Merkblatt zu Verpflichtungserklärungen

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Merkblatt zu Verpflichtungserklärungen
RK 513.00
Stand: Januar 2013
Verpflichtungserklärung
Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin unter www.pristina.diplo.de.
Um Personen, die visapflichtig sind, nach Deutschland einzuladen, kann eine sog. Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Darin erklärt der Einlader, für sämtliche Kosten des Aufenthaltes der eingeladenen Person in Deutschland – insbesondere für Unterkunft und Verpflegung – aufzukommen.
Gastgeber, die in Deutschland leben, müssen diese Erklärung bei der zuständigen Behörde
am deutschen Wohnort abgeben.
Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung nach deutschem Recht ist die Vorlage folgender
Unterlagen jeweils als Original und Kopie erforderlich:
- Reisepass der Person, die sich verpflichtet
- Reisepass der Person, die eingeladen wird (Kopie reicht aus)
- Gehaltsnachweis oder Kontoauszug der letzten 6 Monate der Person, die sich verpflichtet
- Gebühr: 25,-€
- unterschriebenes Hinweisblatt (siehe folgende Seite)
Die Kopien der Dokumente verbleiben in der Botschaft.
Die Verpflichtungserklärung kann dann von der eingeladenen Person mit den anderen notwendigen Unterlagen für die Visabeantragung am Visaschalter der Botschaft eingereicht
werden. Nähere Informationen zur Einreise nach Deutschland finden Sie auf den entsprechenden Seiten der Visaabteilung.
Die Verpflichtungserklärung ist sechs Monate ab Unterzeichnung gültig. Sie können diese
während der Sprechzeiten der Rechts- und Konsularabteilung werktags von 9:00 bis 11:00
Uhr in der Deutschen Botschaft Pristina abgeben.
Die Angaben erfolgen auf Grund der der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegender Informationen.
Sie erfolgen unverbindlich und ohne Gewähr. Für die Aktualität und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Adresse:
Rr. Azem Jashanica No. 17
10000 Pristina
Öffnungszeiten der Konsularabteilung:
werktags von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Telefon. +381 38 2545 00
Fax: +381 38 2545 36
E-Mail: [email protected]
Ich bestätige, vor Abgabe der Verpflichtungserklärung auf folgende Punkte ausdrücklich hingewiesen worden
zu sein:
Umfang der eingegangenen Verpflichtungen
Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei der Pflegebedürftigkeit
aufgewendet werden. Z.B. sind dies Kosten der Ernährung, Bekleidung, Wohnraum (privat oder im Hotel) sowie Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Pflegeheim oder sonstige medizinisch notwendige Behandlungen. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, im Gegensatz zu
Aufwendungen, die auf einer Beitragsleitung beruhen. Aus den genannten Gründen empfiehlt sich der Abschluss einer Krankenversicherung.
Der Verpflichtungsgeber hat im Krankheitsfall auch für die Kosten aufzukommen, die nicht von einer Krankenkasse übernommen werden bzw. die über der Versicherungssumme bzw. der Krankenversicherung liegen. Die
Verpflichtung umfasst auch Aufwendungen einer möglichen zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung nach §§ 66-68 AufenthG. Derartige Abschiebungskosten sind z.B. Reisekosten (Flugticket und/oder
sonstige Transportkosten), evtl. Kosten einer Sicherheitsbegleitung sowie Kosten der Abschiebehaft.
Dauer der eingegangen Verpflichtungen
Die aus der Erklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich der Einreise erschließenden Aufenthalt, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts. Im Regelfall endet die Verpflichtung mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür
ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Vollstreckbarkeit
Die aufgewendeten öffentlichen Mittel können im Wege der Vollstreckung zwangsweise beigetrieben werden.
Freiwilligkeit der Angaben
Alle von mir gemachten Angaben und Nachweise beruhen auf Freiwilligkeit. Mir ist dabei bewusst, dass eine
Verpflichtungserklärung unbeachtlich ist, wenn aufgrund fehlender Angaben die Bonität nicht geprüft werden
kann. Ich wurde von der Auslandsvertretung auf den Umfang und die Dauer der Haftung hingewiesen, die
Möglichkeit von Versicherungsschutz sowie die zwangsweise Beitreibung der aufgewandten Kosten im Wege
der Vollstreckung, soweit ich meiner Verpflichtung nicht nachkomme. Ich wurde belehrt, dass unrichtige und
unvollständige Angaben strafbar sein können (z.B. bei vorsätzlichen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben, vgl. § 95 AufenthG – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Ich bin damit einverstanden, dass
meine Daten gem. § 69 II Nr. 2H AufenthV gespeichert werden.
Ich wurde darauf hingewiesen, dass eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung bei der Auslandsvertretung
abzugeben ist und somit vor Antragstellung eine Kopie gefertigt werden sollte. Weiterhin bestätige ich, zu der
Verpflichtung auf Grund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein und erkläre, dass ich keine
weiteren Verpflichtungen eingegangen bin, die die Garantiewirkung der aktuellen Verpflichtungserklärung gefährden. Mit meiner Unterschrift betstätige ich, dass ich den Inhalt dieser Belehrung verstanden habe.
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