Nr. 12 vom 02.10.2012 - Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden

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Nr. 12 vom 02.10.2012 - Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden
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02.10.2012
Kl/Er
An alle Mitglieder
der Fachvereinigung Taxi/Mietwagen
R u n d s c h r e i b e n Nr. 12/12
1.
2.
3.
4.
5.
Klarstellende Information des Ausschusses „Krankenfahrten und Kooperation“
Aus der Rechtsprechung
BZP-Rahmenvertrag mit TeleCash
Die aktuellen A.T.U.-Großkundenkonditionen Herbst/Winter für BZP-Mitglieder
BZP-Rahmenvertrag: Neue Aktionsflyer der Telekom – Business Mobile Data-Angebot
und Zubehör-Sonderkatalog
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu 1.:
Die früher in dem § 133 SGB V (Versorgung mit Krankentransportleistungen) für Fahrkosten
festgelegte Begrenzung von Preissteigerungen auf die Grundlohnsummensteigerungsrate
ist seit 2007 gestrichen!
Wir wurden darauf hingewiesen, dass vereinzelt Krankenkassenvertreter bei Preisverhandlungen
immer noch mit dem in § 71 SGB V beschriebenen Gebot argumentieren, wonach keine die Steigerungsrate der Grundlohnsumme überschreitenden Vergütungsanhebungen erfolgen dürfen.
Der BZP-Ausschuss „Krankenfahrten und Kooperation“ weist deshalb vorsorglich noch einmal darauf hin, dass die gesetzlich vorgeschriebene Bindung bei den Fahrkosten bereits zum 1.4.2007
gestrichen wurde.
Kurz zur Erläuterung: Die Versorgung mit Krankentransportleistungen wird in § 133 SGB V geregelt. Danach müssen Versorgungsverträge unter Beachtung des § 71 Abs.1 bis 3 SGB V – sprich:
des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität – geschlossen werden. Mit dem Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 wurde in den § 133 Abs. 1 SGB V ein Satz eingefügt, mit dem die Erhöhungen ausdrücklich auf die Steigerungsrate der Grundlohnsumme im entsprechenden Zeitraum
beschränkt wurden. Diese Regelung der definierten Zuwachsgrenzen und ihre Nachfolgeregelungen waren jedoch zeitlich befristet und hatten nach Ablauf keine rechtlichen Auswirkungen mehr
auf Preisvereinbarungen. Sie wurden deshalb mit Wirkung zum 1.04.2007 durch das „Gesetz zur
Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-WSG) aus dem § 133
SGB V gestrichen.
Die Beschränkung auf die Grundlohnsummensteigerungsrate ist daher bei den Fahrkosten nicht
mehr anzuwenden und bei Verhandlungen hierüber mit den Krankenkassen irrelevant. Selbstverständlich gilt aber weiterhin der Verweis im § 133 V auf das im § 71 SGB V niedergelegte Gebot
der Beitragssatzstabilität.
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Hierzu folgende Information des Ausschusses: Die gesetzlichen Krankenkassen haben im Jahr
2011 auf Basis der vorläufigen Finanzergebnisse einen Überschuss von rund 4,0 Mrd. Euro erzielt.
Dabei standen bei sämtlichen Krankenkassen Einnahmen in Höhe von rd. 183,6 Mrd. Euro Ausgaben in Höhe von rd. 179,6 Mrd. Euro gegenüber. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Beförderungen mit Taxis und Mietwagen wurden 2010 mit 838.547.494 € und 2011 mit
872.968.027 € beziffert (alle Angaben Bundesgesundheitsministerium). Sie betragen damit noch
nicht einmal 0,5 % der Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenkassen.
Zu 2.:
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss v. 10.8.2012, Az. 3 Bf
284/10.Z)
Die Farbvorgabe für Taxen greift zwar in die Berufsfreiheit der Taxenunternehmer ein, dieser Eingriff ist jedoch u.a. wegen der sofortigen Erkennbarkeit der Taxen und Sicherung der
Betriebspflicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt!
