' {@ ^{\ ^ `#^ ^ ` [# `` '} ^ | [ [ (Pieris brassicae) ^ [ (Pieris rapae) ^ (Plutellaxylostella) ^ (Mamestra brassicae ^ |\ (Mamestra oleracea) ^ \ (Ever- gestis forficalis) `` ^¨ ^<@`³ # '^ }@`³ '+ # [` '} }@`³ _ # '}^ #} ^$ @`³ _ '} '}'} <^$ @`³ ¡ {³ {$¡ {$ {<¡ # # ³ {$¡ ³ {$¡ {< {$ {$ { ³ ?<? 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[ \ '] + Peronospora parasitica) '`+\ [ } ^ $@`³'}^ # Y '`+`<^ @^ #¶$ ^ <@³|$ ^ (Alternaria brassicae) - $[ (Albugo candida) ^ ### (Mycosphaerella brassicola) ^## (Alternaria brassicae) auch Kohlschwärze genannt, verursacht braune oder graue Blattflecken '`+ # ^$@`³ '}# Y < ^¡<@`³ '}# Y } # ^ <@`³'+ ### '`+ [ @ ^ (Alterna- ¡^<@`³ ria brassicae) '}# Y - $[ (Albugo candida) ^ (Peronospora parasitica) ^ (Erysiphe cruciferarum) ^ ### (Mycosphaerella brassicola) ]^ `{ '_+ |} # ^ {$ {$ {$ {$ {$ {$ {$¡ {$¡ {$ {$ {$ {$ {$ {$¡ {$¡ {$¡ {$© ³ {³ {³ {³ { '{ ]{] + ?<? [ \ '] + ]^ `{ '_+ |} '`+ # ^ {$ {³ (Alternaria brassicae und ^$@`³ {$ A. brassicicola), '}# Y {$¡ ^ ### (Mycosphaerella brassi cicola) ^ $[ Albugo candida ^## < {$¡ {³ (Alternaria brassicae) ^¡<@`³ {$ ^ '}# Y {$ } # ^ {$¡ ³ # <@` ³ '+ ]`} #^ {$ {³ $ ^<@` {$ ³ {$ {$¡ {$¡ ### '`+ #~ ^ {$¡ { Alternaria brassicae, ^<@`³ Alternaria brassicola); '}# Y - $^'^ (Leptosphaeria maculans); ^ ### Mycosphaerella brassicola) ### '`+ [ @ ^ (Alternaria ¡^<@`³ brassicae und '}# Y A. brassicicola) ^ (Peronospora parasitica) ^ (Erysiphe cruciferarum) ^ $[ (Albugo candida) ^ ### (Mycosphaerella bras sicola <? [ (Delia radicum) # \ '] + {$¡ {$© { ]^ `{ '_+ |} { ¨ } {$ { ' '#` $@` ³\^ ª '{ ]{] + ?<? [ \ '] + ]^ `{ '_+ |} [ '`+ ^{_^¨^ {$ {³ # ^$@` {$ ³@` {$¡ |$ {< '^ } `` ^ | [ [ Pieris brassicae) - [ (Pieris rapae) - (Plutella xylostella) ^ \ (Evergestis forficalis) ^ \# (Contarinia nasturtii) - \# (Dasineura brassicae) [# ^¨@`^ ³'}# Y # [ ^ '} ^ }@`³ _ # '} } #}^ $@` ³ '} #^ @`^ ³ '+ '`+_#] @¡^ Y[^©$^ ^<@`³ `+ ?}Y $ <@` ³ # ^ (Brevicoryne brassicae) ^ |\ (Myzus persicae) ^ (Eurydema oleraceum) ^ <} (Thrips tabaci) ^ (Aleyrodes proletella) `` {³ {$¡ {$ {<¡ # {$¡ ³ # ³ {$¡ {³ {$¡ {$ {$ {< {$ {$ {$¡ {< {$¡ {< {$ {$ {$¡ {$© { '`+~ ~ }^ ¨}^$ @`³ _ '} ^$ '}^ <@`³ \ ` #^ $ <^ @`³ <~}Y^ ¡^©$^ Y[ ^<@`^ ³|$$[@` |$ '`+ ?}Y $ <@` ³|$|$ #³ '`+\#<]` # ^<@` ³ {$ {$ {$ {$ {$¡ {$© {$¡ {< {$ {$ {$¡ {$¡ {$© {< ³ {³ { {< ^ { {³ '{ ]{] + ?<? 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[ \ '] + ]^ `{ '_+ |} | (Delia { ¨ } {$ { radicum) ' '#` # $@` ³\^ ª '^ # # ³ } [ ^ `` '} ^ - | [ [ }@`³ (Pieris brassicae) _ # {$¡ ³ - [ '}^ (Pieris rapae) #} ^ (Plutella ^$ xylostella) @`³ ^ (Mamestra # ³ brassicae) '}^ ``[# #^ @`³ '+ © ?<? [ ^ '^ } # ^ (Brevicoryne brassicae) ^ |\ (Myzus persicae) ^ (Eurydema oleraceum) - <} (Thrips tabaci) ^ (Aleyrodes proletella) `` [ # [# ^ ^ \ '] + ]^ `{ '_+ |} _ '} ^$^ {$¡ { '} {< <@`³ {$ {$ '`+ ?