Nr. 12 vom 02.10.2012 - Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden
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Nr. 12 vom 02.10.2012 - Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden
Weißerlenstraße 9 79108 Freiburg Gewerbegebiet Hochdorf Telefon (0761) 7 05 23-0 Telefax (0761) 7 05 23-20 E-Mail: [email protected] Internet: www.vv-suedbaden.de 02.10.2012 Kl/Er An alle Mitglieder der Fachvereinigung Taxi/Mietwagen R u n d s c h r e i b e n Nr. 12/12 1. 2. 3. 4. 5. Klarstellende Information des Ausschusses „Krankenfahrten und Kooperation“ Aus der Rechtsprechung BZP-Rahmenvertrag mit TeleCash Die aktuellen A.T.U.-Großkundenkonditionen Herbst/Winter für BZP-Mitglieder BZP-Rahmenvertrag: Neue Aktionsflyer der Telekom – Business Mobile Data-Angebot und Zubehör-Sonderkatalog Sehr geehrte Damen und Herren, zu 1.: Die früher in dem § 133 SGB V (Versorgung mit Krankentransportleistungen) für Fahrkosten festgelegte Begrenzung von Preissteigerungen auf die Grundlohnsummensteigerungsrate ist seit 2007 gestrichen! Wir wurden darauf hingewiesen, dass vereinzelt Krankenkassenvertreter bei Preisverhandlungen immer noch mit dem in § 71 SGB V beschriebenen Gebot argumentieren, wonach keine die Steigerungsrate der Grundlohnsumme überschreitenden Vergütungsanhebungen erfolgen dürfen. Der BZP-Ausschuss „Krankenfahrten und Kooperation“ weist deshalb vorsorglich noch einmal darauf hin, dass die gesetzlich vorgeschriebene Bindung bei den Fahrkosten bereits zum 1.4.2007 gestrichen wurde. Kurz zur Erläuterung: Die Versorgung mit Krankentransportleistungen wird in § 133 SGB V geregelt. Danach müssen Versorgungsverträge unter Beachtung des § 71 Abs.1 bis 3 SGB V – sprich: des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität – geschlossen werden. Mit dem Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 wurde in den § 133 Abs. 1 SGB V ein Satz eingefügt, mit dem die Erhöhungen ausdrücklich auf die Steigerungsrate der Grundlohnsumme im entsprechenden Zeitraum beschränkt wurden. Diese Regelung der definierten Zuwachsgrenzen und ihre Nachfolgeregelungen waren jedoch zeitlich befristet und hatten nach Ablauf keine rechtlichen Auswirkungen mehr auf Preisvereinbarungen. Sie wurden deshalb mit Wirkung zum 1.04.2007 durch das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-WSG) aus dem § 133 SGB V gestrichen. Die Beschränkung auf die Grundlohnsummensteigerungsrate ist daher bei den Fahrkosten nicht mehr anzuwenden und bei Verhandlungen hierüber mit den Krankenkassen irrelevant. Selbstverständlich gilt aber weiterhin der Verweis im § 133 V auf das im § 71 SGB V niedergelegte Gebot der Beitragssatzstabilität. 2 Hierzu folgende Information des Ausschusses: Die gesetzlichen Krankenkassen haben im Jahr 2011 auf Basis der vorläufigen Finanzergebnisse einen Überschuss von rund 4,0 Mrd. Euro erzielt. Dabei standen bei sämtlichen Krankenkassen Einnahmen in Höhe von rd. 183,6 Mrd. Euro Ausgaben in Höhe von rd. 179,6 Mrd. Euro gegenüber. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Beförderungen mit Taxis und Mietwagen wurden 2010 mit 838.547.494 € und 2011 mit 872.968.027 € beziffert (alle Angaben Bundesgesundheitsministerium). Sie betragen damit noch nicht einmal 0,5 % der Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenkassen. Zu 2.: Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss v. 10.8.2012, Az. 3 Bf 284/10.Z) Die Farbvorgabe für Taxen greift zwar in die Berufsfreiheit der Taxenunternehmer ein, dieser Eingriff ist jedoch u.a. wegen der sofortigen Erkennbarkeit der Taxen und Sicherung der Betriebspflicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt! Ein Hamburger Taxiunternehmer begehrte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 1 BOKraft, um auf seiner Taxe im Rahmen einer Fremdwerbung-Ganzbeklebung („werblicher Farbanstrich“) auf dem gesamten Fahrzeug eine Werbung anzubringen zu dürfen. Die Hamburger Wirtschaftsbehörde lehnte den Antrag ab, der Unternehmer habe trotz Nachfrage keine besonderen Gründe vorgetragen, die eine Abweichung von der Farbvorschrifts-Regelung des § 26 BOKraft rechtfertigten. Sein Begehren sei in der Sache nicht nur auf die Zulassung von Werbung, sondern auf eine Farbfreigabe gerichtet. In seinem Widerspruch argumentierte der Kläger, er habe aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG gar keine Ausnahmesituation nachzuweisen, vielmehr zwinge bereits eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Vorschriften die Behörde zur Erteilung einer Genehmigung. Diese wurde von der Stadt Hamburg jedoch weiter versagt: Durch die gewünschte vollflächige Werbung werde der hellelfenbeinfarbige Anstrich des Fahrzeuges insgesamt überdeckt, eine Genehmigung der gewünschten Werbung würde als Befreiung von der Farbvorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BOKraft wirken, so dass deren Erteilung nur nach Maßgabe des § 43 Abs. 1 Satz 1 BOKraft (und nicht etwa nach Satz 2) in Betracht komme. Hierfür lägen die Voraussetzungen jedoch nicht vor: Es sei nämlich nicht ersichtlich, warum eine abweichende Behandlung seines Betriebes oder seiner Taxe von denen anderer Unternehmer angemessen erscheine. Vielmehr gebe es gewichtige Gründe für die Beibehaltung der einheitlichen Farbgebung. Hierzu zähle z.B. die erleichterte Erkennbarkeit für jedermann. Die daraufhin erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg abgewiesen. Es bestätigte die Rechtsauffassung der Behörde, dass im vorliegenden Fall nur eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BOKraft in Betracht kommt, die dafür notwendige Ausnahmesituation habe der Kläger aber nicht vorgetragen. Auch die Verfassungsvorgaben der Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Artikel 3 Abs. 1 GG führten nicht zu einer anderen Bewertung: Die Farbvorschrift diene der Erkennbarkeit von Taxen im Straßenverkehr. Der Verordnungsgeber habe das Ziel der einheitlichen äußerlichen Kenntlichmachung und damit der erhöhten Erkennbarkeit von Taxen verfolgt, hierzu sei die Farbvorgabe geeignet und erforderlich – gerade Kombination von Farbe und Taxischild gewährleisteten eine bessere Erkennbarkeit. Im Rahmen der Gesamtabwägung sei die Farbvorgabe auch zumutbar, da der Eingriff verhältnismäßig gering sei. Das mögliche Kosteneinsparungspotenzial der Taxibetreiber trete hinter der besseren Erkennbarkeit im Verkehr zurück. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht auf eine abweichende Praxis in anderen Bundesländern berufen, da der allgemeine Gleichheitsgrundsatz von Art. 3 GG einen Träger der öffentlichen Gewalt nur in seinem konkreten Zuständigkeitsbereich binde. Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht blieb schließlich ohne Erfolg. Dieses bekräftigte die Aussage der Vorinstanz, dass die Farbvorgabe für 3 Taxen zwar in die Berufsfreiheit der Taxenunternehmer eingreift, dieser Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Farbvorschrift diene dem legitimen Zweck der einheitlichen äußerlichen Kenntlichmachung und damit der erhöhten äußeren Erkennbarkeit von Taxen, hierfür sei sie geeignet und auch erforderlich. Der Verordnungsgeber habe mit seiner Entscheidung, zur Gewährleistung der Erkennbarkeit von Taxen neben dem Taxenschild auch die Farbe Hellelfenbein vorzuschreiben, zulässig im Rahmen seines Entscheidungsspielraums gehandelt. Er habe dargelegt, dass nach seiner Auffassung die einheitliche äußerliche Kenntlichmachung eine wesentliche Voraussetzung dafür sei, dass die im Verkehr mit Taxen geltende Betriebspflicht ihren Zweck nicht verfehlt. Nur die sofortige Erkennbarkeit in der Masse anderer Fahrzeuge genüge den individuellen Mobilitätsbedürfnissen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die grundsätzliche Begrenzung der Werbung auf die seitlichen Fahrzeugtüren geboten sei (Urteil v. 30.06.2005, BVerwGE 124, 26,33). Diese stelle sicher, dass wesentliche Teile des Fahrzeuges den hellelfenbeinfarbigen Anstrich behalten und damit die Erkennbarkeit als Taxe gewährleistet ist. Diese Rechtsprechung sei auch nicht wegen der im Jahr 2007 erfolgten Änderung von § 26 und § 43 BOKraft überholt, vielmehr sei der Verordnungsgeber hiermit dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts nachgekommen und habe die Möglichkeiten der Eigen- und Fremdwerbung an Taxen grundsätzlich erweitert. Gleichzeitig habe er aber daran festgehalten, zur besseren äußeren Erkennbarkeit von Taxen den einheitlichen Farbanstrich grundsätzlich beizubehalten. Auch der Einwand des Klägers, dass es eine ähnliche Bestimmung bei anderen Verkehrsmitteln wie Bussen und Straßenbahn nicht gebe, verfange nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Verkehrsmittel bereits aufgrund ihrer Proportionen aus dem allgemeinen Verkehr heraus stechen, dienten diese gerade dazu, den öffentlichen Verkehr auf festen Routen mit vorgeschriebenen Haltepunkten zu bedienen. Dagegen müssten Taxen vom jeweiligen Kunden individuell aus dem fließenden Verkehr heraus identifiziert werden. Dies habe auch eine straßenverkehrsrechtliche Bedeutung, da Taxen zum Beispiel die Bus-Sonderfahrstreifen mitbenutzen dürfen. Auch die Rüge, dass dem Kläger ein erhebliches Kosteneinsparpotenzial von behaupteten 3.500 € jährlich durch Vermeidung einer Umlackierung bzw. Umfolierung und den Verzicht auf zusätzliche Werbeeinahmen verwehrt wird, bleibe erfolglos. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe sei die Grenze des Zumutbaren für einen Taxenunternehmer grundsätzlich gewahrt. Im Einzelfall könne die Ausnahmeregelung des § 43 Abs. 1 BOKraft zwar dazu führen, dass der Gesichtspunkt der Erkennbarkeit durch Hellelfenbein zurückstehen müsse. Dies setze allerdings besondere Umstände des Einzelfalls voraus, die der Kläger hier nicht dargelegt habe. Der bloße Hinweis auf Kosten und Einnahmeausfälle jedenfalls greife nicht durch. Zu 3.: Top-Preisvorteile exklusiv für BZP-Mitglieder bei mobilen Zahlterminals. Mit All-inclusiveMieten ab 12,90 € netto monatlich realisieren BZP-Mitglieder Ersparnisse von deutlich über 50 %! Der Vergleich mit dem Ausland zeigt deutlich, dass die Akzeptanz bargeldloser Zahlungssysteme in Deutschland – gelinde ausgedrückt – noch stark entwicklungsfähig ist. Während an der Supermarktkasse das Bezahlen mit