Ein Hamburger Taxiunternehmer begehrte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 43
Abs. 1 BOKraft, um auf seiner Taxe im Rahmen einer Fremdwerbung-Ganzbeklebung („werblicher
Farbanstrich“) auf dem gesamten Fahrzeug eine Werbung anzubringen zu dürfen. Die Hamburger
Wirtschaftsbehörde lehnte den Antrag ab, der Unternehmer habe trotz Nachfrage keine besonderen Gründe vorgetragen, die eine Abweichung von der Farbvorschrifts-Regelung des § 26 BOKraft
rechtfertigten. Sein Begehren sei in der Sache nicht nur auf die Zulassung von Werbung, sondern
auf eine Farbfreigabe gerichtet.
In seinem Widerspruch argumentierte der Kläger, er habe aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG gar keine Ausnahmesituation nachzuweisen, vielmehr zwinge bereits eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Vorschriften die
Behörde zur Erteilung einer Genehmigung.
Diese wurde von der Stadt Hamburg jedoch weiter versagt: Durch die gewünschte vollflächige
Werbung werde der hellelfenbeinfarbige Anstrich des Fahrzeuges insgesamt überdeckt, eine Genehmigung der gewünschten Werbung würde als Befreiung von der Farbvorschrift des § 26 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BOKraft wirken, so dass deren Erteilung nur nach Maßgabe des § 43 Abs. 1 Satz 1
BOKraft (und nicht etwa nach Satz 2) in Betracht komme. Hierfür lägen die Voraussetzungen jedoch nicht vor: Es sei nämlich nicht ersichtlich, warum eine abweichende Behandlung seines Betriebes oder seiner Taxe von denen anderer Unternehmer angemessen erscheine. Vielmehr gebe
es gewichtige Gründe für die Beibehaltung der einheitlichen Farbgebung. Hierzu zähle z.B. die
erleichterte Erkennbarkeit für jedermann.
Die daraufhin erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg abgewiesen. Es bestätigte
die Rechtsauffassung der Behörde, dass im vorliegenden Fall nur eine Ausnahmegenehmigung
nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BOKraft in Betracht kommt, die dafür notwendige Ausnahmesituation habe der Kläger aber nicht vorgetragen. Auch die Verfassungsvorgaben der Art. 12 Abs. 1 GG, Art.
14 Abs. 1 GG und Artikel 3 Abs. 1 GG führten nicht zu einer anderen Bewertung: Die Farbvorschrift diene der Erkennbarkeit von Taxen im Straßenverkehr. Der Verordnungsgeber habe das
Ziel der einheitlichen äußerlichen Kenntlichmachung und damit der erhöhten Erkennbarkeit von
Taxen verfolgt, hierzu sei die Farbvorgabe geeignet und erforderlich – gerade Kombination von
Farbe und Taxischild gewährleisteten eine bessere Erkennbarkeit. Im Rahmen der Gesamtabwägung sei die Farbvorgabe auch zumutbar, da der Eingriff verhältnismäßig gering sei. Das mögliche
Kosteneinsparungspotenzial der Taxibetreiber trete hinter der besseren Erkennbarkeit im Verkehr
zurück. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht auf eine abweichende Praxis in anderen Bundesländern berufen, da der allgemeine Gleichheitsgrundsatz von Art. 3 GG einen Träger der öffentlichen Gewalt nur in seinem konkreten Zuständigkeitsbereich binde.
Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht blieb
schließlich ohne Erfolg. Dieses bekräftigte die Aussage der Vorinstanz, dass die Farbvorgabe für
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Taxen zwar in die Berufsfreiheit der Taxenunternehmer eingreift, dieser Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Farbvorschrift diene dem legitimen Zweck der einheitlichen äußerlichen Kenntlichmachung und damit der erhöhten äußeren Erkennbarkeit von Taxen, hierfür sei
sie geeignet und auch erforderlich. Der Verordnungsgeber habe mit seiner Entscheidung, zur Gewährleistung der Erkennbarkeit von Taxen neben dem Taxenschild auch die Farbe Hellelfenbein
vorzuschreiben, zulässig im Rahmen seines Entscheidungsspielraums gehandelt. Er habe dargelegt, dass nach seiner Auffassung die einheitliche äußerliche Kenntlichmachung eine wesentliche
Voraussetzung dafür sei, dass die im Verkehr mit Taxen geltende Betriebspflicht ihren Zweck nicht
verfehlt. Nur die sofortige Erkennbarkeit in der Masse anderer Fahrzeuge genüge den individuellen
Mobilitätsbedürfnissen.
Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die grundsätzliche Begrenzung der Werbung auf die seitlichen Fahrzeugtüren geboten sei (Urteil v.
30.06.2005, BVerwGE 124, 26,33). Diese stelle sicher, dass wesentliche Teile des Fahrzeuges
den hellelfenbeinfarbigen Anstrich behalten und damit die Erkennbarkeit als Taxe gewährleistet ist.
Diese Rechtsprechung sei auch nicht wegen der im Jahr 2007 erfolgten Änderung von § 26 und §
43 BOKraft überholt, vielmehr sei der Verordnungsgeber hiermit dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts nachgekommen und habe die Möglichkeiten der Eigen- und Fremdwerbung an Taxen grundsätzlich erweitert. Gleichzeitig habe er aber daran festgehalten, zur besseren äußeren
Erkennbarkeit von Taxen den einheitlichen Farbanstrich grundsätzlich beizubehalten.
Auch der Einwand des Klägers, dass es eine ähnliche Bestimmung bei anderen Verkehrsmitteln
wie Bussen und Straßenbahn nicht gebe, verfange nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass diese
Verkehrsmittel bereits aufgrund ihrer Proportionen aus dem allgemeinen Verkehr heraus stechen,
dienten diese gerade dazu, den öffentlichen Verkehr auf festen Routen mit vorgeschriebenen Haltepunkten zu bedienen. Dagegen müssten Taxen vom jeweiligen Kunden individuell aus dem fließenden Verkehr heraus identifiziert werden. Dies habe auch eine straßenverkehrsrechtliche
Bedeutung, da Taxen zum Beispiel die Bus-Sonderfahrstreifen mitbenutzen dürfen.
Auch die Rüge, dass dem Kläger ein erhebliches Kosteneinsparpotenzial von behaupteten 3.500 €
jährlich durch Vermeidung einer Umlackierung bzw. Umfolierung und den Verzicht auf zusätzliche
Werbeeinahmen verwehrt wird, bleibe erfolglos. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe sei die Grenze des Zumutbaren
für einen Taxenunternehmer grundsätzlich gewahrt. Im Einzelfall könne die Ausnahmeregelung
des § 43 Abs. 1 BOKraft zwar dazu führen, dass der Gesichtspunkt der Erkennbarkeit durch Hellelfenbein zurückstehen müsse. Dies setze allerdings besondere Umstände des Einzelfalls voraus,
die der Kläger hier nicht dargelegt habe. Der bloße Hinweis auf Kosten und Einnahmeausfälle jedenfalls greife nicht durch.
Zu 3.:
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50 %!
Der Vergleich mit dem Ausland zeigt deutlich, dass die Akzeptanz bargeldloser Zahlungssysteme
in Deutschland – gelinde ausgedrückt – noch stark entwicklungsfähig ist. Während an der Supermarktkasse das Bezahlen mit der EC-Karte schon lange zur Selbstverständlichkeit geworden ist,
hinken viele Dienstleister hinterher. Auch das Taxigewerbe muss sich selbstkritisch fragen, ob es
sich in dieser Hinsicht nicht viel zu häufig deutliche Defizite leistet: Bargeldlos- und Kreditkartenakzeptanz wird nicht nur von ausländischen Fahrgästen und Geschäftsreisenden mit Recht erwartet.
Durch das absehbare Ende der Magnetstreifenära mit Umstellung auf Chip-Verifizierung und die
derzeit zusätzlich anlaufende Einführung von kontaktlosen Bezahlsystemen steht zudem eine regelrechte Revolution beim bargeldlosen Zahlen bevor. Zeit zum Handeln!