}Y { {$ $ <@` {$ ³ {$¡ {< \ ` #^ {$© {< $Y[^ {$¡ @`³ <~}Y^ {$ ^ ¡^©$^ {$ Y[ ^<@`^ {$¡ ³|$$[@` {$© |$ {$© '`+ {$ ³ ^'¡^¡^ {$© ©^$`©^$^ {$ Y[ <^ @`³|$ '`+ ?}Y {$¡ { {$ $ < @`³ {$ {< \##_ ~ {<© {³ $Y^ {$¡ <@`³ _ '} ^$^ {$¡ { <} < {< @`³ {$ {$ '`+ ^_^¨ {$¡ {³ @`³ {$ {$ {< '`+~|< }^$^ {$¡ {³ ^<@`^ {$ ³'}# Y {$ {$ '`+\]` # {$¡ {³ $@`³ {< {$© $} $'~ ? + <? $^ #^ ]#|^ # } #^ ]#^ # \ '] + ]^ `{ '_+ |} '`+#~¨ ^ {$ ³ <#' ^^ {$¡ @`³ {$ {< '`+ {$¡ {³ Y` {$ Y< {$ @`³ {$ {| '`+ ¨ @ {$¡ ³ @`³ ^ #]^ # ^#^ <_#_#~|} ]# < '@`³ <_#_#~|} $ $\@`³ <|} ^ $ $^ \@`³ #^ '`+~~¨ ]# <'@` ³ <? 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[ \ '] + ### (Septoria apiicola) } @ # ^< @`³ '+ '`+ [ @ ^ ^<@` |$ '`+ [ @ ^ ^< ^^ @`³ \| ]`¡# $ ^< ^ @`³ '`+~# #~ ^< @` ³ '`+ [ @ ^ ^<@` |$ '`+ [ @ ^ ^< ^^ @`³ '`+~# #~ ^< @` ³ ' (Puccinia apii) ]^ `{ '_+ |} {$¡ {³ {$ {$¡ { {$¡ {$© { {$¡ {$ {³ {$¡ { {$¡ { {$¡ {$© { {$¡ { ' + ?<? [ \ '] + (Erysiphe communis, E. polyphaga) ]` _[' #$ ^ <$^ \@` ³ < ]`'# $ ^<$^ \@`³ ?'# $ ^< $^ \@` ³ '`+{<©# ^<@` ³|$ ]^ `{ '_+ |} {$¡ ^ {$¡ ³ {$¡ ^ # ³ <? [ \ '] + '# '`+ ^'¡^©^$ Y[ < @`³ ]^ `{ '_+ |} {$¡ ³ {$ {$ {$© {$¡ ³ '`+ ^'¡^©^$^ Y[@` |$ [ '`+ ^_^¨ ^ ^$ ^ # ^ @`³ ^ '`+ ~ }^¨} ^$ @`³ '} [# '`+ } @©^ $ @` ³ '`+# ^<@` ³|$ {$¡ {< {$ {$ {³ {$¡ {< {$ {$ {$¡ {$ {$ # {³ {³ ³ ' + ?<? 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NW606 B4 2 Anwendungen im FX NW468 (G) Rovral WG (Iprodion) mit 0,7 kg/ha in JunganlaN, Xn F NW468 B4 NW605 gen mit 400-800 l Wasser/ha und in Ertraganlagen NW606 mit 600-1200 l Wasser /ha im Abstand von 7-10 NW701 Tagen, max. 3 Anwendungen im FX NW800 (G) Amistar Opti (Azoxystrobin+Chlorthalonil) mit F NW468 N, Xn 2,5 l/ha in 200-600 l Wasser/ha im Abstand von 10NW607 B4 14 Tagen, max. 2 Anwendungen im FX NW706 Ortiva u. a. (Azoxystrobin) mit 1,0 l/ha im Abstand F NW468 N von 8-12 Tagen in Jung- und Ertragsanlagen, max. NW609 B4 3 Anwendungen im FX (G) SCORE, ERIA (Difenoconazol) mit 0,4 l/ha im F NW468 N Abstand von 14-21 Tagen, max. 3 Anwendungen im NW605 B4 FX NW606 (G) Stroby WG, Discus (Kresoxim-methyl) mit F NW468 N, Xn 0,5 kg/ha in 1000-1200 l Wasser/ha in Jung- und NW605 B4 Ertragsanlagen, max. 3 Anwendungen im FX NW606 (G) Opus (Epoxiconazol) mit 1,0 kg/ha in 600-800 l F NW468 N, Xn Wasser/ha, max. 2 Anwendungen im FX NW605 B4 NW606 NW701 N, Xi Rost (Puccinia asparagi) Dithane Ultra WP, Dithane Ultra Spiess-Urania F NW201 NW468 B4 (Mancozeb) mit 1,2 kg/ha in Jung- u. Ertragsanlagen NW601 (nach dem Stechen), max. 4 Anwendungen im FX (A) (G) Amistar Opti (Azoxystrobin+Chlorthalonil) mit F NW468 N, Xn 2,5 l/ha in 200-600 l Wasser/ha im Abstand von 10NW607 B4 14 Tagen, max. 2 Anwendungen im FX NW706 Ortiva u. a. (Azoxystrobin) mit 1,0 l/ha im Abstand F NW468 N von 8-12 Tagen in Jung- und Ertragsanlagen, max. NW609 