der EC-Karte schon lange zur Selbstverständlichkeit geworden ist, hinken viele Dienstleister hinterher. Auch das Taxigewerbe muss sich selbstkritisch fragen, ob es sich in dieser Hinsicht nicht viel zu häufig deutliche Defizite leistet: Bargeldlos- und Kreditkartenakzeptanz wird nicht nur von ausländischen Fahrgästen und Geschäftsreisenden mit Recht erwartet. Durch das absehbare Ende der Magnetstreifenära mit Umstellung auf Chip-Verifizierung und die derzeit zusätzlich anlaufende Einführung von kontaktlosen Bezahlsystemen steht zudem eine regelrechte Revolution beim bargeldlosen Zahlen bevor. Zeit zum Handeln! 4 Der BZP hat deshalb mit seinem außerordentlichen Mitglied TeleCash ein Exklusiv-Angebot ausgehandelt, das BZP-Mitgliedern exklusive Spitzenkonditionen sichert, die gegenüber Einzelverträgen Ersparnisse zwischen 52 und 63 % allein bei der Monatsmiete bringen! Bei Laufzeiten von 48 oder alternativ 60 Monaten sind die Verbindungskosten über GPRS im In- und sogar Ausland sowie Netzservice, Hotline und Depotwartung inklusive, zusätzlich gibt es eine spezifische Taxisoftwarelösung (Normalpreis 4,50 € monatlich) kostenfrei dazu. Hierdurch werden die Terminals auch zum Quittungsdrucker, da auch bei Barzahlungen Quittungen mit den notwendigen Angaben wie bspw. Konzessionsnummer und jeweiligem Mehrwertsteuersatz ausgegeben werden. Die Geräte akzeptieren auch elektronische Gutscheinkarten und (gegen Aufpreis von 1 € monatlich) mit der optionalen Funktion „Dynamic Currency Conversion“ die Kreditkartenzahlungen in der jeweiligen ausländischen Währung ermöglichen. Auch die Transaktionskosten und Disagiosätze (1,84 % bei VISA und MasterCard, 3,75 % bei American Express und 0,6 % bei Maestro und V PAY) sind sehr attraktiv und brauchen keinen Vergleich zu scheuen. Dabei stehen den Unternehmen zwei interessante Geräte zur Auswahl: 1. Das bewährte und millionenfach im Einsatz befindliche V670 G (ohne NFC) der Firma CCV ist ein kompaktes, äußerst robustes und leistungsstarkes mobiles Zahlgerät, das bei einer Laufzeit von 48 Monaten incl. Netzservice, Hotline und Depotwartung 13,90 € pro Monat (Alle Preisangaben Nettopreise) kostet. Der Normalpreis beträgt incl. SIM-Karte 33 € zzgl. 4,50 € für die Taxisoftwarelösung, was für BZP-Mitglieder allein bei der Monatsmiete eine Ersparnis von rund 63 % bedeutet! Bei einer Laufzeit von 60 Monaten reduziert sich der Mietpreis auf 12,90 €, auch hier wird gegenüber dem Einzelvertragspreis eine Ersparnis von rund 63 % erzielt. Das Transaktionsentgelt beträgt hier 0,095 bis 0,115 €* gegenüber dem Normalpreis von 0,16 €*, auch die Disagiosätze liegen deutlich unter den Normalkonditionen. 2. Eine besondere Empfehlung gilt dem Terminal V680 GPRS, das praktisch alle gängigen bargeldlosen Zahlsysteme beherrscht. Mit seinem integrierten Kontaktlosreader (NFC) gehört das V680 GPRS zur neuesten Terminalgeneration. Es kann bereits jetzt die kontaktlose Geldkarte girogo verarbeiten und auch aufladen. So können Zahlbeträge bis 20 € sicher, ohne Autorisierung und noch schneller und bequemer kassiert werden. In Kürze kann dann auch das internationale kontaktlose Kreditkarten-Format payWave akzeptiert werden. Die Miete für das mit einem Touchscreen mit Farbdisplay intuitiv bedienbare Gerät beträgt hier bei 48 Monaten Laufzeit 17,50 € (Normalkondition 31,90 € zzgl. SIM-Karte und 4,50 € für die Taxisoftwarelösung/voraussichtlich verfügbar ab Oktober 2012*) bzw. bei einer Laufzeit von 60 Monaten günstige 15,50 € monatlich (Normalpreis 29,90 € zzgl. SIM-Karte und 4,50 € für die Taxisoftwarelösung/voraussichtlich verfügbar ab Oktober 2012*). BZPMitglieder realisieren hier einen Vorteil von 52 bzw. 55 %! Das Transaktionsentgelt beträgt günstige 0,095 €* bzw. sogar lediglich nur 0,0475 €* bei kontaktlosen girogoTransaktionen. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Preisblättern in Anlage. Hiermit können Sie auch direkt bestellen, wobei die BZP-Mitgliedschaft durch einen Stempel des Landesverbandes oder der Zentrale nachgewiesen werden muss. Für weitere Informationen und ein ausführliches Angebot wenden Sie sich bitte direkt an die TeleCash GmbH & Co. KG Konrad-Adenauer-Allee 1 D-61118 Bad Vilbel Ihr direkter und persönlicher Ansprechpartner: Herr Massimiliano Pairetti erreichbar unter: +49 69 7933 1898 oder per E-Mail unter [email protected] Gerne können Sie Ihre Anfragen auch an den kompetenten Vertriebsinnendienst der TeleCash richten unter der Rufnummer: +49 69 7933 2780 5 Zu 4.: Mit den ersten kühlen Temperaturen steht auch der Reifenwechsel zur Wintersaison bevor. Seit Jahren profitiert das Taxigewerbe von der Kooperation des BZP mit dem Marktführer A.T.U. Neben der „klassischen“ A.T.U-Card, mit der alle Reparaturen und Einkäufe bargeldlos erfolgen, kann der Unternehmer auch mit einer gesonderten Rabattkarte bar bezahlen. Vom 1.10.2012 bis zum 31.03.2013 gelten für Inhaber der A.T.U-Card dabei folgende, unveränderte Rabattkonditionen: Verschleißteile 30% Motoröle 20% Scheibenaustausch 25% (Rabatt auf Gesamtrechnung) Zubehör 5% Reifen oder Kompletträder 5% auf den jeweiligen Filialpreis Die Preise für Dienstleistungen betragen (Nettowerte): Neumontage Run-Flat-Reifen (Kauf bei A.T.U) 12,61 Euro Neumontage Neu-Reifen (Kauf bei A.T.U) 8,40 Euro Reifeneinlagerung je Rad und Saison 8,62 Euro Stundensatz 56,00 Euro Interessant sind auch die Inspektionsfestpreise (jeweils zzgl. MwSt und Material): Inspektion bis 1,2 Std. (Herstellervorgabe) 57,98 Euro Inspektion bis 1,6 Std. (Herstellervorgabe) 74,79 Euro Inspektion bis 2,2 Std. (Herstellervorgabe) 91,60 Euro Inspektion ab 2,2 Std. (Herstellervorgabe) 116,81 Euro Interessierte Unternehmer erhalten die Anträge für beide Kartenarten erhalten weiterhin über ihren Landesverband bzw. ihre regionale Mitgliedsorganisation. Diese müssen die BZP-Mitgliedschaft bestätigen. Zu 5.: Die Telekom hat ein neues Angebot exklusiv für den Rahmenvertrag mit dem BZP (14578) aufgelegt. Hiermit lassen sich bei Anschluss eines Business Mobile Data-Tarifs 2 Monate Grundpreis sparen, zudem gibt es 20 % Rabatt auf Endgeräte wie z.B. das Samsung Galaxy Tab 2 10.1 oder das Sony Tablet S. Diese Tablets gibt es bei Abschluss eines Business Mobile Data M-Tarifs für jeweils 3,33 € netto. Auf Zubehör bekommen BZP-Mitglieder 15 % Rabatt. In Anlage 2 finden Sie auch einen Prospekt „Mehr Erfolg mit dem richtigen Zubehör für Smartphone, Tablet & Co“. Bestimmt finden Sie für Ihr Smartphone oder Tablet hier das richtige Zubehör oder Gadget, die Preise berücksichtigen bereits den BZP-Rabatt! Mit freundlichen Grüßen Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden e.V. (Klug) Anlagen Anlage zu Punkt 2: OVG Hamburg, Beschluss vom 10.8.2012, Aktenzeichen 3 Bf 284/10.Z Anlage zu Punkt 3: Preisblätter V670 G und V680 GPRS Anlage zu Punkt 5: Neue Aktionsflyer der Telekom