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Der BZP hat deshalb mit seinem außerordentlichen Mitglied TeleCash ein Exklusiv-Angebot ausgehandelt, das BZP-Mitgliedern exklusive Spitzenkonditionen sichert, die gegenüber Einzelverträgen Ersparnisse zwischen 52 und 63 % allein bei der Monatsmiete bringen! Bei Laufzeiten von 48
oder alternativ 60 Monaten sind die Verbindungskosten über GPRS im In- und sogar Ausland sowie Netzservice, Hotline und Depotwartung inklusive, zusätzlich gibt es eine spezifische Taxisoftwarelösung (Normalpreis 4,50 € monatlich) kostenfrei dazu. Hierdurch werden die Terminals auch
zum Quittungsdrucker, da auch bei Barzahlungen Quittungen mit den notwendigen Angaben wie
bspw. Konzessionsnummer und jeweiligem Mehrwertsteuersatz ausgegeben werden. Die Geräte
akzeptieren auch elektronische Gutscheinkarten und (gegen Aufpreis von 1 € monatlich) mit der
optionalen Funktion „Dynamic Currency Conversion“ die Kreditkartenzahlungen in der jeweiligen
ausländischen Währung ermöglichen. Auch die Transaktionskosten und Disagiosätze (1,84 % bei
VISA und MasterCard, 3,75 % bei American Express und 0,6 % bei Maestro und V PAY) sind sehr
attraktiv und brauchen keinen Vergleich zu scheuen.
Dabei stehen den Unternehmen zwei interessante Geräte zur Auswahl:
1. Das bewährte und millionenfach im Einsatz befindliche V670 G (ohne NFC) der Firma CCV
ist ein kompaktes, äußerst robustes und leistungsstarkes mobiles Zahlgerät, das bei einer
Laufzeit von 48 Monaten incl. Netzservice, Hotline und Depotwartung 13,90 € pro Monat
(Alle Preisangaben Nettopreise) kostet. Der Normalpreis beträgt incl. SIM-Karte 33 € zzgl.
4,50 € für die Taxisoftwarelösung, was für BZP-Mitglieder allein bei der Monatsmiete eine
Ersparnis von rund 63 % bedeutet! Bei einer Laufzeit von 60 Monaten reduziert sich der
Mietpreis auf 12,90 €, auch hier wird gegenüber dem Einzelvertragspreis eine Ersparnis
von rund 63 % erzielt. Das Transaktionsentgelt beträgt hier 0,095 bis 0,115 €* gegenüber
dem Normalpreis von 0,16 €*, auch die Disagiosätze liegen deutlich unter den Normalkonditionen.
2. Eine besondere Empfehlung gilt dem Terminal V680 GPRS, das praktisch alle gängigen
bargeldlosen Zahlsysteme beherrscht. Mit seinem integrierten Kontaktlosreader (NFC) gehört das V680 GPRS zur neuesten Terminalgeneration. Es kann bereits jetzt die kontaktlose Geldkarte girogo verarbeiten und auch aufladen. So können Zahlbeträge bis 20 € sicher,
ohne Autorisierung und noch schneller und bequemer kassiert werden. In Kürze kann dann
auch das internationale kontaktlose Kreditkarten-Format payWave akzeptiert werden. Die
Miete für das mit einem Touchscreen mit Farbdisplay intuitiv bedienbare Gerät beträgt
hier bei 48 Monaten Laufzeit 17,50 € (Normalkondition 31,90 € zzgl. SIM-Karte und 4,50 €
für die Taxisoftwarelösung/voraussichtlich verfügbar ab Oktober 2012*) bzw. bei einer
Laufzeit von 60 Monaten günstige 15,50 € monatlich (Normalpreis 29,90 € zzgl. SIM-Karte
und 4,50 € für die Taxisoftwarelösung/voraussichtlich verfügbar ab Oktober 2012*). BZPMitglieder realisieren hier einen Vorteil von 52 bzw. 55 %! Das Transaktionsentgelt beträgt
günstige 0,095 €* bzw. sogar lediglich nur 0,0475 €* bei kontaktlosen girogoTransaktionen.