B4 3 Anwendungen im FX Folicur (Tebuconazol) mit 1,5 l/ha im Abstand von F NW605 N, Xn 14-21 Tagen in Jung- und Ertragsanlagen, max. NW606 B4 2 Anwendungen im FX NW468 Funguran, Kupferkalk Atempo, KupferspritzmitF NW468 N, Xn tel Funguran, Kupferspritzmittel Schacht, Kupfer NW603 B4 Konz. 45 (Kupferoxychlorid) mit 3,0 kg/ha im Abstand von 10-14 Tagen in Jung- und Ertragsanlagen, max. 5 Anwendungen im FX (AA) Polyram WG (Metiram) mit 1,2 kg/ha in JunganlaF NW468 N, Xi gen und in Ertragsanlagen nach dem Stechen, max. NW605 B4 4 Anwendungen im FX NW606 (G) SCORE, ERIA (Difenoconazol) mit 0,4 l/ha im F NW468 N Abstand von 14-21 Tagen, max. 3 Anwendungen im NW605 B4 FX NW606 169 ?<? [ ]^ `{ '_+ |} (Pucci- '`+ |]` @^ {$¡ {³ nia asparagi) #^$^ {$ @`³ {$ '`+} @ #^¡ {$¡ {³ $@`³ {$ {$ {$ '`+ |]` @^ | {$¡ {³ (Botrytis cinerea) #^$^ {$ @`³ {$ '`+[ ]`} #^ {$¡ {³ ^¡$ {$ ^$ ^ {$ <@`³ {$ {$¡ '`+]_~ @ ¨} # {$¡ { ^©$ {$ ^<@`³ {$ '`+ @ ¨ {$¡ {³ ^$ ^ {$ <@`³ {$ '`+ # {$¡ {³ ^$^ {$ @`³ {$ {$¡ # ` ` ` $#`~# \` | $ ` | <# ` $` \ '] + <? 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[ \ '] + '`+ \]` ~ } ^ (Phytophthora infestans) ^#^$ Y[ ^<@` |$ (Oidium lycopersicum) ' (Didymella lycopersici) '} ^#^ ## (Septoria lycopersici) '###t (Cladosporium fulvum) ' (Phytophthora nicotianae) '# ¶ (Sclerotinia sclerotiorum) ~\### ^ (Alternaria solani u. Phytophthora infestans) '`+[} }^^ $Y[^ ^<@` |$ [ @ ¡^© Y[ ¡^< @`|$ | #] ^ # ^ $ Y[ @`|$ '`+ _ ^ ^ $Y[ <@`|$ '`+]`'^# ^$Y[ ^<@` ³|$ '`+{<©^¡ Y[ ^ <@`³|$ } @^ ^#Y[ ^<@` ³ '+ [ @ ¡^© Y[ ¡^<@` |$ \ [ } ` ]}^ ^<$ `]} ^<$ @`|$ ~]`¨ ^¡ # ^ `' Y' # @` # '# ^ \# \# @`^ ³|$ } @^ ^#Y[ ^<@` ³'+ '`+ ~ ? $ } @ ^ ^$Y[ < @` |$ ]^ `{ '_+ |} {$ {³ {$ {$¡ ^ {$¡ { {$¡ {$ {³ {³ {$¡ {< ^ # ³ {$¡ {$ {³ {$¡ { # ^ # ^ {$¡ {$ {³ {$¡ {³ Tomaten (Solanaceae) Fortsetzung: Mittel zur Bekämpfung von Krankheitserregern Schadproblem Präparate (Wirkstoffe) WZ bgb Gefah.(Tage) Auflagen symbol/ Bienen Dürrfleckenkrankheit und BASF-Maneb-Spritzpulver, u. a. (Maneb) mit 1,814 NW601 Xn Kraut- und Braunfäule 3,6 kg/ha je nach Pflanzengröße im Abstand von 14B4 21 Tagen, max.4 Anwendungen im FX (A) (Alternaria solani u. Phytophthora infestans) Grauschimmel Teldor (Fenhexamid) mit 1,0-2,0 kg/ha je nach 3 NW468 Pflanzengröße, max. 3 Anwendungen im GWH NW603 B4 (Botrytis cinerea) (G) ROVRAL (Iprodion) mit 1,0-2,0 kg /ha in 6001200 l Wasser/ha je nach Pflanzengröße im Abstand von 7-14 Tagen, max. 3 Anwendungen im GWH(A) (G) Switch (Fludioxomil+Cyprodimil) mit 0,5-1,0 kg/ha in 600-1200 l Wasser/ ha je nach Pflanzgröße im Abstand von 7 Tagen, max. 3 Anwendungen im GWH 3 NW468 NW601 Xn B4 3 NW468 N B4 Mittel zur Bekämpfung von tierischen Schaderregern Schadproblem Blattläuse Präparate (Wirkstoffe) WZ bgb Gefah.(Tage) Auflagen symbol/ Bienen (G) Mospilan SG (Acetamiprid) mit 0,3 kg/ha in 6003 NW468 N, Xn 1200 l Wasser/ha im Abstand von 7-10 Tagen, max. B1 2 Anwendungen im GWH (G) Pirimor Granulat (Pirimicarb) mit 0,25-0,5 kg/ha in 600-1200 l Wasser/ha je nach Pflanzengröße im Abstand von 8-10 Tagen, max. 2 Anwendungen im GWH Saugende Insekten (G) Plenum 50 WG (Pymetrozin) mit 0,36-0,72 z. B. kg/ha gegen Weiße Fliege und mit 0,12-0,24 kg/ha Blattlaus-Arten gegen Blattläuse in 600-1200 l Wasser/ha je nach Pflanzengröße im Abstand von 14 Tagen, max. 3 (Myzus persicae Anwendungen im GWH Aphis fabae Aulacorthum solani Neudosan Neu, Neudosan Neu Blattlausfrei (KaliMacrosiphum euphorbiae Seife) mit 18-36 l/ha in 900-1800 l Wasser/ha je Macrosiphum solanifolii) nach Pflanzengröße im Abstand von 7 Tagen, max. Weiße Fliege 5 Anwendungen im FX (Trialeurodes vaporariSchädlingsfrei Naturen, MICULA (Rapsöl) mit orum) 12,0-24,0 l/ha je nach Pflanzengröße im Abstand Kalifornischer Blüvon 7-10 Tagen gegen Weiße Fliege, max. 6 Antenthrips wendungen im GWH (Frankliniella occidenta- (G) Spuzit Neu (Pyrethrine+Rapsöl) mit 6,0lis) 12,0 l/ha in 600-1200 l Wasser/ha je nach Pflanzenu. a. größe im Abstand von 7 Tagen, max. 2 Anwendungen im FX Weiße Fliege (G) Mospilan SG (Acetamiprid) mit 0,6 kg/ha in 600(Trialeurodes vaporario- 1200 l Wasser/ha im Abstand von 7-10 Tagen, max. 2 Anwendungen im GWH rum) Applaud (Buprofezin) mit 0,18-0,36 l/ha in 600-1200 l Wasser/ha je nach Pflanzengröße im Abstand von 10-14 Tagen, max. 3 Anwendungen im GWH (A) 176 3 NW468 N, T B4 3 NW468 N, Xn B1 F NW468 NW605 NW606 NW609 NW468 Xi B4 N B4 3 NW468 NT101 NW605 NW606 NT103 NT109 NW607 NW468 3 keine F 3 B4 N, Xn B1 Xn B3 _'+ ?<? [ \ '] + ]^ `{ '_+ |} '`+_ '} ^^ <} {$¡ { (Frankliniella occidentalis) $ Y[ `` ^<@`|$ '`+#[ '} ^¡ '} {$¡ ³ (Tetranychus urticae) ^$Y[ '} ¡^<@` (Tetranychus urticae) |$ ^ {$¡ {³ ^$Y[^ ^<@` |$|'`+< ^ '`+ [@ @^#^ {$¡ ^ $ Y[ @` |$ ^ {$¡ ³ '¡^©^¡$ Y[ <@` |$ ^ ³ {$¡ '¡^©^¡$ {$ Y[ <@` {$ {$© |$ '`+} ¡^ # # ³ Y[ < @` |$ $ ``©ĺ ``'+ '`+ _ '} ^ ^ {$¡ { (Liriomyza-Arten) $ Y[ ^ ^ < @` |$ ^ {$¡ {³ ^$Y[ ^<@` |$ [# '`+ ^_^¨^ {$¡ {³ # ^Y[ ^<@` |$ '`+_ ^ [# {$¡ ³ ^$Y[ '}^ @` |$'+ '`+# # ³ '}^ }@` |$ # ³ '} # $@`³ '+ _'+ ?<? 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[ \ '] + ^ (Botrytis spp.) '`+ < <@`³'_ { ?+ '`+} # ^<@`³'_ { ?'+ '`+} #^ $ ^<@`^ ³'?+'+ '`+]`} #^ $ ^<@` ³'{?{ + '`+]_~ @ ¨} # ^<@` ³'_ ?+ '`+]_~ @ ¨} # ^<@` ³'?+ '`+ \]` ~ } (Peronospora destructor) # ¡^<@`¡ ³'?+ '`+ \]` ~ } # ¡^<@` ³'?+ '`+_ # ^$ ¡^< @`³'?+ '`+_ # ^$ ¡^< @`³ '`+ @ ^$ <@`³'?{ + '`+ ~ } ¡^<@`³ '?+'+ '`+ } @ # $ ^< @`³'?+'+ '`+ [ @ ^ ^<@`³ '?+ '`+ [ @ ^ $ ¡^< @` ³'?+ ¡ ]^ `{ '_+ |} {$¡ {³ {$ {$ {$¡ ³ {$ {$© {$¡ ³ {$ {$© {$¡ {³ {$ ` {$ {$ '}^ {$¡ ` { {$¡ {$ {$ {$¡ { {$ {$ {$ {³ {$ {$ {$ {³ {$ {$ {< {³ {$¡ {$ {$ {< {³ {$¡ {$ {$ {$¡ {³ {$ {$ {$ {$¡ ³ {$¡ {$ {$ {$¡ {$© {³ {$¡ {$© { { ^ ?