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Preisblättern in Anlage. Hiermit können Sie auch
direkt bestellen, wobei die BZP-Mitgliedschaft durch einen Stempel des Landesverbandes oder der
Zentrale nachgewiesen werden muss.
Für weitere Informationen und ein ausführliches Angebot wenden Sie sich bitte direkt an die
TeleCash GmbH & Co. KG
Konrad-Adenauer-Allee 1
D-61118 Bad Vilbel
Ihr direkter und persönlicher Ansprechpartner:
Herr Massimiliano Pairetti erreichbar unter: +49 69 7933 1898 oder per E-Mail unter [email protected]
Gerne können Sie Ihre Anfragen auch an den kompetenten Vertriebsinnendienst der TeleCash
richten unter der Rufnummer: +49 69 7933 2780
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Zu 4.:
Mit den ersten kühlen Temperaturen steht auch der Reifenwechsel zur Wintersaison bevor. Seit
Jahren profitiert das Taxigewerbe von der Kooperation des BZP mit dem Marktführer A.T.U. Neben
der „klassischen“ A.T.U-Card, mit der alle Reparaturen und Einkäufe bargeldlos erfolgen, kann der
Unternehmer auch mit einer gesonderten Rabattkarte bar bezahlen.
Vom 1.10.2012 bis zum 31.03.2013 gelten für Inhaber der A.T.U-Card dabei folgende, unveränderte Rabattkonditionen:
Verschleißteile 30%
Motoröle 20%
Scheibenaustausch 25% (Rabatt auf Gesamtrechnung)
Zubehör 5%
Reifen oder Kompletträder 5% auf den jeweiligen Filialpreis
Die Preise für Dienstleistungen betragen (Nettowerte):
Neumontage Run-Flat-Reifen (Kauf bei A.T.U) 12,61 Euro
Neumontage Neu-Reifen (Kauf bei A.T.U) 8,40 Euro
Reifeneinlagerung je Rad und Saison 8,62 Euro
Stundensatz 56,00 Euro
Interessant sind auch die Inspektionsfestpreise (jeweils zzgl. MwSt und Material):
Inspektion bis 1,2 Std. (Herstellervorgabe) 57,98 Euro
Inspektion bis 1,6 Std. (Herstellervorgabe) 74,79 Euro
Inspektion bis 2,2 Std. (Herstellervorgabe) 91,60 Euro
Inspektion ab 2,2 Std. (Herstellervorgabe) 116,81 Euro
Interessierte Unternehmer erhalten die Anträge für beide Kartenarten erhalten weiterhin über ihren
Landesverband bzw. ihre regionale Mitgliedsorganisation. Diese müssen die BZP-Mitgliedschaft
bestätigen.
Zu 5.:
Die Telekom hat ein neues Angebot exklusiv für den Rahmenvertrag mit dem BZP (14578) aufgelegt. Hiermit lassen sich bei Anschluss eines Business Mobile Data-Tarifs 2 Monate Grundpreis
sparen, zudem gibt es 20 % Rabatt auf Endgeräte wie z.B. das Samsung Galaxy Tab 2 10.1 oder
das Sony Tablet S. Diese Tablets gibt es bei Abschluss eines Business Mobile Data M-Tarifs für
jeweils 3,33 € netto.
Auf Zubehör bekommen BZP-Mitglieder 15 % Rabatt. In Anlage 2 finden Sie auch einen Prospekt
„Mehr Erfolg mit dem richtigen Zubehör für Smartphone, Tablet & Co“. Bestimmt finden Sie für Ihr
Smartphone oder Tablet hier das richtige Zubehör oder Gadget, die Preise berücksichtigen bereits
den BZP-Rabatt!
Mit freundlichen Grüßen
Verband des Verkehrsgewerbes
Südbaden e.V.
(Klug)
Anlagen
Anlage zu Punkt 2: OVG Hamburg, Beschluss vom 10.8.2012, Aktenzeichen 3 Bf 284/10.Z
Anlage zu Punkt 3: Preisblätter V670 G und V680 GPRS
Anlage zu Punkt 5: Neue Aktionsflyer der Telekom