<? [ ]^ `{ '_+ |} `~ }@^ {$¡ ³ #@`³'^{ {$ $+ {$ '`+`<^ @^ {$ ³ #$ ^ {$ $ @`³'_ { {$ ?+ |< ] ?{ ## {$ ³ (Sclerotium cepivorum) @`³' ^ @`³ ^ '+ '`+ < {$¡ {³ <@`³'_ { {$ ?+ {$ '`+ [ @ {$¡ { {$© $ ¡^<@`^ ³'?+ '`+ [ @ ^ {$¡ { ^<@`³ {$© '?+ '`+ # {$¡ {³ #^ {$ ^$ ¡^< ## (Cladosporium allii) @`³'{_ ?{ {$ + '`+ < ### {$¡ {³ (Cladosporium allii) <@`³'_ { {$ ?+ {$ '`+ [ @ {$¡ { ^<@`³'{ {$© ?+ '`+ [ @ ^ {$¡ { $ ¡^< @` {$© ³'?+ ~# #~ ^ {$¡ ³ $ ^< @` {$ ³'_ ?+ {$ |< ¡ {$ ³ '### ^<@`³ '?+'+ '`+~]`¨ ^ '# ^ # ^ (Sclerotinia sclerotiorum) ¡# ^ `' Y'# # ^ @`³|$ {$¡ { }### '`+ [ @ ^ (Alternaria porri) $ ¡^< @` {$© ³'?+ ~# #~ ^ {$¡ ³ $ ^< @` {$ ³'_ ?+ {$ '`+ [ @ ^ {$¡ { {$© $ ¡^< @` ³'?+ \ '] + ¡ ^ <? [ \ '] + (Delia antiqua) ##¨ } ''^ #'} @`³^^ '`+~ ~ }^ ¨}^$ @`³'?+ '# <} (Thrips tabaci) } (Larvenstadium L1) ]^ `{ '_+ |} {$ { {$¡ {< {$ {$ {$¡ {< {$ {$ {< {$¡ {$ {$ {< {$¡ {$ {$ {$¡ {$© {³ ¡ {$¡ {<© {³ {$¡ {<© {³ ¡ {< {$¡ {$ {< {$¡ {$ {$ {< {$¡ {$ {³ '`+~ ~ }^ ¨}^$ @`³'?+ '`+ ^_^¨^ @`³ '?+ '`+ ^_^¨^ @`³ '?+ ¡ '`+# ^' ¡©$ ^ <@`³'^${ + '`+\##_ { ? ~ ^$^ @`³'_ ?{ + '`+\##_ { ? ~ ^$^ @`³ '?+ '`+_ ]`{¨ @`³'?+ '`+ ^_^¨^ @`³ '?+ ¡ '`+_ ]`{¨ @`³'?+ ¡ ¡ {³ {³ {³ ³ {³ {³ ^ ?<? [ \ '] + ]^ `{ '_+ |} [#^ '`+# # ³ '^ ^<@` } ³ `` '`+~ ~ }^ {$¡ {³ (Ascrolepiopsis assectel{< ¨}^$ la) `` @`³'?+ {$ {$ '`+~ ~ }^ {$¡ {³ ¨}^$ {< @`³'?+ {$ {$ '`+ ^_^¨^ {< ³ @`³ {$¡ '?+ {$ {$ '`+\##_ ^ ¡ {$¡ {³ $@`³'_ { {<© ?+ '`+\##_ ^ {$¡ {³ {<© $@`³ '?+ '`+_ # {$¡ ³ # @`³|$'^{ $+'+ <}Y $[ {$¡ ^ ^<@`|$'^{ $+ '`+~|< }^ {$¡ {³ <} ``Thrips tabaci $@`^ {$ ³'?+ {$ {$ _ '} ^$^ {$¡ { <@`^ {< ³'?+ {$ {$ '`+_ '} ^ {$¡ { $@`³ {<¡ '?+ {$ {$ ¡ 10 Allgemeine Schaderreger Feldmäuse Mäuse können erhebliche Schäden an Gemüsekulturen verursachen. Zur Bekämpfung im Gewächshaus haben sich mit Walnusskernen bestückte Mausefallen bewährt. Durch die Errichtung von Sitzstangen für Greifvögel auf dem Feld sowie Unterschlupfmöglichkeiten (z. B. Steinhaufen) für Wiesel kann für eine natürliche Dezimierung von Mäusen gesorgt werden. Alle zugelassenen bzw. nach § 18a des PflSchG genehmigten Rodentizide sind nur für den Einsatz im Freiland vorgesehen. Achtung! Giftgetreide niemals offen, sondern verdeckt auslegen! Beachten Sie genau die Gebrauchsanweisungen! Informationen zum Zulassungsstand sind der Tabelle unter Punkt 7.8. Sonstiges (Rodentizide) zu entnehmen. Schnecken Dichter Pflanzenwuchs und hohe Feuchtigkeit bieten ideale Lebensbedingungen für Schnecken. Besonders gefährdet sind junge Gemüsepflanzen von Salaten, Spinat und Kohl. Zur chemischen Bekämpfung von Nacktschnecken können die Wirkstoffe Metaldehyd, Eisen-III-phosphat oder Methiocarb verwendet werden. Metaldehydhaltige Präparate besitzen eine Fraß- und Kontaktwirkung. Diese Präparate haben eine bessere Wirkung bei Temperaturen über 18° C gezeigt. Methiocarb vergiftet direkt die Schnecken. Die Wirkung ist auch bei niedrigen Temperaturen gut. Der Wirkstoff Eisen-III-phoshat ist sehr regenbeständig. Er bewirkt einen schnellen Fraßstopp. Die Schnecken ziehen sich in ihre Verstecke zurück, wo sie nach einigen Tagen verenden. Bei dem Wirkstoff Methiocarb müssen die angegebenen Wartezeiten unbedingt eingehalten werden, während bei den anderen Wirkstoffen keine Wartezeiten erforderlich sind. Informationen zum Zulassungsstand sind der Tabelle unter Punkt 7.8. Sonstiges (Molluskizide) zu entnehmen. Erdraupen Bei der Feststellung erster Fraßschäden durch Erdraupen sind chemische Behandlungen durchzuführen. Die Präparate sollten am Abend ausgebracht werden, da die Erdraupen bei Nacht meist oberirdisch fressen. Bei der Ausbringung von Präparaten sollte der Boden feucht sein (vorher beregnen). Folgende Präparate können gegen Erdraupen eingesetzt werden: ¾ (G) Karate mit Zeon Technologie (lambda-Cyhalothrin) 75 ml/ha, max. 1 Anwendung nur gegen die jungen Larven (L1) in Speisezwiebeln, Zuckermais, Spargel, Salaten, Endivien und frischen Kräutern, Rucola-Arten, Porree ¾ (G) Trafo WG (lambda-Cyhalothrin) 150 g/ha, max. 1 Anwendung nur gegen die jungen Larven (L1) in Möhren, Porree, Zuckermais und Speisezwiebeln Die Wartezeiten der o. g. Mittel sind den Gebrauchsanleitungen des Herstellers zu entnehmen. Achtung! Zur chemischen Bodenentseuchung gibt es z. Z. keine zugelassenen bzw. genehmigten Präparate. Als Alternative ist nur noch die Bodendämpfung möglich. 185 11 Leistungsangebot des amtlichen Pflanzenschutzdienstes Warndienst, Beratungstätigkeit, Informationen Warndienstabonnement Hinweise des Warndienstes werden erstellt auf der Grundlage der Schaderregerüberwachung und von Versuchsergebnissen, unter Beachtung des aktuellen Zulassungsstandes von Pflanzenschutzmitteln, geltender Rechtsvorschriften sowie langjähriger Erkenntnisse zum Auftreten von Krankheiten und Schädlingen in den Naturräumen. Der Warndienst kann in der Landesanstalt für Landwirtschaft Jena, Referat Pflanzenschutz als Jahresabonnement bestellt werden. Bestandteil sind die vorliegende Broschüre mit Hinweisen zu gesetzlichen Grundlagen sowie Empfehlungen zur Anwendung und Einsatzstrategie von Pflanzenschutzmitteln in verschiedenen Kulturen und die zu bestimmten Terminen versandten FAX-Informationen. Angeboten werden im Gartenbau folgende Pflanzenschutzhinweise: Zierpflanzenbau: „Hinweise zum Pflanzenschutz im Zierpflanzenbau“ (Broschüre) „Zierpflanzenbau-FAX der TLL Jena“ mit Hinweisen zum Pflanzenschutz in verschiedenen Kulturen Gemüsebau: „Hinweise zum Pflanzenschutz im Gemüsebau“ (Broschüre) „Gemüsebau-FAX der TLL Jena“ mit Hinweisen zum Pflanzenschutz in verschiedenen Kulturen Obstbau: „Hinweise zum Pflanzenschutz im Obstbau“ (Broschüre) „Obstbau-FAX der TLL Jena“ mit Hinweisen zum Pflanzenschutz in verschiedenen Kulturen Beratungstätigkeit Das Beratungskonzept für den Pflanzenschutzdienst in Thüringen sieht vor, dass bei allen auftretenden Pflanzenschutzproblemen zunächst der oder die Sachbearbeiter für Pflanzenschutz des zuständigen Landwirtschaftsamtes konsultiert werden: telefonische Beratung durch die Sachbearbeiter für Pflanzenschutz in den Landwirtschaftsämtern Beratung vor Ort durch die Sachbearbeiter für Pflanzenschutz in den Landwirtschaftsämtern Einbeziehung des Referates Pflanzenschutz der TLL Jena, vorwiegend telefonische Auskünfte Untersuchung von Pflanzen- und anderen Proben im Diagnoselabor der TLL Jena im Einzelfall Beratung vor Ort durch die Sachbearbeiter für Pflanzenschutz der TLL Jena Versuchsbesichtigungen, Vorträge Anlagenbegehungen (Obstbau) Informationsmöglichkeiten „Versuchsbericht Pflanzenschutzversuche im Ackerbau, „Versuchsbericht Gartenbau, Obstbau, Arzneiund Gewürzpflanzen“ Wetterfax der TLL Jena Zierpflanzen-Fax, Pflanzenbau-Fax, Obstbau-Fax, Gemüsebau-Fax der TLL Merkblätter zu bedeutsamen Krankheiten und Schädlingen im Land Thüringen Beiträge in Zeitungen und Fachzeitschriften http://www.tll.de/ainfo Sachkundelehrgänge Für Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden oder im Einzelhandel abgeben, ist der Nachweis der Pflanzenschutzsachkunde zwingend vorgeschrieben. Auch derjenige, der eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführt, muss sachkundig sein. Sachkundelehrgänge werden von den zuständigen Landwirtschaftsämtern angeboten. Die Lehrgangsdauer beträgt für Anwender, Berater und Verkäufer 3 Tage, anschließend kann die Sachkundeprüfung vor einem Prüfungsausschuss abgelegt werden. Lehrgang und Prüfung sind gebührenpflichtig. 186 12 Pflanzenschutzverwaltung für Thüringen Die für Pflanzenschutzfragen in Thüringen zuständige Behörde ist die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL)/Referat Pflanzenschutz Kühnhäuser Str. 101 99189 Erfurt-Kühnhausen Tel.: 0361 / 55068-0 Fax: 0361 / 550681-40 E-Mail: [email protected] 13 Ämter für Landwirtschaft In den Landwirtschaftsämtern geben die Sachbearbeiter für Pflanzenschutz Auskunft zum Zulassungsstand von Pflanzenschutzmitteln und anderen den Pflanzenschutz betreffenden Fragen und beraten Betriebe und Bürger bei Pflanzenschutzproblemen. Außerdem führen diese Behörden die Fachrechtskontrollen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Pflanzenschutz durch. Landwirtschaftsamt Bad Frankenhausen PF 11, Kyffhäuserstr. 44 06562 Bad Frankenhausen Sachbearbeiter für Pflanzenschutz: Frau Bretfeld, Herr Wagner, Herr Friedrichs Telefon: 034671 / 69114, 69177, 69123 Telefax: 034671 / 69299 www.thueringen.de/lwa-bfh/ Landwirtschaftsamt Bad Salzungen August-Bebel-Str. 2 36433 Bad Salzungen Sachbearbeiter für Pflanzenschutz: Frau Schüler, Herr Moseberg, Herr Eisenberg Telefon: 03695 / 62060-221, 62060-222, 62060-223 Telefax: 03695 / 62060-999 www.thueringen.de/lwa-bsa/ Landwirtschaftsamt Hildburghausen Obere Allee 5 98646 Hildburghausen Sachbearbeiter für Pflanzenschutz: Frau Hartmann, Frau Ritter Telefon: 03685 / 780137, 780136 Telefax: 03685 / 780299 Außenstelle Meiningen An der Röthen 4 98617 Meiningen Sachbearbeiter für Pflanzenschutz: Herr Heller Telefon: 03693 / 467141 Telefax: 03693 / 467299 Landwirtschaftsamt Leinefelde Lisztstr. 2 37327 Leinefelde Sachbearbeiter für Pflanzenschutz: Herr Eiselt, Frau Schubert, Frau Günther Telefon: 03605 / 556250, 556252, 556251 Telefax: 03605 / 556299 187 www.thueringen.de/lwa-hbn/ www.thueringen.de/lwa-mgn/ www.thueringen.de/lwa-lei/ Landwirtschaftsamt Rudolstadt Preilipper Str. 1 07407 Rudolstadt Sachbearbeiter für Pflanzenschutz: Frau Aschenbach, Frau Müller Telefon: 03672 / 3051318, 3051319 Telefax: 03672 / 3051099 Außenstelle Stadtroda Am Burgblick 23 07646 Stadtroda Sachbearbeiter für Pflanzenschutz: Herr Kirchner Telefon: 036428 / 512538 Telefax: 036428 / 512599 www.thueringen.de/lwa-ru/ Landwirtschaftsamt Sömmerda Uhlandstr. 3 99610 Sömmerda Sachbearbeiter für Pflanzenschutz: Frau Jäschke, Herr Kühn, Frau Lummitsch, Frau Peuckert Telefon: 03634 / 359124, 359118, 359121, 359125 Telefax: 03634 / 359299 www.thueringen.de/lwa-som/ Landwirtschaftsamt Zeulenroda Schopperstr. 67 07937 Zeulenroda Sachbearbeiter für Pflanzenschutz: Frau Berger, Herr Dick, Herr Lippold Telefon: 036628 / 67176, 67177, 67178 Telefax: 036628 / 67299 Außenstelle Altenburg Zeitzer Str. 45 04600 Altenburg Sachbearbeiter für Pflanzenschutz: Frau Hauschild, Herr Ullrich Telefon: 03447 / 5523304, 5523307 Telefax: 03447 / 5523310 188 www.thueringen.de/lwa-zr/ www.thueringen.de/lwa-abg/ 14 Quellen- und Literaturnachweis AUTORENKOLLEKTIV (2003) Gärtners Pflanzenarzt - 15. Folge Landwirtschaftsverlag Münster-Hiltrup Crüger, Gerd (1991) Pflanzenschutz im Gemüsebau - 3. Auflage Eugen Ulmer Verlag Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Pflanzenschutzmittelverzeichnis, Teil 2, 57. Auflage Saphir-Verlag, Ribbesbüttel 2009 PAPI Programmversion 6.0.9. zur Pflanzenschutzmittel-Auswertung und Pflanzenschutzmittel-Information Stand: Februar 2009 Saphir-Verlag, Ribbesbüttel Albert, Schneller, Renner, Schrameyer: Biologische Schädlingsbekämpfung, Arbeitshilfen für Beratung und Betriebsführung Landesanstalt für Pflanzenschutz Stuttgart Hassan, Albert, Rost: Pflanzenschutz mit Nützlingen – im Gewächshaus und im Freiland, Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart, 1993 Lamparter: Nützlingseinsatz im Gemüsebau unter Glas, Bernhard Thalacker Verlag GmbH & Co. KG, Braunschweig, 1992 Vortragstagung BBA - Verbundprojekt Nützlinge II, Bonn Januar 2007 189